Vorblatt

Problem:

Die Verpflichtungen aus dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt und die Stabilitätsentwicklung in der Europäischen Union erfordern eine Weiterführung der Stabilitätsorientierung der österreichischen Haushaltsführung.

Lösung:

Die Bundesregierung hat in ihrem Budgetprogramm gemäß § 12 BHG vom Juni 2003 budgetpolitische Ziele und Schwerpunkte vorgelegt, die ausgeglichene öffentliche Finanzen über den Konjunkturzyklus und eine Reduktion der Schulden in Relation zum Bruttoinlandsprodukt zum Inhalt haben. Der im Budgetprogramm sowie durch diese Vereinbarung angepeilte gesamtstaatliche Budgetpfad sieht für das Jahr 2007 einen nahezu, für das Jahr 2008 einen vollkommen ausgeglichenen Haushalt vor.

Länder und Gemeinden haben sich im Rahmen des Finanzausgleichs bereit erklärt und verpflichtet, diese stabilitätsorientierte Budgetpolitik weiterhin in ihrem Bereich zu unterstützen.

Durch eine Neufassung des Österreichischen Stabilitätspaktes wird sichergestellt, dass alle Gebietskörperschaften Österreichs vor dem Hintergrund der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihren Beitrag zur Haushaltsdisziplin festlegen.

Kosten:

Zur Vollziehung des Stabilitätspaktes 2005 wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erarbeitung von Beratungs- und Entscheidungsgrundlagen nach den Bestimmungen des Stabilitätspaktes zu beauftragen sein. Dadurch entstehen dem Bund Kosten in einer mit der Bundesanstalt Statistik Österreich noch endgültig zu verhandelnden Höhe.

Im Übrigen werden bei vereinbarungsgemäßer Umsetzung durch den Stabilitätspakt 2005 keine quantifizierbaren Kosten verursacht. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen treten die in der Vereinbarung näher geregelten Kostenfolgen ein.

Generell wird die Vereinbarung jedoch durch die geregelten Stabilitätsverpflichtungen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dauerhaft stabiler und gesunder öffentlicher Finanzen der österreichischen öffentlichen Haushalte und damit zur Kosteneinsparung leisten.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Inhalt der Vereinbarung:

Im Paktum über den Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 verpflichteten sich Bund, Länder und Gemeinden durch ein gemeinsames Zusammenwirken dazu beizutragen, dass Attraktivität und Stabilität des Wirtschaftsstandortes, die hohe Lebensqualität und der Wohlstand in Österreich und unser hoher sozialer Standard weiterhin langfristig abgesichert werden. Beiträge des Bundes zur Verwirklichung dieses Zieles wurden bereits im Budgetprogramm der Bundesregierung gemäß § 12 BHG vom Juni 2003 dargelegt, Länder und Gemeinden verpflichteten sich im Paktum in Wahrnehmung ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung, zu diesem Ziel im Wege des Finanzausgleichs und einer stabilitätsorientierten Budgetpolitik nach den Bestimmungen des Paktums beizutragen.

Von wesentlicher Bedeutung für die erforderliche Orientierung Österreichs ist die internationale Stabilitätsentwicklung insbesondere in den EU-Ländern, die generell einen weiterhin hohen Stabilitätsbedarf erzeugt.

Budgetsaldo (Maastricht, in % des BIP)

1991-95

1996-00

2000

2001

2002

2003

2004e

2005f

Belgien

-5,9

-1,3

0,2

0,6

0,1

0,4

-0,1

-0,3

Deutschland

-3,1

-1,7

1,3

-2,8

-3,7

-3,8

-3,9

-3,4

Griechenland

-11,5

-4,0

-4,1

-3,7

-3,7

-4,6

-5,5

-3,6

Spanien

-5,6

-2,6

-0,9

-0,4

-0,1

0,4

-0,6

-0,1

Frankreich

-4,5

-2,6

-1,4

-1,5

-3,2

-4,1

-3,7

-3,0

Irland

-2,1

2,1

4,4

0,9

-0,2

0,1

-0,2

-0,6

Italien

-9,1

-3,0

-0,6

-2,6

-2,3

-2,4

-3,0

-3,0

Luxemburg

1,7

3,6

6,0

6,4

2,8

0,8

-0,8

-1,6

Niederlande

-3,5

-0,2

2,2

-0,1

-1,9

-3,2

-2,9

-2,4

Portugal

-5,2

-3,4

-2,8

-4,4

-2,7

-2,8

-2,9

-3,7

Finnland

-5,0

1,3

7,1

5,2

4,3

2,3

2,3

2,1

Tschechien

:

-3,6

-3,7

-5,9

-6,8

-12,6

-4,8

-4,7

Dänemark

-2,6

0,4

1,7

2,1

0,7

0,3

1,0

1,5

Estland

:

-0,9

-0,6

0,3

1,4

3,1

0,5

0,2

Zypern

:

:

-2,4

-2,4

-4,6

-6,4

-5,2

-3,0

Lettland

0,8

-1,5

-2,8

-2,1

-2,7

-1,5

-2,0

-2,8

Litauen

:

-3,2

-2,5

-2,0

-1,5

-1,9

-2,6

-2,5

Ungarn

:

:

-3,0

-4,4

-9,2

-6,2

-5,5

-5,2

Malta

:

:

-6,2

-6,4

-5,8

-9,6

-5,1

-4,0

Polen

-3,2

-2,4

-0,7

-3,8

-3,6

-3,9

-5,6

-4,1

Slowenien

:

:

-3,5

-2,8

-2,4

-2,0

-2,3

-2,2

Slowakei

:

-7,4

-12,3

-6,0

-5,7

-3,7

-3,9

-4,0

Schweden

-7,3

1,2

5,1

2,8

0,0

0,3

0,6

0,6

Vereinigtes Königreich

-5,7

-0,3

3,8

0,7

-1,7

-3,3

-2,8

-2,6

Eurozone

-5,0

-2,1

0,1

-1,7

-2,4

-2,7

-2,9

-2,5

EU-25

:

:

0,8

-1,2

-2,3

-2,8

-2,8

-2,4

EU-15

-5,1

-1,6

1,0

-1,1

-2,1

-2,7

-2,7

-2,4

USA

-4,8

0,0

1,6

-0,4

-3,8

-4,6

-4,2

-4,0

Japan

-0,9

-6,9

-7,5

-6,1

-7,9

-7,5

-7,1

-7,0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Österreich

-3,9

-2,3

-1,5

0,3

-0,2

-1,1

-1,3

-1,9

Quelle: Herbstprognose der Kommission 2004, Österreich: BMF

Im Rahmen der Einigung über den Finanzausgleich wurde am 25. Oktober 2005 Einver­nehmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über den Wortlaut eines erneuerten Österreichischen Stabilitätspaktes erzielt. Aufbauend auf den Bestimmungen des Österreichischen Stabilitätspakts 2001 wurden mit diesem Österreichischen Stabilitätspakt 2005 im Wesentlichen folgende Neuerungen vereinbart:

            Zur Erreichung des gesamtstaatlichen Nulldefizits im Jahr 2008 werden geänderte Stabilitätsbeiträge für Bund, Länder und Gemeinden festgelegt.

            Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses für die Jahre 2007 und 2008 werden die Auslegungsregeln des ESVG 95 zugrundegelegt.

            Für das Jahr 2005 und 2006 sind Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrags nicht zulässig.

            Die Bemühungen zur Haushaltskoordinierung und wechselseitigen Information über die mittelfristige Haushaltsführung werden durch die Vereinbarung der jährlichen Erfassung und Darstellung der Personalstände und der Aktivitätsausgaben der Länder für bestimmte Bereiche sowie durch die Erstellung und Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse intensiviert.

Verfassungsrechtliche Erfordernisse:

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Abschluss dieser Vereinbarung bildet das Bundesverfassungsgesetz über die Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998 („Ermächtigungs-BVG“). Dieses Bundesverfassungsgesetz ermächtigt Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund, miteinander Vereinbarungen ua. über einen Stabili­tätspakt abzuschließen. Auf diese Vereinbarung sind gemäß Art. 2 des genannten Bundes­verfassungsgesetzes die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG geltenden bundes- und landesrecht­lichen Vorschriften mit bestimmten Abweichungen anzuwenden.

