Vorblatt

 

Probleme:

Es ist ein besonderes Anliegen der Rechtspflege, Namen und Daten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher möglichst aktuell jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung zu haben. Darüber hinaus ist auch die rechtssuchende Bevölkerung daran interessiert, möglichst rasch und einfach Zugang zu den Namen, Daten und Fachgebieten beziehungsweise Sprachen dieser Sachverständigen und Dolmetscher zu erhalten. Für die Suche stehen ihnen derzeit nur die von den Präsidenten der Oberlandesgerichte herausgegebenen Verzeichnisse zur Verfügung, die jeweils sämtliche von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz geführten Listen ihres Oberlandesgerichtsprengels umfassen. Diese Verzeichnisse werden alle zwei Jahre neu aufgelegt und vierteljährlich ergänzt. Um eine schnellere Aktualisierung zu erreichen wurde der Bundesminister für Justiz bereits im Rahmen der SDG-Novelle 1999 ermächtigt, die von den Landesgerichtspräsidenten geführten Listen auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) umzustellen. Das derzeit für die jederzeitige Aktualisierung am besten geeignete und für jedermann auch einfach zugängliche Medium ist das Internet. Mit dem Vorhaben sollen daher die von den Landesgerichtspräsidenten geführten Listen auf eine bundesweite elektronische Liste, die im Internet veröffentlicht wird und nicht nur bei den Gerichten zugänglich ist, umgestellt werden. Im Zuge dieser Modernisierung sollen später auch die Sachverständigen- und Dolmetscherausweise durch moderne Ausweiskarten mit Chipfunktion ersetzt werden.

 

Ziele und Inhalt:

Die von den Landesgerichtspräsidenten geführten Listen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, die bisher in den Verzeichnissen der Oberlandesgerichtspräsidenten     zusammengefasst sind, werden durch eine bundesweite, vom Bundesminister für Justiz eingerichtete elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) ersetzt. Angaben, die insbesondere die Erreichbarkeit des eingetragenen Sachverständigen oder Dolmetschers erleichtern, sollen die Eingetragenen selbst vornehmen können, um Tagesaktualität zu gewährleisten. Gegen Bezahlung einer Jahresgebühr soll auch eine Darstellung des beruflichen Werdeganges und der bisherigen Tätigkeit für die Gerichte über die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste erfolgen können („Zusatzpaket“). Um Missbräuche hintan zu halten, wird vorgesehen, dass der zuständige Landesgerichtspräsident verbotene Inhalte (insbesondere auch Verstöße gegen allgemein anerkannte Standesregeln und Berufspflichten) von der öffentlichen Abrufbarkeit auszuschließen hat, sobald ihm derartige Inhalte zur Kenntnis gelangen Im Einklang mit den Bestrebungen zur Förderung des e-Government sollen schließlich auch die Ausweise der eingetragenen Sachverständigen und Dolmetscher durch moderne Ausweiskarten mit Chipfunktion ersetzt werden.

 

Alternativen:

Die Umstellung des Systems bedarf einer Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Die vorgeschlagenen Regelungen werden keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich haben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einrichtung der elektronischen Liste wird voraussichtlich einen einmaligen Aufwand von einhundertfünfzigtausend Euro erfordern, daneben werden laufende Betriebskosten anfallen. Durch die voraussichtlichen Gebühreneinnahmen aus dem angebotenen „Zusatzpaket“ werden sowohl die Entwicklungskosten als auch die laufenden Kosten gedeckt werden können. Mittelfristig entsteht daher durch das Gesetzesvorhaben keine nennenswerte Mehrbelastung des Bundeshaushalts.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben wird von den Vorschriften des Europarechts nicht berührt.

 

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Es bestehen keine Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Entstehungsgeschichte:

Den Sachverständigen und Dolmetschern kommt im österreichischen gerichtlichen Verfahren eine wichtige Rolle zu. Der Sachverständige ist eigenständiges Beweismittel und vor allem auch Helfer des Gerichts, der dem Richter das für den Erkenntnisprozess notwendige Fachwissen verschafft. Auch der Dolmetscher ist sowohl im Zivilverfahren als auch im Strafprozess unverzichtbar. Um den Gerichten und Parteien eine effiziente Auswahl der benötigten Sachverständigen und Dolmetscher zu ermöglichen sowie die rasche Kontaktaufnahme mit diesen sicherzustellen, soll eine neue elektronische Liste, die möglichst tagesaktuell ist, die bisherigen Papierlisten und Papierverzeichnisse ersetzen.

Zur Umsetzung dieses Vorhabens hat das Bundesministerium für Justiz eine Arbeitsgruppe eingerichtet, der sowohl Vertreter der Gerichte (listenführende Präsidenten) als auch der Sachverständigen (Vertreter des Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs) und Dolmetscher (Vertreter des Österreichischen Verbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher) sowie technische Spezialisten (Vertreter der BRZ GmbH bzw. des Bundesministeriums für Finanzen und Experten von A-Trust und IBM) angehörten. Nach zahlreichen Besprechungen und mehrmonatiger intensiver Auseinandersetzung mit den Anforderungen der Praxis und den Möglichkeiten zur technischen Ausgestaltung wurde der vorliegende Gesetzentwurf entsprechend den in der Arbeitsgruppe präferierten Grundzügen des neuen Systems ausgearbeitet. Abschließend wurde der Entwurf anhand der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens überarbeitet.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die von den Landesgerichtspräsidenten bisher papiermäßig geführten und von den vier Oberlandesgerichtspräsidenten jeweils in ein Verzeichnis zusammengeführten Listen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher sollen durch eine bundesweite, vom Bundesminister für Justiz eingerichtete, elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) ersetzt werden. In diese Liste sind die Daten aller eingetragenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher von Amts wegen zu übertragen. Diese Übertragung soll justizintern erfolgen und mit Ende des Jahres 2003 abgeschlossen sein. Allfällige Übertragungsfehler sind von den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetschern bis 31. März 2004 zu beeinspruchen, offenbare Unrichtigkeiten der elektronischen Liste können jederzeit auch von Amts wegen berichtigt werden. Anlässlich der Zertifizierung und Rezertifizierung veranlassen die zuständigen Landesgerichtspräsidenten die dadurch notwendig gewordenen Neueintragungen in der elektronischen Liste. Zusätzlich soll den Sachverständigen die Möglichkeit geboten werden, insbesondere Eintragungen, die ihre Erreichbarkeit betreffen, selbstständig und unmittelbar vornehmen zu können. Ihre Befugnis zur Eingabe dieser Daten, die sofort öffentlich zugänglich werden, weisen sie mittels geeigneten Zertifikats, das ihre Identität bestätigt (§ 2 Z 8 SigG), nach. Die Liste befindet sich damit immer auf dem letzten Stand. Sachverständige, die über kein Zertifikat verfügen, können die notwendigen Änderungen wie bisher im Wege des zuständigen Landesgerichtspräsidenten veranlassen. Wenn die Sachverständigen oder Dolmetscher jedoch weitere, für ihre Sachverständigen- bzw. Dolmetschertätigkeit relevante Zusatzinformationen in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste veröffentlichen wollen (mittels Zusatzeintragung gemäß § 3a Abs. 5 SDG einschließlich Linksetzung), so müssen sie diese Daten selbstständig in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eintragen. Dazu müssen sie sich aus Sicherheitsgründen mittels eines geeigneten Zertifikats gegenüber dem System als Berechtigte identifizieren. Sie können in einem eigens dafür vorgesehenen Datenbereich gegen Entrichtung der dafür vorgeschriebenen Jahresgebühr (mittels Gebühreneinzugs) Eintragungen zu ihrer Ausbildung, beruflichen Laufbahn, Erfahrung und bisherigen Tätigkeit als Sachverständige oder Dolmetscher unmittelbar vornehmen und auch einen Link zu ihrer Homepage als Sachverständige oder Dolmetscher setzen. Für dieses „Zusatzpaket“ ist eine jährliche Gebühr von Euro 150,-- zu entrichten. Eine Kündigung des Zusatzpakets ist jeweils nur mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr vorgesehen, um den Administrativaufwand möglichst gering zu halten. Die von den eingetragenen Sachverständigen und Dolmetschern so in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste öffentlich zugänglich gemachten Informationen dürfen keinesfalls gegen allgemein anerkannte Standesregeln oder Berufspflichten verstoßen. Eine Verletzung dieser Vorgaben soll die Sperre der Abrufbarkeit dieser Datenbereiche einschließlich des Links zur Folge haben. Setzt sich der Eingetragene über diese Verhaltensanforderung hinweg, so soll je nach Schwere des Verstoßes sofort ein Entziehungsverfahren eingeleitet oder seine Vertrauenswürdigkeit als wesentliche Voraussetzung seiner Eigenschaft vom zuständigen Landesgerichtspräsidenten einer Prüfung unterzogen werden müssen. Damit sollen wahrheitswidrige Angaben sowie nach den allgemein anerkannten Standes- und Berufsregeln verbotene Werbung verlässlich unterbunden werden.

Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste soll primär im Intranet der Justiz zur Verfügung stehen und so den Gerichtsorganen jederzeit österreichweit Zugriff auf die Daten der eingetragenen Sachverständigen und Dolmetscher ermöglichen, andererseits aber auch im Internet veröffentlicht werden und damit für jedermann – als Serviceleistung der Justiz - kostenfrei zugänglich sein. In die Liste können ausschließlich Sachverständige und Dolmetscher aufgenommen werden, die sich dem gerichtlichen Zertifizierungsverfahren unterworfen haben. Dadurch soll ein für alle Gerichte überschaubarer Pool von Sachverständigen und Dolmetschern zur Verfügung stehen, die nachgewiesenermaßen über die in §§ 2 und 2a bzw. 14 SDG vorgesehenen Voraussetzungen (insbesondere der Berufserfahrung, Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit, Verfahrensrechtskenntnis und Erreichbarkeit im Landesgerichtssprengel sowie der notwendigen Techniken für Befund und Gutachten einschließlich Gebührenverzeichnung und zum Teil Versicherung) verfügen. Da es sich bei den gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (ausschließlich) um (physische) Personen handelt, deren Vertrauenswürdigkeit und Eignung in Ausübung der Gerichtsbarkeit zur Wahrheitsfindung beigezogen zu werden verbürgt ist, sollen auch die bisher gegebenen gesetzlichen Nationalitätserfordernisse grundsätzlich aufrecht bleiben und (unter Anwendung von Art. 1 Z 3 lit. b und c des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen) auf die Staaten der Europäischen Union, des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschränkt sein, mit denen volle Gegenseitigkeit in Ansehung der Rechtshilfe, der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie der Liberalisierung der Dienstleistungen besteht.

Im Zuge dieser Modernisierung sollen weiters auch die Sachverständigen- und Dolmetscherausweise auf ein modernes Format, nämlich eine Ausweiskarte mit Chipfunktion, umgestellt werden. Dafür ist jedoch eine längere Umsetzungsfrist erforderlich. Die neuen Ausweiskarten werden flächendeckend voraussichtlich erst mit 1. Jänner 2005 zur Verfügung stehen. Innerhalb der in Aussicht genommenen Legisvakanz können schließlich auch die bevorstehenden technischen Umstellungen in Ansehung der Chipfunktion vorgenommen und den Bemühungen des e-Government (Chip mit Bürgerkartenfunktion) Rechnung getragen werden.

Von den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen, deren Wirkungskreis schon bisher auf einige wenige Fachgebiete für einen einzigen Bezirksgerichtssprengel beschränkt ist, zu unterscheiden. Diese Sachverständige sind in jeweils nur für ein Bezirksgericht geführten Listen zu erfassen. Die Zuständigkeit in Ansehung dieser Sachverständigen (Zuerkennung der Eigenschaft, Führung der Liste, Aufsicht) soll aufgrund deren bisheriger Erfahrung aus Qualitätssicherungserwägungen im Unterschied zum Begutachtungsentwurf auch weiterhin bei den Landesgerichtspräsidenten verbleiben.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Die Einrichtung der österreichweiten elektronischen Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste wird voraussichtlich einen einmaligen Aufwand von ca. einhundertfünfzigtausend Euro an Entwicklungskosten in den Jahren 2003 und 2004 erfordern, der sich ungefähr im Verhältnis 2:1 auf diese beiden Jahre verteilt und auch die internen Umstellungskosten sowie die Kosten der Entwicklungsarbeit für die Implementierung der notwendigen Chip-Funktion für selbstständige Eintragungen seitens der Sachverständigen und Dolmetscher beinhaltet. Eine budgetäre Bedeckung dieser Entwicklungskosten von 150.000 Euro ist gegeben, weil die Erstellung der elektronischen Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bei der Planung des IT-Doppelbudgets des Bundesministeriums für Justiz für die Jahre 2003 und 2004 Berücksichtigung gefunden hat. Die Ausweiskarten (samt Chip) sind von den Sachverständigen und Dolmetschern künftig als Eintragungsvoraussetzung auf eigene Kosten von der Herstellerfirma zu erwerben.

Ab dem Jahr 2004 werden schätzungsweise ca. 12.000 Euro jährlich an laufenden Betriebskosten (einschließlich anteiligen Server- und Personalkosten) anfallen, die für die Folgejahre entsprechend den maßgeblichen Indexsteigerungen aufzuzinsen sind. Diese Kostenschätzung beruht auf den Erfahrungswerten für den Betrieb des Edikteservers (ausgehend von einem Kosten- und Nutzungsanteil von 15 % für die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste und einem Bedarf von je 20 Analytiker- und Entwicklerstunden jährlich für die notwendige Betriebssicherheit).

Durch die voraussichtlichen Gebühreneinnahmen aus dem angebotenen „Zusatzpaket“ werden mittelfristig sowohl die einmaligen Entwicklungskosten als auch - abhängig von der zahlenmäßigen Inanspruchnahme durch Sachverständige und Dolmetscher (bei zehnprozentiger Inanspruchnahme durch die in Betracht kommenden Nutzer voraussichtlich ab dem Jahr 2007) - die laufenden Betriebskosten abgedeckt werden können. Aufbau und Entwicklung des Projektes werden intern einer laufenden Evaluierung im Hinblick auf die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen unterzogen werden. Die Kosten für die ab 2005 verfügbare Ausweiskarte mit Chipfunktion sind unmittelbar von den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetschern zu tragen und belasten daher den Bundeshaushalt nicht.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

Die Führung der  Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste wird auch weiterhin durch die bereits bislang mit der Führung der Papierlisten betrauten Mitarbeiter der Landesgerichte erfolgen. Ein zusätzlicher Planstellenaufwand ist nicht gegeben.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Auswirkungen auf andere Gebietkörperschaften sind nicht gegeben.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben wird von den Vorschriften des Europarechts nicht berührt.

 

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Regelungen gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Justizpflege).

 

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Es bestehen keine Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens.


 

Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderungen des SDG):

Zu Z 1 (§ 1):

Durch den neu eingefügten Klammerausdruck soll klargestellt werden, dass nunmehr zwei Arten von Listen bestehen: Die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, die bundesweit sämtliche allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher erfasst, sowie die Papierlisten der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen (IV. Abschnitt), die dezentral von den Landesgerichtspräsidenten jeweils für die einzelnen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Bezirksgerichte geführt werden.

Zu Z 2 (§ 2):

Die im Abs. 1 neu eingeführte Kurzbezeichnung „Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste“ für die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher soll eine einfache, wenn auch nur annäherungsweise Umschreibung des erfassten Personenkreises ermöglichen.

Mit der Änderung im Abs. 2 soll darüber hinaus dem Umstand des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union sowie dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002, Rechung getragen werden.

Außerdem wird die veraltete Bezeichnung „Präsident des Gerichtshofs I. Instanz“ durch die nunmehr geläufigere Bezeichnung „Landesgerichtspräsident“ ersetzt.

Zu Z 3 (§ 2a)

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen sich lediglich als redaktionelle Anpassungen an die Einführung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste dar. So ist die Wendung „listenführender Präsident“, angesichts der Einrichtung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste seitens des Bundesministers für Justiz (§ 3b Abs. 1) jeweils durch die Wendung „zuständiger Präsident“ zu ersetzen. Welcher Präsident zuständig ist, ist nach den Regeln des § 3 zu ermitteln.

Zu Z 4 (§ 3)

Im Abs. 1 sind die zwischenzeitig erfolgten Änderungen der Gerichtsorganisation zu berücksichtigen (die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2003 erfolgte Auflassung des Jugendgerichtshofs sowie die Schaffung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien). Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist nunmehr von allen Landesgerichtspräsidenten gemeinsam zu führen, wobei nach der Zuständigkeitsordnung des § 3 jeweils ein Landesgerichtspräsident für den Sachverständigen oder Dolmetscher ausschließlich zuständig ist.

In Wien bleibt die Zuständigkeit wie bisher nach Fachgebieten geteilt. Für die Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige bleibt der Präsident des Handelsgerichts Wien, in Ansehung aller übrigen Sachverständigen sowie der Dolmetscher der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sachlich zuständig. Aus technischen Gründen muss jedoch die Wartung der Daten eines Sachverständigen auf einen Präsidenten beschränkt bleiben, weil die personenbezogenen Eintragungen für alle Fachgebiete einheitlich zu sein haben. Begehrt der Sachverständige die Eintragung in zwei oder mehrere Fachgebiete, die die Zuständigkeit beider Landesgerichtspräsidenten begründen würden, so muss die Zuständigkeit auf einen der beiden Präsidenten konzentriert werden. Bei erstmaliger Eintragung soll derjenige Landesgerichtspräsident zuständig sein, dessen Fachgebiete zahlenmäßig überwiegen; mangels eines zahlenmäßigen Überwiegens derjenige, dessen Fachgebiet im Antrag zuerst genannt ist. Wird der Sachverständige nachträglich in ein weiteres Fachgebiet eingetragen, für das der andere Präsident sachlich zuständig wäre, so soll der bereits vor der Eintragung des neuen Fachgebiets für den Sachverständigen zuständige Präsident auch weiterhin ausschließlich zuständig bleiben, solange der Sachverständige noch zumindest für ein Fachgebiet eintragen ist, das in die sachliche Zuständigkeit des bisher schon zuständigen Präsidenten fällt.

An der örtlichen Zuständigkeit der Landesgerichtspräsidenten soll sich nichts ändern. Diese bestimmt sich nach wie vor nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts bzw. der beruflichen Tätigkeit. Insoweit kann der Sachverständige bei seinem Antrag (§ 4) wie bisher zwischen den beiden Anknüpfungsmöglichkeiten frei wählen.

