Vorblatt
Problem
Am 8. Oktober 2004 wird die Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE), Amtsblatt Nr. L 294 vom 10. November
2001, S 1 bis 21 in Kraft treten. Bis dahin muss die das Wirksamwerden der
Verordnung gewährleistende Ausführungsgesetzgebung erlassen sein. Die
Verordnung verweist zwar in weiten Bereichen auf nationales Aktienrecht,
dennoch sind zahlreiche Ausführungsbestimmungen, v.a. für die
grenzüberschreitenden Gründungsformen, aber auch für das einstufige
(monistische) Verwaltungssystem einer SE notwendig.
Ziel
Die für das Wirksamwerden der Verordnung
erforderlichen legislativen Maßnahmen sollen bei gleichzeitiger Sicherstellung
des erforderlichen Minderheiten- und Gläubigerschutzes getroffen und das
österreichische Aktienrecht durch Übernahme der Deregulierungsmaßnahmen, die im
deutschen Aktienrecht mit dem Gesetz über die kleine AG aus dem Jahr 1994
eingeleitet wurden, attraktiver gestaltet werden, zumal das nationale
Aktienrecht eines der Entscheidungskriterien für die Wahl des Sitzes einer SE
sein wird.
Inhalt
Ein die Verordnung ausführendes und
ergänzendes SE-Gesetz soll erlassen und das Aktiengesetz, das Firmenbuchgesetz,
das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das
EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und das
Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden. Das Schwergewicht der Regelungen
des SE-Gesetzes liegt zum einen im Bereich der Gründung und Sitzverlegung, wo
es darum geht, grenzüberschreitende Vorgänge mit den Mitteln des
österreichischen Gesellschaftsrechts zu erfassen und den erforderlichen Minderheiten-
und Gläubigerschutz sicherzustellen. Zum anderen muss der SE in jedem
Mitgliedstaat die Entscheidung zwischen einem dualistischen Verwaltungsmodell
mit Vorstand und Aufsichtsrat und einem monistischen Modell mit einem Kontrolle
und Geschäftsführung vereinenden Verwaltungsrat offen stehen. Daher ist ein
neues einstufiges Modell der Unternehmensleitung anzubieten. Die Änderungen der
anderen Gesetze sind teils durch die Verordnung, teils durch die moderate
Deregulierung des österreichischen Aktienrechts veranlasst.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der Europäischen Union
Mit dem SE-Gesetz soll die Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) in
Übereinstimmung mit den bereits erlassenen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien
der Gemeinschaft ausgeführt werden. Bei den vorgeschlagenen Deregulierungsmaßnahmen
wurde hinsichtlich der Einpersonengründung die Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts
betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen
Gesellschafter, ABl. L 395 vom 30. Dezember 1989, S 40 ff., beachtet.
Das Gesetz geht über die unbedingt
umzusetzenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (SE) zum einen insofern hinaus, als auch von
Ermächtigungen zum Schutz von Gläubigern und Minderheitsaktionären Gebrauch gemacht
wurde; zum anderen sind die vorgeschlagenen Deregulierungsmaßnahmen nicht zur
Ausführung der Verordnung erforderlich.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens
Keine
Alternativen
Keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich
Die Europäische Gesellschaft wird in
Zukunft vor allem für multinationale Unternehmen den Vorteil bringen, dass nicht jede nationale Tochtergesellschaft
nach einer anderen Rechtsordnung gegründet und geführt werden muss.
Grenzüberschreitende Umstrukturierungs- und Kooperationsmaßnahmen werden
erleichtert. So wird zum Beispiel ein Unternehmen mit Tochtergesellschaften in
ganz Europa seine hundertprozentigen Töchter zu einer SE verschmelzen und dann
mit Zweigstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten operieren können. Die
Rechtsform der Europäischen Gesellschaft bietet Unternehmen, die im Binnenmarkt
aktiv sind, somit die Aussicht auf geringere Verwaltungskosten und eine dem
Binnenmarkt angemessene Rechtsstruktur.
Die vorgeschlagenen Deregulierungsmaßnahmen
tragen zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Österreich
bei.
Finanzielle Auswirkungen
Eine Mehrbelastung des Bundes und der
anderen Gebietskörperschaften ist nicht zu erwarten, zumal auch mit einem
erfassbaren zusätzlichen Personal- und Sachaufwand bei den Firmenbuchgerichten
nicht gerechnet werden muss.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1. Inhalt des Entwurfs
a) Die Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001
Am 8. Oktober 2004 wird die Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE), Amtsblatt Nr. L 294 vom 10. November
2001, S 1 bis 21 (idFk: „die Verordnung“) in Kraft treten. Bis dahin muss
die das Wirksamwerden der Verordnung gewährleitende Ausführungsgesetzgebung
erlassen und die das Statut begleitende Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8.
Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft
hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 294
vom 10. November 2001, S 22 ff., umgesetzt sein.
Die Verordnung über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea; idFk: SE) konzentriert sich im
Wesentlichen auf die Regelung von Fragen der Gründung der SE und der Verlegung
ihres Sitzes sowie der Organisationsverfassung, verzichtet aber auf eine
abschließende Regelung und verweist in einer Vielzahl von Fragen auf das für
die Aktiengesellschaft geltende nationale Recht.
Dieser Entwurf dient der Ausführung der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001. Die Richtlinie 2001/86/EG soll durch ein
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die
Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert
werden, umgesetzt werden. Ein entsprechender Entwurf des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit wird im Wesentlichen zeitgleich in den Ministerrat
eingebracht.
b) Anpassungserfordernisse im
österreichischen Gesellschaftsrecht
aa) Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben
Da die (in den Mitgliedstaaten unmittelbar
anwendbare) Verordnung zur
Lückenfüllung weitgehend auf nationales Aktienrecht verweist und nationalen
Sonderbestimmungen für die SE grundsätzlich ablehnend gegenübersteht, kann mit
dem Ausführungsgesetz ein in sich geschlossenes Regelungssystem der SE nicht
geboten werden. Ein Ausführungsgesetz zur Verordnung ist aber erforderlich,
weil zum einen die Verordnung zahlreiche Regelungsaufträge und Wahlrechte für
den nationalen Gesetzgeber enthält. Zum anderen geht in mehreren Fällen der
Verweis auf die ergänzende Anwendung nationalen Rechts ins Leere, weil das
nationale Recht die betreffenden Sachverhalte nicht regelt. Insofern waren in
Umsetzung der Verpflichtung gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verordnung,
wonach die Mitgliedstaaten alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um das
Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten, Regelungen auch in Fällen
vorzusehen, für die die Verordnung selbst keine ausdrückliche
Regelungsermächtigung enthält.
bb) Regelungsschwerpunkte
Eine solche Ausführungsgesetzgebung erweist
sich zum einen im Bereich der Gründung und Sitzverlegung erforderlich, wo es
darum geht, grenzüberschreitende Vorgänge mit den Mitteln des österreichischen
Gesellschaftsrechts zu erfassen und den erforderlichen Minderheiten- und
Gläubigerschutz sicherzustellen. Zum anderen überlässt es die Verordnung der
Satzungsautonomie der SE, zwischen einem dualistischen Verwaltungsmodell mit
Vorstand und Aufsichtsrat und einem monistischen Modell mit einem Kontrolle und
Geschäftsführung vereinenden Verwaltungsrat zu entscheiden, und stellt den österreichischen
Gesetzgeber damit vor die Aufgabe, ein neues einstufiges Modell der
Unternehmensleitung im Aktienrecht zu erarbeiten.
cc) Art. I (SE-Gesetz)
Allgemeines
Der Vorschlag für ein die Verordnung
ausführendes SE-Gesetz (Artikel I des Entwurfs) enthält daher zunächst neben
einigen allgemeinen Vorschriften, ergänzende Bestimmungen zur Verlegung des
Sitzes einer SE, zur Gründung einer SE durch Verschmelzung, zur Gründung einer
Holding-SE sowie zur Gründung einer SE durch Umwandlung einer AG.
Sitzverlegung und Gründung der SE
Dabei stehen bei Sitzverlegung und
Verschmelzung Fragen des Minderheiten- und Gläubigerschutzes sowie
Ausführungsbestimmungen zur Ausstellung der durch die Verordnung vorgesehenen
Rechtmäßigkeitsbescheinigungen, bei der Sitzverlegung auch ergänzende Bestimmungen
zur Eintragung der „zugezogenen“ SE in das Firmenbuch im Mittelpunkt. Im Rahmen
der Bestimmungen zur Gründung durch Verschmelzung soll überdies das Anliegen
der Erhaltung der österreichischen Lösung der Kontrolle des
Umtauschverhältnisses der Aktien durch ein außerstreitiges, gegen die
übernehmende Gesellschaft gerichtetes Überprüfungsverfahren (§§ 225b bis
225m AktG) anstelle einer Anfechtungsklage so weit wie möglich umgesetzt
werden.
Da die Verordnung die Holdinggründung –
anders als das österreichische Aktienrecht – als verschmelzungsähnlichen
Vorgang behandelt, ist hiefür die Anordnung der sinngemäßen Anwendung verschmelzungsrechtlicher
Bestimmungen erforderlich und die von der Verordnung geforderte Offenlegung der
Erfüllung der Gründungsbedingungen einer näheren Regelung zuzuführen. Diese
Offenlegung, die es „Nachzüglern“ ermöglichen soll, ihre Anteile an den die
Gründung anstrebenden Gesellschaften in die SE binnen einer Nachfrist noch
einzubringen, kann verfahrenstechnisch mit der hier ebenfalls zweckmäßigen
Rechtmäßigkeitsbescheinigung der Gründungsvorgänge verbunden werden. Allerdings
bedarf es eines besonderen Minderheiten- und Gläubigerschutzes im Fall der
Holdinggründung nicht, weil den Gesellschaftern und Gläubigern ohnedies ihre
Gesellschaften – wenn auch als Töchter einer SE als Mehrheitseigentümerin –
erhalten bleiben.
Bei der Gründung einer SE durch Umwandlung gibt
es grenzüberschreitende Aspekte, die die Berücksichtigung bestimmter
(Um-)Gründungsmaßnahmen im Ausland erforderlich machen, nicht. Da aber dieser
Vorgang im österreichischen Aktienrecht nicht geregelt ist, bedarf es einiger
technischer Anordnungen, um die Wirksamkeit der betroffenen
Verordnungsbestimmungen zu gewährleisten. Wegen der hohen Anforderungen, die
die Verordnung an die Umwandlung stellt, und der doch eher geringen Unterschiede
zwischen SE mit Sitz in Österreich und österreichischer AG sind auch hier
besondere Bestimmungen zum Minderheiten- und Gläubigerschutz nicht
erforderlich.
Aufbau der SE – monistisches System
In dem den Aufbau der SE regelnden
Hauptstück des SE-Gesetzes nehmen erwartungsgemäß die Bestimmungen zum
monistischen System den größten Raum ein. Die Bestimmungen des vierten Hauptstücks
über den Aufbau der Europäischen Gesellschaft, die sich anderen Fragen widmen,
dienen im Wesentlichen der Inanspruchnahme von Ermächtigungen der Verordnung,
die dazu genützt werden, einen möglichst großen Gleichlauf der für die SE
geltenden Bestimmungen mit den Bestimmungen des nationalen Aktienrechts
herzustellen.
Die Ausgestaltung des monistischen Systems
ist in der SE-Verordnung nur rudimentär geregelt und lässt dem nationalen
Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum. Dies erlaubt es – anders als in
den sonstigen Teilen des SE-Gesetzes, die einen primär lückenfüllenden Charakter
haben – eine in sich geschlossene Gesamtregelung des monistischen Systems zu
entwickeln, die sich aber hinsichtlich der zu regelnden Fragen an den
Bestimmungen des geltenden Aktienrechts über den Vorstand und den
Aufsichtsrat orientiert.
Nach der Verordnung ist es möglich, dass
das einheitliche Verwaltungsorgan Geschäftsführer (im Entwurf zur
terminologischen Abgrenzung vom Geschäftsführer der GmbH als geschäftsführende
Direktoren bezeichnet) bestellt, die die laufenden Geschäfte der Gesellschaft
führen. Ein geschäftsführender Direktor kann zugleich auch Mitglied des
Verwaltungsrats sein, es kann aber auch eine externe Person zum geschäftsführenden
Direktor bestellt werden. Um nicht bloß ein verstecktes dualistisches System zu
schaffen, soll aber die Stellung und Funktion des Verwaltungsrats klar als
zentrales Organ des monistischen Systems etabliert werden. Der Verwaltungsrat
hat das Weisungs- und Initiativrecht, ist viel stärker in die Geschäftsführung
eingebunden als der Aufsichtsrat und leitet die Gesellschaft in eigener
Verantwortung, während der Aufsichtsrat im Wesentlichen nur begleitende
Strategie und Kontrolle zu besorgen hat. Andererseits ist die Etablierung des
geschäftsführenden Direktors eine Notwendigkeit für eine funktionierende
Leitung und Kontrolle in größeren Gesellschaften, weshalb für eine
börsenotierte SE die Bestellung eines geschäftsführenden Direktors
verpflichtend sein soll, der dem Verwaltungsrat nicht angehören darf (§ 59
Abs. 2 des Entwurfs). Der geschäftsführende Direktor soll eine neue
Kategorie einer geschäftsführenden Einrichtung darstellen und hat eine deutlich
andere Stellung als der Vorstand. Die Leitungsverantwortung bleibt beim
Verwaltungsrat, die geschäftsführenden Direktoren sind dem Verwaltungsrat
sachlich und personell unterstellt.
Die Gestaltungsmöglichkeiten der
Organverfassung im monistischen System sind sohin vielfältig: Grundsätzlich hat
der Verwaltungsrat zumindest einen geschäftsführenden Direktor zur Führung der
laufenden Geschäfte zu bestellen (§ 59 Abs. 1). Der Entwurf verwendet
im Zusammenhang mit den geschäftsführenden Direktoren regelmäßig den Plural in
der Annahme, dass in der Regel nicht nur ein geschäftsführender Direktor
bestellt werden wird. Es können „externe“ oder „interne“ geschäftsführende
Direktoren bestellt werden, sofern im Verwaltungsrat eine Mehrheit von nicht
geschäftsführenden Mitgliedern erhalten bleibt (§ 59 Abs. 1). In
börsenotierten Gesellschaften ist zumindest ein geschäftsführender Direktor zu
bestellen; die geschäftsführenden Direktoren börsenotierter Gesellschaften
dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. Bei nicht börsenotierten
Gesellschaften kann die Satzung die Bestellung geschäftsführender Direktoren ausschließen.
Auch bei nicht börsenotierten Gesellschaften kann die Satzung – ohne dass dies
einer besonderen Bestimmung bedürfte – vorsehen, dass der Verwaltungsrat nur
„externe“ geschäftsführende Direktoren bestellen kann. Der Vorsitzende des
Verwaltungsrats darf gemäß § 50 Abs. 2 des Entwurfs nie zum
geschäftsführenden Direktor bestellt werden. Nicht abdingbar ist die
jederzeitige Abberufbarkeit der geschäftsführenden Direktoren durch den Verwaltungsrat
gemäß § 59 Abs. 5 des Entwurfs.
dd) Durch die Verordnung bedingte
bzw. veranlasste Änderungen anderer Gesetze
Darüber hinaus sind auch Änderungen des
Aktiengesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des
Gerichtsgebührengesetzes, des EWIV-Gesetzes und des
Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die Verordnung bedingt oder zumindest
veranlasst.
Die im Begutachtungsverfahren zur
Diskussion gestellte Änderung zweier verschmelzungsrechtlicher Bestimmungen
(§ 221 Abs. 5 und § 226 Abs. 3 AktG) wurde vorerst
zurückgestellt, zumal im Begutachtungsverfahren darauf hingewiesen wurde, dass
sich daraus unbeabsichtigte Gegenschlüsse für andere bisher nicht ausdrücklich
geregelte Fragen ergeben könnten. Allerdings soll die Erweiterung des Anwendungsbereichs
des Verfahrens zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses durch das SE-Gesetz
zum Anlass genommen werden, die Vergütungsbestimmung für die Mitglieder des
Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses neu zu regeln (§ 225m
Abs. 6 AktG).
Bei den durch die Verordnung veranlassten
Änderungen des Firmenbuchgesetzes geht es im Wesentlichen darum, die SE als
einzutragenden Rechtsträger in § 2 und im SE-Gesetz vorgesehene Eintragungstatbestände
in den §§ 5 und 5a zu erfassen. Durch eine Änderung des Rechtspflegergesetzes
sollen die Angelegenheiten nach dem SE-Gesetz der Zuständigkeit des
Firmenbuchrichters vorbehalten bleiben. Da die Verordnung in Art. 10
ohnedies die Gleichbehandlung der SE mit der AG anordnet, sind Änderungen des
Gerichtsgebührengesetzes nur dort erforderlich, wo es für die SE
Eintragungstatbestände gibt, die für die Aktiengesellschaft nicht vorliegen.
Die Notwendigkeit, die Veranlassung der Veröffentlichung der Gründung und
Löschung der SE im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu regeln, soll
zum Anlass genommen werden, auch die nach der Änderung des § 10 HGB durch
BGBl. I Nr. 142/2000 nicht mehr ganz passende Parallelbestimmung des
§ 4 Abs. 2 EWIVG neu zu fassen.
Der Großteil der
Änderungen des VAG betrifft die Zuordnung der Vorschriften, die sich auf die
Organe des Versicherungsunternehmens beziehen, zu den Organen einer
Europäischen Gesellschaft (SE), die das monistische System gewählt hat. Dabei
ist auf die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten einer solchen Gesellschaft Bedacht
zu nehmen (siehe die Ausführungen zum Aufbau der SE). Soweit Bestimmungen über
die Organe von Versicherungsunternehmen nicht geändert werden müssen, ergibt
sich aus § 38 Abs. 2 des Entwurfes zum SE-Gesetz Folgendes: In
§ 82 Abs. 1 erster Satz, 3 und 7 tritt der Verwaltungsrat an die
Stelle des Aufsichtsrates. In den §§ 17b Abs. 2, 23 Abs. 5, 24a
Abs. 3 und 4, 73d Abs. 2, 82 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 4
und 89 Abs. 1 tritt der Verwaltungsrat an die Stelle des Vorstandes.
Weitere
aufsichtsrechtliche Folgeänderungen im Bereich des Kapitalmarktrechts wurden
bereits in der Regierungsvorlage für ein Finanzkonglomerategesetz
berücksichtigt.
c) Weitergehende Änderungen („kleine
AG“)
Der Umstand, dass die Verordnung in weiten
Bereichen auf nationales Aktienrecht verweist, wird wohl auch zu einem gewissen
Wettbewerb der Gesellschaftsrechtsordnungen beitragen; ein attraktives nationales
Aktienrecht wird eines der Entscheidungskriterien für die Wahl des Sitzes einer
SE sein. Der Gesetzgeber ist daher mit der Schaffung der SE, aber auch wegen
der jüngeren Rechtssprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit und der damit
einhergehenden Zurückdrängung der sogenannten Sitztheorie (in den
Entscheidungen Centros, Überseering, Inspire Art) dazu berufen, sich dem
verstärkten Wettbewerb der Rechtsordnungen zu stellen, um Österreich als
Wirtschaftsstandort möglichst attraktiv zu erhalten.
Als Schlagwort für eine Deregulierung des
Aktienrechts, die diesem Zweck dienen könnte, hat sich der Begriff der „kleinen
AG“ eingebürgert. Dieser Begriff ist aber insofern etwas irreführend, als er
eine gewisse Größenkategorie ansprechen oder eine eigene, zwischen AG und GmbH
anzusiedelnde Gesellschaftsform nahe legen könnte. An einer solchen
Gesellschaftsform besteht aber von Seiten der Wirtschaft und überwiegend auch
von Seiten der Wissenschaft kein Interesse. Das deutsche Gesetz für kleine
Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 2.8.1994,
dBGBl. I 1961, das diesen Begriff aufgegriffen und geprägt hat, sah ebenfalls
nur Deregulierungsmaßnahmen im deutschen Aktienrecht vor, die im Übrigen
keinesfalls nur auf „kleine“ Aktiengesellschaften beschränkt waren.
Der Entwurf schlägt daher einige Regelungen
(Einpersonengründung, Zulassung von elektronischen Medien als Bekanntmachungsblätter,
Vereinfachungen bei der Gründungsprüfung, Einberufung der Hauptversammlung und
Bekanntgabe der Tagesordnung der Hauptversammlung mit eingeschriebenen Brief,
Ausweitung der Möglichkeit der Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern,
Berücksichtigung neuer Kommunikationsformen im Aufsichtsrat und Übertragbarkeit
der Hauptversammlung im Internet) vor, die sich an den Deregulierungsmaßnahmen
in der deutschen Aktienrechtsreform beginnend mit dem Gesetz für kleine
Aktiengesellschaften orientieren. Berücksichtigung fanden daher auch einige
Maßnahmen des Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der
Stimmrechtsausübung (Namensaktiengesetz), dBGBl. 2001 I S. 123 sowie
des Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz
und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz), dBGBl. 2002 I S.2681.
Im Begutachtungsverfahren wurde
darüberhinaus eine Reihe weiterer Anliegen unter dem Gesichtspunkt der
Deregulierung des für Aktiengesellschaften geltenden Rechts angesprochen:
Zum einen wurde vorgeschlagen, die
Satzungsautonomie von Gesellschaften mit Namensaktien so zu erweitern, dass
bisher in Syndikatsverträgen übliche Bestimmungen über besondere Rechte
einzelner Aktionäre und Bestimmungen zur – über die Vinkulierung hinausgehenden
- Verkehrsbeschränkung der Aktien auch als Satzungsinhalt wirksam vereinbart
werden können. Diese Vorschläge bedürften jedoch vor ihrer allfälligen
Umsetzung noch weiterer Diskussion, insbesondere um unbeabsichtigte
gegenteilige Effekte einer Einschränkung der bereits bestehenden
Satzungsautonomie einerseits und eine Beeinträchtigung des auch
gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 47a
AktG) andererseits zu vermeiden.
Für die mehrfach geforderte Einführung
eines Wahlrechts zwischen dem monistischen und dem dualistischen
Verwaltungsmodell auch für die Aktiengesellschaft sollen – angesichts des mit
der Einführung des monistischen Systems einhergehenden und auch auf andere
Rechtsbereiche (wie etwa die Aufsicht über Banken und Versicherungen)
ausstrahlenden Systemwechsels - zunächst Erfahrungen mit dem monistischen
System in der SE gesammelt werden.
Darüberhinaus wurde die Übernahme weiterer
Deregulierungsmaßnahmen aus der deutschen Aktienrechtsreform, wie
Erleichterungen für die sogenannte „Vollversammlung“ (§ 121 Abs. 6
dAktG) sowie Formerleichterungen bei Niederschriften über die Hauptversammlung
durch eine Einschränkung der Pflicht zur notariellen Beurkundung (§ 130
Abs. 1 dAktG), gefordert. Einberufungsmängel berechtigen aber gemäß
§ 199 Abs. 1 Z 1 AktG ohnedies nicht zur Anfechtung, wenn alle
Aktionäre erschienen und vertreten sind. Die konfliktvermeidende Wirkung der
Beiziehung einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Urkundsperson
rechtfertigt die für eine Aktiengesellschaft nicht ins Gewicht fallenden
geringfügigen Kosten für die Beiziehung eines Notars auch zu einer
Hauptversammlung, in der keine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit zu fassen
sind.
Letztlich haben eine Reihe von
Stellungnahmen auch darauf hingewiesen, dass auf die Verpflichtung zu
Veröffentlichungen in Printmedien in Hinblick auf die neuen elektronischen
Formen der Offenlegung verzichtet werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass das Europäische Parlament und der Rat mit 15. Juli 2003 die Richtlinie
2003/58/EG zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die
Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, Amtsblatt
Nr. L 221 vom 04/09/2003 S. 0013 – 0016, angenommen haben.
Art. 3 Abs. 4 der Stammfassung der Richtlinie bestimmte, dass die der
Offenlegung unterliegenden Urkunden und Angaben in einem von dem Mitgliedstaat
zu bestimmenden Amtsblatt entweder in Form einer vollständigen oder
auszugsweisen Wiedergabe oder in Form eines Hinweises auf die Hinterlegung des
Dokuments in der Akte oder auf seine Eintragung in das Register bekanntzumachen
sind, und legte damit die Auslegung nahe, dass eine Offenlegung in einem
traditionellen Amtsblatt gemeinschaftsrechtlich geboten sei. Mit der
Änderungsrichtlinie wird ausdrücklich klargestellt, dass die nach dem
europäischen Gemeinschaftsrecht erforderlichen Offenlegungen auch in einem
elektronischen Amtsblatt erfolgen bzw. dass eine andere ebenso wirksame Form
der Veröffentlichung gewählt werden kann. Das Anliegen, auf zunehmend als
unnötig empfundene traditionelle Veröffentlichungspflichten zu verzichten, wird
daher spätestens im Rahmen der kommenden Umsetzung der Änderungsrichtlinie (als
Umsetzungstermin für die Richtlinie ist der 1.1.2007 vorgesehen) ohnedies zu
berücksichtigen sein.
Im Übrigen sollen hinsichtlich des
Firmenbuchgesetzes einige Anregungen aus der Praxis aufgegriffen und
insbesondere die Löschung vermögensloser Kapitalgesellschaften erleichtert
werden. Im Genossenschaftsrevisionsgesetz soll die Befugnis der
Revisionsverbände zur Vertretung ihrer Mitglieder vor Abgabenbehörden
klargestellt werden.
2. Bisherige Schritte zur
Vorbereitung der Ausführungsgesetzgebung
Die zuständige Fachabteilung des
Bundesministeriums für Justiz hat beginnend mit September 2002 in einer Reihe
von Gesprächen mit Univ.-Prof. Dr. Peter Doralt, Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss
und deren Assistenten, denen in weiterer Folge Dr. Georg Nowotny, Richter des
Oberlandesgerichts Wien, zugezogen wurde,
den sich aus der Verordnung (insbesondere den Bestimmungen zu Gründung
und Sitzverlegung) ergebenden Regelungsbedarf gesichtet. Parallel hiezu wurde
eine Arbeitsgruppe für die Ausführungsgesetzgebung zur Verordnung über das
Statut der Europäischen Gesellschaft einberufen, die sich in ihren ersten
Sitzungen mit Grundsatzfragen der „kleinen AG“ und der Organisationsverfassung
auseinander setzte. Aufgrund der Ergebnisse der informellen Gespräche sowie der
ersten Sitzungen der Arbeitsgruppe erarbeitete das BMJ mehrere erste
Textvorschläge, und zwar für ein monistisches Verwaltungssystem, für
Grundsatzfragen der Ausführungsgesetzgebung, zu Fragen der Sitzverlegung und
Gründung der SE sowie für an der deutschen Aktienrechtsreform orientierte
Deregulierungsmaßnahmen im Aktienrecht („kleine AG“). Diese Vorschläge wurden
in der Arbeitsgruppe erörtert und die Ergebnisse dieser Erörterungen in den
Ende Jänner 2004 mit Stellungnahmefrist 12. März 2004 zur allgemeinen Begutachtung
versendeten Ministerialentwurf aufgenommen. Der Entwurf ist im
Begutachtungsverfahren begrüßt worden, eine Reihe von technischen Anregungen
konnte übernommen werden. Hinsichtlich weitergehender Deregulierungswünsche
wird auf die Ausführungen unter 1. c) verwiesen.
3. Zuständigkeit des Bundes zur
Gesetzgebung
Die Zuständigkeit des Bundes zur
Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand
Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens
(Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).
4. Kosten
Die Durchführung des vorgeschlagenen
Gesetzes wird keine erfassbaren höheren Ausgaben des Bundes oder anderer
Gebietskörperschaften verursachen.
Besonderer Teil
Zu Art. I (SEG)
Zu § 1:
Zu Abs. 1:
Der einleitende Hinweis auf den Zweck
dieses Gesetzes soll nicht nur einen Beitrag zur leichten Auffindbarkeit der
für die SE maßgeblichen Gemeinschaftsnorm bieten, sondern auch die Funktion der
Bestimmungen dieses Gesetzes als ergänzende nationale Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung klarstellen.
Mit dem Gesetz ist nämlich nicht
beabsichtigt, ein in sich geschlossenes Regelungssystem der SE zu bieten. Dies
würde zum einen dem Konzept der Verordnung widersprechen, die zur Lückenfüllung weitgehend auf
nationales Aktienrecht verweist und nationalen Sonderbestimmungen für die SE
grundsätzlich ablehnend gegenübersteht. Darüber hinaus könnte damit der
Eindruck entstehen, der nationale Gesetzgeber halte sich zu einer „Umsetzung“
der aufgrund des Gemeinschaftsrechts unmittelbar geltenden Verordnung berufen.
Ein Ausführungsgesetz zur Verordnung ist
aber erforderlich, weil die Verordnung zum einen zahlreiche Regelungsaufträge
und Wahlrechte für den nationalen Gesetzgeber enthält. Zum anderen geht in mehreren
Fällen der Verweis auf die ergänzende Anwendung nationalen Rechts ins Leere,
weil das nationale Recht die betreffenden Sachverhalte nicht regelt. Insofern
waren in Umsetzung der Verpflichtung gemäß Art. 68 der Verordnung, wonach
die Mitgliedstaaten alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um das Wirksamwerden
dieser Verordnung zu gewährleisten, Regelungen auch in Fällen vorzusehen, für
die die Verordnung selbst keine ausdrückliche Regelungsermächtigung enthält.
Zu Abs. 2:
Die Definition in Abs. 2 dient der
leichteren Lesbarkeit des Gesetzestexts, der an mehreren Stellen auf die
Verordnung verweist.
Die Ausführungsgesetzgebung hat sich
insbesondere mit grenzüberschreitenden Sachverhalten auseinander zu setzen, bei
der – etwa hinsichtlich der zum Schutz der Aktionäre und Gläubiger vorgesehenen Maßnahmen – der
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in einem
Vertragsstaat des EWR von Bedeutung ist. Eine einleitendende Definition des
„Mitgliedstaats“ ist daher zum Zweck der besseren Lesbarkeit der betroffenen
Gesetzestexte erforderlich.
Zu Abs. 3:
Da der Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des
EWR-Abkommens mit Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 25. Juni 2002,
ABl. L 266/69 vom 3.10.2002, bereits um die Verordnung ergänzt wurde, wird
diese auch in den EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des EWR sind, wirksam.
Zu § 2:
Vgl. Art. 12 und 13 der Verordnung.
Zu Abs. 1:
Gemäß Art. 12 Abs. 1 der
Verordnung wird die SE gemäß den Bestimmungen der Ersten (gesellschaftsrechtlichen)
Richtlinie 68/151/EWG (Publizitätsrichtlinie) im Sitzstaat in ein nach dem
Recht dieses Staates bestimmtes Register eingetragen. Damit scheint die
Verordnung zu verlangen, dass die Ausführungsgesetzgebung zu diesem Punkt
spezielle Anordnungen trifft und die Mitgliedstaaten es nicht bei der nach
Art. 9 Abs. 1 lit. c) sublit. ii) angeordneten subsidiären
Anwendbarkeit des nationalen Aktienrechts bewenden lassen können.
Art. 13 ordnet die Offenlegung
weiterer die SE betreffender Urkunden und Angaben nach den in Einklang mit der
Publizitätsrichtlinie stehenden nationalen Rechtsvorschriften des Sitzstaates
an und macht daher ebenso wie Art. 12 Abs. 1 eine ausdrückliche Anordnung
in der Ausführungsgesetzgebung erforderlich.
