VORBLATT

Problem

Im Kampf gegen das spezifische Verbrechen der Korruption steht den Mitgliedern der internationalen Staatengemeinschaft bislang kein globales Rechtsinstrument zur Verfügung.

Ziel und Inhalt

Mit der Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die Korruption, übernimmt Österreich weltweite Standards in der Korruptionsbekämpfung und bei der Definition des zugrunde liegenden Beamtenbegriffs. Durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die Korruption entsteht die Möglichkeit zur Rückführung von durch Korruption entzogenen Vermögenswerten an die Ursprungsländer.  Die internationale  Zusammenarbeit bei der Verfolgung des  Delikts wird ausgeweitet.

Alternative

Keine

Kosten

Keine

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich

Negative Imagewirkungen im Falle des Nichtbeitritts können durch zeitgerechte Ratifikation ausgeschlossen werden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen stehen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union insbesondere des EU-Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor. Die EU hat zudem eigene Instrumente zur Bekämpfung der Korruption geschaffen: Das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt C 316 vom 27.11. 1995) und dessen zwei Protokolle (Amtsblatt C 313 vom 23.10. 1996 und C 221 vom 19.7. 1997) sowie das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (Amtsblatt C 195 vom 25.6.1997). Hinsichtlich jener Bereiche, die unter Gemeinschaftszuständigkeit fallen, hat die EK die Verhandlungen für die EU-MS geführt, die Gemeinschaft wird daher auch Vertragspartei.

Weiters wurde das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das mit interinstitutionellen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet ist, durch einen Beschluss der Kommission im Jahr 1999 eingerichtet.

Im Rahmen einer fortlaufenden europäischen Rechtsentwicklung wird derzeit die Verabschiedung einer neuen Geldwäsche-Richtlinie auf EU-Ebene geplant („3. Geldwäsche-Richtlinie“), die noch detailliertere Regelungen zur Kundenidentifizierung und zum Umgang mit Personen, die hohe öffentliche Ämter bekleiden, vorsehen wird.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG; Sonderkundmachung gemäß Art. 49  Abs. 2 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Korruption existiert als gesellschaftliches Phänomen in fast allen Regionen der Welt und ist schädlich für nachhaltige Entwicklung, Demokratie, Volkswirtschaft und Rechtsstaatlichkeit. Während die Korruption in der Vergangenheit ein örtliches Problem darstellte, so wurde sie mit der Globalisierung und den daraus resultierenden neuen Möglichkeiten zu einer grenzüberschreitenden Erscheinung, die auch massiv im internationalen Kontext auftrat. Daraus entstand spezifischer globaler Handlungsbedarf, präventive Maßnahmen zu schaffen, Korruption unter Strafe zu stellen, die internationale Zusammenarbeit in der Korruptionsbekämpfung zu stärken und gleichzeitig die Übertragung von aus Korruption stammender Vermögenswerte zu verhindern oder deren Herausgabe zu ermöglichen. Diesen Bedürfnissen trägt  das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, das sich anlässlich der Unterzeichnung durch bisher 123 Staaten hoher Zustimmung erfreute, Rechnung. Bisher haben 25 Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert.

Das Kapitel des Übereinkommens über vorbeugende Maßnahmen sieht die Schaffung von transparenten Verwaltungsabläufen und die Normierung von verbesserten Verantwortlichkeiten im öffentlichen Sektor vor. Dazu wird die Umsetzung praktikabler Maßnahmen, die von der Anleitung zum rechtskonformen Verhalten der Amtsträger bis hin zur Einbindung der Zivilgesellschaft reichen, vorgeschrieben.

Im Kapitel Kriminalisierung und Strafverfolgung werden die Vertragsstaaten verpflichtet, bestimmte der Korruption zurechenbare strafbare Handlungen unter Strafe zu stellen bzw. gesetzgeberische Maßnahmen zu erwägen, wobei der Begriff der Korruption selbst nicht definiert wird. Bei der Umschreibung der Straftatbestände wird teilweise auf bereits existierende regionale Rechtsinstrumente zur Korruptionsbekämpfung, wie beispielsweise jene des Europarats, der OSZE und der EU, zurückgegriffen. Neben den Haupttypen der aktiven und passiven Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor und der Unterschlagung bzw. Veruntreuung von Vermögenswerten werden insbesondere auch Unterstützungshandlungen zu Korruption, wie etwa die missbräuchliche Einflussnahme, das Waschen von Erträgen aus Straftaten sowie die Behinderung der Justiz, kriminalisiert.

Eine völlig neue Dimension in der internationalen Normsetzung ist das Kapitel über die Herausgabe von Vermögenswerten, das ein wichtiges Anliegen für die von der Korruption besonders beeinträchtigten Entwicklungsländer ist. Künftig soll es keinen Ort geben, wo durch Korruption erwirtschaftetes Kapital versteckt werden kann. Stattdessen werden Länder, in die derartige Vermögenswerte verbracht wurden, dazu verpflichtet, nach spezifischen Regeln diese Vermögenswerte ausfindig zu machen und unter bestimmten Voraussetzungen in das geschädigte Ursprungsland zurückzuführen. Vor allem Letzteres stellt für die betroffenen Ursprungsländer einen entscheidenden Vorteil gegenüber der Rechtslage vor dem Übereinkommen dar, in der sie mit Rechtshilfeersuchen wohl die Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen erwirken konnten, die dadurch erlangten Vermögenswerte jedoch in der Regel dem ersuchten Staat zufielen.

Weitere Bestimmungen betreffen die internationale Zusammenarbeit in der Korruptionsbekämpfung durch Auslieferung, Rechtshilfe und die Möglichkeit der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen. Um die Einhaltung des Übereinkommens bestmöglich sicher zu stellen, wurde ein Überprüfungsmechanismus eingerichtet, der neben einer regelmäßig tagenden Staatenkonferenz eine ständige Sekretariatsfunktion vorsieht. Diese wird vom in Wien angesiedelten Drogen- und Verbrechensbüro der Vereinten Nationen wahrgenommen, was dessen Rolle im Kampf gegen die Gefahren für die Zivilgesellschaft weiter stärkt.

Besonderer Teil

Zu Art. 1

Dieser Artikel legt die Zwecke des Übereinkommens fest:

die Förderung und Verstärkung von Maßnahmen zur effizienteren und wirksameren Verhütung und Bekämpfung von Korruption;

die Förderung und Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit und technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption einschließlich der Wiedererlangung von Vermögenswerten;

die Förderung der Integrität, der Rechenschaftspflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände.

Zu Art. 2

In dieser Bestimmung wird definiert, was unter bestimmten im Übereinkommen verwendeten Ausdrücken zu verstehen ist.

Lit. a beinhaltet die Definition des Ausdrucks „Amtsträger“, der im Wesentlichen dem Begriff des Beamten gemäß § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches (StGB) entspricht. Nach österreichischem Recht wird bei der Beamteneigenschaft nicht nach der Art der Bestellung unterschieden, sondern – jede Form der Bestellung einschließend – auf die Funktion abgestellt. Der umfassende Beamtenbegriff des StGB entspricht daher weitgehend dieser Definition, § 74 Abs. 1 Z. 4 und Z 4b StGB sind allerdings insoweit anzupassen, als auch Personen, die eine Funktion im Bereich der Gesetzgebung innehaben, erfasst werden müssen.

Der Ausdruck „ausländischer Amtsträger“ (lit. b) bezeichnet eine Person, die in einem anderen Staat eine Funktion durch Ernennung oder Wahl im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, und eine Person, die für einen anderen Staat einschließlich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und ist im österreichischen Recht durch § 74 Abs. 1 Z 4a und 4c StGB abgedeckt.

In lit. c wird der Begriff „Amtsträger einer internationalen Organisation“ definiert, der seine Entsprechung in § 74 Abs. 1 Z 4b StGB hinsichtlich der Gemeinschaftsbeamten der Europäischen Union, für sonstige ausländische Beamte in § 74 Abs. 1 Z 4c StGB findet.

Die Definitionen für die Ausdrücke „Vermögensgegenstände“ (lit. d), „Erträge aus Straftaten“ (lit. e), „Einfrieren“ und „Beschlagnahme“ (lit. f), „Einziehung“ (lit. g) und „kontrollierte Lieferung“ (lit. i) entsprechen – teilweise wörtliche – jenen aus Art. I lit. q, p, l, f und g des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aus 1988 (BGBl. III Nr. 154/1997). Die Begriffsbestimmung für „Haupttat“ (lit. h) orientiert sich an Art. 1 lit. e des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten 1990 (BGBl. III Nr. 153/1997) und bezeichnet jene Tat, die im Rahmen der Geldwäscherei üblicherweise als „Vortat“ bezeichnet wird.

Zu Art. 3

Diese Bestimmung umschreibt den Anwendungsbereich des Übereinkommens, der die Verhütung, Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Korruption sowie das Einfrieren, die Beschlagnahme, die Einziehung und die Rückgabe der Erträge aus Straftaten, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen umschrieben sind, umfasst.

Zu Art. 4

Diese Bestimmung enthält die in strafrechtlichen Übereinkommen übliche Klausel zum Schutz der Souveränität und zum Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten.

Zu Art. 5

Eine umfassende und Erfolg versprechende Korruptionsbekämpfung stützt sich auf   Prävention, Bewusstseinsbildung sowie Repression. Art. 5 fordert die Vertragsstaaten auf, präventive Praktiken einzuführen und zu fördern.

Während Abs. 1 wirksame und abgestimmte Maßnahmen zur generellen Korruptionsbekämpfung, die Einbindung der (Zivil-)Gesellschaft sowie die Beachtung allgemeiner rechtsstaatlicher Prinzipien fordert, empfiehlt Abs. 3 die Evaluierung der maßgeblichen Rechtsinstrumente und Verwaltungsmaßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in regelmäßigen Abständen, während Abs. 4 abschließend die Vertragsstaaten zur bi- und multilateralen Zusammenarbeit, auch mit einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen auffordert.

Zu Art. 6

Jeder Vertragsstaat soll eine oder mehrere Stellen einrichten, die sich der Korruptionsprävention – insbesondere im Sinne des Art. 5 –, der Vertiefung des Wissenstandes über Korruptionsprävention und ihrer entsprechenden Verbreitung widmen bzw.  gegebenenfalls koordinieren und beaufsichtigen sollen. Dabei wird offen gelassen, ob diese Stelle(n) ausschließliche Präventionsagenturen sind, oder aber – was der überwiegenden internationalen Praxis entsprechen würde – auch Bereiche der Bewusstseinsbildung und Repression abdecken.

Jedenfalls soll diesen Stellen die erforderliche Unabhängigkeit eingeräumt werden, auf dass sie ihre Aufgaben zielgerichtet, objektiv und ohne ungebührliche Beeinflussung wahrnehmen können. Zur Erreichung dieses Ziels wäre etwa an eine Weisungsfreistellung nach Art 20/1 B-VG, parlamentarische Kontrollrechte, etc. zu denken. Darüber hinaus sind diese Stellen mit den erforderlichen Sach- und Personalmitteln (einschließlich Aus- und Weiterbildung) auszustatten.

Nach Abs. 3 hat jeder Vertragsstaat dem GS der VN den Namen und die Erreichbarkeit dieser Stelle(n) mitzuteilen, insbesondere auch als diese Stellen bei Bedarf andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung von Korruptionsprävention unterstützen sollen.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Art. 36, welcher die Einrichtung einer Stelle bzw. mehrerer Stellen zur Korruptionsbekämpfung im Bereich der Strafverfolgung vorschreibt, eine derartige Mitteilungspflicht an den GS nicht vorsieht. Wie ausgeführt wird es sich in vielen Fällen jedoch ohnedies um die gleiche(n) Stelle(n) wie bei den unter  Art. 6 fallenden Behörden handeln.

Zu Art. 7

Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsstaaten im Zusammenhang mit Anwerbung, Einstellung, Beschäftigung, Beförderung und Pensionierung im öffentlichen Sektor – soweit angemessen und in Übereinstimmung mit den wesentlichen Rechtsgrundsätzen stehend – korruptionspräventive Regelungen zu beschließen, beizubehalten und in der Wirkung zu verstärken, indem beispielsweise auf die Grundsätzen der Leistungsfähigkeit und Transparenz sowie auf objektive Kriterien wie Leistung, Gerechtigkeit und Eignung abgestellt wird, geeignete Auswahlverfahren geschaffen werden, die Vergütung angemessen ist und einschlägige Aus- und Fortbildungsprogramme gefördert werden (Abs. 1).

Darüber hinaus sollen geeignete Maßnahmen in Bezug auf Kriterien für die Kandidatur für ein öffentliches Amt sowie die Transparenz der Finanzierung von Kandidaturen für ein öffentliches durch Wahl zu besetzendes Amt und gegebenenfalls politischer Parteien erwogen werden (Abs. 2 und 3). Schließlich sollen ganz allgemein Transparenz fördernde und Interessenkonflikten vorbeugende Regelungen für den öffentlichen Sektor angestrebt werden (Abs. 4).

Aus österreichischer Sicht kann davon ausgegangen werden, dass beispielsweise die hier in Frage kommenden dienstrechtlichen Vorschriften ebenso wie etwa die Bestimmungen des Parteiengesetzes oder des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, aber auch des Bezügebegrenzungsgesetzes oder des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 für einen Standard sorgen, der in einem Maße mit der Zielrichtung des vorliegenden Artikels im Einklang steht, dass jedenfalls keine unmittelbare Umsetzungsnotwendigkeit besteht.

Zu Art. 8

Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, die Integrität, Ehrlichkeit und Verantwortlichkeit ihrer Amtsträger durch die Normierung und Umsetzung von Verhaltenskodices zu fördern. Dabei kommen sowohl normative Akte mit Sanktionscharakter („Disziplinar- und andere Maßnahmen“; Abs. 6) in Frage als auch empfehlende sozial-ethische Vorgaben in Form nicht unmittelbar bindender Verhaltenskodices. Teile davon sind in Ö etwa im BDG umgesetzt.

In Umsetzung dieses Artikels sollen dabei die Initiativen regionaler und multilateraler Organisationen wie etwa der „Internationale Verhaltenskodex für Amtsträger“ (Anlage zur Res. 51/59 der Generalversammlung vom 12.12.96) beachtet werden (Abs. 3).

Abs. 4 fordert Mechanismen, welche es den Amtsträgern ermöglichen, Verdachtslagen auf Korruption den entsprechenden Stellen zu melden, während Abs. 5 auf Interessenskonflikte von Amtsträgern abstellt. Gemäß letzterem sind Maßnahmen zu treffen und Regelungen vorzusehen, wonach Beschäftigungs- bzw. Vermögensverhältnisse, eingeräumte Vergünstigungen oder sonstige Inkompatibilitäten in Bezug auf die Aufgaben des Amtsträgers von diesem den zuständigen Behörden zu melden sind.

