Vorblatt

Problem

Am 8. Oktober 2004 wird die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Amtsblatt Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 1 bis 21 in Kraft treten. Bis dahin muss die das Wirksamwerden der Verordnung gewährleistende Ausführungsgesetzgebung erlassen sein. Die Verordnung verweist zwar in weiten Bereichen auf nationales Aktienrecht, dennoch sind zahlreiche Ausführungsbestimmungen, v.a. für die grenzüberschreitenden Gründungsformen, aber auch für das einstufige (monistische) Verwaltungssystem einer SE notwendig.

Ziel

Die für das Wirksamwerden der Verordnung erforderlichen legislativen Maßnahmen sollen bei gleichzeitiger Sicherstellung des erforderlichen Minderheiten- und Gläubigerschutzes getroffen und das österreichische Aktienrecht durch Übernahme der Deregulierungsmaßnahmen, die im deutschen Aktienrecht mit dem Gesetz über die kleine AG aus dem Jahr 1994 eingeleitet wurden, attraktiver gestaltet werden, zumal das nationale Aktienrecht eines der Entscheidungskriterien für die Wahl des Sitzes einer SE sein wird.

Inhalt

Ein die Verordnung ausführendes und ergänzendes SE-Gesetz soll erlassen und das Aktiengesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden. Das Schwergewicht der Regelungen des SE-Gesetzes liegt zum einen im Bereich der Gründung und Sitzverlegung, wo es darum geht, grenzüberschreitende Vorgänge mit den Mitteln des österreichischen Gesellschaftsrechts zu erfassen und den erforderlichen Minderheiten- und Gläubigerschutz sicherzustellen. Zum anderen muss der SE in jedem Mitgliedstaat die Entscheidung zwischen einem dualistischen Verwaltungsmodell mit Vorstand und Aufsichtsrat und einem monistischen Modell mit einem Kontrolle und Geschäftsführung vereinenden Verwaltungsrat offen stehen. Daher ist ein neues einstufiges Modell der Unternehmensleitung anzubieten. Die Änderungen der anderen Gesetze sind teils durch die Verordnung, teils durch die moderate Deregulierung des österreichischen Aktienrechts veranlasst.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Mit dem SE-Gesetz soll die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) in Übereinstimmung mit den bereits erlassenen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der Gemeinschaft ausgeführt werden. Bei den vorgeschlagenen Deregulierungsmaßnahmen wurde hinsichtlich der Einpersonengründung die Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter, ABl. L 395 vom 30. Dezember 1989, S 40 ff., beachtet.

Das Gesetz geht über die unbedingt umzusetzenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) zum einen insofern hinaus, als auch von Ermächtigungen zum Schutz von Gläubigern und Minderheitsaktionären Gebrauch gemacht wurde; zum anderen sind die vorgeschlagenen Deregulierungsmaßnahmen nicht zur Ausführung der Verordnung erforderlich.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

Alternativen

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Die Europäische Gesellschaft wird in Zukunft vor allem für multinationale Unternehmen den Vorteil bringen,  dass nicht jede nationale Tochtergesellschaft nach einer anderen Rechtsordnung gegründet und geführt werden muss. Grenzüberschreitende Umstrukturierungs- und Kooperationsmaßnahmen werden erleichtert. So wird zum Beispiel ein Unternehmen mit Tochtergesellschaften in ganz Europa seine hundertprozentigen Töchter zu einer SE verschmelzen und dann mit Zweigstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten operieren können. Die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft bietet Unternehmen, die im Binnenmarkt aktiv sind, somit die Aussicht auf geringere Verwaltungskosten und eine dem Binnenmarkt angemessene Rechtsstruktur.

Die vorgeschlagenen Deregulierungsmaßnahmen tragen zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Österreich bei.

Finanzielle Auswirkungen

Eine Mehrbelastung des Bundes und der anderen Gebietskörperschaften ist nicht zu erwarten, zumal auch mit einem erfassbaren zusätzlichen Personal- und Sachaufwand bei den Firmenbuchgerichten nicht gerechnet werden muss.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Inhalt des Entwurfs

a) Die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001

Am 8. Oktober 2004 wird die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Amtsblatt Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 1 bis 21 (idFk: „die Verordnung“) in Kraft treten. Bis dahin muss die das Wirksamwerden der Verordnung gewährleitende Ausführungsgesetzgebung erlassen und die das Statut begleitende Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 22 ff., umgesetzt sein.

Die Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea; idFk: SE) konzentriert sich im Wesentlichen auf die Regelung von Fragen der Gründung der SE und der Verlegung ihres Sitzes sowie der Organisationsverfassung, verzichtet aber auf eine abschließende Regelung und verweist in einer Vielzahl von Fragen auf das für die Aktiengesellschaft geltende nationale Recht.

Dieser Entwurf dient der Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001. Die Richtlinie 2001/86/EG soll durch ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden, umgesetzt werden. Ein entsprechender Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wird im Wesentlichen zeitgleich in den Ministerrat eingebracht.

b) Anpassungserfordernisse im österreichischen Gesellschaftsrecht

aa) Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben

Da die (in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare) Verordnung  zur Lückenfüllung weitgehend auf nationales Aktienrecht verweist und nationalen Sonderbestimmungen für die SE grundsätzlich ablehnend gegenübersteht, kann mit dem Ausführungsgesetz ein in sich geschlossenes Regelungssystem der SE nicht geboten werden. Ein Ausführungsgesetz zur Verordnung ist aber erforderlich, weil zum einen die Verordnung zahlreiche Regelungsaufträge und Wahlrechte für den nationalen Gesetzgeber enthält. Zum anderen geht in mehreren Fällen der Verweis auf die ergänzende Anwendung nationalen Rechts ins Leere, weil das nationale Recht die betreffenden Sachverhalte nicht regelt. Insofern waren in Umsetzung der Verpflichtung gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten, Regelungen auch in Fällen vorzusehen, für die die Verordnung selbst keine ausdrückliche Regelungsermächtigung enthält.

bb) Regelungsschwerpunkte

Eine solche Ausführungsgesetzgebung erweist sich zum einen im Bereich der Gründung und Sitzverlegung erforderlich, wo es darum geht, grenzüberschreitende Vorgänge mit den Mitteln des österreichischen Gesellschaftsrechts zu erfassen und den erforderlichen Minderheiten- und Gläubigerschutz sicherzustellen. Zum anderen überlässt es die Verordnung der Satzungsautonomie der SE, zwischen einem dualistischen Verwaltungsmodell mit Vorstand und Aufsichtsrat und einem monistischen Modell mit einem Kontrolle und Geschäftsführung vereinenden Verwaltungsrat zu entscheiden, und stellt den österreichischen Gesetzgeber damit vor die Aufgabe, ein neues einstufiges Modell der Unternehmensleitung im Aktienrecht zu erarbeiten.

cc) Art. I (SE-Gesetz)

Allgemeines

Der Vorschlag für ein die Verordnung ausführendes SE-Gesetz (Artikel I des Entwurfs) enthält daher zunächst neben einigen allgemeinen Vorschriften, ergänzende Bestimmungen zur Verlegung des Sitzes einer SE, zur Gründung einer SE durch Verschmelzung, zur Gründung einer Holding-SE sowie zur Gründung einer SE durch Umwandlung einer AG.

Sitzverlegung und Gründung der SE

Dabei stehen bei Sitzverlegung und Verschmelzung Fragen des Minderheiten- und Gläubigerschutzes sowie Ausführungsbestimmungen zur Ausstellung der durch die Verordnung vorgesehenen Rechtmäßigkeitsbescheinigungen, bei der Sitzverlegung auch ergänzende Bestimmungen zur Eintragung der „zugezogenen“ SE in das Firmenbuch im Mittelpunkt. Im Rahmen der Bestimmungen zur Gründung durch Verschmelzung soll überdies das Anliegen der Erhaltung der österreichischen Lösung der Kontrolle des Umtauschverhältnisses der Aktien durch ein außerstreitiges, gegen die übernehmende Gesellschaft gerichtetes Überprüfungsverfahren (§§ 225b bis 225m AktG) anstelle einer Anfechtungsklage so weit wie möglich umgesetzt werden.

Da die Verordnung die Holdinggründung – anders als das österreichische Aktienrecht – als verschmelzungsähnlichen Vorgang behandelt, ist hiefür die Anordnung der sinngemäßen Anwendung verschmelzungsrechtlicher Bestimmungen erforderlich und die von der Verordnung geforderte Offenlegung der Erfüllung der Gründungsbedingungen einer näheren Regelung zuzuführen. Diese Offenlegung, die es „Nachzüglern“ ermöglichen soll, ihre Anteile an den die Gründung anstrebenden Gesellschaften in die SE binnen einer Nachfrist noch einzubringen, kann verfahrenstechnisch mit der hier ebenfalls zweckmäßigen Rechtmäßigkeitsbescheinigung der Gründungsvorgänge verbunden werden. Allerdings bedarf es eines besonderen Minderheiten- und Gläubigerschutzes im Fall der Holdinggründung nicht, weil den Gesellschaftern und Gläubigern ohnedies ihre Gesellschaften – wenn auch als Töchter einer SE als Mehrheitseigentümerin – erhalten bleiben.

Bei der Gründung einer SE durch Umwandlung gibt es grenzüberschreitende Aspekte, die die Berücksichtigung bestimmter (Um-)Gründungsmaßnahmen im Ausland erforderlich machen, nicht. Da aber dieser Vorgang im österreichischen Aktienrecht nicht geregelt ist, bedarf es einiger technischer Anordnungen, um die Wirksamkeit der betroffenen Verordnungsbestimmungen zu gewährleisten. Wegen der hohen Anforderungen, die die Verordnung an die Umwandlung stellt, und der doch eher geringen Unterschiede zwischen SE mit Sitz in Österreich und österreichischer AG sind auch hier besondere Bestimmungen zum Minderheiten- und Gläubigerschutz nicht erforderlich.

Aufbau der SE – monistisches System

In dem den Aufbau der SE regelnden Hauptstück des SE-Gesetzes nehmen erwartungsgemäß die Bestimmungen zum monistischen System den größten Raum ein. Die Bestimmungen des vierten Hauptstücks über den Aufbau der Europäischen Gesellschaft, die sich anderen Fragen widmen, dienen im Wesentlichen der Inanspruchnahme von Ermächtigungen der Verordnung, die dazu genützt werden, einen möglichst großen Gleichlauf der für die SE geltenden Bestimmungen mit den Bestimmungen des nationalen Aktienrechts herzustellen.

Die Ausgestaltung des monistischen Systems ist in der SE-Verordnung nur rudimentär geregelt und lässt dem nationalen Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum. Dies erlaubt es – anders als in den sonstigen Teilen des SE-Gesetzes, die einen primär lückenfüllenden Charakter haben – eine in sich geschlossene Gesamtregelung des monistischen Systems zu entwickeln, die sich aber hinsichtlich der zu regelnden Fragen an den Bestimmungen des geltenden Aktienrechts über den Vorstand und den Aufsichtsrat  orientiert.

Nach der Verordnung ist es möglich, dass das einheitliche Verwaltungsorgan Geschäftsführer (im Entwurf zur terminologischen Abgrenzung vom Geschäftsführer der GmbH als geschäftsführende Direktoren bezeichnet) bestellt, die die laufenden Geschäfte der Gesellschaft führen. Ein geschäftsführender Direktor kann zugleich auch Mitglied des Verwaltungsrats sein, es kann aber auch eine externe Person zum geschäftsführenden Direktor bestellt werden. Um nicht bloß ein verstecktes dualistisches System zu schaffen, soll aber die Stellung und Funktion des Verwaltungsrats klar als zentrales Organ des monistischen Systems etabliert werden. Der Verwaltungsrat hat das Weisungs- und Initiativrecht, ist viel stärker in die Geschäftsführung eingebunden als der Aufsichtsrat und leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung, während der Aufsichtsrat im Wesentlichen nur begleitende Strategie und Kontrolle zu besorgen hat. Andererseits ist die Etablierung des geschäftsführenden Direktors eine Notwendigkeit für eine funktionierende Leitung und Kontrolle in größeren Gesellschaften, weshalb für eine börsenotierte SE die Bestellung eines geschäftsführenden Direktors verpflichtend sein soll, der dem Verwaltungsrat nicht angehören darf (§ 59 Abs. 2 des Entwurfs). Der geschäftsführende Direktor soll eine neue Kategorie einer geschäftsführenden Einrichtung darstellen und hat eine deutlich andere Stellung als der Vorstand. Die Leitungsverantwortung bleibt beim Verwaltungsrat, die geschäftsführenden Direktoren sind dem Verwaltungsrat sachlich und personell unterstellt.

Die Gestaltungsmöglichkeiten der Organverfassung im monistischen System sind sohin vielfältig: Grundsätzlich hat der Verwaltungsrat zumindest einen geschäftsführenden Direktor zur Führung der laufenden Geschäfte zu bestellen (§ 59 Abs. 1). Der Entwurf verwendet im Zusammenhang mit den geschäftsführenden Direktoren regelmäßig den Plural in der Annahme, dass in der Regel nicht nur ein geschäftsführender Direktor bestellt werden wird. Es können „externe“ oder „interne“ geschäftsführende Direktoren bestellt werden, sofern im Verwaltungsrat eine Mehrheit von nicht geschäftsführenden Mitgliedern erhalten bleibt (§ 59 Abs. 1). In börsenotierten Gesellschaften ist zumindest ein geschäftsführender Direktor zu bestellen; die geschäftsführenden Direktoren börsenotierter Gesellschaften dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. Bei nicht börsenotierten Gesellschaften kann die Satzung die Bestellung geschäftsführender Direktoren ausschließen. Auch bei nicht börsenotierten Gesellschaften kann die Satzung – ohne dass dies einer besonderen Bestimmung bedürfte – vorsehen, dass der Verwaltungsrat nur „externe“ geschäftsführende Direktoren bestellen kann. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats darf gemäß § 50 Abs. 2 des Entwurfs nie zum geschäftsführenden Direktor bestellt werden. Nicht abdingbar ist die jederzeitige Abberufbarkeit der geschäftsführenden Direktoren durch den Verwaltungsrat gemäß § 59 Abs. 5 des Entwurfs.

dd) Durch die Verordnung bedingte bzw. veranlasste Änderungen anderer Gesetze

Darüber hinaus sind auch Änderungen des Aktiengesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des EWIV-Gesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die Verordnung bedingt oder zumindest veranlasst.

Die im Begutachtungsverfahren zur Diskussion gestellte Änderung zweier verschmelzungsrechtlicher Bestimmungen (§ 221 Abs. 5 und § 226 Abs. 3 AktG) wurde vorerst zurückgestellt, zumal im Begutachtungsverfahren darauf hingewiesen wurde, dass sich daraus unbeabsichtigte Gegenschlüsse für andere bisher nicht ausdrücklich geregelte Fragen ergeben könnten. Allerdings soll die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Verfahrens zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses durch das SE-Gesetz zum Anlass genommen werden, die Vergütungsbestimmung für die Mitglieder des Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses neu zu regeln (§ 225m Abs. 6 AktG).

Bei den durch die Verordnung veranlassten Änderungen des Firmenbuchgesetzes geht es im Wesentlichen darum, die SE als einzutragenden Rechtsträger in § 2 und im SE-Gesetz vorgesehene Eintragungstatbestände in den §§ 5 und 5a zu erfassen. Durch eine Änderung des Rechtspflegergesetzes sollen die Angelegenheiten nach dem SE-Gesetz der Zuständigkeit des Firmenbuchrichters vorbehalten bleiben. Da die Verordnung in Art. 10 ohnedies die Gleichbehandlung der SE mit der AG anordnet, sind Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes nur dort erforderlich, wo es für die SE Eintragungstatbestände gibt, die für die Aktiengesellschaft nicht vorliegen. Die Notwendigkeit, die Veranlassung der Veröffentlichung der Gründung und Löschung der SE im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu regeln, soll zum Anlass genommen werden, auch die nach der Änderung des § 10 HGB durch BGBl. I Nr. 142/2000 nicht mehr ganz passende Parallelbestimmung des § 4 Abs. 2 EWIVG neu zu fassen.

Der Großteil der Änderungen des VAG betrifft die Zuordnung der Vorschriften, die sich auf die Organe des Versicherungsunternehmens beziehen, zu den Organen einer Europäischen Gesellschaft (SE), die das monistische System gewählt hat. Dabei ist auf die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten einer solchen Gesellschaft Bedacht zu nehmen (siehe die Ausführungen zum Aufbau der SE). Soweit Bestimmungen über die Organe von Versicherungsunternehmen nicht geändert werden müssen, ergibt sich aus § 38 Abs. 2 des Entwurfes zum SE-Gesetz Folgendes: In § 82 Abs. 1 erster Satz, 3 und 7 tritt der Verwaltungsrat an die Stelle des Aufsichtsrates. In den §§ 17b Abs. 2, 23 Abs. 5, 24a Abs. 3 und 4, 73d Abs. 2, 82 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 4 und 89 Abs. 1 tritt der Verwaltungsrat an die Stelle des Vorstandes.

Weitere aufsichtsrechtliche Folgeänderungen im Bereich des Kapitalmarktrechts wurden bereits in der Regierungsvorlage für ein Finanzkonglomerategesetz berücksichtigt.

c) Weitergehende Änderungen („kleine AG“)

Der Umstand, dass die Verordnung in weiten Bereichen auf nationales Aktienrecht verweist, wird wohl auch zu einem gewissen Wettbewerb der Gesellschaftsrechtsordnungen beitragen; ein attraktives nationales Aktienrecht wird eines der Entscheidungskriterien für die Wahl des Sitzes einer SE sein. Der Gesetzgeber ist daher mit der Schaffung der SE, aber auch wegen der jüngeren Rechtssprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit und der damit einhergehenden Zurückdrängung der sogenannten Sitztheorie (in den Entscheidungen Centros, Überseering, Inspire Art) dazu berufen, sich dem verstärkten Wettbewerb der Rechtsordnungen zu stellen, um Österreich als Wirtschaftsstandort möglichst attraktiv zu erhalten.

Als Schlagwort für eine Deregulierung des Aktienrechts, die diesem Zweck dienen könnte, hat sich der Begriff der „kleinen AG“ eingebürgert. Dieser Begriff ist aber insofern etwas irreführend, als er eine gewisse Größenkategorie ansprechen oder eine eigene, zwischen AG und GmbH anzusiedelnde Gesellschaftsform nahe legen könnte. An einer solchen Gesellschaftsform besteht aber von Seiten der Wirtschaft und überwiegend auch von Seiten der Wissenschaft kein Interesse. Das deutsche Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 2.8.1994, dBGBl. I 1961, das diesen Begriff aufgegriffen und geprägt hat, sah ebenfalls nur Deregulierungsmaßnahmen im deutschen Aktienrecht vor, die im Übrigen keinesfalls nur auf „kleine“ Aktiengesellschaften beschränkt waren.

Der Entwurf schlägt daher einige Regelungen (Einpersonengründung, Zulassung von elektronischen Medien als Bekanntmachungsblätter, Vereinfachungen bei der Gründungsprüfung, Einberufung der Hauptversammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung der Hauptversammlung mit eingeschriebenen Brief, Ausweitung der Möglichkeit der Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern, Berücksichtigung neuer Kommunikationsformen im Aufsichtsrat und Übertragbarkeit der Hauptversammlung im Internet) vor, die sich an den Deregulierungsmaßnahmen in der deutschen Aktienrechtsreform beginnend mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften orientieren. Berücksichtigung fanden daher auch einige Maßnahmen des Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz), dBGBl. 2001 I S. 123 sowie des Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz), dBGBl. 2002 I S.2681.

Im Begutachtungsverfahren wurde darüberhinaus eine Reihe weiterer Anliegen unter dem Gesichtspunkt der Deregulierung des für Aktiengesellschaften geltenden Rechts angesprochen:

Zum einen wurde vorgeschlagen, die Satzungsautonomie von Gesellschaften mit Namensaktien so zu erweitern, dass bisher in Syndikatsverträgen übliche Bestimmungen über besondere Rechte einzelner Aktionäre und Bestimmungen zur – über die Vinkulierung hinausgehenden - Verkehrsbeschränkung der Aktien auch als Satzungsinhalt wirksam vereinbart werden können. Diese Vorschläge bedürften jedoch vor ihrer allfälligen Umsetzung noch weiterer Diskussion, insbesondere um unbeabsichtigte gegenteilige Effekte einer Einschränkung der bereits bestehenden Satzungsautonomie einerseits und eine Beeinträchtigung des auch gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 47a AktG) andererseits zu vermeiden.

Für die mehrfach geforderte Einführung eines Wahlrechts zwischen dem monistischen und dem dualistischen Verwaltungsmodell auch für die Aktiengesellschaft sollen – angesichts des mit der Einführung des monistischen Systems einhergehenden und auch auf andere Rechtsbereiche (wie etwa die Aufsicht über Banken und Versicherungen) ausstrahlenden Systemwechsels - zunächst Erfahrungen mit dem monistischen System in der SE gesammelt werden.

Darüberhinaus wurde die Übernahme weiterer Deregulierungsmaßnahmen aus der deutschen Aktienrechtsreform, wie Erleichterungen für die sogenannte „Vollversammlung“ (§ 121 Abs. 6 dAktG) sowie Formerleichterungen bei Niederschriften über die Hauptversammlung durch eine Einschränkung der Pflicht zur notariellen Beurkundung (§ 130 Abs. 1 dAktG), gefordert. Einberufungsmängel berechtigen aber gemäß § 199 Abs. 1 Z 1 AktG ohnedies nicht zur Anfechtung, wenn alle Aktionäre erschienen und vertreten sind. Die konfliktvermeidende Wirkung der Beiziehung einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Urkundsperson rechtfertigt die für eine Aktiengesellschaft nicht ins Gewicht fallenden geringfügigen Kosten für die Beiziehung eines Notars auch zu einer Hauptversammlung, in der keine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind.

Letztlich haben eine Reihe von Stellungnahmen auch darauf hingewiesen, dass auf die Verpflichtung zu Veröffentlichungen in Printmedien in Hinblick auf die neuen elektronischen Formen der Offenlegung verzichtet werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Europäische Parlament und der Rat mit 15. Juli 2003 die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, Amtsblatt Nr. L 221 vom 04/09/2003 S. 0013 – 0016, angenommen haben. Art. 3 Abs. 4 der Stammfassung der Richtlinie bestimmte, dass die der Offenlegung unterliegenden Urkunden und Angaben in einem von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Amtsblatt entweder in Form einer vollständigen oder auszugsweisen Wiedergabe oder in Form eines Hinweises auf die Hinterlegung des Dokuments in der Akte oder auf seine Eintragung in das Register bekanntzumachen sind, und legte damit die Auslegung nahe, dass eine Offenlegung in einem traditionellen Amtsblatt gemeinschaftsrechtlich geboten sei. Mit der Änderungsrichtlinie wird ausdrücklich klargestellt, dass die nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht erforderlichen Offenlegungen auch in einem elektronischen Amtsblatt erfolgen bzw. dass eine andere ebenso wirksame Form der Veröffentlichung gewählt werden kann. Das Anliegen, auf zunehmend als unnötig empfundene traditionelle Veröffentlichungspflichten zu verzichten, wird daher spätestens im Rahmen der kommenden Umsetzung der Änderungsrichtlinie (als Umsetzungstermin für die Richtlinie ist der 1.1.2007 vorgesehen) ohnedies zu berücksichtigen sein.

Im Übrigen sollen hinsichtlich des Firmenbuchgesetzes einige Anregungen aus der Praxis aufgegriffen und insbesondere die Löschung vermögensloser Kapitalgesellschaften erleichtert werden. Im Genossenschaftsrevisionsgesetz soll die Befugnis der Revisionsverbände zur Vertretung ihrer Mitglieder vor Abgabenbehörden klargestellt werden.

2. Bisherige Schritte zur Vorbereitung der Ausführungsgesetzgebung

Die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Justiz hat beginnend mit September 2002 in einer Reihe von Gesprächen mit Univ.-Prof. Dr. Peter Doralt, Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss und deren Assistenten, denen in weiterer Folge Dr. Georg Nowotny, Richter des Oberlandesgerichts Wien, zugezogen wurde,  den sich aus der Verordnung (insbesondere den Bestimmungen zu Gründung und Sitzverlegung) ergebenden Regelungsbedarf gesichtet. Parallel hiezu wurde eine Arbeitsgruppe für die Ausführungsgesetzgebung zur Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft einberufen, die sich in ihren ersten Sitzungen mit Grundsatzfragen der „kleinen AG“ und der Organisationsverfassung auseinander setzte. Aufgrund der Ergebnisse der informellen Gespräche sowie der ersten Sitzungen der Arbeitsgruppe erarbeitete das BMJ mehrere erste Textvorschläge, und zwar für ein monistisches Verwaltungssystem, für Grundsatzfragen der Ausführungsgesetzgebung, zu Fragen der Sitzverlegung und Gründung der SE sowie für an der deutschen Aktienrechtsreform orientierte Deregulierungsmaßnahmen im Aktienrecht („kleine AG“). Diese Vorschläge wurden in der Arbeitsgruppe erörtert und die Ergebnisse dieser Erörterungen in den Ende Jänner 2004 mit Stellungnahmefrist 12. März 2004 zur allgemeinen Begutachtung versendeten Ministerialentwurf aufgenommen. Der Entwurf ist im Begutachtungsverfahren begrüßt worden, eine Reihe von technischen Anregungen konnte übernommen werden. Hinsichtlich weitergehender Deregulierungswünsche wird auf die Ausführungen unter 1. c) verwiesen.

3. Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

4. Kosten

Die Durchführung des vorgeschlagenen Gesetzes wird keine erfassbaren höheren Ausgaben des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften verursachen.

Besonderer Teil

Zu Art. I (SEG)

Zu § 1:

Zu Abs. 1:

Der einleitende Hinweis auf den Zweck dieses Gesetzes soll nicht nur einen Beitrag zur leichten Auffindbarkeit der für die SE maßgeblichen Gemeinschaftsnorm bieten, sondern auch die Funktion der Bestimmungen dieses Gesetzes als ergänzende nationale Ausführungsbestimmungen zur Verordnung klarstellen.

Mit dem Gesetz ist nämlich nicht beabsichtigt, ein in sich geschlossenes Regelungssystem der SE zu bieten. Dies würde zum einen dem Konzept der Verordnung  widersprechen, die zur Lückenfüllung weitgehend auf nationales Aktienrecht verweist und nationalen Sonderbestimmungen für die SE grundsätzlich ablehnend gegenübersteht. Darüber hinaus könnte damit der Eindruck entstehen, der nationale Gesetzgeber halte sich zu einer „Umsetzung“ der aufgrund des Gemeinschaftsrechts unmittelbar geltenden Verordnung berufen.

Ein Ausführungsgesetz zur Verordnung ist aber erforderlich, weil die Verordnung zum einen zahlreiche Regelungsaufträge und Wahlrechte für den nationalen Gesetzgeber enthält. Zum anderen geht in mehreren Fällen der Verweis auf die ergänzende Anwendung nationalen Rechts ins Leere, weil das nationale Recht die betreffenden Sachverhalte nicht regelt. Insofern waren in Umsetzung der Verpflichtung gemäß Art. 68 der Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten, Regelungen auch in Fällen vorzusehen, für die die Verordnung selbst keine ausdrückliche Regelungsermächtigung enthält.

Zu Abs. 2:

Die Definition in Abs. 2 dient der leichteren Lesbarkeit des Gesetzestexts, der an mehreren Stellen auf die Verordnung verweist.

Die Ausführungsgesetzgebung hat sich insbesondere mit grenzüberschreitenden Sachverhalten auseinander zu setzen, bei der – etwa hinsichtlich der zum Schutz der Aktionäre und  Gläubiger vorgesehenen Maßnahmen – der Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR von Bedeutung ist. Eine einleitendende Definition des „Mitgliedstaats“ ist daher zum Zweck der besseren Lesbarkeit der betroffenen Gesetzestexte erforderlich.

Zu Abs. 3:

Da der Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 2002, ABl. L 266/69 vom 3.10.2002, bereits um die Verordnung ergänzt wurde, wird diese auch in den EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR sind, wirksam.