Weitere derartige Rechtsfolgeanordnungen,
die durch § 2 des Entwurfs in Verbindung mit den geltenden
Offenlegungsbestimmungen konkretisiert werden, enthalten Art. 15
Abs. 2 über die Offenlegung der Eintragung der SE, Art. 28 über die
Offenlegung der Durchführung der Verschmelzung, Art. 59 Abs. 3 über die Offenlegung von
Satzungsänderungen, Art. 61 über die Offenlegung des Jahresabschlusses und
Art. 65 über die Offenlegung der Auflösung und der Einleitung von
Insolvenzverfahren.
Die zitierten Bestimmungen des ArbVG sind
im zeitgleich versendeten Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit zur Umsetzung der Richtlinie betreffend die Beteiligung der Arbeitnehmer
in der SE enthalten.
Zu Abs. 2:
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
macht die Eintragung und damit das Entstehen der SE davon abhängig, dass die
zur Regelung der Arbeitnehmermitbestimmung in der SE erforderlichen
Entscheidungen getroffen wurden oder die hiefür vorgesehene Frist erfolglos
abgelaufen ist. § 2 Abs. 2 konkretisiert diese Bestimmung durch die
Festlegung, wie diese Eintragungsvoraussetzungen nachzuweisen sind.
Zu § 3:
Vgl. Art. 14 der Verordnung und
§ 1 Abs. 4 iVm § 2 Abs. 2 Z 4 StaatsdruckereiG BGBl I
Nr. 1/1997, § 10 Abs. 2 HGB; § 4 Abs. 2 EWIV-G.
Nach dem Vorbild von Art. 11 der
Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen
wirtschaftlichen Interessensvereinigung (EWIV-VO) sieht Art. 14 der
Verordnung die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Eintragung und der
Löschung der Eintragung der SE nach der innerstaatlichen Offenlegung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vor. Diese Anordnung soll durch die
vorgeschlagene Bestimmung ausgeführt werden, die dem Umstand Rechnung trägt,
dass die rechtlichen Wirkungen der Bekanntmachung mit der Eintragung in die
Ediktsdatei eintreten und nicht mehr mit der Eintragung im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung wie vor der Änderung des § 10 HGB durch BGBl. I
Nr. 142/2000.
Zu § 4:
Vgl. § 14 AktG und andere
gleichlautende Bestimmungen sowie die zitierten Bestimmungen der Verordnung.
Diese Bestimmung dient der in Art. 68
Abs. 2 der Verordnung normierten Verpflichtung, die zuständigen Behörden
im Sinn der Art. 8, 25, 26, 54, 55 und 64 zu benennen. Bei den
Art. 8, 25 und 26 geht es um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der der
Sitzverlegung bzw. der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und die
Ausstellung der Bescheinigung der Rechtmäßigkeit dieser Handlungen, die Voraussetzung für die spätere Eintragung der SE bzw.
ihrer Sitzverlegung ist. Die Verordnung sieht hier alternativ die Möglichkeiten
vor, ein Gericht, einen Notar oder eine andere Behörde für zuständig zu
erklären. Inhaltlich geht es dabei um die Prüfung, ob die Voraussetzungen für
die Beendigung einer juristischen Person nach österreichischem Recht (iwS)
gegeben sind; diese Prüfung ist eine, die nach dem geltenden österreichischen
Handels- und Gesellschaftsrecht zu den Aufgaben der Firmenbuchgerichte gehört.
Wie auch im deutschen Entwurf
eines SEAG soll daher die Zuständigkeit der Firmenbuchgerichte auch für
diese Aufgaben vorgesehen werden.
Art. 64 dient der Umsetzung des
Art. 7 der Verordnung, wonach satzungsmäßiger Sitz und Hauptverwaltung der
SE im gleichen Mitgliedstaat sein müssen; auch hiezu sollen die Firmenbuchgerichte
berufen werden, die zur Umsetzung des Art. 64 auf den diese Bestimmung
konkretisierenden § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes zurückgreifen können.
Die Verordnung sieht in den Art. 54
Abs. 2 (von Amts wegen) und 55 Abs. 3 Satz 1 (auf Antrag) die
Möglichkeit vor, die Hauptversammlung durch eine Behörde einberufen zu
lassen; dies allerdings nur nach
den „für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE maßgeblichen einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften“. Das österreichische Aktienrecht kennt lediglich die Möglichkeit der gerichtlichen Ermächtigung
einer Aktionärsminderheit zur Einberufung der Hauptversammlung (§ 106
Abs. 4 AktG); wenngleich Art. 68 Abs. 2 der Verordnung in dieser
Hinsicht verlangt, die zuständigen
Behörden „im Sinn der Art. 54 und 55“ zu benennen, kann – mangels
amtswegiger Einberufung der Hauptversammlung durch eine Behörde oder ein
Gericht - auf die Erwähnung des
Art. 54 Abs. 2 im Text des § 4 des Entwurfs verzichtet werden.
Zu § 5:
Vgl. Art. 7 und 64 der Verordnung.
Die Verordnung folgt in ihren Art 7 und 64
der Sitztheorie und ordnet daher an, dass der satzungsmäßige Sitz der
Gesellschaft in dem Staat liegen muss, in dem sich die Hauptverwaltung der SE
befindet. Wird die Hauptverwaltung in einen anderen Staat verlegt, so ist auch
der Sitz der SE nach dem Verfahren des Art. 8 der Verordnung zu verlegen.
Darüber hinaus ermächtigt die Verordnung die Mitgliedstaaten vorzuschreiben,
dass Sitz und Hauptverwaltung am selben Ort sein müssen. Der Entwurf schlägt
vor, von dieser Ermächtigung – in etwas abgemilderter Form – durch die
Übernahme der Regelung des § 5 AktG Gebrauch zu machen und damit auch hier
den Gleichklang mit nationalem Aktienrecht herzustellen. Gleichzeitig soll
klargestellt werden, dass der Sitz der SE in deren Satzung festzulegen ist.
Gemäß Art. 64 Abs. 2 und 3 der
Verordnung ist eine SE, die trotz vorangehender Aufforderung durch die
zuständige nationale Behörde weder ihre Hauptverwaltung zurück in den Sitzstaat
noch ihren Sitz nach dem Verfahren des Art. 8 der Verordnung in den Staat
ihrer Hauptverwaltung verlegt, zu liquidieren; gegen die Feststellung, dass
Sitz und Hauptverwaltung nicht mehr im selben Staat liegen, muss die Möglichkeit
der Einlegung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung vorgesehen werden.
Mit § 5 Abs. 2 sollen diese Vorschriften der Verordnung ausgeführt
werden, wobei auch einem Rekurs gegen die Auflösung aufschiebende Wirkung
zukommen soll.
In der Literatur wurde – vor dem
Hintergrund der neueren Judikatur des EuGH zur Anerkennung und Behandlung von
Gesellschaften mit Sitz im Ausland (vgl. die Entscheidungen Centros,
Überseering, Inspire Art) – bezweifelt, ob die Art. 7 und 64 der
Verordnung mit der primärrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit
vereinbar sind. Im Wesentlichen hat der EuGH in diesen Entscheidungen ausgesprochen,
dass eine nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft in den
anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist und keinen mit der
Niederlassungsfreiheit nicht vereinbaren Beschränkungen unterworfen werden
darf; daraus folgt aber nicht, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt wäre, den
nach ihrem jeweiligen Recht gegründeten Gesellschaften Beschränkungen
dahingehend aufzuerlegen, dass neben dem satzungsmäßigen Sitz eine enge
faktische Verbindung zum Sitzstaat gegeben sein muss. Darüber hinaus passt
diese auf die Anerkennung „ausländischer“ Gesellschaften zugeschnittene
Judikatur nicht auf die supranationale SE, die ja aufgrund einer gemeinsamen
europäischen Rechtsgrundlage gegründet wird. Es ist daher nicht angezeigt, schon
in der Ausführungsgesetzgebung von der Primärrechtswidrigkeit der
angesprochenen Bestimmungen auszugehen und deswegen von Ausführungsbestimmungen
abzusehen.
Zum 2. Hauptstück (Verlegung des
Sitzes einer SE):
Die Verordnung sieht in Art. 8 die
Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verlegung des Sitzes einer SE vor und
regelt das Verfahren zur Durchführung der Sitzverlegung. Wenngleich bereits die
Art. 13 und 14 der EWIV-VO die Möglichkeit der grenzüberschreitenden
Verlegung des Sitzes einer EWIV vorsehen, kann auf mit dem
EWIV-Ausführungsgesetz hiefür gefundene Lösungen nicht zurückgegriffen werden,
weil einerseits die Regelungen in den Verordnungen selbst unterschiedlich sind
und andererseits die unterschiedliche Natur der beiden supranationalen Rechtsformen
(Personenhandelsgesellschaft einerseits und Kapitalgesellschaft andererseits)
unterschiedliche Lösungen bedingt.
Im Mittelpunkt der Ausführungsbestimmungen
zur Sitzverlegung steht zunächst der Vorschlag, von der in Art. 8 Abs. 5 der
Verordnung vorgesehenen Ermächtigung zum Minderheitenschutz Gebrauch zu machen,
und – nach dem Vorbild der Barabfindung bei nicht verhältniswahrender Spaltung
im Spaltungsgesetz – überstimmten Minderheitsaktionären ein Austrittsrecht
einzuräumen. Darüber hinaus sollen auch Sonderrechte einzelner Aktionäre, die
durch die Sitzverlegung beeinträchtigt werden könnten, und die Forderungen der
Gläubiger der SE, letztere durch einen der Sitzverlegung vorgelagerten
Gläubigerschutz, gesichert werden.
Da das österreichische Aktienrecht die
grenzüberschreitende Sitzverlegung derzeit nicht regelt und damit die Anordnung
der ergänzenden Anwendung nationalen Aktienrechts in Art. 9 Abs.1
lit. c) sublit. ii) der Verordnung ins Leere gehen würde, erweisen sich auch Ausführungsbestimmungen zur Ausstellung
der in Art. 8 Abs. 8 der Verordnung vorgesehenen
Rechtmäßigkeitsbescheinigung und zur Eintragung einer SE, die ihren Sitz nach
Österreich verlegt hat, in das Firmenbuch als erforderlich.
Zu § 6:
Vgl. Art. 8 Abs. 5 der
Verordnung, § 2 Abs. 1
Z 13 SpaltG, § 12 des Entwurfs.
Art. 8 Abs. 5 der Verordnung
ermächtigt die Mitgliedstaaten, in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet
eingetragenen SE Vorschriften zu erlassen, um einen angemessenen Schutz der
Minderheitsaktionäre zu gewährleisten, die sich gegen die Sitzverlegung
ausgesprochen haben. Dieser Minderheitenschutz soll in Österreich in Gestalt
eines Austrittsrechts umgesetzt werden, dessen Rechtfertigung sich nicht nur
aus dem mit der Sitzverlegung verbundenen Rechtsformwechsel, sondern auch aus
der Verlagerung der wesentlichen Unternehmensentscheidungen ins Ausland ergibt.
Nach dem Vorbild des § 2 Abs. 1
Z 13 SpaltG soll daher die Gesellschaft – abgesehen von bestimmten Fällen
der in § 11 geregelten vereinfachten Sitzverlegung – den Aktionären
bereits im Verlegungsplan selbst ein Angebot einer Barabfindung machen. Um das Austrittsrecht nicht an
den Grenzen der Kapitalerhaltung der verpflichteten Gesellschaft scheitern zu
lassen, soll – ebenfalls wie im Spaltungsrecht – auch ein Dritter namhaft
gemacht werden können, der sich bereit erklärt, zu den offengelegten Bedingungen
die Aktien der austrittswilligen Aktionäre zu übernehmen. Das Angebot wird mit
dem Beschluss der Hauptversammlung
endgültig bindend. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 12
verwiesen.
Zu § 7:
Vgl. § 5 SpaltG, § 220b AktG,
Art. 8 Abs. 5 der Verordnung und § 12 des Entwurfs.
Der Entwurf folgt hinsichtlich der
gesetzlichen Regelung des Barabfindungsanspruchs dem im Verschmelzungsrecht für
das Umtauschverhältnis und bei der nicht verhältniswahrenden Spaltung auch für
das Barabfindungsangebot gewählten
Modell einer Offenlegung im Plan über das Vorhaben, der nachfolgenden Prüfung
durch einen Sachverständigen und der gerichtlichen Überprüfung im
außerstreitigen Verfahren bei gleichzeitigem Ausschluss der Anfechtungsklage.
§ 7 über die Prüfung der
Angemessenheit der Bedingungen der Barabfindung orientiert sich dabei weitgehend
an den Parallelbestimmungen des § 5 SpaltG und des § 220b AktG.
Zu § 8:
Vgl. § 220c AktG , § 6 SpaltG.
Diese Bestimmung ist nur für das
dualistische System erforderlich, da nur dort eine organisatorische Trennung
von Vorstand und Aufsichtsrat besteht; der Verlegungsbericht gemäß Art 8
Abs. 3 der Verordnung fällt ohnehin in die Plenarzuständigkeit des Verwaltungsrats; er hätte sonst – sinnwidrig – zwei
Berichte zu erstellen.
Der Aufsichtsrat hat nicht nur eine
Rechtmäßigkeits-, sondern vor allem auch eine Zweckmäßigkeitsprüfung
vorzunehmen.
Der Bericht über den Verlegungsplan ist
gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vom Leitungs- oder Verwaltungsorgan
zu erstellen; die Verordnung sagt aber zu einer Prüfung des Verlegungsplans
durch ein Aufsichtsorgan nichts.
Zu § 9:
Vgl. Art. 8 Abs. 2, 4 und 6 der
Verordnung, § 221a AktG, § 7 SpaltG.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 der
Verordnung ist der Verlegungsplan unbeschadet etwaiger vom Sitzmitgliedstaat
vorgesehener zusätzlicher Offenlegungserfordernisse gemäß Art. 13 offen zu
legen, der diesbezüglich auf die Publizitätsrichtlinie verweist und damit
verschiedene Ausgestaltungen der Offenlegung zulässt. Art. 8 Abs. 4
sieht Einsichtsrechte der Aktionäre und Gläubiger in Verlegungsplan und
Verlegungsbericht vor. Gemäß Art. 8 Abs. 6 kann der
Verlegungsbeschluss erst zwei Monate nach Offenlegung des Verlegungsplans
gefasst werden. § 9 orientiert sich bei der näheren Ausgestaltung dieser
Verpflichtungen an § 221a AktG über die Offenlegung des
Verschmelzungsvertrags und an § 7 SpaltG über die Offenlegung des
Spaltungsplans mit den sich aus der Verordnung ergebenden Abweichungen.
Die Bestimmungen zur Sitzverlegung wie auch
zur Gründung der SE verwenden stets den Begriff des Vorstands und gehen damit
vom dualistischen System aus; soweit es sich um eine monistisch ausgestaltete
SE handelt, ist damit gemäß § 38 Abs. 2 der Verwaltungsrat gemeint.
Zu Abs. 1:
Wie in den Fällen der Verschmelzung und
Spaltung soll für die von der Verordnung verlangte Offenlegung die Einreichung
des Verlegungsplans zum Firmenbuch und die Veröffentlichung eines Hinweises auf
diese Einreichung in den Bekanntmachungsblättern ausreichen. In Hinblick
auf Art. 8 Abs. 6 der
Verordnung ist jedoch eine Mindestfrist von zwei Monaten zwischen Offenlegung und Hauptversammlung
einzuhalten. Diese schon durch die Verordnung normierte Frist wird zur besseren
Lesbarkeit im Text des Abs. 1 wiederholt. Im Ausgleich zu dieser im
Vergleich zu den entsprechenden Regeln des österreichischen Gesellschaftsrechts
längeren Frist soll aber die Offenlegung schon vor der Prüfung durch den
Aufsichtsrat gemäß § 8 möglich sein. Auf die Prüfung des Verlegungsplans
durch den Aufsichtsrat als Voraussetzung für die Einreichung wird daher
verzichtet. Dem kommt entgegen, dass die Dauer des Einsichtsrechts in die der
Sitzverlegung zugrunde liegenden Urkunden gemäß Art. 8 Abs. 4 der
Verordnung auf ein Monat beschränkt werden kann. Damit können die weiteren
Urkunden noch in dem Monat nach Offenlegung des Verlegungsplans erstellt und
dann zur Einsicht für ein weiteres Monat aufgelegt werden.
Die Verpflichtung zur „Einreichung des
Verlegungsplans“ bedeutet natürlich auch, dass der Verlegungsplan im Sinn des
§ 12 FBG bei Gericht aufzubewahren und damit in die Urkundensammlung
aufzunehmen ist. In Zusammenhang mit § 9 HGB ergibt sich daraus auch, dass
in den Verlegungsplan ab der Einreichung jedermann Einsicht nehmen kann.
Zu Abs. 2:
Gemäß Art. 8 Abs. 4 der
Verordnung haben die Aktionäre und die Gläubiger der SE vor der Hauptversammlung,
die über die Verlegung des Sitzes der SE beschließen soll, mindestens einen
Monat lang das Recht, am Sitz der SE den Verlegungsplan und den
Verlegungsbericht einzusehen und unentgeltlich die Aushändigung von Abschriften
dieser Unterlagen zu verlangen. Abs. 2 wiederholt – auch hier zur besseren
Lesbarkeit und um den Gleichklang mit den Parallelbestimmungen im
Verschmelzungs- und Spaltungsrecht zu erhalten – diese Anordnungen unter
Verwendung der Terminologie der Vorbildbestimmungen und ergänzt die
Einsichtsrechte um den Bericht über die Angemessenheit der Barabfindung, den
Prüfungsbericht des Aufsichtsrats und den zuletzt erstellten oder zuletzt zu
erstellenden Jahresabschluss. Der Bericht des Aufsichtsrats wird nur am Sitz
der Gesellschaft zugänglich gemacht; er ist weder vorher bei Gericht
einzureichen, noch nachher als Beilage dem Antrag auf Erteilung der
Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 8 der Verordnung beizugeben. Um den
Aktionären ebenso wie den Gläubigern zumindest eine Orientierung über den
Vermögensstand der Gesellschaft zu geben, soll die Zugänglichmachung des Jahresabschlusses
vorgesehen werden, der entweder zuletzt erstellt wurde oder zu erstellen
gewesen wäre.
Anders als in den vergleichbaren
österreichischen Bestimmungen ist nach der Verordnung das Einsichtsrecht auch
den Gläubigern der Gesellschaft zu gewähren. Der Entwurf behält diese Lösung
auch für jene Unterlagen bei, die nach der Verordnung auf diese Art und Weise
nicht offen zu legen wären.
Zu Abs. 3:
Die Gesellschaft kommt ihrer Pflicht zur
kostenlosen Erteilung von Abschriften der Unterlagen grundsätzlich nur durch Zurverfügungstellung einer
Papierversion nach; nur mit Zustimmung der betroffenen Aktionäre und Gläubiger
genügt die Übermittlung per Mail oder die Zugänglichmachung auf einer Web-Site.
Zu Abs. 4:
Die Verordnung spricht eine Verpflichtung
zur Auflage der für die Sitzverlegung wesentlichen Unterlagen in der
Hauptversammlung selbst und eine Verpflichtung des Vorstands bzw.
Verwaltungsrats, den Verlegungsplan zu Beginn der Verhandlung zu erläutern,
nicht an. Ein Rückgriff auf ergänzend anzuwendendes nationales Aktienrecht
ginge aber ins Leere, da dieses einen vergleichbaren Sachverhalt nicht regelt.
Auch diesbezüglich sollen daher die Parallelbestimmungen aus Verschmelzungs-
und Spaltungsrecht ausdrücklich übernommen werden. Der Erläuterungspflicht des
Vorstands bzw. Verwaltungsrats folgt ergänzend das Auskunftsrecht der
Aktionäre, das sich allerdings ohnedies generell aus § 112 AktG iVm
Art. 9 Abs. 1 lit. c) sublit. ii) der Verordnung ergibt.
Zu § 10:
Vgl. § 10 Abs. 1 SpaltG,
§ 99 GmbHG.
Durch § 10 sollen Sonderrechte
einzelner Aktionäre (wie zum Beispiel Entsendungsrechte in den Aufsichtsrat,
Einberufungsrecht der Hauptversammlung, Recht auf Ergänzung der Tagesordnung)
gesichert werden. Wird ein solches Recht im Aufnahmestaat nicht gewährt oder
verbietet das dortige Recht gar die Einräumung, steht dem einzelnen Aktionär im
Einklang mit der allgemeinen Rechtslage zur Aufhebung von Sonderrechten ein
individuelles Zustimmungsrecht zu; die hL nimmt ein solches Zustimmungsrecht
auch schon derzeit analog für die verschmelzungsrechtlichen Bestimmungen des
AktG an.
Hinsichtlich der allgemeinen
Mehrheitserfordernisse für den Verlegungsbeschluss verweist Art. 8
Abs. 6 der Verordnung auf Art. 59 über die Mehrheitserfordernisse für
die Satzungsänderung. Gemäß Art. 59 bedarf die Änderung der Satzung eines
Beschlusses der Hauptversammlung, der mit der Mehrheit von nicht weniger als
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist, sofern die
Rechtsvorschriften für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE keine größere
Mehrheit vorsehen oder erlauben. Für eine SE mit Sitz in Österreich gilt daher
die Anforderung der Dreiviertelmehrheit nach § 146 Abs. 1 AktG.
Gemäß Art. 59 Abs. 2 der
Verordnung kann ein Mitgliedstaat bestimmen, dass die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen für die Satzungsänderung ausreicht, wenn die Hälfte des
gezeichneten Kapitals vertreten ist. Wenngleich es § 146 Abs. 1
zweiter Satz AktG in gewissem Rahmen erlaubt, durch Satzungsbestimmung auch
niedrigere Mehrheiten vorzusehen, greift diese Bestimmung für die SE nicht,
weil sie nicht auf eine niedrigere Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei
gleichzeitig höherem Anwesenheitsquorum zugeschnitten ist. Der Entwurf schlägt
auch – anders als § 48 des deutschen Diskussionsentwurfs – keine
entsprechende Bestimmung vor, sodass es jedenfalls für die SE bei der
qualifizierten Mehrheit bleibt. Eine Satzungsregelung, die die einfache
Mehrheit mit dem entsprechenden Anwesenheitsquorum vorsieht, wäre für eine SE
mit Sitz in Österreich daher nicht gedeckt.
Zu § 11:
Vgl. § 232 AktG, § 2 Abs. 1
Z 13 und § 5 Abs. 6 SpaltG
Die Regelung orientiert sich an § 232
AktG. Will eine Einpersonengesellschaft ihren Sitz verlegen, besteht kein
Bedarf für eine Barabfindung. Bei anderen Gesellschaften sollte ähnlich wie
nach § 232 AktG ein Verzicht auf das Austrittsrecht möglich sein, weshalb
in einem derartigen Fall auch kein Bedarf für die ergänzenden Angaben im
Verlegungsplan bzw. die Prüfung der Barabfindung besteht. Ein schlichter
Verzicht auf Angaben bzw. Dokumente reicht aber – anders als im Fall des
§ 232 AktG – nicht, da auch die Interessen der Gläubiger mitbetroffen
sind, wenn die Gesellschaft die Aktien übernimmt.
Zu § 12:
Vgl. § 9 SpaltG.
Zu Abs. 1:
§ 12 orientiert sich zunächst an
§ 9 SpaltG, der einen vergleichbaren Abfindungsanspruch regelt. Wie dort
soll Anspruchsvoraussetzung ein Widerspruch gegen den maßgeblichen
Hauptversammlungsbeschluss sein, der logisch die vorherige ablehnende
Stimmabgabe voraussetzt. Der Widerspruch allein bedeutet noch nicht unbedingt die Erklärung des Austritts.
Der Widerspruch kann sich auch auf die Erhaltung des allgemeinen
Anfechtungsrechts gemäß § 196 AktG beziehen; er ist vom Notar zu protokollieren. Die Austrittserklärung muss
gesondert abgegeben werden; sie kann aber auch schon in der Hauptversammlung
erfolgen. Der Aktionär hat aber auch noch nach der Hauptversammlung ein Monat
lang hiefür Zeit. Anders als in § 9 SpaltG soll diese Monatsfrist schon ab
dem Verlegungsbeschluss und nicht erst ab der Eintragung der Sitzverlegung
laufen, weil anders der Abfindungsanspruch nicht über das Verfahren zur
Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 8 Abs. 8 der
Verordnung abgesichert werden könnte.
Das Angebot der Gesellschaft wird bereits
im Verlegungsplan dargestellt und mit der Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung bindend; durch § 12 werden nur die Voraussetzungen der
Annahme normiert.
In Hinblick auf die Beschränkungen des
Erwerbs eigener Aktien zum Zweck der Erhaltung des Gesellschaftskapitals wird
auch die Aktienübernahme und Leistung der Barabfindung durch einen Dritten vorgesehen. Die
Gesellschaft ist zwar gem. § 65 Abs. 1 Z 5 AktG berechtigt,
Aktien zur Entschädigung von Minderheitsaktionären zu erwerben, sie ist dabei nicht an die 10% Grenze des
§ 65 Abs. 2 AktG gebunden; allerdings unterliegt sie der
Kapitalgrenze und muss in der Lage sein, die Aktien aus freien Mitteln zu
erwerben bzw. eine Rücklage gem. § 225 Abs. 5 HGB zu bilden.
Die Annahmefrist stellt eine
materiellrechtliche Frist dar, womit sie im Einklang mit den allgemeinen
zivilrechtlichen Bestimmungen nur bei rechtzeitigem Zugang der Erklärung
eingehalten wird.
Die Sicherstellung entspricht § 9
Abs. 1 letzter Satz SpaltG und bedarf bei der Sitzverlegung keiner besonderen
Rechtfertigung, da die Gesellschaft das Land verlässt. Die Höhe der
Sicherheitsleistung hängt von der Zahl der Austritte, aber auch davon ab, ob
ein Aktionär die Höhe der Barabfindung gerichtlich überprüfen lässt.
Zu Abs. 3:
Der Aktionär sollte trotz Erhebung des
Widerspruchs noch die Möglichkeit haben, die Aktien anderweitig auch an
beliebige Dritte, die mit der Gesellschaft nichts zu tun haben, zu veräußern,
und sie nicht unbedingt der Gesellschaft oder dem im Verlegungsplan genannten
Dritten übergeben müssen. Aus diesem Grund wird für die Zeit zwischen
Verlegungsbeschluss und Ablauf der Monatsfrist für die Geltendmachung der
Barabfindung eine allfällige Vinkulierung der Aktien für die
austrittsberechtigten Aktionäre außer Kraft gesetzt (vgl. § 244 AktG,
§ 33 dUmwG).
Zu § 13:
Vgl. § 9 Abs. 2 SpaltG,
§§ 225b ff AktG.
Auch diese Bestimmung ist Folge der
Entscheidung, die Ermächtigung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung durch
einen Barabfindungsanspruch widersprechender Minderheitsaktionäre zu nützen.
Sie ist von der Verordnung nicht zwingend vorgegeben, die Verordnung verbietet
sie aber auch nicht.
Dabei folgt der Entwurf dem bereits für das
Umtauschverhältnis der Anteile bei Verschmelzung und Spaltung sowie bei der
Überprüfung der Barabfindung bei nicht verhältniswahrender Spaltung eingeschlagenen
Weg eines außerstreitigen Überprüfungsverfahrens anstelle der Anfechtungsklage.
Auch wenn § 13 Abs. 2 dies nicht
ausdrücklich ausspricht, haben wohl nur solche Aktionäre ein rechtliches
Interesse am Verfahren und sind antragslegitimiert, die auch einen Anspruch auf
die Barabfindung geltend machen. In der Praxis werden aber in aller Regel ohnedies nur solche Aktionäre das
Verfahren einleiten wollen; auf den Nachweis der Geltendmachung der Abfindung
gem. § 12 Abs. 1 wird daher in der Regel verzichtet werden können.
Die Frist des Abs. 2 ist eine prozessuale Frist, maßgeblich
ist daher das Absenden (der Postlauf zählt nicht). Die Frist ist dadurch
faktisch ein wenig länger als die in § 12 Abs. 1 normierte Frist für die Geltendmachung des
Barabfindungsanspruchs gegenüber der Gesellschaft.
Die Kosten für die Bekanntmachung des
Antrags sind Verfahrenskosten und werden daher grundsätzlich von der
Gesellschaft getragen (§ 225l AktG). Das Verfahren ist in Österreich
einzuleiten, den Aktionären bleibt trotz des zwischenzeitig möglichen
Sitzwechsels die inländische Gerichtsbarkeit und der Gerichtsstand (perpetuatio
fori) erhalten.
Das Verfahren lehnt sich weitgehend an
§§ 225c ff AktG an, einzig die Möglichkeit der Gewährung von Aktien
anstelle einer Erhöhung der Barabfindung wird nicht übernommen (§§ 225e
und 225j AktG); die Gesellschafter wollen die Gesellschaft schließlich – zu
ökonomisch angemessenen Bedingungen – verlassen. Ferner muss auch hier die
Antragsfrist schon mit dem Verlegungsbeschluss (und nicht erst mit der
Sitzverlegung) beginnen, weil sonst das Verfahren nur gegen die SE mit Sitz im
Ausland geführt werden könnte.
Zu § 14:
Vgl. Art. 8 Abs. 7 und 16;
§ 226 AktG.
Gemäß Art. 8 Abs. 7 der
Verordnung wird die Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 8 Abs. 8
erst ausgestellt, wenn die SE den Nachweis erbracht hat, dass die Interessen
ihrer Gläubiger und sonstigen Forderungsberechtigten in Bezug auf alle vor der
Offenlegung des Verlegungsplans entstandenen Verbindlichkeiten im Einklang mit
den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die SE vor der Verlegung ihren
Sitz hatte, angemessen geschützt sind.
Die Mitgliedstaaten können diesen Schutz auf Verbindlichkeiten
ausdehnen, die bis zum Zeitpunkt der Verlegung entstehen.
Die vorgeschlagene Bestimmung nimmt sich
§ 226 AktG über den Gläubigerschutz bei der Verschmelzung zum Vorbild. Anders als bei der Verschmelzung
ist mit der Sitzverlegung allerdings keine Änderung der Vermögenslage der
Gesellschaft verbunden. Ferner kann die SE gemäß Art. 8 Abs. 16 der
Verordnung wegen vor der Verlegung entstandener Verbindlichkeiten weiterhin
im früheren Sitzstaat geklagt werden. Gefahren drohen den Gläubigern somit
allein aus einer Vermögensverlagerung, die eine spätere Durchsetzung der
Forderungen erschweren könnte. Der vorgesehene Schutz soll daher nur dann
greifen, wenn eine besondere Gefährdung der Forderung infolge der Sitzverlegung
eintritt, die in der Regel durch den Nachweis glaubhaft gemacht werden kann,
dass auch bedeutende Vermögensverlagerungen vorgenommen werden oder zu
befürchten sind. Eine Gefahrenbescheinigung sieht auch § 226 AktG im Fall
der Verschmelzung vor.
