Vorblatt

Problem:

Notwendigkeit einer Anpassung mehrerer Bestimmungen des Militärbefugnisgesetzes vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2004, G 363/02-13

Ziel:

Sachgerechte Änderungen der jeweiligen Bestimmungen

Inhalt:

Durchführung erforderlicher Modifikationen betreffend

-       die Festnahmebefugnis militärischer Organe im Wachdienst bei Vorliegen eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter einschließlich der weiteren Behandlung festgenommener Personen

-       die Befugnis zur Observation, verdeckten Ermittlung und zur Datenverarbeitung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung

-       die umfassende Erweiterung der Mitwirkung des Rechtsschutzbeauftragten bei besonderen Datenermittlungsmaßnahmen

-       die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf § 57 Abs. 2a und § 61 Abs. 1e MBG

 

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, trat nach jahrelangen intensiven Bemühungen und Vorarbeiten am 1. Juli 2001 in Kraft. Es sieht im Wesentlichen eine ausdrückliche gesetzliche Normierung verschiedener besonders bedeutsamer Teilaufgabe der militärischen Landesverteidigung einschließlich der für ihre zweckentsprechende Wahrnehmung unabdingbaren Befugnisermächtigungen sowie zahlreiche diesbezügliche Rechtsschutzinstrumentarien vor.

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Alfred GUSENBAUER ua. haben hinsichtlich dieses Gesetzes am 29. November 2002 einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 B-VG (Gesetzesprüfungsverfahren) gestellt. Dieser Antrag richtete sich im Wesentlichen gegen einzelne Bestimmungen betreffend den militärischen Eigenschutz, die vorläufige Festnahme, die militärischen Nachrichtendienste und den Rechtsschutzbeauftragten.

Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2004, G 363/02-13, hat der Verfassungsgerichtshof folgende Bestimmungen des Militärbefugnisgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben:

-       die Festnahmebefugnis militärischer Organe im Wachdienst bei Vorliegen eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter (§ 11 Abs. 1 MBG),

-       die weitere Behandlung festgenommener Personen (§ 11 Abs. 5 MBG),

-       die Befugnis zur Observation, verdeckten Ermittlung und zur Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung (§ 22 Abs. 3 Z 3, § 22 Abs. 4 Z 3, § 22 Abs. 5 Z 3), und

-       die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten (§ 57 Abs. 3 erster Satz MBG).

Daraus ergibt sich, dass von den angefochtenen Normen lediglich ein kleiner Teil als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Die Aufhebung der in Rede stehenden Normen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen nunmehr die auf Grund des in Rede stehenden Erkenntnisses zwingend notwendigen Modifikationen ‑ unter voller Bedachtnahme auf die höchstgerichtlichen Kritikpunkte betreffend die bisherigen Norminhalte ‑ vorgenommen werden. § 57 Abs. 2a MBG (einschließlich der entsprechenden Bestimmung über dessen In-Kraft-Treten) betreffend die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten soll im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Verfassungsrang normiert werden.

Da sich die geplanten Adaptierungen ausschließlich auf den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung beschränken, lässt das gegenständliche Legislativvorhaben keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten. Überdies ergeben sich, insbesondere auch im Hinblick auf den weitgehend formellen Charakter der geplanten Änderungen, keinerlei finanzielle Auswirkungen für den Bund oder für die Länder und Gemeinden. Der aus einzelnen Änderungen resultierende militärinterne Schulungs- und Ausbildungsbedarf wird im Rahmen der laufenden (ohnehin sehr intensiven) Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bundesheer – und damit ohne budgetären Mehraufwand – abzudecken sein.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht in einigen Punkten von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung ab.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG (“militärische Angelegenheiten”).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1):

