Vorblatt

Problem:

Notwendigkeit einer Änderung und Rechtsbereinigung verschiedener Rechtsvorschriften im Bereich des Wehrrechts

Ziel:

Sachgerechte Änderungen einzelner wehrrechtlicher Bestimmungen, Fortführung der Rechtsbereinigung, Formalanpassungen auf Grund diverser Wiederverlautbarungen im Wehrrecht

Inhalt:

Durchführung der erforderlichen Modifikationen im Wehrgesetz 2001, Heeresdisziplinargesetz 2002, Heeresgebührengesetz 2001, Auslandseinsatzgesetz 2001, Militärbefugnisgesetz, Sperrgebietsgesetz 2002, Munitionslagergesetz 2003 und im Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

EU-Konformität:

Gegeben

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

In der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien vom Februar 2000 ist im Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ ins Auge gefasst, im Zusammenhang mit einer „Ausgaben- und Aufgabenreform“ Maßnahmen mit dem Ziel einer „Deregulierung zur Bekämpfung der Gesetzesflut“ vorzusehen sowie die „Rechtsbereinigung fortzuführen“. In diesem Zusammenhang hat die damalige Bundesregierung im November 2000 beschlossen, das geltende Bundesrecht mit dem Ziel zu durchforsten, „überflüssige“ Rechtsnormen außer Kraft zu setzen; insbesondere sollten dabei die Gesichtspunkte „höchstmögliche Effizienz, Transparenz, Kohärenz sowie Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und möglichste Vermeidung von Einvernehmensklauseln“ beachtet werden. Im Rahmen des Auslandseinsatzanpassungsgesetzes (AuslEAG), BGBl. I Nr. 56/2001, und des Reorganisationsbegleitgesetzes (REORGBG), BGBl. I Nr. 103/2002, wurde mit der Umsetzung dieser politischen Intentionen im Wehrrecht begonnen. Das Übereinkommen der derzeitigen Regierungsparteien vom Februar 2003 sieht im Kapitel „Verwaltungsreform“ die Weiterführung laufender Verwaltungsreformprojekte vor; in diesem Sinn sollen die in der XXI. Gesetzgebungsperiode begonnenen Reformvorhaben im vorliegenden Entwurf fortgeführt werden.

Mit den geplanten Gesetzesänderungen sollen daher im gesamten Wehrrecht neuerlich umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990, ein Abbau unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge sowie eine Eliminierung überschießender gesetzlicher Regelungen vorgenommen werden. Im Übrigen ist im Hinblick auf den rechtspolitischen Grundgedanken einer Deregulierung von Rechtsnormen die Beseitigung diverser Formalvorschriften mit dem Ziel eines erheblich vergrößerten Gestaltungsspielraumes für die Vollziehung ins Auge gefasst. Auf diese Weise kann ein rasches und zweckentsprechendes Reagieren auf geänderte praktische Bedürfnisse unter voller Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien – im Sinne der Bestrebungen nach einer sog. „lean legislation“ – ermöglicht werden.

Weiters sind unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 72 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Anpassungen von Verweisungen Zitierungsanpassungen in zahlreichen Wehrrechtsnormen sowie im (dem Sozialrecht zuzurechnenden) Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 notwendig, die mit dem vorliegenden Legislativvorhaben umgesetzt werden sollen. Diese Formaländerungen beruhen auf den Novellierungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) und des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG) durch die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, und der Änderung des Titels des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG) in Väter-Karenzgesetz (VKG) mit BGBl. I Nr. 103/2001 sowie auf den Wiederverlautbarungen des Wehrgesetzes 1990 als Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, und des Heeresdisziplinargesetzes 1994 als Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167.

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (ausnahmsweise) Zulässigkeit einer Sammelnovelle sollen diese Änderungen gemeinsam in einem eigenen Gesetz („Wehrrechtsänderungsgesetz 2003“) zusammengefasst werden.

Sämtliche im vorliegenden Gesetzentwurf einschließlich Erläuterungen enthaltenen personenbezogenen Ausdrücke betreffen Frauen und Männer gleichermaßen, sofern dies aus dem Inhalt der jeweiligen Bestimmung überhaupt möglich ist (zB kann der Begriff „Wehrpflichtige“ auf Grund des Art. 9a Abs. 3
B-VG immer nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechts umfassen).

Im Hinblick auf den weitgehend auf den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung beschränkten Charakter der geplanten Adaptierungen lässt das gegenständliche Legislativvorhaben keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten. Überdies ergeben sich durch diesen Entwurf auch keinerlei finanzielle Mehraufwendungen für den Bund oder für die Länder und Gemeinden; der Entwurf enthält nämlich einerseits überwiegend verschiedene Formalanpassungen und Klarstellungen, andererseits lediglich zahlreiche – budgetär unbedeutende – Deregulierungsmaßnahmen hinsichtlich mehrerer Wehrrechtsnormen.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder -ergänzendem Inhalt.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht in einigen Punkten von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung ab.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Militärische Angelegenheiten“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“) und auf Art. 21 Abs. 2 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Siehe die Erläuterungen zu Z 14.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 3):

In der Vergangenheit sind wiederholt Unklarheiten entstanden, ob und inwieweit auch militärische Übungen und Ausbildungsmaßnahmen der „allgemeinen Einsatzvorbereitung“ zuzurechnen sind. Zur Vermeidung derartiger Zweifelsfragen soll nunmehr - entsprechend der zugrunde liegenden Konzeption des Gesetzgebers (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 300 BlgNR, XXI. GP) - ausdrücklich vorgesehen werden, dass die militärische Ausbildung im Sinne des § 42 in ihrer Gesamtheit einen integrierenden Bestandteil der allgemeinen Einsatzvorbereitung nach § 2 Abs. 3 bildet.

Zu Z 3 (§ 3):

Die seit 1955 materiell unveränderten Bestimmungen über die Ausübung der Befehlsgewalt weisen eine teilweise komplexe und schwer lesbare Formalgestaltung auf und laufen in mehrfacher Hinsicht den Regelungen der Legistischen Richtlinien 1990 zuwider. Darüber hinaus sind im Zusammenhang mit der Auslegung der in Rede stehenden Norm vereinzelt Unklarheiten und Zweifelsfragen hinsichtlich der Möglichkeiten des Bundesministers für Landesverteidigung bei der Ausübung seiner ihm nach Art. 80 Abs. 3 B-VG zukommenden Befehlsgewalt über das Bundesheer aufgetreten. In diesem Sinne ist mit der nunmehr ins Auge gefassten Neuregelung einerseits eine wesentliche Vereinfachung und Straffung der derzeitigen Norminhalte mit dem Ziel einer leichteren Lesbarkeit ohne materielle Änderungen beabsichtigt. Andererseits soll weiterhin ausdrücklich normiert werden, dass der Bundesminister für Landesverteidigung die Befehlsgewalt über die Dienststellen des Bundesheeres zwar „grundsätzlich“ durch deren Kommandanten und Leiter ausüben soll, aber auch eine unmittelbare Befehlsgebung nicht ausgeschlossen ist. Schließlich sollen obsolet gewordene Begriffe auf Grund der seit 1955 erfolgten Organisationsänderungen und Strukturanpassungen in der Zentralstelle und im nachgeordneten Bereich ersatzlos entfallen.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 1):

Im Hinblick auf die Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften soll die Wortwendung „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ durch das Wort „Wehrdienst“ ersetzt werden. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 5 (§ 11 Abs. 1):

Die vorgesehene ausdrückliche ziffernmäßige Aufgliederung der Teilpflichten der Wehrpflicht soll - ohne jegliche inhaltliche Änderung - der leichteren Lesbarkeit der Norm und damit einer legistischen Verbesserung dienen.