Art. 8 Abs. 7 der Verordnung
spricht auch – wie Art. 24 für den Fall der Verschmelzung – die Sicherstellung
der „sonstigen Forderungsberechtigen“ an. Darunter sind die schuldrechtlich
Beteiligten, etwa die Anleihegläubiger und Genussberechtigten (sofern sie als
Fremdkapitalgeber anzusehen sind), zu verstehen. Ihre Stellung ändert sich
grundsätzlich durch die Sitzverlegung nicht; sie bleiben Vertragspartner des in
das Ausland ziehenden Rechtsträgers SE. Ausnahmsweise könnte sie eine andere
steuerliche Behandlung treffen, die unter Umständen zu einer vorzeitigen
Beendigung des Rechtsverhältnisses aufgrund ihrer Kündigung nach allgemeinem Vertragsrecht
führen könnte (vgl. Kalss, Anlegerinteressen 499). Ein gesetzlicher
Sondertatbestand scheint jedenfalls nicht erforderlich.
Die Sicherheitsleistung ist noch vor
Vollzug der Sitzverlegung zu erbringen, damit sie bei Ausstellung der
Rechtmäßigkeitsbescheinigung berücksichtigt werden kann. Bei der Festlegung der
Frist für die Geltendmachung der Sicherheitsleistung kann von einer
einmonatigen Wartefrist zwischen Verlegungsbeschluss und Antrag auf Ausstellung
der Rechtmäßigkeitsbescheinigung ausgegangen werden, die sich aus dem in
§ 15 Abs. 2 Z 1 des Entwurfs vorgesehenen Erfordernis einer
Erklärung des Vorstands, wonach innerhalb eines Monats nach dem
Verlegungsbeschluss weder eine Anfechtungs- noch eine Nichtigkeitsklage
eingebracht wurde, ohnedies ergibt.
Hinsichtlich der sicherzustellenden
Forderungen schlägt der Entwurf vor, die Ermächtigung des Art. 8
Abs. 7 der Verordnung auszunützen und auch Forderungen in die
Sicherstellung einzubeziehen, die nach Offenlegung des Verlegungsplans, und
zwar bis zum Ende der Frist für die Geltendmachung der Sicherheitsleistung,
(dem Grunde nach) entstanden sind.
In Hinblick auf die Kontrolle der
Sicherstellung im Rahmen der Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung wird
die Meldung der Gläubiger überdies
an die Schriftform gebunden.
Zu § 15:
Vgl. Art. 8 Abs. 8, 10 und 11 der
Verordnung.
Gemäß Art. 8 Abs. 8 der
Verordnung stellt im Sitzstaat der SE das zuständige Gericht, der Notar oder
eine andere zuständige Behörde eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei
hervorgeht, dass die der Verlegung vorangehenden Rechtshandlungen und
Formalitäten durchgeführt wurden. Die Verordnung konkretisiert das der
Ausstellung der Bescheinigung zugrundeliegende Verfahren nicht. Aber auch der
Verweis nach Art. 9 Abs. 1 lit. c) sublit. ii) der
Verordnung auf das für Aktiengesellschaften geltende Recht geht ins Leere, da
das österreichische Aktienrecht die grenzüberschreitende Sitzverlegung nicht
(ausdrücklich) regelt. Im Sinn des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung
erweisen sich daher ergänzende legislative Maßnahmen als erforderlich, um das
Wirksamwerden der Verordnung in Österreich zu gewährleisten.
Dabei ist von den Zwecken der
Rechtmäßigkeitsbescheinigung auszugehen, die einerseits dazu dient, zur
Sicherung der Interessen der Minderheitsaktionäre und Gläubiger dem
Wegzugsstaat eine gewisse Kontrolle über einen Vorgang einzuräumen, der aus
Sicht des nationalen Gesellschaftsrechts einer Beendigung der juristischen
Person ohne Liquidation nahe kommt. Andererseits baut die Eintragung im Zuzugsstaat
noch auf Entscheidungen der Gesellschaftsorgane nach einem anderen
Sitzstaatsrecht auf; die Rechtmäßigkeitsbescheinigung der zuständigen Stellen
des Wegzugsstaates erspart damit den Registerbehörden des Zuzugsstaates die
Überprüfung der der Sitzverlegung vorangehenden Handlungen auf ihre
Übereinstimmung mit dem maßgeblichen (ausländischen) Recht.
Bei der Formulierung der Voraussetzungen
für den Antrag, der zur Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 8 der
Verordnung führt, ist weiter zur berücksichtigen, dass gemäß dem auch für die
SE anwendbaren § 3 Z 4 FBG der Sitz der SE in das Firmenbuch
einzutragen ist und im Fall der Sitzverlegung ins Ausland grundsätzlich auch
§ 10 FBG über Änderungen eingetragener Tatsachen zur Anwendung kommt.
§ 15 des Entwurfs schlägt in dieser Hinsicht – ähnlich wie etwa bei der
bedingten Kapitalerhöhung – ein zweistufiges Verfahren vor, bei dem zunächst
die beabsichtigte Sitzverlegung ins Firmenbuch eingetragen und gleichzeitig die
Bescheinigung ausgestellt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die Anmerkung
der beabsichtigten Sitzverlegung und die Erteilung der Bescheinigung zwar keine
absolute Registersperre bewirken, Eintragungen aber nicht mehr möglich sind,
die der in Aussicht genommenen Sitzverlegung entgegenstehen und der
Bescheinigung widersprechen würden. Die Eintragung der beabsichtigten Sitzverlegung
wäre mit der Eintragung des Verlegungsplans gemäß § 3 Abs. 1 Z 3
EWIVG vergleichbar; für die SE soll aber auch konkretisiert werden, welche
Tatsachen mit der beabsichtigten Sitzverlegung einzutragen sind.
Mit der Mitteilung der Eintragung des neuen
Sitzes soll dann im Sinn des Art. 8 Abs. 11 der Verordnung als
zweiter Schritt die Gesellschaft gelöscht werden. Für die Eintragung der
Durchführung der Sitzverlegung und Löschung der Gesellschaft soll die in der
Verordnung vorgesehene amtswegige Mitteilung zwischen den betroffenen Behörden
durch eine Anmeldung des Vorstands oder Verwaltungsrats ergänzt werden.
Um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der der
Sitzverlegung vorausgehenden Handlungen im erforderlichen Ausmaß sicher zu
stellen, wird dem Firmenbuchgericht – nach dem Vorbild des § 225
Abs. 2 AktG – die Möglichkeit eingeräumt, das Verfahren zur Eintragung der
beabsichtigten Sitzverlegung und Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 19
FBG zu unterbrechen. Zu diesem Zweck hat der Vorstand oder Verwaltungsrat sich
dem Gericht gegenüber über allfällige Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen zu
erklären.
Ferner sollen Vorstand oder Verwaltungsrat
erklären, ob und wie Aktionäre von ihrem Recht auf Barabfindung Gebrauch
gemacht haben und ob die Aktien der austrittswilligen Aktionäre übernommen
werden können, um dem Gericht die Grundlagen für die Beurteilung der den betroffenen
Aktionären zu gewährenden Sicherstellung sowie der Frage zu geben, ob dabei die
Grenzen für den Erwerb eigener Aktien eingehalten werden können.
Ausschlaggebend ist dabei nicht so sehr die Zahl der austrittswilligen Aktionäre
als das Ausmaß der Aktien, die von der Gesellschaft zu übernehmen sind.
Vorstand bzw. Verwaltungsrat werden daher in dieser Erklärung auch Angaben zu
Höhe und Ausmaß der Barabfindung und der dazu nötigen Sicherheitsleistung
abzugeben haben. Die Voraussetzungen der Aktienübernahme hängen dabei auch
davon ab, ob die Gesellschaft selbst, ein Dritter im Sinn des § 66 AktG
oder ein sonstiger Dritter die Aktien übernimmt. Jedenfalls muss die
Gesellschaft, wenn sie die Aktien übernehmen soll, in der Lage sein, die Kapitalrücklage gemäß § 225 Abs. 5
HGB zu bilden. Zur Prüfung dieser Voraussetzung soll dem Firmenbuchgericht auch
der letzte Jahresabschluss vorgelegt werden.
Die Auswahl der mit der Anmeldung
vorzulegenden Unterlagen ergibt sich im Wesentlichen schon aus den Bestimmungen
über die zur Vorbereitung der Sitzverlegung nötigen Schritte. Von der Vorlage
des Berichts des Aufsichtsrats wurde jedoch abgesehen; dabei soll es sich bloß
um eine interne Zweckmäßigkeitsprüfung handeln, die nicht vom Firmenbuch zu
kontrollieren ist.
Die Formulierung zum Nachweis der
Gläubigersicherstellung (Abs. 1 Z 7) orientiert sich an § 56
Abs. 2 Z 2 und Z 3 GmbHG. Da es sich – wie bei der Sicherung des
Abfindungsanspruchs austrittswilliger Minderheitsaktionäre – um einen
vorgeschalteten Schutz handelt, muss die Gesellschaft schon vor Wirksamwerden
der Sitzverlegung die Sicherheit leisten oder nachweisen, dass eine solche
nicht verlangt wurde.
Zu § 16:
Vgl. Art. 8 Abs. 9 der
Verordnung, § 13 HGB, § 254 AktG, § 107 GmbHG.
Auch die Eintragung des SE im Register des
neuen Staates wird durch die Verordnung nur sehr rudimentär geregelt.
Art. 8 Abs. 9 bestimmt lediglich, dass die neue Eintragung erst
vorgenommen werden kann, wenn die Bescheinigung nach Abs. 8 vorgelegt und
„die Erfüllung der für die Eintragung in dem neuen Sitzstaat erforderlichen
Formalitäten nachgewiesen wurde“. Ebenso wie beim Verfahren zur Ausstellung der
Rechtmäßigkeitsbescheinigung geht der Verweis auf subsidiär anwendbares
nationales Aktienrecht ins Leere, weil das nationale Recht einen vergleichbaren
Sachverhalt nicht regelt. Es gibt keinen Fall, bei dem eine österreichische
Gesellschaft infolge einer Sitzverlegung erstmals ins Firmenbuch eingetragen
wird. Jedenfalls aus Sicht des österreichischen Firmenbuchs ist die
Gesellschaft „neu“. Dennoch handelt es sich um keine Gründung, weil ja gemäß
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung von einer identitätswahrenden
Sitzverlegung auszugehen ist. Auch die Regeln zur identitätswahrenden
Umwandlung könnten nur analog herangezogen werden.
In sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht
lehnt sich die vorgeschlagene Bestimmung an die Bestimmungen über die
Eintragung der Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (§ 13 HGB,
§ 254 AktG, § 107 GmbHG) und damit an Regelungen an, bei denen schon
nach geltendem Recht ausländische Gesellschaften Anmeldungen zum Firmenbuch
vorzunehmen haben. Hier wie dort geht es um das Problem, dass ein in Österreich
anerkannter Rechtsträger nicht im Firmenbuch eingetragen ist und keine Unterschriftszeichnungen
der vertretungsbefugten Organe bei Gericht aufliegen. Darüber hinaus soll die Anmeldung
zur gänzlichen Erfassung des Rechtsträgers im Firmenbuch führen.
Hinsichtlich der mit der Anmeldung
vorzulegenden Urkunden ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verordnung
eine Verpflichtung der Behörden des Wegzugsstaats, den Behörden des neuen
Sitzstaates sämtliche Registerunterlagen zukommen zu lassen, nicht vorsieht.
Damit werden aber für die Einschätzung der Gesellschaft bedeutsame Unterlagen
in etlichen Fällen einer Sitzverlegung nicht bei dem Gericht oder der sonstigen
Behörde einsehbar sein, in dessen/deren Register die Gesellschaft eingetragen
ist. Um einen prohibitiven Aufwand für die Urkundenvorlage (samt Übersetzung)
zu vermeiden, muss es bei einer Sitzverlegung nach Österreich ausreichen,
einige für die aktuelle Situation der Gesellschaft maßgebliche Unterlagen
vorzulegen und im Übrigen die Angaben zu machen, die für die Identifizierung
des früheren Registers notwendig sind, um so den Interessierten die Möglichkeit
zu geben, Urkunden über allenfalls noch nachwirkende Organisationsmaßnahmen im
früheren Register nachzusehen. Dabei wird den Interessierten überdies die
infolge der jüngsten Änderungen der Ersten (gesellschaftsrechtlichen)
Richtlinie 68/151/EWG (Publizitätsrichtlinie) zu erwartende Umstellung der Urkundensammlungen der Register
auf elektronisch zugängliche Datenbanken zugute kommen.
Neben der mangels Eintragung noch nicht
wirksam gewordenen Fassung der Satzung nach dem Verlegungsbeschluss soll auch
die zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch maßgebliche Satzung vorgelegt
werden. Dabei wird Art. 8 der Verordnung so zu verstehen sein, dass
gleichzeitig mit der Sitzverlegung nur solche Satzungsänderungen beschlossen
werden können, die erforderlich sind, um die Satzung der SE an das neue
Sitzstaatrecht anzupassen. Andere Änderungen sollen nicht von der
Rechtmäßigkeitsbescheinigung erfasst sein bzw. nicht noch nach ausländischem
Recht beschlossen werden und nach österreichischem Recht in das Firmenbuch
eingetragen werden können.
Die Fassung der Satzung nach Maßgabe des
Verlegungsbeschlusses wird sich aus der Rechtmäßigkeitsbescheinigung des
Zuzugsstaates nicht zur Gänze ergeben; es soll daher die Regelung des
§ 148 Abs. 1 zweiter Satz AktG über die Vorlage einer notariell
beurkundeten Neufassung der Satzungsbestimmungen auch hier zur Anwendung
kommen.
Im übrigen bestimmt sich die Rechtmäßigkeit
des Zustandekommens der mit der Sitzverlegung beschlossenen Satzungsänderungen
nach dem Recht des Staates des ursprünglichen Sitzes der SE. Sie wird durch die
Bescheinigung der ausländischen Behörde nach Art. 8 Abs. 8 der
Verordnung nachgewiesen. Das Gericht ist an diese Bescheinigung grundsätzlich
gebunden, soweit nicht aus den vorgelegten Urkunden oder aus sonstigen
Tatsachen hervorgeht, dass der Verlegungsbeschluss (die Sitzverlegung) an einem
Mangel leidet, der eine Nichtigkeit begründen würde, die noch nicht geheilt
ist. Ferner findet § 10 Abs. 2 und 3 FBG über unzulässige
Eintragungen ins Firmenbuch und die amtswegige Eintragung der Nichtigkeit der
Gesellschaft auch auf die SE Anwendung.
Die in Abs. 5 vorgesehene Erklärung
des Vorstands oder Verwaltungsrats dient der Ausführung von Art. 8
Abs. 15 der Verordnung, nach dem die SE ihren Sitz nicht verlegen kann,
wenn gegen sie ein Verfahren wegen Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit
oder vorläufiger Zahlungseinstellung oder
ein ähnliches Verfahren eröffnet wurde.
Zum 1. Abschnitt des 3. Hauptstücks
(Gründung einer SE durch Verschmelzung):
Die Besonderheit der Gründung einer SE
durch Verschmelzung liegt darin, dass nach dem Konzept des Art. 2
Abs. 1 der Verordnung bei dieser Gründungsform mindestens zwei der
beteiligten Aktiengesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten
unterliegen müssen und damit diese Verschmelzung in jedem Fall eine
grenzüberschreitende ist, die das österreichische Aktienrecht derzeit –
jedenfalls nicht ausdrücklich – kennt. Gründungsmaßnahmen finden in
verschiedenen Staaten statt; es kommt zu einer kumulativen Anwendung der Rechtsordnungen
der Sitzstaaten der Gründungsgesellschaften wie des Sitzstaates der zu
gründenden SE.
Auch hier steht im Mittelpunkt der
Ausführungsbestimmungen zunächst die Ermächtigung des Art. 24 Abs. 2
der Verordnung zum Minderheitenschutz und das in dieser Hinsicht schon für die
Sitzverlegung vorgeschlagene Austrittsrecht des überstimmten
Minderheitsaktionärs. Darüber hinaus sollen auch im Fall der Gründung einer SE
durch Verschmelzung die Gläubiger einer österreichischen Gesellschaft, die ihr
Vermögen auf eine SE mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, durch
einen der Verschmelzung vorgelagerten Schutz gesichert werden. In
verfahrenstechnischer Hinsicht erweisen sich ebenso wie bei der Sitzverlegung
Ausführungsbestimmungen zur Erteilung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach
Art. 25 Abs. 2 der Verordnung als erforderlich. Einer Regelung über
die Anmeldung der Gründung der SE durch Verschmelzung bedarf es aber nicht,
weil Art. 26 Abs. 4 der Verordnung ohnedies auf ergänzend
anzuwendendes nationales Gründungsrecht verweist.
Allerdings könnten die Regelungen der
Verordnung in Verbindung mit den §§ 225b bis 225m AktG über den Ersatz der
Anfechtungsklage gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse der an der Gründung
beteiligten Gesellschaften wegen Mängel der Festlegung des Umtauschverhältnisses
der Aktien durch ein außerstreitiges Überprüfungsverfahren gegen die aus der
Verschmelzung entstandene neue Gesellschaft zu gewissen Problemen führen. Da
neben Österreich nur Deutschland ein solches Verfahren kennt, könnte es ohne
Einschränkung des Ausschlusses der Anfechtungsklage zu Rechtsschutzdefiziten
kommen, da den Aktionären einer übertragenden Gesellschaft mit Sitz in Österreich
unter Umständen sowohl die Anfechtung in Österreich als auch ein
Überprüfungsverfahren gegen die spätere ausländische SE verwehrt wäre. Im
Übrigen versucht die Verordnung in Art. 25 Abs. 3 den
österreichischen und deutschen Besonderheiten entgegen zu kommen; diese Bestimmung soll in § 22 des
Entwurfs näher ausgeführt werden.
Zu § 17:
Vgl. § 2 Abs. 1 Z 13 SpaltG;
Art. 24 Abs. 2 der Verordnung
und § 6 des Entwurfs.
Wie im Fall der Sitzverlegung macht der
Entwurf von der Ermächtigung gem. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung
Gebrauch und räumt Minderheitsaktionären, die sich gegen die Verschmelzung
ausgesprochen haben, ein Austrittsrecht ein. Die Bedingungen für dieses
Austrittsrecht sind bereits im Verschmelzungsvertrag darzulegen. Um das
Austrittsrecht nicht an den Grenzen der Kapitalerhaltung der verpflichteten Gesellschaft
scheitern zu lassen, gestattet der Entwurf auch hier die Namhaftmachung eines
Dritten, der sich bereit erklärt, zu den offengelegten Bedingungen die Aktien
der austrittswilligen Aktionäre zu übernehmen. Die Regelung folgt dem
Modell des § 2 Abs. 1 Z 13 SpaltG
und findet im vorliegenden Entwurf eine Parallele in § 6 über das
Abfindungsangebot im Verlegungsplan.
Dieses Austrittsrecht soll freilich nicht
lediglich wegen der Verschmelzung und der damit verbundenen Änderung der
Rechtsform gewährt werden, sondern nur dann, wenn eine österreichische
Gesellschaft ihr Vermögen auf eine SE mit Sitz im Ausland überträgt. Dies steht
im Einklang mit der Rechtfertigung des Austrittsrechts im Fall der
Sitzverlegung. In beiden Fällen tritt zu dem Element der Umwandlung die
Verlagerung der Unternehmenszentrale ins Ausland.
Obwohl die Verordnung – wie die Dritte (gesellschaftsrechtliche)
Richtlinie 78/855/EWG (Verschmelzungsrichtlinie) – von einem „Verschmelzungsplan“
spricht, wird die in Österreich gebräuchliche Wendung „Verschmelzungsvertrag
oder dessen Entwurf“ beibehalten.
Zu § 18:
Vgl. Art. 22 der Verordnung, § 5
SpaltG und § 7 des Entwurfs.
§ 220b AktG, der gemäß Art. 18
der Verordnung auf Gründungsgesellschaften mit Sitz in Österreich (zumindest
teilweise) anzuwenden ist, sieht in Abs. 2 die Möglichkeit eines
gemeinsamen Verschmelzungsprüfers für alle beteiligten Gründungsgesellschaften
vor, wenn der Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Aufsichtsräte durch das
Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat,
bestellt wird. Auch Art. 22 der Verordnung erwähnt diese Möglichkeit, sieht
aber eine alternative Zuständigkeit der für alle beteiligten Gesellschaften
zuständigen Stellen vor, ohne hier eine Festlegung auf Gerichte oder Behörden
vorzunehmen. In Ergänzung des § 220b Abs. 2 AktG und in Ausführung
des Art. 22 der Verordnung ist daher auch eine Zuständigkeit des für den
Sitz einer übertragenden Gesellschaft zuständigen Gerichts zu normieren.
Anders als bei der Spaltungsprüfung
(§ 5 SpaltG) ist in § 220b AktG über die Verschmelzungsprüfung die
Prüfung einer Barabfindung nicht vorgesehen, weil eine Barabfindung im
österreichischen Verschmelzungsrecht an sich nicht vorgesehen ist. In Anlehnung
an die in § 7 des Entwurfs gefundene Lösung ist daher anzuordnen, dass im
Rahmen der Verschmelzungsprüfung – wie im Fall des § 5 SpaltG – auch das
Barabfindungsangebot geprüft wird. Im Übrigen kann dabei weitgehend mit
Verweisen auf § 7 das Auslangen gefunden werden. Ein Verweis auf § 7
Abs. 2 des Entwurfs über Bestellung, Auswahl, Auskunftsrecht und
Verantwortlichkeit des Prüfers ist nicht erforderlich, weil Prüfer des
Abfindungsangebotes ohnedies der Verschmelzungsprüfer ist und damit § 220b
Abs. 3 AktG zur Anwendung kommt.
Zu § 19:
Vgl. Art. 21 der Verordnung,
§ 221a AktG, § 9 Abs. 3 des Entwurfs.
Gemäß § 221a AktG ist im Rahmen der
Offenlegung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs nur eine
„Einreichung“ bei den beteiligten Gerichten und die Veröffentlichung eines
Hinweises auf diese Einreichung in den jeweiligen Bekanntmachungsblättern der
beteiligten Gesellschaften vorgesehen. Art. 21 der Verordnung verlangt
jedoch die Bekanntmachung im einzelnen angeführter Angaben im „Amtsblatt dieses
Mitgliedstaates“ und ermächtigt den Mitgliedstaat, dessen Recht sie unterliegt,
zu „weiteren Auflagen“.
Da es sich bei der in § 221a AktG
vorgesehenen Veröffentlichung in den „Bekanntmachungsblättern“ gemäß § 18
AktG jedenfalls auch um eine Veröffentlichung in der Wiener Zeitung handelt,
wird die Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern nach § 221a AktG
auch eine Bekanntmachung in einem „Amtsblatt“ im Sinn des Art. 21 der
Verordnung sein. Allerdings ordnet die Verordnung – anders als die
VerschmelzungsRL – die „Veröffentlichung“ (und nicht bloß Offenlegung)
bestimmter Hinweise an. Es reicht daher für die in Art. 21 der Verordnung
verlangte Offenlegung nicht aus, dass der eingereichte Verschmelzungsvertrag
diese Informationen enthält. Am besten ist damit diese Verpflichtung aus der
Verordnung durch eine Ergänzung der ohnedies vorgesehenen Veröffentlichung des
Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags auszuführen.
Die vorgesehene Verpflichtung, in der
Veröffentlichung Aktionäre auf bestimmte Rechte hinzuweisen, ist deswegen
erforderlich, weil § 221a Abs. 1 letzter Satz AktG, der eine ähnliche
Verpflichtung vorsieht, lediglich die Einsichtsrechte der Aktionäre in die zur
Vorbereitung der Hauptversammlung über den Verschmelzungsbeschluss
offenzulegenden Unterlagen im Auge hat. Hier geht es aber um das Recht auf Barabfindung,
das im nationalen Verschmelzungsrecht nicht vorgesehen ist. Die Hinweispflicht
folgt dem Vorbild in § 9 Abs. 1 des Entwurfs über die Offenlegung des
Verlegungsplans.
Eine Notwendigkeit, auf Rechte der
Gläubiger hinzuweisen, ergibt sich zunächst aus Art. 21 lit. c der
Verordnung, wonach die Gläubiger auf die Modalitäten für Ausübung ihrer Rechte
sowie auf die Anschrift, unter der sie kostenlose Auskunft hierüber einholen
können, durch die Veröffentlichung im Amtsblatt hinzuweisen sind. Anders als
bei der Sitzverlegung (Art. 8 Abs. 4 der Verordnung) räumt die Verordnung
aber den Gläubigern Einsichtsrechte in die Verschmelzungsunterlagen nicht ein.
Der Entwurf geht jedoch davon aus, dass die Gläubiger einer österreichischen
Aktiengesellschaft, die ihr Vermögen auf eine SE mit Sitz im Ausland überträgt,
nicht anders behandelt werden sollen als die Gläubiger einer SE, die ihren Sitz
aus Österreich in einen anderen Staat verlegt.
Zu § 20:
Vgl. Art. 31 der Verordnung,
§§ 231 f AktG und § 11 des Entwurfs.
Ungeachtet des ohnedies auch auf die
SE-Gründung anzuwendenden § 232 AktG über die vereinfachte Verschmelzung
bei Aufnahme durch den Alleingesellschafter oder bei Verzicht aller Aktionäre
ist eine ergänzende Ausführungsbestimmung in diesem Gesetz erforderlich, die
Vereinfachungen auch für die von § 232 AktG nicht erfasste Barabfindung
vorsieht.
Weitergehende Vereinfachungen sind in
Art. 31 der Verordnung vorgesehen. Anders als in § 231 AktG besteht
jedoch keine Ausnahme vom Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung der
übernehmenden Gesellschaft, zumal Art. 31 keine Einschränkung des in
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Erfordernisses der
Zustimmung der Hauptversammlungen der sich verschmelzenden Gesellschaften
vorsieht. Dies lässt sich auch damit erklären, dass die übernehmende
Gesellschaft einen Rechtsformwechsel vollzieht, der auch im Fall der Gründung
durch Umwandlung gem. Art 37 Abs. 7 eines Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf.
Zu § 21:
Vgl. Art. 24 der Verordnung, §§ 12 und 13 des Entwurfs.
Wie schon zu § 17 ausgeführt, räumt
der Entwurf in Fortsetzung des für die Sitzverlegung gefundenen Ansatzes
Minderheitsaktionären, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben,
ein Austrittsrecht ein. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen zu §§ 12,
13 und 17 verwiesen werden.
Was die Erwähnung des Verfahrens zur
„Abfindung von Minderheitsaktionären“ in Art. 25 Abs. 3 der
Verordnung betrifft, ist wohl davon auszugehen, dass Art. 25 Abs. 3
der Verordnung teleologisch zu reduzieren ist, wirkt sich doch die Festlegung
einer Barabfindung nicht in gleicher Weise auf die Rechte der Aktionäre einer
ausländischen beteiligten Gesellschaft aus wie die Festlegung des
Umtauschverhältnisses. Es wäre überdies schwer nachvollziehbar, dass ein gemäß
Art. 24 Abs. 2 der Verordnung möglicher Barabfindungsanspruch durch
einen Mitgliedstaat eingeräumt würde, die Kontrolle eines solchen Anspruchs
aber nur durch das die Verschmelzung verzögernde Anfechtungsverfahren möglich
sein sollte. Ein außerstreitiges Verfahren, das von einem Minderheitsaktionär
einer österreichischen Gesellschaft eingeleitet wird, sollte daher auch ohne
die Zustimmung der Aktionäre der beteiligten ausländischen Gesellschaften
möglich und dessen Ergebnis durchsetzbar sein. Dies wäre auch mit der im Rahmen
des Verfahrens zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung zu fordernden Sicherheitsleistung zu
kontrollieren.
Sollte aber der letztlich zur Klärung
dieser Frage berufene Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen, dass
Art. 25 Abs. 3 der Verordnung ausländischen Gesellschaften eine Art
Vetorecht gegen ein Verfahren zur Überprüfung einer Barabfindung in Österreich
einräumt, wäre ein dadurch im österreichischen Recht allenfalls entstehendes
Rechtsschutzdefizit dadurch zu vermeiden, dass der sinngemäße Verweis auf
§ 13 auch in verfassungskonformer Interpretation und unter Heranziehung
der dem § 22 zugrunde liegenden Überlegungen so verstanden wird, dass die
Anfechtungsklage nur soweit ausgeschlossen ist, als den Minderheitsaktionären
das außerstreitige Verfahren als alternativer Rechtsbehelf offen steht.
Zu § 22:
Vgl. Art. 25 der Verordnung,
§§ 225b bis 225m AktG.
Art. 25 Abs. 1 und 2 der
Verordnung weist die internationale Zuständigkeit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit
der Verfahrensschritte vor der Verschmelzung dem für die jeweilige
Gründungsgesellschaft zuständigen
Staat zu. Mit dem Ersatz der Anfechtungsklage gegen die Gründungsgesellschaft
durch ein außerstreitiges Verfahren auf Zuzahlung gegen die
Gesamtrechtsnachfolgerin haben Österreich und Deutschland als einzige
Mitgliedstaaten die Kontrolle des Umtauschverhältnisses aus dem Verfahrensstadium
der Vorbereitung der Verschmelzung zeitlich nach rückwärts verlagert. Die
Verordnung versucht in Art. 25 Abs. 3 diese Besonderheiten zu
berücksichtigen. Anders als das österreichische und deutsche Recht scheint
Art. 25 Abs. 3 der Verordnung die Kontrolle des Umtauschverhältnisses
aber als einen der Verschmelzung vorangehenden Verfahrensabschnitt zu
behandeln. Dies folgt daraus, dass die Rechtmäßigkeitsbescheinigung bereits
einen Hinweis auf die Einleitung eines solchen Verfahrens enthalten soll. Damit
müsste aber dieses Verfahren eingeleitet sein, bevor die SE existiert.
Der normative
Kern des Art. 25 Abs. 3
der Verordnung liegt aber in einer Beschränkung der Wirkungen der
Rechtmäßigkeitsbescheinigung, durch die trotz Ausstellung der Bescheinigung die
Überprüfung des Umtauschverhältnisses möglich bleibt. Darüber hinaus soll er
wohl auch die internationale zivilverfahrensrechtliche sowie privatrechtliche
Grundlage dafür bilden, dass ein Verfahren gegen eine SE mit Sitz in einem
Staat, das ein solches Überprüfungsverfahren nicht kennt, von den Aktionären
einer übertragenden Gesellschaft mit Sitz in einem Staat, der wie Österreich
ein solches Verfahren kennt, nach dessen Recht und in diesem Staat eingeleitet
werden kann, zumal die Bestimmung keinesfalls auf ein Verfahren gegen eine
übernehmende SE mit Sitz im Verfahrensstaat beschränkt ist und ohne eine
Ausnahme von den grundsätzlich anwendbaren Art. 2 und Art. 60 der
EG-Verordnung Nr. 44/2001 („Brüssel-I-Verordnung“) in diesen Fällen es
mangels inländischer Gerichtsbarkeit auch nicht zur Anwendbarkeit des
Verfahrensrechts für die außerstreitige Überprüfung (einschließlich der
materiellrechtlichen Aspekte der Überprüfung des Umtauschverhältnisses) kommen
könnte.
