111 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (59 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000, das Bundes-Sportförderungsgesetz, das Presseförderungsgesetz 1985, das Publizistikförderungs­gesetz 1984, das KommAustria-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Parteiengesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbediensteten­gesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, die Fernmeldegebührenordnung, das Rundfunkgebührengesetz, das ÖIAG-Gesetz 2000, das Poststrukturgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2001, das Katastrophenfondsgesetz, das ASFINAG-Gesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungs­gesetz, das Aus­fuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, das Ausfuhrförderungs­gesetz 1981, das Bundes­finanzierungsgesetz, das Glücksspielgesetz, das Pensionskassen­gesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Bewertungsgesetz 1955, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Investmentfondsgesetz 1993, das Kraftfahrzeug­steuergesetz 1992, das Straßenbenützungsabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabe­gesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, die Bundesabgaben­ordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Zollrechts-Durch­führungsgesetz, das Produktpirateriegesetz, das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, das Zivildienstgesetz 1986, das Gesetz betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen (Eisenbahnbuchgesetz), das Handelsgesetzbuch, das Bundespflegegeldgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Tierseuchengesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, die Straßen­verkehrsordnung 1960, das Innovations- und Technologiefondsgesetz, das Forschungs- und Technologie­förderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungs­gesetz, das Karenzgeldgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesimmobiliengesetz und das Marchfeldschlösser-Gesetz geändert, ein Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, ein Luftfahrt­entschädigungsgesetz, ein Bundesgesetz über die Vergütung von Steuern an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (Internationales Steuervergütungsgesetz – IStVG), ein Kohleabgabegesetz; ein Bundesgesetz, mit dem vorübergehende Maßnahmen im Bereich des Strafaufschubs getroffen werden, und ein Bundesgesetz über den Nachkauf von Luftraumüberwachungsflugzeugen erlassen werden sowie das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt aufgehoben wird (Budgetbegleitgesetz 2003)

Der Kurs der Budgetkonsolidierung, wie er im Regierungsprogramm vorgezeichnet ist, erfordert budgetwirksame Änderungen einer Anzahl von Bundesgesetzen. Zur Sicherung der Pensionen weit über den Zeitraum einer Legislaturperiode hinaus ist es erforderlich, entsprechende Anpassungen im System der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 13., 14., 15., 20., 22. und 28. Mai sowie am 3. und 5. Juni 2003 in Verhandlung genommen.

In der Debatte zum Thema Steuerrecht und Finanzen sprachen am 13. Mai 2003 die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Mag. Werner Kogler, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, und Heinz Gradwohl sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

Am 15. Mai 2003 sprachen zu diesem Thema die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Mag. Werner Kogler, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Mag. Hans Moser, und Ing. Hermann Schultes sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

Am 20. Mai 2003 sprachen hiezu die Abgeordneten Mag. Dietmar Hoscher, Mag. Werner Kogler, Dr. Reinhold Mitterlehner, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Mag. Kurt Gaßner, Mag. Ulrike Lunacek, Mag. Peter Michael Ikrath, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Dr. Christoph Matznetter, Johann Kurzbauer, Kai Jan Krainer, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Marianne Hagenhofer, Michaela Sburny, und Mag. Melitta Trunk sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

In der Debatte zum Thema Pensionen, Gesundheit und Arbeitsmarkt sprachen am 13. Mai 2003 die Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Mag. Walter Tancsits, Heidrun Silhavy, Karl Öllinger, Karl Dobnigg, Dr. Werner Fasslabend, Dr. Christoph Matznetter, Sigisbert Dolinschek, sowie der Vizekanzler Mag. Herbert Haupt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein und die Staatssekretärin im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Ursula Haubner.

Am 14. Mai 2003 sprachen zu diesem Thema die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Dr. Kurt Grünewald, Mag. Walter Tancsits, Sigisbert Dolinschek, Manfred Lackner und Karl Öllinger sowie der Vizekanzler Mag. Herbert Haupt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein und der Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Dr. Reinhart Waneck.

Am 15. Mai 2003 sprachen hiezu die Abgeordneten Renate Csörgits, Dr. Kurt Grünewald, Matthias Ellmauer, Sigisbert Dolinschek, Dr. Christoph Matznetter, Karl Öllinger, Maximilian Walch, Mag. Christine Lapp, Heidrun Silhavy sowie der Vizekanzler Mag. Herbert Haupt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein und die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.

Am 22. Mai 2003 sprachen wiederum zu diesem Thema die Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Gabriele Heinisch-Hosek, Karl Öllinger, Sigisbert Dolinschek, Erika Scharer, Ridi Steibl, Dr. Kurt Grünewald, Maximilian Walch, Manfred Lackner, Christine Marek, Dr. Christoph Matznetter, Astrid Stadler, Mag. Christine Lapp, Georg Keuschnigg, Heidrun Silhavy, Franz Riepl und Mag. Johann Maier, Mag. Andrea Kuntzl, und Mag. Barbara Prammer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Dr. Reinhart Waneck.

 

Am 5. Juni 2003 sprachen die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Karl Öllinger, Dr. Werner Fasslabend, Sigisbert Dolinschek, Mag. Johann Maier, Ridi Steibl, Maximilian Walch,  Franz Riepl, Dr. Erwin Rasinger, Mag. Christine  Lapp, Dr. Gertrude Brinek, Christine Marek, Matthias Ellmauer, Mag. Walter Tancsits, und Dr. Christoph Matznetter sowie der Vizekanzler Mag. Herbert Haupt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat, der Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Dr. Reinhart Waneck und die Staatssekretärin im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Ursula Haubner.

 

In der Debatte zum Thema Luftraumüberwachung sprachen am 20. Mai 2003 die Abgeordneten Anton Gaál, Mag. Werner Kogler, Walter Murauer, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Dr. Christoph Matznetter, Werner Amon, MBA und Klaus Wittauer sowie die Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser, für Landesverteidigung Günther Platter und für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Am 28. Mai 2003 sprachen zu diesem Thema die Abgeordneten Anton Gaál, Mag. Werner Kogler, Walter Murauer, Dipl.-Ing Maximilian Hofmann, Beate Schasching, Dr. Peter Pilz, Mag. Peter Michael Ikrath, Dr. Christoph Matznetter und Franz Xaver Böhm sowie die Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser und für Landesverteidigung Günther Platter.

Am 5. Juni 2003 sprachen hiezu die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Dr. Peter Pilz, Werner Amon, MBA, Anton Gaál, Mag. Werner Kogler, Christine Marek, Stefan Prähauser, Walter Murauer, Klaus Wittauer, Katharina Pfeffer, Dipl.-Ing. Werner Kummerer, Jakob Auer sowie die Bundesminister für Landesverteidigung Günther Platter und für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

In der Debatte zum Thema Finanzen und sonstige Artikel des Budgetbegleitgesetzes sprachen am 28. Mai 2003 die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Dr. Alexander Van der Bellen, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Kai Jan Krainer, Mag. Werner Kogler, Mag. Hans Moser, Mag. Kurt Gaßner, Jakob Auer, Mag. Christine Lapp, Kurt Eder, Mag. Melitta Trunk, Rainer Wimmer, Mag. Peter Michael Ikrath sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

In der Debatte zum Thema Arbeitsmarkt am 3. Juni 2003 sprachen die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Karl Öllinger, Mag. Walter Tancsits, Sigisbert Dolinschek, Mag. Barbara Prammer, Dr. Werner Fasslabend, Gabriele Heinisch-Hosek, Maximilian Walch, Mag. Melitta Trunk sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Matthias Ellmauer, Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen, einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Begründung

Zu einzelnen vorgeschlagenen Änderungen wird bemerkt:

Zu Z °1, betreffend den Gesetzestitel:

Der Gesetzestitel soll die Titel der geänderten Gesetze korrekt wiedergeben.

Zu Z 3, betreffend Art. 1 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Zu lit. a (Art. 1 Z 1 – § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Eine Erweiterung der Statistiken in den zum 31. 12. 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in den Rechtsakten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 oder in Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten bedarf in der Regel einer entsprechenden Verordnung des zuständigen Bundesministers. Nach § 32 Abs. 4 Z 1 des Entwurfes hat der zuständige Bundesminister die mit der Erweiterung einer solchen Statistik verbundenen Mehrkosten der Bundesanstalt zu ersetzen. Bei der Berechnung dieses zusätzlichen Kostenersatzes sind aber Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die dadurch entstehen, dass gleichzeitig mit der Erweiterung dieser Statistik bestehende Erhebungsintervalle reduziert, bisherige Erhebungsmerkmale (siehe Erläuterungen zu 16 des Entwurfes) gestrichen oder die Erhebungsart der betreffenden Statistik in Richtung einer kostengünstigeren Art in der „Erweiterungsverordnung“ durch den zuständigen Bundesminister geändert wird.

Zu Z °5, betreffend Art. 3 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes):

Die Änderung in § 2 Abs. 2 bewirkt, dass für die Jahre 2003 und 2004 die Gehaltsansätze des Jahres 2002 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen sind. Die ab Juli 2003 schlagend werdende Inflationsabgeltung für 2002 ist als Gehaltsbestandteil des Jahres 2003 und Folgejahre zu sehen.

Durch die Änderung in § 12 wird die Kürzung der Mittel für internationale politische Bildungsarbeit von zusätzlichen 40% auf 34% um zwei weitere Jahre bis einschließlich 2004 verlängert. Das Einsparungspotential für das Jahr 2003 beträgt 569 000 Euro (bei dieser Berechnung ist nur die erste Gehaltserhöhung 2003 und Prolongierung der Kürzung der Mittel für internationale politische Bildungsarbeit berücksichtigt). Jenes für 2004 und die Folgejahre ist noch nicht exakt einschätzbar, da von zukünftigen Gehaltsansätzen abhängig.

Zu Z °7, betreffend Art. 6 (Änderung des Parteiengesetzes):

Die Förderung wird für die Jahre 2003 und 2004 auf dem Stand von 2002, d.h. auf 14 383 200 Euro eingefroren. In den Folgejahren wird wieder entsprechend der VPI-Änderung valorisiert. Das Einsparungspotential für das Jahr 2003 beträgt 253 000 Euro. Jenes für 2004 und die Folgejahre ist mangels VPI-Änderung des laufenden und zukünftiger Jahre noch nicht exakt einschätzbar. Gemessen an der bisherigen Rechtslage hat die vorliegende Regelung jedenfalls auch ab dem Jahre 2005 einen Einsparungseffekt, weil die Steigerung des Verbraucherpreisindex der Jahre 2002 und 2003 auch weiterhin unberücksichtigt bleibt.

Mit der Novellierung des § 2a Abs. 2 werden auch die Wahlwerbungskostenbeiträge für Nationalratswahlen auf dem Stand von 2002 „eingefroren“. Ebenso werden die Wahlwerbungskostenbeiträge für Wahlen zum Europäischen Parlament gemäß § 2b auf dem fiktiven Stand des Jahres 2002 „eingefroren“. Hiezu wurde der bereits für das Jahr 2002 errechnete Faktor von 1,9375429245283 Euro pro Wahlberechtigten auf zwei Kommastellen gerundet herangezogen. Diese Regelung wird erstmals anlässlich der EP-Wahlen 2004 schlagend.

Zu Z °9 [Art. 7 Z 8 (§ 213b Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 BDG), Art. 7 Z 12 (§ 248 Abs. 5 BDG), Art. 11 Z 6 (§ 58e Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 LDG 1984), Art. 11 Z 11 (§ § 115e Abs. 4 LDG 1984), Art. 12 Z 6 (§ 65e Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 LLDG 1985), Art. 12 Z 11 (§ 124e Abs. 4 LLDG 1984), Art. 14 Z 2 (§ 5 Abs. 2 PG 1965), Art. 14 Z 5 (§ 9 PG 1965) und Art. 20 Z 3 (§ 25 Abs. 4 BB-SozPG)]:

Die Neufassung des § 13 BDG 1979 sowie der entsprechenden Bestimmungen in den übrigen Dienstrechtsgesetzen soll aufgrund der geänderten Etappenregelung nicht schon mit 1. Jänner 2009, sondern erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.

Zu Z °10. lit. a (Art. 7 Z 1, § 13 BDG 1979):

Die Möglichkeit des Aufschubes des Übertrittes in den Ruhestand soll nicht mehr nur für höchstens ein Kalenderjahr, sondern für ein Jahr gegeben sein, da der Übertritt in den Ruhestand in Zukunft nicht mehr nur mit Jahresende, sondern – mit dem Monatsletzten, in dem Beamtinnen und Beamte ihr 65. Lebensjahr vollenden – auch unterjährig erfolgt.

Zu °10 lit. b (Art. 7 Z 5a, § 213 Abs. 2a BDG 1979):

Die gemäß § 50a Abs. 3 BDG 1979 nach zehnjähriger Herabsetzung der Lehrverpflichtung vorgesehene unbefristete Wirksamkeit derselben bedarf einer den Besonderheiten des Lehrverpflichtungsrechts und des Einsatzes von Lehrerinnen und Lehrern Rechnung tragenden Begleitregelung. Die Dienstbehörden sollen ermächtigt werden, das Ausmaß der Herabsetzung begrenzt an die Beschäftigungsmöglichkeit anzupassen, indem es für jeweils ein Schuljahr abgesenkt und das Ausmaß der Lehrverpflichtung damit erhöht wird.

Beispiel: Ein Lehrer (eine Lehrerin) war zuletzt mit 8 Stunden im Fach Leibeserziehung (8 x 0,955 = 7,64 Werteinheiten/WE) und mit 4 Stunden im Fach Mathematik (4 x 1,105 = 4,42 WE) eingesetzt. Das Beschäftigungsausmaß betrug somit 60,3%. Ergibt sich im folgenden Schuljahr der Bedarf nach einem Einsatz mit 6 Stunden Leibeserziehung (5,73 WE) und 6 Stunden Mathematik (6,63 WE), so soll die Dienstbehörde unabhängig von einem Antrag nach § 50d Abs. 1 BDG 1979 ermächtigt sein, das Beschäftigungsausmaß auf 61,8% anzuheben. Im Fall der fixen Fortschreibung des Beschäftigungsausmaßes müsste die Verwendung in einer der vorgesehenen Klassen unterbleiben, womit dem Beschäftigungsausmaß von 60,3% eine Auslastung von bloß 56% bis 57% gegenüberstünde.

Um einen Widerspruch mit der der Herabsetzung der Lehrverpflichtung zugrunde liegenden Interessenlage möglichst zu vermeiden, soll die Lehrverpflichtung immer nur für ein Schuljahr und maximal um 2,5 WE angehoben werden können.

Zu °10 lit. c (Art. 7 Z 8a, § 219 Abs. 5b BDG 1979):

Wie bei den sonstigen Regelungen, die einen flexiblen Personaleinsatz im Lehrerinnen- und Lehrerbereich ermöglichen, soll auch beim Anspruch auf (nicht für zeitabhängige Rechte anrechenbaren) Karenzurlaub die Einschränkung auf die Arbeitsmarktsituation entfallen.

Zu °10 lit. d (Art. 7 Z 9a und 9b, § 236b Abs. 2 Z 3 und Abs. 7 BDG 1979):

Präsenz- und Zivildienstzeiten werden nach dem neugefassten § 236b Abs. 2 Z 3 BDG 1979 in Zukunft mit höchstens 30 (bisher: höchstens zwölf) Monaten bei der beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit berücksichtigt.

Bei der vorgeschlagenen Änderung des § 236b Abs. 7 BDG 1979 handelt es sich um die notwendige Erweiterung des in Betracht kommenden Personenkreises aufgrund der Verlängerung der Möglichkeit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit bis 31. Dezember 2010.

Zu °10 lit. e (Art. 7 Z 11, § 236c Abs. 1 und 2 BDG 1979):

Abweichend von der Regierungsvorlage soll die etappenweise Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters ab dem 3. Quartal 2004 um jeweils vier Monate pro Jahr erfolgen.

Zu °10 lit. f (Art. 7 Z 14, § 284 Abs. 50 BDG 1979):

Anpassung der Regelungen über das Inkrafttreten an die gegenständlichen Änderungen.

Zu Z °11. bis Z °13. (Art. 8 bis 10; GehG, VBG 1948 und RDG):

Die Verhandlungen zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten (Bereich Hoheitsverwaltung) über die Nachtragsregelung für den Gehaltsabschluss 2002 brachten am 22. April 2003 folgendes Ergebnis:

1.      Im Monat Juli 2003 erhalten die Beamtinnen und Beamten (soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesen sind) des Dienststandes, die Vertragsbediensteten, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung und die Bediensteten mit einem Sondervertrag, in dem keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist, eine einmalige Abfindung im Ausmaß von 100 €.

2.      Der im Punkt 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß. Er ist bei verringerten Beschäftigungsausmaß entsprechend zu aliquotieren.

3.      Ab 1. Juli 2003 werden die Gehälter der Beamtinnen und Beamten (soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1a PTSG den Nachfolgeunternehmen der PTA AG zugewiesen sind) und die Monatsentgelte der Vertragsbediensteten, der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung sowie der Bediensteten mit einem Sondervertrag, in dem keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist, um 1%, höchstens jedoch um 18,9 €, erhöht.

