Begründung

des Einspruches gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. Oktober 2005 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz) und ein Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz) erlassen werden

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz betreffend den Zukunftsfonds und die Stipendienstiftung verlässt die Bundesregierung den Weg, in jenen Angelegenheiten, die den Umgang Österreichs mit seiner Vergangenheit in der Zeit des Nationalsozialismus betreffen, den Konsens über die Parteigrenzen hinweg zu suchen.

Die Regierungsparteien waren in zwei entscheidenden Punkten nicht bereit, auf die Vorschläge der Opposition einzugehen:

In der Aufgabenstellung des Zukunftsfonds werden die Gräuel des Nationalsozialismus durch den Hinweis auf andere totalitäre Regime relativiert, wie dies vielfach zum Repertoire von Argumentationen gehört, die den Nationalsozialismus entschuldigen oder verharmlosen; da es aber gerade beim Zukunftsfonds, der in der Nachfolge des Versöhnungsfonds steht, um die Erinnerung an die Mitverantwortung Österreichs an den Geschehnissen der Nazizeit geht, ist der Hinweis auf andere totalitäre Regime völlig unangebracht, zumal – anders als etwa im Nationalfondsgesetz – die Verantwortung auf das nationalsozialistische Regime eingeengt wird und nicht der Nationalsozialismus als solches genannt wird.

In allen Einrichtungen, die bisher zu Gunsten von Opfern des Nationalsozialismus geschaffen wurden, waren Vertreter des Parlaments repräsentiert, um damit zu zeigen, dass es sich bei der Aufarbeitung der Vergangenheit um ein gesamtgesellschaftliches Anliegen handelt, das alle Parteien angeht. Sowohl das Kuratorium des Zukunftsfonds als auch das der Stipendienstiftung besteht ausschließlich aus Vertretern der Regierung.

Aus all den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.