Hinsichtlich der
Frage, welches Recht auf den Ausgleichsanspruch gegen die SE anzuwenden ist,
geht der Entwurf davon aus, dass diese Frage nicht aus den Sonderbestimmungen
zur Verschmelzung, sondern nach dem allgemeinen Verweis auf nationales
Aktienrecht nach Art. 9 Abs. 1 lit. c) sublit. ii) der
Verordnung zu lösen ist. Mag die Frage der Rechtmäßigkeit des
Umtauschverhältnisses als solche im Sinn des Art. 25 Abs. 1 der
Verordnung nach dem auf die jeweilige sich verschmelzende Gesellschaft anwendbaren
Gesellschaftsrecht zu beurteilen sein, so ist der aus einer unrichtigen
Festlegung des Umtauschverhältnisses folgende Ausgleichsanspruch jedoch keine
Frage der „Rechtmäßigkeit der Verschmelzung“ mehr. Für eine SE mit Sitz in
Österreich besteht aber keine Notwendigkeit, die Anwendung der nationalen
Bestimmungen zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses ausdrücklich für die SE
anzuordnen. Diese gelten aufgrund des Verweises nach Art. 9 Abs. 1
lit. c sublit. ii) der Verordnung.
Allerdings läuft Art. 25 Abs. 3 der Verordnung
auch auf eine Art Veto-Recht der Gesellschafter einer ausländischen
übertragenden Gesellschaft, deren Sitzstaat das Überprüfungsverfahren nicht
kennt, hinaus. Es ist daher
erforderlich klarzustellen, dass das Recht, den Beschluss der Hauptversammlung
anzufechten, aufrecht bleibt, wenn aus diesem Grund ein Überprüfungsverfahren
in Österreich nicht möglich ist.
Zu
Abs. 1 Z 1 und Abs. 3:
Nach dem Wortlaut
der Verordnung ist es auch im Fall der Gründung einer SE mit Sitz in Österreich
den Aktionären der ausländischen beteiligten Gesellschaften möglich, das
österreichische Überprüfungsverfahren zu verhindern, wenn der Sitzstaat dieser
Gesellschaften ein Überprüfungsverfahren nicht kennt. Dieser Fall wird durch
Abs. 1 Z 1 abgedeckt.
Art. 25 Abs. 3 dürfte davon
ausgehen, dass ein Überprüfungsverfahren nur von den Aktionären jener
Gesellschaften eingeleitet werden kann, „deren Rechtsordnung ein solches
Verfahren kennt“. Soweit für eine Gründungsgesellschaft die Möglichkeit
besteht, Mängel des Umtauschverhältnisses durch Anfechtungsklage anzufechten,
ist nach der Verordnung ein zusätzliches Prüfungsrecht im SE-Sitzstaat nicht
vorgesehen. Der Wunsch nach
einer möglichst raschen und reibungslosen Gründung trotz erkennbarer Konflikte
spricht aber auch in diesem Fall dafür, den Aktionären der ausländischen
übertragenden Gesellschaft die Einleitung des Überprüfungsverfahrens in
Österreich zu eröffnen, wenn sie auf die Anfechtung des
Hauptversammlungsbeschlusses verzichtet haben und darauf in der
Rechtmäßigkeitsbescheinigung hingewiesen wird. Auch in diesem Fall müssten
außerdem sämtliche ausländischen übertragenden Gesellschaften den Rückgriff auf
das Umwandlungsverfahren akzeptieren. Dieser Fall wird in Abs. 3 berücksichtigt.
Zu
Abs. 1 Z 2 und Abs. 2:
In Hinblick auf
die in der Brüssel-I-Verordnung grundsätzlich vorgesehene inländische
Gerichtsbarkeit des Sitzstaates der SE müsste es – abgesehen von der
Sitzverlegung nach Deutschland – in den Fällen der Übertragung des Vermögens
einer österreichischen Gesellschaft auf eine SE mit Sitz im Ausland dazu
kommen, dass den Aktionären der österreichischen übertragenden Gesellschaft ein
Überprüfungsverfahren nicht zur Verfügung steht, sodass die Anfechtungsklage
gegen den Hauptversammlungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft zugelassen
werden müsste. Da den Gesellschaftern einer übernehmenden Gesellschaft mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat daran gelegen sein kann, dass die Verschmelzung
mit einer österreichischen übertragenden Aktiengesellschaft nicht wegen des
Umtauschverhältnisses angefochten (und damit aufgehalten) wird, könnte
Bereitschaft bestehen, sich einem österreichischen Überprüfungsverfahren und
den entsprechenden materiellrechtlichen Bestimmungen zu unterwerfen. Die
Ausführungsgesetzgebung kann daher für diesen Fall anordnen, dass die
Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung wegen Mängeln der Festlegung
des Umtauschverhältnisses nur dann ausgeschlossen ist, wenn alle übertragenden
Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten (in denen ein der Eintragung
der Verschmelzung nicht entgegenstehendes Verfahren zur Überprüfung des
Umtauschverhältnisses nicht vorgesehen ist) bei der Zustimmung der
Hauptversammlung zum Verschmelzungsplan ausdrücklich akzeptieren, dass die
Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft mit Sitz in Österreich ein Verfahren
gegen eine SE mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nach den für
österreichische Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen über die
Überprüfung des Umtauschverhältnisses bei dem für den Sitz der übertragenden
Gesellschaft zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen
berufenen Gerichtshof einleiten können (Abs. 1 Z 2). Für diesen Fall
ist – wegen des durch die Verordnung geforderten Hinweises auf die Einleitung
des Verfahrens in der Bescheinigung – als zusätzliches Erfordernis für die
Antragstellung gegen die spätere SE zu verlangen, dass die Aktionäre, die einen
Antrag auf Überprüfung stellen wollen, dies vor Ausstellung der
Rechtmäßigkeitsbescheinigung auch ankündigen. Damit wird das
Überprüfungsverfahren im Sinn des Art. 25 Abs. 3 der Verordnung
„eingeleitet“. Als Frist hiefür bietet sich die sich aus § 24 Abs. 2
des Entwurfs ohnedies ergebende einmonatige Wartefrist an.
Zu
§ 23:
Vgl. Art. 24 Abs. 1 der
Verordnung, § 226 AktG, § 14 des Entwurfs.
Die Bedeutung der Bestimmung über den
Gläubigerschutz bei der Gründung der SE durch Verschmelzung ergibt sich daraus,
dass es sich dabei um einen der Verschmelzung vorgelagerten Gläubigerschutz
handelt, dessen Einhaltung schon im Verfahren zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung
geprüft wird. Dementsprechend ist dieser Schutz auch auf Gläubiger einer
Gesellschaft beschränkt, die ihr Vermögen auf eine SE mit Sitz im Ausland
überträgt. Anders als bei der Sitzverlegung ist hier auch die Sicherstellung
der schuldrechtlich Beteiligten im Sinn des § 226 Abs. 3 AktG zu
berücksichtigen.
Zu § 24:
Vgl. Art. 25 Abs. 2 der
Verordnung, 225 AktG‚ § 15 des Entwurfs.
Wie bei der Sitzverlegung fehlen
Bestimmungen, die das Verfahren zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung
nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung konkretisieren. Es wird daher auch
hiefür das für die Sitzverlegung gefundene Modell vorgeschlagen. Da eine
Rechtmäßigkeitsbescheinigung nur für
die übertragende Gesellschaft, die über die Grenze verschmolzen wird, ausgestellt
werden soll, sind auch nur die Unterlagen zur Prüfung der Vorbereitung der
Verschmelzung hinsichtlich der übertragenden Gesellschaft vorzulegen. Im
Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 14 verwiesen.
Eine Regelung über die Anmeldung der Verschmelzung/Eintragung
der SE in Österreich, ist – anders
als bei der Sitzverlegung – nicht erforderlich, weil hier Art. 26 ohnedies
auf ergänzend anzuwendendes nationales Gründungsrecht verweist.
Zum 2. Abschnitt des 3. Hauptstücks
(Gründung einer Holding-SE):
Wie die Gründung der SE durch Verschmelzung
ist die Gründung einer Holding-SE
dadurch gekennzeichnet, dass Gründungsmaßnahmen in verschiedenen Staaten
stattzufinden haben, weil an der Gründung Gesellschaften beteiligt sind, die
jeweils verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen. Anders als bei der Gründung
durch Verschmelzung bestehen aber bei der Holdinggründung die an der Gründung
beteiligten Gesellschaften als Töchter der neuen SE weiter, sodass in Hinblick
auf Minderheiten- und Gläubigerschutz hier ein geringerer Regelungsbedarf
besteht.
Aus Sicht des österreichischen Aktienrechts
gesehen ist die Holdinggründung eine Sachgründung, bei der die Gesellschafter
der zukünftigen Töchter der SE ihre Anteile in die SE einbringen. Die
Gesellschaften selbst (die Verordnung spricht von den „die Gründung anstrebenden
Gesellschaften“ und bezieht auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den
Kreis dieser Gesellschaften ein) wären in diese Gründung lediglich als
Zielobjekte, nicht aber als Rechtssubjekte eingebunden. Wenn auch die
Verordnung ausdrücklich nur die Prüfung des Umtauschverhältnisses der Anteile
anspricht (Art. 32 Abs. 4), ist doch zu berücksichtigen, dass die
Gründung der SE durch Einbringung von Anteilen an den Gründungsgesellschaften
eine Sachgründung darstellt, auf die infolge des Verweises der Verordnung auf
die Gründungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften des Sitzstaates der SE
(Art. 5 und 15) auch die Bestimmungen des AktG über die Sacheinlagenprüfung
Anwendung finden.
Die Verordnung verrechtlicht den
Konzernierungsvorgang, behandelt diesen ähnlich der Verschmelzung und normiert
für die konzernmäßige Verbindung von Kapitalgesellschaften über eine Holding-SE
die Notwendigkeit der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlungen
der beteiligten Gesellschaften, der ein Gründungsplan samt einem Bericht des
Leitungs- oder Verwaltungsorgans
und eine Prüfung der Umtauschverhältnisse der Anteile durch einen
Sachverständigen voranzugehen hat. Letztlich sieht die Verordnung das Recht
aller Gesellschafter vor, ihre Anteile in die SE einzubringen.
Da das österreichische Aktienrecht
vergleichbare Sachverhalte nicht regelt, wird vorgeschlagen, die einschlägigen
Bestimmungen des Verschmelzungsrechts ergänzend anzuwenden.
Zu § 25:
Vgl. Art. 33 Abs. 1, 3 und 5 der
Verordnung, §§ 16 und 17 AktG, § 27 des Entwurfs.
Zu Abs. 1:
Nach der Verordnung sind die Gesellschafter
der die Gründung anstrebenden Gesellschaften berechtigt, ihre Anteile in die SE
einzubringen. Hiefür steht ihnen zunächst die dreimonatige Frist des
Art. 33 Abs. 1 der Verordnung für die Einbringung der für die
Gründung erforderlichen Anteile zur Verfügung. Der Umstand, dass die
Mindestprozentsätze an eingebrachten Anteilen erreicht wurde und die Gründungsbedingungen
erfüllt sind, ist gemäß Art. 33 Abs. 3 der Verordnung offen zu legen
und den Gesellschaftern, die bis dahin ihre Anteile nicht eingebracht haben,
hiefür eine weitere Frist von einem Monat einzuräumen.
Auf den ersten Blick scheint dies auf eine
Art Stufengründung mit einem nur durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag
festgelegten Betrag des Grundkapitals der SE hinaus zu laufen und damit eine Ausnahme
von den in Art. 5 und in Art. 15 der Verordnung festgelegten
Grundsätzen zu sein, wonach für das Kapital der SE ebenso wie für die Gründung
der SE das Aktienrecht des Sitzstaates der SE gilt. Diese vermeintlichen
Abweichungen vom österreichischen Gründungsrecht sind jedoch von der Verordnung
nicht beabsichtigt, zumal die Verordnung ausdrücklich zwischen der gesondert
offenzulegenden „Erfüllung der Gründungsbedingungen“ in Art. 33
Abs. 3 und der „Eintragung der SE“ in Art. 33 Abs. 5 differenziert.
Dabei wird Art. 33 Abs. 5 der Verordnung, wonach die SE „erst“
eingetragen werden kann, wenn die Formalitäten gemäß Art. 32 der
Verordnung und die in Art. 33 Abs. 2 der Verordnung genannten
Formalitäten erfüllt sind, so zu verstehen sein, dass damit der frühestmögliche
Termin der Eintragung und Mindestvoraussetzungen hiefür festgelegt werden, die
Verordnung es aber den Mitgliedstaaten überlässt, mit der Eintragung auch bis
zum Ablauf der weiteren Frist des Art. 33 Abs. 3 zuzuwarten.
Zur Klarstellung soll daher in Abs. 1
darauf hingewiesen werden, dass die Feststellung der Satzung erst stattzufinden
hat, wenn auch tatsächlich feststeht, wer nach Durchführung des in der
Verordnung vorgesehenen Verfahrens als Gründer der SE in Betracht kommt.
Zu Abs. 2:
Durch Abs. 2 soll Art. 33
Abs. 3 der Verordnung über die weitere Frist zur Einbringung von Anteilen
in die SE durch die Festlegung des Beginns des Fristenlaufs konkretisiert
werden. Die Verordnung regelt den Beginn dieses Fristenlaufs nicht, dürfte aber
wie der Entwurf davon ausgehen, dass die Frist mit der Offenlegung der
Erfüllung der Gründungsbedingungen zu laufen beginnt. Da aber auch für diese
Offenlegung auf die Erste (gesellschaftsrechtliche) Richtlinie 68/151/EWG
(Publizitätsrichtlinie) verwiesen und damit Raum für unterschiedliche
Gestaltungen gegeben wird, ist hier eine ausdrückliche Regelung im
Ausführungsgesetz erforderlich.
Zu Abs. 3:
Die Verordnung geht wohl selbstverständlich
davon aus, dass der Text der in den Gründungsplan gemäß Art. 32
Abs. 2 iVm Art. 20 Abs. 1 lit. h) der Verordnung
aufzunehmenden Satzung mit dem der Eintragung der Gesellschaft zugrunde
liegenden Satzungstext identisch zu sein hat. Hievon muss aber eine Ausnahme
für die Festlegung der Höhe des Grundkapitals (Art. 15 der Verordnung iVm § 17 Z 3 AktG)
gelten. Eine Festlegung des Grundkapitals ist nämlich zum Zeitpunkt der
Erstellung des Gründungsplans wegen des durch die Verordnung vorgesehenen
abgestuften Verfahrens für die Einbringung der Anteile nicht möglich. Im
Gründungsplan muss daher die Angabe des für die Gründung erforderlichen Mindestbetrags
und des Höchstbetrags ausreichen,
der bei Einbringung sämtlicher Anteile in die SE erreicht würde.
Zu § 26:
Vgl. Art. 32 Abs. 2 bis 7 der
Verordnung, § 234 AktG.
Zu Abs. 1:
Die Verordnung behandelt die Holdinggründung als einen
verschmelzungsähnlichen Vorgang, in den sie die die Gründung anstrebenden
Gesellschaften als Akteure einbindet und für den sie die Beschlussfassung der
Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften über einen durch
Sachverständige geprüften Gründungsplan vorsieht. Das österreichische
Aktienrecht regelt aber die Holdinggründung in diesem Sinn nicht und setzt
regelungstechnisch erst mit der Feststellung der Satzung durch die ihre Anteile
an den zukünftigen Tochtergesellschaften einbringenden Gesellschafter als
Gründer der Aktiengesellschaft an. Da das österreichische Aktienrecht den von
der Verordnung geregelten Sachverhalt somit nicht regelt, fehlen
aktienrechtliche Bestimmungen, die ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung
herangezogen werden könnten. Da sich schon die Verordnung an Instrumente des
Verschmelzungsrechts anlehnt, bietet sich zur notwendigen Ergänzung der
Verordnung die sinngemäße Anwendung verschmelzungsrechtlicher Bestimmungen an.
Zu Abs. 2:
Die Verordnung lässt insbesondere auch
offen, mit welcher Mehrheit über den Gründungsplan in den
Gesellschafterversammlungen der die Gründung anstrebenden Gesellschaften
beschlossen werden soll. Für die einfache Mehrheit könnte angeführt werden,
dass das österreichische Aktienrecht für eine Holdinggründung im Sinn der
Verordnung überhaupt keine Beschlussfassung in den zukünftigen Tochtergesellschaften
vorsieht. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Verordnung die
Beschlussfassung als wesentliche Voraussetzung für die Gründung der SE ansieht
und den Gesellschaftern Rechte einräumt. Gerade auch vor dem Hintergrund einer
bestmöglichen Richtigkeitsgewähr und Streitvermeidung hinsichtlich der
Festlegung des Umtauschverhältnisses der Anteile erscheint eine qualifizierte
Mehrheit zweckmäßig und geboten.
Weitere Aspekte:
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
sich an der Holdinggründung sowohl Aktiengesellschaften als auch Gesellschaften
mit beschränkter Haftung beteiligen können. Einer weiterreichenden
Differenzierung der auf die übertragenden Gesellschaften je nach ihrer Rechtsform
anzuwendenden Bestimmungen wie in § 234 AktG über die Verschmelzung von
Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht jedoch
entgegen, dass die Verordnung in Art. 32 beide Gesellschaftsformen
hinsichtlich Offenlegung und Prüfung des Gründungsplans gleich behandelt.
Wenn auch die Verordnung ausdrücklich nur
die Prüfung des Umtauschverhältnisses der Anteile anspricht (Art. 32
Abs. 4), ist doch zu berücksichtigen, dass die Gründung der SE durch
Einbringung von Anteilen an den Gründungsgesellschaften eine Sachgründung
darstellt, auf die infolge des Verweises der Verordnung auf die Gründungs- und
Kapitalerhaltungsvorschriften des Sitzstaates der SE (Art. 5 und 15) auch
die Bestimmungen des AktG über die Sacheinlagenprüfung Anwendung finden. Der
Entwurf geht davon aus, dass für die Holdinggründung Erleichterungen wie für
die vereinfachte Verschmelzung, aber auch ein Verzicht auf die
Sacheinlagenprüfung bei Fortführung der Buchwerte (wie in § 233
Abs. 3 AktG vorgesehen) nicht in Betracht kommt, weil nicht
notwendigerweise jeweils sämtliche Inhaber von Anteilen an den
Gründungsgesellschaften diese in die SE einbringen.
Zu § 27:
Vgl. Art. 33 Abs. 3 der
Verordnung, §§ 15, 24 des Entwurfs.
Anders als bei der grenzüberschreitenden
Sitzverlegung und der Gründung durch Verschmelzung sieht die Verordnung für die
Gründung einer Holding-SE eine Rechtmäßigkeitsbescheinigung nicht ausdrücklich
vor, obwohl auch in diesem Fall bei der Eintragung der SE vorangehende
Rechtshandlungen und Formalitäten auf ihre Übereinstimmung mit dem maßgeblichen
ausländischen Recht zu prüfen sind. Wenn auch der Aspekt der Kontrolle der
Beendigung einer nationalen Gesellschaft ohne Liquidation hier nicht zum Tragen
kommt, weil die dem nationalen Recht unterliegende Gesellschaft – wenn auch als
Tochtergesellschaft einer ausländischen Mutter – ohnedies weiterbesteht, dürfte
es sich dabei wohl eher um eine ungewollte Lücke handeln.
Weiters kann die Ausführungsgesetzgebung
bei der Holdinggründung nicht daran ansetzen, dass die Maßnahme nach
österreichischem Recht ohnedies zu einer Eintragung im Firmenbuch führen muss,
da die konzernmäßige Verbindung einer Gesellschaft mit anderen über eine
gemeinsame Holding keinen Eintragungstatbestand bildet. Allerdings schreibt die
Verordnung als Zwischenschritt vor der Eintragung der SE eine Offenlegung der
Erfüllung der Gründungsbedingungen nach den Bestimmungen der Ersten
(gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 68/151/EWG (Publizitätsrichtlinie) und
damit jedenfalls auch eine Befassung des Firmenbuchgerichts vor. Es soll daher
die Erfüllung der Gründungsbedingungen als Eintragungstatbestand gestaltet und
die Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung mit der Anmeldung dieses
Tatbestands verfahrenstechnisch verknüpft werden.
Zu § 28:
Vgl. § 29 AktG, § 16 des
Entwurfs.
Wie bereits ausgeführt, werden bei der
Gründung einer Holding-SE die Anforderungen an eine Sachgründung mit
verschmelzungsrechtlichen Anforderungen verknüpft. § 28 zählt daher zur
Klarstellung die Urkunden auf, die in Ergänzung zu den bereits in § 29
Abs. 2 AktG erwähnten Urkunden vorzulegen sind. Dabei folgt der Text der
Terminologie der Verordnung, weil hier auch Urkunden, die nach dem Recht eines
anderen Mitgliedstaates errichtet wurden, vorzulegen sind.
Anders als bei der grenzüberschreitenden
Sitzverlegung und der Gründung durch Verschmelzung, wo die Vorlage der
Rechtmäßigkeitsbescheinigung an das für die Eintragung der SE zuständige
Register schon durch die
Verordnung selbst angesprochen wird, macht die Verordnung die Eintragung
der Holding-SE nicht von der Vorlage einer Rechtmäßigkeitsbescheinigung
abhängig.
Der Entwurf geht davon aus, dass die
Verordnung dennoch der Ausstellung einer Rechtmäßigkeitsbescheinigung für die
Holdinggründung nicht entgegensteht und auch andere Mitgliedstaaten solche Bescheinigungen
vorsehen werden. Allerdings soll auch für den Fall, dass diese Annahme im
Einzelfall nicht zutrifft, Vorsorge getroffen werden und die
Rechtmäßigkeitsbescheinigung durch einen anderen geeigneten Nachweis der Ordnungsmäßigkeit
der der Gründung vorangehenden Maßnahmen ersetzt werden können.
Zum 3. Abschnitt des 3. Hauptstücks
(Gründung einer SE durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft und Umwandlung
einer SE in eine Aktiengesellschaft):
Bei der Gründung einer SE durch Umwandlung
ist zwar zu berücksichtigen, dass ein die Lücken der Verordnung ausfüllendes
nationales Aktienrecht nicht besteht, da die §§ 239 bis 253 AktG über die
Umwandlung zwischen Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter
Haftung die Umwandlung von der Aktiengesellschaft in die SE nicht erfassen. Der
Vorgang selbst kann aber mit einer Rechtsordnung alleine abgewickelt werden;
grenzüberschreitende Aspekte, die die Berücksichtigung bestimmter
(Um-)Gründungsmaßnahmen im Ausland erfordern, gibt es hier nicht.
Da die Verordnung selbst an diese
Umwandlung hohe Anforderungen stellt (Beschlussfassung in der Hauptversammlung
mit qualifizierter Mehrheit über einen zuvor offen zu legenden Umwandlungsplan
nach Prüfung des Kapitals der Gesellschaft unter sinngemäßer Heranziehung der
Regeln über die Sacheinlagenprüfung) sind hier besondere Maßnahmen zum Schutz
der Gläubiger oder überstimmter Minderheitsaktionäre nicht erforderlich.
Aufgrund der weitreichenden Verweisung der
SE-Verordnung auf subsidiär anwendbares nationales Aktienrecht sind die
Unterschiede zwischen der Aktiengesellschaft und der SE weniger groß als jene
zwischen Aktiengesellschaft und GmbH. Es kann hier daher auch auf ein den
§§ 244 und 253 AktG vergleichbares Recht widersprechender Gesellschafter
auf Preisgabe ihrer Anteile verzichtet werden.
Diese Erwägungen treffen auch auf die in
Art. 66 der Verordnung analog der Gründung einer SE durch Umwandlung
geregelte Umwandlung einer SE in eine Aktiengesellschaft zu. Diesbezüglich kann
daher auch mit der Anordnung der sinngemäßen Geltung der für die Gründung der
SE durch Umwandlung vorgeschlagenen Regelungen das Auslangen gefunden werden.
Zu § 29:
Vgl. Art. 37 Abs. 4 der
Verordnung.
Anders als Art. 8 Abs. 2 der
Verordnung für den Verlegungsplan (und etwa § 192 dUmwG) konkretisiert
Art. 37 Abs. 4 der Verordnung die Inhalte des nach dieser
Bestimmung aufzustellenden Umwandlungsplans nicht. Durch § 29 sollen daher
– in Anlehnung an Art. 8 Abs. 2 der Verordnung – entsprechende
Inhaltserfordernisse normiert werden.
Zu § 30:
Vgl. Art. 37 Abs. 6 der
Verordnung.
Art. 37 Abs. 6 der Verordnung
ordnet unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Zweiten
(gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 77/91/EWG (KapitalRL) über die
Sacheinlagenprüfung die Prüfung an, ob die Gesellschaft über
Nettovermögenswerte mindestens in der Höhe ihres Kapitals zuzüglich der kraft
Gesetzes oder Statuts nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt. Auch hier
würde – mangels Regelung des Sachverhalts im nationalen Aktienrecht – ohne
Anordnung der Anwendung der Bestimmungen über die Sacheinlagenprüfung die
erforderliche Konkretisierung fehlen.
Zu § 31:
Vgl. Art. 37 Abs. 5 der
Verordnung, § 9 des Entwurfs.
Gemäß Art. 37 Abs. 5 der
Verordnung ist der Umwandlungsplan mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung,
die über die Umwandlung zu beschließen hat, nach den Bestimmungen der Ersten
(gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 68/151/EWG (Publizitätsrichtlinie) offen
zu legen. Da diese Richtlinie Gestaltungsspielräume lässt, ist diese Anordnung
– wie die Offenlegung des Verlegungsplans in § 9 – durch die
Ausführungsgesetzgebung zu konkretisieren.
Während Art. 8 Abs. 4 der
Verordnung für die Sitzverlegung vorsieht, dass bestimmte Urkunden den
Aktionären und Gläubigern vor der Hauptversammlung zugänglich zu machen sind,
enthält Art. 37 eine vergleichbare Bestimmung nicht. Diese Möglichkeit der
Einsichtnahme ist für die Aktionäre jedoch auch im Fall der Umwandlung
sachgerecht. Da die Rechte der Gläubiger durch die Umwandlung – anders als bei der
Sitzverlegung – nicht berührt werden, sind besondere Informationsrechte für sie
nicht erforderlich.
Zu § 32:
Vgl. § 16 des Entwurfs.
Die Verordnung regelt die Anmeldung der
Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch nicht. Wegen der fehlenden Regelung
des Sachverhalts im nationalen Aktienrechts ist auch hier eine ergänzende Regelung
im Ausführungsgesetz erforderlich.
Zu § 33:
Vgl. Art. 66 der Verordnung.
Wie bei der Gründung der SE durch
Umwandlung einer Aktiengesellschaft ist im Fall der Umwandlung einer SE in eine
nationale Aktiengesellschaft, den die Verordnung in Art. 66 regelt, ein
Umwandlungsplan samt Bericht zu erstellen, der vor der mit qualifizierter
Mehrheit den Umwandlungsbeschluss fassenden Hauptversammlung offen zu legen
ist, wobei überdies vor der Hauptversammlung eine Prüfung stattzufinden hat, ob
die Gesellschaft über Nettovermögenswerte mindestens in der Höhe ihres Kapitals
verfügt. Wegen dieser parallelen Regelung mit der Gründung der SE durch
Umwandlung kann mit der Anordnung der sinngemäßen Geltung der für die Gründung
der SE durch Umwandlung vorgeschlagenen Regelungen das Auslangen gefunden
werden.
Zu § 34:
Die Regelung soll unter terminologischer
Angleichung an das österreichische Aktienrecht erfolgen. Nach dem schweizer
Vorbild wie auch nach der Terminologie des deutschen SEAG soll das
Verwaltungsorgan im monistischen System als Verwaltungsrat bezeichnet werden.
Zu § 35:
Art. 40 Abs. 3 der
Verordnung sieht vor, dass die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der SE
oder die Regeln für ihre Festlegung durch die Satzung der SE bestimmt werden.
Die Mitgliedsstaaten können jedoch die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder oder
eine Höchst- und/oder Mindestzahl festlegen. Dies soll hier im Gleichklang mit
der Bestimmung des § 86 Abs. 1 AktG geschehen, wonach der
Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern bestehen muss. Die Satzung kann eine höhere
Zahl festsetzen. Abhängig vom Grundkapital kann der Aufsichtsrat bis zu 20
Personen umfassen.
Im zweiten Absatz werden die Bestimmungen
des Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie betreffend die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der SE (2001/86/EG) berücksichtigt.
Zu § 36
Diese Bestimmung geht auf die Ermächtigung
des Art. 41 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung zurück. Sie
entspricht inhaltlich § 95 Abs. 2 AktG. Die Ermächtigung
wird hier im Gleichklang mit der österreichischen Rechtslage ausgefüllt, indem
der Modus der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs wie in
§ 95 Abs. 2 zweiter und dritter Satz AktG festgelegt wird.
Zu § 37:
Mit dieser Bestimmung wird die Ermächtigung
des Art. 48 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung ausgeführt, wobei
inhaltlich auf die zustimmungspflichtigen Geschäfte gemäß
§ 95 Abs. 5 AktG zurückgegriffen wird. Der zweite Satz
entspricht § 95 Abs. 5 letzter Satz AktG, wobei allerdings die
Terminologie der Verordnung gewählt wurde. Art. 48 Abs. 2 der
Verordnung führt im Umweg über einen Regelungsauftrag in der Satzung zur
Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte, inhaltlich soll diese Ermächtigung
entsprechend der nationalen Rechtslage ausgefüllt werden.
Zu § 38:
Zu Abs. 1:
Nach Art. 38 lit. b) der
Verordnung steht es dem Satzungsgeber einer SE frei, seine Organisationsverfassung
nach dem monistischen oder dem dualistischen Leitungssystem auszugestalten.
Demnach hat der österreichische Gesetzgeber neben dem bestehenden dualistischen
(zweistufigen) System die gesetzlichen Rahmenbedingungen auch für ein
monistisches (einstufiges) Modell anzubieten, wobei die Einführung dieses
alternativen Verwaltungssystems und seine Ausgestaltung im Regelungsauftrag des
Art. 43 Abs. 4 SE-VO enthalten sind. Die terminologische
Unterscheidung zwischen „monistischem“ und „dualistischem“ System folgt den
in der Verordnung gewählten Begriffen.
Zu Abs. 2:
Grundsätzlich übernimmt der Verwaltungsrat
die Funktion von Aufsichtsrat und Vorstand. Einzelne Kompetenzen im Rahmen der
laufenden Geschäftsführung können den geschäftsführenden Direktoren, sofern
solche bestellt sind, zugewiesen werden. Abs. 2 bewirkt, dass alle Bestimmungen
dieses Gesetzes wie auch aller anderen Gesetze, die dem Vorstand oder dem
Aufsichtsrat Rechte und Pflichten zuweisen, um eine Zuweisung dieser Rechte und
Pflichten an den Verwaltungsrat im monistischen System der SE ergänzt werden.
Aus dem Inhalt dieser Rechte und Pflichten ergibt sich jeweils, ob sie vom Organ
oder von (den) einzelnen Mitgliedern zu erfüllen sind.
Zu Abs. 3:
Die Bestimmung greift die Fragestellungen
auf, die sich daraus ergeben, dass andere Gesetze (§ 222 HGB,
§ 22 URG, § 69 KO und § 1 AO) rechtsformneutral
die vertretungsbefugten Organe bzw. die gesetzlichen Vertreter nennen, was hier
sowohl Verwaltungsrat als auch geschäftsführende Direktoren erfassen würde.