Dieses Ergebnis wird durch die vorliegenden Änderungen in den Art. 8 bis 10 umgesetzt. Da die Neuregelung der Gehaltsansätze den weitaus größten Teil der Änderungen in den Art. 8 und 9 ausmacht, werden diese Artikel zur Gänze in den gegenständlichen Abänderungsantrag aufgenommen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene Abfindung (100 € für Vollbeschäftigte) erfordert einen einmaligen Mehraufwand von rund 25 Mio. €.

Die vorgesehene Erhöhung der Gehälter und Monatsentgelte erfordert einen jährlichen Mehraufwand von rund 60 Mio. €. Im Jahr 2003 wird sie jedoch erst ab 1. Juli 2003 und der Mehraufwand somit nur zur Hälfte wirksam.

Zu Z °13 lit. a und d (Art. 10 Z 1, 1a und 9a RDG):

Hier handelt es sich um Änderungen von Gehaltsansätzen entsprechend der Nachtragsregelung für den Gehaltsabschluss 2002.

Zu Z °13 lit. b (Art. 10 Z 7a und 7b, § 166d RDG):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. 7 Z 9a und 9b.

Zu Z °13 lit. c und e (Art. 10 Z 9 und 10, § 166e Abs. 1 und § 173 Abs. 33 RDG):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. 7 Z 11 und 14.

Zu Z °14 lit. a und Z °15 lit. a (Art. 11 Z 1 und Art. 12 Z 1, § 11 LDG 1984 und § 11 LLDG 1985):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. 7 Z 1.

Zu Z °14 lit. b und Z °15 lit. b (Art. 11 Z 4a und Art. 12 Z 4a, § 45 Abs. 3 LDG 1984 und § 45 Abs. 3 LLDG 1985):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. 7 Z 5a.

Zu Z °14 lit. b und Z °15 lit. b (Art. 11 Z 4b und Art. 12 Z 4b, § 58 Abs. 5 LDG 1984 und § 65 Abs. 5 LLDG 1985):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. 7 Z 8a.

Zu Z °14 lit. c, Z °15 lit. c und Z °17 lit. e (Art. 11 Z 8a und 8b, Art. 12 Z 8a und 8b, Art. 15 Z 16a und 16b; § 115d Abs. 2 und 7 LDG 1984, § 124d Abs. 2 und 7 LLDG 1985 und § 18g Abs. 2 und 7 BThPG):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. 7 Z 9a und 9b.

Zu Z °14 lit. d und Z °15 lit. d (Art. 11 Z 10 und Art. 12 Z 10, § 115e Abs. 1 und 2 LDG 1984 und § 124e Abs. 1 und 2 LLDG 1985):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. 7 Z 11.

Zu Z °14 lit. e und Z °15 lit. e (Art. 11 Z 13 und Art. 12 Z 13, § 123 Abs. 43 LDG 1984 und § 127 Abs. 31 LLDG 1985):

Anpassung der Regelungen über das Inkrafttreten an die gegenständlichen Änderungen.

Zu Z °16. lit. a (Art. 14 Z 1, § 4 Abs. 1 PG 1965):

Anlässlich der gegenständlichen Novellierung werden die Bestimmungen über die Durchrechnung sprachlich klarer gefasst und Redaktionsirrtümer bereinigt. Inhaltliche Änderungen sind mit dem vorliegenden Abänderungsantrag nicht verbunden.

Zu Z °16 lit. b (Art. 14 Z 4, § 7 PG 1965):

Die bisherige Obergrenze für den Ruhegenuss von 100% der Ruhegenussbemessungsgrundlage soll für den Fall des Überschreitens einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren entfallen, womit ein weiterer Anreiz zum Hinausschieben des Pensionsantritts geboten wird.

Zu Z °16 lit. c (Art. 14 Z 6a, § 25a Abs. 4 PG 1965):

Hier handelt es sich um die Übernahme der Übergangsbestimmung zur etappenweisen Anhebung der geplanten Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten nach § 607 Abs. 6 ASVG.

Zu Z °16 lit. d (Art. 14 Z 12, § 88 Abs. 1 PG 1965):

Hier handelt es sich um die Wiederaufnahme der in der Regierungsvorlage irrtümlich entfallenen Zitierung des § 20 Abs. 1 in den Text des § 88 Abs. 1 PG 1965 (Korrektur eines Redaktionsversehens).

Zu Z °16 lit. e (Art. 14 Z 13, §§ 90 und 90a PG 1965):

Im § 90 Abs. 1 wird der Steigerungsbetrag für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. Mai 1995 in den öffentlichen Dienst eingetreten sind und am 31. Dezember 2003 bereits eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufweisen, so festgesetzt, dass auch diese nach weiteren 30 und damit mit insgesamt 45 Dienstjahren einen Steigerungsbetrag von 100% erreichen können. Abs. 2 entspricht der Neufassung des § 7.

Das Übergangsrecht zur vorliegenden Reform soll gewährleisten, dass Pensionsansprüche von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Reformmaßnahmen bereits die Voraussetzungen für einen Pensionsantritt zum gesetzlichen Pensionsalter erfüllt, diesen jedoch aufgeschoben haben, durch die Reformmaßnahmen nicht geschmälert werden. Abs. 5 setzt in diesem Sinne fest, dass der ab 2004 geltende Abschlag für Beamtinnen und Beamte, die bereits bis Ende 2003 mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und dem vollendeten 60. Lebensjahr ihre Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätten, nicht gilt.

§ 90 Abs. 6 trifft Vorsorge für den aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklichen Fall, dass ein Ruhestandsversetzungsverfahren wegen dauernder Dienstunfähigkeit bereits 2003 eingeleitet und erst 2004 angeschlossen wird, womit der höhere Abschlag wirksam würde. In dieser Fallkonstellation soll das bisherige Abschlagsrecht einschließlich der dazu gehörenden Übergangsbestimmungen weiterhin gelten. Im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung wird die entsprechende Rechtslage bereits durch das Stichtagsprinzip gewährleistet.

§ 90 Abs. 7 verweist auf die zu erlassenden Anpassungsverordnungen für die Jahre 2004 und 2005.

§ 90a deckelt die Pensionsverluste durch die gegenständlichen Reformmaßnahmen mit 10% gegenüber einer auf der Basis eines fünfzehnjährigen Durchrechnungszeitraums und der Rechtslage Ende 2003 berechneten Vergleichspension. Die Deckelung reicht bis zur jeweiligen Höchstpension nach dem ASVG, die zu diesem Zweck vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz jährlich kundzumachen ist. Diese Deckelung gilt für jene Beamtinnen und Beamten, die nicht mehr unter die im Rahmen der Pensionsreform 1997 eingeführte Deckelung des Durchrechnungsverlustes fallen.

Zu Z °16 lit. f (Art. 14 Z 16a, § 93 Abs. 5 bis 7 PG 1965):

Hier handelt es sich um eine Zitatanpassung an den Entfall der Begünstigung von vor der Ruhestandsversetzung liegenden Teilbeschäftigungszeiten (vgl. die Erläuterungen zu Art. 14 Z 17 der RV).

Zu Z °16 lit. g (Art. 14 Z 23 und 24, § 96 Abs. 3 und 4 PG 1965):

§ 96 Abs. 3 gewährleistet – analog zu § 90 Abs. 4 PG 1965 – Lehrerinnen und Lehrern, die bereits vor der Pensionsaltersanhebung auf 61,5 Jahre im Rahmen der Pensionsreform ihre vorzeitige Ruhestandsversetzung gegen erhöhten Abschlag bewirken können hätten, jedoch aufgeschoben haben, weiterhin das Abschlagsgrenzalter 60. Mit der nunmehrigen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters und damit des Abschlagsgrenzalters auf 65 wird diese Übergangsregelung insofern eingeschränkt, als sie – entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck – nur mehr dann greifen soll, wenn der vorzeitige Pensionsantritt vor dem vollendeten 61,5. Lebensjahr erfolgt.

In Abs. 4 werden Zitate richtig gestellt und ein Redaktionsversehen bereinigt („Ruhebezug“ anstatt „Ruhegenuss“).

Zu Z °16 lit. h (Art. 14 Z 26, § 102 Abs. 44 und 45 PG 1965):

Mit Abs. 44 erfolgt die erforderliche Anpassung der Regelungen über das Inkrafttreten an die gegenständlichen Änderungen.

Zu Z °16 lit. i (Art. 14 Z 27, § 103 Abs. 2 PG 1965):

Da die Harmonisierung der Pensionsrechte nicht nur die materiellen, sondern auch die formalen Rahmenbedingungen – die Vollziehung – erfassen soll, soll das Pensionsrecht der Bundesbeamten in Hinkunft von der Pensionsversicherungsanstalt vollzogen werden. Die Bundesregierung wird in diesem Sinne mit den notwendigen Vorarbeiten (Erstellung eines Konzepts und – im Anschluss daran – entsprechender Gesetzesentwürfe) beauftragt.

Zu Z °17 lit. a (Art. 15 Z 3a, § 4 Abs. 3 BThPG):

Hier handelt es sich um die Anpassung an die allgemeine Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters auf 65.

Zu Z °17 lit. b (Art. 15 Z 4, § 5a Abs. 1 BThPG):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. 14 Z 1.

Zu Z °17 lit. c (Art. 15 Z 7a, § 6 Abs. 3 BThPG):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. 14 Z 4.

Zu Z °17 lit. d (Art. 15 Z 16, § 18g Abs. 1 BThPG):

Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z °17 lit. e (Art. 15 Z 16a und 16b, § 18g Abs. 2 und 7 BThPG):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. 7 Z 9a und 9b.

Zu Z °17 lit. f (Art. 15 Z 17, § 18h Abs. 1 BThPG):

Hier handelt es sich um die Anpassung an die Neuregelung des § 4 Abs. 3 BThPG im Rahmen des vorliegenden Abänderungsantrags.

Zu Z °17 lit. g (Art. 15 Z 20, §§ 18j und 18k BThPG):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. 14 Z 13.

Zu Z °17 lit. h (Art.  15 Z 22, § 22 Abs. 23 BThPG):

Hier handelt es sich um die Anpassung der Regelungen über das Inkrafttreten an die gegenständlichen Änderungen.

Zu Z °18 (Art. 18, § 2 Abs. 1 Z 1, § 4 sowie § 54a Abs. 1 und 2 BB‑PG):

Die altersabhängige Pensionsantrittsregelung wird so geändert, dass an die Stelle der Voraussetzung der Vollendung des 57,5. Lebensjahres jene der Vollendung des 61,5. Lebensjahres tritt. Zusätzlich ist eine Gesamtdienstzeit von 42 Jahren erforderlich:

§ 54a Abs. 1 enthält die Übergangsbestimmungen zu dieser Bestimmung.

Zu Z °19 lit. a (Art. 20 Z 2, § 22g Abs. 4a BB-SozPG 1965):

Mit dieser Änderung wird die Übergangsregelung auf die dem § 22g BB-SozPG entsprechenden Regelungen im LehrerInnenbereich ausgeweitet. Weiters wird klargestellt, dass mit der Aufhebung des Bescheides über die vorzeitige Ruhestandsversetzung auch der Anspruch auf Sonderurlaub nach § 115f LDG 1984 erlischt.

Zu Z °19 lit. b (Art. 20 Z 3, § 25 Abs. 4a BB-SozPG):

Vorruhestands-Karenzurlaube sind grundsätzlich für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen. Ihre Verlängerung im Rahmen der allgemeinen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters würde damit insbesondere aufgrund weiterer Vorrückungen die künftigen Pensionsansprüche erhöhen. Dies wird durch Abs. 4a, wonach diese Karenzurlaube ab dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt des Pensionsantritts nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sind, ausgeschlossen.

Zu Z °19 lit. c (Art. 20 Z 3, § 25 Abs. 5 BB-SozPG):

Hier handelt es sich um die Bereinigung eines Rechenfehlers.

Zu Z °20 lit. a und b (Art. 21, §§ 2 und 7 des Übertragungsgesetzes Liechtenstein):

Die ursprünglich vorgesehene sechsmonatige Antragsfrist entstammt dem EU-Recht. Unbefristeten Beamtendienstverhältnissen zur EU gehen jedoch – im Unterschied zu solchen zum Fürstentum Liechtenstein – in der Regel zehnjährige befristete Dienstverhältnisse voraus, womit die Überlegungsfrist für EU-Beamte und –Beamtinnen im Normalfall mehr als zehn Jahre beträgt. Die im Entwurf vorgesehene, nur sechsmonatige Antragsfrist erscheint auf diesem Hintergrund als zu knapp. Aufgrund der zehnjährigen Befristung von Karenzurlauben kann die Antragsfrist zur Gänze entfallen, da die Entscheidung über die Übertragung jedenfalls mit Ende der Karenzierungsmöglichkeit zu fallen haben wird.

Weiters wird der Geltungsbereich des Übertragungsgesetzes seiner Zweckbestimmung entsprechend auf RichterIinnen und StaatsanwältInnen eingeschränkt.

Zu Z °21, betreffend Art. 24 (Änderung der Fernmeldegebührenordnung):

Für § 48 Abs. 4 des Gesetzentwurfes wird die Inkrafttretensbestimmung entsprechend ergänzt.

Zu Z °22, betreffend Art. 25 (Änderung des Rundfunkgebührengesetzes):

§ 4 Abs. 6 ist im Gesetzentwurf nicht enthalten; daher entfällt die Inkrafttretensbestimmung. Für § 5 Abs. 4 des Gesetzentwurfes wird die Inkrafttretensbestimmung entsprechend ergänzt.

Zu Z °23, betreffend Art. 27 (Änderung des Poststrukturgesetzes):

Eine Klarstellung des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen § 17 Abs. 6a, letzter Absatz ist aufgrund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens nicht erforderlich, sodass diese Bestimmung entfallen kann.

Zu Z °24, betreffend Art. 29 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Die Berichtspflicht gegenüber dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates soll auch jene Fälle umfassen, in denen des Bundesministers für Finanzen der Begründung einer Vorbelastung zugestimmt hat, die keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Voranschlagsansatz zugeordnet werden kann.

Zu Z °25, betreffend Art. 35 (Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes):

Die Verständigung der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft hat durch die Bundesregierung zu erfolgen, um auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit die österreichischen Exportinteressen möglichst breit zu repräsentieren.

Zu Z °26, betreffend Art. 36 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes):

Die Ermächtigung der ÖBFA, über Aufforderung des Bundesministers für Finanzen unter bestimmten Voraussetzungen im Namen und für Rechnung des Bundes auch Gemeinden und Gemeindeverbänden Finanzierungen zu gewähren, soll entfallen. Stattdessen soll sich die ÖBFA zu Finanzierungen mit Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte über Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich äußern und auf diese Weise beratend agieren.

Zu Z °27 betreffend Art. 37 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Der Oberste Gerichtshof hat jüngst die Rechtsansicht vertreten, dass es sich bei §25 Abs 3 GSpG 1989 um eine Schutznorm zu Gunsten des Spielers handle, mit der insbesondere die Gefahren existenzgefährdenden Glückspiels eingedämmt werden sollen (1 Ob 214/98x; 1 Ob 175/02w). Mit dieser Vorschrift sei ein Spieler, der unter Nachweis seiner Identität in der Spielbank Zutritt findet, dagegen geschützt, dass seine wirtschaftlichen und damit auch sozialen und familiären Grundlagen zerstört werden. Eine Verletzung der Norm durch die Spielbank könne daher auch einen Schadenersatzanspruch des Spielers zur Folge haben.

Es ist für die Bekämpfung der Spielsucht nicht ratsam, dass ein zwanghafter oder auch nur leichtfertiger Spieler auf eine Schadenersatzpflicht der Spielbankleitung vertrauen darf. Dieses Vertrauen – berechtigt oder nicht – kann ihn nämlich noch weiter in die Sucht treiben, meint er doch, keine Folgen befürchten zu müssen. Eine Haftung der Spielbankleitung für die Folgen der Krankheit des Spielers würde in Wahrheit diese Spielsucht unterstützen. Das Glücksspiel ist aber ein staatliches Monopol, weshalb die Spielbank als Konzessionär des Staates zusätzliche, ordnungspolitisch gebotene Maßnahmen zum Spielerschutz ergreifen soll, nämlich eigenständige Aufklärungen darüber, ob das Spielverhalten der individuellen Einkommens- und Vermögenssituation angemessen ist. In der Praxis sind die Spielbankleitungen aber bei der Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Spielers auf verschiedenste Weise behindert.

Um beurteilen zu können, ob die Spielteilnahme den Spieler tatsächlich so weit gefährdet, dass die Schutznorm des § 25 GSpG eingreifen muss, ist es erforderlich, seine Einkommens- und Vermögenssituation zu berücksichtigen. Die Spielbank wird daher verpflichtet, Auskünfte bei unabhängigen Einrichtungen einzuholen, welche Bonitätsauskünfte erteilen. Als Beispiel für eine solche Einrichtung kann insbesondere der Kreditschutzverband gelten. Derartige Auskünfte sind einzuholen, sofern bei einem Inländer Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel begründete Zweifel aufkommen lassen, ob dessen Spielteilnahme ausreichende Deckung in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen findet. Ist die Einholung dieser Auskünfte nicht möglich oder ergebnislos, hat die Spielbankleitung den Spielteilnehmer über dessen Einkommens- und/oder Vermögenssituation zu befragen.

