Vorblatt

Problem:

Das In-Kraft-Treten des Signaturgesetzes hat einen wesentlichen Impuls zur nachhaltigen Förderung des Vertrauens in die elektronische Kommunikation geliefert. Die darin normierte grundsätzliche Gleichstellung der „sicheren elektronischen Signatur“ mit der eigenhändigen Unterschrift ermöglicht es nun auch, elektronische Urkunden herzustellen, die in ihren Rechtswirkungen einer auf Papier errichteten Urkunde völlig gleichstehen. Dem Gebot der Nichtdiskriminierung elektronischer Signaturen im Geschäfts- und Rechtsverkehr gilt es auch im Bereich des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte sowie der Ziviltechniker Rechnung zu tragen. Hier sind daher entsprechende gesetzliche Maßnahmen zu überlegen. Aufgrund der geänderten tatsächlichen und rechtlichen Prämissen sind ferner auch die Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) neu zu überdenken. Der ERV eröffnet den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit der papierlosen Kommunikation mit den Gerichten. Die elektronische Übermittlung von Beilagen an das Gericht ist dabei aber bislang nicht möglich gewesen. Unzulässig musste sie insbesondere dann bleiben, wenn die Beilage dem Gericht im Original vorgelegt werden muss. Dadurch scheidet aber unter anderem jedenfalls die elektronische Übermittlung solcher Urkunden an das Gericht aus, die Grundlage für eine Eintragung im Grund- oder Firmenbuch sein sollen. Dies erscheint nicht mehr zeitgemäß. Bei gesetzlichen Maßnahmen zur Lösung dieses Problems ist aber insbesondere darauf zu achten, dass diese ein möglichst hohes Maß an Sicherheit und Transparenz gewährleisten, um den – berechtigten – hohen Anforderungen der Öffentlichkeit an die Justiz einerseits und die rechtsberatenden Berufe andererseits gerecht zu werden.

Inhalt und Ziele:

Mit der Einführung einer elektronischen „Berufssignatur“ für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker sollen diese künftig in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer Berufstätigkeit – unter Nachweis ihrer Eigenschaft als Attribut der Signatur - mit den Rechtswirkungen einer eigenhändigen Unterschrift elektronisch zu unterfertigen. Daneben sollen die Notare und die Ziviltechniker über eine besondere elektronische „Beurkundungssignatur“ verfügen können, die ihnen auch im hoheitlichen Bereich ihrer Tätigkeit die Möglichkeiten der elektronischen Signatur zur Erstellung öffentlicher Urkunden eröffnet. Um nun diese Signaturkarten auch strafrechtlich möglichst gut abzusichern und die bestehenden Papierausweise der Berufsträger in eine zeitgemäße Form zu bringen, sollen von den jeweiligen Kammern an ihre Mitglieder nunmehr amtliche Lichtbildausweise in Kartenform ausgegeben werden, die mit den qualifizierten Zertifikaten für die Berufs- bzw. Beurkundungssignaturen mit Bürgerkartenfunktion zu versehen sind. Bei den Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur zur Ausstellung öffentlicher Urkunden sollen den jeweiligen Amtsinhaber zusätzliche Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf ihre Aufbewahrung treffen. Auch die Kammern, die in Ansehung dieser Signaturen als Registrierungsstellen im Sinn des Signaturgesetzes fungieren sollen, sollen durch verschiedene Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass nur befugte Standesmitglieder die jeweiligen Signaturen verwenden.

Den Kammern soll weiter auch die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse elektronische Urkundenarchive einzurichten. Sobald eine Urkunde (oder deren elektronisches Abbild) in ein solches Urkundenarchiv den gesetzlichen Anforderungen entsprechend elektronisch eingestellt wird, soll der gespeicherte Dateninhalt als Original der Urkunde gelten (und zwar unabhängig davon, ob die Urkunde elektronisch oder auf Papier errichtet wurde). Die Einstellung in ein solches Urkundenarchiv soll auf diese Weise neben einem erhöhten Maß an Rechtssicherheit auch den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten ermöglichen bzw. erleichtern. So soll es künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich sein, insbesondere im Bereich des Grund- und Firmenbuchs im Original beizubringende Beilagen elektronisch an das Gericht zu übermitteln, was zu einer großen Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs beitragen soll. Ferner soll auch bei den Gerichten die elektronische Beglaubigung von sicheren elektronischen Signaturen eingeführt und ein Beglaubigungsarchiv der Justiz eingerichtet werden, in das die von den Gerichten beglaubigten Urkunden und Abschriften bei Bedarf eingestellt werden können.

Das Vorhaben dient auch der Schaffung der Grundlagen für die Umsetzung der durch die Richtlinie 2003/58/EG geänderten Publizitätsrichtlinie RL 68/151/EWG.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen, zwischenzeitig als unbefriedigend anzusehenden geltenden Rechtslage. Zudem droht ein Widerspruch zu den Grundsätzen der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturrichtlinie), insbesondere zu dem in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie normierten Grundsatz der „Nichtdiskriminierung“.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Angelegenheiten der Justizpflege sowie Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte) und Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens). Auch betrifft die Verwendung und Anerkennung elektronischer Signaturen im elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr in erster Linie das Zivilrechtswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

Finanzielle Auswirkungen:

Eine sichere Voraussage der mit dem Vorhaben verbundenen finanziellen Auswirkungen fällt schwer. Die Einrichtung des Urkundenarchivs der Justiz (bestehend aus dem Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs) sowie die Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs werden mit Belastungen für den Bundeshaushalt verbunden sein, die sich jedoch nach vorsichtigen Schätzungen spätestens innerhalb von zehn Jahren durch die zu erzielenden Einnahmen, insbesondere die für die externen Abfragen der Urkunden aus dem Urkundenarchiv der Justiz anfallenden Gebühren, und Einsparungen im Bereich des Sachaufwands amortisieren werden. Insgesamt ist zu erwarten, dass bereits ab dem Jahr 2012 der „break-even-point“ erreicht wird. Ab diesem Zeitpunkt sollten die Einnahmen die bis dahin angefallenen Entwicklungskosten und laufenden Ausgaben – wenn auch in Anbetracht der relativ hohen laufenden Fixkosten nur geringfügig – übersteigen. Hinsichtlich der Änderungen in den Berufsrechten sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort:

Es ist zu erwarten, dass sich die Förderung der elektronischen Signatur sowie des elektronischen Rechts-(Urkunden-)Verkehrs mit den Gerichten positiv auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort auswirken.

Aspekte der Deregulierung:

Da das angestrebte Ziel nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden kann und die vorgeschlagenen Änderungen auch nicht über den dafür erforderlichen Regelungsumfang hinausgehen, stehen dem Vorhaben keine Aspekte der Deregulierung entgegen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben ist gemeinschaftsrechtskonform, zumal die damit intendierte Förderung der elektronischen Signatur auch der Umsetzung der Ziele der Signaturrichtlinie RL 1999/93/EG dient. Ferner sollen auch die Grundlagen für die gesondert erfolgende Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG geschaffen werden.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

I. Mit dem am 1.1.2000 in Kraft getretenen, in (antizipierender) Umsetzung der Richtlinie 99/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ergangenen Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2001, hat der Gesetzgeber den wesentlichen Schritt zur vollwertigen Anerkennung elektronischer Signaturen im Geschäftsverkehr und im Verkehr mit den Behörden gesetzt. Neben der Schaffung eines generellen Rechtsrahmens für diesen Bereich war es dabei eines der zentralen Anliegen, die weitgehende Gleichstellung der Rechtswirkungen der (in § 2 Z 3 SigG definierten) „sicheren elektronischen Signatur“ mit den Rechtswirkungen einer eigenhändigen Unterschrift zu erreichen bzw. sich dieser so weit als möglich anzunähern. Die tatsächliche Verfügbarkeit entsprechender, den strengen Sicherheitsstandards nach dem Signaturgesetz bzw. der Signaturverordnung, BGBl. II Nr. 30/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 527/2004, genügender sicherer elektronischer Signaturen ließ aus technischer Sicht aber zunächst auf sich warten. Mittlerweile sind die – unter anderem – zur Ausstellung von „qualifizierten“ Zertifikaten (das ist – kurz gesagt – eine elektronische Bestätigung der eindeutigen Zuordnung eines „öffentlichen elektronischen Schlüssels“ zu einer Person, die bestimmte gesetzlich determinierte Mindestinhalte aufweisen muss; vgl. dazu etwa Kronegger/Latzenhofer, 4 Jahre Signaturgesetz, Schriftenreihe der Rundfunk und Telekom-Regulierungs-GmbH [1/2004], 28) und deren Verwaltung berufenen Zertifizierungsdiensteanbieter aber in der Lage, solche sicheren elektronischen Signaturen mit allen geforderten Eigenschaften flächendeckend bereitzustellen. Es liegt nahe, nunmehr auch im Bereich des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Notare als jenem Personenkreis, dem von der Rechtsordnung ganz besondere Aufgaben zur Wahrung der Rechtspflege und der rechtlichen Interessen ihrer Mandanten übertragen worden sind, die notwendigen Voraussetzungen für eine weitergehende Förderung des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs zu schaffen.

Im Bereich des notariellen Berufsrechts stellt sich dabei auch das Problem, dass sich die Erfüllung von Formvorschriften durch sichere elektronische Signaturen derzeit grundsätzlich nur auf die einfache Schriftform bezieht (§ 4 Abs. 1 SigG). Die sogenannte öffentliche Form ist bislang unberührt geblieben, ihr kann durch elektronische Signaturen derzeit nicht entsprochen werden. Das gilt vor allem für die nach § 1 Notariatsaktsgesetz oder sonst notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfte (z.B. Kauf-, Tausch- und Darlehensverträge zwischen Ehegatten oder Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe, Ehepakte u.a.), aber auch für sämtliche Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte, die zu ihrer Wirksamkeit an das Erfordernis einer öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung gebunden sind. Daneben bedürfen Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte, aber auch förmliche Eingaben zu ihrer Eintragung in bestimmte Register (z.B. Grundbuch und Firmenbuch) einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts. Auch dafür ist derzeit in § 4 Abs. 2 Z 3 SigG eine Ausnahme vorgesehen (vgl. zu all dem Mayer-Schönberger/Pilz/Reiser/Schmölzer, Signaturgesetz 72). Dahinter stand die Überlegung, dass die Einhaltung der öffentlichen Form nicht nur der Sicherstellung der Echtheit einer Erklärung, also der zuverlässigen Feststellung der Identität des Erklärenden durch das Beurkundungsorgan, sondern vor allem auch der fachkundigen und unparteilichen Beratung und Belehrung der Betroffenen dient. Bereits bei den Arbeiten zum Signaturgesetz war aber davon ausgegangen worden, dass die elektronische öffentliche Form zu einem späteren Zeitpunkt – unter Schaffung der notwendigen gesetzlichen und technischen Rahmenbedingungen – eröffnet werden wird können (Brenn, Signaturgesetz 71). Zwischenzeitig scheint die Zeit dafür reif.

Um die sichere elektronische Signatur für den Rechtsanwalt und Notar unter gleichzeitigem Nachweis dieser Eigenschaft mittels Attribut der Signatur auch beruflich nutzbar zu machen, schlägt der Entwurf die Einführung einer elektronischen „Berufssignatur“ („elektronische Anwaltssignatur“ bzw. „elektronische Notarsignatur“) vor. Diese Signatur, die eine sichere elektronische Signatur im Sinn des § 2 Z 3 SigG ist, soll bei Rechtsanwälten im Rahmen ihrer gesamten Berufstätigkeit verwendet werden können; bei Notaren soll die „elektronische Notarsignatur“ bei der Berufsausübung nach § 5 NO zum Einsatz gelangen können. Bei der Berufsausübung nach § 5 NO handelt es sich um die den Notaren neben ihrer Amtstätigkeit nach § 1 NO – das ist der hoheitliche Tätigkeitsbereich des Notars – zukommenden weiteren Befugnisse zur Berufsausübung. Der Notar ist insoweit unter anderem zur Verfassung jeglicher Privaturkunden berechtigt, und zwar auch ohne Zusammenhang mit einer öffentlichen Beurkundungstätigkeit (Wagner/Knechtel, Notariatsordnung5 § 5 Rz 1). Weder der Rechtsanwalt noch der Notar sollen dabei aber zur Verwendung der elektronischen Form verpflichtet werden. Es steht ihnen frei, sich auch weiterhin ausschließlich der Papierform (bzw. einer sonstigen nicht elektronischen Form) zu bedienen. Auch die Entscheidung, ob er überhaupt eine Ausweiskarte mit elektronischer Anwalts- bzw. Notarsignatur beantragt, steht dem jeweiligen Berufsinhaber offen.

Neben der Einführung einer (freiwillig zu verwendenden) elektronischen Notarsignatur erscheint es aber notwendig, den Notar für den Bereich seiner hoheitlichen Tätigkeit verpflichtend mit einer sicheren elektronischen Signatur zur Erstellung öffentlicher Urkunden auszustatten. Auch in der „Papierwelt“ hat sich der Notar bei den Amtsgeschäften nach § 1 NO – und nur bei diesen (vgl. Wagner/Knechtel aaO § 13 Rz 3 mwN) – neben seiner eigenhändigen Unterschrift auch seines Amtssiegels (§ 13 NO) zu bedienen, um seine hoheitliche Tätigkeit auch augenfällig zu machen und eine höhere Sicherheit dieser Unterfertigung zu gewährleisten. Dieser Beidrückung des Amtssiegels sowie der händischen Unterfertigung durch den Notar soll im elektronischen Bereich durch die Verwendung der „elektronischen Beurkundungssignatur“ entsprochen werden (die ebenfalls eine sichere elektronische Signatur im Sinn des § 2 Z 3 SigG sein muss, aber auch die Eigenschaft als Beurkundungsorgan mittels Attribut ausweist). In Bezug auf die Ausweiskarte für die elektronische Beurkundungssignatur sollen dem Notar zur Erhöhung der Sicherheit gegenüber der Berufssignatur auch noch besondere Sorgfaltspflichten für deren Verwahrung auferlegt werden (vgl. § 41 Abs. 4 NO des Entwurfes). Da der Notar gemäß § 35 NO zudem grundsätzlich zur Amtstätigkeit nach § 1 NO verpflichtet ist, soll der Notar verpflichtend über eine solche elektronische Beurkundungssignatur verfügen.

Wie die Notariatsordnung sehen auch die berufsrechtlichen Regeln der Ziviltechniker eine „Zweiteilung“ der beruflichen Tätigkeit des Ziviltechnikers vor. Nach § 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993 sind Ziviltechniker, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, zum einen auf dem gesamten von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden und treuhänderischen Leistungen berechtigt. Zum anderen bestimmt § 4 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 1993, dass Ziviltechniker mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 ZPO sind und daher im Rahmen ihrer Befugnis auch zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden berechtigt sind. Entsprechend den für das Notariat vorgeschlagenen Regelungen sieht der Entwurf daher auch für den Bereich der Ziviltechniker die Einführung sowohl einer elektronischen Ziviltechnikersignatur als auch einer elektronischen Beurkundungssignatur (die ebenfalls jeweils sichere elektronische Signaturen mit den entsprechenden Attributen zum Nachweis der jeweiligen Eigenschaft sein müssen) vor. Auch der Ziviltechniker soll die elektronische Beurkundungssignatur ausschließlich im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeiten nutzen. Für die nicht hoheitliche Berufstätigkeit steht ihm die Verwendung seiner Berufssignatur offen. Auch für die Ziviltechniker sollen zeitgemäße amtliche Lichtbildausweise in Kartenform zur Verfügung stehen.

II. Die zuständigen Kammern der genannten Berufsstände sollen auch verpflichtet werden, amtliche Lichtbildausweise in Kartenform auszustellen, die mit den qualifizierten Zertifikaten für die jeweilige Berufs- bzw. Beurkundungssignatur mit Bürgerkartenfunktion zu versehen sind und so den Trägerkarten der Signatur erhöhten strafrechtlichen Schutz vermitteln. Die (Landes-)Kammern der Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker sollen für ihre Mitglieder in Ansehung der Signaturen künftig auch als Registrierungsstellen im Sinn des § 8 Abs. 2 SigG fungieren. Insoweit kommt der Kammer die Aufgabe zu, als „Beauftragte“ des Zertifizierungsdiensteanbieters die zur Ausstellung eines Zertifikats benötigten personenbezogenen Daten einschließlich der zu bescheinigenden Attribute nach § 22 Abs. 1 SigG zu erheben. Zivilrechtlich wird sie dabei als Erfüllungsgehilfe des Zertifizierungsdiensteanbieters anzusehen sein (ErläutRV 1999 BlgNR XX.GP 32). Die Kammern sollen über Antrag (und gegen Kostenersatz) die Ausweiskarten für die jeweilige elektronische Berufssignatur bzw. Beglaubigungssignatur nicht nur auszustellen sondern auch auszugeben haben, um eine höhere Sicherheitsgewähr zu bieten. Für den Fall des Ruhens oder Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, des Erlöschens des Amtes oder der Suspension des Notars bzw. des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis des Ziviltechnikers hat die jeweilige Kammer den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. Letzterer ist verpflichtet, die Zertifikate unverzüglich zu widerrufen. Dieser Umstand ist vom Zertifizierungsdieensteanbieter in das von ihm nach § 9 Abs. 4 SigG zu führende Widerrufsverzeichnis einzutragen.

Um der Gefahr eines allfälligen Missbrauchs sicherer elektronischer Signaturen vorzubeugen sind die Zertifizierungsdiensteanbieter nach dem Signaturgesetz zur Führung eines elektronischen Verzeichnisdienstes gehalten, der die Überprüfung der Richtigkeit und Gültigkeit eines Zertifikats für den Empfänger ermöglicht. Damit im Zusammenhang sollen künftig auch der Österreichische Rechtsanwaltskammertag, die Österreichische Notariatskammer sowie die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer verpflichtet werden, ein elektronisches Verzeichnis für die jeweiligen elektronischen Berufs- und/oder Beurkundungssignaturen zu führen, aus dem die (im Weg der Länderkammern erlangten) Berechtigungen für diese Signaturen sowie deren Änderungen ersichtlich sind. Um dieses Verzeichnis aktuell zu halten sollen die Länderkammern jeglichen für einen Widerruf des Zertifikats nach § 9 SigG maßgeblichen Umstand unverzüglich auch dem das Verzeichnis führenden Rechtsträger  zu melden haben. Bereits an dieser Stelle sei betont, dass es sich bei diesem Verzeichnis nicht um einen (vom Zertifizierungsdiensteanbieter zu führenden) Verzeichnisdienst im Sinn des Signaturgesetzes handelt, sondern um ein weiteres, allgemein zugängliches elektronisches Informationsmittel, das ein zusätzliches Maß an Sicherheit und Transparenz in Ansehung der jeweils aktuellen Berechtigungen, Signaturen und Zertifizierungsdiensteanbieter der Berufsträger gewährleisten soll.

III. Mit der Schaffung der Möglichkeit, Urkunden rein elektronisch zu erstellen, stellt sich auch die Frage nach der sicheren Aufbewahrung solcher Urkunden. Gerade die von Notaren, Rechtsanwälten und Ziviltechnikern erstellten Urkunden haben für ihre Auftraggeber oft weitreichende Auswirkungen. Es ist daher durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die elektronisch errichtete Urkunde auch in der Zukunft noch verfügbar, in ihrer Authentizität und Integrität gesichert und auch noch mit allgemein verfügbarer Technik lesbar ist. Hier ist zu bedenken, dass man aufgrund der Möglichkeit der Herstellung einer letztlich beliebigen Anzahl verkehrsfähiger Versionen der elektronischen Urkunde (Klone) in diesem Zusammenhang auch den Begriff des Originals der Urkunde neu überdenken wird müssen. Die Urschrift als solche wird sich von später hergestellten Vervielfältigungen der Urkunde, sofern dabei nicht Zeitstempel verwendet werden, nicht mehr unterscheiden bzw. verifizieren lassen.

Anders als bei der händischen Unterschrift stellt sich bei sicheren elektronischen Signaturen zudem das Problem, dass die dabei zum Einsatz kommenden Algorithmen und zugehörigen Parameter – und damit die erstellten Signaturen – infolge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder des technischen Fortschritts an Sicherheitswert verlieren. Aus diesem Grund ist vor Ablauf der Eignung der eingesetzten Algorithmen und der zugehörigen Parameter eine erneute elektronische Signatur (Verschlüsselung mit neuen technischen Komponenten und Verfahren) erforderlich, um deren Integrität (und damit den Beweiswert der Urkunde) auch über die Ablaufzeit hinaus zu wahren. Der Zeitraum der Eignung der eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter ist nach § 12 Abs. 3 SigV daher auch für den Gültigkeitszeitraum der qualifizierten Zertifikate maßgeblich (Brenn/R. Posch, Signaturverordnung 109 f.). Durch ein solches „Nachsignieren“ kann das Sicherheitsniveau einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes durchgehend aufrecht erhalten werden. Das Nachsignieren bewirkt, dass das Dokument zu jedem Zeitpunkt mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen war und die Sicherheit der Signatur in modifizierter Form aufrecht erhalten wird. Unterbleibt ein Nachsignieren, so handelt es sich zwar weiterhin um eine sichere Signatur mit den besonderen Rechtswirkungen nach § 4 SigG. Allerdings könnte diese Signatur mangels Vorliegens einer Kette von sicheren Signaturen nach dem fortgeschrittenen Stand der Technik fälschbar sein (Brenn/R. Posch aaO). Dies würde daher auch unmittelbar auf den Beweiswert der Urkunde durchschlagen.

Um die dauerhafte Verfüg- und Lesbarkeit der von Notaren, Rechtsanwälten und Ziviltechnikern elektronisch errichteten Urkunden bei Bedarf sicherstellen zu können, schlägt der Entwurf die (Möglichkeit der) Einführung elektronischer Urkundenarchive vor. In diese sollen in erster Linie Urkunden eingestellt werden, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Neben elektronisch errichteten Urkunden soll auch die Speicherung eingescannter, ursprünglich auf Papier errichteter Urkunden möglich sein. Der Notar soll dabei grundsätzlich alle in das Geschäftsregister einzutragenden Urkunden in das Urkundenarchiv des Notariats einzustellen haben. Auf Antrag bzw. mit Zustimmung der Partei sollen auch andere öffentliche und private Urkunden in diesem Archiv gespeichert werden können; letzteres gilt entsprechend auch für das anwaltliche Urkundenarchiv und das Urkundenarchiv der Ziviltechniker. Zurückgehend auf einen Wunsch der Vertreter der Ziviltechniker ergibt sich beim Urkundenarchiv der Ziviltechniker für solche öffentlichen Urkunden, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder die mit Zustimmung der Partei elektronisch errichtet werden, eine Besonderheit: Soweit die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein solches Urkundenarchiv errichtet hat, soll der Umstand der Speicherung der vom Ziviltechniker errichteten Urkunde im Urkundenarchiv der Ziviltechniker Formerfordernis dafür sein, dass der Urkunde der Charakter einer öffentlichen Urkunde zukommt.

Dass eine Urkunde aus einem solchen Urkundenarchiv stammt, soll dadurch dokumentiert werden, dass sie bei „Verlassen“ des Archivs (durch Abruf der gespeicherten Urkunde durch eine berechtigte Person und Herstellung einer verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde) mit einer „Archivsignatur“ versehen wird. Bei dieser „Archivsignatur“ soll es sich um die fortgeschrittene elektronische Signatur (siehe dazu die Ausführungen unter Pkt. V.) einer vom jeweiligen Rechtsträger für diese Aufgabe bestimmten natürlichen Person (beispielsweise des Kammeramtsdirektors) handeln. Das Versehen der verkehrsfähigen Version der gespeicherten elektronischen Urkunde mit der Archivsignatur soll dabei lediglich als Bestätigung der Herkunft und der gesicherten Wartung der Integrität der Urkunde bis zum Verlassen des Archivs dienen; eine Erhöhung des Beweiswertes der Urkunde soll damit darüber hinaus nicht verbunden sein.

Auch für den Bereich der Justiz schlägt der Entwurf die Einführung eines solchen Urkundenarchivs vor. Dieses Urkundenarchiv soll in Form des „Beglaubigungsarchivs der Justiz“ bei Bedarf der Speicherung von gerichtlich beglaubigten Urkunden dienen. Solche Urkunden sollen mit Zustimmung der Partei grundsätzlich – gegebenenfalls nach dem Einscannen der Papierurkunde – in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellt werden. Zu den Abweichungen im Zusammenhang mit der „Archivsignatur“ darf auf die unter Pkt. IV. gemachten Ausführungen verwiesen werden.

Die Einführung von Urkundenarchiven stellt kein Novum dar. So wird von der Österreichischen Notariatskammer bereits jetzt das (elektronische) „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats“ geführt, das primär der Speicherung der von den einzelnen Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden dient. Darüber hinaus ist es auf Verlangen der betreffenden Parteien dem Notar auch möglich, von ihm verfasste oder ihm zur Verwahrung übergebene Privaturkunden ebenfalls im elektronischen Urkundenarchiv zu speichern (ErläutRV 1633 BlgNR XX.GP). Nunmehr soll dieses Archiv hoheitlich geführt und die Einstellung und gesicherte Verwahrung der gespeicherten Urkunden als Originale (Urschriften) oder als deklarierte Abschriften (Kopien) oder Ausfertigungen als Aufgabe des Allgemeinwesens im Interesse der Rechtspflege wahrgenommen werden. Einer der zentralen Vorteile der Einstellung einer Urkunde in eines der entsprechend dem Entwurf geführten Urkundenarchive soll die für solcherart gespeicherte Urkunden zum Tragen kommende Originalfiktion sein. Der gespeicherte Dateninhalt soll bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der Urkunde gelten (also der Originalurkunde rechtlich gleichgestellt sein). Weiter soll klargestellt werden, dass der Hinweis auf die Einstellung in eines der Urkundenarchive verbunden mit einer Übersendung einer mit einer „Archivsignatur“ versehenen verkehrsfähigen Version der Urkunde oder einer wirksamen Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde der Vorlage der Urschrift der Urkunde gleichzuhalten ist.

Die näheren Regelungen über die Führung der Urkundenarchive sollen mit Verordnung des jeweiligen Rechtsträgers getroffen werden, die sich an die von der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festgelegten technischen Vorgaben halten muss, damit die Kompatibilität mit den Regelungen für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten jedenfalls gewahrt ist. Verordnungsermächtigungen werden ferner im Zusammenhang mit der Führung der elektronischen Verzeichnisse für die elektronischen Beurkundungs- bzw. elektronischen Berufssignaturen sowie die Ausstellung und Ausgabe der Ausweiskarten vorgeschlagen.

IV. Die Einführung der Urkundenarchive soll auch zu Erleichterungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten führen und mit den E-Government-Regelungen der Verwaltung kompatibel sein.

Nach § 89b Abs. 1 Z 1 GOG hat der Bundesminister für Justiz jene Eingaben festzulegen, die im Wege des ERV elektronisch angebracht werden dürfen. Dies ist in § 1 Abs. 1 und 2 ERV 1995 geschehen. Der ERV ist danach grundsätzlich für alle Eingaben vorgesehen, sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind und soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht elektronisch übertragen werden können; generell unzulässig ist der ERV derzeit im Grundbuchs- und im Firmenbuchverfahren, dies mit der Einschränkung, dass die elektronischen Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 HGB und § 8a ERV 1995 vom Verbot ausgenommen sind (Konecny in Fasching2 II/2 § 74 Rz 44).

Mit der in Aussicht genommenen Neuregelung, die auch die elektronische Übermittlung von Beilagen nahezu uneingeschränkt möglich macht, soll unter anderem der Bereich des elektronischen Urkundenverkehrs mit den Grundbuch- und Firmenbuchgerichten künftig eine wesentliche Ausweitung erfahren. Entsprechende Regelungen werden im Verordnungsweg durch die Bundesministerin für Justiz zu treffen sein. In dieser Verordnung wird nach dem vorgeschlagenen § 89c Abs. 2 GOG künftig auch vorgesehen werden können, dass die Eingaben im ERV mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben und/oder Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden anzuschließen sind. Auf längere Sicht soll es solcherart auch im Bereich des Grundbuchs- und Firmenbuchverfahrens üblich werden, Anträge samt den erforderlichen Beilagen im Original auf elektronischem Weg einzubringen. Um dabei keinen Sicherheitsverlust zu erleiden, sollen die Urkundenarchive, die den Originalcharakter der übermittelten Urkunden garantieren, im Besonderen nutzbar gemacht werden. Daneben soll es auch möglich sein, elektronische Urkunden, die den maßgeblichen Formerfordernissen genügen (also insbesondere gültige, den aktuellen Sicherheitsstandards noch genügende sichere elektronische Signaturen sämtlicher Signatoren aufweisen), im Weg des ERV bei den Gerichten einzubringen, ohne dass diese zunächst in eines der Urkundenarchive eingestellt worden sind und von dort abgerufen werden.

Zum Ausbau des elektronischen Urkundenverkehrs mit den Gerichten und zum Urkundenarchiv der Justiz bestehen auch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben letztlich keine Alternativen. Aufgrund der Richtlinie 2003/58/EG vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (sog. „Publizitätsrichtlinie“) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ab dem 1. Jänner 2007 die Einreichung der Unternehmensurkunden und –angaben im Firmenbuch in elektronischer Form zu ermöglichen. Ab diesem Termin sollen Unternehmen demnach grundsätzlich wählen können, ob sie an das Firmenbuch zu übermittelnde Dokumente in Papierform oder in elektronischer Form vorlegen. Auch sind Urkunden und Angaben, die spätestens ab dem 1. Jänner 2007 im Firmenbuch auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden, in elektronischer Form im Akt zu hinterlegen oder in das Register einzutragen. Schließlich müssen Abschriften der Urkunden in elektronischer Form erhältlich sein, sofern der Antragsteller dies verlangt.

Für eine Übergangsfrist von einem Jahr soll ein Zugriff der Gerichte im Weg des ERV bereits auf die vom Notar zu diesem Zweck im nach § 140e NO idgF eingerichteten Urkundenarchiv („Cyberdoc“) gespeicherten Papierurkunden im Weg eines Gerichtskommissariats ermöglicht werden.

V. Bereits derzeit ergehen verschiedenste einfache gerichtliche Erledigungen, wie etwa gerichtliche Zahlungsbefehle oder die Ladung der Parteienvertreter zu Verhandlungen, im Weg des ERV. Auch hier soll es künftig zu einer großen Erweiterung des Anwendungsbereichs kommen. Um die dafür nötige Sicherheit zu gewährleisten sind auch für diesen Bereich geeignete Maßnahmen zu überlegen, die die Authentizität und Integrität der übermittelten Erledigung und deren Verkehrsfähigkeit sicherstellen. Nicht erforderlich ist es dabei, dass diese Maßnahmen an die individuelle Signatur einer bestimmten natürlichen Person anknüpfen. So werden auch jetzt Ausfertigungen von gerichtlichen Erledigungen in Papierform in aller Regel nicht vom jeweiligen Entscheidungsorgan persönlich unterschrieben, sondern jeweils nur die „Richtigkeit der Ausfertigung“ durch die Kanzlei mit einer Paraphe bestätigt. Auf den elektronischen Bereich übertragen reicht es daher aus, wenn sichergestellt ist, dass eine Erledigung von der Justiz herrührt und der jeweilige Anwender bei Bedarf ermittelt werden kann. Der Entwurf schlägt daher vor, dass – soweit dies in einer Verordnung nach § 89b Abs. 2 GOG vorgesehen ist – die Ausfertigung mit der „elektronischen Signatur der Justiz“ zu versehen ist. Dabei soll es sich um eine Signatur handeln, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d SigG entspricht und einem Justizorgan zugeordnet ist. Diese Amtssignatur ist auf dem Server für die Massenausfertigung zu hinterlegen. Da das Zertifikat auf dem Server und nicht beim Signator vorliegen wird, kann der Signaturvorgang programmgesteuert ohne die Notwendigkeit des Tätigwerdens des Signators im einzelnen Signaturfall ausgelöst werden (siehe Stabsstelle IKT-Strategie des Bundes, 11. Oktober 2004, Seite 10, Anm. zur Verwendung der Amtssignatur, http://www.cio.gv.at). Die elektronische Signatur der Justiz entspricht den Anforderungen an eine sogenannte „fortgeschrittene elektronische Signatur“ im Sinn des Art. 2 Z 2 der Signaturrichtlinie RL 1999/93/EG. Für den Empfänger der Erledigung sind damit keine Verschlechterungen verbunden. So soll der Bundesminister für Justiz die notwendigen Zertifizierungsdienste (unter anderem) für die elektronische Signatur der Justiz sicherzustellen haben, anhand derer die Richtigkeit und Gültigkeit des Zertifikats überprüft werden kann. Weiter wird eine Pflicht zur Protokollierung jeder Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz vorgeschlagen, die – sieht man vom Fall des Einsatzes der elektronischen Signatur der Justiz im Bereich des Beglaubigungsarchivs der Justiz ab – nur den Namen des Anwenders ausweisen muss. Im Übrigen erklärt der Entwurf die Bestimmungen des Signaturgesetzes für anwendbar.

VI. Auf die vorgeschlagene Einführung der elektronischen öffentlichen Form (öffentliche Beglaubigungen und Beurkundungen; Notariatsakte) ist auch im Bereich des Signaturgesetzes Bedacht zu nehmen. Einerseits sollen die in § 4 Abs. 2 SigG genannten Bereiche, in denen die Errichtung in elektronischer Form unter Verwendung der sicheren elektronischen Signatur der eigenhändigen Unterschrift bislang noch nicht gleichgestellt war, dann der elektronischen Form geöffnet werden, wenn ein Notar oder ein Rechtsanwalt in im Gesetz näher bestimmter Weise am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts oder der Willenserklärung beteiligt war. Andererseits soll auch die elektronische Errichtung von Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften, die zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsaktes gebunden sind, künftig möglich sein, wenn die maßgeblichen Beurkundungsvorschriften (zB in der NO, dem ZTG) eingehalten werden. Voraussetzung ist sohin, dass die anzuwendenden Formvorschriften eine elektronische Form der Beurkundung vorsehen bzw. zulassen. Explizit ausgenommen soll aber auch weiterhin die Errichtung letztwilliger Anordnungen in elektronischer Form bleiben.

VII. Der Entwurf enthält darüber hinaus verschiedene Änderungen im Bereich des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte sowie der Ziviltechniker. Dabei soll unter anderem den durch das HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005, erfolgten Änderungen des Gesellschafts- und Firmenbuchrechts in den Standesrechten für die freien Rechtsberufe Rechnung getragen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine sichere Voraussage der mit dem Vorhaben verbundenen finanziellen Auswirkungen ist nur schwer möglich. Insbesondere die Einrichtung des Urkundenarchivs der Justiz (bestehend aus dem Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs) sowie die Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs werden mit finanziellen Belastungen für die öffentlichen Haushalte verbunden sein. Die Entwicklungskosten von etwa 433.000,-- Euro sind bereits bezahlt. Die regelmäßig anfallenden Betriebskosten sowie die Kosten für Lizenzen und ausreichenden Speicherplatz sind im derzeitigen Budgetrahmen des Bundesministeriums für Justiz 2005/2006 bedeckt. Aus den externen Abfragen der Urkunden aus dem Urkundenarchiv der Justiz werden sich aufgrund der dafür zu entrichtenden Gebühren (für jeweils mehr als 500.000 jährlich allein im Grund- und Firmenbuch neu einzuspeichernde Urkunden) Einnahmen für den Bund ergeben. Der Umfang dieser Einnahmen kann aber nur schwer abgeschätzt werden. Er hängt ganz wesentlich von der Akzeptanz der neuen technischen Möglichkeiten (und der damit verbundenen erheblichen Vereinfachungen für den Einzelnen) durch die Anwender ab. Mit einer solchen (breiten) Akzeptanz insbesondere durch die institutionellen Nutzer sowie die Wirtschaft ist aber durchaus zu rechnen. Maßgeblich wird hier einerseits das Maß der Beteiligung der Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker, andererseits aber auch der Banken und Unternehmen sein, die nunmehr einfach vom Schreibtisch aus mögliche und damit Personalkosten sparende Einsichtnahme in die Urkundensammlungen des Grund- und Firmenbuchs in Anspruch zu nehmen, die bisher nur vor Ort bei dem jeweiligen Gericht selbst möglich war. Finanziell positiv dürften sich daneben auch gewisse durch die Schaffung des Urkundenarchivs der Justiz zu erzielende Einsparungseffekte auswirken. Solche Einsparungen werden beispielsweise im Bereich des Sachaufwands möglich sein, wird durch die elektronische Speicherung von Urkunden anstelle ihrer physischen Aufbewahrung doch zwangsläufig etwa der Raumbedarf geringer. Insgesamt ist zu erwarten, dass etwa ab dem Jahr 2012 der „break-even-point“ erreicht werden kann. Ab diesem Zeitpunkt sollten die Einnahmen (ausgehend von den bisher für die Abfrage von Grund- und Firmenbuch geltenden Gebühren sowie den aktuellen Beglaubigungsgebühren) die Ausgaben – wenn auch in Anbetracht der relativ hohen laufenden Fixkosten nur geringfügig – übersteigen. Die Gebühren für die Einstellung und Abfrage von Urkunden im Urkundenarchiv der Justiz werden in einem gesonderten Gesetzesprojekt festzulegen sein.

Hinsichtlich der Änderungen in den Berufsrechten sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte zu erwarten.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Angelegenheiten der Justizpflege sowie Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte) und Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens). Ferner betrifft die Verwendung und Anerkennung elektronischer Signaturen im elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr in erster Linie das Zivilrechtswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderungen der Notariatsordnung):

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Damit wird der gebräuchliche Kurztitel „Notariatsordnung (NO)“ in das Gesetz eingefügt.

Zu Z 2 (§ 1a NO):

Soweit in der Notariatsordnung nicht anderes angeordnet ist (wie etwa für letztwillige Verfügungen in § 70 NO oder die sichere elektronische Signatur in § 79 Abs. 2a NO), sollen zur Förderung der elektronischen Form sämtliche entsprechend den Vorschriften der Notariatsordnung vor dem Notar von den Parteien, Zeugen und Dolmetschern auf notariellen oder in das Beurkundungsregister einzutragenden Urkunden gesetzten Signaturen jedenfalls auch das Erfordernis der Schriftform nach bürgerlichem Recht erfüllen. Die Wahrung der notariellen Form bzw. der Legalisierung als jeweils strengeres Formerfordernis soll in diesen Fällen auch dem Schriftformerfordernis nach bürgerlichem Recht genügen, mögen sich auch einzelne Parteien oder Zeugen keiner sicheren elektronischen Signatur mit gültigem Zertifikat bedient haben. Durch diese Erleichterung kann die elektronische Form begünstigt und gefördert werden, ohne eine Gefährdung der Rechtssicherheit befürchten zu müssen, weil die Prüfung der Identität der persönlich anwesenden Unterzeichner durch den Notar bereits als Formerfordernis der notariellen Form/Legalisierung nach der Notariatsordnung vorgegeben und damit sichergestellt ist (sodass auf die Personenbindung bei der vor dem Notar gesetzten Signatur verzichtet werden kann) und die Integrität des Urkundstextes durch die nachfolgende Beurkundungssignatur des Notars sichergestellt wird, der die Urkunde als letzter elektronisch zu fertigen hat.

Zu Z 3 (§ 3 lit. d NO):

Der Entfall der Absatzbezeichnung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens anlässlich der Aufhebung des Abs. 2 in BGBl. Nr. 692/1993.

§ 3 NO enthält die Voraussetzungen für die Errichtung eines vollstreckbaren Notariatsakts (der ein Exekutionstitel nach § 1 Z 17 EO ist). Eine der Voraussetzungen ist dabei, dass der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar ist. Nach herrschender Meinung (Wagner/Knechtel, NO5 § 3 Rz 6) ist diese gegenüber dem Notar abzugebende Vollstreckungsunterwerfung nicht empfangsbedürftig und bedarf keiner Annahme durch den Berechtigten. Dies soll nunmehr auch im Gesetz klargestellt werden.

Einen Exekutionstitel im Sinn der EO stellt auch die nach § 54 NO „solennisierte“ Privaturkunde dar. Durch die „Solennisierung“ (das ist die Aufnahme eines Notariatsakts über die notarielle Bekräftigung eines Rechtsgeschäfts oder einer Rechtserklärung durch die Parteien) wird eine Privaturkunde zur öffentlichen Urkunde. Ist eine Privaturkunde von zwei oder mehreren Personen errichtet werden, so ist eine Solennisierung derzeit nur dann möglich, wenn zumindest zwei Parteien es verlangen. Ein einseitiges Ersuchen ist in einem solchen Fall dagegen bislang selbst dann unzureichend, wenn ausschließlicher Zweck der Solennisierung die Vollstreckbarmachung der in der Privaturkunde eingegangenen Verpflichtung einer Partei ist. Dahinter steht die Überlegung, dass die Unterwerfungsklausel zwar dem Notar und nicht der Gegenpartei gegenüber abgegeben wird, es aber grundsätzlich keine stückweise Solennisierung gibt, sondern dadurch vielmehr die gesamte Urkunde die Kraft einer öffentlichen Urkunde erlangt (Wagner/Knechtel aaO § 54 Rz 3). Dies hat sich in der praktischen Handhabung – etwa beim Darlehensvertrag – aber als umständlich und schwerfällig erwiesen. Nach den vorgeschlagenen §§ 3 lit. d und 54 Abs. 1 NO soll eine Solennisierung daher künftig auch dann möglich sein, wenn eine solche lediglich der aus einer Urkunde Verpflichtete verlangt und er damit seine oder eine seiner aus der Urkunde resultierenden Verpflichtungen notariell bekräftigen will. Das Erfordernis des Ersuchens einer weiteren kontrahierenden Partei soll diesfalls nicht nötig sein. Für den einzelnen aus der Urkunde Verpflichteten werden damit keine Nachteile verbunden sein, zumal sich bei den den Notar bei der Solennisierung inhaltlich und formal treffenden Pflichten keine Änderungen ergeben sollen. In § 3 lit. d soll damit einhergehend gleichzeitig klargestellt werden, dass es im Fall einer solchen einseitigen Solennisierung ausreicht, wenn die Vollstreckungsunterwerfung im sogenannten „Mantelakt“ (das ist der im Rahmen der Solennisierung aufzunehmende Notariatsakt) erklärt wird. Letztlich kann auf die Zustimmung der anderen Partei als bloßer Formalakt verzichtet und so eine partielle Deregulierung bei der Solennisierung erreicht werden.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 3 und Abs. 3a NO):

Mit dem neu formulierten Abs. 3 Z 2 wird der freiwillig geleistete österreichische Zivildienst dem freiwillig geleisteten Wehrdienst gleichgestellt. Die Anrechnung solcher Zeiten bleibt jedoch (einschließlich der Pflichtzeiten) auf insgesamt ein Jahr begrenzt.

Der vorgeschlagene § 6 Abs. 3 Z 4 trägt den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 in § 15 Mutterschutzgesetz und § 2 Väter-Karenzgesetz vorgenommenen Änderungen Rechnung.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage sind Notariatskandidaten, die nach der Geburt eines Kindes sofort wieder halbtags im Notariat tätig werden, gegenüber denjenigen, die den Anspruch auf Karenz voll ausschöpfen, benachteiligt. Der erstgenannten Personengruppe wird nach § 6 Abs. 3 Z 4 NO ein ganzes Jahr, der zweitgenannten hingegen lediglich Zeiten im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit (somit bei Halbtagsbeschäftigung: ein halbes Jahr) auf die Dauer der praktischen Verwendung angerechnet. Diese Schlechterstellung soll mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 6 Abs. 3a beseitigt werden. Für den Fall, dass anstelle der Karenz die Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz in Anspruch genommen wird, sollen die Zeiten einer solchen Teilzeitbeschäftigung künftig ohne Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Tätigkeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr anzurechnen sein.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 3 und 4 NO):

Mit den neu angefügten Abs. 3 und 4 soll eine Anpassung an das HaRÄG (§ 4 UGB) vorgenommen und ferner sichergestellt werden, dass der Schutz der Berufsbezeichnung „öffentlicher Notar“ unvermindert erhalten bleibt.

Zu Z 6 (§ 11 Abs. 3 NO):

Bei der Beurteilung der „Eignung“ eines Bewerbers für eine bestimmte Notarstelle kommt – im Sinn der Gewährleistung bestmöglicher Betreuung der rechtsuchenden Bevölkerung im betreffenden Amtssprengel – neben fachlichen Aspekten auch Gründen, die in der persönlichen Nahebeziehung eines Bewerbers zu der zu besetzenden Notarstelle gelegen sind, entscheidendes Gewicht zu. War der Bewerber daher an der zu besetzenden Notarstelle (als Substitut) bereits praktisch tätig, so stellt dies einen wesentlichen Aspekt bei der Beurteilung des Maßes seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Amtsstelle dar. Dies soll mit der vorgeschlagenen Erweiterung des § 11 Abs. 3 Z 2 klargestellt werden.

Eine umfassende akademische Ausbildung des Bewerbers um eine Notarstelle trägt unter anderem zur Sicherung der Qualität notarieller Rechtsdienstleistungen bei. In Anbetracht der fortschreitenden internationalen Verflechtung des Wirtschafts- und Rechtslebens erlangt dabei auch die Absolvierung einschlägiger Post-Graduate–Studien und akademischer Lehrgänge an in- und ausländischen Bildungseinrichtungen zunehmend an Bedeutung. Bereits bisher war davon auszugehen, dass die Absolvierung von für die Ausübung des Notarberufs dienlichen Post-Graduate-Studien im Rahmen des § 11 Abs. 3 Z 5 NO zu berücksichtigen ist (siehe dazu die ErläutRV 1633 BlgNR XX. GP). Die Absolvierung solcher Studien bzw. von einschlägigen akademischen Lehrgängen soll nunmehr auch ausdrücklich als im Sinn des § 11 Abs. 3 NO berücksichtigungswürdiger Umstand im Gesetz genannt werden.

Berücksichtigungswürdig soll schließlich auch der Umstand sein, wenn der Bewerber eine Ausbildung zum Mediator erfolgreich abgeschlossen hat und in die vom Bundesministerium für Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist.

Zu Z 7 (§§ 13 und 14 NO):

Auch im Bereich des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte – also für jenen Personenkreis, dem von der Rechtsordnung ganz besondere Aufgaben zur Wahrung der Rechtspflege und der rechtlichen Interessen ihrer Mandanten übertragen worden sind; - sollen nunmehr die notwendigen Voraussetzungen für eine weitgehende Förderung des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geschaffen werden, indem jedem Berufsträger unter Mitwirkung der für ihn zuständigen Kammer eine Berufssignatur zur Verfügung gestellt wird, die ein einheitliches Erscheinungsbild der Zertifikate zum Nachweis der Eigenschaft als Notar oder Rechtsanwalt mittels Attribut im Sinne des § 8 Abs. 3 Signaturgesetz gewährleistet. Weder der Rechtsanwalt noch der Notar sollen dabei aber zur Verwendung der elektronischen Form verpflichtet werden. Es steht ihnen frei, sich auch weiterhin ausschließlich der Papierform (bzw. einer sonstigen nicht elektronischen Form) zu bedienen. Auch die Entscheidung, ob überhaupt eine Ausweiskarte mit elektronischer Anwalts- bzw. Notarsignatur beantragt wird, soll dem jeweiligen Berufsinhaber freistehen.

Für hoheitlich tätige Berufsträger soll zusätzlich eine besondere Signatur für die hoheitliche Fertigung (bisher mittels eigenhändiger Unterschrift und Abdruck des gemäß § 41 Abs. 1 NO unter Sperre zu verwahrenden Amtssiegels zum Nachweis der Funktion als Beurkundungsorgan) vorgesehen werden, welche die hoheitliche Funktion des Amtsträgers als Attribut (zB öffentlicher Notar als Urkundsperson) im Zertifikat ausweist und deren Signaturkarte auch unter Sperre zu verwahren sein soll, um die in der Papierwelt gebotenen Sicherheitskriterien auch in das elektronische Medium zu übernehmen. Zum Erscheinungsbild kann auf die Regelungen zur Amtssignatur zurückgegriffen werden. Selbstverständlich gelten für diese Signaturen die Regelungen des Signaturgesetzes; ihnen soll jedenfalls Bürgerkartenfunktion zukommen. Darauf wird bei den Verordnungen zur näheren Ausgestaltung der Signaturvorschriften Bedacht zu nehmen sein.

Das Signaturgesetz hat wesentlich zur nachhaltigen Förderung des Vertrauens in die elektronische Kommunikation beigetragen und Rechtssicherheit geschaffen. Die darin normierte Gleichstellung der „sicheren elektronischen Signatur“ mit der eigenhändigen Unterschrift ermöglicht es, elektronische Urkunden herzustellen, die in ihren Rechtswirkungen einer auf Papier errichteten Urkunde völlig gleichstehen. Dem gilt es im Bereich des Berufsrechts der Notare, Rechtsanwälte und auch Ziviltechniker durch Schaffung einheitlicher Regelungen für die Ausgestaltung und Verwendung der „sicheren elektronischen Signatur“ mit den entsprechend der jeweiligen Funktion zu verwendenden und zu vereinheitlichenden Attributen Rechnung zu tragen. Um nun die Trägerkarten dieser Signaturen (Signaturkarten) auch strafrechtlich bestmöglich abzusichern und gleichzeitig die bestehenden Papierausweise der Berufsträger in eine zeitgemäße Form zu bringen, sollen von den jeweiligen Kammern an ihre Mitglieder nunmehr amtliche Lichtbildausweise in Kartenform ausgegeben werden, die mit den qualifizierten Zertifikaten für die Berufs- bzw. Beurkundungssignaturen mit Bürgerkartenfunktion zu versehen sind. Neben den schon nach dem Signaturgesetz gegebenen Sorgfaltspflichten für den Signator sollen auch die zuständigen Kammern, die in Ansehung dieser Signaturen als Registrierungsstellen im Sinn des Signaturgesetzes fungieren, Verständigungspflichten übernehmen und dafür Sorge tragen, dass nur befugte Standesmitglieder über die ihrer Funktion entsprechende Signaturkarten verfügen.

Mit den vorgeschlagenen Ergänzungen der §§ 13 und 14 NO sollen die Notare (wie auch die Ziviltechniker) eine „elektronische Beurkundungssignatur“ erhalten, die ihnen im hoheitlichen Bereich ihrer Tätigkeit (nach § 1 NO) die Verwendung der sicheren elektronischen Signatur zur Erstellung öffentlicher Urkunden ermöglicht, den Notar aber im Sinne seiner Tätigkeitspflicht nach § 35 NO zu deren Anschaffung und – über Antrag der Partei – auch zu deren Verwendung im hoheitlichen Bereich verpflichtet.

Die Einführung der elektronischen „Berufssignatur“ für Notare (Notarsignatur) soll diese hingegen künftig bloß in die Lage versetzen, im Rahmen ihrer sonstigen Berufstätigkeit – unter Nachweis ihrer Eigenschaft („öffentlicher Notar“) als Attribut der Signatur – mit den Rechtswirkungen einer eigenhändigen Unterschrift elektronisch als Notar zu unterfertigen. Beide Signaturen müssen sichere elektronische Signaturen im Sinn des § 2 Z 3 SigG sein; hierbei haben die zuständigen Notariatskammern künftig als Registrierungsstellen des Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne von § 8 Abs. 2 SigG für ihre Mitglieder zu fungieren. Insoweit kommt der Kammer die Aufgabe zu, als „Beauftragte“ des Zertifizierungsdiensteanbieters die zur Ausstellung des qualifizierten Zertifikats benötigten personenbezogenen Daten einschließlich der zu bescheinigenden Attribute gemäß § 22 Abs. 1 SigG zu erheben. Zivilrechtlich wird sie als Erfüllungsgehilfe des Zertifizierungsdiensteanbieters anzusehen sein (ErläutRV 1999 BlgNR XX.GP 32). Die Kammern sollen über Antrag (und gegen Kostenersatz) die Ausweiskarten für die elektronische Berufssignatur bzw. Beurkundungssignatur auszustellen und auch auszugeben haben, um eine höhere Sicherheitsgewähr zu bieten. Die Zertifikate sind per Einzelabfrage durch den Zertifizierungsdiensteanbieter elektronisch zugänglich zu machen. Damit ist jedoch keine Befugnis des Zertifizierungsdiensteanbieters verbunden, die Zertifikate mehrerer oder aller Berufsträger in ihrer Gesamtheit abfragbar zu machen, insbesondere einen Zugriff oder die Weiterverwendung in Listenform oder in Form einer Gesamtdarstellung zu gestatten. Für den Fall des Erlöschens des Amtes oder der Suspension des Notars (ebenso wie im Fall des Ruhens oder Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw. des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis des Ziviltechnikers) hat – neben dem schon nach § 21 SigG dazu verpflichteten Berufsträger als Signator – auch die zuständige Kammer den Widerruf der betroffenen Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen (§ 13 Abs. 1, 4 und 5 NO). Letzterer ist verpflichtet, die Zertifikate unverzüglich zu widerrufen. Dieser Umstand ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter in das von ihm nach § 9 Abs. 4 SigG zu führende Widerrufsverzeichnis einzutragen. Gemäß § 9 Abs. 3 SigG ist für das Wirksamwerden der Sperre und des Widerrufs des qualifizierten Zertifikats allein der Zeitpunkt der Eintragung in das Widerrufsverzeichnis maßgeblich. Gleichzeitig hat der Notar auch die vom Widerruf betroffene - und bei Änderung der Daten im Zertifikat auch unrichtig gewordene - Ausweiskarte der Notariatskammer als ausstellender Behörde zurückzustellen und im Bedarfsfall entweder nur ein neues qualifiziertes Zertifikat für die Ausweiskarte oder auch die Neuausstellung des amtlichen Lichtbildausweises in Form der entsprechenden Signaturkarte zu beantragen (§ 13 Abs. 1 und 4 NO).

In der „Papierwelt“ hat sich der Notar bei den Amtsgeschäften nach § 1 NO – und nur bei diesen (vgl. Wagner/Knechtel aaO § 13 Rz 3 mwN) – neben seiner eigenhändigen Unterschrift auch seines Amtssiegels (§ 13 NO) zu bedienen, um die hoheitliche Tätigkeit augenfällig zu machen und eine höhere Sicherheit dieser Unterfertigungsform zu gewährleisten. Der Beidrückung des Amtssiegels – das zur besseren Unterscheidbarkeit künftig auch eine laufende Nummer erhalten soll – sowie der händischen Unterfertigung durch den Notar soll im elektronischen Bereich durch die Verwendung der „elektronischen Beurkundungssignatur“ entsprochen werden (die wie bereits oben ausgeführt eine sichere elektronische Signatur im Sinn des § 2 Z 3 SigG sein muss, aber auch die rechtlich relevante Eigenschaft des öffentlichen Notars als Beurkundungsorgan mittels Attribut auszuweisen hat). Um die inhaltliche Äquivalenz mit dem Amtssiegel zu gewährleisten, muss das qualifizierte Zertifikat dieser Signatur überdies auch die wesentlichen Angaben im Amtssiegel enthalten (Namen,  Berufsbezeichnung, Amtssitz, Bundesland und Staatsnamen). Für den Vor- und Familiennamen des Notars ist dies bereits in § 5 Z 3 SigG vorgegeben (wobei lediglich die Verwendung des danach ebenfalls erlaubten Pseudonyms ausgeschlossen werden muss). Die im Amtssiegel weiterhin angeführten rechtlich erheblichen Eigenschaften (Berufsbezeichnung, Amtssitz, Bundesland, Staatsnamen) können gemäß § 5 Z 4 SigG als Attribut in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden, das beispielsweise folgendermaßen zu lauten hätte: „Öffentlicher Notar in Bezau, Vorarlberg, Republik Österreich, als Urkundsperson“. Im Hinblick auf die Zertifikatsnummer zu Unterscheidungszwecken entbehrlich ist die Aufnahme einer laufenden Nummer in das Zertifikat. Angesichts der Konzeption des qualifizierten Zertifikats kann das Staatswappen – als notwendigerweise graphische Darstellung – nicht in dieses aufgenommen werden. Um nun dennoch nicht ganz auf die graphische Darstellung verzichten zu müssen und im Ausdruck auch den gewohnten Anblick der öffentlichen Urkunde zu bieten, soll eine bildliche Darstellung des Amtssiegels am Ende des zu unterfertigenden Urkundstextes in den Unterschriftsvermerk aufgenommen werden. Die elektronische Beurkundungssignatur selbst ist nach dem Vorbild der Amtssignatur der Verwaltung nach § 19 Abs. 3 E-GovG bildlich darzustellen. Soweit der Urkundeninhalt eine Rückführbarkeit von Ausdrucken zulässt, sollen auch die diesbezüglichen Vorschriften für die Amtssignatur im E-GovG zur Anwendung kommen.

Um der Gefahr eines allfälligen Missbrauchs sicherer elektronischer Signaturen vorzubeugen sind die Zertifizierungsdiensteanbieter nach dem Signaturgesetz zur Führung eines elektronischen Verzeichnisdienstes gehalten, der die Überprüfung der Richtigkeit und Gültigkeit eines Zertifikats für den Empfänger ermöglicht. Daneben soll künftig auch die Österreichische Notariatskammer (ebenso wie der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer) verpflichtet werden, Vorsorge für die Information der Öffentlichkeit über die Signatur- und Berufsberechtigungen der Berufsträger ihres Standes zu treffen. Sie soll daher unter Einbeziehung der Daten des Zertifizierungsdiensteanbieters ein elektronisches Verzeichnis für die jeweiligen elektronischen Berufs- und/oder Beurkundungssignaturen und deren in den Attributen ausgewiesenen Berechtigungen zu führen haben. Zweckmäßigerweise wird dieses Verzeichnis aus drei Teilen bestehen: Aus der Eintragung des Notars in das automationsunterstützt geführte Verzeichnis der Notare und Notariatskandidaten auf der Homepage der Österreichischen Notariatskammer, aus den beim Zertifizierungsdiensteanbieter abfragbaren Zertifikaten des Notars und – gegebenenfalls – den zugehörigen Daten in der vom Zertifizierungsdiensteanbieter zu führenden Widerrufsliste. Diese an sich isoliert verfügbaren Informationen sind in Ansehung des einzelnen Notars zu verlinken. Auf diese Weise lässt sich feststellen, ob das betreffende Zertifikat aktiv oder widerrufen ist. Ist das Zertifikat aktiv, muss ein Link von der Liste der aktiven Berufsträger vorhanden sein. Findet sich der Notar nicht in dieser Liste, so ist seine Berufsberechtigung erloschen. In diesem Fall müssten auch alle Berufssignaturzertifikate dieses Notars widerrufen sein. Scheint der Notar nur im automationsunterstützt geführten Verzeichnis der Notare und Notariatskandidaten, nicht jedoch bei den Zertifikaten des Zertifizierungsdiensteanbieters auf, hatte er nie eine Berufssignatur. Durch die Verknüpfung mit der Widerrufsliste soll auch das Datum des Widerrufs leichter eruierbar sein. Der Zertifizierungsdiensteanbieter der Berufsträger wäre im Interesse der leichteren Auffindbarkeit eines Berufssignaturzertifikats auf der Homepage der Österreichischen Notariatskammer bekannt zu machen.

Ausdrücklich sei nochmals betont, dass es sich beim elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen also nicht um einen (vom Zertifizierungsdiensteanbieter zu führenden) Verzeichnisdienst im Sinn des Signaturgesetzes handelt, sondern um ein weiteres, allgemein zugängliches elektronisches Informationsmittel, das durch die Verlinkung ein zusätzliches Maß an Sicherheit und Transparenz in Ansehung der jeweiligen Berechtigungen, Signaturen und Zertifizierungsdiensteanbieter des Berufsträgers gewährleisten und so das Vertrauen der Öffentlichkeit in die auch berufsbezogen gesicherte Signatur stärken soll (§ 13 Abs. 5).

Im § 14 NO wird neu vorgesehen, dass die Angelobung des Notars – und damit auch die Ausübung seines Amtes – erst nach Bestellung und Behebung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der ausstellenden Kammer erfolgen darf. Demnach kann der neu ernannte Notar seine Amtstätigkeit künftig erst dann aufnehmen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung öffentlicher Urkunden – sowohl in der „Papierwelt“ wie bisher mittels Genehmigung des Amtssiegels als auch für das elektronische Medium mittels Ausgabe der Ausweiskarten - durch die zuständige Notariatskammer geschaffen worden sind (Abs. 1). Sobald der Notar seine Amtstätigkeit nach Angelobung aufnehmen darf, sollen auch seine Signaturen in das bereits zu § 13 Abs. 5 NO beschriebene elektronische Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen der Österreichischen Notariatskammer aufgenommen werden (Abs. 2), um die Öffentlichkeit über den Umfang seiner Berechtigungen und seine Signaturen zu informieren.

Zu Z 8 (§ 17 NO):

Die vorgeschlagene Änderung beim Wechsel der Amtsstelle trägt dem Umstand Rechnung, dass diesfalls das qualifizierte Zertifikat für die elektronische Beurkundungssignatur ebenso wie deren Ausweiskarte und das Amtssiegel – vom Notar im Zusammenwirken mit der für den neuen Amtssitz zuständigen Notariatskammer – zu erneuern sein wird, weil die darin enthaltenen Angaben zum Amtssitz unrichtig geworden sind. Für die elektronische Notarsignatur gilt dies nur dann, wenn der Notar in den Sprengel einer anderen Notariatskammer überwechselt und sich demnach die für ihn zuständige Notariatskammer ändert, sodass die Daten im Ausweis unrichtig geworden sind. Ist ein neuer Ausweis notwendig, so ist die unrichtig gewordene Ausweiskarte der ausstellenden Kammer zurückzustellen. Von jeder derartigen Änderung ist auch die Österreichische Notariatskammer im Hinblick auf das von ihr zu führende Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen zu verständigen.

Zu Z 9 und 10 (§§ 19 und 20 NO):

§ 19 NO nennt die Gründe für das Erlöschen des Amts eines Notars. In den Fällen des § 19 Abs. 1 lit. a bis f  hat die Enthebung – nach Anhörung der Notariatskammer – bescheidmäßig durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen. Enthoben ist der Notar dabei mit dem im Bescheid angeführten Zeitpunkt, ohne Angabe eines solchen mit der Zustellung des Bescheides (Wagner/Knechtel aaO § 19 Rz 9). Bei den Erlöschungsgründen der Zurücklegung des Amtes (§ 19 Abs. 1 lit. a) und des Erreichens der Altersgrenze (§ 19 Abs. 1 lit. e) erscheint eine Enthebung durch Bescheid, die in erster Linie der Rechtsklarheit dienen soll, aber nicht notwendig. Dies deshalb, weil das Erlöschen des Amtes im ersten Fall auf dem freien Willensentschluss des Notars selbst und im zweiten Fall auf objektiv unabänderlichen Tatsachen beruht. Der Entwurf schlägt daher insbesondere aus Gründen der Verwaltungsökonomie den Entfall der bescheidmäßigen Enthebung in diesen beiden Fällen vor (§ 19 Abs. 2). Als flankierende Maßnahme wäre im Fall der Zurücklegung des Amtes gemäß  19 Abs. 1 lit. a zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten aber klarzustellen, dass die Resignationsanzeige unwiderruflich ist, jedenfalls einen bestimmten Zeitpunkt zu enthalten hat und – wie in der Praxis ohnedies üblich – neben dem Bundesministerium für Justiz auch der Notariatskammer anzuzeigen (bzw. bei dieser einzubringen) ist. Damit einhergehend bedarf es auch einer entsprechenden Anpassung des § 20.

§ 19 Abs. 1 lit. d NO sieht als Erlöschungsgrund derzeit den „Verlust der freien Vermögensverwaltung“ vor, ohne dass dieser Terminus im Gesetz näher definiert wäre. Nach der Literatur (Wagner/Knechtel aaO § 19 Rz 4) sind davon etwa die Fälle der Bestellung eines Sachwalters für den Notar nach § 273 ABGB und die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens umfasst. Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint aber eine genauere gesetzliche Abgrenzung der damit gemeinten Fälle geboten. Der vorgeschlagene § 19 Abs. 1 lit. d sieht daher vor, dass das Amt eines Notars durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens erlischt. Aus rechtsstaatlichen Gründen soll in diesen Fällen das Erlöschen des Notarenamts erst mit Rechtskraft des betreffenden Beschlusses eintreten. Für die Zeit bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses ist in § 180 Abs. 1 lit. d als mittlerweilige Vorkehrung die Suspension vom Amt vorgesehen, wobei vorgeschlagen wird, auch diese Bestimmung – in Anlehnung an die für Rechtsanwälte geltende Rechtslage (§ 34 Abs. 2 Z 3 RAO und § 19 Abs. 1 Z 4 DSt) - präziser zu fassen. Der von § 19 Abs. 1 lit. d bislang gleichfalls umfasste Fall der Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB soll nunmehr ausdrücklich in § 19 Abs. 1 lit. g NO genannt werden.

§ 19 Abs. 3 regelt die Verständigungspflichten des Bundesministeriums für Justiz für den Fall der Enthebung des Notars vom Amt. Da die dafür maßgeblichen Publizitätsüberlegungen auch in den Fällen zum Tragen kommen, in denen keine bescheidmäßige Enthebung des Notars vom Amt stattfindet, soll eine Verständigung des Präsidenten des (zuständigen) Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte auch in den Fällen des Erlöschens des Amts nach § 19 Abs. 1 lit. a (Amtszurücklegung), lit. e (Erreichen der Altersgrenze) und lit. i (Tod des Notars) vorgesehen werden. Von der bescheidmäßigen Enthebung soll ferner die Notariatskammer in Kenntnis zu setzen sein. Von der Verständigungspflicht des Bundesministeriums für Justiz ausgenommen soll der Fall des § 19 Abs. 1 lit. g (Erlöschen des Amts wegen rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters oder infolge bleibender Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen [§ 183 NO]) bleiben. Das Erlöschen des Amts nach § 19 Abs. 1 lit. g ist nach § 183 Abs. 3 NO vom (zuständigen) Oberlandesgericht als Dienstgericht auszusprechen. Es liegt nahe, dass dieses seinen Beschluss auf Enthebung auch den ihm untergeordneten Landesgerichten unmittelbar zur Kenntnis bringt. Dies soll mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 183 Abs. 3 (Verweis auf § 178 Abs. 1 und 2 NO, der eine entsprechende Verständigungspflicht für Disziplinarerkenntnisse bereits vorsieht) angeordnet werden.

Zu Z 11 bis 13 (§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Z 1 und 25 Z 10 NO):

Die vorgeschlagenen Bestimmungen tragen der Aufhebung des EGG und den gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Bereich der Personengesellschaften im Zweiten Buch des HGB im HaRÄG Rechnung. Die Anpassungen sind rein terminologischer Art, wobei der Begriff „eingetragene Erwerbsgesellschaft“ jeweils durch die Begriffe „offene Gesellschaft und Kommanditgesellschaft“ (§ 22 NO) sowie der Begriff „kaufmännische Papiere“ durch den Begriff „unternehmerische Wertpapiere“ (§§ 76, 89 und 112 NO) ersetzt werden soll. Daneben erfolgen noch notwendige Zitatanpassungen (§§ 22, 23 NO) und weitere Anordnungen, die zur Aufrechterhaltung der im geltenden Recht gegebenen Einschränkung der Vertretungsmöglichkeiten bei Notar-Partnerschaften erforderlich sind (§ 25 Z 10 NO). So soll auch weiterhin im Rahmen dieser Gesellschaften die Erteilung und Verbücherung von Prokura ausgeschlossen werden und eine dessen ungeachtet erfolgte Bestellung zum Prokuristen jedenfalls unwirksam sein. Dem entsprechend ist auch die Erteilung von Handlungsvollmacht unzulässig.

Zu Z 14 (§ 32 Abs. 3 NO):

Mit dieser Regelung soll klargestellt werden, dass die – entgegen den Vorschriften der Notariatsordnung über den Amtsbeginn und die Amtsbeendigung des Notars – (irrtümlich, fehlerhaft oder sogar missbräuchlich) erfolgte Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur keine öffentliche Urkunde schafft (nicht die Rechtswirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur entfaltet). Gleiches gilt in Ansehung der elektronischen Notarsignatur für die sonstige Amtstätigkeit nach § 5 NO.

Zu Z 15 (§ 40 NO):

§ 40 NO sieht vor, dass ein Notar auch in den Fällen, in denen ihm die Vertretung im Zivilprozess nach § 5 NO grundsätzlich gestattet ist, als Prozessbevollmächtigter einer Partei dann nicht zugelassen werden kann, wenn im Verfahren eine vom Notar verfasste Notariatsurkunde als Beweismittel verwendet werden soll. Grund dafür ist, dass die gebotene Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars als Errichter von Notariatsurkunden  (§ 2 NO) nicht nachträglich durch Vertretung einer Partei im Rechtsstreit über diese Urkunde oder das durch sie geschaffene Rechtsverhältnis in Frage gestellt werden soll. Wagner/Knechtel (aaO § 5 Rz 11) erachten daneben auch die Übernahme einer Vertretung im Zivilprozess als problematisch, wenn im Verfahren eine vom Notar errichtete Privaturkunde als Beweismittel herangezogen werden soll (diesfalls aufgrund der den Notar nach § 37 NO treffenden Verschwiegenheitspflicht). Tritt der Notar ungeachtet des § 40 als Prozessbevollmächtigter auf, so setzt er eine Standespflichtverletzung nach § 155 NO (NZ 1909, 143). Das Gebot der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ist auch in den Fällen zu beachten, in denen die betreffende Urkunde von einem anderen Gesellschafter der Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff. NO) oder der Notar-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 29 NO), der der Notar angehört, errichtet worden ist. Auch bei der Notar-Gesellschaft hat zwar jeder Notar unabhängig und selbständig tätig zu sein; durch die gegebene wirtschaftliche Verbindung der Gesellschafter wären aber Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des einschreitenden Notars in Bezug auf eine von seinem Mitgesellschafter errichtete Urkunde denkbar. Daher soll klargestellt werden, dass sich das Verbot des § 40 NO ausdrücklich auch auf solche von einem Mitgesellschafter des Notars errichtete Urkunden bezieht.

Zu Z 16 (§ 41 Abs. 3 bis 5 NO):

Im § 41 Abs. 3 NO sollen die bisher für die händische Unterschrift maßgeblichen Bestimmungen des geltenden § 41 Abs. 3 und 4 NO zusammengezogen werden. Entsprechend der strengen Verwahrungspflicht für das Amtssiegel im § 41 Abs. 1 NO sieht § 41 Abs. 4 NO nunmehr auch eine Pflicht für den Notar vor, die Ausweiskarte für die elektronische Beurkundungssignatur unter Sperre sicher zu verwahren und jeglichen Widerrufsgrund oder Anhaltspunkt für eine Kompromittierung der geheim zu haltenden Daten nicht nur dem Zertifizierungsdiensteanbieter, sondern auch der Notariatskammer und dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht steht nicht nur im Interesse des Signators selbst, sondern auch im öffentlichen Interesse an der Integrität und Authentizität öffentlicher Urkunden. § 41 Abs. 4 NO stellt sohin Sorgfaltsanforderungen, die erheblich über die in § 21 SigG normierten hinausgehen. Im Übrigen ist zu den erhöhten Sicherheitsanforderungen auch auf die Ausführungen zu § 13 NO zu verweisen.

Auch sichere elektronische Signaturen werden unwirksam bzw. unanwendbar, wenn die Signaturkarte, die Signaturerstellungdaten, die Signaturerstellungseinheit oder die Signaturprüfdaten kompromittiert oder sonst aus der Gewahrsame des Notars verschwunden sind oder das qualifizierte Zertifikat bzw. der Zertifizierungsdienstanbieter nicht mehr zur Verfügung steht, also die Voraussetzungen für die sichere elektronische Signatur nach § 2 Z 3 SigG nicht mehr vorliegen. Ein derartiger Umstand wird daher nach der vorgeschlagenen Neuregelung – soweit möglich unter Angabe des Datums für das Unwirksamwerden – aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein müssen (§ 41 Abs. 5 NO).

Zu Z 17 (§ 42 NO):

Durch die vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass sich der in § 42 verwendete Begriff der „Unterschrift“ nur auf die händische Unterschrift des Notars (und deren Änderung) bezieht, nicht aber auf Änderungen der Daten in den qualifizierten Zertifikaten betreffend seine elektronische Beurkundungssignatur bzw. seine elektronische Notarsignatur. Soweit sich insoweit Änderungen ergeben soll der vorgeschlagene § 13 zur Anwendung gelangen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der im Gesetz verwendete Begriff der „Unterschrift“ künftig grundsätzlich sowohl die händische als auch die elektronische Unterschrift umfasst. Entsprechendes gilt für den Begriff des „Unterfertigens“.

Zu Z 18 (§ 44 Abs. 2 und 3 NO):

 Nach § 44 Abs. 2 NO müssen Zahlenangaben in Notariatsurkunden, soweit sie in der Urkunde zum ersten Mal vorkommen, mit Buchstaben geschrieben werden; ausgenommen davon sind nur bestimmte, im Gesetz ausdrücklich angeführte Fälle (etwa Zeitbestimmungen oder die Angabe der Geschäftszahl sowie der Haus- und Katasternummern). Dies macht die Notariatsurkunden aber zum Teil unübersichtlich und erscheint im Zeitalter des Computers nicht mehr notwendig. Der Entwurf sieht daher vor, dass künftig bei der Angabe von Zahlen in der Notariatsurkunde lediglich das Datum der Notariatsurkunde und andere Zeitbestimmungen sowie Rechnungsresultate und Beträge, die ein Beteiligter vom anderen zu fordern hat, mit Buchstaben zu schreiben sind. Bei den weiteren vorkommenden Zahlen soll die Angabe von Ziffern ausreichen. Letzteres soll generell für Daten und Beträge in solchen Urkunden gelten, auf die in einer Notariatsurkunde Bezug genommen wird.

Zu Z 19 (§ 47 Abs. 2 und 3 NO):

Der vorgeschlagene § 47 Abs. 2 fasst den derzeitigen Inhalt des § 47 Abs. 2 und 3 in einem Absatz zusammen. Im neu gefassten Abs. 3 soll den Besonderheiten der rein elektronischen Errichtung einer Notariatsurkunde Rechnung getragen werden. Neu eingeführt werden soll damit im Zusammenhang der Begriff des „Unterschriftsvermerks“. Darunter versteht man die Angabe des Namens des Notars samt einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar sowie der Namen der Beteiligten samt einem Hinweis auf deren Eigenschaft als Unterzeichende am Schluss der Urkunde. Erst nach Beifügung dieses Unterschriftsvermerks sollen die Beteiligten und die – soweit dies nach der Notariatsordnung geboten ist – zugezogenen Zeugen die elektronisch errichtete Urkunde mit ihrer Signatur elektronisch zu unterzeichnen haben. Im Anschluss daran und somit zeitlich als letzter soll der Notar die Notariatsurkunde mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur unterfertigen. Damit wird der auch in der „Papierwelt“ einzuhaltenden Reihenfolge entsprochen, in der der Notar seine Amtsunterschrift gleichfalls zeitlich (und örtlich) als letzter zu setzen hat (Wagner/Knechtel aaO § 48 Rz 7).

Zu Z 20 (§ 48 NO):

§ 48 Abs. 1 und 2 enthält Regeln darüber, wie Notariatsurkunden zu heften und wie Vollmachten und Beilagen der Notariatsurkunde beizuheften sind. Da diese Vorgänge das physische Vorhandensein der Urkunde bzw. der Beilagen voraussetzen soll im Gesetz klargestellt werden, dass § 48 Abs. 1 und 2 nur auf solche Notariatsurkunden Anwendung findet, die nicht elektronisch errichtet werden. Für Beilagen, die sich nicht zur Anheftung eigenen oder auf deren Anheftung die Parteien verzichtet haben, sieht der vorgeschlagene § 48 Abs. 2 zweiter Satz vor, dass diese (so wie bereits bisher) mit dem Beilagenzeichen und der Geschäftszahl der Notariatsurkunde zu versehen sind und mit dieser gemeinsam aufbewahrt werden müssen.

Der vorgeschlagene neue § 48 Abs. 3 regelt die Vorgehensweise bei Vorhandensein von elektronisch errichteten oder eingescannten Beilagen zu Notariatsurkunden. Soll der Inhalt dieser Beilagen von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in einer (unter einem) elektronisch errichteten Notariatsurkunde gemacht werden, so sollen diese Beilagen zunächst von den Beteiligten sowie den gegebenenfalls beizuziehenden Zeugen und sodann vom Notar mit der Notariatsurkunde gemeinsam wie eine Notariatsurkunde elektronisch unterzeichnet werden. Dabei ist nach dem vorgeschlagenen § 47 Abs. 3 vorzugehen. Wird die Notariatsurkunde nicht gleichzeitig errichtet, sondern soll die elektronische Beilage einer bereits errichteten Notariatsurkunde beigefügt werden, so sind die Beilagen und die (elektronisch errichtete oder eingescannte) Notariatsurkunde gemeinsam elektronisch zu unterzeichnen. Auch dabei ist nach dem vorgeschlagenen § 47 Abs. 3 vorzugehen. Soll der Inhalt der Beilagen nicht Bestandteil der Erklärungen in der elektronisch errichteten Notariatsurkunde sein, so sollen solche Beilagen auf geeignete technische Weise (etwa durch gemeinsames Abspeichern in einem Ordner) gemeinsam mit der Notariatsurkunde aufzubewahren sein.

Zu Z 21 und 22 (§§ 49 und 50 NO):

Der Notar hat nach § 49 NO grundsätzlich alle Notariatsurkunden zu verwahren, die er oder ein ihn vertretender Notar aufgenommen hat. Die Parteien erhalten lediglich Ausfertigungen, nie aber die Urschrift der Notariatsurkunde ausgefolgt. Den Begriff der „Urschrift“ als einziges Original der Urkunde gibt es aber nur im Bereich der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde. Bei der elektronisch errichteten Notariatsurkunde ist es dagegen möglich, letztlich beliebig viele identische elektronische Versionen der Urkunde herzustellen, denen im Ergebnis allesamt Originalcharakter zukommt. Die in der „Papierwelt“ notwendige Unterscheidung zwischen der Urschrift und der Ausfertigung einer Notariatsurkunde ist im elektronischen Bereich nur bedingt von Nutzen. In § 49 Abs. 1 wäre daher klarzustellen, dass sich die Verpflichtung des Notars, die von ihm aufgenommenen Notariatsurkunden in Urschrift physisch zu verwahren, lediglich auf nicht elektronisch errichtete Notariatsurkunden bezieht. Elektronisch errichtete Urkunden sind vom Notar dagegen im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e NO zu speichern (siehe dazu den vorgeschlagenen § 110 Abs. 3). Darüber hinaus soll der Notar den Parteien in diesen Fällen jeweils einen beglaubigten Ausdruck der elektronisch errichteten Urkunde auszufolgen haben. Ausfertigungen nach § 92 werden nur dann in Betracht kommen, wenn ein Interesse daran besteht, eine lediglich vom Notar gefertigte Urkunde zur Verwendung zu haben (zB für die leichtere elektronische Weiterverwendung angesichts einer Vielzahl von sicheren elektronischen Signaturen auf der Originalurkunde).

Entsprechend der Anordnung in § 50 Abs. 1, wonach die Urschrift einer Notariatsurkunde außer den im Gesetz genannten Fällen nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ausgefolgt wird (wobei die dahingehende Verpflichtung nunmehr ausdrücklich auf solche Urkunden zu beschränken wäre, die nicht elektronisch errichtet wurden, weil nur bei diesen eine Urschrift existiert), stellt der vorgeschlagene § 49 Abs. 2 klar, dass bei den vom Notar nach dem vorgeschlagenen § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (§ 140e NO) zu speichernden Urkunden außer den in der Notariatsordnung ausdrücklich angeordneten Fällen ein Zugriff auf diese Urkunden gleichfalls nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden darf. Bei den „in der Notariatsordnung ausdrücklich angeordneten Fällen“ ist in erster Linie an den vom Notar den Parteien nach dem vorgeschlagenen § 110 Abs. 3 zweiter Satz zu ermöglichenden elektronischen Zugang zu denken. Ferner fällt darunter auch der Fall, dass die Partei einer anderen Person elektronischen Zugang zu dieser Urkunde ermöglicht.

Zu Z 23 (§ 54 NO):

Wie bereits im Zusammenhang mit § 3 lit. d des Vorschlags erläutert soll es im Rahmen der sogenannten „Solennisierung“ nach § 54 NO künftig nicht mehr notwendig sein, dass die notarielle Bekräftigung des in der von zwei oder mehreren Personen errichteten Privaturkunde Erklärten von zumindest zwei Parteien verlangt wird. Vielmehr soll es künftig in jenen Fällen, in denen eine der Parteien aus dem in der Privaturkunde dokumentierten Rechtsgeschäft verpflichtet wird, ausreichen, dass der insoweit Verpflichtete gegenüber dem Notar die Solennisierung verlangt. Auf diese Weise kann die Vollstreckbarmachung der in der Urkunde eingegangenen Verpflichtung erreicht werden, ohne dass noch eine weitere Partei dem Vorgang vor dem Notar hinzugezogen werden müsste. Im Übrigen darf auf die Ausführungen zum vorgeschlagenen § 3 lit. d verwiesen werden.

Bei der Errichtung des sogenannten „Mantelakts“ (das ist der im Rahmen der Solennisierung aufzunehmende Notariatsakt) sind bereits jetzt alle für die Errichtung einer notariellen Urkunde und insbesondere eines Notariatsakts gegebenen Vorschriften einzuhalten. Dies gilt selbstverständlich auch für die (händische bzw. künftig auch elektronische) Unterfertigung des Notariatsakts, was mit einem entsprechenden Verweis auf den vorgeschlagenen § 47 Abs. 2 und 3 verdeutlicht werden soll.

Die solennisierte Privaturkunde ist inhaltlicher Bestandteil des Notariatsakts (Wagner/Knechtel aaO § 54 Rz 16); Dies soll im vorgeschlagenen § 54 Abs. 3 erster Satz entsprechend klargestellt werden. Als Bestandteil des Notariatsakts ist sie diesem unter Einhaltung der in § 48 NO normierten Vorgehensweise beizuheften oder beizufügen. Wie bereits bisher sollen die solennisierte Privaturkunde und der nicht elektronisch errichtete Notariatsakt gemeinsam aufzubewahren sein. Wird der „Mantelakt“ dagegen elektronisch errichtet, ist die gleichfalls elektronisch errichtete oder einzuscannende Privaturkunde mit dem Notariatsakt gemeinsam unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.

Zu Z 24 (§ 55 Abs. 4 NO):

Der Identitätsfeststellung durch den Notar kommt besondere Bedeutung zu, weil sie zu dem den vollen Beweis begründenden Feststellungsinhalt der Urkunde gehört (Wagner/Knechtel aaO § 55 Rz 1). Der Notar hat sich demgemäß mit größter Sorgfalt Gewissheit über die Identität der Partei zu verschaffen. Daneben ist er auch zur verlässlichen Identitätsfeststellung in Ansehung von (notwendigen) Zeugen, Dolmetschern und Vertrauenspersonen gehalten. Ausdrückliche Vorschriften zur Aufbewahrung der zur Feststellung der Identität vorgelegten Unterlagen finden sich bislang lediglich im Zusammenhang mit den in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 NO angeführten Geschäften. In diesen Fällen sind die zur Feststellung der Identität vorgelegten Unterlagen soweit als möglich im Original aufzubewahren. Bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen, deren Aufbewahrung im Original nicht möglich oder nicht tunlich ist, sind Kopien anzufertigen und aufzubewahren (§ 36b Abs. 4 NO). Nicht bloß in Ansehung dieser Verpflichtung soll mit dem vorgeschlagenen § 55 Abs. 4 dem Notar die Möglichkeit eingeräumt werden, elektronische (insbesondere durch scannen hergestellte) Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, ferner der notwendigen Zeugen, der Dolmetscher sowie allfälliger Vertrauenspersonen automationsunterstützt zu speichern.

Zu Z 25 (§ 61 Abs. 1 NO):

§ 61 NO regelt die bei der Errichtung eines Notariatsakts mit einem Stummen oder einem Taubstummen einzuhaltende Vorgehensweise. Kann der Stumme oder Taubstumme lesen und schreiben, so hat er nach § 61 Abs. 1 NO den Notariatsakt selbst zu lesen und eigenhändig darauf zu schreiben, dass er diesen gelesen hat und der Notariatsakt seinem Willen entspricht. Im Fall des elektronisch errichteten Notariatsakts soll diese Genehmigungsklausel auf einem Papierausdruck des betreffenden Notariatsakts angebracht werden. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks soll dem elektronisch errichteten Notariatsakt als Beilage beigefügt (§ 16 Abs. 3) und beide Urkunden unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (§ 140e NO) gespeichert werden.

Zu Z 26 (§ 62 Abs. 2 NO):

Nach § 62 NO kann ein Notariatsakt unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer fremden Sprache aufgenommen werden. Zwingend ist dem fremdsprachigen Notariatsakt dabei eine vollständige deutsche Übersetzung beizuheften, die als Beilage im Sinn des § 98 Abs. 2 NO anzusehen und gemäß § 78 NO öffentliche Urkunde ist (NZ 1938, 21; Marcik, NZ 1937, 206). Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 62 Abs. 2 soll vorgesehen werden, dass bei elektronisch errichteten oder eingescannten fremdsprachigen Notariatsakten auch diese deutsche Übersetzung künftig in elektronischer Form beigefügt werden muss.

Zu Z 27 (§ 65 Abs. 3 NO):

In den in § 56 NO bestimmten Fällen sind der Errichtung eines Notariatsakts Zeugen beizuziehen. Solchen Aktszeugen wird insbesondere dann Bedeutung zukommen, wenn in einem späteren Streitverfahren Beweis über den Beurkundungsvorgang geführt werden soll, der Notar selbst aber mangels Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch alle Beteiligten nicht aussagen darf (Wagner/Knechtel aaO § 56 Rz 1). Wollen die Parteien – im Einvernehmen mit dem Notar – einen Zeugen beiziehen, der der Sprache einer der Parteien oder der Sprache nicht kundig ist, in der der Akt aufgenommen werden soll, so ist dem Vorgang bisher auch dann ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache beizuziehen, wenn der Notar (oder sein Substitut) selbst die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 NO erfüllt (somit entweder als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der betreffenden Sprache bestellt ist oder in Ansehung dieser Sprache die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat). Somit kann der Notar bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 NO zwar den fremdsprachigen Notariatsakt aufnehmen, darf aber nicht zur Verständlichmachung des Inhalts der Urkunde gegenüber dem Aktszeugen herangezogen werden. Dieses Auseinanderfallen der Befugnisse des Notars erscheint kaum verständlich und ist zudem für die Parteien mit zusätzlichen Kosten verbunden. Der vorgeschlagene § 65 Abs. 3 sieht daher vor, dass von der Beiziehung eines (allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten) Dolmetschers für die betreffende Sprache zur Verständlichmachung des Inhalts des Notariatsakts gegenüber dem Aktszeugen dann abgesehen werden kann, wenn der Notar (oder sein den Notariatsakt aufnehmender Substitut) über die nach § 62 Abs. 2 NO für die Aufnahme eines fremdsprachigen Notariatsakts notwendige Berechtigung in Ansehung dieser Sprache verfügt. Dabei soll der Notar nach § 65 Abs. 2 NO vorzugehen haben. Das Absehen von der Beiziehung eines gesonderten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers soll aber nur dann zulässig sein, wenn sich keine der Parteien gegen diese Vorgehensweise ausspricht.

Zu Z 28 (§ 67 Abs. 1 NO):

Auch nach der neu vorgeschlagenen Regelung zur Zulassung elektronischer Notariatsakte (§ 68 Abs. 2 EO) soll für letztwillige Verfügungen (vgl. § 4 Abs. 2 Z 1 letzter Halbsatz SigG) und notarielle letztwillige Anordnungen (§ 67 Abs. 1 letzter Satz NO) unabhängig von den sonst maßgeblichen Formvorschriften die Ausnahme von der elektronischen Form bestehen bleiben. Weil diese einen besonders sensiblen, der Manipulation leichter zugänglichen Bereich betreffen und der Beweis der Echtheit der Urkunde nach dem Tod des Signators gerade im Familienkreis – wo erfahrungsgemäß nur beschränkte Geheimhaltung der Signaturdaten vorausgesetzt werden kann - vielfach nur schwer erbracht werden könnte, soll die Errichtung jeglicher letztwilliger Verfügungen in elektronischer Form nach wie vor unzulässig und unwirksam sein (wie dies schon im geltenden Recht im § 4 Abs. 2 Z 1 SigG vorgegeben ist). Eine entsprechende Ausnahmeregelung soll daher auch in § 70 NO für die Aufnahme von letztwilligen Anordnungen mit der Kraft gerichtlicher letztwilliger Anordnungen vorgesehen werden.

Zu Z 29 (§ 68 Abs. 1 und 2 NO):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen in § 68 Abs. 1 lit. g und h NO soll der Zulassung der elektronischen Form für den Notariatsakt Rechnung getragen werden. Der Notariatsakt kann demnach – bei sonstigem Verlust der Qualität einer öffentlichen Urkunde – nur zur Gänze auf Papier oder zur Gänze in elektronischer Form errichtet werden. Ein Medienumbruch in Ansehung einzelner Unterschriften sollte schon deshalb vermieden werden, weil es dann zwei von einander abweichende Urschriften ein und desselben Notariatsakts gäbe (eine mit einem Teil der Unterschriften auf Papier und eine elektronische mit dem restlichen Teil der Unterschriften in elektronischer Form). Dies würde nicht nur für die Vollstreckbarerklärung über die österreichischen Grenzen hinaus Probleme bereiten und die Gefahr von Abweichungen beider Fassungen der Urschrift geradezu provozieren, sondern letztlich auch dem Beweiswert der Urkunde vor Gericht abträglich sein, wenn der durch die Signatur zu bezeugende bzw. zu beurkundende Vorgang bzw. Inhalt jeweils teilweise der anderen Urschrift zuzuordnen ist (weil etwa der Zeuge und der Notar die elektronische Urschrift elektronisch, die Parteien oder eine der Parteien hingegen die Papierurschrift händisch unterfertigen). Ein solches Auseinandertriften der Unterschriften würde auch dem nicht nur in der NO grundgelegten Verständnis des Notariatsakts als einheitliche öffentliche Urkunde, die in ein und derselben Urschrift alle Voraussetzungen eines gültigen Notariatsakts erfüllen muss und im Original bei der aufnehmenden Urkundsperson verbleibt, diametral widersprechen und kann daher nicht vorgesehen werden. Im Notariatsakt soll ferner zur Klarstellung der Form seiner Urschrift auch anzugeben sein, wenn dieser in elektronischer Form errichtet wird (§ 68 Abs. 2 NO).

Zur Förderung der elektronischen Form ist in § 68 Abs. 1 lit. g NO auch vorgesehen, dass jene Personen, die den Notariatsakt vor dem beurkundenden Notar zu unterfertigen haben, keiner sicheren elektronischen Signatur für die Formgültigkeit und Wirksamkeit des Notariatakts und die Einhaltung der Schriftform im Sinne des § 886 AGBG bedürfen (vgl. auch die Ausführungen zu § 1a NO). Die Signatur nach § 2 Z 1 SigG kann aus Sicherheitsgründen schon deshalb für ausreichend erachtet werden, weil der Notar den Notariatsakt zeitlich als letzter mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur, die eine sichere elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 SigG ist, zu unterfertigen hat, wobei er die Integrität der unterfertigten Urkunde als Urkundsperson öffentlichen Glaubens bestätigt und wahrt. In Ansehung der Feststellung und Überprüfung der Identität des Signators sind die erhöhten Garantien der sicheren elektronischen Signatur schon deshalb entbehrlich, weil der Notar als Urkundsperson öffentlichen Glaubens die Identität der persönlich anwesenden und die Urkunde vor ihm unterfertigenden Personen vor Ort festzustellen und zu überprüfen hat, wobei seine Sorgfaltspflichten gemäß § 55 NO keinesfalls hinter jenen einer Registrierungsstelle des Zertifizierungsdiensteanbieters zurückbleiben und die ad hoc vorgenommene Kontrolle jedenfalls ein Mehr an Sicherheit bietet als die im Regelfall länger zurückliegende Identitätskontrolle bei der Übergabe der Signaturkarte an den Signator.

Zu Z 30 (§ 69 Abs. 2 NO):

Die vorgeschlagenen Änderungen regeln die Vorgehensweise bei Vorhandensein von elektronisch errichteten Vollmachten zur Errichtung eines Notariatsaktes in völliger Gleichschaltung mit der Vorgehensweise bei Papierurkunden. Auch die elektronisch errichtete Vollmacht muss dem Notar im Original elektronisch – zur Beifügung zu dem elektronisch errichteten Notariatsakt und zur gemeinsamen Abspeicherung im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e NO – oder erforderlichenfalls in einer von ihm selbst angefertigten und beglaubigten Abschrift (bzw. einem entsprechend beglaubigten Ausdruck) auf Papier – zum Anschluss an einen auf Papier errichteten Notariatsakt – vorliegen. Zur Erleichterung der elektronischen Form kann die Beifügung und Abspeicherung der elektronischen Vollmacht gemeinsam mit dem Notariatsakt auch durch einen Hinweis (zB mittels Link) auf eine bereits zuvor auf Dauer erfolgte Speicherung der elektronischen Vollmacht im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e NO ersetzt werden.

Zu Z 31 (§ 69a Abs. 4 NO):

§ 69a Abs. 4 ist an die Zulassung der elektronischen Form anzupassen. Wenn die Herausgabe von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften des Notariatsaktes vor Heilung des Vollmachtsmangels in der „Papierwelt“ nicht erlaubt ist, weil dieser noch nicht die volle Qualität eines Notariatsaktes aufweist, muss Gleiches auch für die Gewährung des Zuganges zum Notariatsakt im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats  nach § 140e NO gelten, weil auch dieser Zugang zur Anfertigung eines „Klons“ dieses Notariatsaktes (nämlich zum „Herunterladen und Abspeichern“ einer verkehrsfähigen Version der Urkunde) berechtigt und so zu Unrecht bereits das Vorhandensein eines wirksamen Notariatsaktes indiziert, wenn nicht gar vortäuschen könnte.

Zu Z 32 (§ 70 NO):

Hier ist auf die Ausführungen zu § 67 Abs. 1 NO zu verweisen.

Zu Z 33 und 34 (§§ 76 Abs. 1 und 77 Abs. 1 bis 3 NO):

Der Notar ist nach den §§ 76 ff. NO zur Beurkundung von Tatsachenfeststellungen, abgegebenen Wissenserklärungen und sonstigen Vorgängen berufen. Bedeutsam ist dabei – unter anderem – die Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit einer Urkunde (sogenannte „Vidimierung“). In § 76 Abs. 1 lit. a soll damit im Zusammenhang klargestellt werden, dass der Notar künftig zur Vidimierung nicht nur in Ansehung der Übereinstimmung von Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden berufen, sondern auch zur Beglaubigung der Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden sowie der Übereinstimmung von elektronischen Abbildern bzw. elektronischen Kopien mit Papierurkunden befugt ist.

Zu § 76 Abs. 1 lit. h ist auf die gemeinsamen Ausführungen zu §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Z 1 und 25 Z 10 NO zu verweisen.

Die vom Notar bei der Vidimierung einzuhaltende Vorgehensweise ist in § 77 NO geregelt. Auch weiterhin soll Voraussetzung für die Beurkundung der Übereinstimmung mit einer Papier- und (neu:) elektronischen Urkunde sein, dass die Abschrift mit der Urkunde entweder wörtlich verglichen oder eine Kopie unter Aufsicht des Notars auf fotomechanischem oder ähnlichem Weg von der Hauptschrift genommen worden ist. Bereits jetzt umfassen die im Gesetz verwendeten Begriffe „Abschrift“ und „Kopie“ jede, auf welchem Weg auch immer hergestellte Vervielfältigung einer Hauptschrift (Wagner/Knechtel aaO § 77 Rz 2). Dass dies (natürlich) auch für elektronische Kopien bzw. elektronische Abbilder gilt, soll nunmehr im Gesetz ausdrücklich klargestellt werden. Beglaubigt der Notar die Übereinstimmung einer elektronischen Abschrift, so soll er den zur Bestätigung der Übereinstimmung zu setzenden Beglaubigungsvermerk der elektronischen Abschrift beizufügen haben (§ 77 Abs. 2).

Die vom Notar beizusetzende Beglaubigungsklausel hat neben der Beurkundung der Übereinstimmung auch die in § 77 Abs. 3 NO angeführten Feststellungen zu enthalten. Auch hier soll künftig auf die Möglichkeit der Errichtung der Urkunde auf elektronischem Weg bzw. der Herstellung elektronischer Kopien sowie elektronischer Abschriften Bedacht genommen werden.

Zu Z 35 (§ 78 Abs. 3 NO):

Notare oder deren Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher bestellt sind oder die Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind nach § 78 NO auch zur notariellen Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung befugt. Die Beurkundung geschieht dabei durch Setzung einer Klausel, die auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen ist; die Übersetzung ist ferner mit der übersetzten Urkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden (§ 78 Abs. 3 NO). Diese Vorgehensweise soll auch weiterhin bei Papierurkunden eingehalten werden. Auch bei den Übersetzungen wird es in Hinkunft aber möglich sein, diese in elektronischer Form zu errichten. Hier soll dieser elektronischen Übersetzung entweder die übersetzte elektronische Urkunde oder ein elektronisches Abbild der übersetzten Papierurkunde als Beilage beizufügen und vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur gemeinsam zu unterfertigen sein.

Zu Z 36 (§ 79 NO):

§79 Abs. 1 NO regelt die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen (Legalisierung). Voraussetzung ist die persönliche Anwesenheit der Partei, die ihre Unterschrift vor dem Notar setzen oder eine bereits früher gesetzte Unterschrift vor dem Notar als die ihre anerkennen muss. Die Identität der Partei hat der Notar gemäß § 55 NO festzustellen und einschließlich des Geburtsdatums zu prüfen (§ 79 Abs. 3 NO).

Zur übersichtlicheren Darstellung und Einbeziehung auch der elektronischen Form der Legalisierung soll nunmehr der geltende § 79 Abs. 1 NO unter Einbeziehung der Pflicht zur Identitätsprüfung (die bisher im Abs. 3 geregelt war) neu gegliedert werden. Für die elektronische Form der Legalisierung kommt als zusätzliches Prüferfordernis für den Notar nur hinzu, die Zuordnung der elektronischen Signatur zum Signator zu überprüfen. Auch die elektronische Signatur muss aber – zwecks unmittelbarer Überprüfung der Identität des Signators – persönlich vor dem Notar entweder gesetzt oder ausdrücklich bekräftigt werden. Angesichts dieser Identitätsprüfung vor Ort ist – wie bereits zu §§ 1a und 68 Abs. 1 lit. g NO ausgeführt – die Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur nicht vorgeschrieben. Ein Medienumbruch in Ansehung der zu beglaubigenden Unterschrift (elektronische Beglaubigung einer händischen Unterschrift und vice versa) soll auch hier – aus den zu § 68 Abs. 1 lit. g NO beim Notariatsakt angeführten Gründen – nicht zulässig sein.

In Abs. 2 wird die Legalisierung ohne persönliche Anwesenheit des Signators für die „Papierwelt“ geregelt. welche aber nur einem eingeschränkten, aus besonderen Gründen für weniger schutzwürdig erachteten Personenkreis offen steht. Diese Bestimmung bleibt inhaltlich unverändert.

Des weiteren soll die Legalisierung ohne persönliche Anwesenheit in den neuen Abs. 2a bis 4 – im Sinne der Nichtdiskriminierung der elektronischen Form – nunmehr für diese geöffnet werden. Zur Herstellung des Gleichklangs der Sicherheitsgarantien im Verhältnis zur „Papierform“ sollen folgende Voraussetzungen für die elektronische Legalisierung in Abwesenheit des Unterzeichners vorgesehen werden: Der Signator muss die Echtheit seiner sicheren elektronischen Signatur dem Notar gegenüber schriftlich anerkennen und so – wie bei der Papierform auch – zum Ausdruck bringen, dass er diese Signatur zum Zwecke der Beglaubigung gesetzt hat bzw. für diese Signatur eine Beglaubigung ihrer Echtheit wünscht (§ 79 Abs. 2a Z 1 NO). Diese Erklärung kann in elektronischer Form (oder in Papierform) erfolgen. Zusätzlich muss er aber auch bereits zuvor das für eine oder mehrere derartige Beglaubigungen und Erklärungen zu verwendende Zertifikat seiner sicheren elektronischen Signatur (aus Sicherheitsgründen soll hier keine andere Form der Signatur zulässig sein) in persönlicher Anwesenheit diesem Notar zu Vergleichzwecken zur Verfügung gestellt haben (§ 79 Abs. 2a Z 2 NO).

Die persönliche Anwesenheit ist notwendig, um diesem Notar eine Identitätsprüfung nach § 55 NO – im Regelfall an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises – in Ansehung der für Beglaubigungszwecke bei ihm deponierten Daten des qualifizierten Zertifikates zu ermöglichen. Aus Sicherheitsgründen hat der Notar sämtliche Daten dieses Zertifikates für Vergleichszwecke aufzubewahren. Diese Bestimmung soll den Vergleich des Inhalts des qualifizierten Zertifikats mit dem später der zu beglaubigenden Signatur zugeordneten qualifizierten Zertifikat ermöglichen. Nur bei völliger Übereinstimmung der Inhalte (abgesehen von verschlüsselten Signaturdaten, die sich aus dem Inhalt der unterfertigten Urkunde ableiten und daher bei jeder Signatur unterschiedlich sind) darf der Notar die Legalisierung vornehmen. Eine Individualisierung des qualifizierten Zertifikates wird an Hand der Zertifikatsnummer im Zusammenhang mit den persönlichen Daten und Attributen des Zertifikatsinhabers und des Zertifizierungsanbieters möglich. Insoweit ist daher die Aufbewahrung der Zertifikatsdaten der Aufbewahrung einer Musterunterschrift gleichzuhalten. So wie die Legalisierung der Unterschrift in der „Papierwelt“ nur bei deren Übereinstimmung mit dem Namenszug der beim Notar aufbewahrten Musterunterschrift erfolgen darf, soll sie in der „elektronischen Welt“ nur bei Verwendung eines Zertifikats, dessen Inhalt mit den beim Notar „hinterlegten“ (gespeicherten) Zertifikatsdaten übereinstimmt, erfolgen dürfen.

Dadurch, dass das qualifizierte Zertifikat nur einer einzigen Signaturkarte des Signatars zugeordnet ist, hat dieser die Möglichkeit, die relevante Signaturkarte besonders gut und sicher unter Verschluss aufzubewahren, was ihm auch zu raten sein wird. Schließlich geht er das Risiko ein, dass derjenige, der Gewahrsam über diese Karte und den „Sicherungscode“ erlangt, für ihn beglaubigt unterfertigen kann, ohne dass dessen physische Identität einer Prüfung vom Notar unterzogen wird. Dass ein Missbrauch dieser Karte weitreichende vermögensrechtliche Konsequenzen haben kann, zeigt schon die Rechtsnatur der beglaubigungsbedürftigen Geschäfte (Liegenschaftsbelastungen und –veräußerungen, Erklärungen, die zu Firmenbucheintragungen über Rechte im Zusammenhang mit Unternehmen führen, etc.), die im Regelfall hohe Vermögenswerte betreffen. Bedenkt man wie oft durch die missbräuchliche Verwendung von Bankomatkarten Schäden entstehen, so kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der „Sicherungscode“ zur Anwendung der sicheren elektronischen Signatur das Sicherheitsrisiko vernachlässigbar macht. Diese Legalisierungsart soll daher auch in ihrer elektronischen Form – in gleicher Weise wie bei der Papierform – auf die oben genannten Rechtssubjekte beschränkt bleiben, welche ihrer Art nach hinreichend rechtskundig sind, üblicherweise über sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten verfügen, in ihrer wirtschaftlichen Existenz stabil oder doch durch ein Versicherungsnetz unterstützt sind und daher in Ansehung von hochwertigen Transaktionen keines weitergehenden Schutzes vor Missbrauch ihrer Unterschriften bedürfen.

Abs. 4 und die ersten zwei Sätze des Abs. 5 bleiben unverändert und werden nur der besseren Verständlichkeit der Gesamtregelung wegen wiedergegeben. Demnach schaden Verstöße gegen die Formvorschriften der Abs. 1 bis 3 dann nicht, wenn die beglaubigte Unterschrift echt ist, also tatsächlich von jener Person gesetzt wurde, die als Unterzeichner aufscheint (§ 79 Abs. 4 NO). In allen anderen Fällen aber nehmen Verstöße gegen diese Formvorschriften der Legalisierungsklausel ihre Kraft als öffentliche Urkunde. Die Legalisierungsklausel hat die nach der NO für den Beglaubigungsvorgang wesentlichen Daten zu enthalten (Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, Namen und Anschrift der Partei, gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum, Ort und Datum der Beglaubigung sowie die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters). Die Anschrift der Partei kann nach deren Angaben ungeprüft übernommen werden (§ 79 Abs. 5 NO). Im Anschluss daran ist derzeit im Abs. 5 als erweiterter Klauselinhalt bei für das Ausland bestimmten Urkunden lediglich vorgesehen, dass der Notar die eingehaltenen Förmlichkeiten sowie von der Partei hiezu abgegebene kurze Erklärungen in den Beurkundungsvermerk aufnehmen darf. In Zeiten voranschreitender Internationalisierung, die zur Folge hat, dass nach den geltenden Kollisionsregeln immer öfter (auch) fremdes Recht zur Anwendung berufen wird, soll dem Notar - den Bedürfnissen der Wirtschaft und des grenzüberschreitenden Urkundenverkehrs entsprechend - nunmehr auch das Recht eingeräumt werden, nicht nur die nach dem Recht des Vorlagestaates der Urkunde (§ 5 Abs. 1 IPRG) anzuwendenden Förmlichkeiten und kurzen Parteierklärungen, sondern auch die von ihm unter Anwendung dieses Rechtes vorgenommenen inhaltlichen Prüfungen und Belehrungen in den Beurkundungsvermerk aufzunehmen. Eine Verpflichtung des Notars, auf Antrag einer Partei Beglaubigungen unter Berücksichtigung fremder Rechtsordnungen vornehmen zu müssen, soll hiermit jedoch keinesfalls statuiert werden. Es soll ausdrücklich dem völlig freien Ermessen des Notars überlassen bleiben, ein Mandat anzunehmen, das ihn zur Berücksichtigung von Prüfungs- und Belehrungserfordernissen nach dem im Vorlagestaat maßgeblichen Recht verpflichtet. Der Beglaubigungsvermerk ist der beglaubigten elektronisch errichteten Urkunde beizufügen (vom Notar gemeinsam mit der Urkunde elektronisch zu unterfertigen, vgl. die Ausführungen zu § 48 Abs. 3 NO) bzw. auf der Papierurkunde zu setzen oder mit dieser dauerhaft zu verbinden (anzuheften und zu versiegeln, vgl. § 48 Abs.1 NO).

Abs. 6 muss dem nunmehr zulässigen erweiterten Klauselinhalt angepasst werden. Die vorgeschlagene Änderung sieht daher vor, dass der Notar vom Inhalt der Urkunde nicht nur - wie bisher - soweit dies für die Eintragung in das Beurkundungsregister notwendig ist Kenntnis zu nehmen hat, sondern auch soweit dies für den Beurkundungsvermerk erforderlich ist. Eine solche Notwendigkeit wird sich dann ergeben, wenn in die Legalisierungsklausel Inhalte aufgenommen werden, die sich aus der Urkunde ergeben und nach dem Recht des Vorlagestaates Bestandteil der Legalisierungsklausel werden.

In Abs. 8 soll lediglich eine aus der Neugliederung resultierende Zitatanpassung erfolgen.

Zu Z 37 (§ 80 Abs. 1 NO):

Nach § 80 NO ist der Notar auch berufen, den Zeitpunkt, zu dem ihm eine bestimmte Urkunde vorgewiesen wird, zu beurkunden. Für die vom Notar dabei nach § 80 Abs. 1 NO zu setzende Klausel gilt das zu Z 36 Gesagte sinngemäß.

Zu Z 38 (§ 81 Abs. 2 NO):

Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 81 Abs. 2 NO soll auch das „Lebenszeugnis“ (mit dem der Notar beurkundet, dass eine bestimmte Person vor ihm erschienen ist) der elektronischen Form geöffnet werden.

Zu Z 39 (§ 82 Abs. 1, 4 und 5 NO):

Zur besseren Übersichtlichkeit soll nach dem geänderten § 82 Abs. 1 künftig auch die Form der Errichtung der Urkunde in dem vom Notar zu führenden Beurkundungsregister (in einer dafür vorzusehenden Spalte) vermerkt werden.

Die vorgeschlagene Änderung des § 82 Abs. 4 NO trägt durch eine Zitatanpassung der Zulassung der Legalisierung in elektronischer Form im § 79 Abs. 2a NO Rechnung und ermöglicht die dauerhafte Speicherung der elektronischen Anerkennungserklärungen im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so soll eine nachträgliche „bloße“ Ersichtlichmachung dieser Tatsache (zB mittels Anführung des Links oder Zugangscodes) im Beurkundungsregister ausreichen, in das andernfalls nur ein beglaubigter Ausdruck der Erklärung eingestellt werden kann.

Der Entfall des Wortes „allgemeine“ im Abs. 5 geht auf die Änderung des § 107 Abs. 2 NO zurück. Hiezu gilt das dort Ausgeführte entsprechend.

Zu Z 40 (§ 83 Abs. 1 NO):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Intimation (die Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden) von der elektronischen Form ausgenommen werden. Da der - in der Praxis sehr seltene – Zivilprotest üblicherweise beim Erklärungs- bzw. Zustellempfänger (also der Gegenpartei) – sohin vor Ort und nicht in der Notariatskanzlei erfolgen wird und das darüber aufgenommene Protokoll auch von der Gegenpartei unterschrieben werden soll, wird wenig Anwendungsraum für die elektronische Form bleiben. Angesichts der hier zusammengefassten Vielzahl von möglichen Vorgangsweisen wäre eine sehr komplexe Anpassung an die elektronische Form notwendig, die mangels praktischer Nutzbarkeit in der überwiegenden Anzahl der wenigen Fälle untunlich scheint, sodass die Einführung einer elektronischen Form derzeit nicht in Aussicht genommen wird.

Zu Z 41 (§ 86 Abs. 1 NO):

Bei der Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen (§ 83 NO; sogenannte Intimation) hat der Notar grundsätzlich das entsprechende Ersuchen der Partei sowie die bekanntzumachende Erklärung zu protokollieren. Das Ansuchen der Partei (nicht aber das jedenfalls zu errichtende Protokoll über das erfolgte Parteiansuchen) kann nach § 86 Abs. 1 NO bereits nach der derzeitigen Rechtslage auch brieflich oder per Telegramm erfolgen. Künftig soll dieses Ersuchen auch auf elektronischem Weg (insbesondere per E-Mail) gestellt werden können.

Zu Z 42 (§ 87 Abs. 1 NO):

Wenn der Verlauf einer Versammlung (zu denken ist hier etwa an die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) beurkundet werden soll, hat der Notar darüber nach § 87 NO ein Protokoll zu errichten, in dem die von ihm wahrgenommenen Tatsachen und rechtserheblichen Vorgänge zu beurkunden sind. In Hinkunft soll es auch möglich sein, sowohl das Protokoll als auch den vom Notar zu setzenden Beurkundungsvermerk in elektronischer Form zu erstellen. Da nach § 87 Abs. 2 NO das Protokoll vom Vorsitzenden, in Ermangelung eines solchen von allen Teilnehmern, zu unterschreiben ist, wird die Errichtung des Protokolls in elektronischer Form nur dann in Betracht kommen, wenn der oder die zur Unterfertigung Berufenen das elektronische Protokoll mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterfertigen.

Zu Z 43 (§ 88 Abs. 1 und 1a NO):

Nach § 88 NO ist der Notar ganz allgemein berufen, auf Ersuchen einer Partei – und somit nicht auf Ersuchen eines Dritten oder eines Teilnehmers (zur geltenden Rechtslage aA anscheinend Kostner, Notariatsordnung 274) – von ihm selbst wahrgenommene Vorgänge und Tatsachen zu beurkunden. Soweit dies die Partei wünscht, soll diese Beurkundung durch den Notar in Zukunft auch in elektronischer Form vorgenommen werden können (§ 88 Abs. 1 NO).

Mit dem neu geschaffenen Abs. 1a soll klargestellt werden, dass die Beurkundung tatsächlicher Vorgänge im Rahmen von Gewinnspielen nur dann zulässig ist, wenn für den Notar kein Verdachtsgrund vorliegt, dass das Gewinnspiel dem unlauteren Wettbewerb dienen könnte. In Zweifelfällen allenfalls unerlaubter, weil dem UWG oder der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken widersprechender, Gewinnspiele hat der Notar demnach seine Mitwirkung zu verweigern. Insoweit geht dieses besondere Mitwirkungsverbot über das allgemeine Mitwirkungsverbot des § 34 bzw. die allgemeine Pflicht zur Wahrung der Gesetze hinaus, wo der bloße Verdacht der Widerrechtlichkeit im Zweifelsfall nicht zur Ablehnung  berechtigt und verpflichtet (vgl. Wagner/Knechtel aaO § 34 Rz 1 bis 4).

Zu Z 44 (§ 89 Abs. 1 und 2 NO samt Überschrift):

Die Anpassung der Überschrift sowie die Änderung in Abs. 2 sind durch die geänderte Bezeichnung der Wertpapiere infolge des HaRÄG bedingt.

Für die Proteste von Wechseln und unternehmerischen Papieren soll die elektronische Form nicht zulässig sein, zumal für diese Beurkundungsvorgänge auch internationale Rechtsvorschriften zum Tragen kommen, die keine elektronische Form vorsehen und der Wechsel überdies – wie auch alle anderen Inhaberpapiere – der elektronischen Form (der wesensmäßig schon eine Vielzahl von Originalen in Form von Klonen eigentümlich ist) feindlich ist.

Zu Z 45 (§ 90 Abs. 2 NO):

Dabei handelt es sich lediglich um eine Zitatanpassung.

Zu Z 46 (§ 92 NO):

Die vorgeschlagene Änderung dient lediglich der Anpassung an die Zulassung der elektronischen Form für Notariatsakte. Elektronisch und nicht elektronisch errichtete Notariatsakte haben Ausfertigungen, die vom Notar sowohl auf Papier als auch in elektronischer Form erstellt werden können sollen, wobei hier dem Medienwechsel gegenüber der Form der Urschrift kein Hindernis entgegensteht. Ein auf Papier errichteter Notariatsakt kann demnach eine elektronische Ausfertigung haben, die der Partei in Form einer Zugangsermächtigung zur gescannten und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeicherten Urkunde oder elektronisch – etwa durch Übergabe auf einem Datenträger oder per Email – zu übermitteln ist. Ein elektronisch errichteter Notariatsakt kann eine auf Papier errichtete Ausfertigung oder eine im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeicherte elektronische Ausfertigung haben. Gleiches gilt in Ansehung von einfachen oder beglaubigten Abschriften (Kopien) bzw. einfachen oder beglaubigten Ausdrucken. Stets ist jedoch die Qualität der Urkunde als Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift/Kopie oder bloße Kopie/bloßer Ausdruck ersichtlich zu machen. In ihrer elektronischen Form (als Ausfertigung, beglaubigte Abschrift/Kopie, bloße Abschrift/Kopie) soll jedwede Urkunde auch verkehrsfähig sein (also im Wege des ERV dem Gericht, der Partei, einem Parteienvertreter oder anderen Personen bzw. den Urkundenarchiven übermittelt werden können).

Zu Z 47 und 48 (§§ 93 und 94 NO):

Die bisher mangels abweichender Vereinbarung vorgesehene Beschränkung der Zahl der Ausfertigungen von Notariatsakten (einmalige Ausgabe nur an jede an der Errichtung beteiligte Partei) scheint als unnötiger Formalismus nicht mehr zeitgemäß und soll daher aufgegeben werden. Der Entwurf sieht vor, dass Ausfertigungen – ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen gegen die Entrichtung der hiefür maßgeblichen Gebühr – jederzeit und auch wiederholt der an der Errichtung des Notariatsakts beteiligten Partei und den von ihr berechtigten Personen ausgefolgt werden können. Dass die Berechtigung dritter Personen nicht mehr im Notariatsakt selbst vorgesehen werden muss, soll der Erhöhung der Verkehrsfähigkeit von Notariatsakten (insbesondere auch im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten) dienen.

Zu Z 49 (§ 96 Abs. 2 NO):

Im Hinblick auf § 152 AußStrG soll in § 96 Abs. 2 lit. b NO künftig nicht mehr auf die gerichtliche Kundmachung, sondern auf die Übernahme der letztwilligen Anordnung durch den Gerichtskommissär abgestellt werden.

Zu Z 50 (§ 97 Abs. 1 NO):

Die vorgeschlagene Änderung trägt der Zulassung der elektronischen Form auch für Protokollabschriften Rechnung. Zur Begründung ist sinngemäß auf das zu § 92 NO zur Zulässigkeit des Medienumbruchs Gesagte zu verweisen.

Zu Z 51 und 52 (§§ 99 und 101 NO):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen in § 99 NO soll lediglich eine Textanpassung an die Zulassung elektronischer Ausfertigungen und deren Speicherung im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats erfolgen. Angesichts der Aufgabe der Beschränkung der Ausfertigungen in § 93 NO kann auch auf die Anführung, für welche Person die jeweilige Ausfertigung bestimmt ist, verzichtet werden. Ab dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen am 1.1.2007 können daher Ausfertigungen von Notariatsakten ohne die Voraussetzungen der §§ 93 und 101 NO idgF erteilt werden. Dies gilt auch für vor dem In-Kraft-Treten der Novelle errichtete Notariatsakte.

Zu Z 53 und 54 (§§ 102 und 103 Abs. 1 NO):

Die vorgeschlagenen Änderungen tragen der durch Zulassung der elektronischen Form neu hinzugetretenen Möglichkeit der Ausfolgung von Ausdrucken von Notariatsurkunden Rechnung. Zur Begründung gilt das zu § 92 NO Ausgeführte entsprechend, wonach Ausdrucke den Abschriften/Kopien gleichgestellt sind. Sie können weiters auch zur Ausstellung von Papierausfertigungen verwendet werden. Angesichts der elektronischen Form soll im § 102 Abs. 2 NO auch klargestellt werden, dass die Bezeichnung als Ausfertigung nicht im Text der Ausfertigung selbst aufscheinen muss, sondern in deren Beglaubigungsklausel aufzunehmen ist.

Zu Z 55 (§ 104 Abs. 1 NO):

Der Notar ist nach § 104 Abs. 1 NO zur Verwahrung von Urkunden aller Art berufen. Nach dem Vorschlag soll sich diese physische Verwahrung beim Notar in Hinkunft nur auf Urkunden beziehen, die auf Papier errichtet worden sind. In elektronischer Form errichtete oder eingescannte Urkunden sollen auf Antrag der Partei im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e NO gespeichert werden können (siehe den vorgeschlagenen § 140e Abs. 1). 

Zu Z 56 (§ 107 Abs. 2 NO):

Der Notar hat nach § 112 NO ein Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in das alle von ihm während seiner Amtstätigkeit an seiner Amtsstelle errichteten und von ihm verwahrten Notariatsurkunden einzutragen sind. Die Notariatsordnung spricht dabei uneinheitlich und ohne Notwendigkeit einerseits vom „allgemeinen Geschäftsregister“ (§§ 82 Abs. 5, 107 Abs. 2, 110 Abs. 3, 116 Abs. 1) bzw. andererseits nur vom „Geschäftsregister“ (unter anderem §§ 47 Abs. 1, 77 Abs. 4,  78 Abs. 4, 88 Abs. 6, 89a Abs. 4, 112 Abs. 2 bis 4), obwohl jeweils dasselbe Register gemeint ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit soll daher im Zusammenhang mit dem vom Notar nach § 112 NO zu führenden Repertorium nur mehr einheitlich vom „Geschäftsregister“ die Rede sein.

Zu Z 57 (§ 110 Abs. 3 NO):

Ein wesentlicher Aspekt des gesamten Entwurfs ist die Schaffung der Möglichkeit der Errichtung elektronischer (öffentlicher) Urkunden. Dies wird für den einzelnen erhebliche Verbesserungen unter anderem im Zusammenhang mit der Verkehrsfähigkeit der Urkunde bringen. Eine solche Urkunde wird nicht nur auf elektronischen Datenträgern wie Disketten oder CD-ROM gespeichert, sondern etwa auch als Attachment zu einem E-Mail versendet werden können. Durch die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich des Gerichtsorganisationsgesetzes soll damit einhergehend auch der elektronische Urkundenverkehr mit den Gerichten erheblich und nachhaltig ausgebaut werden. In Anbetracht der stetig und mit rasanter Geschwindigkeit fortschreitenden technischen Entwicklung stellen sich aber – gleichsam als Kehrseite zu den Positiva der elektronischen Form – insbesondere Fragen der Datensicherheit und der dauerhaften Datenverfügbarkeit. So ist absehbar, dass auf längere Sicht die heute üblichen Formate und technischen Standards überholt sein werden. Entsprechende Vorkehrungen werden daher unter anderem hinsichtlich der Sicherstellung der künftigen Lesbarkeit der elektronischen Urkunden notwendig werden. Dies umso mehr, als gerade den vom Notar errichteten Urkunden oft auch noch Jahre und Jahrzehnte nach ihrer Errichtung weitreichende Bedeutung hinsichtlich der darin dokumentierten Vorgänge zukommt. Allerdings wird der einzelne Notar dabei die erforderlichen technischen Maßnahmen für die dauerhafte Datenverfügbarkeit unter Umständen nicht bzw. nicht im ausreichenden Maß treffen können. Dies könnte allenfalls für die einzelne Partei zum Verlust der aus der Urkunde resultierenden Rechte, für den Notar zu weitreichenden Haftungsfolgen führen. In Anbetracht dessen erscheint es nicht zuletzt auch aus der Sicht der Verbraucher geboten und zweckmäßig, die Sicherstellung der dauerhaften Verfüg- und Lesbarkeit der elektronisch errichteten Urkunde nicht dem einzelnen Notar zu überbürden, sondern dieser Problematik auf andere Weise zu begegnen.

Das Notariat nimmt bei diesen Überlegungen insoweit eine Vorreiterrolle ein, als bereits mit dem Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 72/1999, die Voraussetzungen für die Einführung eines zentral bei der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten „Urkundenarchivs des österreichischen Notariats“ geschaffen wurden, das der dauerhaften elektronischen Speicherung von Notariatsurkunden dient. In Fortentwicklung der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen und unter Heranziehung der im Bereich der Österreichischen Notariatskammer in diesem Zusammenhang bereits bestehenden Infrastruktur soll dieses Modell nunmehr unter besonderer Berücksichtigung der langfristigen Datensicherheit und –lesbarkeit ausgebaut werden. Gleichzeitig soll die Partei „ihre“ Urkunden aus dem Urkundenarchiv des österreichischen Notariats unmittelbar abrufen können. Zu diesem Zweck hat der Notar der Partei elektronischen Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen. Dieser Zugang berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme sowie zur Herstellung von Papierausdrucken und einer verkehrsfähigen Version der Urkunde (siehe den vorgeschlagenen § 91c Abs. 3 GOG). Die Partei soll berechtigt sein, auch anderen Personen den elektronischen Zugang zu „ihrer“ Urkunde im Urkundenarchiv zu ermöglichen. Der vorgeschlagene § 110 Abs. 3 letzter Satz stellt damit im Zusammenhang aber klar, dass ein Zugriff auf die im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeicherten Urkunden außer den in der Notariatsordnung angeordneten Fällen nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden darf.

Im Urkundenverkehr mit den Gerichten soll die aus dem Urkundenarchiv des österreichischen Notariats abgefragte verkehrsfähige Version der Urkunde unmittelbar einer Eingabe an das Gericht als Attachment angeschlossen werden können. Als weitere Möglichkeit schlägt der Entwurf daneben auch vor, dass in der gerichtlichen Eingabe lediglich auf die Verfügbarkeit der Urkunde im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats – unter gleichzeitiger Erteilung der Ermächtigung zum Zugang zu den Daten – verwiesen wird. Die konkrete Abfrage der Urkunde im Urkundenarchiv erfolgt dann durch das Gericht.

Der vorgeschlagene § 110 Abs. 3 regelt damit im Zusammenhang auch, welche Urkunden vom Notar jedenfalls in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats einzustellen sind. Grundsätzlich soll der Notar danach alle in das Geschäftsregister (§ 112 NO) einzutragenden Urkunden im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats zu speichern haben. Daneben soll es aber – wie bereits bisher – auf Antrag bzw. mit Zustimmung der Partei möglich sein, auch andere öffentliche und private Urkunden in diesem Urkundenarchiv zu speichern (§ 140e Abs. 1). Die Speicherung hat dabei nach Maßgabe der nach § 140e Abs. 3 NO von der Österreichischen Notariatskammer zu erlassenden Richtlinien zu erfolgen.

Zu Z 58 (§ 111 NO):

§ 111 NO regelt, wie ein Notar, der eine für den Ausgang eines Verlassenschaftsverfahrens bedeutsame Urkunde verwahrt, nach dessen Einleitung vorzugehen hat. Anders als bisher soll die Übergabe der Urschrift der Urkunde an den Gerichtskommissär bzw. das Gericht bei notariellen Urkunden nicht mehr erforderlich sein. Zur Vereinfachung und Erleichterung des Übermittlungsvorgangs soll bei diesen Urkunden, deren Echtheit nur im Ausnahmefall streitig sein wird, die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift ausreichen. Sobald die Echtheit der notariellen Urkunde in Zweifel steht, ist es dem Gericht aber selbstverständlich unbenommen, die Urschrift der Urkunde beim Notar abzufordern.

Eine weitergehende Vereinfachung der Übermittlungspraxis soll dann zum Tragen kommen, wenn die in § 111 Abs. 1 NO genannte Urkunde in einem Archiv gespeichert ist, das die Voraussetzungen des § 91c und § 91d GOG erfüllt; für den Fall des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats wird dies in § 111 Abs. 4 explizit angeordnet, für die anderen Archive ergibt sich dies schon aus § 91b Abs. 7 GOG iVm § 91c Abs. 2 GOG.  

Zu Z 59 und 61 (§ 112 Abs. 1 und 2, § 116 Abs. 1 NO):

Zu Z 59 lit. a und Z 61 lit. a gilt das zu § 107 Abs. 2 NO Gesagte. Darüber hinaus wäre die in § 116 Abs. 1 NO vorgesehene Aufzählung der vom Notar neben dem Geschäftsregister zu führenden Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen der Vollständigkeit halber noch ausdrücklich um das vom Notar nach § 82 NO zu führende Beurkundungsregister zu ergänzen. In dieses sind vom Notar die in den Beurkundungen nach §§ 79 bis 81 (Legalisierungen, Vorweisung von Urkunden, Lebenszeugnisse) bestätigten Tatsachen einzutragen.

Die Änderung in § 112 Abs. 2 ist durch die geänderte Bezeichnung der Wertpapiere infolge des HaRÄG bedingt.

Zu Z 60 (§ 113 NO):

Hier gilt das zu § 82 Abs. 1 NO Gesagte sinngemäß.

Zu Z 62 (§ 119 Abs. 1 NO):

Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen nach dem Vorbild der elektronischen Beurkundungssignatur für den Notar und der elektronischen Notarsignatur in §§ 13 und 14 NO für den Substituten die elektronische Beurkundungssignatur des Substituten und die elektronische Notarsignatur des Substituten eingeführt werden. Das zu §§ 13 und 14 NO Gesagte gilt daher sinngemäß auch in Ansehung der beiden letztgenannten Signaturen. Neu ist demgegenüber lediglich, dass beim Notarsubstituten die Angabe des Amtssitzes im qualifizierten Zertifikat entfallen soll und nur im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein muss, weil nur der selbständige Substitut einen eigenen Amtssitz hat und der Amtssitz, auf den sich die Signaturberechtigung bezieht, schnellen Änderungen unterworfen sein kann. Auch wenn der Amtssitz im qualifizierten Zertifikat der Beurkundungssignatur entfällt, ist damit kein Informationsverlust verbunden, weil sowohl das Abbild des Amtssiegels des vertretenen Notars gemäß § 13 NO als auch die Bezeichnung des Signators als Substitut des vertretenen Notars Bestandteile des Unterschriftsvermerks auf der Urkunde sind.

Zu Z 63 (§ 122 Abs. 1 NO):

Dabei handelt es sich lediglich um eine Zitatanpassung.

Zu Z 64 (§ 123 Abs. 1 und 3 NO):

§ 123 NO enthält Regeln für die Geschäftsbesorgung durch den Substituten, wobei die Bestimmung für jede Substitution sowie jede Substitutionsart gilt. Nach § 123 NO hat der Substitut alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die „Geschäfte des Notars“ sind dabei alle Tätigkeiten nach §§ 1 und 5 NO sowie als Beauftragter des Gerichts. Der Substitut ist daher etwa auch berufen, beglaubigte Abschriften von den vom Notar errichteten und von diesem verwahrten Notariatsakten herzustellen oder den berechtigten Personen (§ 95 NO) die Einsichtnahme in diese Urkunden zu gewähren. Für die künftig auch mögliche elektronische Errichtung von Urkunden sieht der vorgeschlagene § 110 Abs. 3 vor, dass der Partei der Zugang zu den im Urkundenarchiv des Notariats nach § 140e NO gespeicherten Urkunden grundsätzlich vom Notar zu ermöglichen ist. Im Substitutionsfall soll den berechtigten Personen dieser Zugang vom Substituten gewährt werden. Um diese Zugangsmöglichkeit sicherzustellen soll die zur Führung des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats berufene Österreichische Notariatskammer verpflichtet werden, dem Substituten den Zugang zu den vom Notar im Urkundenarchiv nach § 140e NO gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.

Durch die Änderung in § 123 Abs. 3 NO wird klargestellt, dass die physische Anbringung des Amtssiegels nur bei händischen Unterschriften, somit bei nicht elektronischen Urkunden, in Betracht kommt.

Zu Z 65 (§ 133 Abs. 1 NO):

Nach der vorgeschlagenen Regelung soll sich der Präsident der Notariatskammer bei Führung der Amtsgeschäfte der Notariatskammer zur Erfüllung der elektronischen Form seiner elektronischen Notarsignatur bedienen. Gleiches gilt für seine Stellvertreter. Das zu §§ 13 und 14 NO Gesagte gilt daher sinngemäß auch in Ansehung dieser Signaturverwendung. Der Unterschriftvermerk am Ende des elektronisch zu signierenden Textes der Urkunde wird daher nach dem Namen des Präsidenten beispielsweise die Formulierung „als Präsident der Notariatskammer für Tirol und Vorarlberg“ zu enthalten haben.

Zu Z 66 (§ 134 Abs. 2 und 3 NO):

Der vorgeschlagene § 134 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 NO soll die zuständige Notariatskammer verpflichten, amtliche Lichtbildausweise in Kartenform auszustellen, die mit den qualifizierten Zertifikaten für die jeweilige Berufs- bzw. Beurkundungssignatur mit Bürgerkartenfunktion zu versehen sind und so den Trägerkarten der Signatur erhöhten strafrechtlichen Schutz vermitteln (Strafbarkeit bereits von Vorbereitungshandlungen und doppelt so hohe Strafdrohung für die [Ver]Fälschung sowie Strafbarkeit des bloßen Gebrauches gemäß §§ 224, 224a, 227 und 231 StGB). Wie viele Ausweise (Trägerkarten) an jeden Notar auszugeben sind, soll von der Österreichischen Notariatskammer – und damit für das österreichische Notariat einheitlich – in den gemäß dem neuen § 140a Abs. 2 Z 12 NO zu erlassenden Signaturrichtlinien festgelegt werden. Gegen die Verwendung nur einer einzigen Signaturkarte für beide Signaturen spricht einerseits die strengere Aufbewahrungspflicht für die Trägerkarte der elektronischen Beurkundungssignatur und andererseits das derzeit am Markt erhältliche Angebot der in Betracht kommenden Zertifizierungsdiensteanbieter, das bislang für jede sichere elektronische Signatur eine eigene Trägerkarte erfordert. Das Gesetz soll aber eine Anpassung an künftige Entwicklungen auf dem Signaturmarkt erlauben und behält diese Regelung daher der Richtlinienkompetenz des österreichischen Notariates vor.

Neben der Ausstellung soll der Notariatskammer als in § 134 Abs. 2 Z 1 NO ausdrücklich normierte Kammeraufgabe auch die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten und damit einhergehend die Verwaltung der Ausweiskarten und der damit zusammenhängenden Signaturberechtigungen obliegen. Hiezu ist auf die Ausführungen zu §§ 13 und 14 NO (insbesondere auch in Ansehung der Zusammenarbeit mit der Österreichischen Notariatskammer, die das Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen zu führen hat) zu verweisen. In diesem Zusammenhang wird sich jedenfalls auch eine Umstellung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten von gebundenen Büchern in eine elektronische Form empfehlen, weil sonst mögliche Synergieeffekte verloren würden. Das österreichische Notariat arbeitet bereits seit längerem an den Vorbereitungen zur Umstellung der Register auf die elektronische Datenverarbeitung (so ein Schreiben der Österreichischen Notariatskammer vom 21. August 2003). Im § 134 Abs. 1 Z 1 NO soll daher die Kompetenz der Notariatskammer nur mehr darin bestehen, bei der Führung des Verzeichnisses der Notare und Notariatskandidaten ihres Sprengels mitzuwirken, welches letztlich zentral in automationsunterstütztem Weg von der Österreichischen Notariatskammer betrieben und in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Notariatskammer geführt werden soll. Die Notariatskammer wird jedoch für die Dateneingabe und damit auch die Richtigkeit der eingegebenen Daten (mit)verantwortlich bleiben. Für eine Übergangszeit soll es der Notariatskammer freistehen, das Verzeichnis noch in gebundenen Büchern oder schon mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen. Zur Festlegung der Form des Verzeichnisses soll daher der Notariatskammer Verordnungskompetenz zukommen, um jeder Kammer einen individuellen Übergang zur elektronischen Form – entsprechend ihren technischen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten – zu ermöglichen. Dementsprechend ist auch § 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. Februar 1928, BGBl. Nr. 47, über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten aufzuheben (vgl. Art. XIII § 17 des Entwurfes), der die Führung in gebundenen Büchern vorsieht. Wie bisher soll das öffentliche Verzeichnis der Notare und Notariatskandidaten nur deren Namen, Amtsstellen, Adressen, Telefonnummern und sonstige Daten zur Erreichbarkeit enthalten. 

§ 134 Abs. 2 Z 7a NO soll der Rechtsprechung folgend (vgl. AZ 4 Ob 143/03p) in Ansehung der Österreichischen Notariatskammer) nunmehr auch im Gesetz explizit klarstellen, dass der Notariatskammer in Vertretung der Interessen der Notare ihres Sprengels die Klageführungsbefugnis nach § 14 UWG sowie überhaupt zur Einbringung von Unterlassungsklagen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens zukommt.

Zu Z 67 (§ 135 Abs. 3 NO):

Mit dem vorgeschlagenen § 135 Abs. 3 soll den Kammermitgliedern die – bislang nicht vorhandene – Möglichkeit eingeräumt werden, sich bei der Beratung und Abstimmung in den Kammersitzungen durch ein anderes Kammermitglied vertreten zu lassen. Voraussetzung dafür ist allerdings eine schriftliche Bevollmächtigung durch das fernbleibende Kammermitglied. Allerdings soll ein Kammermitglied nicht mehr als ein anderes Kammermitglied vertreten können.

Zu Z 68 (§ 137 Abs. 4 NO):

Im neuen Abs. 4 soll der Notariatskammer die Möglichkeit eingeräumt werden, auch ohne ausdrückliche Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG Massensendungen und sonstige Informationen - in Erfüllung der ihr  übertragenen Aufgaben - an ihre Kammermitglieder im Wege der elektronischen Post zu übermitteln. Es ist davon auszugehen, dass Informationen zur Wahrung der Interessen des Notariats jedem Kammermitglied willkommen sind, zumal auf diese Weise eine schnellere und kostengünstigere Informationsweitergabe erreicht werden kann, die auch das Kammerbudget und damit letztlich die von den Mitgliedern zu erbringenden Kammerumlagen um sonst anfallende Verwaltungs-, Papier- und Portokosten entlastet.

Zu Z 69 (§ 140a Abs. 2 NO):

Mit dem neuen § 140a Abs. 2 Z 10 NO soll auch die Österreichische Notariatskammer ermächtigt werden, in Vertretung der Interessen des österreichischen Notariats Unterlassungsklagen nach § 14 UWG sowie überhaupt Klagen zur Unterlassung von wettbewerbswidrigem Verhalten einzubringen. Hiezu darf auf die Ausführungen zu § 134 Abs. 2 Z 7a NO verwiesen werden. Gleiches gilt in Ansehung des neuen § 140a Abs. 2 Z 11 NO (Ermächtigung zur Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) im Hinblick auf das zu § 134 Abs. 1 Z 1 NO Gesagte. Bei der Beiziehung von Dritten als Dienstleistern ist die erforderliche Verschwiegenheit und Datensicherheit von der Österreichischen Notariatskammer sicherzustellen.

Schließlich soll der Österreichischen Notariatskammer im Rahmen der autonomen Selbstverwaltung auch noch die Kompetenz eingeräumt werden, Richtlinien für die Ausstellung und Ausgabe der Ausweis- und Signaturkarten mit Bürgerkartenfunktion einschließlich der Festlegung der zur Kostendeckung notwendigen Gebühren und der Modalitäten ihrer Einhebung sowie zur Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung dieser Karten zu erlassen (Signaturrichtlinien).

Zu Z 70 (§ 140b NO):

§ 140b ermächtigt die Österreichische Notariatskammer zur Führung des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats. Dazu gilt das zu Punkt III. des allgemeinen Teils der Erläuterungen sowie das zu § 110 Abs. 3 NO Gesagte. Soweit im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats Urkunden gespeichert werden, die für den Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind, hat das Archiv den Anforderungen der vom Bundesminister für Justiz nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu erlassenden Verordnung zu entsprechen. Ebenso sind insoweit die §§ 91c und 91d GOG anzuwenden. Auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen darf verwiesen werden. Ob eine Urkunde für den Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt ist, berührt die Höhe der Archivgebühr nicht.

Die Österreichische Notariatskammer ist ferner verhalten, ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen zu führen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit soll dieses Verzeichnis auch in das von der Österreichischen Notariatskammer bereits jetzt geführte elektronische Notariatsverzeichnis integriert werden können. Es muss über die Homepage der Österreichischen Notariatskammer zugänglich sein (§ 140b Abs. 4).

In Entsprechung des § 91c Abs. 4 GOG enthält § 140b Abs. 5 NO eine Verordnungsermächtigung an die Österreichische Notariatskammer. Diese soll mittels Verordnung (die Notariatsordnung spricht hier von „Richtlinien“, die aber im Verordnungsrang stehen) nähere Vorschriften für die Führung des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Notarsignaturen (§ 91c Abs. 2 GOG) sowie die Register erlassen können. Die demonstrative Aufzählung des Vorschlags nennt hier etwa die Gestaltung  und Form der Eintragungen sowie der Protokollierung in Ansehung des Speichervorgangs, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme.

Das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats wird – ebenso wie die weiteren nach §§ 91c und 91d GOG eingerichteten Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts – von der Österreichischen Notariatskammer hoheitlich geführt. Auch die zur Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats befugten Personen (das sind jene Mitglieder der Notariatskollegien, an die Ausweiskarten mit elektronischer Beurkundungssignatur bzw. elektronischer Notarsignatur ausgegeben worden sind) werden im Rahmen dieser Berechtigung als Organe der Österreichischen Notariatskammer hoheitlich tätig (§ 91d Abs. 2 GOG). Es gilt das zu § 35 Abs. 4 RAO Gesagte sinngemäß.

Zu Z 71 (§ 140e Abs. 1 NO):

Zu dem in § 140e geregelten Urkundenarchiv des österreichischen Notariats wird auf die grundsätzlichen Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie die Erläuterungen zu § 110 Abs. 3 NO verwiesen. Wie bereits bisher dient das Archiv primär der Speicherung der von den einzelnen Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden. Für diese Urkunden besteht daher auch weiterhin eine Speicherungspflicht nach § 110 Abs. 3 NO. Darüber hinaus kann es gerade für den Bereich des Urkundenverkehrs mit den Gerichten, daneben aber auch aus Gründen der dauerhaften und sicheren Datenaufbewahrung zweckmäßig sein, auch sonstige Urkunden in diesem Urkundenarchiv zu speichern. Die Speicherung solcher Urkunden soll jedoch nur dann erfolgen, wenn dies von den Parteien gegenüber dem Notar beantragt wird bzw. dies für den elektronischen Rechtsverkehr notwendig ist. Ist dies der Fall, sollen – anders als bisher – aber nicht nur vom Notar verfasste oder ihm zur Verwahrung übergebene Privaturkunden, sondern auch (nicht vom jeweiligen Notar errichtete) öffentliche und private Urkunden im Urkundenarchiv gespeichert werden können.

Zu Z 72 (§ 141b Abs. 2 NO):

Die Änderung des § 141b Abs. 2 dient der Berichtigung eines Redaktionsversehens. Mit der Notariatsordnungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 692/1993, wurde § 141b Abs. 1 NO dahingehend geändert, dass der Präsident der Österreichischen Notariatskammer drei Stellvertreter hat. Diese Änderung wurde in § 141b Abs. 2 NO, der bestimmt dass (unter anderem) die Präsidenten-Stellvertreter Mitglieder des Ständigen Ausschusses sind, bislang irrtümlich nicht nachvollzogen.

Zu Z 73 (§ 141e NO):

Nach der in Abs. 1 vorgeschlagenen Ergänzung soll sich der Präsident der Österreichischen Notariatskammer bei Führung der Amtsgeschäfte der Österreichischen Notariatskammer in Erfüllung der elektronischen Form seiner elektronischen Notarsignatur bedienen. Das zu §§ 13 und 14 NO Gesagte gilt daher sinngemäß auch in Ansehung dieser Signaturverwendung. Der Unterschriftsvermerk am Ende des elektronisch zu signierenden Textes der Urkunde wird daher nach dem Namen des Präsidenten die Formulierung „als Präsident der Österreichischen Notariatskammer“ zu enthalten haben. Entsprechendes gilt sinngemäß auch für die drei Präsidenten-Stellvertreter.

Im neuen Abs. 3 soll der Österreichischen Notariatskammer die Möglichkeit eingeräumt werden, auch ohne ausdrückliche Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG Massensendungen und sonstige Informationen zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben an die Mitglieder der Notariatskammern im Wege der elektronischen Post zu übermitteln. Es ist davon auszugehen, dass Informationen zur Wahrung der Interessen des österreichischen Notariats jedem Kammermitglied willkommen sind, zumal auf diese Weise eine schnellere und kostengünstigere Informationsweitergabe erreicht werden kann, die auch das Kammerbudget und damit letztlich die von den Mitgliedern zu erbringenden Kammerumlagen um sonst anfallende Verwaltungs-, Papier- und Portokosten entlastet.

Zu Z 74 (§ 141i NO):

Mit der im neuen § 141i Z 6 NO vorgeschlagenen Regelung soll in der Geschäftsordnung, die die Erfüllung der der Österreichischen Notariatskammer übertragenen Aufgaben sicherzustellen hat, auch die Möglichkeit geschaffen werden, dem Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer und den Präsidenten der Notariatskammern aus dem Budget der Österreichischen Notariatskammer eine Aufwandsentschädigung zu gewähren. Wiewohl es sich bei allen Kammerfunktionen um Ehrenämter handelt (siehe § 141h NO), ist die Tätigkeit der Präsidenten regelmäßig mit einem weit überdurchschnittlichen  Zeitaufwand verbunden und bedarf daher neben dem üblichen Barauslagenersatz auch einer Abgeltung des Aufwands für allfällige Ersatzkräfte, die die Amtsgeschäfte des Notars während seines besonders zeitaufwändigen Dienstes im Interesse des Notariats zu führen haben. Es soll daher klargestellt werden, dass § 141 h Abs. 1 NO eine solche Entschädigungsleistung nicht ausschließt und darüber im autonomen Selbstverwaltungsbereich des österreichischen Notariats zu entscheiden ist. In der Geschäftsordnung sind sowohl die Grundlagen zur Berechnung als auch die Obergrenze der Aufwandsentschädigung und die Kriterien und Verfahren zur Bemessung und Fälligkeit der Entschädigung festzulegen.

Zu Z 75 (§ 146 NO):

Die nach Widerruf der Zertifikate zurückgestellten Ausweiskarten sollen von der Notariatskammer zu Beweiszwecken (unter Verschluss sicher verwahrt) zehn Jahre lang aufbewahrt und sodann unter Aufsicht der Kammer vernichtet werden. Zehn Jahre scheinen eine ausreichend lange Zeit, um Streitigkeiten über die Verwendung der Karten (insbesondere auch im Zusammenhang mit der Archivierung von Urkunden) zu klären und entsprechen der absoluten Verjährungsfrist nach dem Amtshaftungsgesetz.

Zu § 146 Abs. 2 gilt zunächst das zu § 123 Abs. 1 NO für den Substitutionsfall Gesagte. Nach Beendigung der Substitution sind im Fall des Erlöschens des Amtes, des Todes oder der Versetzung eines Notars die dauernd aufzubewahrenden Urkunden und zu führenden Verzeichnisse an das Notariatsarchiv abzuführen. Soweit bis zur Aktenabfuhr an das Archiv Verfügungen („Vorkehrungen“) hinsichtlich dieser Akten notwendig sind, ist von der Notariatskammer ein Notar zu bestellen, der die mittlerweilige Verwahrung der Akten sowie die Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften zu besorgen hat. Über diesen Notar soll den Parteien auch der Zugang zu den im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeicherten Urkunden ermöglicht werden. Der neu angefügte § 146 Abs. 2 NO sieht daher vor, dass die Österreichische Notariatskammer einem nach § 146 Abs. 1 NO von der jeweiligen Notariatskammer bestellten Notar Zugang zu allen vom versetzten, außer Amt getretenen oder verstorbenen Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeicherten Urkunden zu ermöglichen hat. Nach der Aktenabfuhr an das Notariatsarchiv kommt die Bestellung eines Notars nach § 146 Abs. 1 NO nicht mehr in Betracht. In Ansehung der an das Notariatsarchiv abgeführten Akten kommen diesfalls allfällige Verfügungen dem Archivsdirektor zu (§ 149 NO). Hinsichtlich der im Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden erscheint eine entsprechende Verpflichtung des Archivsdirektors aber wenig praktikabel. Unterbleibt daher die Bestellung eines Notars nach § 146 Abs. 1 NO oder ist dessen Tätigkeit infolge zwischenzeitiger Aktenabfuhr an das Notariatsarchiv beendet soll den Parteien nach dem Vorschlag der Zugang zu allen vom versetzten, außer Amt getretenen oder verstorbenen Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeicherten Urkunden von der das Urkundenarchiv führenden Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen sein.

Zu Z 76 (§ 151 NO):

Mit dem Entfall des letzten Satzes des § 151 soll verdeutlicht werden, dass auch für im Notariatsarchiv verwahrte letztwillige Anordnungen keine Kundmachungspflicht mehr besteht.

Zu Z 77 (§ 154 Abs. 1 NO):

Die nach § 154 NO angeordnete regelmäßige Überprüfung des Geschäftsgangs eines Notars (auch als „ordentliche Revision“ bezeichnet) ist von einem von der Notariatskammer beauftragten Notar vorzunehmen. Da sich die vorzunehmende Prüfung letztlich auf den gesamten Tätigkeitsbereich des Notars bezieht, sieht § 154 Abs. 1 NO bereits jetzt vor, dass der Revisor zu seiner Unterstützung eine geeignete, einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende fachkundige Person beiziehen kann. Durch das Abstellen auf das Vorhandensein einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht – etwa im Fall der Beiziehung eines Wirtschaftstreuhänders – soll in Anbetracht der weitreichenden Prüfbefugnisse im Zuge der ordentlichen Revision sichergestellt werden, dass die vom Revisor beigezogenen Personen ebenso verschwiegen sein müssen wie das zum Revisor bestellte Kammermitglied. Zurückgehend auf einen Wunsch des Notariats soll es den Revisoren künftig möglich sein, sich im Rahmen ihrer Tätigkeit auch anderer Dienstleister zu bedienen. Um sicherzustellen, dass auch solche Personen ebenso verschwiegen sein müssen wie der Revisor, soll die Beiziehung einer nicht einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Person aber nur dann zulässig sein, wenn diese sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisorentätigkeit verpflichtet hat.

Zu Z 78 (§ 160 NO):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen in § 160 Abs. 1 Z 1 und 2 NO soll jeweils klargestellt werden, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für die Einleitung des Disziplinarverfahrens (die den Eintritt der Verjährung hindert) das Datum der Beschlussfassung nach § 161 Abs. 2 NO heranzuziehen ist. Es wäre willkürlich, auf den nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses abzustellen, da dieser nicht unwesentlich auch vom Verhalten des Disziplinarbeschuldigten (zB im Zusammenhang mit der Zustellung) abhängig ist. Für die Hemmung der Verjährung während der Dauer eines anderen Straf- oder Disziplinarverfahrens soll hingegen auf den Beginn der Vorerhebungen (der nach der für das jeweilige Verfahren maßgeblichen Verfahrensordnung zu ermitteln ist) bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens abgestellt und so eine einheitliche Fristenberechnung ermöglicht werden.

Zu Z 79 (§ 178 Abs. 3 NO):

Die Fälle des Erlöschens des Amts eines Notars, die von der Notariatskammer dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen sind, sind in § 19 NO geregelt (siehe dazu die Ausführungen zu Art. I Z 9 und 10). Darunter fällt auch der Erlöschungsgrund eines auf Entsetzung vom Amt lautenden Disziplinarerkenntnisses. § 178 Abs. 3 NO, der eine entsprechende Anzeigepflicht des Disziplinargerichts gegenüber dem Bundesminister für Justiz bei einer auf Amtsentsetzung lautenden Entscheidung im Disziplinarverfahren vorsieht, kann daher entfallen.

Zu Z 80 (§ 180 Abs. 1 NO):

Zu Z 80 gilt das zu § 19 Abs. 1 lit. d NO Gesagte.

Zu Z 81 (183 Abs. 3 NO):

Das Erlöschen des Amts nach § 19 Abs. 1 lit. g ist nach § 183 Abs. 3 NO vom (zuständigen) Oberlandesgericht als Dienstgericht auszusprechen. Es liegt nahe, dass dieses seinen Beschluss auf Enthebung auch den ihm untergeordneten Landesgerichten unmittelbar zur Kenntnis bringt. Dies soll mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 183 Abs. 3 (Verweis auf § 178 Abs. 1 und 2 NO, der eine entsprechende Verständigungspflicht für Disziplinarerkenntnisse bereits vorsieht) angeordnet werden.

Zu Art. II (Änderungen der Rechtsanwaltsordnung):

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Damit wird der gebräuchliche Kurztitel „Rechtsanwaltsordnung (RAO)“ in das Gesetz eingefügt.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 4 und 5 RAO):

Mit den neu angefügten Abs. 4 und 5 soll eine Anpassung an das HaRÄG (§ 4 UGB) vorgenommen und ferner sichergestellt werden, dass der Schutz der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ entsprechend den Bestimmungen des EuRAG unvermindert erhalten bleibt.

Zu Z 3 und 4 (§ 1a Abs. 1 und 2, § 1b Abs. 1 RAO):

Die vorgeschlagenen Bestimmungen tragen der Aufhebung des EGG und den gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Bereich der Personengesellschaften im Zweiten Buch des HGB im Handelsrechts-Änderungsgesetz Rechnung. Die Anpassungen sind rein terminologischer Art, wobei der Begriff „eingetragene Erwerbsgesellschaft“ jeweils durch die Begriffe „offene Gesellschaft und Kommanditgesellschaft“ (§§ 1a, 1b RAO) ersetzt wird. Übernommen wird auch der für Rechtsanwaltsgesellschaften maßgebliche Regelungsgehalt des § 6 EGG (§§ 1a, 1b RAO).

Zu Z 5 (§ 21 Abs. 2 bis 4 RAO):

Zur elektronischen Anwaltssignatur gilt zunächst das im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu den Berufssignaturen sowie das zu §§ 13 und 14 NO Gesagte sinngemäß. Demnach wird jedem Berufsträger unter Mitwirkung der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Wunsch und gegen Kostenersatz eine Berufssignatur (elektronische Anwaltssignatur) nach den Richtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zur Verfügung gestellt, die ein einheitliches Erscheinungsbild der Zertifikate zum Nachweis der Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin mittels Attribut im Sinne von § 8 Abs. 3 Signaturgesetz gewährleistet. Der Rechtsanwalt ist dabei aber weder zum Bezug einer Ausweiskarte mit qualifiziertem Zertifikat für die elektronische Anwaltssignatur noch zur Verwendung der elektronischen Form verpflichtet. Es steht ihm frei, sich auch weiterhin ausschließlich der Papierform (bzw. einer sonstigen nicht elektronischen Form) zu bedienen. Selbstverständlich gelten für diese Signaturen als sichere elektronische Signaturen die Regelungen des Signaturgesetzes; ihnen soll jedenfalls auch Bürgerkartenfunktion zukommen. Darauf wird bei den Verordnungen (Richtlinien mit Verordnungscharakter) zur näheren Ausgestaltung der Signaturvorschriften Bedacht zu nehmen sein. Um nun die Trägerkarten dieser Signaturen (Signaturkarten) auch strafrechtlich bestmöglich abzusichern und gleichzeitig die bestehenden Papierausweise der Berufsträger in eine zeitgemäße Form zu bringen, sollen von den Anwaltskammern amtliche Lichtbildausweise in Kartenform an ihre Mitglieder ausgegeben werden, die mit den qualifizierten Zertifikaten für die Berufssignatur mit Bürgerkartenfunktion versehen werden können. Neben den schon nach dem Signaturgesetz gegebenen Sorgfaltspflichten für den Signator sollen auch die zuständigen Anwaltskammern, die in Ansehung dieser Signaturen als Registrierungsstellen im Sinn des Signaturgesetzes fungieren, Verständigungspflichten übernehmen und dafür Sorge tragen, dass nur befugte Standesmitglieder über die ihrer jeweiligen Funktion entsprechenden Signaturkarten verfügen.

Die Einführung der elektronischen Anwaltssignatur soll den Anwalt künftig in die Lage versetzen, im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit – unter Nachweis der Eigenschaft („Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin“) als Attribut der Signatur - mit den Rechtswirkungen einer eigenhändigen Unterschrift elektronisch verifizierbar als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu unterfertigen. Die Signatur hat eine sichere elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 SigG zu sein, wobei die zuständige Rechtsanwaltskammer als Registrierungsstelle des Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne von § 8 Abs. 2 SigG für ihre Mitglieder fungiert. Insoweit kommt der Kammer die Aufgabe zu, als „Beauftragte“ des Zertifizierungsdiensteanbieters die zur Ausstellung des qualifizierten Zertifikats benötigten personenbezogenen Daten einschließlich der zu bescheinigenden Attribute gemäß § 22 Abs. 1 SigG zu erheben und jedwede Änderungen der Daten diesem Zertifizierungsdiensteanbieter auch zu melden. Zivilrechtlich wird sie insoweit Erfüllungsgehilfe des Zertifizierungsdiensteanbieters (ErläutRV 1999 BlgNR XX. GP 32). Sie soll über Antrag (und gegen Kostenersatz) die Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ausstellen und auch ausgeben, um eine höhere Sicherheitsgewähr zu bieten.

Für den Fall des Ruhens oder Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft hat – neben dem schon nach § 21 SigG bzw. § 21 Abs. 2 RAO dazu verpflichteten Rechtsanwalt als Signator – auch die zuständige Rechtsanwaltskammer den Widerruf des betroffenen Zertifikats beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen (§ 21 Abs. 3 RAO). Letzterer ist verpflichtet, die Zertifikate unverzüglich zu widerrufen. Dieser Umstand ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter in das von ihm nach § 9 Abs. 4 SigG zu führende Widerrufsverzeichnis einzutragen (wobei gemäß § 9 Abs. 3 SigG für das Wirksamwerden der Sperre und des Widerrufs des qualifizierten Zertifikats allein der Zeitpunkt der Eintragung in das Widerrufsverzeichnis maßgeblich ist). Gleichzeitig ist die vom Widerruf betroffene - und bei Änderung der Daten im Zertifikat auch unrichtig gewordene - Ausweiskarte der Rechtsanwaltskammer als ausstellender Behörde zurückzustellen. Im Bedarfsfall kann entweder ein neues qualifiziertes Zertifikat für die Ausweiskarte oder auch die Neuausstellung des amtlichen Lichtbildausweises in Form der entsprechenden Signaturkarte beantragt werden (vgl. §§ 13 Abs. 1 und 4 NO).

Um der Gefahr eines allfälligen Missbrauchs sicherer elektronischer Signaturen durch Unbefugte vorzubeugen, sind die Zertifizierungsdiensteanbieter nach dem Signaturgesetz zur Führung eines elektronischen Verzeichnisdienstes gehalten, der die Überprüfung der Richtigkeit und Gültigkeit eines Zertifikats für den Empfänger ermöglicht. In diesem Zusammenhang ist künftig auch der Österreichische Rechtsanwaltskammertag verpflichtet, zur Information der Öffentlichkeit über die Signatur- und Berufsberechtigungen der Berufsträger seines Standes ein elektronisches Verzeichnis für die jeweiligen elektronischen Anwaltssignaturen und die in den Attributen jeweils ausgewiesenen Berechtigungen zu führen, aus dem die (im Weg der Rechtsanwaltskammern erlangten) Daten sowie deren Änderungen ersichtlich sind. Zweckmäßigerweise wird dieses Verzeichnis aus drei Teilen bestehen: Aus der Eintragung des Rechtsanwalts im elektronischen Anwaltsverzeichnis auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, aus dem beim Zertifizierungsdiensteanbieter abfragbaren Zertifikat des Rechtsanwalts und – gegebenenfalls – den zugehörigen Daten in der vom Zertifizierungsdiensteanbieter zu führenden Widerrufsliste. Diese an sich isoliert verfügbaren Informationen sind in Ansehung des einzelnen Rechtsanwalts zu verlinken. Auf diese Weise lässt sich feststellen, ob das betreffende Zertifikat aktiv oder widerrufen ist. Ist das Zertifikat aktiv, muss ein Link von der Liste der aktiven Berufsträger vorhanden sein. Findet sich der Rechtsanwalt nicht in dieser Liste, so ist seine Berufsberechtigung erloschen. In diesem Fall müsste auch das Berufssignaturzertifikat dieses Rechtsanwalts widerrufen sein. Scheint der Rechtsanwalt nur im elektronischen Anwaltsverzeichnis, nicht jedoch bei den Zertifikaten des Zertifizierungsdiensteanbieters auf, hatte er nie eine Berufssignatur. Durch die Verknüpfung mit der Widerrufsliste soll auch das Datum des Widerrufs leichter eruierbar sein. Der Zertifizierungsdiensteanbieter der Berufsträger wäre im Interesse der leichteren Auffindbarkeit eines Berufssignaturzertifikats auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags bekannt zu machen.

Auch hier sei nochmals betont, dass es sich beim elektronischen  Verzeichnis für die Anwaltssignaturen nicht um den (vom Zertifizierungsdiensteanbieter zu führenden) Verzeichnisdienst im Sinn des Signaturgesetzes handelt, sondern um ein weiteres, allgemein zugängliches elektronisches Informationsmittel, das durch die Verlinkung ein zusätzliches Maß an Sicherheit und Transparenz in Ansehung der jeweiligen Berechtigungen, Signaturen und Zertifizierungsdiensteanbieter des Berufsträgers gewährleisten und so das Vertrauen der Öffentlichkeit in die auch berufsbezogen gesicherte Signatur stärken soll (siehe § 36 Abs. 1 Z 5 RAO).

Soweit Urkunden vom Rechtsanwalt mit Zustimmung der Partei im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeichert werden, soll die Partei die Möglichkeit haben, „ihre“ Urkunden aus dem anwaltlichen Urkundenarchiv  unmittelbar abzurufen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt der Partei elektronischen Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen. Dieser Zugang berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme sowie zur Herstellung von Papierausdrucken und einer verkehrsfähigen Version der Urkunde (siehe den vorgeschlagenen § 91c Abs. 3 GOG). Die Partei soll berechtigt sein, auch anderen Personen den elektronischen Zugang zu „ihrer“ Urkunde im Urkundenarchiv zu ermöglichen. Erlischt die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder ruht diese, so ist vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (§ 28 Abs. 1 lit. h RAO) für den Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Dieser hat dann an der Stelle des Rechtsanwalts den berechtigten Personen Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden einzuräumen. Zu diesem Zweck hat ihm der Österreichische Rechtsanwaltskammertag Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen (siehe den vorgeschlagenen § 34 Abs. 4 zweiter Satz RAO). Damit soll auch in den Fällen des Erlöschens und des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden, dass die Parteien vollen Zugriff auf die mit ihrer Zustimmung elektronisch gespeicherten Urkunden haben und auch weitergeben können. Ist für den Rechtsanwalt kein mittlerweiliger Stellvertreter (mehr) bestellt, soll der das anwaltliche Urkundenarchiv führende Österreichische Rechtsanwaltskammertag diesen Zugang einzuräumen haben. Der vorgeschlagene § 21 Abs. 4 letzter Satz stellt schließlich klar, dass ein Zugriff auf die im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden außer den gesetzlich angeordneten Fällen nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der zuständigen Rechtsanwaltskammer dieser ermöglicht werden darf.

Zu Z 6 (§ 21c RAO):

Für den nunmehr im HGB eingehender geregelten Fall der Liquidation muss sichergestellt werden, dass – soweit die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht abgewickelt ist – nur Rechtsanwälte Liquidatoren sein können (§ 21c Z 9 RAO).

Zum Verbot der Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht gilt das zu §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Z 1 und 25 Z 10 NO gemeinsam Ausgeführte entsprechend. Das in § 21c Z 9a RAO schon bisher enthaltene Verbot der Prokuraerteilung für Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung muss nunmehr auch auf Personengesellschaften erstreckt werden, um klarzustellen, dass eine Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch Prokuristen unzulässig ist, weil sie der notwendigen Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Parteienvertreter, der im Rahmen der Gesetze ausschließlich an die Interessen der Mandanten gebunden ist, widerspricht.

Zu Z 7 (§ 22 Abs. 3 RAO):

Zu Z 7 gilt das zu § 133 Abs. 1 NO Gesagte entsprechend.

Zu Z 8 (§ 23 Abs. 3 RAO):

Zu Z 8 gilt das zu § 36 Abs. 4 RAO Gesagte entsprechend.

Zu Z 9 und 10 (§§ 28 Abs. 1 und 29 RAO):

Hinsichtlich der Ermächtigung der Rechtsanwaltkammern zur Ausstellung der Ausweiskarten für die elektronische Anwaltssignatur für ihre Mitglieder sowie zur Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten und des Widerrufs der damit verbundenen Signaturberechtigungen darf auf die sinngemäß anzuwendenden Ausführungen zur elektronischen Notarsignatur bei § 134 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 NO verwiesen werden.

Zu Z 11 (§ 34 RAO):

Wie bisher enthält Abs. 1 die Fälle des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft. Allerdings erscheinen einige der im Gesetz vorgesehenen Erlöschensgründe nicht hinreichend deutlich; dies betrifft insbesondere die Frage, wann der betreffende Erlöschenstatbestand erfüllt ist. So erlischt nach § 34 Abs. 1 Z 2 RAO idgF die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bei „Verlust der Eigenberechtigung“, ohne dass hier ausdrücklich auf eine Gerichtsentscheidung (bzw. deren Rechtskraft) abgestellt würde. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich daher die Klarstellung, dass maßgeblicher Umstand und Zeitpunkt der Erfüllung des Erlöschenstatbestands des Abs. 1 Z 2 die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters ist. Nachteile für die rechtsuchende Bevölkerung sind damit nicht verbunden, weil während eines laufenden Sachwalterschaftsverfahrens die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ohnedies ruht (siehe § 34 Abs. 2 Z 3 RAO). Abs. 1 Z 4 sieht als Erlöschenstatbestand derzeit die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses oder die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens vor. Tatsächlich besteht aber kein Grund, das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft auf den Insolvenzfall des Konkurses zu beschränken (siehe dazu auch Weber, Überlegungen zu §§ 20 und 34 RAO, AnwBl 1994, 168). Nach dem Vorschlag soll daher in diesem Zusammenhang ganz allgemein auf die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. die rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgestellt werden. Um hier einen Gleichklang sicherzustellen, soll eine entsprechende Anpassung (siehe Art. VI) auch im Zusammenhang mit der in § 19 Abs. 1 Z 4 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geregelten Möglichkeit der Verhängung einer einstweiligen Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt stattfinden (wobei hervorzuheben ist, dass von § 19 Abs. 1 Z 4 leg. cit. bereits derzeit ausdrücklich auch der Fall umfasst ist, dass gegen den Rechtsanwalt ein Beschluss über die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ergangen ist).

In § 34 Abs. 2 soll der Ruhenstatbestand der Z 3 (Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bei Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters in Ansehung des Rechtsanwalts) klarer gefasst werden.

Zu Z 11 lit. d (§ 34 Abs. 4 RAO) gilt das zu § 21 Abs. 4 RAO Gesagte.

Zu Z 12 (§ 35 Abs. 4 RAO):

Zum anwaltlichen Urkundenarchiv gilt zunächst das im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu den Urkundenarchiven sowie das zu § 110 Abs. 3 NO Gesagte sinngemäß. Die Einrichtung und Führung des anwaltlichen Urkundenarchivs durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag fällt in den Bereich der beruflichen Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag wird dabei in Vollziehung der Gesetze, somit im Rahmen der Hoheitsverwaltung im eigenen Wirkungsbereich tätig (siehe den vorgeschlagenen § 91d Abs. 2 GOG). Insoweit sind auch die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes anwendbar, wobei Ersatzpflichtiger der Selbstverwaltungsträger – im konkreten Zusammenhang also der Österreichische Rechtsanwaltskammertag – ist. Ein amtshaftungsbegründender Fehler ist dabei grundsätzlich auch im Rahmen der Einstellung der Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv denkbar, die vom einzelnen Rechtsanwalt zu besorgen ist. Der neu angefügte § 35 Abs. 4 RAO stellt damit im Zusammenhang klar, dass der Rechtsanwalt bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv – und nur in diesem Umfang – im Rahmen der Selbstverwaltung hoheitlich für den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und damit als dessen Organ tätig wird. Kommt es daher im Zusammenhang mit der Speicherung von Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften Vorgehens des einstellenden Rechtsanwalts zur Schädigung eines Dritten, so hat dafür der Österreichische Rechtsanwaltskammertag nach den Bestimmungen des AHG einzustehen. Der einzelne Rechtsanwalt kann insoweit nicht unmittelbar klagsweise in Anspruch genommen werden (§ 9 Abs. 5 AHG). Auch die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit ein Regress gegen den Rechtsanwalt stattfindet, richtet sich ausschließlich nach den Regelungen des Amtshaftungsrechts.

Zu Z 13 (§ 36 RAO):

Nach der Konzeption des anwaltlichen Urkundenarchivs soll dieses – ebenso wie das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e NO und das Urkundenarchiv der Ziviltechniker – für ganz Österreich zentral geführt werden. Da es sich beim anwaltlichen Urkundenarchiv zudem um eine Angelegenheit handelt, die die österreichische Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit betrifft (vgl. § 35 Abs. 3 RAO), soll dessen Führung dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zukommen. Dies ist auch in der demonstrativen Aufzählung der Aufgaben des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags in § 36 Abs. 1 RAO (durch Anfügen einer dahingehenden Z 4) entsprechend klarzustellen. Daneben soll der Österreichische Rechtsanwaltskammertag auch die Voraussetzungen für die Einstellung und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung regeln und die zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren festlegen können. Damit einhergehend sieht der vorgeschlagene § 37 Abs. 1 Z 7 RAO eine entsprechende Richtlinienermächtigung an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vor. Gleiches gilt in Ansehung der Führung des elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch in das vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag bereits jetzt geführte elektronische Anwaltsverzeichnis integriert werden kann. Dieses Verzeichnis muss über die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zugänglich sein. Auf die sinngemäß anzuwendenden Ausführungen zu §§ 13, 14 und 140b Abs. 5 NO darf verwiesen werden.

In Abs. 4 soll dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag die Möglichkeit eröffnet werden, auch ohne ausdrückliche Einwilligung der Empfänger Massensendungen und sonstige Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben an die Mitglieder der österreichischen Rechtsanwaltschaft und der in Österreich niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Wege der elektronischen Post zu übermitteln. Es ist davon auszugehen, dass Informationen zur Wahrung der Interessen der Rechtsanwaltschaft jedem Mitglied der Rechtsanwaltschaft willkommen sind, zumal auf diese Weise eine schnelle und kostengünstige Informationsweitergabe erreicht werden kann, die auch das Kammerbudget und damit die von den Mitgliedern zu erbringenden Kammerumlagen um sonst anfallende Verwaltungs-, Papier- und Portokosten entlastet. 

Zu Z 14 (§ 37 Abs. 1 RAO):

Die näheren Regeln zur Ausstellung und Ausgabe der amtlichen Lichtbildausweiskarten mit Bürgerkartenfunktion und Berufssignatur, insbesondere zu deren äußerem Erscheinungsbild, zur Betrauung des Zertifizierungsdiensteanbieters, zu Ort und Zeit sowie den Bedingungen der Ausgabe einschließlich der dafür zu entrichtenden Gebühren und Kosten, sollen in vom Österreichischen Rechtsanwaltkammertag zu beschließenden Richtlinien mit Verordnungscharakter festgelegt werden (§ 37 Abs. 1 Z 1a RAO).

Um den dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 4 RAO übertragenen Aufgaben effektiv nachkommen zu können, ist es erforderlich, verschiedene Modalitäten und einzuhaltende Vorgehensweisen insbesondere im Zusammenhang mit der Einstellung von Urkunden und beim Verkehr mit dem anwaltlichen Urkundenarchiv näher zu determinieren. Die demonstrative Aufzählung des Vorschlags nennt hier etwa die Gestaltung und Form der Eintragungen sowie der Protokollierung in Ansehung des Speichervorgangs, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme. Dies soll mittels Verordnung (die RAO spricht insoweit von „Richtlinien“, die aber im Verordnungsrang stehen) erfolgen. Verordnungsgeber ist dabei der Österreichische Rechtsanwaltskammertag. Wesentlicher Grund für die Führung (auch) des anwaltlichen Urkundenarchivs ist die Ermöglichung des elektronischen Urkundenverkehrs mit den Gerichten. Dazu ist es aber unter anderem erforderlich, dass das anwaltliche Urkundenarchiv sowohl ein höchstmögliches Maß an Datensicherheit bietet als auch in technischer Hinsicht eine Kompatibilität zwischen dem Urkundenarchiv der Justiz (siehe den vorgeschlagenen § 91d Abs. 1 GOG) und dem anwaltlichen Urkundenarchiv besteht. Aus diesem Grund ordnet § 37 Abs. 1 Z 7 RAO an, dass die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu fassenden Richtlinien allen Anforderungen der Verordnung zu entsprechen haben, die der Bundesminister für Justiz nach dem vorgeschlagenen § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu erlassen hat. Im Übrigen gilt zu § 37 Abs. 1 Z 7 RAO das zu § 36 Abs. 1 Z 4 RAO Gesagte.

Weiter soll dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz nach § 37 RAO eine Verordnungsermächtigung dahingehend eingeräumt werden, dass er Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Honorars festlegen kann und nach der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2006 auch festsetzen muss. Eine solche Befugnis ist unumgänglich, damit die Rechtsanwaltskammern der ihnen im Interesse der Gerichte und im öffentlichen Interesse der Rechtspflege eingeräumten Befugnis zur Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und die Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts im konkreten Einzelfall nach Anrufung durch das Gericht oder die Vertragsparteien österreichweit nach einheitlichen Maßstäben nachkommen können.

Gleichzeitig soll die bislang bestehende Richtlinienkompetenz in Ansehung der von den Rechtsanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen als nicht mehr dem freien Wettbewerb dienlich aufgehoben werden. Von dieser Kompetenz, Richtlinien über das angemessene Honorar im Verordnungsrang zu erlassen, hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag bei der Erlassung der Autonomen Honorar-Richtlinien (AHR) für Rechtsanwälte keinen Gebrauch gemacht. Nach der Rechtsprechung kam diesen daher keine normative Kraft zu (vgl. u.a. die Entscheidungen zu GZ 13 Os 90/72-13 und AZ 3 Bs 47/73 des OLG Innsbruck, EvBl. 1973/194). Die AHR werden jedoch von den Gerichten als Grundlage bei der Ermittlung der Verteidigungskosten und von der Justizverwaltung zur Ermittlung des Ersatzes für Verteidigungskosten und andere anwaltliche Leistungen herangezogen, für die jeweils kein gesetzlicher Tarif besteht; Gleiches gilt in Ansehung der Ausmittlung der Ersatzleistungen im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung und der Sonderpauschalvergütung, die im Verordnungsweg festzusetzen sind. Die AHR sollen insoweit künftig durch eine Verordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags über Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Honorars im Einzelfall ersetzt werden, die der Justiz auch weiterhin eine Richtschnur für die Ermittlung des im Einzelfall angemessenen Honorars für jene Anwaltsleistungen bietet, für die keine tariflichen Regelungen bestehen.

Zu Z 15 (§ 42b Abs. 3 RAO):

Zu Z 15 gilt das zu § 141e Abs. 1 NO Gesagte entsprechend.

Zu Z 16 (§ 46 Abs. 2 RAO):

Nach § 46 Abs. 2 RAO können in den Geschäftsordnungen der Kammern allgemeine Gesichtspunkte festgelegt werden, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung zur Verfahrenshilfe ganz oder teilweise befreit sind. Als wichtiger Grund ist dabei unter anderem die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft – etwa als Kammerfunktionär – anzusehen. Regelmäßig besonders zeitaufwändig ist die Tätigkeit der (vier) Präsidiumsmitglieder des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. In § 46 Abs. 2 RAO soll daher klargestellt werden, dass die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags jedenfalls von der Bestellung zum Rechtsbeistand im Rahmen der Verfahrenshilfe ausgenommen sind.

Zu Art. III (Änderungen der Zivilprozessordnung):

Zu Z 1 (§ 292 Abs. 1 ZPO):

Während bisher § 4 Abs. 3 SigG nur bei Privaturkunden eine Gleichstellung der elektronischen Form mit der Papierform vorsah (und zwar nur bei eigenhändig unterzeichneten Urkunden in Ansehung des Beweiswerts nach § 294 ZPO), soll mit den hier vorgeschlagenen Änderungen - als Folge der Zulassung der elektronischen Form für die Errichtung öffentlicher Urkunden - auch im gerichtlichen Verfahren eine vollständige Gleichstellung der elektronischen Form mit der Papierform erreicht werden.

In § 292 Abs. 1 ZPO werden demnach öffentliche Urkunden, welche in der vorgeschriebenen Form elektronisch errichtet sind (im Regelfall werden dies mit sicherer elektronischer Signatur gemäß § 4 Abs. 1 SigG signierte Urkunden sein), den in der vorgeschriebenen Form auf Papier errichteten Urkunden in Ansehung ihres Beweiswertes gleichgestellt.

Zu Z 2 (§ 294 ZPO):

Hier gilt das zu § 292 Abs. 1 ZPO Ausgeführte sinngemäß. Auch in der ZPO soll nun zur Klarstellung ausdrücklich normiert werden, dass auf Papier (bzw. auf einem anderen beschreibbaren Stoff) oder elektronisch errichtete Privaturkunden gleiche Beweiskraft besitzen.