Dem Inhalt nach bindet die Vereinbarung auch Organe der Bundesgesetzgebung und bedarf daher gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG der Genehmigung des Nationalrates.

Die Vereinbarung enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Auch die neuerlich vorgesehene Einrich­tung des gesamtösterreichischen Koordinationskomitees und der Länder-Koordinationskomitees, deren Beschlüsse mangels anders lautender Vorschriften einvernehmlich zu fassen sind, ist nicht verfas­sungsändernd, da Art. 2 Abs. 1 Z 1 des „Ermächtigungs-BVG“ dazu ermächtigt, derartige Organe vorzusehen.

Kosten

Zur Vollziehung des Stabilitätspaktes 2005 wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erarbeitung von Beratungs- und Entscheidungsgrundlagen nach den Bestimmungen des Stabilitätspaktes zu beauftragen sein. Dadurch entstehen dem Bund Kosten in einer mit der Bundesanstalt Statistik Österreich noch endgültig zu verhandelnden Höhe.

Im Übrigen werden bei vereinbarungsgemäßer Umsetzung durch den Stabilitätspakt 2005 keine quantifizierbaren Kosten verursacht. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen treten die in der Vereinbarung näher geregelten Kostenfolgen ein.

Generell wird die Vereinbarung jedoch durch die geregelten Stabilitätsverpflichtungen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dauerhaft stabiler und gesunder öffentlicher Finanzen der österreichischen öffentlichen Haushalte und damit zur Kosteneinsparung leisten.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Vertragspartner der Vereinbarung sind der Bund, die Länder und die Gemeinden, wobei die Gemeinden durch den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund vertreten werden. Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Beteiligung der Gemeinden bildet, wie bereits im Allgemeinen Teil erläutert, ein besonderes Bundesverfassungsgesetz.

Zu Artikel 1:

Die Vereinbarungspartner bekennen sich zur Weiterführung der Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung. Mit dem Österreichischen Stabilitätspakt 2005 wird auch die nachhaltige Einhaltung der Stabilitätskriterien des europäischen Rechts sichergestellt.

Das Gemeinschaftsrecht sieht folgende Regeln für die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten vor:

Der EG-Vertrag enthält in Art. 99 Vorschriften zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik und legt in Art. 104 (einschließlich Protokoll Nr. 5) fiskalische Obergrenzen und das dazugehörige Verfahren bei einem übermäßigen Defizit fest. Hiezu hat der Rat insbesondere folgende Verordnungen erlassen:

            VO (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Über­wachung und der Überwachung der Koordinierung der Wirtschaftspolitiken

            VO (EG) Nr. 475/2000 des Rates vom 28. Februar 2000 zur Änderung der VO (EG) Nr. 3605 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

            VO (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Die genannten Verordnungen wurden im Rahmen der Beschlüsse des Europäischen Rates von Amsterdam (17. Juni 1997) durch zwei – rechtlich nicht bindende – Entschließungen (97/C 236/01 und 02) ergänzt.

Gemäß diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften haben alle Mitgliedstaaten Stabilitäts- und Konvergenzprogramme vorzulegen, die als mittelfristiges Ziel einen nahezu ausgeglichenen Haushalt oder einen Überschuss vorsehen. Ferner sind alle Mitgliedstaaten dazu angehalten, übermäßige Defizite zu vermeiden. Der Rat verhängt ein übermäßiges Defizit über einen Mitgliedstaat, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, wenn die fiskalischen Referenzwerte für das gesamtstaatliche Haushaltsdefizit von 3% des BIP oder für die gesamtstaatliche Bruttoschuldenquote 60% des BIP überschritten werden. Wenn dieses übermäßige Defizit nicht korrigiert wird, sind finanzielle Sanktionen (unverzinste Einlage, Geldbuße) vorgesehen.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 legt den ordentlichen Stabilitätsbeitrag des Bundes fest, wobei für die Jahre der Geltungsdauer der Vereinbarung jeweils ein Maximaldefizit vereinbart wird. Dieser Beitrag des Bundes ist so berechnet, dass bei ordnungsgemäßer Erbringung der ordentlichen Stabilitätsbeiträge der anderen Vereinbarungspartner Österreich im Jahr 2008 einen ausgeglichenen gesamtstaatlichen Haushalt aufweist. Die Verschiebung der Finanzmasse von 212 Mio. € hatte eine Anpassung des Stabilitätsbeitrags des Bundes von einem Defizit in Höhe von maximal 2,3% des BIP auf maximal 2,4% des BIP für das Jahr 2005 und von maximal 2,2% des BIP auf maximal 2,3% des BIP für das Jahr 2006 zur Folge.

