VORBLATT
Problem:
Keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Vollziehung der neuen Bestimmung des § 6.01 Abs. 3 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (Einführung von Grenzwerten für das Führen von Wasserfahrzeugen unter Alkoholeinwirkung).
Ziel:
Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Vollziehung der neuen Bestimmung des § 6.01 Abs. 3 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (Einführung von Grenzwerten für das Führen von Wasserfahrzeugen unter Alkoholeinwirkung).
Inhalt:
Ausdehnung des örtlichen Geltungsbereiches der einschlägigen Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes auf den Bodensee.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Konformität
ERLÄUTERUNGEN
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit 1. Jänner 2002 ist die Novelle BGBl. II Nr. 419/2001 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) in Kraft getreten, mit welcher durch Aufnahme der Bestimmung des § 6.01 Abs. 3 nunmehr auch auf dem Bodensee eine Alkohol-Promillegrenze für das Führen von Wasserfahrzeugen eingeführt wurde.
Aufgrund des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee aus dem Jahre 1973 müssen die Vorschriften der BSO in allen drei Anrainerstaaten des Bodensees gleich lautend erlassen werden. Aus diesem Grunde konnten in § 6.01 Abs. 3 BSO nähere Durchführungsbestimmungen, wie sie das für den Bodensee in weiten Teilen nicht geltende Schifffahrtsgesetz vorsieht, nicht aufgenommen werden, sodass beim Vollzug der Alkotests auf dem Bodensee Probleme auftreten könnten. Um für den Vollzug eine einwandfreie Rechtsgrundlage zu schaffen, wäre der Geltungsbereich der einschlägigen Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes - es handelt sich dabei um die §§ 6 („Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigungen der geistigen und körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol“) sowie 135 („Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises“) - auf den Bodensee auszudehnen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich keine Mehrkosten für den Bund, da bei den in Frage kommenden Dienststellen der am Bodensee als Schifffahrtspolizei zuständigen Bundesgendarmerie eine ausreichende Zahl von Alkomaten vorhanden ist, die im Rahmen der Routinekontrollen zum Einsatz gebracht werden können.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Schifffahrt und Strom- und Schifffahrtspolizei).
II. Besonderer Teil
Zu § 1 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes
Diese Bestimmung normiert grundsätzlich, dass der Bodensee vom Geltungsbereich des 2., 6. und 7. Teiles des Schifffahrtsgesetzes ausgenommen ist, sieht jedoch für den 2. Teil „Schifffahrtspolizei“ einige Ausnahmen von dieser generellen Ausnahme vor. Diese „Ausnahmen von der Ausnahme“ wären um die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 bis 6 („Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigungen der geistigen und körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol“) sowie 135 („Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises“) zu ergänzen, um deren Geltungsbereich auf den Bodensee auszudehnen. Die Einbeziehung des § 6 Abs. 1 ist nicht erforderlich, da dessen Inhalt durch die Bestimmung des § 6.01 Abs. 3 BSO abgedeckt ist.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 1 Abs. 4 Schifffahrtsgesetz |
§ 1 Abs. 4 Schifffahrtsgesetz |
(4) Der 2., 6. und 7. Teil ‑ ausgenommen die §§ 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2 sowie 38 Abs. 1 bis 3 ‑ gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck‑Gaissau. |
(4) Der 2., 6. und 7. Teil ‑ ausgenommen die §§ 6 Abs. 2 bis 6, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3 und 135 ‑ gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck‑Gaissau. |