Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 83. Sitzung / Seite 252

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

haupt unter diesen europäischen Haftbefehl fallen. (Abg. Dr. Fekter: ... aber nicht Strafrecht, Herr Kollege Maier!)

Herr Bundesminister! Sie haben die Möglichkeit, ein Schreiben an das Präsidium zu richten, an den Herrn Präsidenten des Nationalrates Dr. Heinz Fischer (Abg. Dr. Fekter: Wird im Hauptausschuss behandelt!), um am Freitag hier im Hohen Haus eine Erklärung darüber abzugeben, wie dieses Hohe Haus über diesen europäischen Haftbefehl befindet. (Abg. Dr. Fekter: EU-Agenden werden im Hauptausschuss behandelt! Kennst du die Geschäftsordnung nicht?)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist das eine verfassungsrechtliche Frage, es geht um die Rechte der Bevölkerung. Ich meine, wir sollten dies am Freitag in diesem Hause diskutieren. (Beifall bei der SPÖ.)

23.36

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der von Herrn Abgeordneten Maier soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag wurde verteilt, ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung. Er wird darüber hinaus dem Stenographischen Protokoll beigefügt werden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Jarolim, Mag. Maier und GenossInnen zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (817 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt (E-Commerce-Gesetz – ECG) und das Signaturgesetz sowie die Zivilprozessordnung geändert werden (853 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Artikel I soll wie folgt geändert werden:

Im § 20 soll ein Abs. 3 angefügt werden, welcher lautet:

"(3) Privatrechtsverhältnisse des Diensteanbieters und privatrechtliche Ansprüche gegen diesen richten sich auch im koordinierten Bereich nach dem Recht, auf das die Bestimmungen des internationalen Privatrechts verweisen. Eine Regelung des verwiesenen Rechts ist vorbehaltlich der §§ 21 bis 23 nicht anzuwenden, soweit dadurch der freie Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft eingeschränkt werden würde; an ihre Stelle tritt die entsprechende Regelung des Rechts des Mitgliedstaates, in dem sich der Diensteanbieter niedergelassen hat."

2. Im Artikel I wird nach dem siebenten Abschnitt folgender achter Abschnitt eingefügt, welcher samt Überschrift wie folgt lautet:

"8. Abschnitt

Aufsicht über in Österreich niedergelassene Diensteanbieter

Aufsichtsstelle

§ 26 (1) Aufsichtsstelle im Sinn dieses Bundesgesetzes ist die KommAustria. Sie kann sich zur administrativen Unterstützung der RTR-Gmbh bedienen.

(2) Die Zuständigkeit und die Befugnisse der Gerichte und Behörde zur Wahrnehmung der in ihren jeweiligen Wirkungsbereich fallenden Aufgaben bleiben unberührt.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite