Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 035 vom 11. 2. 2003, S 1) ist in österreichisches Recht umzusetzen.

Lösung:

Erlassung eines Bundesgesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz) und Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes und des Pensionskassengesetzes.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Allgemeiner Teil der Erläuterungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, die Vertragskonformität ist somit gegeben.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Neue Entwicklungen auf den Finanzmärkten lassen vermehrt Finanzgruppen entstehen, die ihre Dienstleistungen und Produkte in verschiedenen Finanzbranchen anbieten, die so genannten Finanzkonglomerate. Bislang unterliegen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, die Teil eines solchen Konglomerats sind, keiner gruppenweiten Beaufsichtigung, was insbesondere für die Solvabilität und die Risikokonzentration auf Konglomeratsebene, die gruppeninternen Transaktionen, das interne Risikomanagement auf Konglomeratsebene und die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung gilt. Einige dieser Konglomerate zählen zu den größten Akteuren auf den Finanzmärkten und bieten ihre Dienstleistungen weltweit an. Sähen sich solche Konglomerate, insbesondere die dazugehörigen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt, so könnte dies die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft gefährden und einzelnen Sparern, Versicherungsnehmern und Anlegern schaden.

In ihrem Finanzdienstleistungs-Aktionsplan nennt die Kommission eine Reihe von Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen erforderlich sind, und kündigt zusätzliche Aufsichtsvorschriften für Finanzkonglomerate an, die Lücken in den geltenden branchenbezogenen Rechtsvorschriften schließen und zusätzliche aufsichtsrechtliche Risiken abdecken sollen, um für Finanzgruppen mit branchenübergreifenden Finanztätigkeiten eine solide zusätzliche Beaufsichtigung zu gewährleisten. Ein derart ehrgeiziges Ziel lässt sich nur schrittweise erreichen. Die Einführung einer zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats stellt einen solchen Schritt dar.

Um den gewünschten Erfolg zu erzielen, wurde die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerates und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. Nr. L 035 vom 11.2.2003, S 1) verabschiedet. Diese Richtlinie wird mit vorliegendem Gesetzentwurf in österreichisches Recht umgesetzt.

Die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats erfasst alle Konglomerate, die in beträchtlichem Umfang branchenübergreifend tätig sind, was dann der Fall ist, wenn bestimmte Schwellen erreicht werden. Die FMA als zuständige Behörde - in Anbetracht der Qualität als All-Finanzbehörde kann die Benennung eines von ihr unterschiedlichen Koordinators bei der Umsetzung der Richtlinie entfallen - soll imstande sein, auf Gruppenebene die Finanzlage der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, insbesondere deren Solvabilität, zu beurteilen, und in diesem Zusammenhang die Mehrfachbelegung von Eigenkapital auszuschließen und Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen zu überwachen. Gleichzeitig ist die Erfüllung des branchenspezifischen Schutzzweckes im Auge zu behalten.

Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen mit Sitz in der Gemeinschaft können zu einem Finanzkonglomerat gehören, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat. Für diese beaufsichtigten Unternehmen müssen ebenfalls gleichwertige und zweckmäßige Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung gelten, die in ihrer Zielsetzung und ihren Ergebnissen den Bestimmungen der Richtlinie vergleichbar sind. In dieser Hinsicht sind die Transparenz der Regeln und der Informationsaustausch mit Drittlandsbehörden über alle relevanten Umstände von großer Bedeutung. Gleichwertige und zweckmäßige Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung können dabei jedenfalls nur dann als vorhanden angenommen werden, wenn die Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands einer Zusammenarbeit mit den betroffenen zuständigen Behörden in Bezug auf die Mittel und Ziele für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen eines Finanzkonglomerats zugestimmt haben.

An den bestehenden Branchenvorschriften für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen werden gleichzeitig Mindestanpassungen vorgenommen, insbesondere um eine Aufsichtsarbitrage zwischen den Branchenvorschriften und den Vorschriften für Finanzkonglomerate zu verhindern.

Die wesentlichen Maßnahmen sind folgende:

      Schaffung der Kompetenz der FMA als zuständige Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung

      Normierung von Informationspflichten für beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

      Definition homogener Solvabilitätsanforderungen auf Finanzkonglomeratsebene

      Vermeidung von Aufsichtsarbitrage durch Anpassung der bestehenden Aufsichtsgesetze

Finanzielle Auswirkungen:

Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen werden einen geringfügigen zusätzlichen Aufwand für die FMA bewirken. Dadurch entsteht jedoch im Hinblick auf die Vorschriften über die Kosten der Aufsicht (§ 19 FMABG) keine Mehrbelastung des Bundes, da der vorgesehene Pauschalbetrag in der Höhe von Euro 3,5 Mio zur Finanzierung der Finanzmarktaufsicht unverändert bleibt, während darüber hinausgehende Kosten an die betroffenen Unternehmen der jeweiligen Branche verrechnet werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 11 B-VG.


Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Diese Bestimmung enthält die erforderliche Bezugnahme auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG.

Zu Art. 2 (Erlassung des Finanzkonglomerategesetzes - FKG):

Zu §§ 1 und 2:

Neben der Klarstellung, dass die Branchenbestimmungen durch die Bestimmungen über die zusätzliche Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerates unberührt bleiben, erfolgen in diesem Kapitel die Begriffsbestimmungen in Entsprechung der Art. 1 und 2 der Richtlinie.

Beim Kreditinstitutsbegriff (Z 1 und 5) wird bewußt auf den gemeinschaftsrechtlichen Begriff abgestellt, da der österreichische Kreditinstitutsbegriff weitergefasst ist und somit zu einer überschießenden Richtlinienumsetzung führen würde.

Kapitalanlagegesellschaften (Vermögensverwaltungsgesellschaften) sind entsprechend der österreichischen Umsetzung der Richtlinien zur Koordinierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG und unterliegen daher den Bestimmungen des BWG und der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde; es handelt sich daher hier per Legaldefinition um Kreditinstitute im Sinne des FKG.

Die beaufsichtigten Unternehmen enthalten in Entsprechung der unterschiedlichen Definitionen in der Richtlinie ebenfalls zwei Defintionen: die in der Richtlinie als beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 bezeichneten Unternehmen werden in Z 5 lit. b definiert, wobei hier infolge der Tatsache, dass für inländische Rückversicherungsunternehmen bereits unabhängig von der noch zu erwartenden gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung ein Aufsichtsregime besteht, diese in den Begriff systemkonform einbezogen werden müssen. Die Definition des Art. 2 Buchstabe 4 der Richtlinie erfolgt in Z 5 lit. a.

Zu den Branchenvorschriften nach Z 6 zählen das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, das Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, das Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, die Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, das Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, das Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, das Gesetz betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, das Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, das Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, das Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, das E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, das Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, das Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, das Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998, das Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, und das Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, soweit darin behördliche Aufgaben und Befugnisse geregelt und der FMA zugewiesen sind.

Bei der Definition der gemischten Finanzholding, welche keine Finanzbranche nach Z 7 darstellt, wird einer Interpretation der Europäischen Kommission gefolgt, welche ausdrücklich klarstellt, dass die gemischte Finanzholding, auch wenn dies anders gelesen werden könnte, nicht als eigene Finanzbranche angesehen werden darf, möchte man den Geist der Richtlinie erfüllen. Diese Interpretation wird von der als Arbeitsgruppe des Versicherungsausschusses eingerichteten Mixed Technical Group (MTG), in welcher alle EU-Mitgliedsstaaten vertreten sind, geteilt.

Die Zusammenfassung der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche in Z 7 lit. a erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 2 2. Unterabsatz der Richtlinie, welcher normiert, dass bei der Berechnung des durchschnittlichen Anteils und der Ermittlung der im Konglomerat am schwächsten und am stärksten vertretenen Finanzbranche die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gemeinsam zu berücksichtigen sind. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Unterabsatz, der mit „Im Sinne dieser Richtlinie“ eingeleitet wird, nicht auch für das Opting-out nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie gilt; auch die Europäische Kommission hat in einer Auslegung bestätigt, dass für die Schwellentests, und damit also nicht nur für den nach Abs. 2, die genannten Finanzbranchen zusammenzuzählen sind. Aus diesem Grund wird, zumal einer Unterscheidung in der österreichischen Rechtsordnung darüber hinaus ohnehin lediglich eine formale und keinen materielle Bedeutung zukommt, bereits in der Definition eine gemeinsame Berücksichtigung von Banken. und Wertpapierdienstleistungsbranche für die Zwecke des Finanzkonglomerategesetzes angeordnet.

Die in § 2 Z 14 genannten Voraussetzungen sind als kumulativ zu erfüllende Bedingungen zu verstehen; es handelt sich hier, wie auch bei den übrigen Ziffern, um eine Begriffsdefinition für die Zwecke des gegenständlichen Bundesgesetzes, die natürlich erst dann reelle Bedeutung erlangt, wenn die übrigen Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sind: in concreto bedeutet dies in der lit a sublit. bb die Erfüllung der Voraussetzung des § 3 Abs. 1, in der lit. c die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3.

Zu § 3 Abs. 1:

Diese Bestimmung enthält den ersten Schwellenwerttest für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats. Als Parameter dient der Bilanzsummenanteil von mehr als 40 vH der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der gesamten Gruppe. In die Berechnung des Schwellenwertes werden gemischte Finanzholdinggesellschaften, sofern sie der Definition eines Finanzintituts entsprechen, einbezogen. Für die Berechnung des Schwellenwertes ist kein Mindestzeitraum vorgesehen. Die Berechnung erfolgt anhand des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres.

Zu § 3 Abs. 2:

Diese Bestimmung enthält den zweiten Schwellenwerttest für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats. Als Parameter dienen Bilanzsummen- und Solvabilitätsanteil.

Zu § 3 Abs. 3:

Diese Bestimmung enthält den dritten Schwellenwerttest für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats. Als Parameter dient die Bilanzsumme. Das Überschreiten der Schwellenwertgrenze von 6 Mrd Euro der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche hat die Einstufung als Finanzkonglomerat zur Folge. Das Nichterreichen der Grenze nach Abs. 2 bedeutet nicht, dass die Gruppe die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden braucht. Die FMA hat bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen zu entscheiden, die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat einzustufen oder auf die Gruppe die §§ 7, 8 oder 9 oder eine Kombination dieser Bestimmungen nicht anzuwenden.

Die in Z 1 angeführten Beispiele für Kriterien der relativen Größe beziehen sich entweder auf den durchschnittlichen Anteil oder auf die Bilanzsumme oder auf die Solvabilitätsanforderung dieser Finanzbranche.

In Z 2 erfolgt eine wortgetreue Umsetzung der Richtlinie, die von der MTG so verstanden wird, dass die Aufsichtsbehörden nicht unter Verweis auf die Unerheblichkeit der branchenübergreifenden Tätigkeiten davon absehen, die Gruppe als Finanzkonglomerat zu betrachten, falls der Marktanteil der am schwächsten vertretenen Finanzbranche in einem Mitgliedstaat mehr als 5 Prozent beträgt.

Zu § 3 Abs. 4:

Die FMA hat nach diesem Absatz bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Zeithorizont für die Einhaltung der Schwellenwerte 1 und 2 auf drei Jahre zu erstrecken und ein bestimmtes Unternehmen nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung der Gruppe einzubeziehen.

Zu § 3 Abs. 5:

Der in diesem Absatz verwendete Begriff „Ertragsstruktur“ bezieht sich auf den relativen Anteil jeder Finanzbranche an der Zusammensetzung des Gesamtertrages einer Gruppe gemäß ihrer Gewinn- und Verlustrechnung für ein bestimmtes Geschäftsjahr.

Zu § 3 Abs. 6:

Die in diesem Absatz genannten niedrigeren Schwellen gelten für Gruppen, die bereits als Finanzkonglomerat identifiziert wurden und damit der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundsgesetz unterliegen.

Zu § 3 Abs. 7:

Zur Verifizierung des Status eines Finanzkonglomerats wird als Schlüsselvariable die Bilanzsumme herangezogen. Wenn nach dieser Bestimmung konsolidierte Abschlüsse verwendet werden und ein Unternehmen nach der Equity-Methode konsolidiert wird, sind die Berechnungen der Bilanzsumme ebenso zu tätigen.

Konsolidierter Abschluss, der anstelle der aggregierten Bilanzsumme zu verwenden ist, ist jeder handelsrechtliche Konzernabschluss, auf welcher Ebene auch immer er aufgestellt wurde.

Bei der Berechnung der Schwellenwerte nach diesem Absatz sind Beteiligungen entsprechend ihres Anteiles zu berücksichtigen; dasselbe gilt auch für die Berechnung der Solvabilitätsanforderungen aufgrund der Branchenvorschriften.