Derzeit ist nach § 11 Abs. 1 MBG eine vorläufige Festnahme durch militärische Organe im Wachdienst zulässig, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die festzunehmende Person einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführt, unmittelbar vorher ausgeführt hat oder dass nach ihr wegen eines solchen Angriffes gefahndet wird. Nach § 1 Abs. 8 MBG besteht ein Angriff gegen militärische Rechtsgüter in der “Bedrohung eines geschützten Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird. Ein solcher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Handlung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.” Somit ist nach der derzeitigen Rechtslage eine vorläufige Festnahme durch militärische Organe bereits im Stadium einer “straflosen Vorbereitungshandlung” zulässig. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2004, G 363/02-13, ausgeführt hat, verlangen Art. 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, sowie Art. 5 Abs. 1 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, zwingend den Verdacht eines gerichtlich strafbaren Verhaltens als Festnahmevoraussetzung.

Vor diesem Hintergrund sollen künftig Festnahmen durch militärische Organe im Rahmen eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter nur mehr bei gleichzeitigem Vorliegen des Verdachtes auf eine mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung zulässig sein. In der Praxis werden sich hiedurch kaum Auswirkungen ergeben, da auch bisher Festnahmen im Stadium “strafloser Vorbereitungshandlungen” de facto nahezu undenkbar waren. Überdies soll die gegenständliche Festnahmebefugnis künftig auf jene Delikte beschränkt werden, deren Ahndung den Gerichtshöfen erster Instanz obliegen, also etwa eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 Z 4 StGB, eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs. 1 Z 6 StGB, einen Landesverrat nach den §§ 252 ff StGB oder eine Wehrmittelsabotage nach § 260 StGB. Im bezirksgerichtlichen Strafverfahren kommt nämlich eine derartige Festnahme nach § 452 Z 1 und 1a StPO ausschließlich zur Identitätsfeststellung in Betracht; diese Maßnahme kann von militärischen Organen aber ohnehin im Wege einer Personenkontrolle (§ 8 MBG) ‑ auch zwangsweise ‑ durchgesetzt werden. Eine zusätzliche Festnahmebefugnis in diesen Fällen würde daher ins Leere gehen, da der Betroffene vom zuständigen Gericht sofort frei zu lassen wäre. In der militärischen Praxis wird diese zwingend gebotene Befugniseinschränkung wohl bedeuten, dass militärische Organe bei jeglichem Verdacht eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter zunächst primär eine Personenkontrolle nach § 8 MBG durchführen werden; eine daran anschließende Festnahme wird daher nur als ultima ratio in den zulässigen Fällen in Betracht kommen. Die Möglichkeit einer Festnahme im Rahmen einer bloßen Fahndung wegen eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter soll künftig aus verfassungsrechtlichen Erwägungen ‑ Art. 79 Abs. 1 B‑VG beschränkt militärische Organe ausschließlich auf die “militärische Landesverteidigung”, die gegenständliche Festnahme dient jedoch (zumindest vorrangig) Zwecken der Strafjustiz (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) ‑ ersatzlos entfallen. Diesbezüglich wird daher künftig militärischen Organen – so wie allen übrigen Menschen – allenfalls das “Jedermannsrecht” nach § 86 Abs. 2 StPO (Anhaltung wegen Fahndung nach einem strafrechtlichen Delikt) offen stehen.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 4):

Auf Grund der Sensibilität der Rechtsmaterie im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes soll – in materieller Anlehnung an § 177 Abs. 4 StPO bzw. § 13 Abs. 2 MBG – auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hingewiesen werden.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 5):

