V O R B L A T T
Problem:
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan werden
gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler
Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen
macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.
Ziel:
Durch das Abkommen
soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs
und Kasachstans bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen
Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden
Weise beseitigt werden.
Inhalt:
Das
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom
Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale
Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Attraktivität
Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch
die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über
die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene
Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für
ein unternehmerisches Engagement darstellt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Negative
finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes
der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und
bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten, die den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Das
Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde
noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind der unmittelbaren
Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung
von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.
Mit Kasachstan
besteht derzeit noch kein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Durch die Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Kasachstan ist jedoch der
Abschluss eines Abkommens erforderlich geworden. Es soll damit auch der
Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu
diesem Staat gestärkt werden.
Es wurden daher im
November 1996 in Wien Verhandlungen mit Kasachstan aufgenommen. Die
Verhandlungen wurden im Oktober 1997 in Almaty und im Juni 1998 in Wien
fortgesetzt. Die endgültige Einigung über den Abkommenstext erfolgte auf
schriftlichem Wege. Das Abkommen
wurde am 7. Mai 2003 in Astana vom kasachischen Vize-Finanzminister und von der
österreichischen Botschafterin paraphiert.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) aus dem Jahr 1992 (idF 1997). Mit dem
In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen
und keine personellen Wirkungen verbunden sein.
Besonderer
Teil
Zu Artikel
1:
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig
sind.
Zu Artikel
2:
In sachlicher
Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung
stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu Artikel
3:
Dieser Artikel
enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen
Begriffsumschreibungen.
Zu Artikel
4:
Diese Bestimmungen
enthalten in Absatz 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes
der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für
Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei
juristischen Personen (Abs. 3) vor.
In Abs. 1
wird darüber hinaus die Abkommensberechtigung bestimmter steuerbefreiter
Einrichtungen klargestellt.
Zu Artikel
5:
Dieser Artikel
beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der
„Betriebstätte“. Auch die Baustellenfrist wird OECD-konform mit zwölf Monaten
bestimmt. Es ist ausdrücklich geregelt, dass auch mit Bauvorhaben
zusammenhängende
Überwachungsleistungen
unter diese Bestimmung fallen. Auch Einrichtungen im Zusammenhang mit der
Erforschung von Bodenschätzen einschließlich der Überwachungsleistungen bilden
eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
Zu Artikel
6:
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in
dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Zu Artikel
7:
Für die Aufteilung
der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte
OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit
besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte
zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die
sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte
erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).
Abs. 8
regelt, dass Einkünfte aus einer stillen Beteiligung nach österreichischem
Recht ohne Rücksicht darauf, ob es sich um echte oder unechte stille
Gesellschaften handelt, nach den Zuteilungsregeln für gewerbliche Gewinne
behandelt werden.
Zu Artikel
8:
Diese Bestimmungen
sehen vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur
in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem die Person ansässig ist, die das
Unternehmen betreibt.
Zu Artikel
9:
Dieser Artikel
befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften
sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer
Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen
vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den
Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.
Zu Artikel
10:
Das
Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen
dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist
(Wohnsitzstaat). Daneben soll auch der Quellenstaat der Dividenden ein
begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Dieses beträgt bei Portfoliodividenden
15%. Bei Schachteldividenden (Beteiligung von mindestens 10%) ist eine
Quellensteuer von 5% des Bruttobetrags der Dividenden vorgesehen.
Die in Abs. 3
vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform. Auch der in
Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im
OECD-Musterabkommen.
Abs. 5
schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Abs. 6 sieht
eine Betriebstättensteuer vor. Diese Steuer ist mit 5% der Bemessungsgrundlage
begrenzt. Als Bemessungsgrundlage werden 50% der Gewinne nach Abzug aller
Steuern (ausgenommen die Betriebstättensteuer) herangezogen.
Zu Artikel
11:
Das
Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des
Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch
dem Quellenstaat der Zinsen ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht
eingeräumt.
Abs. 3 sieht
eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen im öffentlichen Bereich sowie für
Zwischenbankenzinsen vor.
Abs. 4
enthält eine Bestimmung über die Quellensteuerfreiheit von Zinsen aus Exportförderungskrediten.
Abs. 5
enthält eine Quellensteuerbefreiung für Zinsen aus Lieferkrediten.
Die Definition der
Zinsen in Abs. 6 ist OECD-konform.
Abs. 7
enthält den OECD-konformen Betriebstättenvorbehalt.
Abs. 8
enthält den Grundsatz, dass die Zinsen ihre Quelle in dem Staat haben, in dem
der Schuldner ansässig ist. Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht aber in
den Fällen, in denen die Schuld für Zwecke einer Betriebstätte oder einer
festen Einrichtung eingegangen worden ist. Für diesen Fall bestimmt dieser
Absatz, dass die Quelle der Zinsen in dem Staat ist, in dem sich die
Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
Abs. 9 regelt
den Fall, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zwischen Schuldner und
Nutzungsberechtigten überhöhte Zinsen gezahlt werden und schränkt die Anwendung
des Artikels auf den Betrag ein, der ohne diese besonderen Beziehung gezahlt
worden wäre.
Zu Artikel
12:
Das
Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des
Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß
Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 10% begrenztes
Besteuerungsrecht eingeräumt. Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist
OECD-konform.
Abs. 4
enthält den OECD-konformen Betriebstättenvorbehalt.