Zu Z °28, betreffend Art. 38 (Änderung des Pensionskassengesetzes):

Zu lit. b (Art. 38 Z 1 – § 2 Abs. 2 PKG):

Mit dieser Änderung wird die Berechnung eines Fehlbetrages determiniert. Bei der erstmaligen Feststellung des Fehlbetrages, wird dieser verrentet. Die daraus resultierende Pension ist dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben. In den Folgejahren erfolgt gem. Abs. 3 eine Vergleichsrechnung. Für den Anwartschaftsberechtigten wird die Vergleichsrechnung bis zu dem Zeitpunkt weitergeführt, wo der Anwartschaftsberechtigte zum Leistungsberechtigten wird und er dann als Leistungsberechtigter die Gutschrift erhält bzw. kein positiver Vergleichswert vorhanden ist.

Zu lit. c (Art. 38 Z 2 – § 2 Abs. 3 und 4 PKG):

Nachdem erstmalig ein Fehlbetrag festgestellt wird, ist in den Folgejahren ein Vergleichswert zu berechnen. Für diese Berechnung gilt grundsätzlich die Bestimmung des Abs. 2, wobei sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung des Vergleichswertes dabei jedoch von 60 Monaten um jeweils 12 Monate pro Folgejahr verlängert. Zu jedem Bilanzstichtag der Folgejahre erfolgt nun eine Gegenüberstellung des Vergleichwertes mit dem aktuellen Fehlbetrag gemäß Abs. 2. Für Leistungsberechtigte ist der höhere der beiden Werte zu verrenten und die sich daraus ergebende Pension dem Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben. Bei Anwartschaftsberechtigten erfolgt keine Gutschrift. Die Gegenüberstellung hat jedes Jahr zu erfolgen, bis der Anwartschaftsberechtigte zum Leistungsberechtigten wird bzw. der Vergleichswert keinen positiven Wert ergibt.

Ergibt der Vergleichswert in den Folgejahren keinen positiven Wert, so ist die Berechnung des Vergleichswertes erst dann wieder durchzuführen, wenn erneut ein Fehlbetrag gemäß Abs. 2 festgestellt wird.

Tritt beispielsweise im Jahr 2000 ein Anwartschaftsberechtigter in eine Pensionskasse ein, so ist für diesen jedes Jahr zu überprüfen, ob ein Fehlbetrag gemäß Abs. 2 zu errechnen ist. Ergibt sich aufgrund der entsprechenden Pensionskassenperformance beispielsweise per 31. Dezember 2008, aufgrund des Durchrechnungszeitraumes von 60 Monaten (1. Jänner 2004 – 31. Dezember 2008), erstmalig ein Fehlbetrag, so erfolgt keine Gutschrift. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2009 wird einerseits erneut ein Fehlbetrag gemäß Abs. 2 ermittelt und andererseits ein Vergleichswert für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2009 errechnet. Da der Anwartschaftsberechtigte noch keine Pensionszahlung erhält, erfolgt per 31. Dezember 2009 ebenfalls keine Gutschrift. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 wird wieder ein Fehlbetrag gemäß Abs. 2 ermittelt. Weiters wird ein Vergleichswert für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2010 errechnet. Wird der Anwartschaftsberechtigte per 31. Dezember 2010 zum Leistungsberechtigten, so erhält er im Folgejahr eine Gutschrift aus den Eigenmitteln der Pensionskasse, die der Verrentung des höheren der beiden Werte (Fehlbetrag aufgrund eines Durchrechnungszeitraumes von 60 Monaten per 31. Dezember 2010 bzw. Vergleichswert aufgrund eines Durchrechnungszeitraumes von 84 Monaten – 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2010 – per 31. Dezember 2010) entspricht. Wird zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2011 erneut ein Fehlbetrag gemäß Abs. 2 festgestellt, so hat die Berechnung des Vergleichswertes für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Dem Leistungsberechtigten ist erneut im Folgejahr eine Gutschrift aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben, die der Verrentung des höheren der beiden Werte entspricht.

Tritt beispielsweise im Jahr 2000 ein Anwartschaftsberechtigter in eine Pensionskasse ein, so ist für diesen jedes Jahr zu überprüfen, ob ein Fehlbetrag gemäß Abs. 2 zu errechnen ist. Ergibt sich aufgrund der entsprechenden Pensionskassenperformance beispielsweise per 31. Dezember 2008, aufgrund des Durchrechnungszeitraumes von 60 Monaten (1. Jänner 2004 – 31. Dezember 2008), erstmalig ein Fehlbetrag, so erfolgt keine Gutschrift. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2009 wird einerseits erneut ein Fehlbetrag gemäß Abs. 2 ermittelt und andererseits ein Vergleichswert für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2009 errechnet. Da der Anwartschaftsberechtigte noch keine Pensionszahlung erhält, erfolgt per 31. Dezember 2009 ebenfalls keine Gutschrift. Wird zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2010 kein Fehlbetrag festgestellt, so endet die Berechnung des Vergleichswertes.

Wird zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 erneut ein Fehlbetrag aufgrund des Durchrechnungszeitraumes von 60 Monaten (1. Jänner 2016 – 31. Dezember 2020) gemäß Abs. 2 ermittelt, so erfolgt keine Gutschrift und in den Folgejahren beginnt die Berechnung des Vergleichswertes erneut.

Die Formeln für die Berechnung des Mindestertrages sind grundsätzlich Bestandteil des Geschäftsplanes der Pensionskasse. Im Interesse einer Gleichbehandlung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sollen zwischen den Pensionskassen keine unterschiedlichen Berechnungsmethoden vorgesehen werden können. Zur Erreichung dieses Zieles wird die FMA ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, die die Rahmenbedingungen für den Berechnungsmodus für den Mindestertrag festlegt. Unbeschadet dieser Rahmenbedingungen ist jedenfalls noch eine Regelung im Geschäftsplan der Pensionskasse erforderlich.

Zu lit. d (Art. 38 Z 3 – § 7 Abs. 1 PKG):

Der Terminus Eigenkapital wird auf Eigenmittel geändert, da unter dem Eigenkapital nur eine ganz bestimmte, in der Bilanz im Passivposten A. ausgewiesene Größe verstanden wird und nur einen Teil der Eigenmittel darstellt. Im Übrigen wird damit die Terminologie an jene in den anderen Aufsichtsgesetzen (BWG, VAG u.a.) angeglichen.

Zu lit. e (Art. 38 Z 4 – § 7 Abs. 1a PKG):

Im Sinne einer Klarstellung sowie in Entsprechung der Systematik in den anderen Aufsichtsgesetzen (BWG, VAG u.a.) werden jene Eigenmittel, die zur Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 7 Abs. 1 als anrechenbar gelten, taxativ aufgelistet. Die Mindestertragsrücklage zählt ebenfalls zu den Eigenmitteln, auf Grund der besonderen Zweckwidmung der Mindestertragsrücklage ist diese jedoch nicht auf die erforderlichen Eigenmittel im Sinne des Abs. 1 anrechenbar.

Zu lit. f (Art. 38 Z 5 – § 7 Abs. 4 bis 7 PKG):

zu Abs. 4:

Den Pensionskassen wird in Entsprechung der bewährten Bestimmung des § 23 Abs. 7 BWG die Aufnahme von Ergänzungskapital ermöglicht.

zu Abs. 5:

Mit dieser Bestimmung soll hinkünftig eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) aufgebaut werden, aus der ausschließlich eine Verpflichtung der Pensionskasse zur Leistung des Mindestertrages (Zuweisung zu einer Rückstellung für die drohende Leistung des Mindestertrages bzw. darüber hinausgehende Zahlungen zur Erfüllung des Mindestertrages) abgedeckt werden darf. Damit wird eine über das bereits bisher vorgeschriebene Eigenkapital hinausgehende Absicherung erreicht, die im Gegensatz zum jederzeit vorhandenen Eigenkapital auch für Mindestertragsleistungen tatsächlich verwendbar ist (eine Verwendung des Eigenkapitals würde eine sofortige Nachschusspflicht der Eigentümer bedingen oder hätte möglicherweise eine Insolvenz der Pensionskasse zur Folge). Durch die in einem Prozentsatz zur Deckungsrückstellung festgeschriebene Dotierungsbestimmung ist jedenfalls gewährleistet, dass auch nach Entnahmen aus der Mindestertragsrücklage eine Auffüllung auf den Sollwert, der ebenfalls in einem Prozentsatz zur Deckungsrückstellung festgelegt ist, vorgenommen werden muss.

Es handelt sich bei der Mindestertragsrücklage um eine Vorsorge, die in der Bilanz der Pensionskasse auszuweisen ist und somit auch aus Mitteln der Pensionskasse zu dotieren ist. In der Praxis ist damit zu rechnen, dass die Pensionskassen langfristig die Verwaltungskosten derart anpassen werden, dass darin die Dotierung der Mindestertragsrücklage Deckung finden kann. Die Verwendung von einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerten zur Dotierung der Mindestertragsrücklage ist jedenfalls unzulässig, da diese, wie auch schon bisher ein Sondervermögen darstellen, welches von der Pensionskasse zwar treuhändig verwaltet wird, aber im wirtschaftlichen Eigentum der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten steht (offene Verwaltungstreuhand).

Zum 31. Dezember 2001 hat die Deckungsrückstellung sämtlicher Pensionskassen rund 8.020 Mio. Euro betragen. Damit ergibt sich einerseits eine Dotierung der Mindestertragsrücklage in Höhe von rund 24,1 Mio. Euro p.a. und andererseits ein Sollwert von rund 240,6 Mio. Euro.

Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ist bereits für die drohende Leistung eines Mindestertrages unabhängig vom Vorhandensein der Mindestertragesrücklage eine Rückstellung zu bilden. Um eine Doppelbelastung der Pensionskasse zu vermeiden, können Mittel der Mindestertragsrücklage auf die zu bildende Rückstellung umgebucht werden. Stellt sich zum Zeitpunkt der Ermittlung des Mindestertrages heraus, dass eine höhere Rückstellung gebildet wurde, als tatsächlich erforderlich ist, so ist jener Teil der Rückstellung, der nicht zur Abdeckung der Zahlungsverpflichtung aus dem Mindestertrag verwendet wurde, wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen. Eine gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung ist nur für jene Vermögensteile möglich, die der Rückstellung nicht aus der Mindestertragsrücklage zugeführt wurden.

zu Abs. 6:

Durch diese Bestimmung wird die für den Aufbau der Mindestertragsrücklage in Folge der hohen Volatilität der Finanzmärkte unabdingbar erforderliche Flexibilität gewährleistet.

zu Abs. 7:

Die Ausnahme für die Dotierung der Mindestertragsrücklage für betriebliche Pensionskassen bei Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschusspflicht des Arbeitgebers ist, wenn diese Nachschusspflicht auch den Mindestertrag abdeckt, gerechtfertigt, da dieser Arbeitgeber (zumindest im Konzern) auch (Mit-)Eigentümer der Pensionskasse ist. In der Praxis handelt es sich in solchen Fällen um potente Arbeitgeber aus dem Bereich internationaler Konzerne. Diese Ausnahme findet auch in der Eigenkapitalvorschrift der derzeit im Europäischen Parlament in Beschlussfassung befindlichen Richtlinie zur betrieblichen Altersversorgung Deckung.

Zu lit. g (Art. 38 Z 6 – § 9 Z 5 PKG):

Die Definition des für die Erteilung der Konzession erforderliche Eigenkapitals wird an die neu gestalteten Eigenmittelbestimmungen des § 7 Abs. 1a angepasst. Inhaltlich entspricht die Formulierung dem bisher verwendeten Eigenkapitalbegriff.

Zu lit. i (Art. 38 Z 8 – § 20 Abs. 2 Z 7 PKG):

Der nunmehr für Anwartschaftsberechtigte geltende Beobachtungszeitraum für die Berechnung des Mindestertrages muss auch in dem im Geschäftsplan festgelegten Formelwerk berücksichtigt werden.

Die detaillierten Modalitäten zur Bildung und Auflösung des Unterschiedsbetrages gemäß § 7 Abs. 5 sind im Geschäftsplan zu regeln.

Zu lit. k (Art. 38 Z 10 – § 20 Abs. 2a PKG):

Da die derzeit von den Pensionskassen verwendeten technischen Parameter „Rechnungszins“ und „rechnungsmäßiger Überschuss“ im Hinblick auf die aktuelle Kapitalmarktsituation als zu hoch anzusehen sind und die Festsetzung eines Höchstzinssatzes gem. Art. 15 Abs. 4 lit. b des Entwurfes einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der Rendite vergleichbarer Anlagen, die von der Einrichtung gehalten werden, unter Berücksichtigung der künftigen Anlageerträge und/oder der Marktrenditen öffentlicher oder anderer hochwertiger Schuldverschreibungen zu erfolgen hat, wird die Umsetzung dieser Bestimmung vorweggenommen. Die FMA kann, analog zu Bestimmungen im VAG, eine Obergrenze oder mehrere Obergrenzen für diese Zinssätze festsetzen, wobei sich die Berechnungsmethoden dieser beiden Parameter etwa durch die Höhe der Sicherheitsabschläge unterscheiden können. Anders als bei Versicherungsunternehmen soll die FMA bei der Festlegung der höchstzulässigen Rechnungsparameter bei Pensionskassen auf Grund der weitgehenden Bewertung der Anlagen mit dem Tageswert die Möglichkeit haben, die auf Grund des Anlagebestandes der Pensionskasse zu erwartenden Anlageerträge zu berücksichtigen.

Zu lit. l (Art. 38 Z 14 bis 19):

Zu Z 14 (§ 48a PKG):

Im Hinblick darauf, dass spätestens ab 2005 alle börsenotierten Unternehmen Österreichs ihre Konzernabschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften aufstellen müssen, haben in den letzten Jahren mehrere Unternehmen die Pensionsrückstellungen aus einer direkten Leistungszusage auf eine Pensionskasse übertragen. Sind nun solche Unternehmen bereit, die auf Grund der Entwicklung auf den Kapitalmärkten aufgetretenen Unterdeckungen durch mehr als einmalige „freiwillige“ Nachschüsse zu mildern, so wäre die in der Pensionskasse verwaltete Zusage nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften nicht mehr als beitragsorientiert zu qualifizieren und es wären vom Unternehmen entsprechende bilanzielle Vorsorgen zu bilden. Diese als Änderung eines Bilanzierungsgrundsatzes einzustufende Maßnahme führt im allgemeinen zu einem erheblichen Vertrauensverlust der Anleger in das bilanzierende Unternehmen und hätte kurzfristig erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Börsekurs der bilanzierenden Unternehmen bzw. eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf den österreichischen Kapitalmarkt. Die Möglichkeit der Überleitung bestehender Pensionskassenzusagen in eine andere Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit konservativeren Rahmenbedingungen samt den entsprechenden steuerlichen Begleitmaßnahmen erscheint geeignet, das Risiko einer Umqualifizierung und der damit verbundenen erheblichen bilanziellen und kapitalmarktmäßigen Nachteile ohne Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Position der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu ermöglichen.

Diese Überleitung soll einmalig zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2003 zulässig sein, wobei mehrere Voraussetzungen jedenfalls eingehalten werden müssen. Zur Vermeidung eines allfälligen Missbrauches muss die Übertragung gemäß § 48 in der Vergangenheit gelegen sein und spätestens zum 31. Dezember 2002 erfolgt sein. Zulässig wird jedoch eine mit der seinerzeitigen Übertragung im Zusammenhang stehender Nachzahlung (Einmalbeitrag) im Geschäftsjahr 2003 sein, deren betragliche Höhe jedoch jedenfalls deutlich niedriger als der Übertragungswert sein wird.

Die Entscheidung über die Überleitung in eine andere Veranlagungs- und Risikogemeinschaft obliegt jedem betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten selbst und kann nur einmal im vorgesehenen Zeitraum getroffen werden. Eine spätere Überleitung bzw. eine spätere Rückkehr in die „ursprüngliche“ Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist nicht möglich.

Entsprechend den auch für den Beitritt zu einer Pensionskasse notwendigen Rechtsgrundlagen ist auch für diese Überleitung ein Kollektivvertrag eine Betriebsvereinbarung oder ein Vertragsmuster sowie eine Änderung des bereits bestehenden Pensionskassenvertrages erforderlich. Um auch allen Leistungsberechtigten diese Überleitung zu ermöglichen, ist für diese Fälle ein Vertragsmuster zu gestalten, das jenen Rahmenbedingungen zu entsprechen hat, die in den im vorherigen Satz zit. Rechtsgrundlagen festgelegt werden. Zur Wahrung der Rechte der Leistungsberechtigten ist das Vertragsmuster der FMA zur Kenntnis zu bringen, eine Bewilligungspflicht besteht aber nicht.

