Vorblatt

Problem:

Österreichische Rechtslage nicht zur Gänze EU-konform,

Struktur der Finanzverwaltung

Ziel:

Anpassung an EuGH-Rechtsprechung und EU-Richtlinien,

Optimierung der Verwaltungsstruktur

Inhalt:

Änderung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen

Alternativen:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Durch Verwaltungsoptimierung nicht quantifizierbares Einsparungspotenzial

EU-Konformität:

Gegeben bzw mit dem Gesetzentwurf erreichbar.


Erläuterungen Allgemeiner Teil

Einkommensteuergesetz

-       Die Änderungen betreffen die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung sowie diverse Klarstellungen und Zitierungsanpassungen. Weiters wird die EU-Richtlinie vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten umgesetzt.

Körperschaftsteuergesetz

-       Die Änderungen betreffen die elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung sowie eine Klarstellung.

Umgründungssteuergesetz            

-       Die Änderungen dienen der Klarstellung

Umsatzsteuergesetz:

-       Eigenverbrauchsbesteuerung

Es wird der Systematik der 6. EG-Richtlinie gefolgt, die die Eigenverbrauchstatbestände Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichstellt. Entsprechend der EG-Richtlinie werden nunmehr auch unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen besteuert, die aus unternehmerischen Zwecken erbracht werden (zB Werbegeschenke). Mit der Umstellung wird automatisch auch dem Urteil des EuGH C-269/00, Rs Seeling, Rechnung getragen (kein steuerfreier Eigenverbrauch bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken).

-       Rechnungslegung

Es wird eine Verpflichtung zur Rechnungslegung - entsprechend der EG–Richtlinie – bei Leistungen an Unternehmer und juristische Personen aufgenommen. Bisher war eine solche nur dann vorgesehen, wenn die genannten Leistungsempfänger eine Rechnung verlangt haben.

Bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen ist nach der EG-Richtlinie das Ausstellungsdatum, bei Fahrausweisen überdies die Angabe des Steuersatzes erforderlich.

-       Übergang der Steuerschuld

In den Fällen der Geltendmachung des Sicherungseigentums, der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Vorbehaltskäufer, dem das vorbehaltene Eigentum übertragen worden ist, und der Lieferung von Gründstücken im Zwangsversteigerungsverfahren soll es zum Übergang der Steuerschuld kommen. Für diese Maßnahmen ist eine Ermächtigung Österreichs gemäß Artikel 27 der 6. EG-Richtlinie erforderlich. Die Bestimmung tritt daher erst nach einer solchen Ermächtigung in Kraft.

-       Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer „neu“

In manchen Fällen erfolgt die buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer erst eine gewisse Zeit nach der Entstehung der Steuerschuld und es kann dazu kommen, dass die Erfassung auf dem Abgabenkonto nicht rechtzeitig bis zum 15. des zweitfolgenden Monates nach dem Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld erfolgt. Es wird daher hinsichtlich der Fälligkeit auf die Erfassung auf dem Abgabenkonto abgestellt.

Tabaksteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995 und das Mineralölsteuergesetz 1995

Um schweren Marktstörungen mit negativen fiskalischen Auswirkungen aufgrund der bevorstehenden EU-Erweiterung vorzubeugen, bedarf es im Tabaksteuerbereich legistischer Anpassungen. Weiters wären aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen im Zollbereich die Zollstellenbezeichnungen in den Verbrauchsteuergesetzen anzupassen.

Schwerpunkte der Änderungen sind die Mengenbeschränkung von tabaksteuerfreien Tabakerzeugnissen im privaten Reiseverkehr während der den neuen Mitgliedstaaten zugestandenen Übergangsfristen zur Erreichung der Mindestbesteuerung von Tabakwaren, die Aufnahme eines fixen Mindeststeuerbetrages zusätzlich zum Prozentmindeststeuersatz, die Änderung der Zollstellenbezeichnung im Tabaksteuergesetz, im Alkoholsteuergesetz, im Biersteuergesetz, im Schaumweinsteuergesetz und im Mineralölsteuergesetz.

-       Mit 1. Mai 2004 wird die nächste EU-Erweiterungsrunde vollzogen. Die Kleinverkaufspreise von Tabakwaren in den meisten neuen Mitgliedstaaten werden auch zu diesem Zeitpunkt noch erheblich unter jenen in Österreich liegen. Aus sozialpolitischen und wirtschaftlichen Gründen wurden den zukünftigen Mitgliedstaaten (ausgenommen Malta und Zypern) in den Beitrittsverhandlungen Übergangsfristen zur Erreichung dieser EU-rechtlich vorgesehenen Mindestbesteuerung zugestanden. Im Gegenzug dazu wurden den bisherigen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, ihre Mengenbeschränkungen, wie sie derzeit im Reiseverkehr gegenüber Drittstaaten gelten, gegenüber den neuen Mitgliedstaaten während der Dauer der Übergangsfristen, beizubehalten. Um empfindliche Marktstörungen infolge des Ausweichens von Konsumenten auf die Märkte der neuen Mitgliedstaaten und die damit verbundenen negativen Folgen für das Tabaksteueraufkommen zu verhindern, werden die Mengen an Tabakwaren die im privaten Reiseverkehr tabaksteuerfrei eingebracht werden können, beschränkt.

-       Zusätzlich soll zur bisherigen Mindeststeuer von 90 % der Tabaksteuerbelastung der meistverkauften Preisklasse bei Zigaretten ein fixer Mindestbetrag festgesetzt werden, wodurch ebenfalls zur Absicherung des bisherigen Tabaksteueraufkommens beigetragen werden soll.

-       Aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen in der Zollverwaltung ist im Tabaksteuergesetz, im Alkoholsteuergesetz, im Biersteuergesetz, im Schaumweinsteuergesetz und im Mineralölsteuergesetz eine Umbenennung der Hauptzollämter auf Zollämter erforderlich.

Bundesabgabenordnung

-       Es werden in erster Linie Anpassungen im Hinblick auf Organisationsänderungen in der Finanzverwaltung vorgesehen.

Abgabenverwaltungsorganisation

-       Schaffung der Voraussetzungen für eine Umstrukturierung der Finanzverwaltung

Zollrechts-Durchführunggesetz

Anpassungen im Hinblick auf Organisationsänderungen in der Finanzverwaltung

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat

-       Die Änderung betrifft das Ruhen der Mitgliedschaft bei Dienstzuteilungen.

Finanzstrafgesetz

Anpassung an die Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung

Kommunalsteuergesetz

Anpassungen aufgrund Änderungen der Bundesabgabenordnung

Ausfuhrerstattungsgesetz

Einführung einer nationalen Verjährungsfrist, Anpassung an die Änderungen der Verwaltungsorganisation

Erläuterungen Besonderer Teil

Zu Artikel I (Einkommensteuergesetz)

Zu Z 1 und Z 3 (§ 4 Abs. 4 Z 5 lit. e und § 18 Abs. 3 Z 4 lit. d):

Im Zusammenhang mit der organisatorischen Umgestaltung der Finanzverwaltung sollen den Abgabenbehörden (Finanzämtern) bisher vom Bundesministerium für Finanzen wahrgenommene Aufgaben in eigene Verantwortung übertragen werden.

Zu Z 2 (§ 11a Abs. 7)

§ 11a Abs. 7 enthielt in der Stammfassung keine Regelung, wie in Fällen einer im Kalenderjahr 2003 erfolgenden Umstellung des Wirtschaftsjahres vorzugehen ist. Eine Auslegung, dass in solchen Fällen auf sämtliche im Kalenderjahr 2003 endenden Wirtschaftsjahre abzustellen sei, führt zu unterschiedlichen Ergebnissen: Erfolgt zum Beispiel bei einem abweichendem Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31.1.2003 eine Umstellung auf den Bilanzstichtag 31.12. 2003, wird der Eigenkapitalabfall eines Zeitraumes von 23 Monaten erfasst. Wird hingegen der Bilanzstichtag vom 31.12.2002 auf den 31.1.2003 umgestellt, wird lediglich der Eigenkapitalabfall eines Zeitraumes von einem Monat erfasst. Um derartige sachlich nicht gerechtfertigte Unterschiede zu vermeiden, erscheint eine auf das Kalenderjahr 2003 abgestellte Betrachtung hinsichtlich des Eigenkapitalabfalles angezeigt.

Die Neufassung soll damit einerseits gewährleisten, dass – unabhängig von einer Änderung des Bilanzstichtages im Kalenderjahr 2003 – stets nur jener Eigenkapitalabfall des Kalenderjahres 2003 zu einer Kürzung in Folgejahren führt, der nicht einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2003/2004 zuzurechnen ist. Dies erfordert, den kalenderjahresbezogenen Eigenkapitalabfall zu ermitteln. Dazu sind einerseits die auf das Kalenderjahr 2003 entfallenden Entnahmen und Einlagen, die nicht einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2003/2004 zuzuordnen sind, und andererseits der anteilige auf diese Monate entfallende Gewinn 2003 heranzuziehen. Damit wird sichergestellt, dass jedenfalls nur der auf das Kalenderjahr 2003 entfallende Eigenkapitalabfall erfasst wird.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass ein Eigenkapitalabfall in Folgejahren den Eigenkapitalzuwachs und nicht den allenfalls zur Anwendung kommenden (niedrigeren) Höchstbetrag (100.000 €) oder Gewinn kürzen.

Zu Z 4 (§ 33 Abs. 6)

Die Änderung stellt - entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz 809 der Lohnsteuerrichtlinien 2002) - klar, dass der Pensionistenabsetzbetrag an die Stelle des Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrages tritt, sodass bei unterjährigem Eintritt in den Ruhestand eine über den Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag hinausgehende zusätzliche Inanspruchnahme eines Pensionistenabsetzbetrages nicht in Betracht kommt. Überdies wird der Verweis auf § 25 richtig gestellt.

Zu Z 5 (§ 41 Abs. 4, § 77 Abs. 4):

Anpassung einer Zitierung an die Änderung im Budgetbegleitgesetz 2003. Die Freigrenze gemäß § 67 Abs. 1 in Höhe von 1.900 Euro, die durch das Budgetbegleitgesetz 2003 von 1.680 Euro auf 1.900 Euro angehoben wurde, ist auch bei der Veranlagung gemäß § 41 Abs. 4 sowie bei der Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4 zu berücksichtigen.

Zu Z 6 (§ 42 Abs. 1):

Die Grenzbeträge des § 42 Abs. 1 Z 3 werden entsprechend den ab 2004 geltenden Besteuerungsgrenzen angehoben.

Die Einkommensteuererklärung soll, ebenso wie dies für die Umsatzsteuererklärung bereits geltendes Recht ist (§ 21 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 71/2003), grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Zur Vermeidung von unzumutbaren Härten wird aber vorerst von einer generellen Verpflichtung zur elektronischen Einreichung nur für diejenigen Steuerpflichtigen auszugehen sein, die auf Grund der 100.000 €-Umsatzgrenze (§ 21 UStG 1994 in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 462/2002 idgF) ohnehin schon zur elektronischen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind. Dabei gilt diese „Vermutung der Unzumutbarkeit“ jedoch nur für jene Steuerpflichtige, die die Steuererklärung selbst einreichen, das heißt also für steuerlich nicht vertretene Abgabepflichtige.

Zu Z 7 (§ 44):

Zu Abs. 1:

Die Änderung dient der Klarstellung, da in Fällen, in denen die Einkommensteuererklärung gemäß § 42 elektronisch zu übermitteln ist, die (körperliche) „Beifügung“ der Anlagen nicht in Betracht kommt.

Zu Abs. 3:

Die Änderung dient der Klarstellung, da in Fällen, in denen die Einkommensteuererklärung gemäß § 42 elektronisch zu übermitteln ist, die (körperliche) „Beifügung“ der Anlagen nicht in Betracht kommt.

Zu Abs. 4:

In der Einkommensteuererklärung wird im Interesse einer effizienten automationsunterstützten Überprüfung ihrer Vollständigkeit, Richtigkeit und Schlüssigkeit eine gruppenweise Gliederung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben als standardisierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgesehen werden. Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, haben diese standardisierte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auszufüllen. Die Vorlage einer darüber hinaus gehenden, gesonderten „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“ ist damit nicht erforderlich. § 126 BAO bleibt davon unberührt.

Zu Abs. 5:

In der Einkommensteuererklärung wird im Interesse einer effizienten automationsunterstützten Überprüfung ihrer Vollständigkeit, Richtigkeit und Schlüssigkeit eine standardisierte Gliederung hinsichtlich der Einnahmen und Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgesehen werden, die ausgefüllt werden muss. Die Vorlage einer darüber hinaus gehenden, gesonderten „Überschussrechnung“ ist damit nicht erforderlich. § 126 BAO bleibt davon unberührt.

Zu Abs. 8:

Werden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch übermittelt, ist eine zusätzliche körperliche Übermittlung entbehrlich. Im Sinn der von der Bundesregierung angestrebten eGovernment-Lösungen muss gewährleistet sein, dass Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nur dann elektronisch übermittelt werden, wenn dies in strukturierter und durch die Abgabenbehörden elektronisch weiter bearbeitbarer Form erfolgt. Daher wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.

Zu Z 8 (§ 86 Abs. 1):

Die Änderung berücksichtigt die Neufassung des § 147 BAO.

Zu Z 9 (§ 98):

Der neue § 98 Abs. 2 normiert die Aufhebung der beschränkten Steuerpflicht für Zins- und Lizenzgebühren, die verbundenen Unternehmen oder Betriebsstätten gezahlt oder geschuldet werden, sofern die Voraussetzungen für die Befreiung vom Steuerabzug nach § 99a gegeben sind.

Zu Z 10 (§ 99a):

§ 99a enthält die notwendigen Definitionen, wie die der Zinsen- und Lizenzgebühren, der Betriebsstätte, des Unternehmens, des verbundenen Unternehmens, des Nutzungsberechtigten. Für Fälle, in denen die Voraussetzungen für die Befreiung erst nach der Zins oder Lizenzgebührenzahlung erfüllt werden, ist ein Erstattungsverfahren vorgesehen.

Zu Abs. 1:

Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen der Befreiung vom Quellensteuerabzug für den Schuldner.

Der Lizenzgebührenbegriff orientiert sich an Art. 12 des OECD Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Der Lizenzgebührenbegriff umfasst auch Mietentgelte für bewegliche Ausrüstungen

Die Definition der Zinsen entspricht der in Art. 1 des OECD Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, mit der Ausnahme von Staatspapieren, die für die Anwendung dieser Bestimmung nicht relevant sind.

Dieser Betriebsstättenbegriff wurde aus der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 übernommen.

Zu Abs. 2:

Diese Bestimmung wurde aus Art. 1 Abs.3 der Richtlinie  über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten übernommen.

Zu Abs. 3:

Der Begriff des Nutzungsberechtigten soll in den Fällen, in denen ein Zwischenträger, wie ein Vertreter, Treuhänder oder Bevollmächtigter eingeschaltet wird, gewährleisten, dass die Befreiung nur gewährt wird, wenn derjenige, dem die Zins- und Lizenzgebührenzahlungen tatsächlich zukommen, auch alle Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt.

Zu Abs. 4:

Dieser Absatz normiert die Voraussetzungen, unter denen eine Betriebsstätte als Nutzungsberechtigter angesehen wird.

Zu Abs. 5:

Diese Definition von Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates soll gewährleisten, dass nur Zins- und Lizenzgebührenzahlungen an Unternehmen, die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates in diesem ansässig sind und auch nicht nach einem mit einem Drittstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen gelten, von der Befreiung erfasst sind.

Das empfangende Unternehmen muss darüber hinaus den in der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten angeführten Steuern unterliegen und eine der im Anhang dieser Richtlinie angeführten Rechtsform haben. Dieser Absatz verweist auf die jeweils geltende Fassung der Richtlinie. Künftige Änderungen der Richtlinie hinsichtlich neuer Rechtsformen und Steuern werden dadurch miterfasst.

Zu Abs. 6:

Die Definition des verbundenen Unternehmens erfasst nur unmittelbare Beteiligungen. Das unbeschränkt steuerpflichtige Unternehmen, das die Zins- oder Lizenzgebührenzahlung tätigt, muss unmittelbar zu mindestens einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten an einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat beteiligt sein. Es kann aber auch dieses andere, die Zahlung empfangende Unternehmen am unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen unmittelbar zu mindestens einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten beteiligt sein.

Darüber hinaus kann ein unbeschränkt steuerpflichtiges Unternehmen dadurch mit dem die Zahlung empfangenden Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat verbunden sein, dass ein drittes Unternehmen unmittelbar zu mindestens einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten an diesen beiden Unternehmen beteiligt ist.

Zu Abs. 7

Voraussetzung für die Befreiung vom Steuerabzug ist, dass der Schuldner im Zeitpunkt  der Zins- oder Lizenzgebührenzahlung über bestimmte Bestätigungen der zuständigen Abgabenbehörde des empfangenden Unternehmens bzw. der empfangenden Betriebsstätte  und des empfangenden Unternehmens verfügt.

Zu Abs. 8

Diese Regelung sieht ein Erstattungsverfahren vor. Dieses wird angewendet, wenn entweder im Zeitpunkt der Zahlung die Mindestbehaltefrist noch nicht abgelaufen ist oder die in Abs. 7 vorgesehenen Bestätigungen nicht im Zeitpunkt der Zahlung vorgelegt worden sind.

Zu Abs. 9

Dient zur Abgrenzung und zur Klarstellung, dass bei Missbrauchsverdacht die Befreiung vom Quellensteuerabzug nicht anzuwenden ist. Außerdem wird die Bestimmung des § 99a auf den Betrag der Zins- und Lizenzgebührenzahlung eingeschränkt, der dem Fremdverhaltensgrundsatz entspricht.

Zu Z 11 (§ 109a Z 1):

Mitteilungen, die natürliche Personen betreffen, können über die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum des Entgeltsempfängers eindeutig und ohne erheblichen Nachbearbeitungsaufwand dem richtigen Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Um dies auch bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sicherzustellen, soll in derartigen Fällen die Finanzamts- und Steuernummer der Gemeinschaft mitzuteilen sein. Diese Angaben erübrigen sich nur in Fällen, in denen die von der Mitteilung betroffene Personenvereinigung (Personengemeinschaft) steuerlich (noch) nicht erfasst ist.

Zu Artikel II (Körperschaftsteuergesetz)

Zu Z 2 (§ 26a Abs. 16):

Durch die Änderung des § 26a Abs. 16 Z 2 soll klargestellt werden, dass für Steuerpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, die Wirksamkeit von § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ab der Veranlagung für 2006 gegeben ist und für sie § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 im Übergangszeitraum bereits hinsichtlich der Definition der internationalen Schachtelbeteiligung gilt, im übrigen aber § 10 Abs. 2 Z 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 für die Jahre 2004 und 2005 weiter gilt.

Zu Artikel III (Umgründungssteuergesetz)

Zu Z 2 und 3 (§ 25 Abs. 3 und § 30 Abs. 3):

Die Novellierung des § 25 Abs. 3 und § 30 Abs. 3 wird durch die Änderung des § 10 Abs. 2 KStG 1988 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 notwendig, durch den auch eine mittelbare Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft durch Zwischenschaltung einer Personengesellschaft eine internationale Schachtelbeteiligung darstellen kann. Es soll daher jeweils eine der umgründungssteuerliche Systematik entsprechende Regelung für den Fall des Entstehens der Voraussetzungen für die internationale Schachtelbeteiligung bzw deren Erweiterung oder ihren Wegfall durch Zusammenschluß oder Realteilung getroffen werden. Die in § 10 Abs. 3 erster Satz KStG 1988 gegebene steuerliche Neutralisation von Wertänderungen der internationalen Schachtelbeteiligung wird daher für diese Fälle ausser Kraft gesetzt. Dabei wird auch ein umgründsbedingtes Hineinwachsen in die Begünstigung von der Steuerneutralität ausgenommener  Unterschiedsbetrag, bei Wegfall der internationalen Schachtelbeteiligung weiter steuerhängig gehalten.