Zu § 4:

Hier wird Art. 4 der Richtlinie umgesetzt. § 4 Abs. 1 bringt dabei den kooperativen Gedanken bei der Ermittlung der Finanzkonglomerate zum Ausdruck: die aus Art. 4 der Richtlinie resultierende Pflicht der FMA zur Ermittlung soll damit keinesfalls zulasten der Wirtschaft entfallen; vielmehr bleibt es Aufgabe der FMA, über die Qualifizierung als Finanzkonglomerat nach eingehender Überprüfung, die auch von Amts wegen eingeleitet werden kann, abzusprechen und somit zu entscheiden. Jedoch sollen innerhalb einer Unternehmensgruppe bereits angestellte Überlegungen der FMA bei dieser Ermittlung zugutekommen, um so den Verwaltungsaufwand gering zu halten.

Den Unternehmen gegenüber ergibt sich aus den anzuwendenden Vorschriften des AVG die Verpflichtung der FMA zu einer begründeten bescheidmäßigen Entscheidung über die Qualifikation als zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen bzw. Finanzkonglomerat.

Zu § 5:

Hier werden Art. 5, 10, 11 und 18 der Richtlinie umgesetzt. In der Umsetzung der Richtlinie werden dabei die verschiedenen Konstellationen, welche die Richtlinie kennt, zwecks Übersichtlichkeit und besserer Lesbarkeit in eigene Literae aufgeteilt: so wird Art. 10 Abs. 2 lit. b sublit. ii umgesetzt in § 5 Abs. 2 lit. b und c; weiters fließt das Kriterium der Bilanzsumme über die Eruierung des Anteiles der Finanzbranche nach § 2 Z 7 ein. Ähnliches gilt für Abs. 1 Z 4 lit. c.

In § 5 Abs. 1 Z 4 werden die Konstellationen des Art. 18 der Richtlinie, in welchen ein Mutterunternehmen (beaufsichtigtes Unternehmen oder gemischte Finanzholdinggesellschaft) mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten vorliegt, umgesetzt.

In Abs. 3 wird von der Option der Richtlinie Gebrauch gemacht um somit einen überhöhten Verwaltungsaufwand zu vermeiden; es erscheint ausreichend, dass auf Ebene der Einzelaufsicht die Erfüllung des branchenspezifischen Schutzzweckes im Auge behalten wird.

Zu § 6:

Mit § 6 Abs. 3 wird der zweite Absatz des Anhangs 1 der Richtlinie umgesetzt: Die Richtlinie normiert hier, dass die Mitgliedsstaaten es den Behörden, und nicht den Unternehmen, überlassen, die geeignete Methode zu wählen. Hier erfolgt die Umsetzung der möglichen Methoden, wobei zugunsten der Möglichkeit der bestmöglichen Erreichung des Schutzzweckes der zusätzlichen Beaufsichtigung unter Berücksichtigung gruppenindividueller Besonderheiten die Zulässigkeit aller drei Methoden vorgesehen wird. Die FMA hat für ihre Entscheidung über die anzuwendende Methode einen nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens nach dem AVG begründeten Bescheid zu erlassen.

Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen hat, ungeachtet der Selbstverständlichkeit, dass die angemessene Eigenmittelausstattung stets zu erfüllen ist und die FMA auch jederzeit berechtigt sein muss, Informationen darüber einzuholen, nur einmal jährlich zum Bilanzstichtag die Berechnung der auf Finanzkonglomeratsebene erforderlichen Höhe der Eigenmittelausstattung vorzunehmen und die Ergebnisse der Berechnungen und die für die Berechnung mageblichen Angaben der FMA vorzulegen. Damit wird von einer Option zugunsten der Verwaltungsvereinfachung Gebrauch gemacht. Nähere Anforderungen an ein standardisiertes Meldewesen hinsichtlich zusätzlicher Eigenmittelanforderungen sind in einer Verordnung nach § 14 festzulegen.

Im übrigen wird Art. 6 der Richtlinie umgesetzt.

Zu §§ 7 und 8:

Hier werden Anhang 1 der Richtlinie umgesetzt und die technischen Grundsätze sowie die zulässigen Methoden der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses normiert.

Bei den Methoden 2 („Abzug und Aggregation“) und 3 („Buchwert/Anforderungsabzug“) bezieht sich, wobei hier der Auslegung der MTG gefolgt wird, der Begriff „Beteiligungen“ ausschließlich auf Gruppen der Finanzbranche und umfasst nicht auch Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanzbereichs.

Durch die Definition der branchenübergreifenden Eigenmittel soll die Eigenmittelschöpfung auf Kredit und die Mehrfachbelegung vermieden werden.

Die sektoralen Vorschriften, welche volumensmäßige Anrechnungsbeschränkungen für Ergänzungskapital und Nachrangkapital vorsehen, bleiben unberührt.

Von § 7 Abs. 4, mit welchem Anhang 1 umgesetzt wird, sind etwa die freien Rücklagen adressiert; weitere praktische Auswirkungen werden von der Europäischen Kommission ausgearbeitet.

Im übrigen bleibt eine Weiterentwicklung auf Europäischer Ebene zu beobachten.

Beispielrechnungen:

1. Berechnung aufgrund des konsolidierten Abschlusses

Bei Methode 1 werden von den branchenübergreifenden Eigenmitteln alle sektoral ermittelteten Solvenzanforderungen abgezogen.

 

Kreditinstitut bzw. KI-Gruppe

(Mutterunter-

nehmen)

Versicherungs-

unternehmen

Wertpapierfirma (60% Tochter-unternehmen)

Nichtbeauf-sichtigtes Finanzunternehmen

Summe

(Vollkonsolidierung)

Eigenmittel

67

12

22

7

67 (ohne Berücksichtigung der passiven Unterschiedsbeträge)

Solvenz-

anforderung

-32

-10

-17

-10

-69

Überschuss

(Fehlbetrag)

8

2

5

-3

-2

(Quotenkonsolidierung)

Eigenmittel

67

12

13.2 (=60% von 22)

7

67

Solvenz

-anforderung

-32

-10

-10,2

-10

-62,2

Überschuss

(Fehlbetrag)

 

 

 

 

4,8

2. Abzugs- und Aggregationsmethode

Bei dieser Methode werden von der Summe der brachenübergreifenden Eigenmittel der Einzelabschlüsse der Gruppenunternehmen die sektoral ermittelten Solvenzanforderungen und die Buchwerte der Beteiligungen an Gruppenunternehmen abgezogen.

 

Mutterunternehmen (Bank)

nichtkonsolidiert

 

 

 

Beteiligungsbuchwerte

10

12

5

27

 

 

 

Versicherung

Wertpapierfirma

60% Tochter

nichtbeauf-sichtigtes Finanzunternehmen

Mutterbank auf Solobasis

Abzug

Beteiligungen

Eigenmittel der Gruppe

(Vollkonsolidierung) nicht anwendbar

Eigenmittel auf Solobasis

12

22

7

67

-27

81

Solvenzanforderung auf Solobasis.

-10

-17

-10

-32

 

-69

Überschuss/Fehlbetrag

2

5

-3

35

-27

12

(Quotenkonsolidierung)

Eigenmittel auf Solobasis

12

13,2 (=60% von 22)

7

67

-27

72,2

Solvenzanforderung auf Solobasis.

-10

-10,2

-10

-32

 

-62,2

Überschuss/Fehlbetrag

2

3

-3

35

-27

10

3. Die Anforderungsabzugsmethode

Die Anforderungsabzugsmethode ist die dritte Methode zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung im Finanzkonglomerat.

Von der Differenz aus branchenübergreifenden Eigenmitteln und sektoral ermittelten Solvenzanforderungen des Unternehmens an der Spitze des Finanzkonglomerates werden entweder die Beteiligungsbuchwerte des Spitzenunternehmens oder die quotalen Solvenzanforderungen an die untergeordneten Gruppenunternehmen abgezogen, je nachdem, welcher der beiden Werte höher ist.

 

Mutterunternehmen Bank

nichtkonsolidiert

 

Beteiligungsbuchwerte

10

12

5

 

 

Versicherung

Wertpapierfirma

60% Tochter

nichtbeaufsichtigtes Finanzunternehmen

 

Eigenmittel auf Solobasis

12

22

7

 

Solvenzanforderung auf Solobasis.

-10

-17

-10

 

Überschuss/Fehlbetrag

2

5

-3

 

 

Eigenmittel des Mutterunternehmens

67

 

Abzug max. Beteiligungsbuchwerte vs. quotale Solvenzanforderung:

 

 

a) Versicherung

10

 

b) Wertpapierfirma

12

 

c) Nichtbeaufsichtigtes Finanzunternehmen

5

 

Summe Beteiligung:

27

 

a) Versicherung

10

 

b) Wertpapierfirma (60% quotal)

10,2

 

c) Nichtbeaufsichtigtes Unternehmen

10

 

quotale Solvenzanforderung

30,2

 

Abzug der Solvenzanforderung des Mutterunternehmens

32

 

Überschuss des Finanzkonglomerats

4,8 (=67-32-30,2)

Zu §§ 9 und 10:

Hier werden Art. 7 und 8 der Richtlinie umgesetzt. Bezüglich des alternativ zur gesetzlich geforderten Eigenmittelausstattung in der Richtlinie vorgesehenen Parameters der technischen Bestimmungen für die Festlegung der Schwellenwerte, anhand derer die Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen als bedeutend festgelegt werden, bleibt eine gemeinschaftsrechtliche Verordnung abzuwarten, die keiner gesonderten Umsetzungsmaßnahme bedarf.

Selbstverständlich sind die Verpflichtungen der Unternehmen nach den §§ 9 und 10 so zu verstehen, dass sie nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten, insbesondere jenen des Gesellschaftsrechts, zu erfüllen sind.

Solange nicht anderslautende Schwellenwerte festgelegt worden sind, gilt eine gruppeninterne Transaktion nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie dann als bedeutend, wenn ihr Umfang zumindest 5 % des Gesamtbetrags der Eigenmittelanforderung auf Finanzkonglomeratsebene übersteigt. Dies ist auch als Richtwert für Risikokonzentrationen anzunehmen, solange keine weitere Koordinierung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erfolgt ist.

Bei der vorgeschriebenen Berechnung sind gleichartige Risiken zusammenzufassen, jeweils zu gewichten und in ihrem Verhältnis zueinander zu bewerten, wie dies nach internen Modellen (value at risk) üblicherweise zu geschehen hat. Schadenrisiken aus Versicherungsverträgen sind beispielsweise nicht mit Bonitätsrisken aus der Beteiligung oder Kreditgewährung von Unternehmen des Finanzkonglomerats oder Risken aus derivativen Geschäften zusammenzufassen.

Die Richtlinie fordert eine „regelmäßige“ Berichterstattung; anlässlich der Umsetzung wird auf den BWG-Standard der Vierteljährlichkeit abgestellt, wobei anzunehmen ist, dass dies einen geeigneten Interessenausgleich zwischen der notwendigen Vermeidung übergebührlichen Administrationsaufwandes und der Notwendigkeit zeitnaher Informationen der FMA darstellt.

Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung bleibt primär die in der Richtlinie vorgesehene Kommissionsverordnung abzuwarten; selbstverständlich ist die FMA hinsichtlich der Ausgestaltung einer Verordnung nach § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 gehalten, gemeinschaftrechtliche Erkenntnisse und Weiterentwicklungen entsprechend zu berücksichtigen.

In § 10 Abs. 1 und 5 wird der Richtlinie entsprechend ausdrücklich klargestellt wird, dass die Branchenvorschriften durch das gegenständliche Gesetz unberührt bleiben; damit sollen ansonsten mögliche Missverständnisse im Spannungsverhältnis zu den Aufgaben der FMA nach den Branchenvorschriften vermieden werden.

Zu § 11:

Hier wird Art. 9 der Richtlinie umgesetzt. Im übrigen besteht hier eine Verordnungskompetenz der Europäischen Kommission zur Verabschiedung weiterer allgemeiner Grundsätze und Anforderungen an das Risikomanagement.

Zum Begriff „angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen“ ist zu beachten, dass sich die Verpflichtungen aus § 11 nur im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten ergeben können.

Zu § 12:

Hier wird Art. 12 der Richtlinie umgesetzt.

Die Änderungen im Vorstand, im Aufsichtsrat oder in den Eigentumsverhältnissen, sofern sie nach den Branchenbestimmungen angezeigt werden, sind von eminenter Bedeutung für die Aufsichtsbehörden; dementsprechend sieht die Richtlinie hier eine Konsultationsverpflichtung für den Fall der Genehmigungspflicht solcher Maßnahmen vor; da die österreichischen Branchenvorschriften hier jedoch keine Genehmigungspflicht vorsehen, wird eine Informationsverpflichtung vorgesehen, um das Zusammenspiel mit anderen Aufsichtsbehörden in den Vertragsstaaten im Sinne der Richtlinie zu ermöglichen. Im übrigen wird Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie umgesetzt, der eine Konsultation unter den zuständigen Behörden vorsieht, bevor schwerwiegende Sanktionen verhängt oder andere außergewöhnliche Maßnahmen getroffen werden.

Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Informationsaustausch bleiben die Branchenbestimmungen unberührt.

Die im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung erlangten Informationen unterliegen den Bestimmungen der Branchenbestimmungen über das Berufsgeheimnis und die Weitergabe vertraulicher Informationen bzw. dem Amtsgeheimnis.