Zu § 2:

Vgl. Art. 12 und 13 der Verordnung.

Zu Abs. 1:

Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung wird die SE gemäß den Bestimmungen der Ersten (gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 68/151/EWG (Publizitätsrichtlinie) im Sitzstaat in ein nach dem Recht dieses Staates bestimmtes Register eingetragen. Damit scheint die Verordnung zu verlangen, dass die Ausführungsgesetzgebung zu diesem Punkt spezielle Anordnungen trifft und die Mitgliedstaaten es nicht bei der nach Art. 9 Abs. 1 lit. c) sublit. ii) angeordneten subsidiären Anwendbarkeit des nationalen Aktienrechts bewenden lassen können.

Art. 13 ordnet die Offenlegung weiterer die SE betreffender Urkunden und Angaben nach den in Einklang mit der Publizitätsrichtlinie stehenden nationalen Rechtsvorschriften des Sitzstaates an und macht daher ebenso wie Art. 12 Abs. 1 eine ausdrückliche Anordnung in der Ausführungsgesetzgebung erforderlich.

Weitere derartige Rechtsfolgeanordnungen, die durch § 2 des Entwurfs in Verbindung mit den geltenden Offenlegungsbestimmungen konkretisiert werden, enthalten Art. 15 Abs. 2 über die Offenlegung der Eintragung der SE, Art. 28 über die Offenlegung der Durchführung der Verschmelzung,  Art. 59 Abs. 3 über die Offenlegung von Satzungsänderungen, Art. 61 über die Offenlegung des Jahresabschlusses und Art. 65 über die Offenlegung der Auflösung und der Einleitung von Insolvenzverfahren.

Die zitierten Bestimmungen des ArbVG sind im zeitgleich versendeten Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Umsetzung der Richtlinie betreffend die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE enthalten.

Zu Abs. 2:

Art. 12 Abs. 2 der Verordnung macht die Eintragung und damit das Entstehen der SE davon abhängig, dass die zur Regelung der Arbeitnehmermitbestimmung in der SE erforderlichen Entscheidungen getroffen wurden oder die hiefür vorgesehene Frist erfolglos abgelaufen ist. § 2 Abs. 2 konkretisiert diese Bestimmung durch die Festlegung, wie diese Eintragungsvoraussetzungen nachzuweisen sind.

Zu § 3:

Vgl. Art. 14 der Verordnung und § 1 Abs. 4 iVm § 2 Abs. 2 Z 4 StaatsdruckereiG BGBl I Nr. 1/1997, § 10 Abs. 2 HGB; § 4 Abs. 2 EWIV-G.

Nach dem Vorbild von Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigung (EWIV-VO) sieht Art. 14 der Verordnung die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Eintragung und der Löschung der Eintragung der SE nach der innerstaatlichen Offenlegung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vor. Diese Anordnung soll durch die vorgeschlagene Bestimmung ausgeführt werden, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die rechtlichen Wirkungen der Bekanntmachung mit der Eintragung in die Ediktsdatei eintreten und nicht mehr mit der Eintragung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung wie vor der Änderung des § 10 HGB durch BGBl. I Nr. 142/2000.

Zu § 4:

Vgl. § 14 AktG und andere gleichlautende Bestimmungen sowie die zitierten Bestimmungen der Verordnung.

Diese Bestimmung dient der in Art. 68 Abs. 2 der Verordnung normierten Verpflichtung, die zuständigen Behörden im Sinn der Art. 8, 25, 26, 54, 55 und 64 zu benennen. Bei den Art. 8, 25 und 26 geht es um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der der Sitzverlegung bzw. der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und die Ausstellung der Bescheinigung der Rechtmäßigkeit dieser Handlungen, die Voraussetzung  für die spätere Eintragung der SE bzw. ihrer Sitzverlegung ist. Die Verordnung sieht hier alternativ die Möglichkeiten vor, ein Gericht, einen Notar oder eine andere Behörde für zuständig zu erklären. Inhaltlich geht es dabei um die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Beendigung einer juristischen Person nach österreichischem Recht (iwS) gegeben sind; diese Prüfung ist eine, die nach dem geltenden österreichischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu den Aufgaben der Firmenbuchgerichte gehört. Wie auch im deutschen Entwurf  eines SEAG soll daher die Zuständigkeit der Firmenbuchgerichte auch für diese Aufgaben vorgesehen werden.

Art. 64 dient der Umsetzung des Art. 7 der Verordnung, wonach satzungsmäßiger Sitz und Hauptverwaltung der SE im gleichen Mitgliedstaat sein müssen; auch hiezu sollen die Firmenbuchgerichte berufen werden, die zur Umsetzung des Art. 64 auf den diese Bestimmung konkretisierenden § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes zurückgreifen können.

Die Verordnung sieht in den Art. 54 Abs. 2 (von Amts wegen) und 55 Abs. 3 Satz 1 (auf Antrag) die Möglichkeit vor, die Haupt­versamm­lung durch eine Behörde einberufen zu lassen; dies  allerdings nur nach den „für Aktienge­sellschaften im Sitzstaat der SE maßgeblichen einzel­staatlichen Rechtsvor­schriften“. Das österreichische Aktienrecht  kennt lediglich die Möglichkeit der gericht­lichen Er­mächtigung einer Aktionärsminderheit zur Einberufung der Hauptversamm­lung (§ 106 Abs. 4 AktG); wenngleich Art. 68 Abs. 2 der Verordnung in dieser Hinsicht verlangt,  die zuständigen Behörden „im Sinn der Art. 54 und 55“ zu benennen, kann – mangels amtswegiger Einberufung der Hauptversammlung durch eine Behörde oder ein Gericht -  auf die Erwähnung des Art. 54 Abs. 2 im Text des § 4 des Entwurfs verzichtet werden.

Zu § 5:

Vgl. Art. 7 und 64 der Verordnung.

Die Verordnung folgt in ihren Art 7 und 64 der Sitztheorie und ordnet daher an, dass der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft in dem Staat liegen muss, in dem sich die Hauptverwaltung der SE befindet. Wird die Hauptverwaltung in einen anderen Staat verlegt, so ist auch der Sitz der SE nach dem Verfahren des Art. 8 der Verordnung zu verlegen. Darüber hinaus ermächtigt die Verordnung die Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass Sitz und Hauptverwaltung am selben Ort sein müssen. Der Entwurf schlägt vor, von dieser Ermächtigung – in etwas abgemilderter Form – durch die Übernahme der Regelung des § 5 AktG Gebrauch zu machen und damit auch hier den Gleichklang mit nationalem Aktienrecht herzustellen. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass der Sitz der SE in deren Satzung festzulegen ist.

Gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3 der Verordnung ist eine SE, die trotz vorangehender Aufforderung durch die zuständige nationale Behörde weder ihre Hauptverwaltung zurück in den Sitzstaat noch ihren Sitz nach dem Verfahren des Art. 8 der Verordnung in den Staat ihrer Hauptverwaltung verlegt, zu liquidieren; gegen die Feststellung, dass Sitz und Hauptverwaltung nicht mehr im selben Staat liegen, muss die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung vorgesehen werden. Mit § 5 Abs. 2 sollen diese Vorschriften der Verordnung ausgeführt werden, wobei auch einem Rekurs gegen die Auflösung aufschiebende Wirkung zukommen soll.

In der Literatur wurde – vor dem Hintergrund der neueren Judikatur des EuGH zur Anerkennung und Behandlung von Gesellschaften mit Sitz im Ausland (vgl. die Entscheidungen Centros, Überseering, Inspire Art) – bezweifelt, ob die Art. 7 und 64 der Verordnung mit der primärrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit vereinbar sind. Im Wesentlichen hat der EuGH in diesen Entscheidungen ausgesprochen, dass eine nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist und keinen mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbaren Beschränkungen unterworfen werden darf; daraus folgt aber nicht, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt wäre, den nach ihrem jeweiligen Recht gegründeten Gesellschaften Beschränkungen dahingehend aufzuerlegen, dass neben dem satzungsmäßigen Sitz eine enge faktische Verbindung zum Sitzstaat gegeben sein muss. Darüber hinaus passt diese auf die Anerkennung „ausländischer“ Gesellschaften zugeschnittene Judikatur nicht auf die supranationale SE, die ja aufgrund einer gemeinsamen europäischen Rechtsgrundlage gegründet wird. Es ist daher nicht angezeigt, schon in der Ausführungsgesetzgebung von der Primärrechtswidrigkeit der angesprochenen Bestimmungen auszugehen und deswegen von Ausführungsbestimmungen abzusehen.

Zum 2. Hauptstück (Verlegung des Sitzes einer SE):

Die Verordnung sieht in Art. 8 die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verlegung des Sitzes einer SE vor und regelt das Verfahren zur Durchführung der Sitzverlegung. Wenngleich bereits die Art. 13 und 14 der EWIV-VO die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verlegung des Sitzes einer EWIV vorsehen, kann auf mit dem EWIV-Ausführungsgesetz hiefür gefundene Lösungen nicht zurückgegriffen werden, weil einerseits die Regelungen in den Verordnungen selbst unterschiedlich sind und andererseits die unterschiedliche Natur der beiden supranationalen Rechtsformen (Personenhandelsgesellschaft einerseits und Kapitalgesellschaft andererseits) unterschiedliche Lösungen bedingt.

Im Mittelpunkt der Ausführungsbestimmungen zur Sitzverlegung steht zunächst der Vorschlag, von der  in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vorgesehenen Ermächtigung zum Minderheitenschutz Gebrauch zu machen, und – nach dem Vorbild der Barabfindung bei nicht verhältniswahrender Spaltung im Spaltungsgesetz – überstimmten Minderheitsaktionären ein Austrittsrecht einzuräumen. Darüber hinaus sollen auch Sonderrechte einzelner Aktionäre, die durch die Sitzverlegung beeinträchtigt werden könnten, und die Forderungen der Gläubiger der SE, letztere durch einen der Sitzverlegung vorgelagerten Gläubigerschutz, gesichert werden.

Da das österreichische Aktienrecht die grenzüberschreitende Sitzverlegung derzeit nicht regelt und damit die Anordnung der ergänzenden Anwendung nationalen Aktienrechts in Art. 9 Abs.1 lit. c) sublit. ii) der Verordnung  ins Leere gehen würde, erweisen sich auch  Ausführungsbestimmungen zur Ausstellung der in Art. 8 Abs. 8 der Verordnung vorgesehenen Rechtmäßigkeitsbescheinigung und zur Eintragung einer SE, die ihren Sitz nach Österreich verlegt hat, in das Firmenbuch als erforderlich.

Zu § 6:

Vgl. Art. 8 Abs. 5 der Verordnung,  § 2 Abs. 1 Z 13 SpaltG, § 12 des Entwurfs.

Art. 8 Abs. 5 der Verordnung ermächtigt die Mitgliedstaaten, in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SE Vorschriften zu erlassen, um einen angemessenen Schutz der Minderheitsaktionäre zu gewährleisten, die sich gegen die Sitzverlegung ausgesprochen haben. Dieser Minderheitenschutz soll in Österreich in Gestalt eines Austrittsrechts umgesetzt werden, dessen Rechtfertigung sich nicht nur aus dem mit der Sitzverlegung verbundenen Rechtsformwechsel, sondern auch aus der Verlagerung der wesentlichen Unternehmensentscheidungen ins Ausland ergibt.

Nach dem Vorbild des § 2 Abs. 1 Z 13 SpaltG soll daher die Gesellschaft – abgesehen von bestimmten Fällen der in § 11 geregelten vereinfachten Sitzverlegung – den Aktionären bereits im Verlegungsplan selbst ein Angebot einer Barabfindung  machen. Um das Austrittsrecht nicht an den Grenzen der Kapitalerhaltung der verpflichteten Gesellschaft scheitern zu lassen, soll – ebenfalls wie im Spaltungsrecht – auch ein Dritter namhaft gemacht werden können, der sich bereit erklärt, zu den offengelegten Bedingungen die Aktien der austrittswilligen Aktionäre zu übernehmen. Das Angebot wird mit dem Beschluss der Hauptversammlung  endgültig bindend. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 12 verwiesen.

Zu § 7:

Vgl. § 5 SpaltG, § 220b AktG, Art. 8 Abs. 5 der Verordnung und § 12 des Entwurfs.

Der Entwurf folgt hinsichtlich der gesetzlichen Regelung des Barabfindungsanspruchs dem im Verschmelzungsrecht für das Umtauschverhältnis und bei der nicht verhältniswahrenden Spaltung auch für das Barabfindungsangebot  gewählten Modell einer Offenlegung im Plan über das Vorhaben, der nachfolgenden Prüfung durch einen Sachverständigen und der gerichtlichen Überprüfung im außerstreitigen Verfahren bei gleichzeitigem Ausschluss der Anfechtungsklage.

§ 7 über die Prüfung der Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung orientiert sich dabei weitgehend an den Parallelbestimmungen des § 5 SpaltG und des § 220b AktG.

Zu § 8:

Vgl. § 220c AktG , § 6 SpaltG.

Diese Bestimmung ist nur für das dualistische System erforderlich, da nur dort eine organisatorische Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat besteht; der Verlegungsbericht gemäß Art 8 Abs. 3 der Verordnung fällt ohnehin in die Plenarzuständigkeit des Verwaltungsrats;  er hätte sonst – sinnwidrig – zwei Berichte zu erstellen.

Der Aufsichtsrat hat nicht nur eine Rechtmäßigkeits-, sondern vor allem auch eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorzunehmen.

Der Bericht über den Verlegungsplan ist gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu erstellen; die Verordnung sagt aber zu einer Prüfung des Verlegungsplans durch ein Aufsichtsorgan nichts.

Zu § 9:

Vgl. Art. 8 Abs. 2, 4 und 6 der Verordnung, § 221a AktG, § 7 SpaltG.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung ist der Verlegungsplan unbeschadet etwaiger vom Sitzmitgliedstaat vorgesehener zusätzlicher Offenlegungserfordernisse gemäß Art. 13 offen zu legen, der diesbezüglich auf die Publizitätsrichtlinie verweist und damit verschiedene Ausgestaltungen der Offenlegung zulässt. Art. 8 Abs. 4 sieht Einsichtsrechte der Aktionäre und Gläubiger in Verlegungsplan und Verlegungsbericht vor. Gemäß Art. 8 Abs. 6 kann der Verlegungsbeschluss erst zwei Monate nach Offenlegung des Verlegungsplans gefasst werden. § 9 orientiert sich bei der näheren Ausgestaltung dieser Verpflichtungen an § 221a AktG über die Offenlegung des Verschmelzungsvertrags und an § 7 SpaltG über die Offenlegung des Spaltungsplans mit den sich aus der Verordnung ergebenden Abweichungen.

Die Bestimmungen zur Sitzverlegung wie auch zur Gründung der SE verwenden stets den Begriff des Vorstands und gehen damit vom dualistischen System aus; soweit es sich um eine monistisch ausgestaltete SE handelt, ist damit gemäß § 38 Abs. 2 der Verwaltungsrat gemeint.

Zu Abs. 1:

Wie in den Fällen der Verschmelzung und Spaltung soll für die von der Verordnung verlangte Offenlegung die Einreichung des Verlegungsplans zum Firmenbuch und die Veröffentlichung eines Hinweises auf diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern ausreichen. In Hinblick auf  Art. 8 Abs. 6 der Verordnung ist jedoch eine Mindestfrist von zwei Monaten  zwischen Offenlegung und Hauptversammlung einzuhalten. Diese schon durch die Verordnung normierte Frist wird zur besseren Lesbarkeit im Text des Abs. 1 wiederholt. Im Ausgleich zu dieser im Vergleich zu den entsprechenden Regeln des österreichischen Gesellschaftsrechts längeren Frist soll aber die Offenlegung schon vor der Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß § 8 möglich sein. Auf die Prüfung des Verlegungsplans durch den Aufsichtsrat als Voraussetzung für die Einreichung wird daher verzichtet. Dem kommt entgegen, dass die Dauer des Einsichtsrechts in die der Sitzverlegung zugrunde liegenden Urkunden gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung auf ein Monat beschränkt werden kann. Damit können die weiteren Urkunden noch in dem Monat nach Offenlegung des Verlegungsplans erstellt und dann zur Einsicht für ein weiteres Monat aufgelegt werden.

Die Verpflichtung zur „Einreichung des Verlegungsplans“ bedeutet natürlich auch, dass der Verlegungsplan im Sinn des § 12 FBG bei Gericht aufzubewahren und damit in die Urkundensammlung aufzunehmen ist. In Zusammenhang mit § 9 HGB ergibt sich daraus auch, dass in den Verlegungsplan ab der Einreichung jedermann Einsicht nehmen kann.

Zu Abs. 2:

Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung haben die Aktionäre und die Gläubiger der SE vor der Hauptversammlung, die über die Verlegung des Sitzes der SE beschließen soll, mindestens einen Monat lang das Recht, am Sitz der SE den Verlegungsplan und den Verlegungsbericht einzusehen und unentgeltlich die Aushändigung von Abschriften dieser Unterlagen zu verlangen. Abs. 2 wiederholt – auch hier zur besseren Lesbarkeit und um den Gleichklang mit den Parallelbestimmungen im Verschmelzungs- und Spaltungsrecht zu erhalten – diese Anordnungen unter Verwendung der Terminologie der Vorbildbestimmungen und ergänzt die Einsichtsrechte um den Bericht über die Angemessenheit der Barabfindung, den Prüfungsbericht des Aufsichtsrats und den zuletzt erstellten oder zuletzt zu erstellenden Jahresabschluss. Der Bericht des Aufsichtsrats wird nur am Sitz der Gesellschaft zugänglich gemacht; er ist weder vorher bei Gericht einzureichen, noch nachher als Beilage dem Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 8 der Verordnung beizugeben. Um den Aktionären ebenso wie den Gläubigern zumindest eine Orientierung über den Vermögensstand der Gesellschaft zu geben, soll die Zugänglichmachung des Jahresabschlusses vorgesehen werden, der entweder zuletzt erstellt wurde oder zu erstellen gewesen wäre.

Anders als in den vergleichbaren österreichischen Bestimmungen ist nach der Verordnung das Einsichtsrecht auch den Gläubigern der Gesellschaft zu gewähren. Der Entwurf behält diese Lösung auch für jene Unterlagen bei, die nach der Verordnung auf diese Art und Weise nicht offen zu legen wären.

Zu Abs. 3:

Die Gesellschaft kommt ihrer Pflicht zur kostenlosen Erteilung von Abschriften der Unterlagen  grundsätzlich nur durch Zurverfügungstellung einer Papierversion nach; nur mit Zustimmung der betroffenen Aktionäre und Gläubiger genügt die Übermittlung per Mail oder die Zugänglichmachung auf einer Web-Site.

Zu Abs. 4:

Die Verordnung spricht eine Verpflichtung zur Auflage der für die Sitzverlegung wesentlichen Unterlagen in der Hauptversammlung selbst und eine Verpflichtung des Vorstands bzw. Verwaltungsrats, den Verlegungsplan zu Beginn der Verhandlung zu erläutern, nicht an. Ein Rückgriff auf ergänzend anzuwendendes nationales Aktienrecht ginge aber ins Leere, da dieses einen vergleichbaren Sachverhalt nicht regelt. Auch diesbezüglich sollen daher die Parallelbestimmungen aus Verschmelzungs- und Spaltungsrecht ausdrücklich übernommen werden. Der Erläuterungspflicht des Vorstands bzw. Verwaltungsrats folgt ergänzend das Auskunftsrecht der Aktionäre, das sich allerdings ohnedies generell aus § 112 AktG iVm Art. 9 Abs. 1 lit. c) sublit. ii) der Verordnung  ergibt.

Zu § 10:

Vgl. § 10 Abs. 1 SpaltG, § 99 GmbHG.

Durch § 10 sollen Sonderrechte einzelner Aktionäre (wie zum Beispiel Entsendungsrechte in den Aufsichtsrat, Einberufungsrecht der Hauptversammlung, Recht auf Ergänzung der Tagesordnung) gesichert werden. Wird ein solches Recht im Aufnahmestaat nicht gewährt oder verbietet das dortige Recht gar die Einräumung, steht dem einzelnen Aktionär im Einklang mit der allgemeinen Rechtslage zur Aufhebung von Sonderrechten ein individuelles Zustimmungsrecht zu; die hL nimmt ein solches Zustimmungsrecht auch schon derzeit analog für die verschmelzungsrechtlichen Bestimmungen des AktG an.

Hinsichtlich der allgemeinen Mehrheitserfordernisse für den Verlegungsbeschluss verweist Art. 8 Abs. 6 der Verordnung auf Art. 59 über die Mehrheitserfordernisse für die Satzungsänderung. Gemäß Art. 59 bedarf die Änderung der Satzung eines Beschlusses der Hauptversammlung, der mit der Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist, sofern die Rechtsvorschriften für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE keine größere Mehrheit vorsehen oder erlauben. Für eine SE mit Sitz in Österreich gilt daher die Anforderung der Dreiviertelmehrheit nach § 146 Abs. 1 AktG.

Gemäß Art. 59 Abs. 2 der Verordnung kann ein Mitgliedstaat bestimmen, dass die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Satzungsänderung ausreicht, wenn die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist. Wenngleich es § 146 Abs. 1 zweiter Satz AktG in gewissem Rahmen erlaubt, durch Satzungsbestimmung auch niedrigere Mehrheiten vorzusehen, greift diese Bestimmung für die SE nicht, weil sie nicht auf eine niedrigere Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei gleichzeitig höherem Anwesenheitsquorum zugeschnitten ist. Der Entwurf schlägt auch – anders als § 48 des deutschen Diskussionsentwurfs – keine entsprechende Bestimmung vor, sodass es jedenfalls für die SE bei der qualifizierten Mehrheit bleibt. Eine Satzungsregelung, die die einfache Mehrheit mit dem entsprechenden Anwesenheitsquorum vorsieht, wäre für eine SE mit Sitz in Österreich daher nicht gedeckt.

Zu § 11:

Vgl. § 232 AktG, § 2 Abs. 1 Z 13 und § 5 Abs. 6 SpaltG

Die Regelung orientiert sich an § 232 AktG. Will eine Einpersonengesellschaft ihren Sitz verlegen, besteht kein Bedarf für eine Barabfindung. Bei anderen Gesellschaften sollte ähnlich wie nach § 232 AktG ein Verzicht auf das Austrittsrecht möglich sein, weshalb in einem derartigen Fall auch kein Bedarf für die ergänzenden Angaben im Verlegungsplan bzw. die Prüfung der Barabfindung besteht. Ein schlichter Verzicht auf Angaben bzw. Dokumente reicht aber – anders als im Fall des § 232 AktG – nicht, da auch die Interessen der Gläubiger mitbetroffen sind, wenn die Gesellschaft die Aktien übernimmt.

Zu § 12:

Vgl. § 9 SpaltG.

Zu Abs. 1:

§ 12 orientiert sich zunächst an § 9 SpaltG, der einen vergleichbaren Abfindungsanspruch regelt. Wie dort soll Anspruchsvoraussetzung ein Widerspruch gegen den maßgeblichen Hauptversammlungsbeschluss sein, der logisch die vorherige ablehnende Stimmabgabe voraussetzt. Der Widerspruch allein  bedeutet noch nicht unbedingt die Erklärung des Austritts. Der Widerspruch kann sich auch auf die Erhaltung des allgemeinen Anfechtungsrechts gemäß § 196 AktG beziehen; er  ist vom Notar zu protokollieren. Die Austrittserklärung muss gesondert abgegeben werden; sie kann aber auch schon in der Hauptversammlung erfolgen. Der Aktionär hat aber auch noch nach der Hauptversammlung ein Monat lang hiefür Zeit. Anders als in § 9 SpaltG soll diese Monatsfrist schon ab dem Verlegungsbeschluss und nicht erst ab der Eintragung der Sitzverlegung laufen, weil anders der Abfindungsanspruch nicht über das Verfahren zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 8 Abs. 8 der Verordnung abgesichert werden könnte.

Das Angebot der Gesellschaft wird bereits im Verlegungsplan dargestellt und mit der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bindend; durch § 12 werden nur die Voraussetzungen der Annahme normiert.

In Hinblick auf die Beschränkungen des Erwerbs eigener Aktien zum Zweck der Erhaltung des Gesellschaftskapitals wird auch die Aktienübernahme und Leistung der Barabfindung  durch einen Dritten vorgesehen. Die Gesellschaft ist zwar gem. § 65 Abs. 1 Z 5 AktG berechtigt, Aktien zur Entschädigung von Minderheitsaktionären zu erwerben, sie ist  dabei nicht an die 10% Grenze des § 65 Abs. 2 AktG gebunden; allerdings unterliegt sie der Kapitalgrenze und muss in der Lage sein, die Aktien aus freien Mitteln zu erwerben bzw. eine Rücklage gem. § 225 Abs. 5 HGB zu bilden.

Die Annahmefrist stellt eine materiellrechtliche Frist dar, womit sie im Einklang mit den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen nur bei rechtzeitigem Zugang der Erklärung eingehalten wird.

Die Sicherstellung entspricht § 9 Abs. 1 letzter Satz SpaltG und bedarf bei der Sitzverlegung keiner besonderen Rechtfertigung, da die Gesellschaft das Land verlässt. Die Höhe der Sicherheitsleistung hängt von der Zahl der Austritte, aber auch davon ab, ob ein Aktionär die Höhe der Barabfindung gerichtlich überprüfen lässt.

Zu Abs. 3:

Der Aktionär sollte trotz Erhebung des Widerspruchs noch die Möglichkeit haben, die Aktien anderweitig auch an beliebige Dritte, die mit der Gesellschaft nichts zu tun haben, zu veräußern, und sie nicht unbedingt der Gesellschaft oder dem im Verlegungsplan genannten Dritten übergeben müssen. Aus diesem Grund wird für die Zeit zwischen Verlegungsbeschluss und Ablauf der Monatsfrist für die Geltendmachung der Barabfindung eine allfällige Vinkulierung der Aktien für die austrittsberechtigten Aktionäre außer Kraft gesetzt (vgl. § 244 AktG, § 33 dUmwG).

Zu § 13:

Vgl. § 9 Abs. 2 SpaltG, §§ 225b ff AktG.

Auch diese Bestimmung ist Folge der Entscheidung, die Ermächtigung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung durch einen Barabfindungsanspruch widersprechender Minderheitsaktionäre zu nützen. Sie ist von der Verordnung nicht zwingend vorgegeben, die Verordnung verbietet sie aber auch nicht.

Dabei folgt der Entwurf dem bereits für das Umtauschverhältnis der Anteile bei Verschmelzung und Spaltung sowie bei der Überprüfung der Barabfindung bei nicht verhältniswahrender Spaltung eingeschlagenen Weg eines außerstreitigen Überprüfungsverfahrens anstelle der Anfechtungsklage.

Auch wenn § 13 Abs. 2 dies nicht ausdrücklich ausspricht, haben wohl nur solche Aktionäre ein rechtliches Interesse am Verfahren und sind antragslegitimiert, die auch einen Anspruch auf die Barabfindung geltend machen. In der Praxis werden  aber in aller Regel ohnedies nur solche Aktionäre das Verfahren einleiten wollen; auf den Nachweis der Geltendmachung der Abfindung gem. § 12 Abs. 1 wird daher in der Regel verzichtet werden können.

Die Frist des Abs. 2  ist eine prozessuale Frist, maßgeblich ist daher das Absenden (der Postlauf zählt nicht). Die Frist ist dadurch faktisch ein wenig länger als die in § 12  Abs. 1 normierte Frist für die Geltendmachung des Barabfindungsanspruchs gegenüber der Gesellschaft.

Die Kosten für die Bekanntmachung des Antrags sind Verfahrenskosten und werden daher grundsätzlich von der Gesellschaft getragen (§ 225l AktG). Das Verfahren ist in Österreich einzuleiten, den Aktionären bleibt trotz des zwischenzeitig möglichen Sitzwechsels die inländische Gerichtsbarkeit und der Gerichtsstand (perpetuatio fori) erhalten.

