63 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag 74/A der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Mag. Walter Tancsits, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Die Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Mag. Walter Tancsits., Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. März 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Mit Erkenntnis vom 7. März 2002, G 219/01, hat der
Verfassungsgerichtshof Teile des § 53a ASVG in der Fassung der
55. Novelle mit Wirkung vom 1. April 2003 als verfassungswidrig
aufgehoben. Diese bestimmen, dass Dienstgeber für die bei ihnen geringfügig
beschäftigten Personen Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pensionsversicherung zu leisten haben, sofern die Summe der an diese Personen
ausgezahlten Entgelte das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze
(Wert 2003: 464,07 € ) übersteigt.
Im zitierten
Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, dass der
Gesetzgeber mit der Regelung des § 53a Abs. 1 und 2 ASVG zwar an den
Arbeitsverdienst des geringfügig Beschäftigten angeknüpft habe, die
Beitragspflicht des Dienstgebers jedoch unabhängig vom Entstehen eines sozialversicherungsrechtlichen
Versicherungsverhältnisses bestehe; mangels Entstehens eines Versicherungsverhältnisses
sei es daher ausgeschlossen, die dem Dienstgeber auferlegte Beitragspflicht dem
Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" zuzuordnen.
Weiters legt der
Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis Folgendes dar:
„Die Normierung
einer Beitragspflicht des Dienstgebers ohne gleichzeitiges Entstehen eines
Sozialversicherungsverhältnisses, di. das Versicherthalten des Dienstnehmers
gegen den Eintritt bestimmter Versicherungsfälle, kann aber auch nicht als
(intrasystematische) Fortentwicklung des Rechts innerhalb des Begriffsinhaltes
des Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" verstanden
werden. Dazu wäre es nämlich erforderlich, dass die Neuregelung nach ihrem
(wesentlichen) Inhalt systematisch weiter dem Kompetenzgrund angehört (zB
VfSlg. 15.552/1999, Pkt. III.B.1.3.4., mwN). Diese Voraussetzung ist
hier jedoch nicht gegeben, weil es nicht im Wesen eines
Pflichtversicherungsverhältnisses liegt, dass es erst mit dem Willensentschluss
des Dienstnehmers, sich gem. § 19a ASVG selbst zu versichern, zustande
kommt.
Die in Prüfung
genommene Gesetzesbestimmung des § 53a Abs. 1 und 2 ASVG vermag sich
jedoch auch nicht auf den Kompetenztatbestand „Abgabenwesen“ iS des
Art. 13 Abs. 1 B‑VG bzw. iS des F‑VG 1948 zu stützen:
Die den
Dienstgebern von geringfügig Beschäftigten gemäß § 53a Abs. 1
Z 2 ASVG auferlegten Beiträge fließen nämlich nicht einer
Gebietskörperschaft - wie es für eine "öffentliche Abgabe" iS des F‑VG 1948
begriffswesentlich ist (s. zuletzt VfGH 28.2.2002, B 1408/01, mwN) -,
sondern den Sozialversicherungsträgern zu. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass der Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung nach § 80
Abs. 1 ASVG mit dem Betrag festgelegt ist, um den "die Aufwendungen
die Erträge übersteigen". Die gemäß § 53a Abs. 1 Z 2 ASVG
erhobenen Einnahmen aus den Dienstgeberbeiträgen zur Pensionsversicherung
vermindern zwar unmittelbar den Beitrag des Bundes, doch gilt zum einen
§ 80 ASVG nur für die Pensionsversicherung (wogegen der den Dienstgebern
geringfügig Beschäftigter auferlegte Pauschalbeitrag gemäß § 53a
Abs. 1 Z 2 ASVG auch für die Krankenversicherung bestimmt ist, wie
sich aus § 53a Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG ergibt) und sind zum
anderen die Beiträge für die Pensionsversicherung gemäß § 53a Abs. 5
ASVG an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger iS des § 447g
ASVG zu überweisen (vgl. schon VfSlg. 10.451/1985, Pkt. III.1., wo
ausgesprochen wurde, dass die der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter
durch die 11. und 12. Novelle zum B‑KUVG auferlegten Zahlungen an den
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger mangels Zufließens an eine
Gebietskörperschaft nicht als öffentliche Abgaben iS des F‑VG 1948
anzusehen seien).