Zu den Z 6 und 7 sowie 10 bis 13 (§ 27 Abs. 2, § 41 Abs. 5, § 46 Abs. 2 sowie § 62 Abs. 1, 3 bis 8, 10 und 12):

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 72 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Anpassungen von Verweisungen sind Zitierungsanpassungen im Wehrgesetz 2001 notwendig, die mit dem vorliegenden Legislativvorhaben umgesetzt werden sollen. Diese Formaländerungen beruhen auf den Novellierungen des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 durch die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87 sowie auf der Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 1994 als Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167.

Zu Z 8 und 9 (§ 60 Abs. 2a und 6):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2004 sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 14 (§ 65):

Die Bestimmungen über die „Nachhollaufbahn“ für Frauen sind auf Grund des zwischenzeitlichen Abschlusses dieses Ausbildungsganges durch sämtliche Betroffene materiell obsolet geworden und sollen daher auch formell aufgehoben werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002):

Zu Z 1 (§ 79 Abs. 3):

Bisher konnte in der Bundesbesoldung nur eine Kommastelle abgebildet werden. Die Standardsoftware SAP R3/HR arbeitet bei Berechnungen mit vielen Nachkommastellen, kann Berechnungsergebnisse jedoch ausschließlich mit zwei Nachkomma darstellen. Die Ergebnisse werden kaufmännisch auf volle Centbeträge gerundet. Das heißt, dass die dritte Stelle nach dem Komma zum Auf- oder Abrunden heranzuziehen ist. 1, 2, 3 und 4 werden ab- 5, 6, 7, 8 und 9 werden aufgerundet. Eine vergleichbare Regelung ist im § 7 Abs. 3 GehG im Rahmen der 2. Dienstrechtsnovelle 2003 geplant.

Zu Z 2 und 3 (§ 86 Abs. 1 und 3):

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 14.

Zu Z 4 (§ 92 Abs. 1 bis 3):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2004 bzw. am 1. Jänner 2005 sind Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 3 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 14.

Zu den Z 2 bis 4, 6 und 8 (§ 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 sowie § 48 Abs. 2):

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 72 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Anpassungen von Verweisungen sind Zitierungsanpassungen im Heeresgebührengesetz 2001 notwendig, die mit dem vorliegenden Legislativvorhaben umgesetzt werden sollen. Diese Formaländerungen beruhen auf den Novellierungen des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 durch die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, sowie auf die Wiederverlautbarungen des Wehrgesetzes 1990 als Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, und des Heeresdisziplinargesetzes 1994 als Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167.

Zu Z 5 (§ 10):

Im Hinblick auf die im Rahmen der 2. Dienstrechtsnovelle 2003 vorgesehene Möglichkeit, auch mit dem Dienstgrad „Gefreiter“ in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen zu werden, ist die ausdrückliche diesbezügliche Sonderbestimmung betreffend die Auslandsübungszulage hinsichtlich dieses Dienstgrades entbehrlich und daher eine entsprechende Anpassung notwendig.

Zu Z 7 (§ 18 Abs. 6):

In der Vergangenheit sind vereinzelt Unklarheiten und Zweifelsfragen hinsichtlich des Umfanges des Personenkreises, der heereseigene Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen darf, entstanden. Zur Vermeidung derartiger Zweifelsfragen soll nunmehr entsprechend der auf der verfassungsgesetzlichen Grundlage des Art. 79 B-VG basierenden Vollzugspraxis der mögliche Personenkreis auf einfachgesetzlicher Ebene ausdrücklich festgelegt werden. Unter dem Begriff „andere Soldaten“ in Z 1 wird ausschließlich der Personenkreis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 (also sämtliche Berufssoldaten) zu verstehen sein. Nach der auf Art. 79 B-VG basierenden Vollzugspraxis sind Aktivitäten militärischer Organe immer dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie unmittelbar und überwiegend zu einer Erweiterung und Vertiefung jener notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen, die der Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung dienen. Bei der Beurteilung wird regelmäßig ein strenger Maßstab anzuwenden sein. So sind etwa nach § 18 Abs. 6 Z 4 Untersuchung und Behandlung von Personen, die keine Angehörigen des Bundesheeres sind, in heereseigenen Sanitätseinrichtungen dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn dies der notwendigen und auf andere Weise nicht oder nur unzureichend möglichen Aus- und Weiterbildung des militärmedizinischen Personals dient. Darüber hinaus können auch ausländische zivile oder militärische Personen einer militärärztlichen Behandlung zugeführt werden, wenn deren Aufenthalt in Österreich in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Aufgabe des Bundesheeres - worunter auch die entsprechenden Übungen fallen - steht. Die formelle Gestaltung der ins Auge gefassten Norm ist dem § 16 Abs. 2 betreffend die Zulässigkeit zur Benützung von Soldatenheimen nachgebildet. Mit dieser Klarstellung sind keine materiellen Änderungen verbunden.

Zu Z 9 (§ 53):

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 14.

Zu Z 10 (§ 54 Abs. 2):

Die so genannte 30stel-Regelung ist zu einer Zeit geschaffen worden, als tageweise Berechnungen mangels EDV-Unterstützung noch händisch durchgeführt werden mussten. Durch sie konnte die mühevolle Berechnung von Zeiträumen in der Vergangenheit durch die Personalsachbearbeiter unterbleiben. Die zeitgemäße EDV-Software hingegen rechnet in Kalendertagen. Die 30stel Regelung entspricht nicht den Logiken dieser Systeme, sodass sie als Zusatzentwicklung realisiert und bei jedem Release-Wechsel nachgezogen werden muss. Durch die vorgeschlagene Regelung soll die Berechnung der Ansprüche für den Fall, dass kein ganzer Monat betroffen ist, in Zukunft nach Kalendertagen erfolgen. Eine vergleichbare Regelung ist in analogen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes im Rahmen der 2. Dienstrechtsnovelle 2003 geplant.

Zu Z 11 (§ 54 Abs. 3):

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 2 Z 1.

