Vorblatt

Inhalt:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Möglichkeiten des Einsatzes moderner Kommunikationstechnologie in Österreich verbreitert und in ihrer Qualität vertieft werden. Es wird ein neues Instrumentarium für sichere elektronische Kommunikation geschaffen, das zwischen Bürgern und Behörden eingesetzt werden kann und gleichzeitig Synergieeffekte im gesamten Bereich des rechtserheblichen elektronischen Verkehrs in Österreich erzielen soll. Auf diese Weise wird es möglich sein, die Effizienzsteigerungspotentiale und Einsparungsmöglichkeiten der elektronischen Kommunikationsformen besser ausschöpfen zu können. Zu diesem Zweck enthält das E-GovG insbesondere Regelungen über

      die „Bürgerkarte“ als ein neues Mittel zum elektronischen Identitätsnachweis samt elektronischer Signatur, das im öffentlichen wie im privaten Bereich einsetzbar ist,

      „Standarddokumentenregister“ zum elektronischen Nachweis von wichtigen Personen­standsdaten und Daten über die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten,

      Anpassungen des Verwaltungsverfahrensrechts und

      ein technisch sicheres Verfahren der elektronischen Zustellung.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Schaffung der Voraussetzungen für den Einsatz moderner Kommunikationstechnologie gegenüber der Verwaltung mit Mitteln, die gleichzeitig auch im Wirtschaftsbereich anwendbar sind, hat jedenfalls positive Effekte auf den Wirtschaftsstandort Österreich, da insgesamt größere Sicherheit des elektronischen Verkehrs und insbesondere Beschleunigung von Verwaltungsabläufen und dadurch Effizienzsteigerungen und Kostenersparnis zu erwarten sind.

Im Zusammenhang mit der elektronischen Zustellung wird im Sinne einer PublicPrivatePartnership ein neues Bündel von Dienstleistungen, die auf dem Markt zu erbringen sind, geschaffen, nämlich der „elektronische Zustelldienst“, der auch im wirtschaftlichen Bereich – etwa bei der nachweislichen elektronischen Übermittlung von Nachrichten - eine Marktlücke ausfüllen kann.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die Verwendung der im E‑GovG geregelten Instrumente nicht zwingend ist, entstehen durch eine Verabschiedung des Gesetzes keine ins Gewicht fallenden unmittelbaren Mehrkosten. Die mit der Einführung der im E‑GovG geregelten Instrumente verbundenen Investitionskosten sind zu einem beträchtlichen Teil durch Erstellung der notwendigen technischen Module bereits geleistet. Der zu erwartende, allen Gebietskörperschaften zugute kommende Einsparungseffekt ist derzeit nicht quantifizierbar, doch wird er beträchtlich sein.

Als Folge der Gebührenbefreiung von Anbringen, die unter Verwendung der Bürgerkarte eingebracht werden, ist für den Bund ein Einnahmenentfall zu erwarten. Dieser wird jedoch durch die aus elektronischen Anbringen erwachsenden Verfahrensvereinfachungen und Kostensenkungen wesentlich übertroffen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen großteils nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Das Gesetzesziel entspricht jedoch voll der von der Europäischen Union mit hoher Priorität verfolgten Initiative eEurope 2005, die eine entscheidende Standortverbesserung in den Mitgliedstaaten bewirken soll.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Abgeschlossenes Informationsverfahren gemäß dem Notifikationsgesetz bzw. der durch dieses umgesetzten Richtlinie.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Um die elektronische Kommunikation mit und zwischen Behörden in Österreich als Standortfaktor optimal nutzen zu können, bedarf es einerseits gewisser Korrekturen und Anpassungen der geltenden Rechtsordnung, die nicht immer – oder zu unscharf - auf die Vielfalt neuer Kommunikationstechnologien ausgerichtet ist, und andererseits auch der Schaffung neuer technischer und rechtlicher Instrumente; diese müssen auch bewirken, dass bei Entfaltung des vollen Potentials elektronischer Kommunikationsformen mögliche Gefahren hintangehalten werden. Von diesem Kernziel ausgehend werden auch Synergien nutzbar gemacht, die durch die Verwendung der für das E-Government geschaffenen Instrumente über den Bereich der bloßen Kommunikation mit öffentlichen Stellen hinaus erzielt werden können.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält neben Änderungen im Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts eine Neuordnung des Zustellrechts, soweit die Zustellung elektronisch erfolgen soll.

Eine weitere rechtliche Neuerung stellt die „Bürgerkarte“ dar, die ‑ zusätzlich zu allenfalls bereits bestehenden Verfahren ‑ ein neues Verfahren des elektronischen Identitäts- und Echtheitsnachweises unter gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes durch bereichsspezifische Personenkennzeichen zur Verfügung stellt. Die Bürgerkarte ist auch im e-commerce einsetzbar, wo die zuverlässige Erkennbarkeit der Identität des Internet-Kunden zunehmend gefordert wird.

Der elektronische Datennachweis (die sogenannten „Standarddokumentenregister“) wird die Beibringung von Urkunden in elektronischer Form wesentlich erleichtern: Die immer wieder verlangte Vorlage der Geburtsurkunde , des Staatsbürgerschaftsnachweises oder auch eines Gewerbescheins wird durch elektronische Nachfrage im Zentralen Melderegister bzw im Abgabenverwaltungsregister elektronisch erbracht werden können. Zugleich wird durch die im Abgabenverwaltungsregister enthaltenen Datenarten die Voraussetzung für die elektronische Identifikation jener Personen und Institutionen geschaffen, die in einem künftigen sicheren System der Kommunikation im Rahmen der Gesundheitstelematik notwendig sein wird.

Da E‑Government nur dann ins Gewicht fallende positive Auswirkungen entfalten kann, wenn die gesamte österreichische Verwaltung sich auf ein gemeinsames Vorgehen versteht, wird es auch notwendig sein, effiziente Methoden der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlichen Stellen zu entwickeln, die rasch und flexibel jenes Ausmaß an Koordination herbeiführen, das Voraussetzung für jede effiziente Kommunikation ist. Auch neue Formen der Kooperation sollten in diesem Zusammenhang angedacht werden.

Betreffend die durch den Gesetzentwurf im Falle der Verabschiedung voraussichtlich verursachten Kosten ist Folgendes festzuhalten:

Finanzielle Auswirkungen:

Zum E-GovG:

A. Bürgerkarte:

Das E-GovG enthält nur Instrumente, deren Einsatz den Gebietskörperschaften ‑ und den Privaten und Unternehmen ‑ freisteht, sodass Kosten unmittelbar durch dieses Gesetz nur insofern und nur beim Bund ausgelöst werden, als dieser das angebotene Instrumentarium funktionsfähig zur Verfügung stellt. Aus dem Umstand, dass dies bereits bei Inkrafttreten des E-GovG der Fall sein soll, ergibt sich, dass die für die technische Entwicklung dieses Instrumentariums notwendigen Aufwendungen weitestgehend bereits in den vor dem Inkrafttreten liegenden Budgetjahren 2002 und 2003 gemacht wurden: 800.000 Euro für die Entwicklung der Software für das Prüfen der Signatur und das Prüfen der Identität im Rahmen des Bürgerkartenkonzepts und die Entwicklung der Amtssignatur durch die CIO-Stabsstelle im BKA in den Budgets 2002 und 2003, 500.000 Euro für die Entwicklung der bürgerseitig notwendigen Software zum Einsatz der Bürgerkarte durch die CIO-Stabsstelle im BKA im Budget 2003.

Weiters wurde bereits aus dem Budget 2003 die Erweiterung des ZMR als Basisregister für das – virtuelle ‑ Stammzahlenregister für natürliche Personen mit 85.000 Euro finanziert.

Zusätzliche Kosten werden für die Einrichtung des Ergänzungsregisters für nicht-natürliche Personen erwachsen und zwar bei geschätzten etwa 300.000 Eintragungen und unter der Annahme, dass das Register in der Infrastruktur des Firmenbuchs geführt werden kann, in der Höhe von 700.000 Euro. Die laufenden Kosten des Ergänzungsregisters werden durch die Eintragungsgebühren hereinzubringen sein, was freilich auch davon abhängen wird, in welchem Ausmaß sich die geschätzte Anzahl von insgesamt 300.000 eingetragenen nicht-natürlichen Personen und den damit im Zusammenhang stehenden Eintragungen wechselnder Vertretungsmacht tatsächlich realisieren lässt.

Zusätzliche Kosten sind weiters durch den Vollzugsaufwand bei der Stammzahlenregisterbehörde zu erwarten, doch werden diese angesichts der bloß überwachenden Funktion gegenüber den Dienstleistern BMI und BMF das Ausmaß von zwei Planstellen (eine in juristischer und eine in technischer Verwendung) nicht übersteigen, abhängig davon, wie sehr das Bürgerkartenkonzept von der Bevölkerung und von der Wirtschaft tatsächlich angenommen wird.

Der bei anderen Behörden ‑ etwa Bezirkshauptmannschaften oder österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland ‑ allenfalls entstehende Aufwand für Identitätsprüfungen und Eintragungen in die Bürgerkarte wird durch entsprechende Gebühren und Verwaltungsabgaben zu finanzieren sein (vgl. § 7 Abs. 2 E‑GovG). Im Sinne einer sinnvollen Anwendung des Konzepts von PublicPrivatePartnership wird jedoch der Löwenanteil derartiger Prüfungs- und Eintragungsaufgaben entsprechend verlässlichen privaten Zertifizierungs­diensteanbietern übertragen werden, sodass für die Gebietskörperschaften kein erheblicher Aufwand unter diesem Titel entstehen wird.

Dasselbe gilt ‑ nach den Erfahrungen mit den im Jahre 2000 eingeführten ähnlichen Straftatbeständen im DSG 2000 ‑ für die Kosten der Vollziehung des § 22 (Strafbestimmungen).

Für die Bürger und Unternehmen, die sich für die Verwendung der Bürgerkarte entscheiden, fallen allenfalls Kosten des Erwerbs der Infrastruktur an ‑ die aber beim Signieren mit Hilfe des Mobiltelefons nicht entstehen ‑ und jedenfalls Kosten für die Signaturverwaltung durch den Zertifizierungsdiensteanbieter in Form einer Jahresgebühr. Demgegenüber stehen Kostenvorteile wie insbesondere Zeitersparnis und allenfalls Transportkostenersparnis sowie der Wegfall der Gebühr für schriftliche Eingaben und Beilagen nach dem Gebührengesetz 1957. Durch Änderung des Gebührengesetzes sollen Anbringen, die mit Hilfe der Bürgerkarte gestellt werden, von der Entrichtung von Gebühren befreit werden. Der dadurch bewirkte Einnahmenentfall wird bei Weitem überkompensiert durch die Kostensenkungen auf Grund der Vereinfachungen, die sich im Arbeitsablauf der Behörde ergeben, wenn Anträge über intelligente Web-Formulare gestellt werden, deren Inhalt automatisch in den elektronischen Akt der Behörde integriert werden kann.

Für jene Auftraggeber von Datenanwendungen des öffentlichen Bereichs, die bürgerkartentaugliche Anwendungen einrichten, ist erstens nochmals auf die Freiwilligkeit dieser Entscheidung und zweitens vor allem auf die Kostenneutralität des Bürgerkartenkonzepts hinzuweisen:

Auch bei den bisher verwendeten elektronischen Verfahren wurden Identifikations- und Authentifizierungsroutinen eingesetzt und zwar regelmäßig in Form der PIN/TAN-Kombination. Die PIN/TAN-Verwaltung hat sich als äußerst kostenintensiv erwiesen, sodass die Einrichtung eines neuen Verfahrens in bürgerkartentauglicher Form kostengünstiger sein wird. Bei einer Gesamtbetrachtung der elektronischen Verfahrenslandschaft, die auch die Kosten der Umrüstung bestehender Verfahren mitberücksichtigt, wird sich daher insgesamt voraussichtlich Kostenneutralität, wenn nicht sogar eine gewisse Kostenersparnis bei der Einführung der Bürgerkartentauglichkeit ergeben.

B. Elektronischer Datennachweis („Standarddokumentenregister“):

l. Zentrales Melderegister:

Da keine Rückerfassung von Prüfdaten in Aussicht genommen ist, ist der Prüfvermerk ein künftiges „Abfallprodukt“ eines gewissenhaften Vollzuges des Meldegesetzes, das an sich keinen Zusatzaufwand bedeutet, da die Prüfung der Identitätsdaten an Hand von Dokumenten ohnehin verpflichtend vorgesehen ist. Die Eintragung wird überdies in Form des schreibenden Direktzugriffs der lokalen Meldebehörden auf das Zentrale Melderegister erfolgen, sodass auch hier Zusatzaufwand im geringstmöglichen Ausmaß entsteht. Im Übrigen wird dieser Aufwand durch entsprechende Gebührenfestsetzung für die Inanspruchnahme des ZMR als „Standarddokumentenregister“ hereinzubringen sein. Dies wird auch – zumindest zum Teil – für jene Kosten gelten müssen, die durch die Änderungen im ZMR verursacht werden, damit die Prüfeinträge möglich sind. (Es handelt sich um geschätzte Einmalkosten von 500.000 Euro).

2. Abgabenverwaltungsregister:

Durch entsprechende Bestimmungen in der Bundesabgabenordnung soll aus bestehenden Datensammlungen ein einheitliches Register der Abgabenverwaltung aufgebaut werden, das die Identitätsdaten der Steuersubjekte sowie steuerlich wesentliche Daten über die Beschreibung und rechtliche Grundlage von steuerlich relevanten, selbständig ausgeübten Tätigkeiten enthält. Dieses Vorhaben liefert als Nebenprodukt die Möglichkeit einer Nutzbarmachung als Standarddokumentenregister für Daten über selbständig ausgeübte Tätigkeiten und ihre Rechtsgrundlagen.

Die Kosten der Errichtung dieses Registers werden im Zusammenhang mit der dafür erforderlichen Novelle zur Bundesabgabenordnung auszuweisen sein. Die Kosten des Betriebs als Standarddokumentenregister werden durch eine entsprechende Gestaltung der Abfragegebühren hereinzubringen sein.

Zur Novelle zum AVG:

Die Kosten der Bekanntmachung von gültigen Anbringensadressen samt den hiefür notwendigen technischen Angaben müssen als vernachlässigbar eingestuft werden, da Behörden heute ohnehin im Internet präsent sind oder sich unschwer über entsprechende Plattformen der Landesverwaltung präsentieren können.

Die Kosten der Fertigung und Ausfertigung elektronischer Aktenstücke ist gleichzusetzen mit den Kosten der elektronischen Dienstkarte, da diese Voraussetzung für das Signieren amtlicher Erledigungen sein wird. Die Einführung der elektronischen Dienstkarte wurde für den Bundesbereich mit Ministerratsbeschluss aus 1998 bereits als Ziel vorgegeben, sodass hier der geäußerte Wille der Bundesregierung umgesetzt wird.

Die Umrüstung des ELAK im Bund für Fertigung und Ausfertigung mit elektronischer Signatur wird hingegen keine ins Gewicht fallenden Kosten verursachen.

Die bei den anderen Gebietskörperschaften anfallenden Kosten sind davon abhängig, ob ein elektronisches Aktensystem überhaupt eingeführt wird. Wo dies der Fall ist, wird im Hinblick auf die lange Übergangszeit für die Umstellung auf die neuen Bestimmungen des AVG die Ausstattung der Bediensteten mit signaturfähigen Dienstkarten schon wegen ihrer vielfältigen sonstigen Verwendbarkeit geraten sein, sodass diese Kosten nicht allein durch die Änderungen des AVG verursacht sein werden. Im Übrigen ist es auch zulässig, andere elektronische Methoden der Fertigung von Erledigungen vorzusehen, sofern sie genügend sicher sind. Ob es technisch und kostenmäßig gleichwertige andere Methoden als die elektronische Signatur gibt – für die ja auch ihre generelle Einsetzbarkeit spricht – wird sich in der Übergangszeit weisen. Nicht unerwähnt bleiben darf auch der Umstand, dass bei elektronischer Signatur der internen Erledigung mit Amtssiegel der Zusatzaufwand für die Fertigung von Ausfertigungen entfällt: Die Verwendung des elektronischen Amtssiegels bewirkt die automatische Beglaubigung aller Ausfertigungen, sogar in Form eines Ausdrucks des elektronischen Originals auf Papier (vgl. §§ 19 und 20 E-GovG).

Elektronische Zustellung:

Durch Verwirklichung der elektronischen Zustellung in einem beispielgebenden Verfahren der PublicPrivatePartnership werden den Behörden, die dieses Verfahren nutzen, erhebliche Einsparungen gegenüber der bisherigen Situation möglich sein (‑ bis zu 80% bei einer Zustellung zu eigenen Handen!).

Im Gesetzentwurf ist eine Form der Ausschreibung vorgesehen, die sicherstellt, dass Konkurrenz auf dem Markt und daher ein realistischer Zustellpreis existiert, dessen Nutzung allen Gebietskörperschaften gleichermaßen zugänglich ist. Die Kosten der Einrichtung von Zustelldiensten werden vom Markt übernommen. Die für die Anbindung der Zustelldienste an die elektronischen Aktensysteme der Behörden notwendige Software wurde vom Bund (CIO-Stabsstelle im Bundeskanzleramt) bereits entwickelt und wird den anderen Behörden kostenlos zur Verfügung stehen.

Die voraussichtlichen Kosten einer Zustellung mit Zustellnachweis werden daher in der nunmehr vorgeschlagenen technisch/organisatorisch sicheren Form nur einen Bruchteil der Kosten für eine postalische Zustellung mit Zustellnachweis ausmachen. Der Vorteil gegenüber den bisherigen Bestimmungen über die elektronische Zustellung nach § 17a Zustellgesetz ist darin zu sehen, dass letztere den Bedingungen für eine Zustellung mit Zustellnachweis nicht verlässlich genügen können.

Die Kosten der Zulassung und der Aufsicht über die zugelassenen Zustelldienste werden durch entsprechende Gebühren hereinzubringen sein.

Für die Bürger und die Wirtschaft ergeben sich aus dem vorliegenden Modell der elektronischen Zustellung keine Kosten, da diese nach wie vor von den Behörden zu tragen sind, sondern nur Vorteile im Hinblick auf die Raschheit und Einfachheit der Zustellung, die vor allem auch für Berufstätige das lästige Abholen von hinterlegten Zustellstücken in Postämtern erspart.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründen sich die sechs Artikel des vorgeschlagenen Bundesgesetzes auf folgende Tatbestände:

      Art. 1 (E-Government-Gesetz): großteils auf den Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr“ gemäß § 2 des Datenschutzgesetzes 2000, weiters auf die Bedarfsgesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 B‑VG, auf die Kompetenztatbestände „Meldewesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), „Zivilrechtswesen...“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG), „Verfassungsgerichtsbarkeit“ (Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG) und „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), „Einrichtung der Bundesbehörden ...“ (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG);

      Art. 2 (Änderung des AVG): Bedarfsgesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 B‑VG;

      Art. 3 (Änderung des Zustellgesetzes): Bedarfsgesetzgebungskompetenz für das Verwaltungsverfahren nach Art. 11 Abs. 2 B‑VG, „Zivilrechtswesen ...“ und „Strafrechtswesen ...“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG), „Verfassungsgerichtsbarkeit“ (Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG) und „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG),

      Art. 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957): „Bundesfinanzen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG) und Abgabenwesen (Art. 13 B‑VG) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 F‑VG und § 8 Z 3 FAG 2001;

      Art. 5 (Änderung des Meldegesetzes 1991): „Meldewesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG)

      Art. 6 (Änderung des Vereinsgesetzes 2002): „Vereins- und Versammlungsrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG)

Da das vorgeschlagene Bundesgesetz unter die Notifikationspflicht der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen, Abl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37, bzw. des Bundesgesetzes zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen (Notifikationsgesetz – NotifG, BGBl. Nr. 183/1999) fällt, kann es gemäß § 3 Abs. 1 NotifG erst nach Abschluss des Informationsverfahrens bei der Europäischen Kommission und nach Ablauf sich daraus ergebender Stillhaltefristen in Kraft gesetzt werden.