Das Verfahren lehnt sich weitgehend an §§ 225c ff AktG an, einzig die Möglichkeit der Gewährung von Aktien anstelle einer Erhöhung der Barabfindung wird nicht übernommen (§§ 225e und 225j AktG); die Gesellschafter wollen die Gesellschaft schließlich – zu ökonomisch angemessenen Bedingungen – verlassen. Ferner muss auch hier die Antragsfrist schon mit dem Verlegungsbeschluss (und nicht erst mit der Sitzverlegung) beginnen, weil sonst das Verfahren nur gegen die SE mit Sitz im Ausland geführt werden könnte.

Zu § 14:

Vgl. Art. 8 Abs. 7 und 16; § 226 AktG.

Gemäß Art. 8 Abs. 7 der Verordnung wird die Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 8 Abs. 8 erst ausgestellt, wenn die SE den Nachweis erbracht hat, dass die Interes­sen ihrer Gläubiger und sonsti­gen Forderungsberechtigten in Bezug auf alle vor der Offenlegung des Verlegungsplans entstandenen Verbindlichkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die SE vor der Verlegung ihren Sitz hatte, angemessen ge­schützt sind.  Die Mitgliedstaaten können diesen Schutz auf Verbindlichkeiten ausdehnen, die bis zum Zeitpunkt der Verlegung entstehen.

Die vorgeschlagene Bestimmung nimmt sich § 226 AktG über den Gläubigerschutz bei der  Verschmelzung zum Vorbild. Anders als bei der Ver­schmelzung ist mit der Sitzverlegung allerdings keine Änderung der Vermögenslage der Gesell­schaft verbun­den. Ferner kann die SE gemäß Art. 8 Abs. 16 der Verordnung we­gen vor der Verlegung entstandener Verbindlichkei­ten weiterhin im früheren Sitz­staat geklagt werden. Gefahren drohen den Gläubigern somit allein aus ei­ner Vermö­gensverlagerung, die eine spätere Durchsetzung der Forderungen erschweren könnte. Der vorgesehene Schutz soll daher nur dann greifen, wenn eine besondere Gefährdung der Forderung infolge der Sitzverlegung eintritt, die in der Regel durch den Nachweis glaubhaft gemacht werden kann, dass auch bedeutende Vermögensverlagerungen vorgenommen werden oder zu befürchten sind. Eine Gefahrenbescheinigung sieht auch § 226 AktG im Fall der Verschmelzung vor.

Art. 8 Abs. 7 der Verordnung spricht auch – wie Art. 24 für den Fall der Verschmelzung – die Sicherstellung der „sonstigen Forderungsberechtigen“ an. Darunter sind die schuldrechtlich Beteiligten, etwa die Anleihegläubiger und Genussberechtigten (sofern sie als Fremdkapitalgeber anzusehen sind), zu verstehen. Ihre Stellung ändert sich grundsätzlich durch die Sitzverlegung nicht; sie bleiben Vertragspartner des in das Ausland ziehenden Rechtsträgers SE. Ausnahmsweise könnte sie eine andere steuerliche Behandlung treffen, die unter Umständen zu einer vorzeitigen Beendigung des Rechtsverhältnisses aufgrund ihrer Kündigung nach allgemeinem Vertragsrecht führen könnte (vgl. Kalss, Anlegerinteressen 499). Ein gesetzlicher Sondertatbestand scheint jedenfalls nicht erforderlich.

Die Sicherheitsleistung ist noch vor Vollzug der Sitzver­legung zu erbringen, damit sie bei Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung berücksichtigt werden kann. Bei der Festlegung der Frist für die Geltendmachung der Sicherheitsleistung kann von einer einmonatigen Wartefrist zwischen Verlegungsbeschluss und Antrag auf Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung ausgegangen werden, die sich aus dem in § 15 Abs. 2 Z 1 des Entwurfs vorgesehenen Erfordernis einer Erklärung des Vorstands, wonach innerhalb eines Monats nach dem Verlegungsbeschluss weder eine Anfechtungs- noch eine Nichtigkeitsklage eingebracht wurde, ohnedies ergibt.

Hinsichtlich der sicherzustellenden Forderungen schlägt der Entwurf vor, die Ermächtigung des Art. 8 Abs. 7 der Verordnung auszunützen und auch Forderungen in die Sicherstellung einzubeziehen, die nach Offenlegung des Verlegungsplans, und zwar bis zum Ende der Frist für die Geltendmachung der Sicherheitsleistung, (dem Grunde nach)  entstanden sind.

In Hinblick auf die Kontrolle der Sicherstellung im Rahmen der Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung wird die Meldung der Gläubiger überdies  an die Schriftform gebunden.

Zu § 15:

Vgl. Art. 8 Abs. 8, 10 und 11 der Verordnung.

Gemäß Art. 8 Abs. 8 der Verordnung stellt im Sitzstaat der SE das zuständige Gericht, der Notar oder eine andere zuständige Behörde eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der Verlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt wurden. Die Verordnung konkretisiert das der Ausstellung der Bescheinigung zugrundeliegende Verfahren nicht. Aber auch der Verweis nach Art. 9 Abs. 1 lit. c) sublit. ii) der Verordnung auf das für Aktiengesellschaften geltende Recht geht ins Leere, da das österreichische Aktienrecht die grenzüberschreitende Sitzverlegung nicht (ausdrücklich) regelt. Im Sinn des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung erweisen sich daher ergänzende legislative Maßnahmen als erforderlich, um das Wirksamwerden der Verordnung in Österreich zu gewährleisten.

Dabei ist von den Zwecken der Rechtmäßigkeitsbescheinigung auszugehen, die einerseits dazu dient, zur Sicherung der Interessen der Minderheitsaktionäre und Gläubiger dem Wegzugsstaat eine gewisse Kontrolle über einen Vorgang einzuräumen, der aus Sicht des nationalen Gesellschaftsrechts einer Beendigung der juristischen Person ohne Liquidation nahe kommt. Andererseits baut die Eintragung im Zuzugsstaat noch auf Entscheidungen der Gesellschaftsorgane nach einem anderen Sitzstaatsrecht auf; die Rechtmäßigkeitsbescheinigung der zuständigen Stellen des Wegzugsstaates erspart damit den Registerbehörden des Zuzugsstaates die Überprüfung der der Sitzverlegung vorangehenden Handlungen auf ihre Übereinstimmung mit dem maßgeblichen (ausländischen) Recht.

Bei der Formulierung der Voraussetzungen für den Antrag, der zur Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 8 der Verordnung führt, ist weiter zur berücksichtigen, dass gemäß dem auch für die SE anwendbaren § 3 Z 4 FBG der Sitz der SE in das Firmenbuch einzutragen ist und im Fall der Sitzverlegung ins Ausland grundsätzlich auch § 10 FBG über Änderungen eingetragener Tatsachen zur Anwendung kommt. § 15 des Entwurfs schlägt in dieser Hinsicht – ähnlich wie etwa bei der bedingten Kapitalerhöhung – ein zweistufiges Verfahren vor, bei dem zunächst die beabsichtigte Sitzverlegung ins Firmenbuch eingetragen und gleichzeitig die Bescheinigung ausgestellt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anmerkung der beabsichtigten Sitzverlegung und die Erteilung der Bescheinigung zwar keine absolute Registersperre bewirken, Eintragungen aber nicht mehr möglich sind, die der in Aussicht genommenen Sitzverlegung entgegenstehen und der Bescheinigung widersprechen würden. Die Eintragung der beabsichtigten Sitzverlegung wäre mit der Eintragung des Verlegungsplans gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 EWIVG vergleichbar; für die SE soll aber auch konkretisiert werden, welche Tatsachen mit der beabsichtigten Sitzverlegung einzutragen sind.

Mit der Mitteilung der Eintragung des neuen Sitzes soll dann im Sinn des Art. 8 Abs. 11 der Verordnung als zweiter Schritt die Gesellschaft gelöscht werden. Für die Eintragung der Durchführung der Sitzverlegung und Löschung der Gesellschaft soll die in der Verordnung vorgesehene amtswegige Mitteilung zwischen den betroffenen Behörden durch eine Anmeldung des Vorstands oder Verwaltungsrats ergänzt werden.

Um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der der Sitzverlegung vorausgehenden Handlungen im erforderlichen Ausmaß sicher zu stellen, wird dem Firmenbuchgericht – nach dem Vorbild des § 225 Abs. 2 AktG – die Möglichkeit eingeräumt, das Verfahren zur Eintragung der beabsichtigten Sitzverlegung und Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 19 FBG zu unterbrechen. Zu diesem Zweck hat der Vorstand oder Verwaltungsrat sich dem Gericht gegenüber über allfällige Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen zu erklären.

Ferner sollen Vorstand oder Verwaltungsrat erklären, ob und wie Aktionäre von ihrem Recht auf Barabfindung Gebrauch gemacht haben und ob die Aktien der austrittswilligen Aktionäre übernommen werden können, um dem Gericht die Grundlagen für die Beurteilung der den betroffenen Aktionären zu gewährenden Sicherstellung sowie der Frage zu geben, ob dabei die Grenzen für den Erwerb eigener Aktien eingehalten werden können. Ausschlaggebend ist dabei nicht so sehr die Zahl der austrittswilligen Aktionäre als das Ausmaß der Aktien, die von der Gesellschaft zu übernehmen sind. Vorstand bzw. Verwaltungsrat werden daher in dieser Erklärung auch Angaben zu Höhe und Ausmaß der Barabfindung und der dazu nötigen Sicherheitsleistung abzugeben haben. Die Voraussetzungen der Aktienübernahme hängen dabei auch davon ab, ob die Gesellschaft selbst, ein Dritter im Sinn des § 66 AktG oder ein sonstiger Dritter die Aktien übernimmt. Jedenfalls muss die Gesellschaft, wenn sie die Aktien übernehmen soll,  in der Lage sein, die Kapitalrücklage gemäß § 225 Abs. 5 HGB zu bilden. Zur Prüfung dieser Voraussetzung soll dem Firmenbuchgericht auch der letzte Jahresabschluss vorgelegt werden.

Die Auswahl der mit der Anmeldung vorzulegenden Unterlagen ergibt sich im Wesentlichen schon aus den Bestimmungen über die zur Vorbereitung der Sitzverlegung nötigen Schritte. Von der Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats wurde jedoch abgesehen; dabei soll es sich bloß um eine interne Zweckmäßigkeitsprüfung handeln, die nicht vom Firmenbuch zu kontrollieren ist.

Die Formulierung zum Nachweis der Gläubigersicherstellung (Abs. 1 Z 7) orientiert sich an § 56 Abs. 2 Z 2 und Z 3 GmbHG. Da es sich – wie bei der Sicherung des Abfindungsanspruchs austrittswilliger Minderheitsaktionäre – um einen vorgeschalteten Schutz handelt, muss die Gesellschaft schon vor Wirksamwerden der Sitzverlegung die Sicherheit leisten oder nachweisen, dass eine solche nicht verlangt wurde.

Zu § 16:

Vgl. Art. 8 Abs. 9 der Verordnung, § 13 HGB, § 254 AktG, § 107 GmbHG.

Auch die Eintragung des SE im Register des neuen Staates wird durch die Verordnung nur sehr rudimentär geregelt. Art. 8 Abs. 9 bestimmt lediglich, dass die neue Eintragung erst vorgenommen werden kann, wenn die Bescheinigung nach Abs. 8 vorgelegt und „die Erfüllung der für die Eintragung in dem neuen Sitzstaat erforderlichen Formalitäten nachgewiesen wurde“. Ebenso wie beim Verfahren zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung geht der Verweis auf subsidiär anwendbares nationales Aktienrecht ins Leere, weil das nationale Recht einen vergleichbaren Sachverhalt nicht regelt. Es gibt keinen Fall, bei dem eine österreichische Gesellschaft infolge einer Sitzverlegung erstmals ins Firmenbuch eingetragen wird. Jedenfalls aus Sicht des österreichischen Firmenbuchs ist die Gesellschaft „neu“. Dennoch handelt es sich um keine Gründung, weil ja gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung von einer identitätswahrenden Sitzverlegung auszugehen ist. Auch die Regeln zur identitätswahrenden Umwandlung könnten nur analog herangezogen werden.

In sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht lehnt sich die vorgeschlagene Bestimmung an die Bestimmungen über die Eintragung der Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (§ 13 HGB, § 254 AktG, § 107 GmbHG) und damit an Regelungen an, bei denen schon nach geltendem Recht ausländische Gesellschaften Anmeldungen zum Firmenbuch vorzunehmen haben. Hier wie dort geht es um das Problem, dass ein in Österreich anerkannter Rechtsträger nicht im Firmenbuch eingetragen ist und keine Unterschriftszeichnungen der vertretungsbefugten Organe bei Gericht aufliegen. Darüber hinaus soll die Anmeldung zur gänzlichen Erfassung des Rechtsträgers im Firmenbuch führen.

Hinsichtlich der mit der Anmeldung vorzulegenden Urkunden ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verordnung eine Verpflichtung der Behörden des Wegzugsstaats, den Behörden des neuen Sitzstaates sämtliche Registerunterlagen zukommen zu lassen, nicht vorsieht. Damit werden aber für die Einschätzung der Gesellschaft bedeutsame Unterlagen in etlichen Fällen einer Sitzverlegung nicht bei dem Gericht oder der sonstigen Behörde einsehbar sein, in dessen/deren Register die Gesellschaft eingetragen ist. Um einen prohibitiven Aufwand für die Urkundenvorlage (samt Übersetzung) zu vermeiden, muss es bei einer Sitzverlegung nach Österreich ausreichen, einige für die aktuelle Situation der Gesellschaft maßgebliche Unterlagen vorzulegen und im Übrigen die Angaben zu machen, die für die Identifizierung des früheren Registers notwendig sind, um so den Interessierten die Möglichkeit zu geben, Urkunden über allenfalls noch nachwirkende Organisationsmaßnahmen im früheren Register nachzusehen. Dabei wird den Interessierten überdies die infolge der jüngsten Änderungen der Ersten (gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 68/151/EWG (Publizitätsrichtlinie)  zu erwartende Umstellung der Urkundensammlungen der Register auf elektronisch zugängliche Datenbanken zugute kommen.

Neben der mangels Eintragung noch nicht wirksam gewordenen Fassung der Satzung nach dem Verlegungsbeschluss soll auch die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch maßgebliche Satzung vorgelegt werden. Dabei wird Art. 8 der Verordnung so zu verstehen sein, dass gleichzeitig mit der Sitzverlegung nur solche Satzungsänderungen beschlossen werden können, die erforderlich sind, um die Satzung der SE an das neue Sitzstaatrecht anzupassen. Andere Änderungen sollen nicht von der Rechtmäßigkeitsbescheinigung erfasst sein bzw. nicht noch nach ausländischem Recht beschlossen werden und nach österreichischem Recht in das Firmenbuch eingetragen werden können.

Die Fassung der Satzung nach Maßgabe des Verlegungsbeschlusses wird sich aus der Rechtmäßigkeitsbescheinigung des Zuzugsstaates nicht zur Gänze ergeben; es soll daher die Regelung des § 148 Abs. 1 zweiter Satz AktG über die Vorlage einer notariell beurkundeten Neufassung der Satzungsbestimmungen auch hier zur Anwendung kommen.

Im übrigen bestimmt sich die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der mit der Sitzverlegung beschlossenen Satzungsänderungen nach dem Recht des Staates des ursprünglichen Sitzes der SE. Sie wird durch die Bescheinigung der ausländischen Behörde nach Art. 8 Abs. 8 der Verordnung nachgewiesen. Das Gericht ist an diese Bescheinigung grundsätzlich gebunden, soweit nicht aus den vorgelegten Urkunden oder aus sonstigen Tatsachen hervorgeht, dass der Verlegungsbeschluss (die Sitzverlegung) an einem Mangel leidet, der eine Nichtigkeit begründen würde, die noch nicht geheilt ist. Ferner findet § 10 Abs. 2 und 3 FBG über unzulässige Eintragungen ins Firmenbuch und die amtswegige Eintragung der Nichtigkeit der Gesellschaft auch auf die SE Anwendung.

Die in Abs. 5 vorgesehene Erklärung des Vorstands oder Verwaltungsrats dient der Ausführung von Art. 8 Abs. 15 der Verordnung, nach dem die SE ihren Sitz nicht verlegen kann, wenn gegen sie ein Verfahren wegen Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder vorläufiger Zahlungseinstellung oder  ein ähnliches Verfahren eröffnet wurde.

Zum 1. Abschnitt des 3. Hauptstücks (Gründung einer SE durch Verschmelzung):

Die Besonderheit der Gründung einer SE durch Verschmelzung liegt darin, dass nach dem Konzept des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung bei dieser Gründungsform mindestens zwei der beteiligten Aktiengesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen müssen und damit diese Verschmelzung in jedem Fall eine grenzüberschreitende ist, die das österreichische Aktienrecht derzeit – jedenfalls nicht ausdrücklich – kennt. Gründungsmaßnahmen finden in verschiedenen Staaten statt; es kommt zu einer kumulativen Anwendung der Rechtsordnungen der Sitzstaaten der Gründungsgesellschaften wie des Sitzstaates der zu gründenden SE.

Auch hier steht im Mittelpunkt der Ausführungsbestimmungen zunächst die Ermächtigung des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung zum Minderheitenschutz und das in dieser Hinsicht schon für die Sitzverlegung vorgeschlagene Austrittsrecht des überstimmten Minderheitsaktionärs. Darüber hinaus sollen auch im Fall der Gründung einer SE durch Verschmelzung die Gläubiger einer österreichischen Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine SE mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, durch einen der Verschmelzung vorgelagerten Schutz gesichert werden. In verfahrenstechnischer Hinsicht erweisen sich ebenso wie bei der Sitzverlegung Ausführungsbestimmungen zur Erteilung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung als erforderlich. Einer Regelung über die Anmeldung der Gründung der SE durch Verschmelzung bedarf es aber nicht, weil Art. 26 Abs. 4 der Verordnung ohnedies auf ergänzend anzuwendendes nationales Gründungsrecht verweist.

Allerdings könnten die Regelungen der Verordnung in Verbindung mit den §§ 225b bis 225m AktG über den Ersatz der Anfechtungsklage gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse der an der Gründung beteiligten Gesellschaften wegen Mängel der Festlegung des Umtauschverhältnisses der Aktien durch ein außerstreitiges Überprüfungsverfahren gegen die aus der Verschmelzung entstandene neue Gesellschaft zu gewissen Problemen führen. Da neben Österreich nur Deutschland ein solches Verfahren kennt, könnte es ohne Einschränkung des Ausschlusses der Anfechtungsklage zu Rechtsschutzdefiziten kommen, da den Aktionären einer übertragenden Gesellschaft mit Sitz in Österreich unter Umständen sowohl die Anfechtung in Österreich als auch ein Überprüfungsverfahren gegen die spätere ausländische SE verwehrt wäre. Im Übrigen versucht die Verordnung in Art. 25 Abs. 3 den österreichischen und deutschen Besonderheiten entgegen zu kommen; diese  Bestimmung soll in § 22 des Entwurfs näher ausgeführt werden.

Zu § 17:

Vgl. § 2 Abs. 1 Z 13 SpaltG; Art. 24 Abs. 2 der Verordnung  und § 6 des Entwurfs.

Wie im Fall der Sitzverlegung macht der Entwurf von der Ermächtigung gem. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Gebrauch und räumt Minderheitsaktionären, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, ein Austrittsrecht ein. Die Bedingungen für dieses Austrittsrecht sind bereits im Verschmelzungsvertrag darzulegen. Um das Austrittsrecht nicht an den Grenzen der Kapitalerhaltung der verpflichteten Gesellschaft scheitern zu lassen, gestattet der Entwurf auch hier die Namhaftmachung eines Dritten, der sich bereit erklärt, zu den offengelegten Bedingungen die Aktien der austrittswilligen Aktionäre zu übernehmen. Die Regelung folgt dem Modell  des  § 2 Abs. 1 Z 13 SpaltG und findet im vorliegenden Entwurf eine Parallele in § 6 über das Abfindungsangebot im Verlegungsplan.

Dieses Austrittsrecht soll freilich nicht lediglich wegen der Verschmelzung und der damit verbundenen Änderung der Rechtsform gewährt werden, sondern nur dann, wenn eine österreichische Gesellschaft ihr Vermögen auf eine SE mit Sitz im Ausland überträgt. Dies steht im Einklang mit der Rechtfertigung des Austrittsrechts im Fall der Sitzverlegung. In beiden Fällen tritt zu dem Element der Umwandlung die Verlagerung der Unternehmenszentrale ins Ausland.

Obwohl die Verordnung – wie die Dritte (gesellschaftsrechtliche) Richtlinie 78/855/EWG (Verschmelzungsrichtlinie) – von einem „Verschmelzungsplan“ spricht, wird die in Österreich gebräuchliche Wendung „Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf“ beibehalten.

Zu § 18:

Vgl. Art. 22 der Verordnung, § 5 SpaltG und  § 7 des Entwurfs.

§ 220b AktG, der gemäß Art. 18 der Verordnung auf Gründungsgesellschaften mit Sitz in Österreich (zumindest teilweise) anzuwenden ist, sieht in Abs. 2 die Möglichkeit eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers für alle beteiligten Gründungsgesellschaften vor, wenn der Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Aufsichtsräte durch das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, bestellt wird. Auch Art. 22 der Verordnung erwähnt diese Möglichkeit, sieht aber eine alternative Zuständigkeit der für alle beteiligten Gesellschaften zuständigen Stellen vor, ohne hier eine Festlegung auf Gerichte oder Behörden vorzunehmen. In Ergänzung des § 220b Abs. 2 AktG und in Ausführung des Art. 22 der Verordnung ist daher auch eine Zuständigkeit des für den Sitz einer übertragenden Gesellschaft zuständigen Gerichts zu normieren.

Anders als bei der Spaltungsprüfung (§ 5 SpaltG) ist in § 220b AktG über die Verschmelzungsprüfung die Prüfung einer Barabfindung nicht vorgesehen, weil eine Barabfindung im österreichischen Verschmelzungsrecht an sich nicht vorgesehen ist. In Anlehnung an die in § 7 des Entwurfs gefundene Lösung ist daher anzuordnen, dass im Rahmen der Verschmelzungsprüfung – wie im Fall des § 5 SpaltG – auch das Barabfindungsangebot geprüft wird. Im Übrigen kann dabei weitgehend mit Verweisen auf § 7 das Auslangen gefunden werden. Ein Verweis auf § 7 Abs. 2 des Entwurfs über Bestellung, Auswahl, Auskunftsrecht und Verantwortlichkeit des Prüfers ist nicht erforderlich, weil Prüfer des Abfindungsangebotes ohnedies der Verschmelzungsprüfer ist und damit § 220b Abs. 3 AktG zur Anwendung kommt.

Zu § 19:

Vgl. Art. 21 der Verordnung, § 221a AktG, § 9 Abs. 3 des Entwurfs.

Gemäß § 221a AktG ist im Rahmen der Offenlegung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs nur eine „Einreichung“ bei den beteiligten Gerichten und die Veröffentlichung eines Hinweises auf diese Einreichung in den jeweiligen Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften vorgesehen. Art. 21 der Verordnung verlangt jedoch die Bekanntmachung im einzelnen angeführter Angaben im „Amtsblatt dieses Mitgliedstaates“ und ermächtigt den Mitgliedstaat, dessen Recht sie unterliegt, zu „weiteren Auflagen“.

Da es sich bei der in § 221a AktG vorgesehenen Veröffentlichung in den „Bekanntmachungsblättern“ gemäß § 18 AktG jedenfalls auch um eine Veröffentlichung in der Wiener Zeitung handelt, wird die Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern nach § 221a AktG auch eine Bekanntmachung in einem „Amtsblatt“ im Sinn des Art. 21 der Verordnung sein. Allerdings ordnet die Verordnung – anders als die VerschmelzungsRL – die „Veröffentlichung“ (und nicht bloß Offenlegung) bestimmter Hinweise an. Es reicht daher für die in Art. 21 der Verordnung verlangte Offenlegung nicht aus, dass der eingereichte Verschmelzungsvertrag diese Informationen enthält. Am besten ist damit diese Verpflichtung aus der Verordnung durch eine Ergänzung der ohnedies vorgesehenen Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags auszuführen.

Die vorgesehene Verpflichtung, in der Veröffentlichung Aktionäre auf bestimmte Rechte hinzuweisen, ist deswegen erforderlich, weil § 221a Abs. 1 letzter Satz AktG, der eine ähnliche Verpflichtung vorsieht, lediglich die Einsichtsrechte der Aktionäre in die zur Vorbereitung der Hauptversammlung über den Verschmelzungsbeschluss offenzulegenden Unterlagen im Auge hat. Hier geht es aber um das Recht auf Barabfindung, das im nationalen Verschmelzungsrecht nicht vorgesehen ist. Die Hinweispflicht folgt dem Vorbild in § 9 Abs. 1 des Entwurfs über die Offenlegung des Verlegungsplans.

Eine Notwendigkeit, auf Rechte der Gläubiger hinzuweisen, ergibt sich zunächst aus Art. 21 lit. c der Verordnung, wonach die Gläubiger auf die Modalitäten für Ausübung ihrer Rechte sowie auf die Anschrift, unter der sie kostenlose Auskunft hierüber einholen können, durch die Veröffentlichung im Amtsblatt hinzuweisen sind. Anders als bei der Sitzverlegung (Art. 8 Abs. 4 der Verordnung) räumt die Verordnung aber den Gläubigern Einsichtsrechte in die Verschmelzungsunterlagen nicht ein. Der Entwurf geht jedoch davon aus, dass die Gläubiger einer österreichischen Aktiengesellschaft, die ihr Vermögen auf eine SE mit Sitz im Ausland überträgt, nicht anders behandelt werden sollen als die Gläubiger einer SE, die ihren Sitz aus Österreich in einen anderen Staat verlegt.

Zu § 20:

Vgl. Art. 31 der Verordnung, §§ 231 f AktG und § 11 des Entwurfs.

Ungeachtet des ohnedies auch auf die SE-Gründung anzuwendenden § 232 AktG über die vereinfachte Verschmelzung bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter oder bei Verzicht aller Aktionäre ist eine ergänzende Ausführungsbestimmung in diesem Gesetz erforderlich, die Vereinfachungen auch für die von § 232 AktG nicht erfasste Barabfindung vorsieht.

Weitergehende Vereinfachungen sind in Art. 31 der Verordnung vorgesehen. Anders als in § 231 AktG besteht jedoch keine Ausnahme vom Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft, zumal Art. 31 keine Einschränkung des in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Erfordernisses der Zustimmung der Hauptversammlungen der sich verschmelzenden Gesellschaften vorsieht. Dies lässt sich auch damit erklären, dass die übernehmende Gesellschaft einen Rechtsformwechsel vollzieht, der auch im Fall der Gründung durch Umwandlung gem. Art 37 Abs. 7 eines Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.

Zu § 21:

Vgl. Art. 24 der Verordnung,  §§ 12 und 13 des Entwurfs.

Wie schon zu § 17 ausgeführt, räumt der Entwurf in Fortsetzung des für die Sitzverlegung gefundenen Ansatzes Minderheitsaktionären, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, ein Austrittsrecht ein. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen zu §§ 12, 13 und 17 verwiesen werden.

Was die Erwähnung des Verfahrens zur „Abfindung von Minderheitsaktionären“ in Art. 25 Abs. 3 der Verordnung betrifft, ist wohl davon auszugehen, dass Art. 25 Abs. 3 der Verordnung teleologisch zu reduzieren ist, wirkt sich doch die Festlegung einer Barabfindung nicht in gleicher Weise auf die Rechte der Aktionäre einer ausländischen beteiligten Gesellschaft aus wie die Festlegung des Umtauschverhältnisses. Es wäre überdies schwer nachvollziehbar, dass ein gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung möglicher Barabfindungsanspruch durch einen Mitgliedstaat eingeräumt würde, die Kontrolle eines solchen Anspruchs aber nur durch das die Verschmelzung verzögernde Anfechtungsverfahren möglich sein sollte. Ein außerstreitiges Verfahren, das von einem Minderheitsaktionär einer österreichischen Gesellschaft eingeleitet wird, sollte daher auch ohne die Zustimmung der Aktionäre der beteiligten ausländischen Gesellschaften möglich und dessen Ergebnis durchsetzbar sein. Dies wäre auch mit der im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung zu  fordernden Sicherheitsleistung zu kontrollieren.