Zu Art. 9

Das öffentliche Auftragswesen ist eine jener Bereiche, der im Kampf gegen die Korruption eine zentrale Rolle einnimmt. Der Grund liegt darin, dass bei der Vergabe von Aufträgen durch den Staat bzw. durch vom Staat kontrollierte Einrichtungen große Auftragsvolumina im Spiel sind. Es besteht die immanente Gefahr, dass die Vergabe nicht nach objektiven Kriterien erfolgt, sondern dass Aufträge nach diskriminierenden Kriterien oder aufgrund von Korruption nicht an jenen Unternehmer vergeben werden, der das beste Angebot gelegt hat. In diesem Sinne statuiert Art. 9 Abs. 1 das Gebot, transparente, auf objektiven Entscheidungskriterien basierende Vergabesysteme einzurichten.

Art. 9 Abs. 1 listet demonstrativ wesentliche Merkmale für derartige Systeme auf: die vorherige Bekanntmachung von Vergabeverfahren, den Teilnahmebedingungen, der Auswahl- und Zuschlagskriterien; Festlegung angemessener Fristen für die Erstellung und die Abgabe von Angeboten; die Einrichtung eines effektiven Rechtschutzsystems auf nationaler Ebene; Einführen von Befangenheitstatbeständen und Ausbildungssystemen für an der Vergabe beteiligten Personen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 Abs. 1 jene Grundsätze und Garantien für ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabesystem auflistet, wie sie auch in den Vergaberichtlinien der Gemeinschaft zum Ausdruck kommen. Aufgrund der detaillierten, der Konvention bereits entsprechenden Vorgaben auf Gemeinschaftsebene (vgl. dazu die Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG, 89/665/EWG, 92/13/EWG) besteht ein Anpassungsbedarf weder auf Seite der Gemeinschaft noch auf Seite der Mitgliedstaaten.

Abs. 2 und 3 verpflichten die Vertragsstaaten, Maßnahmen zu treffen, um die Transparenz und Rechenschaftspflicht  bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu fördern  und die Unverfälschtheit von Buchführungs- und ähnlichen Unterlagen in Bezug auf öffentliche Ausgaben und Einnahmen zu sichern. In Österreich sind die in diesem Absatz aufgelisteten Maßnahmen  - wie Verfahren zur Verabschiedung des nationalen Haushaltsplans, Berichterstattung über Einnahmen und Ausgaben, ein System der Rechnungsdarlegung, Systeme des Risikomanagements – durch die gegenwärtige Gesetzeslage abgedeckt. Insbesondere kann dabei auf die Budgetbegleitgesetzgebung, das Bundesvergabegesetz, sowie die verstärkten Sorgfaltspflichten für Beamte nach BDG und StGB  verwiesen werden.  Es besteht daher kein weiterer Umsetzungsbedarf.

Zu Art. 10

Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien – somit auch die Bundesrepublik Österreich – zur Förderung der Transparenz im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Diese Maßnahmen sind in dreifacher Hinsicht determiniert: Erstens dürfen sie nur auf den Zweck der Korruptionsbekämpfung gerichtet sein, zweitens dürfen sie nicht mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts kollidieren und drittens sind sie auf den Bereich der öffentlichen Verwaltung beschränkt.

Korruptionsbekämpfung betrifft im gegebenen Zusammenhang nicht nur die Be­kämpfung bereits aufgetretener Korruptionsfälle, sondern vor allem auch deren Prä­ven­tion, wie auch die in den lit. a bis c aufgezählten Beispielmaßnahmen zeigen.

Zu den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts sind alle Regelun­gen zu zählen, die Österreich als demokratischen, liberalen Rechtsstaat aus­machen. Insbesondere die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien, wie etwa das demo­kra­tische, liberale, republikanische, bundesstaatliche, rechtsstaatliche oder das ge­walten­teilende Grundprinzip, die Grundrechte, der Gleichheitssatz, das Amts­ge­heim­nis und das Determinierungsgebot aber auch Rechtsfiguren wie der übergesetzliche Notstand und das Prinzip der Privatautonomie im Bereich des Privatrechts bilden wesentliche Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung.

Besonderes Augenmerk ist auch auf die Gewährleistung des (Menschen-)Rechts auf Privatsphäre und in diesem Zusammenhang auf des Grundrechts auf Datenschutz zu legen. Die explizite Zweckgebundenheit, die in der Berücksichtigung der Notwendigkeit der Korruptionsbekämpfung, ihren Niederschlag findet, erlangt im Lichte des Grundrechts auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) besondere Relevanz, da zur Korruptionsbekämpfung ver­wen­dete Daten nicht ohne weitere rechtliche Grundlage für andere Verwendungs­zwecke heran­ge­zo­gen werden dürfen. Die unterschiedlichen Verwendungszwecke sind als verschiedene Aufgabengebiete im Sinne des § 4 Z 12 DSG 2000 zu verstehen.

Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich auf die gesamte öffentliche Verwaltung, nicht aber auf die Gerichtsbarkeit (Artikel 11) und die Gesetzgebung. Sehr wohl umfasst sind allerdings jegliche Formen der Verwaltung, wie etwa (schlichte) Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung.

Der programmatische Charakter dieser Regelung, der sich in der Einforderung von trans­pa­renzfördernden Maßnahmen manifestiert, rückt sie in die Nähe des materiellen Ver­fassungs­rechts. Es steht außer Zweifel, dass die Umsetzung der beispielhaft aufge­zähl­ten Maßnahmen, auf Grund des Legalitätsprinzips zumindest teilweise gesetz­ge­berischen Handlungsbedarf voraussetzt. In der Praxis wird dieser Bedarf ge­gen­wärtig aller­dings als gering anzusehen sein, da mit der bei Parteistellung gege­be­nen Ak­ten­ein­sicht, der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof, dem Inter­pellations­recht des Natio­nal­rates, den Instrumentarien der Volks­anwalt­schaft und Aus­kunftspflicht – um einige wenige zu nennen – ein wirksamer Offenlegungs­mechanis­mus für den Be­reich der öffentlichen Verwaltung gegeben sein dürfte. Verstärkte Trans­pa­renz ist auch im Zuge der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003 S 90 (PSI-Richtlinie) zu erwarten, die demnächst abgeschlossen sein sollte.

Zu Art. 11

Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen in Bezug auf Richterschaft und Staatsanwaltschaften zu treffen, die die Integrität stärken und Gelegenheiten zur Korruption ausschließen sollen. Wenngleich der Artikel offenbar nur unabhängige oder den unabhängigen Gerichten in ihrer Stellung vergleichbare Staatsanwaltschaften im Auge hat und demnach die österreichischen Staatsanwaltschaften nicht betrifft, kann für Österreich dennoch gesagt werden, dass im vorliegenden Zusammenhang für beide Berufsgruppen bereits im geltenden Recht Vorsorge getroffen ist. Zu nennen wären hier insbesondere die ausdrückliche (allgemeine) dienst- bzw. standesrechtliche Verpflichtung zur unparteiischen Amtsausübung, wie sie die §§ 43 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, 57 des Richterdienstgesetzes und 3 des Staatsanwaltschaftsgesetzes samt deren disziplinarrechtlicher Absicherung vorsehen. Dazu kommen für den Einzelfall gedachte verfahrensrechtliche Bestimmungen betreffend Befangenheit, Ausgeschlossenheit oder Ablehnung wie etwa die §§ 19 ff der Jurisdiktionsnorm für das Zivilverfahren oder das VII. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO; vgl. auch § 3 StPO).

Zu Art. 12

Gemäß Abs. 1 trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Maßnahmen, um Korruption, die den privaten Sektor berührt, zu verhüten, die Grundsätze der Rechnungslegung und -prüfung im privaten Sektor zu verschärfen und gegebenenfalls für den Fall, dass diesen Maßnahmen nicht entsprochen wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vorzusehen.

Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele können gemäß Abs. 2 unter anderem darin bestehen,

die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und einschlägigen pri­vaten Stellen zu fördern;

die Entwicklung von Normen und Verfahren zum Schutz der Integrität einschlä­giger privater Rechtsträger zu fördern; dazu gehören Verhaltenskodizes für die korrekte, den Begriffen der guten Sitte entsprechende und ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten von Unternehmen und aller einschlägigen Berufsgruppen und die Vorbeugung von Interessenkonflikten sowie für die Förderung guter Geschäftspraktiken der Unternehmen untereinander und in den Vertragsverhältnissen zwischen Unternehmen und Staat;

die Transparenz zwischen privaten Rechtsträgern zu fördern, gegebenenfalls auch durch Maßnahmen betreffend die Identität juristischer und natürlicher Personen, die an der Gründung und Leitung von Gesellschaften beteiligt sind;

den Missbrauch von Verfahren zur Regulierung privater Rechtsträger zu verhindern, einschließlich Verfahren betreffend Subventionen und Genehmigungen, die von Behörden für kommerzielle Tätigkeiten gewährt beziehungsweise erteilt werden;

Interessenkonflikten dadurch vorzubeugen, dass die beruflichen Tätigkeiten ehemaliger Amtsträger oder die Beschäftigung von Amtsträgern durch den privaten Sektor im Anschluss an deren Ausscheiden aus dem Amt oder Eintritt in den Ruhestand in Fällen, in denen dies angebracht ist, und für einen angemessenen Zeitraum beschränkt werden, wenn diese Tätigkeiten oder diese Beschäftigung mit den Aufgaben, die diese Amtsträger in ihrer Amtszeit wahrgenommen oder überwacht haben, in unmittelbarem Zusammenhang stehen;

sicherzustellen, dass es in privatwirtschaftlichen Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer Struktur und Größe hinreichende Kontrollen durch die Innenrevision gibt, die dazu beitragen, Korruptionshandlungen zu verhüten und aufzudecken, und dass die Konten und vorgeschriebenen Jahresabschlüsse dieser privatwirtschaftlichen Unternehmen geeigneten Rechnungsprüfungs- und Bestätigungsverfahren unterliegen.

Zur Verhütung von Korruption trifft gemäß Abs. 3 jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Offenlegung von Jahresabschlüssen und die Grundsätze der Rechnungslegung und -prüfung die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Handlungen, wenn sie zur Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat vorgenommen werden, zu verbieten:

die Einrichtung von Konten, die in den Büchern nicht aufscheinen;

die Tätigung von Geschäften, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichen­den Angaben aufscheinen;

die Verbuchung nicht existenter Aufwendungen;

die Verbuchung von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihren Gründen;

die Benutzung falscher Belege und

die vorsätzliche Vernichtung von Buchungsbelegen vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist.

Jeder Vertragsstaat verbietet die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben, die Bestechungsgelder darstellen, da letztere ein Tatbestandsmerkmal der in Übereinstimmung mit den Art. 15 und 16 umschriebenen Straftaten sind, sowie gegebenenfalls von anderen Ausgaben, die bei der Förderung korrupten Verhaltens entstanden sind.

Auch die Vorgaben des Art. 12 können aus österreichischer Sicht als soweit umgesetzt angesehen werden, dass eine unmittelbare Umsetzungsnotwendigkeit nicht gegeben scheint. Beispielsweise seien in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Österreich im Bereich der Rechnungsprüfung bereits die einschlägigen EU-Richtlinien (78/660/EWG, 83/349/EWG und 84/253/EWG) umgesetzt hat. Zuletzt wurden mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2004, BGBl I Nr 161/2004,  die erforderlichen Anpassungen bzw. Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die „IAS-Verordnung“, die „Modernisierungsrichtlinie“ und die „Schwellenwertrichtlinie“ vorgenommen (Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend internationale Rechnungslegungsstandards, ABl. L 243 S. 1; Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen, ABl. L 178 S. 16; Richtlinie 2003/38/EG des Rates vom 13. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge, ABl. L 120 S. 22).

Soweit korruptionspräventive Maßnahmen in Bezug auf die Organe juristischer Personen angesprochen sind, wären die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Aktiengesetzes hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrates (vgl. § 86 Abs. 2 AktG) oder der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat (vgl. § 90 AktG), aber etwa auch die Regelungen betreffend die Auswahl der Abschlussprüfer (vgl. § 271 AktG) zu nennen.

Zum Teil sind Verstöße gegen die hier relevanten Vorschriften auch mit Sanktionen bis hin zu Freiheitsstrafen bedroht. In diesem Sinn sehen etwa sowohl das GmbH-Gesetz als auch das Aktiengesetz gerichtliche Strafbestimmungen gegen die Verletzung bestimmter Informationspflichten von Organen der Gesellschaft vor (vgl. §§ 122 GmbHG, 255 AktG). Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Verhängung von Beugestrafen, wenn etwa die Geschäftsführjung mit der Vorlage des Jahresabschlusses säumig ist (vgl. § 125 GmbHG).

Wer Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt oder Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, handelt im Übrigen kridaträchtig und kann sich in diesem Zusammenhang im Insolvenzfall wegen des Delikts der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 StGB gerichtlich strafbar machen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind ganz allgemein Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, steuerlich nicht abzugsfähig; damit kommt insbesondere auch keinerlei steuerliche Begünstigung von Bestechungsgeldern in Betracht.

Auf der Ebene der praktischen Durchführung bzw. der Bewusstseinsbildung im Bereich des privaten Sektors sei schließlich auch auf das Leitbild der Corporate Social Responsibility (CSR) Austria, einer Initiative von Industriellenvereinigung, Wirtschaftskammer Österreich und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, verwiesen, wonach sich Österreichs Unternehmen unter anderem ausdrücklich zur Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards und Konventionen bekennen; dabei wird derzeit auch ausdrücklich das OECD-Übereinkommen zur Korruptionsbekämpfung genannt.

Zu Art. 13

Zur Erläuterung der wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts darf auf die Bemerkungen zu Artikel 10 verwiesen werden.

Nach der vorliegenden Bestimmung ist die Bundesrepublik Österreich verpflichtet, Per­so­nen und Gruppen, die nicht dem öffentlichen Sektor angehören an der Korruptions­prä­vention und –bekämpfung zu beteiligen. Die Bezugnahme auf den öffentlichen Sek­tor deutet an, dass nicht nur Entitäten der öffentlichen Verwaltung, sondern auch solche der Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen.

Da es um die Beteiligung von bisher Unbeteiligten geht, ist die Angehörigkeit zum öffentlichen Sektor funktionell und nicht organisatorisch zu sehen, sodass bei­spiels­weise auch beliehene Unternehmen nicht auf Grund dieses Artikels zu beteiligen sind. Die in den lit. a bis d demonstrativ aufgezählten Beispiele, wie eine erhöhte Beteiligung der Gesellschaft an der Korruptionsbekämpfung iwS erreicht werden kann, sind für Österreich bereits umfassend realisiert.

So gewähren die verfahrensrechtlichen Garantien, insbesondere das Öffentlich­keits­ge­bot des Art 90 Abs. 1 B-VG bzw. Art 6 Abs. 1 der Europäischen Menschen­rechts­kon­ven­tion (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 umfassenden Einblick in Verfahren vor Gerichten und Tri­bu­na­len iSd Art 6 EMRK.

Hin­sicht­lich des Zu­gangs zu Informationen sei wiederum auf das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 und das Bundesarchivgesetz, BGBl. I Nr. 162/1999 verwiesen. Der öffent­liche Zugang zu Informationen unterliegt einerseits auf Grund des ver­fassungs­recht­lichen Amtsgeheimnisses, andererseits auf Grund des Grund­rechts auf Datenschutz von vornherein Beschränkungen. Diese in ihrer Tragweite exakt auszuloten ist wegen der immanenten Interessensabwägung nicht möglich und hat daher im Einzel­fall zu erfolgen, weshalb an dieser Stelle nur auf die reichhaltige Rechtsprechung der öffent­lichen Gerichtshöfe und insbesondere der Datenschutzkommission sowie auf die Lehre verwiesen werden darf.