Durch die ausdrückliche Regelung in Abs. 3 wird der allgemeine Begriff der
gesetzlichen Vertreter bzw. der vertretungsbefugten Organe für die monistische
Aktiengesellschaft dahingehend präzisiert, dass nur der Verwaltungsrat von
diesen pflichtenbegründenden Bestimmungen und der damit einhergehenden primären
Verantwortlichkeit erfasst wird. Diese Entscheidung fügt sich in das vom
Entwurf verfolgte Konzept, die wesentlichen Pflichten eines Vorstands beim
Verwaltungsrat zu konzentrieren und ihm sowohl nach innen als auch nach außen
eine starke und damit auch verantwortungsvolle Stellung zu geben.
Insgesamt ist die Stellung des
Verwaltungsrats nach dem Entwurf stärker als im deutschen Diskussionsentwurf
als Geschäftsführungsorgan konzipiert, was sich etwa auch bei den
Vertretungsregelungen zeigt. Der Verwaltungsrat hebt sich vor allem durch das
Vertretungsrecht sowie durch das Initiativrecht vom Aufsichtsrat im
zweistufigen System ab.
Zu § 39:
Zu Abs. 1:
Der Einleitungssatz bringt zum Ausdruck,
dass für die Kernfunktion des Verwaltungsrats die Aufgaben von Vorstand und
Aufsichtsrat kombiniert werden. Der Handlungs- und Sorgfaltsmaßstab, wie er im
§ 70 AktG für den Vorstand festgelegt ist, wird für den
Verwaltungsrat übernommen, insbesondere auch die mehrfache Interessenwahrung
(Arbeitnehmer, Aktionäre, öffentliches Interesse und – nach allgemeiner
Auffassung auch - Gläubiger). Die oberste Leitschnur ist die Verfolgung des
Unternehmenswohls unter Einbeziehung der im Gesetz genannten Interessen,
einschließlich der Gläubigerinteressen. Der Verwaltungsrat hat die strategische
längerfristige Ausrichtung der Gesellschaft zu bestimmen und hat auch, sofern
keine geschäftsführenden Dirktoren bestellt sind, das Tagesgeschäft zu führen.
Sofern geschäftsführende Direktoren bestellt sind, werden die laufenden
Geschäfte allerdings von ihnen geführt (§ 56 des Entwurfs). De facto läuft
dann die Tätigkeit des Verwaltungsrats auf eine Art Oberleitung der
Gesellschaft hinaus, wie dies im schweizerischen Obligationenrecht
(§ 716a OR) klar zum Ausdruck kommt. Die Qualität der wahrzunehmenden
Aufgaben ist jedoch eine andere als die im dualistischen System. Das wird besonders
an der Pflicht der wechselseitigen Überwachung der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder
verdeutlicht, die sich aus der Gesamtverantwortlichkeit des Verwaltungsrats
ergibt, und trotz interner Geschäftsaufteilung oder Bestellung von
geschäftsführenden Direktoren unberührt bleibt.
Zu Abs. 2 :
Vgl. § 95 Abs. 4 AktG und
§ 83 AktG für den Vorstand.
Nach Art. 54 Abs. 2 der
Verordnung kann die Hauptversammlung jederzeit vom Leitungs-, Aufsichts- oder
Verwaltungsorgan nach den für Aktiengesellschaften im Sitzstaat der SE
maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einberufen werden. Sind
geschäftsführende Direktoren bestellt, so haben diese im Rahmen ihrer
Sonderberichterstattung den Verwaltungsrat unverzüglich zu informieren, damit
der Verwaltungsrat seiner Verpflichtung gem § 59 Abs. 2 des
Entwurfs auch nachkommen kann.
Zu Abs. 3:
Vgl. § 82 AktG.
Zu Abs. 4:
Vgl. § 95 Abs. 3 AktG.
Für den Fall, dass geschäftsführende
Direktoren nicht bestellt werden, werden die Bücher vom Verwaltungsrat selbst
geführt, weshalb sich die Bestimmung für Gesellschaften ohne geschäftsführende
Direktoren erübrigt. Sie sie geht von einem strukturierten monistischen System
aus, in dem geschäftsführende Direktoren entweder freiwillig bestellt werden
oder für börsenotierte Gesellschaften zwingend vorgesehen sind. Die
Prüfungstätigkeit darf allerdings nur von den nicht geschäftsführenden
Verwaltungsratsmitgliedern durchgeführt werden.
Zu Abs. 5:
Vgl. § 95 Abs. 6 AktG.
In Abs. 5 wird die entsprechende
Regelung des § 95 Abs. 6 AktG aus dem dualistischen System
konsequent übernommen. Sie spiegelt die Besonderheiten der unterschiedlichen
Strukturierungen des monistischen Systems wider (Bestellmöglichkeit der
geschäftsführenden Direktoren).
Zu § 40:
Abs. 1:
Die hier normierte Gesamtgeschäftsführungsbefugnis
entspricht derjenigen des Vorstands im dualistischen System, die allerdings in
§ 70 AktG nicht festgeschrieben ist (vgl. aber Strasser
in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 70 Rz 30 ff). Die herrschende
Lehre geht beim mehrgliedrigen Vorstand sohin von der Gesamtgeschäftsführung
und der internen Willensbildung nach dem Mehrheitsprinzip aus (so auch Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss
AktG § 70 Rz 20 ff). Der Verwaltungsrat kann durchaus eine interne
Ressortverteilung vornehmen, dies kann die Gesamtverantwortung des
Verwaltungsrats zwar abstufen, aber nicht aufheben. Gemäß § 56 des
Entwurfs ist die Übertragung der laufenden Geschäfte an die geschäftsführenden
Direktoren möglich.
Zu Abs. 2:
Die Bestimmung führt Art. 48 der
Verordnung aus, der allerdings – anders als § 95 Abs. 5 AktG –
primär einen Regelungsauftrag für die Satzung enthält. In diesem Sinn stellt
Abs. 2 klar, dass jene Geschäfte, die im dualistischen System der
Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, im monistischen System in der Satzung
als Geschäfte zu nennen sind, die jedenfalls der Beschlussfassung durch den
Verwaltungsrat unterliegen. Nach Art. 48 Abs. 2 der Verordnung ist es
den Mitgliedstaaten gestattet, die Arten von Geschäften festzulegen, die in
diesem Sinn jedenfalls in die Satzung aufzunehmen sind.
Die stärkere Konkretisierung der von der
Zustimmung des Aufsichtsrats abhängigen Geschäfte im österreichischen
Aktienrecht im Vergleich zur deutschen Rechtslage
(§ 111 Abs. 4 dAktG) wird auch hier fortgeführt. Damit wird
keine Aussage darüber getroffen, ob es sich beim einzelnen Geschäftfall um ein
laufendes oder um ein Grundlagengeschäft handelt, sodass je nach Aufgabengebiet
durchaus die geschäftsführenden Direktoren das Geschäft vorbereiten können.
Wie im dualistischen System kann die
Satzung den Umfang der beschlusspflichtigen Geschäfte erweitern, dieses Recht
wird auch dem Verwaltungsrat eingeräumt, obwohl er selbst das beschlussfassende
Organ ist (vgl. § 37). Unabhängig von der Satzung kann auch der Verwaltungsrat
anordnen, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden
können. Damit wird sichergestellt, dass er sich bestimmte Geschäfte im
Verhältnis zu den geschäftsführenden Direktoren jedenfalls vorbehalten kann,
worin zum Ausdruck kommt, dass ihm zugleich Initiativ- und Kontrollrechte
zustehen (vgl. § 20 und § 35 GmbH). Daraus, dass
Art. 48 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung dem nationalen
Gesetzgeber für das dualistische System einräumt, vorsehen zu können, dass der
Aufsichtsrat selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung
abhängig machen kann, darf nicht geschlossen werden, dass der Verwaltungsrat
eine derartige Kompetenz nicht hätte. Vielmehr ergibt sich diese Befugnis aus
der Stellung des Verwaltungsrats gegenüber den geschäftsführenden Direktoren
und seiner grundsätzlichen Weisungsbefugnis.
Zu § 41:
Zu Abs. 1:
Abs. 1 entspricht
§ 222 Abs. 1 HGB. Die zweiteilige Zuständigkeitsordnung
ergibt sich daraus, dass nach dem Entwurf (§ 59) im Regelfall eine Teilung
von Leitung und Kontrolle im Sinn eines strukturierten monistischen Systems
gegeben ist. In einem derartigen Fall übernehmen die geschäftsführenden Direktoren
die Aufgabe der Aufstellung und der Verwaltungsrat jene der Feststellung.
Fehlen geschäftsführende Direktoren, sind die Kompetenzen betreffend
Aufstellung, Prüfung und Feststellung zwischen Verwaltungsrat und
Hauptversammlung aufgeteilt. Der Verwaltungsrat kann aber – obwohl die
geschäftsführenden Direktoren den Jahresabschluss aufgestellt haben -
freiwillig die Hauptversammlung befassen; sie wird jedenfalls zuständig, wenn
er den Jahresabschluss nicht billigt.
Die Aufgabenstellung betreffend den
Jahresabschluss folgt im Grundsatz § 222 HGB und
§§ 125 ff AktG; allerdings sollen die geschäftsführenden
Direktoren nicht die Kompetenzen des Vorstands bei der Vorlage des
Jahresabschlusses gegenüber der Hauptversammlung haben (siehe auch § 42
des Entwurfs); der Verwaltungsrat entscheidet darüber allein. Die Kompetenzen
der geschäftsführenden Direktoren sind auch insofern geringer als die des
Vorstands im dualistischen System, als der Verwaltungsrat ein Weisungsrecht
auch für die Aufstellung und Gestaltung des Jahresabschlusses hat.
Zu Abs. 2:
Die Verteilung des Bilanzgewinns ergibt
sich aus § 127 AktG und wird in § 42 des Entwurfs übernommen.
Zu Abs. 3:
Abs. 3 lehnt sich an
§§ 96 Abs 1 und 125 AktG an.
Zu Abs. 4:
Abs. 4 entspricht
§ 96 Abs 2 AktG.
Zu Abs. 5 und 6:
Entweder stellt der Verwaltungsrat selbst
oder, wenn er sich dafür entscheidet, die Hauptversammlung den Jahresabschluss
fest. Wenn Verwaltungsratsmitglieder auch geschäftsführende Direktoren sind, entsteht
regelmäßig eine Befangenheitssituation. Dieser ist mit einem Stimmrechtsverbot
der geschäftsführenden Direktoren beim Feststellungsbeschluss zu begegnen; oder
aber der Verwaltungsrat entscheidet sich vorweg für eine Delegation der
Feststellung an die Hauptversammlung.
Zu § 42:
Diese Bestimmung betraut den Verwaltungsrat
mit den Pflichten nach § 126 AktG (Gewinnverteilungsvorschlag nach
§ 126 Abs. 2 AktG) und mit der Aufstellung des Lageberichts
(§ 127 AktG). Der Verwaltungsrat tritt allein gegenüber der
Hauptversammlung auf, nicht hingegen die geschäftsführenden Direktoren. Wie
§§ 126 und 127 AktG ist auch § 42 mit einer Zwangsstrafe
(vgl. § 258 AktG und § 65 des Entwurfs) bewehrt.
Wie sich aus § 39 Abs. 3 des
Entwurfs ergibt, hat der Verwaltungsrat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen
und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des
Unternehmens entsprechen. Die laufende Führung des Rechnungswesens und die Erstellung
der erforderlichen (Zwischen-) Abschlüsse sind aber in die primäre
Zuständigkeit allenfalls bestellter geschäftsführender Direktoren verlagert.
Zu § 43:
Zu Abs. 1:
Der Entwurf entscheidet sich dafür, sowohl
dem Verwaltungsrat als auch den geschäftsführenden Direktoren
Vertretungsbefugnis einzuräumen (vgl. § 71 und § 74 AktG sowie
Art. 718 Schweizer OR). Im Regelfall wird die Satzung eine bedarfsgerechte
Gestaltung der Vertretung vornehmen, sodass nicht das gesetzliche Modell
der Gesamtvertretung greift. Satzungsmäßig – und nach außen durch Firmenbucheintragung
dokumentiert – kann die Befugnis weder vollständig entzogen noch inhaltlich
eingeschränkt werden. Zu Lasten des Verwaltungsrats oder zu Lasten der
geschäftsführenden Direktoren ist vielmehr nur eine personenbezogene Gestaltung
(von der Gesamt- bis zur Einzelvertretung) möglich. Nach der Konzeption des
Entwurfs sind daher sowohl Verwaltungsrat als auch geschäftsführende Direktoren
als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft anzusehen. Bei Verweisen in anderen
Gesetzen (z. B. Konkursordnung und URG) werden grundsätzlich beide Organe
erfasst. Um allerdings eine klare Verantwortungszuweisung zu erreichen,
verlagert § 38 Abs. 3 des Entwurfs solche Pflichtzuschreibungen
in anderen Gesetzen auf den Verwaltungsrat (vgl. die Erläuterungen dazu).
Vergleiche Kalss in Münchner Kommentar § 71 AktG,
§ 78 Rz 124 und Rz 127; Strasser in
Jabornegg/Strasser §§ 72 bis 74 Rz 38 und Rz 49
und Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 71
Rz 18 ff. Da nicht nur der Verwaltungsrat, sondern auch die
geschäftsführenden Direktoren von Gesetzes wegen zur Vertretung der SE berufen
sind, ist § 3 Z 8 FBG anzuwenden. Die geschäftsführenden
Direktoren sind daher wie die Mitglieder des Verwaltungsrats mit dem Beginn und
der Art ihrer Vertretungsbefugnis im Firmenbuch einzutragen.
Zu Abs. 2:
Abs. 2 geht dispositiv von der
Gesamtvertretung aus und entspricht § 71 Abs. 2 und
Abs. 3 AktG. Der zweite Satz übernimmt die Regelung des
§ 71 Abs. 3 AktG über die Spezialvollmacht zugunsten einzelner
Mitglieder des Verwaltungsrat oder einzelner geschäftsführender Direktoren. Die
Satzung kann auch Einzelvertretung vorsehen, und zwar sowohl für jedes Mitglied
des Verwaltungsrats als auch für die geschäftsführenden Direktoren. Es bleibt
ihr sohin vorbehalten, die jeweils gewünschte Vertretungskonstellation zu
bilden, die im Firmenbuch einzutragen ist. Der Vertrauensschutz wird durch die
firmenbuchrechtliche Publizität gewährleistet. Eine inhaltliche Beschränkung
der Vertretungsmacht ist gegenüber Dritten unwirksam; auch die
Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren ist Dritten gegenüber
nicht beschränkbar, unabhängig von ihrer internen Befugnis, nur die laufenden
Geschäfte der Gesellschaft zu führen.
Zu Abs. 3:
Abs. 3 normiert generell die ebenfalls
im Firmenbuch einzutragende Möglichkeit einer Einzelvertretung. Zulässig ist es
auch, eine Gesamtvertretung gemeinsam mit Prokuristen vorzusehen, allerdings
ist wie im Aktienrecht sicherzustellen, dass Verwaltungsrat oder geschäftsführende
Direktoren die Gesellschaft auch allein vertreten können.
Zu Abs. 4:
Da im monistischen System kein Aufsichtsrat
besteht und damit § 97 AktG nicht anwendbar ist, sieht der Entwurf ähnlich
wie § 35 GmbHG eine Sonderregelung zur Bewältigung eines allfälligen
Vertretungsnotstands vor. Ein Prozessvertreter ist nur dann zu bestellen, wenn
die Gesellschaft nicht durch Verwaltungsratsmitglieder oder geschäftsführende
Direktoren vertreten werden kann, wenn also kein geschäftsführender Dritter
vorhanden ist oder die nicht geklagten Verwaltungsratsmitglieder nicht
vertretungsbefugt sind. Solange ein nicht befangenes vertretungsbefugtes
Verwaltungsratsmitglied beziehungsweise ein geschäftsführender Direktor
vorhanden ist, kann er die Gesellschaft gegen das andere Verwaltungsratsmitglied
vertreten und ein Prozessvertreter muss nicht bestellt werden.
Zu § 44:
Diese Regelung entspricht
§ 72 AktG.
Zu § 45:
Zu Abs. 1:
Entsprechend der Rechtsform der
Privatstiftung und der Aktiengesellschaft muss der Verwaltungsrat aus
mindestens drei Mitgliedern bestehen. Im dualistischen System einer
Europäischen Gesellschaft (SE) muss der Aufsichtsrat ebenso aus mindestens drei
Personen bestehen (vgl. zum slowenischen Recht Knaus, Slowenisches
Gesellschaftsrecht [2002] 431). In einer nicht börsenotierten Gesellschaft kann
eines dieser Mitglieder zum geschäftsführenden Direktor bestellt werden und
damit die Hauptlast der Arbeit auf eine Person konzentriert werden. Eine
Gesellschaft kann sohin im monistischen System durch insgesamt drei natürliche
Personen (abgesehen von Arbeitnehmervertretern) geführt werden. Da in einer
nicht börsenotierten Gesellschaft geschäftsführende Direktoren nicht bestellt
werden müssen, kann die Leitung der Gesellschaft mit einer durchaus schlanken
Organisation erfolgen. Werden aber in einem strukturierten monistischen System
Verwaltungsräte zu geschäftsführenden Direktoren bestellt, so soll die Anzahl
der nicht zu geschäftsführenden Direktoren bestellten Verwaltungsratsmitglieder
im Interesse einer effizienten Kontrolle größer sein als die der
geschäftsführenden Direktoren (vgl. § 59 Abs. 1 des Entwurfs).
Nicht möglich soll es sein, die SE mit nur einer Person zu führen. Die
vorgeschlagenen Regelungen zur Leitung einer SE mit monistischem System ist
flexibel (vgl. dazu auch den allgemeinen Teil der Erläuterungen), um den
verschiedenen Bedürfnissen gerecht zu werden; es soll aber ein Unterschied zur
GmbH, die auch mit einem Geschäftsführer das Auslangen findet, aufrechterhalten
werden.
Der Entwurf entscheidet sich für eine
normative Obergrenze der Verwaltungsratsmitglieder und halbiert die
Höchstgrenze im Vergleich zum Aufsichtsrat. Damit soll ein Signal gesetzt
werden, dass der Verwaltungsrat stärker als der Aufsichtsrat in die
Geschäftsführung eingebunden ist, er die Oberleitung der Gesellschaft und das
Initiativrecht innehat und die Strategie der Gesellschaft zu entwickeln hat,
was nur in einem nicht zu großen Gremium wirksam ausgeführt werden kann. Die
Zahl der Verwaltungsratsmitglieder ist in der Satzung entweder konkret oder in
Form eines Rahmens festzulegen. Der Entwurf verzichtet auf eine Abstufung nach
der Höhe des Grundkapitals, da dieses Kriterium nur bedingt dafür geeignet ist
(vgl. zum Aufsichtsrat Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG
§ 86 Rz 7), die bestmögliche Größe festzulegen. Verzichtet die
Satzung auf eine entsprechende Regelung, so besteht der Verwaltungsrat nur aus
drei Mitgliedern.
Zu Abs. 2:
In diesem Absatz werden die Bestimmungen
des Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie betreffend die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der SE berücksichtigt.
Abs. 3:
Abs. 3 normiert eine
§ 86 Abs. 2 AktG entsprechende Regelung für die
zahlenmäßige Obergrenze der zulässigen Mandate pro Person, wobei neben
Verwaltungsratssitzen explizit (nur) die Aufsichtsratssitze einbezogen werden.
Von der Ermächtigung der Verordnung im Art. 47 Abs. 1 ,
juristische Personen als Mitglieder in das Verwaltungsorgan zu entsenden, soll
kein Gebrauch gemacht werden.
Da die Verwaltungsratsmitgliedschaft
typischerweise arbeitsintensiver ist als die Aufsichtsratsmitgliedschaft, legt
der Entwurf die höchstzulässige Grenze von Verwaltungsratsmitgliedschaften
schon bei fünf (und nicht bei zehn) fest, was durch die wertmäßige Umschreibung
eines Verwaltungsratssitzes als zwei Aufsichtsratssitze klargestellt wird. Die
gesteigerte Arbeitsintensität zeigt sich einerseits an der höheren Sitzungsfrequenz
des Verwaltungsrats im Vergleich zum Aufsichtsrat, andererseits an der
besonderen Stellung des Verwaltungsrats, der die Oberleitung der Gesellschaft
innehat. Folglich zählt ein Verwaltungsratsmandat wie zwei
Aufsichtsratsmandate. Zur leichteren Überschaubarkeit und Anwendbarkeit der
Regelung empfiehlt es sich von einer Differenzierung zwischen
geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Direktoren abzusehen. Ebenso
wird bei der Höchstzahl von kumulierbaren Vorsitzmandaten keine weitere
Differenzierung vorgenommen. Ein Verwaltungsratsmandat zählt im Ergebnis somit
wie ein Aufsichtsratsvorsitzender, der Verwaltungsratsvorsitzende wird vom einfachen
Verwaltungsratsmitglied vom Entwurf für die Frage der zulässigen Zahl der
Amtsübernahmen nicht unterschieden. Das Pflichtenband des einfachen
Verwaltungsratsmitglieds ist im Regelfall von jenem des Verwaltungsratsvorsitzenden
weniger differenziert als das des einfachen Aufsichtsratsmitglieds. Dies
deshalb, weil die Verwaltungsratsmitglieder alle unmittelbar an der
Geschäftsführung mitwirken (können) und Vertretungsbefugnis haben.
Von der starren Begrenzung der Mandatszahl
unabhängig darf eine Person ein Verwaltungsrats- bzw Aufsichtsratsmandat nicht
mehr annehmen, sollte es durch die anderen Mandate so sehr in Anspruch genommen
sein, dass es nicht mehr in der Lage ist, das in Frage stehende Mandat
sorgfaltsgemäß auszufüllen (Übernahmeverschulden). Dies gilt naturgemäß nicht
nur für Verwaltungsrat- und Aufsichtsratsmandate in Aktiengesellschaften,
sondern auch für sonstige Mandatsfunktionen wie Vorstand, Stiftungsrat, Beirat
und Funktionen in in- und ausländischen Rechtsträgern.
Von einer spiegelbildlichen Änderung des
§ 86 AktG wird im Rahmen dieses Gesetzes abgesehen, da diese
Bestimmung auf Grund der Entschließung des Nationalrats vom 29. Jänner
2004 (E 39-NR/XXII.GP) zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische
Wirtschaft ohnehin umfassend zu novellieren sein wird.
Abs. 5:
Hält eine Person vier Verwaltungsratssitze,
darf sie nur noch zwei Aufsichtsratssitze annehmen (Variante: eine Person hält
vier Verwaltungsratssitze und einen Aufsichtsratssitz: sie darf kein
zusätzliches Verwaltungsratsmandat annehmen, da dadurch die zulässige
Obergrenze von insgesamt zehn Mandaten überschritten würde). Zwischen einem
einfachen Verwaltungsratsmitglied und einem Verwaltungsratsvorsitzenden wird
nicht unterschieden.
Zu § 46:
Zu Abs. 1:
Die Bestellung der Mitglieder des
Verwaltungsrats obliegt der Hauptversammlung (vgl. § 87 AktG für den
Aufsichtsrat). Dies gibt ihr im monistischen System einen unmittelbaren Zugriff
auf den Verwaltungsrat. Der Entwurf legt den maximalen Zeitraum, für den ein
Verwaltungsratsmitglied berufen werden kann, mit fünf Jahren fest und schöpft
den nach der Verordnung möglichen Zeitraum nicht aus (vgl. dazu
Art. 46 Abs. 1 SE-VO, wonach die Mitglieder der Organe der
Gesellschaft für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der sechs Jahre
nicht überschreiten darf, bestellt werden können). Der Satzung ist es
unbenommen, eine kürzere Mandatsdauer festzulegen. § 46 Abs. 1
des Entwurfs orientiert sich an der für den Vorstand getroffenen Regelung des
§ 75 Abs. 1 AktG; jedenfalls gilt aber
Art. 46 Abs. 2 SE-VO, wonach vorbehaltlich in der Satzung
festgelegter Einschränkungen die Mitglieder einmal oder mehrmals für den
festgelegten Zeitraum (5 Jahre) wiederbestellt werden können. Wie auch sonst im
österreichischen Aktienrecht ist eine Wiederbestellung möglich, sofern die
Satzung dies nicht ausschließt.
Zu Abs. 2:
Die Bestellung eines Ersatzmitglieds sollte
ausdrücklich ermöglicht werden, wie dies in der Satzungspraxis auch für den
Aufsichtsrat gehandhabt wird (vgl. Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG
§ 86 Rz 19 und Strasser in Strasser/Jabornegg, AktG
Rz 7 § 86).
Zu Abs. 3:
Die Regelung übernimmt sowohl die Möglichkeit
der Bestellung eines Minderheitsvertreters im Verwaltungsrat als auch das
Entsendungsrecht, das einzelnen Aktionären oder Inhabern von Namensaktien eingeräumt
werden kann. Es besteht auch gemäß Art. 47 SE-VO eine Option der
Mitgliedstaaten, Entsendungsrechte zu regeln, was in Österreich ebenso wie die
Möglichkeit der Entsendung von Minderheitsvertretern ausgenützt wird.
Zu § 47:
Zu Abs. 1:
Die Regelung orientiert sich an
§ 89 AktG betreffend den Aufsichtsrat. Maßgeblich für die
gerichtliche Notkompetenz ist daher nicht die Vollständigkeit der Besetzung,
sondern die Sicherung der Beschlussfähigkeit. Antragsberechtigt sind als
Beteiligte die sonstigen Verwaltungsräte, die geschäftsführenden Direktoren und
die Aktionäre. Die Norm sieht eine Abstufung der Antragsberechtigung vor:
Zunächst haben die vorhandenen Mitglieder des Gremiums selbst für eine
Ergänzung Sorge zu tragen; im Fall ihrer pflichtwidrigen Untätigkeit bzw. ihres
Fehlens sind die geschäftsführenden Direktoren dazu verpflichtet bzw. die Aktionäre
zur Antragstellung berechtigt.
Denkbar wäre auch die Normierung eines
Kooptationsmodells, um eine ununterbrochene Beschluss- und Handlungsfähigkeit
des Verwaltungsrats zu sichern. Die österreichische Rechtstradition geht anders
als in Spanien oder Frankreich den Weg einer gerichtlichen Notbestellung,
weshalb für einen gesetzlichen Kooptationsmechanismus kein Bedarf besteht. Ein
solcher würde auch die Gefahr der Aushöhlung der Bestellungskompetenz der
Hauptversammlung in sich bergen, da die verbliebenen Verwaltungsratsmitglieder
das neue Mitglied selbst berufen. Die Verordnung enthält diesbezüglich
keinerlei Vorgaben.
Zu Abs. 2:
Die Regelung folgt § 76 AktG, um
die für den Geschäftsverkehr wichtige Vertretung sicherzustellen.
Antragsberechtigt sind als Beteiligte auch Gläubiger, Aktionäre oder sonstige
Betroffene (zB künftige Geschäftspartner).
Zu Abs. 3:
Vgl. § 89 Abs. 2 AktG.
Sobald die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind und ein fehlendes
Verwaltungsratmitglied gewählt oder entsandt worden oder ein verhindertes
Mitglied wieder tätig ist, hat das Gericht das von ihm bestellte
Verwaltungsratsmitglied von Amts wegen abzuberufen. Anders als im deutschen
Recht erlischt das Mandat des gerichtlich bestellten Mitglieds nicht
automatisch (vgl. Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG
§ 89 Rz 13).
Zu Abs. 4:
Da die geschäftsführenden Direktoren
ebenfalls vertretungsbefugt sind, sieht der Entwurf auch eine entsprechende
gerichtliche Notkompetenz für sie vor.
Zu § 48:
Zu Abs. 1:
Die Hauptversammlung ist berechtigt,
Verwaltungsratsmitglieder vorzeitig abzuberufen. Nach dem gesetzlichen Modell
bedarf sie dazu der qualifizierten Mehrheit. Die Satzung kann aber auch eine
andere – das heißt auch die einfache – Mehrheit vorsehen (vgl. dazu
§ 87 Abs. 3 AktG für den Aufsichtsrat). Zur Abberufung muss
kein wichtiger Grund vorliegen.
Zu Abs. 2:
Die Regelung entspricht
§ 87 Abs. 4 AktG.
Ähnlich wie für den Aufsichtsrat wird für
den ersten Verwaltungsrat eine kürzere Frist vorgesehen, um den Aktionären
Gelegenheit zu geben, ihre Entscheidung nach den ersten Erfahrungen zu
revidieren.
Zu Abs. 3:
Im Regelfall wird sich die Zulässigkeit der
Abberufung einer Person aus dem Verwaltungsrat auch auf den geschäftsführenden
Direktor beziehen, sodass der Entwurf einen ausdrücklichen Amtsverlust normiert.
Sollte die betroffene Person dennoch weiter im Amt des geschäftsführenden
Direktors bleiben, ist sie vom Verwaltungsrat zu bestellen; dieser könnte sie
ohnehin abberufen. Ein detailliertes Prozedere ist nicht erforderlich. Zudem
könnte die Hauptversammlung mit Abberufung der Verwaltungsratsmitglieder auch
die Abberufung der geschäftsführenden Direktoren erzwingen. (Regelungsvorbild
Spanien: will die Hauptversammlung einen geschäftsführenden oder sonstigen „abgeleiteten“
Verwalter abberufen, muss sie ihn als Verwalter generell abberufen, womit er
auch seine Mitgliedschaft im jeweiligen, also auch im geschäftsführenden
Ausschuss verliert; ebenso in Frankreich, wo die Hauptversammlung durch die Abberufung
als Mitglied des Verwaltungsrats den président abberufen kann, wenn die Satzung
nichts anderes vorsieht).
Zu § 49:
Vgl. § 91 AktG und § 73 AktG
sowie § 3 Z 8 FBG (vgl. die Erläuterungen zu
§ 42 Abs. 1 des Entwurfs). Die Regelung regelt bloß die
Änderung des Verwaltungsrats; die erstmalige Anmeldung richtet sich nach
§§ 28 ff AktG. Es sind sohin die Gründer und die Mitglieder des
Verwaltungsrats zur Anmeldung verpflichtet.
Der Entwurf ordnet die Pflicht zur
Anmeldung von Änderungen beim Firmenbuchgericht der Gesellschaft an. Sie ist
vom Verwaltungsrat (vgl. § 38 Abs. 3 des Entwurfs) vorzunehmen.
Aufgrund der besonderen Stellung des
Verwaltungsrats werden hier die entsprechenden Regeln (vgl. § 91 und
§ 73 AktG) für Vorstand und Aufsichtsrat kombiniert und auf die
geschäftsführenden Direktoren ausgedehnt.
Zu Abs. 4:
Diese Bestimmung über den Schutz des
Vertrauens in die Firmenbucheintragungen entspricht
§ 73 Abs. 4 AktG. Sie wurde in Umsetzung der Ersten
gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (68/151/EWG) durch das Firmenbuchgesetz
eingeführt und wird nun auf den Verwaltungsrat und die geschäftsführenden
Direktoren erstreckt.
Zu § 50:
Zu Abs. 1:
Die Regelung entspricht
§ 92 Abs. 1 AktG. Die Pflicht, einen Vorsitzenden zu
wählen, besteht unabhängig von der Bestellung geschäftsführender Direktoren.