Die Überleitung muss in eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erfolgen, deren versicherungsmathematischen Rahmenbedingungen gegenüber jener Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der die Ansprüche derzeit verwaltet werden, konservativer gestaltet sind. Insbesondere werden Rechnungszins und rechnungsmäßiger Überschuss so gewählt werden müssen, dass diese mit einer überwiegenden Veranlagung in Rentenwerte im mehrjährigen Durchschnitt jedenfalls erreicht werden können. Um aus versicherungsmathematischer Sicht eine ausreichende Absicherung der Risken zu erreichen, wird einerseits festgelegt, dass für diese spezielle Überleitung nur eine (einzige) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gebildet werden darf und sofern diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im ersten Jahr nach Errichtung nicht für 1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte geführt werden kann, der Prüfaktuar die versicherungsmathematische Unbedenklichkeit zu bestätigen hat. Falls diese Bestätigung vom Prüfaktuar nicht ausgestellt werden kann, ist zwingend eine Übertragung in eine andere (bestehende) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vorgesehen, wobei in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die bereits zit. Konservativen versicherungsmathematischen Rahmenbedingungen vorgesehen sein müssen. Sinkt die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in späteren Jahren unter die Grenze von 1000 Personen, so sind die für solche Fälle auch schon bisher geltenden Bestimmungen des Pensionskassengesetzes anzuwenden.

Durch die Überleitung werden die bisherigen Arbeitgeberbeiträge in Arbeitnehmerbeiträge umgewandelt. Bezüge und Vorteile, die auf derartige Arbeitnehmerbeiträge entfallen, sind bei Auszahlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nur mit 25 % steuerlich zur Einkommensteuer zu erfassen. Leistungen aus Arbeitgeberbeiträgen unterliegen bei Auszahlung der vollen Besteuerung. Aus diesem Grund wird im Zeitpunkt der Umwandlung von den übergeleiteten Arbeitgeberbeträgen eine pauschale Einkommensteuer von in Höhe von 25 % einbehalten. Sofern Arbeitnehmerbeiträge übergeleitet werden, unterliegen diese nicht der pauschalen Einkommensteuer. Durch die pauschale Einkommensteuer für übergeleitete Arbeitgeberbeiträge soll eine steuerliche Gleichbehandlung mit bisher vom Arbeitgeber steuerfrei eingezahlten Beiträgen herbeibeführt werden. Unter Berücksichtigung der späteren steuerlichen Erfassung der Rentenzahlung im Ausmaß von 25 % sowie der pauschalen Besteuerung im Rahmen der Überleitung wird insgesamt eine Durchschnittsteuerbelastung erreicht, die bei Auszahlung der Arbeitgeberbeiträge ohne Überleitung anfallen würde. Die Umwandlung von Beiträgen innerhalb der Pensionskasse auf Grund dieses Gesetzes führt zu keiner Belastung mit Lohnnebenkosten, sondern gilt als Zufluss eines Ruhe- und Versorgungsbezuges.

Zu Z 16 bis 19 (Anlage 1 zu Art. I, § 30 PKG):

Der Unterschiedsbetrag nach § 7 Abs. 5 ist in dieser Position auszuweisen. In der Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse ist die Veränderung dieses Unterschiedsbetrages – in Analogie zu allfälligen Zuschüssen an die Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum Ausgleich von Mindererfolgen aus der Veranlagung – unter der Pos. II. 8. auszuweisen.

Die Mindestertragsrücklage ist in der Bilanz der Pensionskasse unter den Passiva – Eigenkapital gesondert auszuweisen.

Das Ergänzungskapital ist in der Bilanz der Pensionskasse unter den Passiva gesondert auszuweisen.

Dotierung und Auflösung der Mindestertragsrücklage sind gesondert auszuweisen.

Zu Z °29 betreffend Art. 39 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z °29 lit. a (Art. 39 Z 4 – § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988):

Die Regelungen betreffend die steuerbefreite Zukunftssicherung durch den Arbeitgeber werden auf die geänderten pensionsrechtlichen Rahmenbedingungen ausgerichtet. In diesem Sinne wird nicht starr auf das 62. Lebensjahr des Steuerpflichtigen abgestellt, sondern soll die Steuerbegünstigung bis zum Antritt der gesetzlichen Alterspension zustehen.

Zu Z °29 lit. b (Art. 39 Z 7 – § 11a Abs. 1 und 2 EStG 1988):

Die bisher vorgesehene begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne mit dem halben Durchschnittssteuersatz, mindestens jedoch mit einem Steuersatz von 20% hätte dazu geführt, dass Unternehmer mit einem Jahresgewinn bis etwa 20.000 € wegen der „Mindestbesteuerung“ selbst bei Nichtentnahme des gesamten Gewinnes keinen Steuervorteil gehabt hätten. Dies soll in der Weise geändert werden, dass einerseits derartigen Unternehmern der Zugang zur Begünstigung eröffnet wird, andererseits eine Förderungsgrenze mit 100.000 € festgelegt wird. Dies hat zur Folge, dass die Förderung in besonderem Maße bei kleineren und mittleren Unternehmen wirkt.

Bei Personengesellschaften wird der Betrag von 100.000 € den Gesellschaftern anteilig ihrer Gewinnbeteilungsquoten zugeordnet.

Unverändert soll die Begünstigung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht zustehen. Dies deshalb, weil diese Berufe in der Regel keinen erheblichen Kapitalbedarf haben und fast ausschließlich auf der persönlichen Leistung des Berufsträgers beruhen. Für diesen Personenkreis besteht daher kein wirtschaftliches Bedürfnis, das betriebliche Sparen und damit die Kapitalinvestition im eigenen Betrieb zu fördern.

An der sonstigen Konzeption der Regelung – insbesondere auch im Bereich der Nachversteuerung – soll nichts verändert werden.

Beispiel:

2004

2005

2006

2007

2008

EK – Entwicklung

 

 

 

 

 

Laufender Gewinn

140

100

 

10

0

Laufender Verlust

 

 

-30

 

 

Betriebsnotwendige Einlage

10

0

0

0

0

Entnahmen

-30

-50

-50

-70

-50

Eigenkapitalanstieg

120

50

0

0

0

Begünstigt besteuerter Teil

100

50

0

0

0

 

 

 

Absinken des Eigenkapitals

Nein

Nein

50

60

50

 

 

 

 

 

 

Ermittlung des Nachversteuerungsbetrages

      Nachversteuerungsbetrag – vorläufig

 

50

60

50

Liegt ein laufender Verlust vor?

 

 

-30

Nein

Nein

       Inanspruchnahme Kürzung Verlustausgleich?                        Ja

Bleibt für Verlustvortrag

 

 

0

0

0

Begünstigt in den letzten

sieben Vorjahren (kumuliert)

0

100

150

100

40

       Bleibt für Nachversteuerung

 

20

60

40

Nachzuversteuern aus lfd. Jahr

 

 

10

60

40

Nachzuversteuern aus Vorjahr

 

 

 

10

 

Nachzuversteuern gesamt

 

10

70

40

Zu Z °29 lit. c (Art. 39 Z 15a – § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988):

Am 1. Juli 2002 trat das Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in Kraft und ersetzte das Wohnungseigentumsgesetz 1975. Der Verweis auf dieses Gesetz ist daher anzupassen.

Zu Z °29 lit. d (Art. 39 Z 19 – § 27 Abs. 2 EStG 1988):

Es soll klar gestellt werden, dass die 2%-Freigrenze nur für Kapitalanlagen gelten soll, deren Zinsen laufend ausbezahlt werden. Insbesondere soll diese Freigrenze nicht auf Nullkuponanleihen und Indexzertifikate sowie thesaurierende obligatorische Genussrechte Annwendung finden.

Die Anfügung des § 27 Abs. 2 Z 5 dient ebenfalls der Klarstellung und entspricht der bisherigen Praxis.

 

Zu Z °29 lit. e (Art. 39 Z 30a– § 69 Abs. 2 und § 69 Abs. 3 EStG 1988):

Da die auf sonstige Bezüge entfallende Lohnsteuer im Lohnzettel generell nicht auszuweisen ist, hat auch im § 69 Abs. 2 und 3 jeweils die Wortfolge „und 6% dieses Bezuges, höchstens jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer“ zu entfallen.

Zu Z °29 lit. f, g (Art. 39 Z 32, Art. 39 Z 32a – § 93, § 94 Z 10 EStG 1988) sowie Z °30 lit. a (Art. 40 Z 3 – § 22 Abs. 2 Z 4 KStG 1988):

Bei Fonds soll aus verrechnungstechnischen Gründen das Nettoprinzip gelten. Aus Gleichbehandlungsgründen wird außerdem die selbe Vorgangsweise bei der „Quasiendbesteuerung“ im Veranlagungswege gewählt (Z 3 und Z 9). Eine besondere Anrechnungsbestimmung für ausländische Quellensteuern wird nicht ins Gesetz aufgenommen, sondern durch Ausweitung der in der Auslandszinsenverordnung BGBl. II Nr. 58/1998 verankerten Grundsätze auf Auslandsdividenden geregelt werden.

Zu Z °29 lit. h, i und j sublit. ee (Art. 39 Z 37a, Z 39 und 40 – § 108b, 108g Abs. 1 und § 124b Z 87 EStG 1988)

Die Regelungen betreffend die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge werden im Hinblick auf die Änderungen im Pensionsrecht neu gefasst und auf die geänderten pensionsrechtlichen Rahmenbedingungen ausgerichtet. In diesem Sinne wird die Prämienbegünstigung nicht starr ab dem 62. Lebensjahr des Steuerpflichtigen abgeschnitten, sondern soll bis zum Antritt der gesetzlichen Alterspension laufen. Überdies wird die bisherige Mindestlaufzeit von zehn Jahren bei Steuerpflichtigen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, flexibilisiert. Bei diesem Personenkreis kann an die Stelle der zehnjährigen Mindestlaufzeit jener Zeitraum treten, der sich aus der Zeitspanne zwischen Einzahlungsbeginn und Übertritt in die gesetzliche Alterspension ergibt. Sollte die sich daraus ergebende Laufzeit kürzer sein als zehn Jahre, kann es zu keiner Kapitalauszahlung des „Abfertigungsanspruches“, sondern nur zu einer Verrentung dieses Betrages kommen. Die Kapitalgarantie im Sinne des § 108h Abs. 1 Z 3 bleibt auch für diese neu aufgenommenen Fälle aufrecht.

Der früheste Auszahlungsbeginn von Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b wird dem neuen Regime des § 108g angeglichen. Demgemäß kann es dabei zu Rentenauszahlungen frühestens ab Übertritt in die gesetzliche Alterspension kommen.

Zur Vermeidung allfälliger Schlechterstellungen bei bis zum 31. Juli 2003 abgeschlossenen Verträgen wird ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherigen Regelungen oder die neuen Regelungen in Anspruch zu nehmen.

Zu Z °29 lit. j sublit. aa (Art. 39 Z 40 – § 124b Z 81 EStG 1988):

Die Änderung dient der Klarstellung, dass Breitbandtechnologie ab „256 kbit/Sekunde“ anzunehmen ist.

Zu Z °29 lit. j sublit. bb (Art. 39 Z 40 – § 124b Z 82 EStG 1988):

Aus Gleichheitsgründen soll im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden, dass eine Option in das alte Regelungsregime der Rentenbesteuerung nur im Einvernehmen zwischen Rentenverpflichteten und Rentenberechtigten erfolgen kann. Außerdem wird die Optionsfrist bis 31. Dezember 2006 verlängert.

Zu Z °29 lit. j sublit. cc (§ 124b Z 84 EStG 1988):

Der Beginn der Einbehaltung von Kapitalertragsteuer auf Auslandsdividenden wird gegenüber der Regierungsvorlage um drei Monate verlängert, um den zur Abfuhr verpflichteten Banken ausreichend Zeit zur Umstellung ihrer EDV zu geben.

Zu Z °29 lit. j sublit. dd (Art. 39 Z 40 – § 124b Z 85 EStG 1988):

Die Regelung dient der Klarstellung und soll daher auch für Genussrechte gemäß § 174 AktG gelten, wodurch die bisherige Verwaltungspraxis zum Tragen kommt.

Der Beginn der neuen Besteuerungsregelung wird um weitere sechs Monate verlängert. Dadurch fallen jene Wertpapiere, die seit 1. April 2003 bis 1. März 2004 neu am Markt sind, ebenfalls noch unter das alte Besteuerungsregime.

Zu Z °30 betreffend Art. 40 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Zu lit. b (§ 26a Abs. 16 Z 5 Schlussteil KStG 1988):

Im Hinblick auf die Änderungen der Schachtelbegünstigung im Bereich der Beteiligten an inländischen Muttergesellschaften soll bei diesen Beteiligungsansätzen eine steuerneutrale Aufwertung zugelassen werden, allerdings nur dann, wenn die Steuerbefreiung für Beteiligungserträge durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Änderungen entfällt.

Zu Z °31 betreffend Art. 41 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes):

Die Änderungen in den zitierten Gesetzesstellen dienen der Anpassung an die Änderungen des § 10 KStG 1988. Damit soll wie bisher die Nachversteuerung steuerwirksamer Teilwertabschreibungen auf in die Steuerneutralität wechselnder neuer oder erweiterter internationaler Schachtelbeteiligungen sichergestellt werden.

Zu Z °32 betreffend Art. 42 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes):

Anhang F Nr. 23 zur 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie sieht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Beibehaltung von Steuerbefreiungen für bestimmte Umsätze von Luftfahrzeugen, die durch staatliche Einrichtungen verwendet werden, vor. In analoger Anwendung dieser Bestimmung soll auch in Österreich eine Befreiung der genannten Umsätze vorgesehen werden.

Zu Z °33 betreffend Art. 44 (Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes – § 1 Abs. 2 GSBG):

Die Belastung der Versicherungsträger durch Vorsteuern soll wie bisher durch Verordnung ausgeglichen werden, es soll allerdings zumindest ein Teil der zusätzlichen Beträge nicht den jeweiligen Versicherungsträgern zufließen, sondern über den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger auch für die Herstellung einer allgemein ausgeglichenen Gebarung der Krankenversicherung und einer ausreichenden Liquidität des gesamten Krankenversicherungssystems herangezogen werden.

Zu Z °34 betreffend Art. 47 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 1993):

Zu lit. a (Z 1 – § 42 Abs. 3 InvFG 1993):

Die Änderung betrifft eine Klarstellung.

Zu lit. b (Z 3 – § 49 Abs. 15 InvFG 1993):

Den zum Einbehalt und zur Abfuhr der Sicherungssteuer verpflichteten depotführenden Banken soll eine entsprechende Zeit zur Umstellung des EDV-Systems gegeben werden.

Zu Z °36 betreffend Art. 67 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

Zu lit. a (Art. 67 Z 4 – § 3 Abs. 1a Z 8 ALSAG):

Es wird klargestellt, dass tierische Nebenprodukte, die zu Tiermehl verarbeitet wurden (dh. mit der Batch-Pressure-Methode behandelt wurden), von der Beitragspflicht ausgenommen sind.

Zu lit. b (Art. 67 Z 6 – § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 ALSAG):

Zur leichteren Lesbarkeit wird für jeden Ausnahmetatbestand eine eigene Z aufgenommen.

Zu lit. c (Art. 67 Z 9 – § 6 Abs. 1 ALSAG):

Es wird eine zusätzliche Abfallkategorie (Z 2 bestimmte mineralische Abfälle) aufgenommen. Diese Abfälle haben geringere Umweltauswirkungen als jene Abfälle, die auch weiterhin von der Z 3 erfasst werden; eine Abstufung der Beitragspflicht ist daher sachgerecht. Der Beitragssatz für die Abfallkategorie Erdaushub oder Baurestmassen gemäß Anlage 2 Deponieverordnung wird entsprechend der Beitragssätze im Abs. 4 angepasst.

Zu lit. d (Art. 67 Z 10 – § 6 Abs. 2 ALSAG):

Im Hinblick auf einen leichteren Vollzug wird der Zuschlag hinsichtlich einer mangelnden Deponiebasisdichtung bzw. vertikalen Umschließung für die angepassten Deponien auf die Deponietypen des Abs. 4 bezogen; eine Unterscheidung gemäß der Abfallart ist daher in diesem Fall nicht mehr erforderlich.

Zu lit. e (Art. 67 Z 11 – § 6 Abs. 4 und 4a ALSAG):

Im Hinblick auf die nachhaltige Sicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich werden die Beitragssätze unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkung sonstiger Maßnahmen wie zB Wasserrahmenrichtlinie, Emissionshandel, Ökologisierung des Steuersystems, Ökostrom verringert. Die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel für die Altlastensanierung werden damit von 75,42 Mio. € auf 68,88 Mio. € verringert, der jährliche Anteil aus den Altlastenbeiträgen beträgt 48,88 Mio. €.