Der Lauf der dreimonatigen Stillhaltefrist (§ 3 Abs. 1 NotifG, Art 9 Abs. 1 der RL 98/34/EG) wurde mit der Notifikation am 22.09.2003 ausgelöst, diese endet laut E‑Mail-Mitteilung der Europäischen Kommission am 23.12.2003.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1 (E‑GovG) § 1:

Im Mittelpunkt der Regelungen eines E‑Government-Gesetzes stehen naturgemäß Fragen der elektronischen Kommunikation mit und zwischen öffentlichen Stellen (2. Abschnitt und 4. bis 6. Abschnitt). Infolge der universellen Einsetzbarkeit des hiefür entwickelten technischen Instrumentariums enthält der 3. Abschnitt jedoch auch Regelungen, die den Bereich der Wirtschaft betreffen.

Zu Art. 1 (E-GovG) § 2:

Die Definitionen betreffen die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit dem Konzept der „Bürgerkarte“, die selbst ein virtuelles Konzept darstellt, insofern als sie nicht an das Medium einer Chipkarte gebunden ist, sondern auf unterschiedlichen technischen Infrastrukturen verwirklicht werden kann.

Die Unterscheidung verschiedener Genauigkeitsstufen der Identifikation ist für E-Government-Anwendungen von großer Bedeutung, da diese tendenziell größere Betroffenenkreise beinhalten, sodass die eindeutige Unterscheidbarkeit der Betroffenen eine notwendige Voraussetzung für die inhaltliche Richtigkeit solcher Anwendungen ist.

Zu Art. 1 (E‑GovG) §§ 3 ff:

Die §§ 3 ff sind Bestimmungen, die die Verwendung personenbezogener Daten (Identifikationsdaten) betreffen, und sind daher dem Rechtsbereich „Datenschutz“ zuzurechnen. Daraus ergibt sich auch der Anwendungsbereich dieser Regelungen: Bestimmungen, die die automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben, gelten grundsätzlich für alle Rechtsunterworfenen, im vorliegenden Fall insbesondere für alle Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Sinne des § 5 Abs. 2 DSG 2000, das sind alle Auftraggeber,

1.      die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

2.      soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

Die vorliegenden Regelungen gelten daher für Organe der Gebietskörperschaften sowohl hinsichtlich ihrer hoheitlichen Tätigkeit als auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Privatwirtschaftsverwaltung.

Der Einsatz der neuen Kommunikationstechnologien im behördlichen Verkehr verlangt einerseits in gewissen Fällen die Identifikation von Personen, die sich an die Behörde wenden, andererseits aber auch den verlässlichen Schutz dieser Personen, was die Sicherheit der von ihnen bekanntgegebenen Daten anlangt. Daraus resultiert die Notwendigkeit einer eingehenden, auch auf die technischen Möglichkeiten Bedacht nehmenden Regelung.

Die Notwendigkeit eines Nachweises von Identität und Authentizität beim Zugriff auf Daten ist abhängig davon, worauf zugegriffen werden soll. Dies ergibt sich aus dem Gebot des § 6 Abs. 1 Z 3 DSG 2000, der als einen der wichtigen Grundsätze für die Zulässigkeit der Verwendung von personenbezogenen Daten den Umstand nennt, dass Daten nur verwendet werden dürfen, „soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und über diesen Zweck nicht hinausgehen.“ So ist etwa beim Zugriff auf (z.B. auf der Homepage der Behörde) veröffentlichtes Informationsmaterial sicherlich kein Nachweis der Identität erforderlich. Wohl aber muss eine eindeutige Identifikation und Authentifizierung bei der Gestattung eines online-Zugriffs auf personenbezogene Daten verlangt werden. Die Verwendung von Personenkennzeichen zum eindeutigen Identitätsnachweis gehört zu den wichtigen datenschutz­rechtlichen Themen auf nationaler wie auf europäischer Ebene (vgl. etwa Art. 8 Abs. 7 der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG). Desgleichen ist die Frage, wie der Zugang zu personenbezogenen Daten so gesichert werden kann, dass nur Berechtigte elektronisch zugreifen können, eines der zentralen Probleme des Datenschutzes.

Die dargestellten Grundsätze haben in die korrespondierenden Neuregelungen betreffend den 3. Abschnitt des AVG ebenfalls Eingang gefunden: Ob das Verlangen nach einem Identitätsnachweis einer Person, die sich an die Behörde wendet, zulässig ist, ergibt sich daraus, ob die Kenntnis der Behörde von der Identität dieser Person in der konkreten Situation notwendig ist und ob ihre Identität nicht ohnehin außer Streit steht. Diese Fragen sind – so wie bisher – von der Behörde im Hinblick auf die konkrete Sachlage zu entscheiden. § 13 Abs. 4 AVG in der neuen Fassung gibt der Behörde jedenfalls das Recht, einen Nachweis der Identität (Nämlichkeit) des Anbringers und der Echtheit (Authentizität) des Anbringens zu verlangen, wenn sie dies nach der Sachlage für notwendig hält.

Zu Art. 1 (E‑GovG) § 4:

Das in den § 4 ff enthaltene Konzept der Bürgerkarte ist nicht zwingend und nicht als einzig zulässiges Modell vorgeschrieben. Das Bürgerkartenmodell soll von allen öffentlichen Auftraggebern zulässigerweise verwendet werden können, muss aber von diesen nicht verwendet werden. Es ist zu hoffen, dass es sich durch seine Qualität, Praktikabilität und generelle Einsetzbarkeit auf längere Sicht hin bewährt und dadurch auf längere Sicht zu einer Vereinheitlichung von Vorgangsweisen wesentlich beitragen wird. Eine einheitliche Anwendung des Bürgerkartenkonzepts im gesamten öffentlichen Bereich über die Grenzen der Gebietskörperschaften hinweg wäre jedenfalls im Interesse der Bürger wie der Verwaltung anzustreben.

Der Einsatz der Bürgerkarte ist also nicht die einzige gültige Art und Weise der Erbringung eines ‑ elektronischen ‑ Nachweises von Nämlichkeit und Echtheit in behördlichen Verfahren: Auch andere hinreichend verlässliche Verfahren sind nach wie vor zugelassen, doch werden sich derartige Nachweisverfahren, insbesondere auch hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Qualität, an den durch die Bürgerkarte gesetzten Maßstäben messen lassen müssen. Aus den Regelungen des § 4 E-GovG ergibt sich, dass die Verwendung der Bürgerkarte im behördlichen Verfahren jedenfalls als geeignetes Mittel zum elektronischen Nachweis von Nämlichkeit und Echtheit anzusehen ist.

Aus dem Grundsatz, dass ein Identitätsnachweis nur dort verlangt werden darf, wo die Kenntnis der Identität eines Anbringers notwendig ist, ergibt sich auch, dass beim online-Zugang zu öffentlichen Registern der Einsatz der Bürgerkarte grundsätzlich nicht erforderlich sein kann.

Zu welchem Zeitpunkt innerhalb eines elektronischen Verfahrensdialoges eine Identifikation durchzuführen ist, wird von der Zweckmäßigkeit und der Einfachheit der Verfahrensabwicklung abhängen. So wird es bei einem Verfahren mit Identifikationspflicht sinnvoll sein, die Identifikation zu jenem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die Identifikationsdaten in ein Formular eingehen und damit dem Betroffenen das - unter Umständen auch fehlerhafte - Eingeben dieser Daten in ein Formular ersparen.

Rücksichtnahme auf jene Fälle, in welchen zwar eine eindeutige Identifikation einer Person nicht möglich ist, sehr wohl aber festgestellt werden kann, dass es sich um dieselbe Person handelt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt an die Behörde bereits herangetreten ist, empfiehlt sich deshalb, weil nicht alle Personen, die in Hinkunft elektronisch an die österreichischen staatlichen Stellen herantreten werden, in einem als Basis eindeutiger Identifikation geeigneten österreichischen Register enthalten sein werden. In diesen Fällen wird eine Identifikation auf der Ebene der Wiederholungsidentität erfolgen können (vgl. § 2 Z 3), was für Personen, die ihren Aufenthaltsort/Sitz nicht in Österreich haben, in vielen Fällen ausreichen wird.

Wenn sich eine Person an die Behörde wendet in einem Zusammenhang, in dem nach den obigen Ausführungen die Kenntnis ihrer Identität für die Behörde wesentlich ist, wäre die bloße Identitätsbestimmung nicht ausreichend – es muss vielmehr auch die Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens geprüft werden, das heißt, ob die Person, die hinter dem Anbringen steht, tatsächlich jene ist, die sie zu sein behauptet. Bei persönlichem Erscheinen vor der Behörde wird dies z.B. durch Vorlage eines Lichtbildausweises geprüft; bei schriftlichen Anbringen übernimmt diese Funktion traditionellerweise die eigenhändige Unterschrift; bei elektronischen Kommunikationen erbringt die sichere elektronische Signatur den Nachweis der Authentizität (vgl. im Übrigen hiezu auch § 25).

Es ist wesentlich festzuhalten, dass die gemeinhin als „Bürgerkarte“ bezeichnete Funktionalität nicht an eine bestimmte Chip-Karte als Trägermedium gebunden ist; diese Funktionalität kann vielmehr mit allen Trägermedien verbunden werden, die für eine sichere elektronische Signatur in Frage kommen. Eine wichtige Rolle können in diesem Zusammenhang etwa Mobiltelefone spielen, da das Verfahren ihrer Anmeldung und ihre technische Funktionsweise genügend Parallelen zur Verfahrensweise bei Erwerb einer Signatur auf Chipkarte aufweisen, um nutzbar gemacht werden zu können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Umsetzung der Bürgerkartenfunktion in technisch zusammenhängender Form (auf ein- und demselben Trägermedium) nicht erforderlich ist, es muss nur der logische Zusammenhang in sicherer Form gegeben sein.

Da es derzeit auf dem Markt noch keine ausreichende Anzahl von Anbietern für sichere elektronische Signaturen gibt, wird für eine Übergangszeit die Verwendung sogenannter „Verwaltungssignaturen“ für zulässig erklärt werden. Dabei handelt es sich um Signaturen, deren Signaturerstellungsdaten der sicheren Signatur weitgehend entsprechen, die jedoch kein qualifiziertes Zertifikat (§ 2 Z 9 SigG) zur Grundlage haben müssen (siehe hiezu die Übergangsbestimmungen - § 25 - zum vorliegenden Gesetzentwurf).

Zu Art. 1 (E-GovG) § 5:

Durch das elektronische Signieren einer Vollmachtserteilung im Rahmen der Bürgerkartenfunktion wird in der Bürgerkarte des Bevollmächtigten die Stammzahl des Vollmachtgebers der Stammzahl des Bevollmächtigten für das Vertretungsverhältnis zugeordnet. Die Eintragung des notwendigen Hinweises auf die Vollmachtserteilung in der Bürgerkarte wird von der Stammzahlregisterbehörde oder von ihr beauftragten Stellen vorgenommen. Um dies für die Bevölkerung möglichst praktikabel zu machen, könnte durch Verordnung hiezu neben bestimmten Zertifizierungsdiensteanbietern etwa auch die Bezirkshauptmannschaft berufen werden, die für alle relativ leicht erreichbar ist. Mit der Prüfung des Bestehens von Vollmachtsverhältnissen und Veranlassung der Eintragung auf der Bürgerkarte können auch Personen öffentlichen Glaubens, insbesondere Notare, betraut werden.

Im Rahmen der zu veröffentlichenden technischen Randbedingungen der Bürgerkartenfunktion werden von der Stammzahlenregisterbehörde auch die für die elektronische Vollmachterteilung notwendigen Web-Formulare zur Verfügung gestellt werden.

Eine Sonderregelung wurde für die Ermöglichung der elektronischen Vertretung von Klienten durch berufsmäßige Parteienvertreter geschaffen, da diese kaum die Stammzahlen aller von ihnen Vertretenen auf ihrer Bürgerkarte eintragen lassen können. Ihnen wird es möglich sein, die elektronische Identifikation eines Klienten durch Verwendung seines bereichsspezifischen Personenkennzeichens vor jener Behörde, vor der der Klient vertreten werden soll, vorzunehmen. Zu diesem Zweck übergibt die Stammzahlenregisterbehörde dem berufsmäßigen Parteienvertreter das bPK seines Klienten in verschlüsselter Form; hiedurch wird verhindert, dass ein bPK außerhalb des Bereichs der zuständigen Behörde, die allein die Entschlüsselung vornehmen kann, verwendet werden kann.

Zu Art. 1 (E-GovG) § 6:

Für die Identifikation natürlicher Personen wird das Zentrale Melderegister als Basisregister herangezogen. Die ZMR-Zahlen sind kraft gesetzlicher Verpflichtung der Stammzahlenregisterbehörde zum Zweck der Erzeugung der Stammzahlen zur Verfügung zu stellen. Die Identifikation im Rahmen der Personenbindung ist jedenfalls eindeutig, auch wenn etwa im ZMR insgesamt nicht alle Datensätze die Qualität der eindeutigen Zuordnung an ein- und dieselbe Person aufweisen sollten: Ergibt die Anfrage mit dem Namen dessen, der die Eintragung der Personenbindung beantragt, dass er mehrfach zugeordnet werden könnte, kann die Personenbindung nicht erfolgen, da diesfalls nicht bestätigt werden kann, dass dieser Person nur eine ganz bestimmte Stammzahl und diese Stammzahl nur ihr zugeordnet ist.

Der Umstand, dass auch nicht-meldepflichtige Personen in die eindeutige elektronische Identifikation mittels Bürgerkarte im Wege des Ergänzungsregisters für natürliche Personen miteinbezogen werden können, ist ein erster Schritt hin zu einem Instrumentarium, mit dessen Hilfe auch Auslandsösterreichern in weiterer Zukunft z.B. die elektronische Abgabe ihrer Stimmen bei österreichischen Wahlen ermöglicht werden könnte.

Für die Identifikation der sonstigen Betroffenen, zu welchen insbesondere Unternehmen, Vereine und sonstige jur. Personen zählen, wird neben dem bereits bestehenden Firmenbuch das im Aufbau begriffene Zentrale Vereinsregister und ein neu zu schaffendes Ergänzungsregister herangezogen werden, bei dem die bestehende Infrastruktur des Firmenbuches nutzbar gemacht werden wird.

Die Ersatz-Stammzahl, die für die Kennzeichnung im Zusammenhang mit dem Nachweis der Wiederholungsidentität verwendet wird, ist sinnvollerweise so zu bilden, dass sie einerseits als Ersatzzahl erkennbar ist, aber andererseits im Falle, dass der Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt meldepflichtig wird, in eine ZMR-Zahl so umgewandelt werden kann, dass die bis dahin verwendeten abgeleiteten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (§ 9) zuordenbar bleiben. Die Ersatz-Stammzahl sollte eine Einwegfunktion von identifizierenden Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort) sein. Die endgültige technische Festlegung des Bildungsmodus erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde und ist zu veröffentlichen.

Zu Art. 1 (E-GovG) § 7:

Die Heranziehung der Datenschutzkommission als Stammzahlenregisterbehörde empfiehlt sich zum einen wegen der Datenschutzrelevanz des Problems der eindeutigen Identifikation von Betroffenen und zum anderen durch den Umstand, dass in Gestalt des Datenverarbeitungsregisters bereits eine Institution vorhanden ist, die mit Aufgaben der Registerführung vertraut ist, was eine Minimierung der erforderlichen Zusatzkosten erwarten lässt.

Diese Lösung steht auch im Einklang mit der Vollziehungskompetenzverteilung der dem 2. Abschnitt zugrunde liegenden Kompetenzbestimmung des § 2 DSG 2000: Danach ist die Vollziehung in Datenschutzangelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung, also durch Bundesbehörden, zulässig, soweit durch Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder die Gerichte hiemit betraut werden.

Die Durchführung der Berechnungsvorgänge wird für natürliche Personen vom Zentralen Melderegister vorgenommen werden: Das für den Betrieb des ZMR zuständige Bundesministerium für Inneres ist hinsichtlich der meisten für das Bürgerkartenkonzept notwendigen Datenverarbeitungsvorgänge Dienstleister der Stammzahlen­register­behörde. Für die sonstigen Betroffenen wird die Handhabung der Stammzahlen für Zwecke der Bürgerkarte vom Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister durchgeführt.

Zu Art. 1 (E-GovG) §§ 8 und 9:

Um der Forderung nach entsprechenden datenschutzrechtlichen Garantien gerecht zu werden, sollen im österreichischen E-Government-Konzept keine einheitlichen, flächendeckend geltenden Personenkennzeichen verwendet werden. Im Einsatzbereich der Bürgerkarte kommen in den einzelnen Bereichen staatlicher Tätigkeit unterschiedliche Personenkennzeichen zum Einsatz, die aus der Stammzahl des Betroffenen, soweit es sich um natürliche Personen handelt, abgeleitet werden. Bei diesen Ableitungen handelt es sich um kryptographische Einwegableitungen, also nicht-umkehrbare Ableitungen: Aus einer Stammzahl können zwar alle Ableitungen errechnet werden, nicht aber aus einer Ableitung die Stammzahl und auch nicht aus einer Ableitung die Ableitung für einen anderen Bereich.

Dass nicht überhaupt beliebige unterschiedliche Personenkennzeichen verwendet werden, hat seinen Grund darin, dass in ganz bestimmten, gesetzlich geregelten Situationen Daten über dieselbe Person aus verschiedenen Bereichen zusammengeführt werden müssen: Es muss nach wie vor möglich sein, bei Vorliegen der gesetzlichen – insbesondere datenschutzrechtlichen – Voraussetzungen, Amtshilfe zu leisten. Diese kann natürlich so wie bisher auch bloß mit Hilfe des Namens des Betroffenen geschehen, doch ergibt sich aus dem Vorhandensein einer eindeutigen Identifikation in den unterschiedlichen Bereichen durch die jeweiligen bereichsspezifischen Personenkennzeichen ein Vorteil, der auch im Interesse des Datenschutzes genützt werden sollte, da er das fälschliche Zusammenführen von Daten über unterschiedliche Personen mit gleichem Namen (Namensteilen) verhindert.

Hinsichtlich juristischer Personen wird auf die Bildung von Ableitungen aus der Stammzahl verzichtet. Dies deshalb, weil z. B. die im Firmenbuch eingetragenen Betroffenen gesetzlich verpflichtet sind, ihre Firmen­buch­nummer im wirtschaftlichen und rechtlichen Verkehr zu führen – sie besitzen also bereits ein Personen­kennzeichen, das sie verpflichtend führen müssen, sodass der Versuch der Geheimhaltung dieses Kennzeichens ins Leere ginge. Dasselbe gilt für die ZVR-Zahl der Vereine.

Zu Art. 1 (E-GovG) § 10:

Die Verfügungsgewalt über den Einsatz einer Bürgerkarte ist durch spezielle Zugangssicherung geschützt.

Durch Einsatz der Bürgerkarte wird die Stammzahl des Antragstellers in elektronisch lesbarer Form dem Verfahren zur Errechnung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens zur Verfügung gestellt. Als Ergebnis des Berechnungsvorgangs steht das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Betroffenen der für das Verfahren zuständigen Behörde zur Verfügung.

Bei elektronischen Anbringen, die in Vertretung einer Person gestellt werden, wird das im Verfahren für den Einschreiter verwendete bereichsspezifische Personenkennzeichen aus der Stammzahl des Vertretenen gebildet.

Da kryptographische Einwegableitungen keine Auskunft darüber geben, ob es sich bei mehreren Ableitungen um bereichsspezifische Personenkennzeichen derselben Person (aus verschiedenen Bereichen) handelt, muss eine Zusammenführung von Daten über dieselbe Person den Umweg über das Stammzahlenregister gehen, was zugleich besonderen Schutz für den Betroffenen durch Anwendung des vier-Augen-Prinzips bedeutet. Im Stammzahlenregister wird durch Errechnung der bPK aller Betroffenen mit demselben Namen für den Bereich der um Amtshilfe ersuchenden Behörde und Vergleich mit der bPK der vom Verfahren tatsächlich betroffenen Person die richtige Stammzahl ermittelt („trial and error“- Methode). Mit Hilfe dieser Stammzahl kann sodann vom Stammzahlenregister für den Betroffenen seine bPK für jenen Bereich errechnet werden, vom dem Amtshilfe erbeten wird.