Die
Dienstgeberbeiträge gemäß § 53a Abs. 1 Z 2 ASVG entziehen sich
daher - jedenfalls in ihrer derzeitigen Ausgestaltung - einer Qualifikation als
öffentliche Abgaben iS des F‑VG 1948.“
Mit Erkenntnis
B 1408/01, das nur wenige Tage vor dem Erkenntnis G 219/01 ergangen
ist, kam der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass es sich beim
Kabelrundfunkbeitrag nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl.
Nr. 573, nicht um einen Sozialversicherungsbeitrag, sondern um eine Abgabe
handelt, wobei weder der Umstand, dass mit der Einhebung des Beitrages der Künstler‑Sozialversicherungsfonds
betraut ist, noch seine gesetzlich verfügte Zweckbindung dieser Qualifikation
entgegensteht. Der Verfassungsgerichtshof führt in diesem Erkenntnis unter
anderem Folgendes aus:
„Der
Verfassungsgerichtshof leitet aus den Materialien ab, dass der Gesetzgeber mit
dem Kabelrundfunkbeitrag die Einführung einer (zusätzlichen) Abgabe erreichen
wollte, deren Ertrag ausschließlich dem Bund zustehen soll, wobei der Bund von
seiner Ertragshoheit (§ 6 F‑VG 1948) durch eine gesetzliche
Zweckwidmung (Finanzierung von Zuschüssen des KSVF zur
Künstler-Sozialversicherung) Gebrauch gemacht hat. Dieses Ziel ist mit den
eingangs erwähnten Gesetzen auch erreicht worden. Daran ändert der Umstand
nichts, dass mit der Einhebung der Beiträge der KSVF betraut ist, weil der
Fonds in dieser Funktion als beliehenes Unternehmen tätig wird, die fraglichen
Beiträge somit für den Bund und nicht von vornherein für fremde Rechnung
eingehoben werden (vgl. VfSlg. 3961/1961), mag über den vereinnahmten
Ertrag auch (bereits) im Wege einer Zweckbindung verfügt worden sein. Dass der
Kabelrundfunkbeitrag (in § 3 Abs. 1 KFBG 1981) als
"Bundesabgabe" bezeichnet wird, ohne dass eine nähere Qualifizierung
als ausschließliche oder gemeinschaftliche Bundesabgabe vorgenommen wird (eine
solche ist auch nicht im FAG zu finden), erscheint im gegebenen Zusammenhang
deswegen unproblematisch, weil sich bereits aus der Zweckwidmung, aber auch aus
dem Fehlen jeglicher Aufteilungsregel ergibt, dass es sich nur um eine
ausschließliche Bundesabgabe handeln kann.
Dass aber eine
gesetzliche Zweckwidmung für die rechtliche Qualität einer Geldleistung ohne
Bedeutung ist, hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont: So hat
er bereits im Erkenntnis VfSlg. 3159/1957 (im Zusammenhang mit der
Zweckbindung des sog. Kulturgroschens) festgehalten, dass die Erklärung des
Gesetzgebers, über eine Einnahme nur in einer bestimmten Weise zu verfügen, für
den rechtlichen Charakter der Einnahme selbst nicht von Bedeutung sein könne.
"Für die Abgrenzung des Begriffes der öffentlichen Abgaben von anderen
Erscheinungen kommt es ausschließlich auf die rechtliche Art der
Einnahmenbeschaffung an und nicht auf die Art der Einnahmenverwendung."
Der Gerichtshof hat daher in der Folge wiederholt festgehalten, dass es verfassungsrechtlich
unbedenklich sei, wenn der Gesetzgeber anlässlich der Regelung einer Abgabe
deren Widmung in das Gesetz aufnehme; weder das F‑VG 1948 noch eine andere
verfassungsgesetzliche Bestimmung stünden einer solchen Vorgangsweise entgegen
(z.B. VfSlg. 3742/1960, 3961/1961, 6755/1972; vgl. auch schon
VfSlg. 3033/1956). Daraus folgt aber auch, dass die Widmung einer
Geldleistung für einen bestimmten Zweck nicht dazu führt, dass die Regelung der
Geldleistungsverpflichtung nunmehr kompetenzrechtlich dem aus der Zweckwidmung
abzuleitenden Materienbereich zuzurechnen ist.