Anders als bei der händischen Unterschrift ist jedoch im Einzelfall bei der sicheren elektronischen Signatur zu bedenken, dass die dabei zum Einsatz gekommenen Algorithmen und zugehörigen Parameter – und damit die erstellten Signaturen – mit Fortschreiten der Zeit infolge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder des technischen Fortschritts an Sicherheitswert verlieren. Aus diesem Grund ist vor Ablauf der Eignung der eingesetzten Algorithmen und der zugehörigen Parameter eine erneute elektronische Signatur (mit neuen technischen Komponenten und Verfahren) erforderlich, um deren Integrität (und damit den Beweiswert der Urkunde) auch über die Ablaufzeit hinaus verlässlich zu wahren. Der Zeitraum der Eignung der eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter ist nach § 12 Abs. 3 SigV daher auch für den Gültigkeitszeitraum der qualifizierten Zertifikate maßgeblich (Brenn/R. Posch, Signaturverordnung 109 f.). Nur durch ein solches „Nachsignieren“ kann das Sicherheitsniveau einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes durchgehend aufrecht erhalten werden. Das Nachsignieren bewirkt, dass das Dokument zu jedem Zeitpunkt mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen war und die Sicherheit der Signatur in modifizierter Form aufrecht erhalten wird. Unterbleibt ein Nachsignieren, so handelt es sich zwar weiterhin um eine sichere Signatur mit den besonderen Rechtswirkungen nach § 4 SigG. Allerdings könnte diese Signatur mangels Vorliegens einer Kette von sicheren Signaturen nach dem fortgeschrittenen Stand der Technik fälschbar sein (Brenn/R. Posch aaO). Dies würde daher auch unmittelbar auf den Beweiswert der Urkunde durchschlagen, hindert aber dennoch nicht die vollständige rechtliche Gleichstellung mit der Papierform, weil auch letztere an Beweiswert verliert, wenn die Schrift verblasst, das Papier brüchig wird und die Lesbarkeit nicht mehr uneingeschränkt gegeben ist, sodass auch eine erhöhte Anfälligkeit für Manipulationen entsteht. Ob und wofür eine Urkunde vollen Beweis macht obliegt im Einzelfall daher letztlich der freien Beweiswürdigung der Gerichte.

Um die dauerhafte Verfüg- und Lesbarkeit von elektronisch errichteten Urkunden bei Bedarf sicherstellen zu können, schlägt der Entwurf die (Möglichkeit der) Einführung elektronischer Urkundenarchive vor. In diese sollen in erster Linie Urkunden eingestellt werden, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Neben elektronisch errichteten Urkunden soll auch die Speicherung eingescannter, ursprünglich auf Papier errichteter Urkunden möglich sein.

Zu Z 3 (§ 301 Abs. 2 ZPO):

Diese Änderung trägt dem elektronischen Medium Rechnung, das die automationsunterstützte Einsichtnahme in eine Urkunde im Datenfernverkehr ermöglicht, was gleichzeitig auch die Herbeischaffung der Urkunde entbehrlich machen kann, wenn das Archiv eine hinreichende Sicherheitsgewähr bietet (vgl. die Originalfiktion in §§ 91b Abs. 7 iVm 91c Abs. 2 GOG). § 301 Abs. 2 ZPO lässt daher nunmehr sowohl die Erzwingung der Herbeischaffung als auch eine dem gleichwertige Einsichtnahme zu.

Zu Z 4 (§ 317 Abs. 1 ZPO):

Die Regelung des § 317 Abs. 1 ZPO soll jedoch auch künftig - sinnvoller Weise - nur für auf Papier (oder einem anderen beschreibbaren Trägerstoff) errichtete Urkunden gelten, die nach Schadhaftwerden der Substanz noch eine Rekonstruktion der ursprünglichen Urkunde zulassen.

Zu Art. IV (Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 89b Abs. 2 GOG):

Im Hinblick auf die in § 89c GOG erfolgende Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) soll auch die in § 89b Abs. 2 GOG voranstehende Verordnungsermächtigung entsprechend erweitert und näher geregelt werden. Festgehalten wird, dass sich die Verordnungsermächtigung auf die elektronische Übermittlung von Eingaben, Erledigungen und – nunmehr neu – auch Beilagen bezieht. Geregelt werden sollen insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) und deren Überprüfung (§ 89c Abs. 4 GOG) sowie die zu verwendenden Übermittlungs- und Schnittstellen.

Zu Z 2 (§ 89 c GOG):

Hier ist einleitend zunächst auf das im Allgemeinen Teil der Erläuterungen Gesagte zu verweisen. Nach § 89b Abs. 1 Z 1 GOG hat der Bundesminister für Justiz unter anderem jene Eingaben festzulegen, die im Wege des ERV elektronisch angebracht werden dürfen. Dies ist in § 1 Abs. 1 und 2 ERV 1995 geschehen. Der ERV ist danach grundsätzlich für alle Eingaben und auch Erledigungen vorgesehen, sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind und keiner Beilagen bedürfen, die nicht elektronisch übertragen werden können; generell unzulässig ist der ERV derzeit noch im Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, wobei die elektronischen Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 HGB und § 8a ERV 1995 vom Verbot ausgenommen sind (Konecny in Fasching2 II/2 § 74 Rz 44). Aufgrund der geänderten tatsächlichen und rechtlichen Prämissen wären auch die Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) neu zu gestalten. Der ERV sichert den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit der papierlosen Kommunikation mit den Gerichten. Der Ausschluss der elektronischen Übermittlung solcher Eingaben und Beilagen an das Gericht, die Grundlage für eine Eintragung im Grund- oder Firmenbuch sein sollen, erscheint nicht mehr zeitgemäß und wird daher aufgegeben, zumal insbesondere im Bereich des Grund- und Firmenbuchs ein riesiges Potential zur Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs besteht. In diesem Zusammenhang soll die Einführung von Urkundenarchiven den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten ermöglichen, wodurch auch die elektronische Übermittlung von Papierbeilagen mit Originalcharakter nahezu uneingeschränkt möglich wird. Um einen reibungslosen Übergang - jeweils entsprechend den technischen und personellen Möglichkeiten der einzelnen Gerichte - zu erlauben, soll die Zulassung der elektronischen Übermittlung gleitend erfolgen können. Entsprechende Regelungen sind im Verordnungsweg nach § 89b Abs. 2 GOG durch die Bundesministerin für Justiz zu treffen.

In dieser Verordnung soll nach dem vorgeschlagenen § 89c Abs. 2 GOG künftig auch vorgesehen werden können, dass Eingaben im ERV mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben und/oder Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden anzuschließen sind. Auf längere Sicht soll es solcherart im Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren üblich werden, die Anträge samt den erforderlichen Beilagen auf elektronischem Weg einzubringen. Um dabei keinen Sicherheitsverlust zu erleiden, sollen die Urkundenarchive, die den Originalcharakter der übermittelten Urkunden garantieren, im Besonderen nutzbar gemacht werden. Daneben soll es auch möglich sein, elektronische Urkunden, die den gesetzten Formerfordernissen genügen (also insbesondere gültige, den aktuellen Sicherheitsstands noch genügende sichere elektronische Signaturen sämtlicher Signatoren aufweisen), im Weg des ERV bei den Gerichten einzubringen, ohne dass diese zunächst in eines der Urkundenarchive eingestellt worden sind und von dort abgerufen werden. Eingaben im ERV soll jedenfalls die Rechtswirkung der Schriftlichkeit nach § 886 ABGB zukommen. Hier kann sinngemäß auf das zu § 1a NO Ausgeführte verwiesen werden. Angesichts der strengen Teilnahmebedingungen und Sicherheitskriterien für den ERV ist dieser als höherwertige Form der Schriftform des ABGB rechtlich gleichzuhalten, sodass dessen Inanspruchnahme für Erklärungen im Wege des Gerichts jedenfalls mit den Rechtswirkungen der Schriftform nach ABGB ausgestattet werden soll und kann. Ob die Eingaben künftig mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu versehen sind oder ein anderes gleich sicheres Verfahren herangezogen werden muss, soll gemäß § 89c Abs. 2 Z 1 und 2 GOG ebenfalls in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 GOG festgelegt werden.

Bereits derzeit ergehen verschiedenste einfache gerichtliche Erledigungen, wie etwa gerichtliche Zahlungsbefehle oder die Ladung der Parteienvertreter zu Verhandlungen, im Weg des ERV. Auch hier soll es künftig zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs kommen. Um die dafür nötige Sicherheit zu gewährleisten, sind Maßnahmen einzuführen, die die Authentizität und Integrität der übermittelten Erledigung und deren Verkehrsfähigkeit noch besser als bisher sicherstellen können. Dabei soll nicht an die jeweils individuell gesetzte Signatur einer bestimmten natürlichen Person anknüpft werden. Auch jetzt werden die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen in aller Regel nicht vom Entscheidungsorgan unterfertigt (vielmehr bestätigt eine Paraphe bei der Abfertigung durch die Gerichtskanzlei die „Richtigkeit der Ausfertigung“). Auf den elektronischen Bereich übertragen reicht es daher aus, wenn sichergestellt ist, dass die Erledigung von der Justiz stammt und der jeweilige Anwender bei Bedarf ermittelt werden kann.

§ 89c Abs. 3 GOG schlägt daher vor, dass – soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 GOG vorgesehen ist – die Ausfertigung mit der „elektronischen Signatur der Justiz“ zu versehen ist. Dabei soll es sich um eine Signatur handeln, die den Erfordernissen der fortgeschrittenen Signatur im Sinne des § 2 Z 3 lit. a bis d SigG entspricht und einem Justizorgan zugeordnet ist. Diese Amtssignatur ist auf dem Server für die Massenausfertigung zu hinterlegen. Da das Zertifikat auf dem Server und nicht beim Signator vorliegen wird, kann der Signaturvorgang programmgesteuert ohne die Notwendigkeit des Tätigwerdens des Signators im einzelnen Signaturfall ausgelöst werden (siehe Stabsstelle IKT-Strategie des Bundes, 11. Oktober 2004, Seite 10, Anm. zur Verwendung der Amtssignatur, http://www.cio.gv.at). Die „elektronische Signatur der Justiz“ (Justizsignatur) ist eine Amtssignatur nach dem Vorbild der Amtssignatur der Verwaltung nach § 19 Abs. 3 E-GovG. Aber nur soweit der Urkundeninhalt eine Rückführbarkeit von Ausdrucken zulässt, können die diesbezüglichen Vorschriften für die Amtssignatur im E-GovG zur Anwendung kommen. Hiezu ist auch auf die Ausführungen zu §§ 13 und 14 NO zu verweisen. Die elektronische Signatur der Justiz entspricht voll den Anforderungen an eine sogenannte „fortgeschrittene elektronische Signatur“ im Sinn des Art. 2 Z 2 der Signaturrichtlinie RL 1999/93/EG.

Für den Empfänger der Erledigung sind damit keine Verschlechterungen verbunden. So soll der Bundesminister für Justiz die nach dem Signaturgesetz notwendigen Zertifizierungsdienste sicherzustellen haben (§ 89c Abs. 4 GOG). Weiter wird eine Pflicht zur Protokollierung jeder Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz vorgeschlagen, die – sieht man vom Fall des Einsatzes der elektronischen Signatur der Justiz im Bereich des Beglaubigungsarchivs der Justiz ab – nur den Namen des Anwenders ausweisen muss. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Signaturgesetzes.

Im letzten Absatz dieser Bestimmung soll auch vorgeschlagen werden, dass Notare und Rechtsanwälte als berufsmäßige Parteienvertreter nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten alle Eingaben, denen der ERV bereits geöffnet ist, auch im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen haben. Dafür soll jedoch noch eine längere Legisvakanz bis 1. Juli 2007 vorgesehen werden, um den Berufsträgern die Umstellung zu erleichtern.

Zu Z 3 (§§ 91b bis 91d GOG):

Zu § 91b:

§ 91b GOG regelt das vom Bundesminister für Justiz einzurichtende Beglaubigungsarchiv der Justiz. Dazu gilt zunächst das im allgemeinen Teil der Erläuterungen zu den Urkundenarchiven Ausgeführte sinngemäß. Im Beglaubigungsarchiv der Justiz sollen all jene Urkunden gespeichert werden, die vom Gericht oder vom Präsidenten des Landesgerichts nach §§ 187 bis 189 AußStrG (über)beglaubigt worden sind. Jedenfalls vorerst wird es sich dabei in aller Regel um Papierurkunden handeln, die nach Beifügung des Beglaubigungsvermerks eingescannt und in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellt werden. Durch das Gericht beglaubigte elektronische Abschriften und beglaubigte elektronische Urkunden wird es dagegen zunächst nur nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten bei den Gerichten geben. Aus Gründen des Datenschutzes sollen die von einer Partei vorgelegten Urkunden nur dann im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeichert werden, wenn die Partei der Speicherung zustimmt. Fehlt diese Zustimmung hat die Speicherung zu unterbleiben. Damit begibt sich die Partei aber der unbestreitbaren Vorteile einer solchen Speicherung, insbesondere der für die Dauer der Archivierung gegebenen Datensicherheit und der Datenverfügbarkeit. Mit der Speicherung sollen für die Partei jedenfalls keine Mehraufwendungen verbunden sein: § 91b Abs. 1 letzter Satz GOG ordnet an, dass die Gebührenpflicht für die Beglaubigung (und damit auch die Höhe der zu bezahlenden Gebühren) vom Umstand der Einstellung in das Beglaubigungsarchiv der Justiz unberührt bleiben soll.

Abs. 2 stellt zunächst klar, dass der Zugang zu den im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunden nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen erfolgt. Solche gesetzlichen Berechtigungen enthalten insbesondere die vorgeschlagenen § 187 Abs. 4 und § 188 Abs. 5 AußStrG. Neben der elektronischen Einsichtnahme umfasst die Berechtigung zum Zugang auch die Befugnis zur Anfertigung von Papierausdrucken sowie zur Herstellung einer verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde. Diese verkehrsfähige Version der Urkunde ist mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) zu versehen. In diesem Zusammenhang soll die Beisetzung der elektronischen Signatur der Justiz im Einzelfall nicht durch einen konkreten Organwalter ausgelöst werden, sondern bei jeder befugten Abfrage aus dem Beglaubigungsarchiv der Justiz automatisch erfolgen. Ungeachtet des Umstands, dass insoweit kein Anwender vorhanden ist, der die Beisetzung der elektronischen Signatur der Justiz bewirkt, soll auch (vgl. § 89c Abs. 4 GOG) im Zusammenhang mit der Abfrage einer verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde aus dem Beglaubigungsarchiv der Justiz jede Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz automationsunterstützt in einem Protokoll festgehalten werden. Damit soll nachvollziehbar sein, von wem die konkrete Abfrage vorgenommen worden ist sowie ob und inwieweit der betreffende Abfrager zum Zugang zur Urkunde berechtigt war. Dieses Protokoll ist drei Jahre hindurch aufzubewahren.

Sind die dafür erforderlichen technischen und personellen Möglichkeiten vorhanden, so ist demjenigen, der über die Berechtigung zum Zugang zu einer im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunde verfügt, dieser Zugang auch beim Bezirksgericht im Rahmen des Parteienverkehrs zu gewähren.

Die dauerhafte und sichere Datenaufbewahrung ist eines der wesentlichen Ziele (auch) des Beglaubigungsarchivs der Justiz. Die Beurteilung der Sicherheitsanforderungen an das Beglaubigungsarchiv hat sich dabei am jeweiligen Stand der Technik zu orientieren. Unumgänglich wird damit im Zusammenhang jedenfalls auch eine stete Technologiebeobachtung sein. Die Gewährleistung der Datensicherheit erfordert dabei in erster Linie Vorkehrungen für die Abwehr unbefugter Zugriffe auf die eingestellten Urkunden von außen, gegebenenfalls auch den Schutz vor einem „Ablauf“ der hinsichtlich der eingestellten Urkunden angewandten Signaturtechniken, das sogenannte „Nachsignieren“. Darunter versteht man das Anbringen einer neuen Signatur, die dann notwendig wird, wenn sich der Sicherheitswert des verwendeten Signaturverfahrens infolge des technologischen Fortschritts verringert. Durch das Nachsignieren kann das Sicherheitsniveau einer sicheren elektronischen Signatur im Sinn des Signaturgesetzes durchgehend aufrecht erhalten werden. Auf dem Dokument wird – wegen der Verringerung des technischen Sicherheitswerts des ursprünglichen Signaturverfahrens – eine Kette von sicheren elektronischen Signaturen angebracht. Die Sicherheit der Signaturkette beruht auf der Sicherheit jeder einzelnen Signatur und der dafür notwendigen Zertifikate. Beim Nachsignieren handelt es sich um einen rein technischen Vorgang, der keine Willensäußerung beinhaltet (Brenn/R. Posch, Signaturverordnung 119 f.). Es ist daher auch nicht notwendig, dass dieses Nachsignieren in Ansehung der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunden vom ursprünglichen Signator vorgenommen wird. Aus Gründen der Praktikabilität sieht der vorgeschlagene § 91b Abs. 4 GOG daher auch vor, dass dieses Nachsignieren für alle im Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden gemeinsam technisch in einem Vorgang erfolgen kann. Entsprechendes gilt, wenn – etwa aufgrund eines Wechsels der verwendeten technischen Formate – eine Konvertierung der in das Beglaubigungsarchiv eingestellten Urkunden erforderlich wird. Kommt es zu einer solchen Konvertierung, so sollen die ursprünglichen Daten und Formate aber jedenfalls aufzubewahren sein.

Abs. 5 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Justiz. Dieser soll im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung nähere Vorschriften insbesondere über die Einrichtung und Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz einschließlich der von diesem zu erfüllenden technischen Anforderungen (unter besonderer Berücksichtigung von Aspekten der Datensicherheit), ferner Regelungen über die Modalitäten für den Zugang zu den gespeicherten Urkunden sowie deren Aufbewahrungsdauer erlassen können. Dabei wird unter anderem auch festzulegen sein, welcher Signatur sich das zur Speicherung von Urkunden berechtigte Organ zu bedienen hat sowie wann und unter welchen Voraussetzungen ein Nachsignieren oder eine Konvertierung von Urkunden stattzufinden hat. Aus Gründen der Transparenz und der Anwenderfreundlichkeit sind die technischen Modalitäten des Zugangs zu den gespeicherten Urkunden durch befugte Personen auch auf der Internet Website des Bundesministeriums für Justiz (http://www.bmj.gv.at) zu veröffentlichen. 

Ein bedeutsames Anliegen des Entwurfs ist die Förderung der elektronischen Form sowie die Fortentwicklung und der Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Beim Urkundenverkehr mit den Gerichten soll dabei dem neu einzurichtenden Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie den Urkundenarchiven nach §§ 91c und 91d GOG eine besondere Bedeutung zukommen. Die besonderen Anforderungen, die hinsichtlich der zu gewährleistenden Datensicherheit an diese elektronischen Archive gestellt werden, rechtfertigen es auch, den in diesen Urkundenarchiven in Ansehung der einzelnen Urkunde gespeicherten Dateninhalt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der Urkunde zu qualifizieren. Ist daher eine im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherte Urkunde dem Gericht im Original vorzulegen, reicht es – soweit eine Eingabe in elektronischer Form nach der Verordnung nach § 89b Abs. 2 GOG zulässig ist – künftig aus, der Eingabe an das Gericht eine aus dem Beglaubigungsarchiv der Justiz stammende, mit der elektronischen Signatur der Justiz versehene verkehrsfähige Version der Urkunde (mit dem Hinweis auf die Einstellung der Urkunde in das Beglaubigungsarchiv der Justiz) anzuschließen. Der Vorlage der Urschrift soll es ferner gleichstehen, wenn in der (nach der Verordnung nach § 89b Abs. 2 GOG zulässigen) elektronischen Eingabe an das Gericht dieses zum Zugang zu der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunde wirksam ermächtigt wird. Entsprechendes gilt auch in Ansehung der Urkundenarchive nach §§ 91c und 91d GOG. Naturgemäß kann diese Originalfiktion bei solchen Urkunden nicht zum Tragen kommen, bei denen ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll. Zu denken ist hier insbesondere an die Fälle der Vorlage eines Rangordnungsbeschlusses, eines Wechsels oder eines Schecks. § 91b Abs. 7 letzter Satz GOG nimmt daher diese Fälle ausdrücklich von der Originalfiktion aus.

Der der Bestimmung des § 251 Z 5 ZPO nachgebildete Abs. 8 regelt die – verschuldensunabhängige – Haftung des Bundes für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden bei der Führung des Beglaubigungsarchivs. In enger sprachlicher Anlehnung an § 9 Abs. 1 EKHG besteht keine Haftung, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf ein Versagen der Mittel der ADV zurückzuführen ist. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gelten im Übrigen die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG). Dies bezieht sich nicht nur auf die prozessualen, sondern auch auf die materiellen Bestimmungen des AHG (Kodek in Fasching III2 § 251 ZPO Rz 24 f.).

Zu § 91c:

Nach Abs. 1 sind die Körperschaften öffentlichen Rechts ermächtigt, elektronische Archive zur Speicherung von Urkunden einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. In Ansehung dieser Urkundenarchive gilt das im allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie das zu §§ 110 Abs. 3 NO, 35 Abs. 4 RAO und 91b GOG Gesagte. Aus Gründen des Datenschutzes sind Urkunden- und Protokolldaten in diese Archive nur auf Grund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Auch darf – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – eine Speicherung von Urkunden nur mit Zustimmung ihres Ausstellers erfolgen. Um einerseits die technische Kompatibilität im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs sowie andererseits die dauerhafte und sichere Datenaufbewahrung sicherzustellen müssen diese Urkundenarchive den Anforderungen der vom Bundesminister für Justiz nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu erlassenden Verordnung entsprechen.

§ 91 c Abs. 2 dritter Satz GOG stellt klar, dass – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – die Speicherung einer Urkunde nur mit Zustimmung ihres Ausstellers erfolgen darf. Der Aussteller einer Urkunde darf dabei nicht mit dem (berufsmäßigen) Urkundenerrichter verwechselt werden. Aussteller einer Urkunde ist vielmehr, wer eine zu rechtserheblichen Zwecken dienende Erklärung selbst schriftlich abgibt oder sie in seinem Namen durch einen anderen schreiben lässt (JBl 2000, 195).

Auch die Urkundenarchive der Körperschaften öffentlichen Rechts werden hoheitlich geführt. § 91c Abs. 2 fünfter Satz GOG erklärt damit im Zusammenhang (unter anderem) § 91b Abs. 8 GOG für sinngemäß anwendbar. Damit wird auch in Ansehung dieser Urkundenarchive eine grundsätzlich verschuldensunabhängige Haftung des jeweiligen Rechtsträgers für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden bei der Führung des jeweiligen Archivs statuiert (samt Entfall der Haftung für den Fall der Verursachung des Schadens durch ein unabwendbares Ereignis, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf ein Versagen der Mittel der ADV zurückzuführen ist). Im Übrigen hat auch hier der Rechtsträger nach den Bestimmungen des AHG einzustehen. Die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive befugten Personen werden im Rahmen dieser Berechtigung als Organe des jeweiligen Rechtsträgers hoheitlich tätig (§ 91d Abs. 2 GOG).

Die von einem Rechtsträger zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Personen müssen aus einem von diesem zu führenden, allgemein zugänglichen elektronischen Verzeichnis ersichtlich sein. Dieser Zugang ist zweckmäßigerweise über die Internet-Website des jeweiligen Rechtsträgers zu eröffnen. In diesem Verzeichnis soll der Rechtsträger auch jene Personen anzuführen haben, denen die „Archivsignatur“ zugeordnet worden ist. Bei der Archivsignatur handelt es sich um eine – im Sinn des Art. 2 Z 2 der Signaturrichtlinie RL 1999/93/EG – fortgeschrittene elektronische Signatur einer vom jeweiligen Rechtsträger für diese Aufgabe bestimmten natürlichen Person (beispielsweise den Kammeramtsdirektor). Die Archivsignatur ist demnach eine fortgeschrittene elektronische Signatur mit Personenbindung, die für Massenausfertigungen (anlässlich des Zugangs abgerufene, mit der Archivsignatur versehene verkehrsfähige Versionen der gespeicherten Urkunden) auf dem Server hinterlegt wird. Dafür werden besondere technische Vorkehrungen erforderlich sein, die auch von der Justiz für die Justizsignatur (§ 89c Abs. 3 und 4 GOG) in Anspruch genommen werden sollen. Das Anbringen der Archivsignatur im Rahmen des Abrufs der gespeicherten Urkunde durch eine berechtigte Person und der Herstellung einer verkehrsfähigen Version dokumentieren, dass eine Urkunde aus einem bestimmten Urkundenarchiv stammt. Das Versehen der verkehrsfähigen Version der gespeicherten elektronischen Urkunde mit der Archivsignatur soll dabei lediglich als Bestätigung der Herkunft und der Integrität der Urkunde dienen; eine Erhöhung des Beweiswertes der Urkunde im Vergleich zur ursprünglich erstellten und in das elektronische Urkundenarchiv eingestellten Urkunde soll damit nicht verbunden sein. Soweit Personen nach den gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen der Zugang zu bestimmten in den Urkundenarchiven der Körperschaften öffentlichen Rechts gespeicherten Urkunden offen steht, können diese im Rahmen dieser Befugnis die gespeicherte Urkunde elektronisch einsehen, Papierausdrucke herstellen und eine mit der Archivsignatur versehene verkehrsfähige Version der Urkunde abrufen.

Zu der nach § 91c Abs. 4 GOG vorgesehenen Ermächtigung an die Rechtsträger, mittels Verordnung nähere Vorschriften über die Führung der Urkundenarchive zu erlassen, gilt das zu § 140b Abs. 5 NO und § 37 RAO Gesagte.

Zu § 91d:

Mit Abs. 1 werden die Begriffe des Justizarchivs und des Urkundenarchivs der Justiz eingeführt. Das Urkundenarchiv der Justiz umfasst das Beglaubigungsarchiv der Justiz (§ 91b GOG) sowie die Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs. Auch letztere werden künftig elektronisch geführt werden (vgl. §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 4 GUG und § 29 Abs. 2 FBG). Gemäß § 80 Abs. 2 GOG soll daneben – nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten – in Hinkunft auch mit der Speicherung von Akteninhalten begonnen werden. Auch dafür ist ein Langzeitarchiv erforderlich. Dieses Langzeitarchiv soll gemeinsam mit dem Urkundenarchiv der Justiz das Justizarchiv bilden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass mit dem Justizarchiv kein Informationsverbundsystem des Bundesministeriums für Justiz geschaffen werden soll. Auch die Archivierungsvorschriften nach dem Bundesarchivgesetz werden dadurch nicht berührt. Die Aufbewahrung im Justizarchiv hat nur so lange zu erfolgen, wie dies für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Justiz erforderlich ist. Für die daran allenfalls anschließende Langzeitarchivierung insbesondere durch das Österreichische Staatsarchiv gelten die allgemeinen Archivierungsvorschriften für das Schriftgut des Bundes.

Abs. 2 stellt klar, dass sowohl das Justizarchiv als auch die nach § 91c GOG eingerichteten Urkundenarchive der Körperschaften öffentlichen Rechts hoheitlich geführt werden. Die Führung dieser Archive stellt somit sowohl für die Republik Österreich als auch für die dazu befugten Rechtsträger eine Aufgabe der Hoheitsverwaltung dar. Die Träger der Selbstverwaltung werden dabei im eigenen Wirkungsbereich tätig. In Anbetracht dessen sind auch bei der Verursachung von Schäden zu Lasten Dritter die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes anwendbar. Der Rechtsträger hat dabei zwar für die ordnungsgemäße Einrichtung und Führung „seines“ Urkundenarchivs einzustehen; keine Haftung trifft ihn aber in Ansehung des Inhalts der Urkunde und der Berechtigung der Partei zur Verfügung über die Urkunde. Dies stellt Abs. 2 letzter Satz klar. Jene Personen, derer sich der jeweilige Rechtsträger zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive bedient, werden in diesem Umfang als Organe des Rechtsträgers tätig. Kommt es daher im Zusammenhang mit der Speicherung der Urkunden in einem der elektronischen Urkundenarchive aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des einstellenden Organs zu einer Schädigung Dritter, so hat dafür der jeweilige Rechtsträger nach den Bestimmungen des AHG einzustehen. Das einzelne Organ kann insoweit dagegen nicht unmittelbar klagsweise in Anspruch genommen werden (§ 9 Abs. 5 AHG).

Die Datensicherheit ist einer der wesentlichen Gründe für die Einrichtung und Führung der elektronischen Urkundenarchive. In diesem Zusammenhang muss auch sichergestellt sein, dass eine Einstellung von Urkunden ausschließlich durch dazu vom Rechtsträger ermächtigte Personen erfolgt. Dazu ist es erforderlich, dass jeder Speichervorgang nachvollzogen werden kann und auch dessen Auslöser ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kann. Die Rechtsträger sollen daher verpflichtet sein, jede Einstellung von Urkunden automationsunterstützt in einem Protokoll festzuhalten. Dabei ist im Protokoll auch der Namen des jeweiligen Organs auszuweisen. Ferner ist auch jede Verwendung von Daten zu protokollieren. Diese Verpflichtung folgt bereits aus § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000.

Bereits aufgrund der dafür erforderlichen technischen Kenntnisse und Ressourcen ist es wohl unumgänglich, dass sich der jeweilige Rechtsträger bei der Einrichtung und Führung der Datenbanken des elektronischen Urkundenarchivs fachkundiger Dritter bedient. Eine solche Beiziehung externer Dienstleister erklärt Abs. 3 ausdrücklich für zulässig, dies jedoch mit der Maßgabe, dass diese ausreichend Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten müssen. Dafür wird im Ergebnis (auch) der jeweilige Rechtsträger einzustehen haben. Dies stellt auch der Verweis auf § 10 Abs. 1 DSG 2000 klar. Danach hat der Auftraggeber mit dem Dienstleister die für die Sicherstellung der rechtmäßigen und sicheren Datenverwendung notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.

Zu Art. V (Änderungen des Gerichtskommissärsgesetzes):

Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Damit wird der gebräuchliche Kurztitel „Gerichtskommissärsgesetz (GKG)“ in das Gesetz eingefügt.

Zu Z 2 und 3 (§§ 4 und 5 Gerichtskommissärsgesetz):

Die Notare sind bei der Bestellung zu Gerichtskommissären nach bestimmten Verteilungsordnungen heranzuziehen. Diese Verteilungsordnungen sind von den jeweiligen Gerichtshofpräsidenten im Rahmen der Justizverwaltung für die unterstellten Bezirksgerichte zu erstellen. Nach der derzeitigen Rechtslage bezieht sich die vom zuständigen Gerichtshofpräsidenten erstellte Verteilungsordnung grundsätzlich auf die einzelnen Bezirksgerichtssprengel. Dies bereitet in der Praxis dort Schwierigkeiten, wo – wie vor allem im ländlichen Raum – Bezirksgerichtssprengel mit nur einer Notarstelle bestehen. Hier stellt sich zum Teil das Problem, dass zwar einerseits zusätzlicher Bedarf an notarieller Betreuung im Rahmen des Gerichtskommissariats besteht, der Sprengel aber andererseits zu klein ist, um zwei Notarstellen zur Gänze auszulasten. Mit dem vorgeschlagenen § 4 Abs. 2 soll daher über die bereits derzeit in § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 genannten Fälle hinaus unter bestimmten Voraussetzungen eine sprengelübergreifende Heranziehung von Notaren als Gerichtskommissäre ermöglicht werden.

Im Ausnahmefall soll dies auch ermöglichen, einen Notar als Gerichtskommissär in den Sprengeln zweier Landesgerichte heranzuziehen, wenn anders die Verteilungsgerechtigkeit nicht gewahrt werden kann. In einem solchen Fall sollen die Präsidenten der betreffenden Landesgerichte ihre Verteilungsordnungen im Einvernehmen zu erstellen haben, um die gleichmäßige Heranziehung der betroffenen Notare zu gewährleisten (§ 5).

Mit dem dem § 4 Abs. 3 angefügten Satz soll der Situation bei der Vermehrung von Amtsstellen in einem Bezirksgerichtssprengel in Ansehung der Heranziehung als Gerichtskommissär angemessen Rechnung getragen werden. Konkret soll in einem solchen Fall eine vorübergehende Abweichung vom Grundsatz der möglichst gleichmäßigen Heranziehung der Notare als Gerichtskommissäre für einen Übergangszeitraum zulässig sein. Damit soll zum einen dem auf die neu geschaffene Amtsstelle ernannten Notar die Einarbeitung in sein Tätigkeitsfeld erleichtert werden, zum anderen soll dadurch die Neuerrichtung von Notarstellen für die im betreffenden Sprengel bereits ernannten Notare annehmbarer gemacht werden. Die vorübergehende Abweichung von der möglichst gleichmäßigen Heranziehung der Notare kann auch darin gelegen sein, dass die bereits vor der Neuschaffung einer Amtsstelle im betreffenden Amtssprengel vorhandenen Notarstellen für eine Übergangszeit ihren Anteil am Gerichtskommissariat beibehalten können.

Zu Z 4 (§ 12 Gerichtskommissärsgesetz):

Die in § 12 Gerichtskommissärsgesetz enthaltenen Änderungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854, sind aufgrund des zwischenzeitigen In-Kraft-Tretens des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, obsolet. Diese Bestimmung kann daher entfallen.

Zu Art. VI (Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter):

Es gilt das zu § 34 RAO Gesagte.

Zu Art. VII (Änderungen des Signaturgesetzes):

Hier ist einleitend zunächst auf das im Allgemeinen Teil der Erläuterungen Gesagte zu verweisen. Das Signaturgesetz hat wesentlich zur nachhaltigen Förderung des Vertrauens in die elektronische Kommunikation beigetragen und Rechtssicherheit geschaffen. Die darin normierte Gleichstellung der „sicheren elektronischen Signatur“ mit der eigenhändigen Unterschrift ermöglicht es, elektronische Urkunden herzustellen, die in ihren Rechtswirkungen einer auf Papier errichteten Urkunde völlig gleichstehen. Nur für einige wenige Rechtsbereiche ist diese Gleichstellung ausgenommen (formstrenge Geschäfte des Familien- und Erbrechts, Rechtsakte die zu ihrer Wirksamkeit der öffentlichen Form bedürfen und/oder eine Eintragung im Grundbuch oder Firmenbuch bzw. in ein anderes öffentliches Register zur Folge haben sollen und an eine notarielle oder gerichtliche Beurkundung gebunden sind sowie bestimmte Bürgschaften [§ 4 Abs 2 SigG]). Die sichere elektronische Signatur ist daher derzeit grundsätzlich nur der einfachen Schriftform gleichgestellt (§ 4 Abs. 1 SigG). Dahinter stand die Überlegung, dass die Einhaltung der öffentlichen Form nicht nur der Sicherstellung der Echtheit einer Erklärung, also der zuverlässigen Feststellung der Identität des Erklärenden durch das Beurkundungsorgan, sondern vor allem auch einem Übereilungsschutz sowie der fachkundigen und unparteilichen Beratung und Belehrung der Betroffenen dient und diese sicherstellen muss und daher als weitergehende Formvorschrift nicht durch die bloße „sichere elektronische Signatur“ ersetzt werden kann.

Auf die vorgeschlagene Einführung der elektronischen öffentlichen Form (öffentliche Beglaubigungen und Beurkundungen; Notariatsakte) ist daher im Bereich des Signaturgesetzes Bedacht zu nehmen. Einerseits sollen die in § 4 Abs. 2 Z 1 und 4 SigG genannten Bereiche, in denen die Errichtung in elektronischer Form unter Verwendung der sicheren elektronischen Signatur der eigenhändigen Unterschrift bislang noch nicht gleichgestellt war, dann der elektronischen Form geöffnet werden, wenn ein Notar oder ein Rechtsanwalt am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts oder der Willenserklärung beratend beteiligt war und eine entsprechende Erklärung auch mit seiner Berufssignatur dokumentiert (was als hinreichender Übereilungsschutz angesehen werden kann, aber notwendig ist, solange die elektronische Unterfertigung als Signaturform noch nicht Allgemeingut der Gesellschaft geworden ist). Explizit ausgenommen soll aber auch weiterhin die Errichtung letztwilliger Anordnungen in elektronischer Form bleiben. Hiezu kann auf die Ausführungen zu § 67 Abs. 1 NO verwiesen werden.

Andererseits soll auch die elektronische Errichtung von Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften, die zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsaktes gebunden sind, künftig möglich sein, wenn die maßgeblichen Beurkundungsvorschriften (zB in der NO, dem ZTG) eingehalten werden. Voraussetzung ist sohin, dass die anzuwendenden Formvorschriften eine elektronische Form der Beurkundung vorsehen bzw. zulassen und auch eingehalten worden sind. § 4 Abs. 2 SigG bleibt daher auch weiterhin taxativ, soweit die Ausnahmen von der Zulässigkeit der elektronischen Form betroffen sind. Ist eine Beurkundung oder Beglaubigung bzw. ein Notariatsakt notwendig, so kann die Schriftform nach ABGB nur dann erfüllt sein, wenn dem Erfordernis der öffentlichen Form rechtswirksam entsprochen wurde, also die Beurkundung, Beglaubigung oder der Notariatsakt wirksam zustande gekommen sind (also zB immer dann nicht, wenn das Organ unzuständig, dessen Signatur ungültig, oder der Rechtsakt sonst so mangelhaft war, dass – etwa mangels Geschäftsfähigkeit, usw. – der Rechtsakt nicht wirksam zustande kommen konnte). Je nach Art und Inhalt des Geschäftes kommen die unterschiedlichsten formellen und materiellen Unwirksamkeitsgründe in Betracht, die daher nicht taxativ aufgezählt werden können.

Zu Art. VIII (Änderungen des Außerstreitgesetzes):

Mit dem vorliegenden Entwurf soll auch bei den Gerichten die elektronische Beglaubigung von sicheren elektronischen Signaturen eingeführt und mit Zustimmung der Partei die Speicherung der beglaubigten Urkunden im Beglaubigungsarchiv der Justiz vorgesehen werden. In dieses Archiv sollen bei Bedarf alle von den Gerichten beglaubigten Urkunden und Abschriften eingestellt werden können. Die §§ 187 bis 189 Außerstreitgesetz sind daher lediglich an die elektronische Form der Beglaubigung anzupassen. Vorauszuschicken ist allerdings, dass die elektronische Beglaubigung ebenso wie die Beglaubigung von Abschriften elektronischer Urkunden nur nach Maßgabe der technischen Ausstattung der Gerichte und nur in der mit Verordnung gemäß § 188 Abs. 8 AußStrG vorgegebenen technischen Form erfolgen kann. Wie bei den Papierurkunden ist daher Voraussetzung jeder Beglaubigung, dass der Urkundeninhalt auch lesbar bzw. für Vergleichszwecke hinreichend erkennbar ist (§ 187 Abs. 1 AußStrG).

Zu Z 1 (§§ 187 bis 189 AußStrG):

Zu § 187:

Im § 187 soll die Beglaubigung von Abschriften auch die Beglaubigung von den einer Abschrift oder Kopie funktionsgleichen Ausdrucken mitumfassen. Von Papierurkunden können daher Abschriften/Kopien auf Papier oder einem anderen beschreibbaren Trägerstoff und elektronische Abbilder (nach Einscannen durch das Beglaubigungsorgan) vidimiert (als mit der vorgelegten Urkunde übereinstimmend beglaubigt) werden, von elektronischen Urkunden jedoch nur Papierabschriften oder Ausdrucke (§ 187 Abs. 1 Z 1 und 2 AußStrG), weil elektronische Kopien (Klone) bei Übereinstimmung der Inhalte von einander ununterscheidbar werden und sich daher insoweit eine Beglaubigung der Übereinstimmung erübrigt und als sinnlos erweisen würde. Zur näheren Vorgangsweise bei der Vidimierung darf auf die Ausführungen zu §§ 76 und 77 NO verwiesen werden.

Im Beglaubigungsvermerk (§ 187 Abs. 2 und 3 AußStrG) ist lediglich zusätzlich zu den Voraussetzungen nach geltendem Recht zu vermerken, ob eine Papierurkunde oder eine elektronische Urkunde vorlag und welche Qualität die vorliegende Urkunde ihrem Inhalt und Erscheinungsbild nach hatte (Urschrift, händische/maschinschriftliche Abschrift oder sonstige Kopie, Ausfertigung) und gegebenenfalls, welche elektronischen Signaturen verwendet wurden (dies wird insbesondere beim Medienwechsel zum Papier von Bedeutung sein, wo die elektronische Signatur nicht mehr in gleicher Form erkennbar bleibt).

Zur Möglichkeit der Einstellung in das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist auf die Ausführungen zu § 91b Abs. 1 und 2 GOG zu verweisen. Nach der Einstellung zur Einsicht und damit zum Zugang berechtigt sind lediglich der Antragsteller, der die Beglaubigung und Speicherung veranlasst hat, sowie die von ihm - in der mit Verordnung gemäß § 188 Abs. 8 AußStrG vorgegebenen technischen Form – ermächtigten Personen.

Zu § 188:

§ 188 AußStrG sieht die Legalisierung (Unterschriftsbeglaubigung) händischer Unterschriften auf Papierurkunden und elektronischer Unterschriften auf elektronisch errichteten Urkunden vor. Beide Unterschriftsformen sind rechtlich gleichgestellt, ihnen kommt der Rechtscharakter eigenhändiger Unterschriften zu, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen (wie etwa für letztwillige Verfügungen, Wechsel und Scheck sowie unternehmerische Inhaberpapiere). Für die Vornahme der Legalisierung gelten im wesentlichen die Ausführungen zu § 187 AußStrG sinngemäß. Hinzu kommt für die elektronische Signatur lediglich die Notwendigkeit des Nachweises, dass die Signatur dem vor Gericht anwesenden Signator zugeordnet ist. Die Verwendung einer besonderen Form der elektronischen Signatur (insbesondere einer sicheren elektronischen Signatur) ist nicht Voraussetzung der Legalisierung. Zur Förderung der Verwendung von elektronischen Signaturen gelten hier die bereits zu §§ 1a und 79 NO ergangenen Ausführungen sinngemäß. Auch hier erfüllt die öffentliche Form jedenfalls auch die Schriftform nach § 886 ABGB (§ 188 Abs. 2 AußStrG). Des weiteren soll bei Abspeicherung im Beglaubigungsarchiv der Justiz eine Mindestaufbewahrungsdauer von zehn Jahren vorgesehen werden, die ohne zusätzliche Kosten für den Antragsteller auch eine Wartung der Signatur gewährleistet.

Beim Protokoll über die Beglaubigung ergeben sich keine Änderungen zum geltenden Recht (§ 188 Abs. 3 AußStrG). Im Beglaubigungsvermerk ist jedoch auf eine allfällige Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv der Justiz hinzuweisen. Sind alle maßgeblichen Daten in diesem Archiv gespeichert (einschließlich der Identifizierungsdokumente, also im Regelfall einer eingescannten Reisepasskopie), so kann sich das Protokoll, das vom Antragsteller und vom Beglaubigungsorgan händisch zu unterfertigen ist, auf einen Hinweis auf diese Aufnahme beschränken. Die näheren Regelungen für die händische und die elektronische Beglaubigung einschließlich deren Form und Gestaltung sowie die Registerführung sollen im Verordnungsweg erfolgen.

Zu § 189:

Für die elektronische Überbeglaubigung wird - im Unterschied zu den vorgenannten Beglaubigungsformen der §§ 187 und 188 AußStrG – die Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur des Beglaubigungsorgans vorgeschrieben, die nach dem Vorbild der Justizsignatur diesbezüglich auch mit der Amtssignatur der Verwaltung kompatibel sein wird.

Zu Z 2 (§ 190 AußStrG):

Das Zitat dient lediglich der Klarstellung.

Zu Z 3 (§ 207b AußStrG):

Die Beglaubigungsvorschriften sollen in Ansehung der notwendigen Ausstattung der Gerichte und Einschulung der Beglaubigungsorgane mit einer technisch für sie völlig neuartigen Tätigkeit erst am 1. Jänner 2008 in Kraft treten. Da § 207a AußStrG bereits als Übergangsbestimmung für die gleichzeitig im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gerichtsgebührennovelle 2006 dient, soll die Übergangsvorschrift für die hier vorgeschlagenen Änderungen die Paragraphenbezeichnung § 207b erhalten.