Zu Artikel IV (Umsatzsteuergesetz)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 2)

Der Eigenverbrauchstatbestand wird an die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 6 und Artikel 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie (6. EG-Richtlinie) angepasst. Anstelle des eigenständigen Tatbestandes des Eigenverbrauches wird wie in der EG-Richtlinie davon ausgegangen, dass die Eigenverbrauchstatbestände Lieferungen gegen Entgelt bzw. sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt sind. Die Regelung erfolgt deshalb in den §§ 3 und 3a. Lediglich bei den Aufwandstatbeständen wird die bisherige Systematik beibehalten.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2)

Sachverhalte, die bisher als Entnahmeeigenverbrauch behandelt worden sind, gelten nunmehr als Lieferungen gegen Entgelt. Dasselbe gilt für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer. Aufmerksamkeiten sind wie bisher von der Besteuerung ausgenommen.

Nach der neuen Bestimmung werden unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen besteuert, die aus unternehmerischen Gründen (zB zu Werbezwecke, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege) erbracht werden. Hierunter fallen zB höherwertige Geschenke an Geschäftsfreunde, Sachspenden an Vereine, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen usw. zu Werbezwecken. Ausgenommen von der Besteuerung werden lediglich Geschenke von geringem Wert oder die Abgabe von Warenmustern. Die Regelung entspricht Artikel 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie und dient der Vermeidung eines umsatzsteuerlich unbelasteten Letztverbrauchs.

Zu Z 3 (§ 3a Abs. 1a)

Die neue Bestimmung regelt den Verwendungs- und Leistungseigenverbrauch sowie die Besteuerung der unentgeltlichen sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer, ausgenommen Aufmerksamkeiten. Beide Sachverhalte werden den sonstigen Leistungen gleichgestellt.

Bei sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer, für die der Arbeitnehmer kein besonders berechnetes Entgelt aufwendet, muss jedoch zunächst geprüft werden, ob es sich nicht bereits nach § 3a Abs. 1 um eine entgeltliche Leistung (tauschähnlicher Umsatz gemäß Abs. 2) handelt.

Zu den sonstigen Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke gehören einerseits die Erbringung reiner Dienstleistungen, andererseits aber auch die Verwendung unternehmerischer Gegenstände für nichtunternehmerische Zwecke, wenn hiebei ein nicht unwesentlicher Dienstleistungsanteil hinzukommt (zB die Überlassung eines unternehmerischen Kraftfahrzeuges nebst Fahrer an das Personal für dessen Privatfahrten).

Im Gegensatz zu den sonstigen Leistungen nach dem neuen § 3a Abs. 1a Z 1 gehören wie bisher bei der Z 2 sämtliche bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zur Bemessungsgrundlage, auch wenn diese Kosten nicht mit Umsatzsteuer belastet waren.

Zu Z 4, 5 und 6 (§ 4 Abs. 4 und 8, § 6 Abs. 1 erster Satz)

Es handelt sich um Folgeänderungen der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Zu Z 7 (§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. d)

Wie im IStVG wird die Steuerbefreiung den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, dass österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbare abgabenrechtliche Stellung zukommt.

Zu Z 8 (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. i)

Die Befreiung wird auch auf die Verwaltung von Sondervermögen eines Immobilienfonds nach dem Bundesgesetz über Immobilienfonds, BGBl. I Nr. 80/2003, durch Kapitalanlagegesellschaften ausgedehnt.

Die Kapitalanlagegesellschaften sind gemäß § 3 Abs. 3 Investmentfondsgesetz und gemäß § 3 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz berechtigt, sich bei der Verwaltung von Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds Dritter zu bedienen. Auch die Verwaltung durch solche Unternehmer wird in die Befreiung einbezogen.

Zu Z 9 (§ 6 Abs. 1 Z 16)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Darüber hinaus ist das Urteil des EuGH C-269/00, Seeling, zu beachten, wonach die Verwendung eines Teiles eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes für den privaten Bedarf nicht steuerfrei behandelt werden kann.

Zu Z 10 (§ 6 Abs. 1 Z 26)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Zu Z 11 (§ 6 Abs. 2 erster Unterabsatz)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung (siehe auch Erläuterungen zu Z 9).

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 4 Z 7):

Es wird lediglich eine Zitierungsanpassung vorgenommen, die aufgrund einer Umstellung der Artikel in der Zollkodex-Durchführungsverordnung erforderlich wurde.

Zu Z 13 bis 16 (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a und c, §10 Abs. 2 Z 4, § 10 Abs. 3)

Es handelt sich um Folgeänderungen der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Der EuGH hat im Urteil C-269/00, Seeling, entschieden, dass eine „fiktive Vermietung“ an sich selbst nicht möglich ist und die Steuerbefreiungen der Richtlinie, da es sich um Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz handelt, eng auszulegen sind. Dasselbe muss für die Entnahme von Gegenständen gelten. Steuerbefreiungen (zB Grundstücke) oder Steuerermäßigungen (Gegenstände der Anlage) sind daher auf die Entnahme von Gegenständen nicht anzuwenden, da eine fiktive Lieferung an sich selbst nicht möglich ist. Die Fiktion, dass die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird, hat somit keine Auswirkungen auf den anzuwendenden Steuersatz (sie betrifft nur die Steuerpflicht, Ort und Zeitpunkt der Lieferung, etc).

Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet es, die vorübergehende private Nutzung und die endgültige private Nutzung (Entnahme) ungleich zu behandeln.

Zu Z 17 (§ 11 Abs. 1 erster Unterabsatz)

Artikel 22 Abs. 3 lit. a der 6. EG-Richtlinie sieht bei Leistungen an Unternehmer und juristische Personen eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung vor. Die bisherige Rechtslage hat eine solche nur dann vorgesehen, wenn die genannten Leistungsempfänger eine Rechnung verlangt haben.

Zu Z 18 (§ 11 Abs. 1a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Überganges der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1b).

Zu Z 19 (§ 11 Abs. 6)

Art. 22 Abs. 9 lit. c der 6. EG-Richtlinie idF der RL 2001/115/EG verlangt auch bei den Erleichterungen bei der Rechnungsausstellung die Angabe des Ausstellungsdatums.

Zu Z 20 (§ 11 Abs. 9)

Art. 22 Abs. 9 lit. c der 6. EG-Richtlinie idF der RL 2001/115/EG verlangt auch bei den Erleichterungen bei der Rechnungsausstellung die Angabe des Ausstellungsdatums und des Steuersatzes.

Zu Z 21 (§ 11 Abs. 15)

Art. 22 Abs. 9 lit. c der 6. EG-Richtlinie idF der RL 2001/115/EG gestattet es den Mitgliedstaaten, in bestimmten Fällen von der Verpflichtung zur Rechnungsausstellung abzusehen.

Zu Z 22 (§ 12 Abs. 1 Z 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Überganges der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1b).

Zu Z 23 (§ 12 Abs. 10 vierter Unterabsatz)

Es handelt sich um Folgeänderungen der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Zu Z 24 bis 27 (§ 12 Abs. 15, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2 Z 3)

Es handelt sich um Folgeänderungen der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Zu Z 28 (§ 18 Abs. 2 Z 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Überganges der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1b).

Zu Z 29 (§ 18 Abs. 2 Z 7)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Zu Z 30 (§ 19 Abs. 1b)

Es handelt sich um Fälle, in denen ein in finanziellen Schwierigkeiten befindlicher Lieferant, der die Steuer für seine Umsätze schuldet, vielfach nicht in der Lage ist, aufgrund eben dieser Schwierigkeiten die von ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abzuführen, während der Leistungsempfänger diese ihm zwar in Rechnung gestellte, aber vom Lieferer nicht entrichtete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Die Bestimmung bedarf einer Ausnahmeregelung des Rates der EG gemäß Art 27 der 6. EG-Richtlinie. Sie tritt daher erst in Kraft, wenn die Ermächtigung des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart wurde.

Zu Z 31 (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Überganges der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1b).

Zu Z 32 (§ 19 Abs. 2 Z 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Zu Z 33 (§ 20 Abs. 1 zweiter Satz)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Überganges der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1b).

Zu Z 34 (§ 20 Abs. 2 Z 2)

Siehe Erläuterungen zu § 26 Abs. 5 lit. a.

Zu Z 35 bis 39 (§ 21 Abs. 8, § 22 Abs. 2 und 7, § 24 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 Z 2)

Es handelt sich um Folgeänderungen der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Zu Z 40 und 34 (§ 26 Abs. 5 lit. a und zu § 20 Abs. 2 Z 2)

Die Änderungen in Bezug auf die Fälligkeit und korrespondierend auf die Wirksamkeit des Vorsteuerabzuges in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 („EUSt neu“) erfolgt deshalb, weil in manchen Fällen die buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer erst eine gewisse Zeit nach der Entstehung der Steuerschuld erfolgt (zB Hausbeschau, Ergebnis einer tarifarischen Untersuchung ist noch abzuwarten). Es ist daher praktikabler, wenn bezüglich der Fälligkeit und der Wirksamkeit des Vorsteuerabzuges auf die Erfassung auf dem Abgabenkonto abgestellt wird.

Zu Z 41 (§ 26 Abs. 5 lit. e)

Nach den zollrechtlichen Bestimmungen sind bei der indirekten Vertretung sowohl der Anmelder (Spediteur) als auch der Vertretene Schuldner der Einfuhrabgaben. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 geht jedoch die gesamte Gebarung auf das Finanzamtskonto über, sodass der Anmelder keine Kontrollmöglichkeit über die Entrichtung der EUSt mehr hat. Die Schuldnerschaft des Anmelders wird daher ausgeschlossen, sofern der Anmelder nicht schuldhaft bei der Angabe unrichtiger Angaben in der Zollanmeldung mitgewirkt hat.

Zu Z 42 (Art. 11 Abs. 5)

Die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen dürfen gemäß Art 22 Abs. 9 lit. d der 6. EG-Richtlinie nicht auf innergemeinschaftliche Lieferungen angewendet werden.

Zu Z 43 (Art. 24 Abs. 1 lit. a)

Es handelt sich um Folgeänderungen der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Zu Artikel V und VI ( Bewertungsgesetz 1955 und Bodenschätzungsgesetz 1970)

Nach Auflassung der Finanzlandesdirektionen müssen deren bisherigen Agenden im Zusammenhang mit den Gutachterausschüssen, Landesschätzungsbeiräten und Schätzungsausschüssen neu geregelt werden. Diese Agenden gehen weitgehend auf die Finanzämter mit erweiterten Aufgabenkreis (§ 8 Abs. 1 AVOG) über. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wurden Übergangsbestimmungen aufgenommen.

Zu Artikel VII (Normverbrauchsabgabegesetz)

Auf Grund der Neuregelung der Befreiung der Diplomaten von der Normverbrauchsabgabe wird als Voraussetzung für eine steuerfreie Lieferung durch einen KFZ-Händler im Inland eine Bescheinigung des BM für auswärtige Angelegenheiten vorgesehen.

Zu Artikel VIII (Energieabgabenvergütungsgesetz)

Durch die Einbeziehung eines dritten Energieträgers in die Energieabgabenvergütun gist aus finanzausgleichrechtlichen Gründen eine Zuordnung der Vergütung notwendig.

Zu Artikel IX (Tabaksteuergesetz 1995)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 6):

Zusätzlich zur Mindeststeuer von 90 % soll ein fixer Mindeststeuerbetrag von 83 €/1000 Stück vorgesehen werden, wodurch zur Absicherung des Tabaksteueraufkommens beigetragen werden soll.

Zu Z 2 (§ 29a):

Die Übergangsfristen der meisten neuen Mitgliedstaaten betreffen die Erreichung der EU-rechtlich vorgegebenen Mindeststeuer auf Zigaretten (57 % des Kleinverkaufspreises der meistverkauften Preisklasse und mindestens 60 € je 1000 Stück).

Nur im Falle der Tschechischen Republik sind neben den Zigaretten auch alle anderen Tabakwaren und bei der Republik Estland zusätzlich Rauchtabak betroffen. Die Verbrauchsteuerbefreiung für Tabakwaren, die im privaten Reiseverkehr aus den neuen Mitgliedstaaten (ausgenommen Malta und Zypern) eingebracht werden, soll entsprechend der jeweiligen Beitrittsakte auf jene Mengen eingeschränkt werden, welche auch bei der Einfuhr aus Drittstaaten gelten (bei Zigaretten 200 Stück).

Werden Tabakwaren jedoch von Personen, die in Österreich ihren normalen Wohnsitz haben unmittelbar über eine Landgrenze eingebracht, sollen die Freimengen weiter reduziert werden (bei Zigaretten auf 25 Stück), was im Wesentlichen der Regelung vor der EU-Erweiterung entspricht.

Die Steuerschuld entsteht für den Beförderer oder die Person, die die Beförderung veranlasst mit dem Verbringen der Tabakwaren in das Steuergebiet. Grundsätzlich soll für die Erhebung der Tabaksteuer jenes Zollamt zuständig sein, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. In Fällen, in denen ein solcher Ort nicht ermittelt werden kann, wird jenes Zollamt zuständig, welches als erstes mit der Angelegenheit befasst wird.

Sicher gestellt werden soll, dass nur Tabakwaren aus den neuen Mitgliedstaaten, denen Übergangsfristen zugestanden wurden, von der Regelung erfasst werden.

Zu 3 (§ 7 Abs. 3, § 12 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Z 3, § 19 Abs. 4, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 3 und 5, § 28a. Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 5 und § 34 Abs. 1):

Bedingt durch die Umstellung auf Wirtschaftsräume kommt es zu Änderungen in den Bezeichnungen der Zollstellen von „Hauptzollamt“ auf „Zollamt“.

Zu Z 4 (§ 44f):

Die Festsetzung des fixen Mindeststeuerbetrages soll mit 1. Jänner 2004, die Umbenennung der Zollstellen mit 1. Mai 2004, frühestens mit dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes und die Übergangsbestimmungen für die neuen Mitgliedstaaten gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Slowenien, der Republik Polen, der Republik Estland, Republik Lettland und der Republik Litauen zur Europäischen Union in Kraft treten.

Zu Artikel X (Alkoholsteuergesetz)

Zu Z 1 (§ 30 Abs. 2):

Damit wird die Kompetenz zur Zulassung von Sammelgefäßen von den Finanzlandesdirektionen auf die Zollämter verlagert.

Zu Z 2 (§ 46 Abs. 5 Z 3, § 49 Abs. 3 und 5, § 52 Abs. 7, § 53 Abs. 2 und 3 und § 54 Abs. 6):

Bedingt durch die Umstellung auf Wirtschaftsräume kommt es zur Umbenennung der Zollstellen mit 1. Mai 2004, frühestens mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes.

Zu Z 3 (§§ 112 und 113):

Die bereits überholten Übergangsregelungen werden aufgehoben.

Zu Z 4 (§ 116d):

Die Bestimmung soll mit 1. Mai 2004 in Kraft treten.

Zu Artikel XI (Biersteuergesetz 1995)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 8, § 23 Abs. 5, Z 3, § 26 Abs. 3 und 5, § 29 Abs. 7, § 30 Abs. 2 und 3 und § 31 Abs. 5):

Bedingt durch die Umstellung auf Wirtschaftsräume kommt es zur Umbenennung der Zollstellen mit 1. Mai 2004, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes .

Zu Artikel XII (Schaumweinsteuergesetz 1995)

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 8, § 20 Abs. 5 Z 3, § 23 Abs. 3 und 5, § 26 Abs. 7, § 27 Abs. 2 und 3 und § 28 Abs. 5):

Bedingt durch die Umstellung auf Wirtschaftsräume kommt es zur Umbenennung der Zollstellen mit 1. Mai 2004, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes.

Zu Z 2 (§ 48 Abs. 6):

Aufhebung einer bereits überholten Übergangsbestimmung.

Zu Artikel XIII (Mineralölsteuergesetz 1995)

Zu Z 1(§ 5 Abs. 5 Z 2 und Z 3, § 7 Abs. 1, § 38 Abs. 5, § 41 Abs. 3 und 5, § 44 Abs. 7§ 45 Abs. 2 und 3 und § 46 Abs. 5):

Bedingt durch die Umstellung auf Wirtschaftsräume kommt es zur Umbenennung der Zollstellen mit Wirkung 1. Mai 2004, frühestens aber mit Inkrafttreten der betreffenden Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes.

Zu Z 2 (§ 46 Abs. 5):

Korrektur eines Redaktionsfehlers.

Zu Artikel XIV (Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 44 BAO):

Die Änderung des § 44 Abs. 2 BAO dient dem Ziel der Verlagerung operativer Tätigkeiten auf die Finanzämter.

Zu Z 2 (§ 52a BAO):

Die Erweiterung der Möglichkeiten zur bescheidmäßigen Übertragung von Zuständigkeiten auf eine sachlich unzuständige Abgabenbehörde erster Instanz erscheint im Interesse der Vereinfachung oder Beschleunigung von Abgabenverfahren zweckmäßig. In Betracht kämen insbesondere Delegierungen durch das gemäß § 12 AVOG (Umsatzsteuer „ausländischer“ Unternehmer) oder durch das gemäß § 13a AVOG (Rückzahlung von Abzugsteuern vor allem wegen DBA-Widrigkeit) zuständige Finanzamt sowie durch ein Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8 AVOG).

Delegierungsbescheide, die seit 21. August 2003 (BGBl. I Nr. 71/2003) nur mehr von Abgabenbehörden erster Instanz erlassen werden dürfen, sind mit Berufung anfechtbar. Wie bisher werden sie daher in der Regel nur auf Anregung des Abgabepflichtigen ergehen.

Zu Z 3 bis 7 (§§ 55, 56, 58, 59 und 61 BAO):

Die Änderungen der §§ 59 und 61 BAO sollen ein Auseinanderfallen örtlicher Zuständigkeiten etwa für die Erhebung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und die Erhebung anderer wiederkehrend zu erhebender Abgaben (zB Umsatzsteuer) ausschließen. Dies ist aus verwaltungsökonomischen Überlegungen zweckmäßig.

Unverändert bleibt der Grundsatz, dass Bestimmungen über örtliche Zuständigkeiten nur anwendbar sind, wenn mehrere Behörden in einer Angelegenheit sachlich zuständig sind. Daher ist § 61 Abs. 1 zweiter Satz BAO beispielsweise unanwendbar, wenn sich aus § 12 AVOG die bundesweite Zuständigkeit lediglich eines Finanzamtes (nämlich des Finanzamtes Graz-Stadt) ergibt.

Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern gelten nur dann, wenn in einer Angelegenheit keine andere Abgabenbehörde sachlich zuständig ist. § 61 BAO gilt daher für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nur insoweit, als hiefür (dem § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 zufolge) Finanzämter sachlich zuständig sind; ansonsten obliegt die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer den Zollämtern (vgl. § 26 Abs. 3 UStG 1994).

§ 61 BAO war bisher nur für Unternehmer anwendbar. Nicht zuletzt wegen § 11 Abs. 14 UStG 1994 (Umsatzsteuerschuld „kraft Rechnung“) war diese Regelung nicht ausreichend. Daher ist § 61 BAO nunmehr generell für Abgabepflichtige anwendbar.

Ist der Abgabepflichtige weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig bzw. liegen die Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) nicht vor, so richtet sich die Zuständigkeit zur Erhebung der Umsatzsteuer nach § 70 BAO („Subsidiärzuständigkeit“). Dies gilt beispielsweise für Wohnungseigentümergemeinschaften; diesfalls richtet sich die Zuständigkeit nach § 70 Z 2 BAO.