Der Amtshilfe gleichzuhalten sind jene Fälle, in welchen eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen unterschiedlichen Aufgabengebieten stattfindet; dies muss angesichts des Grundsatzes der datenschutzrechtlichen Organisationsneutralität (§ 4 Z 12 letzter Satz DSG 2000) auch für Übermittlungen innerhalb desselben Organs gelten (vgl. hiezu auch § 8 Abs. 3 Z 2 DSG 2000).

Zur datenschutzrechtlichen Absicherung der Vertraulichkeit von bPKs werden diese, soweit es sich um „Fremd-bPKs“ handelt, nur in verschlüsselter Form zur Verfügung gestellt.

Auf Antrag eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs darf das Stammzahlenregister auch die Personenkennzeichen von Betroffenen errechnen, die in einer Datenanwendung dieses Auftraggebers enthalten sind.

Zu Art. 1 (E-GovG) § 12:

Die Stammzahl natürlicher Personen wird bei der Errechnung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens nur verdeckt verwendet, indem sie im Zusammenhang mit der Bürgerkarte ausschließlich in elektronisch lesbarer Form aufscheint. Beim Signaturvorgang wird die Stammzahl elektronisch aus der Bürgerkarte ausgelesen und sodann in dem vollautomatisch ablaufenden Verschlüsselungsvorgang in das bPK umgerechnet. Dem Kommunikationspartner Behörde steht nach Abschluss des Berechnungsvorgangs nur das bPK zur Verfügung.

Das Stammzahlenregister der natürlichen Personen ist nur ein virtuelles Register, dessen Einträge nur jeweils im Bedarfsfall kurz zum Zweck der Errechnung erzeugt und sodann sofort wieder gelöscht werden. Für andere Betroffene ist es hingegen auf Dauer eingerichtet, und zwar in Form des Firmenbuches, des Zentralen Vereinsregisters und des Ergänzungsregisters für nicht-natürliche Personen.

Zu Art. 1 (E-GovG) § 13:

Die in Abs. 1 ersichtliche Ausnahme vom Gebot der Verwendung von nicht-umkehrbaren Ableitungen für Organwalter hat ihren Grund in der Notwendigkeit, für die Nachprüfbarkeit der Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns entsprechend Vorsorge zu treffen. Da etwa die Identifikation von Organwaltern im Portalverbund nur über ihr (für den dienstlichen Bereich spezifisches) Personenkennzeichen erfolgen wird, muss für die Dienstbehörde feststellbar sein, welche Person hinter diesem Personenkennzeichen steht bzw. stand.

Durch die besondere zweckgerichtete Verschlüsselung von bPKs, bevor sie außerhalb ihres Bereiches verwendet werden dürfen, soll datenschutzrechtlichen Interessen in besonderem Maße Rechnung getragen werden.

Zu Art. 1 (E-GovG) §§ 14 und 15:

Ausgangspunkt für die Bildung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen für natürliche Personen ist die Stammzahl des zu Identifizierenden und eine Kennung des Bereichs, in dem das Personenkennzeichen verwendet werden soll. Während im öffentlichen Bereich die einzelnen Bereiche der staatlichen Tätigkeit und ihre Bezeichnung durch eine geeignete Norm eigens festgelegt werden, soll im privaten Bereich jedes Unternehmen oder jeder Verein etc. einen eigenen „Bereich“ darstellen, der elektronisch durch seine Stammzahl bezeichnet wird. Das wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen wird daher durch kryptographische Ableitung aus den Stammzahlen beider Kommunikationspartner gebildet.

Diese unterschiedlichen Vorgangsweisen im öffentlichen und im privaten Bereich sind dadurch gerechtfertigt, dass im privaten Bereich keine grundsätzliche sachliche Notwendigkeit dafür besteht, dass Rechtsträger in Kommunikationsbeziehungen von Personen mit anderen Rechtsträgern eingebunden werden. Anders im öffentlichen Bereich, wo sachliche Zuständigkeiten (insbesondere auf Grund von Instanzenzügen) grundsätzlich immer mehrere Organe von ‑ häufig sogar unterschiedlichen ‑ Gebietskörperschaften und daher mehrere Auftraggeber betreffen, sodass die Bildung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen auf der Ebene der einzelnen Organe (Auftraggeber) eine effiziente Aufgabenbesorgung unverhältnismäßig belasten würde.

Der Umstand, dass der Errechnungsvorgang für wbPKs technisch so ausgelegt ist, dass ein wbPK nur mit Hilfe einer Bürgerkarte erzeugt werden kann, garantiert, dass im privaten Bereich Personenkennzeichen nur mit Wissen und Wollen des Betroffenen erzeugt werden können.

Die Verwendung der Bürgerkarte in einer Umgebung außerhalb des öffentlichen Bereichs hat zur Folge, dass die Aufforderung, sich elektronisch „auszuweisen“, von einem Server ausgeht, der vom security layer der Bürgerkartenfunktion als „nicht öffentlich“ erkannt wird. Daraufhin ist eine wirtschaftsspezifische Anforderung zum elektronischen Ausweisen umzusetzen: Der security layer stellt die Stammzahl zur Errechnung des bPK nicht zur Verfügung, sondern errechnet unmittelbar selbst das wbPK und gibt nur dieses weiter. Voraussetzung für die Möglichkeit, ein wbPK zu bilden, ist freilich, dass der Auftraggeber des privaten Bereichs eine Kommunikationsplattform eingerichtet hat, die seine Stammzahl dem durch die Verwendung der Bürgerkartenfunktion ausgelösten Errechnungsvorgang zugänglich macht.

In der im privaten Bereich eingesetzten Personenbindung ist die Stammzahl durch das wbPK ersetzt. Die Überprüfung der Richtigkeit der dem Signator zugeordneten Personenbindung ist daher dem Auftraggeber direkt und unmittelbar nicht möglich. Doch kann er dies indirekt durch eine Wohnsitzabfrage nach dem Meldegesetz 1991 tun, da diese nur dann ein Ergebnis (einen Hauptwohnsitz) liefert, wenn die – im Hinblick auf den Signator - richtige Stammzahl zur Ableitung des wbPK verwendet wurde.

Die Verwendung des wbPKs für die Ermittlung des Wohnsitzes eines Betroffenen wäre im Übrigen auch geeignet, dem Umstand abzuhelfen, dass die für eine erfolgreiche Wohnsitzabfrage im Zentralen Melderegister notwendigen Daten im Wirtschaftsleben oft nicht zur Gänze vorhanden sind. Eine Abfrage bloß mit dem wbPK zur eindeutigen Identifikation des Betroffenen sollte in Hinkunft ermöglicht werden. Um Missbrauch dieser Möglichkeit, Wohnsitzdaten zu ermitteln, hintanzuhalten, sind in § 22 eigene Strafbestimmungen vorgesehen.

Zu Art. 1 (E-GovG) §§ 16 bis 18:

Die Möglichkeit, die Vorlage bestimmter immer wieder gebrauchter Dokumente wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Gewerbeschein etc. dadurch überflüssig zu machen, dass die beurkundeten Daten – auf Verlangen des Betroffenen – von der verfahrensleitenden Behörde innerhalb der Verwaltung elektronisch überprüft werden können, entspricht einem seit langem immer wieder geäußerter Wunsch maßgeblicher Stellen innerhalb und außerhalb der Verwaltung.

Die Schaffung der Möglichkeit, elektronische Anbringen an die Behörde zu stellen, wäre wertlos, wenn sie nicht Hand in Hand ginge mit der Möglichkeit, auch die verlangten Unterlagen elektronisch beizubringen. Standarddokumentenregister sollen diese Funktion erfüllen: Es handelt sich hiebei nicht um ein eigenes Register, sondern nur darum, dass z.B. im Zentralen Melderegister elektronisch lesbar angemerkt wird, welche Meldedaten durch Einsicht der lokalen Meldebehörde in die Originalurkunden überprüft wurden und daher als richtig anzusehen sind.

Dies kann auch in der Meldebestätigung durch Anmerkung bei den einzelnen Meldedaten wiedergegeben werden. Die Meldebestätigung kann in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden; der Betroffene kann daher ihren Inhalt selbst auch jederzeit elektronisch zur Verfügung haben, und zwar mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, wenn sie vom ZMR elektronisch signiert ist.

Für den elektronischen Nachweis bestimmter wirtschaftsrelevanter Daten wird das neue Abgabenverwaltungsregister herangezogen werden können, das die Identitätsdaten der Steuerpflichtigen enthält und die der Steuerpflicht zugrunde liegende Tätigkeit in kategorisierter Darstellung vermerkt.

Darüber hinaus sollen auch andere elektronisch vorhandene Datensammlungen öffentlicher Stellen oder vergleichbarer Einrichtungen nutzbar gemacht werden können, wenn der Betroffene dies wünscht.

Zu Art. 1 (E-GovG) § 19 und 20:

Die Verwendung elektronischer Datenverarbeitung hat in manchen Aspekten zu einer verminderten Erkennbarkeit des amtlichen Charakters von Dokumenten geführt: Infolge der ursprünglichen Unmöglichkeit, elektronische Dokumente „unterschreiben“ zu können, wurde vielfach bestimmt, dass auf eine derartige Kennzeichnung der Herkunft eines Dokuments verzichtet werden könne. Diese für die Rechtssicherheit nicht wünschenswerte Entwicklung bedarf nunmehr einer Korrektur, da die technischen Mittel zum Unterschriftsersatz in Form der elektronischen Signatur zur Verfügung stehen. Die Amtssignatur, die sowohl als sichere Signatur auftreten kann, in welchem Fall sie (auch) der Ersatz der genehmigenden eigenhändigen Unterschrift ist, als auch in Form der „gewöhnlichen“ Signatur, in welchem Fall sie jedenfalls den Effekt der Herkunftsbezeichnung „von einer Behörde“ besitzt, soll dieser Unsicherheit bei der Erkennbarkeit von behördlichen elektronischen Urkunden abhelfen.

Als Besonderheit der Amtssignatur ist hervorzuheben, dass sie auch auf einem Ausdruck des elektronischen Dokuments auf Papier nachweisbar bleiben kann, wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden. Dies wird es in Hinkunft möglich machen, z.B. auch Massenausfertigungen von Bescheiden auf Papier mit einer (gewöhnlichen) Amtssignatur zu versehen und auf diese Weise ihre rechtliche Erheblichkeit an Ort und Stelle, nämlich elektronisch nachprüfbar zu machen - das Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung vorausgesetzt.

Zu Art. 1 (E-GovG) § 21:

Wie schon der Titel des 5. Abschnitts zeigt, handelt es sich hiebei um Regelungen über die interne Aktenführung, dies jedoch nur in Fällen, in welchen die geregelten Fragen gleichzeitig auch solche des Verfahrens­rechts sind. Die voranschreitende Einführung des sogenannten „elektronischen Aktes“ – im Zustell­gesetz nunmehr als „elektronisches Aktensystem“ bezeichnet - macht zusätzliche Regelungen im Verfahrensbereich notwendig, insbesondere auch, was die Aktenvorlage betrifft.

Wesentlich ist es festzuhalten, dass das Original eines Aktes der Akt in jener Form ist, in dem er erzeugt und genehmigt wurde. Daraus wird zu folgern sein, dass die Vorlagepflicht nur den Akt in dieser Form betrifft. Ein besonderes Problem stellt in diesem Zusammenhang die Frage dar, wie der erzeugte und genehmigte Akt in der Folge aufbewahrt wird – bei elektronischen Akten: welches Format zu seiner Archivierung verwendet wird. Diese sollte nur in Form von sogenannten „Standardformaten“ erfolgen, um die Lesbarkeit zumindest auf eine gewisse Dauer zu sichern. Auch die Lesbarkeit von Akten über die Grenzen der Gebietskörperschaften hinweg wäre gesichert, wenn die gewählten Standardformate gleich oder zumindest kompatibel wären. Im Rahmen der in der geltenden Rechtsordnung vorgesehenen Möglichkeiten wird daher dafür Sorge zu tragen sein, dass die Festlegung der Eignung von Formaten zwischen den Gebietskörperschaften so abgestimmt wird, dass ihre Verwendung für alle Organe gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Art. 1 (E-GovG) § 25:

Ohne Einführung der kostengünstigen Verwaltungssignatur würden die herrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dazu zwingen, E-Government-Lösungen ohne Signaturen umzusetzen. Der derzeitige Verbreitungsgrad der sicheren Signatur ist nicht ermutigend. Die – erschwingliche – Verwaltungssignatur wird in vielen Bereichen, in welchen bisher keine Signaturen eingesetzt wurden, Bedarf nach diesem elektronischen Verfahren wecken und dadurch helfen, den Markt für die sichere elektronische Signatur so aufzubereiten, dass am Ende der Übergangsfrist (31. Dezember 2007) mit ihrem weitverbreiteten Einsatz gerechnet werden darf.

In der Verordnung über die hinreichende Sicherheit des eingesetzten Signaturverfahrens wären Aussagen zu treffen über die verwendete Schlüssellänge, die Nichtableitbarkeit von Schlüsseln einer Verwaltungssignatur aus den Schlüsseln einer anderen Verwaltungssignatur, die Nichtverwendbarkeit von widerrufenen Zertifikaten bzw. die Erkennbarkeit des Widerrufs zu einem bestimmten Zeitpunkt, die Möglichkeit, das zu unterzeichnende Dokument in einer für den Benutzer verständlichen Weise zur Anzeige zu bringen und die zumindest auf einer Kennwortverschlüsselung basierende Geheimhaltung der privaten Inhalte einer mit der Verwaltungssignatur verbundenen Bürgerkarte gegenüber dem Anbieter der Signatur und allen seinen Leuten.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 13 Abs. 1 AVG):

Abs. 1 umfasst bereits jetzt die modernen Formen der Kommunikation wie z.B. Telefax, e‑mail oder SMS-Nachricht; eine solche Einbringung kommt freilich nur in Betracht, wenn eine entsprechende technische Einrichtung zur Entgegennahme von Anbringen bei einer Behörde tatsächlich in Verwendung steht (Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze, 15. Aufl. (2002) S. 54). Diesem Umstand soll nunmehr der zweite Satz des Abs. 1 Rechnung tragen.

Durch die Definition des Begriffs der „Kopie“ im vierten Satz des Abs. 1 ist Abs. 9 überflüssig geworden; wie bei unterschiedlichen Kopiertechniken die Unverfälschtheit gewährleistet wird, hängt vom Stand der Technik ab und kann und sollte nicht im Detail geregelt werden, da dies nur zu fortwährender Novellierungsnotwendigkeit führen würde.

Angesichts der steigenden Anzahl unterschiedlicher Kommunikationsformen ist die Statuierung einer Pflicht der Behörde zur Präzisierung der Adressen, unter welchen sie kontaktierbar ist, geboten. Der Begriff der „Adresse“ schließt hiebei die jeweils notwendigen Hinweise auf die Kommunikationsform ein (also z.B. eine bloße e‑mail Adresse , aber auch den Zusatz „(Tele)Fax“ zu einer Telefonnummer).

Zu Art. 2 Z 2 (§ 13 Abs. 4 AVG):

In Abs. 4 sollen nunmehr zusammenfassend Fälle geregelt werden, die eine Mangelhaftigkeit des Anbringens darstellen. Sie alle teilen das Schicksal, dass sie zur Unbeachtlichkeit des Anbringens führen, wenn sie nicht fristgerecht verbessert werden.

Die zunehmende Verbreitung elektronischer Kommunikation mit Hilfe des Internet, in dem die Annahme fremder Identitäten ein weit häufigeres Phänomen ist als in traditionellen Kommunikationsformen, lässt eine präzisere Auseinandersetzung mit dem Themenkreis Identität und Authentizität auch im Verwaltungsverfahren geraten erscheinen. Die eigenhändige Unterschrift erbringt zwar den Nachweis der Echtheit eines Anbringens, doch ist dies in allen Fällen, in welchen nicht mit einer bloßen Wiederholungsidentität das Auslangen gefunden werden kann, nicht ausreichend. Der Nachweis der Echtheit einer Willenserklärung muss in aller Regel durch den Nachweis der Identität dessen, der die Willenserklärung abgibt, ergänzt werden, um rechtlich bedeutsam sein zu können. Dies wird durch die Neufassung des § 13 Abs. 4 deutlicher zum Ausdruck gebracht als bisher.

Die nunmehr vorgeschlagene Formulierung weist jedoch auch darauf hin, dass die Notwendigkeit eines Nachweises der Nämlichkeit und der Echtheit nicht immer gegeben ist:

Viele Arten von Anbringen, wie z.B. Auskunftsersuchen, die keine personenbezogenen Daten betreffen, werden überhaupt keinen derartigen Nachweis erfordern – werden unter Umständen sogar das Verlangen nach einem derartigen Nachweis verbieten, da die Ermittlung personenbezogener Daten an die Erforderlichkeit in einer konkreten Situation gebunden ist (vgl. § 6 Abs. 1 Z 3 DSG 2000). Andere Anbringen wiederum könnten sogar einen besonders qualifizierten Nachweis der Identität, nämlich den Nachweis einer eindeutigen Identität erfordern, wenn es etwa um den Eingriff in Rechte Dritter geht. Die Bezugnahme im Text auf den Gegenstand des Anbringens soll diesen Beurteilungsspielraum entsprechend zum Ausdruck bringen.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 13 Abs. 4a AVG):

Diese Bestimmung wird durch das E-GovG ersetzt, das die elektronische Identifikation und Authentifizierung eingehend neu regelt und zwar mit einem über das Verwaltungsverfahren hinausgehenden Anwendungsbereich.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 13 Abs. 5 AVG):

Die textlichen Veränderungen im ersten Satz sind nicht als Abgehen vom bisherigen Regelungsinhalt des Abs. 5 zu verstehen. Es soll vielmehr der Grund für die derzeitige Regelung in allgemeinerer und daher sachlich besser gerechtfertigter Form festgeschrieben werden, sodass der von der jetzigen Regelung intendierte Effekt bei allen vergleichbaren Konstellationen, unabhängig von der jeweils gewählten technischen Form eines Anbringens, in gleicher Weise eintritt.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 13 Abs. 9 AVG):

Der auf die Zulässigkeit des Einscannens von Schriftstücken abzielende bisherige Abs. 9 kann angesichts der allgemeineren Definition des Begriffs der „Kopie“, die sich nunmehr im Abs. 1 befindet, als redundant aufgehoben werden.

Zu Art. 2 Z 6 bis 9 (§ 14 Abs. 2 Z 3, 14 Abs. 5, § 14 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 AVG):

Diese Neuregelungen betreffen den Unterschriftersatz bzw. Unterschriftentfall auf elektronischen Aktenstücken, sowie den Umstand, dass nunmehr gemäß § 13 Abs. 1 das telephonische Anbringen als Spezialfall des mündlichen Anbringens gesehen wird und daher nicht mehr eigens erwähnt werden muss.

Da die Art und Weise der Fertigung auch für elektronische Akten nunmehr in § 18 Abs. 2 abschließend geregelt ist und der Entfall der Unterschrift der beigezogenen Personen in § 14 Abs. 5 bereits angesprochen ist, schien es angemessen, § 14 dadurch zu kürzen, dass Abs. 8 aufgehoben und Abs. 5 ergänzt wird. Es wird dadurch keine Änderung im Regelungsergebnis angestrebt, sondern nur größere Übersichtlichkeit der Regelungen des § 14.

Zu Art. 2 Z 10 (§ 17 Abs. 1 letzter Satz AVG):

Die derzeitige Regelung des letzten Satzes ist missverständlich: Es geht nicht um Einsicht „im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung“ schlechthin, sondern um Einsicht im Wege der elektronischen Telekommunikation, also im Wege des Internet. Dass in einen Akt, der im Original elektronisch ist, in elektronischer Weise (im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung) Einsicht gewährt werden muss, scheint so selbstverständlich dass es keiner Regelung bedarf. Was nicht selbstverständlich ist, ist die Möglichkeit, Einsicht zu nehmen, ohne persönlich bei der Behörde anwesend zu sein. Dies wird durch die neue Formulierung deutlich gemacht.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 18 AVG):

Im neuen Abs. 1 soll die Verpflichtung zu effizienter und kostensparender Vorgangsweise bei der Verfahrensdurchführung umfassender als bisher ausgedrückt werden. Der geltende § 18 Abs. 1 nennt diese Pflicht nur im Zusammenhang mit „Anbringen“. Dies nimmt nicht gebührend Rücksicht auf amtswegige Verfahren.