Zu Art. IX (Änderungen des Ziviltechnikergesetzes):

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 3 ZTG):

Mit dieser Änderung soll - bei Vorliegen der in den folgenden Bestimmungen normierten gesetzlichen Voraussetzungen - auch die Errichtung elektronischer öffentlicher Urkunden durch den Ziviltechniker ermöglicht werden. Klargestellt wird auch, dass von solchen Urkunden auch Ausfertigungen auf Papier oder vergleichbaren Trägerstoffen hergestellt werden können.

Zu Z 2 (§ 16 ZTG):

Hier ist einleitend zunächst auf das im Allgemeinen Teil der Erläuterungen Gesagte sowie insbesondere auf die Ausführungen zu §§ 13 und 14 NO zu verweisen. Wie die Notariatsordnung sieht auch das Ziviltechnikergesetz 1993 eine „Zweiteilung“ der beruflichen Tätigkeit des Ziviltechnikers vor. Gemäß § 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993 sind die Ziviltechniker, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, zum einen auf dem gesamten von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden und treuhänderischen Leistungen berechtigt. Zum anderen bestimmt § 4 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 1993, dass Ziviltechniker mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 ZPO sind und daher im Rahmen ihrer Befugnis auch zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden berechtigt sind. Entsprechend den für das Notariat vorgeschlagenen Regelungen sieht der Entwurf daher auch für den Bereich der Ziviltechniker die Einführung sowohl einer elektronischen Ziviltechnikersignatur als auch einer elektronischen Beurkundungssignatur (die ebenfalls jeweils sichere elektronische Signaturen mit den entsprechenden Attributen zum Nachweis der jeweiligen Eigenschaft sein müssen) vor. Auch der Ziviltechniker soll die elektronische Beurkundungssignatur ausschließlich im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeiten nutzen. Für die nicht hoheitliche Berufstätigkeit steht ihm die Verwendung seiner Berufssignatur offen. Auch für die Ziviltechniker sollen zeitgemäße amtliche Lichtbildausweise in Kartenform zur Verfügung stehen (§§ 16, 19 und 20 ZTG).

Auch im Bereich des Berufsrechts der Ziviltechniker sollen nunmehr die notwendigen Voraussetzungen für eine weitgehende Förderung des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geschaffen werden, indem jedem Berufsträger unter Mitwirkung der für ihn zuständigen Kammer eine Berufssignatur (elektronische Ziviltechnikersignatur) und eine elektronische Beurkundungssignatur angeboten wird, die ein einheitliches Erscheinungsbild der Zertifikate zum Nachweis der Eigenschaft als Ziviltechniker mittels Attribut im Sinne des § 8 Abs. 3 Signaturgesetz gewährleistet. Wie der Notar soll der Ziviltechniker aber nur bei bestimmten Geschäften – sofern die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (Bundeskammer) bereits ein Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß §§ 91 c und 91d GOG eingerichtet hat – zur Verwendung der elektronischen Form berechtigt und verpflichtet werden. Andernfalls steht es ihm frei, sich auch weiterhin ausschließlich der Papierform (bzw. einer sonstigen nicht elektronischen Form) zu bedienen. Auch die Entscheidung, ob er überhaupt Ausweiskarten mit elektronischer Ziviltechnikersignatur und elektronischer Beurkundungssignatur beantragt, soll dem jeweiligen Berufsinhaber freistehen. Hat die Bundeskammer jedoch ein derartiges Archiv errichtet, so soll – in Abweichung von den für Notariatsurkunden vorgesehenen Regelungen – die Speicherung der elektronisch zu errichtenden öffentlichen Urkunde ein Wirksamkeitserfordernis für den Charakter als öffentliche Urkunde darstellen (§ 16 Abs. 1 ZTG). Diese Regelung soll den Aufbewahrungsvorschriften der Ziviltechniker für öffentliche Urkunden Rechnung tragen, die sich an der dreißigjährigen Verjährungsfrist des bürgerlichen Rechtes orientieren und die Aufbewahrung und Wartung elektronischer Urkunden (samt den notwendigen Vektordaten für die Pläne) über eine derart lange Zeitspanne, in der mit einschneidenden technischen Veränderungen zu rechnen ist, für den einzelnen Ziviltechniker vereinfachen und verbilligen. Aus Kundenfreundlichkeit und im Interesse des Ansehens des Standes sollen die öffentlichen Urkunden von der Bundeskammer zur Aufbewahrung zu übernehmen sein, wenn die Befugnis des Berufsträgers erloschen ist. In den Standesregeln soll auch eine längere Verwahrdauer vorgesehen werden können (zB für prestigeträchtige und risikogeneigte Großprojekte hohen Wertes).

Beide Signaturen der Ziviltechniker müssen sichere elektronische Signaturen im Sinn des § 2 Z 3 SigG sein; hierbei haben die zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern (Länderkammern) künftig als Registrierungsstellen des Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne von § 8 Abs. 2 SigG für ihre Mitglieder zu fungieren. Insoweit kommt den Länderkammern die Aufgabe zu, als „Beauftragte“ des Zertifizierungsdiensteanbieters die zur Ausstellung des qualifizierten Zertifikats benötigten personenbezogenen Daten einschließlich der zu bescheinigenden Attribute gemäß § 22 Abs. 1 SigG zu erheben. Zivilrechtlich werden sie als Erfüllungsgehilfe des Zertifizierungsdiensteanbieters anzusehen sein (ErläutRV 1999 BlgNR XX.GP 32). Um der Gefahr eines allfälligen Missbrauchs sicherer elektronischer Signaturen vorzubeugen sind die Zertifizierungsdiensteanbieter nach dem Signaturgesetz zur Führung eines elektronischen Verzeichnisdienstes gehalten, der die Überprüfung der Richtigkeit und Gültigkeit eines Zertifikats für den Empfänger ermöglicht. Daneben soll künftig auch die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer verpflichtet werden, zur Information der Öffentlichkeit über die Signatur- und Berufsberechtigungen der Berufsträger ihres Standes ein elektronisches Verzeichnis für die jeweiligen elektronischen Berufs- und/oder Beurkundungssignaturen und deren in den Attributen ausgewiesenen Berechtigungen zu führen, aus dem die (im Wege der Länderkammern erlangten) Daten für diese Signaturen sowie deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Um dieses Verzeichnis immer auf aktuellem Stand zu halten, sollen die Länderkammern jeglichen für einen Widerruf des Zertifikats nach § 9 SigG oder eine Änderung der Berufsberechtigung maßgeblichen Umstand unverzüglich dem das Verzeichnis führenden Rechtsträger  zu melden haben. Ausdrücklich sei noch betont, dass es sich bei diesem Verzeichnis nicht um einen (vom Zertifizierungsdiensteanbieter zu führenden) Verzeichnisdienst im Sinn des Signaturgesetzes handelt, sondern um ein weiteres, allgemein zugängliches elektronisches Informationsmittel, das ein zusätzliches Maß an Sicherheit und Transparenz in Ansehung der jeweils aktuellen Berechtigungen, Signaturen und Zertifizierungsdiensteanbieter der Berufsträger gewährleisten und so das Vertrauen der Öffentlichkeit in die auch berufsbezogen gesicherten Signaturen stärken soll (§ 16 Abs. 3 ZTG).

Zu § 16 Abs. 5 und 7 ZTG ist auf die Ausführungen zu §§ 32 Abs. 3 und 20 NO zu verweisen. § 16 Abs. 6 ZTG ist inhaltlich unverändert.

Mit der Schaffung der Möglichkeit, Urkunden rein elektronisch zu erstellen, stellt sich auch die Frage nach der sicheren Aufbewahrung solcher Urkunden. Gerade die von den Ziviltechnikern erstellten Urkunden (Pläne) haben für ihre Auftraggeber oft weitreichende Auswirkungen. Es ist daher durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die elektronisch errichtete Urkunde auch in der Zukunft noch verfügbar, in ihrer Authentizität und Integrität gesichert und auch noch mit allgemein verfügbarer Technik lesbar ist. Hier ist zu bedenken, dass man aufgrund der Möglichkeit der Herstellung einer letztlich beliebigen Anzahl verkehrsfähiger Versionen der elektronischen Urkunde (Klone) in diesem Zusammenhang auch den Begriff des Originals der Urkunde neu überdenken wird müssen. Die Urschrift als solche wird sich von später hergestellten Vervielfältigungen der Urkunde, sofern dabei nicht Zeitstempel verwendet werden, nicht mehr unterscheiden bzw. verifizieren lassen. Der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer soll daher die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse ein elektronisches Urkundenarchiv nach §§ 91c und 91d GOG – insbesondere auch für den Verkehr mit den Grundbuchsgerichten – einzurichten. Sobald eine Urkunde (oder deren elektronisches Abbild) in ein solches Urkundenarchiv den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verbunden mit den allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen elektronisch eingestellt wird, soll der gespeicherte Dateninhalt als ein Original der Urkunde (bzw. als eines der Originale der Urkunde) gelten (und zwar unabhängig davon, ob die Urkunde elektronisch oder auf Papier errichtet wurde). Die Einstellung in das Urkundenarchiv soll auf diese Weise neben einem erhöhten Maß an Rechtssicherheit auch den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten in Grundbuchsachen ermöglichen bzw. erleichtern. Soweit also für die grundbücherliche Durchführung die Einholung behördlicher Bewilligungen (wie etwa die in Zukunft von der Vermessungsbehörde gemäß § 39 Vermessungsgesetz auch in elektronischer Form zu erteilende Planbescheinigung) erforderlich ist, wird sich an diesen Erfordernissen durch die vorgeschlagenen Neuregelungen natürlich nichts ändern und sind diese jedenfalls bei der Archivierung und beim elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten zu berücksichtigen. Im Übrigen darf auf die Ausführungen zum Urkundenarchiv des österreichischen Notariats verwiesen werden.

An die Errichtung des elektronischen Urkundenarchivs nach §§ 91c und 91d GOG durch die Bundeskammer knüpfen sich jedoch auch noch besondere Formvorschriften: Die Speicherung der elektronisch errichteten öffentlichen Urkunde ist nicht nur eine konstitutive Formvoraussetzung (§ 16 Abs. 1 ZTG); vielmehr müssen bestimmte Urkunden ab dem Zeitpunkt der Errichtung dieses Archivs in elektronischer Form errichtet werden (und zwar all jene Urkunden, die nach den Intentionen des Auftraggebers zur Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder sonst zur öffentlichen Einsicht – beispielsweise zur Veröffentlichung im Grenzkataster – bestimmt sind). Angesichts der Formvoraussetzung der Speicherung im Archiv soll es von den Veröffentlichungsfällen abgesehen aber nur dann zur Errichtung elektronischer öffentlicher Urkunden kommen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Ist die Urkunde hingegen zur Veröffentlichung bestimmt, so besteht ab Veröffentlichung auch kein Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers mehr, das vom Gesetzgeber zu berücksichtigen wäre (§ 8 Abs. 2 DSG 2000). Mit Zustimmung des Auftraggebers können auch jegliche sonstigen öffentlichen oder privaten Urkunden im Archiv gespeichert werden. In diesem Fall ist der Zugang jedoch auf den Auftraggeber und die von diesem ermächtigten Personen sowie den Ziviltechniker, der die Speicherung vorgenommen hat und seiner standesrechtlichen Aufbewahrungspflicht nachkommen muss, beschränkt. Ist der Ziviltechniker für eine Änderung der Einsichtsberechtigungen nicht mehr verfügbar, so geht diese Pflicht auf die das Archiv führende Bundeskammer über. Da der Ziviltechniker bei der Speicherung hoheitlich als Organ der Bundeskammer handelt, muss diese immer mit Hilfe der elektronischen Beurkundungssignatur des Ziviltechnikers erfolgen.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 1 und 3 ZTG):

In der „Papierwelt“ hat sich der Ziviltechniker bei der Ausstellung öffentlicher Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 ZTG – und nur bei diesen – neben seiner eigenhändigen Unterschrift auch seines Amtssiegels (§ 20 Abs. 1 ZTG) zu bedienen, um die hoheitliche Tätigkeit augenfällig zu machen und eine höhere Sicherheit dieser Unterfertigungsform zu gewährleisten. Der Beidrückung des Amtssiegels sowie der händischen Unterfertigung soll im elektronischen Bereich durch die Verwendung der „elektronischen Beurkundungssignatur“ entsprochen werden (die wie bereits oben ausgeführt eine sichere elektronische Signatur im Sinn des § 2 Z 3 SigG sein muss, aber auch die rechtlich relevante Eigenschaft des Ziviltechnikers als Beurkundungsorgan mittels Attribut auszuweisen hat). Um die inhaltliche Äquivalenz mit dem Amtssiegel zu gewährleisten, muss das qualifizierte Zertifikat dieser Signatur überdies auch die Angaben im Amtssiegel enthalten. Für den Vor- und Familiennamen des Ziviltechnikers ist dies bereits in § 5 Z 3 SigG vorgegeben (wobei lediglich die Verwendung des danach ebenfalls erlaubten Pseudonyms ausgeschlossen werden muss). Die im Amtssiegel weiterhin angeführten rechtlich erheblichen Eigenschaften können gemäß § 5 Z 4 SigG als Attribut in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden. Angesichts der Konzeption des qualifizierten Zertifikats kann das Staatswappen – als notwendigerweise graphische Darstellung – jedoch nicht aufgenommen werden. Um nun dennoch nicht ganz auf die graphische Darstellung verzichten zu müssen und im Ausdruck auch den gewohnten Anblick der öffentlichen Urkunde zu bieten, soll eine bildliche Darstellung des Amtssiegels am Ende des zu unterfertigenden Urkundentextes in den Unterschriftsvermerk aufgenommen werden. Die elektronische Beurkundungssignatur selbst ist nach dem Vorbild der Amtssignatur der Verwaltung nach § 19 Abs. 3 E-GovG bildlich darzustellen. Soweit der Urkundeninhalt eine Rückführbarkeit von Ausdrucken zulässt, sollen auch die diesbezüglichen Vorschriften für die Amtssignatur im E-GovG zur Anwendung kommen.

Zu den besonderen Aufbewahrungspflichten (Verwahrung der Signatur- und Ausweiskarte für die elektronische Beurkundungssignatur unter gesicherter Sperre) darf auf die Ausführungen zu § 41 Abs. 3 bis 5 NO verwiesen werden.

Zu Z 4 (§ 20 ZTG):

Die Länderkammern sollen über Antrag (und gegen Kostenersatz) die Ausweiskarten mit dem Charakter amtlicher Lichtbildausweise (zu den Merkmalen siehe auch § 36b Abs. 2 NO, § 8b Abs. 2 RAO und § 40 Abs. 1 BWG) als Trägerkarten für die elektronische Berufssignatur bzw. Beurkundungssignatur auszustellen und auch auszugeben haben, um eine höhere Sicherheitsgewähr zu bieten. Für den Fall des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis des Ziviltechnikers hat – neben dem schon nach § 21 SigG dazu verpflichteten Berufsträger als Signator – auch die zuständige Länderkammer den Widerruf der betroffenen Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen (§ 16 Abs. 3 ZTG). Letzterer ist verpflichtet, die Zertifikate unverzüglich zu widerrufen. Dieser Umstand ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter in das von ihm nach § 9 Abs. 4 SigG zu führende Widerrufsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig hat der Ziviltechniker auch die vom Widerruf betroffene – und bei Änderung der Daten im Zertifikat (zB Verlegung des Sitzes seiner Kanzlei in den Sprengel einer anderen Länderkammer oder bei Namensänderung) auch unrichtig gewordene – Ausweiskarte der Länderkammer als ausstellender Behörde zurückzustellen und kann im Bedarfsfall entweder nur ein neues qualifiziertes Zertifikat für die Ausweiskarte oder auch die Neuaustellung des amtlichen Lichtbildausweises in Form der entsprechenden Signaturkarte beantragen (§ 16 Abs. 3 und 7 ZTG). Im Ruhensfall soll ihm jedoch nach Widerruf des jeweiligen Zertifikates die Ausweiskarte verbleiben und nicht zurückzustellen sein, weil der Ziviltechniker auch im Falle des Ruhens seiner Befugnis berechtigt bleibt, seinen Berufstitel zu führen, sodass die Daten im Ausweis nicht unrichtig geworden sind. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu § 134 Abs. 3 NO sinngemäß.

Zu Z 5 (§ 33 Abs. 3 ZTG):

Um eine hinreichend lange Legisvakanz für die notwendigen legislativen und technischen Vorkehrungen der Bundeskammer und der Länderkammern zu ermöglichen, sollen die vorgeschlagenen Änderungen des ZTG 1993 erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten und nur nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten anzuwenden sein.

Auf Anregung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sollen bereits alle Urkunden, die für die Urkundensammlung des Grundbuchs bestimmt und nach dem 1. Jänner 2005 errichtet worden sind, aber erst nach dem 1. Jänner 2007 verbüchert werden sollen, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten des Ziviltechnikers im Anlassfall auf Ersuchen des Auftraggebers im Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu speichern sein, um die elektronische Vorlage zu erleichtern, weil es im wohlverstandenen Standesinteresse liegt, ein einheitliches und qualitativ möglichst hochwertiges Erscheinungsbild der Urkunden der Ziviltechniker in der Urkundensammlung des Grundbuchs zu gewährleisten. Pläne des Ziviltechnikers, die in Form von öffentlichen Urkunden noch papiermäßig erstellt werden mussten und nun in die elektronische Form zu übertragen sind, sollen mit den beim Ziviltechniker gegebenen technischen Möglichkeiten in ihr exaktes elektronisches Abbild zu verwandeln sein, was bei farbiger Fassung einzelner Teile des Plans die Verwendung herkömmlicher Scan-Methoden in schwarz-weiß ausschließt.

Zu Art. X (Änderungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 ZTKG):

§ 2 Abs. 2 ZTKG enthält eine demonstrative Aufzählung der den Länderkammern (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 ZTKG) übertragenen, von ihnen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben. Mit der neu angefügten Z 11 soll die Ausstellung von Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung dieser Ausweiskarten ausdrücklich als solche Aufgabe der Länderkammern bestimmt werden. Im Übrigen gilt das zu § 134 Abs. 2 Z 1 NO und § 28 Abs. 1 lit. a RAO jeweils in Ansehung der Ausweiskarten Gesagte sinngemäß.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 2 und 3 ZTKG):

Abs. 2 erster Satz bestimmt, dass in den Fällen des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Ziviltechnikerbefugnis die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur erlischt. Die damit im Zusammenhang an den Ziviltechniker ausgegebenen Ausweiskarten sind in den Fällen des Erlöschens und der Aberkennung der Befugnis an die Länderkammer zurückzustellen. Im Fall des bloßen Ruhens der Befugnis kann dagegen die Ausweiskarte für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur beim Ziviltechniker verbleiben. Dies deshalb, weil der Ziviltechniker im Fall des Ruhens der Befugnis berechtigt ist, auch weiterhin seinen Berufstitel zu führen. Er behält daher auch weiterhin seinen Ausweis, Gleiches muss für die Ausweiskarte gelten. In jedem der genannten Fälle (und damit auch im Fall des Ruhens) hat die Länderkammer aber den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. Das Erlöschen, die Aberkennung oder das Ruhen der Befugnis ist auch der Bundeskammer mitzuteilen, die diesen Umstand in dem von ihr nach § 18 Abs. 2 Z 8 zu führenden elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich zu machen hat.

Die an die Länderkammer zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von dieser zur Vermeidung eines Missbrauchs unter Verschluss aufzubewahren. Eine Ausscheidung und (unter Aufsicht der Länderkammer vorzunehmende) Vernichtung dieser Ausweiskarten ist frühestens nach dem Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung zulässig. Es gilt das zu § 146 Abs. 1 NO Gesagte sinngemäß.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 4 ZTKG):

Der neu angefügte § 8 Abs. 4 ZTKG versetzt den Präsidenten (sowie den Vizepräsidenten) einer Länderkammer in die Lage, auch im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung der Kammer die elektronische Form zu nutzen. Zu diesem Zweck hat er sich seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ zu bedienen. Aus Gründen der Klarheit und Unterscheidbarkeit hat der Präsident bei diesem Vermerk die vollständige Bezeichnung der jeweiligen Länderkammer (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 ZTKG) zu verwenden (etwa „als Präsident der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland“). Im Übrigen gilt das zu § 133 Abs. 1 NO Gesagte sinngemäß.

Zu Z 4 (§ 18 Abs. 2 ZTKG):

§ 18 ZTKG bestimmt jene Belange, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer fallen. Im Rahmen der demonstrativen Aufzählung des Abs. 2 sollen durch die Anfügung neuer Z 7 bis 9 verschiedene im Zusammenhang mit der Einführung der Beurkundungs- und Ziviltechnikersignatur und der Schaffung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker stehende Aufgaben ausdrücklich als Angelegenheiten der Bundeskammer bestimmt werden. Konkret soll es der Bundeskammer zukommen, Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen. Entsprechend § 91c Abs. 2 erster Satz GOG soll die Bundeskammer ferner ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen zu führen haben. In Ansehung dieses elektronischen Verzeichnisses gilt das zu § 91c Abs. 2 erster Satz GOG Gesagte sinngemäß. Insbesondere die große Zahl an Kammermitgliedern lässt es zweckmäßig erscheinen, dass die Bundeskammer bei dieser Aufgabe auch die Länderkammern zur Mitwirkung heranziehen kann. Daneben soll auch eine Mitwirkung durch Dritte als Dienstleister zulässig sein. Letzteres setzt aber voraus, dass die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist. Aufgabe der Bundeskammer soll schließlich auch die Errichtung und Führung eines Urkundenarchivs nach § 91c GOG zur Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sein. Zu diesem Zweck soll die Bundeskammer mittels Verordnung („Richtlinien“) auch die näheren Modalitäten und einzuhaltenden Vorgehensweisen insbesondere im Zusammenhang mit der Einstellung von Urkunden und beim Verkehr mit dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker näher zu determinieren haben.

Zu Z 5 (§ 21 Abs. 4 ZTKG):

Im Zusammenhang mit der im neuen § 21 Abs. 4 ZTKG vorgesehenen Möglichkeit der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch den Präsidenten bzw. den Vizepräsidenten der Bundeskammer gilt das zu § 8 Abs. 4 ZTKG bzw. zu § 141e Abs. 1 NO Gesagte sinngemäß.

Zu Z 6 (§ 24 Abs. 3 Z 8 und 9 ZTKG):

Entsprechend der Ausweitung der Kammeraufgaben in § 18 Abs. 2 ist die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer künftig auch zur Erlassung von Richtlinien für die Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (§ 33a) und die Erlassung der „Archivverordnung“ (§ 33b) berufen. Für diese neuen Kompetenzen ist auch die kammerinterne Zuständigkeit festzulegen. Diese soll der Bedeutung dieser Maßnahmen entsprechend dem Kammertag zukommen.

Zu Z 7 (§§ 33a und 33b ZTKG):

Zu § 33a:

Der vorgeschlagene § 33a Abs. 1 konkretisiert die nach § 18 Abs. 2 Z 7 ZTKG vorgesehene Richtlinienermächtigung an die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer in Ansehung der Ausweiskarten für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen. Nach der demonstrativen Aufzählung des Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in den Richtlinien der Bundeskammer insbesondere die Gestaltung und die Bestellung der Ausweiskarten, die bei der Antragstellung zu erbringenden Nachweise und die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die Länderkammern zu regeln. Daneben werden die Richtlinien auch Bestimmungen zur Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten sowie über die Gebührenpflicht und –höhe zu enthalten haben. Diese Richtlinien sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen. Ferner sind sie von der Bundeskammer auch im Internet dauerhaft auf ihrer Homepage (http://www.arching.at) bereitzustellen.

Zu § 33b:

§ 33b Abs. 1 enthält die nähere Ausgestaltung der Richtlinienermächtigung an die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer nach § 18 Abs. 2 Z 9 ZTKG. Diese wird ermächtigt, durch Verordnung ein elektronisches Urkundenarchiv nach § 91c GOG einzurichten und in Richtlinien die näheren Umstände seiner Führung zu regeln. Der demonstrative Katalog des § 33b Abs. 1 Z 1 bis 7 ZTKG nennt hier etwa die Gestaltung und die Form der Eintragungen, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme. Zudem werden in den Richtlinien auch die Höhe und die Art der notwendigen Gebühren zu regeln sein. Im Besonderen wird schließlich darauf Bedacht zu nehmen sein, dass (auch) das Urkundenarchiv der Ziviltechniker den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen hat (§ 91c Abs. 1 GOG). Die dafür notwendigen Regeln sind nach Abs. 1 Z 7 zu treffen.

Zu betonen ist ferner, dass auch das Urkundenarchiv der Ziviltechniker hoheitlich geführt wird. Abs. 3 stellt damit im Zusammenhang klar, dass die zur Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv der Ziviltechniker befugten Personen (das sind jene Ziviltechniker, denen eine elektronische Beurkundungssignatur oder eine elektronische Ziviltechnikersignatur zugeordnet ist) im Rahmen dieser Berechtigung als Organe der Bundeskammer hoheitlich tätig werden (§ 91d Abs. 2 GOG). Im Übrigen gilt das zu § 140b Abs. 5 NO und § 91c GOG Gesagte sinngemäß.

Ebenso wie die Richtlinien für die Ausweiskarten für die elektronische Signatur sind auch die Richtlinien nach § 33b sowohl im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen als auch auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft bereitzustellen.

Zu Z 8 (§ 71 Abs. 5 ZTKG):

§ 71 Abs. 5 ZTKG sieht vor, dass eine mündliche Verhandlung über eine Berufung gegen ein Erkenntnis des Disziplinarausschusses nur dann stattfindet, wenn die Berufungskommission eine solche zur Klarstellung des Sachverhalts für erforderlich hält oder wenn sie in der Berufung beantragt wurde. Bereits bisher sind diese (allfälligen) Berufungsverhandlungen – ebenso wie die mündliche Verhandlung vor den Senaten des Disziplinarausschusses (§ 67 Abs. 2 ZTKG) im Disziplinarverfahren erster Instanz – nicht öffentlich. Dies soll mit der Ergänzung des § 71 Abs. 5 klargestellt werden. So wie auch in erster Instanz soll der Beschuldigte aber verlangen können, dass der Zutritt zur Verhandlung drei Kammermitgliedern seines Vertrauens gestattet wird.

Zu Z 9 (§ 77 Abs. 4a und 4b ZTKG):

Lit. a dient der Beseitigung eines im Rahmen der ZTKG-Novelle BGBl. I Nr. 44/2004 unterlaufenen Redaktionsversehens.

Lit. b regelt das In-Kraft-Treten der im Bereich des ZTKG vorgeschlagenen Änderungen. Mit Ausnahme des § 24 Abs. 3 und des § 71 Abs. 5 ZTKG (In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2006) sollen diese allesamt erst am 1. Jänner 2007 in Kraft treten. Diese Legisvakanz soll die Kammern in die Lage versetzen, die zum Teil weitreichenden, einen erheblichen organisatorischen und auch finanziellen Aufwand bedingenden Maßnahmen entsprechend vorbereiten zu können.

Zu Art. XI (Änderungen des EuRAG):

Zu Z 1 (§ 12 EuRAG):

Da niedergelassene europäische Rechtsanwälte gemäß § 12 Abs. 1 EuRAG in Ausübung ihrer anwaltlichen Tätigkeit zur Führung ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat berechtigt und auch verpflichtet sind, soll nunmehr korrelierend dazu auch eine Pflicht zur Bekanntgabe jeder Änderung ihrer Berufsberechtigung, ihrer Mitgliedschaft zur jeweiligen Standesorganisation sowie ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat an die österreichische Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte sie eingetragen sind, statuiert werden. Diese Änderung stellt sich auch als Anpassung an die Einführung des amtlichen Lichtbildausweises in Kartenform für die elektronische Anwaltssignatur dar, die von der Rechtsanwaltskammer als Registrierungsstelle gemäß § 8 Abs. 3 SigG folgend der Signaturrichtlinie RL 1999/93/EG nur dann ausgestellt werden darf, wenn die als Attribut aufzunehmenden Daten hinreichend bescheinigt und die Bekanntgabe allfälliger Änderungen durch die zuständigen Stellen sichergestellt ist.

Zu Z 2 (§ 13 Z 4 EuRAG):

Soweit § 13 EuRAG nicht anderes vorsieht hat ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt grundsätzlich die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Eine solche Ausnahme ist in Ansehung der Befugnis zur Einstellung von Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv erforderlich. Grund dafür ist, dass der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang als Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags in Vollziehung der Gesetze und damit hoheitlich tätig wird (vgl. das zu § 35 Abs. 4 RAO Gesagte). Ausländischen Rechtsanwälten kommt aber keine Organstellung im Rahmen der österreichischen Hoheitsverwaltung zu.

Zu Art. XII (Vollziehungsmaßnahmen):

Um eine zeitgerechte Vorbereitung zu ermöglichen, sollen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen der berufenen Rechtsträger erlassen werden können.

Zu Art. XIII (In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen):

Dem Umstand, dass weite Teile des Gesetzesvorhabens umfangreicher Vorbereitungsmaßnahmen sowohl in faktischer als auch in rechtlicher Hinsicht bedürfen, soll mit einer ausreichenden Legisvakanz Genüge getan werden (§§ 1 und 3). Der Gesetzesvorschlag sieht daher ein allgemeines In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2007 vor (§ 1). Lediglich jene Berufsregeln und organisatorische Bestimmungen, die davon nicht betroffen sind, sollen bereits am 1. Jänner 2006 in Kraft treten (§ 2).

Zu § 14:

Die Bestimmungen für den elektronischen Rechtsverkehr in Ansehung gerichtlicher Erledigungen sollen im Hinblick auf die nicht zu vermeidende lange Umstellungsphase nur nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten der Justiz zur Anwendung kommen.

Zu § 15:

Das Notariat nimmt in Ansehung der Einführung elektronischer Urkundenarchive insoweit eine Vorreiterrolle ein, als bereits mit dem Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 72/1999, die Voraussetzungen für die Einführung eines zentral bei der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten „Urkundenarchivs des österreichischen Notariats“ geschaffen wurden, das der dauerhaften elektronischen Speicherung von Notariatsurkunden dient. Die Österreichische Notariatskammer hat damit im Zusammenhang auch Richtlinien vom 23. November 1999 für das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (UAR 2000) erlassen (abgedruckt bei Wagner/Knechtel, NO5 unter V E). Im Bereich des Notariats werden somit bereits jetzt Urkunden (auch) elektronisch archiviert. § 15 ordnet daher an, dass auf alle Urkunden, die am 31. Dezember 2006 bereits im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (§ 140e NO) gespeichert sind, die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind. Der Urkundenverkehr mit den Gerichten wird in Ansehung dieser „alten“ Urkunden daher – soweit nicht ein Anwendungsfall des Art. XIII § 18 vorliegt – nicht möglich sein. Anderes soll nur dann gelten, wenn solche Urkunden nach dem In-Kraft-Treten der Änderungen der NO am 1. Jänner 2007 den Anforderungen des § 91c GOG entsprechend (nochmals) in das Archiv eingestellt werden.

Zu § 16:

Die Ausführungen zu § 14 der In-Kraft-Tretens-Bestimmungen gelten hier sinngemäß.

Zu § 17:

Hiezu ist auf die Ausführungen zu § 134 Abs. 2 Z 1 NO zu verweisen.

Zu § 18:

Im Hinblick auf die langdauernde Umstellung der Urkundensammlungen des Grund- und Firmenbuchs soll damit möglichst früh begonnen werden können. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Regime der sicheren elektronischen Signaturen für die einzelnen Berufsträger flächendeckend wohl erst mit 1. Jänner 2007 zur Verfügung stehen wird und aufgrund der notwendigen Sicherheitsanforderungen erst zu diesem Zeitpunkt die Originalfiktion als Eintragungsgrundlage in Ansehung der gespeicherten Urkunden zum Tragen kommen kann. Um bis dahin für die etwa einjährige Übergangszeit einen Echtbetrieb zu ermöglichen, soll das bereits bewährte Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e NO idgF („Cyberdoc“) für den elektronischen Rechtsverkehr nutzbar gemacht werden. Den hohen Sicherheitsanforderungen für die Eintragungsgrundlagen im Grundbuch- und Firmenbuchsverfahren soll durch ein zeitlich befristetes Gerichtskommissariat Rechnung getragen werden. Als Sicherheitsäquivalent für die Überprüfung der Originalurkunde durch das Gericht soll der Notar als Gerichtskommissär für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung der Urschrift der Papierurkunde in die elektronische Form (Scannen) und deren Aufbewahrung bis zum Zugriff des Gerichts Sorge zu tragen haben. Bei der Urschrift der einzuscannenden Papierurkunde wird es sich im Regelfall um eine Originalurkunde (§ 87 GBG 1955) bzw. um eine Ausfertigung einer notariellen oder sonstigen öffentlichen Urkunde zu handeln haben. Soweit dies nach Grundbuchs- oder Firmenbuchrecht zulässig ist (zB § 88 GBG 1955), kann dies auch eine beglaubigte Abschrift oder eine bloße Kopie der Originalurkunde sein. Bei der Speicherung hat sich der Notar seiner elektronischen Signatur zu bedienen. Allfällige Haftungsfragen sind damit im Zusammenhang primär nach dem AHG, gegebenenfalls auch nach vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen.

Zu Art. XIV (Vollziehung):

Diese Bestimmungen gründen sich auf das Bundesministeriengesetz.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel I

 

Änderungen der Notariatsordnung

 

 

§ 1a. Sämtliche bei den Amtsgeschäften nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.

 

§ 3. (1) Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn

§ 3. Ein Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn

 

                a) bis c) ...

                a) bis c) unverändert

 

               d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll.

               d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt erklärt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird eine Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt (§ 54 Abs. 1), so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung im hierüber errichteten Notariatsakt für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten Verpflichtung ausreichend.

 

§ 6. (1) bis (2) ...

§ 6. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:             

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu verbringen ist, sind anzurechnen:

 

           1. ...

           1. unverändert

 

           2. Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht geleisteten österreichischen Wehrdienstes oder Zivildienstes zur Gänze; Zeiten eines freiwillig geleisteten Wehrdienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;

 

           2. Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig geleisteten österreichischen Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;

 

           3. ...

           3. unverändert

 

           4. Zeiten eines als Notariatskandidat angetretenen Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr.

           4. Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr.

 

(3a) Zeiten als Notariatskandidat, die in Form einer zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassenden Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, verbracht werden, sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.

(3a) Zeiten als Notariatskandidat, die in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, verbracht werden, sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit anzurechnen. Wird die Teilzeitbeschäftigung vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, sind die Zeiten einer solchen Teilzeitbeschäftigung ohne Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Tätigkeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr anzurechnen.

 

(4) bis (5) ...

(4) bis (5) unverändert

 

§ 7. (1) bis (2) ...

§ 7. (1) bis (2) unverändert

 

 

(3) Notare und Notariatskandidaten können sich nur als Gesellschafter einer Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff) in das Firmenbuch eintragen lassen.

(4) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „öffentlicher Notar“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Notariatskammer erfolgen

 

§ 11. (1) bis (2) ...

§ 11. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:        

(3) Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:        

 

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. unverändert

 

           3. der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;

 

           3. der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten, wobei insbesondere auf eine Praxis an der ausgeschriebenen Notarstelle Bedacht zu nehmen ist;

 

           4. ...

           4. unverändert

 

           5. die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres für die Ausübung des Notarberufs dienliches Studium mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinn des § 62 erworben hat;

 

           5. die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres Studium oder ein Post-Graduate-Studium an einer in- oder ausländischen Bildungseinrichtung mit einem akademischen Grad oder einen akademischen Lehrgang abgeschlossen hat, sofern all diese Ausbildungen für die Ausübung des Notarberufs dienlich sind, ob er in die vom Bundesminister für Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinne des § 62 erworben hat;

 

           6. bis 7. ...

           6. bis 7. unverändert

 

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

 

§ 13. (1) Der neuernannte Notar hat vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, der Notariatskammer zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 13. (1) Der neuernannte Notar hat der Notariatskammer vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, zur Genehmigung vorzulegen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Notar verpflichtet, sich einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) zu bedienen, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur). Der Notar ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur ist gemäß § 8 Abs. 2 SigG bei der zuständigen Notariatskammer einzubringen. Für den Nachweis der Eigenschaft als Notar gilt § 8 Abs. 3 SigG. Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Notars ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Mit dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Suspension (§§ 32 Abs. 2 lit. c, 158, 180) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Notarsignatur. Der Notar hat die Ausweiskarten umgehend der Notariatskammer zurückzustellen und den Widerruf der Zertifikate nach § 9 SigG zu veranlassen.

 

(2) Das Amtssiegel muß enthalten: das österreichische Wappen, den Vor- und Zunamen des Notars, seine Eigenschaft als öffentlicher Notar, den Namen des Landes und seines Amtssitzes.

(2) Das Amtssiegel muss enthalten: Eine laufende Nummer, das Staatswappen, den Vor- und Familiennamen des Notars, seine Eigenschaft als öffentlicher Notar, den Staatsnamen Republik Österreich, den Namen des Landes und des Amtssitzes. Mit Ausnahme der laufenden Nummer und des Staatswappens muss der Inhalt des Amtssiegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein, welches auch einen Hinweis auf die Tätigkeit des Notars als Urkundsperson zu enthalten hat. Bei Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Amtssiegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden (§ 19 Abs. 3 E-GovG). Für die Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist. Die Berufsbezeichnung ist auch in das qualifizierte Zertifikat der elektronischen Notarsignatur aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig.

 

(3) ...

(3) unverändert

 

 

(4) Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten mit der elektronischen Beurkundungssignatur und/oder der elektronischen Notarsignatur sind sodann der Notariatskammer zurückzustellen. Diese hat Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind, auszugeben.

 

 

(5) Die Notariatskammer hat das Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension des Notars unverzüglich der Österreichischen Notariatskammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Notariatskammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.

 

§ 14. Nach der Genehmigung des Amtssiegels hat der Notar beim Oberlandesgerichtspräsidenten um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:

§ 14. (1) Nach Genehmigung des Amtssiegels und Behebung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der Notariatskammer hat der Notar beim Präsidenten des Oberlandesgerichts um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:

 

           a) der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,

           1. der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,

 

          b) die erforderliche Anzahl von Siegelabdrücken und von Ausfertigungen der Unterschrift des Notars und

           2. die erforderliche Anzahl von Siegelabdrucken und von Ausfertigungen der händischen Unterschrift des Notars und

 

           c) der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30).

           3. der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30).

 

 

(2) Nach der Angelobung sind die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur des Notars im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich zu machen.

 

§ 17. (1) Wird der Notar an einen anderen Ort übersetzt, so ist eine neue Angelobung nicht erforderlich. Er hat nur die Genehmigung seines neuen Siegels bei der Notariatskammer seines neuen Amtssitzes zu erwirken.

§ 17. (1) Wird der Notar an einen anderen Ort übersetzt, so ist eine neue Angelobung nicht erforderlich. Er hat nur die Genehmigung seines neuen Siegels bei der Notariatskammer sowie die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine neue elektronische Beurkundungssignatur und erforderlichenfalls auch für seine elektronische Notarsignatur bei dieser Kammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

 

§ 19. (1) Das Amt eines Notars erlischt:

§ 19. (1) Das Amt eines Notars erlischt:

 

                a) infolge der dem Bundesministerium für Justiz schriftlich anzuzeigenden unbedingten Zurücklegung;

                a) infolge der dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;

 

               b) bis c) ...

               b) bis c) unverändert

 

               d) durch den Verlust der freien Vermögensverwaltung;

               d) durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

 

                e) bis f) ...

                e) bis f) unverändert

 

               g) infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);

               g) durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters oder infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);

 

               h) bis i) ...

               h) bis i) unverändert

 

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat in den im Abs. 1 lit. a bis f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat in den in Abs. 1 lit. b bis d und lit. f genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.

 

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung der Notariatskammer, dem Oberlandesgerichtspräsidenten und den diesem unterstellten Gerichtshöfen erster Instanz mitzuteilen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Abs. 1 lit. a, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.

 

(4) ...

(4) unverändert

 

§ 20. Jeder Notar, der sein Amt zurückgelegt (§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet hat (§ 18), hat sein bisheriges Amt noch so lange fortzusetzen, bis ihm der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung zugestellt worden ist. Wird aber der Notar bei Zurücklegung des Amtes mit einem nach der Zustellung des Enthebungsbescheides gelegenen Zeitpunkt enthoben, so hat er sein bisheriges Amt bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen.

§ 20. Jeder Notar, der sein Amt zurücklegt (§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet hat (§ 18), hat sein bisheriges Amt im ersten Fall bis zu dem in seiner Resignationsanzeige genannten Zeitpunkt und im zweiten Fall solange, bis ihm der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung zugestellt worden ist, fortzusetzen.

 

§ 22. (1) Notare können zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen des § 25 eingetragene Erwerbsgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden.

§ 22. (1) Notare können zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen der §§ 24, 25 offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

§ 23. (1) Der Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu enthalten:

§ 23. (1) Der Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu enthalten:

 

           1. die Art der Gesellschaft und deren Firma (§ 6 ECG);

 

           1. die Art der Gesellschaft und deren Firma;

 

 

           2. bis 5. ...

           2. bis 5. unverändert

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

 

§ 25. Bei einer Notar-Partnerschaft müssen ferner jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

§ 25. Bei einer Notar-Partnerschaft müssen ferner jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

 

           1. bis 9. ...

           1. bis 9. unverändert

 

 

         10. Prokura und Handlungsvollmacht können nicht wirksam erteilt werden.

 

§ 32. (1) bis (2) ...

§ 32. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Eine diesen Vorschriften zuwider aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

(3) Eine diesen Vorschriften zuwider aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur.

 

§ 40. Ein Notar kann in einer bürgerlichen Streitsache, in welcher ihm durch die bestehenden Gesetze die Parteienvertretung gestattet ist, als Prozeßbevollmächtigter einer Partei nicht zugelassen werden, wenn in dem Rechtsstreite eine von ihm aufgenommene Notariatsurkunde als Beweismittel gebraucht werden soll.

§ 40. Ein Notar kann in einer bürgerlichen Streitsache, in welcher ihm durch die bestehenden Gesetze die Parteienvertretung gestattet ist, als Prozessbevollmächtigter einer Partei nicht zugelassen werden, wenn in dem Rechtsstreite eine von ihm oder einem Gesellschafter (§§ 22 bis 29) aufgenommene Notariatsurkunde als Beweismittel gebraucht werden soll.

 

§ 41. (1) bis (2) ...

§ 41. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Außer diesem Falle findet eine Änderung des Siegels nur aus wichtigen Gründen über Bewilligung der Notariatskammer statt.

(3) Außer diesem Falle findet eine Änderung des Siegels nur aus wichtigen Gründen mit Bewilligung der Notariatskammer statt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Notar seine händische Unterschrift ändern will.

 

 

(4) Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes gilt auch für den Fall, daß ein Notar seine Unterschrift ändern will.

(4) In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Notar über die Pflichten nach § 21 SigG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der Notariatskammer und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu melden.

 

 

(5) Sobald der Notar oder die Notariatskammer das Unwirksamwerden einer Ausweiskarte sowie der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur bekanntgeben, muss dieser Umstand – unter Angabe des Datums für das Unwirksamwerden der Verwendung dieser Signatur – im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.

 

§ 42. (1) Wenn ein Notar sein Amtssiegel oder seine Unterschrift ändert, so hat der Oberlandesgerichtspräsident auf Anzeige der Notariatskammer die im § 16 bezeichneten Behörden nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen.

§ 42. (1) Wenn ein Notar sein Amtssiegel oder seine händische Unterschrift ändert, so hat der Oberlandesgerichtspräsident auf Anzeige der Notariatskammer die im § 16 bezeichneten Behörden nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

§ 44. (1) ...

§ 44. (1) unverändert

 

(2) Das Datum der Notariatsurkunde und andere Zeitbestimmungen, sowie Angaben von Zahlen überhaupt, sind, wenn sie zum ersten Male vorkommen, mit Buchstaben zu schreiben. Ausgenommen sind: die Angabe der Geschäftszahl, der Haus- und Katasternummern, der Grundbuchsfolien, sowie der Zahlen in Vermögens-Inventaren, Erbteilungen, Kaufschillingsverrechnungen und Rechnungen überhaupt, wenn dieselben in eine Notariatsurkunde aufgenommen werden. Die Resultate, sowie die Beträge, welche hiernach ein Beteiligter an den andern zu fordern hat, müssen jedoch mit Buchstaben geschrieben werden.