Mittelbar wirkt sich die Änderung des § 61 BAO auch auf die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung jener Abgaben aus, bei denen sich die Zuständigkeit nach jener für die Umsatzsteuererhebung richtet (vgl. zB § 6 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz, § 11 Abs. 1 NoVAG 1991).

Zu Z 8 (§ 78 BAO):

Dem § 3 Abs. 2 lit. c BAO zufolge gehören die im bisherigen § 78 Abs. 2 lit. d bzw. lit. e BAO erwähnten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie Kostenersätze zu den Abgaben im Sinn des § 3 BAO. Die diesbezügliche Parteistellung ergibt sich somit bereits aus § 78 Abs. 1 BAO; § 78 Abs. 2 lit. d und lit. e BAO ist daher entbehrlich.

Zu Z 9 (§ 89 BAO):

Die Ergänzung des § 89 BAO erfolgt nach dem Vorbild des § 16 Abs. 2 AVG. Sie soll die papierlose Aktenführung erleichtern.

Zu Z 10 (§ 91 BAO):

Der bisherige Ausschluss ordentlicher Rechtsmittel gegen Vorladungsbescheide hatte zur Folge, dass solche Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz (ohne „Zwischenschaltung“ eines Berufungsverfahrens) unmittelbar beim VwGH (VfGH) mit Beschwerde anfechtbar waren (vgl. zB VfGH 2.7.1968, B 60/68, B 61/68; VwGH 21.9.1981, 81/17/0046). Dies erscheint - nicht zuletzt im Interesse der Höchstgerichte – nicht zweckmäßig.

Nunmehr ist der Vorladungsbescheid eine verfahrensleitende Verfügung im Sinn der §§ 94 und 244 BAO. Daher ist er, wenn er von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassen wird, mit Berufung (wenn auch nur nach Maßgabe des § 244 BAO) anfechtbar.

Zu Z 11 (§ 101 BAO):

Die Änderung im § 101 Abs. 3 BAO erfolgt im Interesse des sprachlichen Gleichklanges mit den §§ 81, 188 und 191 Abs. 1 BAO.

Zu Z 12 (§ 103 BAO):

Nach der Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2002, 98/15/0210) ergibt sich aus dem derzeitigen § 103 Abs. 2 BAO, dass die Abgabenbehörde trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen (gewillkürten) Vertreter verpflichtet ist, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung („Berufung“ auf die erteilte Vollmacht zB im Sinn des § 8 Rechtsanwaltsordnung) abgibt, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. Dies gilt auch für Vollmachtsurkunden (vgl. zB VwGH 26.6.2002, 2001/13/0293).

Derartige Textierungen auf Vollmachtsurkunden oder auf Anbringen, mit denen sich ein Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt oder Notar auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen, sind ungebräuchlich, ohne dass damit vermutlich eine nach § 103 Abs. 2 BAO „schädliche“ Einschränkung der Bevollmächtigung gemeint sein dürfte.

Zu Z 13, 14 und 15 (§§ 111, 112 und 112a BAO):

Die geringfügige Anhebung der Höchststrafen für Zwangsstrafen und für Mutwillensstrafen erfolgt im Interesse der besseren Einprägbarkeit der Beträge. Die Anhebung des Höchstbetrages für die Ordnungsstrafe auf den für Mutwillensstrafen geltenden Höchstbetrag erfolgt nach dem Vorbild der §§ 34 und 35 AVG, wo die Höchstbeträge für beide Strafen (derzeit 726 Euro) ident sind.

Zu Z 16 (§ 120 BAO):

Die Zuständigkeit zur Erhebung der Umsatzsteuer kann sich nicht nur aus § 61 BAO, sondern etwa auch aus § 70 Z 2 BAO ergeben. Daher ist der Klammerausdruck „(§ 61)“ zu beseitigen.

Zu Z 17 (§ 134 Abs. 1 BAO):

In Zusammenhang mit der vorgesehenen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Abgabenerklärungen sollen die Erklärungsfristen verlängert werden.

Zu Z 18 bis 21 (§§ 147, 148, 149, 150 und 151 BAO):

Die in der Verwaltungspraxis nahezu bedeutungslose Unterscheidung, ob eine Prüfung eine Buch- und Betriebsprüfung (§ 147 BAO) oder eine Prüfung von Aufzeichnungen (§ 151 BAO) ist, entfällt im Interesse der Vereinfachung der Rechtsordnung.

Die das Prüfungsziel umschreibende Formulierung lehnt sich an § 86 Abs. 1 EStG 1988 an.

Der neue Begriff „Außenprüfung“ wird nach dem Vorbild des § 193 (deutsche) Abgabenordnung verwendet.

Der neue § 151 BAO entspricht inhaltlich dem bisherigen § 151 Abs. 4 BAO.

Zu Z 22 (§ 206 BAO):

Das Ziel der Verlagerung operativer Tätigkeiten auf die Abgabenbehörden erster Instanz spricht dafür, Nichtfestsetzungen von Abgaben nicht von einer Weisung einer Oberbehörde abhängig zu machen. Die Änderung des § 206 BAO lässt das nach Art. 20 Abs. 1 B-VG bestehende Weisungsrecht der Oberbehörde unberührt.

Wie bisher besteht kein Rechtsanspruch des Abgabepflichtigen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Abgaben. Derartige Abstandnahmen liegen (ebenso wie Löschungen und Nachsichten) im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde.

Zu Z 23 (§ 208 BAO):

Ein vom Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches unabhängiger Beginn der Bemessungsverjährungsfrist für Abänderungen wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 295a BAO ist erforderlich. Die Sonderregelung folgt dem Vorbild des § 208 Abs. 1 lit. d BAO, wonach die Verjährung für die Endgültigkeitserklärung vorläufiger Bescheide bzw. für die Erlassung endgültiger Bescheide (nach vorläufigen) mit Ablauf des Jahres der Beseitigung der Ungewissheit beginnt.

Der Sinn der Bemessungsverjährung ist insbesondere, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt und dass Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung vermieden werden sollen. Die Verjährung tritt grundsätzlich (außer bei hinterzogenen Abgaben) unabhängig davon ein, ob alle abgabenrechtlich bedeutsamen Umstände offengelegt worden sind. Eine generelle Durchbrechung dieses Grundsatzes für die Grunderwerbsteuer sowie für die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist daher systemwidrig. Sie ist in Anbetracht der 10 Jahre betragenden Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben aus fiskalischer Sicht auch nicht erforderlich.

Eine Ausnahme vom genannten Grundsatz erscheint lediglich für jene Fälle zweckmäßig, in denen der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegende Erwerbe von Todes wegen dem Finanzamt vor Ablauf der Frist des § 208 Abs. 1 BAO überhaupt nicht bekannt werden (zB weil ein Testament erst nach Jahren auftaucht oder wegen eines langandauernden Verlassenschaftsverfahrens).

Zu Z 24 (§ 214 BAO):

Die Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 214 Abs. 5 BAO erfolgt wegen der Ähnlichkeit von Widmungen nach dem ersten Satz des § 214 Abs. 7 BAO mit Verrechnungsweisungen.

Zu Z 25 (§ 225 BAO):

Die Änderung des § 225 BAO schließt eine Rechtsschutzlücke. Bisher konnte ein Adressat eines Beschlagnahmebescheides (im Unterschied zu einem persönlich Haftenden) den Bescheid über den Abgabenanspruch nicht mit Berufung anfechten, was aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich war (vgl. zB Arnold, AnwBl 1985, 597).

Zu Z 26 (§ 236 BAO):

Die Änderung des § 236 Abs. 2 zweiter Satz BAO (Frist zur Stellung eines Antrages auf Nachsicht bereits entrichteter Abgaben) erfolgt, weil der bisherige Verweis auf die Frist des (die Einhebungsverjährung regelnden) § 238 BAO für die Normadressaten unklar sein könnte.

Zu Z 27 (§ 238 BAO):

§ 209a BAO schützt die Parteien insbesondere davor, dass durch Zeitablauf (vor allem durch jahrelange Nichterledigung von Anträgen) meritorische Erledigungen (zB von Berufungen) wegen zwischenzeitigen Eintritts der Bemessungsverjährung unzulässig werden. Für die Einhebungsverjährung bestand kein vergleichbarer legistischer Schutz.

Die Erwähnung von Bescheiden gemäß § 201 BAO (im bisherigen § 238 Abs. 2 BAO) als Beispiel für die Einhebungsverjährung unterbrechende Amtshandlungen ist systemwidrig, weil ein auf § 201 BAO gestützter Abgabenbescheid eine Maßnahme der Abgabenfestsetzung (und nicht der Einhebung) ist. Die Normierung einer Festsetzungsmaßnahme als Unterbrechungshandlung für die Einhebungsverjährung ist überdies (aus der Sicht von Fiskalinteressen) entbehrlich, weil nach dem letzten Halbsatz des § 238 Abs. 1 BAO das Recht zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung verjährt; dadurch werden die Bemessungsverjährung unterbrechende Amtshandlungen (zB Abgabenbescheide) mittelbar auch für die Einhebungsverjährung bedeutsam.

Die Hemmung der Einhebungsverjährung soll auch während der Dauer der Wirkung von Beschlüssen, mit denen Beschwerden vom VwGH oder VfGH aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, bestehen.

Zu Z 28 (§ 240 BAO):

Während für die Einkommensteuerveranlagung im Allgemeinen das Wohnsitzfinanzamt (§ 55 Abs. 2 BAO) des Abgabepflichtigen örtlich zuständig ist, obliegt die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Abfuhrabgaben (zB Lohnsteuer) dem für die Abfuhr zuständigen Finanzamt (zB für Lohnsteuer dem Finanzamt der Betriebsstätte im Sinn des § 81 EStG 1988). Dies kann dazu führen, dass für die „Rückzahlung“ von Lohnsteuer einerseits das Wohnsitzfinanzamt zuständig ist (nämlich hinsichtlich Beträgen, über die im Veranlagungsbescheid abzusprechen ist), andererseits das „Betriebsstättenfinanzamt“ des Arbeitgebers (etwa hinsichtlich sonstiger Bezüge, über die im Veranlagungsbescheid nicht abzusprechen ist). Dies ist insbesondere dann unzweckmäßig, wenn strittig ist, ob über Bezüge (bzw. diesbezügliche Lohnsteuer) im Veranlagungsverfahren oder im Rückzahlungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO abzusprechen ist.

Die Änderung der Zuständigkeit für das Rückzahlungsverfahren trägt auch dem Umstand Rechnung, dass nach der Neufassung des § 59 BAO insbesondere für Kapitalertragsteuer grundsätzlich das für die Erhebung der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) bzw. das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte des Abfuhrpflichtigen zuständige Finanzamt örtlich zuständig ist. Dieses Finanzamt wird der Antragsteller (Eigenschuldner) vielfach nicht kennen. Weiters können Geheimhaltungsinteressen des Abfuhrpflichtigen hinsichtlich seiner Wohnadresse (oder etwa hinsichtlich des vorwiegenden Aufenthaltes im Sinn des § 55 Abs. 2 zweiter Satz BAO) gegen eine an (persönliche) Verhältnisse des Abfuhrpflichtigen anknüpfende Zuständigkeit für Anträge des Eigenschuldners sprechen.

Zu Z 29 (§ 285 BAO):

Der bisherige § 285 Abs. 4 BAO hat nach dem Vorbild des § 171 Abs. 2 ZPO nur Zuhörer (und nicht etwa Parteienvertreter) erfasst. In Anlehnung an § 228 Abs. 2 StPO ist ein grundsätzliches „Waffenverbot“ für alle bei Amtshandlungen Anwesenden zweckmäßiger. Die legistische Berücksichtigung von Aufträgen zur Sicherung von Amtshandlungen oder Amtsräumen erfolgt in Anlehnung an Abschn 6.2 der Geschäftsordnung des unabhängigen Finanzsenates.

Zu Z 30 (§ 295a BAO):

Im Unterschied zu § 175 Abs. 1 Z 2 (deutsche) Abgabenordnung enthält die BAO keinen Verfahrenstitel zur Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse. Gemeint sind Ereignisse, von denen sich aus Abgabenvorschriften eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits entstandene Abgabenansprüche ergibt. Dies gilt beispielsweise für die (nachträgliche) Entrichtung ausländischer Quellensteuern, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen auf österreichische Abgaben anzurechnen sind. Diesfalls ist zweifelhaft, mit welchem Verfahrenstitel eine nachträgliche Berücksichtigung erfolgen kann (vgl. zB Ritz, BAO-Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999, § 295 Tz 25).

Eine legistische Lösung dieser Zweifelsfrage bzw. eine Schließung dieser Regelungslücke erscheint zweckmäßig (vgl. zB Schuch, in Gassner/Lang/Lechner (Hrsg), Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Wien 1995, 59).

Ein weiteres Beispiel für ein solches „rückwirkendes“ Ereignis ist der Ersatz von grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung anzusehenden Aufwendungen (zB von Arzthonoraren) in einem der Verausgabung der Beträge folgenden Jahre. Ein solcher Kostenersatz führt nachträglich dazu, dass die Beträge nicht mehr nach § 34 EStG 1988 abziehbar werden (vgl. zB Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, 4. Auflage (Loseblatt), § 34 Tz 25 und 26).

Der neue Verfahrenstitel soll im Ermessen liegen. Dies ermöglicht vor allem, dass geringfügige Abänderungen von Bescheiden unterbleiben dürfen.

§ 295a BAO ermöglicht Durchbrechungen der Rechtskraft nur hinsichtlich der abgabenrechtlichen Folgen des betreffenden rückwirkenden Ereignisses. „Verböserungen“ in anderen Bereichen sind somit durch Abänderungen gemäß § 295a BAO nicht zulässig.

Das Antragsrecht der Partei stellt sicher, dass die Abgabenbehörde über ein auf Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse gerichtetes Anbringen der Partei stets mit Bescheid absprechen muss.

Zu Z 31 (§ 299 BAO):

Die sprachliche Angleichung im § 299 Abs. 1 BAO an die im § 201 Abs. 1 BAO verwendete Terminologie stellt sicher, dass das rechtspolitische Ziel der Änderung des § 201 BAO durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, nämlich die Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden (vgl 1128 BlgNR 21. GP, 9), verwirklicht ist.

Weiters erscheint es aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig klarzustellen, dass innerhalb der für Aufhebungen gemäß § 299 Abs. 1 BAO relevanten Fristen (idR ein Jahr ab Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides) eine Aufhebung auch dann zulässig sein kann, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) oder für eine Berichtigung gemäß § 293 BAO oder gemäß § 293b BAO vorliegen.

Zu Z 32 (§ 308 BAO):

Die Aufhebung der Regelung, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden kann, die die Abgabenbehörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist zu bewilligen, trägt den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 8. Auflage, Wien 2003, Tz 619) Rechnung.

Zu Artikel XV (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz)

Zu Z 1, Z 2 und Z 9 (§§ 1, 2 und 17a):

Im Zuge der Reform der Steuer- und Zollverwaltung kommt es zu einer Dezentralisierung der Verantwortung nach den Grundsätzen des New Public Management. Die Finanz- und Zollämter sollen in Hinkunft sowohl Aufgaben- als auch Ressourcenverantwortung übernehmen, so dass die Beibehaltung der Finanzlandesdirektionen als Oberbehörden in der bisherigen Form nicht zweckmäßig ist. Dies gilt umso mehr, als durch die Einrichtung des unabhängigen Finanzsenates bereits mit 1. Jänner 2003 ein wesentlicher Zuständigkeitsbereich der Finanzlandesdirektionen herausgelöst wurde.

Durch die Verordnungsermächtigung des § 2 AVOG sollen nunmehr Aufgabenbereiche der bisherigen Finanzlandesdirektionen nach zweckmäßigen Gesichtspunkten besonderen Organisationseinheiten zugewiesen werden. Zu diesen Aufgabenbereichen zählen insbesondere die Steuerung und Unterstützung der Finanz- und Zollämter. Mit diesen organisatorischen Maßnahmen wird eine schlankere, leistungsfähigere und schlagkräftigere Steuer- und Zollverwaltung ebenso gewährleistet wie eine Dezentralisierung der Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung bestehender Standorte.

Die Bestimmung des § 17a AVOG soll sicherstellen, dass die anderen Aufgabenbereiche der Finanzlandesdirektionen durch die Finanzämter und die Hauptzollämter übernommen werden. Ab Mai 2004 gehen die Zuständigkeitsbereiche der Hauptzollämter auf die Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis über.

Davon ausgenommen sind jene Zuständigkeiten, für die in § 17a Abs. 2 ausdrücklich die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen festgelegt wird oder die durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bundesweit geregelt werden.

Diese Generalbestimmungen wurden insbesondere aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten gewählt, um nicht eine Vielzahl an Materiengesetzen einzeln novellieren zu müssen. Sollte darüber hinaus aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Zuständigkeiten notwendig sein, kann auch dies im Verordnungswege erfolgen, ohne dass dies wiederum eine Novellierung mehrerer Materiengesetze nach sich ziehen muss. Die getrennte Regelung der Finanzämter und Zollämter ist auf Grund der unterschiedlichen Inkrafttretensbestimmungen notwendig.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 5) und Z 7 (§ 14 Abs. 5):

Die Neuregelung soll klarstellen, dass die Reorganisation der Finanzämter nach den Grundsätzen des New Public Management mit einer Dezentralisierung der Verantwortung einher geht. In diesem Sinne wird die Gesamtleitung eines Finanzamtes durch den Vorstand erfolgen, dessen Aufgabengebiet insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung umfasst. Im Hinblick auf die umfassenden Kompetenzen kann dem Vorstand zur Unterstützung in der fachlichen Leitung in Zukunft ein Fachvorstand zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Rechtsanwendung zur Seite gestellt werden.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1):

Die Änderung sieht lediglich eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten durch den Entfall der Bezeichnung Finanzlandesdirektion vor und stellt bei den Zuständigkeitsbereichen nunmehr auf die Länder ab. Inhaltlich wird dadurch keine Änderung vorgenommen.

Zu Z 6 (§ 13a):

Die Änderung stellt eine Anpassung dar, welche sich auf Grund der Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung BGBl II. Nr. 224/2003 ergibt.

Zu Z 7 und Z 8 (§ 14, § 14a, § 14b):

Die Änderung beinhaltet zunächst eine Neustrukturierung in Anlehnung an die Regelungen der Finanzämter. Damit ist in Abs. 1 die Zuständigkeit des allgemeinen Aufgabenkreises der Zollämter und in Abs. 2 die Zuständigkeit für den besonderen Aufgabenkreis geregelt .

Durch die Änderungen in Abs. 3 wird die Formulierung der Verordnungsermächtigung betreffend des Sitzes (der Sitze) und des Amtsbereiches bei den Zollämtern an jene der Finanzämter angepasst. Der Übergang der Zuständigkeit von einem Zollamt auf ein anderes war bislang schon im Rechtsbestand und soll weiter bestehen bleiben, da dies im besonderen der Verwaltungsvereinfachung dient.

Die inhaltlichen Änderungen betreffen im wesentlichen den Entfall der Bezeichnung eines Zollamtes als Hauptzollamt sowie der Bezeichnung der Zollämter erster und zweiter Klasse. Damit sollen alle Zollverfahren wirtschafts- und bürgernah bei allen Zollämtern ohne die bisherige Einschränkung der Kompetenzen ermöglicht werden. Die Bezeichnung „Zollbehörden erster Instanz “ wurde analog zur Regelung des § 3 über die Finanzämter gestrichen.