Nach der derzeitigen Rechtslage ist der Festgenommene nach § 11 Abs. 5 MBG “unverzüglich dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überstellen oder, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.” Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem in Rede stehenden Erkenntnis ausgeführt hat, verlangt Art. 4 Abs. 2 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit grundsätzlich die unverzügliche Übergabe an das zuständige Gericht bzw. an die zuständige (Verwaltungs)behörde; in der vorherigen Überstellung Festgenommener an Sicherheitsorgane (als “Zwischenschaltung”) sei eine ungerechtfertigte (und damit verfassungswidrige) Verzögerung zu erblicken. Aus diesem Grund soll eine Verpflichtung militärischer Organe normiert werden, Festgenommene ‑ bei Vorliegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen ‑ unverzüglich direkt dem nach der Strafprozessordnung 1975 zuständigen Gericht (Gerichtshof erster Instanz) bzw. ‑ bei Vorliegen von Verwaltungsstraftatbeständen – der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz (also der für den Tatort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde) zu überstellen. Die konkreten Zuständigkeiten ergeben sich aus den §§ 8 und 10 der Strafprozessordnung 1975 bzw. aus den §§ 26 und 27 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991. Die ins Auge gefasste Neuregelung schließt nicht aus, in Einzelfällen die Sicherheitsorgane auf der Grundlage des Art. 22 B-VG (“Amtshilfe”) um die Verbringung eines Festgenommenen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ersuchen; dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn eine derartige Maßnahme in der Praxis zu einer rascheren Übergabe als durch einen militärischen Transport führt. Die Letztverantwortung für die Gewährleistung einer “unverzüglichen” Überstellung im Sinne der erwähnten verfassungsrechtlichen Vorgaben wird in jedem Fall bei den jeweiligen militärischen Dienststellen verbleiben. Eine dem § 177 Abs. 3 StPO analoge Bestimmung, der zu Folge die Einlieferung eines Verdächtigen unter bestimmten Voraussetzungen (vorläufige Abnahme der Reisepapiere oder der zur Führung eines Fahrzeuges erforderlichen Papiere) nicht erfolgen darf, soll nicht geschaffen werden, da diese Bestimmung ausschließlich Zwecken der Strafjustiz dient und ihre Anwendung durch militärische Organe daher aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Art. 79 Abs. 1 B-VG) nicht in Betracht kommt.

Zu den Z 4 bis 6 (§ 22 Abs. 3 Z 3, § 22 Abs. 4 Z 3 und § 22 Abs. 5 Z 3):

Der Verfassungsgerichtshof hat die Ermächtigungen der nachrichtendienstlichen Aufklärung zum Einsatz “sensibler” Ermittlungsmethoden im Wesentlichen mit der Begründung als verfassungswidrig erachtet, dass mit diesen Eingriffsbefugnissen in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) kein ausreichend rechtlich und faktisch wirksamer Rechtsschutz (Art. 13 EMRK) korreliert. An der inhaltlichen Gestaltung dieser Ermächtigungen selbst hat das Höchstgericht keine Kritik geübt. Dennoch sollen im Rahmen der gegenständlichen Novelle auch die materiellen Voraussetzungen für einen Einsatz der in Rede stehenden Ermittlungsmethoden im Rahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung entsprechend der Eingriffsdichte der einzelnen Befugnisse durch die Normierung diverser Zulässigkeitskriterien präziser und konkreter umschrieben werden. Damit kann insbesondere auch dem Legalitätsgrundsatz nach Art. 18 Abs. 1 B-VG sowie der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB. VfSlg 10.737) betreffend ein strengeres Determinierungsgebot in jenen Bereichen, die zu Grundrechtseingriffen ermächtigen, Rechnung getragen werden. Bei der Gestaltung dieser Kriterien soll in besonderer Weise auf die dem gesamten Militärbefugnisgesetz zu Grunde liegende strikte Beschränkung der Eingriffsbefugnisse auf den Bereich der “militärischen Landesverteidigung” (Art. 79 Abs. 1 B-VG) Bedacht genommen werden; ein Eingriff in die Aufgaben der “Sicherheitspolizei” (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG bzw. § 3 SPG) ist damit jedenfalls auch künftig ausgeschlossen. Die ins Auge gefassten Formulierungen lehnen sich an vergleichbare Regelungen im Sicherheitspolizeigesetz (§ 54 SPG) und im Militärbefugnisgesetz selbst (§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 20 Abs. 1 MBG) an. Der Begriff “nationale Sicherheit” ist dem Verfassungsrecht entnommen (Art. 52a Abs. 2 B-VG und Art. 8 Abs. 2 EMRK); der Terminus “Einsatzbereitschaft des Bundesheeres” findet sich mit gleichem Norminhalt in zahlreichen Bundesgesetzen (zB. §§ 17 Abs. 3 und 26 Abs. 2 DSG 2000, § 2 Z 4 MilStG, § 126 Abs. 1 StGB, § 2 Abs. 3 und 4 WG 2001, §§ 4 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 MBG). Diese Bestimmungen werden daher in ähnlicher Weise wie in den genannten Normen auszulegen sein. Hinsichtlich der Beeinträchtigung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung ergibt sich aus den beabsichtigten Formulierungen, dass nicht jegliche diesbezügliche Störung zur Ausübung der gegenständlichen Befugnisse ermächtigen soll. Es wird vielmehr eine (völlige) Verhinderung bzw. “erhebliche” Behinderung der Aufgabenerfüllung “in größerem Umfang” erforderlich sein.