Zu § 13:

Hier wird Art. 13 der Richtlinie umgesetzt, wobei daran festgehalten wird, dass eine gemischte Finanzholdinggesellschaft keinem Aufsichtsregime unterstellt werden kann; Sinn der Richtlinie ist vielmehr, dass ähnlich der Aktionärskontrolle nur qualifizierte Personen Einfluss auf ein Finanzunternehmen haben dürfen. Demgemäß ist diese Einflussnahme auf das dem Finanzkonglomerat angehörende Finanzunternehmen zu unterbinden, wenn die Qualifikation der Geschäftsleitung der gemischten Finanzholdinggesellschaft den Mindestanforderungen nicht zu genügen vermag. Zunächst muss hier das zusätzlich beaufsichtigte Finanzunternehmen selbst alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Erreichung des vorgeschriebenen Zustandes ausschöpfen; um der FMA eine Bewertung und allenfalls ein amtswegiges Einschreiten zu ermöglichen werden Informationspflichten normiert. Ultima ratio ist ein Ruhen der Stimmrechte, welches von der FMA beim zuständigen Gerichtshof zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen zu beantragen ist; es ist ein Treuhänder zu bestellen, der ausreichende persönliche und fachliche Kompetenz besitzt, die Geschäfte interimistisch zu leiten.

Zu § 14:

Hier wird Art. 14 der Richtlinie umgesetzt. Vergleichbar mit § 23 Abs. 13 Z 7 letzter Satz BWG in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird in Abs. 4d von einer Mitgliedsstaatenoption Gebrauch gemacht.

Zu § 15:

Hier wird Art. 15 der Richtlinie umgesetzt, indem die Zuständigkeiten und Modalitäten bei der Vor-Ort-Prüfung von Unternehmen eines Finanzkonglomerates den jeweiligen Branchenvorschriften entsprechend geregelt werden.

In § 15 Abs. 2 wird die Vorgehensweise der FMA geregelt, falls die FMA in bestimmten Fällen Informationen über ein in die zusätzliche Aufsicht gemäß § 5 FKG einbezogenes Unternehmen mit Sitz im Ausland im Wege der Vor-Ort-Prüfung einholen will.

In § 15 Abs. 3 wird die Vorgehensweise der Zusammenarbeit der FMA mit einer zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates geregelt, falls diese zuständige Behörde Informationen über ein in die zusätzliche Aufsicht gemäß § 5 FKG einbezogenes Unternehmen mit Sitz im Inland einholen will.

Zu § 16:

Hier wird Art. 16 der Richtlinie umgesetzt.

Betreffend die Verfahrensbestimmungen sind die §§ 22 und 23 FMABG zur Anwendung zu bringen.

Zu § 17:

Hier wird Art. 17 der Richtlinie umgesetzt.

Es wird hier zum Ausdruck gebracht, dass es zu keiner Aufsichtsarbitrage kommen darf. Die Determinierung der von der FMA zu ergreifenden Maßnahmen ist in Form der Einschränkung auf „Aufsichtsmaßnahmen“ durch die anzuwendenden Branchenvorschriften gegeben, wobei das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Zu §§ 18 und 19:

Hier werden die erforderlichen Inkrafttretensbestimmungen und Vollziehungsklauseln geregelt.

Zum Inkrafttreten ist selbstverständlich erst dann eine aus der zusätzlichen Beaufsichtigung resultierende Verpflichtung eines Finanzkonglomerates bzw. eines zusätzlich beaufsichtigten Unternehmens anzunehmen, wenn nach § 4 dieses Bundesgesetzes die Finanzkonglomerateeigenschaft festgestellt wurde, was auf Grundlage der Jahresabschlüsse 2004 erstmalig im Verlauf des Jahres 2005 erfolgen kann.

Zu Art. 3 (Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 1):

Die Beaufsichtigung von reinen Rückversicherungsunternehmen soll durch die Anwendung der allgemeinen Kapitalanlagevorschriften und durch zusätzliche Auskunfts- und Vorlagepflichten verstärkt werden.

Durch die Bestimmung sollen die Rückversicherer in das System der Kapitalanlage-Quartalsmeldungen einbezogen werden; da Rückversicherungen keine „Bedeckungswerte“ haben und auch nicht in das System der Führung von Verzeichnissen und Aufstellungen einbezogen werden sollen, müssen Rückversicherungs-Unternehmen nicht in den Geltungsbereich des § 79b Abs. 1 einbezogen werden.

Da in Österreich bereits ein eigenständiges Regime der Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen besteht, ist es nicht nur legitim, sondern auch geboten, dieses weiterzuentwickeln. Es besteht keine zum derzeit in Vorbereitung befindlichen Richtlinienvorhaben in Spannung stehende Tendenz.

Zu Z 2 und 3 (§ 4 Abs. 6 Z 7, § 4 Abs. 7a und § 7b Abs. 1a):

Hier wird eine konsequente Fortentwicklung der Aktionärskontrolle vorgenommen:

Es fällt auf, dass die Transparenz der (Gruppen-) Struktur nach dem VAG derzeit nicht ausdrücklich gefordert wird. Dies obwohl nach Insurance Core Principle 8 der IAIS (International Association of Insurance Supervisors) die Aufsichtsbehörde verlangen sollte, dass die Struktur von Unternehmensgruppen, die potentielle kontrollierende Eigentümer von Versicherungsunternehmen beinhalten, ausreichend transparent sind und die Aufsicht über das Versicherungsunternehmen nicht behindert wird. Eine entsprechende Erweiterung des VAG insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Struktur ist daher dringend angebracht.

Zu Z 4 und 39 (§ 8 Abs. 3 Z 3 und § 104a Abs. 2b Z 3):

Hier wird eine sprachliche Verbesserung vorgenommen.

Zu Z 5 (§ 11a Abs. 2 und 2a):

Hier werden Art. 24 Z 1 und 25 Z 1 der Richtlinie umgesetzt.

Zu Z 6 (§ 13c Abs. 4):

Die österreichische Rechtsordnung sieht in den Fällen eines Vermögensüberganges im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung) grundsätzlich kein Kündigungsrecht vor; vielmehr ist die Universalsukzession in alle bestehenden Rechtsverhältnisse die vom Gesetz angeordnete und auch angestrebte Rechtsfolge, weil die Aufrechterhaltung der Kundenbeziehungen die Grundlage für jede Umstrukturierung ist. Die unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Formen der Gesamtrechtsnachfolge ist auch hier sachlich nicht gerechtfertigt, weshalb eine diesbezügliche Klarstellung erfolgt.

Zu Z 7 (§ 18 Abs. 1):

Diese Verordnungsermächtigung soll einheitliche Anforderungen an die versicherungsmathematischen Grundlagen ermöglichen.

Zu Z 8 (§ 18 Abs. 1a):

Die professionelle Deckung des Kapitalanlagerisikos durch eine Bankgarantie macht die Einholung des Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen entbehrlich.

Zu Z 9, 15, 19, 22 und 38 (§ 18 Abs. 2, § 75 Abs. 2 Z 1, § 81c Abs. 5 Z 2, § 83 und § 104):

Diese Novellierungsanordnungen dienen redaktionellen Richtigstellungen.

Zu Z 10 (§ 20 Abs. 2):

Ein gesonderter Deckungsstock ist gemäß § 108b Abs. 3 EStG 1988 für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung, nicht aber für die sonstige Pensionszusatzversicherung erforderlich.

Zu Z 11 (§ 20 Abs. 2a):

Diese Mitteilung ermöglicht der Aufsichtsbehörde den zeitnahen Überblick über Änderungen bei den Deckungsstockabteilungen.

Zu Z 12 (§ 23 Abs. 5):

Um die FMA in die Lage zu versetzen, jederzeit über die Tätigkeit des Treuhänders Bescheid zu wissen und um zeitnah Unternehmensinformationen zu erlangen, soll der Treuhänder der FMA neben dem Jahresbericht auch einen Quartalsbericht übermitteln.

Zu Z 13 (§ 24a Abs. 3):

Es wird durch eine sprachliche Richtigstellung geklärt, dass nach 3 Monaten der Bericht in der FMA eingelangt sein muss und der Aktuar den Bericht entsprechend früher abzugeben hat; die Regelung des § 83 Abs 2 dient hier als Vorbild. Es wird eine Fristerstreckungsermächtigung für begründete Fälle aufgenommen.

Diese Vorlagepflicht wird durch eine Säumnisgebühr (§ 115b) verstärkt.

Zu Z 14 (§ 73b Abs. 4a bis 4d):

Hier werden Art. 22 Z 2 und 23 Z 2 der Richtlinie umgesetzt.

Zu Z 16 (§ 77 Abs. 2):

Hier erfolgt lediglich eine Klarstellung.

Zu Z 17, 24 und 25 (§ 79b Abs. 1a und 2 sowie § 85a Abs. 2 und 3):

Hier erfolgt eine der Systemkonformität dienende Umstellung bei gleichzeitiger Ergänzung um die Möglichkeit unterjähriger Meldungen.

Mit dieser Änderung wird der Altrechtszustand bezüglich anteiliger Mieten und Zinsen wieder hergestellt, sodass der neue §79 Abs. 1a dem derzeitigen § 85a Abs. 2 gleicht; dies deshalb, da Erfahrungswerte der FMA gezeigt haben, dass entgegen der ursprünglichen Annahme ist diese Meldung doch erforderlich ist.

Durch die Änderung des § 79b Abs. 2 soll die FMA in die Lage versetzt werden, auch von Rückversicherungsunternehmen Kapitalanlagequartalsmeldungen zu verlangen.

Zu Z 18 (§ 79b Abs. 5):

Hier wird ein Zitat angepasst.

Zu Z 20 (§ 81o Abs. 6):

Die in § 81o Abs. 6 VAG geforderten Angaben werden um das versicherungstechnische Ergebnis ergänzt, da die verrechneten Prämien alleine nicht sehr aussagekräftig sind. Dem Bilanzleser soll ermöglicht werden, ein umfassenderes Bild über die Aktivitäten des Unternehmens zu erhalten.

Zu Z 21 (§ 82 Abs. 6):

Die Bestimmungen über die Abschlussprüfung werden dahingehend adaptiert, dass die Anforderungen für nach dem FKG zusätzlich beaufsichtigte Versicherungsunternehmen systemkonform berücksichtigt werden müssen.

Zu Z 23 (§ 84 Abs. 1):

Durch die Verkürzung der Veröffentlichungspflicht soll hier eine zeitnähere Information zum Zweck der Verbesserung der Transparenzmaßnahmen erfolgen.

Zu Z 26 (§ 86 Abs. 3):

Aus Gründen der Unvereinbarkeit werden Aufsichtsratsmitglieder und Vorstandsmitglieder ausdrücklich von der Prüfung des Jahresabschlusses kleiner Vereine ausgeschlossen.

Zu Z 27 (§ 86a Abs. 1 Z 2 und 3):

Mit § 86a Abs. 1 Z 2 VAG wurde Artikel 2 Abs. 2 der RL 98/78/EG umgesetzt.

Im März 2002 wurde seitens der FMA eine Interpretation zu § 86a Abs. 1 Z 2 VAG verfasst, wonach österreichische Versicherungsunternehmen, die über eine Versicherungs‑Holdinggesellschaft, ein ausländisches Rückversicherungsunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat als übergeordnetes Unternehmen wiederum eine übergeordnete EWR‑Versicherungsgesellschaft haben, vom Tatbestand des § 86a Abs. 1 Z 2 VAG ausgenommen sind.

Die Auslegung zu § 86a Abs. 1 Z 2 VAG beruhte darauf, dass EWR‑Versicherungsunternehmen, die über eine übergeordnete Versicherungs‑Holdinggesellschaft, ein übergeordnetes ausländisches Rückversicherungsunternehmen oder ein übergeordnetes Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat an einem österreichischen Versicherungsunternehmen zu mind. 50% (im Regelfall gilt dies bei dem Verhältnis Über‑/Unterordnung) beteiligt sind, ohnedies der Gruppenaufsicht des entsprechenden EWR Staates unterliegen und eine Berechnung der bereinigten Eigenmittelausstattung „nach oben“ nicht sehr sinnvoll schien. Da es noch keine Vereinbarungen mit anderen EWR‑Behörden über die Übertragung der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 86m VAG gibt, schien diese Interpretation für diese Fälle notwendig und sinnvoll.

Dies scheint auch mit dem EG-Recht vereinbar, da die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 der RL 98/78/EG und die Berechnung nach Annex II insbesondere jene Fälle erfassen sollte, wo Versicherungsunternehmen in verschiedenen EU‑Staaten eine gemeinsame Versicherungs‑Holding haben. Würde man keine Betrachtung „nach oben“ vornehmen, würden genau diese Fälle nicht von einer zusätzlichen Aufsicht erfasst werden.

Jene Fälle, in denen ein Versicherungsunternehmen wiederum ein übergeordnetes Versicherungsunternehmen in einem EWR-Staat hat, werden aber ohnedies von der RL erfasst und eine (zusätzliche) Betrachtung der Gruppe von unten nach oben scheint nicht zielführend.

Nunmehr erfolgt zwecks Schaffung von Rechtssicherheit eine Klarstellung im VAG.

Zu Z 28 (§ 86a Abs. 2 Z 4 bis 7):

Hier wird Art. 28 Z 1 der Richtlinie umgesetzt.

Zu Z 29 und 30 (§ 86c Abs. 4 und 5):

Hier wird Art. 28 Z 2 der Richtlinie umgesetzt.

Zu Z 31 (§ 86d Abs. 2):

Hier wird Art. 28 Z 3 der Richtlinie umgesetzt.

Zu Z 32 (§ 86e Abs. 3):

Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs‑Holdinggesellschaft, eines übergeordneten ausländischen Rückversicherungsunternehmens oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, haben gemäß § 86e Abs. 2 eine bereinigte Eigenmittelausstattung „nach oben“ zu ermitteln. Soferne ein Unternehmen der Gruppe eine bereinigte Eigenmittelausstattung berechnet und der Behörde in einem Vertragsstaat vorlegt, soll die FMA ermächtigt werden, keine gesonderte Berechnung des inländischen Versicherungsunternehmens zu verlangen. Das inländische Unternehmen soll lediglich verpflichtet werden, die an die zuständige Behörde übermittelten Daten der FMA in deutscher Sprache vorzulegen.

Zu Z 33 (§ 86h Abs. 3):

Hier wird Art. 28 Z 5 der Richtlinie umgesetzt.

Zu Z 34 (§ 86i Abs. 5):

Diese Änderung stellt lediglich eine Berichtigung dar. Die Vorschriften für die Anteile anderer Gesellschafter sollen nicht nur bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung auf Basis eines gemäß § 80a VAG erstellten konsolidierten Abschlusses sondern bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung auch auf Basis eines nach § 80b erstellten konsolidierten Abschlusses gelten.

Zu Z 35 (§ 86i Abs. 8):

Hier wird Art. 28 Z 6 der Richtlinie umgesetzt.

Zu Z 36 (§ 86l):

Der bloße Beteiligungsbuchwertabzug kann bei beteiligten Unternehmen, die eine Eigenmittelunterdeckung aufweisen bzw. deren Überdeckung geringer ist als der Beteiligungsbuchwert, zu einem höheren Ergebnis führen als die Berechnung nach einer der Methoden des § 86h. Daher ist, sobald die Unterlagen vorliegen, eine entsprechende Berechnung vorzunehmen. Auf diese Berechnung nach § 86e findet § 82 Abs. 6 Anwendung.

Zu Z 37 (§ 86n):

Hier wird Art. 28 Z 4 der Richtlinie umgesetzt, wobei daran festgehalten wird, dass eine Versicherungs-Holdinggesellschaft keinem Aufsichtsregime unterstellt werden kann; Sinn der Richtlinie ist vielmehr, dass ähnlich der Aktionärskontrolle nur qualifizierte Personen Einfluss auf ein Versicherungsunternehmen haben dürfen. Demgemäß ist diese Einflussnahme auf das der Versicherungsgruppe angehörende Versicherungsunternehmen zu unterbinden, wenn die Qualifikation der Geschäftsleitung der Versicherungs-Holdinggesellschaft den Mindestanforderungen nicht zu genügen vermag. Zunächst muss hier das zusätzlich beaufsichtigte Versicherungsunternehmen selbst alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Erreichung des vorgeschriebenen Zustandes ausschöpfen; um der FMA eine Bewertung und allenfalls ein amtswegiges Einschreiten zu ermöglichen, werden Informationspflichten normiert. Ultima ratio ist ein Ruhen der Stimmrechte, welches von der FMA beim zuständigen Gerichtshof zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen zu beantragen ist; es ist ein Treuhänder zu bestellen, der ausreichende persönliche und fachliche Kompetenz besitzt, die Geschäfte interimistisch zu leiten.

Zu Z 40 (§ 107b Abs. 1):

Es wird hier eine Ergänzung hinsichtlich der Verletzung von Anzeigepflichten vorgenommen.

Zu Z 41 (§ 111):

Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsstrafen wird an jene im Bank- und Wertpapierbereich angepasst und auf 18 Monate angehoben (siehe § 99b BWG und § 28 WAG).

Zu Z 42 (§ 115b):

Hier erfolgt eine Anpassung der Zitate.

Zu Z 43 (§ 118a Abs. 6 und 7):

Hier werden die Art. 24 Z 2 und 25 Z 2 der Richtlinie umgesetzt.

Zu Z 44 (§ 119h Abs. 12 bis 14):

Hier werden die Inkrafttretensbestimmungen geregelt unter Berücksichtigung der Umsetzungsvorgabe des Artikel 32 der Richtlinie 2002/87/EG (bis zum 11. August 2004).

Zu Art. 4 (Änderungen des Bankwesengesetzes):

Allgemeines:

Die Erste Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (77/780/EWG), die Richtlinie über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis (92/30/EWG) und die Zweite Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (89/646/EWG) wurden durch die kodifizierte Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (2000/12/EG) außer Kraft gesetzt. Die an mehreren Stellen erfolgte Änderung der Verweise dient deren Abgleichung mit der kodifizierten Richtlinie 2000/12/EG.

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Z 25, § 2 Z 26):

Art. 26 der Richtlinie 2002/87/EG (Ergänzung des Art. 7 Abs. 3, 1. und 2. Anstrich der RL 93/6/EWG) und Art. 29 Z 1 lit. b (Ergänzung des Art. 1 Nummer 21 und 22 der Richtlinie 2000/12/EG) klärt, dass eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 FKG weder eine Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Z 25 BWG noch ein gemischtes Unternehmen gemäß § 2 Z 26 BWG ist.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 5):

In Umsetzung des Art. 29 der RL 2002/87/EG (Änderung des Art. 12 der RL 2000/12/EG) erweitert sich die Informationspflicht der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates des Mutterunternehmens eines Kreditinstituts mit Sitz im Inland durch die FMA, wenn dieses Kreditinstitut Teil eines Finanzkonglomerates ist oder sein könnte.

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 2a):

Im Umsetzung des Art. 29 Z 3 (Ergänzung des Art. 16 Abs. 2 der RL 2000/12/EG) und des Art. 27 Z 2 (Ergänzung des Art. 9 Abs. 2 der RL 93/22/EWG) wird ein Beteiligungserwerb im Sinne des § 20 Abs. 2 BWG mit der Informationspflicht gegenüber der FMA gemäß § 4 Abs. 5 BWG verknüpft.

Zu Z 5 (§ 20 Abs. 8):

Aktualisierung der Verweise.

Zu Z 6 bis 8 (§ 23 Abs. 13 und 14):

In Umsetzung des Art. 29 Z 4 der Richtlinie 2002/87/EG wurden die Bestimmungen des § 23 Abs. 13 und 14 den Änderungen des Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie 2000/12/EG angepasst. Die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelerfordernis auf Ebene eines Finanzkonglomerates nach einer der in § 6 Abs. 2 FKG angeführten Methode hat nach der Genehmigung durch die FMA auf Dauer zu erfolgen. Wird eine dieser drei Methoden auf Finanzkonglomerateebene genehmigt oder unterliegt das Kreditinstitut einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß § 24 Abs. 1 oder § 24 Abs. 4 und bezieht das Kreditinstitut ein Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft in den Konsolidierungskreis ein, müssen die in § 23 Abs. 13 Z 3, 4 und 4a angeführten Beteiligungen und Kapitalbestandteile in Bezug auf diese Beteiligungen auf Einzelinstitutsebene in Bezug auf die zuvor genannten Unternehmen nicht in Abzug gebracht werden.

Zu Z 9 (§ 24 Abs. 1):

Umsetzung des Art. 29 Z 7 lit. a (Ergänzung des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG).

Zu Z 10 bis 14 (§ 30):

Abs. 9a dient der Umsetzung des Art. 29 Z 11 der Richtlinie 2002/87/EG (Ergänzung eines Art. 56a. in der Richtlinie 2000/12/EG) in der die Vorgangsweise geregelt wird, falls ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der EU ist, nicht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder einer nicht gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegt.

Zu Z 15 (§ 63 Abs. 4):

Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses durch den Bankprüfer hat auch die Prüfung der Einhaltung der §§ 6 bis 11 FKG (Angemessene Eigenmittelausstattung, Risikokonzentration, Gruppeninterne Transaktionen, Interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement) zu umfassen.

Zu Z 16 (§ 69):

Die FMA hat die Einhaltung der Vorschriften des Finanzkonglomerategesetzes durch Kreditinstitute zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Finanzmarktstabilität zu achten.

Zu Z 17 (§ 70 Abs. 1 Z 3):

Die FMA darf sich zur zusätzlichen Beaufsichtigung von Kreditinstituten, die an der Spitze eines Finanzkonglomerates stehen, der OeNB bedienen, wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. Die Änderungen in § 70 Abs. 1 Z 3 BWG berücksichtigen zudem die diesbezüglichen Überlegungen des Finanzausschusses vom 27. Februar 2002 (1019 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP) in Hinblick auf die Weiterführung der bewährten Zusammenarbeit zwischen FMA und OeNB bei der Vor-Ort-Prüfung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen eines Finanzkonglomerates.

Zu Z 18 und 19 (§ 70 Abs. 4):

Für die Erteilung einer Konzession ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 in Umsetzung des EG-Herkunftlandprinzips Voraussetzung, dass der Sitz und die Hauptverwaltung eines Kreditinstituts im Inland liegen. Unklar blieb bisher, nach welchem Prozedere die FMA vorzugehen hat, falls ein Kreditinstitut, dem eine österreichische Konzession erteilt wurde, seinen Sitz oder die Hauptverwaltung des Unternehmens ins Ausland verlegt und die FMA die Konzession zu entziehen hat, da – gemäß Herkunftlandprinzip – in diesem Fall die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in den der Sitz oder die Hauptverwaltung des Unternehmens verlagert wurde, die Aufsicht über das Kreditinstitut wahrzunehmen hat. Die Einfügung in § 6 Abs. 2 stellt klar, dass im Fall der Verlegung des Sitzes oder der Hauptverwaltung eines Kreditinstituts die FMA die Konzession entziehen hat.

Verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen des Finanzkonglomerategesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung oder eines Bescheides, hat die FMA dem Kreditinstitut aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Kreditinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen oder die Konzession zurückzunehmen.

Zu Z 20 (§ 70a.):

Mit § 70a. Abs. 5 wird Art. 29 Z 9 (Ergänzung des Art. 55a in der Richtlinie 2000/12/EG) umgesetzt. Ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein gemischtes Unternehmen ist, hat wesentliche gruppeninterne Transaktionen mindestens einmal im Quartal an die FMA zu melden. Zu diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen einzurichten.

Zu Z 21 (§ 73 Abs. 3):

Das übergeordnete Kreditinstitut innerhalb eines Finanzkonglomerates hat der FMA auch Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten gemischten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

Zu Z 22 (§ 74 Abs. 3)

Im Sinne der bewährten Kooperation in der Bankenaufsicht zwischen Oesterreichischer Nationalbank (OeNB) und Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie zur bestmöglichen Nutzung der bei der OeNB bestehenden Ressourcen hat die OeNB auf Grund der Monatsausweise und Quartalsberichte von Kreditinstituten der FMA auch zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 6 bis 10 FKG gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

Zu Z 23 (§ 76 Abs. 2 Z 1 bis 3):

Die Änderungen des § 76 BWG stellen Maßnahmen zur verbesserten Qualitätssicherung bei der Ausübung der Aufsichtsfunktion des Staatskommissärs dar. So werden in Z 1 ausdrücklich Konkurrenzverhältnisse als Ausschließungsgrund festgelegt. Z 2 stellt klar, dass eine aufgrund eines früheren beruflichen Werdegangs erworbene „historische“ Sachkunde nicht genügt, sondern dass eine einschlägige Tätigkeit während der Funktion als Staatskommissär die dauernd erforderliche Aktualisierung des Einblicks in wirtschaftliche Vorgänge und rechtliche Entwicklungen gewährleisten muss; Anwendungsfälle wären hierbei sowohl ein grundlegender Berufswechsel (Beispiel: bisheriger Wirtschaftsanwalt wird Arzt) als auch Fälle des Ruhestandes vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (Z 3). Die in Z 3 normierte Altergrenze stellt einerseits auf das jeweilige berufsspezifische gesetzliche Pensionsantrittsalter ab und trägt andererseits der Tatsache Rechnung, dass für die Mitglieder des Aufsichtsorgans selbst in den Satzungen Altergrenzen vorgesehen werden können (vgl. Punkt 54 des österreichischen Corporate Governance Codes). Für Altersgrenzen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, an eine bestimmte Zahl von Lebensjahren anzuknüpfen, oder an den Eintritt in den Ruhestand. Erstere Möglichkeit hätte zwar den Vorteil der Einheitlichkeit, doch scheint im Fall der Ausübung der spezifischen Aufsichtstätigkeit der Staatskommissäre die Anknüpfung an das aktive Berufsleben sachlicher, da die Nähe zu wirtschaftlichen Vorgängen und aktueller Wissenstand hierüber von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Zu Z 24 bis 30 (§§ 77 und 77a.):

Die Änderung im ersten Absatz des § 77 dient der Abgleichung mit der Definition der zuständigen Behörden in § 2 Z 9 BWG. Die FMA kann daher ausländischen einzelstaatlichen Behörden, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsbefugnissen die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen haben unter Berücksichtigung der in § 77 Abs. 1 genannten Gründe amtliche Auskünften erteilen. Die Änderung der Verweise in den §§ 77 und § 77a BWG dienen der Berücksichtigung der Ergänzungen der Richtlinie 2000/12/EG durch die Finanzkonglomeraterichtlinie (2002/87/EG). Die Ergänzung in § 77 Abs. 6 letzter Absatz dient der Umsetzung des Art. 29 Z 10 der Richtlinie 2002/87/EG (Ergänzung des Art. 56 Abs. 7 der Richtlinie 2000/12/EG).

Zu Z 31 (§ 103 Z 29a.):

Hier werden die Inkrafttretensbestimmungen (unter Berücksichtigung der Umsetzungsvorgabe des Artikel 32 der Richtlinie 2002/87/EG (bis zum 11. August 2004) geregelt.

Zu Z 32 (§ 107):

Hier werden die Inkrafttretensbestimmungen unter Berücksichtigung der Umsetzungsvorgabe des Artikel 32 der Richtlinie 2002/87/EG (bis zum 11. August 2004) geregelt.

Zu Art. 5 (Änderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 3):

Diese Einfügung stellt klar, dass in Umsetzung des Art. 27 der RL 2002/87/EG (Ergänzung des Art. 6 der RL 93/22) die zuständigen Behörden eines betroffenen Mitgliedsstaates vor Konzessionserteilung konsultiert werden, falls das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Teil eines Finanzkonglomerates ist.

Zu Z 2 (§ 30 Abs. 3):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Art. 6 (Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):

Zu Z 1 bis 3 (§ 2):

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in ihrer Eigenschaft als Allfinanz-Aufsichtsbehörde ist aus systematischen Gründen auch für die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierunternehmen eines Finanzkonglomerates zuständig. Die Systematik der rechnungskreisbezogenen Zurechnung von Kosten gemäß § 19 FMABG bleibt unberührt.

Zu Z 4 (§ 28)

Hier wird die Inkrafttretensbestimmung unter Berücksichtigung der Umsetzungsvorgabe des Artikel 32 der Richtlinie 2002/87/EG (bis zum 11. August 2004) geregelt.

Zu Art. 7 (Änderungen des Börsegesetzes):

Zu Z 1 (§ 46):

Als Maßnahme zur verbesserten Qualitätssicherung dienen die Änderungen in § 46 der Angleichung an die Qualifikationsanforderungen, die von Börsekommissären erfüllt werden müssen, an die mit der Änderung des § 76 Abs. 1 BWG erhöhten Qualifikationsanforderungen, die Staatskommissäre erfüllen müssen. Zudem erfolgt mit der Einfügung in § 46 eine Anpassung der Anforderungen, die an Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gerichtet werden, mit den Anforderungen, die an Angestellte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, Wirtschaftsprüfer mit einer aufrechten Befugnis und eingetragene Rechtsanwälte gerichtet werden.

Zu Z 2 (§ 101d.):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 8 (Änderungen des Pensionskassengesetzes)

Zu § 34 PKG

Die Regelung betreffend die Bestellung eines Staatskommissärs und dessen Stellvertreters wird an die Formulierung des § 76 BWG angepasst. Eine inhaltliche Änderung tritt gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis nicht ein.

Zu Z 2 (§ 51 Abs. 1s):

Inkrafttretensbestimmung.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 3

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur

(2) Auf inländische Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, sind nur

           1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 86a bis 86m, § 99, § 100 Abs. 2, die §§ 101 und 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D,

           1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 74 und 74a, § 75 Abs. 1, § 76, § 79b Abs. 1a bis 6, die §§ 86a bis 86m, § 99, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D,

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

anzuwenden.

anzuwenden.

(2a) und (3) ...

(2a) und (3) ...

§ 4. (1) bis (5)...

§ 4. (1) bis (5)...

(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

 

           7. aufgrund der mangelnden Transparenz der Gruppenstruktur die Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden oder die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird.

(7) ...

(7) ...

 

(7a) Im Fall des Abs. 6 Z 6 und 7 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.

(8) und (9) ...

(8) und (9) ...

§ 7b. (1)...

§ 7b. (1)...

 

(1a) An Stelle eines Widerrufs der Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Z 6 oder 7 kann die FMA gegenüber dem Versicherungsunternehmen auf der Grundlage von § 104 Abs. 1 jene Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht zu ermöglichen.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

§ 8. (1) und (2) ...

§ 8. (1) und (2) ...

(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben

(3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind für die ersten drei Geschäftsjahre anzugeben

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. die voraussichtliche Liquiditätslage,

           3. die Planbilanz und Planerfolgsrechnung,

           4. ...

           4. ...

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

§ 11a. (1) ...

§ 11a. (1) ...

(2) Die FMA hat einen gemäß Abs. 1 angezeigten Erwerb von Anteilsrechten innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Z 5 vorliegen. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muss. Ein Erwerb nach Ablauf dieser Frist bedarf einer neuerlichen Anzeige gemäß Abs. 1.

(2) Die FMA hat einen gemäß Abs. 1 angezeigten Erwerb von Anteilsrechten innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 6 Z 5 oder 7 vorliegen. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muss. Ein Erwerb nach Ablauf dieser Frist bedarf einer neuerlichen Anzeige gemäß Abs. 1.

 

(2a) Wird eine Beteiligung im Sinne des Abs. 1 von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die auf ein solches Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder geriete es dadurch unter seinen tatsächlich beherrschenden Einfluss, so hat die FMA vor einer Untersagung des Erwerbs eine Stellungnahme der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einzuholen.

(3) bis (7) ...

(3) bis (7) ...

§ 13c. (1) bis (3) ...

§ 13c. (1) bis (3) ...

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes, die im Übergang des gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens auf ein anderes oder in dem von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß § 61a eingebrachten gesamten Versicherungsbetrieb enthalten ist. Die Übertragung des gesamten Vermögens, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist, gilt als Übergang des gesamten Vermögens.

(4) Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten nicht für Rechtsgeschäfte, die eine Bestandübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Dies gilt auch bei der Übertragung des gesamten Vermögens auf ein anderes Versicherungsunternehmen, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist.

§ 18. (1) Vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der jeweils geltenden Fassung sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen.

§ 18. (1) Vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) in der jeweils geltenden Fassung sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.

(1a) Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch eine detaillierte Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich der verwendeten Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen. Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu bestätigen. Diese Bestätigung und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen.

(1a) Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den versicherungsmathematischen Grundlagen auch eine detaillierte Darstellung des Modells, mit dessen Hilfe das Risiko der Kapitalanlage kontrolliert und gesteuert wird, einschließlich der verwendeten Parameter, der FMA vorzulegen. Außerdem hat das Versicherungsunternehmen das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen über die Qualität dieses Modells im Hinblick auf seine Eignung zur Kontrolle und Steuerung des Kapitalanlagerisikos einzuholen, wenn es das Kapitalanlagerisiko nicht durch eine von einem zum Garantiegeschäft zugelassenen Dritten gegebene Kapitalgarantie abdeckt. Der verantwortliche Aktuar hat auf Basis dieses Gutachtens die Eignung des Modells und der verwendeten Parameter unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu bestätigen. Diese Bestätigung und das Gutachten des unabhängigen Sachverständigen sind gemeinsam mit den versicherungsmathematischen Grundlagen der FMA vorzulegen.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben der FMA jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 angeführten Grundlagen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben der FMA jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 und 1a angeführten Grundlagen vor ihrer Anwendung mitzuteilen.

(3) bis (8) ...

(3) bis (8) ...

§ 20. (1) ...

§ 20. (1) ...

(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten

(2) Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks, auf die die Bestimmungen über den Deckungsstock gesondert anzuwenden sind, ist einzurichten

           1. jeweils für die Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 und 3 fallen,

           1. für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 fällt,

           2. jeweils für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) und für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,

           2. für die fondsgebundene Pensionszusatzversicherung (§ 108b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,

           3. für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,

           3. für die sonstige fondsgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,

         3a. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,

           4. für die indexgebundene Lebensversicherung mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen,

           4. für die Krankenversicherung,

           5. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht einer anderen Deckungsstockabteilung zuzuordnen ist,

           5. für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.

           6. für die Krankenversicherung,

 

           7. für die übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung zu bilden ist.

 

(2a) Die Einrichtung und die Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks sind der FMA unverzüglich mitzuteilen.

(3) ...

(3) ...

§ 23. (1) bis (4) ...

§ 23. (1) bis (4) ...

 

(5) Der Treuhänder hat der FMA über alle Wahrnehmungen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des Deckungsstocks oder der Einhaltung der Vorschriften über die Anlage des Deckungsstockvermögens hervorzurufen, unverzüglich zu berichten. Der Treuhänder hat der FMA nach Ablauf eines Kalenderquartals binnen einem Monat einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit im abgelaufenen Quartal zu übermitteln. Ferner hat er jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit (Jahresbericht) zu erstatten. Der Treuhänder hat jeden Bericht an die FMA dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung einer ausländischen Zweigniederlassung zur Kenntnis zu bringen.

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

§ 24a. (1) und (2) ...

§ 24a. (1) und (2) ...

(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich der FMA vorzulegen.

(3) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens jährlich schriftlich einen Bericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im vorangegangenen Geschäftsjahr zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich und jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen; auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Frist erstrecken.

(4) ...

(4) ...

§ 73b. (1) bis (4) ...

§ 73b. (1) bis (4) ...

 

(4a) Von den Eigenmitteln sind weiters abzuziehen:

 

           1. Beteiligungen im Sinn des § 86a Abs. 2 Z 3 an Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften, Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen,

 

           2. Anteile an Partizipationskapital, Ergänzungskapital und sonstigem nachrangigem Kapital von in Z 1 angeführten Unternehmen, an denen das Versicherungsunternehmen im Sinn des § 86a Abs. 2 Z 3 beteiligt ist.

 

(4b) Werden vorübergehend Anteile eines in Abs. 4a Z 1 angeführten Unternehmens gehalten, um dieses Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann mit Genehmigung der FMA der Abzug gemäß Abs. 4a unterbleiben.

 

(4c) Das Versicherungsunternehmen kann an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Methoden entsprechend anwenden. Für die Anwendung der im § 6 Abs. 2 Z 1 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Methode ist die Zustimmung der FMA erforderlich, welche nur dann erteilt werden darf, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

 

(4d) Ein Versicherungsunternehmen, das einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den §§ 86a ff dieses Bundesgesetzes oder § 5 FKG in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, muss Anteile gemäß Abs. 4a nicht in Abzug bringen, wenn diese Anteile in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung gemäß § 86e dieses Bundesgesetzes oder in die zusätzliche Eigenmittelanforderung gemäß den §§ 6, 7 und 8 FKG in der jeweils geltenden Fassung einbezogen sind.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

§ 75. (1) ..

§ 75. (1) ..

(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:

(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen Lebensversicherung im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:

           1. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages von den Versicherungsnehmern Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist.

           1. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluß des Versicherungsvertrages von den Versicherungsnehmern Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich ist. Die Versicherungsunternehmen haben diese Angaben des Kunden schriftlich festzuhalten.

           2. bis 7. ...

           2. bis 7. ...

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

§ 77. (1) ..

§ 77. (1) ..

(2) Versicherungstechnische Rückstellungen, für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken.

(2) Versicherungstechnische Rückstellungen, für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken (Bedeckungserfordernis).

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

§ 79b. (1) ...

§ 79b. (1) ...

 

(1a) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. I., II., III., E und F. II., III. und IV., die nicht in die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Versicherungsunternehmen, die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand haben, haben in die Aufstellung auch die Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B. IV aufzunehmen. Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

(2) Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte und über die für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte vorzulegen sind.

(2) Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr in bestimmten Abständen Meldungen über die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte und über die für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, geeigneten Vermögenswerte sowie für die übrigen Vermögenswerte gemäß § 79b Abs. 1a vorzulegen sind.

(3) ...

(3) ...

(5) Werden von der FMA für die Vorlage der Daten gemäß den Abs. 1, 2 und 4 verbindliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden. Die FMA kann die Vorlage der Daten auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.

(5) Werden von der FMA für die Vorlage der Daten gemäß den Abs. 1, 1a und 2 verbindliche Formblätter aufgelegt, so sind diese zu verwenden. Die FMA kann die Vorlage der Daten auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.

(6) ...

(6) ...

§ 81c. (1) bis (4) ..

§ 81c. (1) bis (4) ..

(5) Die Konzernbilanz umfaßt

(5) Die Konzernbilanz umfaßt

           1. ...

           1. ...

           2. zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten Posten die Posten

               A. VII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und

               D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung.

           2. zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten Posten die Posten

               A. VIII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und

               D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung.

...

...

§ 81o. (1) bis (5) ...

§ 81o. (1) bis (5) ...

 

(6) Für jede Bilanzabteilung sind im Anhang und im Konzernanhang die verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts sowie das versicherungstechnische Ergebnis gegliedert in direktes und indirektes Geschäft für die einzelnen Staaten, in denen das Versicherungsunternehmen tätig ist, gesondert anzugeben, soferne der Anteil des betreffenden Staates 3 vH der verrechneten Prämien des gesamten Geschäfts der jeweiligen Bilanzabteilung übersteigt.

(7) bis (9) ...

(7) bis (9) ...

§ 82. (1) bis (5) ...

§ 82. (1) bis (5) ...

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.

(6) Die Prüfung hat sich auch auf die in den §§ 17b, 17c und 18a sowie in den §§ 9 und 11 FKG in der jeweils geltenden Fassung angeführten Angelegenheiten, auf die Beachtung der Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b und über die bereinigte Eigenmittelausstattung gemäß § 86e und §§ 6 bis 8 FKG in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Auswirkung gruppeninterner Geschäfte gemäß § 86d und § 10 FKG in der jeweils geltenden Fassung auf die Eigenmittelausstattung zu erstrecken; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten. Wird von § 73b Abs. 4d Gebrauch gemacht, so ist darüber ebenfalls zu berichten.

(6a) bis (12) ...

(6a) bis (12) ...

Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde

Bericht an die FMA

§ 83. (1) bis (6) ...

§ 83. (1) bis (6) ...

§ 84. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht haben spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss einer ausländischen Zweigniederlassung und der Jahresabschluss des Gesamtunternehmens haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen.

§ 84. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht haben spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres bis zum Ende des dritten dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres am Sitz des inländischen Versicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzuliegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer ausländischen Zweigniederlassung und der Jahresabschluss und der Lagebericht des Gesamtunternehmens haben am Sitz der Zweigniederlassung des ausländischen Versicherungsunternehmens zur Einsichtnahme aufzuliegen. Sofern diese Unterlagen gemäß § 280a HGB in der jeweils geltenden Fassung beim Firmenbuch in deutscher Sprache einzureichen sind, haben die Unterlagen in deutscher Sprache aufzuliegen.

(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...

§ 85a. (1) ...

§ 85a. (1) ...

(2) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, zum Ende des Geschäftsjahres Aufstellungen aller übrigen Vermögenswerte gemäß § 81c Abs. 2 Posten B.I., II., III., E. und F.II., III. und IV., die nicht in die Verzeichnisse gemäß § 79b Abs. 1 zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. In besonderen Fällen kann die FMA auf Antrag diese Frist erstrecken. Die FMA kann mit Verordnung festsetzen, dass ihr Meldungen über diese Vermögenswerte in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

entfällt

(3) Die FMA kann für die Angaben gemäß Abs. 1 und 2 verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Die FMA kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.

(3) Die FMA kann für die Angaben gemäß Abs. 1 verbindliche Formblätter festlegen und Gliederungen vorgeben, die von den Versicherungsunternehmen zu beachten sind. Die FMA kann die Vorlage der Angaben auch in Form elektronisch lesbarer Datenträger oder auf elektronischem Wege verlangen; dabei sind die amtlich festgelegten Datenträgermerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues anzuwenden.

§ 86. (1) und (2)...

§ 86. (1) und (2)...

(3) Für die Prüfung des Jahresabschlusses kleiner Versicherungsvereine kann in der Satzung ein besonderes Organ vorgesehen werden. Die Satzung hat in diesem Fall auch die näheren Bestimmungen über den Umfang der Prüfung, die Bestellung des Prüfungsorgans und den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu enthalten.

(3) In der Satzung kann die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer vorgesehen werden. Die Satzung hat in diesem Fall auch die näheren Bestimmungen über den Umfang der Prüfung, die Bestellung der Rechnungsprüfer und den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu enthalten. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats dürfen nicht zu Rechnungsprüfern bestellt werden.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

§ 86a. (1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen

§ 86a. (1) Einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen

           1. ...

           1. ...

           2. Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines übergeordneten ausländischen Rückversicherungsunternehmens oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l,

           2. Versicherungsunternehmen, die untergeordnete Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines übergeordneten ausländischen Rückversicherungsunternehmens oder eines übergeordneten Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d bis 86l, soferne die übergeordnete Versicherungs‑Holdinggesellschaft, das übergeordnete ausländische Rückversicherungsunternehmen oder das übergeordnete Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat,

           3. untergeordnete Versicherungsunternehmen, deren übergeordnetes Unternehmen kein Versicherungsunternehmen ist und die nicht von Z 2 erfasst sind, nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d.

           3. untergeordnete Versicherungsunternehmen, die nicht von Z 2 erfasst sind und die ein übergeordnetes Unternehmen haben, das kein Versicherungsunternehmen ist, soferne dieses übergeordnete Unternehmen selbst kein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat als übergeordnetes Unternehmen hat nach Maßgabe der §§ 86c Abs. 2 bis 5 und 86d.

(2) Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist

(2) Für Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung ist

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält; jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen;

           4. ein Beteiligungsunternehmen ein Unternehmen, das eine Beteiligung im weiteren Sinn an einem anderen Unternehmen hält oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist; jedes übergeordnete Unternehmen ist auch ein Beteiligungsunternehmen;

           5. ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von einem anderen Unternehmen gehalten wird; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein beteiligtes Unternehmen;

           5. ein beteiligtes Unternehmen ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung im weiteren Sinn von einem anderen Unternehmen gehalten wird oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist; jedes untergeordnete Unternehmen ist auch ein beteiligtes Unternehmen

           6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist.

           6. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft ein übergeordnetes Unternehmen eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Vertragsstaat, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen im weiteren Sinn an untergeordneten Unternehmen besteht, wobei die ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit der Gesamtheit dieser untergeordneten Unternehmen der Betrieb der Vertragsversicherung ist und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen ist;

 

           7. eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Versicherungsunternehmen eines Drittlands noch ein Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft noch eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen hat.

(3) ...

(3) ...

§ 86c. (1) bis (3) ...

§ 86c. (1) bis (3) ...

(4) Beabsichtigt die FMA wichtige Informationen gemäß Abs. 2, die beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat betreffen, zu prüfen, so hat die FMA die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates um Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte Prüfungsorgane durchführen lässt, so kann die FMA, wenn die Behörde des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung von gemäß § 101 Abs. 3 bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen.

(4) Beabsichtigt die FMA wichtige Informationen gemäß Abs. 2, die beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat betreffen, zu prüfen, so hat die FMA die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates um Durchführung der Prüfung zu ersuchen. Falls diese Behörde die Prüfung nicht selbst durchführt oder durch von ihr ermächtigte Prüfungsorgane durchführen lässt, so kann die FMA, wenn die Behörde des betroffenen Sitzstaates sie hiezu ermächtigt, die Prüfung selbst durchführen oder die Prüfung von gemäß § 101 Abs. 3 bestellten Prüfungsorganen durchführen lassen. Die FMA darf bei der Prüfung auch dann zugegen zu sein, wenn sie diese nicht selbst durchführt.

(5) Beabsichtigt die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates wichtige Informationen gemäß Abs. 2 betreffend beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, die ihren Sitz im Inland haben, zu prüfen, so hat die FMA diese Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr gemäß § 101 Abs. 3 bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates oder von dieser beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die FMA kann sich an dieser Prüfung beteiligen. § 102 ist anzuwenden.

(5) Beabsichtigt die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates wichtige Informationen gemäß Abs. 2 betreffend beteiligte Versicherungsunternehmen, untergeordnete Unternehmen, übergeordnete Unternehmen oder untergeordnete Unternehmen eines übergeordneten Unternehmens des einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmens, die ihren Sitz im Inland haben, zu prüfen, so hat die FMA diese Prüfung durchzuführen oder die Prüfung durch von ihr gemäß § 101 Abs. 3 bestellte Prüfungsorgane durchführen zu lassen oder die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates oder von dieser beauftragte Personen zur Durchführung der Prüfung zu ermächtigen. Die FMA kann sich an dieser Prüfung beteiligen. § 102 ist anzuwenden. Nimmt die Aufsichtsbehörde des betroffenen Vertragsstaates die Prüfung nicht selbst vor, so ist ihr zu gestatten, bei der Prüfung zugegen zu sein.

§ 86d. (1) ...

§ 86d. (1) ...

(2) Zu diesem Zweck haben die der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen der FMA Informationen über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Rückversicherungsgeschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte vorzulegen.

(2) Die der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Versicherungsunternehmen haben ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, sowie eine ordnungsgemäße Verwaltung und ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen zu unterhalten, damit die Geschäfte gemäß Abs. 1 angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Sie haben der FMA Informationen über wesentliche gruppeninterne Geschäfte, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Rückversicherungsgeschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte regelmäßig, mindestens aber am Ende jedes Kalendervierteljahrs vorzulegen.

(3) ...

(3) ...

§ 86e. (1) und (2) ...

§ 86e. (1) und (2) ...

 

(3) Die FMA kann entscheiden, dass die von einem Beteiligungsunternehmen eines inländischen Versicherungsunternehmens, das unter § 86a Abs. 1 Z 2, nicht jedoch unter § 86a Abs. 1 Z 1 fällt, durchgeführte und an die zuständige Behörde in einem Vertragsstaat übermittelte Berechnung dem Erfordernis des Abs. 2 entspricht, soferne die Berechnungsvorschriften dieses Vertragsstaates mit jenen der Richtlinie 98/78/EG übereinstimmen und das inländische Unternehmen die Berechnung in deutscher Sprache vorlegen kann.

§ 86h. (1) und (2) ...

§ 86h. (1) und (2) ...

(3) Bei der Ermittlung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf Grundlage des Einzelabschlusses sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom Beteiligungsunternehmen gehalten wird, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ermittlung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen werden, in dem Umfang zu berücksichtigen, der bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegt wird. Bei Ermittlung auf Grundlage des Einzelabschlusses sind die Unternehmen gemäß dem Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt vom Beteiligungsunternehmen gehalten wird, zu berücksichtigen. Bestehen zwischen bestimmten Unternehmen einer Versicherungsgruppe keine Kapitalbeziehungen, so hat die FMA den zu berücksichtigenden Anteil festzulegen.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

§ 86i. (1) bis (4) ...

§ 86i. (1) bis (4) ...

(5) Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode können die im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter entfallenden Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden.

(5) Bei der unter § 86h Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 genannten Methode können die im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Anteile anderer Gesellschafter jeweils bis zur Höhe des auf diese Gesellschafter entfallenden Eigenmittelerfordernisses berücksichtigt werden.

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

 

(8) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des Beteiligungsversicherungsunternehmens eines Kreditinstituts, einer Wertpapierfirma oder eines Finanzinstituts finden die Vorschriften des § 73b Abs. 4a bis 4d Anwendung.

§ 86l. Stehen einem Versicherungsunternehmen die zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung notwendigen Informationen, die ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittel einzubeziehendes Unternehmen betreffen, nicht zur Verfügung, so stellt der Beteiligungsbuchwert des betreffenden Unternehmens im Beteiligungsunternehmen einen Abzugsposten bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens dar. Dies gilt auch für die in § 86b Abs. 2 Z 3 genannten Unternehmen.

§ 86l. (1) Stehen einem Versicherungsunternehmen die zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung notwendigen Informationen, die ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittel einzubeziehendes Unternehmen betreffen, nicht zur Verfügung, so stellt der Beteiligungsbuchwert des betreffenden Unternehmens im Beteiligungsunternehmen einen Abzugsposten bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens dar. Dies gilt auch für die in § 86b Abs. 2 Z 3 genannten Unternehmen. Sobald die Informationen zur Verfügung stehen, ist der FMA eine Berechnung gemäß § 86e vorzulegen.

 

§ 86n. (1) Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft tatsächlich führen, müssen gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgabe verfügen; zu diesem Zweck müssen die fachliche und die persönliche Eignung gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 gegeben sein.

 

(2) Das zusätzlich beaufsichtigte Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass Abs. 1 eingehalten wird. Es hat der FMA zusätzlich zu Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat der übergeordneten Versicherungs-Holdinggesellschaft alle für die Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. Ist das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind und wurden alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Bestellung dieser Geschäftsleitern oder zu ihrer Abberufung fruchtlos ausgeschöpft, so ist dies der FMA unverzüglich zu melden.

 

(3) Ist die FMA der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind, so hat sie aufgrund einer Meldung nach Abs. 2 oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für den Sitz des zusätzlich beaufsichtigten Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen der Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die Versicherungs-Holdinggesellschaft an dem zuständig beaufsichtigten Versicherungsunternehmen hält, zu beantragen. Der Gerichtshof hat das Ruhen der Stimmrechte zu verfügen. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der Versicherungs-Holdiggesellschaft festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt wurden. Dies ist der FMA mitzuteilen. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.

 

(4) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 3, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Versicherungs-Holdinggesellschaft und das zusätzlich beaufsichtigte Versicherungsunternehmen haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde

Anordnungen der FMA

§ 104. (1) bis (3) ...

§ 104. (1) bis (3) ...

§ 104a. (1) bis (2a) ...

§ 104a. (1) bis (2a) ...

(2b) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2a sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben

(2b) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2a sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. die voraussichtliche Liquiditätslage,

           3. Die Planbilanz und Planerfolgsrechnung,

           4. und 5. ...

           4. und 5. ...

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

§ 107b. (1) Wer die Pflicht

§ 107b. (1) Wer die Pflicht

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

 

         3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a,

           4. und 5. ...

           4. und 5. ...

 

         5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3,

           6. und 7. ...

           6. und 7. ...

...

...

(2). ...

(2). ...

 

Verjährung

 

§ 111. Bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

§ 115b. Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 79b Abs. 1 dritter Satz, § 83 Abs. 1 bis 4 oder § 85a Abs. 2 erster Satz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 und 2 letzter Satz oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß § 104 oder § 104a nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Versicherungsunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 € an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.

§ 115b. Kommt ein Versicherungsunternehmen den in § 24a Abs. 3 zweiter Satz, § 79b Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a erster und zweiter Satz oder in § 83 Abs. 1 bis 4 festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer gemäß § 74, § 79b Abs. 1 letzter Satz, Abs. 1a letzter Satz und Abs. 2, § 85a Abs. 1 oder § 86 Abs. 4 Z 1 erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß § 104 oder § 104a nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Versicherungsunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis 7 000 € an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.

§ 118a. (1) bis (5) ...

§ 118a. (1) bis (5) ...

 

(6) Die FMA ist berechtigt, Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit vergleichbaren geldpolitischen Aufgaben, sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.

§ 119h. (1) bis (11) ...

§ 119h. (1) bis (11) ...

 

(12) § 4 Abs. 6 Z 7, § 4 Abs. 7a, § 7b Abs. 1a, § 8 Abs. 3 Z 3, § 11a Abs. 2, § 13c Abs. 4, § 18 Abs. 1, 1a und 2, § 20 Abs. 2a, § 23 Abs. 5, § 24a Abs. 3, § 75 Abs. 2 Z 1, § 77 Abs. 2, § 81o Abs. 6, § 83, § 86 Abs. 3, § 86a Abs. 1 Z 2 und 3, § 86e Abs. 3, § 86i Abs. 5, § 86l, § 104, § 104a Abs. 2b Z 3, § 107b Abs. 1, § 111 und § 115b in der Fassung von Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X in Kraft.

 

(13) § 2 Abs. 2, § 11a Abs. 2a, § 20 Abs. 2, § 73b Abs. 4a bis 4d, § 79b Abs. 1a, 2 und 5, § 81c Abs. 5 Z 2, § 82 Abs. 6, § 84 Abs. 1, § 85a Abs. 2 und 3, § 86a Abs. 2 Z 4 bis 7, § 86c Abs. 4 und 5, § 86d Abs. 2, § 86h Abs. 3, § 86i Abs. 8, § 86n und § 118a Abs. 6 in der Fassung von Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Sie sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

 

(14) Verordnungen auf Grund der in Abs. 13 angeführten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/200X folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch nur auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz, des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz, des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

Artikel 4

Änderungen des Bankwesengesetzes

§ 2. Z 1 bis 24

§ 2. Z 1 bis 24

         25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen,

         25. Finanz-Holdinggesellschaft: eine juristische Person oder ein Unternehmen,

                a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,

                a) die bzw. das kein Kreditinstitut ist,

               b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG angeführt sind,

               b) deren bzw. dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in den Ziffern 2 bis 12 der Liste im Anhang 1 der Richtlinie 2000/12/EG angeführt sind,

                c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist, und

                c) deren bzw. dessen nachgeordnete Institute (§ 30) ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute sind, wobei nicht auf die Anzahl der nachgeordneten Institute, sondern auf wirtschaftliche Kriterien, insbesondere Bilanzsumme, Höhe des Eigenkapitals, Buchwert der Beteiligung, abzustellen ist,

               d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist;

               d) von deren bzw. dessen nachgeordneten Instituten mindestens eines ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ist; und

 

                e) das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. xxx/200x, ist;

         26. gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört;

         26. gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juristische Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft gemäß § 2 Abs. 15 FKG noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört;

§ 4. (1) bis (4)

§ 4. (1) bis (4)

(5) Vor Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates über den Antrag zu informieren, wenn

(5) Vor Erteilung einer Konzession an ein Kreditinstitut hat die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaat über den Antrag zu informieren, wenn

           1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

           1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

           2. ein Tochterunternehmen eines Unternehmens, das seinerseits Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma ist, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

           2. ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, einer Wertpapierfirma oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;

           3. das Kreditinstitut durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert wird.

           3. ein Kreditinstitut, das durch die selbe natürliche oder juristische Person wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/107/EG, eine Wertpapierfirma oder ein Versicherungsunternehmen  kontrolliert wird, den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat.

 

Die FMA hat gegebenenfalls die Stellungnahme der zuvor genannten Behörden einzuholen, wenn sie die Eignung der Personen, die eine qualifizierte Beteiligung halten, gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9 eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüft.

§ 20. (1) bis (2)

§ 20. (1) bis (2)

 

(2a) Wird eine Beteiligung gemäß Abs. 2 von einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, einer Wertpapierfirma oder einem Versicherungsunternehmen, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs zum Gegenstand der Information der zuständigen Behörde gemäß § 4 Abs. 5 sein.

(3) bis (7a)

(3) bis (7a)

(8) Die FMA hat vor der Entscheidung über eine allfällige Untersagung eines Beteiligungserwerbes die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu informieren, wenn es sich bei dem Erwerber der in Abs. 1 und 2 genannten Beteiligungen

(8) Die FMA hat vor der Entscheidung über eine allfällige Untersagung eines Beteiligungserwerbes die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zu informieren, wenn es sich bei dem Erwerber der in Abs. 1 und 2 genannten Beteiligungen

           1. um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder

           1. um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder

           2. um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder

           2. um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder

           3. um ein Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder

           3. um ein Mutterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder

           4. um ein Mutterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder

           4. um ein Mutterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder

           5. um jemanden handelt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn auf Grund des Erwerbes das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, an dem oder an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird.

           5. um jemanden handelt, der ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert, und wenn auf Grund des Erwerbes das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, an dem oder an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, zu einem Tochterunternehmen wird oder vom Erwerber kontrolliert wird.

       § 23.       (1) bis (12)

       § 23.       (1).bis (12)

(13) Von den Eigenmitteln sind nach Maßgabe des Abs. 14 abzuziehen:

(13) Von den Eigenmitteln sind nach Maßgabe des Abs. 14 abzuziehen:

           1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der Aktiva der Anlage 2 zu § 43, Teil 1;

           1. Immaterielle Anlagewerte gemäß Position 9 der Aktiva der Anlage 2 zu § 43, Teil 1;

           2. der Bilanzverlust sowie materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

           2. der Bilanzverlust sowie materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

           3. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten besitzt, an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 vH beteiligt ist;

           3. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte, nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen Kreditinstituten oder in Finanzinstituten besitzt, an deren Kapital es mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 10 vH beteiligt ist;

           4. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten bis zu 10 vH des Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt;

           4. mittelbar und unmittelbar gehaltene Anteilsrechte an anderen Kredit- oder Finanzinstituten bis zu 10 vH des Kapitals dieser Institute sowie nachrangige Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital oder sonstige Kapitalformen, die gemäß jeweiliger ausländischer Rechtsordnung als Eigenmittelbestandteile anerkannt werden, die das Kreditinstitut in anderen als den in Z 3 genannten Kreditinstituten oder Finanzinstituten besitzt, in Höhe des Gesamtbetrages dieser Anteilsrechte, nachrangigen Forderungen, Partizipationskapital, Ergänzungskapital sowie der sonstigen Kapitalbestandteile, der 10 vH der vor Abzug der unter den Z 3 und 4 angeführten Bestandteile berechneten Eigenmittel des Kreditinstitutes übersteigt;

 

         4a. Beteiligungen und Kapitalbestandteile in Bezug auf diese Beteiligungen gemäß § 73b VAG des Kreditinstituts an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften.

 

         4b. Mit Zustimmung der FMA kann das Kreditinstitut an Stelle des Abzugs gemäß Abs. 4a eine der in § 6 Abs. 2 FKG angeführten Methoden entsprechend anwenden. Die Zustimmung zur Anwendung der im § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Methode darf nur erteilt werden, wenn Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer anzuwenden.

           5. bei Vornahme einer Vollkonsolidierung gemäß § 24 Abs. 1, bei einer anteilmäßigen Konsolidierung gemäß § 24 Abs. 4 und bei einer Abzugspflicht nach Abs. 2 ist der Abzug gemäß Z 3 und 4 nicht vorzunehmen;

           5. bei einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Ebene des Finanzkonglomerates gemäß § 6 Abs. 1 FKG, der Vornahme einer Vollkonsolidierung gemäß § 24 Abs. 1, einer anteilmäßigen Konsolidierung gemäß § 24 Abs. 4 und einer Abzugspflicht nach Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist der Abzug gemäß Z 3, 4 und 4a in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs-, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht vorzunehmen, wenn diese Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß § 6 Abs. 1 FKG unterliegen;

           6. einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute haben für ihre mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut den Abzug gemäß Z 3 und 4 nicht vorzunehmen, wenn

           6. einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute haben für ihre mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut den Abzug gemäß Z 3 und 4 nicht vorzunehmen, wenn

                a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen im Monatsausweis nachweist,

                a) das Zentralinstitut in einer konsolidierten Eigenmittelberechnung des Sektors die Einhaltung der Eigenmittelbestimmungen im Monatsausweis nachweist,

               b) alle dem Zentralinstitut des jeweiligen Sektors angeschlossenen Kreditinstitute diesem die zur Durchführung der Konsolidierung erforderlichen Auskünfte erteilen

               b) alle dem Zentralinstitut des jeweiligen Sektors angeschlossenen Kreditinstitute diesem die zur Durchführung der Konsolidierung erforderlichen Auskünfte erteilen

                c) das Zentralinstitut den angeschlossenen Kreditinstituten das Ergebnis der konsolidierten Eigenmittelberechnung mitteilt.

                c) das Zentralinstitut den angeschlossenen Kreditinstituten das Ergebnis der konsolidierten Eigenmittelberechnung mitteilt.

(14) Die Eigenmittel werden wie folgt angerechnet:

(14) Die Eigenmittel werden wie folgt angerechnet:

           1. Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden unbegrenzt angerechnet und ergeben abzüglich der Beträge gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 das Kernkapital;

           1. Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden unbegrenzt angerechnet und ergeben abzüglich der Beträge gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 das Kernkapital;

           2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar;

           2. die Summe der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8 ist bis zu 100 vH des Kernkapitals anrechenbar;

           3. die Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 sind bis zu 50 vH des Kernkapitals anrechenbar;

           3. die Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 sind bis zu 50 vH des Kernkapitals anrechenbar;

           4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt; Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen;

           4. Neubewertungsreserven sind den Eigenmitteln bis 1,5 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zurechenbar, sofern das Kernkapital zumindest 4,5 vH der Bemessungsgrundlage beträgt; Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben der Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuches, gewichtet nach den Bestimmungen des § 22, hinzuzurechnen;

           5. nachrangiges Kapital ist vor Berücksichtigung der sonstigen Anrechnungsbegrenzungen ab dem Zeitpunkt von fünf Jahren vor dem Rückzahlungstermin abnehmend in fünf gleichen Jahresschritten anrechenbar;

           5. nachrangiges Kapital ist vor Berücksichtigung der sonstigen Anrechnungsbegrenzungen ab dem Zeitpunkt von fünf Jahren vor dem Rückzahlungstermin abnehmend in fünf gleichen Jahresschritten anrechenbar;

           6. der Haftsummenzuschlag ist bis zu 25 vH des Kernkapitals anrechenbar;

           6. der Haftsummenzuschlag ist bis zu 25 vH des Kernkapitals anrechenbar;

           7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22b Abs. 1 und § 26 Abs. 1 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumensmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;

           7. kurzfristiges nachrangiges Kapital ausschließlich für die Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22b Abs. 1 und § 26 Abs. 1 und nur bis zu einer Höhe, die zusammen mit den anrechenbaren Eigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 4 bis 8, die das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 benötigt, 200 vH des Kernkapitals, das das Kreditinstitut nicht zur Erfüllung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 benötigt, nicht übersteigt; insoweit das Kreditinstitut die Anrechnungsmöglichkeit des kurzfristigen nachrangigen Kapitals nicht ausschöpft, kann es diese durch volumensmäßig gemäß den Z 2 bis 6 nicht mehr anrechenbare Eigenmittelbestandteile ergänzen;

           8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3 und 4 ist von der Summe der Eigenmittel nach Z 1 bis 7 abzuziehen.