Zu Art. 14

Mit dieser Bestimmung wird der immer mehr im Kampf gegen die Kriminalität an Bedeutung gewinnenden Priorität der Maßnahmen zur Verhütung der Geldwäsche Rechnung getragen.

Art. 14 Abs. 1 sieht vor, dass für alle geldwäschegefährdeten Institutionen und Personen, jedenfalls aber für jene des Finanzsektors, ein umfassendes Regulierungs- und Aufsichtssystem geschaffen werden muss, das als Mindeststandard Regelungen zur Kundenidentifizierung, zur Führung relevanter Unterlagen und zur Meldung verdächtiger Transaktionen vorsieht. Darüber hinaus ist eine Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch aller Behörden, die mit der Bekämpfung der Geldwäsche befasst sind, einzurichten. In diesem Zusammenhang sollte die Schaffung nationaler Knotenpunkte als Anlaufstellen für die internationale Kooperation in den Vertragsstaaten überlegt werden.

In Österreich finden sich in verschiedenen Materiengesetzen (z.B. Bankwesengesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Wertpapieraufsichtsgesetz, Gewerbeordnung) Regelungen, die weit über den in der Konvention geforderten Mindeststandard hinausgehen. Durch die Schaffung der Geldwäschemeldestelle (Financial Intelligence Unit - FIU)  im Bundeskriminalamt wird auch die Forderung nach einem zentralen Finanznachrichtendienst erfüllt. Die FIU ist der Adressat für Verdachtsmeldungen, wo auch die notwendigen Analysen und vor allem Ermittlungen geführt werden.

In Art. 14 Abs. 2 wird eine Überwachung grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs gefordert. Durch die 5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle sind die österreichischen Zollbehörden seit 1. Mai 2004 ermächtigt, Auskunft zu verlangen, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.

In Art.14 Abs. 3 wird empfohlen, aussagekräftige Angaben über den Sender einer Überweisung die gesamte Zahlungskette begleiten zu lassen. Diese Forderung entspricht der Sonderempfehlung VII der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF); die Europäische Union plant eine EU-weit einheitliche Umsetzung mittels Verordnung. Ein Kommissionsvorschlag wird für März 2005 erwartet.

Art. 14 Abs. 4 und 5 fordern dazu auf, Initiativen verschiedener Organisationen gegen die Geldwäsche zu berücksichtigen und die Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden im Kampf gegen die Geldwäsche zu verbessern.

Österreich ist nicht nur darum bemüht, alle internationalen Standards möglichst rasch in nationales Recht umzusetzen, sondern trägt als aktives Mitglied der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) auch zur Weiterentwicklung und weltweiten Verbreitung dieser Standards bei. Die Mitgliedschaft der österreichischen FIU bei der sog. Egmont-Gruppe (Zusammenschluss von Finanznachrichtendiensten) trägt der Forderung nach einer aktiven weltweiten Zusammenarbeit der Behörden Rechnung.

Zu Art. 15

Art. 15 verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung der aktiven und passiven Bestechung ihrer eigenen Amtsträger zum Zweck der Vornahme oder Unterlassung einer Handlung in Ausübung ihrer Dienstpflichten. In Österreich sind derartige Straftaten als (Anstiftung zum) Amtsmissbrauch (§§ (12), 302 StGB), als Geschenkannahme durch Beamte (§ 304 StGB) bzw. als Bestechung (§ 307 StGB) strafbar, wobei mit den beiden zuletzt genannten Bestimmungen Handlungen sowohl zum Zweck der pflichtgemäßen wie auch der pflichtwidrigen Vornahme eines Amtsgeschäftes pönalisiert werden.

Zu Art. 16

Art. 16 Abs. 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, die aktive Bestechung von ausländischen Amtsträgern und Amtsträgern internationaler Organisationen als Straftat zu umschreiben. Die Formulierung ist angelehnt an Art. 1 Abs. 1 des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (BGBl. III Nr. 176/1999), welcher durch die Einführung des § 307 Abs. 1 Z. 6 StGB mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 (BGBl I. Nr. 153/1998) umgesetzt wurde, sodass insofern davon ausgegangen werden kann, dass die genannte Bestimmung der Verpflichtung nach Art. 16 entspricht.

Gemäß Art. 16 Abs. 2 ist von den Vertragsstaaten auch die Kriminalisierung der Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger oder von Amtsträgern internationaler Organisationen in Erwägung zu ziehen (auch nach Art. 37 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption des Europarates [ETS 173] kann sich jeder Vertragsstaat das Recht vorbehalten, die in Art. 5 dieses Übereinkommens genannten Straftaten der Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger insgesamt oder teilweise nicht nach seinem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben). Der Umstand, dass die passive Bestechung ausländischer Amtsträger derzeit auf Beamte der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auf Gemeinschaftsbeamte (§ 304  StGB) beschränkt ist, steht somit einer Ratifizierung nicht entgegen.

Zu Art. 17

Nach Art. 17 soll die Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstige unrechtmäßige Verwendung von Vermögensgegenständen, öffentlichen oder privaten Geldmitteln oder Sicherheiten oder anderen Wertgegenständen, die dem Amtsträger aufgrund seiner Stellung anvertraut wurden, gerichtlich strafbar sein.  Diesem Artikel wird für den Bereich der Hoheitsverwaltung durch den Tatbestand des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB, für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung durch die allgemeinen Vermögensdelikte, insbesondere durch die §§ 153, 133, 134 StGB (zumal in Verbindung mit § 313 StGB) Rechnung getragen.

Zu Art. 18

Art. 18 verpflichtet die Vertragsstaaten, die Kriminalisierung der „Missbräuchlichen Einflussnahme“ in Erwägung zu ziehen. Als missbräuchliche Einflussnahme ist einerseits das Versprechen, das Angebot oder die Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils unmittelbar oder mittelbar an einen Amtsträger oder eine andere Person, andererseits die unmittelbare oder mittelbare Forderung oder Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils durch einen Amtsträger oder eine andere Person als Gegenleistung dafür zu verstehen, dass dieser bzw. diese von ihrem tatsächlichen oder vermuteten Einfluss missbräuchlichen Gebrauch macht, um von einer Verwaltung oder von einer Behörde des Vertragsstaats einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.

In Österreich sind derartige Straftaten bereits durch die den Vorgaben vergleichbare Bestimmung des § 308 StGB sowie allenfalls auch durch §§ 12, 302 StGB abgedeckt, sodass keine Notwendigkeit zu weiteren Umsetzungsmaßnahmen gegeben ist.

Zu Art. 19

Art. 19 fordert die Vertragsstaaten dazu auf, die Kriminalisierung der „Missbräuchlichen Wahrnehmung von Aufgaben“ zu erwägen. Diesen Tatbestand erfüllen Amtsträger, die ihre Aufgaben oder ihre Stellung missbräuchlich wahrnehmen, das heißt, wenn sie in Erfüllung ihrer Aufgaben unter Verstoß gegen Gesetze mit Bereicherungsvorsatz eine Handlung vornehmen oder unterlassen.

Diese Vorgaben sind im österreichischen Recht bereits durch den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB erfüllt.

Zu Art. 20

Art. 20 verpflichtet die Vertragsstaaten, die Kriminalisierung einer unerlaubten Bereicherung, d.h. einer erheblichen Zunahme des Vermögens eines Amtsträgers, die er im Verhältnis zu seinen rechtmäßigen Einkünften nicht plausibel erklären kann, zu erwägen. In Österreich könnte eine nicht nachvollziehbare Bereicherung im Kontext eines Strafverfahrens wegen eines Amtsdeliktes allenfalls im Sinne einer Indizwirkung Beachtung zu schenken sein, die Schaffung eines eigenen Straftatbestandes erscheint jedoch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben und Grundzügen der europäischen Rechtstradition im allgemeinen (Problem der Beweislastumkehr, Verbot der Selbstbelastung) nicht vereinbar.

Zu Art. 21

Nach Art. 21 ist von den Vertragsstaaten die Kriminalisierung der aktiven und passiven Bestechung auch im privaten Sektor in Erwägung zu ziehen. Österreich hat – im internationalen Vergleich gesehen – bereits einen sehr hohen gesetzlichen Standard bei der Korruptionsbekämpfung auch im privaten Sektor erreicht. Das österreichische Strafgesetzbuch deckt die Bereiche der passiven und aktiven Bestechung durch die Straftatbestände der Untreue gemäß § 153 StGB, der Geschenkannahme durch Machthaber gemäß § 153a StGB sowie der Bestechung gemäß § 10 UWG, allenfalls auch in der Beteiligungsform des Anstifters (§ 12 StGB) ab. Im Zuge der Rechtsharmonisierung im europäischen Bereich wird aber ein allfälliger Umsetzungsbedarf in Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor geprüft.

Zu Art. 22

Art. 22 verpflichtet die Vertragsstaaten in Erwägung zu ziehen, die Unterschlagung von Vermögensgegenständen, privaten Geldmitteln, Sicherheiten oder anderer Wertgegenstände, die einer Person, die einen privatrechtlichen Rechtsträger leitet oder in irgendeiner Eigenschaft für einen solchen tätig ist, aufgrund ihrer Stellung anvertraut wurden, wenn die Tat im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller oder kommerzieller Tätigkeiten vorsätzlich begangen wurde, unter gerichtliche Strafe zu stellen. Diese Vorgabe ist in Österreich durch die allgemeinen Vermögensdelikte, insbesondere durch §§ 134, 153, 153a StGB erfüllt.

Zu Art. 23

Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung des Waschens von Erträgen aus Straftaten, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsgrundsätze.  Art. 23 Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem Vorbild aus Art. 3 Abs. 1 lit. b Z. i und Art. 3 Abs. 1. lit. c Z. i und iv des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aus 1988 (BGBl. III Nr. 154/1997). Die in dieser Bestimmung umschriebenen Geldwäschereihandlungen sind in Österreich nach § 165 StGB strafbar. Soweit die in Art. 23 Abs. 1 lit. b Z. ii enthaltenen Tathandlungen nicht als Beteiligung (§ 12 StGB) bzw. Versuch (§ 15 StGB) iVm. § 165 StGB erfasst sind, können auch die Straftatbestände gegen Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 bzw. 278a StGB) zur Anwendung kommen.

Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens enthält Konkretisierungen zur Ausgestaltung des Tatbestands. Zum einen fordert Abs. 2 lit. a die Staaten dazu auf, einen möglichst breit gefächerten Vortatenkatalog in ihre Bestimmungen gegen Geldwäsche aufzunehmen, anderseits normiert Art. 23 Abs. 2 lit. b., dass in die Kategorie der Haupttaten ein umfassender Katalog von Straftaten einzubeziehen ist, die in Übereinstimmung mit dem gegenständlichen Übereinkommen umschrieben sind.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. c soll es für die Strafbarkeit der Geldwäsche – bei gegebener internationaler Zuständigkeit – nicht darauf ankommen, ob die Vortat selbst innerhalb oder außerhalb der eigenen Gerichtsbarkeit begangen wurde. Außerhalb der eigenen Gerichtsbarkeit begangene, im Tatortstaat strafbare Handlungen müssen aber nur unter der Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit als Vortaten erfasst werden, also nur dann, wenn auch das innerstaatliche Recht einen entsprechenden Straftatbestand kennt. In diesem Sinn wird § 165 StGB auch interpretiert (Fabrizy, StGB8, § 165 Rz 2; Burgstaller, Strafrechtliche Probleme der Gegenwart XXII, S. 16ff), sodass diesbezüglich keine Anpassungen notwendig sind.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. e kann, wenn die wesentlichen Grundsätze des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaat dies verlangen, bestimmt werden, dass der Täter der Vortat nicht auch wegen des Geldwäschedeliktes belangt werden kann. Nach österreichischem Verständnis stellt die Geldwäschehandlung für den Täter der Vortat eine straflose Nachtat dar. Entsprechend bestimmt auch § 165 StGB, dass die Vermögensbestandteile aus einem Verbrechen oder einem der dort genannten Vergehen „eines anderen“ herrühren müssen. Für die Verfolgung des Täters der Vortat wegen § 165 StGB bleibt damit kein Raum, obwohl für die Identifizierungs- und Meldepflichten der Kreditinstitute gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 Bankwesengesetz „Geldwäsche“ auch Vermögensbestandteile umfasst, die aus einer strafbaren Handlung des Geldwäschers selbst herrühren. Eine Transaktionssperre iSv. 3 41 Abs. 1 BWG kann daher auch in einem solchen Fall erfolgen. Aufgrund einer einstweiligen Verfügung gemäß § 144a StPO „eingefrorene“ Vermögenswerte können sodann im Zuge eines Strafverfahrens wegen der Vortat oder gegebenenfalls im Rahmen eines selbständigen Verfahrens gemäß § 443ff StPO abgeschöpft werden (§ 20 StGB).

Lit. d verpflichtet Österreich dazu, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen von § 165 StGB sowie jeder späteren Änderung jener Gesetze, durch die Art. 23 umgesetzt wird, bekannt zu geben.

Zu Art. 24

Gemäß Art. 24 hat jeder Vertragsstaat in Erwägung zu ziehen, die „Verheimlichung“ oder die andauernde Einbehaltung von Vermögensgegenständen, nachdem ohne Beteiligung der betreffenden Person eine der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten begangen wurde, als Straftat zu umschreiben, wenn die betreffende Person weiß, dass diese Vermögensgegenstände aus einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten stammen. Da im österreichischen Recht sowohl Hehlerei (§ 164 StGB) als auch Geldwäscherei (§ 165 StGB) gerade darauf abstellen, dass der Hehler bzw. Geldwäscher nicht auch Täter der Vortat ist, bedarf es keines gesonderten Deliktes zur Umsetzung des Art. 24 (s. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 23).

Zu Art. 25

Art. 25 verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung verschiedener Handlungen, die der Behinderung der Justiz dienen. Lit. a betrifft Nötigung, Einschüchterung oder Bestechung zur Erlangung von falschen Zeugenaussagen oder zur Verhinderung der Vorlage von Beweismaterial bzw. einer Aussage, lit. b den Einsatz von Gewalt, Drohung oder sonstigen Einschüchterungsmethoden zur Behinderung von Amtshandlungen der Strafverfolgungsbehörden. Derartige Handlungen sind in Österreich als Delikte gegen die Staatsgewalt (§§ 269, 270 StGB), gegen die Rechtspflege (§§ 288, 289 oder 294 StGB in der Täterschaftsform der Bestimmung zur Tatausführung iSv. § 12 StGB) oder als Delikte gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (§§ 293, 295 StGB iVm § 12 StGB), ev. aber auch als Nötigung (§ 105 StGB) zu beurteilen. Besondere Umsetzungsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.