Der Begriff der „Erledigung“ ist vieldeutig. Im vorliegenden Kontext ist es wesentlich, zwischen der behördeninternen Seite der Erledigung und dem nach außen tretenden Erscheinungsbild der Erledigung zu unterscheiden, weil unterschiedliche Formvorschriften gelten. Zunächst ist (vgl. Abs. 2) unter „Erledigung“ die interne Dokumentation eines relevanten Vorgangs im Verfahren zu verstehen. Die Summe dieser „internen Erledigungen“ in einem Verfahren ergibt den Verfahrensakt. Im Hinblick auf die fortschreitende Einführung elektronischer Aktenbearbeitungs- und –verwaltungssysteme wird das Ziel, nämlich der Einsatz der elektronischen Signatur zur Genehmigung, festgeschrieben. Die für eine Übergangszeit von 4 Jahren noch zulässigen anderen technischen Verfahren der Fertigung sind in der Übergangsbestimmung des § 82 Abs. 14 beschrieben. Welche elektronische Signatur im Einzelnen verwendet wird, soll offen gelassen werden, um die interne Organisationshoheit nicht unnötig zu beschränken. Ziel ist es jedenfalls, einen angemessenen Standard der Sicherheit hinsichtlich Authentizität und Integrität zu erreichen, wofür im internen Behördenbereich nicht unbedingt nur eine sichere Signatur tauglich ist.

In Abs. 3 wird das „nach außen in Erscheinung Treten“ der behördlichen internen Erledigung abgehandelt: Der Inhalt der internen Erledigung wird nach außen mitgeteilt und dadurch zur auch extern erkennbaren Erledigung (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren7 , Rz 192).

Die mündliche oder telefonische Mitteilung ist heute oft nicht mehr die effizienteste Methode des Verkehrs mit Verfahrensbeteiligten: Vorausgesetzt dass der Empfänger zum technischen Empfang in der Lage ist, ist vor allem e‑mail aber auch Fax oft wesentlich effizienter, da die ‑ immer schwieriger herstellbare ‑ Notwendigkeit der gleichzeitigen Verfügbarkeit für die Kommunikation entfällt. Die neue Regelung erlaubt daher jede Kommunikationsform und verlangt die Auswahl jener an sich geeigneten Kommunikationsmöglichkeit, die insgesamt den geringsten Aufwand verursacht; bei der Beurteilung des Aufwands ist auch der beim Adressaten der Mitteilung verursachte Aufwand in die Betrachtung miteinzubeziehen.

Bei der Auswahl der technischen Form, in der die Behörde mit Beteiligten in Verbindung tritt, sollte der Behörde grundsätzlich größtmögliche Dispositionsfreiheit eingeräumt werden, um eine effiziente und dem Einzelfall optimal angepasste Vorgangsweise zu ermöglichen. Doch ist eine gewisse Klarstellung dahingehend notwendig, dass auch die Rechtsschutzinteressen der Partei ein wesentliches Argument für oder gegen bestimmte Formen der Kommunikation sein können. Dies wird in die Entscheidung darüber münden, ob und wie eine externe Erledigung zuzustellen ist: z.B. gar nicht (wie etwa wenn eine telefonische Mitteilung vorgenommen wird) oder schriftlich mit Rückschein usw.

Die Auswahl der situationsangepasst „richtigen“ Kommunikationsform ist kein subjektives Recht des Adressaten, sondern nur eine Pflicht der Behörde zu zweckmäßigem Handeln. Dies ergibt sich schon aus dem bewährten Grundsatz der Heilung von Zustellmängeln (§ 7 Zustellgesetz), die dadurch eintritt, dass die Mitteilung dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist.

Die Unterfertigung der nach außen ergehenden Mitteilung (Abs. 4) ist von der Genehmigung einer internen Erledigung (Abs. 2) zu unterscheiden. Bei elektronischen Aktenverwaltungssystemen, bei welchen das Erledigungsoriginal immer nur elektronisch vorhanden ist, bewirkt die elektronische Signatur des Originals allerdings auch die Signatur jeder Reproduktion (Vervielfältigung). Für jene elektronischen Aktenverwaltungssysteme, die noch keine elektronischen Signaturen zur Unterzeichnung der (internen) Erledigungen verwenden, bedarf es für die Ausfertigung einer eigenen elektronischen Beglaubigung. Hiefür ist z.B. die Amtssignatur geeignet (vgl. § 19 E‑GovG), die insofern jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung erzielt, als sie zumindest den Charakter einer „gewöhnlichen“ Signatur hat. Hinsichtlich der Beweiskraft von Papier-Ausdrucken elektronischer Originale gilt § 20 E‑GovG.

Zu Art. 2 Z 14 (§ 82 Abs. 14):

Die breitflächige Anwendung der elektronischen Signatur zur elektronischen Fertigung von Erledigungen wird naturgemäß nicht sofort umsetzbar sein. Es bedarf daher eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen auch andere hinreichend sichere Verfahren zugelassen sind. Auch die weitere Anwendbarkeit des bisher geltenden § 18 Abs. 4 letzter Satz soll für diesen Übergangszeitraum gesichert sein.

Zu Art. 3 Z 1 (Titel des Zustellgesetzes):

Der Gegenstand der Zustellung soll in Hinkunft angesichts der neuen technischen Kommunikationsmedien mit „Dokument“ anstelle von „Schriftstück“ bezeichnet werden (vgl. § 2 Z 4). Dies bedingt eine Änderung des Langtitels des Zustellgesetzes.

Zu Art. 3 Z 2 (§§ 1 bis 6 ZustG):

Zu § 1:

Die Regelungen des Zustellgesetzes sind zwingendes Recht, dh. durch Vereinbarungen nicht abänderbar (SZ 41/12).

Abs. 2 ist zum einen aufzuheben, weil er der im vorliegenden Entwurf angestrebten begrifflichen Neubildung für die Beschreibung elektronischer Kommunikationsarten nicht entspricht (vgl. § 13 AVG). Zum andern ist das Zusammenspiel von Zustellung mit Zustellnachweis (Abschnitt III: §§ 28 bis 35), Zustellung ohne Zustellnachweis (§ 36), Direktzustellung (§ 4 Abs. 5) und Heilung von Zustellmängeln (§ 7) im Bereich der elektronischen Zustellung neu geordnet. Während nach dem neuen Konzept die Zusendung einer Mitteilung z.B. mit e‑mail durchaus zulässig sein soll, wenn die Formlosigkeit der Kommunikation nach Beurteilung der Behörde im konkreten Fall angebracht ist (§ 18 Abs. 3 AVG), kann hiedurch keine Zustellung bewirkt werden (außer im Wege der konkreten Benennung dieser Adresse im Verfahren für Zwecke der Zustellung und im Wege des § 7 durch Heilung von Zustellmängeln). Die elektronische Zustellung setzt vielmehr in aller Regel die Abholung des Dokuments vom Server eines elektronischen Zustelldienstes unter Nachweis der Identität des Empfängers (mit Hilfe der Bürgerkarte) voraus.

Die neuen zustellrechtlichen Regelungen streben wieder eine größere Vereinheitlichung bestehender Zustellvorschriften, insbesondere in der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit an. Doch muss anerkannt werden, dass, nicht zuletzt im Hinblick auf die internationale Verflechtung des gerichtlichen Zustellrechts, eine vollkommene Angleichung nicht möglich sein wird. Die Verwendung gleichartiger Techniken bei der elektronischen Zustellung wird in der nächsten Zukunft im Rahmen beabsichtigter Änderungen im elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a ff GOG) zur Diskussion stehen. Derzeit sollen jedoch generell die für die Zustellung im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs in der Gerichtsbarkeit gemäß §§ 89a ff GOG geltenden Regelungen als leges speciales zur Gänze aufrecht erhalten werden. Dies wird ausdrücklich in § 37 ausgesprochen.

Zu § 2 Z 2:

Im derzeit geltenden Zustellgesetz wird mehrfach der Begriff des „Schriftstücks“ verwendet. Für elektronische Nachrichten scheint dieser Begriff zu eng, weshalb auch der allgemeinere Begriff „Dokument“ in die Terminologie des Zustellgesetzes eingeführt wird, um den Aspekt der inhaltlichen Nachweisbarkeit von zuzustellenden Nachrichten in den Vordergrund zu rücken gegenüber der technischen Form ihrer Darstellung. Durch die weite Definition des Begriffs „Dokument“ soll klargestellt werden, dass darunter nicht nur Schriftstücke im engeren Sinn, sondern alle Aufzeichnungen (also z.B. auch Pläne oder Fotos) zu verstehen sind (vgl. dazu auch Walter/Mayer, Zustellrecht [1983] § 1 Anm. 7). Der Begriff „elektronisches Dokument“ wird im Übrigen bereits jetzt in § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999 idF. BGBl. I Nr. 152/2001, verwendet, ist jedoch vor allem in der deutschen Rechtssprache gebräuchlich (vgl. z.B. § 130a dZPO).

Zu § 2 Z 3 bis 6:

Der zentrale Begriff der „Adresse“ bedarf einer Definition, die sämtliche Kommunikationsformen berücksichtigt. Neben den für das physische Auffinden an einem Ort notwendigen Angaben muss der Adressbegriff auch die für das virtuelle Erreichen einer Person notwendigen Daten umfassen.

Die Abgrenzung zwischen der traditionellen „postalischen“ Form der Zustellung und der elektronischen Zustellung wird rechtstechnisch dadurch erreicht, dass die „Abgabestelle“ als örtlich definierte Zustelladresse von der nur virtuell definierten „elektronischen Zustelladresse“ unterschieden wird.

Zu § 2 Z 9:

Im Hinblick auf die Liberalisierung der Dienstleistungen war der Begriff des „elektronischen Zustelldienstes“ so zu fassen, dass jede geeignete ‑ öffentliche oder private ‑ Institution bei Erfüllung der in den §§ 28 bis 30 genannten Voraussetzungen mit dieser Funktion betraut werden kann, freilich unter ‑ auch terminologischer ‑ Berücksichtigung des Umstandes, dass nach wie vor die Behörde selbst für die Zustellung ihrer Schriftstücke Sorge tragen kann, wenn sie sich dafür entscheidet. Für den Bereich der traditionellen „postalischen“ Zustellung wird hinsichtlich der mit der Zustellung betrauten Stellen auf die Regelungen des Postgesetzes zurückgegriffen.

Zu § 4:

Zunächst wird der Grundsatz aufgestellt, dass die Behörde nach Beurteilung aller Umstände im Einzelfall die zweckmäßigste Vorgangsweise durch Auswahl der geeigneten Zustelladresse bestimmen soll. Hiebei äußert jedoch bereits das Gesetz selbst eine Präferenz für die elektronische Zustellung: Wenn die Behörde ein elektronisches Aktensystem (Z 7) betreibt, wird der für die gesamte staatliche Aufgabenbesorgung geltende Grundsatz der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis verlangen, dass von der elektronischen Zustellung nach dem Abschnitt III soweit als möglich Gebrauch gemacht wird. Dieser Vorrang der elektronischen Adresse ist dadurch gerechtfertigt, dass sie schneller als jede andere Adresse und von überallher erreichbar sowie im vorliegenden System besonders „sicher“ in dem Sinn ist, dass der Empfänger durch die mehrmalige und zuletzt auch postalische Verständigung mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht wird, und dass darüber hinaus nur der durch die Bürgerkarte eindeutig ausgewiesene Empfänger das Schriftstück in Empfang nehmen kann. Nur angemerkt sei, dass ein besonderer Anreiz zur Anmeldung bei einem Zustellservice dadurch gegeben werden könnte, dass in den E-Government-fähigen Antrags-Web-Formularen in behördlichen Verfahren eine eigene Funktion eingerichtet wird, die unter einem die Anmeldung beim Zustelldienst gestattet.

Im Übrigen muss nicht immer eine gleichartige technische Ausstattung bei der Behörde und beim Empfänger vorhanden sein, um von technisch effizienten Kommunikationsmechanismen Gebrauch machen zu können: Durch Zwischenschaltung eines elektronischen Zustelldienstes, der in seinem Leistungsangebot in aller Regel mehrere technisch unterschiedliche Kommunikationsformen anbieten wird, kann eine unterschiedliche technische Ausstattung der ursprünglichen Kommunikationspartner ausgeglichen werden.

Oberstes Gebot soll bei der Zustellung Effizienz, Praktikabilität und Verwendungskomfort für die am Zustellvorgang Beteiligten sein, weshalb einem besonderen Adress-Wunsch des Empfängers möglichst Rechnung zu tragen ist. Eine Einschränkung besteht nur dahingehend, dass bei der Zustellung mit Nachweis darauf geachtet werden muss, dass eine Adresse bestimmt wird, die „nachweisfähig“ ist. Die Zustellung mit Hilfe eines elektronischen Zustelldienstes erfüllt dieses Erfordernis – außer in den Fällen des § 36 ‑ jedenfalls; ein Zustellversuch mit e‑mail erfüllt dieses Erfordernis jedoch nicht.

Der Betroffene kann in einem Verfahren auch die direkte Zustellung von Mitteilungen an eine Fax-Adresse verlangen. Wenn die Behörde allerdings vermeint, einen Zustellnachweis zu benötigen, wird diese Form der Zustellung nicht verfügt werden können, da ein verlässlicher Zustellnachweis bei Übersendung mittels Fax nicht erbracht werden kann.

Wenn die Behörde von sich aus von einer Fax-Adresse Gebrauch machen will zur Übersendung einer Mitteilung, muss sie sich dessen bewusst sein, dass diese Adresse eigentlich zur Zustellung nicht geeignet ist; allerdings würde ein daraus resultierender Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen heilen.

Bei einem elektronischen Zustelldienst kann der Betroffene im Übrigen sehr wohl eine Faxadresse als Verständigungsadresse für die Benachrichtigung von der Bereitstellung des mit Nachweis zuzustellenden Schriftstücks auf dem Server des Zustelldienstes angeben: In dieser Konstellation wird der Nachweis beim Abholen vom Server mittels Bürgerkarte erbracht - die Kommunikationsformen für die Übersendung der Verständigung und für die Abholung können durchaus verschieden sein.

Die Evidenthaltung temporärer oder dauernder Abwesenheit soll auch für Abgabestellen (örtlich definierte Zustelladressen) von Zustelldiensten als Service mit rechtlicher Bedeutsamkeit angeboten werden können.

Veränderungen von Adressen könnten zentral bei einem Zustelldienst gemeldet werden und müssten dann nicht bei den unterschiedlichsten Behörden bekannt gegeben werden. Dadurch könnte der für die Evidenthaltung von Adressänderungen bei den Behörden notwendige Aufwand verringert und den Bürgern eine einfache und effiziente Möglichkeit des Umgangs mit Adressänderungen zur Verfügung gestellt werden.

Zu § 5:

Durch diese Regelung soll die Verantwortung zwischen Behörde und Zustelldienst klar abgegrenzt werden. Die Zustellverfügung ist kein förmlicher Akt und insbesondere kein Bescheid. Auch § 18 Abs. 3 AVG schafft für den Empfänger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf die Übermittlung von Mitteilungen der Behörde in einer bestimmten Form; dies gilt sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Zustellung erforderlich ist ‑ oder etwa eine telefonische Mitteilung genügt ‑, als auch hinsichtlich der unterschiedlichen Arten der Zustellung.

Die allfällige Mithilfe des Zustelldienstes bei der Feststellung der Zustelladresse wird sich vor allem auf die Feststellung des Vorhandenseins einer elektronischen Zustelladresse beziehen.

Das Erfordernis einer möglichst eindeutigen Bezeichnung des Empfängers soll eine ausdrücklichere Rechtsgrundlage als bisher dafür schaffen, dass in manchen Fällen das Geburtsdatum als Identifikationsdatum des Empfängers in der Adressierung angeführt wird. Die Datenschutzkommission hat mehrfach entschieden, dass dies dann zulässig ist, wenn nach dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks (z.B. ein Strafbescheid) die eindeutige Bezeichnung des Empfängers besonders wichtig ist. Im Bereich der elektronischen Zustellung tritt dieses Problem nicht auf, da die eindeutige Identifikation durch das für die Zustellung geltende bereichsspezifische Personenkennzeichen bewirkt wird, dessen „Besitz“ der Empfänger bei der Abholung mit Hilfe der Bürgerkarte nachweist.

Die besondere Anordnung einer „Zustellung zu eigenen Handen“ (§ 21) ist bei der elektronischen Zustellung nicht relevant, da jede elektronische Zustellung nach dem im Abschnitt III festgelegten Konzept durch das Erfordernis der Abholung mit Hilfe der Bürgerkarte eine Zustellung „zu eigenen Handen“ ist.

Zu § 6:

Zur Neuformulierung vgl. Walter/Mayer, Zustellrecht, § 7 Anm. 5.

Zu Art. 3 Z 3 und 4 (§§ 8a und 9 ZustG):

Der vorgeschlagene § 9 entspricht §§ 8a und 9 ZustG. Durch den dem Abs. 2 neu angefügten dritten Satz soll möglichen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen das Erfordernis eines Hauptwohnsitzes im Inland Rechnung getragen werden; vgl. § 9 Abs. 4 VStG.

Zu Art. 3 Z 5 (Überschrift des Abschnitts II des Zustellgesetzes):

Durch diese Bezeichnung wird klargestellt, dass dieser Abschnitt nur die Zustellung an eine räumlich (örtlich) bestimmte Adresse regelt, also die bisher übliche „postalische“ Zustellung.

Zu Z 6 (Aufhebung von § 13 Abs. 5 und 6, § 17a und § 26a):

§ 13 Abs. 5 wird durch § 4 Abs. 5 ersetzt, § 13 Abs. 6 durch § 4 Abs. 4.

Die §§ 17a und 26a werden aufgehoben, da die elektronische Zustellung zusammenfassend im neuen Abschnitt III geregelt wird.

Zu Z 7 (§§ 26 und 27):

Die Regelungen über die Zustellung ohne Zustellnachweis im Bereich der „postalischen“ Zustellung werden nunmehr zusammenfassend im neuen § 26 getroffen (- bisher § 2a Abs. 2 und § 26).

Im neuen § 27 werden die Regelungen über Zustellformulare und die Regelungen des bisherigen § 5 zusammengezogen: § 5 („Ausstattung von Schriftstücken“) soll im Interesse größerer Flexibilität in eine Verordnungsermächtigung umgewandelt werden.

Zu Art. 3 Z Z 8 bis 10 (neuer Abschnitt III des Zustellgesetzes):

Zu den §§ 28 bis 31 (neu):

Im Sinne der Dienste-Liberalisierung müssen der Mindestumfang der Leistungen eines elektronischen Zustelldienstes und die Kriterien dafür, wann von der grundsätzlichen Eignung eines Bewerbers ausgegangen werden darf, im Gesetz festgelegt werden.

Nicht-behördliche Zustelldienste bedürfen einer Zulassung durch Bescheid, um ihre Verlässlichkeit im Hinblick auf die sensible Aufgabe der Zustellung behördlicher Dokumente möglichst zu gewährleisten. Dem selben Zweck dient die Genehmigung der Geschäftsbedingungen eines Zustelldienstes und die Einrichtung der staatlichen Aufsicht, die durch den Bundeskanzler ausgeübt werden soll. Die kompetenzrechtliche Grundlage für diese Lösung wird in einer intrasystematischen Fortentwicklung des Begriffes „Post- und Fernmeldewesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) gesehen, da die Zustellung behördlicher Schriftstücke wesensgemäß gleichartig ist, unabhängig davon ob sie auf traditionellen Transportwegen oder auf dem neuen Kommunikationsweg des Internet vorgenommen wird. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass auch die Post als Zustelldienst definiert ist und jederzeit um ihre Zulassung als elektronischer Zustelldienst ansuchen könnte.