Im Allgemeinen ist hinsichtlich der Aufgabenstellung der nachrichtendienstlichen Aufklärung darauf hinzuweisen, dass einer Verarbeitung (personenbezogener) Daten im Sinne des § 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) in der langjährigen Praxis nur eine vergleichsweise untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese Teilaufgabe der militärischen Landesverteidigung dient nämlich in erster Linie der Erstellung eines umfassenden Lagebildes über militärische und damit im Zusammenhang stehende (insbesondere sicherheitspolitisch relevante) Entwicklungen im Ausland mit Bezugnahme auf Österreich. Bei einer solchen Lagedarstellung handelt es sich in erster Linie um eine “anonymisierte” ‑ also nicht personenbezogene ‑ Darstellung von Ereignissen und Tendenzen im Ausland, die mit hoher Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf Österreich und darüber hinaus auch auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP) haben werden. Ein derartiges Lagebild stellt auch eine wichtige Voraussetzung zur Umsetzung der in der sog. “Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin” vorgesehenen Empfehlungen dar; in dieser mit Entschließung des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 angenommenen Doktrin (E 114-NR/XXI. GP) ist nämlich ua. vorgesehen, dass “die österreichische Bevölkerung über die Sicherheitslage im In- und Ausland umfassend und laufend informiert werden soll”. Das Lagebild stellt auch einen wesentlichen Beitrag für ein nationales Krisenmanagement sowie eine Entscheidungshilfe für die österreichische Positionierung in einem internationalen Krisen- oder Einsatzszenario dar. Es bildet somit eine maßgebliche Grundlage für die Beurteilung der möglichen österreichischen militärischen Beteiligung an einem internationalen Kriseneinsatz.

Im übrigen wird hinsichtlich der weiteren Aspekte der Aufgabenerfüllung im Bereich der nachrichtendienstlichen Aufklärung sowie der grundsätzlichen Begriffsinhalte der in Rede stehenden “sensiblen” Ermittlungsmethoden auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Militärbefugnisgesetzes (76 BlgNR, XXI. GP) verwiesen.

Zu Z 7 (§ 22 Abs. 8):