Sollte aber der letztlich zur Klärung dieser Frage berufene Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen, dass Art. 25 Abs. 3 der Verordnung ausländischen Gesellschaften eine Art Vetorecht gegen ein Verfahren zur Überprüfung einer Barabfindung in Österreich einräumt, wäre ein dadurch im österreichischen Recht allenfalls entstehendes Rechtsschutzdefizit dadurch zu vermeiden, dass der sinngemäße Verweis auf § 13 auch in verfassungskonformer Interpretation und unter Heranziehung der dem § 22 zugrunde liegenden Überlegungen so verstanden wird, dass die Anfechtungsklage nur soweit ausgeschlossen ist, als den Minderheitsaktionären das außerstreitige Verfahren als alternativer Rechtsbehelf offen steht.

Zu § 22:

Vgl. Art. 25 der Verordnung, §§ 225b bis 225m AktG.

Art. 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung weist die internationale Zuständigkeit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verfahrensschritte vor der Verschmelzung dem für die jeweilige Gründungsgesellschaft zuständigen Staat zu. Mit dem Ersatz der Anfechtungsklage gegen die Gründungsgesellschaft durch ein außerstreitiges Verfahren auf Zuzahlung gegen die Gesamtrechtsnachfolgerin haben Österreich und Deutschland als einzige Mitgliedstaaten die Kontrolle des Umtauschverhältnisses aus dem Verfahrensstadium der Vorbereitung der Verschmelzung zeitlich nach rückwärts verlagert. Die Verordnung versucht in Art. 25 Abs. 3 diese Besonderheiten zu berücksichtigen. Anders als das österreichische und deutsche Recht scheint Art. 25 Abs. 3 der Verordnung die Kontrolle des Umtauschverhältnisses aber als einen der Verschmelzung vorangehenden Verfahrensabschnitt zu behandeln. Dies folgt daraus, dass die Rechtmäßigkeitsbescheinigung bereits einen Hinweis auf die Einleitung eines solchen Verfahrens enthalten soll. Damit müsste aber dieses Verfahren eingeleitet sein, bevor die SE existiert.

Der normative Kern des  Art. 25 Abs. 3 der Verordnung liegt aber in einer Beschränkung der Wirkungen der Rechtmäßigkeitsbescheinigung, durch die trotz Ausstellung der Bescheinigung die Überprüfung des Umtauschverhältnisses möglich bleibt. Darüber hinaus soll er wohl auch die internationale zivilverfahrensrechtliche sowie privatrechtliche Grundlage dafür bilden, dass ein Verfahren gegen eine SE mit Sitz in einem Staat, das ein solches Überprüfungsverfahren nicht kennt, von den Aktionären einer übertragenden Gesellschaft mit Sitz in einem Staat, der wie Österreich ein solches Verfahren kennt, nach dessen Recht und in diesem Staat eingeleitet werden kann, zumal die Bestimmung keinesfalls auf ein Verfahren gegen eine übernehmende SE mit Sitz im Verfahrensstaat beschränkt ist und ohne eine Ausnahme von den grundsätzlich anwendbaren Art. 2 und Art. 60 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 („Brüssel-I-Verordnung“) in diesen Fällen es mangels inländischer Gerichtsbarkeit auch nicht zur Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für die außerstreitige Überprüfung (einschließlich der materiellrechtlichen Aspekte der Überprüfung des Umtauschverhältnisses) kommen könnte.

Hinsichtlich der Frage, welches Recht auf den Ausgleichsanspruch gegen die SE anzuwenden ist, geht der Entwurf davon aus, dass diese Frage nicht aus den Sonderbestimmungen zur Verschmelzung, sondern nach dem allgemeinen Verweis auf nationales Aktienrecht nach Art. 9 Abs. 1 lit. c) sublit. ii) der Verordnung zu lösen ist. Mag die Frage der Rechtmäßigkeit des Umtauschverhältnisses als solche im Sinn des Art. 25 Abs. 1 der Verordnung nach dem auf die jeweilige sich verschmelzende Gesellschaft anwendbaren Gesellschaftsrecht zu beurteilen sein, so ist der aus einer unrichtigen Festlegung des Umtauschverhältnisses folgende Ausgleichsanspruch jedoch keine Frage der „Rechtmäßigkeit der Verschmelzung“ mehr. Für eine SE mit Sitz in Österreich besteht aber keine Notwendigkeit, die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses ausdrücklich für die SE anzuordnen. Diese gelten aufgrund des Verweises nach Art. 9 Abs. 1 lit. c sublit. ii) der Verordnung.

Allerdings läuft Art. 25 Abs. 3 der Verordnung auch auf eine Art Veto-Recht der Gesellschafter einer ausländischen übertragenden Gesellschaft, deren Sitzstaat das Überprüfungsverfahren nicht kennt, hinaus. Es ist  daher erforderlich klarzustellen, dass das Recht, den Beschluss der Hauptversammlung anzufechten, aufrecht bleibt, wenn aus diesem Grund ein Überprüfungsverfahren in Österreich nicht möglich ist.

Zu Abs. 1 Z 1 und Abs. 3:

Nach dem Wortlaut der Verordnung ist es auch im Fall der Gründung einer SE mit Sitz in Österreich den Aktionären der ausländischen beteiligten Gesellschaften möglich, das österreichische Überprüfungsverfahren zu verhindern, wenn der Sitzstaat dieser Gesellschaften ein Überprüfungsverfahren nicht kennt. Dieser Fall wird durch Abs. 1 Z 1 abgedeckt.

Art. 25 Abs. 3 dürfte davon ausgehen, dass ein Überprüfungsverfahren nur von den Aktionären jener Gesellschaften eingeleitet werden kann, „deren Rechtsordnung ein solches Verfahren kennt“. Soweit für eine Gründungsgesellschaft die Möglichkeit besteht, Mängel des Umtauschverhältnisses durch Anfechtungsklage anzufechten, ist nach der Verordnung ein zusätzliches Prüfungsrecht im SE-Sitzstaat nicht vorgesehen. Der Wunsch nach einer möglichst raschen und reibungslosen Gründung trotz erkennbarer Konflikte spricht aber auch in diesem Fall dafür, den Aktionären der ausländischen übertragenden Gesellschaft die Einleitung des Überprüfungsverfahrens in Österreich zu eröffnen, wenn sie auf die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses verzichtet haben und darauf in der Rechtmäßigkeitsbescheinigung hingewiesen wird. Auch in diesem Fall müssten außerdem sämtliche ausländischen übertragenden Gesellschaften den Rückgriff auf das Umwandlungsverfahren akzeptieren. Dieser Fall wird in Abs. 3 berücksichtigt.

Zu Abs. 1 Z 2 und Abs. 2:

In Hinblick auf die in der Brüssel-I-Verordnung grundsätzlich vorgesehene inländische Gerichtsbarkeit des Sitzstaates der SE müsste es – abgesehen von der Sitzverlegung nach Deutschland – in den Fällen der Übertragung des Vermögens einer österreichischen Gesellschaft auf eine SE mit Sitz im Ausland dazu kommen, dass den Aktionären der österreichischen übertragenden Gesellschaft ein Überprüfungsverfahren nicht zur Verfügung steht, sodass die Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft zugelassen werden müsste. Da den Gesellschaftern einer übernehmenden Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat daran gelegen sein kann, dass die Verschmelzung mit einer österreichischen übertragenden Aktiengesellschaft nicht wegen des Umtauschverhältnisses angefochten (und damit aufgehalten) wird, könnte Bereitschaft bestehen, sich einem österreichischen Überprüfungsverfahren und den entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen zu unterwerfen. Die Ausführungsgesetzgebung kann daher für diesen Fall anordnen, dass die Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung wegen Mängeln der Festlegung des Umtauschverhältnisses nur dann ausgeschlossen ist, wenn alle übertragenden Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten (in denen ein der Eintragung der Verschmelzung nicht entgegenstehendes Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nicht vorgesehen ist) bei der Zustimmung der Hauptversammlung zum Verschmelzungsplan ausdrücklich akzeptieren, dass die Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft mit Sitz in Österreich ein Verfahren gegen eine SE mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nach den für österreichische Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen über die Überprüfung des Umtauschverhältnisses bei dem für den Sitz der übertragenden Gesellschaft zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof einleiten können (Abs. 1 Z 2). Für diesen Fall ist – wegen des durch die Verordnung geforderten Hinweises auf die Einleitung des Verfahrens in der Bescheinigung – als zusätzliches Erfordernis für die Antragstellung gegen die spätere SE zu verlangen, dass die Aktionäre, die einen Antrag auf Überprüfung stellen wollen, dies vor Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung auch ankündigen. Damit wird das Überprüfungsverfahren im Sinn des Art. 25 Abs. 3 der Verordnung „eingeleitet“. Als Frist hiefür bietet sich die sich aus § 24 Abs. 2 des Entwurfs ohnedies ergebende einmonatige Wartefrist an.

Zu § 23:

Vgl. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung, § 226 AktG, § 14 des Entwurfs.

Die Bedeutung der Bestimmung über den Gläubigerschutz bei der Gründung der SE durch Verschmelzung ergibt sich daraus, dass es sich dabei um einen der Verschmelzung vorgelagerten Gläubigerschutz handelt, dessen Einhaltung schon im Verfahren zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung geprüft wird. Dementsprechend ist dieser Schutz auch auf Gläubiger einer Gesellschaft beschränkt, die ihr Vermögen auf eine SE mit Sitz im Ausland überträgt. Anders als bei der Sitzverlegung ist hier auch die Sicherstellung der schuldrechtlich Beteiligten im Sinn des § 226 Abs. 3 AktG zu berücksichtigen.

Zu § 24:

Vgl. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung, 225 AktG‚ § 15 des Entwurfs.

Wie bei der Sitzverlegung fehlen Bestimmungen, die das Verfahren zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung konkretisieren. Es wird daher auch hiefür das für die Sitzverlegung gefundene Modell vorgeschlagen. Da eine Rechtmäßigkeitsbescheinigung nur für  die übertragende Gesellschaft, die über die Grenze verschmolzen wird, ausgestellt werden soll, sind auch nur die Unterlagen zur Prüfung der Vorbereitung der Verschmelzung hinsichtlich der übertragenden Gesellschaft vorzulegen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 14 verwiesen.

Eine Regelung über die Anmeldung der Verschmelzung/Eintragung der SE  in Österreich, ist – anders als bei der Sitzverlegung – nicht erforderlich, weil hier Art. 26 ohnedies auf ergänzend anzuwendendes nationales Gründungsrecht verweist.

Zum 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks (Gründung einer Holding-SE):

Wie die Gründung der SE durch Verschmelzung ist die Gründung einer Holding-SE  dadurch gekennzeichnet, dass Gründungsmaßnahmen in verschiedenen Staaten stattzufinden haben, weil an der Gründung Gesellschaften beteiligt sind, die jeweils verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen. Anders als bei der Gründung durch Verschmelzung bestehen aber bei der Holdinggründung die an der Gründung beteiligten Gesellschaften als Töchter der neuen SE weiter, sodass in Hinblick auf Minderheiten- und Gläubigerschutz hier ein geringerer Regelungsbedarf besteht.

Aus Sicht des österreichischen Aktienrechts gesehen ist die Holdinggründung eine Sachgründung, bei der die Gesellschafter der zukünftigen Töchter der SE ihre Anteile in die SE einbringen. Die Gesellschaften selbst (die Verordnung spricht von den „die Gründung anstrebenden Gesellschaften“ und bezieht auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den Kreis dieser Gesellschaften ein) wären in diese Gründung lediglich als Zielobjekte, nicht aber als Rechtssubjekte eingebunden. Wenn auch die Verordnung ausdrücklich nur die Prüfung des Umtauschverhältnisses der Anteile anspricht (Art. 32 Abs. 4), ist doch zu berücksichtigen, dass die Gründung der SE durch Einbringung von Anteilen an den Gründungsgesellschaften eine Sachgründung darstellt, auf die infolge des Verweises der Verordnung auf die Gründungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften des Sitzstaates der SE (Art. 5 und 15) auch die Bestimmungen des AktG über die Sacheinlagenprüfung Anwendung finden.

Die Verordnung verrechtlicht den Konzernierungsvorgang, behandelt diesen ähnlich der Verschmelzung und normiert für die konzernmäßige Verbindung von Kapitalgesellschaften über eine Holding-SE die Notwendigkeit der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften, der ein Gründungsplan samt einem Bericht des Leitungs-  oder Verwaltungsorgans und eine Prüfung der Umtauschverhältnisse der Anteile durch einen Sachverständigen voranzugehen hat. Letztlich sieht die Verordnung das Recht aller Gesellschafter vor, ihre Anteile in die SE einzubringen.

Da das österreichische Aktienrecht vergleichbare Sachverhalte nicht regelt, wird vorgeschlagen, die einschlägigen Bestimmungen des Verschmelzungsrechts ergänzend anzuwenden.

Zu § 25:

Vgl. Art. 33 Abs. 1, 3 und 5 der Verordnung, §§ 16 und 17 AktG, § 27 des Entwurfs.

Zu Abs. 1:

Nach der Verordnung sind die Gesellschafter der die Gründung anstrebenden Gesellschaften berechtigt, ihre Anteile in die SE einzubringen. Hiefür steht ihnen zunächst die dreimonatige Frist des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung für die Einbringung der für die Gründung erforderlichen Anteile zur Verfügung. Der Umstand, dass die Mindestprozentsätze an eingebrachten Anteilen erreicht wurde und die Gründungsbedingungen erfüllt sind, ist gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung offen zu legen und den Gesellschaftern, die bis dahin ihre Anteile nicht eingebracht haben, hiefür eine weitere Frist von einem Monat einzuräumen.

Auf den ersten Blick scheint dies auf eine Art Stufengründung mit einem nur durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag festgelegten Betrag des Grundkapitals der SE hinaus zu laufen und damit eine Ausnahme von den in Art. 5 und in Art. 15 der Verordnung festgelegten Grundsätzen zu sein, wonach für das Kapital der SE ebenso wie für die Gründung der SE das Aktienrecht des Sitzstaates der SE gilt. Diese vermeintlichen Abweichungen vom österreichischen Gründungsrecht sind jedoch von der Verordnung nicht beabsichtigt, zumal die Verordnung ausdrücklich zwischen der gesondert offenzulegenden „Erfüllung der Gründungsbedingungen“ in Art. 33 Abs. 3 und der „Eintragung der SE“ in Art. 33 Abs. 5 differenziert. Dabei wird Art. 33 Abs. 5 der Verordnung, wonach die SE „erst“ eingetragen werden kann, wenn die Formalitäten gemäß Art. 32 der Verordnung und die in Art. 33 Abs. 2 der Verordnung genannten Formalitäten erfüllt sind, so zu verstehen sein, dass damit der frühestmögliche Termin der Eintragung und Mindestvoraussetzungen hiefür festgelegt werden, die Verordnung es aber den Mitgliedstaaten überlässt, mit der Eintragung auch bis zum Ablauf der weiteren Frist des Art. 33 Abs. 3 zuzuwarten.

Zur Klarstellung soll daher in Abs. 1 darauf hingewiesen werden, dass die Feststellung der Satzung erst stattzufinden hat, wenn auch tatsächlich feststeht, wer nach Durchführung des in der Verordnung vorgesehenen Verfahrens als Gründer der SE in Betracht kommt.

Zu Abs. 2:

Durch Abs. 2 soll Art. 33 Abs. 3 der Verordnung über die weitere Frist zur Einbringung von Anteilen in die SE durch die Festlegung des Beginns des Fristenlaufs konkretisiert werden. Die Verordnung regelt den Beginn dieses Fristenlaufs nicht, dürfte aber wie der Entwurf davon ausgehen, dass die Frist mit der Offenlegung der Erfüllung der Gründungsbedingungen zu laufen beginnt. Da aber auch für diese Offenlegung auf die Erste (gesellschaftsrechtliche) Richtlinie 68/151/EWG (Publizitätsrichtlinie) verwiesen und damit Raum für unterschiedliche Gestaltungen gegeben wird, ist hier eine ausdrückliche Regelung im Ausführungsgesetz erforderlich.

Zu Abs. 3:

Die Verordnung geht wohl selbstverständlich davon aus, dass der Text der in den Gründungsplan gemäß Art. 32 Abs. 2 iVm Art. 20 Abs. 1 lit. h) der Verordnung aufzunehmenden Satzung mit dem der Eintragung der Gesellschaft zugrunde liegenden Satzungstext identisch zu sein hat. Hievon muss aber eine Ausnahme für die Festlegung der Höhe des Grundkapitals  (Art. 15 der Verordnung iVm § 17 Z 3 AktG) gelten. Eine Festlegung des Grundkapitals ist nämlich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gründungsplans wegen des durch die Verordnung vorgesehenen abgestuften Verfahrens für die Einbringung der Anteile nicht möglich. Im Gründungsplan muss daher die Angabe des für die Gründung erforderlichen Mindestbetrags und des Höchstbetrags  ausreichen, der bei Einbringung sämtlicher Anteile in die SE erreicht würde.

Zu § 26:

Vgl. Art. 32 Abs. 2 bis 7 der Verordnung, § 234 AktG.

Zu Abs. 1:

Die Verordnung behandelt  die Holdinggründung als einen verschmelzungsähnlichen Vorgang, in den sie die die Gründung anstrebenden Gesellschaften als Akteure einbindet und für den sie die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften über einen durch Sachverständige geprüften Gründungsplan vorsieht. Das österreichische Aktienrecht regelt aber die Holdinggründung in diesem Sinn nicht und setzt regelungstechnisch erst mit der Feststellung der Satzung durch die ihre Anteile an den zukünftigen Tochtergesellschaften einbringenden Gesellschafter als Gründer der Aktiengesellschaft an. Da das österreichische Aktienrecht den von der Verordnung geregelten Sachverhalt somit nicht regelt, fehlen aktienrechtliche Bestimmungen, die ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung herangezogen werden könnten. Da sich schon die Verordnung an Instrumente des Verschmelzungsrechts anlehnt, bietet sich zur notwendigen Ergänzung der Verordnung die sinngemäße Anwendung verschmelzungsrechtlicher Bestimmungen an.

Zu Abs. 2:

Die Verordnung lässt insbesondere auch offen, mit welcher Mehrheit über den Gründungsplan in den Gesellschafterversammlungen der die Gründung anstrebenden Gesellschaften beschlossen werden soll. Für die einfache Mehrheit könnte angeführt werden, dass das österreichische Aktienrecht für eine Holdinggründung im Sinn der Verordnung überhaupt keine Beschlussfassung in den zukünftigen Tochtergesellschaften vorsieht. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Verordnung die Beschlussfassung als wesentliche Voraussetzung für die Gründung der SE ansieht und den Gesellschaftern Rechte einräumt. Gerade auch vor dem Hintergrund einer bestmöglichen Richtigkeitsgewähr und Streitvermeidung hinsichtlich der Festlegung des Umtauschverhältnisses der Anteile erscheint eine qualifizierte Mehrheit zweckmäßig und geboten.

Weitere Aspekte:

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich an der Holdinggründung sowohl Aktiengesellschaften als auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung beteiligen können. Einer weiterreichenden Differenzierung der auf die übertragenden Gesellschaften je nach ihrer Rechtsform anzuwendenden Bestimmungen wie in § 234 AktG über die Verschmelzung von Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht jedoch entgegen, dass die Verordnung in Art. 32 beide Gesellschaftsformen hinsichtlich Offenlegung und Prüfung des Gründungsplans gleich behandelt.

Wenn auch die Verordnung ausdrücklich nur die Prüfung des Umtauschverhältnisses der Anteile anspricht (Art. 32 Abs. 4), ist doch zu berücksichtigen, dass die Gründung der SE durch Einbringung von Anteilen an den Gründungsgesellschaften eine Sachgründung darstellt, auf die infolge des Verweises der Verordnung auf die Gründungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften des Sitzstaates der SE (Art. 5 und 15) auch die Bestimmungen des AktG über die Sacheinlagenprüfung Anwendung finden. Der Entwurf geht davon aus, dass für die Holdinggründung Erleichterungen wie für die vereinfachte Verschmelzung, aber auch ein Verzicht auf die Sacheinlagenprüfung bei Fortführung der Buchwerte (wie in § 233 Abs. 3 AktG vorgesehen) nicht in Betracht kommt, weil nicht notwendigerweise jeweils sämtliche Inhaber von Anteilen an den Gründungsgesellschaften diese in die SE einbringen.

Zu § 27:

Vgl. Art. 33 Abs. 3 der Verordnung, §§ 15, 24 des Entwurfs.

Anders als bei der grenzüberschreitenden Sitzverlegung und der Gründung durch Verschmelzung sieht die Verordnung für die Gründung einer Holding-SE eine Rechtmäßigkeitsbescheinigung nicht ausdrücklich vor, obwohl auch in diesem Fall bei der Eintragung der SE vorangehende Rechtshandlungen und Formalitäten auf ihre Übereinstimmung mit dem maßgeblichen ausländischen Recht zu prüfen sind. Wenn auch der Aspekt der Kontrolle der Beendigung einer nationalen Gesellschaft ohne Liquidation hier nicht zum Tragen kommt, weil die dem nationalen Recht unterliegende Gesellschaft – wenn auch als Tochtergesellschaft einer ausländischen Mutter – ohnedies weiterbesteht, dürfte es sich dabei wohl eher um eine ungewollte Lücke handeln.

Weiters kann die Ausführungsgesetzgebung bei der Holdinggründung nicht daran ansetzen, dass die Maßnahme nach österreichischem Recht ohnedies zu einer Eintragung im Firmenbuch führen muss, da die konzernmäßige Verbindung einer Gesellschaft mit anderen über eine gemeinsame Holding keinen Eintragungstatbestand bildet. Allerdings schreibt die Verordnung als Zwischenschritt vor der Eintragung der SE eine Offenlegung der Erfüllung der Gründungsbedingungen nach den Bestimmungen der Ersten (gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 68/151/EWG (Publizitätsrichtlinie) und damit jedenfalls auch eine Befassung des Firmenbuchgerichts vor. Es soll daher die Erfüllung der Gründungsbedingungen als Eintragungstatbestand gestaltet und die Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung mit der Anmeldung dieses Tatbestands verfahrenstechnisch verknüpft werden.

Zu § 28:

Vgl. § 29 AktG, § 16 des Entwurfs.

Wie bereits ausgeführt, werden bei der Gründung einer Holding-SE die Anforderungen an eine Sachgründung mit verschmelzungsrechtlichen Anforderungen verknüpft. § 28 zählt daher zur Klarstellung die Urkunden auf, die in Ergänzung zu den bereits in § 29 Abs. 2 AktG erwähnten Urkunden vorzulegen sind. Dabei folgt der Text der Terminologie der Verordnung, weil hier auch Urkunden, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates errichtet wurden, vorzulegen sind.

Anders als bei der grenzüberschreitenden Sitzverlegung und der Gründung durch Verschmelzung, wo die Vorlage der Rechtmäßigkeitsbescheinigung an das für die Eintragung der SE zuständige Register schon durch die  Verordnung selbst angesprochen wird, macht die Verordnung die Eintragung der Holding-SE nicht von der Vorlage einer Rechtmäßigkeitsbescheinigung abhängig.

Der Entwurf geht davon aus, dass die Verordnung dennoch der Ausstellung einer Rechtmäßigkeitsbescheinigung für die Holdinggründung nicht entgegensteht und auch andere Mitgliedstaaten solche Bescheinigungen vorsehen werden. Allerdings soll auch für den Fall, dass diese Annahme im Einzelfall nicht zutrifft, Vorsorge getroffen werden und die Rechtmäßigkeitsbescheinigung durch einen anderen geeigneten Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der der Gründung vorangehenden Maßnahmen ersetzt werden können.

Zum 3. Abschnitt des 3. Hauptstücks (Gründung einer SE durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft und Umwandlung einer SE in eine Aktiengesellschaft):

Bei der Gründung einer SE durch Umwandlung ist zwar zu berücksichtigen, dass ein die Lücken der Verordnung ausfüllendes nationales Aktienrecht nicht besteht, da die §§ 239 bis 253 AktG über die Umwandlung zwischen Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Umwandlung von der Aktiengesellschaft in die SE nicht erfassen. Der Vorgang selbst kann aber mit einer Rechtsordnung alleine abgewickelt werden; grenzüberschreitende Aspekte, die die Berücksichtigung bestimmter (Um-)Gründungsmaßnahmen im Ausland erfordern, gibt es hier nicht.

Da die Verordnung selbst an diese Umwandlung hohe Anforderungen stellt (Beschlussfassung in der Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit über einen zuvor offen zu legenden Umwandlungsplan nach Prüfung des Kapitals der Gesellschaft unter sinngemäßer Heranziehung der Regeln über die Sacheinlagenprüfung) sind hier besondere Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger oder überstimmter Minderheitsaktionäre nicht erforderlich.

Aufgrund der weitreichenden Verweisung der SE-Verordnung auf subsidiär anwendbares nationales Aktienrecht sind die Unterschiede zwischen der Aktiengesellschaft und der SE weniger groß als jene zwischen Aktiengesellschaft und GmbH. Es kann hier daher auch auf ein den §§ 244 und 253 AktG vergleichbares Recht widersprechender Gesellschafter auf Preisgabe ihrer Anteile verzichtet werden.

Diese Erwägungen treffen auch auf die in Art. 66 der Verordnung analog der Gründung einer SE durch Umwandlung geregelte Umwandlung einer SE in eine Aktiengesellschaft zu. Diesbezüglich kann daher auch mit der Anordnung der sinngemäßen Geltung der für die Gründung der SE durch Umwandlung vorgeschlagenen Regelungen das Auslangen gefunden werden.

Zu § 29:

Vgl. Art. 37 Abs. 4 der Verordnung.

Anders als Art. 8 Abs. 2 der Verordnung für den Verlegungsplan (und etwa § 192 dUmwG) konkretisiert Art. 37 Abs. 4 der Verordnung die Inhalte des nach dieser Bestimmung aufzustellenden Umwandlungsplans nicht. Durch § 29 sollen daher – in Anlehnung an Art. 8 Abs. 2 der Verordnung – entsprechende Inhaltserfordernisse normiert werden.

Zu § 30:

Vgl. Art. 37 Abs. 6 der Verordnung.

Art. 37 Abs. 6 der Verordnung ordnet unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Zweiten (gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 77/91/EWG (KapitalRL) über die Sacheinlagenprüfung die Prüfung an, ob die Gesellschaft über Nettovermögenswerte mindestens in der Höhe ihres Kapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statuts nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt. Auch hier würde – mangels Regelung des Sachverhalts im nationalen Aktienrecht – ohne Anordnung der Anwendung der Bestimmungen über die Sacheinlagenprüfung die erforderliche Konkretisierung fehlen.

Zu § 31:

Vgl. Art. 37 Abs. 5 der Verordnung, § 9 des Entwurfs.

Gemäß Art. 37 Abs. 5 der Verordnung ist der Umwandlungsplan mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung, die über die Umwandlung zu beschließen hat, nach den Bestimmungen der Ersten (gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 68/151/EWG (Publizitätsrichtlinie) offen zu legen. Da diese Richtlinie Gestaltungsspielräume lässt, ist diese Anordnung – wie die Offenlegung des Verlegungsplans in § 9 – durch die Ausführungsgesetzgebung zu konkretisieren.

Während Art. 8 Abs. 4 der Verordnung für die Sitzverlegung vorsieht, dass bestimmte Urkunden den Aktionären und Gläubigern vor der Hauptversammlung zugänglich zu machen sind, enthält Art. 37 eine vergleichbare Bestimmung nicht. Diese Möglichkeit der Einsichtnahme ist für die Aktionäre jedoch auch im Fall der Umwandlung sachgerecht. Da die Rechte der Gläubiger durch die Umwandlung – anders als bei der Sitzverlegung – nicht berührt werden, sind besondere Informationsrechte für sie nicht erforderlich.