Für das Jahr 2005 und 2006 sind Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrags nicht zulässig. Liegt das Haushaltsergebnis im Jahr 2007 und 2008 unterhalb des ordentlichen Stabilitätsbeitrages, aber noch oberhalb der in Absatz 2 festgelegten Schwellgrenze, gilt dies als zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag). Der Ausnahmecharakter dieser Bestimmung wird dadurch betont, dass im folgenden Jahr der Vereinbarung die Unterschreitung auszugleichen ist (erhöhter Stabilitätsbeitrag). Soweit ein verringerter Stabilitätsbeitrag erbracht wird, hat er sich innerhalb des maximal zulässigen Unterschreitungsausmaßes zu bewegen. Außerdem hat ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, dass über den Zeitraum der Jahre 2007 bis 2008 zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Zu Artikel 3:

Artikel 3 legt den ordentlichen Stabilitätsbeitrag der Länder (einschließlich Wiens) fest, wobei für die Jahre der Geltungsdauer der Vereinbarung jeweils ein Minimalüberschuss vereinbart wird.

Die Aufteilung dieses Beitrags auf die einzelnen Länder erfolgt weiterhin nach der im Österreichischen Stabilitätspakt festgelegten Berechnungsweise und orientiert sich dabei am endgültigen, im September 2004 korrigierten Ergebnis der Volkszählung. Zum verringerten bzw. erhöhten Stabilitätsbeitrag der Länder wird generell auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 2 verwiesen.

Als Spezifikum der Länder wird der für den gesamten Teilsektor Länder zur Verfügung stehende Unterschreitungswert weiterhin auf die einzelnen Länder im Verhältnis ihrer Anteile am Stabilitätsbeitrag der Länder insgesamt aufgeteilt.

Die Unterschreitung des Stabilitätsbeitrages eines einzelnen Landes um 0,15% des BIP ist somit nicht zulässig, sondern lediglich um den aliquoten Anteil.

Zu Artikel 4:

Artikel 4 legt den ordentlichen Stabilitätsbeitrag der Gemeinden (ohne Wien) fest. Hier wird für die Jahre der Geltungsdauer der Vereinbarung jeweils ein ausgeglichener Haushalt vereinbart, wobei die Gemeinden landesweise jeweils solidarisch dieses Haushaltsergebnis erbringen.

Zum verringerten bzw. erhöhten Stabilitätsbeitrag der Gemeinden wird generell auf die entsprechenden Ausführungen zu Artikel 2 verwiesen.

Als Spezifikum der Gemeinden wird der für den gesamten Teilsektor Gemeinden zur Verfügung stehende Unterschreitungswert auf die einzelnen Gemeinden landesweise in einem festen Anteil nach einem im Rahmen der Vereinbarung des Österreichischen Stabilitätspakts 2001 vorgelegten, gemeinsamen Vorschlag von Österreichischem Städtebund und Österreichischem Gemeindebund aufgeteilt. Die Unterschreitung des Stabilitätsbeitrages der Gemeinden eines einzelnen Landes um 0,10% des BIP ist somit nicht zulässig, sondern lediglich um den aliquoten Anteil.

Zu Artikel 6:

Zur Verstärkung der Haushaltskoordinierung wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden die jährliche Erfassung und Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben der Länder für die Bereiche der Hoheitsverwaltung (gegliedert nach Voranschlags-Gruppen), der Landeslehrer (öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen) und der ausgegliederten Einrichtungen vereinbart.