Die Einrichtung von Zollstellen hat hinkünftig aus verwaltungsökonomischer Sicht nicht mehr im Verordnungswege sondern durch geeignete Kundmachung zu erfolgen.

4. Absatz: Die Bezeichnung „Zollposten“ kann entfallen, da in Hinkunft keine Zollposten vorgesehen sind.

Zu Artikel XVI (Zollrechts-Durchführungsgesetz)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4):

Die Aufnahme dieses Satzes dient zur Klarstellung, dass insbesondere in der Zollbefreiungsverordnung (Verordnung [EWG] Nr. 918/83 des Rates) häufig von anderen Wertmaßstäben ausgegangen wird.

Zu den Z 2, 5, 11 bis 13, 15, 20 bis 26, 28 bis 30, 33, 34, 36 und 38 (§ 4 Abs. 2 Z. 13, § 15a Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 27a Abs. 1, § 54 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 2 ,3 und 4, § 55 Abs. 2 und 6, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Z. 2, § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 5, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 87 Abs. 3, § 88 Abs. 2, § 106 Abs. 2, § 109 Abs. 2):

Bedingt durch die Umstellung auf Wirtschaftsräume kommt es zu Änderungen in den Bezeichnungen und Zuständigkeiten der Zollstellen (Umstellung von „Hauptzollämter“ auf „Zollämter“).

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 1):

Die Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Zollverwaltung ergibt sich aus den zitierten Gesetzen.

Zu den Z 4, 7 bis 10, 14, 16 und 32 (§ 10 Abs. 1, § 15a Abs. 6, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, 4, und 5, § 21 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 5, § 50 Abs. 4 und 85a Abs. 2):

Im Zuge der Umstellung auf Wirtschaftsräume werden Kompetenzen, die bisher bei den Finanzlandesdirektionen lagen, auf die Zollämter übertragen.

Zu den Z 17 bis 19 (§§ 51 bis 53):

Auch in Fällen, in denen keine Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Zölle als traditionelle Eigenmittel der Gemeinschaft) zu erheben sind, sondern lediglich nationale Abgaben, kommt derzeit das relativ komplizierte Verfahren des Art. 867a ZK-DVO zur Anwendung (retrograde Abgabenberechnung und -verbuchung auf Basis des erzielten Verkaufserlöses). Letzteres führt bei beschlagnahmten und verfallenen Waren, insbesondere im Falle zu beachtender Verbote und Beschränkungen dazu, dass oft keine Abnehmer gefunden werden. Um auch für solche Konstellationen eine praktikable Lösung zu finden, wurde für diejenigen Fälle, in denen nur nationale Abgaben und keine Eigenmittel der EU betroffen sind, der neue Abs. 3 angefügt.

Zu Z 27 (§ 66 Abs. 1 bis 3):

Die bisher in Abs. 1 geforderte Festlegung von Freizonen mittels Gesetz hat sich für die Bedürfnisse der Wirtschaft als zu unflexibel erwiesen und soll auf Verordnungsbasis umgestellt werden. Bei den Abs. 2 und 3 wurde der Übergang zu Wirtschaftsraumzollämtern berücksichtigt.

Zu Z 31 (§ 83):

Im Bereich der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben liegt ein besonderer Fall im Sinne des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Art. 905 ZK-DVO auch dann vor, wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist (persönliche Billigkeit). Für die Gewährung derartiger persönlicher Billigkeiten sollte das Vorliegen betrügerischer Absicht oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Beteiligten kein absoluter Ausschließungsgrund sein, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht.

Zu Z 35 (§ 98 Abs. 1 Z. 1 Buchstaben d und e):

Buchstabe d (Auslagenersätze für Verwahrungs- und Lagerkosten): Sofern von den Zollbehörden beschlagnahmte Waren auf Grund mangelnder Lagerkapazitäten oder auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht in Räumlichkeiten des Bundes gelagert werden können, müssen sie privaten Lagerhaltern in Verwahrung gegeben werden. Die Kostentragung bei derartigen Drittverwahrungen erfolgt derzeit entweder durch den bisherigen Wareninhaber auf Grund einer Vereinbarung zwischen ihm und dem privaten Lagerhalter oder aber durch den Bund. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer soll nunmehr eine Ersatzpflicht für die Kosten solcher Drittverwahrungen im Gesetz verankert und diese gleichzeitig mit der Höhe der Lagerkosten in öffentlichen Zolllagern beschränkt werden. Eine derartige Beschränkung ist allerdings nur für solche Waren möglich und sinnvoll, die auf Grund ihrer Natur überhaupt in Zollagern des Bundes gelagert werden können. Bei Waren, die außer der Lagerung auch einer kostenaufwändigeren Wartung oder Pflege bedürfen (z.B. lebende Tiere, Fahrzeuge) kann die Beschränkung nicht Platz greifen.

Buchstabe e (A.T.A.-Bereinigungsgebühren): Das Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.-Abkommen, BGBl. Nr. 239/1963 i.d.g.F.) bzw. in gleichlautender Weise das Übereinkommen von Istanbul (BGBl. III Nr. 37/1997) sehen in Artikel 9 bzw. Artikel 11 der Anlage A die Möglichkeit vor, dass in Fällen, in denen die Zollbehörden noch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets bestimmte Unterlagen als Nachweis für die erfolgte Wiederausfuhr der Waren und damit gleichzeitig die Nichtentstehung einer Eingangsabgabenschuld anerkennen können, eine Bereinigungsgebühr verlangt wird. Diese Gebühr dient einerseits als Abgeltung für die Tätigkeiten der Zollverwaltung im Zuge der erforderlichen Bereinigung des Carnets, andererseits stellt ihre Erhebung einen Anreiz für die Carnet-Inhaber dar, sich um eine rechtzeitige Bereinigung noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets zu bemühen.

Mangels einer eigenständigen nationalen Regelung für die A.T.A.-Bereinigungsgebühr werden derzeit Verwaltungsabgaben auf Grundlage des § 105 ZollR-DG (Verletzung der Gestellungspflicht) erhoben. Es erscheint jedoch sachgerechter eine eigene innerstaatliche Regelung auf der Grundlage der zitierten Abkommensbestimmungen zu schaffen. Analog zu den Fällen, in denen tatsächlich eine Eingangsabgabenschuld entsteht, sollte die Erhebung derartiger Nebengebühren allerdings mit höchstens 10% der betroffenen Eingangsabgaben begrenzt sein.

Zu Z 37 (§ 108 Abs. 1):

Die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 dient dazu, den Zinsverlust der Zollbehörden in Fällen auszugleichen, in denen es zu einer verspäteten buchmäßigen Erfassung auf Grund einer Entstehung der Zollschuld gemäß den Artikeln 202 bis 205 sowie 210 und 211 ZK oder auf Grund einer Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK kommt. Der Pflicht zur Entrichtung der Abgabenerhöhung besteht schon allein auf Grund des Zinsverlustes, unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Beteiligten. In Fällen, in denen dieser Zinsverlust allerdings auf ein überwiegendes Verschulden der Zollbehörden zurückzuführen ist, wurde schon bislang von der Forderung einer Abgabenerhöhung im Billigkeitswege abgesehen (Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b bzw. Art. 239 ZK). Dieser Grundsatz soll nun auch im Gesetz festgeschrieben werden.

Weiters soll eine zeitliche und daraus resultierende betragsmäßige Differenzierung in den Fällen möglich sein, in denen nur ein Teil der Verspätung auf das Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen ist („.. soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden ... am entstandenen Nebenanspruch trifft.“).

Zu Z 39 (§ 120 Abs. 1j):

Die Umstellung auf Wirtschaftsräume und die damit verbundenen organisatorischen Änderungen sollen mit 1. Mai 2004 in Kraft treten.

Zu Artikel XVII (Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat)

Dienstzuteilungen und Entsendungen im Sinne des BDG von hauptberuflichen Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates sollen – wenn sie über einen Zeitraum von 90 Tagen hinausgehen – zu einem Ruhen der Mitgliedschaft zum unabhängigen Finanzsenat führen. Die Bestimmung soll für die unabsetzbaren und unversetzbaren Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates die berufliche Mobilität im öffentlichen Dienst erleichtern.

Zu Artikel XVIII (Finanzstrafgesetz)

Zu Z 1 und 7 bis 13 (§§ 5, 85, 89, 95, 97, 181, 197 und 227):

Das Finanzstrafgesetz weist der Zollwache als Wachkörper der Finanzverwaltung vor allem exekutive Aufgaben zu. Mit dem in der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17/2003, normierten Ausscheiden der Zollwache aus dem Wirkungsbereich des Bundes-ministeriums für Finanzen mit Wirkung ab 1. Mai 2004 sollen der Zollwache auch im Bereich des Finanzstrafgesetzes keine Aufgaben mehr zukommen.

Zu Z 2 und 4 bis 6 (§§ 58, 68, 70 und 71):

Soweit das Finanzstrafgesetz in Zuständigkeitsbestimmungen auf die Finanzlandes-direktionen abstellt und diesen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Spruchsenate Aufgaben überträgt, sollen diese Bestimmungen in Übereinstimmung mit den mit 1. Jänner 2004 in Kraft tretenden Änderungen des Abgabenverwaltungsorganisationsge-setzes neu gefasst und die Aufgaben den Finanzämtern und Zollämtern übertragen werden. Auch soll der Änderung der Bezeichnung der Hauptzollämter Rechnung getragen werden.

Zu Z 3 (§ 65):

§ 65 Abs. 1 lit. a FinStrG sieht für die Finanzämter von Wien und Niederösterreich Spruchsenate beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien und für die Finanzämter des Burgenlandes Spruchsenate beim Finanzamt Eisenstadt vor.

Die Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003, fasst die Finanzämter Bruck an der Leitha, Eisenstadt und Oberwart zu einem Finanzamt zusammen, sodass ab 1. Jänner 2004 keine nur für das Burgenland zuständigen Finanzämter bestehen werden. Da es somit an einer geeigneten Anknüpfung für einen im Burgenland situierten Spruchsenat fehlen wird, sollen die beim Finanzamt Wien 1 eingerichteten Spruchsenate entsprechend dem sonst für die Einrichtigung der Spruchsenate geltenden Prinzip der Organfunktion für alle im Bereich der jeweiligen Finanzlandesdirektion gelegenen Finanzämter auch Organe des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart sein.

Zu Artikel XIX (Kommunalsteuergesetz 1993)

Zu § 14 Abs. 1:

Die Änderungen berücksichtigt die Neufassung des § 147 BAO.

Zu Artikel XX (Ausfuhrerstattungsgesetz)

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 2):

Aus Anlass der zu erwartenden EuGH-Judikatur (Rs. C-278/02) ergibt sich die Notwendigkeit einer Neuregelung der Verjährungsfristen bei der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen für nicht gutgläubige Begünstigte.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 1 Z. 3 ):

Die Verordnungsermächtigung wird ersatzlos gestrichen, weil sich die Zinsregelungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 800/99 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ergeben. Für die Höhe der Zinsen gilt die nationale Vorschrift des § 107 MOG.

Zu Z 3 (§ 6a Abs. 1):

Die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Europäischen Kommission wird durch jene auf deren Nachfolgeverordnung ersetzt.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 6a Abs. 2 und 3):

Die Änderung dient der Rechtsvereinfachung. Die Verordnungsermächtigung des § 6a Abs. 2 AEG wird gestrichen. Der auf Grundlage dieser Bestimmung ergangene § 3b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes, BGBl. Nr. 733/1996, wird direkt in das AEG (§ 6 Abs. 2 und 3) mit folgenden Änderungen aufgenommen: Anstelle auf die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktsverordnung (EBVO) wird im § 6a Abs. 2 auf die gesetzliche Grundlage zur Erlassung der EBVO, nämlich auf § 4b TSG, verwiesen. Um eine weitere Verweisung auf das Veterinärrecht zu vermeiden, wird, statt auf § 26 (jetzt § 32) EBVO zu verweisen, diese Bestimmung direkt in das AEG, in den neuen Abs. 3, aufgenommen.

Zu Z 6 (§ 8 Z 3):

Die Zuständigkeit im Bundesministeriengesetz hat sich geändert.

Zu Z 7 (§ 9 Abs. 5):

Inkrafttretensbestimmung. Da die Verordnungsermächtigung des § 6a Abs. 2 AEG aufgehoben wird, tritt gleichzeitig der auf Grundlage dieser Bestimmung erlassene § 3b der Verordnung zur Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes außer Kraft.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel I

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1998

 

§ 4. (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

§ 4. (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

 

           1. bis 4a ...

           1. bis 4a ...

 

           5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von

           5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von 

 

                  - Forschungsaufgaben oder

                  - Forschungsaufgaben oder

 

                  - der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben,

                  - der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben,

 

welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen, sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:

welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen, sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:

 

                a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.

                a) Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen.

 

               b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.

               b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.

 

                c) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.

                c) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.

 

               d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind.

               d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind.

 

                e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist, daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.

                e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere Voraussetzung ist, daß an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.

 

Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, denen ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Der gemeine Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig, als er zusammen mit dem gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6 insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze übersteigt, kann er nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, denen ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Der gemeine Wert der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig, als er zusammen mit dem gemeinen Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6 insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Der Restbuchwert ist nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze übersteigt, kann er nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.

 

(4) 6. bis 10....

(4) 6. bis 10....

 

§ 11a. (1) bis (6) ...

§ 11a. (1) bis (6) ...

 

(7) Soweit das Eigenkapital im Sinne des Abs. 3 im Wirtschaftsjahr 2003 sinkt, ist in den folgenden Wirtschaftsjahren die begünstigte Besteuerung im Sinne des Abs. 1 ausgeschlossen.

(7) Der Anstieg des Eigenkapitals ist insoweit zu kürzen, als das Eigenkapital im Kalenderjahr 2003 außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist auf Entnahmen (§ 4 Abs. 1) und Einlagen (§ 4 Abs. 1) des Kalenderjahres 2003, die außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres anfallen, sowie den anteiligen Gewinn des Kalenderjahres 2003 abzustellen. Der anteilige Gewinn des Kalenderjahres 2003 ist wie folgt zu ermitteln:

 

 

Der bei der Veranlagung 2003 zu erfassenden Gewinn ist durch die Anzahl der Monate, für die dieser Gewinn ermittelt wurde, zu teilen (anteiliger Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn ist mit der Anzahl der Monate des Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu multiplizieren. Angefangene Monate gelten dabei als ganze Monate.

 

§ 18. (1) bis (2) ...

§ 18. (1) bis (2) ...

 

(3) 1. bis 3. a) bis c)...

(3) 1. bis 3. a) bis c)...

 

          d) Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde das Vorliegen der in lit. a bis c genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweispflicht entfällt insoweit, als der Bundesminister für Finanzen auf Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen bescheinigt.

          d) Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde das Vorliegen der in lit. a bis c genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweispflicht entfällt insoweit, als das Finanzamt auf Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen bescheinigt.

 

§ 33. (1) bis (5) ...

§ 33. (1) bis (5) ...

 

(6) Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 16 715 Euro und 21 800 Euro auf Null.

(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 16.715 Euro und 21.800 Euro auf Null.

 

(7) bis (10)...

(7) bis (10)...

 

§ 41. (1) bis (3) ...

§ 41. (1) bis (3) ...

 

(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 1 680 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 1 680 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist.

(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 1 900 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 1 900 Euro übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist.

 

(5) ...

(5) ...

 

§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn

 

           1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder

           1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder

 

           2. das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder

           2. das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder

 

           3. wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 6 975 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 8 720 Euro betragen hat oder

           3. wenn das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als 8.887 Euro betragen hat; liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 vor, so besteht Erklärungspflicht dann, wenn das zu veranlagende Einkommen mehr als 10.000 Euro betragen hat, oder.

 

           4. .wenn Einkünfte gemäß § 37 Abs. 8 vorliegen, es sei denn, eine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 ergäbe für diese Einkünfte keine Steuerpflicht.

            4 .wenn Einkünfte gemäß § 37 Abs. 8 vorliegen, es sei denn, eine Veranlagung gemäß § 97 Abs. 4 ergäbe für diese Einkünfte keine Steuerpflicht.

 

 

Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 44. (1) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.

§ 44. (1) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese der Steuererklärung beigefügt werden.

(3) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde vorgelegt werden.

 

(4) Wer den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beifügen. Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden. Auf diese Aufstellung sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Aufzeichnungen entsprechend anzuwenden.

(4) Wer den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ausweisen.

 

(5) Abs. 4 gilt entsprechend für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei den sonstigen Einkünften im Sinne des § 29.

(5) Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Einnahmen und Werbungskosten ausweisen. Wer sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 erzielt, muss anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der Abgabenbehörde eine Aufstellung der Einnahmen und der Werbungskosten vorlegen..

 

(6) bis (7) ...

(6) bis (7) ...

 

 

(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der in Abs. 1 und 3 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg vorzusehen. Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung sind mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Im Fall einer der Verordnung entsprechenden elektronischen Übermittlung müssen die genannten Unterlagen der Abgabenbehörde anlässlich der Einreichung der Steuererklärung nicht vorgelegt werden.

 

§ 77. (1) bis (3)...

§ 77. (1) bis (3)...

 

(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 1 680 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 1 680 Euro übersteigenden Betrages.

(4) Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 die Freigrenze von 1 900 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67 Abs. 12 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 1 900 Euro übersteigenden Betrages.

 

§ 86. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung ist vom Finanzamt auch die Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG) durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist von jenem Finanzamt zu erteilen, das die Prüfung durchführen wird. Bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG) tätig. Der Krankenversicherungsträger ist von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift (§ 151 Abs. 3 BAO) zu verständigen.

§ 86. (1) Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (§ 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung ist vom Finanzamt auch die Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG) durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist von jenem Finanzamt zu erteilen, das die Prüfung durchführen wird. Bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers (§ 23 Abs. 1 und § 41a Abs. 2 ASVG) tätig. Der Krankenversicherungsträger ist von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen.

 

(2) bis (4)...

(2) bis (4)...

 

§ 98. Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:

§ 98. (1) Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:

 

           1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21).

           1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21).

 

           2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland - ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist - verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.

           2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland - ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist - verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.

 

           3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für den - im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder - im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist. Einkünfte - aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland, - aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und - aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.

           3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für den - im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder - im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist. Einkünfte - aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland, - aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und - aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.

 

           4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), die - im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Z 2), - aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Z 3 erfaßt wurden.

           4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), die - im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Z 2), - aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Z 3 erfaßt wurden.

 

           5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn

           5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27, wenn

 

                a) es sich dabei um Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a bis d sowie gemäß § 93 Abs. 2 Z 2 handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder

                a) es sich dabei um Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit a bis d sowie gemäß § 93 Abs. 2 Z 2 handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder

 

               b) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind, es sei denn es handelt sich um ein Forderungswertpapier gemäß § 93 Abs. 3 oder

               b) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind, es sei denn es handelt sich um ein Forderungswertpapier gemäß § 93 Abs. 3 oder

 

                c) gemäß § 108 Abs. 7, § 108a Abs. 5, § 108g Abs. 5 oder § 41 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 nachzuversteuernde Beträge vorliegen;

                c) gemäß § 108 Abs. 7, § 108a Abs. 5, § 108g Abs. 5 oder § 41 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 nachzuversteuernde Beträge vorliegen;

 

               d) es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der §§ 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind. Von der beschränkten Steuerpflicht sind Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind, ausgenommen.

               d) es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der §§ 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind. Von der beschränkten Steuerpflicht sind Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind, ausgenommen.

 

           6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte - im Inland gelegen sind oder - in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder - in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.

           6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte - im Inland gelegen sind oder - in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder - in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.