Zu Art. 26

Art. 26 Abs. 1 verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, eine Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Teilnahme an den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten vorzusehen. Eine solche Verantwortlichkeit kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur sein (Art. 26 Abs. 2) und soll unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der natürlichen Personen bestehen, die das Delikt begangen haben (Art. 26 Abs. 3). Gemäß Art. 26 Abs. 4 sind jedenfalls wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, vorzusehen. Verpflichtungen zur Einführung einer Verantwortlichkeit juristischer Personen für eine Reihe von Straftaten treffen Österreich bereits auf Grund des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 11), des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (BGBl. III Nr. 176/1999), verschiedener Übereinkommen des Europarates und zahlreicher Rahmenbeschlüsse der Europäischen Union. Die Umsetzung all dieser Verpflichtungen durch Österreich steht unmittelbar bevor.

Zu Art. 27

Abs. 1 dieser Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten, jedwede Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat gerichtlich strafbar zu machen. Darüber hinaus kann jeder Vertragsstaat auch den Versuch der Begehung (Abs. 2)  sowie die Vorbereitung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat (Abs. 3) kriminalisieren. In der österreichischen Rechtsordnung wird den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2 durch §§ 12 und 15 Rechnung getragen. Im Allgemeinen sind Vorbereitungshandlungen  jedoch straflos, die Strafbarkeit tritt – mit Ausnahme der selbständig vertypten Vorbereitungsdelikte – erst mit Eintritt in das Versuchsstadium ein. Aufgrund der fakultativen Bestimmung des Abs. 3 sind keine Umsetzungsmaßnahmen erforderlich.

Zu Art. 28

Art. 28 normiert, dass auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal einer in Übereinstimung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden kann. Dem wird in Österreich durch den in § 258 Abs. 2 StPO festgeschriebenen Grundsatz der freien Beweiswürdigung Rechnung getragen.

Zu Art. 29

Art. 29 verlangt angemessen lange Verjährungsfristen für die Einleitung von Verfahren wegen Straftaten nach dem Übereinkommen sowie für den Fall, dass sich die verdächtige Person der Rechtspflege entzogen hat. Die Verjährung der Strafbarkeit richtet sich im österreichischen Recht nach der Strafdrohung für das begangene Delikt, was durchaus angemessen erscheint. Abgesehen von strafbaren Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslang bedroht sind und grundsätzlich nicht verjähren (§ 57 Abs. 1 StGB), sind die Verjährungsfristen für die übrigen Delikte je nach Strafdrohung gestaffelt (§ 57 Abs. 3 StGB). Dabei beginnt die Frist, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat. Gemäß § 58 Abs. 2 StGB verlängert sich die Verjährungsfrist entsprechend, wenn der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht. Die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann oder während der gegen den Täter bei Gericht ein Strafverfahren wegen der Tat anhängig ist, werden nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 58 Abs. 3 StGB, selbst langwierige Ermittlungen im Rechtshilfeweg schaden daher insofern nicht). Damit ist auch eine ausreichende Verjährungsfrist gegenüber Personen gewährleistet, die sich der Justiz entziehen.

Zu Art. 30

Gemäß Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens haben die Vertragsstaaten für die im Übereinkommen umschriebenen Straftaten Sanktionen vorzusehen, die der Schwere der Straftat Rechnung tragen.

Abs. 2 dieser Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsordnungen und Verfassungsgrundsätzen einen angemessenen Ausgleich zwischen den eigenen Amtsträgern gewährten Befreiungen und Vorrechten vor Gericht und der Möglichkeit, Straftaten nach dem gegenständlichen Übereinkommen erforderlichenfalls wirksam zu untersuchen, herzustellen. Der angesprochene angemessene Ausgleich kann in Österreich durch die vergleichsweise zurückhaltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Immunität als gewährleistet angesehen werden.

Ein allfälliges Ermessen zur Verfolgung von Personen wegen Straftaten nach dem Übereinkommen soll gemäß Art. 30 Abs. 3 so ausgeübt werden, dass die Maßnahmen der Strafrechtspflege größtmögliche Wirksamkeit erlangen. Im österreichischen Strafverfahren herrscht – im Gegensatz zu zahlreichen anderen Staaten, wo die Strafverfolgung Opportunitätskriterien unterliegt – das Legalitätsprinzip, das heißt, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich alle ihr zur Kenntnis gelangenden strafbaren Handlungen von Amts wegen zu verfolgen hat (§ 34 Abs. 1 StPO „Verfolgungszwang“). Sie kann von der Verfolgung eines Offizialdeliktes lediglich dann absehen oder zurücktreten, wenn dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen und dies voraussichtlich weder auf die Strafe noch auf die mit der Verurteilung wegen der übrigen Straftaten verbunden Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat oder wenn der Beschuldigte wegen der übrigen strafbaren Handlungen ausgeliefert wird und die im Inland zu erwartende Strafe gegenüber jener, auf die voraussichtlich im Ausland erkannt werden wird, nicht ins Gewicht fällt (§ 34 Abs. 2 StPO). Auch ein Vorgehen nach dem IXa. Hauptstück („Diversion“ - §§ 90a bis 90m StPO) ist nicht dem freien Ermessen des Staatsanwalts anheim gestellt, sondern hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 90a StPO – aber auch nur dann – zwingend zu erfolgen. Durch das Ausschlussmerkmal der schweren Schuld (§ 90a Abs. 2 Z 2 StPO) und die Betonung des präventiven Aspekts (§ 90a StPO) unterliegen diversionelle Erledigungen von vornherein Rahmenbedingungen, die mit einer effektiven Ahndung von Korruptionsdelikten ohne weiteres in Einklang stehen.

Art. 30 Abs. 4 verlangt, dass anlässlich der Enthaftung eines Beschuldigten aus der Untersuchungshaft erteilte Auflagen berücksichtigen können sollen, dass dessen Anwesenheit bei der späteren Hauptverhandlung bzw. im Rechtsmittelverfahren gewährleistet wird. Im österreichischen Strafverfahrensrecht bieten die §§ 180 Abs. 5 sowie 190 bis 192 und 194 Abs. 4 StPO entsprechende Handhaben.

Nach Art. 30 Abs. 5 sollen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass sich ihre Behörden der Schwere der Straftaten nach dem Übereinkommen bewusst sind, wenn sie über die bedingte Entlassung (im englischen Original „early release or parole of persons convicted“) von Personen entscheiden, die wegen solcher Straftaten verurteilt worden sind. Der zeitliche Rahmen für die bedingte (vorzeitige) Entlassung aus einer Freiheitsstrafe knüpft in Österreich gemäß § 46 StGB an der im Urteil festgesetzten konkreten Strafe an. Demnach kommt eine bedingte Entlassung frühestens nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit in Betracht, wenn es nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 46 Abs. 1 StGB). Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit ist die bedingte Entlassung nur dann zu verweigern, wenn besondere Gründe befürchten lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere strafbare Handlungen begehen (§ 46 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist nicht vor Verbüßung von zumindest fünfzehn Jahren möglich (§ 46 Abs. 5 StGB). Bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung sind die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen, seine Aufführung während der Vollstreckung und der Umstand zu berücksichtigen, ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs. 3 StGB). Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens ist durch diese Bestimmungen ausreichend Rechnung getragen.

Abs. 6 fordert von den Vertragsstaaten – soweit dies mit den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung vereinbar ist – die Einrichtung von Verfahren zu erwägen, nach denen ein Amtsträger, der einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat beschuldigt wird, unter Achtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung gegebenenfalls durch die zuständige Behörde aus dem Dienst entfernt, suspendiert oder versetzt werden kann. Durch das in Österreich geltende Disziplinarrecht für Beamte wird diesen Ansprüchen in ausreichendem Maß Genüge getan.

Gemäß Abs. 7 hat jeder Vertragsstaat, sofern die Schwere der Straftat dies rechtfertigt und soweit dies mit den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung vereinbar ist, die Einrichtung von Verfahren zu erwägen, um Personen, die wegen  in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat verurteilt worden sind, durch Gerichtsbeschluss oder andere geeignete Mittel für einen nach seinem innerstaatlichen Recht bestimmten Zeitraum von der Ausübung eines öffentlichen Amtes und von der Ausübung eines Amtes in einem ganz oder teilweise staatseigenen Unternehmen auszuschließen. Dem wird in Österreich hinsichtlich der Ausübung eines öffentlichen Amtes durch § 27 StGB, hinsichtlich der Ausübung eines Amtes in einem (zumindest teilweise) staatseigenen Unternehmen durch gewerberechtliche Vorschriften Rechnung getragen.

Gemäß Abs. 8 lässt Abs. 1 des Übereinkommens die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber Beamten unberührt. In Österreich ist das Disziplinarrecht, das die disziplinäre Verfolgung ungeachtet einer strafgerichtlichen zulässt, in § 91ff BDG 1979 und in § 101ff RDG geregelt.

Art. 30 Abs. 9 des Übereinkommens stellt klar, dass die Vertragsstaaten nicht vom Grundsatz der speziellen Transformation der Kriminalisierungsbestimmungen des Übereinkommens in ihr innerstaatliches Recht abgehen müssen. Auch muss die Strafbarkeit nicht in jedem Fall gewährleistet sein, sondern das nationale Recht kann Gründe, die die Strafbarkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verhaltens ausschließen, enthalten. Dies betrifft Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe, aber etwa auch Bestimmungen über die Straflosigkeit bei untauglichem Versuch (§ 15 Abs. 3 StGB), beim Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB), bei mangelnder Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB) oder bei Tätiger Reue bzw. ähnlichen Regelungen zur Schaffung von so genannten „goldenen Brücken“, die den Täter zur Aufgabe seines Vorhabens bzw. zur Beseitigung der Folgen seines Tuns motivieren sollen (z.B. § 165a StGB).

Gemäß Abs. 10 soll die Wiedereingliederung von wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen Verurteilter in die Gesellschaft gefördert werden. Das Bemühen um Resozialisierung ist auch tragender Grundsatz des österreichischen Strafvollzugsrechtes und der Praxis (vgl. § 20 StVG).

Zu Art. 31

Art. 31 Abs. 1 lit. a verpflichtet die Vertragsstaaten, im größtmöglichen Umfang, den ihre innerstaatliche Rechtsordnung zulässt, die Einziehung von Erträgen aus Straftaten nach dem Übereinkommen oder von Vermögensgegenständen zu ermöglichen, deren Wert demjenigen solcher Erträge entspricht. Mit „Einziehung“ ist im Sinne der Definition in Art. 2 lit. g die dauernde Entziehung des Eigentums an Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung gemeint. „Erträge von Straftaten“ sind im Sinne der Definition in Art. 2 lit. e Vermögensgegenstände (Art. 2 lit. d), die unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer Straftat stammen oder dadurch erlangt wurden. Das österreichische Recht kennt hiefür primär das Institut der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB). Die Abschöpfungstatbestände in § 20 StGB gehen sogar über Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens hinaus, indem sie einerseits die Abschöpfung bei Dritten (§ 20 Abs. 4 StGB) oder beim Rechtsnachfolger (§ 20 Abs. 5 StGB) ermöglichen, andererseits aber auch von im zeitlichen Zusammenhang mit der fortgesetzten oder wiederkehrenden Begehung von Verbrechen bzw. mit der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) zugeflossenen Vermögensvorteilen, wenn deren rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann (§ 20 Abs. 2 und 3 StGB). § 20b Abs. 1 StGB ermöglicht darüber hinaus, allgemein Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) unterliegen oder die als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) bereitgestellt oder gesammelt wurden, für verfallen zu erklären, ohne dass der Nachweis erbracht werden muss, dass sie aus einer Straftat herrühren. Dem Verfall unterliegen auch Vermögensgegenstände, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen, die nicht der österreichischen Gerichtsbarkeit (§§ 62 bis 65 StGB) unterliegt, sofern beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist (§ 20b Abs. 2 StGB).

Gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens ist auch die Einziehung von Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen vorzusehen, die zur Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen verwendet wurden oder bestimmt waren. Auch diese Bestimmung ist „im größtmöglichen Umfang, den die innerstaatliche Rechtsordnung zulässt“, umzusetzen. § 26 StGB erlaubt – nach dem Grundgedanken einer vorbeugenden Maßnahme – die Einziehung solcher Gegenstände nur, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Von der Einziehung ist nach österreichischem Recht auch abzusehen, wenn die besondere Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt wurde (§ 26 Abs. 2 StGB). Gegenstände Dritter dürfen eingezogen werden, wenn die berechtigte Person keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden (§ 26 Abs. 2 letzter Satz StGB). Diese Bestimmungen stehen damit in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art. 31 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens, der an sich von einer Einziehung aller Tatwerkzeuge unabhängig von ihrer Beschaffenheit ausgeht. Eine solche undifferenzierte Einziehung aller Tatinstrumente erschiene jedoch im Hinblick auf den durch die österreichische Verfassung garantierten Schutz des Eigentums (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) sowie den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz problematisch.

Art. 31 Abs. 2 verpflichtet die Vertragsstaaten, die Ermittlung sowie das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten zu ermöglichen. Unter „Einfrieren“ bzw. „Beschlagnahme“ versteht das Übereinkommen im gegebenen Kontext das vorübergehende Verbot der Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber, sowie die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung (siehe die Definition in Art. 2 lit. f). Als wichtigste Instrumente, die den österreichischen Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung von Gegenständen der genannten Artikel dienen, wären insbesondere die Haus- sowie die Personsdurchsuchung (§§ 139 bis 142 StPO) zu nennen, welche in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls unternommen werden dürfen. Beweisgegenstände sowie Gegenstände, die dem Verfall (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) unterliegen, können gerichtlich beschlagnahmt werden (§ 143 StPO). Auch Dritte sind verpflichtet, solche Gegenstände herauszugeben, widrigenfalls Zwangsmittel angewandt werden können (§ 143 Abs. 2 StPO). Vermögenswerte, bezüglich welcher anzunehmen ist, dass sie gemäß § 20 StGB abzuschöpfen oder gemäß § 20b StGB für verfallen zu erklären sind, können mittels einstweiliger Verfügung gemäß § 144a StPO bis zur Entscheidung über eine allfällige Konfiszierung (also eine „Einziehung“ im Sinne des Übereinkommens) gerichtlich sichergestellt werden.

Abs. 3 verpflichtet die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Regelungen über die Verwaltung nach Art. 31 eingefrorener, beschlagnahmter oder eingezogener Vermögensgegenstände zu regeln. Diesen Vorgaben wird durch die rechtlichen Voraussetzungen und die Praxis in Österreich entsprochen (s. beispielsweise §§ 144a, 145a StPO).