Bisher musste ein Sachverständiger oder Dolmetscher im Falle eines Sprengelwechsels aus der für ihn maßgeblichen Liste gestrichen und (über Antrag) in die Liste des neu zuständigen Präsidenten eingetragen werden (§ 4 Abs. 4 alt). Da die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste nun bundesweit geführt wird, ist dies nicht mehr erforderlich. Der Sachverständige kann in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste verbleiben. Gibt der Sachverständige einen neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt bzw. in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste selbstständig ein, der einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zur Folge hat, so geht die örtliche Zuständigkeit bereits mit der Bekanntgabe bzw. Eingabe auf den neuen Präsidenten über. Dem neu zuständigen Präsidenten sind dann umgehend sämtliche den Sachverständigen oder Dolmetscher betreffenden Unterlagen vom bisher zuständigen Präsidenten zu übermitteln. Bei selbstständiger Eingabe der neuen Adresse erhält der bisher zuständige Präsident eine automatische Verständigung durch das System.

Wechselt die örtliche Zuständigkeit nach Wien, so soll – entsprechend der Aufteilung der sachlichen Zuständigkeit nach Fachgebieten – derjenige Präsident sachlich zuständig sein, dessen Fachgebiete zahlenmäßig überwiegen. Mangels eines solchen Überwiegens soll – im Sinne der Beibehaltung einer einmal begründeten sachlichen Zuständigkeit nach Abs. 2 – dasjenige Fachgebiet ausschlaggebend sein, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung, das im Antrag auf erstmalige Eintragung zuerst genannte Fachgebiet.

Zu Z 5 (§§ 3a und 3b)

Im § 3a wird festgelegt, welche Daten in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen sind. Zwingend einzutragen sind der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Beruf und die Zustellanschrift, eine Telefonnummer und die Fachgruppen und Fachgebiete samt den sich aus der Zertifizierung ergebenden Beschränkungen (Besonderheiten). Die sachlichen Einschränkungen des Wirkungsbereiches waren auch bereits bisher aus den Papierverzeichnissen, meist mit dem Vermerk „nicht für“ oder „nur für“ ersichtlich.

Auf Ersuchen des Sachverständigen oder Dolmetschers können darüber hinaus, weitere Angaben zu seiner Erreichbarkeit sowie Spezialisierung innerhalb des Fachgebiets, für das er jeweils zertifiziert ist, in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen werden. In den Papierverzeichnissen waren solche Spezialisierungen meist mit dem Vermerk „insbesondere für“ eingetragen. Auch allenfalls noch bestehende Untergruppen für bestimmte Fachgebiete innerhalb einer Fachgruppe wären anlässlich der Übertragung im Bereich Spezialisierung ersichtlich zu machen.

Der Sachverständige oder Dolmetscher kann auch weiterhin seinen örtlichen Wirkungsbereich einschränken. In § 3a Abs. 3 Z 4 wird aber nunmehr klargestellt, dass eine Einschränkung nur auf den Sprengel eines oder mehrerer Landesgerichte möglich ist. Ein solches Mindestmaß an Mobilität darf bei den Sachverständigen und Dolmetschern wohl vorausgesetzt werden und ist auch erforderlich, um geographisch oder verkehrsmäßig ungünstiger gelegene Bezirksgerichte mit den notwendigen Sachverständigen- und Dolmetschleistungen versorgen zu können. Bei allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetschern, die ihren Wirkungsbereich bislang auf einen oder mehrere Bezirksgerichtssprengel beschränkt haben, wird bei Übertragung der Daten aus den Papierlisten in die elektronische Liste – der vorgeschlagenen Regelung entsprechend - das den oder die betreffenden Bezirksgerichtssprengel jeweils umfassende Landesgericht einzutragen sein.

Änderungen der Zustellanschrift, einer allfälligen weiteren Zustellanschrift, der Telefon- und Telefaxnummern, der e-Mail-Adressen und der weiteren Angaben hinsichtlich ihrer Erreichbarkeit sowie der Einschränkung des örtlichen Wirkungsbereichs auf einen oder mehrere Landesgerichtssprengel können die Sachverständigen oder Dolmetscher auch selbstständig in der Liste vornehmen. Der Sachverständige oder Dolmetscher muss sich hiefür aber gegenüber dem System mittels eines geeigneten Zertifikats identifizieren (§ 2 Z 8 SigG).

Gegen Entrichtung einer jährlichen Gebühr von Euro 150,-- kann der Sachverständige oder Dolmetscher einen Link zu seiner Homepage setzen und/oder in einem speziell dafür vorgesehenen Datenbereich bestimmte für seine Sachverständigen- bzw. Dolmetschertätigkeit bei Gericht relevante Angaben (betreffend Ausbildung, beruflicher Laufbahn, Infrastruktur und Erfahrung als Sachverständiger/Dolmetscher) machen. Angaben zur Infrastruktur seiner Gerichtstätigkeit können beispielsweise die technische und organisatorische Ausstattung des Sachverständigen in Ansehung der Befundaufnahme (zB eigenes Labor, zugängliche Untersuchungsmethoden und -geräte, etc.), die ihm für die Erfüllung von Gerichtsaufträgen zur Verfügung stehenden Hilfspersonen oder auch die möglichen Übertragungswege in Ansehung von Gutachten oder - bei Dolmetschern - in Ansehung von Übersetzungen (zB elektronische Erstellung und Übermittlung, etc.) sowie insbesondere Daten zur üblichen Gutachtens-/Übersetzungsdauer bzw. persönlichen Verfügbarkeit vor Gericht (zB nur Dienstags) umfassen. Dies alles soll es einerseits dem Eintragenden ermöglichen, sich als Gerichtssachverständiger/Gerichtsdolmetscher ausführlicher darzustellen und andererseits der Justiz und sonstigen an der Rechtspflege Interessierten die Auswahl im Einzelfall erleichtern.

Die gesamte Jahresgebühr wird mit erstmaliger Inanspruchnahme dieses „Zusatzpakets“ – unabhängig von deren Datum - für das laufende Kalenderjahr sofort fällig und ist für die Folgejahre jeweils zu Jahresbeginn (Einziehungsfrist bis 31. März) zu entrichten. Sie wird automatisch vom bekannt zu gebenden Konto eingezogen. Eine Kündigung ist nur mit Wirkung für das kommende Kalenderjahr möglich. Auch eine allfällige Sperre wegen verbotener Inhalte (§ 12) ändert an dieser Gebührenpflicht nichts, zumal es dem Sachverständigen/Dolmetscher jederzeit freisteht, die öffentliche Zugänglichkeit durch Entfernung der verbotenen Inhalte wiederherzustellen.

Ein besonders wichtiges Anliegen besteht darin, einerseits die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste von unerwünschten (verbotenen) Inhalten freizuhalten und andererseits auch die verlinkte Homepage und alle über diese zugänglichen Informationen diesen Anforderungen zu unterwerfen. Unerwünscht und bedenklich und daher verboten sind alle gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot oder die guten Sitten (vgl. § 879 ABGB, § 1 UWG) verstoßenden Inhalte. Dazu gehören insbesondere auch Informationen, die den vom Hauptverband der Gerichtssachverständigen herausgegebenen und nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs  allgemein anerkannten Standesregeln für Gerichtssachverständige oder den vom Österreichischen Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher veröffentlichten allgemein anerkannten Berufspflichten für Dolmetscher zuwiderlaufen. Der Sachverständige oder Dolmetscher darf daher im Zusammenhang mit seiner Funktion als allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger/Dolmetscher nicht Kenntnisse hervorheben, die von seiner Zertifizierung nicht umfasst sind oder für seine außergerichtliche unternehmerische Tätigkeit oder eine solche von dritten Personen werben (vgl. 4 Ob 311/85, 4 Ob 109/89 und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtssätze zu UWG § 1  Dokumentennummer JJR/19850227/OGH0002/0040OB00311/8500000/001-5 im RIS). Die für persönliche Eintragungen zur Verfügung stehenden Datenbereiche sowie die mögliche Verlinkung zur Homepage dürfen keinesfalls dazu missbraucht werden gesetz- oder sittenwidrige Inhalte zu platzieren. Im Abs. 7 wird daher klargestellt, dass sämtliche selbstständig eingetragenen Daten weder gegen gesetzliche Ge- und Verbote noch gegen die guten Sitten verstoßen dürfen. Für diese Eingaben ist allein der Sachverständige oder Dolmetscher verantwortlich (§ 3b Abs. 3 letzter Satz).

Im § 3b Abs. 1 erfolgt zunächst die Klarstellung, dass die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vom Bundesminister für Justiz einzurichten ist. Der zuständige Präsident kann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag die Behebung von Eingabefehlern und der damit verbundenen fehlerhaften Abfragemöglichkeiten veranlassen.

Die Haftungsregelung folgt dem bewährten Vorbild der §§ 89 j Abs. 5 und 89 e Abs. 2 GOG (für die Ediktsdatei und den elektronischen Rechtsverkehr) sowie den entsprechenden Vorschriften des automationsunterstützen Mahnverfahrens und des Grund- und Firmenbuchs. Für die vom Sachverständigen oder Dolmetscher selbstständig eingegebenen Inhalte hat dieser alleine einzustehen.

