Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 66

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Informationen dieser Partner, für die es eine gesetzliche oder eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Geheimhaltung gibt.

Der österreichische Gesetzgeber ist zur Erlassung eines solchen Gesetzes durch einen Ratsbeschluss der Europäischen Union vom 19. März 2001 verpflichtet, und wir hätten dieses Gesetz eigentlich schon vor dem 30. November beschließen sollen.

Jeder Staat, auch jeder demokratische Staat, verfügt über Informationen, die er im Interesse seiner eigenen Sicherheit und der Sicherheit seiner internationalen Partner schützen muss. Wichtig für uns ist, meine Damen und Herren, dass dieser Schutz unter parlamentarischer und unter gerichtlicher Kontrolle durchgeführt wird. Das ist der wesentliche Unterschied zu irgendwelchen Diktaturen oder autoritären Staatsformen.

Das parlamentarische Interpellationsrecht wird durch dieses Gesetz weder berührt noch eingeschränkt. Wenn Sie sich § 1 Abs. 2 genauer ansehen, dann erkennen Sie, dass die Weitergabe von klassifizierten Informationen an Abgeordnete keinen Beschränkungen unterliegt. Natürlich muss man darauf hinweisen, dass geschützte Informationen schon heute nicht in Anfragebeantwortungen aufgenommen werden, weil diese eben öffentlich sind. Dasselbe gilt auch für parlamentarische Untersuchungsausschüsse. Da bleibt die gängige Praxis bestehen, dass die Weitergabe geheimer Informationen – so wie bisher – einem besonderen strafrechtlichen Schutz unterliegt: § 310 Abs. 2 Strafgesetzbuch, die Bestimmungen betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses.

Nun zur Frage, warum Journalisten nicht unter die Bestimmungen des Informationssicherheitsgesetzes fallen, was im Ausschuss immer wieder angesprochen und diskutiert wurde. Die Opposition hat da ja versucht, durch eine Verunsicherungskampagne politisches Kapital zu schlagen, aber Täter im Sinne des Gesetzes können nur Beamte oder Bedienstete des Bundes sein oder Personen, denen eine klassifizierte Information anvertraut wurde.

Journalisten fallen im Regelfall nicht unter diese Kategorie. Sie machen sich nur dann strafbar, wenn sie eine Person, die Zugang zu vertraulichen oder geheimen Informationen hat, dazu anstiften, diese preiszugeben. – Die Veröffentlichung einer rechtswidrig erlangten klassifizierten Information allein ist nach diesen Strafbestimmungen nicht strafbar.

Dass es Strafbestimmungen geben muss, ist jedoch logisch; das ist selbstverständlich auch in anderen Ländern so geregelt. In Deutschland zum Beispiel ist die Weitergabe klassifizierter Daten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bedroht. In Luxemburg kann die Haftstrafe zwischen einem halben Jahr und fünf Jahren betragen. In Irland liegt die Höchststrafe für ein solches Delikt bei sieben Jahren Haft. Die österreichische Regelung, nämlich bis zu sechs Monate Haft oder Geldstrafe, liegt deutlich unter diesem Strafrahmen.

Abschließend: Die Bundesregierung kommt mit diesem Gesetz – ich sage das noch einmal – internationalen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist ein gutes Gesetz, mit dem klassifizierte Informationen geschützt werden sollen. Es stellt eine Notwendigkeit dar, zu der sich die Koalitionsparteien bekennen. Und es gibt dazu – wie wir alle wissen – in Wirklichkeit auch keine Alternative. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

18.09

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Pilz. Ich erteile ihm das Wort.

18.09

Abgeordneter Dr. Peter Pilz (Grüne): Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe Ihnen auch etwas Schönes mitgebracht, nämlich einen Abänderungsantrag, den ich nunmehr zur Verlesung bringe:


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