Art. 31 Abs. 4 führt aus, dass nicht nur die ursprünglichen Erträge aus einer Straftat den genannten Maßnahmen unterliegen sollen, sondern auch jene Vermögensgegenstände, in welche diese später – etwa durch Verschleierungsmaßnahmen – umgewandelt worden sind. Gemäß Art. 31 Abs. 5 des Übereinkommens sind bei Vermischung von Erträgen aus Straftaten mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen erstere bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt worden sind, zu konfiszieren.  Nach Abs. 6 unterliegen Einkommen oder andere Gewinne, die aus diesen Erträgen aus Straftaten, aus Vermögensgegenständen, in die diese Erträge aus Straftaten umgeformt oder umgewandelt worden sind, oder aus Vermögensgegenständen, mit denen diese Erträge aus Straftaten vermischt worden sind, stammen, in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie die Erträge aus Straftaten den in Art. 31 genannten Maßnahmen. Nach dem österreichischen Modell (§ 20 StGB) wird nicht notwendigerweise der ursprüngliche Ertrag abgeschöpft, sondern der Betroffene zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung verurteilt, wobei diese „Konfiszierungsentscheidung“ in das gesamte Vermögen des Betroffenen und nicht nur in die tatsächlich aus der Straftat erlangten Vermögenswerte vollstreckt werden kann. Soweit das Ausmaß der Bereicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht den abzuschöpfenden Betrag nach seiner Überzeugung festzusetzen (§ 20 Abs. 1 letzter Satz StGB). Damit ist den genannten Bestimmungen des Übereinkommens Rechnung getragen.

Art. 31 Abs. 7 des Übereinkommens verlangt, dass den Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis einzuräumen ist, die Ausfolgung von Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zu verlangen bzw. diese gegebenenfalls zu beschlagnahmen. Die Regelung zum österreichischen Bankgeheimnis (§ 38 des Bankwesengesetzes) normiert, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten sowie im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 41 Abs. 1 und 2 BWG nicht besteht (§ 38 Abs. 2 Z. 1 und 2 BWG). Demnach dürfen Kreditinstitute, die grundsätzlich verpflichtet sind, das Bankgeheimnis (§ 38 Abs. 1 BWG) zu wahren, im Strafverfahren Auskünfte geben bzw. Unterlagen herausgeben. § 145a StPO normiert eine Verpflichtung zur Bekanntgabe bestimmter Daten sowie zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen auf Grund gerichtlicher Anordnung. Eine solche Anordnung ist gemäß § 145a Abs. 1b StGB jedoch nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Wird die Herausgabe bestimmter Urkunden bzw. Unterlagen verweigert, kann in den praktisch wesentlichen Fällen nach den §§ 143 Abs. 2 StPO mit Beugemitteln sowie nach § 145 Abs. 2 StPO (Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren) vorgegangen werden (§ 145a Abs. 5 StPO).

Art. 31 Abs. 8 stellt den Vertragsstaaten frei, zu verlangen, dass ein Täter den rechtmäßigen Ursprung mutmaßlicher Erträge aus Straftaten oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist. Wie bereits erwähnt, bestehen mit § 20 Abs. 2 und 3 StGB gewisse Möglichkeiten der so genannten „erweiterten Einziehung“, indem bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (insbes. zeitlicher Zusammenhang mit fortgesetzten oder wiederkehrenden Verbrechen oder zeitlicher Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung) abgeschöpft werden kann, wenn die Annahme nahe liegt, dass die Vermögensvorteile aus weiteren Verbrechen stammen, und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann. Dabei muss betont werden, dass es sich um keine volle Beweislastumkehr handelt, sondern um eine Beweiserleichterung für bestimmte Fälle. Der Täter muss nämlich den rechtmäßigen Ursprung einzuziehender Vermögensvorteile nicht nachweisen, sondern diesen bloß glaubhaft machen, sofern die Staatsanwaltschaft zuvor hinreichend dargelegt hat, dass die Annahme einer verbrecherischen Herkunft nahe liegt.

Art. 31 Abs. 9 des Übereinkommens stellt klar, dass die Verpflichtungen nach dem Übereinkommen Rechte gutgläubiger Dritter nicht beeinträchtigen sollen. Diesem Gedanken ist in § 20 Abs. 4 StGB (Abschöpfung bei einem Dritten nur, wenn dieser unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist), in § 20c Abs. 1 Z 1 StGB (Unterbleiben des Verfalls, wenn an den Vermögenswerten Rechtsansprüche von unbeteiligten Dritten bestehen) und in § 26 Abs. 2 StGB (Einziehung von Gegenständen unbeteiligter Dritter nur, wenn keine Gewähr dafür besteht, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden) hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus enthält § 444 StPO Bestimmungen über die Rechte von unbeteiligten Dritten im Strafverfahren, soweit sie von Abschöpfung, Verfall oder Einziehung betroffen sind.

Zu Art. 32

Art. 32 Abs. 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsordnungen geeignete Maßnahmen zu treffen, um Zeugen und Sachverständigen in Strafverfahren wegen Straftaten nach dem Übereinkommen sowie gegebenenfalls ihren Verwandten und anderen ihnen nahe stehenden Personen wirksamen Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung zu gewähren. In legistischer Hinsicht ist festzuhalten, dass diese Rechtsnorm bereits aufgrund der Empfehlung des Rates der EU vom 23.11.1995, 95/C 327/04 über den Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität in innerstaatliches Recht durch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Z. 5 SPG umgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch die Empfehlung des Rates der EU vom 20.12.1996, 97/C 10/01 über Personen, die im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität mit den Justizbehörden zusammenarbeiten, zu nennen. Diesbezügliche innerstaatliche Bestimmungen sind sowohl in der Strafprozessordnung als auch im Strafgesetzbuch enthalten.

Die Bestimmungen des Abs. 2 stellen einen Maßnahmenkatalog im Hinblick auf den Schutz von Zeugen dar, wobei zu Abs. 2a anzumerken ist, dass zusätzlich im Sicherheitspolizeigesetz die Bestimmung des § 54a (Legende) geschaffen wurde, wonach die Identität der Schutzpersonen im konkreten Fall durch Legendierung geändert werden kann.

Abs. 2 lit. b regt an, auch im Verfahren vor dem Strafgericht Vorkehrungen zu treffen, die zur Sicherheit von gefährdeten oder zumindest verängstigten Zeugen beitragen können. Diesem Ziel tragen in der Praxis bewährte Bestimmungen wie § 162a StPO betreffend die kontradiktorische Vernehmung, § 166 Abs. 1 StPO betreffend die Aufnahme der Personalien, § 166a StPO betreffend die so genannte „anonyme“ Zeugenaussage, § 247a StPO über die Möglichkeit der „Fernvernehmung“ unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung oder § 250 StPO betreffend die Möglichkeit der Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung gebührend Rechnung. Mit dieser Bestimmung wird der immer mehr im Kampf gegen die organisierte Kriminalität an Bedeutung gewinnenden Priorität des Zeugenschutzes weltweit Rechnung getragen.

Abs. 3 fordert den Abschluss von internationalen Übereinkünften über die Umsiedlung von Zeugen. Diesbezügliche Vereinbarungen sind in bilateralen Staatsverträgen bzw. Ressortübereinkommen enthalten.

Gemäß Abs. 4 findet Art. 32 auch auf Opfer Anwendung, sofern sie Zeugen sind.

Abs. 5 verpflichtet die Vertragsstaaten, vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts zu ermöglichen, dass die Auffassungen und Anliegen der Opfer in geeigneten Abschnitten des Strafverfahrens gegen die Täter auf eine Weise, welche die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigt, vorgetragen und behandelt werden.

Zu Art. 33

Nach dieser Bestimmung haben die Vertragsstaaten zu erwägen, geeignete Maßnahmen zum Schutz von Personen, die den zuständigen Behörden in redlicher Absicht und mit hinreichender Begründung Sachverhalte betreffend in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten mitteilen, vor ungerechtfertigter Behandlung vorzusehen.

Das Arbeitsrecht der Vertragsstaaten muss vorsehen, dass Beschäftigte, die einen begründeten Korruptionsverdacht zuständigen Personen oder Behörden anzeigen, vor ungerechtfertigten Sanktionen geschützt werden.

Das österreichische Recht trägt dieser Anforderung Rechnung; allfällige Maßnahmen wegen der Anzeige eines Korruptionsverdachts wie z.B. die Kündigung oder eine Versetzung eines Arbeitnehmers sind sittenwidrig und daher nichtig (§ 879 ABGB).

Zu Art. 34

Unter gebührender Berücksichtigung gutgläubig erworbener Rechte Dritter trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Maßnahmen zum Umgang mit den Folgen von Korruption. In diesem Zusammenhang können die Vertragsstaaten Korruption als einen maßgeblichen Umstand in Gerichtsverfah­ren ansehen, welche die Annullierung oder Aufhebung eines Vertrags, die Rücknahme einer Konzession oder einer anderen ähnlichen Urkunde oder die Schaffung von Abhilfe in anderer Form zum Gegenstand haben.

Nach § 879 ABGB sind schon derzeit Verträge oder Vertragsklauseln über Korruptionshandlungen, oder die darauf abzielen, als gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßend nichtig. Die strenge Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit wird vor allem bei Verstößen gegen solche Gesetze eintreten, die dem Schutz von Allgemeininteressen sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen; in diesen Fällen bedarf es keiner gesonderten Anfechtung. Wird eine Norm, die lediglich bestimmte Vertragspartner schützt, verletzt, so ist die Vereinbarung hingegen bloß relativ nichtig; diese Nichtigkeit muss von dem durch die Norm Geschützten geltend gemacht werden (vgl. Krejci in Rummel I3, § 879 ABGBRz 247 ff). Ist die Schmiergeldvereinbarung in diesem Sinn ungültig, so kann keine der Parteien die Erbringung der ihr versprochenen Leistung verlangen. Wissentlich erbrachte Vorleistungen zur Bewirkung einer unmöglichen oder unerlaubten Handlung können nämlich gemäß § 1174 Abs. 1 ABGB grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.

Soweit es wegen einer Korruptionshandlung bei Vertragsabschluss zu Willensmängeln gekommen ist, sanktioniert § 870 ABGB den durch Drohung oder List herbeigeführten Vertrag insofern, als die überlistete oder bedrohte Person „nicht verbunden“ ist, den Vertrag einzuhalten, was bedeutet, dass sie ein Anfechtungsrecht hat. Die Anfechtung ist gerichtlich geltend zu machen. In Analogie zu § 872 ABGB steht dem Überlisteten (Bedrohten) auch das Recht zu, statt der Auflösung eine Anpassung des Vertrags zu begehren. Die Anfechtung wegen Arglist ist innerhalb von 30 Jahren ab Vertragsschluss, jene wegen Drohung innerhalb von drei Jahren ab ihrem Wegfall zulässig (§ 1487 ABGB). Die durch Arglist oder Drohung herbeigeführten Willensmängel lösen allerdings nur dann Rechtsfolgen aus, wenn das verpönte Verhalten für den Geschäftsabschluss kausal war.

Gemäß § 874 ABGB muss derjenige, der „einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirkt hat, für die nachteiligen Folgen Genugtuung leisten“; und zwar unabhängig davon, ob der Überlistete bzw. Bedrohte den Vertrag bestehen lässt oder anficht. Diesem steht demnach die Wahl offen, entweder Aufhebung oder Anpassung des Vertrags und daneben den Ersatz eines weitergehenden Nachteils zu begehren oder nur Schadenersatz zu verlangen. Da primär Naturalrestitution zu leisten ist (§ 1323ABGB), kann auch auf diesem Weg die Beseitigung oder Anpassung des Vertrags erreicht werden, was insofern von praktischer Bedeutung ist, als Schadenersatzansprüche erst drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers (§1489ABGB) und nicht ab Vertragsabschluss (§1487ABGB) verjähren (Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts12 I, 205). Die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 228ZPO steht dem Überlisteten oder Bedrohten selbstverständlich offen.

Zu Art. 35

Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsträger oder Personen, die infolge einer Korruptionshandlung einen Schaden erlitten haben, berechtigt sind, die für diesen Schaden Verantwortlichen auf Schadensersatz zu verklagen.

Die Rechtswidrigkeit einer Korruptionshandlung kann sich für das österreichische Recht aus der Verletzung eines besonderen Schutzgesetzes im Sinn des § 1311 ABGB ergeben - in diesem Zusammenhang ist insbesondere an eine Verletzung der §§ 304 ff StGB (Geschenkannahme, Bestechung, verbotenen Intervention) zu denken -, aus der Verletzung vertraglicher Pflichten oder aus der Generalklausel des § 879 ABGB (vgl. Iro, Schmiergeldzahlungen im Exportgeschäft, RdW 1986, 264). Die Beschaffung von Vorteilen durch Korruption ist, wenn nicht ausdrücklich gesetzwidrig, so jedenfalls sittenwidrig. Besonders zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang § 1013 ABGB, wonach es Gewalthabern nicht erlaubt ist, ohne Willen des Machtgebers in Rücksicht auf die Geschäftsverteilung von einem Dritten Geschenke anzunehmen.

Nach § 1302 ABGB haften mehrere Täter, die vorsätzlich gehandelt haben, solidarisch. Bei fahrlässiger Mitverursachung jedoch haftet jeder nur für den von ihm verursachten Anteil am Gesamtschaden. In der Regel wird dieser Anteil am Gesamtschaden jedoch nicht bestimmbar sein, sodass wieder die solidarische Haftung eintritt.

Zu Art. 36

Art. 36 verpflichtet die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnungen sicherzustellen, dass es eine Stelle beziehungsweise Stellen oder Personen gibt, die auf die Korruptionsbekämpfung mit den Mitteln der Strafverfolgung spezialisiert sind. In Österreich sind die Gerichte aufgrund der Verfassung unabhängig. Im Übrigen sind die Strafverfolgungsbehörden der weisungsgebundenen Exekutive zuzurechnen. Die verfassungs- und einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung des Weisungsrechtes sind jedoch so ausgestaltet, dass hinreichende Effizienz im Sinne des Art. 36 gewährleistet ist. Einer Spezialisierung wird nach Maßgabe der strukturellen, finanziellen und personellen Möglichkeiten einzelfallbezogen, insbesondere durch Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung Rechnung getragen.

Zu Art. 37

Art. 37 regelt die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden. Gemäß Abs. 1 haben die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um Personen, die an der Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat beteiligt sind oder waren, dazu zu motivieren, den Strafverfolgungsbehörden zweckdienliche Informationen zu offenbaren. Zu diesem Zweck können Möglichkeiten wie Strafmilderung (Abs. 2) oder gänzliche Strafbefreiung (Abs. 3) vorgesehen werden. Von den im österreichischen Strafgesetzbuch lediglich demonstrativ aufgezählten Milderungsgründen sind v.a. jene des § 34 Abs. 1 Z 15 bis 17 StGB zu nennen.  Bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe kann mit einer außerordentlichen Strafmilderung vorgegangen werden, die etwa dazu führen kann, dass die Freiheitsstrafe wegen Bestechung auf bis zu einem Tag herabgesetzt wird (§ 41 StGB). Im Bereich der organisierten Kriminalität ist eine solche außerordentliche Strafmilderung für den Fall der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden auch ohne die sonstigen Voraussetzungen möglich (§ 41a StGB). Dieses österreichische Modell der außerordentlichen Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden entspricht der in Art. 37 Abs. 2 enthaltenen so genannten „kleinen Kronzeugenregelung“. Ein gänzlicher Straferlass im Sinne einer „echten“ bzw. „großen“ Kronzeugenregelung ( Fakultativbestimmung des Art. 37 Abs. 3) hingegen käme für Österreich in Anbetracht der spezifischen Ausgestaltung des Legalitätsprinzips sowie des Gebots der Gleichbehandlung nicht in Betracht (vgl. EB zu RV BG über besondere Ermittlungsmaßnahmen, 49 BlgNR XX. GP). Gemäß § 41a Abs. 3 StGB haben österreichische Gerichte diese außerordentliche Strafmilderung auch dann zu gewähren, wenn sich die Offenbarung ausschließlich oder überwiegend auf Informationen bezieht, die für inländische Strafverfolgungsbehörden mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit ohne unmittelbare Bedeutung sind, jedoch den von Abs. 1 verlangten Beitrag für die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden eines anderen Staates liefern – vorausgesetzt, es handelt sich um Verhaltensweisen, die auch nach österreichischem Recht strafbar sind. Damit ist auch der Zielsetzung des Art. 37 Abs. 5 des Übereinkommens Rechnung getragen, der auf die Anerkennung solcher Leistungen in anderen Vertragsstaaten abzielt.

Zu Art. 38

Gemäß Art. 38 hat jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Zusammenarbeit zwischen seinen Behörden und Amtsträgern auf der einen Seite sowie seinen für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden auf der anderen Seite zu fördern. Diese Vorgaben sind in Österreich durch die Pflicht zur Anzeigenerstattung nach § 84 StPO sowie Art. 22 B-VG über die Pflicht zur wechselseitigen Hilfeleistung erfüllt.

Zu Art. 39

Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht die Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden und Rechtsträgern des privaten Sektors, insbesondere Finanzinstitutionen, in Angelegenheiten betreffend die Begehung von in Übereinstimmung mit dem gegenständlichen Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu fördern. Darüber hinaus ist in Erwägung zu ziehen, Staatsangehörige und Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet zur Meldung von Straftaten nach diesem Übereinkommen zu ermutigen. Diesen Vorgaben wird nicht zuletzt durch die Berechtigung von Privatpersonen zur Anzeige nach § 86 StPO Rechnung getragen (welche in strafrechtlicher Hinsicht durch § 114 StGB abgesichert ist).

Zu Art. 40

Die Vertagsstaaten werden verpflichtet, sicherzustellen, dass im Fall innerstaatlicher strafrechtlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit Korruption das Bankgeheimnis kein Hindernis darstellen darf.

Dem wird in Österreich dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 38 Abs. 2 Bankwesengesetz die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht besteht:

           1. im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzbehörden sowie

           2. im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient.

Zu Art. 41

Diese Bestimmung stellt den Vertragsstaaten frei, auch frühere ausländische Verurteilungen einer verdächtigen Person in Strafverfahren wegen Straftaten nach dem Übereinkommen zu berücksichtigen. Gemäß der allgemeinen, für alle Arten von Straftaten geltenden Regel des § 73 StGB sind in Österreich ausländische Verurteilungen – etwa für die Beurteilung von Erschwerungsgründen im Rahmen der Strafzumessung, für die Anwendung der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB oder für die allfällige Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB – inländischen grundsätzlich gleichgestellt.

Zu Art. 42

Diese Bestimmung regelt, inwieweit die Vertragsstaaten Gerichtsbarkeit für die in Übereinstimmung mit dem gegenständlichen Übereinkommen umschriebenen Straftaten vorzusehen haben. Während die in Abs. 1 angeführten Kriterien verpflichtend umzusetzen sind, stellt Abs. 2 frei, weitere Anknüpfungspunkte zur Begründung von Gerichtsbarkeit über im Ausland begangene Straftaten zu schaffen. Auf Grund des in den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches manifestierten Territorialitätsprinzips (§§ 62, 67 StGB) bzw. Flaggenprinzips (§§ 63, 67 StGB) ist in den Fällen von Art. 42 Abs. 1 stets österreichische Gerichtsbarkeit gegeben. Nicht im Hoheitsgebiet begangene strafbare Handlungen können – ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit am Tatort – verfolgt werden, wenn es sich um in § 64 StGB aufgezählte Taten handelt. Unter der Voraussetzung der Strafbarkeit auch am Tatort besteht österreichische Gerichtsbarkeit unter gewissen Umständen darüber hinaus dann, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war bzw. später die Staatsbürgerschaft erworben hat und noch besitzt (§ 65 Abs. 1 Z 1 StGB), oder wenn ein ausländischer Staatsbürger im Inland betreten wird und aus bestimmten Gründen nicht ausgeliefert werden kann (§ 65 Abs. 1 Z 2 StGB). Durch § 65 Abs. 1 Z 1 StGB ist somit auch dem in Art. 42 Abs. 3 normierten Prinzip „aut dedere aut iudicare“ Rechnung getragen, weil ein Vertragsstaat, der nach Art. 44 Abs. 11 Auslieferung begehrt, seinerseits die Kriminalisierungsverpflichtungen aus dem Übereinkommen umgesetzt haben müsste. Probleme auf Grund der Bedingung der beiderseitigen Strafbarkeit sollten im Verhältnis zu Vertragsstaaten daher nicht auftreten.

Art. 42 Abs. 4 stellt den Vertragsstaaten frei, ihre Gerichtsbarkeit auch für im Ausland begangene Straftaten zu begründen, wenn sich der Verdächtige in seinem Hoheitsgebiet befindet und nicht ausgeliefert werden kann. Auch diesbezüglich ist auf § 65 Abs. 1 Z 2 StGB zu verweisen.

Gemäß Art. 42 Abs. 5 haben Vertragsstaaten gegebenenfalls ihre Maßnahmen im Wege von Konsultationen abzustimmen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass auch in anderen Vertragsstaaten Strafverfolgungsmaßnahmen gesetzt werden. Derartige Konsultationen werden sich in der Regel im Zusammenhang mit Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen ergeben. Relevante Bestimmungen finden sich auch im Polizeikooperationsgesetz.

Art. 42 Abs. 6 stellt klar, dass das Übereinkommen die Ausübung von Strafgerichtsbarkeit, die sonst auf Grund des innerstaatlichen Rechts begründet ist, keinesfalls ausschließt.

Zu Art. 43

Abs. 1 statuiert die allgemeine Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Übereinkommens sowie die Unterstützung in Zivil- und Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Korruption nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.

Abs. 2 bestimmt, dass für den Fall des Erfordernisses der beiderseitigen Strafbarkeit dieses als erfüllt gilt, wenn die Handlung, die dem Ersuchen zugrunde liegt, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten eine Straftat darstellt, unabhängig von deren Klassifizierung oder Bezeichnung dem Recht des ersuchenden Vertragsstaats.

Zu Art. 44

Das Übereinkommen überlässt sowohl die Voraussetzungen als auch das Verfahren der Auslieferung weitgehend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Staats bzw. den in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen (Abs. 8). Dazu gehört auch die so genannte „Akzessorietät“  der Auslieferung (Abs. 3).

Nach Abs. 2 kann ein Vertragsstaat für den Fall, dass eine derartige Vorgangsweise nach seinem innerstaatlichen Recht zulässig ist, die Auslieferung einer Person auch dann bewilligen, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat nach seinem Recht nicht gerichtlich strafbar ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 11 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes vom 4.12.1979 (in der Folge: ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, kommt eine derartige Vorgangsweise für Österreich nicht in Betracht.

Im Übrigen enthält Art. 44 eine Reihe von Bestimmungen, die sich im internationalen Vertragsrecht bereits als Standard herausgebildet haben (Abs. 4 – 7). Durch Abs. 4 soll sichergestellt werden, dass Straftaten nach dem Übereinkommen als in die in bereits bestehenden Auslieferungsverträgen enthaltenen Kataloge von Straftaten einbezogen gelten. Bei neu abzuschließenden Verträgen dieser Art besteht die Verpflichtung, die Straftaten, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, als auslieferungsfähig aufzunehmen.

Abs. 5 ermöglicht es den Vertragsstaaten, die – anders als Österreich – nach innerstaatlichem Recht ohne Bestehen eines Vertrages nicht zu einer Auslieferung in der Lage sind, das vorliegende Übereinkommen als ausreichende Grundlage für die Auslieferung anzusehen. Dabei sollen die Straftaten nach dem Übereinkommen, sofern dies nach innerstaatlichem Recht des ersuchten Staats zulässig ist, nicht als politische Straftaten angesehen werden.

Die Abs. 8 bis 10 enthalten nähere Verfahrensbestimmungen.

Abs. 11 und 13 verankern das Prinzip „aut dedere aut judicare“: Ein Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Verdächtiger aufhält, hat, sofern er diesen nicht ausliefert, den Fall unverzüglich seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten. Dies wird durch die Bestimmung des § 65 Abs. 1 Z 1 StGB gewährleistet.

Sofern ein Staat – anders als Österreich – generell zu einer Auslieferung eigener Staatsangehöriger in der Lage ist, kann er die Bedingung stellen, dass die Person zur Strafvollstreckung an den Heimatstaat rücküberstellt wird (Abs. 12).

Abs. 14 dient der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Abs. 15 regelt das sogenannte „Auslieferungsasyl“.

Nach Abs. 16 kann die Auslieferung nicht alleine deshalb abgelehnt werden, weil die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftat auch fiskalische Angelegenheiten berührt.

Abs. 17 legt fest, dass der ersuchende Vertragsstaat vor Ablehnung der Auslieferung zu konsultieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.

Zu Art. 45

Diese Bestimmung regt den Abschluss bi- oder multilateraler Übereinkünfte zur Überstellung verurteilter Personen zur Strafvollstreckung an. Eine vertragliche Basis für die Übernahme der Strafvollstreckung bietet sie jedoch nicht. Österreich hat allerdings unter anderem das Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen, BGBl. Nr. 524/1986, und das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen, BGBl. III Nr. 26/2001, ratifiziert und auch bilaterale Verträge über die Übernahme der Strafvollstreckung abgeschlossen. Daneben ist eine Übernahme bzw. Übertragung der Strafvollstreckung nach § 64 und 76 ARHG auch unabhängig vom Bestehen eines Vertrags auf der Grundlage der Gegenseitigkeit (§ 3 ARHG) möglich.

Zu Art. 46

Abs. 1 statuiert die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur weitestgehenden Rechtshilfeleistung wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen. Verpflichtungen aus bestehenden bi- oder multilateralen Rechtshilfeverträgen werden durch Art. 46 nicht berührt (Abs. 6). Nach Abs. 7 kommen die Verfahrensbestimmungen der Abs. 9 bis 29 überdies nur zur Anwendung, sofern die Vertragsparteien nicht durch bestehende Rechtshilfeverträge gebunden sind.

Österreich hat das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 (in der Folge: Europ. RH Übk), BGBl. Nr. 41/1969, samt Zusatzprotokoll vom 17.3.1978, BGBl. Nr. 296/1983, ratifiziert und darüber hinaus zahlreiche bilaterale Rechtshilfeverträge abgeschlossen. Weiters ist es auf Grund der Bestimmungen des ARHG in der Lage, Rechtshilfehandlungen auch ohne Bestehen eines Vertragsverhältnisses auf der Grundlage der Gegenseitigkeit (§ 3 ARHG) durchzuführen.

Abs. 3 führt die zulässigen Rechtshilfehandlungen an. Lit. i) enthält dabei eine Generalklausel, wonach auch sonstige Rechtshilfehandlungen zulässig sind, sofern sie nicht im Widerspruch zum nationalen Recht des ersuchten Staats stehen.

Abs. 4 und 5 behandeln die Informationsübermittlung ohne Ersuchen. Für Österreich besteht eine derartige Möglichkeit auf der Grundlage von § 59a ARHG (eingefügt durch die Strafprozessnovelle 2005, BGBl. I Nr. 164/2004).

Nach Abs. 8 darf die Rechthilfe nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden. Diese Bestimmung ist in dem Sinn zu verstehen, dass das österreichische Bankgeheimnis im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr im gleichen Umfang durchbrochen werden kann wie gegenüber den österreichischen Gerichten in inländischen Strafverfahren.

Nach Abs. 9 kann die Rechtshilfe verweigert werden, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staats nicht gerichtlich strafbar ist. Sofern dies mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staats vereinbar ist, ist Rechtshilfeersuchen, deren Erledigung keine Zwangsmaßnahmen erfordern, allerdings auch bei Nichtvorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit zu entsprechen, sofern dem Ersuchen keine Bagatellsachen oder Angelegenheiten zugrunde liegen, hinsichtlich derer die begehrte Unterstützung nach anderen Bestimmungen des Übereinkommens erlangt werden kann.

Nach Abs. 21 kann die Rechtshilfeleistung darüber hinaus abgelehnt werden, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit Art. 44 gestellt wurde, die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staats zu beeinträchtigen (ordre public), die begehrten Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht in einem inländischen Strafverfahren wegen einer vergleichbaren Straftat nicht ergriffen werden könnten oder die Rechtshilfeleistung dem Rechtshilferecht des ersuchten Staats zuwiderliefe. Vor Ablehnung der Rechtshilfe nach Abs. 21 ist der ersuchende Staat zu konsultieren (Abs. 26). Entsprechendes gilt für den in Abs. 25 vorgesehenen Aufschub der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens. Jede Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens ist zu begründen (Abs. 23).

Abs. 10 bis 12 (Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken) und 27 (sogenanntes „freies Geleit“) entsprechen weitgehend den entsprechenden Bestimmungen des Europ. RH Übk.

Nach Abs. 13 haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine zentrale Behörde zu notifizieren, die befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegen zu nehmen und zu übermitteln. Für Österreich wird das Bundesministerium für Justiz notifiziert werden.

Abs. 14 stellt klar, dass Rechtshilfeersuchen auch per Telefax oder E-Mail übermittelt werden können. Sofern die Vertragsstaaten dies vereinbaren, können Ersuchen in dringenden Fällen auch mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer umgehenden schriftlichen Bestätigung. Jeder Vertragsstaat hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren, in welcher Sprache er Rechtshilfeersuchen entgegen nimmt. Für Österreich wird die deutsche Sprache notifziert werden.

Abs. 15 regelt den notwendigen Inhalt eines Rechtshilfeersuchens. Ergänzende Angaben können gefordert werden (Abs. 16). Die Erledigung des Ersuchens erfolgt nach dem Recht des ersuchten Staats, wobei die im Ersuchen bezeichneten Förmlichkeiten eingehalten werden, soweit das Recht des ersuchten Staats dem nicht entgegen steht (Abs. 17).

Abs. 18 sieht die Möglichkeit der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Wege einer Videokonferenz unter bestimmten Voraussetzungen vor, soweit dies möglich und mit den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des ersuchten Staats vereinbar ist. Für Österreich wurde eine entsprechende, über die §§ 179a und 247a StPO hinausgehende Möglichkeit durch die §§ 156 Abs. 2 und 198 Abs. 4 StPO idF der Strafprozessnovelle 2005, BGBl. I Nr. 164/2004, geschaffen.

Erlangte Beweismittel dürfen ohne vorherige Zustimmung des ersuchten Staats nur dann für andere als im Ersuchen angegebene Zwecke verwendet werden, wenn der Beschuldigte dadurch entlastet wird (Abs. 19). Vertraulichkeit kann ausdrücklich gefordert werden (Abs. 20).

Die mit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens verbundenen gewöhnlichen Kosten werden vom ersuchten Staat getragen; abweichende Vereinbarungen sind allgemein oder in Bezug auf außergewöhnliche Aufwendungen möglich (Abs. 28).