Zu Z 6 (§ 4)

Um in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen werden zu können, muss der Sachverständige oder  Dolmetscher wie bisher einen schriftlichen Antrag stellen. In Ansehung dieses Schriftformerfordernisses wird auch die Bestimmung des § 89a Abs. 1 GOG zu beachten sein. Jene Angaben, die nach § 3a Abs. 2 zwingend in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste aufzunehmen sind, sind bereits im Antrag bekannt zu geben. Gleiches gilt für die allfällige - nach § 3a Abs. 3 Z 1 im Verein mit Abs. 4 nunmehr zwingend vom Landesgerichtspräsidenten und nicht mehr, wie noch im Begutachtungsentwurf vorgesehen, vom Sachverständigen einzutragende - Spezialisierung innerhalb des Fachgebiets. Das gebührenpflichtige Zusatzpaket (Zusatzeintragung einschließlich der Möglichkeit zur Linksetzung) kann der Sachverständige oder Dolmetscher erst nach erfolgter Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste und nach erfolgreichem Gebühreneinzug in Anspruch nehmen.

Die im geltenden Recht vorgesehene Ausnahmebestimmung des Abs. 4 betreffend die erleichterte Neueintragung wegen Sprengelwechsels hat im Hinblick auf den neu vorgeschlagenen §  3 Abs. 3 und 4 als obsolet zu entfallen.

Zu Z 7 (§ 4a)

Die vorgeschlagene Änderung des Abs. 1 stellt eine redaktionelle Anpassung an die neue Bezeichnung sowie die Kurzbezeichnung des Hauptverbandes dar. Für die Änderung des Abs. 2 ist auf die Ausführungen zu Z 2 zu verweisen.

Zu Z 8 (§ 6)

Die Verlängerung des Eintrags soll entsprechend der in Literatur und Praxis dafür eingebürgerten Bezeichnung nunmehr auch im Gesetz „Rezertifizierung“ genannt werden.

Zu Z 9 (§§ 7 und 8)

Die bisher im § 7 vorgesehen gewesene Mitteilung der Sachverständigenlisten durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte ist durch die Schaffung einer bundesweiten elektronischen Liste obsolet geworden.

§ 7 regelt nunmehr die Veröffentlichung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste im Internet. Als Serviceleistung der Justiz soll die Einsicht in die Liste im Internet kostenfrei sein. Die Internet-Adresse der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste wird auf der Homepage der Justiz bzw. des Bundesministeriums für Justiz (http://www.justiz.gv.at bzw. http://www.bmj.gv.at) zugänglich sein. Personen, die über keinen Internetzugang verfügen, können – nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten – bei den Bezirksgerichten im Wege des Parteienverkehrs in die Liste Einsicht nehmen. Bereits derzeit nehmen auch dritte Personen bei Gericht Einsicht in die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten. Da lediglich die Angabe von Namen, Geburtsdatum, Beruf, Zustellanschrift und Telefonnummer für den Sachverständigen verpflichtend ist, und allfällige weitere Angaben von ihm freiwillig zum Zwecke der Veröffentlichung gemacht werden, bestehen gegen die Einsichtsmöglichkeit Dritter in diese Daten keine Bedenken. Die Anordnung der Abfragbarkeit von gelöschten Eintragungen für den zuständigen Präsidenten ist erforderlich, weil nur auf diese Weise nachvollzogen werden kann, ob und wann welche Daten eingetragen waren und zur Verfügung standen.

Die - erst Anfang des Jahres 2005 in Kraft tretenden (§ 16b Abs. 5) - Änderungen des § 8 beziehen sich auf die Umstellung des Papierausweises auf eine Ausweiskarte mit Chipfunktion. Der Chip dient dazu, die Karte mit einem geeigneten Zertifikat zu versehen, das der Sachverständige oder Dolmetscher dazu verwenden kann, elektronisch gegenüber der Justiz seine Identität nachzuweisen. Eine solche Identifikation ist erforderlich, wenn der Sachverständige oder Dolmetscher selbst Eintragungen in die Liste (§ 3a Abs. 4 bis 5) vornehmen will. Um den Anforderungen an eine moderne Ausweiskarte mit Chipfunktion sowohl in technischer als auch in optischer Hinsicht gerecht werden zu können, muss ihre Gültigkeitsdauer mit fünf Jahren beschränkt werden.

Inhaltlich entspricht die Ausweiskarte im wesentlichen dem bisherigen Papierausweis. Mit Bedachtnahme auf das beschränktere Platzangebot soll von der Anführung des Geburtsorts, der Anschrift und der Befristung des Eintrags sowie der zwingenden Anführung aller Fachgebiete als - für die Ausweisfunktion - entbehrlich Abstand genommen werden. Können wegen deren Vielzahl aus Platzgründen nicht mehr alle Fachgebiete auf der Ausweiskarte angeführt werden, so sollen als Mindestinformation für den Betrachter zum mindesten die Fachgruppe(n), unter der (denen) der Sachverständige eingetragen ist, aus der Ausweiskarte ersichtlich sein. Spätere Änderungen der Fachgebiete (bzw. mangels Eintragung von Fachgebieten der Fachgruppen) haben auf die Gültigkeit der Ausweiskarte keinen Einfluss (§ 8 Abs. 2).

Die Ausweiskarte ist dem Sachverständigen oder Dolmetscher anlässlich des Erwerbs seiner Eigenschaft (nach Nachweis der Zahlung an die Herstellerfirma als weitere Eintragungsvoraussetzung) auszufolgen. Beantragt der Sachverständige/Dolmetscher eine neue Ausweiskarte (weil etwa die Gültigkeitsdauer des Chips abgelaufen ist oder sich seine Fachgebiete geändert haben), so hat er dem zuständigen Landesgerichtspräsidenten die alte Ausweiskarte zurückzustellen. Die Kosten für die Ausweiskarte sind vom Sachverständigen oder Dolmetscher zu tragen. Ist der Sachverständige oder Dolmetscher mit der Rückstellung der alten Ausweiskarte bei Übergabe der neuen säumig und reagiert er auch auf einen neuerlichen Auftrag (Mahnung) des Landesgerichtspräsidenten innerhalb angemessener Frist nicht, so stellt sich geradezu zwangsläufig die Frage, ob seine Vertrauenswürdigkeit noch gegeben ist. Diese soll nach Nichtbeachtung zweier Gerichtsaufträge vom zuständigen Präsidenten jedenfalls einer Überprüfung zu unterziehen sein.

Wie bereits bisher hat der Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden. Dem Fortschritt der Technik entsprechend ist auch für die elektronisch erstellten Gutachten eine Regelung vorzusehen. Der Formvorschrift ist demnach entsprochen, wenn das elektronisch erstellte Gutachten mit einem geeigneten Zertifikat versehen wird. Für die Übermittlung elektronisch erstellter Gutachten gelten wie bisher die maßgeblichen Vorschriften der Verfahrensgesetze und des GOG.

Zu Z 10 (§ 9)

Mit dem einleitenden Satz soll klargestellt werden, dass die Eigenschaft als Sachverständiger wie bisher mit bescheidmäßig erfolgender Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste durch den zuständigen Präsidenten erlischt. Zweckmäßigerweise werden alle Fälle, in denen eine Löschung zu erfolgen hat – so auch die Entziehung der Eigenschaft und der Tod des Sachverständigen - in einem Paragraphen zusammengefasst. Die Berichtspflicht an den Präsidenten des Oberlandesgerichts ist nicht mehr erforderlich, da dieser kein Verzeichnis mehr zu veröffentlichen hat.

Zu Z 11 (§ 10)

In Ansehung der Einleitung gilt das zu Z 3 Ausgeführte entsprechend.

Mit der neuangefügten Z 4 soll ein neuer Entziehungsgrund für jene Fälle geschaffen werden, dass ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger oder Dolmetscher die Möglichkeit der selbstständigen Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste entweder dazu missbraucht, beharrlich gemäß § 3a Abs. 7 verbotene Inhalte öffentlich zugänglich zu machen oder solcherart verbotene Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich macht, die überdies geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen (zB strafgesetzwidrige, schwer beleidigende oder obszöne Inhalte).

Zu Z 12 (§ 12)

Der bisherige § 12 regelt die „Streichung aus der Liste“. Mit der Neuregelung des § 10 ist diese Bestimmung entbehrlich. Im § 12 sollen nunmehr die Sanktionen bei Verstößen gegen § 3a Abs. 7 geregelt werden. Danach ist der zuständige Präsident verpflichtet, wenn ihm – wiewohl eine aktive Prüfpflicht nicht besteht -verbotene Inhalte auf welche Weise auch immer zur Kenntnis gelangen, bei Gefahr im Verzug oder wenn es das öffentliche Interesse dringend erfordert, sogleich die betroffenen Datenbereiche einschließlich eines allfälligen Links von der Veröffentlichung auszunehmen. Mangels unmittelbarer Gefährdung ist allen Betroffenen vorweg jedenfalls rechtliches Gehör zu gewähren und - soweit erforderlich – auch ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (zB dazu wie und aus welchen Gründen die verbotenen Inhalte zur Veröffentlichung gelangt sind). Mit der gewählten Formulierung soll klargestellt werden, dass den Präsidenten zwar keine aktive Überwachungspflicht trifft, was angesichts der jederzeitigen Änderbarkeit der Inhalte in diesem Medium auch gar nicht möglich wäre, die neuerliche Freischaltung gesperrter Datenbereiche aber nur nach deren Berichtigung durch den betroffenen Sachverständigen und nach deren eingehenden Prüfung seitens des Präsidenten zulässig sein soll.

Abs. 3 soll verdeutlichen, dass bei schwerwiegendem Verstoß gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 – solange der neue Entziehungsgrund des § 10 Z 4 noch nicht indiziert ist – jedenfalls die Eintragungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit in Frage zu stellen und gegebenenfalls ein Entziehungsverfahren einzuleiten ist.

