Vorblatt

Problem:

Während sich die weltweite Konjunktur zu erholen beginnt, ist gleichzeitig das momentane Wachstum in der Europäischen Union noch als unzureichend einzuschätzen.

Darüber hinaus hat Österreich im Vergleich zu den führenden europäischen Ländern noch immer einen Nachholbedarf bei den F&E-Investitionen.

Ziel:

Im Sinne einer nachhaltigen Wachstumspolitik bekennt sich Österreich zum Ziel der EU im Rahmen der Lissabon-Strategie, Europa bis 2010 zum dynamischsten, wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu entwickeln.

Weiters dienen die im Wachstums- und Standortgesetz 2003 vorgesehenen Maßnahmen der Mobilisierung von zusätzlichen Mitteln für die Forschung, um die F&E-Quote konsequent weiter zu erhöhen und zu den führenden Ländern Europas aufzuschließen.

Lösung:

Unterstützung des Wachstums durch konjunkturbelebende und strukturelle Maßnahmen.

Einrichtung einer Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung zur nachhaltigen Finanzierung langfristig verwertbarer, interdisziplinärer Forschungsvorhaben, um damit zu einer sichtbaren Positionierung und Internationalisierung österreichischer Forschungsexzellenz beizutragen.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Situation mit den dargestellten Defiziten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die im Wachstums- und Standortgesetz 2003 vorgesehenen Maßnahmen wirken sich positiv auf die Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich aus.

Der Einsatz öffentlicher Mittel im F&E-Bereich soll Österreichs Attraktivität als Forschungsstandort stärken und die internationale Wettbewerbssituation der heimischen Forscher in Industrie und Wissenschaft verbessern. Damit werden zukünftige Wachstums- und Beschäftigungschancen gestärkt und mittelfristig die Entwicklung zu einem dynamischen wissensbasierten Wirtschaftsraum unterstützt.

EU-Konformität:

Gegeben.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1 (FTE-Nationalstiftungsgesetz):

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine Forschungsstiftung zur nachhaltigen Finanzierung langfristig verwertbarer, interdisziplinärer Forschungsvorhaben eingerichtet. Diese Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung soll unabhängig von den jährlich über den Bundeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel zur nachhaltigen Finanzierung von Forschungsinitiativen und damit zu einer sichtbaren Positionierung und Internationalisierung österreichischer Forschungsexzellenz beitragen. Aufgrund des Umstandes, dass alle zuständigen Ressorts im Stiftungsrat vertreten sind, ist gewährleistet, dass die Stiftung bei der Vergabe der Mittel - auf Basis der gegebenen Kompetenzlage - eine abgestimmte Forschungsstrategie verfolgt und die Fördermittel bestmöglich investiert werden. Leitgedanke dabei ist, dass die Stiftung lediglich als Finanzierungsinstrument dient und keine neuen Verwaltungs- und Abwicklungsstrukturen geschaffen werden. So weit als möglich werden daher bestehende Instrumente und Einrichtungen für die Entscheidungsfindung und Abwicklung herangezogen, weshalb nur marginale Zusatzkosten für die Organe der Stiftung bzw. den Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erwarten sind.

Die Dotierung der Stiftung erfolgt durch Zinserträge aus gewidmeten Kapitalstöcken des ERP-Fonds sowie der Nationalbank in Höhe von insgesamt 3,3 Mrd. Euro. Der jährliche Ertrag wird bei rund 125 Mio. Euro liegen. Für die Forschungsfinanzierung bedeutet das für 2004 ein zusätzliches Volumen von rund 100 Mio. Euro, weil die Oesterreichische Nationalbank parallel dazu die direkten Ausschüttungen aus dem Jubiläumsfonds für wirtschaftsorientierte Forschungsförderungen einstellen wird. Für die Forschungsfinanzierung ist diese Lösung vor allem deswegen zu begrüßen, weil die direkten Ausschüttungen aus dem Jubiläumsfonds vom Gewinn der Oesterreichischen Nationalbank abhängig sind und stark schwanken. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch weitere für Forschungszwecke gewidmete Gelder, wie zum Beispiel die für die Forschungsoffensive bereit gestellten Mittel, über die Stiftung abwickeln zu lassen. Grundlage hiefür ist das jeweilige Bundesfinanzgesetz.

Durch die Dotierung der Forschungsstiftung mit Zinserträgen des ERP-Fonds und der Oesterreichischen Nationalbank ergibt sich keine unmittelbare Budgetwirksamkeit. Der Zufluss an die Stiftung aus der Oesterreichischen Nationalbank beeinflusst jedoch die Höhe des an den Bund abzuführenden Notenbankgewinns und daher mittelbar den Bundeshaushalt. Für 2004 ergibt sich durch die Einrichtung der Forschungsstiftung bei einem geschätzten Bruttogewinn der Oesterreichischen Nationalbank von 643 Mio. Euro folgendes Szenario: Die vorgesehene Umwidmung von Rücklagen in Höhe von 1,5 Mrd. Euro durch die Oesterreichische Nationalbank führt zu Mindereinnahmen des Bundes von 44,3 Mio. Euro zu Gunsten der Forschung und Entwicklung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Um einen weiteren Forschungs- und Wachstumsimpuls in Österreich zu setzen, trifft die Bundesregierung zusätzliche steuerliche Maßnahmen. So ist die Erhöhung des Forschungsfreibetrages (von 15% auf 25%) sowie der Forschungsprämie (von 5% auf 8%) auf der Grundlage des umfassenden Forschungsbegriffes nach OECD F&E-Definition („Frascati-Manual“) beabsichtigt. Der für volkswirtschaftlich wertvolle (patentierte) Erfindungen bestehende erhöhte Forschungsfreibetrag von 35% für den Forschungszuwachs soll zusätzlich aufrecht bleiben. Weiters ist die Verlängerung der katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung sowie der katastrophenbedingten Sonderprämie um ein Jahr vorgesehen.

Die zeitlich befristete Investitionszuwachsprämie soll zur weiteren Ankurbelung der Investitionstätigkeit und der Bauwirtschaft um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2003):

Bindende Grundlage für die Gebarung eines Finanzjahres ist das jeweils geltende Bundesfinanzgesetz. Ein Abgehen hievon ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung und des Bundesfinanzgesetzes zulässig.

Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzgesetzes 2003 sind bei dessen Vollzug Entwicklungen eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb der Gesetzgeber die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen schaffen muss; dies soll durch die Genehmigung des vorliegenden Gesetzentwurfs erfolgen.

Nähere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004):

Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzgesetzes 2004 sind Entwicklungen eingetreten, die Auswirkungen auf das Budget 2004 haben. Hiebei handelt es sich insbesondere um weitere Organisationseinheiten, die Flexibilisierungsklausel anwenden (Staatsarchiv und Archivamt sowie Sicherheitsakademie) bzw. das bestehende Flexibilisierungsprojekt verlängern (Bundesanstalt für Bergbauernfragen) sowie um die Übernahme der operativen Abwicklung der Entwicklungszusammenarbeit und Osthilfe durch die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mbH (Austrian Development Agency, ADA) auf Grund der Änderung des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 1, BGBl. I Nr. 65/2003). Die damit verbundenen Umschichtungen von Budgetmitteln erhöhen im Kapitel 20 die Gesamtausgaben bzw. -einnahmen um jeweils 0,928 Millionen Euro, die übrigen Umschichtungen in den anderen Kapiteln lassen deren Ausgaben und Einnahmen insgesamt unverändert. Sämtliche Umschichtungen haben keine Auswirkungen auf den Gesamtsaldo und damit auf den Abgang des Allgemeinen Haushaltes.

Weitere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Zu Artikel 5 (Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÜG 2003):

Verschiedene Maßnahmen, die bei der Erstellung des Bundesvoranschlages 2003 nicht voraussehbar bzw. ziffernmäßig nicht abschätzbar waren, sind nunmehr aktuell geworden und bedingen bei ihrer Durchführung Überschreitungen bei verschiedenen Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages 2003.

Die Überschreitungen sind bedingt durch vertragliche Verpflichtungen und durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zur Fortführung der Verwaltungstätigkeit.

Die Durchführung dieser Maßnahmen führt zu Überschreitungen von Ausgabenansätzen des Bundesvoranschlages, wobei der überwiegende Teil durch Ausgabenumschichtungen und Mehreinnahmen, der restliche Teil durch Auflösung von Rücklagen Bedeckung finden kann.

Die von den Ressorts auf Grund dieses Sachverhalts vorgelegten Überschreitungsanträge wurden, soweit sie der Genehmigung des Nationalrates bedürfen, in der Regierungsvorlage betreffend das Budgetüberschreitungsgesetz 2003 zusammengefasst.

 

Millionen Euro

Der Gesamtüberschreitungsbetrag in Höhe von rund

13,1

kann durch Ausgabeneinsparungen in Höhe von rund            

10,9

durch Mehreinnahmen in Höhe von rund     

0,2

und in einer Rücklagenauflösung von rund 

2,0

bedeckt werden.

Nähere Einzelheiten über diese Überschreitungen bzw. zu den zur Bedeckung der im § 1 ausgewiesenen Jahresansatzüberschreitungen zur Verfügung stehenden Ausgabeneinsparungen bzw. Mehreinnahmen enthalten die Erläuterungen zu den einzelnen Voranschlagsansätzen.

Durch dieses Überschreitungsgesetz erfährt der Abgang des allgemeinen Haushaltes keine Erhöhung, die Gesamtausgaben erhöhen sich wie die Gesamteinnahmen um rund 2,2 Millionen Euro.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Zu Artikel 6 (Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes):

Die Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes hat unmittelbar nichts mit dem FTE-Nationalstiftungsgesetz zu tun, sondern wird nur aus Zweckmäßigkeitserwägungen zeitgleich durchgeführt.

Zu Artikel 7 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):

Im Vollzug des Fremdengesetzes (quotenpflichtige Zuwanderung von Schlüsselkräften samt Familienangehörigen) und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hat sich gezeigt, dass besondere Führungskräfte in Spitzenpositionen internationaler Konzerne oder Unternehmen und international anerkannte Forscher ihre Mobilität unter anderem dadurch eingeschränkt sehen, dass sie ihre Familienangehörigen (Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder) wohl nach Österreich mitnehmen dürfen, diese aber nur (sofern sie nicht selbst Schlüsselkräfte sind) im Rahmen des erschwerten Zulassungsverfahrens und somit erst nach einer fortgeschrittenen Integration Beschäftigungsbewilligungen erhalten können. Das Support- und Hauspersonal solcher Führungskräfte (wie Sekretär/in oder Kindermädchen) kann nach der geltenden Rechtslage weder einen Aufenthaltstitel noch eine Beschäftigungsbewilligung erhalten und daher nicht mitgenommen werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll Österreich als Wirtschaftsstandort für Führungskräfte in Spitzenpositionen und international anerkannte Forscher attraktiver gemacht werden. Einerseits sollen diese Spitzenkräfte selbst vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen und dadurch auch nicht mehr über die jährlichen Schlüsselkraftquoten der Niederlassungsverordnung zugelassen werden. Auch die Familienangehörigen solcher Spitzenkräfte sollen von dieser Ausnahmeregelung erfasst werden und für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich die Möglichkeit erhalten, ohne weitere arbeits-marktbehördliche Genehmigung einer Beschäftigung nachzugehen. Auch das zur besonderen Führungskraft bereits in einem Arbeitsverhältnis stehende und zu dessen weiteren Unterstützung notwendige Support - und Hauspersonal soll ausschließlich hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der Führungskraft vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sein und nur für diesen Zweck einen quotenfreien Aufenthaltstitel erhalten. Das Support- und Hauspersonal steht dem regulären Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und ist hinsichtlich seines Aufenthalts und der Beschäftigung an die Spitzenkraft gebunden.

Zu Artikel 8 (Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen):

Infolge der weltweiten Restitutionsbestrebungen machen immer mehr Leihgeber für Ausstellungen der Bundesmuseen die Abgabe einer Rückgabegarantie zur Bedingung einer Leihe von Exponaten. Zur Erleichterung des bildungspolitisch überaus wichtigen Ausstellungsbetriebes wurde unter Befassung des Bundesministeriums für Justiz und des Verfassungsdienstes eine gesetzliche Regelung dieser Frage auch für Österreich ausgearbeitet, und zwar nach dem Vorbild des § 20 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung der Bundesrepublik Deutschland.

Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung der Bundesmuseen auf dem Gebiet der Republik Österreich ausgeliehen werden, so kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes und somit auch die Rückgabe zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbindlich zusagen. Diese Zusage bewirkt, dass die Rückgabeansprüche des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut eventuell geltend machen könnten. Es sind daher bis zur Rückgabe an den Verleiher gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Beschlagnahme sowie Exekutionsmaßnahmen jeglicher Art unzulässig.

Zu Artikel 9 (Änderung des ASFINAG-Gesetzes):

Die ASFINAG soll in die Lage versetzt werden, mit Personen, die bei ihnen beschäftigt sind, oder mit Dritten über die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 hinaus, den Verkehr auf dem ihr übertragenen, 2000 km langen, Straßennetz generell zu überwachen. Die vorgeschlagene Regelung soll Anfang 2005 in Kraft treten. Bis dahin ist für die umfassende Ausbildung des Personals und für die Beschaffung des für die Kontrollmaßnahmen notwendigen technischen Gerätes zu sorgen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (FTE-Nationalstiftungsgesetz):

Zu den §§ 1, 2 und 4:

Diese Bestimmungen enthalten die grundsätzlichen Vorschriften über die Errichtung einer Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung. Es handelt sich dabei weder um eine Stiftung nach dem Privatstiftungsgesetz noch nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, sondern um eine sondergesetzliche Einrichtung.

Entsprechend der langfristig gesicherten Finanzierung aus der Stiftung sollen insbesondere solche Vorhaben unterstützt werden, die einer budgetunabhängigen Stabilität bedürfen. Dies sind insbesondere solche Maßnahmen, die mittelfristig hochkarätige Forschungsexzellenz aufbauen.

Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, deren Erträgnisse nach Abzug der Kosten der Stiftung als Fördermittel ausgeschüttet werden. Der Hauptanteil an jährlich ausschüttbaren Fördermitteln wird jedoch aus den jährlichen Zuwendungen des ERP-Fonds bzw. aus Ausschüttungen der Oesterreichischen Nationalbank im Wege ihres Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft (sog. Jubiläumsfonds) gebildet. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass auch durch Beschluss der Generalversammlung gemäß § 69 Abs. 3 Nationalbankgesetz Mittel an die Stiftung zugeführt werden. Darüber hinaus kann die Stiftung auch mit hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln dotiert werden. Die Annahme von Spenden oder sonstigen Zuwendungen ist gemäß § 1 Abs. 2 zulässig.

Zu § 3:

Die Fördermittel der Stiftung werden nicht direkt an Förderungswerber sondern an vom Bund getragene Fördereinrichtungen ausgeschüttet, welche die Mittel im Rahmen ihrer Förderrichtlinien an einzelne Förderungswerber weitergeben. Damit sollen bestehende und bewährte Strukturen genützt, und der Aufbau von neuen Organisationsstrukturen vermieden werden. Dies ist in unmittelbarem Zusammenhang damit zu sehen, dass die Stiftung keine eigenen Prüf- und Vergabemechanismen aufbauen soll, sondern nur als Finanzierungsinstrument dient. Als Begünstigte kommen insbesondere die Forschungsförderungsfonds sowie die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft, aber auch die Österreichische Akademie der Wissenschaften oder die Ludwig Boltzmanngesellschaft und andere Fördervereine in Betracht.

Zu den §§ 5, 6, 7, 9, 10, 11 und 14:

Mit diesen Vorschriften werden die Regelungen über die Organe der Stiftung festgelegt. Die Stiftung hat einen Stiftungsvorstand zur Führung der Geschäfte und einen Stiftungsrat, dem die Funktion eines Aufsichtsrats zukommt. Darüber hinaus hat der Stiftungsrat gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 auch die Beschlussfassungskompetenz über die Verwendung der Fördermittel. Dem Stiftungsvorstand kommt bei der Vergabe der Fördermittel lediglich ausführende Funktion zu.

Bei der Bestellung des Vorstandes ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden, d.h. es ist eine Ausschreibung durchzuführen. Da dem Stiftungsvorstand bei der Vergabe der Fördermittel lediglich ausführende Funktion zukommt, dürfen im Gegensatz zum Stiftungsrat (§ 9 Abs. 2) auch Geschäftsführer von begünstigten Fördereinrichtungen zum Stiftungsvorstand bestellt werden (§ 6 Abs. 6). Dies soll es ermöglichen Synergieeffekte zu nutzen. Der Stiftungsvorstand hat auch die Aufgabe, die zweckgemäße Verwendung der Fördermittel durch die bedachten Fördereinrichtungen zu überwachen und dem Stiftungsrat im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 darüber zu informieren (siehe auch EB zu § 15).

Gemäß § 7 Abs. 3 ist die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands und damit auch die Information über die für die Stiftung zeichnungs- und vertretungsbefugten Personen in den Räumlichkeiten der Stiftung zur Einsicht aufzulegen.

Im Stiftungsrat ist neben den sachlich betroffenen Ressorts auch die Oesterreichische Nationalbank vertreten. Der Rat für Forschung und Technologieentwicklung hat im Stiftungsrat beratenden Funktion. Die näheren Vorschriften über die Vertretung von Mitgliedern des Stiftungsrats sind in der Geschäftsordnung zu regeln.

Der Stiftungsrat hat gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 gegenüber dem Stiftungsvorstand die in § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 idgF, vorgesehenen Auskunfts- und Einsichtsrechte.

Die Bestimmungen über Bestellungs- und Abberufungsvoraussetzungen, Funktionsdauer, Vergütungen, Einberufung von Sitzungen des Stiftungsrats, Verschwiegenheitspflicht der Organe etc. orientieren sich im Wesentlichen an gesellschaftsrechtlichen oder ähnlichen sondergesetzlichen Vorschriften.

Grundsätzlich werden die in § 11 Abs. 2 Z 4 bis 6 genannten Geschäfte (Erwerb, Veräußerung, Belastung von Liegenschaften, Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten bzw. sonstige größere Investitionen) nicht erforderlich sein. Die vorgenannten Bestimmungen sollen jedoch sicherstellen, dass, sofern der Stiftungsvorstand solche Geschäfte in Ausnahmefällen zur Erreichung des Stiftungszwecks als notwendig befindet, jedenfalls eine Genehmigung durch den Stiftungsrat zu erfolgen hat.

Zu den §§ 8 und 12:

Die Bestimmungen über Zeichnung und Vertretung der Stiftung bzw. Haftung der Organe entspricht im Wesentlichen den diesbezüglichen Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993.

Zu § 13:

Durch die in dieser Vorschrift vorgesehene Heranziehung des Personals des ERP-Fonds bzw. die Möglichkeit des Stiftungsvorstands, sich der internen Revision des ERP-Fonds zu bedienen, sollen bestehende Strukturen genützt und Kosten gespart werden. Zur Deckung der Kosten der Stiftung sind zunächst die Erträgnisse aus der Veranlagung des Stiftungsvermögens und erst in zweiter Linie Mittel gemäß § 4 Abs. 2 und 3 heranzuziehen.

Zu § 15:

In dieser Bestimmung sind die Vorschriften über die Rechnungslegung enthalten. Neben der Berichtspflicht des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 4 ist auch im Lagebericht, welcher im Rahmen des Jahresabschlusses vom Stiftungsrat zu genehmigen und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln ist, auf die Erfüllung des Stiftungszweckes einzugehen. Die in Abs. 6 vorgesehene Veröffentlichungspflicht im Internet soll eine entsprechende Transparenz der Tätigkeit der Stiftung gewährleisten. Gemäß Artikel 126b B-VG unterliegt die Stiftung der Prüfung des Rechnungshofes.

Zu § 16:

Diese Bestimmung enthält die notwendigen Vorschriften zur Gebühren- bzw. Abgabenbefreiung. Die Gleichstellung der Stiftung mit einer öffentlichen Stiftung bewirkt die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG.

Zu § 17 bis 21:

Diese Vorschriften enthalten die Schlussbestimmungen. Die Nationalstiftung wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Das vorgezogene Inkrafttreten der Ermächtigung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 4 Abs. 5 soll einen entsprechender Beschluss der Generalversammlung der Oesterreichischen Nationalbank noch in diesem Jahr und damit eine Ausschüttung von Fördermitteln durch den Jubiläumsfonds noch im Jahre 2004 ermöglichen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommenssteuergesetzes):

Zu den §§ 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4a, 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988:

Der Forschungsfreibetrag, welcher in Anlehnung an das „Frascati-Manual“, durch das BGBl. I Nr. 68/2002 (Konjunkturpaket I), eingeführt und im BGBl. I Nr. 155/2002 (Konjunkturpaket II) erhöht wurde, wird ab dem Jahr 2004 auf 25% erhöht. Gleichzeitig wird der bisher in § 4 Abs. 4 Z 4 lit. a EStG 1988 geregelte Forschungsfreibetrag, welcher sich hauptsächlich am Erfindungsbegriff orientiert, in den Forschungsfreibetrag für Forschung und experimentelle Entwicklung „integriert“. Dies bedeutet, dass die bisher doch engere Bemessungsgrundlage des Forschungsfreibetrages für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen nunmehr auf die breitere Bemessungsgrundlage laut der Verordnung für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, BGBl. II Nr. 506/2002, ausgeweitet wird.

Damit wird einerseits durch Erweiterung der Bemessungsgrundlage und andererseits durch eine massive Erhöhung des Forschungsfreibetrages dem Ziel der weiteren Erhöhung der Forschungsquote in Österreich Rechnung getragen.

Alternativ steht Betrieben, die eine ungünstige Ertragslage haben, ebenfalls (wahlweise) eine nunmehr ab 2004 erhöhte Forschungsprämie (für Forschungsaufwendungen im Sinne der weiten Definition nach dem Frascati Manual) in Höhe von 8 % zur Verfügung.

Zusätzlich soll die Steigerung von Forschungsaufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen weiterhin gefördert werden. Basis dafür bildet der bislang in § 4 Abs. 4 Z 4 lit. b EStG 1988 geregelte „alte“ Forschungsfreibetrag. Dieser wird nunmehr in § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 definiert und beträgt weiterhin 35% der etwas enger definierten Forschungsaufwendungen.

Zu § 10c EStG 1988:

Im Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 – HWG 2002 wurde für Katastrophenopfer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Abschreibung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern, die aufgrund der Hochwasserkatastrophe ersetzt werden müssen, eingeführt. Diese zeitlich beschränkte Maßnahme (bis Ende des Jahres 2003) wird nunmehr um 1 Jahr verlängert. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere bei der Ersatzbeschaffung von Spezialmaschinen sehr lange Bestellzeiten und Anfertigungszeiten vorliegen können und damit die befristeten Sonderregelungen einer vorzeitigen Abschreibung bzw. einer Sonderprämie gemäß § 108d EStG 1988, welche im Sinne des § 10c EStG 1988 wahlweise geltend gemacht werden kann, nicht mehr greifen würden.

Zu § 108e EStG 1988:

Zur weiteren Ankurbelung der Investitionstätigkeit wird die befristete steuerliche Förderung von Investitionszuwächsen in Form der Investitionszuwachsprämie von 10% für ein weiteres Jahr (2004) gewährt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2003):

Zu Z 1:

Ziffer 20:

Diese Bestimmung soll die Umschichtung von Budgetmitteln zur Vollziehung des Bundesimmobiliengesetzes innerhalb des Kapitels 60 ermöglichen.

Ziffer 21:

Zusätzliche Budgetmittel sollen für höhere Transaktionszahlungen an die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. bereitgestellt werden, die aus der Nachbesserung (Erhöhung) des ursprünglichen Kaufpreises gegenüber der Republik Österreich resultieren. Dem stehen entsprechende Mehreinnahmen gegenüber.

Ziffer 22:

Zur Abdeckung von Zusatzkosten für Veranstaltungen und Drucksorten anlässlich des „Jahres des Wassers 2003“ sollen Mittel in Höhe von 0,750 Millionen Euro innerhalb des Kapitels 60 umgeschichtet werden.

Zu Z 2:

Ziffer 26:

Für die Implementierung des Universitätsgesetzes 2002 bedarf es bereits 2003 einmalig zusätzlicher Mittel bis zu 10 Millionen Euro. Diese sollen einerseits allen Universitäten wie beispielsweise für den Aufbau eines neuen Rechnungswesens sowie für die Implementierung der neuen Universitätsstrukturen zur Verfügung gestellt werden, andererseits sollen einmalige zusätzliche Budgetmittel die Kosten für die Trennung der drei Medizinischen Universitäten Wien, Innsbruck und Graz von den Stammuniversitäten abdecken. Die Aufteilung der Mittel erfolgt durch eine eigene Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, welche von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterstützt wird. Die darüber hinausgehenden laufenden Implementierungskosten ab 2004 werden gemäß § 141 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002 den Universitäten zusätzlich zum Globalbetrag zur Verfügung gestellt.

Zu Z 3 und 4:

Der Entfall der Rücklagefähigkeit des Voranschlagsansatzes 1/14308 samt Klammerausdruck sowie die Einfügung von Voranschlagsansätzen im Bundesvoranschlag sind zur ordnungsgemäßen Verrechnung erforderlich.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004):

Zu Z 1:

Die Änderung von Voranschlagsbeträgen des Bundesvoranschlages bedingt auch die Änderung der Schlusssummen der Einnahmen und Ausgaben.

Zu Z 2:

Ziffer 19:

Im Zuge der Umsetzung der von der Bundesregierung geplanten Strukturänderung bei der Planung und Finanzierung des Gesundheitswesens ist eine vermehrte Beauftragung des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen geplant, wofür bis zu 0,5 Millionen Euro innerhalb des Kapitels 17 umgeschichtet werden sollen.

Ziffer 20:

Diese Bestimmung soll die Umschichtung von Budgetmitteln zur Vollziehung des Bundesimmobiliengesetzes innerhalb des Kapitels 60 ermöglichen.

Ziffer 21:

Um dem gestiegenen Antragsvolumen des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) und dessen Bedeutung für die Grundlagenforschung Rechnung tragen zu können, wird die Möglichkeit geschaffen, zusätzliche Mittel bis 13,5 Millionen Euro durch Umschichtung innerhalb des Kapitels 65 zur Verfügung zu stellen.

Zu Z 3:

Infolge der jüngsten Rechtsprechung und der in den letzten Monaten enorm angestiegenen Asylwerberzahlen, deren Tendenz weiterhin ungebrochen ist, ist zu erwarten, dass 2004 das Bundesministerium für Inneres wesentlich mehr für die Asylwerberbetreuung aufwenden muss, als ursprünglich vorgesehen. Durch die Erhöhung des Ermächtigungsbetrages von bisher 25 Millionen Euro auf nunmehr 70 Millionen Euro soll für die allenfalls zusätzlich erforderlichen Budgetmittel vorgesorgt werden.

Zu Z 4:

Ziffer 24:

Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass für den Vollzug der Angelegenheiten der Zollwache alle notwendigen Budgetmittel vom Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen in das Bundesministerium für Inneres umgeschichtet werden können.

Ziffer 25:

Auf Grund eines Verwaltungsübereinkommens zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung und dem Bundesministerium für Inneres übernimmt dieses Militärpersonen auf Zeit zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben; die daraus resultierenden Ausbildungskosten sollen vom Bundesministerium für Landesverteidigung ersetzt werden.

Ziffer 26:

Für Baumaßnahmen, die vom österreichischen Parlament durchgeführt werden (insbesondere Instandsetzung der Parlamentsrampe) werden Mittel bis zu 4 Millionen Euro bereitgestellt.

Ziffer 27:

Zur Finanzierung der bestehenden sowie der im Studienjahr 2003/2004 neu hinzugekommenen Fachhochschul-Studiengänge wird durch zusätzliche Budgetmittel in der Höhe von bis zu 10 Millionen Euro vorgesorgt. Damit gibt es im Studienjahr 2003/2004 141 Fachhochschul-Studiengänge mit 22 100 Studienplätzen, wodurch der Fachhochschulentwicklungsplan II erreicht und abgeschlossen werden kann.

Ziffer 28:

Zur Vermeidung schwerer Erkrankungen von Kleinkindern an Pneumokokkenmeningitis ist die Impfung von Risikofällen unbedingt erforderlich, wobei die genaue Zahl der von dieser Impfaktion Betroffenen derzeit nicht genau feststeht (etwa 5% aller Geburtenfälle).

Ziffer 29:

Für allenfalls schlagend werdende Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich aus dem Bereich des Finanzmarktes werden bis zu 70 Millionen bereitgestellt.

Ziffer 30:

Durch dieses Überschreitungsermächtigung soll die Möglichkeit geschaffen werden, die dem Vizekanzler zur Ausübung seines Amtes im Kapitel 15 zur Verfügung gestellten Mittel nunmehr infolge des Wechsels des Amtsträgers auf verwaltungsökonomische Weise im Kapitel 65 zur Verfügung zu stellen.

Ziffer 31:

Zur Sicherung des Fortbestandes der Bausubstanz von unter Denkmalschutz stehenden Objekten werden 5,2 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt und damit Sanierungsarbeiten an regional gestreuten Objekten ermöglicht. Dadurch wird nicht nur eine Konjukturbelebung, sondern auch eine Verbesserung der Auftragslage für Klein- und Mittelbetriebe bewirkt.

Ziffer 32:

Die Überschreitungsermächtigung dient der Bereitstellung zusätzlicher Fördermittel für investive Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit der Betriebe für Menschen mit Behinderungen sowie um die Integration von Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz weiter zu intensivieren.

Ziffer 33:

Im Bereich des Einsatzes von erneuerbaren Energieträgern insbesondere Biomasse und der baulichen Investitionen im Rahmen des Programmes Ländliche Entwicklung werden durch eine Aufstockung der Budgetmittel in Höhe von 5 Millionen Euro zusammen mit der Kofinanzierung durch die Länder und die EU Mittel in einer Gesamthöhe von knapp 17 Millionen Euro fließen und durch diesen zusätzlichen Beitrag zur Konjunkturbelebung Arbeitsplätze gesichert.

Ziffer 34:

Zusätzliche Budgetmittel sollen für die Verstärkung der Breitbandinitiative eingesetzt und mit verstärkten Förderungsmaßnahmen Anreize für Anbieter geschaffen werden, Regionen mit geringer Breitbandpenetration mit der entsprechenden Infrastruktur zu versorgen.

Zu Z 5 und 6:

Ziel dieser Regelung ist es, durch den möglichst weitgehenden Entfall von Versicherungsabschlüssen samt den daraus resultierenden Kosten, welche einen wesentlichen Teil der Ausstellungskosten bilden, die finanzielle Situation der Bundesmuseen zu verbessern und den internationalen Austausch von Kunstwerken zu fördern. Beim Höchstbetrag von 1 Milliarde Euro handelt es sich um den jährlichen Durchschnittswert aller Leihgaben an die österreichischen Bundesmeseen im Zeitraum zwischen 2000 und 2003; der für den Einzelfall angenommene Höchstbetrag von 100 Millionen Euro orientiert sich am üblichen Versicherungswert eines Spitzenwerks der Malkunst. Die Versicherungsprämien sind sehr unterschiedlich und bewegen sich durchschnittlich zwischen 0,4 und 0,7 Promille des Versicherungswertes; bei einer Haftungsübernahme durch den Bund würde sich somit eine Ersparnis für die Bundesmuseen zwischen 400.000 Euro und 700.000 Euro ergeben. Die Details der einzelnen Haftungsübernahmen bleiben den noch abzuschließenden Haftungsverträgen  vorbehalten.

Im Hinblick auf das angestrebte Ziel der Kostenentlastung für die Bundesmuseen soll die Entgeltpflicht für die Haftungsübernahme entfallen.

Zu Z 7 bis 10:

Die Einfügung der Paragrafe 1010 und 1174 – bei ansonsten unveränderter Bestimmung des Artikel X Abs. 4 – sowie der sonstigen Verrechnungspositionen in den Bundesvoranschlag ( Z 9 und 10) ist im Hinblick auf die erstmalige Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Staatsarchiv sowie der Sicherheitsakademie bzw. auf die Verlängerung des Flexibilisierungsprojektes bei der Bundesanstalt für Bergbauernfragen notwendig. Die übrigen Änderungen bzw. Einfügungen sind zur ordnungsgemäßen Verrechnung notwendig bzw. auf das EZA-Gesetz 2003, BGBl. I Nr. 65/2003, und die daraus resultierende Errichtung der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mbH (Austrian Development Agency, ADA) zurückzuführen, welche die operative Abwicklung der Entwicklungszusammenarbeit und Osthilfe vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten übernehmen soll.

Zu Z 11:

Die betraglichen Auswirkungen in den Anlagen I, Ia und Ic des Bundesfinanzgesetzes 2004 durch die in der Z 10 vorgenommenen Änderungen werden vor der Behandlung der BFG-Novelle 2004 im Budgetausschuss diesem zeitgerecht (als Anlage) übermittelt werden.

Zu Artikel 5 (Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÜG 2003):

Zu § 1:

VA-Ansatz 1/10606 „Bundeskanzleramt; Sportangelegenheiten; Förderungen“

Die Bewerbung für die Olympischen Winterspiele 2010 verursachten Mehrausgaben in Höhe von 0,5 Millionen Euro.

VA-Ansatz 1/12216 „Erwachsenenbildung; Förderungen“

Die Aktivitäten des Österreichischen Volksliedwerkes sollen im Jahr 2003 noch mit einer Subvention in der Höhe von 0,1 Millionen Euro unterstützt werden.

VA-Ansatz 1/12256 „Allgemein bildendes Schulwesen; Förderungen“

Auf Grund des Schwerpunktes für IT-Ausstattungen an Privatschulen werden zusätzliche Mittel in der Höhe von 0,472 Millionen Euro benötigt.

VA-Ansatz 1/12276 „Lehrer- und Erzieherbildung; Förderungen“

Für notwendige Adaptierungsarbeiten der Evangelisch Religionspädagogischen Akademie samt Institut sind im Jahr 2003 zusätzliche Mittel in Höhe von 0,060 Millionen Euro erforderlich.

VA-Ansatz 1/12428 „Sonstige Einrichtungen für Jugenderziehung; Aufwendungen“

Für die Durchführung der „Wien-Aktion“ und der „Europa-Aktion“ ist auf Grund der gestiegenen Unterbringungskosten von Schulklassen im Jahr 2003 ein Mehrbetrag in Höhe von 0,027 Millionen Euro erforderlich.

VA-Ansatz 1/12446 „Museen; Förderungen“

Zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Stiftung Leopold und dem Museum der Moderne am Mönchsberg sind im Jahr 2003 noch Subventionszahlungen in der Höhe von 1 Million Euro erforderlich.

VA-Ansatz 1/13006 „Bildende Kunst, Architektur, Design, Mode; Förderungen“

1.      Im Rahmen des diesjährigen Schwerpunktes Architektur im Bereich der Bildenden Kunst werden für den „Skulpturenpark Graz“ zusätzliche Mittel in der Höhe von 0,1 Millionen Euro benötigt.

2.      Für den Umbau des Gironcoli Museums ergibt sich ein finanzieller Mehrbedarf in der Höhe von 0,5 Millionen Euro.

3.      Die Gesamtüberschreitung laut Ziffer 1 und 2 beträgt 0,6 Millionen Euro.

VA-Ansatz 1/13026 „Literatur- und Verlagswesen; Förderungen“

Durch die Ausweitung der Verlagsförderung für Jugendliteratur sind im Jahr 2003 zusätzliche finanzielle Mittel in der Höhe von 0,07 Millionen Euro erforderlich.

VA-Ansatz 1/13046 „Film- und Medienkunst, Fotografie; Förderungen“

1.      Auf Grund einer Sonderförderung des Bergfilmfestivals und einer weiteren Verwertungsförderung für „Der Bockerer, Teil 4“ ist im Jahr 2003 noch ein Mehrbetrag in der Höhe von 0,06 Millionen Euro erforderlich.

2.      Für die Förderung des Projektes „Kunst gegen Gewalt“ sind zusätzliche Budgetmittel in der Höhe von 0,1 Millionen Euro notwendig.

3.      Zusätzliche finanzielle Mittel in der Höhe von 0,562 Millionen Euro werden für die Investitionsförderung für das Österreichische Filmmuseum und der Studiengalerie Krems benötigt. Ein weiterer Mehrbedarf resultiert aus einer Förderung für die laufenden Betriebskosten der Studiengalerie Krems und für weitere Subventionszahlungen für das Österreichische Filminstitut.

4.      Für die Vorbereitung und Schaffung der Infrastruktur für das Festival des Österreichischen Films (Diagonale) werden 0,125 Millionen Euro benötigt.

5.      Die Gesamtüberschreitung laut Ziffer 1 bis 4 beträgt 0,847 Millionen Euro.

VA-Ansatz 1/14606 „Fachhochschulen; Förderungen“

Für neue Fachhochschul-Studiengänge sind noch zusätzliche Mittel in der Höhe von 2 Millionen Euro erforderlich. Damit können 17 neue Fachhochschul-Studiengänge im Studienjahr 2003/2004 vor allem in Oberösterreich, Wien, Salzburg, Steiermark und Tirol ihren Betrieb aufnehmen. Die Studiengänge betreffen ua. Biomedical Engineering, Material- und Verarbeitungstechnik, Mechatronik-Roboting, Internationales Marketing.

VA-Ansatz 1/19386 „Sonstige familienpolitische Maßnahmen; Förderungen“

Auf Grund steigender Nachfrage nach Mediatoren in familien- und kindschaftsrechtlichen Konfliktfällen wie auch nach Angeboten zur Eltern- und Kinderbegleitung in Scheidungs- und Trennungssituationen werden zusätzliche Mittel in der Höhe von 0,090 Millionen Euro benötigt

VA-Ansatz 1/40103 „Heer und Heeresverwaltung; Liegenschaftsankäufe; Anlagen“

Für den Ankauf von Ersatzgrundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe von Nutzungsrechten am Flughafen Klagenfurt werden zusätzliche Mittel in Höhe von 0,170 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

VA-Ansatz 1/60558 „Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft; Aufwendungen“

Für den Ankauf von Betriebsmitteln zur Aufrechterhaltung des Betriebes werden zusätzliche Mittel in Höhe von 0,243 Millionen Euro benötigt.

VA-Ansatz 1/63088 „Bundesvergabeamt; Aufwendungen“

Durch die Übersiedlung des Bundesvergabeamtes entstehen Mehrausgaben, die zusätzliche Mittel in Höhe von 1,385 Millionen Euro erfordern.

VA-Ansatz 1/63233 „Kulturbauten und Liegenschaftsverwaltung; Kulturbauten; Anlagen“

Für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Neubau eines Besucherzentrums in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen werden zusätzliche Mittel in Höhe von 0,621 Millionen Euro benötigt.

VA-Ansatz 1/63253 „Kulturbauten und Liegenschaftsverwaltung; Liegenschaftsankäufe (inkl. Flughäfen); Anlagen“

Für den Ankauf einer Liegenschaft für die KZ-Gedenkstätte Mauthausen werden zusätzliche Mittel in Höhe von 0,031 Millionen Euro benötigt.

VA-Ansatz 1/65198 „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Zweckaufwand); Zahlungen für luftfahrtbehördliche Tätigkeiten; Aufwendungen“

Zur Abdeckung des erhöhten finanziellen Aufwandes der Austro Control GmbH für umfangreiche legistische und sonstige operative Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit der Gründung der Europäischen Luftfahrtsicherheitsbehörde EASA werden zusätzliche Mittel in der Höhe von 2 Millionen Euro benötigt.

VA-Ansatz 1/65306 „Mittel des Innovations- und Technologiefonds (ITF) (zweckgeb. Geb.); Förderungen“

Zusätzliche Förderungsmittel des Innovations- und Technologiefonds in Höhe von 0,546 Millionen Euro werden durch Umschichtung vom Voranschlagsansatz 1/65308 bereitgestellt.

VA-Ansatz 1/65326 „Technologie- und Forschungsförderung (gewerbliche) / FWF; Förderungen“

Für Förderungen von Spezialforschungsbereichen im Rahmen des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (wie beispielsweise Zelltod in Tumoren, Zellprolieferation, Quantensysteme) wird 1 Million Euro benötigt.

VA-Ansatz 1/65356 „Forschungsunternehmungen;; Förderungen“

Im Rahmen des nationalen Weltraumprogrammes kooperieren Österreich und Schweden in der Satellitenkommunikation, wodurch ein Mehrbedarf in Höhe von 1,3 Millionen Euro entsteht.

Zu § 2:

VA-Ansatz 1/10006 „Bundeskanzleramt; Zentralleitung; Förderungen“

Zur Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Mitteleuropäischen Katholikentages werden im Jahre 2003 0,375 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig konnten durch Einsparungen bei Förderungszahlungen Minderausgaben in Höhe von 0,5 Millionen Euro erzielt werden, sodass sich der saldierte Einsparungsbetrag auf 0,125 Millionen Euro beläuft.

VA-Ansatz 1/11048 „KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial); Aufwendungen“

Minderausgaben in Höhe von insgesamt 0,652 Millionen Euro werden zu den Voranschlagsansätzen 1/63233 bzw. 1/63253 für einen Baukostenzuschuss und den Ankauf einer Liegenschaft im Zusammenhang mit dem Neubau eines Besucherzentrums in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen umgeschichtet.

VA-Ansatz 1/12008 „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur; Zentralleitung (Verwaltungsbereich Bildung); Aufwendungen“

Die Minderausgaben im Betrag von 1,632 Millionen Euro ergeben sich durch die Verschiebung von Projekten auf das Folgejahr.

VA-Ansatz 1/13008 „Bildende Kunst, Architektur, Design, Mode; Aufwendungen“

Die Minderausgaben in der Höhe von 0,100 Millionen Euro ergeben sich durch die Verschiebung von Projekten im Rahmen der Bundesausstellung (Venedig, Sao Paulo) auf das Folgejahr.

VA-Ansatz 1/13028 „Literatur- und Verlagswesen; Aufwendungen“

Infolge von Ausgabenrückstellungen bei diversen Preisverleihungen, sowie bei der Produktion des Kunstberichtes und bei Buchankäufen ergeben sich im Jahr 2003 Minderausgaben in der Höhe von 0,07 Millionen Euro.

VA-Ansatz 1/13043 „Film- und Medienkunst, Fotografie; Anlagen“

Durch geringere Filmankäufe sind im laufenden Budgetjahr Minderausgaben in der Höhe von 0,06 Millionen Euro möglich.

VA-Ansatz 1/13048 „Film- und Medienkunst, Fotografie; Aufwendungen“

Die Minderausgaben in der Höhe von 0,1 Millionen Euro ergeben sich sowohl durch eine geringere Mitgliedsbeitragsvorschreibung (Eurimage) als auch durch die Verringerung des Auftragsvolumens von Studien und Aufträgen an Einzelpersonen.

VA-Ansatz 1/13056 „Kulturelle Schwerpunktprogramme; Förderungen“

1.      Auf Grund geringeren Mittelbedarfs seitens des Künstlersozialversicherungsfonds ergeben sich Minderausgaben in der Höhe von 1,281 Millionen Euro.

2.      Geringere Aufwendungen für Projekte im Rahmen der kulturellen Schwerpunktprogramme haben Ausgabeneinsprungen in der Höhe von 0,281 Millionen Euro zur Folge.

3.      Die Gesamteinsparung laut Ziffer 1 und 2 beträgt 1,562 Millionen Euro.

VA-Ansatz 1/19388 „Sonstige familienpolitische Maßnahmen; Aufwendungen“

Durch Rückstellung von ursprünglich vorgesehenen Informationsmaßnahmen im Bereich der Elternbildung können Minderausgaben in Höhe von 0,090 Millionen Euro erzielt werden.

VA-Ansatz 1/60186 „Land- und forstwirtschaftliche Kredite; Aufwendungen“

Aus der Senkung des Zinssatzes für Kredite resultieren Minderausgaben in der Höhe von 0,243 Millionen Euro.

VA-Ansatz 1/63156 „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; Bundesministerium (Förderungsmaßnahmen); Förderungen“

Zur Abdeckung des Mehrbedarfs für die Übersiedlung des Bundesvergabeamtes werden 1,385 Millionen Euro bereitgestellt und zum Voranschlagsansatz 1/63088 umgeschichtet.

VA-Ansatz 1/65007 „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie; Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

Die ursprünglich für den Mitgliedsbeitrag für die neue europäische Luftsicherheitsbehörde EASA (European Aviation Safety Agency) vorgesehenen Mittel werden nicht benötigt, weshalb sich eine Ausgabenersparnis in Höhe von 2 Millionen Euro ergibt.

VA-Ansatz 1/65308 „Mittel des Innovations- und Technologiefonds (ITF) (zweckgeb. Geb.); Aufwendungen“

Mittel des Innovations- und Technologiefonds in Höhe von 0,546 Millionen Euro werden für zusätzliche Förderungen zum Voranschlagsansatz 1/65306 umgeschichtet.

VA-Ansatz 1/65337 „Forschungs- und Technologietransfer; Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

Durch geringere Anforderungen der European Space Agency (ESA) für ESA-Pflichtprogramme ergeben sich Minderausgaben in Höhe von insgesamt 2,3 Millionen Euro.

Ansatz 2/54608 „Unbewegliches Bundesvermögen; Veräußerungen (sonstige)“

Die Kärntner Flughafenbetriebsgesellschaft mbH hat zur Abgeltung von Nutzungsrechten des Österreichischen Bundesheeres am Flughafen Klagenfurt der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen) einen Betrag von 0,170 Millionen Euro überwiesen; diese Mehreinnahmen werden für den Ankauf von Ersatzgrundstücken durch das Bundesministerium für Landesverteidigung benötigt und zum Voranschlagsansatz 1/40103 umgeschichtet.

Ansatz 2/51297 „Kassenverwaltung; Rücklagen; Auflösung von Rücklagen“

Für den Fall, dass die seinerzeitige Zweckbindung dem Grunde und der Höhe nach wegfällt, sind Rücklagen voranschlagswirksam aufzulösen. Diese Voraussetzung trifft auf das Rücklagenkonto 2985 Ugl 139 hinsichtlich eines Betrages von 0,027 Millionen Euro und auf das Rücklagenkonto 2987 Ugl 100 hinsichtlich eines Betrages von 2 Millionen Euro zu.

Zu Artikel 6 (Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes):

Mit dem Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft-Errichtungsgesetz, BGBl. Nr. 130/2002, wurde das Wirtschaftsjahr des ERP-Fonds ident mit jenem der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft an das Kalenderjahr angepasst. Nunmehr ist auch das ERP-Programm, das bisher jeweils bis Ende April eines jeden Jahres vorzulegen war, gleichzeitig mit jenem der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft, nämlich Ende Oktober, vorzulegen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):

Zu § 1 Abs. 3 lit. f:

Mit dieser Regelung werden besondere Führungskräfte (Definition in § 2 Abs. 5a), deren Ehegatten und Kinder (Definition in § 1 Abs. 2 lit. l) sowie bestimmtes Support - und Hauspersonal hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der besonderen Führungskraft vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen. Sie erhalten einen quotenfreien Aufenthaltstitel und können ihre Beschäftigung ohne weitere arbeitsmarktbehördliche Genehmigung ausüben.

Zu § 2 Abs. 5a:

Hier wird die besondere Führungskraft durch eine klare Begriffsdefinition von der „normalen“ Schlüsselkraft abgegrenzt. Sie muss die doppelte Entlohnung einer normalen Schlüsselkraft erhalten und für die Erschließung und den Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen unverzichtbar sein.

Zu § 4 Abs. 6 Z 4a:

Für die Familienangehörigen der weiterhin über die Schlüsselkraftquoten der Niederlassungsverordnung zugelassenen Schlüsselkräfte („normale“ Schlüsselkräfte) sollen im erschwerten Zulassungsverfahren Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden können, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die zu besetzende offene Stelle nicht durch inländische oder am Arbeitsmarkt bereits integrierte ausländische Arbeitskräfte besetzt werden kann und alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung (insbesondere Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen) erfüllt sind.

Zu § 34 Abs. 24:

Hierbei handelt es sich um die den Legistischen Richtlinien 1990 entsprechende Bestimmung über das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1998

§ 4. (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

§ 4. (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:

           1. bis 3 ...

           1. bis 3 ...

           4. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann - auch außerbilanzmäßig - innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden:

           4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.

                a) Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen.

 

               b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungsaufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen.

 

                4a.           Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 15% für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 sind. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.

         4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nachzuweisen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag beträgt 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum) übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen angefallen, werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich dieser Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungsaufwendungen einem Forschungsfreibetrag von 35% unterliegen. Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.

           5. bis 10...

           5. bis 10...

§ 10c. Bei der Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) gilt Folgendes:

§ 10c. Bei der Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) gilt Folgendes:

(1) Ersatzbeschaffung von Gebäuden: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 eine vorzeitige Abschreibung von 12% der Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Die Geltendmachung einer vorzeitigen Abschreibung gemäß § 10a ist insoweit ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Mai 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 begonnen wird. Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2003 anfallen.

(1) Ersatzbeschaffung von Gebäuden: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Herstellung von Gebäuden des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 8 Abs. 1 eine vorzeitige Abschreibung von 12% der Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Die Geltendmachung einer vorzeitigen Abschreibung gemäß § 10a ist insoweit ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Mai 2002 und vor dem 1. Jänner 2005 begonnen wird. Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2004 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2004 anfallen.

(2) Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 eine vorzeitige Abschreibung von 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Mai 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 erfolgt. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2003 anfallen.

(2) Ersatzbeschaffung von sonstigen Wirtschaftsgütern: Soweit eine Ersatzbeschaffung vorliegt, kann der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 eine vorzeitige Abschreibung von 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Mai 2002 und vor dem 1. Jänner 2005 erfolgt. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter über einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2004 endet, kann die vorzeitige Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis zum 31. Dezember 2004 anfallen.

§ 108c. (1)...

§ 108c. (1)...

(2) Es beträgt

(2) Es beträgt

           1. die Forschungsprämie 5% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4a; die Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;

           1. die Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4; die Forschungsprämie kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein Freibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;

           2. bis (6)...

           2. bis (6)...

§ 108e. (1) bis (2)...

§ 108e. (1) bis (2)...

(3) Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden. Dabei gilt Folgendes:

(3) Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden. Dabei gilt Folgendes:

           1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen.

           1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen.

           2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz prämienbegünstigt.

           2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz prämienbegünstigt.

(4) bis (5)...

(4) bis (5)...

Artikel 6

Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes

§ 10. (1) Die Geschäftsführung hat bis Ende April eines jeden Jahres ein Jahresprogramm für das kommende Wirtschaftsjahr zusammen mit einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen dazu und einem Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank über die Auswirkungen des Jahresprogrammes auf die Währungslage der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10. (1) Die Geschäftsführung hat bis Ende Oktober eines jeden Jahres ein Jahresprogramm für das kommende Wirtschaftsjahr zusammen mit einer Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen dazu und einem Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank über die Auswirkungen des Jahresprogrammes auf die Währungslage der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen“.

Artikel 7

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

§ 1. (1)...

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden

auf

                a) bis e)

               g) bis l)

§ 1 (1) …

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden

auf

                a) bis e)

                f)            besondere Führungskräfte (§ 2 Abs. 5a), ihre drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder (lit. l) sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;

               g) bis l)

§ 2. (1) bis (5) und (6) bis (9)

 

§ 2. (1) bis (5)

(5a) Als besondere Führungskräfte gelten Ausländer, die leitende Positionen auf der Vorstands- oder Geschäftsleitungsebene in international tätigen Konzernen oder Unternehmen innehaben oder international anerkannte Forscher sind und deren Beschäftigung der Erschließung oder dem Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen oder der Schaffung oder Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze im Bundesgebiet dient und die eine monatliche Bruttoentlohnung von durchwegs mindestens 120 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich Sonderzahlungen erhalten.

(6) bis (9)

§ 4. (1) bis (3)

(6) 1. bis 4…

           5. bis 6…

(7) bis (11)

§ 4. (1) bis (3)

(6) 1. bis 4…

4a.           der Ausländer Ehegatte oder Kind einer Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 ist oder

           5. bis 6....

(7) bis (11)

§ 34. (1) bis (23)

§ 34. (1) bis (23)

(24) Die §§ 1 Abs. 2 lit. f, 2 Abs. 5a und 4 Abs. 6 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1.  Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.

Artikel 9

Änderung des ASFINAG-Gesetzes

 

§ 7. Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft wird ermächtigt, den zuständigen Behörden besonders geschulte Personen zur Betrauung als Organe der Straßenaufsicht vorzuschlagen (§ 97 Abs. 2 StVO 1960).

Artikel XI

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 1982 in Kraft.

Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten

Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in

Kraft.

Artikel XI

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 1982 in Kraft.

Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten

Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in

Kraft. Art. I § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.