Zu Art. 47

Die den Vertragsstaaten durch diese Bestimmung eröffnete Möglichkeit, einander Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung zu übermitteln, ergibt sich für Österreich bereits aus den §§ 60 und 74 ARHG bzw. aus anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen (Art. 21 des Europ. RH Übk; Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung, BGBl. Nr. 250/1980).

Zu Art. 48

Zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung, werden die Vertragsstaaten in mehrfacher Hinsicht aufgefordert, entsprechende wirksame Maßnahmen der Zusammenarbeit zu treffen (Abs. 1),  etwa im Bereich eines raschen und sicheren Informationsaustausches, durch Zusammenarbeit im Bereich der Personen-, Sach- und Vermögensfahndung sowie der (Tat-)Analyse, weiters durch die Koordinierung und Vernetzung der zuständigen Stellen bzw. durch den Austausch von Fachpersonal einschließlich Verbindungsbeamten, oder auch durch die Koordinierung von Früherkennungsmechanismen.

Abs. 2 postuliert bi- bzw. multilaterale Abkommen oder sonstige Vereinbarungen mit anderen Vertragsstaaten im Bereich der Korruptionsbekämpfung, genauer der Korruptionsrepression, und schlägt den Abschluss solcher auch mit internationalen oder regionalen Organisationen vor.

In Abs. 3 wird die verstärkte Zusammenarbeit gegen Straftaten im Sinne dieser Konvention, die durch den Einsatz von Hochtechnologie begangen werden, angeregt. Hier wird insbesondere an eine verstärkte Kooperation im Bereich der Verhinderung von Computerkriminalität, für die im Kontext der Vereinten Nationen noch kein Rechtsinstrument existiert. Österreich hat in diesem Bereich das Übereinkommen des Europarats gegen die Computerkriminalität samt Zusatzprotokoll bezüglich der Kriminalisierung von Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art begangen durch Computersysteme unterzeichnet.

Österreich hat Teile dieses Artikels bereits durch Abkommen und Vereinbarungen (auf unterschiedlichen Ebenen) im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit  umgesetzt. So steht etwa das In-Kraft-Treten eines Staatsvertrags über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Deutschland unmittelbar bevor, spezifische Verwaltungsabkommen für Korruptionsbekämpfung gibt es bereits mit Ungarn, Bulgarien und Rumänien. Weiters sind österreichische polizeiliche Verbindungsbeamte für dzt. 17 Staaten im Ausland aufhältig, eine ähnliche Zahl ausländische Beamte arbeitet in Österreich mit den zuständigen  Sicherheitsbehörden zusammen. Auf regionaler und internationaler Ebene  ist die bestehende Zusammenarbeit mit Interpol, Europol und Eurojust zu erwähnen.

Zu Art. 49

Diese Bestimmung regt den Abschluss von  zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zur Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zwischen den Vertragsstaaten an. Entsprechende Bestimmungen sind in Art. 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 29.5.2000 (in der Folge: EU RH Übk), ABl. C 197 vom 12.7.2000, dessen Ratifikation durch Österreich derzeit vorbereitet wird (RV 696 BlgNR XXII. GP), sowie im Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (2002/465/JI, ABl. L 162 vom 20.6.2002) enthalten. Sie wurden durch die Bestimmungen der §§ 60 ff. und 76 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU (in der Folge: EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, umgesetzt.

Zu Art. 50

Abs. 1 bestimmt, dass jeder Vertragsstaat, sofern es die wesentlichen Grundsätze seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen, im Rahmen seiner Möglichkeiten und unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen die erforderlichen Maßnahmen trifft, um verschiedene besondere Ermittlungsmethoden zuzulassen. Aus österreichischer Sicht ist dazu insbesondere auf den durch Art. 8 EMRK vorgegebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den durch Verfassungsbestimmungen garantierten Schutz des Briefgeheimnisses und des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 und 10a StGG) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) hinzuweisen. Unter diesem Gesichtspunkt sind dem Einsatz von eingriffsintensiven Ermittlungsmethoden wie der Überwachung einer Telekommunikation (§§ 149a bis 149c StPO), der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel (§§ 149d  bis  149h StPO) oder dem automationsunterstützten Datenabgleich (§§ 149i  bis  149l StPO) gewisse Grenzen gesetzt. Die besonderen Ermittlungsmaßnahmen der „kontrollierten Lieferung“ und der „verdeckten Ermittlung“ finden zwar bereits auf Grund sicherheitspolizeilicher und anderer Rechtsgrundlagen (§§ 23 SPG, Art. 73 SDÜ, §§ 71  bis  74 EU-JZG; § 54 Abs. 3 und 4a SPG) Anwendung, sollen künftig jedoch auch im strafprozessualen Zusammenhang eine ausdrückliche Rechtsgrundlage erhalten (§ 99 Abs. 4 und §§ 129  bis  133 StPRG, BGBl I Nr. 19/2004). Im Zusammenhang mit verdeckten Ermittlungen ist gemäß § 25 StPO jedenfalls der Einsatz von sogenannten „agents provocateurs“ verboten.

In Abs. 2 bis 4 wird der Abschluss zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zur Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden wie der kontrollierten Lieferung und der verdeckten Ermittlung angeregt. Entsprechende Bestimmungen sind etwa in Art. 12 und 14 des EU RH Übk enthalten, die durch die erwähnten Bestimmungen der §§ 71  bis  74 EU-JZG umgesetzt wurden.

Zu Art. 51

Diese Bestimmung statuiert die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur weitestgehenden Zusammenarbeit bei der Rückgabe eingezogener Vermögenswerte. Dezidiert wird die Rückgabe als bedeutendes Prinzip diese Übereinkommens ausgewiesen.

Zu Art. 52

Art. 52 legt fest, dass in den Vertragsstaaten Maßnahmen getroffen werden müssen, die garantieren, dass Finanzinstitutionen die Identität ihrer Kunden überprüfen und angemessene Schritte setzen, um die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers von Großkonten festzustellen. Verstärkt einer Überprüfung zu unterziehen sind Personen, die mit herausragenden öffentlichen Funktionen betraut sind, sowie ihre Familienangehörigen.

§ 40 Abs. 1 des österreichischen Bankwesengesetzes (BWG) legt umfassende Pflichten zur Kundenidentifizierung fest; identifiziert werden muss nicht nur der Kunde, sondern im Fall einer Treuhandschaft sowohl Treugeber als auch Treuhänder. Kredit- und Finanzinstitute haben auch alle Transaktionen besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten (§ 39 Abs. 3 BWG).

Im Rahmen einer fortlaufenden europäischen Rechtsentwicklung wird derzeit die Verabschiedung einer neuen Geldwäsche-Richtlinie auf EU-Ebene geplant („3. Geldwäsche-Richtlinie“), die noch detailliertere Regelungen zur Kundenidentifizierung und zum Umgang mit Personen, die hohe öffentliche Ämter bekleiden, vorsehen wird. Aufgrund der großen Bedeutung, die Österreich der Bekämpfung der Geldwäsche zumisst, werden alle internationalen Maßnahmen und jene auf EU-Ebene in Österreich rasch und vollständig umgesetzt. Durch die Vorgaben der EU sind auch die Erfordernisse des Art. 52 abgedeckt.

In Art. 52 Abs. 2 wird gefordert, dass im Sinne einer besseren Umsetzung der dargestellten Maßnahmen Leitlinien zur Unterstützung der Finanzinstitutionen herausgegeben werden. Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde zirkulierte bereits am 23. April 2004 ein Rundschreiben zum Thema Kontrollverfahren und Verdachtsmeldungen an alle Kreditinstitute, in der Folge wurden auch ähnliche Rundschreiben für den Wertpapier- und Versicherungssektor veröffentlicht. Derzeit wird ein Rundschreiben zur Identitätsfeststellung im Kontext mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erarbeitet.

Art. 52 Abs. 2 fordert die Vertragsstaaten auf, zu ermöglichen, den Ersuchen anderer Vertragsstaaten nachkommen zu können. In Österreich geschieht dies   einerseits durch internationale Rechtshilfeübereinkommen, andererseits durch die administrative Zusammenarbeit zwischen nationalen FIUs und Aufsichtsbehörden (in Österreich die Finanzmarktaufsichtsbehörde) in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Darüber hinaus sorgt eine intensive Kommunikation der Behörden mit dem Privatsektor dafür, dass die Finanzinstitutionen umfassend und zeitgerecht informiert werden.

Der Forderung, dass Finanzinstitutionen Unterlagen zu Konten und Transaktionen über einen angemessenen Zeitraum aufbewahren, wird mit § 40 Abs. 3 BWG nachgekommen: Unterlagen zur Kundenidentifizierung müssen bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einem Kunden, Unterlagen von allen Transaktionen ebenfalls bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung aufbewahrt werden.

In Abs. 4 des Art. 52 werden angemessene Maßnahmen verlangt, die die Gründung von Mantelbankgesellschaften (shell banks) verhindern, sowie nahe gelegt, Korrespondenzbankbeziehungen mit derartigen Institutionen zu verbieten. Die Bestimmungen des BWG erlauben die Gründung einer Mantelbankgesellschaft nicht; die Finanzmarktaufsicht hat im Rahmen der Erteilung einer Konzession die strengen Kriterien gemäß § 4 BWG anzuwenden. Im Entwurf zur 3. Geldwäsche-Richtlinie ist vorgesehen, Korrespondenzbankbeziehungen mit Mantelbankgesellschaften zu verbieten. Aber auch schon bisher gebietet die allgemeine Sorgfaltspflicht der österreichischen Kreditinstitute, mit solchen Gesellschaften besonders sorgfältig im Geschäftsverkehr vorzugehen, wenn nicht überhaupt die Geschäftsbeziehung zu unterbleiben hat.

Art. 52 Abs. 5 erwägt, für bestimmte Amtsträger Regelungen zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse zu schaffen. Regelungen hierzu finden sich im Unvereinbarkeitsgesetz aus dem Jahr 1983 und stehen im Verfassungsrang. Nachdem die Bekanntgabe des Kapitalvermögens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 Teil der Offenlegungspflichten ist (§ 3a Unvereinbarkeitsgesetz 1983), wird auch die Empfehlung in Abs. 6 erfüllt, nämlich Amtsträger zu verpflichten, Beteiligungen an Finanzkonten im Ausland offen zu legen.

Zu Art. 53

Dieser Artikel betrifft Maßnahmen zur unmittelbaren Wiedererlangung von Vermögensgegenständen, die durch Begehung einer Straftat nach dem Übereinkommen erlangt wurden, bzw. einer Entschädigung durch den geschädigten Staat im Zivilrechtsweg. Nach österreichischem Recht sind Staaten wie sonstige juristische Personen parteifähig i.S.d. § 1 ZPO und können daher ihre privatrechtlichen Ansprüche wie Eigentum (lit. a) oder Schadenersatz (lit. b) vor den Zivilgerichten geltend machen.

Nach lit. c) haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass im Rahmen eines Einziehungsverfahrens Ansprüche eines anderen Vertragsstaats auf die von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte anerkannt werden können. Dies ist durch die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 StGB und 444 StPO gewährleistet.

Zu Art. 54

Diese Bestimmung regelt die Wiedererlangung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat nach diesem Übereinkommen erlangt wurden, im Wege der internationalen Zusammenarbeit, nämlich durch Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung eines Gerichts des ersuchenden Vertragsstaats.

Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts, mit der eine vermögensrechtliche Anordnung rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen eines anderen Staates unter den Voraussetzungen der §§ 64 ff. ARHG zulässig.

Für den Fall, dass der Beschuldigte nicht verfolgt werden kann, weil er verstorben, geflohen oder abwesend ist, soll nach Abs. 1 lit. c) ebenfalls Einziehung möglich sein; diese Bestimmung ist jedoch nicht verpflichtend. In Österreich besteht diese Möglichkeit im Rahmen der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB, die eine Verurteilung nicht voraussetzt; die Abschöpfung ist dann in einem selbständigen Verfahren durchzuführen (§§ 445 ff. StPO). Es kann daher auf der Grundlage der §§ 64 ff. ARHG auch eine entsprechende ausländische Entscheidung vollstreckt werden.

Zwecks Ermöglichung der Zusammenarbeit bei der Vollstreckung einer ausländischen Einziehungsentscheidung haben die Vertragsstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu einem Einfrieren oder einer Beschlagnahme von Vermögenswerten auf der Grundlage einer entsprechenden Entscheidung oder eines sonstigen begründeten Ersuchens eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde des ersuchenden Staats in der Lage zu sein (Abs. 2). Eine entsprechende Möglichkeit besteht nach österreichischem Recht auf der Grundlage der §§ 143, 144a StPO iVm §§ 50 ff. ARHG. Entsprechende Maßnahmen sind nach § 58 ARHG zu befristen, wovon die ersuchende Behörde in Kenntnis zu setzen ist.

Zu Art. 55

Die Bestimmung regelt die Vollstreckung einer ausländischen Einziehungsentscheidung.

Dem ersuchenden Staat wird in Abs. 1 (nach dem Vorbild ähnlicher Bestimmungen im Übereinkommen des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, BGBl. III Nr. 153/1997, und im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen, BGBl. III Nr. 154/1997) die Wahl eingeräumt, ob er das Ersuchen um Vollstreckung der ausländischen Einziehungsentscheidung entweder mittelbar, im Wege einer auf deren Grundlage erlassenen innerstaatlichen Einziehungsentscheidung (lit. a), oder unmittelbar vollstreckt (lit. b).

Abs. 2 betrifft die Setzung von vorläufigen Maßnahmen zwecks Gewährleistung der Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Art. 54 verwiesen. Vor Aufhebung einer nach Abs. 2 getroffenen vorläufigen Maßnahme ist dem ersuchenden Staat nach Möglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Abs. 8). Dies ist durch die Bestimmung des § 58 letzter Halbsatz ARHG gewährleistet.

In Abs. 3 wird klargestellt, dass es sich bei der Zusammenarbeit zwecks Vollstreckung einer ausländischen Einziehungsentscheidung um eine Rechtshilfemaßnahme handelt, weshalb die Bestimmungen des Art. 46 des Übereinkommens Anwendung finden. Ersuchen um Vollstreckung einer ausländischen Einziehungsentscheidung haben dementsprechend die in Art. 46 Abs. 15 enthaltenen Angaben und darüber hinaus die in Abs. 3 genannten Informationen zu enthalten, insbesondere eine Beschreibung der einzuziehenden Vermögenswerte, ihren Schätzwert und nach Möglichkeit den Ort, an dem sie sich befinden; weiters ist eine rechtskräftige Einziehungsentscheidung anzuschließen.

Nach Abs. 5 haben die Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Text ihrer zur Durchführung von Art. 55 erlassenen Gesetze zu übermitteln. Für Österreich wird der Text der §§ 50 ff., einschließlich § 58 ARHG, sowie jener der §§ 64 ff. ARHG, allenfalls auch jener der §§ 20 bis 20c StGB und §§ 143, 144a und 443 bis 446 StPO zu übermitteln sein.