Besonderer Wert wurde auf ein Konzept gelegt, das Marktkonformität durch Konkurrenz und marktorientierte Preisgestaltung verwirklicht. Durch einen speziellen – bereits im Gesetz vorgezeichneten - Inhalt der Ausschreibung soll gesichert werden, dass es mehrere Zustelldienste auf dem Markt geben kann und dennoch für die Behörden ein einheitlicher Zustellpreis besteht, obwohl sie nicht Vertragspartner aller dieser Zustelldienste sind – dies ist vielmehr der Bürger, der sich bei einem – „seinem“ – Zustelldienst anmeldet.

Die Eröffnung der Möglichkeit, über Zustelldienste auch im Auftrag Privater nachweislich Dokumente zuzustellen, entspricht einem vielfach geäußerten Wunsch. Das Verbot nach § 107 TKG (Spam-Verbot) bleibt hiedurch freilich unberührt.

Zu § 32 (neu):

Bürger und Unternehmer, die grundsätzlich immer elektronisch zugestellt haben wollen, dokumentieren dies durch Anmeldung bei einem Zustelldienst. Er ist sodann zuständig für die Zustellung sämtlicher behördlicher Dokumente, die unter der Geltung des Zustellgesetzes zuzustellen sind. Deshalb genügt etwa auch in Zukunft die Bekanntgabe von Adressänderungen oder vorübergehender Nicht-Erreichbarkeit bei diesem einen Zustelldienst, der die gesamte elektronische „Zustellsphäre“ seines Kunden zu betreuen hat.

Bei der Anmeldung sind jene Kundendaten aufzunehmen, die für das sichere Zustellkonzept des Gesetzentwurfes benötigt werden: Die Anmeldung erfolgt mit Hilfe der Bürgerkarte, was es dem Zustelldienst ermöglicht, die in Form der Personenbindung auf der Bürgerkarte enthaltene eindeutige Identifikation des Kunden in den Kundendatensatz beim Zustelldienst zu übernehmen, und zwar in Form des für den Bereich „Zustellung“ geltenden bereichsspezifischen Personenkennzeichens bei natürlichen Personen, bzw. in Form der Stammzahl bei allen anderen Betroffenen. Durch den Vergleich dieser eindeutigen Identifikation anlässlich der Abholung vom Server mit dem bei der Zustellung mitgegebenen Personenkennzeichen ist die Ausfolgung des Dokuments an den richtigen Empfänger garantiert.

Ein weiteres Anliegen im Hinblick auf möglichst qualitätsvolles E-Government ist in der Förderung sicherer, d.h. verschlüsselter Datenverwendung zu sehen. Zustelldienste haben ihren Benützern diese Möglichkeit jedenfalls anzubieten. Wenn der Kunde die notwendigen Angaben in Form eines zur inhaltlichen Verschlüsselung geeigneten Schlüsselpaars macht, wird das zuzustellende Dokument bereits von der Behörde verschlüsselt an den Zustelldienst übergeben, sodass der Inhalt solcher Dokumente tatsächlich nur der Behörde und dem Empfänger bekannt werden kann.

Zu § 33 (neu):

Bei einem Konzept der elektronischen Zustellung, das von der Existenz mehrerer Zustelldienste ausgeht, muss der erste Schritt der Zustellung das Aufsuchen des „richtigen“ Zustelldienstes sein. Nur wenn eine Anmeldung gefunden wird, wird die elektronische Zustellschiene beschritten werden können. Die Aufgabe des Aufsuchens des Zustelldienstes wird mit Hilfe jenes Zustelldienstes erfüllt, der Zuschlagsempfänger der Ausschreibung ist, in der die sog. „Verteilerleistung“ eigens als Leistung enthalten ist. Im Übrigen werden die Übergabe des zuzustellenden Dokuments von der Behörde an den Zustelldienst und die Generierung der hiebei notwendigen Zusatzinformationen im E-Government-Konzept der elektronischen Zustellung durch ein eigenes Programm-Modul unterstützt, durch das die notwendigen Einzelschritte so weit als möglich automationsunterstützt vorgenommen werden.

Zu § 34 (neu):

Zunächst ist festzuhalten, dass eine dem geltenden § 26a Zustellgesetz vergleichbare Regelung in den Entwurf nicht aufgenommen wurde, da bezweifelt werden darf, dass sie Sinn macht. Eine völlig formlose elektronische „Zustellung“ ‑ etwa durch Abschicken eines Dokuments in einem e‑mail ‑ ist technisch/organisatorisch so wenig verlässlich, dass sie mit der postalischen Zusendung an eine Abgabestelle ohne Zustellnachweis nicht ohne weiteres vergleichbar ist. Eine e‑mail-Adresse wird ungleich leichter und spurloser geändert oder aufgegeben als eine Wohn- oder Geschäftsadresse. Es wird daher vorgeschlagen - trotz Beibehaltung der Zustellung an eine Abgabestelle ohne Zustellnachweis -, im Bereich der elektronischen Zustellung eine formlosere elektronische Zusendung als die in diesem Abschnitt III dargestellte nicht als „Zustellung“ anzuerkennen.

Auch die Übergabe eines elektronischen Dokuments an einen virtuell „anwesenden“ Empfänger nach § 4 Abs. 5 geschieht in Gestalt des Abholens von einem Server, also identifiziert, authentifiziert und dokumentiert.

Was den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkungen der Zustellung betrifft, standen mehrere Alternativlösungen zur Diskussion: Die Zustellung mit Versendung der (ersten) Verständigung, verbunden mit eine Verlängerung jener Rechtsmittelfristen, die sehr kurz – z.B. 2 Wochen – bemessen sind, hätte eine einfache und klare Regelung bedeutet, die durch die Verlängerung der Rechtsmittelfristen auf einen einheitlichen Standard von 4 Wochen für den Betroffenen auch keine greifbaren Nachteile mit sich gebracht hätte. Da eine Verlängerung der kurzen Rechtsmittelfristen des AVG in den Vorverhandlungen mit den Ländern und Gemeinden jedoch auf vehementen Widerstand gestoßen ist, geht die nunmehr gewählte Lösung von Folgendem aus:

Im rein postalischen Zustellverfahren ist mit einem Postenlauf von 3 bis 4 Tagen von der Behörde bis zum Empfänger zu rechnen. Wenn zu diesen 4 Tagen 2 Tage und 24 Stunden für die elektronischen Verständigungen hinzugezählt werden, kann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die (postalische) Verständigung an die Abgabestelle spätestens eine Woche nach der elektronischen Absendung der ersten Verständigung beim Empfänger eintrifft. Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt empfiehlt sich auch deshalb, weil er exakt dokumentierbar ist und weil außerdem durch die postalische Zusendung der Verständigung der Betroffene davon, dass ein zuzustellendes Dokument zur Abholung bereitliegt, mit demselben Ausmaß an Sicherheit Kenntnis erlangt hat wie bei der traditionellen postalischen Zustellung an eine Abgabestelle.

Um die Folgen des Risikos zu minimieren, dass der Empfänger an der dem Zustelldienst für die Verständigung genannten elektronischen Adresse wegen technischer Schwierigkeiten nicht erreichbar ist oder dass der Empfänger seinen elektronischen „Briefkasten“ nicht rechtzeitig einsieht, wird die elektronische Verständigung einmal wiederholt und sodann eine „postalische“ Verständigung angeschlossen. Durch diese Verständigung an seine Abgabestelle wird der Empfänger ‑ in gleicher Weise wie bei der postalischen Zustellung ‑ in die Lage versetzt, das zuzustellende Dokument abzuholen. Technische Schwierigkeiten bei der Entgegennahme der elektronischen Verständigung spielen infolge der postalischen Verständigung keine Rolle: Da der technische Pfad der elektronischen Verständigung (z.B. e‑mail, SMS, Telefon, Voice‑mail, FAX etc.) keineswegs ident sein muss mit dem technischen Kommunikationsweg, in dem das zuzustellende Dokument vom Server abgeholt wird, besteht kein Grund, die elektronische Zustellung an diesem Punkt abzubrechen und den ganzen Zustellvorgang von Neuem postalisch zu beginnen. Dies wäre eine unnötige Erschwernis für die Behörde und vor allem auch für den Betroffenen, für den ein geeignetes Datenendgerät zur elektronischen Abholung des Dokuments in aller Regel leichter erreichbar sein wird als das Postamt, auf dem er ein hinterlegtes ausgedrucktes Schriftstück abholen müsste, wenn er zum Zeitpunkt der Postzustellung nicht an der Abgabestelle anwesend ist. Darüber hinaus wäre der Neubeginn eines postalischen Zustellverfahrens unnötiger Zeitverlust, der gerade im Wirtschaftsbereich, aus dem mit Sicherheit zunächst die meisten Nutzer zu erwarten sind, einen negativen Effekt hätte und die Brauchbarkeit der elektronischen Zustellung beeinträchtigen würde. Es ist daher mit Nachdruck für diese verwaltungsreformatorische Lösung einzutreten.

Um die Akzeptanz eines neuen Zustellverfahrens jedoch zu erleichtern, soll demjenigen, der sich gegenüber einem elektronischen Zustelldienst zur Entgegennahme elektronischer Zustellungen bereit erklärt hat, die Möglichkeit gegeben werden, die elektronische Zustellung durch Erklärung über die Unerreichbarkeit zeitweise auszuschließen. Für das sichere Funktionieren des vorgeschlagenen Systems ist diese zusätzliche Vorkehrung nicht notwendig, doch soll sie das Vertrauen in die faire Abwicklung elektronischer Zustellungen zusätzlich erhöhen helfen.

Auch beim vorliegenden Konzept der elektronischen Zustellung ist vorgesehen, dass im Falle der länger dauernden Abwesenheit von der Abgabestelle, so wie bei der postalischen Zustellung, keine Zustellung bewirkt werden kann. Da im Rahmen der elektronischen Zustellung der „postalischen“ Verständigung an der Abgabestelle bei Nichtabholung zentrale Bedeutung zukommt, macht es Sinn, eine längere Abwesenheit von der Abgabestelle im vorliegenden Zusammenhang zu relevieren: Während die technische Unerreichbarkeit durch die postalische Verständigung von der Hinterlegung des zuzustellenden Dokuments neutralisiert wird, verhindert die längere Abwesenheit von der Abgabestelle, dass diese Maßnahme greift; für diesen Fall war daher besondere Vorsorge zu treffen. Die Regelung entspricht weitgehend der parallelen Regelung des § 17 Abs. 3 für die Zustellung an eine Abgabestelle.

Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG gegen die unverschuldete und unvorhersehbare Versäumnis der ab dem Zeitpunkt der Zustellung laufenden Rechtmittelfrist besteht im vorliegenden Fall ebenso wie bei der herkömmlichen Form der Zustellung.

Zu § 35 (neu):

Die Verhinderung unbefugten Zugriffs im Rahmen der Abholung wird dadurch bewirkt, dass der Abholende sich mit der Bürgerkarte elektronisch ausweisen muss.

Um technische Probleme der Übertragung und der Lesbarkeit möglichst gering zu halten, hat der Zustelldienst die Pflicht, zum einen eine Hotline zur Pannenbekämpfung zu unterhalten (vgl. § 28), und zum anderen die Herstellung und Übermittlung alternativer Ausfertigungen (Kopien) des zuzustellenden Schriftstücks als Dienst bereitzustellen. Auf diese Weise sollte es dem Empfänger jedenfalls möglich sein, rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt des zuzustellenden Dokuments zu erhalten. Im Extremfall – etwa länger dauernder Ausfall des Kommunikationssystems des Zustelldienstes – wäre ein Zurückgreifen auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung denkbar.

Eine automatisiert ausgelöste Signatur zum Nachweis der Zustellung wird vor allem für Unternehmen und sonstige Empfänger von Interesse sein, die üblicherweise unter einem große Mengen von Zustellstücken in Empfang nehmen. Hier wäre die händische Eingabe einer elektronischen Signatur bei jedem einzelnen übernommenen Stück ein unpraktikabler Aufwand. Eine ohne manuelles Eingeben eines Signaturcodes ausgelöste elektronische Signatur müsste als Sicherheitselement die Aktivierung mit Hilfe einer Karte oder eines Host-Sicherheits-Moduls enthalten.

Beim elektronischen Nachweis einer erfolgten Zustellung liegt der Unterschied zur sonstigen elektronischen Zustellung nur mehr darin, dass die Behörde, deren Schriftstück zuzustellen war, vom Zustelldienst ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Empfänger den Abholvorgang nachweisbar eingeleitet hat. Es liegt in der Logik des angewandten Kommunikationsmediums, dass ein Zugriff auf das bereitgehaltene Dokument angesichts des Erfordernisses der eindeutigen Identifikation und Authentifikation immer nur mit der „Unterschrift“ (elektronischen Signatur) des Empfängers möglich ist. Das Vorliegen dieser Unterschrift wird für einen konkreten Abholvorgang vom Zustelldienst dokumentiert und in der Folge, wenn nötig, als Zustellnachweis weiterverwendet.

Im Übrigen bewirken die eingesetzten technischen Verfahren bei der im 3. Abschnitt geregelten elektronischen Zustellung, dass ein dem Rückschein RSb vergleichbarer Nachweis keinen Sinn machen würde – bei elektronischer Zustellung mit Einsatz der Bürgerkarten-Funktion hat der Zustellnachweis immer die Qualität eines RSa-Rückscheins.

Zu § 36 (neu):

Die intensiven Diskussionen im Zuge der Entstehung des Gesetzentwurfs haben gezeigt, dass es vor allem in Zustellverfahren mit relativ geschlossenem Benutzerkreis gerechtfertigt erscheint, eine Variante der elektronischen Zustellung mit geringerem Verständigungsaufwand vorzusehen, indem nämlich von der „postalischen“ Verständigung, die naturgemäß ein kostenintensiver Faktor ist, abgesehen werden darf. Um in der traditionellen Begrifflichkeit zu bleiben und insbesondere ‑ für die Zustellverfügung ‑ auch Kompatibilität mit der postalischen Zustellung zu wahren, wird diese Form der „erleichterten“ Zustellungsvoraussetzungen als „elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis“ bezeichnet.

Zu § 37 (neu):

Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zu § 1 über den generellen Anwendungsbereich des Zustellgesetzes zu verweisen.

Zu Z 12 (§ 40 Abs. 4 und 5):

Um eine problemlose Umstellung auf das neue Instrumentarium der elektronischen Zustellung zu ermöglichen und auch bestehende Systeme noch für ihre Lebensdauer nutzbar zu machen, wird eine Übergangsfrist bis zum 1.1.2008 festgesetzt. Erst ab diesem Zeitpunkt gelten für behördliche Zustelldienste dieselben Anforderungen wie für zugelassene Zustelldienste, wonach sie nur für angemeldete Kunden Zustellleistungen erbringen dürfen, diese aber dann hinsichtlich aller Zustellungen zu betreuen hätten.

Zu Art. 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

Der Einsatz der Bürgerkartenfunktion und des damit verbundenen Instrumentariums zur Einbringung elektronischer Anträge (z.B. die über das Portal „help.gv.at“ erreichbaren behördlichen Web-Formulare) wird für die öffentliche Verwaltung erhebliche Vereinfachungen und damit Einsparungseffekte bringen. Es scheint sachlich nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten, einen Teil dieser Einsparungen an die Bürger/Unternehmen durch Gebührenbefreiung weiterzugeben, auch um sie zur vermehrten Verwendung dieses neuen Kommunikationsweges zu motivieren. Dies soll durch zeitliche Begrenzung bis 31. Dezember 2007 für die Einführungsphase von E-Government geschehen.

Zu Art. 5 (Änderung des Meldegesetzes 1991):

Die Novellierung des Meldegesetzes steht im Zusammenhang mit den Bemühungen des E-Government-Gesetzes, eine effiziente und gleichzeitig auch ökonomische Verwaltungsstruktur zu schaffen. Durch die Möglichkeit, anlässlich der schriftlichen Erklärung über die Vornamen eines Kindes, das Kind gleich über die Personenstandsbehörde anzumelden, tritt eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung ein. Die Personenstandsbehörde wird im Sinne des „one-stop-shop–Prinzips“ gegenüber dem Bürger stellvertretend, d.h. als Dienstleister für die Meldebehörde tätig und nimmt auch ‑ anstelle der lokalen Meldebehörde ‑ die Weiterleitung der Meldedaten an das Zentrale Melderegister vor. Durch diese Vorgangsweise werden die Meldedaten dort generiert, wo sie originär entstehen. Wesentliche effizienz- und qualitätsverbessernde Effekte sollen in Hinkunft im Übrigen dadurch erzielt werden können, dass Evidenzstellen (iSd StbG) nunmehr Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von im Bundesgebiet angemeldeten Menschen dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln haben. Desgleichen haben Personenstandsbehörden Änderungen hinsichtlich des Namens oder des Geschlechts von im Bundesgebiet angemeldeten Menschen dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln. Die Mitteilung nach § 38 PStG entfällt.

Die Normierung einer gesetzlichen Ermächtigung auf Grund derer die Personenstands- und Staatsbürgerschaftsbehörden Personenstandsdaten und Staatsbürgerschaftsdaten von im Inland gemeldeten oder gleichzeitig anzumeldenden Personen dem Bundesminister für Inneres im Wege des Datenfernverkehrs für das ZMR zu überlassen haben, stellt einen wesentlichen Schritt in Richtung serviceorientierter Verwaltungsstrukturen für die Bürgerinnen und Bürger dar. Die durch den Einsatz moderner Kommunikationsmittel zu erwartenden Synergieeffekte dürften nicht unbeträchtlich sein. Bei Anmeldung der Geburt eines Kindes soll die elektronische Möglichkeit eröffnet werden, auch die Erfüllung der Meldepflicht zu bewirken. Personenstandsbehörden sollen Änderungen des Namens, Staatsbürgerschaftsbehörden (Evidenzstellen) Änderungen der Staatsbürgerschaft im Datenfernverkehr dem ZMR übermitteln können. Sofern die Daten der dahinter stehenden Urkunden (Nr. der Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis) in einem entsprechenden Feld eingetragen sind, wird das ZMR hinsichtlich der Richtigkeit der solcherart gespeicherten Daten hohen Qualitätsanforderungen gerecht. Der Bürger wird durch eine solcherart serviceorientierte, bürgernahe Verwaltung vom wiederkehrenden Nachweis der entsprechenden Dokumente befreit (vgl. § 17 E‑GovG).

Mit der Novellierung des § 16 Abs. 1 MeldeG wird einer Empfehlung der Datenschutzkommission entsprochen, welche die Abfragelogik für sonstige Abfrageberechtigte kritisierte. Bisher war vorgesehen, dass dem Abfrager nach Eingabe von Vor- und Familiennamen sowie eines sonstigen Merkmals des Betroffenen eine Liste von Geburtsdaten zur Verfügung gestellt wurde, an Hand derer der Gesuchte zu bestimmen war. In Anbetracht der Empfehlung der dem Schutz personenbezogener Daten in besonderem Maße verpflichteten Datenschutzkommission hat das Bundesministerium für Inneres die Abfragelogik in der Weise geändert, dass die Abfrage nunmehr nur noch in der dort zum Ausdruck gebrachten Weise durchgeführt werden kann. Nach der nunmehrigen Regelung kann im ZMR nur mehr abgefragt werden, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 14 E-Government-Gesetz), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Die Einbeziehung des wirtschaftsbereichsspezifischen Personenkennzeichens als zusätzliches mögliches Abfragekriterium erwies sich als notwendig, um den Intentionen des E-Government-Gesetzes ‑ bestmögliche Nutzung der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten auch an den „Schnittstellen“ zwischen öffentlichem und privatem Bereich ‑ gerecht werden zu können.

In Österreich werden von den Notaren in ihrer Eigenschaft als Gerichtskommissäre jährlich ca. 80.000 Verlassenschaften abgewickelt. Daraus ergeben sich 20.000 bis 30.000 schriftliche Anfragen der Notare an die Meldebehörden. Über Anregung der Österreichischen Notariatskammer soll nunmehr auch Gerichtskommissären ein direkter Zugriff auf das ZMR ermöglicht werden. Als direkte Auswirkungen dieser Online-Abfrageberechtigung dürfen sowohl eine wesentliche Entlastung der Notare und Gerichte als auch eine Verfahrensbeschleunigung erwartet werden.