(2) Das Datum der Notariatsurkunde, andere Zeitbestimmungen, Rechnungsresultate und Beträge, die ein Beteiligter vom anderen zu fordern hat, sind mit Buchstaben zu schreiben.

 

 

(3) Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen, so können deren Datum, etwaige Geschäftszahl oder sonstige darin vorkommende Zahlen mit Ziffern geschrieben werden.

(3) Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen, so ist Abs. 2 auf deren Daten und Beträge nicht anzuwenden.

 

§ 47. (1) ...

§ 47. (1) unverändert

 

(2) Der Notar hat die Urkunde am Schluß zu unterzeichnen. Seiner Unterschrift sind ein Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar beizufügen und sein Amtssiegel beizudrücken.

(2) Der Notar hat die Papierurkunde am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar zu unterzeichnen und sein Amtssiegel beizufügen. Die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen haben, soferne sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am Schluss händisch zu unterzeichnen. Am Schluss der Urkunde sind der Name des Notars samt Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und die Namen der Beteiligten samt Hinweis auf deren Eigenschaft als Unterzeichnende anzuführen (Unterschriftsvermerk).

 

(3) Die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen haben, soferne sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am Schlusse zu unterzeichnen.

(3) Nach Beifügung des Unterschriftsvermerks am Schluss einer elektronischen Urkunde haben die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen, soferne sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, die elektronisch errichtete Urkunde vor der Unterfertigung durch den Notar elektronisch zu unterzeichnen. Als letzter hat der Notar die Notariatsurkunde mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterzeichnen.

 

§ 48. (1) Besteht eine Notariatsurkunde aus mehreren Bogen, so sind dieselben mit einer Schnur zu heften, welche am Ende der Urkunde mit dem Amtssiegel des Notars befestigt wird.

§ 48. (1) Besteht eine nicht elektronisch errichtete Notariatskunde aus mehreren Bogen, so sind dieselben mit einer Schnur zu heften, welche am Ende der Urkunde mit dem Amtssiegel des Notars befestigt wird. Gleiches gilt für Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in der Notariatsurkunde gemacht wird oder deren Beiheftung gesetzlich angeordnet ist.

 

(2) Auf gleiche Weise sind, wenn tunlich, Vollmachten oder andere Beilagen mit der Urkunde zu verbinden. Eignen sich derlei Beilagen nicht zur Anheftung, so sind dieselben mit dem Beilagenzeichen und mit der Geschäftszahl der Notariatsurkunde zu versehen.

(2) Auf gleiche Weise sind, wenn tunlich, Vollmachten oder andere Beilagen mit der Urkunde zu verbinden. Eignen sich derlei Beilagen nicht zur Anheftung oder haben die Parteien darauf verzichtet, so sind dieselben mit dem Beilagenzeichen und der Geschäftszahl der Notariatsurkunde zu versehen und gemeinsam mit dieser aufzubewahren.

 

 

(3) Elektronische Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in der elektronisch errichteten Notariatsurkunde gemacht werden sollen, sind von den Beteiligten sowie den etwa zugezogenen Zeugen, soferne diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, und sodann vom Notar mit dieser gemeinsam wie eine Notariatsurkunde elektronisch zu unterzeichnen (§ 47 Abs. 3) oder der bereits errichteten Notariatsurkunde beizufügen, indem sie mit dieser gemeinsam elektronisch unterzeichnet werden. Andere elektronische Beilagen sind gemeinsam mit der Notariatsurkunde aufzubewahren.

 

§ 49. (1) In der Regel werden die Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen.

§ 49. (1) In der Regel werden die nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen. Bei elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke auszufolgen.

 

  (2) Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift einer Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetze bestimmt.

(2) Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.

 

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) unverändert

 

§ 50. (1) Außer den in diesem Gesetze angeführten besonderen Fällen darf ein Notar die Urschrift einer Notariatsurkunde nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ausfolgen.

§ 50. (1) Außer den in diesem Gesetze angeführten besonderen Fällen darf ein Notar die Urschrift einer nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ausfolgen.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) unverändert

 

§ 54. (1) Wollen die an einer Urkunde Beteiligten oder Einige derselben unter sich eine bereits errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen, so ist hierüber ein Notariatsakt aufzunehmen.

§ 54. (1) Wollen die an einer Urkunde Beteiligten oder einige derselben unter sich eine bereits errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen oder will ein aus der Urkunde Verpflichteter seine Verpflichtung notariell bekräftigen, so ist hierüber ein Notariatsakt aufzunehmen.

 

(2) Die Privaturkunde muß dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der §§ 34, 36, 52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Aktes kein Hindernis entgegensteht, von ihm und den etwa zuzuziehenden Aktszeugen (§ 56) unterzeichnet werden.

(2) Die Privaturkunde muss dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der          §§ 34, 36, 52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Aktes kein Hindernis entgegensteht, von ihm und den etwa zuzuziehenden Aktszeugen (§ 56) unterzeichnet werden (§ 47 Abs. 2 und 3).

 

(3) Die Urkunde ist sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden Notariatsakte beizuheften und bildet mit ihrem Inhalte einen ergänzenden Bestandteil desselben.

(3) Die Urkunde ist sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden Notariatsakt beizuheften oder beizufügen und bildet mit ihrem Inhalt einen ergänzenden Bestandteil desselben (§ 48 Abs. 1 und 3). Sie ist mit dem nicht elektronisch errichteten Notariatsakt gemeinsam aufzubewahren und im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsakts unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.

 

§ 55. (1) bis (3) ...

§ 55. (1) bis (3) unverändert

 

 

(4) Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen können vom Notar automationsunterstützt gespeichert werden.

 

§ 61. (1) Ist ein Notariatsakt mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des Lesens und Schreibens kundig ist, so muß er den Notariatsakt selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe.

§ 61. (1) Ist ein Notariatsakt mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des Lesens und Schreibens kundig ist, so muss er den Notariatsakt selbst lesen und eigenhändig darauf schreiben, dass er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss er diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

 

§ 62. (1) ...

§ 62. (1) unverändert

 

(2) In einem solchen Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der Parteien erforscht hat, den Akt in der fremden Sprache aufzunehmen und demselben eine vollständige Übersetzung in einer der Landessprachen seines Sprengels beizuheften.

(2) In einem solchen Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der Parteien erforscht hat, den Akt in der fremden Sprache aufzunehmen und demselben eine vollständige Übersetzung in einer der Landessprachen seines Sprengels beizuheften oder in elektronischer Form beizufügen.

 

§ 65. (1) bis (2) ...

§ 65. (1) bis (2) unverändert

 

 

(3) Die Beiziehung eines Dolmetschers ist entbehrlich, wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, über die für die Aufnahme eines Notariatsakts notwendige Berechtigung in Ansehung dieser Sprache verfügt (§ 62 Abs. 1) und sich keine der Parteien dagegen ausspricht. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

§ 67. (1) Wenn ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen wird, so müssen auch die besonderen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Gültigkeit einer solchen Anordnung bedingen, beobachtet werden.

§ 67. (1) Wenn ein Notariatsakt über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung aufgenommen wird, so müssen auch die besonderen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Gültigkeit einer solchen Anordnung bedingen, beobachtet werden. Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

§ 68. (1) Jeder Notariatsakt muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:

§ 68. (1) Jeder Notariatsakt muss bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:

 

                a) bis f) ...

                a) bis f) unverändert

 

               g) die Unterschrift der Parteien, sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes notwendig ist, auch die Unterschrift dieser Personen.
Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am Schlusse der Urkunde oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.
Kann eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssen sie ihr Handzeichen beifügen, und es muß im ersten Falle der Name der Partei von einem Zeugen oder dem zweiten Notare, im zweiten Falle der Name des schreibunkundigen Zeugen von dem zweiten Zeugen beigesetzt werden.
Kann eine Partei auch ein Handzeichen nicht beifügen, so muß das entgegenstehende Hindernis ausdrücklich angeführt und von den Aktszeugen besonders bestätigt werden.

               g) die Unterschrift der Parteien sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen Vertrauenspersonen oder Dolmetschern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes notwendig ist, auch von diesen Personen. Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am Schluss der Urkunde oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.

                               Wirdder Notariatsakt auf Papier errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften auf Papier beizusetzen (§ 47 Abs. 2), wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften in elektronischer Form beizufügen (§ 47 Abs. 3). Der Notariatsakt kann nur dann elektronisch errichtet werden, wenn alle Personen, die ihn zu unterfertigen haben, elektronische Signaturen (§ 2 Z 1 SigG) verwenden.

                               Kann eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssen sie bei der Fertigung auf Papier ihr Handzeichen beifügen und es muss im ersten Falle der Name der Partei von einem Zeugen oder dem zweiten Notar, im zweiten Falle der Name des schreibunkundigen Zeugen von dem zweiten Zeugen beigesetzt werden.

                               Kann      eine Partei auch ein Handzeichen nicht beifügen, so muss das entgegenstehende Hindernis ausdrücklich angeführt und von den Aktszeugen besonders bestätigt werden.

 

               h) Die Unterschrift des Notars unter Beidrückung seines Amtssiegels, und im Falle des zweiten Absatzes des § 56 beider Notare.

               h) Wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, die Unterschrift des Notars auf Papier unter Beidrückung seines Amtssiegels (§ 47 Abs. 2); wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, die elektronische Beurkundungssignatur des Notars (§ 47 Abs. 3), nachdem alle anderen Unterschriften bereits beigesetzt worden sind; im Fall des § 56 Abs. 2 die Amtsunterschriften beziehungsweise die elektronischen Beurkundungssignaturen beider Notare.

 

(2) Der Notar hat außerdem im Akt die Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetscher nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen und ferner anzugeben, ob er diese Personen kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum der Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob ihm dieses bekannt oder auf welche Art es ihm bestätigt worden ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.

(2) Der Notar hat außerdem im Akt die Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetscher nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen und ferner anzugeben, ob er diese Personen kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum der Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob ihm dieses bekannt oder auf welche Art es ihm bestätigt worden ist. Gegebenenfalls ist im Akt ferner anzuführen, dass er in elektronischer Form errichtet wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.

 

§ 69. (1) bis (1a) ...

§ 69. (1) bis (1a) unverändert

 

(2) Die Vollmachten müssen dem Notar in Urschrift oder in einer von ihm beglaubigten Abschrift vorliegen. Der Notar hat die ihm vorgelegten Vollmachtsurkunden oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften dem Notariatsakt anzuschließen.

(2) Die auf Papier oder elektronisch errichteten Vollmachten müssen dem Notar im Original oder in einer von ihm beglaubigten Abschrift vorliegen. Der Notar hat die ihm vorgelegten Vollmachtsurkunden oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften oder Ausdrucke dem auf Papier errichteten Notariatsakt anzuschließen beziehungsweise dem elektronisch errichteten Notariatsakt beizufügen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Ist die Vollmachtsurkunde bereits in diesem Urkundenarchiv gespeichert, so kann die Beifügung durch einen Hinweis auf die bereits vorgenommene Speicherung erfolgen.

 

§ 69a. (1) bis (3) ...

§ 69a. (1) bis (3) unverändert

 

(4) Sobald die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form einlangt, ist sie oder eine beglaubigte Abschrift nach § 69 Abs. 2 mit der Urkunde unter Anführung des Tages ihres Einlangens als Beilage zu verbinden. Davor ist der Notar nicht berechtigt, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von der Urschrift des Notariatsakts herauszugeben. Abgabenrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.

(4) Sobald die Vollmacht in der vorgeschriebenen Form einlangt, ist sie oder eine beglaubigte Abschrift nach § 69 Abs. 2 mit der Urkunde unter Anführung des Tages ihres Einlangens als Beilage zu verbinden. Davor ist der Notar nicht berechtigt, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von der Urschrift des Notariatsakts herauszugeben oder den Zugang zum Notariatsakt im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu ermöglichen. Abgabenrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.

 

(5) ...

(5) unverändert

 

§ 70. Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem Notare und zwei Zeugen mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden, sind den gerichtlichen letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung der allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen, beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den §§ 569, 587 bis 592 und 594 bis 596 des ABGB gegebenen Vorschriften und die in den §§ 72 und 73 dieses Gesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind.

§ 70. Letztwillige Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem Notare und zwei Zeugen mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden, sind den gerichtlichen letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung der allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen, beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den §§ 569, 587 bis 591 und 594 bis 596 des ABGB gegebenen Vorschriften und die in den §§ 72 und 73 dieses Gesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.

 

§ 76. (1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu erteilen:

§ 76. (1) Die Notare sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu erteilen:

 

                a) über die Übereinstimmung von Abschriften mit Urkunden (Vidimierung);

 

                a) über die Übereinstimmung von Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden, über die Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und über die Übereinstimmung von elektronischen Abschriften (elektronischen Abbildern, elektronischen Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung);

 

               b) bis g) ...

               b) bis g) unverändert

 

               h) über Proteste von Wechseln und kaufmännischen Papieren;

               h) über Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren;

 

                 i) bis l) ...

                 i) bis l) unverändert

 

(2) ...

(2) unverändert

 

§ 77. (1) Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit einer Urkunde ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen.

§ 77. (1) Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Papierabschrift, einer elektronischen Abschrift oder eines Papierausdruckes mit einer Urkunde (§ 76 Abs. 1 lit. a) ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf elektronischem, fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen. Gleiches gilt in Ansehung von Papierausdrucken elektronischer Urkunden.

 

(2) Der Notar hat die Kopie mit der Urkunde sorgfältig zu vergleichen und die Übereinstimmung auf der Kopie zu beglaubigen.

(2) Der Notar hat die Abschrift (Kopie) mit der Urkunde sorgfältig zu vergleichen und die Übereinstimmung auf der Papierabschrift (-kopie) oder dem Papierausdruck zu beglaubigen beziehungsweise den Beglaubigungsvermerk der elektronischen Abschrift beizufügen.

 

(3) Die Beglaubigungsklausel hat ferner die Angabe zu enthalten,

(3) Die Beglaubigungsklausel hat ferner die Angabe zu enthalten,

 

           1. ob die vorgewiesene Urkunde ein Original, eine Ausfertigung oder eine Kopie ist,

           1. ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift (Kopie) oder ein Ausdruck ist,

 

           2. ob und mit welcher Stempelmarke sie versehen ist,

           2. ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist,

 

           3. ob die Kopie die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon und welchen wiedergibt,

           3. ob die Abschrift (Kopie) oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon und welchen wiedergibt,

 

           4. bis 5. ...

           4. bis 5. unverändert

 

(4) bis (5) ...

(4) bis (5) unverändert

 

§ 78. (1) bis (2) ...

§ 78. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Die Beurkundung ist auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen und die Übersetzung mit der übersetzten Urkunde mittelst eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden.

(3) Die Beurkundung ist auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen. Erfolgt die Übersetzung auf Papier, so ist die Übersetzung mit der übersetzten Papierurkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden. Erfolgt die Übersetzung in elektronischer Form, so ist der Übersetzung ein elektronisches Abbild der übersetzten Papierurkunde beziehungsweise die übersetzte elektronisch errichtete Urkunde als Beilage beizufügen. Die Übersetzung ist gemeinsam mit der Urkunde vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.

 

(4) ...

(4) unverändert

 

§ 79. (1) Der Notar kann die Echtheit einer Unterschrift (Firmazeichnung) oder eines Handzeichens beurkunden, wenn die Partei in seiner Gegenwart eigenhändig unterschrieben oder das Handzeichen gesetzt oder vor ihm eine Unterzeichnung als die ihre anerkannt hat.

§ 79. (1) Der Notar kann die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde beziehungsweise die Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde beurkunden, wenn die Partei

 

 

           1. ihre Identität und gegebenenfalls auch ihr Geburtsdatum durch eines der im § 55 genannten Mittel ausweist und

 

 

           2. im Falle der Verwendung einer elektronischen Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihr zugeordnet ist, und

 

 

           3. sie die Unterschrift oder das Handzeichen beziehungsweise die Signatur vor dem Notar setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen oder die Signatur von ihr stammt.

 

(2) Die Echtheit der Unterschrift (Firmazeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen kann der Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende Person die Echtheit dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt und von ihr bei dem Notar eine für künftige Beglaubigungen abgegebene, von ihm beglaubigte und entgegengenommene Musterunterschrift aufliegt. Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten Rechtsträger, sofern diese durch eine beim Notar aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind.

(2) Die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen kann der Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende Person die Echtheit dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt und von ihr bei dem Notar eine für künftige Beglaubigungen abgegebene, von ihm beglaubigte und entgegengenommene Musterunterschrift aufliegt. Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten juristischen Personen, sofern diese durch eine beim Notar aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind.

 

 

       (2a) Die Echtheit einer sicheren elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen kann der Notar auch dann beurkunden, wenn

 

 

           1. die betreffende Person die Echtheit der Signatur dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt,

 

 

           2. der Inhalt des von ihr dem Notar für künftige Beglaubigungen zu Vergleichszwecken zur Verfügung gestellten qualifizierten Zertifikats bei dem Notar verfügbar ist, und

 

 

           3. die betreffende Person in Gegenwart des Notars dieses qualifizierte Zertifikat ausdrücklich als das ihre anerkannt und diese Erklärung nach Abs. 1 beglaubigt unterfertigt hat.

Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten juristischen Personen, sofern diese durch eine beim Notar aufbewahrte beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind.

 

(3) Für die Feststellung der Identität der Partei, gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum, gilt der § 55.

       (3) Die Zuordnung einer elektronischen Signatur zu einer bestimmten Person ist durch ein geeignetes Zertifikat (§ 2 Z 8 SigG) nachzuweisen.

 

(4) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht deren Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die beglaubigte Unterschrift echt ist.

(4) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht deren Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die beglaubigte Unterschrift echt ist.

 

(5) Die Beurkundung geschieht durch einen Vermerk, der die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, Vor- und Familiennamen der Partei gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum, und die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift (Firmazeichnung) oder des Handzeichens zu enthalten hat. Die Anschrift der Partei ist nach deren Angaben beizufügen. Ist die Urkunde für das Ausland bestimmt, so kann der Notar auch die eingehaltenen Förmlichkeiten sowie hiezu von der Partei abgegebene kurze Erklärungen in den Vermerk aufnehmen.

(5) Die Beurkundung geschieht durch einen Vermerk, der die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, den Vor- und Familiennamen der Partei, gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum, und die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder des Handzeichens zu enthalten hat. Die Anschrift der Partei ist nach deren Angaben beizufügen. Ist die Urkunde für das Ausland bestimmt, so kann der Notar auf Antrag auch die nach dem Recht des Vorlagestaates eingehaltenen Förmlichkeiten sowie hiezu von der Partei abgegebene kurze Erklärungen und erforderlichenfalls auch die von ihm im Hinblick auf dieses Recht vorgenommenen inhaltlichen Prüfungen und Belehrungen in den Vermerk aufnehmen. Der Beurkundungsvermerk ist auf der Papierurkunde händisch anzubringen beziehungsweise dem Text der elektronisch errichteten Urkunde beizufügen.

 

(6) Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies zur Eintragung in das Beurkundungsregister notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Notar nicht verantwortlich. Die Vorschrift des § 34 findet keine Anwendung.

(6) Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies für den Beurkundungsvermerk und für die Eintragung in das Beurkundungsregister notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Notar nicht verantwortlich. § 34 findet keine Anwendung.

 

(7) ...

(7) unverändert

 

(8) Der Notar kann auch die Echtheit der Schrift der Partei beurkunden, wenn die Partei die Schrift vor dem Notar eigenhändig gesetzt oder als eigenhändig von ihr stammend anerkannt hat. Die Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

(8) Der Notar kann auch die Echtheit der Schrift der Partei beurkunden, wenn die Partei die Schrift vor dem Notar eigenhändig gesetzt oder als eigenhändig von ihr stammend anerkannt hat. Abs. 1 und 4 bis 7 gelten sinngemäß.

 

§ 80. (1) Die Beurkundung über den Zeitpunkt, in dem eine Urkunde dem Notar vorgewiesen wird, geschieht durch einen Vermerk auf der Urkunde selbst, in dem der Tag, der Monat und das Jahr und, wenn nötig, auch die Stunde der Vorweisung, die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, Vor- und Familiennamen und der Anschrift der vorweisenden Partei angegeben sind.

§ 80. (1) Die Beurkundung über den Zeitpunkt, in dem eine Urkunde dem Notar vorgewiesen wird, geschieht durch einen Vermerk auf der Urkunde selbst, in dem der Tag, das Monat und das Jahr und, wenn nötig, auch die Stunde der Vorweisung, die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, der Vor- und Familienname und die Anschrift der vorweisenden Partei angegeben sind. Im Fall einer elektronisch errichteten Urkunde ist dieser Vermerk der Urkunde beizufügen und gemeinsam mit dieser vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

§ 81. (1) ...

§ 81. (1) unverändert

 

(2) Die Beurkundung ist in Urschrift auszustellen. In der Beurkundung ist zu bestätigen, daß die Person, deren Leben bezeugt wird, persönlich vor dem Notar erschienen ist. Hiebei sind Tag, Monat und Jahr sowie auf Verlangen die Stunde des Vorganges und ferner anzugeben, auf welcher Grundlage die Identität als festgestellt angenommen worden ist.

(2) Die Beurkundung ist in Urschrift auf Papier oder in elektronischer Form auszustellen. In der Beurkundung ist zu bestätigen, dass die Person, deren Leben bezeugt wird, persönlich vor dem Notar erschienen ist. Hiebei sind Tag, Monat und Jahr sowie auf Verlangen die Stunde des Vorganges und ferner anzugeben, auf welcher Grundlage die Identität als festgestellt angenommen worden ist.

 

§ 82. (1) Die in den Beurkundungen nach den §§ 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Spalten für die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl, für Vor- und Zunamen, Beruf, Anschrift und Unterschrift der Parteien, für Eintragungen über Art, Gegenstand und Tag der Beurkundung sowie über die Art der Feststellung der Identität der Parteien, für die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen sowie für Anmerkungen zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln.

§ 82. (1) Die in den Beurkundungen nach den §§ 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Spalten für die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl, für Vor- und Zunamen, Beruf, Anschrift und Unterschrift der Parteien, für Eintragungen über Art, Gegenstand und Tag der Beurkundung, Form der Errichtung sowie über die Art der Feststellung der Identität der Parteien, für die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen sowie für Anmerkungen zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

 

(4) Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (Firmazeichnung) auf Grund schriftlicher Anerkennung nach § 79 Abs. 2, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren.

(4) Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) auf Grund schriftlicher Anerkennung nach § 79 Abs. 2 oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form errichtet, so können sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeichert werden. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen..

 

(5) Eine Eintragung der in den §§ 79 bis 81 genannten Beurkundungen in das allgemeine Geschäftsregister (§ 112) unterbleibt.

(5) Eine Eintragung der in den §§ 79 bis 81 genannten Beurkundungen in das Geschäftsregister (§ 112) unterbleibt.

 

§ 83. (1) Beurkundung über Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, ist der Notar berufen, zu erteilen, wenn durch die Erklärung rechtliche Wirkungen begründet werden sollen.

§ 83. (1) Beurkundung über Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, ist der Notar berufen, zu erteilen, wenn durch die Erklärung rechtliche Wirkungen begründet werden sollen. Die Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden kann nicht in elektronischer Form erfolgen.

 

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) unverändert

 

§ 86. (1) Die Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (§ 83), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich oder telegraphisch stellen; der Brief oder das Telegramm vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.

§ 86. (1) Die Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (§ 83), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich, telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg stellen; der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der Papierausdruck der elektronischen Zusendung vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

§ 87. (1) Über Beratungen und Beschlüsse hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in dem er Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen anzuführen hat, soweit diese Ereignisse und Erklärungen für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung sind.

§ 87. (1) Über Beratungen und Beschlüsse hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in dem er Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse und alle in seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen anzuführen hat, soweit diese Ereignisse und Erklärungen für die Beurteilung der Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung sind. Das Protokoll und die Beurkundung sind auf Papier oder in elektronischer Form zu erstellen und zu unterfertigen.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) unverändert

 

§  88. (1) Zur Beurkundung anderer tatsächlicher Vorgänge, wie insbesondere von Offertverhandlungen, Auslosungen oder der Vorweisung von Gegenständen ist der Notar berufen, wenn dadurch rechtliche Wirkungen begründet werden sollen, und wenn der tatsächliche Vorgang in Gegenwart des Notars stattgehabt hat.

§  88. (1) Zur Beurkundung anderer tatsächlicher Vorgänge, wie insbesondere von Offertverhandlungen, Auslosungen oder der Vorweisung von Gegenständen ist der Notar berufen, wenn dadurch rechtliche Wirkungen begründet werden sollen, und wenn der tatsächliche Vorgang in Gegenwart des Notars stattgehabt hat. Die Beurkundung und das Protokoll sind auf Papier, auf Wunsch der Partei auch in elektronischer Form, zu errichten und zu unterfertigen.

 

 

(1a) Der Notar darf Beurkundungen von Gewinnspielen nur dann vornehmen, wenn sich kein Verdacht ergibt, dass das Gewinnspiel zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbs veranstaltet wird.

 

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) unverändert

 

i) Proteste von Wechseln und kaufmännischen Papieren

§ 89. (1) Das Verfahren für die Aufnahme von Wechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des Wechselgesetzes.

i) Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren

§ 89. (1) Das Verfahren für die Aufnahme von Wechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des Wechselgesetzes. Der Protest kann nicht in elektronischer Form erfolgen.

 

(2) Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für kaufmännische Papiere aufzunehmen ist, die an Order lauten (Artikel 301 und 302 H.G.B.).

(2) Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für unternehmerische Wertpapiere aufzunehmen ist, die an Order lauten.

 

§ 90. (1) ...

§ 90. (1) unverändert

 

(2) Auf Verlangen der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1 lit. a bis d) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der Notar oder sein Substitut die sprachliche Richtigkeit gewährleisten kann.

(2) Auf Verlangen der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1 lit. a bis e, j und k) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der Notar oder sein Substitut die sprachliche Richtigkeit gewährleisten kann.

 

§ 92. Von Notariatsakten werden Ausfertigungen und beglaubigte oder einfache Abschriften erteilt. Daß die Urkunde eine Ausfertigung oder bloß eine Abschrift sei, muß durch die Aufschrift an der Spitze derselben ersichtlich gemacht sein.

§ 92. Von Notariatsakten werden Ausfertigungen sowie beglaubigte oder einfache Abschriften beziehungsweise Ausdrucke erteilt. Diese können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden. Dass die Urkunde eine Ausfertigung oder bloß eine Abschrift oder ein Ausdruck ist, muss durch eine Beifügung zu derselben ersichtlich gemacht sein.

 

§ 93. (1) Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne indem Akte nicht ein Anderes bedungen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten Personen und jeder derselben nur einmal hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 69a Abs. 4 zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht anderes vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten Parteien und den von diesen Berechtigten – auch wiederholt – hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 69a Abs. 4 zu berücksichtigen.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) unverändert

 

§ 94. Über die Zustimmung der Beteiligten zur Hinausgabe einer wiederholten Ausfertigung ist ein Notariatsakt aufzunehmen. In diesem, sowie in den anderen Fällen des zweiten Absatzes des § 93, muß in der Beglaubigungsklausel der Grund, aus welchem eine wiederholte Ausfertigung erteilt wird, ausdrücklich angeführt und zugleich angemerkt werden, ob dieselbe ein Duplikat, ein Triplikat oder eine weitere wiederholte Ausfertigung sei.

§ 94. entfällt

 

§ 96. (1) ...

§ 96. (1) unverändert

 

(2) Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt werden,

(2) Die im ersten Absatz genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt werden,

 

                a) ...

                a) unverändert

 

               b) nach dem Tode des Erblassers erst dann, wenn die letztwillige Anordnung gerichtlich kundgemacht worden ist; der Tag der Kundmachung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung oder Abschrift anzumerken.

               b) nach dem Tode des Erblassers erst dann, wenn die letztwillige Anordnung durch den Gerichtskommissär übernommen worden ist; der Tag der Übernahme der letztwilligen Anordnung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung oder Abschrift anzumerken.

 

§ 97. (1) Beurkundungen der in §§ 81-89a bezeichneten Art hat der Notar auch wiederholt und allen jenen Personen, welche ein rechtliches Interesse an der Sache dartun, hinauszugeben. Eben diesen Personen sind auf Verlangen auch beglaubigte Abschriften des aus Anlaß der Beurkundung aufgenommenen Protokolles zu erteilen.

 

§ 97. (1) Beurkundungen der in §§ 81-89a bezeichneten Art hat der Notar auch wiederholt und allen jenen Personen, welche ein rechtliches Interesse an der Sache dartun, hinauszugeben. Eben diesen Personen sind auf Verlangen auch beglaubigte Abschriften des aus Anlaß der Beurkundung aufgenommenen Protokolles auf Papier oder in elektrischer Form zu erteilen.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

§ 99. (1) Jede Ausfertigung muß von dem Notare beglaubigt werden. Die Beglaubigungsklausel ist am Schlusse der Ausfertigung beizusetzen. Sie enthält die Bestätigung der Übereinstimmung der Ausfertigung mit der in den Akten des Notars befindlichen Urschrift, die Angabe, für welche Person die Ausfertigung bestimmt ist, und das Datum der Ausfertigung.

§ 99. Jede Ausfertigung ist vom Notar zu beglaubigen. Die Beglaubigungsklausel ist der Ausfertigung beizufügen. Sie enthält die Bestätigung der Übereinstimmung der Ausfertigung mit der in den Akten des Notars befindlichen beziehungsweise im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urschrift und das Datum der Ausfertigung. Der Notar muss die Ausfertigung sodann unterzeichnen und bei händischer Fertigung auch sein Amtssiegel beidrücken.

 

(2) Der Notar muß dieselbe unterzeichnen und sein Amtssiegel beidrücken.

 

 

§ 101. (1) Auf der in seinen Akten befindlichen Urschrift oder, bei Mangel des Raumes, auf einem derselben anzuheftenden Bogen, hat der Notar die Erteilung jeder Ausfertigung mit Bezeichnung der Person, für welche sie geschehen, und des Tages der Ausfertigung anzumerken.

§ 101. entfällt

 

(2) Im Falle der Erteilung einer wiederholten Ausfertigung muß der erhaltene gerichtliche Auftrag oder die zurückgestellte Ausfertigung bei der Urschrift aufbewahrt und auf der zurückerhaltenen Ausfertigung auch angemerkt werden, daß dieselbe zurückgestellt worden sei und die Kraft einer öffentlichen Urkunde verloren habe.

 

 

§. 102. (1) Wenn eine Notariatsurkunde mehrere selbständige Rechtsgeschäfte umfaßt, so kann den Beteiligten anstatt einer vollständigen Ausfertigung auch ein Auszug aus der Urkunde in Ansehung einzelner dieser Rechtsgeschäfte erteilt werden.

§. 102. (1) Wenn eine Notariatsurkunde mehrere selbständige Rechtsgeschäfte umfaßt, so kann den Beteiligten anstatt einer vollständigen Ausfertigung oder eines vollständigen Ausdruckes auch ein Auszug aus der Urkunde in Ansehung einzelner dieser Rechtsgeschäfte erteilt werden.

 

(2) Daß die Ausfertigung nur ein Auszug sei, muß in derselben ersichtlich gemacht werden. Einem Auszuge kommt die im § 3 bezeichnete Exekutionsfähigkeit nicht zu.

(2) Daß die Ausfertigung nur ein Auszug sei, muß in der Beglaubigungsklausel derselben ersichtlich gemacht werden. Einem Auszuge kommt die im § 3 bezeichnete Exekutionsfähigkeit nicht zu.

 

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) unverändert

 

§ 103. (1) Der Notar ist verpflichtet, Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften, welche nicht über drei Bogen ausmachen, ohne Verzug und längstens binnen drei Tagen, bei größerem Umfange aber in einer angemessenen Frist zu besorgen.

§ 103. (1) Der Notar ist verpflichtet, Ausfertigungen, Ausdrucke, Auszüge und Abschriften, welche nicht über drei Bogen ausmachen, ohne Verzug und längstens binnen drei Tagen, bei größerem Umfange aber in einer angemessenen Frist zu besorgen.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

§ 104. (1) Die Notare sind berufen, Urkunden jeder Art, worunter auch Wechsel, in Verwahrung zu übernehmen.

§ 104. (1) Die Notare sind berufen, auf Papier errichtete Urkunden jeder Art, worunter auch Wechsel, in Verwahrung zu übernehmen.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

§ 107. (1) ...

§ 107. (1) unverändert

 

(2) Bei der Übernahme hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die Geschäftszahl des allgemeinen Geschäftsregisters, Ort und Zeit der Übernahme, die genaue Angabe der übernommenen Beträge und Papiere, und der Name des Übergebers und dessen Erklärung über die mit dem Gelde und den Wertpapieren zu treffenden Verfügungen anzuführen ist.

(2) Bei der Übernahme hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die Geschäftszahl des Geschäftsregisters, Ort und Zeit der Übernahme, die genaue Angabe der übernommenen Beträge und Papiere, und der Name des Übergebers und dessen Erklärung über die mit dem Gelde und den Wertpapieren zu treffenden Verfügungen anzuführen ist.

 

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) unverändert

 

§ 110. (1) bis (2) ...

§ 110. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Die in das allgemeine Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar nach Maßgabe der Richtlinien nach § 140e Abs. 3 zusätzlich im ,,Urkundenarchiv des österreichischen Notariats“ (§ 140e) zu speichern und die Übereinstimmung der Daten mit der Urschrift im Sinn des § 77 zu bestätigen.

(3) Die in das Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Notar elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.

 

§ 111. (1) Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der letztwilligen Anordnung oder Urkunde und des etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokolls dem zuständigen Gerichtskommissär zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.

§ 111. (1) Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.

 

(2) Der Gerichtskommissär hat unverzüglich ein Protokoll über den Zustand der allenfalls angebrachten Siegel und über die Entsiegelung aufzunehmen. Danach sind die Urschriften mit Ausnahme der gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommenen Urkunden dem Notarzurückzustellen.

(2) Eine Verpflichtung zur Übermittlung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.

 

(3) Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.

(3) Die gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommenen Urkunden sind dem Notar vom Gerichtskommissär nicht zurückzustellen.

 

 

(4) Hat der Notar eine der in Abs. 1 genannten Urkunden im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert, so hat er den Gerichtskommissär auf die Einstellung in das Urkundenarchiv hinzuweisen und diesem eine wirksame Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde zu erteilen. In diesem Fall hat die nach Abs. 1 vorgesehene Übermittlung der beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde zu unterbleiben.

 

§ 112. (1) Der Notar ist verpflichtet, ein allgemeines Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.

§ 112. (1) Der Notar ist verpflichtet, ein Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat.

 

(2) Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und kaufmännischen Papieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.

(2) Ausgenommen von der Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich gestattet.

 

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) unverändert

 

§ 113. Das Geschäftsregister muss folgende Rubriken enthalten:

§ 113. Das Geschäftsregister muss folgende Rubriken enthalten:

 

                a) bis d) ...

                a) bis d) unverändert

 

 

                e) für die Form der Errichtung;

 

                f) ...

                f) unverändert

 

§ 116. (1) Außer dem allgemeinen Geschäftsregister hat der Notar noch folgende Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen zu führen:

§ 116. (1) Außer dem Geschäftsregister hat der Notar noch folgende Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen zu führen:

 

                a) ...

                a) unverändert

 

               b) die nach den Zahlen des Beurkundungsregisters geordneten Sammlungen der Vermerkblätter und Anerkennungserklärungen (§ 82 Abs. 4);

               b) ein Beurkundungsregister sowie die nach den Zahlen des Beurkundungsregisters geordneten Sammlungen der Vermerkblätter und Anerkennungserklärungen (§ 82 Abs. 4);

 

                c) bis f) ...

                c) bis f)  unverändert

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

 

§ 119. (1) Wird durch Urlaub, Krankheit, Abwesenheit, Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Austritt eines Notars oder aus anderen Gründen die Substituierung desselben notwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer ein Substitut zu bestellen.

§ 119. (1) Wird durch Urlaub, Krankheit, Abwesenheit, Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Austritt eines Notars oder aus anderen Gründen die Substituierung desselben notwendig, so ist auf Antrag der Notariatskammer von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer ein Substitut zu bestellen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Substitut verpflichtet, sich einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) zu bedienen, die den Amtsgeschäften nach § 1 vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Substituten). Der Substitut ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Substitut zu bedienen (elektronische Notarsignatur des Substituten). §§ 13, 17 Abs. 1, 32 Abs. 3 und 41 Abs. 3 bis 5 sind in Ansehung dieser Signaturen sinngemäß anzuwenden. Ist der Substitut kein Notariatssubstitut, so kann die Angabe des Amtssitzes im qualifizierten Zertifikat entfallen. Der Amtssitz, auf den sich die Signaturberechtigung bezieht, muss jedoch aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) unverändert

 

§ 122. (1) Ein Substitut, der nicht Notar ist, muß vor dem Antritt seines Amtes die Angelobung vor dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ablegen, von dem er bestellt worden ist, und seine Unterschrift in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorlegen; beides entfällt, wenn er bereits früher einmal als Substitut angelobt wurde. Er hat außerdem vor Antritt seines Amtes jedesmal das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 22) nachzuweisen; der Dauersubstitut hat diesen Nachweis bloß vor seiner Bestellung (§ 120 Abs. 1) zu erbringen.

§ 122. (1) Ein Substitut, der nicht Notar ist, muß vor dem Antritt seines Amtes die Angelobung vor dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ablegen, von dem er bestellt worden ist, und seine Unterschrift in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorlegen; beides entfällt, wenn er bereits früher einmal als Substitut angelobt wurde. Er hat außerdem vor Antritt seines Amtes jedesmal das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 30) nachzuweisen; der Dauersubstitut hat diesen Nachweis bloß vor seiner Bestellung (§ 120 Abs. 1) zu erbringen.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

§ 123. (1) Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten.

§ 123. (1) Der Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten auch für den Substituten. Die Österreichische Notariatskammer hat dem Substituten Zugang zu den vom Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

(3) Soferne er nicht selbst Notar ist, hat er sich des Amtssiegels des Notars zu bedienen, dessen Stelle er vertritt.

(3) Soferne er nicht selbst Notar ist, hat er sich bei händischen Unterschriften des Amtssiegels des Notars zu bedienen, dessen Stelle er vertritt.

 

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) unverändert

 

§ 133. (1) Der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch einen von der Kammer aus den dem Notarenstand angehörigen Kammermitgliedern gewählten Stellvertreter und, wenn ein solcher nicht gewählt ist, durch jenes dem Notarenstand angehörige Mitglied der Kammer vertreten, das am längsten das Amt eines Notars versieht.

§ 133. (1) Der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch einen von der Kammer aus den dem Notarenstand angehörigen Kammermitgliedern gewählten Stellvertreter und, wenn ein solcher nicht gewählt ist, durch jenes dem Notarenstand angehörige Mitglied der Kammer vertreten, das am längsten das Amt eines Notars versieht. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Notariatskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Notariatskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) unverändert

 

§ 134. (1) ...

§ 134. (1) unverändert

 

(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören:

(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören:

 

           1. die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten; die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse wird durch Verordnung geregelt;

           1. die Ausstellung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten, die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Mitwirkung bei der Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten ihres Sprengels; diese Verzeichnisse enthalten Namen, Amtsstellen, Adressen und Informationen zur Erreichbarkeit; die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse kann in gebundenen Büchern oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen; Näheres, insbesondere zur Gestaltung der Verzeichnisse, wird durch Verordnung geregelt;“

 

           2. bis 7. ...

           2. bis 7. unverändert

 

 

         7a. die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse der Notare ihres Sprengels vor den Gerichten geltend zu machen;

 

           8. bis 16. ...

           8. bis 16. unverändert

 

 

(3) Die von der Notariatskammer gegen Kostenersatz auszustellenden Ausweiskarten müssen amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 36b Abs. 2 sein und sind mit qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur beziehungsweise über Antrag auch für die elektronische Notarsignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist in den Richtlinien nach § 140a Z 12 festzulegen.

 

§ 135. (1) bis (2) ...

§ 135. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Die Kammer faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(3) Die Kammer fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Jedes Kammermitglied kann sich bei der Beratung und Abstimmung durch ein anderes Kammermitglied, das hiezu einer schriftlichen Vollmacht bedarf, vertreten lassen. Ein Kammermitglied darf nicht mehr als ein anderes Kammermitglied vertreten.

 

§ 137. (1) bis (3) ...

§ 137. (1) bis (3) unverändert

 

 

(4) Die Notariatskammer kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

 

§ 140a. (1) ...

§ 140a. (1) unverändert

 

(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören besonders

(2) Zu ihrem Wirkungskreis gehören besonders

 

           1. bis 8. ...

           1. bis 8. unverändert

 

           9. die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz.

           9. die Übermittlung einer nach Kammersprengeln geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister für Justiz;

 

 

         10. die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse des österreichischen Notariats vor den Gerichten geltend zu machen;

 

 

         11. die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z 1) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;

 

 

         12. die Erlassung von Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Beurkundungssignatur und elektronischer Notarsignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten.

 

§ 140b. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

§ 140b. (1) Die Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

 

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. unverändert

 

           3. das ,,Urkundenarchiv des österreichischen Notariats“,

           3. das nach § 91d Abs. 2 GOG hoheitlich zu führende „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats“ sowie ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG),

 

           4. bis 5. ...

           4. bis 5. unverändert

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

 

(4) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien nähere Vorschriften über die Führung des Urkundenarchivs und der Register zu erlassen, die insbesondere Inhalt und Form der Meldungen (Eintragungen), der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Höhe und die Art der Entrichtung der Gebühren zu regeln haben.

(4) Aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen müssen die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungssignaturen und die elektronischen Notarsignaturen der Notare und ihrer Substituten ersichtlich sein. Dieses Verzeichnis kann auch im Rahmen des Verzeichnisses nach § 140a Abs. 2 Z 11 geführt werden und muss über die Homepage der Österreichischen Notariatskammer zugänglich sein.

 

 

(5) Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien nähere Vorschriften für die Führung des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats nach § 140e und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Notarsignaturen sowie die Register zu erlassen, insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren. Soweit das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats der Speicherung von Urkunden dient, die für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten bestimmt sind, haben die Richtlinien allen Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen.

 

 

(6) Die Österreichische Notariatskammer hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e jene Mitglieder der Notariatskollegien als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur ausgegeben worden sind.

 

§ 140e. (1) Das ,,Urkundenarchiv des österreichischen Notariats“  dient insbesondere der Speicherung der Urkunden nach § 110 Abs. 3. Auf Ersuchen der Parteien können von einem Notar in sinngemäßer Anwendung des § 110 Abs. 3 auch Privaturkunden gespeichert werden.

§ 140e. (1) Das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats dient der Speicherung der Urkunden nach § 110 Abs. 3. Auf Antrag der Parteien hat der Notar in sinngemäßer Anwendung des § 110 Abs. 3 auch sonstige Urkunden zu speichern. Das Urkundenarchiv dient auch der Speicherung von Urkunden, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Insoweit ist den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen. § 91c und § 91d GOG sind anzuwenden.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

 

§ 141b. (1) ...

§ 141b. (1) unverändert

 

(2) Der Präsident der Österreichischen Notariatskammer, seine beiden Stellvertreter und der Kassier sowie die Präsidenten der Kammern und vier weitere vom Delegiertentag aus seiner Mitte zu wählende Ausschußmitglieder aus dem Kandidatenstand bilden den Ständigen Ausschuß.

(2) Der Präsident der Österreichischen Notariatskammer, seine drei Stellvertreter und der Kassier sowie die Präsidenten der Kammern und vier weitere vom Delegiertentag aus seiner Mitte zu wählende Ausschussmitglieder aus dem Kandidatenstand bilden den Ständigen Ausschuss.