           8. die Summe der Beträge gemäß Abs. 13 Z 3, 4 und 4a ist von der Summe der Eigenmittel nach Z 1 bis 7 abzuziehen.

§ 24.

§ 24.

(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des § 22c, offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß § 26 und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2.

(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des § 22c, offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß § 26 und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren. Abweichend ist für nachgeordnete Institute gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 das Verfahren der anteilmäßigen Konsolidierung anzuwenden. Eigenmittel des übergeordneten Institutes, die einem gruppenangehörigen nachgeordneten Institut gehören, gelten als eigene Anteile gemäß § 23 Abs. 2. Sind Institute durch eine Beziehung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, hat die FMA zu bestimmen, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat.

§ 30.

§ 30.

(1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

(1) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt vor, wenn ein übergeordnetes Institut (Kreditinstitut oder eine Finanz-Holdinggesellschaft) mit Sitz im Inland bei einem oder mehreren Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

           1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

           1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

           2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

           2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

           3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

           3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

           4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluß auszuüben

           4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluß auszuüben

           5. tatsächlich beherrschenden Einfluß ausübt,

           5. tatsächlich beherrschenden Einfluß ausübt,

           6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder

           6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder

           7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.

           7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art.2 der Richtlinie 77/780/EWG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/12/EG dauernd von der Anwendung der für Kreditinstitute geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

       (2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

       (2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Kreditinstitutsgruppe vor, wenn eine Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

           1. der Finanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

           1. der Finanz-Holdinggesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

           2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Finanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

           2. der Gruppe jedoch kein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG, das seinen Sitz im Sitzstaat der Finanz-Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

           3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme hat als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

           3. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme hat als jedes andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

(3)

(3)

(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

(4) Eine Kreditinstitutsgruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

           1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;

           1. Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet;

           2. Die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder einer Finanz Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet;

           2. Die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland oder einer Finanz Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland nachgeordnet;

           3. die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG.

           3. die Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitutes im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG.

(5)-(7)

(5)-(7)

 

(7a) Personen, die die Geschäfte einer Finanz-Holdinggesellschaft tatsächlich führen, müssen ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgabe verfügen. Zu diesem Zweck müssen die fachliche und persönliche Eignung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, 7, 8 und 9 gegeben sein.

(8)-(9)

(8)-(9)

 

(9a) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2000/28/EG oder eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ist, keiner Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß § 24 Abs. 1 oder 4, so

 

           1. hat die FMA zu prüfen, ob dieses Kreditinstitut einer Aufsicht auf konsolidierter Basis durch die zuständige Behörde des Drittlandes unterliegt und diese Aufsicht den Grundsätzen des § 24 BWG entspricht;

 

           2. hat die FMA, falls keine gleichwertige Beaufsichtigung stattfindet, die Bestimmungen des § 24 BWG auf das Kreditinstitut anzuwenden. In diesem Fall hat die FMA nach Konsultation der zuständigen Behörden eines Drittlandes diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens, eines in der Gemeinschaft zugelassenen Unternehmens oder auf eigene Initiative vorzunehmen;

 

           3. kann die FMA, falls die Anwendung dieser Aufsichtstechnik angemessen ist und die zuständige Behörden des Drittlandes zustimmen, zur Erreichung der Ziele der Aufsicht auf konsolidierter Basis, verlangen, dass eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft gegründet wird und die Bestimmungen über die Aufsicht auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding anwenden. Die Anwendung dieser Aufsichtstechnik ist den zuständigen Behörden des Drittlandes und der Europäischen Kommission mitzuteilen.

§ 63. (1) bis (3)

§ 63. (4) Z 1-2a

(4) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

(4) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

           1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung, einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;

           1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung, einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen;

           2. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der §§ 21 bis 27, 29 sowie 73 Abs. 1 und 75;

           2. die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der §§ 21 bis 27, 29 sowie 73 Abs. 1 und 75;

         2a. die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG;

         2a. die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG;

 

         2b. die Einhaltung der §§ 6 bis 11 FKG;

           3. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;

           3. die Einhaltung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;

           4. die Einhaltung des § 230 a ABGB, der §§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen Verordnung;

           4. die Einhaltung des § 230 a ABGB, der §§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen Verordnung;

           5. die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;

           5. die Zuordnung von Positionen in das Wertpapier-Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Wertpapier-Handelsbuch;

           6. bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,

           6. bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden,

                a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

                a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;

               b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;

               b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;

                c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3;

                c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3;

               d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.

               d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.

§ 69.

§ 69.

Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes durch

Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und des Finanzkonglomerategesetzes durch

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,

           1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,

           2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,

           2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,

           3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15,

           3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15,

           4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17 und

           4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17 und

           5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des § 73

           5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Maßgabe des § 73

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

§ 70. (1) Z 1 bis 2

§ 70. (1) Z 1 bis 2

           3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen.

           3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs liegen, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) und zur Vor-Ort-Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen.

(2)-(3)

(2)-(3)

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 13 oder gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbanken- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder gemäß § 5 Abs. 4 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbanken- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so hat die FMA

           1. dem Kreditinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

           1. dem Kreditinstitut unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

           2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

           2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

           3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

           3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

§ 70a. (1)-(4)

§ 70a. (1)-(4)

 

(5) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstituts ein gemischtes Unternehmen, so ist die FMA, unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse, berechtigt, die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck hat das Kreditinstitut ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und Rechnungslegungsverfahrens einzurichten, damit dessen Transaktionen mit dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Das Kreditinstitut hat dabei, über die Großkreditmeldung gemäß § 75 hinaus, der FMA mindestens einmal im Quartal über wesentliche gruppeninterne Transaktionen, insbesondere über Darlehen, Garantien, außerbilanzielle Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte zu melden. Gefährden solche gruppeninterne Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die FMA angemessene Maßnahmen ein.

§ 73. (1)-(2)

§ 73. (1)-(2)

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.

(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der FMA Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft oder übergeordneten gemischten Finanz-Holdinggesellschaft sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Liste dieser Finanz-Holdinggesellschaften zu übermitteln.

§ 74. (1) bis (2)

§ 74. (1) bis (2)

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Monatsausweise und Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Monatsausweise und Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 und der §§ 6 bis 10 FKG und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

§ 76. (1)

§ 76. (1)

(2)  Zum Staatskommissär und zu dessen Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR bestellt werden, die

(2)  Zum Staatskommissär und zu dessen Stellvertreter dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR bestellt werden, die

           1. weder einem Organ des Kreditinstituts oder eines Unternehmens der betreffenden Kreditinstitutsgruppe angehören noch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen und

           1. weder einem Organ des Kreditinstituts oder eines Unternehmens der betreffenden Kreditinstitutsgruppe angehören, noch in einem Abhängigkeits- oder Konkurrenzverhältnis zum Kreditinstitut oder einem dieser Unternehmen stehen,

           2. die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdeganges die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.

           2. die auf Grund ihrer Ausbildung, ihres beruflichen Werdeganges und der während ihrer Funktionsperiode ausgeübten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit die erforderlichen Sachkenntnisse jederzeit besitzen und

 

           3. die das jeweils bundesgesetzlich bestimmte Pensionsantrittsalter noch nicht erreicht haben und eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit insofern aktiv ausüben, als sie keinen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit beziehen.

§ 77.

§ 77.

(1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA an ausländische Bankaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn

(1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die FMA an zuständige Behörden im Ausland ist zulässig, wenn

           1. die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48 BAO) dadurch nicht verletzt werden,

           1. die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48 BAO) dadurch nicht verletzt werden,

           2. gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und

           2. gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und

           3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.

           3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.

(2)-(4) Z 1 bis 18

(2)-(4) Z 1 bis 18

         19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind sowie

         19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind sowie

Z 20

Z 20

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

           1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5;

           1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5;

           2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat;

           2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG ein Abkommen geschlossen hat;

           3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.

           3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im österreichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, erforderlich ist, wobei der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/33/EG dienen muss. Die zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 müssen überdies einem Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 in allen Fällen nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 28, 30 Abs. 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/87/EG oder Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG erforderlich ist. Der Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 muss im Sinne des Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG, unter der Bedingung eines mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden dienen. Die FMA darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(6) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

(6) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

           1. ein Kreditinstitut,

           1. ein Kreditinstitut,

           2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

           2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

           3. ein Finanzinstitut,

           3. ein Finanzinstitut,

           4. eine Wertpapierfirma,

           4. eine Wertpapierfirma,

           5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

           5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

           6. ein gemischtes Unternehmen oder

           6. ein gemischtes Unternehmen,

           7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen,

           7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen, oder

 

           8. eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft,

jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden.

jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.

(7) Falls die zuständigen Behörden

(7) Falls die zuständigen Behörden

           1. des Mitgliedstaates oder

           1. des Mitgliedstaates oder

           2. des Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3,

           2. des Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3,

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 3 Z 2 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechender Geheimnisschutz besteht.

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 3 Z 2 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein im Sinne von Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertiges Berufsgeheimnis besteht.

§ 77a.

§ 77a.

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:

(1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:

           1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;

           1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;

           2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/33/EG dient und die zuständigen Behörden einem Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.

           2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2000/12/EG, unter der Bedingung eines Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, genannten Informationsaustausches zu regeln.

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten hinsichtlich des in Art. 28, 30 Abs. 2 und 56 der Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der Richtlinie 2002/87/EG oder des in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationsaustausches zu regeln.

(3)

(3)

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikels 8 der Richtlinie 92/30/EWG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 25 der Richtlinie 2000/12/EG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.

§ 103. Z 1-29

§ 103. Z 1-29

 

       29a. § 23 Abs. 13 , § 23 Abs. 14 Z 8, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 7a., § 30 Abs. 9a., § 63 Abs. 4 Z 2b., § 69, § 70 Abs. 4, § 70a. Abs. 5 und § 73 Abs. 3 sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

§ 107. (1)-(40)

§ 107. (1)-(40)

 

(41) § 76 Abs. 2 Z 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

 

(42) § 2 Z 25 lit. c bis e, § 2 Z 26, § 4 Abs. 5, § 20 Abs. 2a., § 23 Abs. 13, § 23 Abs. 14, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 7a., § 30 Abs. 9a., § 30a., § 63 Abs. 4 Z 2b., § 69, § 70 Abs.  1 Z 3, § 70 Abs. 4, § 70a. Abs. 5, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3 und § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Januar 2005 in Kraft.

Artikel 5

Änderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes

§ 19. (1)-(2)

§ 19. (1)-(2)

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 BWG anzuwenden.

(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte nach § 1 Abs. 1 Z 19 BWG lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 und 5 BWG anzuwenden.

§ 30. (1)-(3)

§ 30. (1)-(3)

(3a) Der Informationsaustausch der Bundeswertpapieraufsicht mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne dieses Paragrafen ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch mit Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der Bundeswertpapieraufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig. Für die Verarbeitung und Nutzung solcherart erlangter Daten gelten die gleichen Regeln wie für die Verarbeitung und Nutzung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erlangt wurden. Die Datenweiterleitung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten stammen, an Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der Bundeswertpapieraufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung jener zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten zulässig und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörden auch zugestimmt haben.

(3a) Der Informationsaustausch der FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne dieses Paragrafen ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch mit Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der Bundeswertpapieraufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig. Für die Verarbeitung und Nutzung solcherart erlangter Daten gelten die gleichen Regeln wie für die Verarbeitung und Nutzung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erlangt wurden. Die Datenweiterleitung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten stammen, an Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung jener zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten zulässig und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörden auch zugestimmt haben.

Artikel 6

Änderungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 2.

§ 2.

(1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Gesetz betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, und im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Gesetz betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, im E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, im Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. XX/200X geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, im Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977 und im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998 geregelt und der FMA zugewiesen sind.

(2) Zur Versicherungsaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, im Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, im Bundesgesetz über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Radioaktivität (Atomhaftungsgesetz 1999, AtomHG 1999), BGBl. I Nr. 170/1998 und im Finanzkonglomerategesetz BGBl. I Nr. XX/200X geregelt und der FMA zugewiesen sind.

           3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, und im Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

           3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, und im Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 und im Finanzkonglomerategesetz BGBl. I Nr. XX/200X geregelt und der FMA zugewiesen sind.

§ 28. (1) bis (6)

§ 28. (1) bis (6)

 

(7) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x tritt mit 1. Januar 2005 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen.

Artikel 7

Änderungen des Börsegesetzes

§ 46.

§ 46.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre und deren Stellvertreter jederzeit abberufen.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Aktivstandes zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre und deren Stellvertreter jederzeit abberufen.

§ 101d. (1) bis (18)

§ 101d. (1) bis (18)

 

(19) § 46 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Artikel 8

Änderungen des Pensionskassengesetzes

§ 34. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Pensionskasse einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. § 26 KWG ist mit Ausnahme von Abs. 1 erster Satz anzuwenden.

§ 34. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Pensionskasse einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG sind anzuwenden.

§ 51. (1) – (1r) ...

§ 51. (1) – (1r) ...

 

(1s) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.