Zur Verbesserung der Qualität der Berichte zur mittelfristigen Haushaltsführung wird die Erstellung und Übermittlung einer Sensitivitätsanalyse nach dem Vorbild jener Sensitivitätsanalyse, die der Bund auf Grund von EU-Vorgaben bereits für das Stabilitätsprogramm bereitstellt, festgelegt.

Zu Artikel 7:

Absatz 3 wird um die Neuerung der Verpflichtung zur Erstellung einer Sensitivitätsanalyse und zur Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben der Länder ergänzt.

Zu Artikel 9:

Seit dem Zeitpunkt der Vereinbarung des Österreichischen Stabilitätspakts 2001 wurde die Gebarungsstatistik-Verordnung zur Umsetzung der in Art. 9 Abs. 2 des Österreichischer Stabilitätspakts angeführten EU-Verordnungen in Geltung gesetzt.

Das sanktionierte Informationssystem wurde ergänzt um die Verpflichtung zur Darstellung der Personalstände und Aktivitätsausgaben gemäß Artikel 7.

Zu Artikel 10:

Die Bundesanstalt Statistik Austria wird zusätzlich mit der Auswertung der Berichte über die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung und über die Personalstände und Aktivitätsausgaben der Länder beauftragt.

Für die Ermittlung des Haushaltsergebnisses für die Jahre 2007 und 2008 werden die Auslegungsregeln des ESVG 95 zugrundegelegt. In der Übergangsphase bis zur Heranziehung dieser Berechnungskriterien wird um zu verhindern, dass in gutem Glauben vorgenommene Haushaltsplanungen infolge einer seit dem im Österreichischen Stabilitätspakt 2001 festgelegten Auslegungsstand zum 16. Oktober 2000 eingetretenen Änderung der Auslegung solcher Regeln ungewollte Sanktionswirkungen für einen der durch die Vereinbarung Verpflichteten hat, vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden, dass in den Jahren 2005 und 2006 für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse weiterhin die Auslegungsregeln des ESVG 95 zum Stand 16. Oktober 2000 zugrundegelegt werden und für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse der Fonds der Gebietskörperschaften lediglich die Unterschiedsbeträge gegenüber den Haushaltsergebnissen 2000 anzurechnen sind. Haushaltsergebnisse der Kammern werden den Gebietskörperschaften während der gesamten Geltungsdauer dieser Vereinbarung nicht zugerechnet.

Zu Artikel 16, 17 und 18:

Diese Artikel enthalten Hinterlegungs- und Inkrafttretensbestimmungen sowie Bestimmungen zur Geltungsdauer dieser Vereinbarung.

Der Österreichische Stabilitätspakt 2005 ist für befristete Zeit, nämlich die Jahre 2005 bis 2008 abgeschlossen, eine einseitige Kündigungsmöglichkeit wurde nicht vereinbart. Er tritt daher mit Ablauf des Jahres 2008 außer Kraft. Der Österreichische Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, dessen Wirksamkeit für diese Zeit ausgesetzt ist, tritt dann wieder in Kraft.

Da die Beurteilung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen immer erst im Nachhinein möglich ist, war es notwendig, die Anwendung der vorgesehenen Rechtsfolgen auch in den Jahren nach 2008 festzuschreiben.

Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt hängen eng zusammen. Anders als beim auf unbegrenzte Zeit abgeschlossenen Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, war es jedoch bei dem auf vier Jahre befristeten Stabilitätspakt 2005 nicht nötig, ein wechselseitiges Außerkrafttreten zu normieren. Lediglich bei Kündigung des Konsultationsmechanismus durch den Bund soll auch der Stabilitätspakt 2005 (frühzeitig) außer Kraft treten. Umgekehrt soll aber weder Abschluss noch Beendigung des Stabilitätspaktes 2005 eine Auswirkung auf die Geltung des Konsultationsmechanismus haben.

Nach Wiederaufleben des Stabilitätspaktes, BGBl. I Nr. 101/1999, gelten wiederum die dort festgelegten Verschränkungen von Stabilitätspakt und Konsultationsmechanismus.