Zu lit. f (Art. 67 Z 17 – § 9 Abs. 2b ALSAG):

Es wird klargestellt, dass nur jene beitragsfreien Abfallmengen in der Abgabenerklärung anzugeben sind, die im Zusammenhang mit einer beitragspflichtigen Tätigkeit an diesem Standort verwendet werden. So hat zB ein Bauunternehmen, das eine Kiesgrube beitragspflichtig verfüllt, die für diese Verfüllung verwendeten beitragsfreien Abfälle anzugeben, nicht jedoch beitragsfreie Abfälle, die bei anderen Bau­stellen des Unternehmens eingesetzt werden.

Zu lit. g (Art. 67 Z 33 – §§ 26 und 27 ALSAG):

Ist eine Deponie – mit Ausnahme der Standortvoraussetzungen und der Anforderungen an das Deponiebasisdichtungssystem – vollständig an den Stand der Technik der Deponieverordnung angepasst, soll diese Deponie die Beitragssätze des § 6 Abs. 4 in Anspruch nehmen können. Deponien, welche jedoch über keine Deponiebasisdichtung gemäß § 2 Abs. 8a bzw. über keine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10 verfügen, haben zusätzlich einen Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 zu entrichten. Diese Bestimmung soll bereits mit 1. Jänner 2004 in Kraft treten, daher wird eine entsprechende Übergangsbestimmung aufgenommen. Gleiches gilt für die Aufnahme einer weiteren Abfallkategorie im § 6 Abs. 1.

Zu lit. h (Art. 67 Z 35 – Art. VII Abs. 12 und 13 ALSAG):

§ 3 Abs. 4 letzter Satz („Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat.“) soll bereits mit 1. Juli 2003 in Kraft treten; die In-Kraft-Tretensbestimmung wird daher entsprechend angepasst.

Das neue Konzept betreffend die Beitragspflicht soll mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten.

Zu Z °37, betreffend Art. 68 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes) Z 19 (§ 44 Z 5 UFG):

Analog zu den anderen Kommissionen gemäß UFG sollen auch in die Kommission betreffend das JI/CDM-Programm die parlamentarischen Klubs eingebunden werden.

Zu °38, betreffend Art. 69 (Bundesgesetz über den Nachkauf von Luftraumüberwachungsflugzeugen):

Im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag der §§ 15, 23 und 45 des Bundeshaushaltsgesetzes ist das in Rede stehende Vorhaben in seinem gesamten finanziellen Umfang zu erfassen und darzustellen. Da nunmehr das Verhandlungsergebnis vorliegt und die wesentlichen Gesamtkosten bezifferbar sind, soll in Verfolgung größtmöglicher Transparenz dies auch im Gesetzestext seinen Niederschlag finden.

Zu Z °39 und °40, betreffend Art. 70 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes) und 71 (Änderung des Opferfürsorgegesetzes):

Aufgrund der Einwände im Begutachtungsverfahren gegen die geplante Einmalzahlung soll die Regelung abgeändert werden.

Wie die im Jahr 2002 im Auftrag des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durchgeführte Studie „Qualitätssicherung in der Pflege“ gezeigt hat, werden rund 80 bis 85% der pflegebedürftigen Menschen von Angehörigen zuhause gepflegt, die in erheblichem Ausmaß Mehrfachbelastungen ausgesetzt sind. Die lange und intensive Betreuung von pflegebedürftigen Menschen bringt pflegende Angehörige an die Grenzen ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit. Die Möglichkeit, sich von der Pflege zu erholen, kann zu einer spürbaren Entlastung der Pflegepersonen beitragen, die letztendlich der Qualität der Pflegeleistung zugute kommt und somit auch der Qualitätssicherung dient.

Dem System der Pflegevorsorge ist der Grundsatz der ambulanten vor der stationären Pflege immanent, weshalb Maßnahmen, welche die Pflege zu Hause unterstützen und zu einer Entlastung der pflegenden Angehörigen führen, von entscheidender Bedeutung sind.

Mit der geplanten Maßnahme soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein naher Angehöriger, der eine pflegebedürftige Person, die im Bezug eines Pflegegeldes zumindest der Stufe 4 nach diesem Bundesgesetz steht, seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist, aus dem durch das Bundesbehindertengesetz (BBG) eingerichteten Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung bei Vorliegen einer sozialen Härte eine Zuwendung als Zuschuss zu jenen Kosten erhalten kann, die im Falle der Verhinderung dieser „Hauptpflegeperson“ anfallen, um eine professionelle oder private Ersatzpflege organisieren zu können.

Als Pflegepersonen, bei deren Verhinderung eine Zuwendung gewährt werden kann, sind in systemkonformer Anknüpfung an die Regelungen der Maßnahmen zur Familienhospizkarenz nahe Angehörige zu verstehen. Als nahe Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Lebensgefährten, Wahl- und Pflegekinder, Geschwister, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, die innerhalb eines Jahres vor dem Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung überwiegend die Pflege erbracht haben.

Die Gründe, aus denen die „Hauptpflegeperson“ an der Erbringung der Pflegeleistung gehindert sein muss, sind in § 21a Abs. 1 Z 2 lediglich demonstrativ aufgezählt; Krankheit und Urlaub werden als wohl am häufigsten anzunehmende Fälle expressis verbis genannt. Unter den sonstigen wichtigen Gründen sind insbesondere auch Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen, die der Verbesserung der Erbringung der Pflegeleistungen dienen, zu verstehen.

Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung gewährt werden kann, sollen in Form von Richtlinien des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erlassen werden. Diese Richtlinien sollen insbesondere nähere Ausführungen über die Höhe der Zuwendungen und besonders berücksichtigungswürdige Umstände enthalten.

Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Bundessozialamt einzubringen.

Das Verfahren zur Erlangung einer Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung soll im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgen, ein Rechtsanspruch auf eine derartige Zuwendung besteht daher nicht.

Zur Finanzierung der Maßnahmen soll der Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen mit zusätzlichen Mitteln in der Höhe von 10 Mio. € dotiert werden.

Die geplante Maßnahme soll mit 1. Jänner 2004 in Kraft treten.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorgeschlagene Änderung auf Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung).

Zu Z °41, betreffend Art. 73 alt (Art. 72 neu) (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Das Wort „gesetzlich“ im ersten Satz des § 30j Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (Lehrlingsfreifahrt) wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben. Analog dazu hat im § 30m Abs. 1 und 2 (Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge) das Wort „gesetzlich“ zu entfallen.

Zu Z °42, betreffend Art. 74 alt (Art. 73 neu) (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Zu Z °42 lit. b (Z 3, 26 und 32 – §§ 31 Abs. 5 Z 16, 135 Abs. 3 und 153 Abs. 4 ASVG; Z 42 alt (Z 39 neu) – § 606 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ASVG):

Im Sinne der Bestrebungen der Bundesregierung hinsichtlich der Harmonisierung von bestehenden Kostenbeteilungen soll künftig von den Anspruchsberechtigten als Ersatz für die Krankenscheingebühr ein Kostenbeitrag geleistet werden. Der Hauptverband wird zur Festsetzung des Kostenbeitrages im Rahmen der nach § 31 Abs. 5a ASVG vorgesehenen Verordnung in Zusammenarbeit mit den KV-Trägern ein sozial gestaltetes Modell erarbeiten. Die Verordnung kann frühestens mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten. Sobald die Neuregelung der Kostenbeiträge umgesetzt ist, wird die Krankenscheingebühr nicht mehr eingehoben. Durch die Möglichkeit des unmittelbaren Aufeinanderfolgens von Krankenscheingebühr und Kostenbeitrag ist der Mittelzufluss zu den Krankenversicherungsträgern gesichert.

Zu Z °42 lit. c (Z 42 alt (Z 39 neu) Teil 1 – § 606 ASVG und Z 44 alt (Z 43 neu) Teil 2 – § 607 ASVG):

Am 29. April 2003 hat der Nationalrat über ein Bundesgesetz, mit dem ein Dienstgeberabgabegesetz erlassen und das ASVG geändert wird, Beschluss gefasst. Nach Art. 2 dieses Gesetzes wurde das ASVG um einen § 605 ergänzt. Da die Zahl 605 als Paragraphenbezeichnung somit bereits vergeben ist, sollen die Schlussbestimmungen zu Teil 1 der vorliegenden ASVG-Novelle die Bezeichnung „§ 606“ und die Schlussbestimmungen zu Teil 2 dieser Novelle die Bezeichnung „§ 607“ erhalten.

Zu den Z °43, °45, °47 und °49 lit. a bis c, betreffend die Art. 74 bis 76 alt (Art. 73 bis 76 neu) (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes):

Zu Z °43 lit. a (Einleitungssatz des Teils 2):

Am 30. Mai 2003 wurde im Bundesgesetzblatt I unter der Nr. 28/2003 im Zusammenhang mit der Publikation des Dienstgeberabgabegesetzes eine weitere Novelle zum ASVG kundgemacht. In den Einleitungssätzen des Art. 74 ist daher anstelle der Nr. 8/2003 als Fundstelle der letzten Änderung des ASVG die Nr. 28/2003 zu zitieren.

Zu Z °43 lit. c, Z °45 lit. b und Z °47 lit. a (Z 2 – § 70b Abs. 3 ASVG; Z 2 – § 33a Abs. 3 GSVG; Z 2 – § 33c Abs. 3 BSVG):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll lediglich der Zeitpunkt, zu dem (wegen mangelnder Anspruchs- und Leistungswirksamkeit) rückzuerstattende Beiträge für „nachgekaufte“ Schul- und Studienzeiten aufzuwerten sind, näher präzisiert werden (Aufwertung zum Stichtag der zuerkannten Leistung und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft).

Zu Z °43 lit. d, Z °45 lit. c, Z °47 lit. b und Z °49 lit. a1 (Z 2a – § 81a ASVG; Z 2a – § 43a GSVG; Z 2a – § 41a BSVG; Z 5a – § 27a B‑KUVG):

Im Sinne einer umfassenden versichertenfreundlichen Informationstätigkeit und zur Verhinderung von Doppelgleisigkeiten sollen die Versicherungsträger und der Hauptverband dazu verhalten werden, auch fachbezogene Informationen und Aufklärungen des Sozial- bzw. des Gesundheitsressorts in ihre einschlägigen Publikationen aufzunehmen.

Zu Z °43 lit. d, Z °45 lit. d und Z °47 lit. c (Z 2b – § 91 Abs. 1 ASVG; Z 3a – § 60 Abs. 1 GSVG; Z 3a – § 56 Abs. 1 BSVG):

Eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension ist, dass der Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und/oder dem FSVG unterliegt, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2003: 309,38 €) übersteigt.

Nach § 91 Abs. 1 zweiter Satz ASVG und den Parallelbestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze sind die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, genannten Bezüge dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.

Das Teilpensionsgesetz ist mit 1. Jänner 2001 in Kraft getreten. Da für Bezüge nach dem Teilpensionsgesetz ausdrücklich angeordnet wird, dass sie als Erwerbseinkommen gelten, sind sie pensionsschädlich, wenn die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

§ 1 Abs. 4 lit. c sublit. dd des Teilpensionsgesetzes verweist auf § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Bezügebegrenzungsgesetz), was bedeutet, dass Funktionsbezüge der Präsidenten und der Obleute der Sozialversicherungsträger als Erwerbseinkommen gelten und damit pensionsschädlich sind.

Nach dem Gesetzeswortlaut sind jedoch Bezüge der sonstigen – unter § 10 Abs. 2 des Bezügebegrenzungsgesetzes fallenden – Funktionäre der Sozialversicherungsträger wie z.B. der Vizepräsidenten, Obmannstellvertreter oder Vorsitzenden der Kontroll­versammlungen, nicht unter den Begriff „Erwerbseinkommen” zu subsumieren. Diese entfalten somit keine Auswirkungen auf vorzeitige Alterspensionen, was bedeutet, dass diese Leistungen zum Stichtag anfallen bzw. nicht zum Wegfall gebracht werden können.

§ 10 Abs. 2 des Bezügebegrenzungsgesetzes hat folgenden Wortlaut:

„Die Bezüge von Funktionären der Oesterreichischen Nationalbank, der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion, bei Funktionen auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für erstmals bestellte Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.“

Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen die aus der geltenden Rechtslage resultierenden uneinheitlichen Ergebnisse in Hinkunft ausgeschlossen werden.

Zu Z °43 lit. e, Z °45 lit. e, Z °47 lit. d und Z °49 lit. a (Z 3a – § 103 Abs. 2 ASVG; Z 4a – § 71 Abs. 2 GSVG; Z 4a – § 67 Abs. 2 BSVG; Z 5b – § 44 Abs. 2 B‑KUVG):

Nach geltendem Recht ist die Aufrechnung nach § 103 ASVG und den Parallelbestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze grundsätzlich nicht mit dem Existenzminimum limitiert, sondern nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung eingeschränkt. Damit normierte der Gesetzgeber zwar eine Obergrenze, regelte jedoch nicht, wie hoch die dem Anspruchsberechtigten zu verbleibende Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sein soll. Es blieb demnach im Ermessen des Sozialversicherungsträgers, die Höhe der Abzugsrate in sozialer Rechtsanwendung festzulegen, was mitunter dennoch zu Härtefällen führte.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass den Anspruchsberechtigten im Aufrechnungsfall in Hinkunft jedenfalls eine Leistung in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, durch den das sozialrechtliche Existenzminimum festgelegt wird (Wert 2003: 643,54 € monatlich), gesichert ist.

Zu Z °43 lit. e (Z 3b – § 108 Abs. 3 ASVG):

Zur Verbreiterung der Finanzierungsbasis der Sozialversicherung soll die tägliche Höchstbeitragsgrundlage (zusätzlich zur jährlichen Aufwertung) ab 1. Jänner 2004 um einen Euro erhöht werden.

Zu Z °43 lit. f, Z °45 lit. f und Z °47 lit. e (Z 6a – § 227 Abs. 1 Z 1 ASVG; Z 5a – § 116 Abs. 7 GSVG; Z 5a – § 107 Abs. 7 BSVG):

Die derzeit mit vier Monaten pro Studiensemester und acht Monaten pro Schuljahr limitierte Ersatzzeitenanrechnung von Schul- und Studienzeiten soll im Hinblick auf den erhöhten Bedarf des „Nachkaufes“ solcher Zeiten, um etwa in den Genuss der Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte zu kommen (gelten doch solche Zeiten im Fall der Beitragsentrichtung nach § 227 Abs. 4 ASVG als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung), auf sechs Monate pro Studiensemester und zwölf Monate pro Schuljahr erweitert werden.

Auf Grund dieser erweiterten Nachkaufsmöglichkeit erwachsen weder dem Bund noch der Pensionsversicherung Mehrkosten, zumal zu den entsprechenden Beiträgen versicherungsmathematisch kalkulierte (d. h. altersmäßig gestaffelte) Zuschläge zu entrichten sind.

Zu Z °43 lit. g und z, Z °45 lit. g und v und Z °47 lit. f und u (Z 10a und 44 – §§ 236 Abs. 4a sowie 607 Abs. 12 und 13 ASVG; Z 9a und 32 – §§ 120 Abs. 7 und 298 Abs. 12 und 13 GSVG; Z 9a und 32 – §§ 111 Abs. 7 und 287 Abs. 12 und 13 BSVG):

Im Hinblick darauf, dass insbesondere Zeitsoldaten über Jahre hinaus lediglich Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung erworben haben, da sie in dieser Funktion in keinem Dienstverhältnis zum Bundesheer standen, sollen Präsenzdienstzeiten bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Frühpension bei langer Versicherungsdauer im Ausmaß von höchstens 30 Monaten als Beitragszeiten berücksichtigt werden. Im Gleichklang damit soll schon die derzeit vorgesehene Berücksichtigung derartiger Zeiten im Rahmen der „Hacklerregelung“ entsprechend ausgeweitet werden.

Zu Z °43 lit. h, Z °45 lit. h und Z °47 lit. g (Z 11 – § 238 Abs. 2 Z 1 ASVG; Z 10 – § 122 Abs. 2 Z 1 GSVG; Z 10 – § 113 Abs. 2 Z 1 BSVG):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung der Regelung über den Abzug von Kindererziehungszeiten vom sogenannten „Durchrechnungszeitraum“ soll im Verweisungsweg näher präzisiert werden, welchem Elternteil die jeweilige Kindererziehungszeit zuzurechnen ist, unter welchen Voraussetzungen Erziehungszeiten im EWR inländischen Erziehungszeiten gleichzuhalten sind und dass die Reduktion um drei Jahre für jedes Kind unabhängig von zeitlichen Überlappungen gilt. Letzteres führt etwa bei Mehrlingsgeburten zu einer vollen Berücksichtigung jedes Mehrlings bezüglich der Verkürzung des Pensionsbemessungszeitraumes.