Zu Z 13 (§ 14)

Die zu Z 2 vorgeschlagenen Änderungen stellen redaktionelle Anpassungen an die neuen Bezeichnungen der Verbände dar.

Durch die elektronische Abrufbarkeit der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist eine gesonderte Mitteilung des Dolmetscherverzeichnisses an das Bundesministerium für Justiz nicht mehr erforderlich. Der bisherige Inhalt der Z 4 ist damit obsolet. Z 4 soll nunmehr dazu dienen, verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 in Ansehung der Tätigkeit der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher beispielsweise zu umschreiben.

Die neue Z 5 soll klarstellen, dass für Dolmetschern eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs, zum Beispiel eine Einschränkung auf nur schriftliche Übersetzungen, nicht möglich ist. Dolmetscher können aber sehr wohl Spezialisierungen innerhalb der zertifizierten Sprache angeben (beispielsweise EDV-Englisch, medizinische Fachsprache, bestimmte Stammessprachen innerhalb einer Sprachgruppe wie etwa „Indische Sprachen“). Auf den Ausweiskarten sind an Stelle der Fachgebiete/Fachgruppen die Sprachen, für die der Dolmetscher zertifiziert ist, anzuführen.

Zu Z 14 (§ 14a)

Neben den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen soll es weiterhin die allgemein beeideten Sachverständigen für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, kleinere fortwirtschaftliche Liegenschaften und kleinere Wohnhäuser geben, da diese von großer Bedeutung insbesondere im ländlichen Raum und in Verlassenschaftsverfahren sind. Da deren örtlicher Wirkungsbereich auf den Sprengel nur eines Bezirksgerichts beschränkt ist und sich diese Sachverständigen keinem Zertifizierungsverfahren zu unterziehen haben, können diese nicht in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen werden. Sie sind daher weiterhin in Papierlisten für die einzelnen Bezirksgerichte zu erfassen.

Die Zuständigkeit hiefür soll im Unterschied zum Begutachtungsentwurf auch weiterhin aus Qualitätssicherungserwägungen bei den Präsidenten der Landesgerichte verbleiben, um deren Erfahrung bei der Beurteilung der Eignung von Sachverständigen auch weiterhin zu nutzen. Im Interesse der Rechtspflege soll sich der zuständige Landesgerichtspräsident – bei dringendem Bedarf nach Neueintragung - nicht nur auf geeignete Weise von der Sachkunde des Bewerbers sowie den übrigen Eintragungsvoraussetzungen, sondern auch von dessen Kenntnissen über die wichtigsten Vorschriften des Sachverständigenwesens, über die Befundaufnahme und die Gutachtenserstattung überzeugen.

Nachdem der Papierausweis mit Einführung der Ausweiskarte mit Chipfunktion aus Kostengründen nicht mehr aufgelegt werden soll, soll den in ihrem Sprengel bei Gericht bekannten, allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen hinkünftig lediglich eine Legitimationsurkunde ausgestellt werden.

Z 5 soll klarstellen, dass diese Sachverständigen bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten in Hinkunft kein Siegel zu verwenden haben. Unter der Unterschrift haben sie lediglich ihren Namen und ihre Eigenschaft zu bezeichnen.

Zu Z 15 (Aufhebung der §§ 14b bis 14e)

Diese Bestimmungen sollten eine Umstellung der Listen auf ADV-Betrieb vorbereiten. Zum Gesetzgebungszeitpunkt (1998) war eine elektronische Listenführung entsprechend dem Firmenbuch geplant und die einzelnen Bestimmungen daher auf dieses System ausgerichtet. Sie sind daher mit Einführung der neuen über Internet frei zugänglichen Liste obsolet und sohin mit 31.12.2003 aufzuheben (§ 16b Abs. 6). Da die Liste nie implementiert wurde, ist mit der Aufhebung dieser Bestimmungen auch kein Gebührenentfall für die Justiz verbunden. Damit wird auch die bisherige Übergangsbestimmung in § 16b entbehrlich und durch eine Übergangsregelung für das neue System zu ersetzen.

Entsprechend dem aktuellen Stand der Technik soll nunmehr mit dieser Novelle eine völlig andere Umsetzung, nämlich mittels Zugänglichmachung einer elektronische Liste per Internet und teilweiser selbstständiger Eintragungsmöglichkeiten für die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, erfolgen.

Zu Z 16 und 17 (§§ 16a und 16b)

Im Hinblick auf die Neuregelung für die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen im § 14a war die Übergangsbestimmung des § 16a Abs. 2 entsprechend anzupassen.

Die Umstellung der Papierlisten auf die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sowie die Aufhebung der hiermit obsolet werdenden Bestimmungen und die Neuregelungen für die lediglich allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen (§§ 14a und 16a Abs. 2) sollen mit 1. Jänner 2004 wirksam werden (Abs. 1). Die neuen Ausweiskarten werden voraussichtlich erst mit 1. Jänner 2005 zur Verfügung stehen. Die entsprechenden Regelungen sollen daher erst mit diesem Datum in Kraft treten (Abs. 5).

Die Übergangsbestimmung in Ansehung der Verteilung der sachlichen Zuständigkeit für Wien (Abs. 2) folgt den Grundsätzen der Neuregelung für den Zuständigkeitswechsel bei Übersiedlung des Sachverständigen nach Wien gemäß § 3 Abs. 4.  Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher sind von Amts wegen in die elektronische Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu übertragen. Diese Übertragung soll mit Jahresende abgeschlossen sein. Fehlende und unrichtige Übertragungen sind auf Antrag des Sachverständigen/Dolmetschers bis zum 31. März 2004 zu berichtigen, damit soll die neue Liste endgültig bereinigt sein. Offenbare Unrichtigkeiten können allerdings auch noch danach von Amts wegen berichtigt werden (Abs. 3).

Für die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nach §§ 14a und 16a Abs. 2 für nur einen Bezirksgerichtssprengel ist eine Antragstellung für die Aufnahme in die neuen Bezirksgerichtslisten vorgesehen, um die angesichts der Änderungen der Gerichtsorganisation dringend notwendig gewordene Bereinigung der Eintragungen in Ansehung der neuen Gerichtssprengel zu ermöglichen. Dafür wird den betroffenen Sachverständigen eine achtmonatige Antragsfrist bis 31. August 2004 eingeräumt, ihr Interesse an der weiteren Eintragung zu dokumentieren und sich gegebenenfalls für einen (der neuen) Bezirksgerichtssprengel zu entscheiden; andernfalls erlischt ihre Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (Abs. 4).

 

Zu Art. II (Änderungen des GGG):

Zu 1, 2 und 4 (§ 2 Z 7b, § 4 Abs. 6a und TP 14):

Mit der neu eingeführten Gebühr nach Tarifpost 14 Z 3a sollen die Mehrkosten für die Einführung und Aufrechterhaltung der den eingetragenen Sachverständigen und Dolmetschern zur Verfügung gestellten Datenbereiche in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste abgedeckt werden. Das Tatbestandsmerkmal der „erstmaligen Inanspruchnahme der Eintragungsmöglichkeit“ wird bereits mit dem Einstieg in die Eingabemaske (Aktivierung der Eingabemöglichkeit für die Zusatzeintragung) erfüllt; ob in der Folge tatsächlich etwas eingetragen und öffentlich zugänglich gemacht wird, ist unerheblich. Die Gebühr umfasst auch die Befugnis zur Setzung eines Links auf die Homepage des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder Dolmetschers. Die Zahlungspflicht für die neu geschaffene Gebühr nach Tarifpost 14 Z 3a ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Z 4 GGG. § 4 Abs. 6a regelt die Einhebung der Gebühr im Wege der Einziehung, § 2 Z 7b das Entstehen der Gebührenpflicht.

Mit der Änderung der Z 3 in TP 14 soll klargestellt werden, dass die Pauschalgebühr nicht nur für den Antrag auf Ersteintragung zu entrichten ist, sondern auch für spätere Anträge auf Eintragung eines neuen Fachgebiets oder einer neuen Sprache sowie auf Verlängerung der Eintragung (Rezertifizierung). Der Hinweis auf die Ausstellung des Ausweises wurde aus dieser Gebührenbestimmung eliminiert, zumal deren Kosten nun gemäß § 8 Abs. 3 SDG vom Sachverständigen oder Dolmetscher gesondert zu tragen sind.

Zu Z 3 (§ 6a):

Bisher lag das einzige praktische Substrat der Gebührenbestimmung des § 6a Abs. 1 GGG in der Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens gemäß § 73a der Exekutionsordnung; dafür war daher schon bisher eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen zu entrichten. Daran soll sich auch nach der neu zu schaffenden Rechtslage nichts ändern.

In der Zwischenzeit wurden technischerseits weitere elektronische Abfragemöglichkeiten geschaffen, nämlich die Möglichkeit der automationsunterstützten Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz. Für die dabei zum Einsatz kommende Internettechnologie ist aber die bisherige Konzeption des § 6a Abs. 1 GGG, nämlich eine Vergebührung je übermitteltem Zeichen, nicht mehr passend. Denn diese Tarifierung war für herkömmliche Großrechneranwendungen konzipiert, die mit einem Minimum an übertragenen Daten auskommen mussten. Würde man dieses Gebührenbemessungskonzept aber auf die Internettechnologie mit ihrem wesentlich vergrößerten Datenvolumen anwenden, so würde dies – man denke nur etwa an die Übertragung grafischer Daten – zu sehr hohen, „benutzerfeindlichen“ Abfragegebühren und außerdem zu einer beträchtlichen Varianz der Gebührenhöhe für im Wesentlichen gleichartige Inhalte abhängig von der jeweiligen „Anwendung“ führen. Um dies zu vermeiden, wird in der Neufassung von § 6a Abs. 1 GGG für diese Abfragen eine feste Justizverwaltungsgebühr von einem Euro je abgefragtem Geschäftsfall vorgesehen. Die in der bisherigen Fassung des § 6a Abs. 1 GGG enthaltene Verordnungsermächtigung wird als entbehrlich eliminiert; von ihr war nie Gebrauch gemacht worden.