Zu § 32:

Vgl. § 16 des Entwurfs.

Die Verordnung regelt die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch nicht. Wegen der fehlenden Regelung des Sachverhalts im nationalen Aktienrechts ist auch hier eine ergänzende Regelung im Ausführungsgesetz erforderlich.

Zu § 33:

Vgl. Art. 66 der Verordnung.

Wie bei der Gründung der SE durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft ist im Fall der Umwandlung einer SE in eine nationale Aktiengesellschaft, den die Verordnung in Art. 66 regelt, ein Umwandlungsplan samt Bericht zu erstellen, der vor der mit qualifizierter Mehrheit den Umwandlungsbeschluss fassenden Hauptversammlung offen zu legen ist, wobei überdies vor der Hauptversammlung eine Prüfung stattzufinden hat, ob die Gesellschaft über Nettovermögenswerte mindestens in der Höhe ihres Kapitals verfügt. Wegen dieser parallelen Regelung mit der Gründung der SE durch Umwandlung kann mit der Anordnung der sinngemäßen Geltung der für die Gründung der SE durch Umwandlung vorgeschlagenen Regelungen das Auslangen gefunden werden.

Zu § 34:

Die Regelung soll unter terminologischer Angleichung an das österreichische Aktienrecht erfolgen. Nach dem schweizer Vorbild wie auch nach der Terminologie des deutschen SEAG soll das Verwaltungsorgan im monistischen System als Verwaltungsrat bezeichnet werden.

Zu § 35:

Art. 40 Abs. 3 der Verordnung sieht vor, dass die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der SE oder die Regeln für ihre Festlegung durch die Satzung der SE bestimmt werden. Die Mitgliedsstaaten können jedoch die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder oder eine Höchst- und/oder Mindestzahl festlegen. Dies soll hier im Gleichklang mit der Bestimmung des § 86 Abs. 1 AktG geschehen, wonach der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern bestehen muss. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. Abhängig vom Grundkapital kann der Aufsichtsrat bis zu 20 Personen umfassen.

Im zweiten Absatz werden die Bestimmungen des Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie betreffend die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE (2001/86/EG) berücksichtigt.

Zu § 36

Diese Bestimmung geht auf die Ermächtigung des Art. 41 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung zurück. Sie entspricht inhaltlich § 95 Abs. 2 AktG. Die Ermächtigung wird hier im Gleichklang mit der österreichischen Rechtslage ausgefüllt, indem der Modus der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs wie in § 95 Abs. 2 zweiter und dritter Satz AktG festgelegt wird.

Zu § 37:

Mit dieser Bestimmung wird die Ermächtigung des Art. 48 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung ausgeführt, wobei inhaltlich auf die zustimmungspflichtigen Geschäfte gemäß § 95 Abs. 5 AktG zurückgegriffen wird. Der zweite Satz entspricht § 95 Abs. 5 letzter Satz AktG, wobei allerdings die Terminologie der Verordnung gewählt wurde. Art. 48 Abs. 2 der Verordnung führt im Umweg über einen Regelungsauftrag in der Satzung zur Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte, inhaltlich soll diese Ermächtigung entsprechend der nationalen Rechtslage ausgefüllt werden.

Zu § 38:

Zu Abs. 1:

Nach Art. 38 lit. b) der Verordnung steht es dem Satzungsgeber einer SE frei, seine Organisationsverfassung nach dem monistischen oder dem dualistischen Leitungssystem auszugestalten. Demnach hat der österreichische Gesetzgeber neben dem bestehenden dualistischen (zweistufigen) System die gesetzlichen Rahmenbedingungen auch für ein monistisches (einstufiges) Modell anzubieten, wobei die Einführung dieses alternativen Verwaltungssystems und seine Ausgestaltung im Regelungsauftrag des Art. 43 Abs. 4 SE-VO enthalten sind. Die terminologische Unterscheidung zwischen „monistischem“ und „dualistischem“ System folgt den in der Verordnung gewählten Begriffen.

Zu Abs. 2:

Grundsätzlich übernimmt der Verwaltungsrat die Funktion von Aufsichtsrat und Vorstand. Einzelne Kompetenzen im Rahmen der laufenden Geschäftsführung können den geschäftsführenden Direktoren, sofern solche bestellt sind, zugewiesen werden. Abs. 2 bewirkt, dass alle Bestimmungen dieses Gesetzes wie auch aller anderen Gesetze, die dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat Rechte und Pflichten zuweisen, um eine Zuweisung dieser Rechte und Pflichten an den Verwaltungsrat im monistischen System der SE ergänzt werden. Aus dem Inhalt dieser Rechte und Pflichten ergibt sich jeweils, ob sie vom Organ oder von (den) einzelnen Mitgliedern zu erfüllen sind.

Zu Abs. 3:

Die Bestimmung greift die Fragestellungen auf, die sich daraus ergeben, dass andere Gesetze (§ 222 HGB, § 22 URG, § 69 KO und § 1 AO) rechtsformneutral die vertretungsbefugten Organe bzw. die gesetzlichen Vertreter nennen, was hier sowohl Verwaltungsrat als auch geschäftsführende Direktoren erfassen würde. Durch die ausdrückliche Regelung in Abs. 3 wird der allgemeine Begriff der gesetzlichen Vertreter bzw. der vertretungsbefugten Organe für die monistische Aktiengesellschaft dahingehend präzisiert, dass nur der Verwaltungsrat von diesen pflichtenbegründenden Bestimmungen und der damit einhergehenden primären Verantwortlichkeit erfasst wird. Diese Entscheidung fügt sich in das vom Entwurf verfolgte Konzept, die wesentlichen Pflichten eines Vorstands beim Verwaltungsrat zu konzentrieren und ihm sowohl nach innen als auch nach außen eine starke und damit auch verantwortungsvolle Stellung zu geben.

Insgesamt ist die Stellung des Verwaltungsrats nach dem Entwurf stärker als im deutschen Diskussionsentwurf als Geschäftsführungsorgan konzipiert, was sich etwa auch bei den Vertretungsregelungen zeigt. Der Verwaltungsrat hebt sich vor allem durch das Vertretungsrecht sowie durch das Initiativrecht vom Aufsichtsrat im zweistufigen System ab.

Zu § 39:

Zu Abs. 1:

Der Einleitungssatz bringt zum Ausdruck, dass für die Kernfunktion des Verwaltungsrats die Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat kombiniert werden. Der Handlungs- und Sorgfaltsmaßstab, wie er im § 70 AktG für den Vorstand festgelegt ist, wird für den Verwaltungsrat übernommen, insbesondere auch die mehrfache Interessenwahrung (Arbeitnehmer, Aktionäre, öffentliches Interesse und – nach allgemeiner Auffassung auch - Gläubiger). Die oberste Leitschnur ist die Verfolgung des Unternehmenswohls unter Einbeziehung der im Gesetz genannten Interessen, einschließlich der Gläubigerinteressen. Der Verwaltungsrat hat die strategische längerfristige Ausrichtung der Gesellschaft zu bestimmen und hat auch, sofern keine geschäftsführenden Dirktoren bestellt sind, das Tagesgeschäft zu führen. Sofern geschäftsführende Direktoren bestellt sind, werden die laufenden Geschäfte allerdings von ihnen geführt (§ 56 des Entwurfs). De facto läuft dann die Tätigkeit des Verwaltungsrats auf eine Art Oberleitung der Gesellschaft hinaus, wie dies im schweizerischen Obligationenrecht (§ 716a OR) klar zum Ausdruck kommt. Die Qualität der wahrzunehmenden Aufgaben ist jedoch eine andere als die im dualistischen System. Das wird besonders an der Pflicht der wechselseitigen Überwachung der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder verdeutlicht, die sich aus der Gesamtverantwortlichkeit des Verwaltungsrats ergibt, und trotz interner Geschäftsaufteilung oder Bestellung von geschäftsführenden Direktoren unberührt bleibt.

Zu Abs. 2 :

Vgl. § 95 Abs. 4 AktG und § 83 AktG für den Vorstand.

Nach Art. 54 Abs. 2 der Verordnung kann die Hauptversammlung jederzeit vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan nach den für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einberufen werden. Sind geschäftsführende Direktoren bestellt, so haben diese im Rahmen ihrer Sonderberichterstattung den Verwaltungsrat unverzüglich zu informieren, damit der Verwaltungsrat seiner Verpflichtung gem § 59 Abs. 2 des Entwurfs auch nachkommen kann.

Zu Abs. 3:

Vgl. § 82 AktG.

Zu Abs. 4:

Vgl. § 95 Abs. 3 AktG.

Für den Fall, dass geschäftsführende Direktoren nicht bestellt werden, werden die Bücher vom Verwaltungsrat selbst geführt, weshalb sich die Bestimmung für Gesellschaften ohne geschäftsführende Direktoren erübrigt. Sie sie geht von einem strukturierten monistischen System aus, in dem geschäftsführende Direktoren entweder freiwillig bestellt werden oder für börsenotierte Gesellschaften zwingend vorgesehen sind. Die Prüfungstätigkeit darf allerdings nur von den nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern durchgeführt werden.

Zu Abs. 5:

Vgl. § 95 Abs. 6 AktG.

In Abs. 5 wird die entsprechende Regelung des § 95 Abs. 6 AktG aus dem dualistischen System konsequent übernommen. Sie spiegelt die Besonderheiten der unterschiedlichen Strukturierungen des monistischen Systems wider (Bestellmöglichkeit der geschäftsführenden Direktoren).

Zu § 40:

Abs. 1:

Die hier normierte Gesamtgeschäftsführungsbefugnis entspricht derjenigen des Vorstands im dualistischen System, die allerdings in § 70 AktG nicht festgeschrieben ist (vgl. aber Strasser in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 70 Rz 30 ff). Die herrschende Lehre geht beim mehrgliedrigen Vorstand sohin von der Gesamtgeschäftsführung und der internen Willensbildung nach dem Mehrheitsprinzip aus (so auch Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss AktG § 70 Rz 20 ff). Der Verwaltungsrat kann durchaus eine interne Ressortverteilung vornehmen, dies kann die Gesamtverantwortung des Verwaltungsrats zwar abstufen, aber nicht aufheben. Gemäß § 56 des Entwurfs ist die Übertragung der laufenden Geschäfte an die geschäftsführenden Direktoren möglich.

Zu Abs. 2:

Die Bestimmung führt Art. 48 der Verordnung aus, der allerdings – anders als § 95 Abs. 5 AktG – primär einen Regelungsauftrag für die Satzung enthält. In diesem Sinn stellt Abs. 2 klar, dass jene Geschäfte, die im dualistischen System der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, im monistischen System in der Satzung als Geschäfte zu nennen sind, die jedenfalls der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat unterliegen. Nach Art. 48 Abs. 2 der Verordnung ist es den Mitgliedstaaten gestattet, die Arten von Geschäften festzulegen, die in diesem Sinn jedenfalls in die Satzung aufzunehmen sind.

Die stärkere Konkretisierung der von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängigen Geschäfte im österreichischen Aktienrecht im Vergleich zur deutschen Rechtslage (§ 111 Abs. 4 dAktG) wird auch hier fortgeführt. Damit wird keine Aussage darüber getroffen, ob es sich beim einzelnen Geschäftfall um ein laufendes oder um ein Grundlagengeschäft handelt, sodass je nach Aufgabengebiet durchaus die geschäftsführenden Direktoren das Geschäft vorbereiten können.

Wie im dualistischen System kann die Satzung den Umfang der beschlusspflichtigen Geschäfte erweitern, dieses Recht wird auch dem Verwaltungsrat eingeräumt, obwohl er selbst das beschlussfassende Organ ist (vgl. § 37). Unabhängig von der Satzung kann auch der Verwaltungsrat anordnen, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden können. Damit wird sichergestellt, dass er sich bestimmte Geschäfte im Verhältnis zu den geschäftsführenden Direktoren jedenfalls vorbehalten kann, worin zum Ausdruck kommt, dass ihm zugleich Initiativ- und Kontrollrechte zustehen (vgl. § 20 und § 35 GmbH). Daraus, dass Art. 48 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung dem nationalen Gesetzgeber für das dualistische System einräumt, vorsehen zu können, dass der Aufsichtsrat selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen kann, darf nicht geschlossen werden, dass der Verwaltungsrat eine derartige Kompetenz nicht hätte. Vielmehr ergibt sich diese Befugnis aus der Stellung des Verwaltungsrats gegenüber den geschäftsführenden Direktoren und seiner grundsätzlichen Weisungsbefugnis.

Zu § 41:

Zu Abs. 1:

Abs. 1 entspricht § 222 Abs. 1 HGB. Die zweiteilige Zuständigkeitsordnung ergibt sich daraus, dass nach dem Entwurf (§ 59) im Regelfall eine Teilung von Leitung und Kontrolle im Sinn eines strukturierten monistischen Systems gegeben ist. In einem derartigen Fall übernehmen die geschäftsführenden Direktoren die Aufgabe der Aufstellung und der Verwaltungsrat jene der Feststellung. Fehlen geschäftsführende Direktoren, sind die Kompetenzen betreffend Aufstellung, Prüfung und Feststellung zwischen Verwaltungsrat und Hauptversammlung aufgeteilt. Der Verwaltungsrat kann aber – obwohl die geschäftsführenden Direktoren den Jahresabschluss aufgestellt haben - freiwillig die Hauptversammlung befassen; sie wird jedenfalls zuständig, wenn er den Jahresabschluss nicht billigt.

Die Aufgabenstellung betreffend den Jahresabschluss folgt im Grundsatz § 222 HGB und §§ 125 ff AktG; allerdings sollen die geschäftsführenden Direktoren nicht die Kompetenzen des Vorstands bei der Vorlage des Jahresabschlusses gegenüber der Hauptversammlung haben (siehe auch § 42 des Entwurfs); der Verwaltungsrat entscheidet darüber allein. Die Kompetenzen der geschäftsführenden Direktoren sind auch insofern geringer als die des Vorstands im dualistischen System, als der Verwaltungsrat ein Weisungsrecht auch für die Aufstellung und Gestaltung des Jahresabschlusses hat.

Zu Abs. 2:

Die Verteilung des Bilanzgewinns ergibt sich aus § 127 AktG und wird in § 42 des Entwurfs übernommen.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 lehnt sich an §§ 96 Abs 1 und 125 AktG an.

Zu Abs. 4:

Abs. 4 entspricht § 96 Abs 2 AktG.

Zu Abs. 5 und 6:

Entweder stellt der Verwaltungsrat selbst oder, wenn er sich dafür entscheidet, die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest. Wenn Verwaltungsratsmitglieder auch geschäftsführende Direktoren sind, entsteht regelmäßig eine Befangenheitssituation. Dieser ist mit einem Stimmrechtsverbot der geschäftsführenden Direktoren beim Feststellungsbeschluss zu begegnen; oder aber der Verwaltungsrat entscheidet sich vorweg für eine Delegation der Feststellung an die Hauptversammlung.

Zu § 42:

Diese Bestimmung betraut den Verwaltungsrat mit den Pflichten nach § 126 AktG (Gewinnverteilungsvorschlag nach § 126 Abs. 2 AktG) und mit der Aufstellung des Lageberichts (§ 127 AktG). Der Verwaltungsrat tritt allein gegenüber der Hauptversammlung auf, nicht hingegen die geschäftsführenden Direktoren. Wie §§ 126 und 127 AktG ist auch § 42 mit einer Zwangsstrafe (vgl. § 258 AktG und § 65 des Entwurfs) bewehrt.

Wie sich aus § 39 Abs. 3 des Entwurfs ergibt, hat der Verwaltungsrat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Die laufende Führung des Rechnungswesens und die Erstellung der erforderlichen (Zwischen-) Abschlüsse sind aber in die primäre Zuständigkeit allenfalls bestellter geschäftsführender Direktoren verlagert.

Zu § 43:

Zu Abs. 1:

Der Entwurf entscheidet sich dafür, sowohl dem Verwaltungsrat als auch den geschäftsführenden Direktoren Vertretungsbefugnis einzuräumen (vgl. § 71 und § 74 AktG sowie Art. 718 Schweizer OR). Im Regelfall wird die Satzung eine bedarfsgerechte Gestaltung der Vertretung vornehmen, sodass nicht das gesetzliche Modell der Gesamtvertretung greift. Satzungsmäßig – und nach außen durch Firmenbucheintragung dokumentiert – kann die Befugnis weder vollständig entzogen noch inhaltlich eingeschränkt werden. Zu Lasten des Verwaltungsrats oder zu Lasten der geschäftsführenden Direktoren ist vielmehr nur eine personenbezogene Gestaltung (von der Gesamt- bis zur Einzelvertretung) möglich. Nach der Konzeption des Entwurfs sind daher sowohl Verwaltungsrat als auch geschäftsführende Direktoren als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft anzusehen. Bei Verweisen in anderen Gesetzen (z. B. Konkursordnung und URG) werden grundsätzlich beide Organe erfasst. Um allerdings eine klare Verantwortungszuweisung zu erreichen, verlagert § 38 Abs. 3 des Entwurfs solche Pflichtzuschreibungen in anderen Gesetzen auf den Verwaltungsrat (vgl. die Erläuterungen dazu). Vergleiche Kalss in Münchner Kommentar § 71 AktG, § 78 Rz 124 und Rz 127; Strasser in Jabornegg/Strasser §§ 72 bis 74 Rz 38 und Rz 49 und Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 71 Rz 18 ff. Da nicht nur der Verwaltungsrat, sondern auch die geschäftsführenden Direktoren von Gesetzes wegen zur Vertretung der SE berufen sind, ist § 3 Z 8 FBG anzuwenden. Die geschäftsführenden Direktoren sind daher wie die Mitglieder des Verwaltungsrats mit dem Beginn und der Art ihrer Vertretungsbefugnis im Firmenbuch einzutragen.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 geht dispositiv von der Gesamtvertretung aus und entspricht § 71 Abs. 2 und Abs. 3 AktG. Der zweite Satz übernimmt die Regelung des § 71 Abs. 3 AktG über die Spezialvollmacht zugunsten einzelner Mitglieder des Verwaltungsrat oder einzelner geschäftsführender Direktoren. Die Satzung kann auch Einzelvertretung vorsehen, und zwar sowohl für jedes Mitglied des Verwaltungsrats als auch für die geschäftsführenden Direktoren. Es bleibt ihr sohin vorbehalten, die jeweils gewünschte Vertretungskonstellation zu bilden, die im Firmenbuch einzutragen ist. Der Vertrauensschutz wird durch die firmenbuchrechtliche Publizität gewährleistet. Eine inhaltliche Beschränkung der Vertretungsmacht ist gegenüber Dritten unwirksam; auch die Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren ist Dritten gegenüber nicht beschränkbar, unabhängig von ihrer internen Befugnis, nur die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu führen.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 normiert generell die ebenfalls im Firmenbuch einzutragende Möglichkeit einer Einzelvertretung. Zulässig ist es auch, eine Gesamtvertretung gemeinsam mit Prokuristen vorzusehen, allerdings ist wie im Aktienrecht sicherzustellen, dass Verwaltungsrat oder geschäftsführende Direktoren die Gesellschaft auch allein vertreten können.

Zu Abs. 4:

Da im monistischen System kein Aufsichtsrat besteht und damit § 97 AktG nicht anwendbar ist, sieht der Entwurf ähnlich wie § 35 GmbHG eine Sonderregelung zur Bewältigung eines allfälligen Vertretungsnotstands vor. Ein Prozessvertreter ist nur dann zu bestellen, wenn die Gesellschaft nicht durch Verwaltungsratsmitglieder oder geschäftsführende Direktoren vertreten werden kann, wenn also kein geschäftsführender Dritter vorhanden ist oder die nicht geklagten Verwaltungsratsmitglieder nicht vertretungsbefugt sind. Solange ein nicht befangenes vertretungsbefugtes Verwaltungsratsmitglied beziehungsweise ein geschäftsführender Direktor vorhanden ist, kann er die Gesellschaft gegen das andere Verwaltungsratsmitglied vertreten und ein Prozessvertreter muss nicht bestellt werden.

Zu § 44:

Diese Regelung entspricht § 72 AktG.

Zu § 45:

Zu Abs. 1:

Entsprechend der Rechtsform der Privatstiftung und der Aktiengesellschaft muss der Verwaltungsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Im dualistischen System einer Europäischen Gesellschaft (SE) muss der Aufsichtsrat ebenso aus mindestens drei Personen bestehen (vgl. zum slowenischen Recht Knaus, Slowenisches Gesellschaftsrecht [2002] 431). In einer nicht börsenotierten Gesellschaft kann eines dieser Mitglieder zum geschäftsführenden Direktor bestellt werden und damit die Hauptlast der Arbeit auf eine Person konzentriert werden. Eine Gesellschaft kann sohin im monistischen System durch insgesamt drei natürliche Personen (abgesehen von Arbeitnehmervertretern) geführt werden. Da in einer nicht börsenotierten Gesellschaft geschäftsführende Direktoren nicht bestellt werden müssen, kann die Leitung der Gesellschaft mit einer durchaus schlanken Organisation erfolgen. Werden aber in einem strukturierten monistischen System Verwaltungsräte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, so soll die Anzahl der nicht zu geschäftsführenden Direktoren bestellten Verwaltungsratsmitglieder im Interesse einer effizienten Kontrolle größer sein als die der geschäftsführenden Direktoren (vgl. § 59 Abs. 1 des Entwurfs). Nicht möglich soll es sein, die SE mit nur einer Person zu führen. Die vorgeschlagenen Regelungen zur Leitung einer SE mit monistischem System ist flexibel (vgl. dazu auch den allgemeinen Teil der Erläuterungen), um den verschiedenen Bedürfnissen gerecht zu werden; es soll aber ein Unterschied zur GmbH, die auch mit einem Geschäftsführer das Auslangen findet, aufrechterhalten werden.

Der Entwurf entscheidet sich für eine normative Obergrenze der Verwaltungsratsmitglieder und halbiert die Höchstgrenze im Vergleich zum Aufsichtsrat. Damit soll ein Signal gesetzt werden, dass der Verwaltungsrat stärker als der Aufsichtsrat in die Geschäftsführung eingebunden ist, er die Oberleitung der Gesellschaft und das Initiativrecht innehat und die Strategie der Gesellschaft zu entwickeln hat, was nur in einem nicht zu großen Gremium wirksam ausgeführt werden kann. Die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder ist in der Satzung entweder konkret oder in Form eines Rahmens festzulegen. Der Entwurf verzichtet auf eine Abstufung nach der Höhe des Grundkapitals, da dieses Kriterium nur bedingt dafür geeignet ist (vgl. zum Aufsichtsrat Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 86 Rz 7), die bestmögliche Größe festzulegen. Verzichtet die Satzung auf eine entsprechende Regelung, so besteht der Verwaltungsrat nur aus drei Mitgliedern.

Zu Abs. 2:

In diesem Absatz werden die Bestimmungen des Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie betreffend die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE berücksichtigt.

Abs. 3:

Abs. 3 normiert eine § 86 Abs. 2 AktG entsprechende Regelung für die zahlenmäßige Obergrenze der zulässigen Mandate pro Person, wobei neben Verwaltungsratssitzen explizit (nur) die Aufsichtsratssitze einbezogen werden. Von der Ermächtigung der Verordnung im Art. 47 Abs. 1 , juristische Personen als Mitglieder in das Verwaltungsorgan zu entsenden, soll kein Gebrauch gemacht werden.

Da die Verwaltungsratsmitgliedschaft typischerweise arbeitsintensiver ist als die Aufsichtsratsmitgliedschaft, legt der Entwurf die höchstzulässige Grenze von Verwaltungsratsmitgliedschaften schon bei fünf (und nicht bei zehn) fest, was durch die wertmäßige Umschreibung eines Verwaltungsratssitzes als zwei Aufsichtsratssitze klargestellt wird. Die gesteigerte Arbeitsintensität zeigt sich einerseits an der höheren Sitzungsfrequenz des Verwaltungsrats im Vergleich zum Aufsichtsrat, andererseits an der besonderen Stellung des Verwaltungsrats, der die Oberleitung der Gesellschaft innehat. Folglich zählt ein Verwaltungsratsmandat wie zwei Aufsichtsratsmandate. Zur leichteren Überschaubarkeit und Anwendbarkeit der Regelung empfiehlt es sich von einer Differenzierung zwischen geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Direktoren abzusehen. Ebenso wird bei der Höchstzahl von kumulierbaren Vorsitzmandaten keine weitere Differenzierung vorgenommen. Ein Verwaltungsratsmandat zählt im Ergebnis somit wie ein Aufsichtsratsvorsitzender, der Verwaltungsratsvorsitzende wird vom einfachen Verwaltungsratsmitglied vom Entwurf für die Frage der zulässigen Zahl der Amtsübernahmen nicht unterschieden. Das Pflichtenband des einfachen Verwaltungsratsmitglieds ist im Regelfall von jenem des Verwaltungsratsvorsitzenden weniger differenziert als das des einfachen Aufsichtsratsmitglieds. Dies deshalb, weil die Verwaltungsratsmitglieder alle unmittelbar an der Geschäftsführung mitwirken (können) und Vertretungsbefugnis haben.

Von der starren Begrenzung der Mandatszahl unabhängig darf eine Person ein Verwaltungsrats- bzw Aufsichtsratsmandat nicht mehr annehmen, sollte es durch die anderen Mandate so sehr in Anspruch genommen sein, dass es nicht mehr in der Lage ist, das in Frage stehende Mandat sorgfaltsgemäß auszufüllen (Übernahmeverschulden). Dies gilt naturgemäß nicht nur für Verwaltungsrat- und Aufsichtsratsmandate in Aktiengesellschaften, sondern auch für sonstige Mandatsfunktionen wie Vorstand, Stiftungsrat, Beirat und Funktionen in in- und ausländischen Rechtsträgern.

Von einer spiegelbildlichen Änderung des § 86 AktG wird im Rahmen dieses Gesetzes abgesehen, da diese Bestimmung auf Grund der Entschließung des Nationalrats vom 29. Jänner 2004 (E 39-NR/XXII.GP) zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft ohnehin umfassend zu novellieren sein wird.

Abs. 5:

Hält eine Person vier Verwaltungsratssitze, darf sie nur noch zwei Aufsichtsratssitze annehmen (Variante: eine Person hält vier Verwaltungsratssitze und einen Aufsichtsratssitz: sie darf kein zusätzliches Verwaltungsratsmandat annehmen, da dadurch die zulässige Obergrenze von insgesamt zehn Mandaten überschritten würde). Zwischen einem einfachen Verwaltungsratsmitglied und einem Verwaltungsratsvorsitzenden wird nicht unterschieden.

Zu § 46:

Zu Abs. 1:

Die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats obliegt der Hauptversammlung (vgl. § 87 AktG für den Aufsichtsrat). Dies gibt ihr im monistischen System einen unmittelbaren Zugriff auf den Verwaltungsrat. Der Entwurf legt den maximalen Zeitraum, für den ein Verwaltungsratsmitglied berufen werden kann, mit fünf Jahren fest und schöpft den nach der Verordnung möglichen Zeitraum nicht aus (vgl. dazu Art. 46 Abs. 1 SE-VO, wonach die Mitglieder der Organe der Gesellschaft für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt werden können). Der Satzung ist es unbenommen, eine kürzere Mandatsdauer festzulegen. § 46 Abs. 1 des Entwurfs orientiert sich an der für den Vorstand getroffenen Regelung des § 75 Abs. 1 AktG; jedenfalls gilt aber Art. 46 Abs. 2 SE-VO, wonach vorbehaltlich in der Satzung festgelegter Einschränkungen die Mitglieder einmal oder mehrmals für den festgelegten Zeitraum (5 Jahre) wiederbestellt werden können. Wie auch sonst im österreichischen Aktienrecht ist eine Wiederbestellung möglich, sofern die Satzung dies nicht ausschließt.

Zu Abs. 2:

Die Bestellung eines Ersatzmitglieds sollte ausdrücklich ermöglicht werden, wie dies in der Satzungspraxis auch für den Aufsichtsrat gehandhabt wird (vgl. Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 86 Rz 19 und Strasser in Strasser/Jabornegg, AktG Rz 7 § 86).