Zu Z °43 lit. i und zf, Z °45 lit. i und za sowie Z °47 lit. h und z (Z 21a und 44 – §§ 261 Abs. 3 und 607 Abs. 15b ASVG; Z 18a und 32 – §§ 139 Abs. 3 und 298 Abs. 14b GSVG; Z 18a und 32 – §§ 130 Abs. 3 und 287 Abs. 14b BSVG):

Angesichts der Absenkung der Steigerungspunkte von 2 auf 1,78 pro Jahr soll die sogenannte „Zurechnungsregelung“ für Personen, die vor Erreichung eines bestimmten Alters berufsunfähig bzw. invalid werden, entsprechend adaptiert werden. Nach geltendem Recht wird nach dieser Regelung Personen, die die Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension vor dem 56 ½-ten Lebensjahr in Anspruch nehmen, zur Sicherstellung einer hinreichenden Leistung die Differenz zwischen der Inanspruchnahme und dem erwähnten Lebensalter steigerungpunktemäßig „zugerechnet“, d. h. es werden auch für diesen Differenzzeitraum die entsprechenden Steigerungspunkte gewährt. Auf Grund der Absenkung der Steigerungspunkte soll nun das maßgebliche Alter für die Bemessung dieses Differenzzeitraumes in fünf Stufen auf das 60. Lebensjahr angehoben werden.

Zu Z °43 lit. j bis m, Z °45 lit. j bis l und Z °47 lit. i bis k (Z 22, 24, 28 und 35a – §§ 261 Abs. 4 und 6, 261c Abs. 1 und 284 Z 5 ASVG; Z 19, 21 und 26 – §§ 139 Abs. 4 und 6 sowie 143a Abs. 1 GSVG; Z 19, 21 und 26 – §§ 130 Abs. 4 und 6 sowie 134a Abs. 1 BSVG):

Im Hinblick darauf, dass mit den auf 1,78 pro Jahr abgesenkten Steigerungspunkten die bisherige 80 %-Limitierung der Leistung erst bei Vorliegen von 45 Versicherungsjahren erreicht wird, soll diese Limitierung im Dauerrecht entfallen. Dadurch wird für Personen, die mehr als 45 Versicherungsjahre erworben haben, ermöglicht, dass sie mehr als 80 % der Bemessungsgrundlage als Leistung lukrieren können. Bezüglich der höheren Steigerungspunkte im Übergangsrecht wird die 80 %-Limitierung grundsätzlich aufrecht erhalten; bei mehr als 45 Versicherungsjahren soll diese Grenze jedoch auf der Basis der nach Dauerrecht geltenden Steigerungspunkte (1,78 pro Jahr) erweitert werden; Prozentausmaß ist in diesen Fällen die 45 übersteigende Zahl der Versicherungsjahre multipliziert mit 1,78.

Auch durch diese Maßnahme soll ein Anreiz zum längeren Verbleib im Arbeitsprozess gegeben werden.

Zu Z °43 lit. n, Z °45 lit. m, Z °47 lit. l (Z 40 – § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG; 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa GSVG; 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa BSVG):

Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare soll zur finanziellen Absicherung der Bezieher niedriger Pensionen auf 1 000 € erhöht werden.

Die Anordnung dieser Regelung wird angesichts des Entfalles der Änderung des § 447a (Zweckwidmung des Mehraufkommens an Tabaksteuer) als „neue“ Z 40 in den Teil 2 des Art. 74 eingefügt. Eine Zweckbindung bestimmter Abgaben erscheint mit dem Ziel, den budgetpolitischen Spielraum zu erweitern, unvereinbar.

Zu Z °43 lit. o, Z °45 lit. m, Z °47 lit. l und Z °49 lit. a (Z 40a bis 40c – § 447 Abs. 1a, 2a und 3 ASVG; Z 29a bis 29c – § 219 Abs. 1a, 2a und 3 GSVG; Z 29a bis 29c – § 207 Abs. 1a, 2a und 3 BSVG; Z 5c bis 5e – § 153 Abs. 1a, 2a und 3 B‑KUVG):

Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Z 40 (§ 447a Abs. 2 Z 2 ASVG) soll entfallen, da eine Zweckbindung bestimmter Abgaben mit dem Ziel, den budgetpolitischen Spielraum zu erweitern, unvereinbar erscheint.

In den neu vorgeschlagenen Z 40a bis 40c soll klargestellt werden, dass auch vermögensrechtlich bedeutsame Bestandverträge, die von den Versicherungsträgern abgeschlossen werden, der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen.

Zu Z °43 lit. p (Z 41a – § 460c ASVG):

Der Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen soll im Gleichklang mit dem „Pensionssicherungsbeitrag“ für Beamte (§ 13a des Pensionsgesetzes 1965) um einen Prozentpunkt angehoben werden.

Zu Z °43 lit. p (Z 41b – § 553 Abs. 7a ASVG):

Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll eine Harmonisierung der im Übergangsrecht vorgesehenen „Funktionärspensionen“ mit den Dienstordnungspensionen (§§ 460b und 460c ASVG) durch Einführung eines Pensionssicherungsbeitrages erreicht werden.

Zu Z °43 lit. t (Z 44 – § 607 Abs. 3a ASVG):

Um die soziale Komponente bei der Pensionsanpassung verstärkt beachten zu können, soll die Pensionserhöhung in den Jahren 2004 und 2005 teilweise mit einem Fixbetrag erfolgen.

Zu Z °43 lit. u, Z °45 lit. p und Z °47 lit. o (Z 44 – § 607 Abs. 4 ASVG; Z 32 – 298 Abs. 4 GSVG; Z 32 – 287 Abs. 4 BSVG).

Es soll klargestellt werden, dass auch der Divisor bei der Ermittlung der Pensionsbemessungsgrundlage aus den Gesamtbeitragsgrundlagen im Übergangszeitraum entsprechend angepasst wird.

Zu Z °43 lit. v und zj, Z °45 lit. q und zd sowie Z °47 lit. p und zc (Z 44 – § 607 Abs. 5 und 23 ASVG; Z 32 – § 298 Abs. 5 und 18 GSVG; Z 32 – § 287 Abs. 5 und 18 BSVG):

Durch eine Vergleichsberechnung soll sichergestellt werden, dass eine nach dem 31. Dezember 2003, d. h. auf der Grundlage der Bestimmungen der Pensionssicherungsreform 2003 berechnete Pension nicht zu Einbußen führt, die 10 % der Vergleichspension – das ist die auf Basis der Rechtslage zum 1. Dezember 2003 berechnete Pension (wobei naturgemäß von der gleichen Pensionsart auszugehen ist) – übersteigen. Ergibt somit die Vergleichsberechnung eine größere Differenz zwischen „neuer“ Pension und Vergleichspension, so gebührt jedenfalls die um 10 % reduzierte Vergleichspension: die Leistungsdämpfung durch die Pensionsreform ist dadurch absolut „gedeckelt“.

Eine gesonderte Deckelung des „Durchrechnungsverlustes“ erübrigt sich damit.

Zu Z °43 lit. w, Z °45 lit. r und u sowie Z °47 lit. q und t (Z 44 – § 607 Abs. 10 und 12 ASVG; Z 32 – § 298 Abs. 10 und 12 GSVG; Z 32 – § 287 Abs. 10 und 12 BSVG):

In den Übergangsbestimmungen des § 607 Abs. 10 und 12 ASVG (Auslaufen der vorzeitigen Alters- bzw. Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) samt Parallelbestimmungen soll vorgesehen werden, dass sich auch die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach dem neuen Recht ab 1. Jänner 2004 richten soll; ab diesem Zeitpunkt wird bekanntlich diese Bemessungsgrundlage sukzessive auf 150 % des Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende angehoben.

Zu Z °43 lit. x, Z °45 lit. s und Z °47 lit. r (Z 44 – § 607 Abs. 10 ASVG; Z 32 – § 298 Abs. 10 GSVG; Z 32 – § 287 Abs. 10 BSVG):

Die Anhebung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer im Übergangsrecht soll so modifiziert werden, dass diese Pensionsart nicht schon im Jahr 2009, sondern erst im Jahr 2014 ausläuft. Vorgesehen wird, dass das Anfallsalter – beginnend ab Juli 2004 – pro Kalenderjahr um vier Lebensmonate ansteigt, sodass im zweiten Quartal des Jahres 2014 das Regelpensionsalter erreicht wird.

Zu Z °43 lit. y, Z °45 lit. t und Z °47 lit. s (Z 44 – § 607 Abs. 11 ASVG; Z 32 – § 298 Abs. 11 GSVG; Z 32 – § 287 Abs. 11 BSVG):

Es soll präzisiert werden, dass Personen, deren vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, die Verminderung der Leistung wegen des vorzeitigen Pensionsantrittes nur in dem Umfang – ab Erreichung des Regelpensionsalters – in Kauf zu nehmen ist, als sie tatsächlich auch die vorzeitige Alterspension bezogen haben. Dies bedeutet, dass die Pension um jene Verminderung „entlastet“ wird, die sich auf Zeiträume bezieht, in denen die Pension weggefallen war.

Zu Z °43 lit. za und zc, Z °45 lit. w und y und Z °47 lit. v und x (Z 44 – § 607 Abs. 12 und 13 ASVG; Z 32 – § 298 Abs. 12 und 13 GSVG; Z 32 – § 287 Abs. 12 und 13 BSVG):

Die Begünstigungsbestimmungen für Langzeitversicherte werden ausgeweitet, indem zur Ermittlung des Abschlages nicht das Regelpensionsalter, sondern das jeweilige Frühpensionsalter heranzuziehen ist.

Zu Z °43 lit. zb, Z °45 lit. x und Z °47 lit. w (Z 44 – § 607 Abs. 13 ASVG; Z 32 – § 298 Abs. 13 GSVG; Z 32 – § 287 Abs. 13 BSVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Übereinstimmung der Zeitpunkte für die stufenweise Absenkung des Steigerungsbetrages für Personen, die unter die ab 2007 geltende Schutzbestimmung für Langzeitversicherte fallen, mit dem Zeitraum der Anwendbarkeit dieser Schutzbestimmung hergestellt werden.

Zu Z °43 lit. zd (Z 44 – § 607 Abs. 14 ASVG):

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass vor Erlassung einer Verordnung nach § 607 Abs. 14 ASVG auch die Interessenvertretungen der selbständig erwerbstätigen Personen anzuhören sind (vgl. die §§ 298 Abs. 13a GSVG und 287 Abs. 13a BSVG).

Zu Z °43 lit. ze und zg, Z °45 lit. za und Z °47 lit. z (Z 44 – § 607 Abs. 15 und 17 ASVG; Z 32 – § 298 Abs. 14 GSVG; Z 32 – § 287 Abs. 14 BSVG):

Der Zeitraum für die Absenkung der Steigerungspunkte von 2 auf 1,78 pro Jahr wird von drei Jahren auf fünf Jahre ausgeweitet.

Zu Z °43 lit. zf und zh, Z °45 lit. zb und Z °47 lit. za (Z 44 – § 607 Abs. 15a und 17a ASVG; Z 32 – § 298 Abs. 14a GSVG; Z 32 – § 287 Abs. 14a BSVG):

Es soll ergänzend zur stichtagsbezogenen Übergangsbestimmung des § 607 Abs. 15 ASVG (samt Parallelbestimmungen) auch für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension bzw. die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen, trotzdem jedoch „weiterarbeiten“ (und die Pension noch nicht antreten), vorgesehen werden, dass sie die höheren Steigerungspunkte bis 2008 auch dann lukrieren können, wenn sie nicht ehestmöglich in Pension gehen. Dadurch wird verhindert, dass Personen nur deshalb, um sich die Anwendung günstigerer Bestimmungen zu sichern, vorzeitig die Pension antreten.

Zu Z °43 lit. zi, Z °45 lit. zc und Z °47 lit. zb (Z 44 – § 607 Abs. 19 ASVG; Z 32 – § 298 Abs. 17 GSVG; Z 32 – § 287 Abs. 17 BSVG):

Härtefälle, die sich ganz generell durch die neue Pensionsberechnung ergeben können, sollen im Wege der Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds hintangehalten werden.

Zu Z °43a , Z °46, Z °48 und Z °49 lit. d (§§ 31 Abs. 3 Z 13 und 4 Z 2, 32a Abs. 3, 32b Abs. 2 Z 2 und 4 sowie Abs. 3, 32d Abs. 1 bis 3, 81 Abs. 3, 81a, 108e Abs. 2, 415 Abs. 1 und 3, 416 samt Überschrift, 420 Abs. 5 Z 2 und 3, 421 Abs. 1 und 4 Z 2, 423 Abs. 5, 441b Abs. 1 und 7, 441d Abs. 1 und 2, 442a Abs. 2 Z 1, 3 und 8 sowie Abs. 9, 442c, 444 Abs. 1 und 6, 446 Abs. 3, 446a, 447 Abs. 1 und 3, 448 Abs. 1 bis 5, 449 Abs. 2 und 5, 450 Abs. 1, 452, 455 Abs. 1 und 2, 456 Abs. 1, 456a Abs. 2 bis 4 und 460 Abs. 4 ASVG; §§ 43a, 197 Abs. 5 Z 2 und 3, 198 Abs. 1 bis 3, 200 Abs. 2 bis 5, 209 Abs. 4, 216 Abs. 1 und 4, 218 Abs. 3, 218a, 219 Abs. 1 und 3, 220 Abs. 1 bis 3, 221, 222, 223 Abs. 1 und 3, 224, 226 Abs. 1, 227, 227a Abs. 2 und 3 sowie 230 Abs. 4 GSVG; §§ 41a, 185 Abs. 5 Z 2 und 3, 186 Abs. 3, 188 Abs. 2 bis 5, 197 Abs. 4, 204 Abs. 1 und 4, 206 Abs. 3, 206a, 207 Abs. 1 und 3, 208 Abs. 1 bis 3, 209, 210, 211 Abs. 1 und 3, 212, 214 Abs. 1, 215, 215a Abs. 2 und 3 sowie 218 Abs. 4 BSVG; §§ 27a, 132 Abs. 5 Z 2 und 3, 151 Abs. 3, 152 Abs. 3, 153 Abs. 1, 153a, 154 Abs. 1 und 3, 157, 158 und 159 B-KUVG):

Das Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003, weist dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ua. die „Angelegenheiten der Sozialversicherung mit Ausschluss der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung“ zu. In den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen fallen ua. die „Angelegenheiten der Krankenversicherung und Unfallversicherung“; dass hiezu auch die „Legistik und die Aufsicht in diesen Angelegenheiten“ gehört, ist ausdrücklich angeführt.

Für die Verschiebungen von Zuständigkeiten zwischen einzelnen Ressorts im Zuge der Bildung einer neuen Bundesregierung ist grundsätzlich durch § 16a BMG vorgesorgt, der eine materielle Derogation vorsieht, indem angeordnet wird, dass bei Änderungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien auf Grund von Änderungen des BMG die Zuständigkeitsvorschriften in den besonderen Bundesgesetzen als entsprechend geändert gelten. Diese Vorschrift macht in der Regel somit ausdrückliche Neuregelungen obsolet. Ist in einer Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Minister gegeben, so sieht § 5 BMG ebenfalls konkrete Bestimmungen über das gemeinsame Vorgehen der in Betracht kommenden Minister vor.

Diffiziler ist die Frage der konkreten Zuständigkeiten im gegenständlichen Fall der Aufteilung der Sozialversicherungsangelegenheiten auf zwei Ressorts, da die Zweige der Sozialversicherung zwar für die verschiedenen Berufsgruppen in jeweils eigenen Gesetzen geregelt sind, jedoch werden die drei Versicherungszweige (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung) grundsätzlich nicht separat geregelt: eine Reihe von Bestimmungen ist entweder allgemeiner Natur oder betrifft gleichzeitig zwei bzw. alle drei Zweige der Sozialversicherung.

Doch selbst jene Bestimmungen, die allgemeiner Natur sind, können nicht automatisch der Generalkompetenz des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zugeordnet werden, sondern bedürfen einer genaueren Sichtung.

Durch die nunmehr vorgesehenen Änderungen soll die konkrete Kompetenzverteilung zwischen den beiden Ressorts im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes näher festgelegt werden. Bezüglich des FSVG wurde kein legistischer Änderungsbedarf festgestellt. Es wurden daher die einzelnen Vorschriften, in denen der zuständige Bundesminister ausdrücklich genannt wird, geprüft und lediglich in jenen Fällen, in denen eine Klarstellung hinsichtlich der Zuständigkeit oder die Herstellung des Einvernehmens für hilfreich erachtet wird, konkrete Änderungen vorgeschlagen. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Änderungen exemplarischen Charakter haben und nicht abschließend sind. So herrscht etwa Einvernehmen darüber, dass – ohne ausdrückliche Regelung – die Dokumentation des Sozialversicherungsrechts zum Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und die Vorschriften über das elektronische Verwaltungssystem zum Bundesminister für Gesundheit und Frauen ressortieren und dass es sich bei den Richtlinien über eine einheitliche Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragsrechtes um eine gemeinsame Angelegenheit handelt.

Die vorgeschlagenen Änderungen bezüglich der aufsichtsbehördlichen Aufgaben folgen somit dem System, dass für jene Versicherungsträger, die ausschließlich die Krankenversicherung und/oder die Unfallversicherung vollziehen, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, für jene Träger, die ausschließlich die Pensionsversicherung vollziehen, der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zuständig sein sollen. Für jene Träger, die sowohl die Krankenversicherung und/oder Unfallversicherung als auch die Pensionsversicherung vollziehen, sollen die behördlichen Aufgaben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, für den Hauptverband dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zukommen. Handelt es sich um Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Minister fallen, ist das Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister herzustellen.