Ersatzlos aufgehoben wird auch die Valorisierungsregelung des § 6a Abs. 2 GGG, die im Wesentlichen auf jene des § 31a GGG verwies. Die starr an den Verbraucherpreisindex gebundene Wertsicherungsanordnung des § 31a GGG ist schon rein kalkulatorisch für die Justizverwaltungsgebühren des § 6a Abs. 1 GGG nicht gut anwendbar und sie ist auch sachlich nicht adäquat, weil die Gestaltung der Abfragegebühren ja unter anderem – wie gerade das Beispiel der nun eingeführten festen Gebühr für die Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz zeigt – auch von den technischen Entwicklungen abhängt und diese wiederum nicht mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex konvergieren.

Zu Z 5 (Art. VI Z 17, 18 und 20):

Die neue Z 20 ist die In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung zu den gerichtsgebührenrechtlichen Neuerungen dieses Gesetzes.

Zu Art. III (Justizverwaltungsmaßnahmen):

Diese Bestimmung soll die notwendigen Vorarbeiten für die rechtzeitige und soweit möglich behindertengerechte Einrichtung der elektronischen Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste samt der notwendigen Übertragung der bereits in den Papierlisten bestehenden Eintragungen noch vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ermöglichen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderungen des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

 

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.

 

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen (in der elektronischen Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher sowie in den Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für nur einen Bezirksgerichtssprengel).

Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste

 

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 3) als Zertifizierungsstellen zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.

 

 

Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher

§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

 

           1. in der Person des Bewerbers

(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

           1. in der Person des Bewerbers

           a) bis e) …

           a) bis e) unverändert

           f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum,

           f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

          g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs I. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und

 

          g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und

 

          h) und i) …

         1a. ...

          h) und i) unverändert

         1a. unverändert

           2. der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.

           2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.           

§ 2a. (1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste dem die Liste führenden Präsidenten nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in die Liste aufrechtzuerhalten und dies dem die Liste führenden Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen.

§ 2a. (1) Jeder Bewerber ist verpflichtet, vor Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste dem für die Eintragung in die Liste zuständigen Landesgerichtspräsidenten (§ 3) nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in die Liste aufrechtzuerhalten und dies dem zuständigen Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen.

(2) …

(3) …

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem die Liste führenden Präsidenten unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

(4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ersichtlichen Landesgerichtspräsidenten (§ 3) unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.

Führung der Sachverständigenlisten

§ 3. (1) Die Sachverständigenlisten sind von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz mit Ausnahme des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Jugendgerichtshofs Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu führen.

Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

§ 3. (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist von den Präsidenten der Landesgerichte (einschließlich des Präsidenten des Handelsgerichts Wien, jedoch mit Ausnahme des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz) für diejenigen Sachverständigen zu führen, für die sich ihre Zuständigkeit aus den nachfolgenden Bestimmungen ergibt. Für jeden Sachverständigen ist jeweils nur ein Präsident ausschließlich zuständig

(2) In Wien sind in die vom Präsidenten des Handelsgerichts Wien geführte Liste die Sachverständigen auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige, in die vom Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien geführte Liste alle übrigen Sachverständigen einzutragen; im Zweifel darüber, in welche der beiden Listen ein bestimmtes Fachgebiet einzuordnen ist, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.

(2) In Wien ist der Präsident des Handelsgerichts Wien für die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige sachlich zuständig, für alle übrigen der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Bestehen Zweifel darüber, welcher der beiden Präsidenten für ein bestimmtes Fachgebiet sachlich zuständig ist, so ist die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien einzuholen. Soll der Bewerber gleichzeitig in Fachgebiete beider Präsidenten eingetragen werden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete eines der beiden Präsidenten, mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat. Spätere Fachgebietsänderungen bleiben für die Ermittlung der sachlichen Zuständigkeit so lange unbeachtlich, solange der Sachverständige noch für ein Fachgebiet des bisher zuständigen Präsidenten eingetragen ist.

(3) In den Listen sind die Sachverständigen nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nah dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der Sachverständige ist mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift, unter der er erreichbar ist, sowie mit den vom Sachverständigen angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zu verzeichnen. Allfällige Änderungen sind dem listenführenden Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben.

 

(3) Die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichtspräsidenten bestimmt sich nach Wahl des Bewerbers im Antrag auf Eintragung entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen Tätigkeit des Eintragungswerbers. Dieser Landesgerichtspräsident bleibt für sämtliche Eintragungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausschließlich zuständig. Gibt der Sachverständige später einen neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, der nicht mehr im Sprengel dieses Landesgerichts liegt, so geht die örtliche Zuständigkeit mit der Bekanntgabe auf den Präsidenten jenes Landesgerichts über, in dessen Sprengel sich der neu bekannt gegebene Ort befindet. Der bisher zuständige Landesgerichtspräsident hat sämtliche Akten und offenen Anträge in Ansehung dieses Sachverständigen an den nunmehr zuständigen Präsidenten abzutreten.

 

(4) Gibt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Wien als neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der beruflichen Tätigkeit bekannt, so bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit nach dem zahlenmäßigen Überwiegen der Fachgebiete (Abs. 2), mangels eines solchen nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.

 

§ 3a. (1) In der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste sind die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach Fachgruppen und innerhalb der Fachgruppen nach Fachgebieten unter Anführung eines allenfalls eingeschränkten sachlichen Wirkungsbereichs einzutragen.

(2) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind mit Vor- und Familiennamen, Datum der Geburt, Beruf und Zustellanschrift, Telefonnummer, den von der Zertifizierung umfassten Fachgruppen und Fachgebieten samt den sich aus der Zertifizierung ergebenden Beschränkungen und der Zertifizierungsdauer einzutragen.

(3) Auf Ersuchen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen können

           1. eine allfällige Spezialisierung innerhalb ihres Fachgebiets,

           2. eine zweite Zustellanschrift,

           3. weitere Telefon- und Telefaxnummern, e-Mail-Adressen sowie Angaben, die ihre Erreichbarkeit erleichtern, und

           4. eine Einschränkung des örtlichen Wirkungsbereichs auf den Sprengel eines oder mehrerer Landesgerichte

eingetragen werden.

(4) Allfällige Änderungen, die ihre Namen, ihre Erreichbarkeit sowie ihre Tätigkeit als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und deren Voraussetzungen betreffen, haben die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen dem zuständigen Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben. Änderungen der Zustellanschrift, Telefonnummer und der in Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten weiteren Daten können sie unter Verwendung eines geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG) auch selbstständig eintragen.

(5) Gegen Entrichtung der hierfür in Tarifpost 14 Z 3a GGG vorgesehenen Jahresgebühr können die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in dem dafür vorgesehenen Bereich der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Daten betreffend ihre Ausbildung und berufliche Laufbahn, zur Infrastruktur ihrer Sachverständigentätigkeit und über den Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachverständige (insbesondere zur Anzahl ihrer Bestellungen und zum Gegenstand ihrer Gutachten) selbstständig eintragen und jederzeit ändern (Zusatzeintragung). In diesem Fall können sie zur näheren Darstellung solcher Daten auch einen Link auf ihre Homepage als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige setzen. Solange sie nicht ausdrücklich erklären, auf die einmal in Anspruch genommene Zusatzeintragung zu verzichten, wird die Jahresgebühr für die Folgejahre jeweils ab Beginn des Kalenderjahres bis spätestens 31. März jeden Jahres automatisch vom bekannt gegebenen Konto eingezogen. Der Verzicht kann jeweils nur mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr erklärt werden.

(6) Die gemäß Abs. 5 vorzunehmenden Eintragungen haben elektronisch unter Verwendung eines geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG) zu erfolgen.

(7) Die von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragenen Daten sowie der Inhalt der verlinkten Homepage dürfen weder gegen gesetzliche Ge- und Verbote noch gegen die guten Sitten verstoßen (verbotene Inhalte). Den guten Sitten widersprechen auch die Verletzung von Standesregeln und Berufspflichten, insbesondere wahrheitswidrige Angaben und der Standesauffassung widersprechende Werbung, sowie die Hervorhebung von Kenntnissen und Fähigkeiten, welche von der Zertifizierung nicht umfasst sind.

§ 3b. (1) Der Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzurichten. Fehler von Dateneingaben in diese Liste und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem zuständigen Präsidenten zu berichtigen. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.

(2) Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

(3) Die Haftung des Bundes ist weiters für Inhalte ausgeschlossen, die die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gemäß § 3a Abs. 4 und 5 in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen oder über diese Liste mittels Link zugänglich gemacht haben. Diese Daten stehen in der alleinigen Verantwortung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.

Eintragungsverfahren

§ 4. (1) Der Sachverständige darf nur in eine einzige Liste und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbs eingetragen werden. Im Antrag sind das Fachgebiet und der allenfalls angestrebte besondere sachliche oder eingeschränkte örtliche Wirkungsbereich anzugeben.

Eintragungsverfahren

§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.

