674/A XXII. GP

Eingebracht am 07.07.2005
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Heidrun Silhavy

und GenossInnen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBL. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 22 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht entgegen.“

 

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von drei Monaten anzuberaumen.

 

Zuweisungsvorschlag: Sozialausschuss


Begründung:

 

Mit der letzten Reperatur des Arbeitslosenversicherungsgersetzes wurde versucht, die im Zuge des Pensionsharmonisierungsgesetzes eingefügte, völlig verunglückte Regelung des

§ 22 Abs 1 AlVG insofern zu reparieren, als jene Arten der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses taxativ ausgezählt wurden, die das Wahlrecht, trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension bis zu einem Jahr Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, hervorrufen.

 

Diese Reperatur ist jedoch äußerst mangelhaft. Dadurch wurden nämlich die wahrscheinlich verfassungwidrigen Auswirkungen auf andere Beendigungsarten verlagert, wodurch die Arbeitsmarktintegration älterer Personen erschwert wurde. So sind dadurch in Hinkunft Personen von diesem Wahlrecht ausgeschlossen, deren (befristetes) Dienstverhältnis durch Zeitablauf endet.

 

Durch die taxative Aufzählung jener Beendigungsarten, die zum Wahlrecht führen, sind aber auch jene ausgeschlossen, deren letztes Dienstverhältnis durch Lösung in der Probezeit (auch bei Lösung durch den Arbeitgeber) oder durch unverschuldete Entlassung (zB aus gesundheitlichen Gründen) endet. Die in den Erläuterungen  angesprochene Verfassungswidrigkeit, die durch die Novelle beseitigt werden sollte, ist daher weiterhin gegeben, weshalb die gegenständliche Formulierung keine Verbesserung darstellt.

 

Darüber hinaus ist es grundsätzlich nicht verständlich warum Personen, die zwar einen Anspruch auf Korridorpension haben, diese aber wegen der hohen Abschläge nicht in Anspruch nehmen wollen, anders behandelt werden sollen, als andere Arbeitslose. Die Art der Beendigung des Dienstverhältnises ist dabei unerheblich, da die Sanktionsbestimmungen des ALVG selbstverständlich auch für diesen Personenkreis anzuwenden sind.

 

Der vorliegende Antrag soll daher diese Gleichstellung herbeiführen.