Abs. 5
regelt, dass als Quelle der Lizenzgebühren der Staat gilt, in dem der Schuldner
ansässig ist. Ist aber das Recht, aus dem sich die Verpflichtung zur Zahlung
der Lizenzgebühren ergibt, mit einer Betriebstätte oder einer festen
Einrichtung verbunden, so ist die Quelle der Lizenzgebühren in dem Staat, in
dem sich die Betriebstätte bzw. feste Einrichtung befindet.
Abs. 6 stellt
klar, dass dieser Artikel nur auf Lizenzgebühren anzuwenden ist, die nicht auf
Grund besonderer Beziehungen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten
als überhöht erachtet werden.
Zu Artikel
13:
Dieser Artikel
enthält grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die
üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.
Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr sowie aus dazu gehörigem beweglichen Vermögen werden in
dem Staat besteuert, in dem die Person ansässig ist, die die Seeschiffe und
Luftfahrzeuge betreibt.
Zu Artikel
14:
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche
Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort insoweit besteuert
werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen
sind (Abs. 1 lit. a). Die Zuteilungsregel folgt insoweit den
OECD-Grundsätzen. Darüber hinaus besteht aber auch ein Besteuerungsrecht des
Quellenstaates, wenn sich die Person in diesem Staat länger als 183 Tage
innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält (Abs.1 lit. b). Durch
den letzten Unterabsatz wird klargestellt, dass die Zurechnung der Einkünfte
aus selbständiger Arbeit analog zu den Zurechnungsvorschriften für gewerbliche
Gewinne erfolgt.
Die Definition der
selbständigen Einkünfte ist OECD-konform.
Zu den
Artikeln 15, 18 und 19:
In diesen Artikeln
ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind
Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat
besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15
Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige
Auslandstätigkeit.
In Anwendung der
OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private
Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) und für Sozialversicherungspensionen
dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
Aktiv- und
Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in
Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert
werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung
steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b und Abs. 2
lit. b).
Gem. Art. 19
Abs. 3 finden die Bestimmungen auch auf Gehälter Anwendung, die den
Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle gezahlt werden.
Art. 19 Abs. 4 enthält die OECD-konforme
Regelung für Bezüge, die im
erwerbswirtschaftlichen Tätigkeitsbereich öffentlich-rechtlicher
Körperschaften erzielt werden.
Zu Artikel
16:
Das
Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen
dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge
auszahlt, ihren Sitz hat.
Zu Artikel
17:
Für die
Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen.
Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder
Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht
geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem
Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger
zufließen (Abs. 2).
Zu Artikel
20:
Gem. Abs. 1
werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten und –lehrlingen aus dem Ausland
zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.
Abs. 2
enthält eine Steuerbefreiung für Bezüge von Ferialpraktikanten.
Zu Artikel
21:
Dieser Artikel
sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des
Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird,
für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.
Zu Artikel
22:
Dieser Artikel
sieht in OECD-konformer Weise die Zuteilung der Besteuerungsrechte für Vermögen
vor.
Zu Artikel
23:
In diesem Artikel
werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden
wird:
Österreich wendet hiebei auf OECD-Grundlage die
Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von
Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird die
Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden. Die Bestimmung des
Abs. 2 lit. c geht auf Grund der Senkung der Mindestbeteiligung im
innerstaatlichen Recht durch das BBG 2003 ins Leere. Abs. 2
lit. e sieht ein subsidiäres Besteuerungsrecht Österreichs vor, das nur
dann geltend gemacht werden kann, wenn ansonsten auf Grund eines
Qualifikationskonfliktes eine Doppelnichtbesteuerung einträte und der
Qualifikationskonflikt auch nicht nach Durchführung eines
Verständigungsverfahrens beseitigt werden kann.
Kasachstan wendet das Anrechnungsverfahren an.
Zu Artikel
24:
Dieser Artikel
enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus
Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1 oder der Kapitalbeteiligung
(Abs. 5). Untersagt ist auch eine Diskriminierung von Staatenlosen
(Abs. 2). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten
ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt
(Abs. 3). Abs. 4 enthält ein besonderes Diskriminierungsverbot im im
Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Zinsen, Lizenzgebühren und anderer
Entgelte.
Das
Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung
(Abs. 6).
Zu Artikel
25:
Die Vorschriften
dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in
Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu Artikel
26:
Dieser Artikel
sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage
verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung
des Abkommens erforderlich sind („kleiner“ Informationsaustausch).
Zu Artikel
27:
Dieser Artikel
regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens
zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
Zu Artikel
28 und 29:
Diese Bestimmungen
betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.
Protokoll
Abs. 1 sieht
vor, dass bei jenen Bestimmungen, die dem OECD-MA entsprechen, die betreffenden
Kommentare als Auslegungshilfe dienen.
Abs 2 sieht ein
Meistbegünstigung für Österreich vor, dass die Bestimmungen des Art. 10
Abs. 6 über die Betriebstättensteuer gegenüber Österreich nicht angewendet
werden, solange ein Abkommen mit einem anderen Mitgliedstaat der OECD besteht,
das diese Bestimmung nicht enthält.
Abs. 3 ist
ebenfalls eine Meistbegünstigung für Österreich in Bezug auf die Quellensteuer
von 10% für Zinsen und für Lizenzgebühren. Sofern mit einem Mitgliedstaat der
OECD ein Abkommen mit einem geringeren Quellensteuersatz geschlossen wird,
bestätigt die Verpflichtung, dies mitzuteilen. Ein solcher geringerer Quellensteuersatz
ist dann auch gegenüber Österreich anzuwenden.