(2) …

(3) …

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) Bewirbt sich ein bereits eingetragener Sachverständiger nur deshalb um die Eintragung in die vom Präsidenten eines anderen Gerichthofs I. Instanz geführte Liste, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine berufliche Tätigkeit an einen anderen Ort verlegt hat, so kann der entscheidende Präsident von den in Abs. 2 und 3 genannten Beweisen, Bescheinigungen und Ermittlungen absehen. Der bereits abgelegte Sachverständigeneid behält seine Wirkung. Eine nach § 6 begonnene Frist ist anzurechnen.

(4) entfällt

§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die

§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die

           1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in eine Sachverständigenliste eingetragen sind und

           1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und

           2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl der Sachverständigen des Fachgebiets des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.

           2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.

(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer in einem EWR-Vertragsstaat gelegenen Hochschule oder ist er befugt, einen Beruf ausüben, zu dem nach der gesetzlichen Berufsordnung auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist das Vorliegen der Voraussetzungen der Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a nicht zu prüfen.

(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegenen Hochschule oder ist er befugt, einen Beruf ausüben, zu dem nach der gesetzlichen Berufsordnung auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist das Vorliegen der Voraussetzungen der Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a nicht zu prüfen.

(3) ...

(3) unverändert

§ 6. (1) Der Eintrag in die Sachverständigenliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist in die Sachverständigenliste einzutragen.

§ 6. (1) Die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden (Rezertifizierung).

(2) Der Antrag des Sachverständigen auf Verlängerung des Eintrags ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich zu stellen. Der Sachverständige bleibt über den Zeitpunkt des Fristablaufs hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über den fristgerechten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Der Eintrag kann verlängert werden, wenn die Voraussetzung nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 Buchstabe b und der Z 2, sowie nach § 2a nach wie vor gegeben sind. Auf die Verlängerung des Eintrags besteht kein Anspruch.

(2) Der Antrag auf Rezertifizierung ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen (§ 4 Abs. 1 erster Satz). Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bleibt über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über den fristgerechten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Die Rezertifizierung kann erfolgen, wenn die Voraussetzung nach § 2 Abs. 2, mit Ausnahme der Z 1 lit. b und der Z 2, sowie nach § 2a weiterhin gegeben sind. Auf  Rezertifizierung besteht kein Anspruch.    

(3) …

(3) unverändert

Mitteilung der Sachverständigenliste

§ 7. Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz haben die von ihnen geführten Listen erstmalig zum 30. September 1975 vollständig, später die darauf bezüglichen Veränderungen alle zwei Jahre jeweils zum 30. September dem Präsidenten des übergeordneten Oberlandesgerichts zu berichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten jeweils spätestens zum folgenden 31. Dezember ein vollständiges, nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich gegliedertes und die Befristung des Eintrags ausweisendes Verzeichnis aller Sachverständigen des Sprengels mitzuteilen.

Veröffentlichung des Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

§ 7. (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist im Internet unter der auf der Homepage der Justiz ersichtlichen Internetadresse allgemein zugänglich zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren. Die Einsicht in die aktuelle Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste im Internet ist für jedermann kostenfrei.

(2) Gelöschte Eintragungen müssen für die zuständigen Präsidenten weiter abfragbar bleiben. Diese haben anderen Gerichten und Behörden auf Anfrage über die gelöschten Daten Auskunft zu erteilen. Im Übrigen ist jedermann auf Antrag von dem derzeit oder zuletzt für den angefragten Sachverständigen zuständigen Präsidenten Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Eintragungen für den Sachverständigen zu einer bestimmten Zeit in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bestanden haben.

(3) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann beim Bezirksgericht im Wege des Parteienverkehrs Einsicht in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu gewähren.

Ausweis, Siegel

§ 8. (1) Dem Sachverständigen ist anlässlich seiner Eintragung in die Liste ein Lichtbildausweis auszustellen.

Ausweiskarte und Siegel

§ 8. (1) Der zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Das Landesgericht des zuständigen Präsidenten ist ebenso wie die Gültigkeitsdauer der Karte auf diesem Ausweis anzuführen.

 (2) Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort der Geburt des Sachverständigen, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, die Liste, in die er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie die Befristung des Eintrags zu bezeichnen.

(2) Auf der Ausweiskarte sind weiters die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, der Vor- und Familienname, der Tag der Geburt sowie nach Tunlichkeit die Fachgebiete, zum mindesten aber die Fachgruppen, für die der Sachverständige eingetragen ist, anzuführen. Die Ausweiskarte ist lediglich vom Sachverständigen zu unterfertigen. Wird der Sachverständige in der Folge (auch) für andere Fachgebiete beziehungsweise andere Fachgruppen eingetragen oder wechselt er in einen anderen Landesgerichtsprengel, so behält der Ausweis seine Gültigkeit. Auf Antrag des Sachverständigen ist ihm ein neuer Ausweis auszustellen.

(3) Der Sachverständige hat diesen Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und hierbei auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Liste gestrichen, so hat er ihn unverzüglich zurückzustellen.

 

(3) Die Ausweiskarte ist mit einem geeigneten Zertifikat (§ 2 Z 8 SigG), das dem Sachverständigen selbstständige Eintragungen in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gem. § 3a Abs. 4 und 5 ermöglicht, zu versehen. Ihre Gültigkeitsdauer ist mit dem Ende des fünften auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres befristet. Die Kosten für die Karte sind vom Sachverständigen zu tragen, ihre Entrichtung ist dem Präsidenten vor Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste nachzuweisen. Die Karte ist erst nach Nachweis dieser Zahlungen auszufolgen.

(4) Der Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das den Namen des Sachverständigen sowie die Bezeichnung „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ enthält. Nach Eintragung in die Liste hat der Sachverständige dem die Liste führenden Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen.

(4) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat diese Ausweiskarte bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gestrichen, so hat er die Ausweiskarte unverzüglich zurückzustellen; gleiches gilt, wenn er eine neue Ausweiskarte erhält. Ist der Sachverständige trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Rückstellung der alten Ausweiskarte säumig, so hat der zuständige Landesgerichtspräsident zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.

 

(5) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Nach Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste hat er dem für ihn zuständigen Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG) ausreichend.

Erlöschen der Eigenschaft

§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt

           1. bei Nichtverlängerung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen späteren Entscheidung (§6);

           2. mit dem Eingang der Verzichtserklärung.

Erlöschen der Eigenschaft

§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn

           1. der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verzichtet;

           2. die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist;

           3. die dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen wird;

           4. der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verstorben ist.

 

(2) ...

(2) unverändert

(3) Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser hat sie jeweils zum Ende jedes Kalendervierteljahres gesammelt den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.

(3) entfällt

Entziehung der Eigenschaft

§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz durch Bescheid zu entziehen,

           1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;

           2. wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden, oder

           3. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert.

Entziehung der Eigenschaft

§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,

           1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,

           2. wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,

           3. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder

           4. wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.

(2) ...

(2) unverändert

(3) Der § 9 Abs. 2 und 3 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.

(3) Der § 9 Abs. 2 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.

(4) ...

(4) unverändert

Streichung

§ 12. Der Sachverständige ist aus der Liste zu streichen

           1. im Fall seines Todes,

           2. bei späterer Eintragung in eine andere Liste,

           3. bei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (§ 9) und

           4. bei Entziehung dieser Eigenschaft (§ 10).

Sperre wegen verbotener Inhalte

§ 12. (1) Die öffentliche Abrufbarkeit von Informationen, die der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige selbstständig in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (und über diese auf der verlinkten Homepage) öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 3a Abs. 4 und 5), ist vom zuständigen Landesgerichtspräsidenten zu unterbinden, wenn sich darin verbotene Inhalte (§ 3a Abs. 7) finden. Der Landesgerichtspräsident ist jedoch nicht verpflichtet, die vom Sachverständigen selbstständig zugänglich gemachten Informationen von Amts wegen auf verbotene Inhalte zu prüfen.

(2) Erlangt der für den Sachverständigen zuständige Landesgerichtspräsident davon Kenntnis, dass sich in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (einschließlich der verlinkten Homepage) in Ansehung dieses Sachverständigen verbotene Inhalte befinden, so hat er bei Gefahr im Verzug oder wenn es das öffentliche Interesse dringend erfordert, die öffentliche Abrufbarkeit der davon betroffenen Datenbereiche (einschließlich des Links) umgehend zu unterbinden und den Sachverständigen unverzüglich davon zu informieren. Besteht keine unmittelbare Gefährdung, so hat er dem Sachverständigen und sonstigen Betroffenen vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die öffentliche Abrufbarkeit der Zusatzeintragung (einschließlich des Links) ist erst dann wieder herzustellen, wenn der Sachverständige dem zuständigen Präsidenten nachweist, dass der Inhalt dieser Datenbereiche von ihm geändert wurde und nunmehr unbedenklich ist.

(3) Verstößt der Sachverständige schwerwiegend gegen § 3a Abs. 7, so hat der zuständige Präsident auch zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,

           1. ...

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,

           1. unverändert

           2. daß an die Stelle des im § 4a genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen“ der „Österreichische Verband der Gerichtsdolmetscher“ tritt;

           2. dass an die Stelle des im § 4a genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)“ der „Österreichische Verband allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher“ tritt;

           3. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut hat: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich aus der ... Sprache in die deutsche und aus der deutschen Sprache in die ... Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!“ und

           3. dass der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut hat: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, dass ich aus der ... Sprache in die deutsche und aus der deutschen Sprache in die ... Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!“;

           4. daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen ist.

