V O R B L A T T

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Kasachstans bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.

Allgemeiner Teil

 

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Mit Kasachstan besteht derzeit noch kein Abkommen  zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Kasachstan ist jedoch der Abschluss eines Abkommens erforderlich geworden. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Es wurden daher im November 1996 in Wien Verhandlungen mit Kasachstan aufgenommen. Die Verhandlungen wurden im Oktober 1997 in Almaty und im Juni 1998 in Wien fortgesetzt. Die endgültige Einigung über den Abkommenstext erfolgte auf schriftlichem Wege. Das  Abkommen wurde am 7. Mai 2003 in Astana vom kasachischen Vize-Finanzminister und von der österreichischen Botschafterin paraphiert.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) aus dem Jahr 1992 (idF 1997). Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Absatz 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.

In Abs. 1 wird darüber hinaus die Abkommensberechtigung bestimmter steuerbefreiter Einrichtungen klargestellt.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. Auch die Baustellenfrist wird OECD-konform mit zwölf Monaten bestimmt. Es ist ausdrücklich geregelt, dass auch mit Bauvorhaben zusammenhängende

Überwachungsleistungen unter diese Bestimmung fallen. Auch Einrichtungen im Zusammenhang mit der Erforschung von Bodenschätzen einschließlich der Überwachungsleistungen bilden eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

Zu Artikel 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Abs. 8 regelt, dass Einkünfte aus einer stillen Beteiligung nach österreichischem Recht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um echte oder unechte stille Gesellschaften handelt, nach den Zuteilungsregeln für gewerbliche Gewinne behandelt werden.

Zu Artikel 8:

Diese Bestimmungen sehen vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem die Person ansässig ist, die das Unternehmen betreibt.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben soll auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Dieses beträgt bei Portfoliodividenden 15%. Bei Schachteldividenden (Beteiligung von mindestens 10%) ist eine Quellensteuer von 5% des Bruttobetrags der Dividenden vorgesehen.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform. Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Abs. 6 sieht eine Betriebstättensteuer vor. Diese Steuer ist mit 5% der Bemessungsgrundlage begrenzt. Als Bemessungsgrundlage werden 50% der Gewinne nach Abzug aller Steuern (ausgenommen die Betriebstättensteuer) herangezogen.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Zinsen ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt.

Abs. 3 sieht eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen im öffentlichen Bereich sowie für Zwischen­bankenzinsen vor.

Abs. 4 enthält eine Bestimmung über die Quellensteuerfreiheit von Zinsen aus Exportförderungskrediten.

Abs. 5 enthält eine Quellensteuerbefreiung für Zinsen aus Lieferkrediten.

Die Definition der Zinsen in Abs. 6 ist OECD-konform.

Abs. 7 enthält den OECD-konformen Betriebstättenvorbehalt.

Abs. 8 enthält den Grundsatz, dass die Zinsen ihre Quelle in dem Staat haben, in dem der Schuldner ansässig ist. Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht aber in den Fällen, in denen die Schuld für Zwecke einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung eingegangen worden ist. Für diesen Fall bestimmt dieser Absatz, dass die Quelle der Zinsen in dem Staat ist, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

Abs. 9 regelt den Fall, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zwischen Schuldner und Nutzungsberechtigten überhöhte Zinsen gezahlt werden und schränkt die Anwendung des Artikels auf den Betrag ein, der ohne diese besonderen Beziehung gezahlt worden wäre.

Zu Artikel 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist OECD-konform.

Abs. 4 enthält den OECD-konformen Betriebstättenvorbehalt.

Abs. 5 regelt, dass als Quelle der Lizenzgebühren der Staat gilt, in dem der Schuldner ansässig ist. Ist aber das Recht, aus dem sich die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren ergibt, mit einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung verbunden, so ist die Quelle der Lizenzgebühren in dem Staat, in dem sich die Betriebstätte bzw. feste Einrichtung befindet.

Abs. 6 stellt klar, dass dieser Artikel nur auf Lizenzgebühren anzuwenden ist, die nicht auf Grund besonderer Beziehungen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten als überhöht erachtet werden.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sowie aus dazu gehörigem beweglichen Vermögen werden in dem Staat besteuert, in dem die Person ansässig ist, die die Seeschiffe und Luftfahrzeuge betreibt.

Zu Artikel 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind (Abs. 1 lit. a). Die Zuteilungsregel folgt insoweit den OECD-Grundsätzen. Darüber hinaus besteht aber auch ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates, wenn sich die Person in diesem Staat länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält (Abs.1 lit. b). Durch den letzten Unterabsatz wird klargestellt, dass die Zurechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit analog zu den Zurechnungsvorschriften für gewerbliche Gewinne erfolgt.

Die Definition der selbständigen Einkünfte ist OECD-konform.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) und für Sozial­versicherungspensionen dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b).

Gem. Art. 19 Abs. 3 finden die Bestimmungen auch auf Gehälter Anwendung, die den Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle gezahlt werden.

Art. 19 Abs. 4 enthält die OECD-konforme Regelung für Bezüge, die im  erwerbswirtschaftlichen Tätigkeitsbereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften erzielt werden.

Zu Artikel 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Muster­abkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsrats­bezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Artikel 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze über­nommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Zu Artikel 20:

Gem. Abs. 1 werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten und –lehrlingen aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Abs. 2 enthält eine Steuerbefreiung für Bezüge von Ferialpraktikanten.

Zu Artikel 21:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Artikel 22:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise die Zuteilung der Besteuerungsrechte für Vermögen vor.

Zu Artikel 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden. Die Bestimmung des Abs. 2 lit. c geht auf Grund der Senkung der Mindestbeteiligung im innerstaatlichen Recht durch das BBG 2003 ins Leere. Abs. 2 lit. e sieht ein subsidiäres Besteuerungsrecht Österreichs vor, das nur dann geltend gemacht werden kann, wenn ansonsten auf Grund eines Qualifikationskonfliktes eine Doppelnichtbesteuerung einträte und der Qualifikationskonflikt auch nicht nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens beseitigt werden kann.

Kasachstan wendet das Anrechnungsverfahren an.

Zu Artikel 24:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1 oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Untersagt ist auch eine Diskriminierung von Staatenlosen (Abs. 2). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 3). Abs. 4 enthält ein besonderes Diskriminierungsverbot im im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Zinsen, Lizenzgebühren und anderer Entgelte.

Das Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung (Abs. 6).

Zu Artikel 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 26:

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Ab­kommens erforderlich sind („kleiner“ Informationsaustausch).

Zu Artikel 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppel­besteuerungsabkommens.

Protokoll

Abs. 1 sieht vor, dass bei jenen Bestimmungen, die dem OECD-MA entsprechen, die betreffenden Kommentare als Auslegungshilfe dienen.

Abs 2 sieht ein Meistbegünstigung für Österreich vor, dass die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 6 über die Betriebstättensteuer gegenüber Österreich nicht angewendet werden, solange ein Abkommen mit einem anderen Mitgliedstaat der OECD besteht, das diese Bestimmung nicht enthält.

Abs. 3 ist ebenfalls eine Meistbegünstigung für Österreich in Bezug auf die Quellensteuer von 10% für Zinsen und für Lizenzgebühren. Sofern mit einem Mitgliedstaat der OECD ein Abkommen mit einem geringeren Quellensteuersatz geschlossen wird, bestätigt die Verpflichtung, dies mitzuteilen. Ein solcher geringerer Quellensteuersatz ist dann auch gegenüber Österreich anzuwenden.