 

           7. Spekulationseinkünfte (§ 30), soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.

           7. Spekulationseinkünfte (§ 30), soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.

 

           8. Einkünfte im Sinne des § 31, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

           8. Einkünfte im Sinne des § 31, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

 

 

(2) Für Einkünfte im Sinne des Abs. 1 entfällt die beschränkte Steuerpflicht, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung vom Steuerabzug gemäß § 99a gegeben sind.

 

 

Befreiung vom Steuerabzug

 

 

§ 99a. (1) Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug von Zinsen und Lizenzgebühren befreit, wenn er entweder eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates ist, und wenn der Nutzungsberechtigte  ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates oder eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates ist

 

 

Als Lizenzgebühren gelten Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen, sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gezahlt werden.

 

 

Als Zinsen gelten Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen.

 

 

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise ausgeführt wird.

 

 

(2) Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen einer inländischen Betriebsstätte sind nur dann befreit, wenn diese Zinsen und Lizenzgebühren bei ihr eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe darstellen.

 

 

(3) Ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt nur dann als Nutzungsberechtigter, wenn es die Zahlungen zu eigenen Gunsten und nicht als Zwischenträger, etwa als Vertreter, Treuhänder oder Bevollmächtigter für eine andere Person, erhält, und wenn die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, die Grundlage für Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren sind, mit dem empfangenden Unternehmen in einem konkreten Zusammenhang stehen.

 

 

(4) Eine Betriebsstätte wird als Nutzungsberechtigter der Lizenzgebühren behandelt,

 

 

           1. wenn die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, die Grundlage für Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren sind, mit der Betriebsstätte in einem konkreten Zusammenhang stehen und

 

 

           2. wenn die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund deren die Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, einer der in Artikel 3 Buchstabe a) Ziffer iii) der Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung genannten Steuern bzw. im Fall Belgiens dem „impôt des non-résidents/belasting der niet-verblijfhouders“ bzw. im Fall Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes“ bzw. einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer unterliegt, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie an Stelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wurde.

 

 

(5) Als Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates gilt jedes Unternehmen, das eine der im Anhang der Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S. 49 - 54 in der jeweils geltenden Fassung) angeführten Rechtsformen aufweist und nach dem Steuerrecht des anderen Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist und nicht nach einem zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen gilt.

 

 

Darüber hinaus muss das Unternehmen einer der in Artikel 3 dieser Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung angeführten Steuern oder einer weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem 26. Juni 2003 an Stelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wurde, unterliegen, ohne von ihr befreit zu sein.

 

 

(6) Als verbundenes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das wenigstens dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass

 

 

           1. das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten am zweiten Unternehmen beteiligt ist oder

 

 

           2. das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten am ersten Unternehmen beteiligt ist oder

 

 

           3. ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu einem Viertel in Form von Gesellschaftsrechten am ersten Unternehmen und am zweiten Unternehmen beteiligt ist.

 

 

Die Beteiligungen dürfen nur Unternehmen umfassen, die im Gemeinschaftsgebiet niedergelassen sind. Diese Beteiligungserfordernisse müssen zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder der Lizenzgebühren für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr bestanden haben.

 

 

(7) Die Befreiung vom Steuerabzug erfolgt nur, wenn der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen oder der Lizenzgebühren über folgende Bestätigungen verfügt:

 

 

           1. Eine Bestätigung durch die zuständigen Abgabenbehörden des anderen Mitgliedstaates, dass das empfangende Unternehmen in diesem Mitgliedstaat ansässig ist und einer der in Artikel 3 der Richtlinie Nr. 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 157 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung angeführten Steuern oder einer weitgehend ähnlichen Steuer, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie an Stelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wurde, unterliegt.

 

 

           2. Ist eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätte Nutzungsberechtigter der Zinsen oder der Lizenzgebühren, ist zusätzlich durch die Abgabenbehörden dieses Mitgliedstaates das Bestehen der Betriebsstätte und die Tatsache zu bestätigen, dass die Betriebsstätte einer der in Z 1 genannten Steuern unterliegt.

 

 

           3. Eine Bestätigung des empfangenden Unternehmens über die Erfüllung der Mindestbeteilungserfordernisse sowie über die Dauer des Bestehens der Beteiligung. Das empfangende Unternehmen hat zu bestätigen, dass es Nutzungsberechtigter im Sinne des Abs. 3 ist. Ist eine Betriebsstätte Nutzungsberechtiger der Zinsen oder der Lizenzgebühren, ist die Nutzungsberechtigung im Sinne des Abs. 4 durch die Betriebsstätte zu bestätigen.

 

 

Diese Bestätigungen gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.

 

 

(8) Wenn zum Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung die Mindestbehaltefrist im Sinne des Abs. 6 noch nicht gegeben war oder der Schuldner noch nicht über die erforderlichen Bestätigungen verfügte, kann das empfangende Unternehmen oder die empfangende Betriebsstätte eine Erstattung bei dem nach § 59 BAO zuständigen Finanzamt binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zinsen- oder Lizenzgebührenzahlung beantragen. Bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des Abs. 6 wird die zu viel einbehaltene Quellensteuer innerhalb eines Jahres nach dem ordnungsgemäßen Einlangen des Antrags erstattet. Erfolgt die Erstattung der einbehaltenen Steuer nicht innerhalb dieser Frist, so hat das empfangende Unternehmen bzw. die Betriebsstätte nach Ablauf dieses Jahres Anspruch auf eine Verzinsung der Steuer, wobei § 205 BAO sinngemäß anzuwenden ist.

 

 

(9) Keine Befreiung von der Verpflichtung zum Steuerabzug besteht jedenfalls bei:

 

 

           1. Zahlungen aus Forderungen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners begründen, oder

 

 

           2. Transaktionen, bei denen davon auszugehen ist, dass der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung, die Steuerumgehung oder der Missbrauch ist.

 

 

Bestehen zwischen dem Zahler und dem Nutzungsberechtigten von Zinsen oder Lizenzgebühren oder zwischen einem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigt deshalb der Betrag der Zinsen oder der Lizenzgebühren den Betrag, den der Zahler und der Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so besteht die Befreiung von der Verpflichtung zum Steuerabzug nur hinsichtlich des letztgenannten Betrages.

 

§ 109a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:

§ 109a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Verordnung anordnen, dass Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts von Gruppen von Personen und von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für sie Leistungen erbringen, Folgendes mitzuteilen haben:

 

           1. Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum),

           1. Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen weiters die Versicherungsnummer nach § 31 ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum), bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamts- und Steuernummer.

 

           2. Art der erbrachten Leistung,

           2. Art der erbrachten Leistung,

 

           3. Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,

           3. Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde,

 

           4. Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.

           4. Entgelt und die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.

 

§ 124b. Z 1 bis Z 87...

§ 124b. Z 1 bis Z 87...

 

 

         88. § 41 Abs. 4 und § 77 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 sind anzuwenden, wenn

 

 

                  - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,

 

 

                  - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2003 enden.

 

 

         89. § 42 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 gilt ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004.

 

 

         90. § 42 Abs. 1 letzter Unterabsatz, § 44 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 gelten ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003.

 

 

         91. § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 und § 99a sind anzuwenden, wenn

 

 

           -- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004,

 

 

             - die Einkommensteuer durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen.

 

 

         92. § 109a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 ist erstmals für Übermittlungen anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen.

 

Artikel II

 

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1998

 

§ 24. (1) bis (2)...

§ 24. (1) bis (2)...

 

(3) Für die Veranlagung und Entrichtung der Steuer gilt Folgendes:

(3) Für die Veranlagung und Entrichtung der Steuer gilt Folgendes:

 

           1. Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden.

           1. Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Die Körperschaftsteuererklärung für unter § 7 Abs. 3 fallende unbeschränkt Steuerpflichtige und für unter § 7 Abs. 3 fallende Privatstiftungen ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

 

           2. Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen ist eine sich aus § 22 Abs. 3 ergebende Körperschaftsteuerschuld zu berücksichtigen.

           2. Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen ist eine sich aus § 22 Abs. 3 ergebende Körperschaftsteuerschuld zu berücksichtigen.

 

           3. Sind bei einer Privatstiftung im Sinne des § 13 die Verhältnisse des Kalenderjahres 2000 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung oder Nichtfestsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2001 oder ein späteres Kalenderjahr maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, ist bei Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2001 und spätere Kalenderjahre nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:

           3. Sind bei einer Privatstiftung im Sinne des § 13 die Verhältnisse des Kalenderjahres 2000 oder eines früheren Kalenderjahres für die Festsetzung oder Nichtfestsetzung einer Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2001 oder ein späteres Kalenderjahr maßgeblich oder sind Vorauszahlungen für diese Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erstmalig festgesetzt worden, ist bei Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2001 und spätere Kalenderjahre nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:

 

                a) Es sind § 13 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 3 und § 24 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 auf die von diesen Bestimmungen betroffenen Einkünfte anzuwenden, die im Kalenderjahr 1999 angefallen sind. Vorauszahlungen auf Grund von Bescheiden, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits wirksam geworden sind, sind anzupassen.

                a) Es sind § 13 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 3 und § 24 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 auf die von diesen Bestimmungen betroffenen Einkünfte anzuwenden, die im Kalenderjahr 1999 angefallen sind. Vorauszahlungen auf Grund von Bescheiden, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits wirksam geworden sind, sind anzupassen.

 

               b) Der Steuerpflichtige hat über Aufforderung des Finanzamtes bis zum 30. September 2001 eine Abgabenerklärung einzureichen, in der die für die Festsetzung (Anpassung) der Vorauszahlungen erforderlichen Angaben enthalten sind.

               b) Der Steuerpflichtige hat über Aufforderung des Finanzamtes bis zum 30. September 2001 eine Abgabenerklärung einzureichen, in der die für die Festsetzung (Anpassung) der Vorauszahlungen erforderlichen Angaben enthalten sind.

 

                c) Bescheide über die Festsetzung oder Anpassung von Vorauszahlungen können abweichend von § 45 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 jedenfalls bis zum 15. November erlassen werden.

                c) Bescheide über die Festsetzung oder Anpassung von Vorauszahlungen können abweichend von § 45 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 jedenfalls bis zum 15. November erlassen werden.

 

               d) Beantragt der Steuerpflichtige, den auf eine Vorauszahlung im Sinne des lit. a entfallenden Betrag geringer anzusetzen, so darf einem solchen Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür an Hand einer konkreten und detaillierten Einschätzung der voraussichtlichen Einkünfte vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.

               d) Beantragt der Steuerpflichtige, den auf eine Vorauszahlung im Sinne des lit. a entfallenden Betrag geringer anzusetzen, so darf einem solchen Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen dafür an Hand einer konkreten und detaillierten Einschätzung der voraussichtlichen Einkünfte vollständig offengelegt und nachgewiesen werden.

 

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

 

§ 26a. (1) bis (15)...

§ 26a. (1) bis (15)...

 

   (16) 1. § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

   (16) 1. § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.

 

           2. § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist anzuwenden

           2. § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist anzuwenden

 

                a) auf Steuerpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 und zwar mit der Maßgabe, dass sie die Option für bestehende und vor dem 1. Jänner 2006 erworbene Beteiligungen spätestens mit der Steuererklärung für das Jahr 2006 ausüben,

                a) auf Steuerpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 und zwar mit der Maßgabe, dass sie die Option für bestehende und vor dem 1. Jänner 2006 erworbene Beteiligungen spätestens mit der Steuererklärung für das Jahr 2006 ausüben; § 10 Abs. 2 Z 2 in der Fassung vor Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 gilt bis zum Jahr der Ausübung der Option,

 

               b) auf Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2000 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 und zwar mit der Maßgabe, dass sie die Option für bestehende und vor dem 1. Jänner 2004 erworbene Beteiligungen (bereits) mit der Steuererklärung für das Jahr 2004 ausüben. Dies gilt auch dann, wenn bei einer bestehenden und vor dem 1. Jänner 2004 erworbenen Beteiligung ausschließlich durch das In-Kraft-Treten des § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung eintreten.

               b) auf Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2000 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 und zwar mit der Maßgabe, dass sie die Option für bestehende und vor dem 1. Jänner 2004 erworbene Beteiligungen (bereits) mit der Steuererklärung für das Jahr 2004 ausüben. Dies gilt auch dann, wenn bei einer bestehenden und vor dem 1. Jänner 2004 erworbenen Beteiligung ausschließlich durch das In-Kraft-Treten des § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 die Voraussetzungen für eine internationale Schachtelbeteiligung eintreten.

 

           3. Wird keine Option im Sinne der Z 2 lit. a bzw. der Z 2 lit. b ausgeübt, gilt Folgendes:

           3. Wird keine Option im Sinne der Z 2 lit. a bzw. der Z 2 lit. b ausgeübt, gilt Folgendes:

 

Ist im Fall der Z 2 lit. a vor dem letzten im Kalenderjahr 2006 endenden Wirtschaftsjahr, im Fall der Z 2 lit. b vor dem letzten im Kalenderjahr 2004 endenden Wirtschaftsjahr für eine Beteiligung oder für Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlich maßgebenden Buchwert und den seinerzeitigen Anschaffungskosten jeweils im unmittelbar folgenden Wirtschaftsjahr mit mindestens einem Siebentel und in den jeweils sechs weiteren Wirtschaftsjahren ebenfalls mit mindestens einem Siebentel gewinnerhöhend anzusetzen.

Ist im Fall der Z 2 lit. a vor dem letzten im Kalenderjahr 2006 endenden Wirtschaftsjahr, im Fall der Z 2 lit. b vor dem letzten im Kalenderjahr 2004 endenden Wirtschaftsjahr für eine Beteiligung oder für Teile hievon der niedrigere Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) angesetzt worden, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlich maßgebenden Buchwert und den seinerzeitigen Anschaffungskosten jeweils im unmittelbar folgenden Wirtschaftsjahr mit mindestens einem Siebentel und in den jeweils sechs weiteren Wirtschaftsjahren ebenfalls mit mindestens einem Siebentel gewinnerhöhend anzusetzen.

 

           4. Im Falle der Ausübung einer Option kann anstelle des steuerlichen Buchwertes der Beteiligung der gemeine Wert abzüglich vorgenommener Teilwertabschreibungen am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Option ausgeübt wurde, angesetzt werden

           4. Im Falle der Ausübung einer Option kann anstelle des steuerlichen Buchwertes der Beteiligung der gemeine Wert abzüglich vorgenommener Teilwertabschreibungen am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Option ausgeübt wurde, angesetzt werden

 

           5. § 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist anzuwenden:

           5. § 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist anzuwenden:

 

                a) auf Steuerpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006,

                a) auf Steuerpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006,

 

               b) auf Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2000 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004.

            b) auf Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2000 in das Firmenbuch eingetragen worden sind, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004.

 

                c) Am Ende des ersten im Kalenderjahr 2006 endenden Wirtschaftsjahres (lit. a) bzw des ersten im Kalenderjahr 2004 endenden Wirtschaftsjahres (lit. b) kann an Stelle des steuerlichen Buchwertes der Beteiligung der gemeine Wert abzüglich vorgenommener Teilwertabschreibungen angesetzt werden. Dies gilt nur dann, wenn bei einer vor dem Beginn des ersten im Kalenderjahr 2004 bzw. 2006 endenden Wirtschaftsjahres erworbenen Beteiligung ausschließlich durch das Inkrafttreten des § 10 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2003 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Erträge aus der internationalen Schachtelbeteiligung entfallen.

                c) Am Ende des ersten im Kalenderjahr 2006 endenden Wirtschaftsjahres (lit. a) bzw des ersten im Kalenderjahr 2004 endenden Wirtschaftsjahres (lit. b) kann an Stelle des steuerlichen Buchwertes der Beteiligung der gemeine Wert abzüglich vorgenommener Teilwertabschreibungen angesetzt werden. Dies gilt nur dann, wenn bei einer vor dem Beginn des ersten im Kalenderjahr 2004 bzw. 2006 endenden Wirtschaftsjahres erworbenen Beteiligung ausschließlich durch das Inkrafttreten des § 10 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2003 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Erträge aus der internationalen Schachtelbeteiligung entfallen.

 

(17)...

(17)...

 

 

(18) § 42 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 gilt ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003.

 

Artikel III

 

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

 

§ 25. (1) und (2)...

§ 25. (1) und (2)...

 

(3) Geht durch den Zusammenschluß die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unter, gilt der höhere Teilwert zum Zusammenschlußstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

(3) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

 

 

           1. Entsteht durch den Zusammenschluss eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

 

 

           2. Geht durch den Zusammenschluss die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Zusammenschlussstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

 

§ 26. Abs (1) bis (6) Z 1 ...

§ 26. Abs (1) bis (6) Z 1 ...

 

           2. Ist ein Kapitalanteil eingebracht worden, bei dem die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nach § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages nicht gegeben war, ist § 5 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

           2. Ist ein Kapitalanteil eingebracht worden, bei dem die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nach § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages nicht gegeben war, ist § 5 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden. Entsteht durch die Einbringung eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der höhere gemeine Wert dieser Beteiligung als Anschaffungskosten.“

 

(7) und (8) ...

(7) und (8) ...

 

§ 30. (1) und (2) ...

§ 30. (1) und (2) ...

 

(3) Entsteht durch die Realteilung bei einer übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

(3) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

 

 

           1. Entsteht durch die Realteilung eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

 

 

           2. Geht durch die Realteilung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Teilungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.

 

Artikel IV

 

Änderung des Umsatzsteuergsetzes 1994

 

§ 1. (1)  Z 1 ...

§ 1. (1) Z 1 ...

 

           2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,

           2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,

 

                a) wenn ein Unternehmer Gegenstände (einschließlich des Betriebes, Teilbetriebes oder des Unternehmens selbst), die seinem Unternehmen dienen oder bisher gedient haben, für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen;

 

entfällt

 

               b) wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Leistungen der in § 3a Abs. 1 bezeichneten Art für Zwecke ausführt, die außerhalb des Unternehmens liegen;

 

entfällt

 

                c) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen;

 

                a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

 

               d) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat.

               b) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. Lit. b ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden;

 

Eine Besteuerung gemäß lit. a oder c erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Lit. d ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 ausgeführt werden;

Siehe oben lit. a und b.

 

           3. ...

           3. ...

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

§ 3.  (1) ...

§ 3.  (1) ...

 

neu

(2) Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen

 

 

             - für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,

 

 

             - für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder

 

 

             - für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.

 

 

Eine Besteuerung erfolgt nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

 

(3) bis (12) ...

(3) bis (12) ...

 

§ 3a. (1) ...

§ 3a. (1) ...

 

neu

(1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:

 

 

           1. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat, durch den Unternehmer

 

 

                  - für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,

 

 

                  - für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;

 

 

        2. die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer

 

 

                  - für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,

 

 

                  - für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

 

(2) bis (13) ...

(2) bis (13) ...

 

§ 4. (1) bis (3) ...

§ 4. (1) bis (3) ...

 

(4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und den Eigenverbrauch von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist § 24 (Differenzbesteuerung) zu beachten.

(4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist § 24 (Differenzbesteuerung) zu beachten.

 

§ 4. (1) bis (7) ...

§ 4.  (1) bis (7) ...

 

(8) Im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 bemißt sich der Umsatz

(8) Der Umsatz bemisst sich

 

           a) nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes, oder nach den auf die Nutzung des Gegenstandes entfallenden Kosten oder

           a) im Falle des § 3 Abs. 2 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes;

 

          b) nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten oder

          b) im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1 und 2 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten;

 

           c) nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) oder

           c) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen);

 

          d) nach den Ausgaben (Aufwendungen).

          d) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b nach den Ausgaben (Aufwendungen).

 

§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

 

           1. bis 6. lit. a bis c ...

           1. bis 6. lit. a bis c ...