Durch die Einfügung des Abs. 5a in § 16a soll unzweifelhaft festgelegt werden, dass jede Abfrage gemäß Abs. 5 nur zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen erfolgen darf. Die Eröffnung einer Abfrageberechtigung gem. Abs. 5 ist an die Bedingung geknüpft, dass sonstige Abfrageberechtigte regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung und Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, wobei eine derartige Abfrage im konkreten Fall nur für die anlässlich des Antrags auf Einräumung des Online-Zugriffs glaubhaften Zwecke erfolgen darf. Eine Verwendung von ZMR-Daten durch sonstige Abfrageberechtigte für Zwecke Dritter ist vom Gesetz untersagt. Jede einzelne Abfrage des ZMR muss nachweislich dem Zweck der eigenen, erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen dienen. Die bei „öffentlichen Daten“ grundsätzlich bestehende Zulässigkeit der Weiterverwendung der Daten für jeden erlaubten Zweck ist hier durch das Gesetz auf ganz bestimmte Weise beschränkt. Aus der Einfügung des Abs. 5a ergab sich die Streichung des letzten Halbsatzes im Abs. 5.

Zu Art. 6 (Änderung des Vereinsgesetzes 2002):

Um den Bestrebungen des E-Government-Gesetzes nach bestmöglicher Nutzung der modernen Möglichkeiten elektronischer Kommunikation im Verwaltungsverkehr zwischen Bürger und Behörde, aber auch zwischen den Behörden untereinander gerecht zu werden, und um insbesondere auch die Anforderungen betreffend das in Aussicht genommene Portalverbundsystem erfüllen zu können, ist eine Anpassung der Bestimmungen des Vereinsgesetzes in Bezug auf die Zugriffsmöglichkeiten zu den im Zentralen Vereinsregister gespeicherten Daten unumgänglich.

Durch § 18 Abs. 3 sind die Vereine nunmehr angehalten, ihre ZVR-Zahl im Rechtsverkehr nach außen zu verwenden. Diesem Publizitätsprinzip liegen neben wirtschaftlichen Überlegungen auch Überlegungen zum E-Government-Gesetz zugrunde. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei Vereinen anhand der ZVR-Zahl die Stammzahl (§ 6 E-GovG) zu bilden. Die ZVR-Zahl wird im Hinblick auf das Zentrale Vereinsregister ein wesentliches Abfragekriterium darstellen, dessen Kenntnis eine nicht unbedeutende Verwaltungsvereinfachung mit sich bringen wird.

Der Bundesminister für Inneres soll ermächtigt sein, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen, Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag, eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe, die dort verarbeiteten Daten ‑ ausgenommen jene nach § 16 Abs. 1 Z 9 und 15 ‑ bestimmter Vereine im Datenfernverkehr ermitteln können. Abs. 2 eröffnet somit eine Online-Abfrageberechtigung auf die im ZVR gespeicherten Daten, die der so genannten zweiten Auskunftsebene zuzurechnen sind. Dies selbstverständlich nur unter der Prämisse, dass die abfragenden Gebietskörperschaften und Körperschaften öffentlichen Rechts diese Daten zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe benötigen. Diese „Auskunftsebene“ umfasst neben den ohnehin auch schon im Rahmen der Online-Einzelabfrage erhältlichen Daten gem. § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 den „Gesamtdatensatz“ der im ZVR gespeicherten Vereinsdaten, mit Ausnahme der bereichsspezifischen Personenkennzeichen von Vertretungsorganen und Abwicklern.

Gegenwärtig werden die in Rede stehenden Vereinsdaten einer anfragenden Gebietskörperschaft im Rahmen der Amtshilfe bekannt gegeben. Die Einräumung einer Online-Abfrageberechtigung auf Verlangen einer Gebietskörperschaft stellt somit im Hinblick auf die zu übermittelnden Daten kein Novum dar, der daraus resultierende verwaltungsökonomische Gewinn ist allerdings beachtlich und sollte daher nicht ungenutzt bleiben. Einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist nur auf Antrag eine derartige Abfragemöglichkeit einzuräumen. Die Erledigung eines derartigen Antrages erfolgt durch tatsächliche Entsprechung, d.h. durch Anbindung an das ZVR. Die Ablehnung eines solchen Ansinnens wird durch Bescheid zu ergehen haben. Korrespondierend zur Möglichkeit, eine Abfrage im ZVR zu eröffnen, normiert Abs. 5 Tatbestände, bei deren Verwirklichung der Bundesminister für Inneres eine auf Antrag erteilte Abfrageberechtigung zu unterbinden hat.


Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

3. Abschnitt:

Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telephonisch eingebracht werden. Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

3. Abschnitt:

Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich eingebracht werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die Behörde zu empfangen in der Lage ist. Einem mündlichen Anbringen ist unabhängig von der technischen Einbringungsform jedes Anbringen gleichzuhalten, dessen Inhalt nicht zumindest in Kopie zum Akt genommen werden kann. Als Kopie gilt jede inhaltlich unverfälschte Wiedergabe des Originals. Die Behörde hat die Adressen sowie die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet kundzumachen. Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es auf Gefahr des Einschreiters an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten.

(2) Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.

unverändert

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

unverändert

(4) Weist ein schriftliches Anbringen keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, so kann die Behörde, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen, und zwar mit der Wirkung, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist nicht mehr behandelt wird. Mit gleicher Wirkung kann auch die schriftliche Bestätigung eines mündlichen oder telephonischen Anbringens aufgetragen werden.

(4) Die schriftliche Ausführung eines mündlichen Anbringens kann wegen inhaltlicher Unklarheit oder auch dann, wenn ein mündliches Anbringen der Natur der Sache nach nicht tunlich erscheint, aufgetragen werden. Die Wiederholung eines Anbringens ist aufzutragen, wenn dessen Inhalt aus technischen Gründen nicht vollständig erkennbar ist. Verlangt der Gegenstand eines Anbringens den Nachweis der Nämlichkeit des Einschreiters und der Echtheit des Anbringens, so hat die Behörde, wenn diesbezügliche Zweifel bestehen, die Erbringung des Nachweises aufzutragen. Für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Anbringen als zurückgezogen gilt.

(4a) Zum Zweck der eindeutigen Identifikation von Verfahrensbeteiligten im elektronischen Verkehr mit der Behörde darf diese die ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) als Ausgangsbasis für eine verwaltungs­bereichsspezifisch unterschiedliche, abgeleitete und verschlüsselte Personen­kennzeichnung verwenden. Die ZMR-Zahl darf auch auf den im elektronischen Verwaltungssystem für die Sozialversicherung (ELSY, § 31a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955) verwendeten Chipkarten als Ausgangszahl für die eindeutige Identifikation des Karteninhabers bei der Anwendung der elektronischen Signatur und der Verschlüsselung gespeichert werden. Die ZMR-Zahl darf von der Behörde anlässlich der elektronischen Identifikation nicht aufgezeichnet werden.

Wird aufgehoben

(5) Zur Entgegennahme mündlicher oder telefonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Anbringen, die mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise binnen offener Frist eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.

(5) Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kundzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Verhandlung zu nehmen.

unverändert

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

unverändert

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

unverändert

(9) Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, sofern sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht verändert werden können.

Wird aufgehoben

Niederschriften

§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

 

unverändert

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

           1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;

unverändert

unverändert

           2. Die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen;

unverändert

           3. die eigenhändige Unterschrift des Leiters der Amtshandlung.

           3. die Beurkundung (§ 18 Abs. 2) durch den Leiter der Amtshandlung.

(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Abs. 7), kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

unverändert

(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.

unverändert

(5) Die Niederschrift ist von den beigezogenen Personen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen; dies ist nicht erforderlich, wenn der Amtshandlung mehr als 20 Personen beigezogen worden sind. Unterbleibt die Unterfertigung der Niederschrift durch eine beigezogene Person, so ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes in der Niederschrift festzuhalten.

(5) Die Niederschrift ist von den beigezogenen Personen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen; dies ist nicht erforderlich, wenn der Amtshandlung mehr als 20 Personen beigezogen wurden oder wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde und an Ort und Stelle nicht ausgedruckt werden kann.. Unterbleibt die Unterfertigung der Niederschrift durch eine beigezogene Person, so ist dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes in der Niederschrift festzuhalten.

(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.

unverändert

(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein technisches Hilfsmittel verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

unverändert

(8) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Es gilt Abs. 3 letzter Halbsatz.

Wird aufgehoben

Aktenvermerke

§ 16. (1) Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Behörde telephonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlaß zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

Aktenvermerke

§ 16. (1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche Mitteilungen an die Behörde, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Erledigung ergeht, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

(2) Der Inhalt des Aktenvermerks ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann.

(2) Der Inhalt des Aktenvermerks ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu beurkunden (§ 18 Abs. 2).

Akteneinsicht

§ 17. (1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung gestattet werden.

Akteneinsicht

§ 17. (1) Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht auch im Wege des Zugriffs über das Internet auf die zur Einsicht bereitgestellten Akten oder Aktenteile gewährt werden, wenn die Identität (§ 2 Z 2 EGovG, BGBl. I Nr. xxx/2003) des Einsichtswerbers und die Authentizität (§ 2 Z 5 EGovG) seines Begehrens elektronisch nachgewiesen wurden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

unverändert

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

unverändert

(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein Rechtsmittel zulässig.

unverändert

Erledigungen

§ 18. (1) Die Behörde hat Anbringen soviel als möglich, insbesondere im Fall von Belehrungen und vorläufigen informativen Verhandlungen, mündlich oder telephonisch zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung, wenn nötig, in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

Erledigungen

§ 18. (1) Die Behörde hat sich bei der Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.

(2) Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.

(2) Das für den Verfahrensausgang voraussichtlich wesentliche Geschehen ist im Akt zu dokumentieren (interne Erledigung); dies gilt insbesondere hinsichtlich von Anbringen von Beteiligten und Äußerungen der Behörde gegenüber Beteiligten. Der Verfahrensverlauf ist vom Genehmigungsberechtigten durch eigenhändige Unterzeichnung der zur Dokumentation erstellten Aktenstücke zu beurkunden. Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen hat mit elektronischer Signatur zu erfolgen.

(3) Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird. Schriftliche Erledigungen können zugestellt oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax übermittelt werden. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Erledigungen dann übermittelt werden, wenn die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn sie Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat.

(3) Mitteilungen an Beteiligte über den Inhalt interner Erledigungen (externe Erledigungen) sind, soweit keine besonderen Formvorschriften hiefür bestehen, in jener Form vorzunehmen, die der Behörde und den Beteiligen unter Wahrung ihrer Rechtsschutzinteressen den voraussichtlich geringsten Aufwand verursacht und in der sie nach den der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen von den Beteiligten empfangen werden können.

(4) Jede schriftliche Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(4) Externe Erledigungen haben schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungs­vorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre Zustellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (§ 19 EGovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.

§ 33. (1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

unverändert

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

unverändert

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Wird einem elektronischen Zustelldienst, der eine diesbezügliche vertragliche Verpflichtung übernommen hat, ein Dokument zur nachweisbaren elektronischen Übersendung an eine Behörde übergeben, so ist der Zeitraum zwischen dem Einlangen des Dokuments beim Zustelldienst und dem tatsächlichen Einlangen des Dokuments bei der Behörde nicht in den Fristenlauf einzurechnen. Der Zeitpunkt des Einlangens des Dokuments beim Zustelldienst ist von diesem in einer zum Nachweis geeigneten Art festzuhalten.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

unverändert

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

unverändert

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

unverändert

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

unverändert

Inkrafttreten

§ 82. (1) § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

unverändert

(2) § 18 Abs. 3 fünfter bis neunter Satz, § 18 Abs. 4 zweiter Satz, § 38a, § 39a Abs. 1 zweiter Satz, § 47, § 51a, § 52 Abs. 2 bis 4, § 53a Abs. 1, § 63 Abs. 5, § 64a Abs. 1, § 67c Abs. 3 sowie die Neubezeichnung der Abs. 4 und 5, § 67d Abs. 2, § 67g, § 67h samt Überschrift, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 6, § 73 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 76 Abs. 5, § 76a, die Überschrift vor § 79b, die Neubezeichnung des § 79b Abs. 1 sowie die Überschrift vor § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.

unverändert

(3) § 79a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 79a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1996 in Kraft gesetzt werden.

unverändert

(4) § 63 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 gilt für Bescheide, die nach dem 30. Juni 1995 erlassen werden. § 67c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 30. Juni 1995 gesetzt werden.

unverändert

Abs. 5 wurde mit BGBl. I Nr. 137/2001 aufgehoben

 

(6) Die §§ 3 Z 3, 10 Abs. 1, 13 samt Überschrift, 14 samt Überschrift, 18 Abs. 3 und 4, 20, 34 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 41 Abs. 1, 42, 43, 44, 44a bis 44g samt Überschrift, 51a bis 51d samt Überschrift, 53a samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 56, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 5, 61a, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 67a samt Überschrift, 67b samt Überschrift, der neu bezeichnete § 67c Abs. 3, § 67d samt Überschrift, die Überschrift zu § 67e, die Überschrift zu § 67f, die §§ 67g samt Überschrift, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z 2, 71 Abs. 6 zweiter Satz, 73, 76 Abs. 1 erster Satz und 76a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Die §§ 61 Abs. 5, 67c Abs. 3 und 5, 67f Abs. 3, 67h samt Überschrift sowie die Telekopie-Verordnung, BGBl. Nr. 110/1991, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

unverändert

(7) Alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von den §§ 13 Abs. 3 bis 8, 14, 18 Abs. 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 42, 43, 44, 44a bis 44g, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z 2, 73 Abs. 2 und 3 und 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 abweichen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn diese Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind.

unverändert

(8) In am 1. Jänner 1999 anhängigen Verfahren gilt § 44f mit der Maßgabe, daß die Behörde ein Schriftstück an mehr als 100 Personen auch dann durch Edikt zustellen kann, wenn diese persönlich verständigt worden sind, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren künftig durch Edikt vorgenommen werden können.

unverändert

(9) § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.

unverändert

(10) § 13 Abs. 5, § 16 Abs. 2 letzter Satz, § 18 Abs. 3 letzter Satz, § 34 Abs. 2, § 35, § 51b Z 1 letzter Satz und Z 2 zweiter Satz, § 53a Abs. 2 erster und letzter Satz, § 67d, § 76 Abs. 4 und § 79a Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

unverändert

(11) Für den Übergang zu der durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, geschaffenen Rechtslage gilt:

           1. § 13 Abs. 4a und 9, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 39 Abs. 2a, § 40 Abs. 1 letzter Satz, § 58a, § 67a Abs. 1, § 73 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag, in Kraft. Die §§ 39 Abs. 2a, 40 Abs. 1 letzter Satz, 58a und 73 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 sind auf Verfahren, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängig sind, nicht anzuwenden.

           2. § 67h in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Monatsersten, in Kraft. Er ist auf Verfahren, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängig sind, nicht anzuwenden.

           3. § 36 Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten, spätestens jedoch mit 1. November 2002 in Kraft.

unverändert

(12) § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 67a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, ist jedoch auf in diesem Zeitpunkt beim unabhängigen Verwaltungssenat im Land anhängige Verfahren nicht anzuwenden.

unverändert

 

(13) § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 14 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 erster Satz, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 18 samt Überschrift, § 33 Abs. 3 sowie § 42 Abs. 1 erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/200x, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt § 13 Abs. 4a und 9 sowie § 14 Abs. 8, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

 

(14) Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen darf bis zum 31. Dezember 2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind. Bis zum 31. Dezember 2007 bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.

Artikel 3

Änderung des Zustellgesetzes

Bundesgesetz vom 1. April 1982 über die Zustellung behördlicher Schriftstücke (Zustellgesetz)

Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG)

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

 

unverändert

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.

(2) Soweit die Verfahrensvorschriften vorsehen, daß Erledigungen auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, gelten solche Übermittlungen als Zustellung. Außer den §§ 17a, 24 und 26a sowie 28 bis 30 gelten für solche Übermittlungen die §§ 4, 6, 7, 8, 8a, 9 und 13, für die telegrafische Übermittlung auch § 18 sinngemäß.

Wird aufgehoben

Durchführung der Zustellungen

§ 2. Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, sind die Schriftstücke durch Organe der Post, durch Organe der Behörden oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zuzustellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

           1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll;

           2. „Dokument“ („Sendung“): Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;

           3. „Adresse“: die für die Erreichbarkeit des Empfängers in einer bestimmten Kommunikationsform notwendigen Angaben;

           4. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 6) oder elektronische Zustell­adresse (Z 7);

           5. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

           6. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger einem elektronischen Zustelldienst (Z 9) benannte oder vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene andere elektronische Adresse;

           7. „elektronisches Aktensystem“: durchgehend elektronisch geführtes Aktenbearbeitungs- und –verwaltungssystem einer Behörde;

           8. „Post“: die Österreichische Post AG (§ 2 Z 2 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1998);

           9. „Zustelldienst“: die Post und andere Universaldienstebetreiber nach § 5 Abs. 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 im Bereich des Abschnitts II sowie behördliche Zustelldienste und durch Bescheid des Bundeskanzlers als elektronischer Zustelldienst zugelassene Stellen (§ 29) im Bereich des Abschnitts III.

Stellung des Zustellers

§ 3. Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, in deren Namen das Schriftstück zugestellt werden soll.

Zustellorgane

§ 3. (1) Mit der Zustellung dürfen, sofern die Behörde sie nicht durch eigene Bedienstete vornimmt, die Post, ein anderer Zustelldienst oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, andere Behörden oder jene Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Abgabestelle liegt, betraut werden.

(2) Die mit der Zustellung betrauten Organe und jene Personen, die zur Zustellung tatsächlich herangezogen werden (Zusteller), handeln hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung für die Behörde, deren Dokument zugestellt werden soll.

Abgabestelle

§ 4. Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Bestimmung der Zustelladresse

§ 4. (1) Soweit gesetzlich nicht die Zustellung an bestimmte Zustelladressen vorgeschrieben ist, darf einem Empfänger an jede Zustelladresse zugestellt werden. Sie ist in der Zustellverfügung zu benennen. Sieht die Zustellverfügung eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis vor, darf nur eine elektronische Zustelladresse verwendet werden, die einem elektronischen Zustelldienst bekannt gegeben wurde.

(2) Bei der Bestimmung der Zustelladresse ist neben den Zwecken des Verfahrens und den konkreten Umständen darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der Zustellung von behördlichen Erledigungen aus einem elektronischen Aktensystem der elektronischen Zustellung der Vorzug zu geben ist.

(3) Als Zustelladresse darf eine Abgabestelle nicht verwendet werden, von welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist, oder eine elektronische Adresse, an welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch nicht erreichbar ist. Dies ist außer in Fällen offensichtlichen Missbrauchs von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn der Empfänger diesen Umstand bei der Behörde oder beim Zustelldienst rechtzeitig bekannt gegeben hat. Hat der Empfänger die Bekanntgabe seiner länger dauernden Abwesenheit von einer Abgabestelle unterlassen, dieses Geschehen aber in der Folge glaubhaft gemacht, wird die Zustellung erst mit dem auf seine Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

(4) Mangels einer Zustelladresse darf – unbeschadet der Möglichkeit einer Zustellung nach § 8 – dem Empfänger auch an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird; die Zustellung kann zudem auch durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 erfolgen.         

(5) Trotz Vorhandenseins einer Zustelladresse darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird, wenn er die Annahme der Sendung nicht verweigert. Dies gilt hinsichtlich der elektronischen Übergabe von Dokumenten durch die Behörde an den Empfänger im online-Dialogverkehr sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zustellung nur zulässig ist, wenn der Empfänger vor der elektronischen Übergabe des Dokuments der Behörde seine Identität und die Authentizität der Kommunikation sowie seine Einwilligung zur Übergabe in geeigneter Form nachgewiesen hat.

Ausstattung der Schriftstücke

§ 5. (1) Soll das Schriftstück durch Organe der Post zugestellt werden, so ist es der Post als Sendung mit abtrennbarem Rückschein zu übergeben. Auf der Sendung und dem Rückschein sind der Empfänger, die Abgabestelle und die Behörde, in deren Namen zugestellt werden soll, sowie für die Zustellung sonst notwendige Vermerke anzugeben. Bei Verwendung von Fensterbriefumschlägen dürfen die notwendigen Angaben auch auf dem Inhalt der Sendung angebracht werden, wenn sie durch das Fenster des Briefumschlages sichtbar sind.