 

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) unverändert

 

§ 141e. (1) Der Präsident hat die laufenden Geschäfte, soweit sie dringend oder minder wichtig sind, zu erledigen; er hat hierüber in der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses oder des Delegiertentags zu berichten; er hat die Österreichische Notariatskammer nach außen zu vertreten, die Beschlüsse des Delegiertentags und des Ständigen Ausschusses zu vollziehen und die von der Österreichischen Notariatskammer ausgehenden Schriftstücke zu zeichnen.

§ 141e. (1) Der Präsident hat die laufenden Geschäfte, soweit sie dringend oder minder wichtig sind, zu erledigen; er hat hierüber in der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses oder des Delegiertentags zu berichten; er hat die Österreichische Notariatskammer nach außen zu vertreten, die Beschlüsse des Delegiertentags und des Ständigen Ausschusses zu vollziehen und die von der Österreichischen Notariatskammer ausgehenden Schriftstücke zu zeichnen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Österreichischen Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Österreichischen Notariatskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Österreichischen Notariatskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

 

(3) Die Österreichische Notariatskammer kann den Mitgliedern der Notariatskammern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an die Mitglieder der Notariatskammern, die der Erfüllung der der Österreichischen Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

 

§ 141i. Die Österreichische Notariatskammer hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat Bestimmungen zu enthalten besonders über

§ 141i. Die Österreichische Notariatskammer hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese hat Bestimmungen zu enthalten besonders über

 

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. unverändert

 

 

           6. die von der Österreichischen Notariatskammer zu tragende Entschädigung, die dem Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer und den Präsidenten der Notariatskammern zur Abgeltung des mit der Ausübung des jeweiligen Amtes verbundenen Aufwands gebührt. In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Art der Bemessung, die Fälligkeit und die Obergrenze der Aufwandsentschädigungen festzulegen.

 

§ 146. (1) Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1), dem Tode oder der Versetzung eines Notars sind die von ihm verwahrten Akten, Geschäftsregister, Verzeichnisse und sein Amtssiegel durch die Notariatskammer an das Notariatsarchiv seines Sprengels abzuführen. Wenn eine Vorkehrung in Ansehung dieser Akten notwendig ist, hat die Notariatskammer für die mittlerweilige Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften durch einen von ihr zu bestellenden Notar Sorge zu tragen.

§ 146. (1) Nach dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1), dem Tode oder der Versetzung eines Notars sind die von ihm verwahrten Akten, Geschäftsregister, Verzeichnisse und sein Amtssiegel durch die Notariatskammer an das Notariatsarchiv seines Sprengels abzuführen. Wenn eine Vorkehrung in Ansehung dieser Akten notwendig ist, hat die Notariatskammer für die mittlerweilige Verwahrung, Erteilung von Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften durch einen von ihr zu bestellenden Notar Sorge zu tragen. Die zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter Verschluss aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der Notariatskammer der Vernichtung zugeführt werden.

 

 

(2) Die Österreichische Notariatskammer hat dem nach Abs. 1 zu bestellenden Notar Zugang zu den vom versetzten, außer Amt getretenen oder verstorbenen Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ist kein Notar nach Abs. 1 bestellt, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen.

 

§ 154. (1) Die Notariatskammer ist verpflichtet, von den Akten der Notare ihres Sprengels von Zeit zu Zeit durch einen Abgeordneten Einsicht nehmen zu lassen, um sich von dem gehörigen Geschäftsgange bei denselben zu überzeugen. Dazu können nur Kollegiumsmitglieder, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden, abgeordnet werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete, einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende, fachkundige Person beiziehen.

§ 154. (1) Die Notariatskammer ist verpflichtet, von den Akten der Notare ihres Sprengels von Zeit zu Zeit durch einen Abgeordneten Einsicht nehmen zu lassen, um sich von dem gehörigen Geschäftsgange bei denselben zu überzeugen. Dazu können nur Kollegiumsmitglieder, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden, abgeordnet werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete, einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende, fachkundige Person oder eine von der Notariatskammer hiezu bestellte fachkundige Person, die sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisorentätigkeit verpflichtet hat, beiziehen.

 

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) unverändert

 

§ 160. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Notars oder Notariatskandidaten wegen einer Standespflichtverletzung ausgeschlossen, wenn gegen ihn nicht

§ 160. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Notars oder Notariatskandidaten wegen einer Standespflichtverletzung ausgeschlossen, wenn gegen ihn nicht

 

           1. innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet hat, es sei denn, daß bis dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oder

           1. innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2)  hat, es sei denn, dass bis dahin das Disziplinargericht damit befasst worden ist, oder

 

           2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet oder ein rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist.

           2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) oder ein rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

 

(4) Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(4) Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen mit Beginn der Vorerhebungen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gehemmt.

 

§ 178. (1) bis (2) ...

§ 178. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Die Amtsentsetzung ist überdies dem Justizminister anzuzeigen.

(3) entfällt

 

(4) ...

(4) unverändert

 

§ 180. (1) Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disziplinargericht zu verhängen:

§ 180. (1) Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disziplinargericht zu verhängen:

 

                a) bis c) ...

                a) bis c) unverändert

 

               d) wenn der Notar in Konkurs verfällt, oder aus anderen Gründen die freie Vermögensverwaltung verliert.

               d) wenn gegen den Notar ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder in Ansehung des Notars ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und in diesen Fällen die Fortsetzung seiner Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich erscheint.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

§ 183. (1) bis (2) ...

§ 183. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im § 171 bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des § 19 Abs. 1 lit. g vorliegt.

(3) Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im § 171 bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluss das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des § 19 Abs. 1 lit. g vorliegt § 178 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

 

Artikel II

 

Änderungen der Rechtsanwaltsordnung

 

§ 1. (1) bis (3) ...

§ 1. (1) bis (3) unverändert

 

 

(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt.

 

 

(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.

 

§ 1a. (1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltschafts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat.

§ 1a. (1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltschafts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat.

 

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

 

           1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 EGG; § 1b);

           1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB; § 1b);

 

           2. bis 5. ...

           2. bis 5. unverändert

 

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) unverändert

 

§ 1b. (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1 lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen.

§ 1b. (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1 lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

§ 21. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Übersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen und hievon das Oberlandesgericht, der oberste Gerichtshof und das Staatsamt für Justiz in Kenntnis zu setzen.

§ 21. (1) Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Übersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen und hievon das Oberlandesgericht, der oberste Gerichtshof und das Staatsamt für Justiz in Kenntnis zu setzen.

 

 

(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ist gemäß § 8 Abs. 2 SigG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig. Der Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist, auszugeben.

 

 

(3) Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur, die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen Rechtsanwaltskammer zurückzustellen; in den Fällen des § 34 Abs. 2 ruht auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur. Die Rechtsanwaltskammer hat das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unverzüglich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen und den Widerruf des Zertifikats beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter das Zertifikat auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Anwaltssignaturen ersichtlich sein.

 

 

(4) Die Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur berechtigt den Rechtsanwalt, mit Zustimmung der Partei öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Anwaltssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Rechtsanwalt elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Ist ein mittlerweiliger Stellvertreter nach § 34 Abs. 4 bestellt, so hat dieser den Parteien den Zugang zu gewähren; fehlt ein solcher, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu ermöglichen. Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der zuständigen Rechtsanwaltskammer dieser ermöglicht werden.

 

§ 21c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

§ 21c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

 

           1. bis 8. ...

           1. bis 8. unverändert

 

           9. Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.

 

           9. Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein. Dies gilt sinngemäß auch im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist. Soweit §§ 117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen, steht der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam ergangener Schiedsspruch gleich.

 

 

         9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Rechtsanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Prokura darf nicht erteilt werden.

 

         9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Rechtsanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.“

 

 

         10. ...

         10. unverändert

 

§ 22. (1) bis (2) ...

§ 22. (1) bis (2) unverändert

 

 

(3) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Rechtsanwaltskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Rechtsanwaltskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Rechtsanwaltskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.

 

§ 23. (1) bis (2) ...

§ 23. (1) bis (2) unverändert

 

 

(3) Die Rechtsanwaltskammer kann den ihr angehörenden Rechtsanwälten Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

 

§ 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

§ 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

 

                a) die Führung der Rechtsanwaltsliste, insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;

                a) die Führung der Rechtsanwaltsliste (§§ 1 und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur der Mitglieder (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;

 

               b) bis m) ...

               b) bis m) unverändert

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

 

 

§ 29. Auf Antrag und gegen Kostenersatz hat die Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern Ausweiskarten auszustellen, die amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 8b Abs. 2 sein müssen und für die elektronische Anwaltssignatur zu verwenden sind.

 

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

§ 34. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:

 

           1. ...

           1. unverändert

 

           2. bei Verlust der Eigenberechtigung;

           2. bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;

 

           3. ...

           3. unverändert

 

           4. bei rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses oder rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens;

           4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

 

           5. bis 6. ...

           5. bis 6. unverändert

 

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:

 

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. unverändert

 

           3. wenn über einen Rechtsanwalt das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und nach § 238 AußStrG fortgesetzt wird und ihm der Ausschuß wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

           3. wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

 

(3) ...

(3) unverändert

 

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu.

(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.

 

(5) bis (6) ...

(5) bis (6) unverändert

 

§ 35. (1) bis (3) ...

§ 35. (1) bis (3) unverändert

 

 

(4) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat bei der Einstellung von Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) jene Rechtsanwälte als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die eine Ausweiskarte mit elektronischer Anwaltssignatur ausgegeben worden ist.

 

§ 36. (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders

§ 36. (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders

 

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. unverändert

 

           3. die Vertretung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gegenüber anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich.

           3. die Vertretung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gegenüber anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;

 

 

           4. die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren;

 

 

           5. die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das auch im Rahmen eines elektronischen Anwaltsverzeichnisses geführt werden kann, über die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zugänglich sein muss und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind.“

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

 

 

(4) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann den Rechtsanwälten Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Rechtsanwälte, die der Erfüllung der dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

 

§ 37. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen

§ 37. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen

 

           1. ...

           1. unverändert

 

 

         1a. für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren;

 

           2. bis 3. ...

           2. bis. 3. unverändert

 

           4. für die von den Rechtsanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen;

           4. zu den Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Honorars;

 

           5. ...

           5. unverändert

 

           6. zur Festlegung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1a.

           6. zur Festlegung der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1a;

 

 

           7. für die Errichtung und die Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) und des elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren; die Richtlinien haben allen Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen.“

 

(2) ...

(2) unverändert

 

§ 42b. (1) bis (2) ...

§ 42b. (1) bis (2) unverändert

 

 

(3) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.

 

§ 46. (1) ...

§ 46. (1) unverändert

 

(2) Die Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen.

(2) Die Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen. Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages sind jedenfalls von der Heranziehung befreit.

 

Artikel III

 

Änderungen der Zivilprozessordnung

 

§ 292.  (1) Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

§ 292.  (1) Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

§ 294. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.

§ 294. Auf Papier oder elektronisch errichtete Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.

 

§ 301. (1) ...

§ 301. (1) unverändert

 

(2) Wird diesem Antrage stattgegeben, so hat der Vorsitzende die zur Herbeischaffung der Urkunde geeigneten Verfügungen zu treffen.

(2) Wird diesem Antrag stattgegeben, so hat der Vorsitzende die zur Herbeischaffung der Urkunde oder Einsichtnahme in die Urkunde geeigneten Verfügungen zu treffen.

 

§ 317. (1) Wird eine Privaturkunde unleserlich oder schadhaft, so kann deren Inhaber oder jeder andere Beteiligte vom Aussteller der Urkunde begehren, dass dieselbe auf Kosten des Antragstellers gerichtlich erneuert werde. Hiezu sind alle Personen zu laden, wider welche die Urkunde nach Lage der Sache zum Beweise dienen soll.

§ 317. (1) Wird eine auf Papier errichtete Privaturkunde unleserlich oder schadhaft, so kann deren Inhaber oder jeder andere Beteiligte vom Aussteller der Urkunde begehren, dass dieselbe auf Kosten des Antragstellers gerichtlich erneuert werde. Hiezu sind alle Personen zu laden, wider welche die Urkunde nach Lage der Sache zum Beweise dienen soll.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

Artikel IV

 

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

 

§ 89b. (1) ...

§ 89b. (1) unverändert

 

(2) Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Übermittlungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln. In der Regelung kann vorgeschrieben werden, daß sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

(2) Die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3) und deren Überprüfung (§ 89c Abs. 4). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

§ 89c. (1) Für elektronische Eingaben gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen weder einer Unterschrift, noch der Gleichschriften und Rubriken. Soweit Gleichschriften und Rubriken einer Eingabe benötigt werden, hat das Gericht Ausdrucke herzustellen. Beilagen der elektronischen Eingabe, die nicht im Original vorgelegt werden müssen, dürfen elektronisch übermittelt werden, wenn die technischen Voraussetzungen dafür bei Gericht gegeben sind; in den anderen Fällen sind die sonstigen Bestimmungen über Beilagen anzuwenden.

§ 89c. (1) Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.

 

 

(2) Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen; sie bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der Name des Richters oder Rechtspflegers, der die Entscheidung getroffen hat, ist anzuführen.

(2) Soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 angeordnet ist,

 

 

 

           1. sind die Eingaben mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;

 

 

           2. kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;

 

 

           3. sind Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.

 

 

(3) Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine Signatur, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d SigG entspricht. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG. Im Übrigen sind die Bestimmungen des SigG anzuwenden.

 

 

(4) Der Bundesminister für Justiz hat die notwendigen Zertifizierungsdienste für die elektronische Signatur der Justiz sowie die sicheren elektronischen Signaturen der zur Überbeglaubigung berechtigten Organe sicherzustellen. Jede Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

 

 

(5) Eingaben, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.

 

 

Beglaubigungsarchiv der Justiz

§ 91b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat ein Archiv zur Speicherung von Urkunden, die Gegenstand einer Beglaubigung oder Überbeglaubigung nach §§ 187 bis 189 AußStrG waren, einzurichten (Beglaubigungsarchiv der Justiz). Stimmt die Partei der Aufnahme der beglaubigten Urkunde in das Beglaubigungsarchiv der Justiz nicht zu, so hat diese zu unterbleiben. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt.

 

 

(2) Der Zugang zu den Urkunden erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen. Der Zugang berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von Papierausdrucken sowie zum Abruf einer – mit der elektronischen Signatur der Justiz versehenen – verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde. Die Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

 

 

(3) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann, der über die Berechtigung zum Zugang zu einer im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunde verfügt, beim Bezirksgericht im Wege des Parteienverkehrs Zugang zu gewähren.

 

 

(4) Für das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist. Wird zur Gewährleistung der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit ein Nachsignieren oder eine Konvertierung der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunden erforderlich, so kann dies für alle Urkunden gemeinsam technisch in einem Vorgang erfolgen. Für den Fall einer Konvertierung sind die ursprünglichen Daten jedenfalls aufzubewahren.

 

 

(5) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für

 

 

       1.             die Einrichtung und Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz,

 

 

           2. die von den Urkundenarchiven nach § 91c zu erfüllenden technischen Bedingungen einschließlich der zu verwendenden Signaturen,

 

 

           3. die Gewährleistung der dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit für ein Langzeitarchiv und der Konvertierung von Urkunden einschließlich der Aufbewahrung und Sicherstellung der Lesbarkeit der von der Konvertierung betroffenen Urkunden,

 

 

           4. die Modalitäten für den – nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zu gewährleistenden – Zugang zur Urkunde (einschließlich der Bereitstellung einer vom Archiv signierten verkehrsfähigen Version der Urkunde) sowie für die Einstellung der Urkunde durch das Organ,

 

 

           5. die Modalitäten für den elektronischen Zugang der Gerichte zu den gespeicherten Urkunden, soweit das Gesetz einen solchen erlaubt,

 

 

           6. die Aufbewahrungsdauer für die eingestellten Urkunden und die über die Einstellung verfügbaren Protokolle.

 

 

(6) Die technische Art und Weise des Zugangs ist auf der Internet Website des Bundesministeriums für Justiz bekannt zu machen.

 

 

(7) Der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde. Der Hinweis auf die Einstellung in das Beglaubigungsarchiv der Justiz verbunden mit einer Übersendung einer mit der elektronischen Signatur der Justiz versehenen verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde gemäß § 89c oder einer wirksamen Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde ist der Vorlage der Urschrift der Urkunde gleichzuhalten. Letzteres gilt nicht für die Vorlage jener Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll.

 

 

(8) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Die Haftung ist auch für Fehler ausgeschlossen, die auf den Inhalt und die Beschaffenheit der Urkunde selbst zurückgehen. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

 

 

Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts

§ 91c. (1) Die Körperschaften öffentlichen Rechts werden ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Urkunden- und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur auf Grund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 zu entsprechen.

 

 

(2) Die zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe müssen aus einem vom jeweiligen Rechtsträger zu führenden elektronischen Verzeichnis ersichtlich sein. In diesem Verzeichnis der Signaturberechtigungen sind auch jene Personen anzuführen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, darf die Speicherung einer Urkunde nur mit Zustimmung ihres Ausstellers erfolgen. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt. § 91b Abs. 4, 7 und 8 gilt sinngemäß in Ansehung des das jeweilige Urkundenarchiv führenden Rechtsträgers und das von diesem geführte Urkundenarchiv. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der Archivsignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken öffentlicher elektronischer Urkunden § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG.

 

 

(3) Der Zugang zu den gespeicherten Daten erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen zur Einsichtnahme unter Verwendung entsprechender technischer Sicherheiten gegen Entrichtung der gesetzlich vorgesehenen Gebühr. Der Zugang berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von Papierausdrucken sowie zum Abruf einer – mit einer elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 lit. a bis d SigG einer vom Rechtsträger ermächtigten natürlichen Person (Archivsignatur) versehenen – verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde.

 

 

(4) Die Rechtsträger haben in einer Verordnung die näheren Vorschriften über die Führung der Urkundenarchive (Richtlinien) zu erlassen, die insbesondere die Gestaltung und die Form der Eintragungen und deren Protokollierung, die Gestaltung und die Form der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte, ferner die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen sowie Zeiträume und Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren), und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren regeln.

 

 

Führung der Archive

§ 91d. (1) Der Bundesminister für Justiz führt das Justizarchiv, das das Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie die Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs umfasst (Urkundenarchiv der Justiz) und ferner der Speicherung des Inhalts von Akten dient (§ 80 Abs. 2). § 89f ist sinngemäß anzuwenden.

 

 

(2) Die Führung des Justizarchivs und der Archive nach § 91c erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Jene Personen, die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive berechtigt sind, handeln als Organe des zur Führung des jeweiligen Urkundenarchivs berufenen Rechtsträgers. Jede Einstellung von Urkunden und Verwendung von Daten ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Organs ausweist, festzuhalten. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Rechtsträger nicht verantwortlich.

 

 

(3) Zur Einrichtung und Führung der Datenbanken der Archive dürfen Dienstleister in Anspruch genommen werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. § 10 Abs. 1 DSG 2000 gilt sinngemäß.

 

Artikel V

 

Änderungen des Bundesgesetzes vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren
außer Streitsachen

 

Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen

Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes im Verfahren außer Streitsachen (Gerichtskommissärsgesetz – GKG)

 

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) unverändert

 

(2) Die möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare im Sinn des Abs. 1 Z 2 und 3 ist in der Weise durchzuführen, daß die Verteilungsordnungen auf Teile des Gerichtssprengels oder auf Zeitabschnitte oder auf eine Verbindung dieser beiden Verteilungsarten abgestellt werden. Bei der Abstellung auf Teile des Gerichtssprengels ist auf die für die Vornahme der Amtshandlungen gegebenen örtlichen Verhältnisse, die Verkehrsverhältnisse und die Einwohnerdichte Bedacht zu nehmen.

(2) Wenn dies erforderlich ist, um eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare zu erreichen, kann ein Notar nach Anhörung der Notariatskammer für mehrere Bezirksgerichte als Gerichtskommissär herangezogen werden.

 

(3) Soweit die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehandhabte Verteilung von den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 abweicht, ist bei der Erstellung der Verteilungsordnungen von dieser Verteilung auszugehen. Ändern sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Sprengel von Bezirksgerichten, so ist die vor dieser Änderung geltende Verteilungsordnung zu berücksichtigen, soweit dies erforderlich ist, um den Umfang der bisherigen Heranziehung der Notare nicht erheblich zu beeinträchtigen.

(3) Die möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare im Sinn des Abs. 1 Z 2 und 3 ist in der Weise durchzuführen, daß die Verteilungsordnungen auf Teile des Gerichtssprengels oder auf Zeitabschnitte oder auf eine Verbindung dieser beiden Verteilungsarten abgestellt werden. Bei der Abstellung auf Teile des Gerichtssprengels ist auf die für die Vornahme der Amtshandlungen gegebenen örtlichen Verhältnisse, die Verkehrsverhältnisse und die Einwohnerdichte Bedacht zu nehmen. Eine vorübergehende Abweichung von der möglichst gleichmäßigen Heranziehung der Notare im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 ist für einen angemessenen Übergangszeitraum zulässig, wenn im Sprengel des Bezirksgerichtes Notarstellen neu geschaffen werden.

 

 

(4) Ändern sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Sprengel von Bezirksgerichten, so ist die vor dieser Änderung geltende Verteilungsordnung zu berücksichtigen, soweit dies erforderlich ist, um den Umfang der bisherigen Heranziehung der Notare nicht erheblich zu beeinträchtigen.

 

§ 5. Die Verteilungsordnung ist vom Präsidenten des sachlich in Betracht kommenden Gerichtshofes erster Instanz für die unterstellten Bezirksgerichte am Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr aufzustellen. Ändern sich während des Kalenderjahres die Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnung stützt, so ist diese unverzüglich für den Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen. Vor der Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die Notariatskammer zu hören. Die Verteilungsordnung ist durch Anschlag an die Gerichtstafeln des Gerichtshofes erster Instanz und der betroffenen Bezirksgerichte kundzumachen und der Notariatskammer mitzuteilen.

§ 5. Die Verteilungsordnungen sind von den Präsidenten der sachlich in Betracht kommenden Landesgerichte für die unterstellten Bezirksgerichte am Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr aufzustellen. Soll ein Notar in mehr als einem Landesgerichtssprengel als Gerichtskommissär herangezogen werden, so sind die betroffenen Verteilungsordnungen von den Präsidenten dieser Landesgerichte im Einvernehmen zu erlassen. Ändern sich während des Kalenderjahres die Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnungen stützen, so sind diese unverzüglich für den Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen. Vor der Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die Notariatskammer zu hören. Die Verteilungsordnungen sind durch Anschlag an der Gerichtstafel des jeweiligen Landesgerichts und der betroffenen Bezirksgerichte kundzumachen und der Notariatskammer mitzuteilen.

 

Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

§ 12. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854, wird wie folgt geändert:

1. Der § 3 hat zu lauten:

3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, wonach Amtshandlungen vom Gericht selbst oder in seinem Auftrag von anderen Stellen vorzunehmen sind, berühren die Vorschriften über die Heranziehung der Notare als Gerichtskommissäre zu solchen Amtshandlungen nicht.“

2. Der § 36 erster Satz hat zu lauten:

„Sobald das Bezirksgericht von einem Todesfall Nachricht erhält, hat es die Todfallsaufnahme zu veranlassen.“

3. Der § 93 hat zu lauten:

§ 93. Zur Aufnahme des Inventars hat das Gericht einen seiner Bediensteten zu bestimmen.“

4. Der § 94 hat zu lauten:

§ 94. Befindet sich Vermögen im Sprengel eines anderen Bezirksgerichtes als des Abhandlungsgerichtes, so hat jenes auf Ersuchen des Abhandlungsgerichtes die Inventur dieses Vermögens durch einen seiner Bediensteten vornehmen zu lassen.“

5. Der § 116 Abs. 2 hat zu lauten:

„In einfachen Fällen soll die Erbserklärung zugleich bei der Todfallsaufnahme aufgenommen werden.“

6. Der § 148 Abs. 1 hat zu lauten:

„Zur Feilbietung hat das Gericht einen seiner Bediensteten zu bestimmen. Befinden sich die zu veräußernden Sachen im Sprengel eines anderen Bezirksgerichtes als desjenigen, das die Feilbietung angeordnet hat, so obliegt sie auf dessen Ersuchen jenem Bezirksgericht.“

7. In der Randschrift des § 270 haben die Wörter „Notare und“ zu entfallen.

§ 12. entfällt

 

Artikel VI

 

Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

 

§ 19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn

§ 19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen, wenn

 

           1. bis 3. ....

           1. bis 3. unverändert

 

           4. gegen den Rechtsanwalt ein Beschluß über die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, die Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens oder auf Anordnung einstweiliger Vorkehrungen nach § 73 KO ergangen ist

           4. gegen den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird

 

und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.

und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist.

 

(1a) bis (7) ...

(1a) bis (7) unverändert

 

Artikel IX

 

Änderungen des Signaturgesetzes

 

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) unverändert

 

(2) Eine sichere elektronische Signatur entfaltet nicht die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB bei

(2) Eine sichere elektronische Signatur entfaltet in folgenden Fällen nicht die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB:

 

           1. Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind,

           1. Bei Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind, es sei denn, die über das Rechtsgeschäft errichtete Urkunde enthält die Erklärung eines Rechtsanwalts oder eines Notars, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur aufgeklärt hat; letztwillige Anordnungen können in elektronischer Form jedoch nicht wirksam errichtet werden.

 

           2. anderen Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften, die zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts gebunden sind,

           2. Bei anderen Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften, die zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts gebunden sind, soweit die öffentliche Beglaubigung, die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder der Notariatsakt in elektronischer Form nicht wirksam zustande kommt.

 

           3. Willenserklärungen, Rechtsgeschäften oder Eingaben, die zu ihrer Eintragung in das Grundbuch, das Firmenbuch oder ein anderes öffentliches Register einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen, und

           3. Bei Willenserklärungen, Rechtsgeschäften oder Eingaben, die zu ihrer Eintragung in das Grundbuch, das Firmenbuch oder ein anderes öffentliches Register einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen, soweit die öffentliche Beglaubigung, die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder der Notariatsakt in elektronischer Form nicht wirksam zustande kommt.

 

           4. einer Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird.

           4. Bei einer Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird, es sei denn, diese enthält die Erklärung eines Rechtsanwalts oder eines Notars, dass er den Bürgen über die Rechtsfolgen seiner Verpflichtungserklärung aufgeklärt hat.

 

(3) und (4) ....

(3) und (4) unverändert

 

§ 27. (1) bis (6) ...

§ 27. (1) bis (6) ...

 

 

(7) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

Artikel VIII

 

Änderungen des Außerstreitgesetzes

 

Beglaubigung von Abschriften

§ 187. (1) Auf Antrag ist die Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit der vorgelegten, für das Gericht eindeutig lesbaren Urkunde zu bestätigen.

Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken

§ 187. (1) Auf Antrag ist die Übereinstimmung der vorgelegten, für das Gericht – nach Maßgabe seiner technischen Ausstattung – auch eindeutig lesbaren

 

 

           1. Papierurkunde mit deren elektronischer oder sonstiger Abschrift (Kopie) oder

 

           2. elektronischen Urkunde mit deren Papierausdruck

durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen. Dieser ist entsprechend dem Antrag entweder auf der bei Gericht angefertigten oder genau geprüften Papierabschrift oder sonstigen Papierkopie der Papierurkunde beziehungsweise auf dem bei Gericht angefertigten Papierausdruck der elektronischen Urkunde anzubringen (beglaubigte Papierabschrift) oder – nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten – der elektronischen Abschrift einer Papierurkunde beizufügen (beglaubigte elektronische Abschrift).

(2) Im Beglaubigungsvermerk ist jedenfalls anzuführen

(2) Im Beglaubigungsvermerk sind jedenfalls anzuführen

 

           1. Ort und Tag der Beglaubigung;

           1. Ort und Tag der Beglaubigung;

 

           2. ob die vorgewiesene Urkunde eine Urschrift, Ausfertigung oder Kopie ist;

           2. ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift, eine sonstige Kopie oder ein Ausdruck ist;

 

           3. ob die Kopie die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.

           3. ob die Kopie, die Abschrift oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.

 

(3) Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, so ist weiters anzuführen,

(3) Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, der Abschrift oder dem Ausdruck, so ist weiters anzuführen,

 

           1. ob und mit welchen Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;

           1. ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;

 

           2. gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;

           2. gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;

 

           3. gegebenenfalls, dass in ihr Stellen geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.

           3. gegebenenfalls, dass in ihr Stellen erkennbar geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.

 

 

(4) Beglaubigte Abschriften sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der Justiz einzustellen. Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten elektronischen Abschriften kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß § 91b Abs. 2 GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.

 

 

(5) Im Übrigen sind die §§ 91b und 91d GOG anzuwenden.

 

Beglaubigung von Unterschriften

§ 188. (1) Auf Antrag ist die Echtheit einer Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens zu beglaubigen, wenn der Antragsteller

Beglaubigung von Unterschriften

§ 188. (1) Auf Antrag ist die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde oder – nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten – die Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen, wenn der Antragsteller

 

           1. seine Identität durch eines der im § 55 Notariatsordnung genannten Mittel ausweist und

           1. seine Identität und gegebenenfalls auch sein Geburtsdatum durch eines der im § 55 Notariatsordnung genannten Mittel ausweist und

 

           2. die Unterschrift oder das Handzeichen vor Gericht setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen von ihm stammt.

           2. im Falle der Verwendung einer elektronischen Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihm zugeordnet ist, und

 

 

           3. er die Unterschrift oder das Handzeichen beziehungsweise die Signatur vor Gericht setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen oder die Signatur von ihm stammt.

Der Beglaubigungsvermerk ist entsprechend dem Antrag entweder auf der Papierurkunde (beglaubigte Papierurkunde) anzubringen oder der elektronischen Urkunde beizufügen (beglaubigte elektronische Urkunde). Im Falle elektronisch unterfertigter Urkunden hat die Beglaubigung der Unterschrift in elektronischer Form unter Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz zu erfolgen. Die beglaubigten Urkunden sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der Justiz einzustellen. Falls der Antragsteller nicht anderes bestimmt, sind die Urkunden im Beglaubigungsarchiv der Justiz mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Darüber ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Gegenstand der Urkunde und den Ausweis mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde zu bezeichnen hat. Das Protokoll ist vom Antragsteller zu unterschreiben oder unter Beiziehung zweier Zeugen, von denen einer den Namen des Unterzeichneten beisetzt, mit seinem Handzeichen zu versehen.

(2) Sämtliche nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes beglaubigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.

 

 

(3) Der Beglaubigungsvermerk hat den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Auf Verlangen des Antragstellers, in Grundbuchssachen auch von Amts wegen, ist der Tag - auf besonderen Wunsch auch der Ort - seiner Geburt in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen.

(3) Über die Beglaubigung ist ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen, das den Ausweis mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde und den Gegenstand der Urkunde zu bezeichnen hat. Das Protokoll ist vom Antragsteller zu unterschreiben. Kann der Antragsteller nicht schreiben, so hat er – unter Beiziehung zweier Zeugen, von denen einer den Namen des Unterzeichneten beisetzt – dem Protokoll sein Handzeichen beizufügen.

 

 

(4) Der Beglaubigungsvermerk hat den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Auf Verlangen des Antragstellers, in Grundbuchssachen auch von Amts wegen, ist der Tag – auf besonderen Wunsch auch der Ort – seiner Geburt in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen. Auf die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist im Beglaubigungsvermerk hinzuweisen. Das Protokoll kann sich auf einen Hinweis über die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv beschränken, wenn auch der Identitätsnachweis des Antragstellers in elektronischer Form (insbesondere eingescannt) aufbewahrt werden kann.

 

 

(5) Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten Urkunden kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß § 91b Abs. 2 GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.

 

 

(6) Im Übrigen sind die §§ 91b und 91d GOG anzuwenden.

 

 

(7) Von den Gerichten ausgestellte öffentliche Urkunden, die den Namen des gerichtlichen Entscheidungsorgans enthalten, sind durch Beifügung der elektronischen Signatur der Justiz zu beglaubigen.

 

 

(8) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für

 

 

           1. die händische und die elektronische Beglaubigung von Unterschriften (Abs. 1 bis 5) und gerichtlichen Urkunden (Abs. 7), die Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken (§ 187) sowie die Überbeglaubigung (§ 189) jeweils durch Richter oder die hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes,

 

 

           2. die Form und Gestaltung der Beglaubigungsvermerke und der Registerführung.

 

Überbeglaubigung

§ 189. Auf Antrag hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen.

Überbeglaubigung

§ 189. Auf Antrag hat der Präsident des Landesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. Die Bestätigung der Authentizität und Integrität der elektronischen Signatur der Justiz erfolgt durch die Beglaubigung im Wege der sicheren elektronischen Signatur. § 188 gilt sinngemäß.

 

§ 190. (1) Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches zu beglaubigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen.

§ 190. (1) Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches (§§ 14, 8 Abs. 5 SDG) zu beglaubigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

 

Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005

§ 207b. §§ 187, 188, 189 und 190 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2008 erfolgen.

 

Artikel IX

 

Änderungen des Ziviltechnikergesetz 1993

 

§ 4. (1) bis (2) ...

§ 4. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären.

(3) Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären. Von solchen Urkunden können im Falle ihrer elektronischen Errichtung auch Ausfertigungen auf Papier, im Falle ihrer Errichtung auf Papier auch elektronische Ausfertigungen hergestellt werden.

 

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) unverändert

 

§ 16. (1) Die Urkunden gemäß § 4 Abs. 2 müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels gefertigt werden und haben das Datum und die fortlaufende Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind in chronologische Verzeichnisse einzutragen.

§ 16. (1) Die auf Papier errichteten Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels gefertigt werden. Elektronisch errichtete Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur gefertigt und im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) gespeichert werden. Die elektronische Beurkundungssignatur ist eine sichere elektronische Signatur nach § 2 Z 3 SigG. Die Urkunden haben das Datum und die fortlaufende Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind vom Ziviltechniker in chronologische Verzeichnisse einzutragen und für die Dauer von mindestens dreißig Jahren aufzubewahren. Für den Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis hat die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer die Aufbewahrung sicherzustellen. Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer kann in den Standesregeln (§ 32 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) eine längere Aufbewahrungsdauer festlegen.

 

(2) Die chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben zu enthalten:

(2) Die chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben zu enthalten:

 

           1. die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei,

           1. die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei,

 

           2. den Gegenstand,

           2. den Gegenstand,

 

           3. allfällige Anmerkungen.

           3. allfällige Anmerkungen.

 

(3) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Im Rahmen der übrigen zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten ist der Ziviltechniker berechtigt, sich bei elektronischer Fertigung einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Ziviltechniker zu bedienen (elektronische Ziviltechnikersignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ist gemäß § 8 Abs. 2 SigG bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzubringen. Für den Nachweis der Eigenschaft als Ziviltechniker gilt § 8 Abs. 3 SigG. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig. Mit dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch die Berechtigung zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die Ausweiskarten sind umgehend der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen; dabei sind die Widerrufspflichten nach § 9 SigG einzuhalten. Gleiches gilt auch für den Fall des Ruhens der Befugnis. Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.

 

(4) Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Kammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(4) Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Ziviltechnikers ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder die elektronische Ziviltechnikersignatur sind, sofern der Widerruf nicht einzig aufgrund des Ruhens der Befugnis erfolgt ist, der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen. Auf Antrag hat diese neue Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind, auszustellen.

 

 

(5) Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur.

 

 

(6) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.

 

 

(7) Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Er hat die Genehmigung seines neuen Siegels sowie gegebenenfalls die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine elektronische Beurkundungssignatur und für seine elektronische Ziviltechnikersignatur bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.

 

 

(8) Soweit die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) errichtet hat, sind Urkunden gemäß § 4 Abs. 3, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder die mit Zustimmung des Auftraggebers elektronisch errichtet werden, vom Ziviltechniker unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur in diesem Urkundenarchiv zu speichern. Gleiches gilt für Beilagen zu diesen Urkunden und damit im Zusammenhang stehende Urkunden. Mit Zustimmung des Auftraggebers können vom Ziviltechniker auch sonstige öffentliche und private Urkunden im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur gespeichert werden. Dem Auftraggeber ist vom Ziviltechniker elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Für den Fall des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis hat die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer diesen Zugang zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Zu Daten, die in die Urkundensammlung des Grundbuchs eingestellt worden sind oder sonst der öffentlichen Einsicht unterliegen, ist jedermann Zugang zu gewähren. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die gespeicherten Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der Ahndung von Disziplinarvergehen über Auftrag der zuständigen Kammer (§ 7 Z 9, § 20 Z 9 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) dieser ermöglicht werden. Inwieweit auch weitere, zur Erstellung von Urkunden durch den Ziviltechniker erforderliche Daten im Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu speichern sind, bestimmt die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mit Verordnung.

 

§ 19. (1) Architekten und Ingenieurkonsulenten haben ein Siegel zu führen, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiederzugeben und den Vor- und Zunamen, akademische Grade, die verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes sowie den Sitz der Kanzlei anzugeben hat. Ferner kann das Siegel ehrenhalber verliehene akademische Grade und Berufstitel angeben.

§ 19. (1) Architekten und Ingenieurkonsulenten haben ein Siegel zu führen, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiederzugeben und den Vor- und Zunamen, akademische Grade, die verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes sowie den Sitz der Kanzlei anzugeben hat. Ferner kann das Siegel ehrenhalber verliehene akademische Grade und Berufstitel angeben. Mit Ausnahme des Bundeswappens muss der Inhalt des Siegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein. Bei Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Siegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden (§ 19 Abs. 3 E-GovG). Für die Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

(3) Der Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen. Der Verlust des Siegels ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen. Der Verlust des Siegels ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich anzuzeigen. In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Ziviltechniker über die Pflichten nach § 21 SigG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu melden.

 

(4) ...

(4) unverändert

 

§ 20. Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein mit dem Siegel der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer versehener Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers, die Art der verliehenen Befugnis anzugeben sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat.

§ 20. (1) Jedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein mit dem Siegel der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer versehener Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers, die Art der verliehenen Befugnis anzugeben sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat.

 

 

(2) Auf Antrag kann dem Ziviltechniker durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gegen Kostenersatz auch ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinn des § 40 Abs. 1 BWG in Kartenform ausgestellt werden, der mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen ist. Die Ausweiskarte ist mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift des Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer als ausstellende Behörde zu enthalten. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist von der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch Verordnung festzulegen.

 

§ 33. (1) bis (2) ...

§ 33. (1) bis (2) unverändert

 

 

(3) § 4 Abs. 3, § 16, § 19 Abs. 1 und 3 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 16 und § 20 Abs. 2 sind nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer anzuwenden. § 16 Abs. 8 ist über Ersuchen des Auftraggebers auf alle Urkunden anzuwenden, die vom Ziviltechniker nach dem 1. Jänner 2005 errichtet worden sind und für die Urkundensammlung des Grundbuchs in eine elektronische Form übertragen werden müssen.

 

Artikel X

 

Änderungen des Ziviltechnikerkammergesetzes

 

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) unverändert

 

(2) Die in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sind solche des selbständigen Wirkungsbereiches. In diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen:

(2) Die in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sind solche des selbständigen Wirkungsbereiches. In diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen:

 

           1. bis 9. ...

           1. bis 9. unverändert

 

         10. ein öffentliches zugängliches Verzeichnis jener Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zu führen, an denen Ziviltechniker beteiligt sind. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls Name, Sitz, Dauer, Gegenstand und die Namen der an der Gesellschaft beteiligten Ziviltechniker zu enthalten. Bestehende Beteiligungen sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden.

         10. ein öffentliches zugängliches Verzeichnis jener Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zu führen, an denen Ziviltechniker beteiligt sind. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls Name, Sitz, Dauer, Gegenstand und die Namen der an der Gesellschaft beteiligten Ziviltechniker zu enthalten. Bestehende Beteiligungen sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden;

 

 

         11. Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (amtliche Lichtbildausweise) auszustellen sowie die Rückstellungspflichten in Ansehung dieser Ausweiskarten zu überwachen.

 

(3) ...

(3) unverändert

 

§ 6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten  Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.

§ 6. (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten  Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.

 

 

(2) Mit dem Erlöschen, der Aberkennung oder dem Ruhen der Befugnis erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur. Im Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis sind die Ausweiskarten umgehend der Länderkammer zurückzustellen. Die Länderkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Länderkammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.

 

 

(3) Die nach Abs. 2 sowie nach § 16 Abs. 4 und 7 Ziviltechnikergesetz 1993 zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Länderkammer unter Verschluss aufzubewahren und können frühestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der Länderkammer der Vernichtung zugeführt werden.

 

§ 8. (1) bis (3) ...

§ 8. (1) bis (3) unverändert

 

 

(4) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für den Vizepräsidenten.

 

§ 18. (1) ...

§ 18. (1) unverändert

 

(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:

(2) In diesem Rahmen ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen:

 

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. unverändert

 

           6. alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt.

           6. alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt;

 

 

           7. Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen (§ 33a);

 

           8. ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;

 

           9. ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91 d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln (§ 33b).

 

(3) ...

(3) unverändert

 

§ 21. (1) bis (3) ...

§ 21. (1) bis (3) unverändert

 

 

(4) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für den Vizepräsidenten.

 

§ 24. (1) bis (2)

§ 24. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Der Kammertag ist berufen zur:

(3) Der Kammertag ist berufen zur:

 

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. unverändert

 

           7. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.

           7. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden;

 

 

           8. Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (§ 33a);

 

 

           9. Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren (§ 33b).

 

 

Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen

§ 33a. (1) Die Bundeskammer hat durch Verordnung (Richtlinien) nähere Regeln für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

 

           1. die Gestaltung und Bestellung der Ausweiskarten,

 

           2. die bei der Antragstellung zu erbringenden Nachweise sowie

 

 

           3. die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die Länderkammern.

 

 

(2) Die Richtlinien sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft bereitzustellen.

 

 

Urkundenarchiv der Ziviltechniker

§ 33b. (1) Die Bundeskammer ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91 d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden (Urkundenarchiv der Ziviltechniker) zu errichten und Richtlinien für die Führung des Archivs und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen, die näheren Voraussetzungen für die Einstellung und die Löschung von Urkunden, den Zugang zu den Urkunden, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

 

 

           1. die Gestaltung und die Form der Eintragungen sowie der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge,

 

 

           2. die Abfrage und die zu erteilenden Auskünfte,

 

 

           3. die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen,

 

 

           4. die Höhe und Art der Entrichtung der notwendigen Gebühren,

 

 

           5. das elektronische Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen in Ansehung der zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe sowie jener Personen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist (§ 91c Abs. 2 GOG),

 

 

           6. die Archivsignatur (§ 91c Abs. 3 GOG) sowie

 

 

           7. die sonstigen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG notwendigen Regeln.

 

 

(2) Die Richtlinien sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft bereitzustellen.

 

 

(3) Die Bundeskammer hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv der Ziviltechniker jene Ziviltechniker als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, denen eine elektronische Beurkundungssignatur oder eine elektronische Ziviltechnikersignatur zugeordnet ist.

 

§ 71. (1) bis (4) ...

§ 71. (1) bis (4) unverändert

 

(5) Eine mündliche Verhandlung ist nur durchzuführen, wenn sie die Berufungskommission zur Klarstellung des Sachverhaltes für erforderlich hält oder wenn sie in der Berufung beantragt wurde.

(5) Eine mündliche Verhandlung ist nur durchzuführen, wenn sie die Berufungskommission zur Klarstellung des Sachverhaltes für erforderlich hält oder wenn sie in der Berufung beantragt wurde. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann jedoch verlangen, dass drei Kammermitgliedern seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird.

 

(6) ...

(6) unverändert

 

§ 77. (1) bis (3) ...

§ 77. (1) bis (3) unverändert

 

(4) Die §§ 29, 29a und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

(4a) Die §§ 29, 29a und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

 

 

(4b) § 24 Abs. 3 und § 71 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 2 Abs. 2, § 6, § 8 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 4 sowie §§ 33a und 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft

 

(5) ...

(5) unverändert

 

Artikel XI

 

Änderungen des EuRAG

 

§ 12. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Anwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.

§ 12. (1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Anwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.

 

 

(2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben der Rechtsanwaltskammer unverzüglich das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat, den Wechsel der Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, sowie jede Änderung ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat mitzuteilen.

 

§ 13. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,

§ 13. Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt,

 

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. unverändert

 

           3. zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

           3. zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt, Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden; niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung;

 

 

           4. als Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) einzustellen.