 

             d) - die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch,

             d) - die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch,

 

                  - die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch,

                  - die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch,

 

                  - die Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch und

                  - die Vermietung von Grundstücken an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch und

 

                  - die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG, so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen.

                  - die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG, so weit sie ihrem persönlichen Gebrauch dienen.

 

 

§ 1 Abs. 3 IStVG (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist sinngemäß anzuwenden.

 

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer durch eine vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck ausgestellte, ihm vom Abnehmer auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Finanzen trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die nähere Regelung hinsichtlich der Bescheinigung.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer durch eine vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck ausgestellte, ihm vom Abnehmer auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für Finanzen trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung die nähere Regelung hinsichtlich der Bescheinigung.

 

           7. bis  8. lit. a bis h ...

           7. bis  8. lit. a bis h ...

 

                 i) die Leistungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, und die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen, sowie die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 13 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen

                 i) die Leistungen im Rahmen des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts und des Kapitalfinanzierungsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 13, Z 13a und Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993), durch Unternehmen, die jeweils eine Konzession für dieses Geschäft besitzen. Befreit ist auch die Verwaltung von Kapitalanlagefonds gemäß § 3 Abs. 3 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, von Immobilienfonds gemäß § 3 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch dritte Unternehmer für derartige Unternehmen,

 

                 j) bis Z 15...

                 j) bis Z 15...

 

         16. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Befreit ist auch der Eigenverbrauch. Nicht befreit sind:

         16. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht befreit sind:

 

                  - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen der Eigenverbrauch;

                  - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke;

 

                  - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind;

                  - die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind;

 

                  - die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;

                  - die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;

 

                  - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art;

                  - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art;

 

                  - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;

                  - die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;

 

         17. bis 25 ...

         17. bis 25 ...

 

          26. a) die Lieferungen und die Entnahme von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten oder entnommenen Gegenstände

         26. die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;

 

                  - ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie oder

 

 

                  - nach lit. b steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;

 

 

               b) die vorübergehende Verwendung von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a), wenn diese Gegenstände im Unternehmen stets ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25 steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden;

entfällt

 

         27. und 28 ...

         27. und 28 ...

 

(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfrei ist, und einen Umsatz, ausgenommen den Eigenverbrauch, der nach § 6 Abs. 1 Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln.

(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln.

 

Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.

Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.

 

Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.

Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.

 

(3)  bis (4) Z 1 bis 6 ...

(3)  bis (4) Z 1 bis 6 ...

 

           7. der Gegenstände, die nach den Artikeln 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) im Verfahren der vorübergehenden Verwendung frei von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können, ausgenommen die Fälle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben. Artikel 680 lit. a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. Nr. L 253/1) gilt mit der Maßgabe, daß die hergestellten Gegenstände zur Gänze aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen sind;

           7. der Gegenstände, die nach den Artikeln 137 bis 144 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1) im Verfahren der vorübergehenden Verwendung frei von den Einfuhrabgaben eingeführt werden können, ausgenommen die Fälle der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben. Artikel 572 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Nr. 2454/93, ABl. Nr. L 253 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003, ABl. Nr. L 187 vom 26.07.2003 S. 16 gilt mit der Maßgabe, daß die hergestellten Gegenstände zur Gänze aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen sind;

 

           8. und 9 ...

           8. und 9 ...

 

§ 10. (1) bis (2) ...

§ 10. (1) bis (2) ...

 

            1. a) die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr

            1. a) die Lieferungen und die Einfuhr

 

                  -            der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände und

                  - der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände und

 

                  -            von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur);

                  - von Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 vH des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur);

 

          b) ....

          b) ....

 

           c) die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage Z 44 aufgezählten Gegenstände, wenn diese Lieferungen

           c) die Lieferungen der in der Anlage Z 44 aufgezählten Gegenstände, wenn diese Lieferungen

 

                  - vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

                  - vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

 

                  - von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;

                  - von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;

 

           3. und 4 lit. a bis d ...

           3. und 4 lit. a bis d ...

 

           e) den Eigenverbrauch der unter lit. b und c angeführten Leistungen;

entfällt

 

           5. bis 15 ...

           5. bis 15 ...

 

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 12% für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre.

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 12% für die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre.

 

§ 11. (1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen.

§ 11. (1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.

 

Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

 

(1a) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 19 Abs. 1a aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet. In den Rechnungen ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung findet keine Anwendung.

(1a) Führt der Unternehmer Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung findet keine Anwendung.

 

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

(6) Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügen folgende Angaben:

(6) Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügen neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben:

 

           1. bis 5 ...

           1. bis 5 ...

 

(7) und (8) ...

(7) und (8) ...

 

(9) Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des Abs. 1, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten:

(9) Fahrausweise, die für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten als Rechnungen im Sinne des Abs. 1, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens folgende Angaben enthalten:

 

           1. Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden;

           1. Den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden;

 

           2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und

           2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe und

 

           3. den Steuersatz; die Angabe des Steuersatzes kann – auch in den Fällen des Abs. 10 letzter Satz – im Eisenbahn-Personenverkehr entfallen.

           3. den Steuersatz.

 

(10) bis (14) ...

(10) bis (14) ...

 

neu

(15) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung bestimmen, dass eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen entfällt.

 

§ 12. (1) Z  1 bis 2 ...

§ 12. (1) Z 1 bis 2 ...

 

           3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz und 19 Abs. 1a geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

           3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

 

(2) bis (9) ...

 (2) bis (9) ...

 

(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.

(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.

 

Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind.

Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind.

 

Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren.

Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren.

 

Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Veräußerung oder der Entnahme ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Veräußerung erfolgte.

Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.

 

(1) bis (14) Z 1 ...

(1) bis (14) Z 1 ...

 

           a) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 1.100 Euro übersteigen, sowie für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen;

           a) Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 1.100 Euro übersteigen, sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen;

 

          b) bis (2) ...

          b) bis (2) ...

 

(15) Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung oder sonstige Leistung, die einen Eigenverbrauch darstellt, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den für den Eigenverbrauch geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (Abs. 1 Z 1). Weist der Unternehmer für den Eigenverbrauch in der Rechnung einen Betrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine nach § 11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln.

(15) Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 2 oder eine sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 1a, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den dafür geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung und sonstigen Leistung als eine für eine entgeltliche steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer. Weist der Unternehmer in der Rechnung einen Betrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine nach § 11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln.

 

§ 17. (1) bis (4)  ...

§ 17. (1) bis (4) ...

 

(5) Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen und dem Eigenverbrauch, bei der Istbesteuerung von den vereinnahmten Entgelten und dem Eigenverbrauch auszugehen. Außer Betracht bleiben die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 befreiten Umsätze sowie die Geschäftsveräußerungen nach § 4 Abs. 7. Ist die Besteuerung von der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.

(5) Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei der Istbesteuerung von den vereinnahmten Entgelten und den Umsätzen gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a auszugehen. Außer Betracht bleiben die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 befreiten Umsätze sowie die Geschäftsveräußerungen nach § 4 Abs. 7. Ist die Besteuerung von der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.

 

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

 

§ 18. (1) bis (2) Z 1 bis 2 ...

§ 18. (1) bis (2) Z 1 bis 2 ...

 

           3. die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch aufgezeichnet werden. Z 1 gilt sinngemäß;

           3. die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a aufgezeichnet werden. Z 1 gilt sinngemäß;

 

              4. - die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und

              4. - die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge und

 

                  - die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 19 Abs. 1a geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge

                  - die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge

 

aufgezeichnet werden;

aufgezeichnet werden;

 

           5. bis  6 ...

           5. bis  6 ...

 

           7. die aufgezeichneten Entgelte (Z 1 und 2) und Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch regelmäßig, mindestens zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet werden.

           7. die aufgezeichneten Entgelte (Z 1 und 2) und Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a regelmäßig, mindestens zum Schluss jedes Voranmeldungszeitraumes, aufgerechnet werden.

 

§ 19. (1) bis (1a) ...

§ 19. (1) bis (1a) ...

 

neu

(1b) Bei der Lieferung

 

 

           a) sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer;

 

 

          b) des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums und

 

 

           c) bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher

 

 

wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

 

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

 

§ 19. (2) Z 1 lit. a ...

§ 19. (2) Z 1 lit. a ...

 

               b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;

               b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;

 

                c) ...

                c) ...

 

           2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a bezeichneten Zwecke verwendet, die Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b ausgeführt oder die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c und d getätigt worden sind.

           2. für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 getätigt worden sind, in dem die Gegenstände für die im § 3 Abs. 2 bezeichneten Zwecke entnommen oder die Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 1a ausgeführt worden sind.

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

 

§ 20. (1) Bei der Berechnung der Steuer ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 - soweit nicht Abs. 4 gilt - von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist. Dem ermittelten Betrag sind die nach § 11 Abs. 12 und 14, die nach § 16 Abs. 2 und die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a geschuldeten Beträge hinzuzurechnen. Ein Unternehmer, der für einen Betrieb den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann dieses Wirtschaftsjahr durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen; dies gilt jedoch nicht für Unternehmer,

§ 20. (1) Bei der Berechnung der Steuer ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 - soweit nicht Abs. 4 gilt - von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist. Dem ermittelten Betrag sind die nach § 11 Abs. 12 und 14, die nach § 16 Abs. 2 und die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a und Abs. 1b geschuldeten Beträge hinzuzurechnen. Ein Unternehmer, der für einen Betrieb den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann dieses Wirtschaftsjahr durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen; dies gilt jedoch nicht für Unternehmer,

 

           1. bis 3 ...

           1. bis 3 ...

 

(2) Z 1 ...

(2) Z 1 ...

 

           2. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer fällt in jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 fällt die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer in jenen Kalendermonat, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht; sie wird am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates wirksam.

           2. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer fällt in jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 fällt die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer in jenen Kalendermonat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld fällig ist; sie wird am Tag der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuerschuld wirksam.

 

(3) bis (7) ...

(3) bis (7) ...

 

§ 21. (1) bis (7) ...

§ 21. (1) bis (7) ...

 

(8) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, dass die auf diesen Eigenverbrauch entfallende Steuer zu anderen als den im Abs. 1 und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe des Eigenverbrauches innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die Höhe des Eigenverbrauches nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.“

(8) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung der Höhe der Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, dass die auf diese Umsätze entfallende Steuer zu anderen als den im Abs. 1 und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe dieser Umsätze innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die Höhe dieser Umsätze nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.“

 

(9) ...

(9) ...

 

§ 22. (1) ...

§ 22. (1) ...

 

(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer …

(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer …

 

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

 

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 400.000 Euro nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 150 000 Euro nicht übersteigt.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden, wenn die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 400.000 Euro nicht überstiegen haben. Wird diese Umsatzgrenze nicht überschritten, so gelten die Abs. 1 bis 6 nur für jene land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, hinsichtlich welcher der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 150 000 Euro nicht übersteigt.

 

(8) ...

(8) ...

 

§ 24. (1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten (Nummern 44 bis 46 der Anlage) oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 der Kombinierten Nomenklatur) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 der Kombinierten Nomenklatur), gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

§ 24. (1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten (Nummern 44 bis 46 der Anlage) oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Edelsteine (aus Positionen 7102 und 7103 der Kombinierten Nomenklatur) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 der Kombinierten Nomenklatur), gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

           1. bis Z 2 lit. b

           1. bis Z 2 lit. b

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

(4) Z 1 ...

(4) Z 1 ...

 

           2. beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den der Wert nach § 4 Abs. 8 lit. a den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt;

           2. bei den Umsätzen gemäß § 3 Abs. 2 nach dem Betrag, um den der Wert nach § 4 Abs. 8 lit. a den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt;

 

           3. ...

           3. ...

 

§ 26. (1) bis (4) ...

§ 26. (1) bis (4) ...

 

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 gilt weiters Folgendes:

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 gilt weiters Folgendes:

 

           a) Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates fällig.

           a) Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. des Kalendermonates, der dem Tage der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt, frühestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates fällig.

 

§ 26. (1) bis (5) lit. a bis d ...

§ 26. (1) bis (5) lit. a bis d ...

 

neu

           e) Im Falle der indirekten Vertretung ist der Anmelder nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, wenn dem Anmelder ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des Abs. 3 Z 2 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig sind.

 

Art. 11 (4)

Art. 11 (4) ...

 

neu

(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen.

 

Art. 24 (1) ...

Art. 24 (1) ...

 

           a) auf die Lieferung und den Eigenverbrauch eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,

           a) auf die Lieferung eines Gegenstandes, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstandes an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,

 

§ 28. (1) bis (22) ...

§ 28. (1) bis (22) ...

 

neu

(23) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten in Kraft:

 

 

           1. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

 

 

§ 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 1a, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 8, § 6 Abs. 1 erster Satz, § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i, § 6 Abs. 1 Z 16, § 6 Abs. 1 Z 26, § 6 Abs. 2 erster Unterabsatz, § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a und c, § 10 Abs. 2 Z 4 lit. e, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz, § 11 Abs. 6 erster Satz, § 11 Abs. 9, § 11 Abs. 15, § 12 Abs. 10 vierter Unterabsatz, § 12 Abs. 15, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2 Z 3 und 7, § 19 Abs. 2 Z 2, § 21 Abs. 8, § 22 Abs. 2 und Abs. 7 erster Satz, § 24 Abs. 1 erster Satz, § 24 Abs. 4 Z 2, Art. 11 Abs. 5, Art. 24 Abs. 1 lit. a.

 

 

           2. Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

 

 

§ 6 Abs. 4 Z 7.

 

 

           3. § 20 Abs. 2 Z 2 und § 26 Abs. 5 lit. a und e sind auf Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 30. September 2003 entstanden ist.

 

 

           4. § 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz, § 18 Abs. 2 Z 4, § 19 Abs. 1b, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 20 Abs. 1 zweiter Satz sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Art 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

 

 

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003 können von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

 

Artikel V

 

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

 

§ 34. (1) ...

§ 34. (1) ...

 

(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Finanzlandesdirektionsbereichen) so auszuwählen, daß die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.

(2) Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetriebe stehen. Diese Feststellungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, daß die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 35. Untervergleichsbetriebe.

§ 35. Untervergleichsbetriebe.

 

Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen die Finanzlandesdirektionen ermächtigen, nach Beratung in einem Gutachterausschuß (§ 45) die Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) festzustellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.

Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter ermächtigen, nach Beratung in einem Gutachterausschuß (§ 45) die Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) festzustellen. Auf diese Feststellungen finden § 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.

 

§ 45. Gutachterausschuß

§ 45. Gutachterausschuss

 

(1) Die Finanzlandesdirektionen haben zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuß zu bilden.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bilden.

 

(2) Dem Gutachterausschuß gehören an:

(2) Dem Gutachterausschuß gehören an:

 

           1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion oder ein von ihm allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Gutachterausschusses,

           1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes oder ein von ihm beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Gutachterausschusses,

 

           2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,

           2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,

 

           3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 41 Abs. 2 Z. 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muß jedoch ein Landwirt sein, dessen landwirtschaftlicher Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Z. 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

           3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 41 Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Z 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Die Finanzlandesdirektion führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Das Finanzamt gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

 

§ 86. (1) bis (9) ...

§ 86. (1) bis (9) ...

 

 

(10) Diejenigen Personen, die zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

 

Artikel VI

 

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

 

Bundesgesetz vom 9. Juli 1970 über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz 1970)

Bundesgesetz vom 9. Juli 1970 über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz 1970 - BoSchätzG 1970)

 

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

 

(2) Die Finanzlandesdirektionen haben zu ihrer Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesschätzungsbeirat zu bilden. Diesem gehören an:

(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesschätzungsbeirat zu bilden. Diesem gehören an:

 

           1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion oder ein von ihm allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender des Landesschätzungsbeirates,

           1. der Vorstand des jeweils gemäß § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungs-organisationsgesetzes zuständigen Finanzamtes oder ein von ihm beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des Landesschätzungsbeirates,

 

           2. der technische Leiter der Bodenschätzung bei der zuständigen Finanzlandesdirektion,

           2. der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,

 

           3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z. 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.

           3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.

 

(3) Die Finanzlandesdirektionen haben zur Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu bilden. Diesen gehören an:

(3) Die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten zuständigen Finanzämter haben zur Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu bilden.

 

 

Diesen gehören an:

 

           1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes als Leiter des Schätzungsausschusses,

           1. der Vorstand des zuständigen Finanzamtes (§ 1 Abs. 4) als Leiter des Schätzungsausschusses,

 

           2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses für die technische Durchführung der Bodenschätzung,

           2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses für die technische Durchführung der Bodenschätzung,

 

           3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z. 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,

           3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,

 

           4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei denn, daß vermessungstechnische Arbeiten für den Schätzungsausschuß nicht erforderlich sind.

           4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei denn, dass vermessungstechnische Arbeiten für den Schätzungsausschuss nicht erforderlich sind.

 

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

§ 5. (1) bis (3) ...

§ 5. (1) bis (3) ...

 

(4) Die Finanzlandesdirektionen haben im Bedarfsfall nach Beratung im zuständigen Landesschätzungsbeirat unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke auszuwählen und zu schätzen (Landesmusterstücke).

(4) Die in § 8 Abs. 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes genannten Finanzämter haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen im Bedarfsfall nach Beratung im zuständigen Landesschätzungsbeirat unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke auszuwählen und zu schätzen (Landesmusterstücke).

 

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

 

§ 17. (1) bis (5) ...

§ 17. (1) bis (5) ...

 

 

(6) Diejenigen Personen, die zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.

 

Artikel VII

 

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

 

§ 13. (1) ...

§ 13. (1) ...

 

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor und ist der Vorgang nicht gemäß § 3 Z 2 bis 4 befreit, dann darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe gegen eine Zulassung keine steuerlichen Bedenken bestehen. Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn der Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, dann ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor und ist der Vorgang nicht gemäß § 3 Z 2 bis 4 befreit, dann darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe gegen eine Zulassung keine steuerlichen Bedenken bestehen. Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn der Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, dann ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.

 

 

Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c und d befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorliegt, dass das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.“

 

(3) ...

(3) ...

 

Artikel VIII

 

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

 

§ 4. (1) bis (3) ...

§ 4. (1) bis (3) ...

 

(4) Das Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 1/2003 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 stattfinden.

(4) Das Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 1/2003 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 stattfinden. Der Vergütungsbetrag setzt sich im selben Verhältnis zusammen wie die eingesetzten Energieträger.

 

Artikel IX

 

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

 

§ 4. (1) bis (5) ...

§ 4. (1) bis (5) ...

 

(6) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 90% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, abgerundet auf volle Beträge. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(6) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse oder unter 83 € je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, mindestens jedoch 83 € je 1 000 Stück. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

 

§ 7. (1) und (2) ...

§ 7. (1) und (2) ...

 

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet oder in dessen Bereich der berechtigte Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

(3) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet oder in dessen Bereich der berechtigte Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

 

§ 12. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten nach Preisklassen getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Tabakwaren, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 41) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.

§ 12. (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden, nach Gattungen und bei Zigaretten nach Preisklassen getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Tabakwaren, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 41) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1, ist die Tabaksteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 genannten Hauptzollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Tabaksteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1, ist die Tabaksteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei dem im Abs. 1 genannten Zollamt zu entrichten. Abweichend davon ist die Tabaksteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.

 

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 2 oder 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Tabaksteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 2 oder 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Tabaksteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

 

(6) Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Steuerschuldners befindet, zulassen, daß für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners bei dem genannten Hauptzollamt eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.

(6) Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Steuerschuldners befindet, zulassen, daß für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners bei dem genannten Zollamt eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.

 

§ 14. (1) bis (2) ...

§ 14. (1) bis (2) ...