           4. dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers nicht umfasst sind,  jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 darstellen, gleiches gilt für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;

 

           5. dass die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Sprachen geordnet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen sind; eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen;

           6. dass auf der Ausweiskarte gemäß § 8 Abs. 2 neben Vor- und Familiennamen sowie dem Datum der Geburt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher sowie die Sprachen, für die der Dolmetscher zertifiziert ist, anzuführen sind.

IV. Abschnitt

Bestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf ADV

 

IV. Abschnitt

Allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige für nur einen Bezirksgerichtsprengel

§ 14a. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen.

 

§ 14a. Für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser kann der Präsident des Landesgerichts (§ 3 Abs. 1) auf Antrag bei dringendem Bedarf Sachverständige nur für ein auch mit Zivilrechtssachen befasstes Bezirksgericht seines Sprengels allgemein gerichtlich beeiden und in die von ihm zu führende Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen dieses Bezirksgerichts aufnehmen. Der Tätigkeitsbereich des Sachverständigen ist auf dieses Bezirksgericht beschränkt. Für diese Sachverständigen gelten § 1, § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a bis f und h sowie Z 1a, § 3 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 bis 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 4) und § 11 mit den Besonderheiten sinngemäß, dass

           1. sich der zuständige Präsident auf geeignete Weise vom Vorliegen der Sachkunde und der Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Sachverständigenwesens, die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung sowie vom Vorliegen der anderen Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen hat;

           2. der Sachverständige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Bezirksgerichts hat, in dessen Liste er die Eintragung beantragt;

           3. die Eintragung nur mit Wirkung für ein einziges Bezirksgericht und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers vorgenommen werden darf;

           4. der zuständige Präsident dem Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung eine Legitimationsurkunde ausstellt; diese hat der Sachverständige bei seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen;

           5. der Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten kein Siegel zu verwenden hat; unter der Unterschrift hat er seinen Namen und seine Eigenschaft zu bezeichnen;

           6. die Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen der einzelnen Bezirksgerichte nicht allgemein zugänglich zu veröffentlichen sind; diese Listen sind den jeweils betroffenen Bezirksgerichten für deren Wirkungsbereich bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mitzuteilen.

Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten

§ 14b. (1) Die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen.

(2) In dieser Datenbank sind die Sachverständigen und Dolmetscher jeweils unter einer bundesweit fortlaufenden Nummer zu führen.

(3) Zu löschende Eintragungen sind in dieser Datenbank entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben.

 

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 14c. (1) Die Einsicht in die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten ist durch Ausdrucke (Datenbankauszüge) von jedem Gerichtshof und von jedem Bezirksgericht zu gewähren.

(2) Die Einsicht in gelöschte Eintragungen ist grundsätzlich nur zu amtlichen Zwecken zulässig. Auf Antrag von Privatpersonen ist aber von dem die Liste führenden Präsidenten aus gelöschten Eintragungen Auskunft darüber zu erteilen, ob und für welches Fachgebiet ein bestimmter Sachverständiger zu einer bestimmten Zeit eingetragen war.

 

Datenbankabfrage

§ 14d. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeit ist jedermann zur Einzelabfrage aus der Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.

(2) Zur Einzelabfrage dürfen als Suchkriterien auch der Name des Sachverständigen oder Dolmetschers, auch ergänzt durch dessen Geburtsdatum, verwendet werden.

 

Gebühren

§ 14e. Für die Abfrage der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten nach § 14d gelten die für die Abfrage des Firmenbuchs geltenden Gebührenbestimmungen sinngemäß.

aufgehoben

 

 

 

 

 

 

aufgehoben

 

 

 

 

 

 

 

aufgehoben

 

 

 

 

 

 

aufgehoben

§ 16a. (1) ...

§ 16a. (1) unverändert

(2) Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Schätzung von Gebrauchsgegenständen, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser (Baugründe) gelten nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern weiterhin als allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige und sind in der Liste gesondert ersichtlich zu machen. Für derartige Sachverständige finden auch bei Neueintragung in die Liste die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a (ausgenommen die Voraussetzung der Sachkunde) und i, Z 1 a sowie § 2a und die Bestimmungen über das vom entscheidenden Präsidenten einzuholende Kommissionsgutachten (§4 Abs. 2, § 4a, § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 4) keine Anwendung. Der entscheidende Präsident hat sich in diesen Fällen auf andere geeignete Weise vom Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen.

(2) Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser gelten nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern weiterhin als allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige (§ 14a).

Übergangsbestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten

entfällt

§ 16 b. (1) Der die Liste führende Präsident hat die erfolgte Umstellung der Sachverständigen und- Dolmetscherliste auf ADV mit Edikt kundzumachen.

§ 16b. (1) Die §§ 1, 2, 2a, 3, 3a, 3b, 4, 4a, 6, 7, 9, 10, 12, 14 Z 2 bis 5, 14a, 16a und 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; sie sind auf alle offenen Anträge und Eintragungen anzuwenden. Alle allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher und jene, die im Sinne des § 16a Abs. 1 als solche gelten, sind von Amts wegen bis 1. Jänner 2004 in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu übertragen.

(2) Aus den noch nicht auf ADV umgestellten Sachverständigen- und Dometscherlisten sind die aufrechten Eintragungen in die Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten zu übertragen. Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in diese Datenbank übertragen werden; der Umfang dieser Übertragung ist nach § 3 Abs. 3 zu bestimmen.

(2) In Wien ist für jene Sachverständigen, die bisher sowohl in die Liste des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als auch in die Liste des Präsidenten des Handelsgerichts Wien eingetragen gewesen sind, mit Übertragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ab 1. Jänner 2004 ausschließlich jener Präsident sachlich zuständig, dessen Fachgebiete zahlenmäßig überwiegen. Mangels eines zahlenmäßigen Überwiegens richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.

(3) Ab dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt sind § 7, § 9 Abs. 3 und § 14 Z 4 nicht mehr anzuwenden.

(3) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher können bis zum 31. März 2004 gegen unrichtige oder fehlende Eintragungen in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Einspruch beim zuständigen Präsidenten erheben. Schreib- und Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

(4) Mit diesem Zeitpunkt ist dem Sachverständigen oder Dolmetscher ein Auszug mit dem Beifügen zuzustellen, dass er binnen vier Wochen die Berichtigung seiner Eintragung oder von Erfassungsfehlern begehren kann. Die Berichtigung umfasst auch die Aufnahme fehlender Eintragungen.

(4) Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen, die nicht als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert gelten (§ 16a Abs. 2), sind auf Antrag in die Liste jenes Bezirksgerichts zu übertragen, auf das sich ihr Wirkungsbereich beschränkt. Ihre Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger erlischt, wenn sie die Übertragung nicht spätestens bis zum 31. August 2004 beantragen.

 

(5)  Die Tatsache, dass die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank zu vermerken.

(5) Die §§ 8 und 14 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) Die §§ 14b bis 14e treten mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Artikel II

Änderungen des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG)

Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

           1. bis 7a. ...

Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

           1. bis 7a. unverändert

 

         7b. hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3a angeführten Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Eintragungsmöglichkeit und sodann mit dem Beginn des jeweils folgenden Kalenderjahres;

           8. u. 9. ...

           8. u. 9. unverändert

II. Art der Gebührenentrichtung

II. Art der Gebührenentrichtung

§ 4. (1) bis (6) ...

§ 4. (1) bis (6) unverändert

 

(6a) Die Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG ist nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.

(7) ...

(7) unverändert

 Elektronische Einsicht

§ 6a. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung bei einer Einsicht in die Register, Vormerkungen und Verzeichnisse ist – sofern in den besonderen Bestimmungen sowie in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Tarif (samt Anmerkungen) nichts anderes vorgesehen ist – eine Gerichtsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermittelten Zeichen zu entrichten. Wird zu dieser Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist der Bundesminister für Justiz ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand Art und Zeitpunkt der Entrichtung der Gerichtsgebühr durch Verordnung zu bestimmen; in diesem Fall sind die Gerichtsgebühren dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam auf deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

Elektronische Einsicht

§ 6a. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen und bei einer Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von einem Euro je abgefragtem Geschäftsfall zu entrichten. Wird zur Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist die Justizverwaltungsgebühr dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

(2) § 31a ist auf den in Abs. 1 angeführten Gebührenbetrag mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf den nächsthöheren Hunderstelcent aufzurunden ist.

aufgehoben

(3) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.

Tarif

VI. Justizverwaltung

I. Pauschalgebühren

Tarif

VI. Justizverwaltung

I. Pauschalgebühren

Tarifpost 14

           1. ...

           2. ...

           3. für Anträge um Eintragung in die Sachverständigen – oder Dolmetscherliste, einschließlich der Ausstellung des Ausweises (§§ 8, 14 SDG) .......................................... 43 Euro

Tarifpost 14

           1. unverändert

           2. unverändert

           3. für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder

               um Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG) ......... 43 Euro

             

 

         3a. für Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG in jedem Kalenderjahr................... 150 Euro

           4. bis 7. ...

           4. bis 7. unverändert

Artikel VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

Artikel VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

1. bis 16. ...

1. bis 16. unverändert

17. §§ 2, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.

17. §§ 2, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. § 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

18. §§ 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

18. §§ 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

19. ...

19. unverändert

 

20. §§ 2, 4 und 6a sowie Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 31a GGG ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2003 geschaffenen Justizverwaltungsgebührenbetrag von 150 Euro (Tarifpost 14 Z 3a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Verbraucherpreisindex 2000 ist.