Zu Abs. 3:

Die Regelung übernimmt sowohl die Möglichkeit der Bestellung eines Minderheitsvertreters im Verwaltungsrat als auch das Entsendungsrecht, das einzelnen Aktionären oder Inhabern von Namensaktien eingeräumt werden kann. Es besteht auch gemäß Art. 47 SE-VO eine Option der Mitgliedstaaten, Entsendungsrechte zu regeln, was in Österreich ebenso wie die Möglichkeit der Entsendung von Minderheitsvertretern ausgenützt wird.

Zu § 47:

Zu Abs. 1:

Die Regelung orientiert sich an § 89 AktG betreffend den Aufsichtsrat. Maßgeblich für die gerichtliche Notkompetenz ist daher nicht die Vollständigkeit der Besetzung, sondern die Sicherung der Beschlussfähigkeit. Antragsberechtigt sind als Beteiligte die sonstigen Verwaltungsräte, die geschäftsführenden Direktoren und die Aktionäre. Die Norm sieht eine Abstufung der Antragsberechtigung vor: Zunächst haben die vorhandenen Mitglieder des Gremiums selbst für eine Ergänzung Sorge zu tragen; im Fall ihrer pflichtwidrigen Untätigkeit bzw. ihres Fehlens sind die geschäftsführenden Direktoren dazu verpflichtet bzw. die Aktionäre zur Antragstellung berechtigt.

Denkbar wäre auch die Normierung eines Kooptationsmodells, um eine ununterbrochene Beschluss- und Handlungsfähigkeit des Verwaltungsrats zu sichern. Die österreichische Rechtstradition geht anders als in Spanien oder Frankreich den Weg einer gerichtlichen Notbestellung, weshalb für einen gesetzlichen Kooptationsmechanismus kein Bedarf besteht. Ein solcher würde auch die Gefahr der Aushöhlung der Bestellungskompetenz der Hauptversammlung in sich bergen, da die verbliebenen Verwaltungsratsmitglieder das neue Mitglied selbst berufen. Die Verordnung enthält diesbezüglich keinerlei Vorgaben.

Zu Abs. 2:

Die Regelung folgt § 76 AktG, um die für den Geschäftsverkehr wichtige Vertretung sicherzustellen. Antragsberechtigt sind als Beteiligte auch Gläubiger, Aktionäre oder sonstige Betroffene (zB künftige Geschäftspartner).

Zu Abs. 3:

Vgl. § 89 Abs. 2 AktG. Sobald die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind und ein fehlendes Verwaltungsratmitglied gewählt oder entsandt worden oder ein verhindertes Mitglied wieder tätig ist, hat das Gericht das von ihm bestellte Verwaltungsratsmitglied von Amts wegen abzuberufen. Anders als im deutschen Recht erlischt das Mandat des gerichtlich bestellten Mitglieds nicht automatisch (vgl. Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 89 Rz 13).

Zu Abs. 4:

Da die geschäftsführenden Direktoren ebenfalls vertretungsbefugt sind, sieht der Entwurf auch eine entsprechende gerichtliche Notkompetenz für sie vor.

Zu § 48:

Zu Abs. 1:

Die Hauptversammlung ist berechtigt, Verwaltungsratsmitglieder vorzeitig abzuberufen. Nach dem gesetzlichen Modell bedarf sie dazu der qualifizierten Mehrheit. Die Satzung kann aber auch eine andere – das heißt auch die einfache – Mehrheit vorsehen (vgl. dazu § 87 Abs. 3 AktG für den Aufsichtsrat). Zur Abberufung muss kein wichtiger Grund vorliegen.

Zu Abs. 2:

Die Regelung entspricht § 87 Abs. 4 AktG.

Ähnlich wie für den Aufsichtsrat wird für den ersten Verwaltungsrat eine kürzere Frist vorgesehen, um den Aktionären Gelegenheit zu geben, ihre Entscheidung nach den ersten Erfahrungen zu revidieren.

Zu Abs. 3:

Im Regelfall wird sich die Zulässigkeit der Abberufung einer Person aus dem Verwaltungsrat auch auf den geschäftsführenden Direktor beziehen, sodass der Entwurf einen ausdrücklichen Amtsverlust normiert. Sollte die betroffene Person dennoch weiter im Amt des geschäftsführenden Direktors bleiben, ist sie vom Verwaltungsrat zu bestellen; dieser könnte sie ohnehin abberufen. Ein detailliertes Prozedere ist nicht erforderlich. Zudem könnte die Hauptversammlung mit Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder auch die Abberufung der geschäftsführenden Direktoren erzwingen. (Regelungsvorbild Spanien: will die Hauptversammlung einen geschäftsführenden oder sonstigen „abgeleiteten“ Verwalter abberufen, muss sie ihn als Verwalter generell abberufen, womit er auch seine Mitgliedschaft im jeweiligen, also auch im geschäftsführenden Ausschuss verliert; ebenso in Frankreich, wo die Hauptversammlung durch die Abberufung als Mitglied des Verwaltungsrats den président abberufen kann, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht).

Zu § 49:

Vgl. § 91 AktG und § 73 AktG sowie § 3 Z 8 FBG (vgl. die Erläuterungen zu § 42 Abs. 1  des Entwurfs). Die Regelung regelt bloß die Änderung des Verwaltungsrats; die erstmalige Anmeldung richtet sich nach §§ 28 ff AktG. Es sind sohin die Gründer und die Mitglieder des Verwaltungsrats zur Anmeldung verpflichtet.

Der Entwurf ordnet die Pflicht zur Anmeldung von Änderungen beim Firmenbuchgericht der Gesellschaft an. Sie ist vom Verwaltungsrat (vgl. § 38 Abs. 3 des Entwurfs) vorzunehmen.

Aufgrund der besonderen Stellung des Verwaltungsrats werden hier die entsprechenden Regeln (vgl. § 91 und § 73 AktG) für Vorstand und Aufsichtsrat kombiniert und auf die geschäftsführenden Direktoren ausgedehnt.

Zu Abs. 4:

Diese Bestimmung über den Schutz des Vertrauens in die Firmenbucheintragungen entspricht § 73 Abs. 4 AktG. Sie wurde in Umsetzung der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (68/151/EWG) durch das Firmenbuchgesetz eingeführt und wird nun auf den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren erstreckt.

Zu § 50:

Zu Abs. 1:

Die Regelung entspricht § 92 Abs. 1 AktG. Die Pflicht, einen Vorsitzenden zu wählen, besteht unabhängig von der Bestellung geschäftsführender Direktoren.

Zu Abs. 2:

Sofern Mitglieder des Verwaltungsrats zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, dürfen sie nicht zugleich Vorsitzender des Verwaltungsrats oder dessen erster Stellvertreter sein. Damit soll eine zu große Machtkonzentration verhindert und die ausgleichende Kontrolle durch die nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder sichergestellt werden (vgl. § 59 Abs. 1 zweiter Satz des Entwurfs, wonach die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder aus nicht geschäftsführende Direktoren bestehen muss). Mit dem letzten Satz wird das Dirimierungsrecht des Vorstandsvorsitzenden gemäß § 70 Abs. 2 AktG übernommen, da die besondere Stellung des Verwaltungsrats eine Orientierung an einzelnen den Vorstand betreffenden Regelungen verlangt. Ungeachtet des Verbots der Ämterkumulierung des Verwaltungsratsvorsitzenden und des geschäftsführenden Direktors nach § 50 Abs. 2 des Entwurfs ist eine verwaltungsratsinterne Ressortaufteilung zulässig, nach der dem Verwaltungsratsvorsitzenden auch bestimmte operative Aufgaben zukommen können.

Zu § 51:

Zur Ausgestaltung der inneren Organisation des Verwaltungsrats ist der nationale Gesetzgeber angesichts der Ermächtigung in Art. 43 Abs. 4 der Verordnung aufgerufen. Diese erfolgt zweckmäßigerweise in der Übernahme der für den Aufsichtsrat geltenden Bestimmungen des § 92 AktG.

Art. 45 der Verordnung greift für die österreichische Regelung nicht, da ohnehin nur eine drittelparitätische Beteiligung der Arbeitnehmer vorgesehen ist und es sohin wohl nicht zu einer Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Vorsitzenden kommen wird.

Zu Abs.1:

Vgl. § 92 Abs. 2 AktG.

Zu Abs.2:

Vgl. § 92 Abs. 3 AktG sowie die Erläuterungen zu § 92 Abs. 3 AktG idF des Entwurfs.

Zu Abs.3:

Die Einrichtung von Ausschüssen folgt grundsätzlich dem aktienrechtlichen Konzept des Aufsichtsrats (vgl. § 92 Abs. 4 AktG); allerdings weicht der Entwurf an zwei Stellen davon ab: zunächst darf kein geschäftsführender Ausschuss eingerichtet werden, sofern geschäftsführende Direktoren bestellt sind, da diese Aufgabe dann den geschäftsführenden Direktoren vorbehalten ist (vgl. § 56 des Entwurfs). Weiters darf ein geschäftsführender Direktor, der auch Verwaltungsratsmitglied ist, dem Bilanzausschuss nicht angehören, weil er damit den von ihm aufgestellten Jahresabschluss kontrollieren würde. Die eingeschränkte Zulässigkeit der Einrichtung eines geschäftsführenden Ausschusses ergibt sich daraus, dass die Bestellung von geschäftsführenden Direktoren nicht zwingend für alle Gesellschaften vorgesehen ist (vgl. § 59 des Entwurfs).

Zu Abs.4:

Vgl. § 92 Abs.5 AktG und die Erläuterungen zu § 92 Abs.5 AktG idF des Entwurfs.

Zu Abs.5

Diese Bestimmung entspricht § 95 Abs. 7 AktG und ist hier systematisch besser eingeordnet. Materiell wird aber die erprobte Regelung des Aktienrechts übernommen.

Zu § 52:

Hier werden die erprobten Regelungen des § 93 AktG betreffend die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse übernommen. Um eine unbefangene Diskussion sicherzustellen, ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats berechtigt, geschäftsführende Direktoren, die auch Verwaltungsratsmitglieder sind, von einzelnen Sitzungen auszuschließen. Diese Regelung, die unmittelbar nur für Mitglieder des Verwaltungsrats gilt, wird gleichermaßen bei jenen geschäftsführenden Direktoren anzuwenden sein, die dem Verwaltungsrat nicht angehören. Sie sind zwar − wie Vorstandsmitglieder − aufgrund ihrer Rechenschaftspflicht dem Verwaltungsrat gegenüber grundsätzlich zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet, dazu aber nicht unmittelbar berechtigt.

Bei geschäftsführenden Direktoren, die in Personalunion Verwaltungsratsmitglieder sind, ist im Besonderen auf Interessenkonflikte zu achten.

Zu § 53:

Die Einberufung des Verwaltungsrats folgt den Regelungen von § 94 AktG.

Zu Abs. 3:

Da der Verwaltungsrat verstärkt in die Geschäftsführung eingebunden ist, hat er sich − anders als der Aufsichtsrat − nicht vier, sondern mindestens sechsmal jährlich zu einer Sitzung zusammenzusetzen, wobei die Zahl von sechs Sitzungen die Untergrenze darstellt. Im Bedarfsfall wird der Verwaltungsrat häufiger zusammentreten. Der Entwurf sieht inhaltlich wie § 94 Abs. 3 AktG nicht nur eine Mindestzahl an stattzufindenden Sitzungen, sondern auch eine einzuhaltende Sitzungsfrequenz vor, um eine Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen.

Zu § 54:

Die Vergütung der Verwaltungsratmitglieder kann entweder durch die Satzung oder durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt werden. Mit dem zweiten Satz werden auch die Grundsätze für die Bezüge von Vorstandsmitgliedern übernommen, wenn Verwaltungsratsmitglieder zugleich geschäftsführende Direktoren sind; dies ändert freilich nichts an der Kompetenz der Hauptversammlung für die Festsetzung dieser Bezüge. Der dritte Satz erklärt die Regelungen bezüglich des Wettbewerbsverbots sowie der Kreditgewährung an die Vorstandsmitglieder auf den Verwaltungsrat für anwendbar. Die Dienstverträge mit den geschäftsführenden Direktoren schließen die nicht geschäftsführenden Direktoren für die Gesellschaft.

Zu § 55:

Der Verweis sowohl auf § 84 AktG als auch auf § 99 AktG macht die Eigenständigkeit sowie die Zwischenstellung des Verwaltungsrats zwischen Vorstand und Aufsichtsrat deutlich. Er ist sowohl für die Einhaltung der Leitungs- als auch der Kontrollpflichten verantwortlich. Es sind somit eigenständige Sorgfaltspflichten des Verwaltungsrats.

Zu § 56:

Art. 43 Abs. 4 der Verordnung trägt den Mitgliedstaaten auf, das monistische System auszugestalten. So können die laufenden Geschäfte an geschäftsführende Direktoren delegiert werden. Die Bestellung von geschäftsführenden Direktoren soll aber nur für börsenotierte Gesellschaften zwingend sein (vgl. § 59 Abs. 2 zweiter Satz). Der Entwurf greift nicht auf  Art. 43 Abs. 1 der Verordnung zurück, der auf Initiative Schwedens in den Verordnungstext aufgenommen wurde, um schwedischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

In einem strukturierten monistischen System und jedenfalls in börsennotierenden Unternehmen werden die laufenden Geschäfte an die vom Verwaltungsrat zu bestellenden geschäftsführenden Direktoren delegiert. Die Grenze der Übertragbarkeit bilden nach dem zweiten Satz dieses Absatzes jene Aufgaben, die explizit dem Kompetenzbereich des Gesamtverwaltungsrats zugewiesen werden.

Neben der laufenden Geschäftsführung kann auch die konkrete Ausführung von Leitungsentscheidungen delegiert werden. Das Initiativrecht sowie die Leitungsverantwortung verbleiben trotz Bestellung geschäftsführender Direktoren beim Gesamtverwaltungsrat. Delegationsresistent sind insbesondere die Wahrnehmung der Oberleitung der Gesellschaft sowie die Bestellung und Abberufung der geschäftsführenden Direktoren.

Generell ist als Grundregel von der Weisungsgebundenheit der geschäftsführenden Direktoren auszugehen, der Verwaltungsrat ist aufgrund seiner Pflicht zur Oberleitung der Gesellschaft zu Weisungen berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet. Er kann im Rahmen einer sorgfältigen Aufgabenerfüllung auf das Weisungsrecht verzichten und diesen Verzicht auch generell durch einen Beschluss festlegen.  Seiner Verantwortung kann er sich dadurch allerdings nicht entledigen. Eine über den Bereich der laufenden Geschäfte hinausreichende Weisungsfreistellung kommt kraft des gesetzlich umschriebenen Aufgabenbereichs nicht in Betracht.

Zu § 57:

Zu Abs. 1:

Der Entwurf geht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte durch die geschäftsführenden Direktoren von der Gesamtgeschäftsführung aus, die aber durch die Satzung oder durch einen Beschluss des Verwaltungsrats geändert werden kann.

Zu Abs. 2:

Der Anstellungsvertrag einschließlich der Vergütung der geschäftsführenden Direktoren ist vom Verwaltungsrat abzuschließen. Bei internen geschäftsführenden Direktoren − die dem Verwaltungsrat angehören − ist für die Vergütungsregelung als geschäftsführender Direktor auch der Verwaltungsrat zuständig. Naturgemäß besteht hier ein Interessenkonflikt, der am besten durch einen eigenen Remunerationsausschuss, der aus nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern besteht, gelöst werden könnte. Mangels einer expliziten Regelung löst sich die Frage über das Stimmrechtsverbot in einem Kollisionsfall.

Gleich wie für den Vorstand (§ 70 Abs. 2 AktG) und wie für den Verwaltungsrat (§ 50 Abs. 1 des Entwurfs) kann die Vorrangstellung eines geschäftsführenden Direktors etabliert werden, für den die Bezeichnung „Generaldirektor“ vorgeschlagen wird. Ihm kommt nach der dispositiven Regelung ein Dirimierungsrecht zu.

Zu Abs. 3:

Der Entwurf verweist hinsichtlich der gebotenen Sorgfalt auf den Sorgfaltsmaßstab für den Vorstand; die geschäftsführenden Direktoren haben also mit der Sorgfalt eines ordenltichen geschäftsführenden Direktors zu agieren. Gleichzeitig sind die Sorgfaltsanforderungen durch die nicht delgierbare Oberleitung des Gesamtverwaltungsrats eingeschränkt, zumal die geschäftsführenden Direktoren den Weisungen des Verwaltungsrats unterworfen sind.

Zu § 58:

Zu Abs. 1:

Vorgeschlagen wird in Abs. 1 die Übernahme der Bestimmungen der §§ 81 Abs. 1 und 96 Abs. 1 AktG. Der Jahresbericht ist dabei vom Verwaltungsrat zu erstellen, welcher anschließend an die Hauptversammlung zu berichten hat. Quartals- und Sonderberichte werden im Gleichklang zu § 81 Abs. 1 AktG von den geschäftsführenden Direktoren erstellt. Im strukturierten monistischen System haben die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen ihrer Pflicht zur Sonderberichterstattung unverzüglich den Verwaltungsrat zu informieren, damit dieser seiner Verpflichtung nach § 39 Abs. 2 des Entwurfs nachkommen kann. Die Berichtspflicht bezüglich des Quartalsberichts besteht gegenüber dem Verwaltungsrat, während der Sonderbericht in Anlehnung an das dualistische System an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu erstatten ist. Im nicht strukturierten monistischen System gibt es folglich weder Quartals- noch Sonderbericht (vgl. dazu das Verhältnis Geschäftsführer − Generalversammlung in der GmbH). Der Verweis auf § 81 Abs. 2 AktG im letzten Satz stellt klar, in welcher Form die Berichte zu erstatten sind.

Zu Abs. 2:

Diese Bestimmung orientiert sich an den Informationsrechten des Aufsichtsrats gemäß § 95 Abs. 2 AktG. Damit fasst der Entwurf – anders als das Aktiengesetz – die Berichtspflicht und korrespondierende Informationsrechte (Anforderungsbericht) von geschäftsführenden Direktoren und Verwaltungsrat in einer Bestimmung zusammen.

Zu § 59:

Die Regelung befasst sich mit Bestellung und Abberufung der geschäftsführenden Direktoren, die im Wesentlichen in der Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats liegt. Der Entwurf sieht eine differenzierte Regelung für ihre Bestellung vor, vgl. auch den allgemeinen Teil der Erläuerungen zum monistischen System unter 1.b)cc).

Zu Abs. 1:

Der Entwurf geht grundsätzlich von der Bestellungspflicht aus; es sollte somit ein strukturiertes monistisches System geschaffen werden, in dem der Verwaltungsrat die laufende Geschäftsführung delegiert. Im Allgemeinen können geschäftsführende Direktoren auch Mitglieder des Verwaltungsrats sein, es muss aber im Verwaltungsrat eine Mehrheit von Mitgliedern, die nicht auch geschäftsüfhrende Direktoren sind, bestehen bleiben.

Zu Abs. 2:

Für börsenotierte Gesellschaften ist zwingend die Bestellung mindestens eines geschäftsführenden Direktors normiert, der durch Beschluss des Verwaltungsrats weisungsfrei gestellt werden kann und dem Verwaltungsrat nicht angehören darf. Der Entwurf sieht vor, dass die Satzung einer nicht börsenotierten Gesellschaft die Bestellung von geschäftsführenden Direktoren ausschließen kann, sodass auch ein monistisches System, das nicht weiter strukturiert ist, ermöglicht wird. Es könnte einen Anwendungsbereich sowohl im Konzern, als auch bei Gesellschaften mit kleinem Aktionärskreis haben.

Zu Abs. 3:

Die Wiederbestellung (vgl. § 75 Abs. 1 dritter Satz AktG) ist wie für den Vorstand im Aktienrecht zulässig; sie verlangt allerdings ebenso die schriftliche Bestätigung durch den Verwaltungsratsvorsitzenden.

Zu Abs. 4:

Der Hinweis auf § 75 Abs. 2 AktG stellt sicher, dass nur natürliche Personen zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden können; eine Management-Gesellschaft ist damit ausgeschlossen (für den Verwaltungsrat ergibt sich dies aus § 45 Abs. 3 des Entwurfs).

Zu Abs. 5:

Die geschäftsführenden Direktoren können jederzeit abberufen werden. Anders als im Aktienrecht für den Vorstand verlangt der Entwurf keinen wichtigen Grund. Auch in diesem Absatz kommt die im Vergleich zum Vorstand stark abgeschwächte Rolle der geschäftsführenden Direktoren zum Ausdruck.

Zu § 60:

Ähnlich wie für den Verwaltungsrat werden die aktienrechtlichen Regelungen über die Bemessung des Entgelts, das Wettbewerbverbot sowie über die Kreditgewährung − wie sie für den Vorstand gelten − für die geschäftsführenden Direktoren übernommen.

Zu § 61:

Diese Bestimmung stellt die sinngemäße Anwendung der §§ 100 und 101 AktG insbesondere auch auf geschäftsführende Direktoren sicher (für die Erfassung der Mitglieder des Verwaltungsrats vgl. schon § 38 Abs. 2).

Zu § 62:

Vgl.  Art. 55 und 56 der Verordnung, § 106 AktG.

Gemäß Art. 55 Abs. 1 der Verordnung kann die Einberufung der Hauptversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung von Aktionären beantragt werden, deren Anteil am gezeichneten Kapital mindestens 10% beträgt. Gemäß Art. 56 der Verordnung kann die Ergänzung der Tagesordnung ebenfalls von einer 10%igen Minderheit beantragt werden. In beiden Fällen können Satzung oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Aktiengesellschaften gelten, einen niedrigeren Prozentsatz vorsehen.

Mit der vorgeschlagenen sinngemäßen Anwendung der Absätze 2 und 3 des § 106 AktG soll von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, und auch für die SE die niedrigeren Quoren des  österreichischen Aktienrechts für die Ausübung dieser Minderheitenrechte vorgesehen werden. Gleichzeitig soll mit dem Verweis auf § 106 Abs.  4 und 5  AktG die Regelung des Art. 55 Abs. 3 der Verordnung zur Durchsetzung dieser Rechte konkretisiert und die Kostentragung geklärt werden.

Zu § 63:

Die vorgeschlagenen Bestimmungen für das genehmigte und das bedingt genehmigte Kapital verlangen die Offenlegung des jeweils erforderlichen Berichts (Bezugsrechtsausschluss durch den Verwaltungsrat bzw. Recht über die Gestaltung von Aktienoptionen). Eine derartige Regelung ist deshalb erforderlich, weil das dualistische System des Aktiengesetzes das Zusammenspiel von Vorstand und Aufsichtsrat voraussetzt und insbesondere die Beschlussfassung des Aufsichtsrats von der vorherigen Veröffentlichung der Berichte abhängig macht. Im monistischen System fällt dieses Zusammenspiel weg, sodass es zur zeitgerechten Information der Aktionäre erforderlich ist, vor der endgültigen Beschlussfassung des Verwaltungsrats die Berichte zu veröffentlichen.

Zu §§ 64 und 65:

Vgl. § 38 Abs. 2 des Entwurfs.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c sublit. ii der Verordnung unterliegt die SE unter anderem den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf eine nach dem Recht des Sitzstaates der SE gegründete Aktiengesellschaft Anwendung finden würden. Gemäß Art. 10 der Verordnung wird grundsätzlich eine SE in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet wurde. Daraus wäre wohl auch ohne ausdrückliche Regelung abzuleiten, dass die Organe der SE die in den §§ 255 und 258 AktG mit Strafe bzw. Zwangsstrafe bewehrten Verpflichtungen treffen.

Dennoch sollen angesichts des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots die Tatbestände des § 255 AktG und des § 258 AktG ausdrücklich auf die Organe der SE ausgedehnt werden, die Zwangsstrafen werden ausdrücklich auch auf die im SEG enthaltenen Verpflichtungen erstreckt.

Es ist davon auszugehen, dass in anderen auch auf die SE anzuwendenden Strafbestimmungen die Organe der Gesellschaft nicht (nur) als Vorstand oder Mitglied des Aufsichtsrats bezeichnet werden, sodass sich eine ausdrückliche Erweiterung auf die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren im monistischen System der SE erübrigt. Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c sublit. ii der Verordnung und § 38 Abs. 2 SEG gelten jedenfalls solche Strafbestimmungen auch für die SE.

Zu §§ 66 bis 68:

Vgl. Art. 70 der Verordnung

§ 67 ordnet das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung mit 8. Oktober 2004 an; § 68 enthält die Vollzugsklausel.

Zu Art. II (AktG 1965)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 AktG):

Nachdem bereits mit dem EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1996 die Einpersonen-Gründung für die GmbH eingeführt wurde, soll nunmehr - wie auch im deutschen Aktienrecht mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften - auf das Erfordernis von mindestens zwei Gründern verzichtet werden. Ein gewisser inhaltlicher Zusammenhang mit der Verordnung ergibt sich aus deren Art. 3 Abs. 2, nach dem die SE selbst Tochtergesellschaften gründen kann, Bestimmungen des Sitzmitgliedstaats der Tochter-SE, gemäß denen eine Aktiengesellschaft mehr als einen Aktionär haben muss, für die Tochter-SE nicht und die die Zwölfte (gesellschaftsrechtliche) Richtlinie 89/667/EWG (EinpersonenRL) umsetzenden Bestimmungen sinngemäß für die SE gelten.

Einer Bestimmung über die Dokumentation von Insichgeschäften des einzelnen Aktionärs (Art. 5 EinpersonenRL; § 18 Abs. 5 und 6 GmbHG) bedarf es nicht, da in Hinblick auf § 71 AktG und § 97 AktG solche Insichgeschäfte eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ohnedies ausgeschlossen sind.

Zu Z 2 (§ 18 AktG):

Nach dem Vorbild des § 25 dAktG in der Fassung des Namensaktiengesetzes soll klargestellt werden, dass auch elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnet werden können.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 2 AktG):

Mit der Änderung des § 33 Abs. 3 dAktG durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz wurde im deutschen Aktienrecht die Möglichkeit der Gründungsprüfung durch den beurkundenden Notar anstelle eines Gründungsprüfers für die Fälle eingeführt, bei denen es nicht um Bewertungsfragen geht. Der Entwurf geht über diese Deregulierungsmaßnahme hinaus und schlägt vor, auf die Gründungsprüfung überhaupt zu verzichten, wenn Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats oder deren Treuhänder Gründer sind. Die Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen auf die Übernahme der Aktien und die Bezahlung der Bareinlagen. Die Übernahme der Aktien durch die Gründer wird ohnedies in der Urkunde über die Feststellung der Satzung nach § 16 AktG festgehalten. Zur Kontrolle der Einzahlung der Bareinlagen kann wie im GmbH-Recht die obligatorische Bankbestätigung für die Einzahlung der Bareinlagen vorgesehen werden. § 29 Abs. 1 AktG soll daher dem § 10 Abs. 3 GmbHG in der Fassung des IRÄG 1994 insoweit angeglichen werden, als eine Bankbestätigung nicht nur im Fall der „Gutschrift auf ein Bankkonto der Gesellschaft oder des Vorstands (§ 49 Abs. 3)“ sondern auch bei Bareinlagen unmittelbar an den Vorstand erforderlich ist.

Zu Z 4 (§ 29 Abs. 1 AktG):

Auf die Erläuterungen zu Z 3 (§ 25 Abs. 2) wird verwiesen.

Zu Z 5 (§ 35 AktG)

Die Einführung des § 35 AktG, dessen Stelle infolge Aufhebung durch Art. III Z 4 des Bundesgestzes BGBl. Nr. 10/1991 frei geworden ist, ist eine Folge der Entscheidung, auch für Aktiengesellschaften die Einpersonengründung zuzulassen. Gemäß Art. 3 der Zwölften (gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 89/667/EWG (Einpersonengesellschaftsrichtlinie) ist die Tatsache der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einer Hand sowie die Identität des einzigen Gesellschafters offen zu legen. Lässt ein Mitgliedstaat die Einpersonengründung auch für die Aktiengesellschaft zu, gilt dies nach der Richtlinie auch für den einzigen Aktionär. Der Eintragungstatbestand soll zwar bereits durch eine Ergänzung des § 5 Z 6 FBG erfasst werden; § 35 AktG dient aber der Klarstellung, dass der Vorstand (oder der Verwaltungsrat) die Anmeldung vorzunehmen und der Alleinaktionär (oder dessen Rechtsnachfolger) den Vorstand die für diese Anmeldung benötigten Informationen zu geben hat.