 

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung und des Verbrauches von Tabakwaren im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung und des Verbrauches von Tabakwaren im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

 

§ 16. (1) und (2) ...

§ 16. (1) und (2) ...

 

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Tabakwarenumsatz weniger als 1 Million Euro oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Tabakwarenlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Tabakwarenumsatz weniger als 1 Million Euro oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Tabakwarenlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

 

§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

 

           1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 19) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

           1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 19) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

 

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

           2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

 

           3. durch das Steuergebiet

           3. durch das Steuergebiet

 

befördert werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 bezeichnete Hauptzollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

befördert werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 bezeichnete Zollamt hat auf Antrag zuzulassen, daß an Stelle des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

 

§ 19. (1) bis (3) ...

§ 19. (1) bis (3) ...

 

(4) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.

 

§ 24. (1) bis (4) ...

§ 24. (1) bis (4) ...

 

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

 

           1. der Versender,

           1. der Versender,

 

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat,

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat,

 

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

 

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betr effenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betr effenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

 

§ 27. (1) bis (2) ...

§ 27. (1) bis (2) ...

 

(3) Wer Tabakwaren nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.

(3) Wer Tabakwaren nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

 

(4) ...

(4) ...

 

(5) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(5) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

 

§ 28a. (1) ...

§ 28a. (1) ...

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

 

(3) Werden Tabakwaren des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 28 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang der Tabakwaren auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(3) Werden Tabakwaren des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 28 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang der Tabakwaren auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

 

§ 29a. (1) Während der Dauer der in § 44f Abs. 2 genannten Übergangsfristen ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, beschränkt auf

 

 

           1. 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 100 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 250 Gramm bei der Einreise aus der Tschechischen Republik,

 

 

           2. 200 Stück Zigaretten oder 250 Gramm Rauchtabak bei der Einreise aus der Republik Estland,

 

 

           3. 200 Sück Zigaretten bei der Einreise aus der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik.

 

 

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Tabakwaren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren normalen Wohnsitz im Steuergebiet haben und die über eine Landgrenze oder auf einem Binnengewässer unmittelbar in das Steuergebiet einreisen, während der Dauer der in § 44f Abs. 2 genannten Übergangsfristen beschränkt auf

 

 

           1. 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren oder 10 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder 25 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren bis zu 25 Gramm bei der Einreise aus der Tschechischen Republik,

 

 

           2. 25 Stück Zigaretten bei der Einreise aus der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn.

 

 

(3) Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimengen nach Abs. 1 und 2 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des zuständigen Zollamtes und ist innerhalb der festgesetzen Frist zu entrichten. Örtlich zuständig ist jenes Zollamt, in dessen Bereich die Steuerschuld entstanden ist. Kann ein solcher Ort nicht festgestellt werden, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das als erstes mit der Sache befasst wird.

 

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Zigaretten, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.

 

§ 30. (1) bis (3) ...

§ 30. (1) bis (3) ...

 

(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.

(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.

 

§ 31. (1) bis (4) ...

§ 31. (1) bis (4) ...

 

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.

 

§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Hauptzollamt schriftlich mitzuteilen.

§ 34. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem Zollamt schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 44f. (1) § 4 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Waren anzuwenden, für die die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2003 entsteht.

 

 

(2) § 29a in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Slowenien, der Republik Polen, der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen zur Europäischen Union in Kraft und gilt während der Übergangsfristen für

 

 

           1. die Tschechische Republik

 

 

                a) bis 31. Dezember 2007 für Zigaretten

 

 

               b) bis 31. Dezember 2006 für die sonstigen im § 29a Abs. 1 Z 1 und 2 Z 1 genannten Tabakwaren;

 

 

           2. die Slowakische Republik bis 31. Dezember 2008;

 

 

           3. die Republik Ungarn bis 31. Dezember 2008;

 

 

           4. die Republik Slowenien bis 31. Dezember 2007;

 

 

           5. die Republik Polen bis 31. Dezember 2008;

 

 

           6. die Republik Estland bis 31. Dezember 2009;

 

 

           7. die Republik Lettland bis 31. Dezember 2009 und

 

 

           8. die Republik Litauen bis 31. Dezember 2009.

 

Artikel X

 

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

 

§ 30. (1) ...

§ 30. (1) ...

 

(2) Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Spirituskontrollmeßapparat installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll, kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.

(2) Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Spirituskontrollmeßapparat installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Das Zollamt in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll, kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.

 

§ 46. (1) bis (4) ...

§ 46. (1) bis (4) ...

 

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

 

           1. der Versender,

           1. der Versender,

 

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Erzeugnis erlangt hat,

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Erzeugnis erlangt hat,

 

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Erzeugnisses, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Erzeugnisses, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

 

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck. Wird für ein Erzeugnis, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Erzeugnis an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für ein Erzeugnis, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Erzeugnis an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

 

§ 49. (1) und (2) ...

§ 49. (1) und (2) ...

 

(3) Wer ein Erzeugnis nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.

(3) Wer ein Erzeugnis nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

 

(4) ...

(4) ...

 

(5) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung dessen beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(5) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung dessen beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

 

§ 52. (1) bis (6) ...

§ 52. (1) bis (6) ...

 

(7) Soll ein Erzeugnis nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

(7) Soll ein Erzeugnis nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

 

§ 53. (1) ...

§ 53. (1) ...

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

 

(3) Wird ein Erzeugnis des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 50 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Erzeugnisses auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(3) Wird ein Erzeugnis des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 50 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Erzeugnisses auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

§ 54. (1) bis (5) ...

§ 54. (1) bis (5) ...

 

(6) Die Erstattung oder Vergütung der Alkoholsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen dem Hauptzollamt Innsbruck.

(6) Die Erstattung oder Vergütung der Alkoholsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen dem Zollamt Innsbruck.

 

§ 112. Bezugserlaubnisscheine, Ankauferlaubnisscheine und Genehmigungen, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes deren Inhaber berechtigt haben, Branntwein bei der Verwertungsstelle des österreichischen Branntweinmonopols zu beziehen, gelten bis 31. Dezember 1995 als Freischeine gemäß § 11 Abs. 2.

 

 

§ 113. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die im § 114 bezeichneten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1995 auf Branntwein und Branntweinerzeugnisse anzuwenden, für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Gebot oder Verbot gegolten hat oder ein Tatbestand verwirklicht worden ist, an den die Vorschriften das, Entstehen eines Anspruches, eines Rechtes oder einer Pflicht geknüpft haben.

 

 

(2) Auf Antrag des Gewerbetreibenden, der im Abs. 1 bezeichnete Branntweinerzeugnisse vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Dauer aus dem Steuergebiet verbracht hat, hat

 

 

           1. das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, in dem die Erzeugnisse hergestellt worden sind, die Ausfuhrvergütung soweit sie als Branntweinaufschlag,

 

 

           2. die Verwertungsstelle die Ausfuhrvergütung, soweit sie als Verkaufspreis entrichtet wurde,

 

 

zu erstatten oder zu vergüten. Dem Antrag sind die Begleitpapiere anzuschließen.

 

 

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf im Abs. 1 bezeichneten Alkohol anzuwenden, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Gewahrsame der Verwertungsstelle steht. Auf Antrag der Verwertungsstelle ist dieser Alkohol von dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er sich befindet, durch geeignete Maßnahmen gegen eine bestimmungswidrige Verwendung zu sichern. Für solchen Alkohol gilt die Alkoholsteuer als ausgesetzt. § 109 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

 

 

 

§ 116d. § 30 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

 

Artikel XI

 

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

 

§ 3. (1) bis (7) ...

§ 3. (1) bis (7) ...

 

(8) Die Erstattung der Biersteuer obliegt dem Hauptzollamt Innsbruck. Der Antrag muß alle für die Erstattung maßgeblichen Angaben enthalten. Beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Stammt das Bier aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, ist eine amtliche Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung der jeweiligen ausländischen Brauerei vorzulegen.

(8) Die Erstattung der Biersteuer obliegt dem Zollamt Innsbruck. Der Antrag muß alle für die Erstattung maßgeblichen Angaben enthalten. Beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Stammt das Bier aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, ist eine amtliche Bestätigung über die Gesamtjahreserzeugung der jeweiligen ausländischen Brauerei vorzulegen.

 

§ 23. (1) bis (4) ...

§ 23. (1) bis (4) ...

 

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

 

           1. der Versender,

           1. der Versender,

 

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Bier erlangt hat,

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Bier erlangt hat,

 

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Bieres, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Bieres, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

 

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Bier entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Bier entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

 

§ 26. (1) und (2) ...

§ 26. (1) und (2) ...

 

(3) Wer Bier nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.

(3) Wer Bier nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

 

(4) ...

(4) ...

 

(5) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(5) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

 

§ 29. (1) bis (6) ...

§ 29. (1) bis (6) ...

 

(7) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

(7) Soll Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

 

§ 30. (1) ...

§ 30. (1) ...

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

 

(3) Wird Bier des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 27 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Bieres auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(3) Wird Bier des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 27 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Bieres auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

§ 31. (1) bis (4) ...

§ 31. (1) bis (4) ...

 

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Biersteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Biersteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.

 

Artikel XII

 

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

 

 

 

 

§ 11. (1) und (2) ...

§ 11. (1) und (2) ...

 

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Hauptzollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Schaumweinabsatz weniger als 100 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Schaumweinlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt in Einzelfällen, in denen der jährliche Schaumweinabsatz weniger als 100 hl oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Schaumweinlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

 

§ 20. (1) bis (4) ...

§ 20. (1) bis (4) ...

 

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

 

           1. der Versender,

           1. der Versender,

 

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Schaumwein erlangt hat,

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Schaumwein erlangt hat,

 

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Schaumweins, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Schaumweins, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

 

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, werden Schaumwein entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, werden Schaumwein entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

 

§ 23. (1) und (2) ...

§ 23. (1) und (2) ...

 

(3) Wer Schaumwein nach den Abs. 1 oder 2 beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.

(3) Wer Schaumwein nach den Abs. 1 oder 2 beziehen oder in Gewahrsame halten will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten.

 

(4) ...

(4) ...

 

(5) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(5) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

 

§ 26. (1) bis (6) ...

§ 26. (1) bis (6) ...

 

(7) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

(7) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

 

§ 27. (1) ...

§ 27. (1) ...

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

 

(3) Wird Schaumwein des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 24 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck, schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Schaumweins auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(3) Wird Schaumwein des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 24 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer vor der Beförderung die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck, schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Schaumweins auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

§ 28. (1) bis (4) ...

§ 28. (1) bis (4) ...

 

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.

 

§ 48. (1) bis (5) ...

 

 

(6) Betriebe, die Zwischenerzeugnisse herstellen, gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 3. Der Inhaber des Betriebes hat innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, den Betrieb anzuzeigen.

 

 

Artikel XIII

 

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

 

§ 5. (1) bis (5) ...

§ 5. (1) bis (5) ...

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. in den Fällen des Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 dem Hauptzollamt Wien,

           2. in den Fällen des Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 dem Zollamt Wien,

 

           3. in den übrigen Fällen dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.

           3. in den übrigen Fällen dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.

 

§ 7. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Hauptzollamt Wien ein Betrag von 0,213 Euro je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Hauptzollamt Wien zu stellen.

§ 7. (1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet und das von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens vom Zollamt Wien ein Betrag von 0,213 Euro je Liter zu vergüten. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahres beim Zollamt Wien zu stellen.

 

§ 38. (1) bis (4) ...

§ 38. (1) bis (4) ...

 

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

 

           1. der Versender,

           1. der Versender,

 

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat,

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat,

 

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Mineralöls, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Mineralöls, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

 

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb, Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb, Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

 

§ 41. (1) und (2) ...

§ 41. (1) und (2) ...

 

(3) Wer Mineralöl nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.

(3) Wer Mineralöl nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Zollamt Innsbruck zu erstatten. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe nach Abs. 2 dritter Satz.

 

(4) ...

(4) ...

 

(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

 

§ 44. (1) bis (6) ...

§ 44. (1) bis (6) ...

 

(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

 

§ 45. (1) ...

§ 45. (1) ...

 

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Lieferer vor der ersten derartigen Verbringung dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen.

 

(3) Wird Mineralöl des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 42 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Mineralöls auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(3) Wird Mineralöl des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das Begleitdokument nach § 42 Abs. 1 zu verwenden. Weiters hat der Lieferer die beabsichtigte Beförderung dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck schriftlich anzuzeigen. Der Empfänger hat den Empfang des Mineralöls auf dem Begleitdokument zu bestätigen und das Dokument zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

 

§ 46. (1) bis (4) ...

§ 46. (1) bis (4) ...

 

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck.

 

Artikel XIV

 

Änderung des Bundesabgabenordnung

 

§ 44. (1) ...

§ 44. (1) ...

 

(2) Die Finanzlandesdirektion kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind. Örtlich zuständig ist jene Finanzlandesdirektion, in deren Bereich das Finanzamt gelegen ist, das für die Erhebung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.

(2) Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind.

 

§ 52a. (1) und (2) ...

§ 52a. (1) und (2) ...

 

 

(3) Für einen Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz gilt § 71 sinngemäß.

 

§ 55. (1) Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 57 und 59 das Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist.

§ 55. (1) Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist das Wohnsitzfinanzamt (Abs. 2) örtlich zuständig, soweit nicht nach Abs. 3, 4, 5 oder 6 ein anderes Finanzamt zuständig ist.

 

§ 56. Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) haben (beschränkt Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Abgabepflichtige im Inland kein Vermögen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Für den Steuerabzug gelten die Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 57 und 59.

§ 56. Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) haben (beschränkt Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Abgabepflichtige im Inland kein Vermögen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

 

§ 58. Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen sowie der nach den Abgabenvorschriften selbständig abgabepflichtigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet; ist dieser nicht im Inland gelegen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz. Befinden sich weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland (beschränkt Steuerpflichtige), so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wertvollste Steuerquelle befindet. Für den Steuerabzug gilt die Zuständigkeitsbestimmung des § 59.

§ 58. Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen sowie der nach den Abgabenvorschriften selbständig abgabepflichtigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (unbeschränkt Steuerpflichtige), ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet; ist dieser nicht im Inland gelegen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz. Befinden sich weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland (beschränkt Steuerpflichtige), so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die wertvollste Steuerquelle befindet.

 

§ 59. Für die Erhebung der nicht durch § 57 geregelten Fälle der Abzugssteuern ist das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Schuldners der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge (des Abfuhrpflichtigen) befindet, oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland gelegen ist, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des Abfuhrpflichtigen befindet, örtlich zuständig.

§ 59. Für die Erhebung der nicht durch § 57 geregelten Fälle der Abzugsteuern ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.

 

§ 61. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt und, wenn dies in den Bereichen mehrerer Finanzämter geschieht, das Finanzamt, in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland vorwiegend betreibt.

§ 61. Für die Erhebung der Umsatzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.

 

(2) Ist der Unternehmer eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, so ist für die Erhebung der Umsatzsteuer jenes Finanzamt örtlich zuständig, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte oder die Erlassung von Bescheiden, mit denen aus einem anderen Grund als § 188 Abs. 4 ausgesprochen wird, daß solche Feststellungen zu unterbleiben haben, obliegt. Trifft dies auf mehrere Finanzämter zu, so gilt Abs. 1.

 

 

§ 78. (1) ...

§ 78. (1) ...

 

(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,

(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,

 

           a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2);

           a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2);

 

          b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben;

          b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben.

 

          d) im Verfahren über eine Zwangs-, Ordnungs- oder Mutwillensstrafe die Personen, gegen die eine solche Strafe verhängt wird;

 

 

           e) Im Verfahren über einen Kostenersatz die Personen, denen die Verpflichtung zum Kostenersatz auferlegt wird.

 

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 89. (1) ...

§ 89. (1) ...

 

(2) Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen.

(2) Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann.

 

§ 91. (1) bis (3) ...

§ 91. (1) bis (3) ...

 

(4) Gegen die Vorladung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Gegen die Vorladung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

 

§ 101. (1) und (2) ...

§ 101. (1) und (2) ...

 

(3) Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

(3) Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

 

§ 103. (1) ...

§ 103. ( 1) ...

 

(2) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 zusammengefaßt verbucht wird.

(2) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie

 

 

           a) ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder

 

 

          b) ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren  Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird.

 

§ 111. (1) und (2) ...

§ 111. (1) und (2) ...

 

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 2.180 Euro nicht übersteigen.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 2.200 Euro nicht übersteigen.

 

(4) ...

(4) ...

 

§ 112. (1) ...

§ 112. (1) ...

 

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 145 Euro verhängt werden.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 400 Euro verhängt werden.

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

 

§ 112a. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 363 Euro verhängen.

§ 112a. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 400 Euro verhängen.

 

§ 120. (1) ...

§ 120. (1) ...

 

(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt (§ 61) anzuzeigen.

(2) Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

§ 134. (1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital und die Umsatzsteuer sind bis zum Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.

§ 134. (1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer sind bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.

 

(2) ...

(2) ...

 

2. Abgabenbehördliche Prüfungen

2. Außenprüfungen

 

§ 147. (1) Bei Abgabepflichtigen, die gemäß §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen, kann die Abgabenbehörde jederzeit prüfen, ob die Bücher fortlaufend, vollständig sowie formell und sachlich richtig geführt werden; sie kann ferner alle Umstände feststellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind (Buch- und Betriebsprüfung).

§ 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 148. (1) Die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Buch- und Betriebsprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.

§ 148. (1) Die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

(5) Buch- und Betriebsprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.

(5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.

 

§ 149. (1) Nach Beendigung der Buch- und Betriebsprüfung ist über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlußbesprechung). Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlußbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 149. (1) Nach Beendigung der Außenprüfung ist über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlußbesprechung). Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlußbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 150. Über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.

§ 150. Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.

 

§ 151. (1) Die Abgabenbehörde kann ferner bei jedem, der zur Führung von Aufzeichnungen (§§ 126 bis 130) oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen oder der Zahlungen prüfen sowie hiebei alle Umstände feststellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sind.

§ 151. Die §§ 148 bis 150 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.

 

(2) Für Prüfungen nach Abs. 1 gilt § 148 sinngemäß.

 

 

(3) Das Prüfungsergebnis ist, soweit nicht der Umfang der Prüfung die Abfassung eines Berichtes erforderlich macht, in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Abschrift des Berichtes oder der Niederschrift ist demjenigen auszufolgen, bei dem die Prüfung vorgenommen wurde.

 

 

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für Prüfungen der nach den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.

 

 

§ 206. Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz oder teilweise Abstand zu nehmen,

§ 206. Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen,

 

           a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind;

           a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind;

 

          b) wenn im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird;

          b) soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird;

 

           c) wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.

           c) wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.

 

§ 208. (1) ...

§ 208. (1) Die Verjährung beginnt

 

           a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem derAbgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein andererZeitpunkt bestimmt wird;

           a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;

 

          b) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Vorausetzungen für die Verhängung der genannten Strafe oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;

          b) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Vorausetzungen für die Verhängung der genannten Strafe oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;

 

           c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;

           c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;

 

          d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde.

          d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde;

 

 

           e) in den Fällen des § 295a mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.

 

(2) Wird ein der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß der Abgabenbehörde angezeigt, so beginnt die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung dieser Abgaben nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt sinngemäß auch für die gemäß § 18 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zu erklärenden Umstände.

(2) Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.

 

§ 214. (1) bis (6) ...

§ 214. (1) bis (6) ...