Aus der in Abs. 3 statuierten Anwendbarkeit der Bestimmungen des Art. 46 ergibt sich, dass die Vollstreckung einer ausländischen Einziehungsentscheidung aus den in Abs. 9 und 21 dieses Artikels angeführten Gründen abgelehnt werden kann. Daneben kann sie nach Art. 55 Abs. 7 verweigert und vorläufige Maßnahmen in diesem Zusammenhang aufgehoben werden, wenn vom ersuchenden Vertragsstaat nicht rechtzeitig ausreichende Beweise übermittelt werden oder wenn die Vermögenswerte nur von geringem Wert sind. Darüber hinaus dürfen die Rechte gutgläubiger Dritter nicht beeinträchtigt werden (Abs. 9).

Zu Art. 56

Diese Bestimmung legt es den Vertragsstaaten nahe, Maßnahmen zu treffen, um zur Übermittlung von Informationen über Erträge aus Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens an einen anderen Vertragsstaat ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens in der Lage zu sein, wenn dies der Einleitung eines Strafverfahrens in dem anderen Staat, der Förderung eines bereits eingeleiteten Strafverfahrens oder der Stellung eines Ersuchens nach diesem Kapitel dient.

Zu Art. 57

In Abs. 1 wird klargestellt, dass über eingezogene Vermögenswerte grundsätzlich im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staats zu verfügen ist. Gemäß § 64 Abs. 7 ARHG fallen abgeschöpfte Geldbeträge, verfallene Vermögenswerte und eingezogene Gegenstände dem Bund zu.

Die Staaten müssen jedoch – im Rahmen der Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung – die Möglichkeit vorsehen, dass abgeschöpfte Vermögenswerte zurückgestellt werden können (Abs. 2). In welchen Fällen dies erfolgen muss, ist in Abs. 3 präzisiert:

Nach Abs. 3 lit. a) sind eingezogene Vermögenswerte abweichend von Abs. 1 an den ersuchenden Staat zurückzustellen, wenn der Einziehungsentscheidung eine strafbare Handlung nach Art. 17 des Übereinkommens (Unterschlagung, Veruntreuung oder sonstige unrechtmäßige Verwendung von Vermögensgegenständen durch einen Amtsträger) oder das Delikt der Geldwäsche in Bezug auf derartige Straftaten (Art. 23) zugrunde liegt und die Einziehung im Wege der internationalen Zusammenarbeit durch Vollstreckung einer rechtskräftigen Einziehungsentscheidung eines Gerichts des ersuchenden Staats erfolgt ist.

Durch die Bezugnahme auf die in Art. 17 des Übereinkommens genannten Straftaten und das Delikt der Geldwäsche in Bezug auf solche Straftaten ergibt sich, dass in derartigen Fällen der ersuchende Staat geschädigt ist, weshalb die Rückstellung der Vermögenswerte an diesen nach § 52 ARHG auch ohne Vorliegen einer ausländischen Einziehungsentscheidung in Betracht kommt. Der nach Abs. 3 lit. a mögliche Verzicht des ersuchten Staats auf die Übermittlung einer rechtskräftigen gerichtlichen Einziehungsentscheidung durch den ersuchenden Staat kann dabei als Grundlage für eine derartige Vorgangsweise angesehen werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des ARHG nach § 1 leg. cit. nur insoweit Anwendung finden, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die von § 64 Abs. 7 ARHG abweichende Bestimmung des Abs. 3 lit. a) ist innerstaatlich unmittelbar anwendbar, weshalb diesbezüglich keine Umsetzungsmaßnahmen erforderlich sind.

Für den Fall, dass es sich bei den eingezogenen Vermögenswerten um Erträge aus einer anderen Straftat nach diesem Übereinkommen handelt, sind die eingezogenen Vermögenswerte nach Abs. 3 lit. b) nur dann an den ersuchenden Staat zurückzustellen, wenn die Einziehung im Wege der internationalen Zusammenarbeit durch Vollstreckung einer rechtskräftigen Einziehungsentscheidung eines Gerichts dieses Staates erfolgt ist und der ersuchende Staat nachweisen kann, dass die betroffenen Vermögenswerte zuvor in seinem Eigentum standen oder wenn der ersuchte Staat als Grundlage für deren Rückgabe anerkennt, dass dem ersuchenden Staat ein Schaden entstanden ist. In dem zuletzt erwähnten Fall liegt die Rückstellung somit im Ermessen des ersuchten Staats.

In allen übrigen Fällen ist die Rückstellung der eingezogenen Vermögenswerte an den ersuchenden Staat oder den früheren rechtmäßigen Eigentümer sowie die Entschädigung der Opfer der Straftat nach Abs. 3 lit. c lediglich in Erwägung zu ziehen.

Nach Abs. 4 können die dem ersuchten Staat im Zusammenhang mit der Vollstreckung der ausländischen Einziehungsentscheidung entstandenen Kosten vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung von dem zurückzustellenden Vermögenswert abgezogen werden. Von dieser Möglichkeit wird durch Österreich Gebrauch gemacht werden.

Nach Abs. 5 können die Vertragsstaaten in Erwägung ziehen, im Einzelfall Übereinkünfte betreffend die endgültige Verfügung über eingezogene Vermögenswerte abzuschließen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass eingezogene Vermögenswerte einer Regierung auszufolgen sind, die im Verdacht steht, an der Begehung von Korruptionshandlungen beteiligt zu sein. Zum Abschluss derartiger Übereinkünfte besteht allerdings keine Verpflichtung.

Zu Art. 58:

Art. 58 sieht vor, dass die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten mit dem Ziel der Verhütung und der Bekämpfung solcher Straftaten im Sinne dieser Konvention sowie die Möglichkeit der Wiedererlangung von illegalen Erträgen gefördert werden soll. Dazu wird die Einrichtung einer FIU vorgeschlagen, die Meldungen über verdächtige Transaktionen entgegennehmen, analysieren und an die zuständigen Behörden weiterleiten soll.

Die FIU wurde in Österreich im BMI eingerichtet. Die rechtlichen Grundlagen für die Sicherung und Abschöpfung von Erträgen aus strafbaren Handlungen sind daher im Wesentlichen vorhanden. Die Aufteilung abgeschöpfter Erträge obliegt derzeit zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

Zu Art 59

Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Herausgabe von Vermögenswerten durch den Abschluss zwei- und mehrseitiger Abkommen und sonstigen Vereinbarungen. Dies betrifft besonders die Koordinierung, den Informationsaustausch und die Vernetzung der zuständigen Stellen.

Wie in den Erläuterungen zu diesem Kapitel beschrieben, hat Österreich im weiteren Rahmen bereits  Abkommen und Vereinbarungen auf unterschiedlichen Ebenen unterzeichnet. So steht etwa das In-Kraft-Treten eines Staatsvertrags über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Deutschland unmittelbar bevor. Mit Italien wurde kürzlich ein ähnlicher Vertrag zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit verhandelt. Die Verhandlungen zum Übereinkommen über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich (Schengen III), wurden ebenfalls erst kürzlich beendet.

Weiters gibt es bereits spezifische Verwaltungsabkommen für Korruptionsbekämpfung mit Ungarn, Bulgarien und Rumänien. Auf internationaler Ebene sind des Weiteren insbesondere die bestehende Rechtsgrundlagen der Europäischen Gemeinschaft sowie die Zusammenarbeit mit Interpol, Europol und Eurojust sowie die aktive Beteiligung an der Financial Action Task Force (FATF)  als auch für den Bereich der Rückführung von Vermögenswerten relevant zu erwähnen.

Zu Art. 60

In Art. 60 Abs. 1 wird die Entwicklung bzw. Verbesserung von Ausbildungsprogrammen für jene Bereiche der Verwaltung verlangt, die sich mit der Korruptionsbekämpfung befassen. Im folgenden, nicht taxativen Katalog der empfohlenen Maßnahmen finden sich die Erstellung von Rechtshilfeersuchen ebenso, wie die Rückführung von Erträgen, der Opferschutz sowie Ausbildungen in internationalem Recht und in Fremdsprachen. Den Anforderungen wird durch die gegenwärtigen Ausbildungscurricula in den hauptzuständigen  Bundesministerien entsprochen, sodass kein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben ist.

Abs. 2 fordert die Bereitstellung technischer Hilfe durch die Vertragsstaaten ein. Österreich berücksichtigt die Prävention und Bekämpfung von Korruption im Rahmen weiterer entwicklungspolitischer Konzepte wie etwa der good governance. in diesem Sinne werden auch Programme und Projekte der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit (EZA) ausgerichtet. Ein Vertreter der EZA hat im Rahmen der österreichischen Delegation an den Verhandlungen zu diesem Übereinkommen teilgenommen, was den intensiven Konnex unterstreicht.

Der Aufforderung in Abs. 8, freiwillige Beiträge an UNODC zu leisten, damit das Zentrum ausreichend Mittel für Projekte der Korruptionsbekämpfung in Entwicklungsländern  zur Verfügung hat, kommt Österreich durch die regelmäßige Leistung freiwilliger Beiträge nach. Die voraussehbaren Zahlungen unterstützen die mittel- und langfristige Planung von UNODC, die Höhe der Beiträge (heuer ca. 500.000€) verschaffen Österreich einen Platz in der Gruppe der major donors, der größten Geberländer.

Die übrigen fakultativen Bestimmungen dieses Artikels betreffen spontane zwischenstaatliche Zusammenarbeit. Diese wird von Österreich im Rahmen der in den zwischenstaatlichen Beziehungen üblichen Kooperation und Courtoisie  wahrgenommen.

Zu Art. 61:

Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, in ihrem Bereich Daten über die Korruptionsentwicklung zu sammeln, zu analysieren, zu bewerten und auszutauschen.

Während Abs. 1 die Analyse der Entwicklung der nationalen Korruption sowie die Tatumstände unter Beiziehung entsprechender Sachverständiger anspricht, thematisiert Abs 2. die Erfassung statistischer Daten, die Erarbeitung gemeinsamer Definitionen, Normen und Methoden sowie deren bilateralen und multilateralen Austausch über internationale und regionale Organisationen.

Abs. 3  fordert die Vertragsstaaten auf, ihre Leitlinien und aktuellen Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung einer laufenden Evaluierung auf Wirksamkeit und Effizienz zu unterwerfen. In diesem Kontext ist auch an die Einbindung regionaler und internationaler Organisationen und anderer zwischenstaatlicher Einrichtungen (wie wie etwa GRECO – Group d’états contre la corruption des Europarats und Stabilitätspakt für Südosteuropa), NGO’s und entsprechender Fachleute aus Wissenschaft und Forschung zu denken.

In den letzten Jahren hat  sich Österreich einigen der angeführten Punkte bereits intensiv gewidmet. Dazu zählen insbesondere die bilateralen Verwaltungsabkommen des BMI zu Fragen der Korruptionsbekämpfung mit Ungarn, Bulgarien und Rumänien, die inter-ministeriellen Aktionspläne mit Beitrittskandidatenländern der EU sowie der laufend fachliche Austausch der korruptionsbekämpfenden Stellen des BMI mit öffentlichen Stellen anderer Staaten sowie internationalen und regionalen Organisationen und NGOs. Auch fließt die Beurteilung der internationalen Korruptionsentwicklung als wesentlicher Parameter im Sinne eines ganzheitlichen Sicherheitsbegriffes in das strategische Sicherheitslagebild ein.

Zu Art. 62

Die Bestimmung enthält eine Auflistung zusätzlicher sonstiger Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten treffen können, um der Korruptionsbekämpfung der internationalen Gemeinschaft förderlich zu sein. Im Zentrum der Überlegungen steht dabei die technische Hilfe. Die grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Leistung technischer Hilfe erfüllt Österreich einerseits im Rahmen bilateraler Programme und Projekte der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit, andererseits im Sinne der in Abs. 2c festgelegten Einladung zur Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisation durch freiwillige Beiträge zu solchen Organisation wie insbesondere dem Drogen- und Verbrechensbüro der Vereinten Nationen.

Zu Art. 63

Mit diesem Artikel wird eine Konferenz der Vertragsstaaten eingerichtet, deren Ziel einerseits die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten im Anwendungsbereich des Übereinkommens und andererseits die Förderung und Überprüfung des Übereinkommens ist. Vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ist die Vertragsstaatenkonferenz spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens einzuberufen, wobei in der Folge auch regelmäßige Sitzungen der Vertragsstaatenkonferenz stattfinden sollen. Die Vertragsstaatenkonferenz beschließt eine Verfahrensordnung und Regeln für die von ihr durch zu führenden Tätigkeiten sowie Regeln über die Aufnahme und Teilnahme von Beobachtern und über die durch ihre Tätigkeit anfallenden Kosten. Zu den Tätigkeiten der Vertragsstaatenkonferenz gehören u.a. die Erleichterung von Ausbildung und technischer Hilfe (Art. 60), sonstigen Maßnahmen wie die Durchführung des Übereinkommens durch wirtschaftliche Entwicklung und technische Hilfe (Art. 62), Aktivitäten gemäß der Kapitel II bis V des Übereinkommens, Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten über Muster und Tendenzen im Bereich der Korruption und Verfahrensweisen ihrer Verhütung und Bekämpfung und die Zusammenarbeit mit zuständigen internationalen und regionalen Organisationen sowie NGOs.

Eine weitere Aufgabe der Vertragsstaatenkonferenz ist die regelmäßige Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens sowie die Vorlage von Empfehlungen zu dessen Verbesserung. Die dazu erforderlichen Informationen erhält die Vertragsstaatenkonferenz von den Vertragsstaaten, die auch – soweit dies von der Vertragsstaatenkonferenz verlangt wird - Programme, Pläne und Verfahrensweisen sowie Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens übermitteln. Ferner kann die Vertragsstaatenkonferenz auch Informationen von zuständigen Internationalen Organisationen sowie in bestimmten Fällen auch von NGOs berücksichtigen. Die Vertragsstaatenkonferenz hat weiters die Möglichkeit, zusätzliche Überprüfungsmechanismen oder Organe einzurichten.

Zu Art. 64

Art. 64 stellt die Sekretariatszuständigkeiten für die Konvention fest und weist diese dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu. Konkret bedeutet dies, dass die Unterstützung der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und die allfälligen Abstimmungsprozesse und flankierende Maßnahmen durch das Drogen- und Verbrechensbüro der Vereinten Nationen wahrgenommen wird.

Für Österreich als Sitzstaat stellt die Zuweisung dieser Aufgaben, die von vielen Mitgliedstaaten als einer der Schwerpunkttätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung betrachtet wird, eine Stärkung des UN-Amtssitzes Wien dar.

Zu Art. 65

Art. 65 verhält die Vertragsstaaten dazu, im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts alle allenfalls erforderlichen legislativen und administrativen Schritte zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu setzen. Abs. 2 stellt klar, dass es jedem Staat freilich unbenommen bleibt, auch strengere oder schärfere als in dem Übereinkommen vorgesehene Maßnahmen zu treffen.

Zu Art. 66

Diese Bestimmung enthält eine Schiedsklausel für Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens ergeben.

Zu Art. 67 bis 71

Diese Artikel enthalten die üblichen Schlussbestimmungen, wobei u.a. in Art. 69 das Verfahren im Fall einer Änderung des Übereinkommens geregelt wird.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

 

 

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieser Staatsvertrag auf der Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.