Der Gerichtshof
hält es daher auch nur für eine missverständliche Wortwahl, wenn in den
Materialien davon die Rede ist, dass für den Bund Einnahmen nicht zu erwarten
seien, weil es sich um Einnahmen des KSVF handle. Damit wird offenbar nur der
Effekt der gesetzlich verfügten Zweckbindung beschrieben, nicht aber eine
Aussage über die rechtliche Natur der Geldleistung getroffen.
Ebenso wenig hat
der Gerichtshof bisher die Auffassung vertreten, dass bei einer zweckgebundenen
Abgabe die Sachlichkeit der Abgabe – und damit ihre gleichheitsrechtliche
Unbedenklichkeit – stets an Hand der Zweckbindung beurteilt werden müsste. Zwar
ist es möglich, aus der Zweckwidmung einer Abgabe im Einzelfall die Sachlichkeit
und somit die gleichheitsrechtliche Unbedenklichkeit einer Abgabe zu begründen
(so etwa, wenn die Abgabenbelastung eben jenen auferlegt wird, die zugleich von
der Verwendung der Abgabe profitieren; vgl. z.B. die bereits zitierte
Entscheidung VfSlg. 3961/1961). Nichts spricht jedoch dafür, dass –
umgekehrt - die sachliche Rechtfertigung einer zweckgebundenen Abgabe nur über
die Zweckbindung erfolgen könnte. So hat der Gerichtshof im Erkenntnis
VfSlg. 4265/1962 betont, die (zweckgebundenen) Beiträge der Dienstgeber
zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe seien nicht deswegen bedenklich, weil
sie nur vom Dienstgeber zu leisten seien; dem Gesetzgeber stehe es frei, auch
nur bestimmte Gruppen der Bevölkerung mit einer Abgabe zu belasten (im Ergebnis
ebenso schon VfSlg. 4058/1961 zur entsprechenden Beitragspflicht der
Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bzw. Grundstücken).
Dieser Standpunkt wird im Erkenntnis VfSlg. 6755/1972 zur Wiener
Dienstgeberabgabe, deren Ertrag für den Bau der Wiener U-Bahn zweckgebunden
ist, bestätigt: Besteuerungsgegenstand sei nicht der Vorteil aus dem
U-Bahn-Bau, sondern das Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien; unter dem
Aspekt des Gleichheitssatzes sei es daher belanglos, ob die Vorteile der U-Bahn
auch anderen Personen als den steuerpflichtigen Dienstgebern zugute kämen.
Nun kann der
Gerichtshof nicht finden, dass gegen den Kunstförderungsbeitrag in seiner
ursprünglichen Form Bedenken unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitssatz
abzuleitenden Sachlichkeitsgebotes bestünden: Der Gesetzgeber überschreitet
(zumindest beim bisherigen Belastungsausmaß) den ihm bei steuerpolitischen
Belastungsentscheidungen eingeräumten Spielraum nicht, wenn er den Inhabern
einer Rundfunk-Hauptbewilligung eine Abgabe auferlegt und damit im Ergebnis den
Aufwand für die Möglichkeit des Konsums von Rundfunksendungen im Wege einer
selektiven Abgabe besteuert, die wirtschaftlich den Charakter einer Verbrauch-
oder Aufwandsteuer trägt. Ebenso wenig kann es dann aber auf Bedenken stoßen,
wenn der Gesetzgeber als Ergänzung zu diesem ursprünglichen Beitrag, der von
jedem Rundfunkteilnehmer zu entrichten ist, einen (zusätzlichen) Beitrag vom
Empfangsberechtigten bei Kabelrundfunkanlagen vorsieht, da letztere jedenfalls
einen zusätzlichen Konsum von Rundfunksendungen erlauben und die
Empfangsberechtigung auch nur deswegen angestrebt wird, um diese zusätzliche
Konsummöglichkeit zu erlangen. Dass als Abgabenschuldner dieser (zusätzlichen)
Beiträge nicht der Empfangsberechtigte selbst, sondern der gewerbliche
Betreiber der Kabelrundfunkanlage herangezogen wird, kennzeichnet den Beitrag
lediglich als indirekte Abgabe, begegnet aber an sich keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Gesetzgeber bei einer
Durchschnittsbetrachtung davon ausgehen kann, dass dieser Beitrag auf die
Empfangsberechtigten überwälzbar ist.