Zustellverfügung

§ 5. Die Zustellung wird von der Behörde angeordnet, deren Dokument zuzustellen ist. Sie hat – soweit dies notwendig ist – in geeigneter Form zu bestimmen:

           1. den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist,

           2. die Zustelladresse, wobei die Behörde für die Feststellung der Zustelladresse die Mithilfe eines Zustelldienstes in Anspruch nehmen kann,

           3. ob die Zustellung mit oder ohne Zustellnachweis zu erfolgen hat,

           4. ob eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 21) vorzunehmen ist,

           5. die für die Zustellung sonst, insbesondere gemäß §§ 13 bis 16 wesentlichen Vermerke,

           6. die Art oder das technische Verfahren, in dem zuzustellen ist, sofern sich dies nicht schon allein aus der Zustelladresse ergibt.

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Schriftstücke, die durch Organe der Behörde oder der Gemeinde zugestellt werden sollen, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden.

Wird aufgehoben

Mehrmalige Zustellung

§ 6. Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend.

Mehrmalige Zustellung

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 7. (1) Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

(2) Der Versuch der Zustellung an einer gemäß § 4 nicht vorgesehenen Adresse ist ein Zustellmangel im Sinne des Abs. 1.

Zustellungsbevollmächtigte

§ 8a. (1) Soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmen, können die Parteien und Beteiligten natürliche Personen oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Schriftstücken bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Wird aufgehoben

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Schriftstücken befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat.

Wird aufgehoben

§ 9. (1) Ist ein Zustellungsbevollmächtiger bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

unverändert

(2) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungs­bevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

unverändert

(3) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

unverändert

(4) § 8 gilt für Zustellungsbevollmächtigte sinngemäß.

unverändert

§ 9. (1) Ist ein Zustellungsbevollmächtiger bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(2) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(3) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(4) § 8 gilt für Zustellungsbevollmächtigte sinngemäß.

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

ABSCHNITT II

Vornahme der Zustellung

ABSCHNITT II

Zustellung an eine Abgabestelle

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Die Sendung ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

unverändert

(2) Bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber der Post oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.

unverändert

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

unverändert

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

unverändert

(5) Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich des § 24 rechtswirksam nur zugestellt werden, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird.

Wird aufgehoben

(6) Ist keine Abgabestelle im Inland vorhanden, so darf an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger angetroffen wird.

Wird aufgehoben

Elektronische Bereithaltung

§ 17a. (1) Soweit schriftliche Erledigungen im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, kann die Behörde den Empfänger an dieser Adresse auffordern, die zuzustellende Sendung an einer von der Behörde betriebenen technischen Einrichtung abzuholen. Die Bereithaltung der zuzustellenden Sendung an der genannten Einrichtung entspricht der Hinterlegung. § 17 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 gilt sinngemäß.

Wird aufgehoben

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Behörde eine Mitteilung zugegangen ist, dass der Empfänger unter seiner elektronischen Adresse nicht erreichbar ist.

Wird aufgehoben

(3) Die Zustellung gilt, abgesehen von den sich aus § 17 Abs. 3 ergebenden Fällen, auch dann als nicht bewirkt, wenn der Empfänger innerhalb der Abholfrist glaubhaft macht, dass ihm die Abholung aus technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.

Wird aufgehoben

Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Dieser Abschnitt gilt sinngemäß auch für Zustellungen ohne Zustellnachweis, die durch Organe der Behörde oder der Gemeinde vorgenommen werden. Das zuzustellende Schriftstück gilt als zugestellt, wenn es in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wurde.

Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Ist das Schriftstück der Gemeinde oder dem behördlichen Zusteller übergeben worden, so wird vermutet, daß die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe vorgenommen wurde. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 26a. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelte Sendungen gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Wird aufgehoben

Zustellformulare

§ 27. Die Bundesregierung hat durch Verordnung die Formulare für Zustellvorgänge festzulegen.

Ausstattung der Dokumente, Zustellformulare

§ 27. Die Bundesregierung hat durch Verordnung, soweit erforderlich, nähere Bestimmungen über

           1. die Ausstattung der zuzustellenden Dokumente und

           2. die Formulare für Zustellvorgänge

zu erlassen.

 

ABSCHNITT III

Elektronische Zustellung

Aufgaben eines elektronischen Zustelldienstes

§ 28. (1) Ein elektronischer Zustelldienst muss jedenfalls die folgenden Dienstleistungen in der in diesem Abschnitt näher geregelten Form erbringen:

           1. die Führung eines Verzeichnisses jener Personen, die mit dem Zustelldienst vertraglich vereinbart haben, dass er an sie nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes behördliche Dokumente zustellt;

           2. das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;

           3. die Ersichtlichmachung von länger dauernden Zeiten der Unerreichbarkeit an einer dem Zustelldienst gemeldeten elektronischen Adresse oder der Abwesenheit von der nach § 32 Abs. 1 angegebenen Abgabestelle über Ersuchen des Betroffenen;

           4. die Versendung der Verständigung an den Empfänger, dass für ihn auf der technischen Einrichtung ein Dokument zur Abholung bereit liegt;

           5. die verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung des zuzustellenden Dokuments, wenn der Empfänger die hiefür notwendigen Angaben gemacht hat;

           6. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereit gehaltenen Dokumente;

           7. die Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Absendung von Verständigungen und der Abholung;

           8. die Vorlage des Zustellnachweises an die Behörde;

           9. Beratung des Empfängers, um rasche Abhilfe bei technischen Problemen bei der Abholung von Dokumenten von der technischen Einrichtung zu schaffen;

         10. gegen Ersatz der Kosten auf Verlangen des Empfängers Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder gängigen elektronischen Speichermedien herzustellen und in geeigneter Form zu übermitteln.

(2) Weitere Dienstleistungen, wie insbesondere die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, können in den Geschäftsbedingungen als fakultativer Vertragsinhalt angeboten werden. Für die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten darf die Verteilerleistung (§ 30 Abs. 1) zu denselben Bedingungen wie für die Verteilung von behördlichen Dokumenten in Anspruch genommen werden.

 

 

Zulassung als elektronischer Zustelldienst

§ 29. (1) Soweit eine Behörde nicht selbst die Aufgaben eines elektronischen Zustelldienstes wahrnimmt (behördlicher Zustelldienst) und dies dem Bundeskanzler bekannt gibt, dürfen Leistungen nach § 28 Abs. 1 nur von Einrichtungen erbracht werden, die durch Bescheid des Bundeskanzlers als elektronischer Zustelldienst zugelassen wurden, nachdem sie die notwendige technische und organisatorische Leistungsfähigkeit und rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihnen zu erbringenden Leistungen dargetan haben. Falls erforderlich können zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Bescheid Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Der Bundeskanzler veröffentlicht im Internet die Liste der ihm gemeldeten und der von ihm zugelassenen Zustelldienste einschließlich der bei der Zulassung gemachten Auflagen und Bedingungen.

(2) Die Zulassung nach Abs. 1 ist durch Bescheid zu widerrufen, wenn feststeht, dass

           1. eine der für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erbracht wird; oder

           2. ein ursprünglicher oder noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorgekommen ist, der der Zulassung entgegengestanden wäre, und nicht behoben werden kann oder innerhalb gesetzter Frist nicht behoben wurde; oder

           3. sonstige Mängel trotz Aufforderung durch den Bundeskanzler innerhalb angemessener Frist nicht behoben wurden; oder

           4. ein nicht behebbarer Mangel vorliegt; oder

           5. der Betrieb des Zustelldienstes nicht innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Zulassung aufgenommen oder die Ausübung für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten eingestellt wird.

 

Nähere Umstände der Leistungserbringung

§ 30. (1) Den gemäß § 29 zugelassenen Zustelldiensten gebührt für die Erbringung der in § 28 Abs. 1 Z 1 – 9 bezeichneten Leistungen ein Entgelt, das von der den Zustellauftrag erteilenden Behörde zu begleichen ist. Dieses Entgelt entspricht dem Entgelt, das jener zugelassene Zustelldienst für die Zustellleistung (Z 1) erhält, dem nach Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, die Erbringung der Verteilerleistung (Z 2) und der Verrechnungsleistung (Z 3) zugeschlagen wurde. Die Ausschreibung ist so zu gestalten, dass der Zuschlagsempfänger verpflichtet wird

           1. neben der Zustellung von Dokumenten an seine eigenen Kunden gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 – 9 (Zustellleistung) auch

           2. die Weiterleitung zuzustellender Dokumente an andere zugelassene Zustelldienste zum Zweck der Zustellung an deren Kunden (Verteilerleistung) als Leistung zu erbringen und

           3. an andere zugelassene Zustelldienste das von der Behörde für eine Zustellung zu bezahlende Entgelt weiterzugeben, sofern diese an einen ihrer Kunden zugestellt haben, und die Verrechnung der weitergegebenen Entgelte mit den Auftrag gebenden Behörden durchzuführen (Verrechnungsleistung).

(2) Ausschreibungen nach Abs. 1 haben eine Zuschlagserteilung jeweils nur für einen beschränkten Zeitraum vorzusehen.

(3) Die Zustelldienste sind hinsichtlich der von ihnen für die Besorgung der Aufgaben nach § 28 verwendeten Daten Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000. Sie haben alle ihnen über ihre Kunden zur Kenntnis gelangenden Daten ausschließlich für Zwecke der Zustellung zu verwenden, soweit keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Kunden bestehen. Diese Vereinbarungen dürfen keine Weitergabe von Daten über Herkunft und Inhalt zuzustellender Dokumente vorsehen. Der Abschluss eines Vertrages über die Zustellleistung darf nicht von der Zustimmung zur Weitergabe von Daten an Dritte abhängig gemacht oder inhaltlich beeinflusst werden.

(4) Zustelldienste dürfen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Einschränkungen dahingehend vorsehen, dass sie Zustellungen nur an bestimmte Personengruppen anbieten. Angehörige einer solchen Personengruppe dürfen bei Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an den gemäß § 28 Abs. 1 angebotenen Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden. Die Geschäftsbedingungen dürfen keine Einschränkungen hinsichtlich der Herkunft der zuzustellenden behördlichen Dokumente enthalten. Die Geschäftsbedingungen des Zustelldienstes sind mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen und bei Übereinstimmung mit den gesetzlichen Voraussetzungen und Eignung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und sicheren Erbringung der Zustellleistung im Zulassungsbescheid zu genehmigen.

 

Aufsicht

§ 31. (1) Die nach § 29 zugelassenen elektronischen Zustelldienste unterliegen der Aufsicht durch den Bundeskanzler.

(2) Der Bundeskanzler ist als Aufsichtsbehörde berechtigt, im Falle von Beschwerden oder sonst hervorgekommenen Bedenken alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere Auskünfte einzuholen und sonstige Ermittlungen zu führen, um zu prüfen, ob Zustelldienste den für ihre Tätigkeit maßgeblichen rechtlichen Vorschriften genügen.

(3) Wurden aufgrund eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens Mängel festgestellt, ist ihre Behebung binnen angemessener Frist aufzutragen. Der Bundeskanzler kann auch zusätzliche Auflagen und Bedingungen mit Bescheid vorschreiben, wenn anders die Einhaltung der von einem Zustelldienst vorzusorgenden technischen und organisatorischen Leistungsfähigkeit und rechtlichen Verlässlichkeit im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm angebotenen Leistungen gemäß § 28 Abs. 1 nicht gewährleistet ist. Wird den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht entsprochen, ist die Zulassung als Zustelldienst mit Bescheid zu widerrufen.

 

Anmeldung

§ 32. (1) Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren bereit zu stellen, nach dem die Anmeldung zur elektronischen Zustellung mit Hilfe der Bürgerkarte möglich ist. Für jeden Angemeldeten sind jedenfalls die folgenden Daten zu ermitteln:

           1. Name bzw. Bezeichnung,

           2. das zu seiner eindeutigen Identifikation im Bereich „Zustellwesen“ notwendige bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK gemäß § 9 E-GovG) bzw. für nicht-natürliche Personen ihre Stammzahl (§ 6 E-GovG),

           3. die zur inhaltlichen Verschlüsselung von zuzustellenden Dokumenten notwendigen Angaben, wenn sie vom Anmelder zur Verfügung gestellt werden und

           4. die vom Angemeldeten benannten Zustelladressen, wobei neben der elektronischen Adresse auch jene Abgabestelle bezeichnet sein muss, an welche der Angemeldete eine allfällige nicht-elektronische Verständigung gemäß § 34 Abs. 3 zugesandt erhalten will. Mehrere elektronische Zustelladressen oder Abgabestellen sind zu verzeichnen, wenn als Zusatzleistung im Sinne des § 28 Abs. 2 vertraglich vereinbart wurde, die Verständigung gemäß § 34 Abs. 3 an mehrere oder alle diese Adressen zu versenden.

Die Ermittlung weiterer Daten ist zulässig, soweit sie für die technische Abwicklung der Zustellleistung und für die Erbringung und Verrechnung von Zusatzleistungen notwendig sind.

(2) Die Verantwortung dafür, dass die in Abs. 1 Z 1, 3 und 4 bezeichneten Angaben laufend richtig sind, trägt der Anmeldende insofern, als es seine Aufgabe ist, Änderungen dem Zustelldienst bekannt zu geben; der Zustelldienst ist dafür verantwortlich, dass Änderungsmeldungen umgehend in seinen Aufzeichnungen Berücksichtigung finden.

 

Ermittlung des zuständigen Zustelldienstes

§ 33. (1) Zum Zweck der Abfassung der Zustellverfügung beauftragt die Behörde den gemäß § 30 Abs. 1 für die Verteilerleistung zuständigen Zustelldienst zu ermitteln, ob und bei welchem elektronischen Zustelldienst der Empfänger angemeldet ist. Liegt eine solche Anmeldung vor, sind diese Information und, soweit vorhanden, die für eine inhaltliche Verschlüsselung notwendigen Angaben an die Behörde rückzumitteln. Verfügt die Behörde daraufhin die elektronische Zustellung, ist das Dokument, wenn möglich in verschlüsselter Form, dem für die Verteilerleistung zuständigen Zustelldienst zur weiteren Veranlassung zu übergeben.

(2) Die Abfrage an die Zustelldienste nach Abs. 1 darf ausschließlich für Zwecke der Verteilerleistung erfolgen und hat sich auf das Aufsuchen von namentlich und allenfalls durch ihr Personenkennzeichen bezeichneten Angemeldeten zu beschränken. Es ist insbesondere unzulässig, Querschnittsabfragen nach allen Angemeldeten, die ein oder mehrere bestimmte Merkmale erfüllen, durchzuführen.

(3) Hat sich ein Empfänger bei mehreren elektronischen Zustelldiensten angemeldet, kann die Behörde frei wählen, welcher Zustelldienst mit der Zustellung des Dokuments beauftragt wird. Zustelldiensten, bei welchen Angaben zur inhaltlichen Verschlüsselung gemacht wurden, ist der Vorzug zu geben.

 

Elektronische Zustellung mit Zustellnachweis

§ 34. (1) Der Zustelldienst, bei dem der Empfänger angemeldet ist, hat nach Übergabe des zuzustellenden Dokuments ohne unnötigen Aufschub den Empfänger durch Benachrichtigung an seine elektronische Zustelladresse davon zu verständigen, dass für ihn ein Dokument zur Abholung von der technischen Einrichtung bereit liegt. Hat der Empfänger beim Zustelldienst mehrere elektronische Zustelladressen bekannt gegeben, ist die Benachrichtigung nach den näheren vertraglichen Vereinbarungen an diese Adressen vorzunehmen; für den Eintritt der Zustellwirkungen maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Versendung einer Verständigung.

(2) Die elektronische Verständigung hat in deutlich sichtbarer und leicht erkennbarer Weise zu enthalten:

           1. das Datum der Absendung der elektronischen Verständigung,

           2. die elektronische Adresse, unter der das zuzustellende Schriftstück zur Abholung bereit liegt,

           3. das Ende der Abholfrist,

           4. das Erfordernis einer Signierung bei der Abholung (§ 36) zum Zweck des Nachweises der Zustellung und

           5. einen Hinweis auf den Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen der Zustellung, insbesondere hinsichtlich des Beginns des Laufes von Rechtsmittelfristen.

Die Bundesregierung hat durch Verordnung, soweit erforderlich, die Anforderungen an die elektronischen Verständigungsformulare näher zu regeln.

(3) Verzeichnet die technische Einrichtung des Zustelldienstes keine Abholung des Dokumentes innerhalb der auf die Versendung der Verständigung folgenden beiden Tage, wird die elektronische Verständigung wiederholt. Wird das Dokument auch innerhalb der nächsten 24 Stunden nicht abgeholt, wird dem Adressaten an die dem Zustelldienst bekannt gegebene Abgabestelle eine Verständigung mit dem in Abs. 2 bezeichneten Inhalt auf nicht-elektronischem Wege übersandt. Die Verständigung an diese Abgabestelle kann sofort erfolgen, wenn sich schon die Durchführung der ersten elektronischen Verständigung als nicht möglich erweist.

(4) Die Rechtswirkungen der Zustellung treten mit dem Zeitpunkt der Abholung, spätestens jedoch eine Woche nach dem Tag der Versendung der ersten Verständigung ein. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Verständigung an die dem Zustelldienst bezeichnete Abgabestelle wegen länger dauernder Abwesenheit des Empfängers nicht erfolgreich war, wird die Zustellung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

(5) Falls der Empfänger das zuzustellende Dokument innerhalb offener Frist nicht abgeholt hat, ist die Behörde hievon unverzüglich nach Ablauf der Frist zu verständigen. Das bereitgehaltene Dokument ist im Fall der Abholung oder auch des erfolglosen Ablaufs der Abholfrist durch zwei weitere Wochen hindurch in der technischen Einrichtung zu speichern, worauf es zu löschen ist.

 

Abholung und Zustellnachweis

§ 35. (1) Die elektronische Abholung des bereitgehaltenen Dokuments ist nur einem Betroffenen zu ermöglichen, der sich als Empfänger bei der Abholung mit Hilfe der Bürgerkarte eindeutig identifiziert und authentifiziert hat.

(2) Hat die Behörde die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis angeordnet, so wird dieser Nachweis durch die elektronische Signatur des Empfängers beim Abholvorgang erbracht. An die Stelle der sicheren elektronischen Signatur darf aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Zustelldienst eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene automatisiert ausgelöste Signatur treten. Der Zugriff auf das in der technischen Einrichtung hinterlegte Dokument ist dem Betroffenen erst nach Einlangen dieses Nachweises beim Zustelldienst zu ermöglichen.

(3) Der Zustelldienst hat die eingegangenen Zustellnachweise zu protokollieren und die Information über die erfolgreiche Zustellung an die Auftrag gebende Behörde weiterzuleiten.

 

Elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 36. Hat die Behörde verfügt, dass die Zustellung keines Nachweises bedarf, gilt § 34 mit der Maßgabe, dass

           1. die in Abs. 3 vorgesehene nicht-elektronische Verständigung an die Abgabestelle entfällt, es sei denn, dass sich eine elektronische Verständigung als nicht möglich erwiesen hat,

           2. im Falle der Nicht-Abholung von der technischen Einrichtung die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat, wenn Zweifel daran bestehen, dass das Dokument in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist.

 

Anwendungsbereich der elektronischen Zustellung

§ 37. Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen. Die elektronische Zustellung der Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff GOG.

Abschnitt III

Schlußbestimmungen

Abschnitt IV

Schlussbestimmungen

§ 28. (1) Verweisungen in den Verfahrensvorschriften auf Bestimmungen, die Angelegenheiten des Zustellwesens regeln, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 38. (1) Verweisungen in den Verfahrensvorschriften auf Bestimmungen, die Angelegenheiten des Zustellwesens regeln, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 29. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Vollziehung

§ 39. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 29, 30 und 31 der Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.