Auf folgende Besonderheiten wird hingewiesen:

Die Entsendung von Mitgliedern der Controllinggruppe (§ 32b ASVG) und des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (§ 441d Abs. 2 ASVG) soll entsprechend der Zuständigkeit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen geändert werden.

Für die Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung, die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Jahresberichtes soll die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und für die Weisungen für die statistischen Nachweisungen der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz – im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister – zuständig sein (§§ 444 ASVG, 216 BSVG, 204 BSVG und 151 B-KUVG).

Die Zuständigkeit des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in Verwaltungssachen (§ 415 ASVG in Verbindung mit § 355 ASVG) soll aus Gründen der Verwaltungsökonomie (auch hinsichtlich der Arbeitslosenversicherungspflicht besteht eine derartige Zuständigkeit) ebenfalls grundsätzlich gewahrt bleiben, in Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung ist jedoch der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen regelmäßig Bericht zu erstatten.

Zur Erläuterung der Kompetenzverteilung wird beispielhaft die Verteilung der Agenden im ASVG in nachfolgender Tabelle beschrieben:

§§

Bezeichnung

Zuständigkeit

Zustimmung

1

Geltungsbereich

BMSGK

BMGF

2

Umfang der Allgemeinen SV

BMSGK

BMGF

3

Beschäftigung im Inland

BMSGK

BMGF

4

Vollversicherung

BMSGK

BMGF

5, 7, 8

Ausnahmen von der Vollversicherung; Teilversicherung

BMSGK wenn PV;

BMGF wenn KV und UV

 

6

Gleichwertigkeit

BMSGK wenn PV;

BMGF wenn UV

 

9

Einbeziehung in KV durch Verordnung

BMGF

 

10

Beginn der Pflichtversicherung

BMSGK

BMGF

11, 12

Ende der Pflichtversicherung

BMSGK

BMGF

13, 14, 15

Versicherungszugehörigkeit zu den einzelnen Arten der PV

BMSGK

 

16

Selbstversicherung in der KV

BMGF

 

16a, 17, 18a

Selbstversicherung in der PV

BMSGK

 

19

Selbstversicherung in der UV

BMGF

 

19a

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

BMSGK

BMGF

20

Höherversicherung in der UV und PV

BMSGK wenn PV;

BMGF wenn UV

 

21, 22

Formalversicherung

BMSGK

BMGF

22a

Zusatzversicherung in der UV

BMGF

 

23, 24

Träger der KV und UV

BMGF

 

25

Träger der PV

BMSGK

 

26

Sachl. Zuständigkeit der Träger der KV

BMGF

 

27

Land- und forstwirtsch. Betriebe

BMSGK

BMGF

28

Sachl. Zuständigkeit der Träger der UV

BMGF

 

29

Sachl. Zuständigkeit der Träger der PV

BMSGK

 

30

Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen

BMGF

 

31

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HV)

BMSGK, wenn PV;

BMSGK, wenn allgemein;

BMGF

BMGF, wenn KV und UV

 

31a, 31b

ELSY

BMGF

BMSGK

31c

Krankenscheinersatz

BMGF

BMSGK

32

Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes

BMSGK

BMGF

32a-32e

Zielvereinbarungen und Controlling in der Sozialversicherung

BMSGK;

BMGF

BMGF soweit KV und UV

 

33-34b

Meldungen

BMSGK

BMGF

34, 36

Meldpflichtige Personen (Stellen)

BMSGK

BMGF

35

Dienstgeber

BMSGK

BMGF

37

Meldung nur unfallvers. Personen

BMGF

 

37a

Meldung nur pensionsvers. Personen

BMSGK

 

37b

Meldung Zusatzversicherung in der UV

BMGF

 

37c, 37d

Meldung bei Präsenzdienst und Zivildienst

BMSGK

BMGF

38

Meldung KV Pensionisten

BMGF

BMSGK

39

Meldung der freiwilligen Vers.

BMSGK, wenn PV;

BMGF, wennKV und UV

 

40

Meldung der Zahlungsempfänger

BMSGK

BMGF

41

Form der Meldung

BMSGK

BMGF

41a

Sozialversicherungsprüfung

BMSGK

BMGF

42, 42a

Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern

BMSGK

BMGF

43

Auskunftspflicht der Vers. und Zahlungsempfänger

BMSGK

BMGF

43a

Auskunftspflicht der Versicherungsträger

BMSGK

BMGF

44, 44a, 45, 46, 47, 49, 50

Beitragsgrundlagen, Entgelt

BMSGK

BMGF

51

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

BMSGK, wenn PV;

BMGF, wenn KV und UV

 

51a

Zusatzbeitrag in der PV

BMSGK

 

51b

Zusatzbeitrag in der KV

BMGF

 

51c

Ergänzungsbeitrag in der KV

BMGF

 

51d,

Zusatzbeitrag für Angehörige

BMGF

 

51e

Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der KV

BMGF

 

52

Allgemeine Beiträge für Teilversicherte

BMSGK, wenn PV;

BMGF, wenn KV und UV

 

53

Sondervorschriften über die Aufteilung des allg. Beitrages

BMSGK

BMGF

53a

Beiträge für geringfügig Beschäftigte

BMSGK, wenn PV;

BMGF, wenn KV und UV

BMGF

54

Sonderbeiträge

BMSGK

BMGF

54 a

Entrichtung von Beitragsteilen durch Dritte

BMSGK

BMGF

55

Dauer der Beitragspflicht

BMSGK

BMGF

56

Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis

BMSGK

BMGF

56a

Beiträge während Präsenz- oder Ausbildungsdienst

BMSGK

BMGF

57

Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit

BMSGK

BMGF

57a

Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge

BMGF

 

58

Fälligkeit der Beiträge

BMSGK

BMGF

58a

Jahresausgleich

BMSGK

BMGF

59

Verzugszinsen

BMSGK

BMGF

60

Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt

BMSGK

BMGF

61

Getrennte Einzahlung

BMSGK

BMGF

62

Beitragsabrechnung

BMSGK

BMGF

63, 63a

Abfuhr der Beiträge an die Träger der UV und PV

BMSGK, wenn PV;

BMGF, wenn UV

 

64

Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

BMSGK

BMGF

65

Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren

BMSGK

BMGF

66

Sicherung der Beiträge

BMSGK

BMGF

67

Haftung für Beitragsschuldigkeiten

BMSGK

BMGF

68, 69

Verjährung, Rückforderung von Beiträgen

BMSGK

BMGF

70

Anrechnung in Höherversicherung in der PV bzw. Erstattung

BMSGK

 

70a

Erstattung von Beiträgen in der KV

BMGF

 

70b

Erstattung von Beiträgen für Schulzeiten

BMSGK

 

71

Beiträge UV bei der VAöEB

BMGF

 

73

Beiträge KV Pensionisten

BMSGK/BMGF

 

74, 74a

Beiträge in der UV

BMGF

 

75

Aufbringung der Mittel für VO nach § 9

BMGF

 

76

Beitragsgrundlage für Selbstversicherung KV

BMGF

 

76a

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der PV

BMSGK

 

76b

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der UV

BMGF

 

77, 78, 79

Ausmaß und Entrichtung, Fälligkeit, Haftung

BMSGK, wenn PV;

BMGF, wenn KV und UV

 

79a

Grundsätze der langfristigen Finanzierung der PV

BMSGK

 

80, 80a, 80b

Beitrag des Bundes

BMSGK

 

81

Verwendung der Mittel

BMSGK für PV-Tr. u. HV

BMGF für KV-Tr., UV-Tr. u. gemischte Tr

BMGF

BMSGK

81a

Information und Aufklärungspflicht

BMSGK

BMGF

82

Vergütung für Mitwirkung an fremden Aufgaben

BMSGK

BMGF

83

Verwaltungskostenersätze

BMSGK

BMGF

84

Unterstützungsfonds

BMSGK, wenn PV;

BMGF, wenn KV und UV

 

85, 86, 87, 88, 89

Entstehen der Leistungsansprüche,

Anfall der Leistungen, Verschollenheit, Ruhen bei Haft und Ausland...

BMSGK

BMGF

89a

Ruhen bei Leistungen des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

BMGF

 

90

Ruhen zwischen PV und KV

BMSGK

BMGF

90a

Zusammentreffen KV und UV

BMGF

 

91

Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

BMSGK

BMGF

92

Jahresausgleich bei Teilpensionen

BMSGK

 

95, 96, 97

Gemeinsame Bestimmungen Renten und Pensionen

BMSGK, wenn PV;

BMGF, wenn UV

 

98, 98a

Übertragung, (Ver)pfändung von Leistungsansprüchen

BMSGK

BMGF

99, 100

Entziehung, Erlöschen von Leistungsansprüchen

BMSGK

BMGF

101

Rückwirkende Herstellung des gesetzl. Zustandes bei Geldleistungen

BMSGK

BMGF

102, 103, 104

Verfall, Aufrechnung, Auszahlung von Geldleistungen

BMSGK

BMGF

105

Pensionssonderzahlungen

BMSGK

 

106

Zahlungsempfänger

BMSGK

BMGF

107

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

BMSGK

BMGF

107a

Bezugsberechtigung im Falle des Todes

BMSGK

BMGF

108 ff

Aufwertung und Anpassung

BMSGK

 

109, 110

Abgabenfreiheit

BMSGK

BMGF

111 - 114

Strafbestimmungen

BMSGK

BMGF

116 – 168

Leistungsrecht KV

BMGF

 

172 – 220

Leistungsrecht UV

BMGF

 

221 – 314

Leistungsrecht PV, Rehabilitation im Rahmen der PV, Überweisungsbeträge

BMSGK

 

315 - 319a

Ersatzansprüche zwischen KV und UV

BMGF

 

320b

Sonstige Ersatzansprüche

BMGF

BMSGK

321

Verwaltungshilfe

BMSGK

BMGF

322

Verpflegskosten in Einrichtungen der SV-Tr,

BMSGK

BMGF

322a

Belastungsausgleich der KV-Tr.

BMGF

 

323, 324

Sozialhilfe und SV

BMSGK

BMGF

325, 326

Ersatzleistungen aus der KV und UV

BMGF

 

327

Ersatzleistungen aus der PV

BMSGK

 

328

Abgeltung des Ersatzanspruches bei Krankenbehandlung

BMGF

 

329

Abzug von Geldleistungen des SV-Tr.

BMSGK

BMGF

330

Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches

BMSGK

BMGF

331

Bevorschussung im Rahmen PV

BMSGK

 

332

Übergang von Schadenersatzansprüchen

BMGF

BMSGK

333, 334

Haftungsprivileg

BMGF

 

335

Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen

BMGF

BMSGK

336, 337

Konkurrenz von Ersatzansprüchen, Verjährung

BMGF

BMSGK

338 – 351j

Vertragspartnerrecht

BMGF

BMSGK soweit Verträge der PV-Tr. betroffen

352 – 417a

Verfahren

BMSGK, Sonderregelungen der §§ 415, 416

 

363

Unfallsanzeige

BMGF

 

418 – 442d

Aufbau der Verwaltung, Versicherungsvertreter

BMSGK für PV-Tr. u. HV

BMGF

BMGF für KV-Tr., UV-Tr. u. gemischte Tr.

BMSGK

Allgemeine Fragen der Vollziehung

BMSGK

BMGF

443, 444

Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss;

BMGF

BMSGK

statistische Nachweisungen

BMSGK

BMGF

445

Sondervorschriften BKK

BMGF

 

446, 447

Vermögensanlage, Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

BMSGK für PV-Tr. u. HV

BMGF für KV-Tr., UV-Tr. u. gemischte Tr.

BMGF

BMSGK

447a - 447f

Ausgleichsfonds KV

BMGF

 

447g

Ausgleichsfonds PV

BMSGK

 

447h

Aufteilung der Beiträge KV bei Mehrfachversicherung

BMGF

 

448 – 451

Aufsicht

BMSGK für PV-Tr. u. HV

BMGF für KV-Tr., UV-Tr. u. gemischte Tr.

BMGF

BMSGK

452

Kosten der Aufsicht

BMSGK

BMGF

453, 454

Satzungen

BMSGK für PV-Tr. u. HV

BMGF für KV-Tr., UV-Tr. u. gemischte Tr.

BMGF

BMSGK

455 Abs. 1

Genehmigung

BMSGK für PV-Tr. u. HV

BMGF für KV-Tr., UV-Tr. u. gemischte Tr.

BMGF

BMSGK

455 Abs. 2 u. 3

Mustersatzung KV

BMGF

 

456

Krankenordnung

BMGF

 

456a

Geschäftsordnung der Verwaltungs-körper

BMSGK für PV-Tr. u. HV

BMGF für KV-Tr., UV-Tr. u. gemischte Tr.

BMGF

BMSGK

457, 458, 459, 459a - 459c

Führung der Versicherungsunterlagen

BMSGK

 

460, 460a - 460 c

Bedienstete, Pensionen nach DO

BMSGK

BMGF

460d, e

Datenverarbeitung

BMSGK

BMGF

461 - 471

Unständig Beschäftigte in der Land und Forstwirtschaft

BMSGK

BMGF

471a – 471e

Versicherung fallweise beschäftigter Personen

BMSGK

BMGF

471f – 471l

Geringfügig beschäftigte Personen

BMSGK

BMGF

472 – 477

KV u. UV der Bediensteten der ÖBB

BMGF

 

479

Zusätzliche PV

BMSGK

 

479a – 479c

KV – Wiener Linien

BMGF

 

500 – 506

Begünstigung

BMSGK

 

506a

Versicherungszeiten bei strafrechtlicher Entschädigung

BMSGK

 

506b

PV und KV nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer Internationalen Organisation

BMSGK, wenn PV;

BMGF, wenn KV

 

507 – 538g

Übergangsbestimmungen

BMSGK/BMGF

 

539

Schlussbestimmung

BMSGK/BMGF

 

Zu Z °48 hinsichtlich Art. 76 alt (Art. 75 neu) Z 14 (§ 206 Abs. 3 BSVG):

Im § 206 BSVG wurde im Zuge der 26. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 142/2002 durch eine unrichtige Novellierungsanordnung die Bestimmung über die Genehmigungsvorschriften bei bestimmten Vermögensanlagen außer Kraft gesetzt. Dies soll nunmehr, da diese Bestimmung parallel zu den anderen Sozialversicherungsgesetzen zu ändern wäre, revidiert werden und rückwirkend wieder in Kraft gesetzt werden.

Zu Z °45 lit. a und f (Z 1a und 5b – §§ 25 Abs. 6a und 118 Abs. 2 lit. i GSVG):

Die geradezu typische Erwerbskarriere der Selbständigen ist dadurch charakterisiert, dass am Beginn der Erwerbstätigkeit ein hoher Investitionsbedarf besteht, der sich regelmäßig in Form entsprechend verminderter Einkünfte (Verluste) niederschlägt. Daraus folgen entsprechend niedrige Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlagen für die Pension. Dieser Umstand wirkt sich durch die vorgeschlagene schrittweise Verlängerung des Bemessungszeitraumes auf 40 Jahre verstärkt aus.

Selbständig Erwerbstätigen soll es daher ermöglicht werden, auf Antrag in den ersten drei Jahren ihrer Erwerbstätigkeit die Beitragsgrundlage um steuerlich anerkannte Investitionen aufzustocken.

Zu Z °45 lit. z und Z °47 lit. y (Z 32 – § 298 Abs. 13a GSVG; Z 32 – § 287 Abs. 13a BSVG):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll auch im Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und im Bereich des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes – wie bereits für den ASVG-Bereich vorgesehen (siehe § 606 Abs. 14 ASVG in der Fassung der gegenständlichen Regierungsvorlage) – für Personen, die den Großteil der Beitragsmonate unter besonders belastenden Arbeitsbedingungen erworben haben, eine Regelung geschaffen werden, wonach bis zum Jahr 2019 die Möglichkeit besteht, eine vorzeitige Alterspension mit 60 Jahren (Männer) bzw. mit 55 Jahren (Frauen) anzutreten. Die einschlägigen Tätigkeiten sollen durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz festgelegt werden.

Zu Z °50, betreffend Art. 79 alt (Art. 78 neu) (Änderung des Tierseuchengesetzes), und °51, betreffend Art. 80 alt (Art. 79 neu) (Änderung des Tierarzneimittelkontrollgesetzes):

Die mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003, geänderten Zuständigkeiten der Bundesministerien wären im Text des Tierseuchengesetzes und des Tierarzneimittelkontrollgesetzes zu berücksichtigen.

Zu Z °52, betreffend Art. 84 alt (Art. 83 neu) (Änderung des Arbeitslosen­versicherungsgesetzes 1977):

Zur besseren sozialen Absicherung der von Arbeitslosigkeit betroffenen älteren Personen, die in den nächsten Jahren auf Grund der Anhebung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und der Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit erst später in Pension gehen können, soll der Zuschlag zum Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beim Übergangsgeld von 20 auf 25 Prozent erhöht werden (Z 1).

