Beginn der Sitzung: 11.02 Uhr
Vorsitzende:
Präsident Dr. Heinz Fischer, Zweiter Präsident Dr. Werner Fasslabend, Dritter Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn.*****
Präsident Dr. Heinz Fischer: Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich begrüße Sie herzlich und eröffne die 51. Sitzung des Nationalrates.
Als verhindert gemeldet sind die Abgeordneten Dr. Baumgartner-Gabitzer, Fischl, Jung, Murauer, Dr. Ofner, Mag. Kubitschek, Gaál, Reitsamer, Nürnberger, Verzetnitsch und Wenitsch.
Einlauf und Zuweisungen
Präsident Dr. Heinz Fischer: Hinsichtlich der eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisung darf ich auf die im Sitzungssaal verteilte schriftliche Mitteilung verweisen.
Die schriftliche Mitteilung hat folgenden Wortlaut:
A) Eingelangte Verhandlungsgegenstände:
1. Anfragebeantwortungen: 1302/AB bis 1309/AB.
2. Regierungsvorlagen:
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesverfassungsgesetz über die Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde in den Bereichen audiovisuelle Medien und Telekommunikation erlassen wird, ein Bundesgesetz über die Einrichtung der "Kommunikations-Kommission Austria" ("KommAustria") erlassen wird sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Kartellgesetz und das Signaturgesetz geändert werden (400 der Beilagen),
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G) (401 der Beilagen).
3. Ergänzung oder Änderung von Regierungsvorlagen oder Berichten:
Änderung der Regierungsvorlage 379 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2001 – FAG 2001) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989 geändert werden (Zu 379 der Beilagen).
B) Zuweisungen in dieser Sitzung:
zur Vorberatung:
Budgetausschuss:
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert werden (396 der Beilagen),