Nach § 22 Abs. 8 MBG hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern der Rechsschutzbeauftragte für eine bestimmte besondere Ermittlung ein entsprechendes Verlangen gestellt hat. In der Vergangenheit hat es wiederholt Unklarheiten hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeiten des Rechtsschutzbeauftragten, ein solches Verlangen stellen zu können, gegeben. Aus diesem Grund hat sich auf Grund des ausdrücklichen Wunsches des derzeit bestellten Rechtsschutzbeauftragten die ständige Vollziehungspraxis entwickelt, dass er über jede geplante “sensible” Datenermittlung zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter entsprechend informiert wird, um sich gegebenenfalls äußern zu können. Vor dem Hintergrund des in Rede stehenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes soll diese Praxis nunmehr ausdrücklich gesetzlich normiert und darüber hinaus auch inhaltlich umfassend erweitert werden. Künftig sollen der Bundesminister für Landesverteidigung und der Rechtsschutzbeauftragte nämlich gleichzeitig vor jeder “sensiblen” Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 7 MBG verständigt werden. Damit werden auch sämtliche Observationen sowie sämtliche Datenermittlungen, die nicht dem vorbeugenden Rechtsschutz militärischer Rechtsgüter dienen, diesem Rechtsschutzinstrumentarium zur Gänze unterliegen. Weiters soll der Rechtsschutzbeauftragte in jedem Fall die Möglichkeit haben sich zu äußern. Im Interesse einer Verwaltungsökonomie sowie zur Stärkung der formalen Stellung des Rechtsschutzbeauftragten soll diesem dabei die direkte Kontaktnahme mit den relevanten militärischen Dienststellen ermöglicht werden. Dem Bundesminister für Landesverteidigung als zuständigem oberstem Verwaltungsorgan im Sinne der Art. 19 und 69 B-VG wird auch künftig uneingeschränkt jegliche Möglichkeit offen stehen, in derartige Ermittlungsmethoden einzugreifen oder diese gegebenenfalls beenden zu lassen. Die für seltene Fälle unabdingbare Möglichkeit des Ermittlungsbeginnes vor der Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten bzw. vor Ablauf von drei Tagen soll jedenfalls weiterhin beibehalten werden. Die beiden sog. “Notklauseln” orientieren sich eng an Formulierungen für vergleichbare Fälle im Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 18 Abs. 3 und Art. 79 Abs. 5 B-VG sowie Art. 52a B-VG). Auf Grund der geplanten gesetzlichen Kriterien für diese “ultima ratio”-Norm ergibt sich, dass bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen sein wird. Die konkrete Formulierung des neu gefassten § 22 Abs. 8 MBG entspricht insbesondere auch den diesbezüglichen Vorstellungen des Rechtsschutzbeauftragten.

Zu Z 8 bis 10 (§ 57 Abs. 2a sowie § 57 Abs. 3 und 5):

§ 57 Abs. 3 erster Satz MBG sieht auf einfachgesetzlicher Stufe vor, dass der Rechtsschutzbeauftragte in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Rechtsschutzbeauftragte als Verwaltungsorgan im organisatorischen Sinn zu qualifizieren sei. Hiedurch ergibt sich ein verfassungsrechtliches Spannungsverhältnis zu Art. 20 Abs. 1 B-VG, der die Weisungsgebundenheit aller Verwaltungsorgane vorsieht. Aus diesem Grund sowie vor dem Hintergrund der Tatsache, dass andere vergleichbare Rechtsschutzeinrichtungen (zB. die Unabhängigen Verwaltungssenate, der Unabhängige Bundesasylsenat, die Kollegialbehörden gemäß Art. 133 Z 4 B-VG und der Unabhängige Finanzsenat) auch verfassungsgesetzlich verankert sind, soll nunmehr auch die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Rechtsschutzbeauftragten im Militärbefugnisgesetz in einem neuen Abs. 2a auf Verfassungsebene verankert werden. Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit einer ausschließlich sprachlichen Formalanpassung im Abs. 3. Zur Vermeidung von Unklarheiten und Zweifelsfragen soll die derzeitige Regelung über die Amtsverschwiegenheit des Rechtsschutzbeauftragten – trotz ihrer grundsätzlichen Ableitbarkeit direkt aus Art. 20 Abs. 4 B-VG – unverändert beibehalten werden.

Weiters soll auf ausdrücklichen Wunsch des Rechtsschutzbeauftragten im § 57 Abs. 5 erster Satz MBG klargestellt werden, dass der Rechtsschutzbeauftragte dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten hat und nicht – wie man aus der bisherigen Formulierung hätte allenfalls ableiten können ‑ über die gesamte Tätigkeit der militärischen Nachrichtendienste.