Für den Fall, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes über das Jahr 2006 hinaus ungünstig bleibt, soll der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bis zu drei weitere Jahrgänge in die Übergangsgeldregelung einbeziehen können. Ein wichtiger Indikator für das Erfordernis einer Erstreckung der Regelung wird sein, ob die Arbeitslosenquote nach Eurostat im maßgeblichen Zeitraum weiterhin 4 Prozent erreicht oder überschreitet (Z 2).

Die durch Z 3 erfolgende Änderung zielt darauf ab, dass § 14 Abs. 4 in der neuen Fassung nicht erst ab 1. Juli 2003, sondern bereits ab 1. Juli 2002 gelten soll. Damit soll erreicht werden, dass Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit bereits rückwirkend ab 1. Juli 2002 auf die Anwartschaft angerechnet werden und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen können.

Die ab 1. Juli 2002 zur Vermeidung von Nachteilen durch den Wegfall der Arbeitslosenversicherungspflicht eingeführte Verlängerung der Rahmenfrist für gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommene Personen um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit hat die beabsichtigte Wirkung nämlich nur dann, wenn die Anwartschaft vor dem Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht bereits erfüllt und noch nicht verbraucht war. Wegen des Wegfalls der Arbeitslosenversicherungspflicht war daher seit 1. Juli 2002 einigen Personen mangels Erfüllung der Anwartschaft der Erwerb eines neuen Anspruches auf Arbeitslosengeld nicht möglich. Der Ausschluss dieser Personen vom Arbeitslosengeldbezug war nicht beabsichtigt und ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Durch die rückwirkende Anrechnung von Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit auf die Anwartschaft soll die Gewährung von Arbeitslosengeld an diese Personen für Zeiträume nach dem 1. Juli 2002 ermöglicht werden.

Dadurch kann auch den im anhängigen Verfahren G 64, 65/03-2 vom Verfassungsgerichtshof geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden, ohne den Wegfall der Arbeitslosenversicherungspflicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alterspension abhängig machen zu müssen. Anders als bei der leistungsseitig notwendiger Weise zu beantwortenden Frage, ob die soziale Absicherung einer Person aus der Arbeitslosenversicherung oder wegen der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension aus der Pensionsversicherung zu erfolgen hat, geht es beitragsseitig um in einem Dienstverhältnis beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und deren Lohnnebenkosten. Wenn zur Klärung der Arbeitslosenversicherungspflicht und damit der Höhe der Lohnnebenkosten für jede einzelne Arbeitnehmerin und für jeden einzelnen Arbeitnehmer erst das Vorliegen eines Anspruches auf Alterspension festgestellt werden müsste, so wäre dies nicht nur mit einem beträchtlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Träger der Krankenversicherung (die für die Feststellung der Versicherungspflicht zuständig sind und auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge einheben) und für die Träger der Pensionsversicherung verbunden, sondern würde auch zu einer Verunsicherung und einer zusätzlichen Verwaltungskostenbelastung der Arbeitgeber führen, was dem Ziel der längeren Aufrechterhaltung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schaden würde.

Die Gültigkeit der unbegrenzten Rahmenfristerstreckung um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG soll um ein Jahr bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 verlängert werden (Z 4).

Die derzeitige Altersteilzeitregelung sieht einen Bezug von Altersteilzeitgeld für maximal sechseinhalb Jahre ab einem Antrittsalter von 50 bzw. 55 Jahren vor.

Für eine Frau, die am 1. Jänner 2004 das bisherige Antrittsalter von 50 Jahren erreicht, gilt nach der Pensionsreform in der Regel ein frühestmögliches Pensionsantrittsalter von 58 Jahren und 7 Monaten. (Sie wird erst im Jahr 2010 56,5 Jahre alt.) Die Regierungsvorlage sieht eine ATZ-Höchstdauer von fünf Jahren vor dem frühestmöglichen Pensionsantritt vor. Das heißt für diesen Fall frühestens ab 53 Jahren und 7 Monaten, also erst frühestens ab Juli 2007.

Für einen Mann, der am 1. Jänner 2004 das bisherige Antrittsalter von 55 Jahren erreicht, gilt nach der Pensionsreform in der Regel ein frühestmögliches Pensionsantrittsalter von 63 Jahren und 7 Monaten. (Er wird erst im Jahr 2010 61,5 Jahre alt.) Die Regierungsvorlage sieht eine ATZ-Höchstdauer von fünf Jahren vor dem frühestmöglichen Pensionsantritt vor. Das heißt für diesen Fall frühestens ab 58 Jahren und 7 Monaten, also erst frühestens ab 1. Juli 2007.

In den nächsten Jahren könnten daher nur jene wenigen Arbeitnehmer neu in Altersteilzeit gehen, die entweder die Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension bei besonders langer Versicherungsdauer erfüllen oder auch schon 2003 in Altersteilzeit hätten gehen können, dies aber aus persönlichen Gründen oder betrieblichen Erfordernissen nicht getan haben.

Um auch in den nächsten Jahren Altersteilzeit auf breiterer Basis zu ermöglichen und damit eine zusätzliche Begleitmaßnahme zur Pensionsreform zu bieten, wird eine abgestufte Übergangsregelung vorgeschlagen.

 

2004

ab 50 ½ J / 55 ½ J

2005

ab 51 J      / 56 J

2006

ab 51 ½ J / 56 ½ J

2007

ab 52 J      / 57 J

2008

ab 52 ½ J / 57 ½ J

2009

ab 53 J      / 58 J

2010

ab 53 ½ J / 58 ½ J

2011

ab 54 J      / 59 J

2012

ab 54 ½ J / 59 ½ J

 

Ab 2013 gebührt entsprechend dem Dauerrecht Altersteilzeitgeld frühestens fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Anfallsalter für eine Alterspension.

Nach der bisherigen Entwicklung des Alterteilzeitgeldbezugs wären ab dem Jahr 2004 rund 800 Neuzugänge zu erwarten. Mit der vorliegenden – zur Pensionssicherungsreform begleitenden – Modifizierung erfolgt bei gleichzeitiger Stärkung der arbeitsmarktpolitischen Funktion des Instruments eine Anspruchsbegrenzung durch folgende Faktoren:

         Schrittweise Anhebung des individuellen Antrittsalters

         Einschränkung des vollen Ersatzes auf jene Fälle, mit denen eine Einstellung einer Ersatzkraft bzw. eines zusätzliches Lehrlings verbunden ist

         Absenkung des Ersatzes auf 50% bei fehlender Ersatzkraft

         Einschränkung der Blockzeitvariante auf jene Fälle, in denen ebenfalls eine Ersatzkrafteinstellung erfolgt bzw. es zu einer zusätzlichen Lehrausbildung kommt.

Durch diese Maßnahmen verringert sich unter den folgenden Annahmen

a)     die Zugänge in Altersteilzeit mit Reduzierung der Wochenarbeitszeit und Ersatzkraftstellung betragen 20% der Zugänge bei unveränderter Rechtslage

b)     weitere 20% werden in Hinkunft Zugänge mit verminderter Ersatzleistung sein

c)     die Zugänge in Altersteilzeit mit Blockzeitvereinbarung reduzieren sich durch die Neuregelung auf 19%

d)     die Anhebung der Altersgrenze im Jahr 2004 führt zu einer Reduktion des Zugangs auf jeweils 50%

der monatliche Zugang auf rund 230 Personen und die sich daraus ergebende durchschnittliche Bestandserhöhung im Jahr 2004 auf 400 Personen (in den Folgejahren führt dieser Zugang zu einer Bestandserhöhung von jeweils rund 1400 Personen). Bei einem zu erwartenden durchschnittlichen Tagsatz von 37,8 € ergibt sich für 2004 ein Aufwand für den Neuzugang in Altersteilzeit von 5 Mio. €. Dieser Betrag findet im für 2004 veranschlagten Aufwand für das Altersteilzeitgeld Deckung.

Zu Z °54, betreffend Art. 90 alt (Art. 89 neu) (Änderung des Bundesimmobiliengesetzes 2000):

Zu lit. a (Art. 90 – § 16 Abs. 1 des Bundesimmobiliengesetzes 2000):

Einzig beim BMLV ist die Aufrechterhaltung der Einvernehmensherstellung zwecks Datenabgleich noch sinnvoll, da in diesem Bereich noch Liegenschaftsteilungen ausstehen. Das Einvernehmen kann gültiger Weise nur und nur solange verwehrt werden, als die Verweigerung dazu dient eine fehlerhafte Zitierung von zu verbüchernden Liegenschaftsdaten zu verhindern.

Zu lit. b (Art. 90 – § 23 Abs. 1 Z 2 des Bundesimmobiliengesetzes 2000):

Durch die Änderung soll sprachlich klargestellt werden, dass die „500m2“ – Einschränkung auch bei beabsichtigten Neubauvorhaben (unter die auch Zubauten zu zählen sind) zum Tragen kommt.

Zu lit. c (Art. 90 – § 23 Abs. 2 des Bundesimmobiliengesetzes 2000):

Die Formulierung dient der sprachlichen Präzisierung hinsichtlich des Datentransfers von Daten, deren Geheimhaltung aus Gründen der umfassenden Landesverteidigung geboten ist, in die bundesweite Immobiliendatenbank.

Zu lit. d bis f (Art. 90 – Anlage A zu Art. 1 des Bundesimmobiliengesetzes 2000):

Die Änderungen der Liegenschaftsdaten erfolgten im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts.“

 

Zwei von den Abgeordneten Mag. Werner Kogler und Dr. Christoph Matznetter zu Artikel 29 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes) bzw. zwei vom Abgeordneten Karl Öllinger zu den Artikeln 84 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) und 86 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes) eingebrachte Abänderungsanträge, ein von den Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig und Mag. Werner Kogler zu Artikel 68 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes) eingebrachter Abänderungsantrag fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Heidrun Silhavy betreffend Pensionsreform, der die Streichung einiger Ziffern in den Artikeln 7, 10, 11, 12 und 19, die Streichung der Artikeln 14, 15, 16, 17, 18 und 20 sowie den Entfall - jeweils - des 2. Teiles in den Artikeln 74, 75 und 76 zum Inhalt hat, wurde in namentlicher Abstimmung abgelehnt. Für diesen Antrag stimmten folgende Abgeordnete: Dr. Christoph Matznetter, Heidrun Silhavy, Mag. Andrea Kuntzl, Kurt Eder, Mag. Christine Lapp, Franz Riepl, Renate Csörgits, Fritz Verzetnitsch, Karl Dobnigg, Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Werner Kogler, und Karl Öllinger, dagegen sprachen sich die Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Ridi Steibl,, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Christine Marek, Matthias Ellmauer, Edeltraud Lentsch, Werner Amon, MBA, Jochen Pack, Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Ferdinand Maier, Herta Mikesch, Jakob Auer, Sigisbert Dolinschek und Maximilian Walch aus.

 

Ferner fand ein Abänderungsantrag des Abgeordneten Anton Gaál betreffend die Streichung des Artikels 69 (Bundesgesetz über den Nachkauf von Luftraumüberwachungsflugzeugen) in namentlicher Abstimmung nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit. Für den gegenständlichen Antrag stimmten die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Heidrun Silhavy, Mag. Andrea Kuntzl, Kurt Eder, Mag. Christine Lapp, Franz Riepl, Renate Csörgits, Fritz Verzetnitsch, Karl Dobnigg, Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Werner Kogler, und Karl Öllinger, dagegen stimmten die Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Ridi Steibl, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Christine Marek, Matthias Ellmauer, Edeltraud Lentsch, Werner Amon, MBA, Jochen Pack, Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Ferdinand Maier, Herta Mikesch, Jakob Auer, Sigisbert Dolinschek, und Maximilian Walch.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Matthias Ellmauer, Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Budgetausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Ausschussfeststellungen zu Art. 39 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Der § 108f EStG ist so zu verstehen, dass die bisherige Rechtslage, nach der die Lehrlingsausbildungsprämie unabhängig von der Gewinnermittlung und damit auch bei Pauschalierung zusteht, damit nicht geändert wird.

Ausschussfeststellung zu Art. 44 (Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes)

Gemäß § 1 Abs 2 GSBG berechnet sich der Prozentsatz für die Berechnung der Beihilfe nach dem Verhältnis der bei den Trägern der Sozialversicherung und beim Hauptverband, ausgenommen die Kranken- und Kuranstalten, im Jahr 1995 angefallenen Vorsteuern zu ihren Ausgaben für die Krankenversicherung im Jahr 1995, wobei für die Ermittlung der Ausgaben und der Vorsteuern die ab 1. Jänner 1997 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen zu berücksichtigen sind. Die Verordnung gemäß § 1 Abs 2 und 3 GSBG ist ehestmöglich nach Inkrafttreten der Budgetbegleitgesetze zu erlassen, damit die Erhöhung des Prozentsatzes von 4,3% auf 5% (entspricht etwa dem Mehraufkommen aus Tabaksteuererhöhung 2002) wirksam wird. Darüber hinaus wird festgehalten, dass im Rahmen einer Überprüfung der nicht abzugsfähigen Vorsteuer allfällige weitere Anpassungen verhandelt werden können.

Ausschussfeststellungen zu Art. 67 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes)

Abgrenzung Verbrennung – stoffliche Verwertung

Die vorliegende Novelle streicht die Ausnahme zum Abfallbegriff für Abfälle zur stofflichen Verwertung. Dies geschieht aus Gründen der Begriffseinheitlichkeit, da auch das neue Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine derartige Ausnahme nicht vorsieht. Die Streichung der erwähnten Ausnahme bewirkt jedoch nicht, dass Vorgänge der stofflichen Verwertung als Verbrennung nach dem ALSAG beitragspflichtig werden. Der Begriff der Verbrennung umfasst Vorgänge einer thermischen (sonstigen) Behandlung und einer energetischen Verwertung, nicht jedoch Vorgänge einer stofflichen Verwertung.

Zur Beitragspflicht des Bergversatzes

Das Einbringen von Abfällen als Bergversatz ist grundsätzlich beitragspflichtig. Dies gilt jedoch nicht für Rückstände aus der Abfallverbrennung, die zulässigerweise eingesetzt werden. Weiterhin ist es möglich, auf Grund verwaltungsrechtlicher Aufträge Hohlräume nach Mineralstoffabbau mit Material wieder aufzufüllen. Wird aus Abfällen zulässigerweise das Produkt „Bergbaumörtel“ qualitätsgesichert erzeugt, so verlieren diese durch den Herstellungsprozess die Abfalleigenschaft und sind somit nicht beitragspflichtig.

Zulässige (beitragsfreie) Verwendung von Bodenaushubmaterial, Erdaushub oder bestimmten Baurestmassen

Durch die Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes zur Beitragsfreiheit von Bodenaushubmaterial, Erdaushub oder bestimmten Baurestmassen im Falle der zulässigen Verwendung werden keine Untersuchungspflichten eingeführt. Die Verpflichtung zur Untersuchung dieser Abfälle bzw. die Ausnahme von derartigen Untersuchungen für Kleinmengen unter bestimmten Bedingungen sowie Art und Umfang dieser Untersuchungen ergeben sich aus den diesbezüglichen abfallrechtlichen Regelungen. Hinsichtlich Baurestmassen wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgefordert, die Verpflichtung zur Untersuchung dieser Materialien bzw. sachgerechte Ausnahmen betreffend Kleinmengen sowie die Art und den Umfang dieser Untersuchungen entsprechend der Studie zur Umweltverträglichkeit von Recyclingbaustoffen in einer entsprechenden Verordnung gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 festzulegen.

Ausschussfeststellungen zu Art. 74 alt (Art. 73 neu) (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

Der Hauptverband wird beauftragt, im Sinne der Verordnungsermächtigung unmittelbar nach Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes in Zusammenarbeit mit den Krankenversicherungsträgern tätig zu werden. Im Zuge der von der Bundesregierung beabsichtigten Harmonisierung der Kostenbeteiligungen soll die derzeit im ASVG in Form der Krankenscheingebühr bereits bestehende Kostenbeteiligung durch ein sozial gestaltetes, kostentransparentes Modell ersetzt werden.

Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einhebung des Kostenbeitrages einfach administriert und kostengünstig, möglichst über die e-card durchgeführt werden kann. Die Verordnung ist jedenfalls so zeitgerecht zu erlassen, dass die administrative Umsetzung per 1. 1. 2005 möglich ist.

 Ausschussfeststellung zu den Art. 74 (Art. 73 neu) (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Teil 1 Z 7-14, 16, 18-20, 22, 25, 34-37 und 42,
Art. 75 (Art. 74 neu) (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes )Teil 1 Z 1-3 und 5-10,
Art. 76 (Art. 75 neu) (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) Z  1-2 und 4-7
Art. 77 (Art. 76 neu) (Änderung des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes )1-4 und 6

Die angeführten Beitragserhöhungen fließen gemäß der Artikel 15a Vereinbarung zu 35 % in die Budgets der Länderfonds. Sie sind daher im nächsten Finanzausgleich als bereits bestehende Leistung mit zu berücksichtigen.

 

Ein Antrag auf Ausschussfeststellung der Abgeordneten Mag. Werner Kogler und Dr. Peter Pilz betreffend Artikel 69 fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Edeltraud Lentsch gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 06 05

               Edeltraud Lentsch      Jakob Auer

    Berichterstatterin                  Obmann