Zu Abs. 2:
Sofern Mitglieder des Verwaltungsrats zu
geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, dürfen sie nicht zugleich
Vorsitzender des Verwaltungsrats oder dessen erster Stellvertreter sein. Damit
soll eine zu große Machtkonzentration verhindert und die ausgleichende
Kontrolle durch die nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder
sichergestellt werden (vgl. § 59 Abs. 1 zweiter Satz des
Entwurfs, wonach die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder aus nicht geschäftsführende
Direktoren bestehen muss). Mit dem letzten Satz wird das Dirimierungsrecht des
Vorstandsvorsitzenden gemäß § 70 Abs. 2 AktG übernommen, da
die besondere Stellung des Verwaltungsrats eine Orientierung an einzelnen den
Vorstand betreffenden Regelungen verlangt. Ungeachtet des Verbots der
Ämterkumulierung des Verwaltungsratsvorsitzenden und des geschäftsführenden
Direktors nach § 50 Abs. 2 des Entwurfs ist eine
verwaltungsratsinterne Ressortaufteilung zulässig, nach der dem
Verwaltungsratsvorsitzenden auch bestimmte operative Aufgaben zukommen können.
Zu § 51:
Zur Ausgestaltung der inneren Organisation
des Verwaltungsrats ist der nationale Gesetzgeber angesichts der Ermächtigung
in Art. 43 Abs. 4 der Verordnung aufgerufen. Diese erfolgt
zweckmäßigerweise in der Übernahme der für den Aufsichtsrat geltenden Bestimmungen
des § 92 AktG.
Art. 45
der Verordnung greift für die österreichische Regelung nicht, da ohnehin nur
eine drittelparitätische Beteiligung der Arbeitnehmer vorgesehen ist und es
sohin wohl nicht zu einer Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Vorsitzenden
kommen wird.
Zu Abs.1:
Vgl. § 92 Abs. 2 AktG.
Zu Abs.2:
Vgl. § 92 Abs. 3 AktG
sowie die Erläuterungen zu § 92 Abs. 3 AktG idF des
Entwurfs.
Zu Abs.3:
Die Einrichtung von Ausschüssen folgt
grundsätzlich dem aktienrechtlichen Konzept des Aufsichtsrats (vgl.
§ 92 Abs. 4 AktG); allerdings weicht der Entwurf an zwei
Stellen davon ab: zunächst darf kein geschäftsführender Ausschuss eingerichtet
werden, sofern geschäftsführende Direktoren bestellt sind, da diese Aufgabe
dann den geschäftsführenden Direktoren vorbehalten ist (vgl. § 56 des
Entwurfs). Weiters darf ein geschäftsführender Direktor, der auch
Verwaltungsratsmitglied ist, dem Bilanzausschuss nicht angehören, weil er damit
den von ihm aufgestellten Jahresabschluss kontrollieren würde. Die eingeschränkte
Zulässigkeit der Einrichtung eines geschäftsführenden Ausschusses ergibt sich
daraus, dass die Bestellung von geschäftsführenden Direktoren nicht zwingend
für alle Gesellschaften vorgesehen ist (vgl. § 59 des Entwurfs).
Zu Abs.4:
Vgl. § 92 Abs.5 AktG und die
Erläuterungen zu § 92 Abs.5 AktG idF des Entwurfs.
Zu Abs.5
Diese Bestimmung entspricht
§ 95 Abs. 7 AktG und ist hier systematisch besser
eingeordnet. Materiell wird aber die erprobte Regelung des Aktienrechts
übernommen.
Zu § 52:
Hier werden die erprobten Regelungen des
§ 93 AktG betreffend die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und
seiner Ausschüsse übernommen. Um eine unbefangene Diskussion sicherzustellen,
ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats berechtigt, geschäftsführende Direktoren,
die auch Verwaltungsratsmitglieder sind, von einzelnen Sitzungen
auszuschließen. Diese Regelung, die unmittelbar nur für Mitglieder des
Verwaltungsrats gilt, wird gleichermaßen bei jenen geschäftsführenden
Direktoren anzuwenden sein, die dem Verwaltungsrat nicht angehören. Sie sind
zwar − wie Vorstandsmitglieder − aufgrund ihrer Rechenschaftspflicht dem
Verwaltungsrat gegenüber grundsätzlich zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet,
dazu aber nicht unmittelbar berechtigt.
Bei geschäftsführenden Direktoren, die in
Personalunion Verwaltungsratsmitglieder sind, ist im Besonderen auf
Interessenkonflikte zu achten.
Zu § 53:
Die Einberufung des Verwaltungsrats folgt
den Regelungen von § 94 AktG.
Zu Abs. 3:
Da der Verwaltungsrat verstärkt in die
Geschäftsführung eingebunden ist, hat er sich − anders als der Aufsichtsrat −
nicht vier, sondern mindestens sechsmal jährlich zu einer Sitzung
zusammenzusetzen, wobei die Zahl von sechs Sitzungen die Untergrenze darstellt.
Im Bedarfsfall wird der Verwaltungsrat häufiger zusammentreten. Der Entwurf
sieht inhaltlich wie § 94 Abs. 3 AktG nicht nur eine
Mindestzahl an stattzufindenden Sitzungen, sondern auch eine einzuhaltende
Sitzungsfrequenz vor, um eine Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats sicherzustellen.
Zu § 54:
Die Vergütung der Verwaltungsratmitglieder
kann entweder durch die Satzung oder durch die Hauptversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit festgelegt werden. Mit dem zweiten Satz werden auch die
Grundsätze für die Bezüge von Vorstandsmitgliedern übernommen, wenn
Verwaltungsratsmitglieder zugleich geschäftsführende Direktoren sind; dies
ändert freilich nichts an der Kompetenz der Hauptversammlung für die
Festsetzung dieser Bezüge. Der dritte Satz erklärt die Regelungen bezüglich des
Wettbewerbsverbots sowie der Kreditgewährung an die Vorstandsmitglieder auf den
Verwaltungsrat für anwendbar. Die Dienstverträge mit den geschäftsführenden
Direktoren schließen die nicht geschäftsführenden Direktoren für die
Gesellschaft.
Zu § 55:
Der Verweis sowohl auf § 84 AktG
als auch auf § 99 AktG macht die Eigenständigkeit sowie die Zwischenstellung
des Verwaltungsrats zwischen Vorstand und Aufsichtsrat deutlich. Er ist sowohl
für die Einhaltung der Leitungs- als auch der Kontrollpflichten verantwortlich.
Es sind somit eigenständige Sorgfaltspflichten des Verwaltungsrats.
Zu § 56:
Art. 43 Abs. 4 der
Verordnung trägt den Mitgliedstaaten auf, das monistische System
auszugestalten. So können die laufenden Geschäfte an geschäftsführende
Direktoren delegiert werden. Die Bestellung von geschäftsführenden Direktoren
soll aber nur für börsenotierte Gesellschaften zwingend sein (vgl. § 59
Abs. 2 zweiter Satz). Der Entwurf greift nicht auf Art. 43 Abs. 1 der
Verordnung zurück, der auf Initiative Schwedens in den Verordnungstext
aufgenommen wurde, um schwedischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
In einem strukturierten monistischen System
und jedenfalls in börsennotierenden Unternehmen werden die laufenden Geschäfte an
die vom Verwaltungsrat zu bestellenden geschäftsführenden Direktoren delegiert.
Die Grenze der Übertragbarkeit bilden nach dem zweiten Satz dieses Absatzes
jene Aufgaben, die explizit dem Kompetenzbereich des Gesamtverwaltungsrats
zugewiesen werden.
Neben der laufenden Geschäftsführung kann
auch die konkrete Ausführung von Leitungsentscheidungen delegiert werden. Das
Initiativrecht sowie die Leitungsverantwortung verbleiben trotz Bestellung geschäftsführender
Direktoren beim Gesamtverwaltungsrat. Delegationsresistent sind insbesondere
die Wahrnehmung der Oberleitung der Gesellschaft sowie die Bestellung und
Abberufung der geschäftsführenden Direktoren.
Generell ist als Grundregel von der
Weisungsgebundenheit der geschäftsführenden Direktoren auszugehen, der
Verwaltungsrat ist aufgrund seiner Pflicht zur Oberleitung der Gesellschaft zu
Weisungen berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet. Er kann im Rahmen
einer sorgfältigen Aufgabenerfüllung auf das Weisungsrecht verzichten und
diesen Verzicht auch generell durch einen Beschluss festlegen. Seiner Verantwortung kann er sich
dadurch allerdings nicht entledigen. Eine über den Bereich der laufenden
Geschäfte hinausreichende Weisungsfreistellung kommt kraft des gesetzlich
umschriebenen Aufgabenbereichs nicht in Betracht.
Zu § 57:
Zu Abs. 1:
Der Entwurf geht bei der Besorgung der
laufenden Geschäfte durch die geschäftsführenden Direktoren von der
Gesamtgeschäftsführung aus, die aber durch die Satzung oder durch einen
Beschluss des Verwaltungsrats geändert werden kann.
Zu Abs. 2:
Der Anstellungsvertrag einschließlich der
Vergütung der geschäftsführenden Direktoren ist vom Verwaltungsrat
abzuschließen. Bei internen geschäftsführenden Direktoren − die dem
Verwaltungsrat angehören − ist für die Vergütungsregelung als
geschäftsführender Direktor auch der Verwaltungsrat zuständig. Naturgemäß
besteht hier ein Interessenkonflikt, der am besten durch einen eigenen
Remunerationsausschuss, der aus nicht geschäftsführenden
Verwaltungsratsmitgliedern besteht, gelöst werden könnte. Mangels einer
expliziten Regelung löst sich die Frage über das Stimmrechtsverbot in einem
Kollisionsfall.
Gleich wie für den Vorstand (§ 70
Abs. 2 AktG) und wie für den Verwaltungsrat (§ 50 Abs. 1 des Entwurfs)
kann die Vorrangstellung eines geschäftsführenden Direktors etabliert werden,
für den die Bezeichnung „Generaldirektor“ vorgeschlagen wird. Ihm kommt nach
der dispositiven Regelung ein Dirimierungsrecht zu.
Zu Abs. 3:
Der Entwurf verweist hinsichtlich der
gebotenen Sorgfalt auf den Sorgfaltsmaßstab für den Vorstand; die
geschäftsführenden Direktoren haben also mit der Sorgfalt eines ordenltichen
geschäftsführenden Direktors zu agieren. Gleichzeitig sind die
Sorgfaltsanforderungen durch die nicht delgierbare Oberleitung des
Gesamtverwaltungsrats eingeschränkt, zumal die geschäftsführenden Direktoren
den Weisungen des Verwaltungsrats unterworfen sind.
Zu § 58:
Zu Abs. 1:
Vorgeschlagen wird in Abs. 1 die
Übernahme der Bestimmungen der §§ 81 Abs. 1 und
96 Abs. 1 AktG. Der Jahresbericht ist dabei vom Verwaltungsrat
zu erstellen, welcher anschließend an die Hauptversammlung zu berichten hat.
Quartals- und Sonderberichte werden im Gleichklang zu
§ 81 Abs. 1 AktG von den geschäftsführenden Direktoren
erstellt. Im strukturierten monistischen System haben die geschäftsführenden
Direktoren im Rahmen ihrer Pflicht zur Sonderberichterstattung unverzüglich den
Verwaltungsrat zu informieren, damit dieser seiner Verpflichtung nach
§ 39 Abs. 2 des Entwurfs nachkommen kann. Die Berichtspflicht
bezüglich des Quartalsberichts besteht gegenüber dem Verwaltungsrat, während
der Sonderbericht in Anlehnung an das dualistische System an den Vorsitzenden
des Verwaltungsrats zu erstatten ist. Im nicht strukturierten monistischen
System gibt es folglich weder Quartals- noch Sonderbericht (vgl. dazu das
Verhältnis Geschäftsführer − Generalversammlung in der GmbH). Der Verweis auf
§ 81 Abs. 2 AktG im letzten Satz stellt klar, in welcher Form die
Berichte zu erstatten sind.
Zu Abs. 2:
Diese Bestimmung orientiert sich an den
Informationsrechten des Aufsichtsrats gemäß
§ 95 Abs. 2 AktG. Damit fasst der Entwurf – anders als das
Aktiengesetz – die Berichtspflicht und korrespondierende Informationsrechte
(Anforderungsbericht) von geschäftsführenden Direktoren und Verwaltungsrat in
einer Bestimmung zusammen.
Zu § 59:
Die Regelung befasst sich mit Bestellung
und Abberufung der geschäftsführenden Direktoren, die im Wesentlichen in der
Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats liegt. Der Entwurf sieht eine differenzierte
Regelung für ihre Bestellung vor, vgl. auch den allgemeinen Teil der Erläuerungen
zum monistischen System unter 1.b)cc).
Zu Abs. 1:
Der Entwurf geht grundsätzlich von der
Bestellungspflicht aus; es sollte somit ein strukturiertes monistisches System
geschaffen werden, in dem der Verwaltungsrat die laufende Geschäftsführung
delegiert. Im Allgemeinen können geschäftsführende Direktoren auch Mitglieder
des Verwaltungsrats sein, es muss aber im Verwaltungsrat eine Mehrheit von
Mitgliedern, die nicht auch geschäftsüfhrende Direktoren sind, bestehen
bleiben.
Zu Abs. 2:
Für börsenotierte Gesellschaften ist
zwingend die Bestellung mindestens eines geschäftsführenden Direktors normiert,
der durch Beschluss des Verwaltungsrats weisungsfrei gestellt werden kann und
dem Verwaltungsrat nicht angehören darf. Der Entwurf sieht vor, dass die Satzung
einer nicht börsenotierten Gesellschaft die Bestellung von geschäftsführenden
Direktoren ausschließen kann, sodass auch ein monistisches System, das nicht
weiter strukturiert ist, ermöglicht wird. Es könnte einen Anwendungsbereich
sowohl im Konzern, als auch bei Gesellschaften mit kleinem Aktionärskreis
haben.
Zu Abs. 3:
Die Wiederbestellung (vgl.
§ 75 Abs. 1 dritter Satz AktG) ist wie für den Vorstand im
Aktienrecht zulässig; sie verlangt allerdings ebenso die schriftliche
Bestätigung durch den Verwaltungsratsvorsitzenden.
Zu Abs. 4:
Der Hinweis auf
§ 75 Abs. 2 AktG stellt sicher, dass nur natürliche
Personen zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden können; eine
Management-Gesellschaft ist damit ausgeschlossen (für den Verwaltungsrat ergibt
sich dies aus § 45 Abs. 3 des Entwurfs).
Zu Abs. 5:
Die geschäftsführenden Direktoren können
jederzeit abberufen werden. Anders als im Aktienrecht für den Vorstand verlangt
der Entwurf keinen wichtigen Grund. Auch in diesem Absatz kommt die im
Vergleich zum Vorstand stark abgeschwächte Rolle der geschäftsführenden
Direktoren zum Ausdruck.
Zu § 60:
Ähnlich wie für den Verwaltungsrat werden
die aktienrechtlichen Regelungen über die Bemessung des Entgelts, das
Wettbewerbverbot sowie über die Kreditgewährung − wie sie für den Vorstand
gelten − für die geschäftsführenden Direktoren übernommen.
Zu § 61:
Diese Bestimmung stellt die sinngemäße
Anwendung der §§ 100 und 101 AktG insbesondere auch auf geschäftsführende
Direktoren sicher (für die Erfassung der Mitglieder des Verwaltungsrats vgl.
schon § 38 Abs. 2).
Zu § 62:
Vgl.
Art. 55 und 56 der Verordnung, § 106 AktG.
Gemäß Art. 55 Abs. 1 der
Verordnung kann die Einberufung der Hauptversammlung und die Aufstellung ihrer
Tagesordnung von Aktionären beantragt werden, deren Anteil am gezeichneten
Kapital mindestens 10% beträgt. Gemäß Art. 56 der Verordnung kann die
Ergänzung der Tagesordnung ebenfalls von einer 10%igen Minderheit beantragt
werden. In beiden Fällen können Satzung oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften
unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Aktiengesellschaften gelten, einen
niedrigeren Prozentsatz vorsehen.
Mit der vorgeschlagenen sinngemäßen
Anwendung der Absätze 2 und 3 des § 106 AktG soll von dieser Ermächtigung
Gebrauch gemacht, und auch für die SE die niedrigeren Quoren des österreichischen Aktienrechts für die
Ausübung dieser Minderheitenrechte vorgesehen werden. Gleichzeitig soll mit dem
Verweis auf § 106 Abs. 4 und 5
AktG die Regelung des Art. 55 Abs. 3 der Verordnung zur
Durchsetzung dieser Rechte konkretisiert und die Kostentragung geklärt werden.
Zu § 63:
Die vorgeschlagenen Bestimmungen für das
genehmigte und das bedingt genehmigte Kapital verlangen die Offenlegung des
jeweils erforderlichen Berichts (Bezugsrechtsausschluss durch den
Verwaltungsrat bzw. Recht über die Gestaltung von Aktienoptionen). Eine
derartige Regelung ist deshalb erforderlich, weil das dualistische System des
Aktiengesetzes das Zusammenspiel von Vorstand und Aufsichtsrat voraussetzt und
insbesondere die Beschlussfassung des Aufsichtsrats von der vorherigen
Veröffentlichung der Berichte abhängig macht. Im monistischen System fällt
dieses Zusammenspiel weg, sodass es zur zeitgerechten Information der Aktionäre
erforderlich ist, vor der endgültigen Beschlussfassung des Verwaltungsrats die
Berichte zu veröffentlichen.
Zu §§ 64 und 65:
Vgl. § 38
Abs. 2 des Entwurfs.
Gemäß Art. 9
Abs. 1 lit. c sublit. ii der Verordnung unterliegt die SE unter
anderem den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die auf eine nach dem Recht
des Sitzstaates der SE gegründete Aktiengesellschaft Anwendung finden würden.
Gemäß Art. 10 der Verordnung wird grundsätzlich eine SE in jedem Mitgliedstaat
wie eine Aktiengesellschaft behandelt, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE
gegründet wurde. Daraus wäre wohl auch ohne ausdrückliche Regelung abzuleiten,
dass die Organe der SE die in den §§ 255 und 258 AktG mit Strafe bzw. Zwangsstrafe
bewehrten Verpflichtungen treffen.
Dennoch sollen
angesichts des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots die Tatbestände des
§ 255 AktG und des § 258 AktG ausdrücklich auf die Organe der SE
ausgedehnt werden, die Zwangsstrafen werden ausdrücklich auch auf die im SEG
enthaltenen Verpflichtungen erstreckt.
Es ist davon
auszugehen, dass in anderen auch auf die SE anzuwendenden Strafbestimmungen die
Organe der Gesellschaft nicht (nur) als Vorstand oder Mitglied des
Aufsichtsrats bezeichnet werden, sodass sich eine ausdrückliche Erweiterung auf
die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren im
monistischen System der SE erübrigt. Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c
sublit. ii der Verordnung und § 38 Abs. 2 SEG gelten jedenfalls
solche Strafbestimmungen auch für die SE.
Zu §§ 66 bis 68:
Vgl. Art. 70 der Verordnung
§ 67 ordnet das Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung mit
8. Oktober 2004 an; § 68 enthält die Vollzugsklausel.
Zu Art. II (AktG 1965)
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2
AktG):
Nachdem bereits mit dem
EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1996 die Einpersonen-Gründung für
die GmbH eingeführt wurde, soll nunmehr - wie auch im deutschen Aktienrecht mit
dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften - auf das Erfordernis von mindestens
zwei Gründern verzichtet werden. Ein gewisser inhaltlicher Zusammenhang mit der
Verordnung ergibt sich aus deren Art. 3 Abs. 2, nach dem die SE
selbst Tochtergesellschaften gründen kann, Bestimmungen des Sitzmitgliedstaats
der Tochter-SE, gemäß denen eine Aktiengesellschaft mehr als einen Aktionär
haben muss, für die Tochter-SE nicht und die die Zwölfte
(gesellschaftsrechtliche) Richtlinie 89/667/EWG (EinpersonenRL) umsetzenden
Bestimmungen sinngemäß für die SE gelten.
Einer Bestimmung über die Dokumentation von
Insichgeschäften des einzelnen Aktionärs (Art. 5 EinpersonenRL; § 18
Abs. 5 und 6 GmbHG) bedarf es nicht, da in Hinblick auf § 71 AktG und
§ 97 AktG solche Insichgeschäfte eines Vorstandsmitglieds einer
Aktiengesellschaft ohnedies ausgeschlossen sind.
Zu Z 2 (§ 18 AktG):
Nach dem Vorbild des § 25 dAktG in der
Fassung des Namensaktiengesetzes soll klargestellt werden, dass auch
elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnet werden
können.
Zu Z 3 (§ 25 Abs. 2
AktG):
Mit der Änderung des § 33 Abs. 3
dAktG durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz wurde im deutschen
Aktienrecht die Möglichkeit der Gründungsprüfung durch den beurkundenden Notar
anstelle eines Gründungsprüfers für die Fälle eingeführt, bei denen es nicht um
Bewertungsfragen geht. Der Entwurf geht über diese Deregulierungsmaßnahme
hinaus und schlägt vor, auf die Gründungsprüfung überhaupt zu verzichten, wenn
Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats oder deren Treuhänder Gründer sind.
Die Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen auf die Übernahme der Aktien und
die Bezahlung der Bareinlagen. Die Übernahme der Aktien durch die Gründer wird
ohnedies in der Urkunde über die Feststellung der Satzung nach § 16 AktG
festgehalten. Zur Kontrolle der Einzahlung der Bareinlagen kann wie im
GmbH-Recht die obligatorische Bankbestätigung für die Einzahlung der
Bareinlagen vorgesehen werden. § 29 Abs. 1 AktG soll daher dem
§ 10 Abs. 3 GmbHG in der Fassung des IRÄG 1994 insoweit
angeglichen werden, als eine Bankbestätigung nicht nur im Fall der „Gutschrift
auf ein Bankkonto der Gesellschaft oder des Vorstands (§ 49 Abs. 3)“
sondern auch bei Bareinlagen unmittelbar an den Vorstand erforderlich ist.
Zu Z 4 (§ 29 Abs. 1
AktG):
Auf die Erläuterungen zu Z 3 (§ 25
Abs. 2) wird verwiesen.
Zu Z 5 (§ 35 AktG)
Die Einführung des § 35 AktG, dessen
Stelle infolge Aufhebung durch Art. III Z 4 des Bundesgestzes BGBl.
Nr. 10/1991 frei geworden ist, ist eine Folge der Entscheidung, auch für
Aktiengesellschaften die Einpersonengründung zuzulassen. Gemäß Art. 3 der
Zwölften (gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 89/667/EWG
(Einpersonengesellschaftsrichtlinie) ist die Tatsache der Vereinigung aller
Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einer Hand sowie die Identität
des einzigen Gesellschafters offen zu legen. Lässt ein Mitgliedstaat die
Einpersonengründung auch für die Aktiengesellschaft zu, gilt dies nach der
Richtlinie auch für den einzigen Aktionär. Der Eintragungstatbestand soll zwar
bereits durch eine Ergänzung des § 5 Z 6 FBG erfasst werden;
§ 35 AktG dient aber der Klarstellung, dass der Vorstand (oder der Verwaltungsrat)
die Anmeldung vorzunehmen und der Alleinaktionär (oder dessen Rechtsnachfolger)
den Vorstand die für diese Anmeldung benötigten Informationen zu geben hat.
Zu Z 6 (§ 56 Abs. 1
und 3 AktG):
Bei der Streichung der sogenannten
„Bauzinsen“ durch das EU-GesRÄG wurde die Streichung der „Zinsen“ in § 56
AktG übersehen. Einen gutgläubigen
Bezug von „Zinsen“ gibt es nicht mehr.
Zu Z 7 (§ 88 Abs. 1
AktG):
Über Wunsch der Wirtschaft soll den
Aktionären einer nicht börsenotierten Gesellschaft mehr Satzungsautonomie auch
durch die Erweiterung des zulässigen Prozentsatzes entsandter Mitglieder des
Aufsichtsrates von einem Drittel auf die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder
eingeräumt werden. Diese Möglichkeit zur Stärkung des Einflusses einzelner
Gesellschafter ist aber nur bei nicht börsenotierten („privaten“ oder
„kleinen“) Aktiengesellschaften gerechtfertigt.
Zu Z 8 (§ 92 Abs. 3
AktG):
Nach dem Vorbild des § 108 Abs. 4
dAkt in der Fassung des Namensaktiengesetzes soll die Möglichkeit der
Beschlussfassung im Aufsichtsrat durch schriftliche Stimmabgabe auf andere
Formen der Beschlussfassung
ausdrücklich erweitert und damit
klargestellt werden, dass auch Beschlussfassungen im elektronischen Weg
zulässig sind, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
Zu Z 9 (§ 92 Abs. 5
AktG):
Durch diese Ergänzung des § 92
Abs. 5 AktG über die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats soll einzelnen
Mitgliedern des Aufsichtsrats die Möglichkeit eingeräumt werden können, ohne
selbst bei der Sitzung anwesend zu sein, sich durch Stimmabgabe an dieser zu
beteiligen. Dies setzt zum einen voraus, dass durch die anderen Mitglieder die
für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestanzahl an anwesenden Mitgliedern
erreicht wird. Ferner muss diese Möglichkeit entweder in der Satzung oder in
einem Beschluss des Aufsichtsrats vorgesehen sein. Andererseits ist gegen die
Zuschaltung einzelner Mitglieder ein Widerspruch einzelner Mitglieder (wie in
den Fällen des § 92 Abs. 3) nicht möglich.
Selbst wenn sich das Gesetz liberal
gegenüber dem Einsatz von technischen Hilfseinrichtungen für die
Beschlussfassung des Aufsichtsrats verhält, so ist doch grundsätzlich davon
auszugehen, dass sorgfältige Aufsichtsratsmitglieder und ein sorgfältiger
Aufsichtsratsvorsitzender darauf dringen, dass die Sitzungen in körperlicher
Anwesenheit der Mitglieder stattfinden, um die Diskussion und das offene
Gespräch möglichst zu fördern und so den Aufgaben des Aufsichtsrats als
begleitendes Kontroll- und Strategieorgan möglichst gerecht zu werden.
Zu Z 10 (§ 102 Abs. 3
AktG):
Gemäß § 118 Abs. 3 dAktG in der
Fassung des Transparenz- und Publizitätsgesetzes soll die Satzung bestimmen
können, dass die Hauptversammlung in Ton und Bild übertragen werden darf. Der
Zweck dieser Bestimmung liegt vor allem darin, Internetübertragungen der
Hauptversammlung zu ermöglichen, indem den einzelnen Aktionären das Recht
genommen wird, die Aufzeichnung und Wiedergabe ihrer Redebeiträge zu
untersagen.
Mit dem vorgeschlagenen § 102
Abs. 3 soll dieses Anliegen aufgegriffen, aber zum einen auch geklärt
werden, dass nur die Gesellschaft (und nicht etwa einzelne Aktionäre) zur
Aufzeichnung und Übertragung befugt ist. Zum anderen soll zwischen Aufzeichnung
und Übertragung differenziert werden, wobei die Persönlichkeitsrechte einzelner
Aktionäre nur bei der Übertragung der Hauptversammlung einer börsenotierten
Gesellschaft zurückzustehen haben.
Zu Z 11 (§ 105 Abs. 2
AktG):
Gemäß § 121 Abs. 4 dAktG in der
Fassung des Gesetzes für kleine Aktiengesellschaften kann die Hauptversammlung
mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Aktionäre der
Gesellschaft namentlich bekannt sind und die Satzung nichts anderes bestimmt.
Der Entwurf greift auch diese Deregulierungsmaßnahme auf, beschränkt sie aber
zur Wahrung der Rechtssicherheit auf Gesellschaften, die ausschließlich
Namensaktien ausgegeben haben. Eine Vinkulierung der Aktien ist hiefür jedoch nicht
erforderlich, weil gemäß § 61 Abs. 5 AktG bei Namensaktien im
Verhältnis zur Gesellschaft ohnedies nur als Aktionär gilt, wer im Aktienbuch
eingetragen ist.
Die Einberufung mittels Brief soll ferner
kein Wahlrecht des Vorstands sein, sondern durch die Satzung (dann aber für den
Vorstand zwingend) vorgegeben werden können.
Für die – für die Einberufungsfrist nach
§ 107 AktG maßgebliche – Fiktion des Tages der „Veröffentlichung“ wurde
eine Formulierung gewählt, die die Einberufungsfrist im Vergleich zur deutschen
Regelung um einen Arbeitstag verlängert.
Zu Z 12 (§ 108 Abs. 1
AktG):
Die Form der Bekanntgabe der Tagesordnung
ist derzeit im AktG nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird wohl wie die
Einberufung bekannt zu machen sein. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 108
Abs. 1 dient daher insgesamt der Klarstellung; gleichzeitig wird unter
den Voraussetzungen des § 105
Abs. 2 die Bekanntgabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen Briefes
ermöglicht.
Zu Z 13 (§ 225g Abs. 3
AktG):
Gemäß dem Wortlaut des § 225g
Abs. 3 AktG obliegen die Geschäftsführung und die Kanzleigeschäfte für das
Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses der „BWA“. § 1 des
Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, bestimmt jedoch, dass die
Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Finanzmarktaufsicht
(FMA) (FMA - § 1 Bundesgesetz über die Errichtung der FMA - FMAG,
BGBl. I
Nr. 97/2001 Art. I) übertragen wird. Die
Bestimmung soll daher an diese Änderungen durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz
redaktionell angepasst werden.
Zu 14 (§ 225m Abs. 6 AktG):
Das Gremium zur Überprüfung des
Umtauschverhältnisses wurde mit dem EU-GesRÄG 1996 eingerichtet. Die
Erwartungen des Gesetzgebers in die vergleichsstiftende Funktion des Gremiums
haben sich bestätigt. Der dafür zu leistende Arbeitsaufwand des aus dem Kreis
der Wirtschaftsprüfer ernannten Berichterstatters und des Vorsitzenden liegt
allerdings angesichts der in den Sitzungen zu erörternden komplexen
Bewertungsfragen großteils in der Vorbereitung der Sitzung und im Studium
umfangreicher Unterlagen. Diese zeitlich aufwendige und höchste Qualifikationen
erfordernde Arbeit wird mit der derzeitigen Vergütungsregelung nur sehr
unzureichend abgegolten. Es soll sohin als neuer Ansatz für eine adäquate
Entlohnung auf die vom Bundesministerium für Justiz erlassene Verordnung über
den Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütungen der Mitglieder
der Übernahmekommission (Vergütungsverordnung), BGBl. II
Nr. 130/2000, zurückgegriffen werden. § 3 der Vergütungsverordnung
legt Sitzungsgelder für Verfahren fest, die nicht durch Fallpauschalen nach
§ 1 oder § 2 abgedeckt sind. Die dort festgesetzten Beträge
erscheinen angesichts des vergleichbaren Schwierigkeitsgrades der vom Gremium
zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses zu behandelnden Fragen als Maßstab
gut geeignet.
Zu Z 15 (§ 262 AktG):
Die Änderungen im Aktienrecht sollen
gleichzeitig mit der SE-Verordnung und dem SE-Gesetz am 8. Oktober 2004 in
Kraft treten.
Zu Art. III (FBG)
Zu Z 1 (§ 2 FBG):
Wie die Europäische wirtschaftliche
Interessenvereinigung soll die Europäische Gesellschaft ausdrücklich in die
Liste der Rechtsträger aufgenommen werden, die zur Eintragung in das Hauptbuch
des Firmenbuchs bestimmt sind.