Der
Verfassungsgerichtshof kann somit die gegen den Beitrag nach § 1
Abs. 1 Z 2 KFBG 1981, idF BGBl. I 132/2000, vorgebrachten
gleichheitsrechtlichen Bedenken nicht teilen.
Handelt es sich
aber bei dem in Rede stehenden Beitrag um eine Abgabe, die der Gesetzgeber aus
den geschilderten Gründen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise
auferlegen durfte, dann ist es für das Schicksal der Beschwerde nicht (mehr)
von Bedeutung, ob es - wie die beschwerdeführende Gesellschaft rügt - durch die
geschilderten Regelungen im Ergebnis zu einer Verletzung der das
österreichische Sozialversicherungssystem beherrschenden
Finanzierungsprinzipien kommt. Der Gerichtshof kann es daher dahingestellt sein
lassen, ob eine solche Verletzung überhaupt vorliegt.“
Vor dem
Hintergrund dieser Rechtsprechung soll nunmehr der bisherige pauschalierte
Dienstgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte in verfassungskonformer Weise
als Bundesabgabe gestaltet werden, die von den Gebietskrankenkassen im
übertragenen Wirkungsbereich (d.h. für den Bund) eingehoben wird. Die
Erträgnisse aus dieser Abgabe werden zur Finanzierung der Kranken- und
Pensionsversicherung zweckgewidmet. Wie bisher der Dienstgeberbeitrag soll auch
die Abgabe nur dann eingehoben werden, wenn ein Dienstgeber mehr als eine
Person geringfügig beschäftigt. Es handelt sich bei dieser Gesetzesinitiative
also um eine verfassungskonforme (bloße) Fortschreibung einer bewährten
Rechtsmaterie, wobei es zu keinerlei zusätzlichen Belastungen (weder der
Dienstgeber noch der Finanzverwaltung noch der Versicherungsträger) kommt.
Zur
wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeit einer solchen Abgabe ist
Folgendes zu sagen:
In den
90er-Jahren ist es zu einer zunehmenden Verbreitung von geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen gekommen, wodurch dem Versicherungssystem Beiträge
entzogen wurden und die betroffenen Arbeitnehmer, insbesondere Frauen, aus der
Versichertengemeinschaft ausgeschlossen waren. Es lag auf der Hand, dass dieser
Entwicklung entgegengetreten werden musste, um die Stabilität des Gesamtsystems
nicht zu gefährden und künftige soziale Probleme aufgrund nicht erworbener oder
nur sehr geringer Pensionsansprüche zu verhindern.
Der Nationalrat
hatte daher die Bundesregierung mit Entschließung aufgefordert, entsprechende
Regelungsmodelle zu entwickeln, die alle noch nicht in die Sozialversicherung
einbezogenen Erwerbseinkommen berücksichtigen sollten.
Der Gesetzgeber
stand somit vor der schwierigen Aufgabe, einerseits (mehrfach) geringfügig
beschäftigte Personen in die Kranken- und Pensionsversicherung einzubeziehen
und insbesondere das missbräuchliche Eingehen geringfügiger
Beschäftigungsverhältnisse mit dem Ziel der Umgehung der Beitragspflicht einzudämmen,
gleichzeitig jedoch jenen Arbeitnehmern, die insgesamt ein Einkommen beziehen,
das unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, die Möglichkeit zu geben, nur auf
ihren Wunsch dem System der sozialen Sicherheit beizutreten:
Es erscheint nämlich
sozialpolitisch nicht sinnvoll, kleine und kleinste Einkommen der
Beitragspflicht zu unterwerfen. Dies hätte zu - für die Betroffenen
schmerzlichen - Beitragsleistungen, jedoch in der Pensionsversicherung zu kaum
realisierbaren Anwartschaften und in der Krankenversicherung zu einer Sachleistungsberechtigung
ohne angemessene Beitragsleistung geführt.