Zu Z 11 (§ 61 Abs. 1d und 1e):

Der Verfassungsgerichtshof hat § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 22 Abs. 4 Z 3, § 22 Abs. 4 Z 3, § 22 Abs. 5 Z 3 und § 57 Abs. 3 erster Satz mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgehoben. Mit dem geplanten In-Kraft-Treten der in Rede stehenden Bestimmungen wird diesem Umstand jedenfalls entsprechend Rechnung getragen.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 11. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben oder dass nach ihnen wegen eines solchen Angriffes gefahndet wird.

 

§ 11. (1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar ausgeführt haben, der den Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung begründet, für deren Verfolgung der Gerichtshof erster Instanz zuständig ist.

 

(2) und (3) ...

 

(2) und (3) ...

 

(4) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde sowie mit möglichster Schonung seiner Person zu behandeln.

 

(4) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde sowie mit möglichster Schonung seiner Person zu behandeln. Bei einer Festnahme ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren.

 

(5) Der Festgenommene ist unverzüglich dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überstellen oder, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.

 

(5) Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen

           1. im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gerichtshof erster Instanz oder

           2. im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen Behörde.

Der Festgenommene ist freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.

 

(6) bis (8) ...

 

(6) bis (8) ...

 

§ 22. (1) bis (2a) ...

 

§ 22. (1) bis (2a) ...

 

(3) Z 1 und 2 ...

 

(3) Z 1 und 2 ...

 

           3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung.

 

           3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.

(4) Z 1 und 2 ...

 

(4) Z 1 und 2 ...

 

           3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, sofern der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

 

           3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, dringend erforderlich ist und sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.

 

(5) Z 1 und 2 ...

 

(5) Z 1 und 2 ...

 

           3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, sofern der Zweck der Ermittlung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

 

           3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, unerlässlich ist und sonst in größerem Umfang die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.

 

(6) und (7) ...

 

(6) und (7) ...

 

(8) Vor einer Datenermittlung nach den Abs. 4 bis 7 zum vorbeugenden Schutz militärischer Rechtsgüter haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 unverzüglich den Bundesminister für Landesverteidigung zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern der Rechtsschutzbeauftragte für diese Ermittlung ein entsprechendes Verlangen gestellt hat. Wurde ein solches Verlangen vor Beginn der Ermittlung gestellt, so darf eine solche Ermittlung erst nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung, spätestens aber drei Tage nach Information des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden. Ist jedoch mit Angriffen gegen militärische Rechtsgüter mit schwerer Gefahr für die militärische Sicherheit zu rechnen und liegt Gefahr im Verzug vor, so darf die Ermittlung bereits vor Abgabe dieser Äußerung begonnen werden.

 

(8) Vor einer Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 7 haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 unverzüglich den Bundesminister für Landesverteidigung und den Rechtsschutzbeauftragten zu verständigen. Eine solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten gegenüber den militärischen Organen und Dienststellen nach Abs. 1 oder nach Ablauf von drei Tagen nach Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden. Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung unverzüglich über eine allfällige Äußerung zu verständigen. Die Ermittlung darf jedoch sofort nach Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, wenn bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender, schwerer Schaden für die nationale Sicherheit, insbesondere die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder die Sicherheit von Menschen eintreten würde.

 

§ 57. (1) und (2) ...

 

§ 57. (1) und (2) ...

 

 

(2a) (Verfassungsbestimmung) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

 

(3) Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

 

(3) Der Rechtsschutzbeauftragte unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten das zur Bewältigung seiner administrativen Tätigkeit notwendige Personal zur Verfügung zu stellen und für seine Sacherfordernisse aufzukommen. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt für die Erfüllung seiner Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

 

(4) ...

 

(4) ...

 

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der militärischen Nachrichtendienste zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

 

(5) Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem ständigen Unterausschuss des Nationalrates zur Prüfung von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

 

(6) ...

 

(6) ...

 

 

§ 61. (1) bis (1c) ...

 

 

(1d) § 11 Abs. 1, 4, und 5, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8 sowie § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.