Zu Z 2 (§ 5 FBG):
zu lit. a (§ 5 Z 2
FBG):
Einem Wunsch der Praxis entsprechend soll
bei Stückaktien auch deren Zahl in das Firmenbuch eingetragen werden.
zu lit. b (§ 5 Z 4a
FBG):
Gemäß § 24 des Entwurfs für ein
SE-Gesetz soll die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens
der Gesellschaft auf eine SE mit Sitz im Ausland und nach dessen § 27 die
Erfüllung der Gründungsbedingungen für die Holding-SE jeweils bei den
beteiligten Gründungsgesellschaften im Firmenbuch eingetragen werden.
zu lit. c (§ 5 Z 6
FBG):
Die Änderung des § 5 Z 6 ist eine
Folge der Entscheidung, auch für Aktiengesellschaften die Einpersonengründung
zuzulassen. Art. 3 der
Zwölften (gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 89/667/EWG (Einpersonengesellschaftsrichtlinie)
ordnet die Offenlegung des einzigen Gesellschafters einer GmbH an. Lässt ein
Mitgliedstaat die Einpersonengründung auch für die Aktiengesellschaft zu, ist
nach der Richtlinie auch der einzige Aktionär offen zu legen.
Zu Z 3 (§ 5a FBG):
§ 5a ist erforderlich, weil die
grenzüberschreitende Sitzverlegung und das monistische System vorerst nur für
die SE möglich sein sollen.
Wie bereits zu § 16 des Entwurfs für
ein SE-Gesetz ausgeführt, muss bei der Verlegung des Sitzes einer SE nach
Österreich für die Offenlegung der Informationen gesorgt werden, die notwendig
sind, um den Interessierten die Möglichkeit zu geben, Urkunden über allenfalls
noch nachwirkende Organisationsmaßnahmen im früheren Register nachzusehen. Nach
§ 5a Z 1 sollen daher im Fall der Sitzverlegung nach Österreich auch
die bisherige Firma der SE, ihr bisheriger Sitz, das Register, bei dem sie
geführt wurde, und die bisherige
Nummer ihrer Eintragung in dieses Register in das Firmenbuch eingetragen
werden.
Das Erfordernis der Eintragung der
geplanten Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ergibt
sich aus § 15 des Entwurfs eines SE-Gesetzes, der in seinem Abs. 4
auch die einzutragenden Tatsachen konkretisiert.
Da die Mitglieder des Verwaltungsrats für
die SE vertretungsbefugt sind, sind sie, ebenso wie externe geschäftsführende
Direktoren, schon wegen des allgemeinen Eintragungstatbestands nach § 3
Z 8 FBG („Name und Geburtsdatum der vertretungsbefugten Personen sowie der
Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis“) in das Firmenbuch einzutragen.
Allerdings ergibt sich aus dem geltenden FBG keine Verpflichtung auch die
Funktionen des Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dessen Stellvertreters und
eines (dem Verwaltungsrat angehörenden) geschäftsführenden Direktors einzutragen.
Zu Z 4 (§ 22 FBG):
In Hinblick auf die ihr gesetzlich oder
gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben soll auch die Oesterreichische
Nationalbank in die Benachrichtigungspflichten nach § 22 FBG einbezogen
werden.
Zu Z 5 (§ 33 Abs. 5
FBG):
In Berücksichtigung des Interesses der
Wirtschaft an Informationen über die OeNB-Identnummer soll diese im
Firmenbuchauszug wiedergegeben werden können.
Zu Z 6 (§ 41 Abs. 2
FBG):
Durch das BGBl. I Nr. 74/1999
wurde das Amtslöschungsgesetz aufgehoben und die Bestimmungen über die Löschung
vermögensloser Kapitalgesellschaften als
§§ 39 bis 41 in das Firmenbuchgesetz aufgenommen. Eine Zielsetzung
der Gesetzesänderung bestand darin, die amtswegige Löschung von Gesellschaften,
deren Vermögenslosigkeit evident ist, zu ermöglichen und dadurch den Schutz des
Rechtsverkehrs und eine Bereinigung des Firmenbuches zu erreichen (siehe dazu
RV 1588 BlgNR 20. GP). In § 40 Abs 1 letzter Satz ist die
widerlegliche Vermutung der Vermögenslosigkeit bei Nichtvorlage der Jahresabschlüsse
zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre trotz Aufforderung durch das
Gericht, in § 41 sind Zustellungserleichterungen festgeschrieben.
Das in der Praxis bewährte
Löschungsverfahren kann jedoch nur in jenen Fällen ein adäquates Mittel der
angestrebten Bereinigung des Firmenbuchs bieten, in denen vertretungsbefugte
Organe vorhanden, wenn auch nicht auffindbar sind. Bei jenen Gesellschaften,
die über keine vertretungsbefugten Organe verfügen, weil diese zurückgetreten,
abberufen oder verstorben sind, stößt das Löschungsverfahren in seiner
bisherigen Ausgestaltung an seine Grenzen. Auch die Fiktion der Zustellung
durch Aufnahme in die Ediktsdatei muss nach der geltenden Rechtslage in jenen
Fällen versagen, in denen die Gesellschaft über keine vertretungsbefugten
Organe verfügt. Die vorgeschlagenen Ergänzungen des § 41 sollen in eben
diesen Fällen die Einleitung und Durchführung eines Löschungsverfahrens
ermöglichen, ohne die Bestellung eines Notgeschäftsführers (§ 15a GmbHG,
§ 76 AktG) oder eines Kurators nach § 5 Abs. 2 Z 1
lit. b AußStrG erforderlich zu machen, deren Heranziehung bereits durch
die Einführung des § 41 vermieden werden sollte (RV 1588 BlgNR
20. GP). Die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG
würde in den geschilderten Fällen keine praktikable Lösung bieten, da diese nur
auf Antrag eines Beteiligten, nicht aber von Amts wegen bestellt werden können.
Neben dem Umstand, dass die Bestellung eines solchen Vertreters in der Praxis
wohl am Fehlen eines Antrags scheitern würde, fänden sich andererseits wohl
kaum zur Übernahme einer solchen Funktion bereitwillige Personen, da wegen der
vermuteten Vermögenslosigkeit der Gesellschaft mit einer Vergütung nicht zu
rechnen ist.
Auch die Bestellung eines Kurators nach
§ § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b AußStrG wäre insofern
problematisch, als der Kurator mangels vertretungsbefugter Organe meist keine
Möglichkeit hat, in die Bücher der zu löschenden Gesellschaft einzusehen. Um
Haftungsfolgen zu vermeiden, müsste er der beabsichtigten Löschung jedenfalls widersprechen.
Im Fall der Bestellung eines Kurators würde die Gesellschaft die dafür
aufgelaufenen Kosten auf Grund ihrer Vermögenslosigkeit nicht übernehmen
können, sodass diese letztlich vom Bund getragen werden müssten.
Um das Verfahren nicht durch die in solchen
Konstellationen sehr wahrscheinlichen Zustellanstände zu erschweren, soll die
Zustellung – ohne vorhergehende Zustellversuche, also unter Annahme der Voraussetzungen
des § 25 Abs. 1 erster Satz ZustG - durch öffentliche Bekanntmachung
der Aufforderung in der Ediktsdatei für einen Zeitraum von einem Monat
erfolgen. Um allerdings jene Gesellschafter, die an ihrer dem Gericht bekannten
Anschrift erreichbar sind, unmittelbar zu informieren, soll das
Firmenbuchgericht verpflichtet sein, alle Gesellschafter an der dem Gericht
bekannten Anschrift vom Inhalt und der Form der Zustellung dieser Aufforderung
zu benachrichtigen und sie auch darauf hinzuweisen, dass weitere Zustellungen
im Löschungsverfahren an die dem Gericht bekannte Anschrift erfolgen werden.
Die Gesellschafter können sich dann unter Umständen auch gegenseitig
informieren oder wenigstens ihnen bekannte Anschriften anderer Gesellschafter
dem Gericht mitteilen. Da die Anschrift der Gesellschafter keinen
Eintragungstatbestand darstellt, können Gesellschafter Ändeurngen ihrer
Anschrift dem Gericht jederzeit formlos bekannt geben und sind damit auch davor
gefeit, von der Löschung ihrer Gesellschaft überrascht zu werden.
Die Gesellschafter können angesichts der
drohenden Löschung Angaben über allenfalls bestehendes Vermögen der
Gesellschaft machen (vgl. § 18 FBG). Nach der Entscheidung des OGH vom
29. August 2002, 6 Ob 168/02b sind die Gesellschafter zum Rekurs
gegen einen Löschungsbeschluss legitimiert. Sollten sie am Weiterbestand der
Gesellschaft interessiert sein, werden die Gesellschafter einen Geschäftsführer
bestellen, der die fehlenden Jahresabschlüsse vorlegen könnte und Adressat
aller weiteren Zustellungen wäre.
Die Zustellung des Löschungsbeschlusses an
die Gesellschafter war anzuordnen, da normalerweise den Gesellschaftern einer
GmbH der Löschungsbeschluss nicht zuzustellen ist (6 Ob 183/01g). Fraglich könnte
sein, ob - wie sonst - für die Gesellschafter die Rekursfrist gegen den
Löschungsbeschluss mit der Aufnahme desselben in die Ediktsdatei zu laufen
beginnt (OGH in JBl 1997, 468 u.a.) oder mit der individuellen Zustellung. Die
individuell angeordnete Zustellung spricht für Letzteres. Bei (wohl häufig
auftretenden) Zustellanständen könnte der Löschungsbeschluss dann aber nie
rechtskräftig werden. Um diesen unbefriedigenden Zustand zu vermeiden, wird die
Zustellung an die (primär betroffene) Gesellschaft und die Gesellschafter mit
dem Ablauf von vier Wochen nach Aufnahme des Löschungsbeschlusses in die
Ediktsdatei fingiert. Die vierwöchige Frist wurde gewählt, um bei Verzögerungen
bei der individuellen Zustellung an die Gesellschafter diesen tunlichst nach
der individuellen Zustellung noch die Rekursmöglichkeit einzuräumen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur
Gewährleistung des rechtlichen Gehörs erscheinen auch angesichts des Umstands
vertretbar, dass die Gesellschafter Eigentümer der Gesellschaft sind,
die es in der Hand haben, vertretungsbefugte Organe zu bestellen; es erscheint daher zumutbar,
dass die im Löschungverfahren eingebundenen Gesellschafter die nachteiligen
Folgen ihrer Untätigkeit zur Bestellung vertretungsbefugter Organe zu
tragen haben.
Zu Z 7 (Art. XXIV
Abs. 1b FBG):
Auch die vorgeschlagenen Änderungen des FBG
sollen gleichzeitig mit der SE-Verordnung und dem SE-Gesetz am 8. Oktober 2004
in Kraft treten. Die
Übergangsbestimmung zu § 5 Z 2 FBG für Aktiengesellschaften
mit Stückaktien, die deren Zahl zur Eintragung anzumelden haben, orientiert
sich an Art. X § 8 Abs. 1 Euro-JuBeG.
Zu Art. IV (RPflG)
Zu § 22 Abs. 2 Z 6
RPflG:
Wie die Angelegenheiten nach dem EWIVG
(§ 22 Abs. 2 Z 5 RPflG) sollen die Angelegenheiten nach dem SEG
der Zuständigkeit des Firmenbuchrichters vorbehalten bleiben.
Nur Eintragungen, die unmittelbar im SEG
ihre Grundlage haben, sollen dem Richter vorbehalten werden. So soll zB die
Eintragung von Prokuristen, eines Wechsels bei den Organen, der Einreichung des
Jahresabschlusses daher auch bei der SE in die Zuständigkeit des Rechtspflegers
fallen. Da das monistische System aber im SEG geregelt ist, soll hier hinsichtlich
eines Wechsels im Verwaltungsrat eine Ausnahme von der Richterkompetenz
vorgesehen werden.
Einer besonderen Inkrafttretensbestimmung
bedarf es für die vorgeschlagene Bestimmung nicht.
Zu Art. V (GGG)
Zu Z 1 (TP 10 I lit. a
Z 6):
Die grundsätzliche gebührenrechtliche
Gleichbehandlung der Europäischen Gesellschaft (SE) mit der nationalen
Aktiengesellschaft ergibt sich bereits aus den Art. 9 und 10 der
Verordnung.
Zu Z 2 (TP 10 I lit. b Z 15):
TP 10 I lit. b Z 15 sieht derzeit
Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen betreffend Satzung,
Stiftungs(zusatz)urkunde und Verlegungsplan vor. Die Eintragung des
Verlegungsplans der EWIV entspricht im Wesentlichen der in § 15 des
Entwurfs für ein SE-Gesetz vorgesehenen Eintragung der beabsichtigten Verlegung
des Sitzes einer SE in einen anderen Mitgliedstaat. Auch die in § 24 des
Entwurfs für ein SE-Gesetz vorgesehene Eintragung der beabsichtigten
Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine
Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland und die in dessen § 27
vorgesehene Eintragung der Erfüllung der Gründungsbedingungen für die
beabsichtigte Gründung einer Holding-SE entsprechen der Art nach den bisher von
diesem Eintragungstatbestand erfassten Vorgängen.
Zu Z 3 (TP 10 I lit. c
Z 4):
Aufgrund der SE-Verordnung soll ein neues
einstufiges Modell der Unternehmensleitung im Aktienrecht eingeführt werden.
Europäischen Gesellschaften soll es freistehen, anstelle eines dualistischen
Systems mit Vorstand und Aufsichtsrat ein einstufiges System mit einem Verwaltungsrat
zu wählen, wobei auch (externe wie interne) geschäftsführende Direktoren
bestellt werden können. Gebührenrechtlich ist zu klären, wie die Eintragung der
Mitglieder des Verwaltungsrats und externer Geschäftsführer zu behandeln ist.
Der Verwaltungsrat hat das Weisungs- und
Initiativrecht, er ist viel stärker in die Geschäftsführung eingebunden als der
Aufsichtsrat und leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung, während der
Aufsichtsrat im Wesentlichen nur begleitende Strategie und Kontrolle zu besorgen
hat. Insgesamt ist er damit viel eher mit dem Vorstand zu vergleichen. Die
Eintragung von Mitgliedern des Verwaltungsrats soll daher gebührenrechtlich wie
die Eintragung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft behandelt
werden. Auch die externen Geschäftsführer sind in Hinblick auf ihre
Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis eher mit dem Vorstand vergleichbar
als mit dem Aufsichtsrat.
Zu Z 4 (TP 10 I lit. c
Z 8):
Da in Zukunft auch die Alleinaktionäre in
das Firmenbuch einzutragen sind (§ 5 Z 6 FBG), soll dieser
Gebührentatbestand, der derzeit schon die Gesellschafter von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung erfasst, entsprechend ergänzt werden.
Zu Z 5 (Art. VI Z 21):
Auch die Änderungen des GGG sollen
gleichzeitig mit der SE-Verordnung und dem SE-Gesetz in Kraft treten.
Zu Art. VI (EWIVG)
Zu Art. I § 4 Abs. 2
EWIVG:
Die Bekanntmachung der Gründung einer EWIV
und der Beendigung ihrer Abwicklung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
soll in Zukunft – wie gemäß § 3 SEG – vom Firmenbuchgericht veranlasst
werden.
Zu Art. VII (GenRevG 1997)
Zu § 19 Abs. 3
GenRevG 1997:
Angesichts des verstärkten Einsatzes von
FinanzOnline ist es zweckmäßig, die Befugnis der Genossenschaftsrevisionsverbände
zur Vertretung ihrer Mitglieder vor den Abgabenbehörden – die der derzeitigen
Praxis entspricht und mit der steuerlichen Beratung der Mitglieder in
Verbindung steht – klarzustellen. Der Begriff „geschäftsmäßige Vertretung“
knüpft an die Formulierung des § 84 Abs. 1 BAO an.
Zu Art. VIII (VAG)
Zu Z 1
(§ 3 Abs. 1):
Die Europäische
Gesellschaft (SE) wird nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (ABl. Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 1) als
eigene Rechtsform in das VAG übernommen.
Zu Z 2, 4 und 7 (§ 4
Abs. 6 Z 1 und 1a, § 4 Abs. 8 Z 1 und § 10a
Abs. 2):
Die Bestimmungen über die persönliche
Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung, richten sich an alle Personen, die
das Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten. Die Änderungen stellen daher
klar, dass diese Bestimmungen bei Europäischen Gesellschaften (SE) die das
monistische System gewählt haben, sowohl auf Mitglieder des Verwaltungsrats als
auch auf die geschäftsführenden Direktoren anzuwenden sind.
Sofern externe geschäftsführende Direktoren
bestellt sind (vgl. § 59 Abs. 2 des Entwurfes zum SE-Gesetz) müssen
beim Verwaltungsrat Spezialkenntnisse im eigentlichen Versicherungsbereich
vorhanden sein, da dieser grundsätzlich weisungsbefugt ist.
Sind keine geschäftsführenden Direktoren
bestellt, gilt das Erfordernis der entsprechenden Fachkenntnisse für die
Mitglieder des Verwaltungsrats.
Bei externen geschäftsführenden Direktoren
muss mindestens ein Mitglied Spezialkenntnisse im Versicherungsbereich haben.
Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im
Inland muss von einer Person aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats
und der geschäftsführenden Direktoren erfüllt werden, das Erfordernis der
Beherrschung der deutschen Sprache von einem Mitglied des Verwaltungsrats und
gegebenenfalls von einem externen geschäftsführenden Direktor.
Da gemäß § 45 Abs. 1 des
Entwurfes zum SE-Gesetz der Verwaltungsrat aus drei Mitgliedern besteht, ist in
§ 4 Abs. 6 Z 4 VAG diesbezüglich keine gesetzliche Änderung
erforderlich.
Zu Z 3 (§ 4 Abs. 6
Z 4):
Redaktionelle Richtigstellung.
Zu Z 5
(§ 7a Abs. 1a):
Diese Bestimmung
regelt die Auswirkung der Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft
(SE) in einen anderen Vertragsstaat auf die Konzession. Da die Zulassung
untrennbar mit dem Sitz des Versicherungsunternehmens verknüpft ist, erlischt
im Zug der Sitzverlegung die Konzession im Staat des früheren Sitzes. Zur
Fortsetzung seiner Tätigkeit bedarf das Versicherungsunternehmen einer
Konzession im neuen Sitzstaat.
Zu Z 6
(§ 10 Abs. 6):
Es wird normiert,
unter welchen Voraussetzungen die Finanzmarktaufsichtsbehörde Einspruch gegen
die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) erheben kann
(vgl. Art. 8 Abs. 14 zweiter Unterabsatz der SE-Verordnung). Im Fall
der Entscheidung der Finanzmarktaufsichtsbehörde ist das Interesse der
Versicherten das maßgebliche öffentliche Interesse im Sinne der angeführten
Bestimmung.
Zu Z 8 und 9 (§ 11
Abs. 1 und 3):
Die Pflicht zur Anzeige der Bestellung
erstreckt sich auf alle Personen, die das Versicherungsunternehmen tatsächlich
leiten.
Das Verbot einer hauptberuflichen Tätigkeit
außerhalb der Finanzbranche soll hingegen nur geschäftsführende Direktoren,
sofern solche bestellt sind, treffen.
Sind keine geschäftsführenden Direktoren
bestellt, muss der Verwaltungsrat als einziges Leitungsgremium diese
Voraussetzungen erfüllen.
Zu
Z 10 und 11 (§ 24 Abs. 1 und § 24a Abs. 2):
In einer
Europäischen Gesellschaft (SE), die das monistische System gewählt hat, ist es
Aufgabe des Verwaltungsrats, ein Verwaltungsratsmitglied oder einen
geschäftsführenden Direktor zum Aktuar oder seinem Stellvertreter zu bestellen.
Die
Auskunftspflichten gegenüber dem Aktuar gelten für die
Verwaltungsratsmitglieder und die geschäftsführenden Direktoren, um eine
bestmögliche Information zu gewährleisten.
Zu
Z 12 bis 14 (§ 50 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Z 1 und
§ 69 Abs. 3):
Diese
Bestimmungen sind Anpassungen an die Änderungen des AktienG 1965.
Zu 15 bis
18 (§ 73b Abs. 2 Z 1 a), § 73b Abs. 8, § 73d
Abs. 1 und § 73d Abs. 6 Z 2):
In diesen
Bestimmungen ist auch die Europäische Gesellschaft (SE) anzuführen.
Zu
Z 19 (§ 80):
Es wird normiert,
welche Gesetze für die Rechnungs- und Konzernrechnungslegung bei Europäischen
Gesellschaften (SE) Anwendung finden.
Zu 20
(§ 81 Abs. 1):
Stellen die
geschäftsführenden Direktoren den Jahresabschluss auf (vgl. § 41
Abs. 3 des Entwurfes zum SE-Gesetz), so haben diese für die
Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen. Macht jedoch der
Verwaltungsrat von seinem Weisungsrecht Gebrauch (vgl. die Erläuterungen zu
§ 41 Abs. 1 des Entwurfes zum SE-Gesetz), so haben sowohl die
geschäftsführenden Direktoren als auch der Verwaltungsrat für die
Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.
Zu 21
(§ 82a Abs. 4):
Die Mitteilungen
des Abschlussprüfers sollen sich an alle Personen richten, die das
Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten.
Zu 22
(§ 83 Abs. 2 Z 1):
Europäische
Gesellschaften (SE), die das monistische System gewählt haben, müssen der Finanzmarktaufsichtsbehörde
eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrates und der geschäftsführenden Direktoren vorlegen
(vgl. § 38 Abs. 2 des Entwurfes zum SE-Gesetz iVm. § 104 AktG).
Zu
Z 23 bis 25 (§ 104 Abs. 3, § 105 und § 106 Abs. 2
Z 1):
Diese Anordnungen
der Finanzmarktaufsichtsbehörde richten sich sowohl an den Verwaltungsrat als
auch an die geschäftsführenden Direktoren.
Zu 26 und
27 (§ 118 Abs. 2 Z 2 und § 118a Abs. 1 Z 2):
Die Bestimmung
wird um die Mitglieder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
ergänzt.
Zu
Z 28 (§ 119h Abs. 15):
Die Änderungen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen gleichzeitig mit der SE-Verordnung
und dem SE-Gesetz in Kraft treten.
Textgegenüberstellung
(Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004
– GesRÄG 2004)
Art. II
Änderungen des AktG 1965
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Gründer § 2. (1) ... (2) An
der Feststellung der Satzung müssen sich mindestens zwei Personen beteiligen, die Aktien übernehmen. |
Gründer § 2. (1) unverändert (2) An
der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen
beteiligen, die Aktien übernehmen. |
Veröffentlichungen
der Gesellschaft § 18. Bestimmt das
Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu
erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann
die Satzung auch andere Blätter als Bekanntmachungsblätter bezeichnen. |
Veröffentlichungen
der Gesellschaft § 18. Bestimmt das
Gesetz oder die Satzung, dass eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu
erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann
die Satzung auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als
Bekanntmachungsblätter bezeichnen.“ |
Gründungsprüfung. Allgemeines § 25. (1) ... (2)
Außerdem hat eine Prüfung des Hergangs der Gründung durch einen oder mehrere
Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn 1. ein Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder 2. bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds
des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen sind oder 3. ein Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre
Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder 4. eine Gründung mit Sacheinlagen oder
Sachübernahmen (§ 20) vorliegt. (3) ... (4) ... (5) ... |
Gründungsprüfung. Allgemeines § 25. (1) unverändert (2) Außerdem hat eine Prüfung des Hergangs
der Gründung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden,
wenn 1. ein Mitglied des Vorstands oder des
Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre
Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder 2. eine Gründung mit Sacheinlagen oder
Sachübernahmen (§ 20) vorliegt. (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert |
Inhalt der
Anmeldung § 29.
(1) In der Anmeldung ist die Erklärung
abzugeben, daß die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und des
§ 28a erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben
werden, und der darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, daß
der Vorstand in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich
nicht durch Gegenforderungen, beschränkt ist. Der Nachweis ist im Fall der
Einzahlung durch Gutschrift auf ein Bankkonto durch Vorlage einer
schriftlichen Bestätigung des Kreditinstitutes zu führen; für die Richtigkeit
der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind
von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so
ist diese nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen. In der Anmeldung sind
ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder
anzugeben. (2) ... (3) ... (4) ... |
Inhalt der
Anmeldung § 29. (1) In der
Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und des § 28a erfüllt sind; dabei
sind der Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden, und der darauf
eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist nachzuweisen, dass der Vorstand in der
Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch
Gegenforderungen, beschränkt ist. Dieser Nachweis ist stets durch Vorlage
einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die
Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich.
Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden,
so ist diese nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen. In der Anmeldung
sind ferner das Geburtsdatum und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder
anzugeben. (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert |
§ 35. (aufgehoben) |
Einpersonen-Gesellschaft § 35. (1) Ist an der Feststellung der Satzung nur eine Person beteiligt,
so sind mit der Aktien der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch auch
der Umstand, dass alle Anteile an der Aktiengesellschaft einem Aktionär
gehören, sein Name sowie gegebenenfalls sein Geburtsdatum und seine
Firmenbuchnummer anzumelden. (2) Erwirbt nach
Eintragung der Gesellschaft ein Aktionär alle Aktien, die nicht der
Gesellschaft selbst gehören, so hat er diesen Umstand sowie die weiteren Angaben
nach Abs. 1 dem Vorstand der Gesellschaft mitzuteilen. Der Vorstand hat
unverzüglich diese Angaben zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. (3) Erwirbt eine weitere Person Aktien an
einer Gesellschaft, die als Einpersonen-Gesellschaft im Firmenbuch
eingetragen ist, so haben der bisherige Alleinaktionär oder seine
Rechtsnachfolger hievon den Vorstand zu unterrichten. Der Vorstand hat die
Löschung der Eintragung der Eigenschaft als Einpersonen-Gesellschaft
unverzüglich beim Gericht anzumelden. |
Haftung der
Aktionäre beim Empfang verbotener Zahlungen § 56. (1) Die Aktionäre haften den Gläubigern für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft, soweit sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben. Dies gilt nicht, soweit sie
Beträge in gutem Glauben als Gewinnanteile oder Zinsen bezogen haben. (2) ... (3) Die
Gesellschaft kann Beträge nicht zurückfordern, die Aktionäre in gutem Glauben
als Gewinnanteile oder Zinsen bezogen haben. (4) ... |
Haftung
der Aktionäre beim Empfang verbotener Zahlungen § 56. (1) Die Aktionäre haften den Gläubigern für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft, soweit sie entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben. Dies gilt nicht, soweit sie
Beträge in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben. (2) ... (3) Die
Gesellschaft kann Beträge nicht zurückfordern, die Aktionäre in gutem Glauben
als Gewinnanteile bezogen haben. (4) ... |
Entsendung
von Mitgliedern in den Aufsichtsrat § 88. (1) Die Satzung kann bestimmten Aktionären oder den jeweiligen Inhabern
bestimmter Aktien das Recht einräumen, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu
entsenden. Die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder darf ein Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder
nicht übersteigen. (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... |
Entsendung
von Mitgliedern in den Aufsichtsrat § 88. (1) Die Satzung kann bestimmten Aktionären oder den jeweiligen Inhabern
bestimmter Aktien das Recht einräumen, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu
entsenden. Die Gesamtzahl der entsandten Mitglieder darf ein Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder
nicht übersteigen. In Gesellschaften, deren Aktien nicht im Sinn des
§ 65 Abs. 1 Z 8 börsenotiert sind, darf die Gesamtzahl der
entsandten Mitglieder die Hälfte aller Aufsichtsratsmitglieder nicht
übersteigen. (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert |
Innere
Ordnung des Aufsichtsrats § 92. (1) ... (2) ... (3)
Beschlußfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein
Mitglied diesem Verfahren widerspricht. (4) ... (5) Der
Aufsichtsrat oder sein Ausschuß ist nur dann beschlußfähig, wenn an der
Sitzung mindestens drei Mitglieder teilnehmen (§ 95 Abs. 7 Satz 2
zweiter Halbsatz). Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. Die
Beschlußfähigkeit eines Ausschusses, dem weniger als drei
Aufsichtsratsmitglieder angehören, ist bei Anwesenheit seiner sämtlichen
Mitglieder gegeben. |
Innere
Ordnung des Aufsichtsrats § 92. (1) unverändert (2) unverändert (3) Beschlussfassungen durch schriftliche
Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren
widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare
Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse. (4) unverändert (5) Der Aufsichtsrat oder sein Ausschuss ist
nur dann beschlussfähig, wenn an der Sitzung mindestens drei Mitglieder
teilnehmen (§ 95 Abs. 7 Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Satzung kann
eine höhere Zahl festsetzen. Die Beschlussfähigkeit eines Ausschusses, dem
weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder angehören, ist bei Anwesenheit
seiner sämtlichen Mitglieder gegeben. Die schriftliche, fernmündliche oder
andere vergleichbare Form der Stimmabgabe einzelner Aufsichtsratsmitglieder
ist zulässig, wenn die Satzung oder der Aufsichtsrat dies vorsieht. |
Allgemeines § 102. (1) ... (2) ... |
Allgemeines § 102. (1) unverändert (2) unverändert (3) Die Satzung kann bestimmen, dass die
Gesellschaft die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzeichnen darf.