Zu Z 6 (§ 56 Abs. 1 und 3 AktG):

Bei der Streichung der sogenannten „Bauzinsen“ durch das EU-GesRÄG wurde die Streichung der „Zinsen“ in § 56 AktG übersehen.  Einen gutgläubigen Bezug von „Zinsen“ gibt es nicht mehr.

Zu Z 7 (§ 88 Abs. 1 AktG):

Über Wunsch der Wirtschaft soll den Aktionären einer nicht börsenotierten Gesellschaft mehr Satzungsautonomie auch durch die Erweiterung des zulässigen Prozentsatzes entsandter Mitglieder des Aufsichtsrates von einem Drittel auf die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder eingeräumt werden. Diese Möglichkeit zur Stärkung des Einflusses einzelner Gesellschafter ist aber nur bei nicht börsenotierten („privaten“ oder „kleinen“) Aktiengesellschaften gerechtfertigt.

Zu Z 8 (§ 92 Abs. 3 AktG):

Nach dem Vorbild des § 108 Abs. 4 dAkt in der Fassung des Namensaktiengesetzes soll die Möglichkeit der Beschlussfassung im Aufsichtsrat durch schriftliche Stimmabgabe auf andere Formen der  Beschlussfassung ausdrücklich erweitert und damit  klargestellt werden, dass auch Beschlussfassungen im elektronischen Weg zulässig sind, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

Zu Z 9 (§ 92 Abs. 5 AktG):

Durch diese Ergänzung des § 92 Abs. 5 AktG über die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats soll einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats die Möglichkeit eingeräumt werden können, ohne selbst bei der Sitzung anwesend zu sein, sich durch Stimmabgabe an dieser zu beteiligen. Dies setzt zum einen voraus, dass durch die anderen Mitglieder die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestanzahl an anwesenden Mitgliedern erreicht wird. Ferner muss diese Möglichkeit entweder in der Satzung oder in einem Beschluss des Aufsichtsrats vorgesehen sein. Andererseits ist gegen die Zuschaltung einzelner Mitglieder ein Widerspruch einzelner Mitglieder (wie in den Fällen des § 92 Abs. 3) nicht möglich.

Selbst wenn sich das Gesetz liberal gegenüber dem Einsatz von technischen Hilfseinrichtungen für die Beschlussfassung des Aufsichtsrats verhält, so ist doch grundsätzlich davon auszugehen, dass sorgfältige Aufsichtsratsmitglieder und ein sorgfältiger Aufsichtsratsvorsitzender darauf dringen, dass die Sitzungen in körperlicher Anwesenheit der Mitglieder stattfinden, um die Diskussion und das offene Gespräch möglichst zu fördern und so den Aufgaben des Aufsichtsrats als begleitendes Kontroll- und Strategieorgan möglichst gerecht zu werden.

Zu Z 10 (§ 102 Abs. 3 AktG):

Gemäß § 118 Abs. 3 dAktG in der Fassung des Transparenz- und Publizitätsgesetzes soll die Satzung bestimmen können, dass die Hauptversammlung in Ton und Bild übertragen werden darf. Der Zweck dieser Bestimmung liegt vor allem darin, Internetübertragungen der Hauptversammlung zu ermöglichen, indem den einzelnen Aktionären das Recht genommen wird, die Aufzeichnung und Wiedergabe ihrer Redebeiträge zu untersagen.

Mit dem vorgeschlagenen § 102 Abs. 3 soll dieses Anliegen aufgegriffen, aber zum einen auch geklärt werden, dass nur die Gesellschaft (und nicht etwa einzelne Aktionäre) zur Aufzeichnung und Übertragung befugt ist. Zum anderen soll zwischen Aufzeichnung und Übertragung differenziert werden, wobei die Persönlichkeitsrechte einzelner Aktionäre nur bei der Übertragung der Hauptversammlung einer börsenotierten Gesellschaft zurückzustehen haben.

Zu Z 11 (§ 105 Abs. 2 AktG):

Gemäß § 121 Abs. 4 dAktG in der Fassung des Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind und die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Entwurf greift auch diese Deregulierungsmaßnahme auf, beschränkt sie aber zur Wahrung der Rechtssicherheit auf Gesellschaften, die ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben. Eine Vinkulierung der Aktien ist hiefür jedoch nicht erforderlich, weil gemäß § 61 Abs. 5 AktG bei Namensaktien im Verhältnis zur Gesellschaft ohnedies nur als Aktionär gilt, wer im Aktienbuch eingetragen ist.

Die Einberufung mittels Brief soll ferner kein Wahlrecht des Vorstands sein, sondern durch die Satzung (dann aber für den Vorstand zwingend) vorgegeben werden können.

Für die – für die Einberufungsfrist nach § 107 AktG maßgebliche – Fiktion des Tages der „Veröffentlichung“ wurde eine Formulierung gewählt, die die Einberufungsfrist im Vergleich zur deutschen Regelung um einen Arbeitstag verlängert.

Zu Z 12 (§ 108 Abs. 1 AktG):

Die Form der Bekanntgabe der Tagesordnung ist derzeit im AktG nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird wohl wie die Einberufung bekannt zu machen sein. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 108 Abs. 1 dient daher insgesamt der Klarstellung; gleichzeitig wird unter den  Voraussetzungen des § 105 Abs. 2 die Bekanntgabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen Briefes ermöglicht.

Zu Z 13 (§ 225g Abs. 3 AktG):

Gemäß dem Wortlaut des § 225g Abs. 3 AktG obliegen die Geschäftsführung und die Kanzleigeschäfte für das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses der „BWA“. § 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, bestimmt jedoch, dass die Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Finanzmarktaufsicht (FMA) (FMA - § 1 Bundesgesetz über die Errichtung der FMA - FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001 Art. I) übertragen wird. Die Bestimmung soll daher an diese Änderungen durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz redaktionell angepasst werden.

Zu 14 (§ 225m Abs. 6 AktG):

Das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 eingerichtet. Die Erwartungen des Gesetzgebers in die vergleichsstiftende Funktion des Gremiums haben sich bestätigt. Der dafür zu leistende Arbeitsaufwand des aus dem Kreis der Wirtschaftsprüfer ernannten Berichterstatters und des Vorsitzenden liegt allerdings angesichts der in den Sitzungen zu erörternden komplexen Bewertungsfragen großteils in der Vorbereitung der Sitzung und im Studium umfangreicher Unterlagen. Diese zeitlich aufwendige und höchste Qualifikationen erfordernde Arbeit wird mit der derzeitigen Vergütungsregelung nur sehr unzureichend abgegolten. Es soll sohin als neuer Ansatz für eine adäquate Entlohnung auf die vom Bundesministerium für Justiz erlassene Verordnung über den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütungen der Mitglieder der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung), BGBl. II Nr. 130/2000, zurückgegriffen werden. § 3 der Vergütungsverordnung legt Sitzungsgelder für Verfahren fest, die nicht durch Fallpauschalen nach § 1 oder § 2 abgedeckt sind. Die dort festgesetzten Beträge erscheinen angesichts des vergleichbaren Schwierigkeitsgrades der vom Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses zu behandelnden Fragen als Maßstab gut geeignet.

Zu Z 15 (§ 262 AktG):

Die Änderungen im Aktienrecht sollen gleichzeitig mit der SE-Verordnung und dem SE-Gesetz am 8. Oktober 2004 in Kraft treten.

Zu Art. III (FBG)

Zu Z 1 (§ 2 FBG):

Wie die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung soll die Europäische Gesellschaft ausdrücklich in die Liste der Rechtsträger aufgenommen werden, die zur Eintragung in das Hauptbuch des Firmenbuchs bestimmt sind.

Zu Z 2 (§ 5 FBG):

zu lit. a (§ 5 Z 2 FBG):

Einem Wunsch der Praxis entsprechend soll bei Stückaktien auch deren Zahl in das Firmenbuch eingetragen werden.

zu lit. b (§ 5 Z 4a FBG):

Gemäß § 24 des Entwurfs für ein SE-Gesetz soll die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft auf eine SE mit Sitz im Ausland und nach dessen § 27 die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die Holding-SE jeweils bei den beteiligten Gründungsgesellschaften im Firmenbuch eingetragen werden.

zu lit. c (§ 5 Z 6 FBG):

Die Änderung des § 5 Z 6 ist eine Folge der Entscheidung, auch für Aktiengesellschaften die Einpersonengründung zuzulassen.  Art. 3 der Zwölften (gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 89/667/EWG (Einpersonengesellschaftsrichtlinie) ordnet die Offenlegung des einzigen Gesellschafters einer GmbH an. Lässt ein Mitgliedstaat die Einpersonengründung auch für die Aktiengesellschaft zu, ist nach der Richtlinie auch der einzige Aktionär offen zu legen.

Zu Z 3 (§ 5a FBG):

§ 5a ist erforderlich, weil die grenzüberschreitende Sitzverlegung und das monistische System vorerst nur für die SE möglich sein sollen.

Wie bereits zu § 16 des Entwurfs für ein SE-Gesetz ausgeführt, muss bei der Verlegung des Sitzes einer SE nach Österreich für die Offenlegung der Informationen gesorgt werden, die notwendig sind, um den Interessierten die Möglichkeit zu geben, Urkunden über allenfalls noch nachwirkende Organisationsmaßnahmen im früheren Register nachzusehen. Nach § 5a Z 1 sollen daher im Fall der Sitzverlegung nach Österreich auch die bisherige Firma der SE, ihr bisheriger Sitz, das Register, bei dem sie geführt wurde, und  die bisherige Nummer ihrer Eintragung in dieses Register in das Firmenbuch eingetragen werden.

Das Erfordernis der Eintragung der geplanten Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ergibt sich aus § 15 des Entwurfs eines SE-Gesetzes, der in seinem Abs. 4 auch die einzutragenden Tatsachen konkretisiert.

Da die Mitglieder des Verwaltungsrats für die SE vertretungsbefugt sind, sind sie, ebenso wie externe geschäftsführende Direktoren, schon wegen des allgemeinen Eintragungstatbestands nach § 3 Z 8 FBG („Name und Geburtsdatum der vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis“) in das Firmenbuch einzutragen. Allerdings ergibt sich aus dem geltenden FBG keine Verpflichtung auch die Funktionen des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dessen Stellvertreters und eines (dem Verwaltungsrat angehörenden) geschäftsführenden Direktors einzutragen.

Zu Z 4 (§ 22 FBG):

In Hinblick auf die ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben soll auch die Oesterreichische Nationalbank in die Benachrichtigungspflichten nach § 22 FBG einbezogen werden.

Zu Z 5 (§ 33 Abs. 5 FBG):

In Berücksichtigung des Interesses der Wirtschaft an Informationen über die OeNB-Identnummer soll diese im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden können.

Zu Z 6 (§ 41 Abs. 2 FBG):

Durch das BGBl. I Nr. 74/1999 wurde das Amtslöschungsgesetz aufgehoben und die Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Kapitalgesellschaften als  §§ 39 bis 41 in das Firmenbuchgesetz aufgenommen. Eine Zielsetzung der Gesetzesänderung bestand darin, die amtswegige Löschung von Gesellschaften, deren Vermögenslosigkeit evident ist, zu ermöglichen und dadurch den Schutz des Rechtsverkehrs und eine Bereinigung des Firmenbuches zu erreichen (siehe dazu RV 1588 BlgNR 20. GP). In § 40 Abs 1 letzter Satz ist die widerlegliche Vermutung der Vermögenslosigkeit bei Nichtvorlage der Jahresabschlüsse zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre trotz Aufforderung durch das Gericht, in § 41 sind Zustellungserleichterungen festgeschrieben.

Das in der Praxis bewährte Löschungsverfahren kann jedoch nur in jenen Fällen ein adäquates Mittel der angestrebten Bereinigung des Firmenbuchs bieten, in denen vertretungsbefugte Organe vorhanden, wenn auch nicht auffindbar sind. Bei jenen Gesellschaften, die über keine vertretungsbefugten Organe verfügen, weil diese zurückgetreten, abberufen oder verstorben sind, stößt das Löschungsverfahren in seiner bisherigen Ausgestaltung an seine Grenzen. Auch die Fiktion der Zustellung durch Aufnahme in die Ediktsdatei muss nach der geltenden Rechtslage in jenen Fällen versagen, in denen die Gesellschaft über keine vertretungsbefugten Organe verfügt. Die vorgeschlagenen Ergänzungen des § 41 sollen in eben diesen Fällen die Einleitung und Durchführung eines Löschungsverfahrens ermöglichen, ohne die Bestellung eines Notgeschäftsführers (§ 15a GmbHG, § 76 AktG) oder eines Kurators nach § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b AußStrG erforderlich zu machen, deren Heranziehung bereits durch die Einführung des § 41 vermieden werden sollte (RV 1588 BlgNR 20. GP). Die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG würde in den geschilderten Fällen keine praktikable Lösung bieten, da diese nur auf Antrag eines Beteiligten, nicht aber von Amts wegen bestellt werden können. Neben dem Umstand, dass die Bestellung eines solchen Vertreters in der Praxis wohl am Fehlen eines Antrags scheitern würde, fänden sich andererseits wohl kaum zur Übernahme einer solchen Funktion bereitwillige Personen, da wegen der vermuteten Vermögenslosigkeit der Gesellschaft mit einer Vergütung nicht zu rechnen ist.

Auch die Bestellung eines Kurators nach § § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b AußStrG wäre insofern problematisch, als der Kurator mangels vertretungsbefugter Organe meist keine Möglichkeit hat, in die Bücher der zu löschenden Gesellschaft einzusehen. Um Haftungsfolgen zu vermeiden, müsste er der beabsichtigten Löschung jedenfalls widersprechen. Im Fall der Bestellung eines Kurators würde die Gesellschaft die dafür aufgelaufenen Kosten auf Grund ihrer Vermögenslosigkeit nicht übernehmen können, sodass diese letztlich vom Bund getragen werden müssten.

Um das Verfahren nicht durch die in solchen Konstellationen sehr wahrscheinlichen Zustellanstände zu erschweren, soll die Zustellung – ohne vorhergehende Zustellversuche, also unter Annahme der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 erster Satz ZustG - durch öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung in der Ediktsdatei für einen Zeitraum von einem Monat erfolgen. Um allerdings jene Gesellschafter, die an ihrer dem Gericht bekannten Anschrift erreichbar sind, unmittelbar zu informieren, soll das Firmenbuchgericht verpflichtet sein, alle Gesellschafter an der dem Gericht bekannten Anschrift vom Inhalt und der Form der Zustellung dieser Aufforderung zu benachrichtigen und sie auch darauf hinzuweisen, dass weitere Zustellungen im Löschungsverfahren an die dem Gericht bekannte Anschrift erfolgen werden. Die Gesellschafter können sich dann unter Umständen auch gegenseitig informieren oder wenigstens ihnen bekannte Anschriften anderer Gesellschafter dem Gericht mitteilen. Da die Anschrift der Gesellschafter keinen Eintragungstatbestand darstellt, können Gesellschafter Ändeurngen ihrer Anschrift dem Gericht jederzeit formlos bekannt geben und sind damit auch davor gefeit, von der Löschung ihrer Gesellschaft überrascht zu werden.

Die Gesellschafter können angesichts der drohenden Löschung Angaben über allenfalls bestehendes Vermögen der Gesellschaft machen (vgl. § 18 FBG). Nach der Entscheidung des OGH vom 29. August 2002, 6 Ob 168/02b sind die Gesellschafter zum Rekurs gegen einen Löschungsbeschluss legitimiert. Sollten sie am Weiterbestand der Gesellschaft interessiert sein, werden die Gesellschafter einen Geschäftsführer bestellen, der die fehlenden Jahresabschlüsse vorlegen könnte und Adressat aller weiteren Zustellungen wäre.

Die Zustellung des Löschungsbeschlusses an die Gesellschafter war anzuordnen, da normalerweise den Gesellschaftern einer GmbH der Löschungsbeschluss nicht zuzustellen ist (6 Ob 183/01g). Fraglich könnte sein, ob - wie sonst - für die Gesellschafter die Rekursfrist gegen den Löschungsbeschluss mit der Aufnahme desselben in die Ediktsdatei zu laufen beginnt (OGH in JBl 1997, 468 u.a.) oder mit der individuellen Zustellung. Die individuell angeordnete Zustellung spricht für Letzteres. Bei (wohl häufig auftretenden) Zustellanständen könnte der Löschungsbeschluss dann aber nie rechtskräftig werden. Um diesen unbefriedigenden Zustand zu vermeiden, wird die Zustellung an die (primär betroffene) Gesellschaft und die Gesellschafter mit dem Ablauf von vier Wochen nach Aufnahme des Löschungsbeschlusses in die Ediktsdatei fingiert. Die vierwöchige Frist wurde gewählt, um bei Verzögerungen bei der individuellen Zustellung an die Gesellschafter diesen tunlichst nach der individuellen Zustellung noch die Rekursmöglichkeit einzuräumen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs erscheinen auch angesichts des Umstands vertretbar, dass die Gesellschafter Eigentümer der Gesellschaft sind, die es in der Hand haben, vertretungsbefugte Organe zu  bestellen; es erscheint daher zumutbar, dass die im Löschungverfahren eingebundenen Gesellschafter die nachteiligen Folgen ihrer Untätigkeit zur Bestellung vertretungsbefugter Organe zu tragen haben.

Zu Z 7 (Art. XXIV Abs. 1b FBG):

Auch die vorgeschlagenen Änderungen des FBG sollen gleichzeitig mit der SE-Verordnung und dem SE-Gesetz am 8. Oktober 2004 in Kraft treten. Die  Übergangsbestimmung zu § 5 Z 2 FBG für Aktiengesellschaften mit Stückaktien, die deren Zahl zur Eintragung anzumelden haben, orientiert sich an Art. X § 8 Abs. 1 Euro-JuBeG.

Zu Art. IV (RPflG)

Zu § 22 Abs. 2 Z 6 RPflG:

Wie die Angelegenheiten nach dem EWIVG (§ 22 Abs. 2 Z 5 RPflG) sollen die Angelegenheiten nach dem SEG der Zuständigkeit des Firmenbuchrichters vorbehalten bleiben.

Nur Eintragungen, die unmittelbar im SEG ihre Grundlage haben, sollen dem Richter vorbehalten werden. So soll zB die Eintragung von Prokuristen, eines Wechsels bei den Organen, der Einreichung des Jahresabschlusses daher auch bei der SE in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fallen. Da das monistische System aber im SEG geregelt ist, soll hier hinsichtlich eines Wechsels im Verwaltungsrat eine Ausnahme von der Richterkompetenz vorgesehen werden.

Einer besonderen Inkrafttretensbestimmung bedarf es für die vorgeschlagene Bestimmung nicht.

Zu Art. V (GGG)

Zu Z 1 (TP 10 I lit. a Z 6):

Die grundsätzliche gebührenrechtliche Gleichbehandlung der Europäischen Gesellschaft (SE) mit der nationalen Aktiengesellschaft ergibt sich bereits aus den Art. 9 und 10 der Verordnung.

Zu  Z 2 (TP 10 I lit. b Z 15):

TP 10 I lit. b Z 15 sieht derzeit Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde und Verlegungsplan vor. Die Eintragung des Verlegungsplans der EWIV entspricht im Wesentlichen der in § 15 des Entwurfs für ein SE-Gesetz vorgesehenen Eintragung der beabsichtigten Verlegung des Sitzes einer SE in einen anderen Mitgliedstaat. Auch die in § 24 des Entwurfs für ein SE-Gesetz vorgesehene Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland und die in dessen § 27 vorgesehene Eintragung der Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE entsprechen der Art nach den bisher von diesem Eintragungstatbestand erfassten Vorgängen.

Zu Z 3 (TP 10 I lit. c Z 4):

Aufgrund der SE-Verordnung soll ein neues einstufiges Modell der Unternehmensleitung im Aktienrecht eingeführt werden. Europäischen Gesellschaften soll es freistehen, anstelle eines dualistischen Systems mit Vorstand und Aufsichtsrat ein einstufiges System mit einem Verwaltungsrat zu wählen, wobei auch (externe wie interne) geschäftsführende Direktoren bestellt werden können. Gebührenrechtlich ist zu klären, wie die Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats und externer Geschäftsführer zu behandeln ist.

Der Verwaltungsrat hat das Weisungs- und Initiativrecht, er ist viel stärker in die Geschäftsführung eingebunden als der Aufsichtsrat und leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung, während der Aufsichtsrat im Wesentlichen nur begleitende Strategie und Kontrolle zu besorgen hat. Insgesamt ist er damit viel eher mit dem Vorstand zu vergleichen. Die Eintragung von Mitgliedern des Verwaltungsrats soll daher gebührenrechtlich wie die Eintragung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft behandelt werden. Auch die externen Geschäftsführer sind in Hinblick auf ihre Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis eher mit dem Vorstand vergleichbar als mit dem Aufsichtsrat.

Zu Z 4 (TP 10 I lit. c Z 8):

Da in Zukunft auch die Alleinaktionäre in das Firmenbuch einzutragen sind (§ 5 Z 6 FBG), soll dieser Gebührentatbestand, der derzeit schon die Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfasst, entsprechend ergänzt werden.

Zu Z 5 (Art. VI Z 21):

Auch die Änderungen des GGG sollen gleichzeitig mit der SE-Verordnung und dem SE-Gesetz in Kraft treten.

Zu Art. VI (EWIVG)

Zu Art. I § 4 Abs. 2 EWIVG:

Die Bekanntmachung der Gründung einer EWIV und der Beendigung ihrer Abwicklung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften soll in Zukunft – wie gemäß § 3 SEG – vom Firmenbuchgericht veranlasst werden.

Zu Art. VII (GenRevG 1997)

Zu § 19 Abs. 3 GenRevG 1997:

Angesichts des verstärkten Einsatzes von FinanzOnline ist es zweckmäßig, die Befugnis der Genossenschaftsrevisionsverbände zur Vertretung ihrer Mitglieder vor den Abgabenbehörden – die der derzeitigen Praxis entspricht und mit der steuerlichen Beratung der Mitglieder in Verbindung steht – klarzustellen. Der Begriff „geschäftsmäßige Vertretung“ knüpft an die Formulierung des § 84 Abs. 1 BAO an.

Zu Art. VIII (VAG)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1):

Die Europäische Gesellschaft (SE) wird nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (ABl. Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 1) als eigene Rechtsform in das VAG übernommen.

Zu Z 2, 4 und 7 (§ 4 Abs. 6 Z 1 und 1a, § 4 Abs. 8 Z 1 und § 10a Abs. 2):

Die Bestimmungen über die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung, richten sich an alle Personen, die das Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten. Die Änderungen stellen daher klar, dass diese Bestimmungen bei Europäischen Gesellschaften (SE) die das monistische System gewählt haben, sowohl auf Mitglieder des Verwaltungsrats als auch auf die geschäftsführenden Direktoren anzuwenden sind.

Sofern externe geschäftsführende Direktoren bestellt sind (vgl. § 59 Abs. 2 des Entwurfes zum SE-Gesetz) müssen beim Verwaltungsrat Spezialkenntnisse im eigentlichen Versicherungsbereich vorhanden sein, da dieser grundsätzlich weisungsbefugt ist.

Sind keine geschäftsführenden Direktoren bestellt, gilt das Erfordernis der entsprechenden Fachkenntnisse für die Mitglieder des Verwaltungsrats.

Bei externen geschäftsführenden Direktoren muss mindestens ein Mitglied Spezialkenntnisse im Versicherungsbereich haben.

Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland muss von einer Person aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren erfüllt werden, das Erfordernis der Beherrschung der deutschen Sprache von einem Mitglied des Verwaltungsrats und gegebenenfalls von einem externen geschäftsführenden Direktor.

Da gemäß § 45 Abs. 1 des Entwurfes zum SE-Gesetz der Verwaltungsrat aus drei Mitgliedern besteht, ist in § 4 Abs. 6 Z 4 VAG diesbezüglich keine gesetzliche Änderung erforderlich.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 6 Z 4):

Redaktionelle Richtigstellung.

Zu Z 5 (§ 7a Abs. 1a):

Diese Bestimmung regelt die Auswirkung der Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) in einen anderen Vertragsstaat auf die Konzession. Da die Zulassung untrennbar mit dem Sitz des Versicherungsunternehmens verknüpft ist, erlischt im Zug der Sitzverlegung die Konzession im Staat des früheren Sitzes. Zur Fortsetzung seiner Tätigkeit bedarf das Versicherungsunternehmen einer Konzession im neuen Sitzstaat.

Zu Z 6 (§ 10 Abs. 6):

Es wird normiert, unter welchen Voraussetzungen die Finanzmarktaufsichtsbehörde Einspruch gegen die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) erheben kann (vgl. Art. 8 Abs. 14 zweiter Unterabsatz der SE-Verordnung). Im Fall der Entscheidung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ist das Interesse der Versicherten das maßgebliche öffentliche Interesse im Sinne der angeführten Bestimmung.

Zu Z 8 und 9 (§ 11 Abs. 1 und 3):

Die Pflicht zur Anzeige der Bestellung erstreckt sich auf alle Personen, die das Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten.

Das Verbot einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb der Finanzbranche soll hingegen nur geschäftsführende Direktoren, sofern solche bestellt sind, treffen.

Sind keine geschäftsführenden Direktoren bestellt, muss der Verwaltungsrat als einziges Leitungsgremium diese Voraussetzungen erfüllen.

Zu Z 10 und 11 (§ 24 Abs. 1 und § 24a Abs. 2):

In einer Europäischen Gesellschaft (SE), die das monistische System gewählt hat, ist es Aufgabe des Verwaltungsrats, ein Verwaltungsratsmitglied oder einen geschäftsführenden Direktor zum Aktuar oder seinem Stellvertreter zu bestellen.

Die Auskunftspflichten gegenüber dem Aktuar gelten für die Verwaltungsratsmitglieder und die geschäftsführenden Direktoren, um eine bestmögliche Information zu gewährleisten.

Zu Z 12 bis 14 (§ 50 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Z 1 und § 69 Abs. 3):

Diese Bestimmungen sind Anpassungen an die Änderungen des AktienG 1965.

Zu 15 bis 18 (§ 73b Abs. 2 Z 1 a), § 73b Abs. 8, § 73d Abs. 1 und § 73d Abs. 6 Z 2):

In diesen Bestimmungen ist auch die Europäische Gesellschaft (SE) anzuführen.

Zu Z 19 (§ 80):

Es wird normiert, welche Gesetze für die Rechnungs- und Konzernrechnungslegung bei Europäischen Gesellschaften (SE) Anwendung finden.

Zu 20 (§ 81 Abs. 1):

Stellen die geschäftsführenden Direktoren den Jahresabschluss auf (vgl. § 41 Abs. 3 des Entwurfes zum SE-Gesetz), so haben diese für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen. Macht jedoch der Verwaltungsrat von seinem Weisungsrecht Gebrauch (vgl. die Erläuterungen zu § 41 Abs. 1 des Entwurfes zum SE-Gesetz), so haben sowohl die geschäftsführenden Direktoren als auch der Verwaltungsrat für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.

Zu 21 (§ 82a Abs. 4):

Die Mitteilungen des Abschlussprüfers sollen sich an alle Personen richten, die das Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten.

Zu 22 (§ 83 Abs. 2 Z 1):

Europäische Gesellschaften (SE), die das monistische System gewählt haben, müssen der Finanzmarktaufsichtsbehörde eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der geschäftsführenden Direktoren vorlegen (vgl. § 38 Abs. 2 des Entwurfes zum SE-Gesetz iVm. § 104 AktG).

Zu Z 23 bis 25 (§ 104 Abs. 3, § 105 und § 106 Abs. 2 Z 1):

Diese Anordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde richten sich sowohl an den Verwaltungsrat als auch an die geschäftsführenden Direktoren.

Zu 26 und 27 (§ 118 Abs. 2 Z 2 und § 118a Abs. 1 Z 2):

Die Bestimmung wird um die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren ergänzt.

Zu Z 28 (§ 119h Abs. 15):

Die Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen gleichzeitig mit der SE-Verordnung und dem SE-Gesetz in Kraft treten.


Textgegenüberstellung

(Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004)

Art. II

Änderungen des AktG 1965

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Gründer

§ 2. (1)          ...

       (2) An der Feststellung der Satzung müssen sich mindestens zwei Personen  beteiligen, die Aktien übernehmen.

Gründer

       § 2. (1)  unverändert

       (2) An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen.

Veröffentlichungen der Gesellschaft

§ 18.  Bestimmt           das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.

Veröffentlichungen der Gesellschaft

§ 18. Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, dass eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.“

Gründungsprüfung. Allgemeines

       § 25.       (1) ...

       (2) Außerdem hat eine Prüfung des Hergangs der Gründung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn

                1. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder

                2. bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen sind oder

                3. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder

                4. eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 20) vorliegt.

       (3)           ...

       (4)           ...

       (5)           ...

Gründungsprüfung. Allgemeines

§ 25.  (1)       unverändert

(2)  Außerdem hat eine Prüfung des Hergangs der Gründung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn

                1. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder

                2. eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 20) vorliegt.

       (3)           unverändert

       (4)           unverändert

       (5)           unverändert

Inhalt der Anmeldung

       § 29. (1) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und des § 28a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, daß der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt ist. Der Nachweis ist im Fall der Einzahlung durch Gutschrift auf ein Bankkonto durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Kreditinstitutes zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist diese nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben.

(2)  ...

(3)  ...

(4)  ...

Inhalt der Anmeldung

§ 29. (1) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und des § 28a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, dass der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt ist. Dieser Nachweis ist stets durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist diese nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen. In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder anzugeben.

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

§ 35. (aufgehoben)

Einpersonen-Gesellschaft

§ 35. (1) Ist an der Feststellung der Satzung nur eine Person beteiligt, so sind mit der Aktien der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch auch der Umstand, dass alle Anteile an der Aktiengesellschaft einem Aktionär gehören, sein Name sowie gegebenenfalls sein Geburtsdatum und seine Firmenbuchnummer anzumelden.

(2) Erwirbt nach Eintragung der Gesellschaft ein Aktionär alle Aktien, die nicht der Gesellschaft selbst gehören, so hat er diesen Umstand sowie die weiteren Angaben nach Abs. 1 dem Vorstand der Gesellschaft mitzuteilen. Der Vorstand hat unverzüglich diese Angaben zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.

(3) Erwirbt eine weitere Person Aktien an einer Gesellschaft, die als Einpersonen-Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist, so haben der bisherige Alleinaktionär oder seine Rechtsnachfolger hievon den Vorstand zu unterrichten. Der Vorstand hat die Löschung der Eintragung der Eigenschaft als Einpersonen-Gesellschaft unverzüglich beim Gericht anzumelden.

Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Zahlungen

§ 56. (1) Die Aktionäre haften den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben. Dies gilt nicht, soweit sie Beträge in gutem Glauben als Gewinnanteile oder Zinsen bezogen haben.

(2) ...

(3) Die Gesellschaft kann Beträge nicht zurückfordern, die Aktionäre in gutem Glauben als Gewinnanteile oder Zinsen bezogen

haben.

(4) ...

Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Zahlungen

§ 56. (1) Die Aktionäre haften den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben. Dies gilt nicht, soweit sie Beträge in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben.

(2) ...

(3) Die Gesellschaft kann Beträge nicht zurückfordern, die Aktionäre in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen

haben.

(4) ...

Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat

§ 88. (1) Die Satzung kann bestimmten Aktionären oder den jeweiligen Inhabern bestimmter Aktien das Recht einräumen, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder darf ein Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen.

       (2)           ...

       (3)           ...

       (4)           ...

       (5)           ...

Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat

§ 88. (1) Die Satzung kann bestimmten Aktionären oder den jeweiligen Inhabern bestimmter Aktien das Recht einräumen, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder darf ein Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen. In Gesellschaften, deren Aktien nicht im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 börsenotiert sind, darf die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder die Hälfte aller Aufsichtsratsmitglieder nicht übersteigen.

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

(5) unverändert

Innere Ordnung des Aufsichtsrats

§  92.  (1) ...

(2) ...

(3) Beschlußfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

      

(4)  ...

(5)  Der Aufsichtsrat oder sein Ausschuß ist nur dann beschlußfähig, wenn an der Sitzung mindestens drei Mitglieder teilnehmen (§ 95 Abs. 7 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Beschlußfähigkeit eines Ausschusses, dem weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder angehören, ist bei Anwesenheit seiner sämtlichen Mitglieder gegeben.

Innere Ordnung des Aufsichtsrats

§ 92. (1) unverändert

(2) unverändert

(3) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse.

(4) unverändert

(5) Der Aufsichtsrat oder sein Ausschuss ist nur dann beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens drei Mitglieder teilnehmen (§ 95 Abs. 7 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die Beschlussfähigkeit eines Ausschusses, dem weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder angehören, ist bei Anwesenheit seiner sämtlichen Mitglieder gegeben. Die schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Aufsichtsratsmitglieder ist zulässig, wenn die Satzung oder der Aufsichtsrat dies vorsieht.

Allgemeines

§ 102. (1) ...

(2) ...

Allgemeines

§  102.  (1) unverändert

(2) unverändert

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Gesellschaft die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzeichnen darf. Börsenotierte Gesellschaften dürfen die Aufzeichnungen öffentlich übertragen.

Allgemeines

§ 105.  (1) ...

(2) Die Einberufung muß die Firma der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung angeben. Sie muß in allen Bekanntmachungsblättern veröffentlicht werden.

 (3) ...

Allgemeines

§ 105.  (1) unverändert

(2) Die Einberufung muss die Firma der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung angeben. Sie muss in allen Bekanntmachungsblättern veröffentlicht werden. Sind von der Gesellschaft ausschließlich Namensaktien ausgegeben, so kann die Satzung vorsehen, dass die Hauptversammlung anstelle der Einberufung durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern mit eingeschriebenem Brief einzuberufen ist; als Tag der Veröffentlichung gilt der erste Werktag – außer Samstag – nach dem Tag der Absendung.

(3) unverändert

Ankündigung der Tagesordnung. Beschlußfähigkeit. Vorsitz

§ 108.  (1) Der Zweck der Hauptversammlung ist bei der Einberufung bekanntmachen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu erteilen.

 (2) ...

(3) ...

(4) ...

Ankündigung der Tagesordnung. Beschlussfähigkeit. Vorsitz

§ 108. (1) Der Zweck der Hauptversammlung ist bei der Einberufung bekannt machen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu erteilen. Für die Bekanntgabe der Tagesordnung einschließlich der Bekanntgabe deren Ergänzung (§ 106 Abs. 3) gilt § 105 Abs. 2 sinngemäß.

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

Gremium zur Überprüfung des Umtauscherhältnisses

§ 225g. (1) ...

(2) ...

(3) Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der BWA.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ....

Gremium zur Überprüfung des Umtauscherhältnisses

§ 225g. (1)  unverändert

(2)  unverändert

(3) Die Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der FMA.

(4)  unverändert

(5)  unverändert

(6)  unverändert

(7)  unverändert

Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche des Gremiums

§ 225m. (1) ...

(2) ...

(3) ....

(4) ...

(5) ...

(6) Für jede Sitzung des Gremiums hat der Vorsitzende einen Anspruch von 5,34 %, die übrigen Mitglieder von 4,86 % des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird ein Mitglied des Gremiums als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf die doppelte Vergütung; im übrigen gilt § 94 Abs. 4 des KartG 1988 idF KartGNov BGBl. Nr. 520/1995, sinngemäß. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinne des § 225l Abs. 1.

Bestellung, Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche des Gremiums

§ 225m. (1) unverändert

(2) unverändert

(3) unverändert

(4)  unverändert

(5)  unverändert

(6) Für jede angefangene halbe Stunde einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter einen Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 146 Euro, die übrigen Mitglieder des Gremiums einen solchen im Betrag von 73 Euro. Die Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinn des § 225l Abs. 1.

Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts wegen

§ 262.  (1)  ...

(2)  ...

(3)  ...

(4)  ...

(5)  ...

(6)  ...

(7)  ...

(8)  ...

Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts wegen

§ 262.  (1)  unverändert

(2)  unverändert

(3)  unverändert

(4)  unverändert

(5)  unverändert

(6)  unverändert

(7)  unverändert

(8)  unverändert

(9) § 2 Abs. 2, § 18, § 25 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35, § 56 Abs. 1 und 3, § 88 Abs. 1, § 92 Abs. 3 und 5, § 102 Abs. 3, § 105 Abs. 2, § 108 Abs. 1, § 225g Abs. 3  und § 225m Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../... treten am 8. Oktober 2004 in Kraft.

Art. III

Änderungen des Firmenbuchgesetzes

Hauptbuch

§ 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt:

                1. ...

                2. ...

                3. ...

                4. ...

                5. ...

                6. ...

                7. ...

                8. ...

                9. ...

              10. ...

              11. ...

              12. ...

              13. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.

Hauptbuch

§ 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt:

           1. unverändert

           2. unverändert

           3. unverändert

           4. unverändert

           5. unverändert

           6. unverändert

           7. unverändert

           8. unverändert

           9. unverändert

         10. unverändert

         11. unverändert

         12. unverändert

         13. Europäische Gesellschaften (SE)

         14. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.

§ 5. Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind ferner einzutragen:

           1. ...

           2. die Höhe des Grund- oder Stammkapitals, dessen Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf gerichteten Beschlüsse sowie bei Aktiengesellschaften die Art der Aktien (Nennbetragsaktien oder Stückaktien);

           3. ...

           4. ...

           5. ...

         bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem:

           6. Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen.

§ 5. Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind ferner einzutragen:

           1. unverändert

           2. die Höhe des Grund- oder Stammkapitals, dessen Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf gerichteten Beschlüsse sowie bei Aktiengesellschaften die Art der Aktien (Nennbetragsaktien oder Stückaktien) und bei Stückaktien deren Zahl;

           3. unverändert

           4. unverändert

         4a. die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE;

           5. unverändert

           6. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen; gehören alle Anteile an einer Aktiengesellschaft alleine oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, dieser Umstand sowie sein Name, gegebenenfalls sein Geburtsdatum und seine Firmenbuchnummer.

 

§ 5a. Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben sowie folgende weitere Angaben einzutragen:

           1. im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, den bisherigen Sitz, das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;

           2. die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat;

           3. bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.“

Benachrichtigungen

§ 22. (1) ...

(2) ...

 (3) ...

Benachrichtigungen

§ 22. (1) unverändert

(2) unverändert

(2a) Von allen Eintragungen ist die Österreichische Nationalbank, soweit sie diese Daten für ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesene Aufgaben benötigt, zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten anzuordnen, dass diese Benachrichtigungen gegen Kostenersatz auf elektronischem Weg erfolgen.

(3) unverändert

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 33.  (1)  ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) Auf Verlangen können auch die im § 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 33. (1)  unverändert

(2)  unverändert

(3)  unverändert

(4)  unverändert

(5) Auf Verlangen können auch die im § 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister sowie die OeNB-Identnummer im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.

Verfahren und Zustellungen

§ 41. Auf das einzuhaltende Verfahren ist der zweite Abschnitt mit folgender Maßgabe anzuwenden: Mißlingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Ediktsdatei. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen nach der Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind.

Verfahren und Zustellungen

§ 41. (1) Auf das einzuhaltende Verfahren ist der zweite Abschnitt mit folgender Maßgabe anzuwenden: Misslingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die Ediktsdatei. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen nach der Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind.

(2) Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine gesetzlichen Vertreter, so kann die Aufforderung gemäß § 40 Abs. 1 an die Gesellschafter durch einmonatige Aufnahme in die Ediktsdatei zugestellt werden. Diese Aufforderung ist durch die Hinweise zu ergänzen, dass bei Nichtvorlage der fehlenden Jahresabschlüsse innerhalb von vier Monaten nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft vermutet wird und dass alle weiteren Zustellungen im Löschungsverfahren an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die Gesellschafter an dieser Anschrift über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. Der Löschungsbeschluss ist den Gesellschaftern an dieser Anschrift zuzustellen. Unabhängig von dieser Zustellung an die Gesellschafter gilt die Zustellung des Löschungsbeschlusses an die Gesellschaft und an die Gesellschafter vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 10 Abs 1 HGB) als bewirkt.

Artikel XXIV

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel

(1)  ...

(1a) ...

 (2) ...

(3) ...

(4) ...

Artikel XXIV

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel

(1)  unverändert

(1a) unverändert

(1b) § 2 Z 12, § 5 Z 2, 4a und 6, § 5a, § 22 Abs. 2a, § 33 Abs. 5 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../... treten am 8. Oktober 2004 in Kraft. Die nach § 5 Z 2 geforderten Angaben sind mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen.

(2)  unverändert

(3)  unverändert

(4)  unverändert

Art. IV

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle

mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

           1. ...

           2. ...

           3. ..

           4. ...

           5. Angelegenheiten nach dem EWIVG.

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfasst alle

mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

           1. ...

           2. ...

           3. ..

           4. ...

           5. Angelegenheiten nach dem EWIVG;

           6. Angelegenheiten nach dem SEG, ausgenommen § 49 SEG.

Art. V

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

 

 

Tarifpost 10

Tarifpost 10

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der

Gebühren

 

Tarif-post

Gegenstand

Höhe der

Gebühren

10

D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

I. Firmenbuch

                a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:

 

 

10

D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen

I. Firmenbuch

                a) Eingabengebühren für Eingaben folgender Rechtsträger:

 

 

           1. bis 5. unverändert

 

 

 

           1. bis 5. unverändert

 

 

           6. bei Aktiengesellschaften

119 Euro

 

 

           6. bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE)

119 Euro

 

           7. bis 13. unverändert

 

 

 

           7. bis 13. unverändert

 

 

               b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:

 

 

 

               b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend:

 

 

           1. bis 14. unverändert

 

 

 

           1. bis 14. unverändert

 

 

         15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan

119 Euro

 

 

         15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE

119 Euro

 

         16. unverändert

 

 

 

         16. unverändert

 

 

                c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:

 

 

 

                c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen, Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen:

 

 

           1. bis 3. unverändert

 

 

 

           1. bis 3. unverändert

 

 

           4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter

47 Euro

 

 

           4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer Europäischen Gesellschaft (SE)

47 Euro

 

           5. bis 7. unverändert

 

 

 

           5. bis 7. unverändert

 

 

           8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung

15 Euro

 

 

           8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktionär einer Aktiengesellschaft

15 Euro


Art. VI

Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes

Bekanntmachungen

§ 4. (1) ...

(2) Die Österreichische Staatsdruckerei hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.

Bekanntmachungen

§ 4. (1) unverändert

(2) Das Gericht hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 HGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.

Art. VII

Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997

Anerkennung als Revisionsverband

§ 19. (1) ...

(2) ...

(3) Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.

 (4) ...

(5) ...

Anerkennung als Revisionsverband

§ 19. (1) unverändert

(2) unverändert

(3) Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken; er ist dabei auch zur Übernahme der geschäftsmäßigen Vertretung seiner Mitglieder vor Abgabenbehörden befugt. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.

(4) unverändert

(5) unverändert

Artikel VIII

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 3. (1) Inländische Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.

(2) ...

(3) ...

§ 3. (1) Inländische Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden.

(2) unverändert

(3) unverändert

§ 4. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

           1. die Mitglieder des Vorstandes nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleich­barer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, so genügen bei den weiteren Mitgliedern des Vorstands theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,

         1a. nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands seinen Hauptwohnsitz im Inland hat und nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands die deutsche Sprache beherrscht,

           2. ...

           3. ...

           4. der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht und die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,

           5. ...

           6. ...

(7) ...

(8) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges zu versagen, wenn

           1. die Mitglieder des Vorstands für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1) sind,

           2. ...

           3. ...

(9) ...

§ 4. (1) unverändert

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

(5) unverändert

(6) Die Konzession ist zu versagen, wenn

           1. die Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder über das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zuge­standen ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates müssen ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungs­geschäft sowie Leitungserfahrung haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrates und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt werden; bei den weiteren Personen genügen theoretische und praktischen Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungs­geschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen,

         1a. nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender Direktor seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats die deutsche Sprache beherrscht; gehören geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss mindestens einer von ihnen die deutsche Sprache beherrschen,

           2. unverändert

           3. unverändert

           4. der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,

           5. unverändert

           6. unverändert

(7) ...

(8) Besitzt das Versicherungsunternehmen bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines Versicherungszweiges zu versagen, wenn

           1. die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrates oder die geschäftsführenden Direktoren für den erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1) sind,

           2. unverändert

           3. unverändert

(9) unverändert

§ 7a. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

§ 7a. (1) ...

(1a) Die Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung der Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Vertragsstaat und ihrer Löschung im Firmenbuch.

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

§ 10. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

§ 10. (1) unverändert

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

(5) unverändert

(6) Die FMA hat gegen die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Art. 8 Abs. 14 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (ABl. Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 1) Einspruch zu erheben, wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind.

§ 10a. (1) ...

(2) Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands und der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, dass das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a unverzüglich zu verständigen.

(3) ...

(4) ...

§ 10a. (1) ...

(2) Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrates und die geschäftsführenden Direktoren sowie der Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a diese Angaben der zuständigen Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, dass das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a unverzüglich zu verständigen.

(3) unverändert

(4) unverändert

§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder ihres Vorstands nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Vorstandsmitgliedern in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(2) ...

(3) Die Mitglieder des Vorstandes eines inländischen Versicherungsunternehmens oder der Geschäftsleitung der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft oder des Bankwesens und auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen.

§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder ihres Vorstandes oder ihres Verwaltungsrates und ihrer geschäftsführenden Direktoren nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und von geschäftsführenden Direktoren anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(2) unverändert

(3) Die Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates und die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen. Die Mitglieder des Vorstandes und die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft oder des Bankwesens ausüben. Sind keine geschäftsführenden Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) bestellt, so gilt dies für die Mitglieder des Verwaltungsrates.

§ 24. (1) Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die Lebensversicherung einschließlich der Unfallversicherung und die Krankenversicherung können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. Soll zum verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder seinem Stellvertreter ein Vorstandsmitglied bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

§ 24. (1) Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 4 Abs. 1 erteilten Konzession die Lebensversicherung oder jeweils die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben, haben einen verantwortlichen Aktuar und einen Stellvertreter zu bestellen. Für die Lebensversicherung einschließlich der Unfallversicherung und die Krankenversicherung können je ein verantwortlicher Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. Soll zum verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder seinem Stellvertreter ein Vorstandsmitglied oder ein Verwaltungsratsmitglied oder ein geschäftsführender Direktor bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat.

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

(5) unverändert

§ 24a. (1) ...

(2) Der Vorstand oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens hat dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.

(3) ...

(4) ...

§ 24a. (1) ...

(2) Der Vorstand oder der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt.

(3) unverändert

(4) unverändert

§ 50. (1) Für die Einberufung des obersten Organs, die Teilnahme an der Versammlung des obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten Organs gelten die §§ 102 Abs. 2, 105 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz, 106, 107 Abs. 1, 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

§ 50. (1) Für die Einberufung des obersten Organs, die Teilnahme an der Versammlung des obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten Organs gelten die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz und 3 erster Satz, 106, 107 Abs. 1, 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

(5) unverändert

§ 55. (1) Ein Beschluß des obersten Organs ist nichtig, wenn

           1. das oberste Organ nicht nach § 105 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung einberufen ist, es sei denn, dass alle Mitglieder des obersten Organs erschienen oder vertreten sind,

           2. ...

           3. ...

           4. ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

§ 55. (1) Ein Beschluss des obersten Organs ist nichtig, wenn

           1. das oberste Organ nicht nach § 105 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung einberufen ist, es sei denn, dass alle Mitglieder des obersten Organs erschienen oder vertreten sind,

           2. unverändert

           3. unverändert

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

§ 69. (1) ...

(2) ...

(3) Im übrigen gelten für die Einberufung des obersten Organs und die Teilnahme an seinen Versammlungen die §§ 102 Abs. 2, 105 Abs. 1 erster und dritter Satz und 2, 107 Abs. 1 und 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 erster Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.

(4) ...

(5) ...

(6) ...

§ 69. (1) unverändert

(2) unverändert

(3) Im übrigen gelten für die Einberufung des obersten Organs und die Teilnahme an seinen Versammlungen die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1 erster und dritter Satz und 2 erster und zweiter Satz, 107 Abs. 1 und 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 erster Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.

(4) unverändert

(5) unverändert

(6) unverändert

§ 73b. (1) ...

(1a) ...

(2) Eigenmittel sind

           1. a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital,

               b) ...

                c) ...

           2. ...

           3. ...

           4. ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) Die FMA hat bei Aktiengesellschaften auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu den Eigenmitteln zu genehmigen. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem das nicht eingezahlte Grundkapital den Eigenmitteln hinzugerechnet wird, ist die Einbringlichkeit des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.

§ 73b. (1) und (1a) ...

(2) Eigenmittel sind

           1. a) bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) das eingezahlte Grundkapital,

               b) unverändert

                c) unverändert

           2. unverändert

           3. unverändert

           4. unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

(5) unverändert

(6) unverändert

(7) unverändert

(8) Die FMA hat bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu den Eigenmitteln zu genehmigen. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem das nicht eingezahlte Grundkapital den Eigenmitteln hinzugerechnet wird, ist die Einbringlichkeit des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel.

§ 73d. (1) Berechtigten aus Partizipationskapital (§ 73c Abs. 1) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihre Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen.

           1. ...

           2. ...

           3. ...

           4. ...

           5. ...

           6. ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) Partizipationskapital kann durch das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen eingezogen werden:

           1. ...

           2. Handelt es sich beim Versicherungsunternehmen um eine Aktiengesellschaft mit börsenotierten Aktien und Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien (Abs. 1 bis 5) innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlußfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsetagen.

           3. ...

           4. ...

           5. ...

           6. ...

           7. ...

§ 73d. (1) Berechtigten aus Partizipationskapital (§ 73c Abs. 1) einer Aktiengesellschaft oder einer Europäischen Gesellschaft (SE) kann das Recht eingeräumt werden, ihre Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Im BeschluSS ist festzusetzen.

           1. unverändert

           2. unverändert

           3. unverändert

           4. unverändert

           5. unverändert

           6. unverändert

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

(5) unverändert

(6) Partizipationskapital kann durch das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen eingezogen werden:

           1. unverändert

           2. Handelt es sich beim Versicherungsunternehmen um eine Aktiengesellschaft oder Europäische Gesellschaft (SE) mit börsenotierten Aktien und Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien (Abs. 1 bis 5) innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsetagen.

           3. unverändert

           4. unverändert

           5. unverändert

           6. unverändert

           7. unverändert

Anwendbarkeit des HGB und des Aktiengesetzes 1965

§ 80. (1) ...

(2) ...

(3) ...

Anwendbarkeit des HGB, des Aktiengesetzes 1965 und des SE-Gesetzes

§ 80. (1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von

           1. unverändert

         1a. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) gelten die Bestimmungen des HGB in der jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften und des SE-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

           2. unverändert

(2) unverändert

(3 ) unverändert

§ 81. (1) Der Vorstand eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

§ 81. (1) Der Vorstand oder der Verwaltungsrat oder die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

(5) unverändert

(6) unverändert

§ 82a. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.

§ 82a. (1) unverändert

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zur Kenntnis zu bringen.

§ 83. (1) ...

(2) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

           1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,

           2. ...

           3. ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

§ 83. (1) ...

(2) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich, längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

           1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren zum Gegenstand hatte,

           2. unverändert

           3. unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

(5) unverändert

(6) unverändert

§ 104. (1) ...

(2) ...

(3) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungsunternehmen selbst auch an die Mitglieder des Vorstands, an die Mitglieder der Geschäftsleitung oder an die das Versicherungsunternehmen kontrollierenden Personen gerichtet werden, Anordnungen nach Abs. 1 auch an Unternehmen, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob gemäß § 17a die Übertragung der Genehmigung bedarf.

§ 104. (1) unverändert

(2) unverändert

(3) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungsunternehmen selbst auch an die Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats, die geschäftsführenden Direktoren, die Mitglieder der Geschäftsleitung oder an die das Versicherungsunternehmen kontrollierenden Personen gerichtet werden, Anordnungen nach Abs. 1 auch an Unternehmen, denen Teile des Geschäftsbetriebes übertragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob gemäß § 17a die Übertragung der Genehmigung bedarf.

§ 105. Soweit es der Durchsetzung der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der Anordnungen der FMA dient, hat die FMA die Einberufung der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung) oder des Aufsichtsrats von inländischen Versicherungsunternehmen und die Ankündigung bestimmter Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung in der Tagesordnung zu verlangen. Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, so kann die FMA, wenn sonst die Belange der Versicherten gefährdet würden, die Einberufung oder Ankündigung auf Kosten des Versicherungsunternehmens selbst vornehmen.

§ 105. Soweit es der Durchsetzung der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der Anordnungen der FMA dient, hat die FMA die Einberufung der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung) oder des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats von inländischen Versicherungsunternehmen und die Ankündigung bestimmter Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung in der Tagesordnung zu verlangen. Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, so kann die FMA, wenn sonst die Belange der Versicherten gefährdet würden, die Einberufung oder Ankündigung auf Kosten des Versicherungsunternehmens selbst vornehmen.

§ 106. (1) ...

(2) Hiezu kann die FMA insbesondere

           1. den Mitgliedern des Vorstandes oder der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen,

           2. ...

           3. ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

§ 106. (1) unverändert

(2) Hiezu kann die FMA insbesondere

           1. den Mitgliedern des Vorstandes oder des Verwaltungsrats, den geschäftsführenden Direktoren oder den Geschäftsleitern der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen,

           2. unverändert

           3. unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

(5) unverändert

§ 118. (1) ...

(2) Die Auskünfte und Unterlagen gemäß Abs. 1 können folgende Gegenstände betreffen:

           1. ...

           2. die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens,

           3. ...

           4. ...

           5. ...

           6. ...

           7. ...

           8. ...

(3) ...

(4) ...

§ 118. (1) ...

(2) Die Auskünfte und Unterlagen gemäß Abs. 1 können folgende Gegenstände betreffen:

           1. unverändert

           2. die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens,

           3. unverändert

           4. unverändert

           5. unverändert

           6. unverändert

           7. unverändert

           8. unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

§ 118a. (1) Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Versicherungs­unternehmen (§ 99) den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen:

           1. ...

           2. die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des Versicherungs­unternehmens,

           3. ...

           4. ...

           5. ...

           6. ...

           7. ...

           8. ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

§ 118a. (1) Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden Versicherungs­unternehmen (§ 99) den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen, der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen:

           1. unverändert

           2. die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren des Versicherungs­unternehmens,

           3. unverändert

           4. unverändert

           5. unverändert

           6. unverändert

           7. unverändert

           8. unverändert

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

(5) unverändert

(6) unverändert

§ 119h. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7) ...

(8) ...

(9) ...

(10) ...

(11) ...

(12) ...

(13) ...

(14) ...

§ 119h. (1) unverändert

(2) unverändert

(3) unverändert

(4) unverändert

(5) unverändert

(6) unverändert

(7) unverändert

(8) unverändert

(9) unverändert

(10) unverändert

(11) unverändert

(12) unverändert

(13) unverändert

(14) unverändert

(15) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 6 und 8, § 7a Abs. 1a, § 10 Abs. 6, § 10a Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 1, § 24a Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 69 Abs. 3, § 73b Abs. 2 und 8, § 73d Abs. 1 und 6, § 80, § 81 Abs. 1, § 82a Abs. 4, § 83 Abs. 2, § 104 Abs. 3, § 105, § 106 Abs. 2, § 118 Abs. 2 und § 118a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../... treten mit 8. Oktober 2004 in Kraft.