Zu Z 12 (§ 55 Abs. 3):

Das Regierungsprogramm vom Februar 2000 sieht im Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ im Hinblick auf eine Optimierung der Aufgabenverteilung einen weitgehenden Entfall von Mitwirkungsrechten und Mehrfachzuständigkeiten zwischen den Ressorts vor. Diesen Vorgaben entsprechend normiert Art. 1 des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151, den Deregulierungsauftrag, wonach vor Inangriffnahme einer Gesetzesänderung das gesamte Gesetz auf sein Deregulierungspotential hin zu überprüfen ist. Auch das Übereinkommen der derzeitigen Regierungsparteien vom Februar 2003 sieht im Kapitel „Verwaltungsreform“ die Weiterführung laufender Verwaltungsreformprojekte vor. In diesem Sinn wird - wie bereits im Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, in zahlreichen dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Bestimmungen vollzogen - die Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse als entbehrlich erachtet.

Zu den Z 13 und 14 (§ 60 Abs. 2b und 2c sowie 4b):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2004 bzw. am 1. Jänner 2005 sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 4 (Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001):

Zu den Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 5):

Ein wichtiges Ziel der mit 1. Dezember 2002 erfolgten Reorganisation des Bundesministeriums für Landesverteidigung und der oberen Führung des Bundesheeres war eine Entlastung der Zentralstelle von rein operativen Angelegenheiten durch Übertragung der jeweiligen Kompetenz auf nachgeordnete Behörden. In diesem Sinne ist mit In-Kraft-Treten des Reorganisationsbegleitgesetzes (REORGBG), BGBl. I Nr. 103/2002, unter anderem die Zuständigkeit der Erlassung von Bescheiden nach dem Auslandseinsatzgesetz 2001, dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, in erster Instanz vom Bundesminister für Landesverteidigung auf das Heerespersonalamt übertragen worden. Mit dem vorliegenden Entwurf soll dieser Prozess fortgeführt und weitere behördliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst beim Heerespersonalamt konzentriert werden.

Zu den Z 3 und 7 bis 11 (§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 5, § 6 und § 7 Abs. 1):

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 72 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Anpassungen von Verweisungen sind Zitierungsanpassungen im Auslandseinsatzgesetz 2001 notwendig, die mit dem vorliegenden Legislativvorhaben umgesetzt werden sollen. Diese Formaländerungen beruhen auf den Novellierungen des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 durch die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, sowie auf der Wiederverlautbarung des Heeresdisziplinargesetzes 1994 als Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167. Zusätzlich sollen diverse sprachliche Unschärfen und Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 4):

Im Hinblick auf die im Rahmen der 2. Dienstrechtsnovelle 2003 vorgesehene Möglichkeit, auch mit dem Dienstgrad „Gefreiter“ in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen zu werden, ist die ausdrückliche diesbezügliche Sonderbestimmung betreffend die Auslandseinsatzzulage hinsichtlich dieses Dienstgrades entbehrlich und daher eine entsprechende Anpassung notwendig.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 2):

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 3 Z 10.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 3):

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 2 Z 1.

Zu Z 12 (§ 11 Abs. 2b und 2c):

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 2 Z 4.

Zu Artikel 5 (Änderung des Militärbefugnisgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 7):

Die Definition der militärischen Rechtsgüter hat sich seit dem In-Kraft-Treten des Militärbefugnisgesetzes hinsichtlich ihrer Reichweite als zu eng erwiesen. Die im § 1 Abs. 7 Z 2  normierten Begriffe „Leben“ und „Gesundheit“ bestimmter Personen sollen um den zivilrechtlichen Begriff „Sachen“, die diesen Personen ungeachtet der jeweiligen Besitz- und Eigentumsverhältnisse - dienstlich oder privat - zur Verfügung stehen, erweitert werden. Diese Notwendigkeit ergibt sich auf Grund der Tatsache, dass derzeit zwar das Leben und die Gesundheit etwa des Bundespräsidenten als militärisches Rechtsgut gilt, nicht jedoch dessen (Dienst- oder Privat-) Kraftfahrzeug oder Unterkunft. Dies hätte zur Folge, dass Angriffe auf bewegliche oder unbewegliche Sachen des Oberbefehlshabers des Bundesheeres (wie etwa das Anbringen einer Sprengvorrichtung an dessen Kraftfahrzeug ohne unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Bundespräsidenten) nicht als Angriffe gegen ein militärisches Rechtsgut anzusehen wären. In diesem Fall kämen militärischen Organen keinerlei Befugnisse im Wachdienst zu, was durch die in Rede stehende Formulierung künftig verhindert werden soll. Auf Grund der Beschränkung des gesamten Militärbefugnisgesetzes auf unmittelbar militärrelevante Umstände wird auch die ins Auge gefasste Abrundung der „militärischen Rechtsgüter“ ausschließlich in jenen Fällen praktisch zum Tragen kommen, in denen ein Einschreiten militärischer Organe überhaupt zulässig ist. Dies wird insbesondere die in Art. 9a Abs. 1 letzter Satz B-VG umschriebenen Sachverhalte betreffen.

Zu Z 2 (§ 25 Abs. 1):

Im Hinblick auf die in den letzten Jahren ständig zunehmende internationale Zusammenarbeit im militärischen Bereich, speziell auch im Bereich der EU und der OSZE, soll künftig eine Datenübermittlung nach § 25 Abs. 1 auch an Dienststellen zulässig sein, die sich keinem konkreten Land zuordnen lassen. Auch diese Datenübermittlung wird sich - wie alle übrigen Befugnisausübungen nach dem Militärbefugnisgesetz - streng auf den Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG) beschränken müssen. Die Formulierung „internationale Organisationen“ und „zwischenstaatliche Einrichtungen“ orientiert sich eng am Text des § 20 Abs. 1.

Zu Z 3 und 4 (§ 57 Abs. 1 und 2):

Die Errichtung eines unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit jeglicher nachrichtendienstlichen Tätigkeit im Bundesheer bildet einen zentralen Schwerpunkt im Rechtsschutzsystem des am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Militärbefugnisgesetzes. Die bisherigen praktischen Erfahrungen betreffend die Tätigkeit dieses Rechtsschutzorganes haben die grundsätzliche Zweckmäßigkeit und Ausgewogenheit der zugrunde liegenden Normen erwiesen. Im Interesse einer weiteren Effizienzsteigerung dieser Kontrolleinrichtung erscheinen nunmehr – insbesondere auch auf Grund einiger Anregungen des Rechtsschutzbeauftragten selbst ‑ einzelne legistische Adaptierungen geboten.

Zunächst soll die Funktionsdauer des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter ‑ in Anlehnung an die diesbezügliche Regelung betreffend den Rechtsschutzbeauftragten nach der Strafprozessordnung (§ 149n StPO) ‑ von derzeit zwei auf drei Jahre verlängert werden; damit wird im Lichte der einschlägigen Grundrechtsjudikatur auch die Unabhängigkeit dieser Organe unterstrichen (§ 57 Abs. 1). Weiters erscheint der zwingende gesetzliche Ausschluss von der Betrauung mit den in Rede stehenden Funktionen für Richter, Staatsanwälte und vom Laienrichteramt ausgeschlossene Personen nicht wirklich erforderlich. Im Gegensatz zu den Rechtschutzbeauftragten nach der Strafprozessordnung und dem Sicherheitspolizeigesetz wird nämlich der Rechtsschutzbeauftragte nach dem Militärbefugnisgesetz in keiner Weise für Zwecke und Interessen der Strafjustiz tätig; damit können allfällige Erwägungen betreffend eine mögliche Befangenheit nicht zum Tragen kommen. Bei einer allfälligen Heranziehung von Justizorganen wird jedenfalls auf die personalwirtschaftliche Situation in diesem Bereich ausreichend Bedacht zu nehmen sein. Zur Vermeidung von Befangenheiten im Zusammenhang mit Militärpersonal sollen künftig auch sämtliche der Weisungs- bzw.- Befehlsgewalt des Bundesministers für Landesverteidigung unterliegende Personen ‑ also alle Soldaten sowie Zivilbedienstete in dessen Ressortbereich ‑ von einer Bestellung ausgeschlossen werden; die Formulierung ist dem § 1 Abs. 6 WG 2001 nachgebildet. Schließlich soll in Zukunft die Funktion des Rechtsschutzbeauftragten nicht bereits automatisch mit dem (ausschließlich durch Zeitablauf bedingten) Ende der Bestellungsdauer enden, sondern erst mit (formeller Rechtswirksamkeit der) Neu- bzw. Weiterbestellung eines Rechtsschutzbeauftragten. Dadurch kann künftig eine allfällige, rechtspolitisch absolut unerwünschte Vakanz in der Wahrnehmung der zugrunde liegenden Kontrollaufgaben vermieden werden. In materieller Hinsicht soll diese Regelung der vergleichbaren Bestimmung für Soldatenvertreter nach § 44 WG 2001 nachgebildet werden (§ 57 Abs. 2).

Die ins Auge gefassten Änderungen betreffend den Rechtsschutz im Bereich der militärischen Nachrichtendienste gehen zum Großteil auf ausdrückliche diesbezügliche Anregungen des derzeitigen Rechtsschutzbeauftragten zurück.

Zu Z 5 (§ 61 Abs. 1c):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Jänner 2004 sind Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 6 (Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002):

Zu Z 1 (§ 6a):

In der langjährigen Vollzugspraxis der seit Jahrzehnten materiell weitgehend unverändert gebliebenen Bestimmungen des Sperrgebietsgesetzes sind in der Vergangenheit wiederholt Unklarheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, entstanden. Im Interesse der Rechtssicherheit soll daher unter Bedachtnahme auf die langjährige Praxis die Anwendung des in Rede stehenden Verfahrensgesetzes ausdrücklich gesetzlich verankert werden.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 3):

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 5 Z 5.

Zu Artikel 7 (Änderung des Munitionslagergesetzes 2003):

Zu Z 1 (§ 6):

Die seit 1972 verpflichtende konstitutive Kundmachung von Verordnungen über die Bestimmung von Gefährdungsbereichen militärischer Munitionslager an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung hat auf Grund der fehlenden Publikation im Bundesgesetzblatt wiederholt zu Rechtsunklarheiten geführt. Aus diesem Grund soll mit dem vorliegenden Entwurf im Munitionslagergesetz 2003 wieder auf die vor 1972 geltende Rechtslage der Publikation von Verordnungen über die Bestimmung von Gefährdungsbereichen militärischer Munitionslager im Bundesgesetzblatt zurückgegangen werden.

Aus rechtssystematischen Erwägungen orientiert sich die Neuregelung an der im § 2 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, vorgesehenen Vorgangsweise. Im Sinne einer bürgernahen Verwaltung und eines erleichterten Zuganges zum Recht sowie aus Gründen der Rechtssicherheit soll eine Verordnung über den Gefährdungsbereich auch weiterhin an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, mit deklarativer Wirkung angeschlagen werden. Da diese zusätzliche Publikation reinen Informationscharakter hat und nicht Teil des eigentlichen Kundmachungsvorganges ist, kommt ihr auch keine Bedeutung für die Rechtsverbindlichkeit der Verordnung zu.

Hinsichtlich der aus Publizitätsgründen auch künftig vorgesehenen Verpflichtung zur Bekanntgabe einer solchen Verordnung an die jeweils zuständigen Grundbuchsgerichte zum Zweck der entsprechenden amtswegigen Eintragungen ist darauf hinzuweisen, dass diese Verpflichtung wie bisher durch die Übermittlung des Verordnungstextes sowie der allenfalls relevanten Planunterlagen formell erfüllt wird; eine Zur-Verfügung-Stellung allfälliger zusätzlicher Informationen ist dadurch keineswegs ausgeschlossen.

Eine zusätzliche Bekanntgabe der Verordnung an die Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden erscheint im Hinblick auf die verpflichtende Kundmachung im Bundesgesetzblatt aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht mehr notwendig.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 1 und 2):

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 5 Z 5.

Zu Z 3 (§ 19):

Mit dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Entwurfes bezüglich der Kundmachung soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Verordnungen, die vor diesem Zeitpunkt ausschließlich durch Anschlag an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung kundgemacht wurden, auch danach weiterhin unverändert in Geltung stehen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991):

Zu den Z 1, 2, 4, 5, 7, 10 und 11 (§ 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, § 8, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 7 sowie § 13 Abs. 1):

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 72 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Anpassungen von Verweisungen sind auch Zitierungsanpassungen im Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 notwendig, die mit dem vorliegenden Legislativvorhaben umgesetzt werden sollen. Es handelt sich dabei in erster Linie um Zitatänderungen, die einerseits aufgrund der Wiederverlautbarung des Wehrgesetzes  1990 als Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, andererseits aufgrund der Änderung des Titels des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG) in Väter-Karenzgesetz (VKG) mit BGBl. I Nr. 103/2001 notwendig wurden.

Zu den Z 3, 8 und 9 (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2):

Mit In-Kraft-Treten des Reorganisationsbegleitgesetzes - REORGBG, BGBl. I Nr. 103/2002, wurde klargestellt, dass Einberufungsbefehle sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden können. Es wird daher in all jenen Bestimmungen, die sich bisher auf die Zustellung des Einberufungsbefehls bezogen haben, das Wort „Zustellung“ durch das Wort „Erlassung“ ersetzt.

Zu Z 6 (§ 9 Abs. 2):

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 1 Z 14.

Zu Z 12 (§ 24 Abs. 3):

Anlässlich des Gesetzes über den Ausbildungsdienst für Frauen im Bundesheer (GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998, wurde im § 12 Abs. 7 ein dritter Satz eingefügt, der das Verhältnis des Kündigungsschutzes nach dem APSG 1991 zu jenem nach dem MSchG bzw. EKUG regelt. Infolge eines Redaktionsversehens wurde darauf vergessen, diese Verhältnisregel in den § 24 Abs. 3 für die Landarbeiter/innen zu übernehmen. Dies wird nunmehr nachgeholt und gleichzeitig die Lesbarkeit dieses Absatzes erhöht.

Zu Z 13 (§ 29 Abs. 1b):

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 5 Z 5.

Zu Artikel 9 (Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung):

Der Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 2001, BGBl. II Nr. 57/2001, ist durch Zeitablauf materiell obsolet geworden und soll daher auch formell aufgehoben werden. Der aktuelle Frauenförderungsplan gilt vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2007 und wurde im BGBl. II Nr. 275/2002 kundgemacht.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

Änderung des Wehrgesetzes 2001

 

§ 2. (1) und (2) ...

 

§ 2. (1) und (2) ...

 

 

(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, ins­besondere perso­nellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind.

 

(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, ins­besondere perso­nellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind. Dazu gehört auch die gesamte militärische Ausbildung.

 

 

(4) bis (6) ...

 

(4) bis (6) ...

 

Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit

§ 3. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehls­gewalt über die Kommanden, Truppen, Behörden, militärischen Dienst­stellen und Heeresanstalten grundsätzlich durch deren Kommandanten oder Vorstände aus. Diese sind ihm für ihre Tätigkeit im Wege ihrer Vorge­setzten verantwortlich.

(2) Die militärische Führung und die Leitung der Ausbildung ob­liegen nach den Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung den Kommandanten.

 

Ausübung der Befehlsgewalt

§ 3. Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Dienststellen des Bundesheeres grundsätzlich durch deren Kommandanten und Leiter aus.

 

§ 6. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen

           1.  Personen ohne Chargengrad,

           2.  Chargen,

           3.  Unteroffiziere und

           4.  Offiziere.

 

§ 6. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen

           1.  Personen ohne Chargengrad,

           2.  Chargen,

           3.  Unteroffiziere und

           4.  Offiziere.

 

 

(2) bis (5)...

 

(2) bis (5)...

 

§ 11. (1) Die Wehrpflicht umfasst die Stellungspflicht, die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, die Pflichten des Milizstandes sowie die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 3 bis 6.

§ 11. (1) Die Wehrpflicht umfasst

           1. die Stellungspflicht,

           2. die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes,

           3. die Pflichten des Milizstandes und

           4. die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Abs. 4 bis 6.

 

 

(2) bis (6) ...

 

(2) bis (6) ...

 

§ 27. (1) und (2) Z 1 und 2 ...

 

§ 27. (1) und (2) Z 1 und 2 ...

 

 

           3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Aus­nahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinar­gesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522,

 

           3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Aus­nahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinar­gesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167,

 

           4. ...

 

           4. ...

 

           5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 und

 

           5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 und

 

           6. ...

 

           6. ...

 

§ 41. (1) bis (4) ...

 

§ 41. (1) bis (4) ...

 

 

(5) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut ist, der Verdacht einer von Amts we­gen zu verfolgen­den gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetz­mäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafan­zeige an eine Staatsanwalt­schaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht be­grün­det wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,

           1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksam­keit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maß­nahmen entfallen wird.

(5) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 betraut ist, der Verdacht einer von Amts we­gen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafan­zeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 nicht be­grün­det wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,

           1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirk­sam­keit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die ge­richtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maß­nahmen entfallen wird.

 

 

(6) bis (8) ...

 

(6) bis (8) ...

 

 

§ 46. (1) ...

 

§ 46. (1) ...

 

 

(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben

           1. Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Hee­resdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und

           2. Personen, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Hee­resdisziplinar­gesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.

Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Or­ganen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt.

 

(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben

           1. Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Hee­resdisziplinargesetz 2002 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und

           2. Personen, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Hee­resdisziplinar­gesetz 2002 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.

Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt.

 

§ 62. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffi­ziersdienstgrad füh­ren und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn mili­tärische Rücksich­ten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Ver­tragsbedienste­tenge­setzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre in einer Offiziers- oder Un­teroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).

 

§ 62. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffi­ziersdienstgrad füh­ren und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn mili­tärische Rücksich­ten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre in einer Offiziers- oder Un­teroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).

 

(2) ...

 

(2) ...

 

(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne dass dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.

 

(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 VBG über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne dass dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.

 

(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienste­tengesetzes 1948 über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unbe­rührt. Ver­liert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorüber­gehend die körperliche oder geistige Eig­nung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglich­keit), so endet das Dienst­verhältnis, sofern der Be­troffene der frühe­ren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung die­ses Verlustes.

(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 VBG über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unbe­rührt. Ver­liert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorüber­gehend die körperliche oder geistige Eig­nung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Be­troffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung die­ses Verlustes.

 

 

(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Be­zügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.

(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, festgelegten Be­zügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.

 

 

(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 4 288 € einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 254 €. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als

           1. Fluglehrer ..................................................................... 109 €,

           2. Stellvertretender Staffelkommandant ....................... 109 €,

           3. Stellvertretender S 3 ................................................... 145 €,

           4. Flugsicherheitsoffizier ................................................ 145 €,

           5. Simulatoroffizier .......................................................... 145 €,

           6. Staffelkommandant ..................................................... 182 €,

           7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant 218 €,

           8. Geschwaderkommandant ........................................... 363 €.

Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.

(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 4 288 € einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 254 €. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als

           1. Fluglehrer ..................................................................... 109 €,

           2. Stellvertretender Staffelkommandant .........................                                                                                         109 €,

           3. Stellvertretender S 3 ................................................... 145 €,

           4. Flugsicherheitsoffizier ................................................ 145 €,

           5. Simulatoroffizier .......................................................... 145 €,

           6. Staffelkommandant ...................................................... 182 €,

           7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant ..                                                                                         218 €,

           8. Geschwaderkommandant ........................................... 363 €.

Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 €, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 GehG. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.

 

 

(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe an­zuwenden, dass der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.

(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 VBG über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe an­zuwenden, dass der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.

 

 

(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 BDG 1979 sowie § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.

(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 BDG 1979 sowie § 30 Abs. 5 und 6 VBG über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.

 

 

(9) ...

(9) ...

 

 

(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im Folgenden nicht anderes be­stimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 be­steht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ab­laufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

            3 Jahren............................................................ das Zweifache,

            5 Jahren............................................................ das Dreifache,

          10 Jahren......................................................... das Sechsfache,

          11 Jahren ......................................................... das Achtfache,

          12                                                                                       Jahren.                                                                        das Zehnfache,

          13 Jahren.......................................................... das Zwölffache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monats­entgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienst­verhältnisses um das Einfache dieser Be­züge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geisti­gen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ab­laufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.

(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im Folgenden nicht anderes be­stimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 VBG. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 VBG besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ab­laufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

            3                                                                                       Jahren.                                                                        das Zweifache,

            5 Jahren............................................................ das Dreifache,

          10 Jahren......................................................... das Sechsfache,

          11 Jahren ......................................................... das Achtfache,

          12 Jahren.......................................................... das Zehnfache,

          13 Jahren.......................................................... das Zwölffache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monats­entgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienst­verhältnisses um das Einfache dieser Be­züge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geisti­gen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ab­laufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.

 

(11) ...

(11) ...

 

 

(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, in­nerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufge­nommen, so ist er ver­pflich­tet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu er­statten, als die ihrer Berechnung zugrun­de gelegte Zahl der Monatsent­gelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monats­entgelte samt allfälliger Kinderzulagen. So­fern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtli­ches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstat­tungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwen­dung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.

 

(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, in­nerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufge­nommen, so ist er ver­pflich­tet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu er­statten, als die ihrer Berechnung zugrun­de gelegte Zahl der Monatsent­gelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 VBG zustehende Zahl der Monats­entgelte samt allfälliger Kinderzulagen. So­fern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtli­ches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstat­tungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwen­dung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.

 

(13) bis (17)...

(13) bis (17)...

 

 

Nachhollaufbahn

§ 65. (1) Weibliche Bundesbedienstete im Planstellenbereich des Bun­des­mi­nisters für Landesverteidigung, die diesem Planstellenbereich bereits vor dem 1. Jänner 1998 angehört haben, kön­nen sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch zu ei­ner Nachhollaufbahn zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Mili­tärischen Dienst beim Heerespersonalamt freiwillig melden. Diese Nachhollaufbahn ist in Form von Ausbildungsdiensten zu absolvieren. Bei der Annahme ist auch die je­weilige Gesamt­dauer dieser Nachhollaufbahn im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens 18 Monaten unter Bedachtnahme auf die bis­he­rige dienstliche Verwendung und Ausbildung sowie auf die angestrebte militäri­sche Verwendung der Betroffenen fest­zulegen. Die Dauer der einzelnen Ausbildungs­dien­ste ist nach den je­weiligen militärischen Erfordernissen anlässlich der Einbe­ru­fung zu be­stim­men.

 

 

Artikel 2

 

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

 

§ 79. (1) und 2 ...

 

§ 79. (1) ...

 

 

 

 

 

(3) Ist eine Verpflichtung zu Geldleistungen nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

 

(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

 

 

 

 

 

(4) bis (6) ...

 

(4) bis (6)...

 

 

 

 

§ 86. (1) Auf Frauen, die weder Präsenzdienst leisten noch dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sind anzuwenden

           1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen,

           2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen,

           3. während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden Be­stimmungen und

           4. bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen.

 

§ 86. (1) Auf Frauen, die weder Präsenzdienst leisten noch dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sind anzuwenden

           1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen,

           2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen und

           3. bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen.

 

(2) ...

 

(2) ...

 

(3) Wurde gegen eine Frau im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Be­stimmungen anzuwenden. Dies gilt nicht während Ausbil­dungsdiensten im Rahmen der militärischen Nachhollaufbahn.

 

(3) Wurde gegen eine Frau im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Be­stimmungen anzuwenden.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

 

 

§ 2. (1) und (2) Z 1 bis 4 ...

 

§ 2. (1) und (2) Z 1 bis 4 ...

 

 

           5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt.

 

           5. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, dem Grunde nach nicht berührt.

 

 

           6. ...

 

           6. ...

 

 

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Ge­haltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

 

 

§ 7. (1) Z 1 und 2 ...

 

§ 7. (1) Z 1 und 2 ...

 

 

 

           3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bun­des in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit,

           3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bun­des in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort dieser Tätigkeit,

 

 

 

           4. bis 6 ...

 

           4. bis 6 ...

 

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

 

 

 

 

 

§ 10. (1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagengesetzes (AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AuslZG zukommt.

(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AuslZG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.

 

§ 10. (1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad Rekrut ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AZHG zukommt.

(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AZHG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.

 

 

§ 13. (1) ...

 

§ 13. (1) ...

 

 

 

(2) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bun­des in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 ausüben, dürfen eine zur Verfügung gestellte Unterkunft unentgeltlich benützen.

 

(2) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bun­des in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 ausüben, dürfen eine zur Verfügung gestellte Unterkunft unentgeltlich benützen.

 

 

(3) ...

(3) ...

 

 

 

 

 

 

§ 14. (1) und (2) ...

 

§ 14. (1) und (2) ...

 

 

 

(3) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bun­des in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 ausüben, dürfen an der den Anspruchsberechtigten verabreichten Verpflegung unentgeltlich teil­nehmen.

 

(3) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bun­des in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 ausüben, dürfen an der den Anspruchsberechtigten verabreichten Verpflegung unentgeltlich teil­nehmen.

 

 

 

(4) ...

(4) ...

 

 

 

 

 

 

§ 16. (1) und (2) Z 1 und 2 ...

 

§ 16. (1) und (2) Z 1 und 2 ...

 

 

 

           3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bun­des in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 und

 

           3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bun­des in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 und

 

 

 

            4 ...

            4 ...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 17. (1) Werden Anspruchsberechtigte zu einer dienstlichen Verwendung her­an­gezogen, die bei einem Beamten einen An­spruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsge­setzes 1956 auf Ersatz des entstan­denen Versicherungsaufwandes be­gründet, so sind die den Anspruchsberechtigten in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus An­lass der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwach­senden Versi­che­rungskosten vom Bund zu tragen.

 

§ 17. (1) Werden Anspruchsberechtigte zu einer dienstlichen Verwendung her­an­gezogen, die bei einem Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 GehG auf Ersatz des entstan­denen Versicherungsaufwandes be­gründet, so sind die den Anspruchsberechtigten in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus An­lass der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwach­senden Versi­che­rungskosten vom Bund zu tragen.

 

 

 

 

 

 

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

 

 

 

 

 

§ 18. (1) bis (5) ...

 

§ 18. (1) bis (5) ...

 

 

 

 

(6) Die Inanspruchnahme heereseigener Sanitätseinrichtungen ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet

           1. anderen Soldaten,

           2. den Angehörigen der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

           3. Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 und

           4. sonstigen Personen, wenn deren ärztliche Behandlung in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres steht

 

 

 

§ 48. (1) und (2) Z 1 bis 5 ...

 

§ 48. (1) und (2) Z 1 bis 5 ...

 

 

 

           6. eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinar­gesetz 1994.

 

           6. eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002.

 

 

 

Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn

§ 53. (1) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nach­hollaufbahn gebühren Anspruchsberechtigten keine Grundvergütung, keine Geldleistungen für länger dienende Sol­daten nach § 6 und keine Leistungen nach dem 5. Hauptstück.

(2) Auf Frauen in Ausbildungsdiensten nach Abs. 1 sind die Be­stimmungen des 6. Hauptstückes für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die freiwillige Waffen­übungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 54. (1) ...

 

§ 54. (1) ...

 

 

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Lei­stungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalen­dertag ein Dreißigstel der entspre­chenden Leistung.

 

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Lei­stungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalen­dertag der verhältnismäßige Teil der entspre­chenden Leistung.

 

 

 

(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

 

 

 

 

 

 

(4) bis (7) ...

(4) bis (7) ...

 

 

 

 

 

 

§ 55. (1) und (2) ...

 

§ 55. (1) und (2) ...

 

 

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesmi­nister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Ver­fahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

 

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Ver­fahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

 

 

(4) ...

(4) ...

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

 

 

§ 2. (1) und (2) ...

 

§ 2. (1) und (2) ...

 

 

 

(3) Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung außer Kraft.

 

(3) Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung außer Kraft.

 

 

(4) ...

 

(4) ...

 

 

§ 3. (1) bis (4) ...

 

§ 3. (1) bis (4) ...

 

 

 

(5) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 1 WG 2001 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.

 

(5) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 1 WG 2001 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.

 

 

(6) ...

(6) ...

 

 

§ 4. (1) und (2) ...

 

§ 4. (1) und (2) ...

 

 

 

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Gehaltes vergleichbarer Militärpersonen nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.

 

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Gehaltes vergleichbarer Militärpersonen nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.

 

 

(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt nach dem Auslandszulagengesetz (AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AuslZG einzureihen sind.

(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AZHG einzureihen sind.

 

 

 

§ 5. (1)...

 

§ 5. (1) ...

 

 

 

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf die Geldleistung nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Geldleistung, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel dieser Geldleistung.

 

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf die Geldleistung nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Geldleistung, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil dieser Geldleistung.

 

 

 

(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

 

 

 

 

 

 

(4) ...

(4) ...

 

 

 

 

 

 

(5) Die Pfändbarkeit des Grundbetrages richtet sich nach der Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 79/1896, jene der Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandszulagengesetz.

 

(5) Die Pfändbarkeit des Grundbetrages richtet sich nach der Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 79/1896, jene der Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz.

 

 

§ 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

           1. Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 1994 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist anzuwenden. § 81 Abs. 5 Z 6 HDG 1994 betreffend das Ruhen der Funktion als Einsatzstraforgan während einer Dienstleistung im Ausland gilt nicht für solche Organe, die für die Ahndung von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz bestellt sind. Der Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach § 84 Abs. 5 HDG 1994 ist auch nach jeder rechtskräftigen Verhängung einer Geldbuße und eines Ausgangsverbotes zulässig. Die Antragsfrist für die nachträgliche Überprüfung einer Entscheidung nach § 84 Abs. 6 beträgt vier Wochen.

           2.  Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.

           3.  Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 51 Abs. 2 Z 3 HDG 1994 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 51 Abs. 4 HDG 1994 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.

           4. Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.

 

 

§ 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

           1. Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2002 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist anzuwenden. § 82 Abs. 5 Z 6 HDG 2002 betreffend das Ruhen der Funktion als Einsatzstraforgan während einer Dienstleistung im Ausland gilt nicht für solche Organe, die für die Ahndung von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz bestellt sind. Der Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach § 85 Abs. 5 HDG 2002 ist auch nach jeder rechtskräftigen Verhängung einer Geldbuße und eines Ausgangsverbotes zulässig. Die Antragsfrist für die nachträgliche Überprüfung einer Entscheidung nach § 85 Abs. 6 HDG 2002 beträgt vier Wochen.

           2.  Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.

           3.  Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 51 Abs. 2 Z 3 HDG 2002 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 51 Abs. 4 HDG 2002 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.

           4. Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.

 

 

 

 

§ 7. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

           1. in erster Instanz dem Heerespersonalamt und

           2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

 

§ 7. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt

           1. in erster Instanz dem Heerespersonalamt und

           2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

 

 

 

(2) ...

(2) ...

 

Artikel 5

 

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

 

§ 1. (1) bis (7) Z 1 ...

 

§ 1. (1) bis (7) Z 1 ...

 

 

           2. darüber hinaus Leben und Gesundheit von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder

 

           2. darüber hinaus Leben, Gesundheit und Sachen von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen sowie von Vertretern ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher Einrichtungen, sofern deren Schutz jeweils im Rahmen der militärischen Landesverteidigung zu gewährleisten ist, oder

 

 

           3. ...

           3. ...

 

(8) bis (12) ...

(8) bis (12) ...

 

 

 

 

§ 25. (1) Z 1 und 2 ...

 

§ 25. (1) Z 1 und 2 ...

 

 

           3. ausländischen öffentlichen Dienststellen, soweit dies

                a) auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder

               b) eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.

 

           3. ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies

                a) auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder

               b) eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.

 

 

 

 

 

(2) bis (6) ...

(2)  bis (6) ...

 

 

 

 

§ 57. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr sowie zwei Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

 

§ 57. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes einen Rechtsschutzbeauftragten zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr sowie zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.

 

 

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen

           1. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes,

           2. Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und

           3. andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind.

Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Ende der Bestellungsdauer. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

 

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Grund- und Freiheitsrechte sowie der militärischen Landesverteidigung aufweisen. Sie müssen mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Nicht bestellt werden dürfen

           1. Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und

           2. Soldaten sowie alle im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehende Bundesbedienstete außerhalb des Präsenzstandes.

Die Bestellung erlischt bei Verzicht oder im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Besteht ein Grund die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten in Zweifel zu ziehen, so hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

 

(3) bis (6) ...

(3)  bis (6) ...

 

Artikel 6

 

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002

 

 

§ 6a. Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

 

Artikel 7

 

Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

 

 

Bestimmung des Gefährdungsbereiches

§ 6. (1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefähr­dungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und inner­halb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbe­sondere Be­dacht zu nehmen auf

           1. die Lage und die Beschaffenheit der Lagerräume,

           2. die Art und die Menge der zu lagernden militärischen Munition und

           3. die Geländeverhältnisse.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist für die Dauer von vier Wochen anzuschlagen

           1. an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und

           2. an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist die Verordnung im Bundesministerium für Landesver­teidigung zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Verordnung gilt als kundgemacht mit Ablauf des Tages, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidi­gung ange­schla­gen wird. Dieser Tag ist den Ländern und Gemeinden nach Z 2 bekannt­ zu geben und auf den Anschlägen zu vermerken. Einer Kundmachung im Bundesgesetz­blatt bedarf es nicht. Die Verordnung tritt, sofern nicht ein späterer Zeit­punkt bestimmt ist, vier Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie an der Amts­tafel des Bun­desministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wurde.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Verordnung nach Abs. 1 und den Tag ihres Anschlages an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landes­verteidi­gung unverzüglich nach diesem An­schlag bekannt ­zu geben

           1. den Bezirksverwaltungsbehörden,

           2. den Bundespolizeibehörden und

           3. den Grundbuchsgerichten,

deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Ge­biete erstreckt. Die Grundbuchsgerichte nach Z 3 haben den Umstand, dass eine Liegenschaft ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch er­sichtlich zu machen.

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 1 eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese Abänderung sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden.

 

 

Bestimmung des Gefährdungsbereiches

§ 6. (1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

           1. die Lage und die Beschaffenheit der Lagerräume,

           2. die Art und die Menge der zu lagernden militärischen Munition und

           3. die Geländeverhältnisse.

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen

           1. an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und

           2. an der Amtstafel der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Gemeinden anzuführen, die vom Gefährdungsbereich berührt werden. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Gefährdungsbereiches ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise ein­facher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen

           1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung und

           2. bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Verordnung nach Abs. 1 nach ihrer Kundmachung unverzüglich den Grundbuchsgerichten bekannt zu geben, deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich berührten Ge­biete erstreckt. Diese Gerichte haben den Umstand, dass eine Liegen­schaft ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.

(5) Die Verordnung nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 1 eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese Abänderung sind die Abs. 1 bis 4 anzuwenden.

 

 

 

 

Übergangsrecht

§ 19. Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197, und des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.

 

Übergangsrecht

§ 19. (1) Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197, und des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.

(2) Verordnungen über die Bestimmung von Gefährdungsbereichen, die vor dem 1. Jänner 2004 kundgemacht wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt in ihrer rechtlichen Geltung unverändert.

 

Artikel 8

 

Änderung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991

 

 

§ 3. (1) Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Präsenzdienst gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990 ‑ WG, BGBl. Nr. 305.

 

§ 3. (1) Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Präsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.

 

 

(2) Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst für Frauen gemäß §§ 46a bis 46c WG.

 

(2) Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst für Frauen gemäß §§ 37 und 38 WG 2001.

 

 

(3) ...

(3) ...

 

 

 

 

 

 

§ 5. (1) Der Arbeitnehmer, der zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen (zugewiesen) wird, hat dem Arbeitgeber hievon unverzüglich nach Zustellung des Einberufungsbefehls, nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides Mitteilung zu machen.

 

§ 5. (1) Der Arbeitnehmer, der zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen (zugewiesen) wird, hat dem Arbeitgeber hievon unverzüglich nach Erlassung des Einberufungsbefehls, nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides Mitteilung zu machen.

 

 

 

(2) ...

(2) ...

 

 

 

 

 

 

§ 6. (1) Z 1 und 2 ...

           3. die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 spätestens innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall eines über diese Frist hinaus andauernden Hinderungsgrundes nachkommt.

 

 

§ 6. (1) Z 1 und 2 ...

           3. die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitgeber, die im Zeitpunkt der Erlassung des Einberufungsbefehls, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 spätestens innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall eines über diese Frist hinaus andauernden Hinderungsgrundes nachkommt.

 

 

 

 

(2) ...

(2) ...

 

 

 

 

 

 

(3) Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes einberufen (zugewiesen) ist, und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990 mit dem Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 13 Abs. 1.

 

(3) Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes einberufen (zugewiesen) ist, und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001 mit dem Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 13 Abs. 1.

 

 

 

 

 

 

 

§ 8. Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

§ 8. Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten

 

 

 

 

 

 

           1. des Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 WG,

           2. des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 WG bis zu zwölf Monaten,

 

           1. des Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 WG 2001,

           2. des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001 bis zu zwölf Monaten,

 

 

 

           3. des Ausbidlungsdienstes und

           3. des Ausbidlungsdienstes und

 

 

           4. des Zivildienstes,

           4. des Zivildienstes,

 

 

während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

 

während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

 

 

 

§ 9. (1) ...

§ 9. (1) ...

 

 

 

(2) Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Eine Verkürzung des Urlaubsanspruches tritt durch die Leistung von Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 46c WG nicht ein.

 

(2) Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

 

 

 

(3) ...

(3) ...

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 11. (1) Vereinbarungen über die Gewährung einer Werks(Dienst)wohnung, die vom Einberufenen (Zugewiesenen) oder seinen Familienangehörigen weiter benötigt wird, bleiben durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst solange unberührt, als das Arbeitsverhältnis besteht, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1990 bis zum Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 13 Abs. 1.

 

§ 11. (1) Vereinbarungen über die Gewährung einer Werks(Dienst)wohnung, die vom Einberufenen (Zugewiesenen) oder seinen Familienangehörigen weiter benötigt wird, bleiben durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst solange unberührt, als das Arbeitsverhältnis besteht, bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001 bis zum Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß § 13 Abs. 1.

 

 

 

 

(2) ...

(2) ...

 

 

 

 

 

 

§ 12. (1) Arbeitnehmer, die zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen (zugewiesen) sind, dürfen vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides an bis zu dem in § 13 genannten Tag weder gekündigt noch entlassen werden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

§ 12. (1) Arbeitnehmer, die zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen (zugewiesen) sind, dürfen vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Erlassung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides an bis zu dem in § 13 genannten Tag weder gekündigt noch entlassen werden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

 

 

(2) Hat der Arbeitgeber in Unkenntnis über die bereits erfolgte Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Zustellung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides eine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht (§ 5) binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Beendigungserklärung nachkommt. Ist der Arbeitnehmer durch einen Hinderungsgrund gemäß § 5 Abs. 2 über die Frist von 14 Tagen hinaus an der Mitteilung verhindert, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer unverzüglich nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes unter Vorlage des Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder unter Hinweis auf die erfolgte allgemeine Bekanntmachung der Einberufung seiner Mitteilungspflicht nachkommt.

 

(2) Hat der Arbeitgeber in Unkenntnis über die bereits erfolgte Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Erlassung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides eine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht (§ 5) binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Beendigungserklärung nachkommt. Ist der Arbeitnehmer durch einen Hinderungsgrund gemäß § 5 Abs. 2 über die Frist von 14 Tagen hinaus an der Mitteilung verhindert, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer unverzüglich nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes unter Vorlage des Einberufungsbefehles oder der Beurkundung eines mündlich erlassenen Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder unter Hinweis auf die erfolgte allgemeine Bekanntmachung der Einberufung seiner Mitteilungspflicht nachkommt.

 

 

 

(3) bis (6) ...

 

(3) bis (6) ...

 

 

 

(7) Für Arbeitnehmer, die unter den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz fallen, gelten die §§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht. Für Arbeitnehmer, auf die die §§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden sind, gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz nicht. Weiters gilt für Arbeitnehmer, auf die die §§ 10 und 12 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder § 6 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, anzuwenden sind, der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz nicht.

 

(7) Für Arbeitnehmer, die unter den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz fallen, gelten die §§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht. Für Arbeitnehmer, auf die die §§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden sind, gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz nicht. Weiters gilt für Arbeitnehmer, auf die die §§ 10 und 12 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder § 7 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, anzuwenden sind, der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz nicht.

 

 

 

§ 13. (1) Z 1 …

 

§ 13. (1) Z 1 …

 

 

 

           2. bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 32 Wehrgesetz, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;

 

           2. bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, nach vier Jahren ab dessen Antritt;

 

 

 

           3. ...

           3. ...

 

 

 

 

 

 

(2) ...

(2) ...

 

 

 

 

 

 


§ 24. (1) und (2) ….

 

§ 24. (1) und (2) ….

 

 

 

(3) § 12 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, daß an Stelle der Zitate „§§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974“, „§§ 210 bis 212 des Landarbeitsgesetzes 1984“ und anstelle der Zitate „§§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes“ „§§ 223 bis 225 des Landarbeitsgesetzes 1984“ treten.

 

(3) § 12 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Zitates „§§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974“, das Zitat „§§ 210 bis 212 des Landarbeits­gesetzes 1984“, anstelle des Zitates „§§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes“ das Zitat „§§ 223 bis 225 des Landarbeitsgesetzes 1984“, anstelle des Zitates „§§ 10 und 12 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221“ das Zitat „§§ 102 und 103 des Landarbeitsgesetzes 1984“ und anstelle des Zitates „§ 7 des Väter-Karenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989“ das Zitat „§ 26f des Landarbeitsgesetzes 1984“ treten.

 

 

 

(4) ...

(4) ...