Börsenotierte Gesellschaften dürfen die Aufzeichnungen öffentlich übertragen. |
Allgemeines § 105. (1)
... (2) Die
Einberufung muß die Firma der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der
Hauptversammlung angeben. Sie muß in allen Bekanntmachungsblättern veröffentlicht
werden. (3) ... |
Allgemeines § 105. (1) unverändert (2) Die
Einberufung muss die Firma der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der
Hauptversammlung angeben. Sie muss in allen Bekanntmachungsblättern veröffentlicht
werden. Sind von der Gesellschaft ausschließlich Namensaktien ausgegeben, so
kann die Satzung vorsehen, dass die Hauptversammlung anstelle der Einberufung
durch Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern mit eingeschriebenem
Brief einzuberufen ist; als Tag der Veröffentlichung gilt der erste Werktag –
außer Samstag – nach dem Tag der Absendung. (3) unverändert |
Ankündigung
der Tagesordnung. Beschlußfähigkeit. Vorsitz § 108. (1) Der Zweck der Hauptversammlung ist bei der Einberufung bekanntmachen.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu erteilen. (2) ... (3) ... (4) ... |
Ankündigung
der Tagesordnung. Beschlussfähigkeit. Vorsitz § 108. (1) Der Zweck der Hauptversammlung ist bei der Einberufung bekannt
machen. Jedem Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu
erteilen. Für die Bekanntgabe der Tagesordnung einschließlich der Bekanntgabe
deren Ergänzung (§ 106 Abs. 3) gilt § 105 Abs. 2
sinngemäß. (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert |
Gremium zur
Überprüfung des Umtauscherhältnisses § 225g. (1) ... (2) ... (3) Die
Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der
BWA. (4) ... (5) ... (6) ... (7) .... |
Gremium zur
Überprüfung des Umtauscherhältnisses § 225g. (1) unverändert (2) unverändert (3) Die
Geschäftsführung für das Gremium und dessen Kanzleigeschäfte obliegen der FMA. (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert (7)
unverändert |
Bestellung,
Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche des Gremiums § 225m. (1) ... (2) ... (3) .... (4) ... (5) ... (6) Für jede Sitzung des Gremiums hat der
Vorsitzende einen Anspruch von 5,34 %, die übrigen Mitglieder von
4,86 % des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung in der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Wird
ein Mitglied des Gremiums als Berichterstatter tätig, so hat er Anspruch auf
die doppelte Vergütung; im übrigen gilt § 94 Abs. 4 des
KartG 1988 idF KartGNov BGBl. Nr. 520/1995, sinngemäß. Die
Vergütungen für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinne des § 225l
Abs. 1. |
Bestellung,
Verschwiegenheitspflicht und Vergütungsansprüche des Gremiums § 225m. (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6) Für jede angefangene halbe Stunde
einer Sitzung des Gremiums haben der Vorsitzende und der Berichterstatter
einen Anspruch auf eine Vergütung im Betrag von 146 Euro, die übrigen
Mitglieder des Gremiums einen solchen im Betrag von 73 Euro. Die Vergütungen
für das Gremium bilden Verfahrenskosten im Sinn des § 225l Abs. 1. |
Inkrafttreten
des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts
wegen § 262. (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) ... (7) ... (8)
... |
Inkrafttreten
des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts
wegen § 262. (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert (7) unverändert (8) unverändert (9) § 2 Abs. 2, § 18, § 25
Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 35, § 56 Abs. 1 und 3,
§ 88 Abs. 1, § 92 Abs. 3 und 5, § 102 Abs. 3,
§ 105 Abs. 2, § 108 Abs. 1, § 225g Abs. 3 und § 225m Abs. 6 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../... treten am 8. Oktober
2004 in Kraft. |
Art. III
Änderungen des Firmenbuchgesetzes
Hauptbuch § 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger
bestimmt: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. ... 7. ... 8. ... 9. ... 10. ... 11. ... 12. ... 13. sonstige
Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. |
Hauptbuch § 2. Das Hauptbuch ist zur
Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt: 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert 6. unverändert 7. unverändert 8. unverändert 9. unverändert 10. unverändert 11. unverändert 12. unverändert 13. Europäische Gesellschaften (SE) 14. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung
gesetzlich vorgesehen ist. |
§ 5. Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sind ferner einzutragen: 1. ... 2. die Höhe des Grund- oder Stammkapitals,
dessen Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf gerichteten Beschlüsse sowie
bei Aktiengesellschaften die Art der Aktien (Nennbetragsaktien oder
Stückaktien); 3. ... 4. ... 5. ... bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
außerdem: 6. Name und Geburtsdatum der Gesellschafter,
gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlagen und die darauf
geleisteten Einzahlungen. |
§ 5. Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung sind ferner einzutragen: 1. unverändert 2. die Höhe des Grund- oder Stammkapitals,
dessen Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf gerichteten Beschlüsse sowie
bei Aktiengesellschaften die Art der Aktien (Nennbetragsaktien oder
Stückaktien) und bei Stückaktien deren Zahl; 3. unverändert 4. unverändert 4a. die beabsichtigte Verschmelzung durch
Übertragung des Vermögens der Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft
(SE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die
beabsichtigte Gründung einer Holding-SE; 5. unverändert 6. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
außerdem Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre
Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlagen und die darauf geleisteten
Einzahlungen; gehören alle Anteile an einer Aktiengesellschaft alleine oder
neben der Gesellschaft einem Aktionär, dieser Umstand sowie sein Name,
gegebenenfalls sein Geburtsdatum und seine Firmenbuchnummer. |
|
§ 5a. Bei Europäischen
Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5
vorgesehenen Angaben sowie folgende weitere Angaben einzutragen: 1. im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die
bisherige Firma, den bisherigen Sitz, das Register, bei dem die Gesellschaft
geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register; 2. die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in
einen anderen Mitgliedstaat; 3. bei der Eintragung der Mitglieder des
Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als
Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender
Direktor.“ |
Benachrichtigungen § 22. (1) ... (2) ... (3) ... |
Benachrichtigungen § 22. (1) unverändert (2) unverändert (2a) Von allen
Eintragungen ist die Österreichische Nationalbank, soweit sie diese Daten für
ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesene Aufgaben benötigt, zu
benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe
der technischen und personellen Möglichkeiten anzuordnen, dass diese
Benachrichtigungen gegen Kostenersatz auf elektronischem Weg erfolgen. (3) unverändert |
Auszüge und
Einsichtnahme bei Gericht § 33. (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) Auf Verlangen können auch die im
§ 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister im
Firmenbuchauszug wiedergegeben werden. |
Auszüge und
Einsichtnahme bei Gericht § 33. (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) Auf Verlangen können auch die im
§ 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister
sowie die OeNB-Identnummer im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden. |
Verfahren
und Zustellungen § 41. Auf das
einzuhaltende Verfahren ist der zweite Abschnitt mit folgender Maßgabe
anzuwenden: Mißlingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen
Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), so ist zunächst die Zustellung an den
dem Gericht bekannten Privatanschriften der Mitglieder des
vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls
erfolglos, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aufnahme in die
Ediktsdatei. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen nach der
Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind. |
Verfahren
und Zustellungen § 41. (1) Auf das einzuhaltende Verfahren ist der zweite Abschnitt
mit folgender Maßgabe anzuwenden: Misslingt eine Zustellung an der für
Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), so ist
zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften der
Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der Gesellschaft zu versuchen.
Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung
durch Aufnahme in die Ediktsdatei. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei
Wochen nach der Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind. (2) Hat eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung keine gesetzlichen Vertreter, so kann die Aufforderung
gemäß § 40 Abs. 1 an die Gesellschafter durch einmonatige Aufnahme
in die Ediktsdatei zugestellt werden. Diese Aufforderung ist durch die
Hinweise zu ergänzen, dass bei Nichtvorlage der fehlenden Jahresabschlüsse
innerhalb von vier Monaten nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung
die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft vermutet wird und dass alle weiteren
Zustellungen im Löschungsverfahren an die zuletzt dem Gericht bekannte
Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. Das Gericht hat die Gesellschafter
an dieser Anschrift über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung
zu benachrichtigen. Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung
hindert das weitere Verfahren nicht. Der Löschungsbeschluss ist den
Gesellschaftern an dieser Anschrift zuzustellen. Unabhängig von dieser
Zustellung an die Gesellschafter gilt die Zustellung des Löschungsbeschlusses
an die Gesellschaft und an die Gesellschafter vier Wochen nach Aufnahme in
die Ediktsdatei (§ 10 Abs 1 HGB) als bewirkt. |
Artikel XXIV Inkrafttreten,
Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel (1) ... (1a) ... (2) ... (3) ... (4) ... |
Artikel XXIV Inkrafttreten,
Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel (1) unverändert (1a) unverändert (1b) § 2 Z 12, § 5 Z 2, 4a und 6, § 5a,
§ 22 Abs. 2a, § 33 Abs. 5 und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../...
treten am 8. Oktober 2004 in Kraft. Die nach § 5 Z 2 geforderten
Angaben sind mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen. (2) unverändert (3) unverändert (4)
unverändert |
Art. IV
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Wirkungskreis in Sachen des
Firmenbuchs § 22. (1) Der
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden
Geschäfte. (2) Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. ... 2. ... 3. .. 4. ... 5. Angelegenheiten nach dem EWIVG. |
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs § 22. (1) Der
Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfasst alle mit seiner Führung zusammenhängenden
Geschäfte. (2) Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. ... 2. ... 3. .. 4. ... 5. Angelegenheiten nach dem EWIVG; 6. Angelegenheiten nach dem SEG, ausgenommen
§ 49 SEG. |
Art. V
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
|
|
||||||
Tarifpost 10 |
Tarifpost 10 |
||||||
Tarif-post |
Gegenstand |
Höhe
der Gebühren |
|
Tarif-post |
Gegenstand |
Höhe
der Gebühren |
|
10 |
D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen I. Firmenbuch a) Eingabengebühren für Eingaben folgender
Rechtsträger: |
|
|
10 |
D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen I. Firmenbuch a) Eingabengebühren für Eingaben folgender
Rechtsträger: |
|
|
|
1. bis 5. unverändert |
|
|
|
1. bis 5. unverändert |
|
|
|
6. bei Aktiengesellschaften |
119 Euro |
|
|
6. bei
Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) |
119 Euro |
|
|
7. bis 13. unverändert |
|
|
|
7. bis 13. unverändert |
|
|
|
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen
betreffend: |
|
|
|
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und
Änderungen betreffend: |
|
|
|
1. bis 14. unverändert |
|
|
|
1. bis 14. unverändert |
|
|
|
15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan |
119 Euro |
|
|
15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan,
die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE)
in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch
Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft
(SE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die
beabsichtigte Gründung einer Holding-SE |
119 Euro |
|
|
16. unverändert |
|
|
|
16. unverändert |
|
|
|
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen,
Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und Funktionen: |
|
|
|
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen,
Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und
Funktionen: |
|
|
|
1. bis 3. unverändert |
|
|
|
1. bis 3. unverändert |
|
|
|
4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter
|
47 Euro |
|
|
4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter,
Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer Europäischen
Gesellschaft (SE) |
47 Euro |
|
|
5. bis 7. unverändert |
|
|
|
5. bis 7. unverändert |
|
|
|
8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit beschränkter
Haftung |
15 Euro |
|
|
8. Gesellschafter bei Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder Aktionär einer Aktiengesellschaft |
15 Euro |
|
Art. VI
Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
Bekanntmachungen § 4. (1) ... (2) Die Österreichische Staatsdruckerei hat
die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben
binnen eines Monats nach der Bekanntmachung im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung''
dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
mitzuteilen. |
Bekanntmachungen § 4. (1)
unverändert (2) Das Gericht hat die nach Art. 11 der
EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung
in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 HGB) dem Amt für amtliche
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. |
Art. VII
Änderung des
Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997
Anerkennung als Revisionsverband § 19. (1) ... (2)
... (3)
Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der
Interessen seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken.
Andere Zwecke darf er nicht verfolgen. (4) ... (5) ... |
Anerkennung als Revisionsverband § 19. (1)
unverändert (2)
unverändert (3)
Der Revisionsverband kann neben der Revision die gemeinsame Wahrnehmung der
Interessen seiner Mitglieder sowie deren Beratung und Betreuung bezwecken; er
ist dabei auch zur Übernahme der geschäftsmäßigen Vertretung seiner
Mitglieder vor Abgabenbehörden befugt. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen. (4)
unverändert (5) unverändert |
Artikel
VIII Änderungen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes |
|
§ 3. (1) Inländische Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer
Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit
betrieben werden. Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden. (2) ... (3) ... |
§ 3. (1) Inländische
Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer
Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereines auf
Gegenseitigkeit betrieben werden. (2) unverändert (3) unverändert |
§ 4. (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) Die Konzession ist zu versagen, wenn 1. die Mitglieder des Vorstandes nicht über die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und
fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht
gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994,
BGBl Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder über
das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen
Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen
Personen maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs
eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum
Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt
auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
Die fachliche Eignung setzt ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse
im Versicherungsgeschäft sowie Leitungserfahrung voraus; sie ist in der Regel
anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem
Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart
nachgewiesen wird; besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, so genügen
bei den weiteren Mitgliedern des Vorstands theoretische und praktischen
Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des
Versicherungsgeschäftes von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende
Tätigkeit bei entsprechenden Unternehmen, 1a. nicht mindestens ein Mitglied des Vorstands
seinen Hauptwohnsitz im Inland hat und nicht mindestens ein Mitglied des
Vorstands die deutsche Sprache beherrscht, 2. ... 3. ... 4. der Vorstand nicht aus mindestens zwei
Personen besteht und die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den
gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt, 5. ... 6. ... (7) ... (8) Besitzt das Versicherungsunternehmen
bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren
Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines
Versicherungszweiges zu versagen, wenn 1. die Mitglieder des Vorstands für den
erweiterten Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1) sind, 2. ... 3. ... (9) ... |
§ 4. (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6) Die Konzession
ist zu versagen, wenn 1. die Mitglieder des Vorstandes oder des
Verwaltungsrates oder die geschäftsführenden Direktoren nicht über die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und
fachliche Eignung verfügen. Persönliche Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht
gegeben, wenn ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 GewO 1994,
BGBl Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt oder über
das Vermögen dieser Personen beziehungsweise das Vermögen eines anderen
Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte diesen Personen
maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet
wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss
eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde. Dies gilt auch, wenn ein
damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. Mindestens
zwei Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates müssen ausreichende
theoretische und praktische Kenntnisse im Versicherungsgeschäft sowie
Leitungserfahrung haben; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine
zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen
von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird; gehören
geschäftsführende Direktoren einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem
Verwaltungsrat an, so muss diese Voraussetzung von mindestens einem Mitglied
des Verwaltungsrates und mindestens einem geschäftsführenden Direktor erfüllt
werden; bei den weiteren Personen genügen theoretische und praktischen
Kenntnisse auf anderen Gebieten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäftes
von wesentlicher Bedeutung sind, und eine leitende Tätigkeit bei entsprechenden
Unternehmen, 1a. nicht mindestens ein
Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender
Direktor seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder nicht mindestens ein Mitglied
des Vorstands oder des Verwaltungsrats die deutsche Sprache beherrscht; gehören geschäftsführende Direktoren
einer Europäischen Gesellschaft (SE) nicht dem Verwaltungsrat an, so muss mindestens einer von ihnen die deutsche Sprache
beherrschen, 2. unverändert 3. unverändert 4. der Vorstand nicht aus mindestens zwei
Personen besteht oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für
den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt, 5. unverändert 6. unverändert (7) ... (8) Besitzt das Versicherungsunternehmen
bereits eine Konzession, so ist die Konzession zum Betrieb eines weiteren
Versicherungszweiges oder zur Deckung zusätzlicher Risken innerhalb eines
Versicherungszweiges zu versagen, wenn 1. die Mitglieder des Vorstands oder des
Verwaltungsrates oder die geschäftsführenden Direktoren für den erweiterten
Betrieb nicht fachlich geeignet (Abs. 6 Z 1) sind, 2. unverändert 3. unverändert (9) unverändert |
§ 7a. (1) ... (2)
... (3) ... (4) ... |
§ 7a.
(1) ... (1a)
Die Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der
Eintragung der Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Vertragsstaat und
ihrer Löschung im Firmenbuch. (2)
unverändert (3) unverändert (4) unverändert |
§ 10. (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... |
§ 10. (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6) Die FMA hat gegen die Verlegung des
Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Art. 8 Abs. 14
zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (ABl.
Nr. L 294 vom 10. November 2001, S 1) Einspruch zu erheben,
wenn die Interessen der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind. |
§ 10a. (1) ... (2)
Bestehen im Hinblick auf die Verwaltungsstruktur und die finanziellen
Verhältnisse des Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung
keine Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands und der
Hauptbevollmächtigte die für den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche
fachliche Eignung, so hat die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen
sämtlicher Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a diese Angaben der zuständigen
Behörde des Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet
werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, dass das Versicherungsunternehmen
über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies gilt nicht, wenn die FMA
die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß § 104a Abs. 1 zweiter
Satz oder eines Sanierungsplans gemäß § 104a Abs. 2a verlangt hat
und die Gründe hiefür noch nicht weggefallen sind. Die FMA hat das
Versicherungsunternehmen von der Übermittlung der Angaben und Nachweise gemäß
Abs. 1 und 1a unverzüglich zu verständigen. (3) ... (4) ... |
§ 10a. (1) ... (2)
Bestehen im Hinblick auf
die Verwaltungsstruktur und die finanziellen Verhältnisse des
Versicherungsunternehmens gegen die Errichtung der Zweigniederlassung keine
Bedenken und besitzen die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrates
und die geschäftsführenden Direktoren sowie der Hauptbevollmächtigte die für
den Betrieb der Zweigniederlassung erforderliche fachliche Eignung, so hat
die FMA innerhalb von drei Monaten nach Einlangen sämtlicher Angaben und
Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a diese Angaben der zuständigen Behörde des
Staates zu übermitteln, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, dass das
Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Dies
gilt nicht, wenn die FMA die Vorlage eines Solvabilitätsplans gemäß
§ 104a Abs. 1 zweiter Satz oder eines Sanierungsplans gemäß
§ 104a Abs. 2a verlangt hat und die Gründe hiefür noch nicht
weggefallen sind. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von der
Übermittlung der Angaben und Nachweise gemäß Abs. 1 und 1a unverzüglich
zu verständigen. (3) unverändert (4) unverändert |
§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung
neuer Mitglieder ihres Vorstands nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor,
jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das
Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands anzuzeigen. Mit der Anmeldung der
Eintragung von Vorstandsmitgliedern in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung
vorzulegen. Die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und das Ausscheiden
von Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. (2) ... (3) Die Mitglieder des Vorstandes eines
inländischen Versicherungsunternehmens oder der Geschäftsleitung der
inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft oder des
Bankwesens und auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die
ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen. |
§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung
neuer Mitglieder ihres Vorstandes oder ihres Verwaltungsrates und ihrer
geschäftsführenden Direktoren nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls
aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von
Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und von geschäftsführenden
Direktoren anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern des
Vorstands oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren in
das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl von
Mitgliedern des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von Mitgliedern des
Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen. (2) unverändert (3) Die Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates und die geschäftsführenden
Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die
Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
dürfen keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige
Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen. Die
Mitglieder des Vorstandes und die geschäftsführenden Direktoren eines
inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen
Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen
keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft oder des Bankwesens
ausüben. Sind keine geschäftsführenden Direktoren einer Europäischen Gesellschaft
(SE) bestellt, so gilt dies für die Mitglieder des Verwaltungsrates. |
§ 24. (1) Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 4
Abs. 1 erteilten Konzession die Lebensversicherung oder jeweils die
Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der
Lebensversicherung betreiben, haben einen verantwortlichen Aktuar und einen
Stellvertreter zu bestellen. Für die Lebensversicherung einschließlich der
Unfallversicherung und die Krankenversicherung können je ein verantwortlicher
Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. Soll zum
verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder seinem
Stellvertreter ein Vorstandsmitglied bestellt werden, so obliegt die
Bestellung dem Aufsichtsrat. (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... |
§ 24. (1) Versicherungsunternehmen, die im Rahmen ihrer gemäß § 4
Abs. 1 erteilten Konzession die Lebensversicherung oder jeweils die
Krankenversicherung oder die Unfallversicherung nach Art der
Lebensversicherung betreiben, haben einen verantwortlichen Aktuar und einen
Stellvertreter zu bestellen. Für die Lebensversicherung einschließlich der
Unfallversicherung und die Krankenversicherung können je ein verantwortlicher
Aktuar und Stellvertreter gesondert bestellt werden. Soll zum
verantwortlichen Aktuar eines inländischen Versicherungsunternehmens oder
seinem Stellvertreter ein Vorstandsmitglied oder ein Verwaltungsratsmitglied
oder ein geschäftsführender Direktor bestellt werden, so obliegt die
Bestellung dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat. (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert |
§ 24a. (1) ... (2) Der Vorstand
oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens hat dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen
zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß
Abs. 1 benötigt. (3) ... (4) ... |
§ 24a. (1) ... (2) Der Vorstand
oder der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren oder die
Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
haben dem verantwortlichen Aktuar alle Informationen zur Verfügung zu
stellen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 benötigt. (3) unverändert (4) unverändert |
§ 50. (1) Für die
Einberufung des obersten Organs, die Teilnahme an der Versammlung des
obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der
Mitglieder des obersten Organs gelten die §§ 102 Abs. 2, 105
Abs. 1, 2 und 3 erster Satz, 106, 107 Abs. 1, 108 Abs. 1, 2
erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112 Aktiengesetz 1965 in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die
Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs. (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... |
§ 50. (1) Für die
Einberufung des obersten Organs, die Teilnahme an der Versammlung des
obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift und das Auskunftsrecht der
Mitglieder des obersten Organs gelten die §§ 102 Abs. 2 und 3, 105
Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz und 3 erster Satz, 106, 107
Abs. 1, 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112
Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Soweit in
diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die
Mitglieder des obersten Organs. (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert |
§ 55. (1) Ein
Beschluß des obersten Organs ist nichtig, wenn 1. das oberste Organ nicht nach § 105
Abs. 1 und 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung
einberufen ist, es sei denn, dass alle Mitglieder des obersten Organs
erschienen oder vertreten sind, 2. ... 3. ... 4. ... (2) ... (3) ... (4) ... |
§ 55. (1) Ein
Beschluss des obersten Organs ist nichtig, wenn 1. das oberste Organ nicht nach § 105
Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der
jeweils geltenden Fassung einberufen ist, es sei denn, dass alle Mitglieder
des obersten Organs erschienen oder vertreten sind, 2. unverändert 3. unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert |
§ 69. (1) ... (2) ... (3) Im übrigen gelten für die Einberufung des
obersten Organs und die Teilnahme an seinen Versammlungen die §§ 102
Abs. 2, 105 Abs. 1 erster und dritter Satz und 2, 107 Abs. 1
und 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 erster Satz Aktiengesetz 1965
in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von
Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten
Organs. (4) ... (5) ... (6) ... |
§ 69. (1) unverändert (2) unverändert (3) Im übrigen gelten für die Einberufung des
obersten Organs und die Teilnahme an seinen Versammlungen die §§ 102
Abs. 2 und 3, 105 Abs. 1 erster und dritter Satz und 2 erster und
zweiter Satz, 107 Abs. 1 und 108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4
erster Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre
Stelle die Mitglieder des obersten Organs. (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert |
§ 73b. (1) ... (1a) ... (2) Eigenmittel sind 1. a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte
Grundkapital, b) ... c) ... 2. ... 3. ... 4. ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) ... (7) ... (8) Die FMA hat bei
Aktiengesellschaften auf Antrag und unter Nachweis die Hinzurechnung der
Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu den Eigenmitteln zu
genehmigen. Bei der Festlegung des Ausmaßes, in dem das nicht eingezahlte
Grundkapital den Eigenmitteln hinzugerechnet wird, ist die Einbringlichkeit
des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals zu berücksichtigen. Die
Anrechnung ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses begrenzt. Erfüllt
ein Versicherungsunternehmen nicht das Eigenmittelerfordernis, so bezieht
sich diese Grenze auf die Eigenmittel. |
§ 73b. (1) und (1a) ... (2) Eigenmittel sind 1. a) bei Aktiengesellschaften und Europäischen
Gesellschaften (SE) das eingezahlte Grundkapital, b) unverändert c) unverändert 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert (7) unverändert (8) Die FMA hat bei
Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) auf Antrag und
unter Nachweis die Hinzurechnung der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des
Grundkapitals zu den Eigenmitteln zu genehmigen. Bei der Festlegung des
Ausmaßes, in dem das nicht eingezahlte Grundkapital den Eigenmitteln hinzugerechnet
wird, ist die Einbringlichkeit des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals
zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist mit 50 vH des Eigenmittelerfordernisses
begrenzt. Erfüllt ein Versicherungsunternehmen nicht das
Eigenmittelerfordernis, so bezieht sich diese Grenze auf die Eigenmittel. |
§ 73d. (1) Berechtigten aus Partizipationskapital (§ 73c
Abs. 1) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihre
Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149
Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Im Beschluß ist
festzusetzen. 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) Partizipationskapital kann durch das
Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen eingezogen
werden: 1. ... 2. Handelt es sich beim Versicherungsunternehmen
um eine Aktiengesellschaft mit börsenotierten Aktien und Partizipationsscheinen,
so hat der Einziehung ein Angebot auf Umtausch in Aktien (Abs. 1
bis 5) innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung
voranzugehen. Die Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis
auf die beabsichtigte Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot
darf eine allfällige Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die
Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie
zum durchschnittlichen Börsekurs der Partizipationsscheine an den der
Beschlußfassung über das Umtauschangebot vorausgehenden zwanzig Börsetagen. 3. ... 4. ... 5. ... 6. ... 7. ... |
§ 73d. (1)
Berechtigten aus Partizipationskapital (§ 73c Abs. 1) einer Aktiengesellschaft
oder einer Europäischen Gesellschaft (SE) kann das Recht eingeräumt werden,
ihre Partizipationsscheine gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149
Abs. 2, 153 und 160 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden
Fassung sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des
Kapitalberichtigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind
anzuwenden. Im BeschluSS ist festzusetzen. 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert 6. unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6)
Partizipationskapital kann durch das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe
der folgenden Voraussetzungen eingezogen werden: 1. unverändert 2. Handelt es sich beim Versicherungsunternehmen
um eine Aktiengesellschaft oder Europäische Gesellschaft (SE) mit
börsenotierten Aktien und Partizipationsscheinen, so hat der Einziehung ein
Angebot auf Umtausch in Aktien (Abs. 1 bis 5) innerhalb von sechs
Monaten vor der Bekanntmachung der Einziehung voranzugehen. Die
Bekanntmachung über das Umtauschangebot hat einen Hinweis auf die beabsichtigte
Einziehung zu enthalten. Bei diesem Umtauschangebot darf eine allfällige
Zuzahlung nicht höher festgesetzt werden als die Differenz zwischen dem
durchschnittlichen Börsenkurs der betreffenden Aktie zum durchschnittlichen
Börsekurs der Partizipationsscheine an den der Beschlussfassung über das Umtauschangebot
vorausgehenden zwanzig Börsetagen. 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert 6. unverändert 7. unverändert |
Anwendbarkeit des HGB und des
Aktiengesetzes 1965 § 80. (1) ... (2) ... (3) ... |
Anwendbarkeit des HGB, des
Aktiengesetzes 1965 und des SE-Gesetzes § 80. (1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von 1. unverändert 1a. Versicherungsunternehmen in der Rechtsform
einer Europäischen Gesellschaft (SE) gelten die Bestimmungen des HGB in der
jeweils geltenden Fassung für große Aktiengesellschaften und des SE-Gesetzes
in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt; 2. unverändert (2) unverändert (3 ) unverändert |
§ 81. (1) Der
Vorstand eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die
Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen. (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) ... |
§ 81. (1) Der
Vorstand oder der Verwaltungsrat oder die geschäftsführenden Direktoren eines
inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleitung der
Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben für
die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen. (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert |
§ 82a. (1) ... (2) ... (3) ... (4) Mitteilungen
gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder der
Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
zur Kenntnis zu bringen. |
§ 82a. (1) unverändert (2) unverändert
(3) unverändert
(4) Mitteilungen
gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat oder dem
Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren oder der
Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
zur Kenntnis zu bringen. |
§ 83. (1) ... (2) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich,
längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres
vorzulegen 1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des
Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte, 2. ... 3. ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) ... |
§ 83. (1) ... (2) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich,
längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres
vorzulegen 1. eine beglaubigte vollständige Abschrift des
Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden
Direktoren zum Gegenstand hatte, 2. unverändert 3. unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert |
§ 104. (1) ... (2) ... (3) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn
ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungsunternehmen selbst auch an
die Mitglieder des Vorstands, an die Mitglieder der Geschäftsleitung oder an
die das Versicherungsunternehmen kontrollierenden Personen gerichtet werden,
Anordnungen nach Abs. 1 auch an Unternehmen, denen Teile des
Geschäftsbetriebes übertragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob gemäß
§ 17a die Übertragung der Genehmigung bedarf. |
§ 104. (1) unverändert (2) unverändert (3) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn
ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungsunternehmen selbst auch an
die Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats, die geschäftsführenden
Direktoren, die Mitglieder der Geschäftsleitung oder an die das
Versicherungsunternehmen kontrollierenden Personen gerichtet werden,
Anordnungen nach Abs. 1 auch an Unternehmen, denen Teile des
Geschäftsbetriebes übertragen wurden, und zwar unabhängig davon, ob gemäß
§ 17a die Übertragung der Genehmigung bedarf. |
§ 105. Soweit es der Durchsetzung der Einhaltung der für den Betrieb der
Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der Anordnungen der FMA
dient, hat die FMA die Einberufung der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung
oder Mitgliedervertretung) oder des Aufsichtsrats von inländischen Versicherungsunternehmen
und die Ankündigung bestimmter Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung
in der Tagesordnung zu verlangen. Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich
entsprochen, so kann die FMA, wenn sonst die Belange der Versicherten
gefährdet würden, die Einberufung oder Ankündigung auf Kosten des Versicherungsunternehmens
selbst vornehmen. |
§ 105. Soweit es der Durchsetzung der Einhaltung der für den Betrieb der
Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der Anordnungen der FMA
dient, hat die FMA die Einberufung der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung
oder Mitgliedervertretung) oder des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats
von inländischen Versicherungsunternehmen und die Ankündigung bestimmter
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung in der Tagesordnung zu verlangen.
Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, so kann die FMA, wenn
sonst die Belange der Versicherten gefährdet würden, die Einberufung oder
Ankündigung auf Kosten des Versicherungsunternehmens selbst vornehmen. |
§ 106. (1) ... (2) Hiezu kann die FMA insbesondere 1. den Mitgliedern des Vorstandes oder der
Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens
die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, 2. ... 3. ... (3) ... (4) ... (5) ... |
§ 106. (1) unverändert (2) Hiezu kann die FMA insbesondere 1. den Mitgliedern des Vorstandes oder des
Verwaltungsrats, den geschäftsführenden Direktoren oder den Geschäftsleitern
der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens die
Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, 2. unverändert 3. unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert |
§ 118. (1) ... (2) Die Auskünfte und Unterlagen gemäß
Abs. 1 können folgende Gegenstände betreffen: 1. ... 2. die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens, 3. ... 4. ... 5. ... 6. ... 7. ... 8. ... (3) ... (4) ... |
§ 118.
(1) ... (2) Die Auskünfte und Unterlagen gemäß
Abs. 1 können folgende Gegenstände betreffen: 1. unverändert 2. die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands,
des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
des Versicherungsunternehmens, 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert 6. unverändert 7. unverändert 8. unverändert (3) unverändert (4) unverändert |
§ 118a. (1) Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden
Versicherungsunternehmen (§ 99) den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen,
der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte zuständigen
Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte
zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden Gegenstände betreffen: 1. ... 2. die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats des Versicherungsunternehmens, 3. ... 4. ... 5. ... 6. ... 7. ... 8. ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) ... |
§ 118a. (1) Die FMA ist berechtigt, über die ihrer Überwachung unterliegenden
Versicherungsunternehmen (§ 99) den für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen,
der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute sowie der Finanzmärkte
zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten auf deren Verlangen
diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln,
die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die folgenden
Gegenstände betreffen: 1. unverändert 2. die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands,
des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren
des Versicherungsunternehmens, 3. unverändert 4. unverändert 5. unverändert 6. unverändert 7. unverändert 8. unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert |
§ 119h. (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) ... (7) ... (8) ... (9) ... (10) ... (11) ... (12) ... (13) ... (14) ... |
§ 119h. (1) unverändert (2) unverändert (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert (7) unverändert (8) unverändert (9) unverändert (10) unverändert (11) unverändert (12) unverändert (13) unverändert (14) unverändert (15) § 3
Abs. 1, § 4 Abs. 6 und 8, § 7a Abs. 1a, § 10
Abs. 6, § 10a Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 3, § 24
Abs. 1, § 24a Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 55
Abs. 1, § 69 Abs. 3, § 73b Abs. 2 und 8, § 73d
Abs. 1 und 6, § 80, § 81 Abs. 1, § 82a Abs. 4,
§ 83 Abs. 2, § 104 Abs. 3, § 105, § 106
Abs. 2, § 118 Abs. 2 und § 118a Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../... treten mit 8.
Oktober 2004 in Kraft. |