§ 30. (1) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 2, 2a samt Überschrift, 7 samt Überschrift, die Überschrift vor § 8a, die §§ 8a, 9, 10, 24 samt Überschrift, 26 Abs. 2 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 1a und die Überschrift zu § 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

§ 40. (1) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 2, 2a samt Überschrift, 7 samt Überschrift, die Überschrift vor § 8a, die §§ 8a, 9, 10, 24 samt Überschrift, 26 Abs. 2 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 1a und die Überschrift zu § 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 letzter Satz, § 2a Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 letzter Satz, § 2a Abs. 2, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 letzter Satz und § 17a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 letzter Satz und § 17a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Tag, in Kraft.

 

(4) Der Titel, §§ 1 bis 7 und 9 samt Überschriften, die Überschrift des Abschnitts II und die §§ 26 und 27 samt Überschriften, Abschnitt III, die Bezeichnungen des nunmehrigen Abschnittes IV und der nunmehrigen §§ 38, 39 und 40 sowie § 40 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich treten § 8a, § 13 Abs. 5 und 6, § 17a und § 26a, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

 

(5) Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen von den Behörden jene Verfahren der elektronischen Zustellung, die am 31. Dezember 2003 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weitergeführt werden.

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes

II. Abschnitt.

Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

§ 10. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen.

II. Abschnitt.

Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

§ 10. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen, Eingaben und Beilagen jedoch nur dann, wenn sie nicht elektronisch unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion eingebracht wurden.

§ 37. (1) § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 tritt am 1. September 1997 in Kraft.

(2) Die festen Gebührensätze, § 2 Z 3, § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 5 Z 3, Z 4, Z 4a, Z 8, Z 14, Z 17, Z 19, Tarifpost 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997, treten mit 1. Dezember 1997 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. November 1997 verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 1 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 1997 verwirklicht wurden. Abweichend vom ersten Satz treten die Gebührensätze des § 14 Tarifpost 15 mit 1. März 1998 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1998 verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 22 tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG- Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997.

(3) Die §§ 3 Abs. 3, 4, 4a, 4b und 4c; 6 Abs. 2; 25 Abs. 2, 3 und 6; 31 Abs. 1 und 2; 33 Tarifpost 5 Abs. 3 und 5; 35 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 und Abs. 5 Z 8, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 1999 entsteht.

(4) §§ 3 Abs. 2 Z 1, 3 und 4; 9 Abs. 1; 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8, 9 und 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/1999, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 30. Juni 1999 eingebracht wird. § 3 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 14 Tarifpost 9 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/1999 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juli 1999 eingebracht wird.

(5) § 16 Abs. 2 Z 1 sowie § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden.

(6) § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Mai 2000 eingebracht wird. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juni 2000 eingebracht wird.

  (7) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2000entsteht.

(8) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, in denen die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.

(9) § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.

(10) Die festen Gebührensätze, die Pauschalbeträge des § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5, §§ 3 Abs. 2, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 6; 9 Abs. 1; 11; 13 Abs. 4; 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2; Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6; Abs. 5 Z 1, 4, 4a und 7; Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; 16 Abs. 6; 18 Abs. 1 und 4; 23; 25; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5; Tarifpost 7 Abs. 1; Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz; Tarifpost 17 Abs. 1 Z 6; Tarifpost 18 Abs. 2; Tarifpost 20 Abs. 1; Tarifpost 22 Abs. 3 und 6, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.

§§ 3 Abs. 2, 3, 4 erster Satz, 4a erster Satz und 5; 4; 6; 9 Abs. 1; 11; 13 Abs. 4; 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 2 lit. c; Tarifpost 3; Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2; Tarifpost 5 Abs. 2; Tarifpost 6 Abs. 2 Z 6; Abs. 5 Z 1, 4, 4a und 7; Tarifpost 7 Abs. 1 Z 3; Tarifpost 9 Abs. 4; Tarifpost 10; Tarifpost 11; Tarifpost 13; Tarifpost 14 Abs. 1 und 2 Z 25; Tarifpost 15 Abs. 5; 16 Abs. 6; 18 Abs. 1 und 4; 19 Abs. 3; 23; 25; 27; 30; 33 Tarifpost 1; Tarifpost 5 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5; Tarifpost 7 Abs. 1; Tarifpost 8 Abs. 4 erster Satz; Tarifpost 12; Tarifpost 14; Tarifpost 17 Abs. 1 Z 5 und 6; Tarifpost 18 Abs. 2; Tarifpost 20 Abs. 1; Tarifpost 22 Abs. 3 und 6, jeweils in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 144/2001, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht.

unverändert

 

(11) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und mit 31. Dezember 2006 außer Kraft

Artikel 5

Änderung des Meldegesetzes 1991

Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung

§ 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

unverändert

(2) Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen.

unverändert

(3) Für die Anmeldung sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die Melderegisterzahl - hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Abs. 2) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

unverändert

(4) Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder - auf Verlangen des Meldepflichtigen - auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.

unverändert

 

(5) Anstelle einer Anmeldung gem. Abs. 1 kann anlässlich der Anzeige der Geburt gem. § 18 Personenstandsgesetz ‑ PStG, BGBl. Nr. 60/1983, unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu überlassen. Absatz 4 sowie § 4a gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.

Änderung von Meldedaten

§ 11. (1) Eine Ab- und gleichzeitige Neuanmeldung (Ummeldung) hat bei der Änderung eines Namens oder der Staatsangehörigkeit eines bei der Meldebehörde angemeldeten Menschen innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung zu erfolgen.

Änderung von Meldedaten

§ 11. (1) Evidenzstellen gemäß § 51 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.

 

(1a) Personenstandsbehörden im Sinne des PStG haben Änderungen hinsichtlich des Namens oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.

(2) Eine Ummeldung innerhalb eines Monates hat zu erfolgen, wenn ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) der Hauptwohnsitz zu einer Unterkunft hinverlegt oder von einer Unterkunft wegverlegt worden ist. Bei der Ummeldung zum neuen Hauptwohnsitz hat der Meldepflichtige die erfolgte Ummeldung beim bisherigen Hauptwohnsitz nachzuweisen.

unverändert

(3) Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen werden; dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zuzuleiten.

unverändert

Zentrales Melderegister; Informationsverbundsystem

§ 16. (1) Das zentrale Melderegister ist insofern ein öffentliches Register, als der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und ein zusätzliches Merkmal, wie etwa Geburtsort, ZMR-Zahl oder einen bisherigen Wohnsitz, bestimmt. Über andere gemeldete Wohnsitze dieses Menschen darf einem Abfragenden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden.

Zentrales Melderegister; Informationsverbundsystem

§ 16. (1) Das zentrale Melderegister ist insofern ein öffentliches Register, als der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 14 des E-Government-Gesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x), Geburtsdatum, Geburtsort, oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Über andere gemeldete Wohnsitze dieses Menschen darf einem Abfragenden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden.

(2) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber des Zentralen Melderegisters sind die Meldebehörden. Das Zentrale Melderegister wird als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) geführt, wobei das Bundesministerium für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Die Meldebehörden haben dem Bundesminister für die Zwecke des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten - mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis - samt allenfalls bestehenden Auskunftssperren sowie zugehörigen Abmeldungen zu überlassen.

unverändert

(3) Sofern eine Behörde Daten von Menschen, die auf Grund einer Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden, in Häftlingsevidenzen automationsunterstützt verarbeitet, hat sie diese durch maschinenlesbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Zentrale Melderegister zum Zwecke der Verarbeitung für die Meldebehörden zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres bestimmt nach dem Stand der technischen Möglichkeiten durch Verordnung den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Übermittlungen vorzunehmen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Angehaltenen von der Anstaltsleitung den Meldebehörden mittels Haftzettel (Haftentlassungszettel), die inhaltlich dem Meldezettel zu entsprechen haben, zu melden.

unverändert

(4) Der Bundesminister für Inneres ist zur Sicherung der  Unverwechselbarkeit der An- und Abgemeldeten ermächtigt, bei Führung des Zentralen Melderegisters für die Meldebehörden jedem Gesamtdatensatz eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält.

unverändert

(5) Näheres über die Vorgangsweise bei Verwendung der Daten nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

unverändert

(6) Die Meldebehörden können Ersuchen gemäß § 14 Abs. 2 dem Bundesminister für Inneres überlassen, um sie regelmäßig mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen abzugleichen; von der erfolgten Anmeldung eines Gesuchten ist die ersuchende Stelle sowie die Meldebehörde in Kenntnis zu setzen, die das Ersuchen überlassen hat.

unverändert

Zulässigkeit des Verwendens der Daten des Zentralen Melderegisters

§ 16a. (1) Die Meldebehörden dürfen die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten gemeinsam benützen und Auskünfte daraus erteilen.

unverändert

(2) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenen Meldedaten weiter zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nach dem Namen der An- und Abgemeldeten vorzusehen. Hiebei bildet die Gesamtheit der Meldedaten eines bestimmten Menschen, mögen diese auch mehrere Unterkünfte betreffen, den Gesamtdatensatz.

unverändert

(3) Für Zwecke der Sicherheitspolizei, Strafrechtspflege oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).

unverändert

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und den Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können.

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes und den Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können.

(5) Abgesehen von den in Abs. 4 genannten Fällen ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, bestimmten Personen im Rahmen des § 16 Abs. 1 auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten, für die keine Auskunftssperre besteht, zu eröffnen; hiefür muss glaubhaft sein, dass diese Personen regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen, wobei eine derartige Abfrage im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten Zwecke erfolgen darf.

(5) Abgesehen von den in Abs. 4 genannten Fällen ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, bestimmten Personen im Rahmen des § 16 Abs. 1 auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten, für die keine Auskunftssperre besteht, zu eröffnen; hiefür muss glaubhaft sein, dass diese Personen regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen.

 

(5a) Eine gemäß Abs. 5 eingeräumte Abfrageberechtigung darf im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten eigenen Zwecke in Anspruch genommen werden; die bloße Weitergabe von im Wege dieser Abfrageberechtigung ermittelten Meldedaten an Dritte ist kein eigener Zweck im Sinne dieser Bestimmung. Liegen die für die Erteilung der Berechtigung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vor, hat der Berechtigte dies unverzüglich dem Bundesminister für Inneres zu melden.

(6) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 5 eingeräumt werden kann, und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verwenden von Daten gemäß Abs. 5 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

           1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,

           2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

           3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Meldedaten durch Unbefugte getroffen werden,

           4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

           5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

           6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,

           7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

unverändert

(7) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister gemäß Abs. 5 ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn

           1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

           2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,

           3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 6 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

           4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(7) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister gemäß Abs. 5 ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn

           1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

           2. die Abfrageberechtigung gemäß § 22 Abs. 1 rechtskräftig entzogen wurde,

           3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 6 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

           4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(8) Für die Auskunftserteilung durch Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs an andere als Sicherheitsbehörden oder Organe der Gemeinden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.

unverändert

(9) Soweit die in Abs. 4 genannten Stellen Bundesgesetze vollziehen, für die im Rahmen eines Verfahrens der Hauptwohnsitz eines Menschen maßgeblich ist, haben sie sich in jedem Fall, in dem sie sich von Amts wegen oder auf Antrag mit dieser Sache des Betroffenen befassen, von der sachlichen Richtigkeit ihrer Wohnsitzanknüpfung durch Ermittlung des Gesamtdatensatzes des Betroffenen zu überzeugen; erforderlichenfalls hat diese Stelle die zuständige Meldebehörde zu verständigen.

unverändert

(10) Meldedaten, die im Zentralen Melderegister verarbeitet werden, sind nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben unberührt.

unverändert

(11) Der Bundesminister für Inneres wird ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten Angemeldeter mit von Sicherheitsbehörden geführten Fahndungsevidenzen abzugleichen.

unverändert

Meldeauskunft

§ 18. (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein bestimmbarer Mensch angemeldet ist. Scheint der gesuchte Mensch nicht als angemeldet auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: "Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor." Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: "Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden." Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (§ 3 Z 3 AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt. Für andere als im lokalen Melderegister verarbeitete Daten gilt § 16 Abs. 1.

Meldeauskunft

§ 18. (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist. Scheint der gesuchte Mensch nicht als angemeldet auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: "Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor." Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: "Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden." Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (§ 3 Z 3 AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt.

 

(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Meldeauskunft auch im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister unter Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, BGBl. I Nr. xxx/200x) verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe ist in der Verordnung gem. § 16a Abs. 8 festzulegen.

(2) Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, daß Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.

unverändert

(2a) Für Meldungen auf Grund von Haftzetteln (Haftentlassungszetteln) besteht von Amts wegen eine Auskunftssperre.

unverändert

(3) Ein Antrag auf Erlassung oder Verlängerung einer Auskunftssperre kann auch bei der Meldebehörde einer früheren meldepflichtigen Unterkunft eingebracht werden; im übrigen gilt Abs. 2.

unverändert

(4) Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich herausstellt, daß

           1. sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder

           2. der Grund für die Erlassung der Auskunftssperre weggefallen ist.

unverändert

(5) Soweit hinsichtlich eines Menschen eine Auskunftssperre besteht, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor“. Eine Auskunft gemäß Abs. 1 ist in diesen Fällen zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Meldebehörde vor Erteilung der Auskunft den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

unverändert

(6) Für die Erteilung einer Meldeauskunft nach Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.

unverändert

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

           1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

           2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

           3. eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

           4. bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

           5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder

           6. als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

           7. als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen.

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

           1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

           2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder

           3. eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder

           4. bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) angibt oder

           5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter Gästeblätter unvollständig ausfüllt (§ 7 Abs. 5), gegen die Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 6 über die Führung der Gästeblattsammlung verstößt oder der Meldebehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes trotz Verlangens nicht Einsicht in die Gästeblattsammlung gewährt oder

           6. als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder

           7. als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder

           8. gegen § 16a Abs. 5a verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“

(2) Wer

           1. öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

           2. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 11 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

           3. sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

           4. einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

           5. als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

           6. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.

(2) Wer

           1. öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

           2. die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

           3. sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

           4. einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

           5. als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

           6. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 oder nach § 10 Abs. 2 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach dem Abs. 1 oder 2 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

unverändert

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.

unverändert

(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Abs. 3 oder im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§§ 15a und 21a Abs. 1) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.

unverändert

(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirks­verwaltungsbehörden.

unverändert

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

unverändert

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 18 Abs. 6 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 3, 4, 4a, 12 Abs. 1, 16a Abs. 3 und 22 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

unverändert

(2a) Der § 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

unverändert

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

unverändert

(4) Die §§ 1 Abs. 5, 5a, 8 und 9, 2 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 3, 15a, 16, 16a, 16b, 16c, 17 Abs. 3a und 5, 18 Abs. 2a, 19a, 20 Abs. 3, 21a, 22 Abs. 5, 23 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 6 und 20 Abs. 8 außer Kraft.

unverändert

(5) Die §§ 1 Abs. 5 und 5a, 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 2 bis 4, 4a Abs. 1, 3 und 4, 9, 10 Abs. 7, 11 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 6, 16b, 18 Abs. 1 und 6, 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 3, 4 und 5, 22 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit dem gemäß § 16b Abs. 4 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 festgelegten Zeitpunkt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 Abs. 5, 16c und 20 Abs. 2 außer Kraft.

unverändert

 

 

 

(7) Die §§ 16 Abs. 1, 16a Abs. 4, 5, 5a und 7, 18 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die §§ 3 Abs. 5, 11 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Zentrales Vereinsregister

§ 18. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister (ZVR) als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 DSG 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des ZVR sind die Vereinsbehörden erster Instanz.

 

unverändert

(2) Die Vereinsbehörden erster Instanz haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZVR ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen; Näheres über die Vorgangsweise bei der Überlassung der Daten nach dem ersten Halbsatz und den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Überlassungen vorzunehmen haben, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

unverändert

(3) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz rückzumelden.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz rückzumelden. Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen.

Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters

§ 19. (1) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm für Zwecke des ZVR überlassenen Vereinsdaten so zu verarbeiten, dass deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nur nach dem Vereinsnamen und der ZVR-Zahl der Vereine vorgesehen ist.

Verwendung der Daten des Zentralen Vereinsregisters

§ 19. (1) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm für Zwecke des ZVR überlassenen Vereinsdaten so zu verarbeiten, dass deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nur nach dem Vereinsnamen und der ZVR-Zahl der Vereine vorgesehen ist; § 17 Abs. 1 gilt für das ZVR sinngemäß.

 

(1a) Die Vereinsbehörden dürfen die im Zentralen Vereinsregister verarbeiteten Daten gemeinsam benützen und Auskünfte daraus erteilen. Für die Erteilung von Auskünften gilt § 17 sinngemäß, wobei diese – abweichend von § 9 Abs. 3 – unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde erster Instanz zu erteilen sind.

(2) Das Zentrale Vereinsregister umfasst die Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 17 und ist hinsichtlich der in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 genannten Daten ein öffentliches Register im Sinne von § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000. Für die Erteilung von Auskünften gilt § 17 sinngemäß. Auskünfte aus dem ZVR sind - abweichend von § 9 Abs. 3 - unabhängig vom Sitz eines Vereins von jeder Vereinsbehörde erster Instanz zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf Verlangen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts auf deren Antrag eine Abfrage im Zentralen Vereinsregister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die dort verarbeiteten Daten ‑ ausgenommen jene nach § 16 Abs. 1 Z 9 und 15 ‑ bestimmter Vereine im Datenfernverkehr ermitteln können.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZVR verarbeiteten Daten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl bestimmten Vereins, für den keine Auskunftssperre gemäß § 17 Abs. 4 besteht, im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).

(4) Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 3 eingeräumt werden kann, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verwenden von Daten gemäß Abs. 3 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass

           1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,

           2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

           3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,

           4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

           5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

           6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,

           7. eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(4) Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Vereinsregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Verwenden von Daten im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverwendung notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verwenden von Daten gemäß Abs. 1a und 2 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Empfängers sichergestellt wird, dass

           1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,

           2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

           3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Vereinsdaten durch Unbefugte getroffen werden,

           4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

           5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

           6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und

           7. eine Dokumentation über die gemäß Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(5) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister gemäß Abs. 3 ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn

           1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

           2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,

           3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

           4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(5) Eine auf Antrag eröffnete Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn

           1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

         1a. die damit ermittelten Daten zu anderen Zwecken als zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages verwendet werden,

           2. schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,

           3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder

           4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

Strafbestimmung

§ 31. Wer

           1. die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oder

           2. trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) oder

           3. nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder

           4. als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter

                a) die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oder

               b) die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oder

                c) die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oder

               d) die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oder

           5. als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach      freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5) begeht - wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

Strafbestimmung

§ 31. Wer

           1. die Errichtung eines Vereins vor Aufnahme einer über die Vereinbarung von Statuten und die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgehenden Vereinstätigkeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 anzeigt oder

           2. trotz Erklärung der Vereinsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 eine Vereinstätigkeit ausübt oder auf der Grundlage geänderter Statuten fortsetzt (§ 14 Abs. 1) oder

           3. nach rechtskräftiger Auflösung des Vereins die Vereinstätigkeit fortsetzt oder

           4. als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter

                a) die Anzeige einer Statutenänderung unterlässt (§ 14 Abs. 1) oder

               b) die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekannt gibt oder

                c) die freiwillige Auflösung des Vereins nicht gemäß § 28 Abs. 2 anzeigt oder die Veröffentlichung unterlässt (§ 28 Abs. 3) oder

               d) die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 28 Abs. 2) oder

                e) die ZVR-Zahl nicht gemäß § 18 Abs. 3 letzter Satz verwendet oder

           5. als Abwickler die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach      freiwilliger Auflösung des Vereins unterlässt (§ 30 Abs. 5) begeht - wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951, außer Kraft.

unverändert

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen.

unverändert

(3) Vereinsstatuten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vereine sind - soweit erforderlich - bis spätestens 30. Juni 2006 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.

unverändert

(4) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 21) und über die qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine (§ 22) sind erstmalig auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß § 22 Abs. 1 und 2 treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 1. Jänner 2005 vorangehenden Abschlussstichtagen zutreffen; hat ein Verein ein vom Kalenderjahr abweichendes Rechnungsjahr (§ 21 Abs. 1 letzter Satz), entsprechend später.

unverändert

 

(5) § 19 in der Fassung des Artikels 6 des Bundesgesetzes BGBl. I  Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die §§ 18 Abs. 3 und 31 Z 4 lit. e in der Fassung des Artikels 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten drei Monate nach dem durch Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 19 Abs. 4 festzulegenden Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Vereinsregisters in Kraft.