Aus
sozialpolitischen Gründen wurde den betroffenen Personen daher die Möglichkeit
eingeräumt, nach § 19a ASVG in die Vollversicherung zu optieren, wobei als
Beitragsgrundlage die Geringfügigkeitsgrenze angewendet wird und lediglich die
auf den Dienstnehmer entfallenden Beiträge entrichtet werden müssen. Es handelt
sich daher um eine begünstigende Selbstversicherung.
Es erschien
angemessen, die Dienstgeber von geringfügig beschäftigten Personen, deren
Tätigkeit ebenso zum wirtschaftlichen Erfolg ihrer Dienstgeber beiträgt wie die
Tätigkeit von vollbeschäftigten Personen, zur Finanzierung des sozialen
Schutzes ihrer Dienstnehmer heranzuziehen. Gleichzeitig wollte man
Wettbewerbsvorteile von Dienstgebern mit geringfügig Beschäftigten gegenüber
Dienstgebern mit pflichtversicherten Beschäftigten beseitigen und so die
Neigung der Dienstgeber, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, um
die Beitragspflicht zu umgehen, eindämmen.
Im Bewusstsein,
ein neues Regelungsmodell in der Sozialversicherung zur Anwendung zu bringen,
entschied sich der Gesetzgeber schließlich nach langen und schwierigen
Verhandlungen der Sozialpartner zu der im § 53a Abs. 1 Z 2 ASVG
getroffenen teilweisen Abkoppelung des Dienstgeberbeitrages von der
Vollversicherung seiner Dienstnehmer dahingehend, dass der Arbeitgeber aus der
Lohnsumme der bei ihm geringfügig beschäftigten Dienstnehmer einen
pauschalierten Dienstgeberbeitrag an die Kranken- und die Pensionsversicherung
zu leisten hat, auch wenn sich im Einzelfall die Versicherung eines Dienstnehmers
nicht realisiert, weil dessen Gesamteinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze
liegt und er auch nicht von der Möglichkeit der begünstigenden
Selbstversicherung nach § 19a ASVG Gebrauch macht.
Gleichzeitig war
es aber sozialpolitisch nicht wünschenswert, Dienstgeber mit nur sehr geringen
Lohnzahlungen an geringfügig Beschäftigte, dh in der Regel mit nur einem
geringfügig Beschäftigten, mit zusätzlichen Lohnnebenkosten zu belasten.
Gedacht wurde insbesondere an Beschäftigungsverhältnisse im privaten Bereich,
wie Haushaltshilfen und Ähnliches. Das Abstellen auf die eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze
erschien daher als Grenzziehung zwischen dem rein privaten und dem darüber
hinaus gehenden geschäftlichen Bereich ein sachlich angemessenes Kriterium,
wobei es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei Grenzziehungen auf
eine Durchschnittsbetrachtung ankommt und nicht auf die Auswirkungen im
Einzelfall.
Es ist somit
festzuhalten, dass die Regelung des § 53a ASVG eine Innovation im Rahmen
der Sozialversicherung darstellte, welche allerdings nach Auffassung des
Verfassungsgerichtshofes im Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ keine
Deckung findet.
Das vom
Gesetzgeber ursprünglich gewählte Modell eines pauschalierten
Dienstgeberbeitrages soll daher nunmehr – wie vom Verfassungsgerichtshof
vorgezeichnet – durch das Modell einer entsprechenden Bundesabgabe ersetzt
werden. Dies ermöglicht die Beibehaltung einer für alle Betroffenen
angemessenen und sozialpolitisch sinnvollen Lösung, bei der einerseits der
Dienstgeber für die bei ihm geringfügig Beschäftigten eine Abgabe zu leisten
hat, die sich nach der Summe der Entgelte bemisst, und bei der andererseits -
durch Zweckwidmung dieser Abgabe - die Finanzierung einer begünstigenden
freiwilligen Selbstversicherung für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer
sicherstellt wird.“
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 23. April 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Karl Öllinger, Mag. Walter Tancsits, Heidrun Silhavy, Walter Schopf, Franz Riepl, Sigisbert Dolinschek sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Ursula Haubner.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2003 04 23
Sigisbert Dolinschek Heidrun Silhavy
Berichterstatter Obfrau