 

(7) In den Fällen einer zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung gemäß § 213 Abs. 4 sind Zahlungen für Rechnung eines Gesamtschuldners, der nicht alle zusammengefaßt verbuchten Abgaben schuldet, ausschließlich auf die ihn betreffenden verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen, wenn auf dem Zahlungsbeleg ausdrücklich eine diesbezügliche Widmung verfügt wurde. Soweit sich durch nachträgliche Abänderung oder Aufhebung eines maßgeblichen Abgaben- oder Haftungsbescheides erweist, daß die für Rechnung eines Gesamtschuldners zu verrechnen gewesenen Beträge die Abgaben übersteigen, für die er in Anspruch zu nehmen war, ist der übersteigende Betrag durch Umbuchung aus der zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung herauszulösen.

(7) In den Fällen einer zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung gemäß § 213 Abs. 4 sind Zahlungen für Rechnung eines Gesamtschuldners, der nicht alle zusammengefaßt verbuchten Abgaben schuldet, ausschließlich auf die ihn betreffenden verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen, wenn auf dem Zahlungsbeleg ausdrücklich eine diesbezügliche Widmung verfügt wurde. Soweit sich durch nachträgliche Abänderung oder Aufhebung eines maßgeblichen Abgaben- oder Haftungsbescheides erweist, daß die für Rechnung eines Gesamtschuldners zu verrechnen gewesenen Beträge die Abgaben übersteigen, für die er in Anspruch zu nehmen war, ist der übersteigende Betrag durch Umbuchung aus der zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung herauszulösen. Wurde eine Widmung irrtümlich nicht verfügt, so gilt Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Antrag binnen drei Monaten ab nachträglicher Abänderung oder Aufhebung des maßgeblichen Abgaben- oder Haftungsbescheides zulässig ist.

 

(8) ...

(8) ...

 

§ 225. (1) Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.

§ 225. (1) Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht. Die §§ 248, 249 Abs. 2 und 290 Abs. 2 gelten sinngemäß.

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 236. (1) ...

§ 236. (1) ...

 

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 238 zulässig.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, zulässig.

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 238. (1) Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

§ 238. (1) Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.

 

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

 

(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange

(3) Die Verjährung ist gehemmt, solange

 

           a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder

           a) die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder

 

          b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist.

          b) die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist, oder

 

 

           c) einer Beschwerde gemäß § 30 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder § 85 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 aufschiebende Wirkung zuerkannnt ist.

 

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

§ 240. (1) ...

§ 240. (1) ...

 

(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

 

           a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1,

           a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1,

 

          b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,

          b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,

 

           c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

           c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

 

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt.

 

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

§ 285. (1) bis (3) ...

§ 285. (1) bis (3) ...

 

(4) Als Zuhörer haben nur unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf der Zutritt wegen der Bewaffnung nicht verweigert werden.

(4) Bei Verhandlungen und sonstigen Amtshandlungen dürfen nur unbewaffnete Personen anwesend sein. Dies gilt nicht für Personen, die vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder mit der Sicherung von Amtshandlungen oder Amtsräumen beauftragt sind.

 

(5) bis (7) ...

(5) bis (7) ...

 

 

§ 295a. Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

 

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben.

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

§ 308. (1) ...

§ 308. (1) ...

 

(2) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Abgabenbehörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist zu bewilligen.

 

 

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

 

§ 323. (1) bis (14) ...

§ 323. (1) bis (14) ...

 

 

(15) Die §§ 59, 61, 148, 149, 150, 151 und 240 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Von sich aus der Neufassung der §§ 59 und 61 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem Inkrafttreten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (§ 71), die den §§ 59 oder 61 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. März 2004 ihre Wirkung.

 

Artikel XV

 

Änderung des Abgabenverwaltungsoganisationsgesetzes

 

Bundesministerium für Finanzen

Bundesministerium für Finanzen

Bundesministerium für Finanzen

§ 1. (1) Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389.

§ 1. Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Dem Bundesministerium für Finanzen sind die Finanzlandesdirektionen unmittelbar unterstellt.

 

 

Finanzlandesdirektionen

 

 

§ 2. (1) Die Finanzlandesdirektionen haben die ihnen durch Abgabenvorschriften und sonstige Gesetze übertragenen Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare Oberbehörde der Finanzämter und Zollämter.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten.

 

(2) Finanzlandesdirektionen bestehen:

 

 

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,

 

 

in Linz für das Land Oberösterreich,

 

 

in Salzburg für das Land Salzburg,

 

 

in Graz für das Land Steiermark,

 

 

in Klagenfurt für das Land Kärnten,

 

 

in Innsbruck für das Land Tirol,

 

 

in Feldkirch für das Land Vorarlberg.

 

 

(3) Der Bereich der Finanzlandesdirektionen für Tirol und Vorarlberg erstreckt sich in Angelegenheiten des Zollrechts nicht auf die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

 

 

§ 3. (1) bis (4) ...

§ 3. (1) bis (4) ...

 

 

(5) Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt und dem für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.

 

§ 7. (1). Den Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe. Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland, so obliegt die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer für den Bereich des gesamten Bundesgebietes dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.

§ 7. Den Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern

 

 

           a) in Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, und

 

 

          b) dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland

 

 

die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe. Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland, so obliegt die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer für den Bereich des gesamten Bundesgebietes dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien.

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 8. (1) Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben: ...

§ 8. (1) Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis obliegt dem Finanzamt Wien 23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im örtlichen Wirkungsbereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben: ...

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

§ 13a. Dem Finanzamt Eisenstadt obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen ist.

§ 13a. Dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen ist.

 

Zollämter

Zollämter

 

§ 14. (1) Zollbehörden erster Instanz mit allgemeinem Aufgabenkreis sind:

 

 

Das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland,

 

 

das Hauptzollamt Linz für das Land Oberösterreich,

 

 

das Hauptzollamt Salzburg für das Land Salzburg,

 

 

das Hauptzollamt Graz für das Land Steiermark,

 

 

das Hauptzollamt Klagenfurt für das Land Kärnten,

 

 

das Hauptzollamt Innsbruck für das Land Tirol,

 

 

das Hauptzollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg.

 

 

(2) Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen der Wirtschaft dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne Ortsgemeinden oder Teile von Ortsgemeinden dem Bereich eines anderen Hauptzollamtes zuweisen.

 

 

(3) Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden

§ 14. (1) Den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben

 

           1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes - ZollR-DG);

           1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes - ZollR-DG),

 

           2. die Erhebung der Verbrauchsteuern;

           2. die Erhebung der Verbrauchsteuern,

 

           3. die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol;

           3. die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol,

 

           4. die Erhebung des Altlastenbeitrages.

           4. die Erhebung des Altlastenbeitrages,

 

           5. die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

           5. die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

 

(4) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde erster Instanz mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.

(2) Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts obliegt als Zollbehörde mit besonderem Aufgabenkreis dem Zollamt Salzburg/Erstattungen, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist.

 

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereich der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.

 

 

Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

 

 

(4) Zollämter können bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes und auch auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen einrichten, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist. Betreffend die Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann das Zollamt an diesem Nebenweg eine Zollstelle errichten. Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kund zu machen.

 

 

(5) Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt und dem insbesondere für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann.

 

§ 14a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Berücksichtigung einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung des Zollrechts nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der Wirtschaft im Bereich der Hauptzollämter als weitere Zollbehörden mit eingeschränktem Aufgabenkreis Zollämter erster Klasse und Zollämter zweiter Klasse zu errichten.

 

 

(2) Den Zollämtern erster Klasse obliegt

 

 

           1. alle Arten von Waren den im Zollrecht vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen zuzuführen,

 

 

           2. im Rahmen der Abfindung gemäß dem Alkoholsteuergesetz Bewilligungen zu erteilen,

 

 

           3. Steueranmeldungen nach den Verbrauchsteuervorschriften, ausgenommen für die Tabaksteuer und soweit in den Verbrauchsteuervorschriften nicht anderes bestimmt ist, entgegenzunehmen und

 

 

           4. Maßnahmen der amtlichen Aufsicht in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten, ausgenommen das Glückspielmonopol, vorzunehmen.

 

 

(3) Die Zollämter zweiter Klasse sind zur Abfertigung für die Überführung von Waren in den freien Verkehr, in die vorübergehende Verwendung oder in die aktive Veredelung sowie bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr nur befugt

 

 

           1. im Reiseverkehr, sofern es sich um Waren handelt, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, oder

 

 

           2. wenn der Wert der Waren 4 000 Euro nicht übersteigt, oder

 

 

           3. nach Maßgabe einer Bewilligung, die die Finanzlandesdirektion für bestimmte Zollämter auf Antrag erteilen kann, wenn die Benutzung dieses Zollamtes zu einer Vereinfachung oder Beschleunigung des Verkehrs führt und die in der Bewilligung genannten Waren bei diesem Zollamt ohne Schwierigkeiten abgefertigt werden können.

 

 

(3a) Den Zollämtern ist bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein örtlicher Bereich für die Abfertigung von Waren zur Ausfuhr, für die Abfertigung von Waren außerhalb des Amtsplatzes und für die Vollziehung der in Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Angelegenheiten zuzuweisen.

 

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung innerhalb und außerhalb des Gebietes der Ortsgemeinde, in dem das Hauptzollamt oder Zollamt seinen Sitz hat Zweigstellen dieser Zollämter errichten, sofern dies den Bedürfnissen des Warenverkehrs und Warenumschlages entspricht und organisatorisch zweckmäßig ist.

 

 

(5) Bei Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG kann die Finanzlandesdirektion an diesem Nebenweg einen Zollposten errichten, wenn es aus Gründen der Kontrolle erforderlich ist. Die Errichtung des Zollpostens ist durch Anbringung einer Aufschriftstafel kundzumachen, die neben dem Bundeswappen und der örtlichen Bezeichnung das Wort “Zollposten“ zu enthalten hat.

 

 

(6) Anbringen an die Hauptzollämter können bei jedem anderen Zollamt mit derselben Wirkung wie bei Einbringung beim Hauptzollamt selbst eingebracht werden.

 

 

§ 14b. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Warenverkehrs und des Warenumschlages mit Verordnung

 

 

           1. die sachliche Zuständigkeit der Zollstellen ändern,

 

 

           2. Zollämter in Zweigstellen anderer Zollämter oder in Zollposten umwandeln,

 

 

           3. Zweigstellen und Zollposten in selbständige Zollämter umwandeln,

 

 

           4. Zollämter, Zweigstellen und Zollposten schließen,

 

 

           5. Zollstellen in das Gebiet einer anderen Ortsgemeinde verlegen, sofern dies organisatorisch zweckmäßig und im Interesse einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung gelegen ist.

 

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen vorgeschobene Zollstellen auf ausländischem Zollgebiet errichten, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse erforderlich oder wegen der Unterbringung der Zollstellen zweckmäßig ist. Eine vorgeschobene Zollstelle gilt als im Bereich des Hauptzollamtes gelegen, zu dessen Bereich die Ortsgemeinde gehört, der dieses Zollamt durch Verordnung zugeordnet wird.

 

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Verfahrens mit Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, zur Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern auf andere Hauptzollämter oder Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Hauptzollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)verfahren zukommen, werden hiedurch nicht berührt.

 

 

(4) Wenn es aus verwaltungsorganisatorischen Gründen zweckmäßig ist oder den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung trägt, kann die Finanzlandesdirektion mit Verordnung vom Hauptzollamt Zuständigkeiten zu Zollämtern erster Klasse auslagern. Diese Verordnung ist durch Anschlag beim Hauptzollamt und bei dem betreffenden Zollamt kundzumachen. Auslagerungen zu Zollämtern im Bereich einer anderen Finanzlandesdirektion erfolgen nur im Rahmen der diesen zugewiesenen örtlichen Bereiche und im Einvernehmen zwischen den betroffenen Finanzlandesdirektionen.

 

 

(5) ...

 

 

 

§ 17a. (1) Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§ 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. xxx/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 2 dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 3 dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen, soweit nicht Abs. 2 Anderes bestimmt.

 

 

(2) Die im Opferfürsorgegesetz 1947, BGBl. Nr. 183/1947 in der jeweils geltenden Fassung, in der Umlagenordnung, BGBl. Nr. 215/1947 in der jeweils geltenden Fassung, im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr 249/1955, und im Wirtschaftskammergesetz 1998 BGBl. I Nr. 103/1998 in der jeweils geltenden Fassung geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

 

(3) An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter (§ 14 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2003) treten die in § 14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämter.

 

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung einzelner Aufgaben an Finanzämter und/oder Zollämter aufheben und diese Aufgaben den Finanzämtern mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8) oder einzelnen Finanzämtern und/oder einzelnen Zollämtern übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung dient.

 

§ 17a. (1) bis (7) ...

§ 17b. (1) bis (7) ...

 

 

(8) Die Änderungen in § 1, § 2, § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 15 und § 17a Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die Änderungen in § 14 und § 17a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. § 14a und § 14b entfallen mit Ablauf des 30. April 2004. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.

 

Artikel XVI

 

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

 

§ 2. (1) bis (3) ...

§ 2. (1) bis (3) ...

 

(4) Soweit die Anwendung von Bestimmungen des Zollrechts von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend.

(4) Soweit die Anwendung von Bestimmungen des Zollrechts von Wertgrenzen abhängig ist, ist als Wert der Rechnungspreis unter Abzug von Rabatten und Skonti, in Ermangelung eines solchen Preises der Zollwert maßgebend. Das gilt nicht, wenn in der betreffenden Regelung ausdrücklich anderes bestimmt ist.

 

§ 4. (1) und (2) Z. 1 bis 12. ...

§ 4. (1) und (2) Z. 1 bis 12. ...

 

         13. „Zollstelle“ ein Hauptzollamt, ein Zollamt, eine Zweigstelle eines Zollamtes oder einen Zollposten;

         13. „Zollstelle“ ein Zollamt sowie die ihm zugeordneten Organisationseinheiten;

 

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

 

             - die Vollziehung des Zollrechts,

             - die Vollziehung des Zollrechts,

 

             - die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

             - die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

 

             - die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

             - die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

 

             - die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

             - die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

 

             - die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

             - die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

 

             - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G).

             - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G).

 

 

             - die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.

 

(2) ...

(2) ...

 

§ 10. (1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Finanzlandesdirektionen zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen. Dabei sind bei an der Zollgrenze gelegenen Zollstellen die Öffnungszeiten der gegenüberliegenden Zollstellen des Drittstaates, bei Zollstellen für den Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr die Bedürfnisse dieser Verkehre zu berücksichtigen; außerdem können unterschiedliche Öffnungszeiten für verschiedene Arten des Verfahrens vorgesehen werden.

§ 10. (1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Zollämtern zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen. Dabei sind bei an der Zollgrenze gelegenen Zollstellen die Öffnungszeiten der gegenüberliegenden Zollstellen des Drittstaates, bei Zollstellen für den Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr die Bedürfnisse dieser Verkehre zu berücksichtigen; außerdem können unterschiedliche Öffnungszeiten für verschiedene Arten des Verfahrens vorgesehen werden.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

Artikel XVII

 

Änderung des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat

 

§ 5. (1) bis (3) ...

§ 5. (1) bis (3) ...

 

 

(4) Hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes (§ 39 BDG 1979 ), wie auch für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Entsendung im Sinne des § 39a BDG 1979 gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Finanzsenat.

 

Artikel XVIII

 

Änderung des Finanzstrafgesetzes

 

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

 

(2) Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen oder wird es gegenüber einem aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden Organ einer Abgabenbehörde oder der Zollwache begangen, so gilt es als im Inland begangen.

(2) Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es von einem österreichischen Staatsangehörigen im Ausland begangen oder wird es gegenüber einem aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden Organ einer Abgabenbehörde begangen, so gilt es als im Inland begangen.

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 58. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:

§ 58. (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig:

 

           a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, die Hauptzollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;

           a) für Finanzvergehen, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;

 

          b) bis d) ...

          b) bis d) ...

 

           e) in den Fällen der §§ 39 und 40 die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck sowie das Finanzamt Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen im Bereich der diesen Finanzämtern übergeordneten Finanzlandesdirektionen begangen oder entdeckt worden sind;

           e) in den Fällen der §§ 39 und 40 die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck sowie das Finanzamt Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in den Ländern, in denen sie ihren Sitz haben, begangen oder entdeckt worden sind, und das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, wenn diese  Finanzvergehen in den Ländern Wien, Niederösterreich und Burgenland begangen oder entdeckt worden sind.

 

           f) bis g) ...

           f) bis g) ...

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) Die Finanzstrafbehörden erster Instanz sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Leistung von Amtshilfe zuständig, wenn die Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich oder in Ermangelung eines solchen im Bereich der ihnen übergeordneten Finanzlandesdirektionen vorzunehmen ist.

(3) Die Finanzstrafbehörden erster Instanz sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Leistung von Amtshilfe zuständig, wenn die Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich vorzunehmen ist.

 

Artikel XIX

 

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

 

Kommunalsteuerprüfung

Kommunalsteuerprüfung

 

§ 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener Krankenversicherungsträger zu erteilen, das/der den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat. Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen gemäß § 151 der Bundesabgabenordnung maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Die berührten Gemeinden sind von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden ist.

§ 14. (1) Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG). Die Prüfung ist gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) und mit der Sozialversicherungsprüfung (§ 41a ASVG) durchzuführen. Den Prüfungsauftrag hat jenes Finanzamt oder jener Krankenversicherungsträger zu erteilen, das/der den Prüfungsauftrag für die Lohnsteuerprüfung oder die Sozialversicherungsprüfung zu erteilen hat. Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen gemäß § 147 Abs. 1 BAO maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig. Die berührten Gemeinden sind von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Die Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen. Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden ist.

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

Artikel XX

 

Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes

 

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

 

(2) Eine Rückforderung ist nach Eintritt der Verjährung sowie dann unzulässig, wenn eine Nachforderung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht zulässig ist.

(2) Eine Rückforderung ist nach Eintritt der Verjährung (Art. 52 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 102 vom 17.4.1999, S. 11) unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Begünstigte nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Die anwendbare Verjährungsfrist verlängert sich auf 10 Jahre, wenn im Zusammenhang mit den betroffenen Erstattungen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

 

§ 6. (1) Z 1 und 2 ...

§ 6. (1) Z 1 und 2 ...

 

           3. Regelungen zu treffen, unter welchen Voraussetzungen bei der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Erstattungen Zinsen zu erheben sind;

 

 

           4. ...

           4. ...

 

§ 6a. (1) Die Grenztierärzte haben die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport, ABl. Nr. L 82 vom 19. März 1998, S. 19, durchzuführen und Bestätigungsvermerke entsprechend dieser Verordnung vorzunehmen.

§ 6a. (1) Die Grenztierärzte haben die Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, ABl. Nr. L 93 vom 10.4.2003, S. 10, durchzuführen und Berichte und Bestätigungsvermerke entsprechend dieser Verordnung zu erstellen.“

 

(2) Regelungen über die vom Ausführer für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen zu entrichtenden Gebühren und über die Anmeldung der Lieferung beim Grenztierarzt der Ausgangsstelle werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgelegt.

(2) Für die Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrollen (Abs. 1) sind vom Ausführer Gebühren zu entrichten.

 

 

Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach den auf der Grundlage des § 4b Abs. 1 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909 in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Bestimmungen.

 

 

Die vom Grenztierarzt vorzuschreibenden Gebühren sind bei jener Ausgangszollstelle zu entrichten, bei der die veterinärbehördliche Grenzkontrolle stattgefunden hat.

 

 

(3) Der Ausführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Ausfuhr bestimmten Rinder unter Angabe des Sendungsumfangs mindestens einen Werktag vorher bei der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle anzumelden. Der Grenztierarzt kann in begründeten Notfällen Ausnahmen von dieser Bestimmung tolerieren.

 

§ 8. Z 1 und 2 ...

§ 8. Z 1 und 2 ...

 

           3. hinsichtlich des § 6a auch der Bundeskanzler.

           3. hinsichtlich des § 6a auch der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen