Vorblatt

Problem:

-       Notwendigkeit von punktuellen Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung von Wehrdienstleistungen zur Sicherstellung des Personalnachwuchses des Bundesheeres insbesondere für die Auslandseinsatzbereitschaft und für Offiziers- und Unteroffiziersfunktionen

-       Mangelhafte finanzielle Anreize für freiwillige Wehrdienstleistungen von Frauen

-       Fehlende gesetzliche Grundlage zur unverwechselbaren Möglichkeit der Kennzeichnung von Heeresgut und militärischen Liegenschaften

-       Notwendigkeit diverser Adaptierungen, Klarstellungen und systematischer Vereinfachungen sowie legistischer Verbesserungen

Ziel:

Sachgerechte Beseitigung der aufgezeigten Probleme

Inhalt:

-       Neueinführung der Möglichkeit der Leistung des – bisher nur Frauen zugänglichen – Ausbildungsdienstes für Wehrpflichtige durch entsprechende Umstrukturierung der diesbezüglichen Bestimmungen im Wehrgesetz 2001

-       Anhebung der für den Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge durch entsprechende Änderungen im Heeresgebührengesetz 2001

-       Durchführung der in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Modifikationen im Heeresdisziplinargesetz 2002 und im Auslandseinsatzgesetz 2001

-       Einführung der gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich eines militärischen Hoheitszeichens im Wehrgesetz 2001

-       Durchführung erforderlicher Modifikationen betreffend die weitere Behandlung festgenommener Personen und die Gewährleistung eines lückenlosen Schutzes des Redaktionsgeheimnisses im Militärbefugnisgesetz

-       Normierung diverser Klarstellungen sowie sprachlicher, systematischer und legistischer Verbesserungen sowie der erforderlichen Formalanpassungen von Verweisungsnormen in mehreren Wehrrechtsnormen unter Bedachtnahme auf die Legistischen Richtlinien 1990

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Budgetwirksame Mehrkosten von ca. Euro 4,7 Millionen/Jahr

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 das Bundesheer für militärische Dienstleistungen von Soldatinnen auf ausschließlich freiwilliger Basis geöffnet. Als wesentliche Inhalte des genannten Gesetzes sind die verfassungsrechtliche Normierung der freiwilligen Zugangsmöglichkeit zum Bundesheer für Frauen im Art. 9a Abs. 4 B‑VG sowie die Einführung eines Ausbildungsdienstes für Frauen im Bundesheer als Ausbildungsverhältnis sui generis in Form einer eigenständigen zwölfmonatigen Wehrdienstleistung in Vorbereitung auf eine Übernahme als Berufssoldatin bei jederzeitiger Austrittsmöglichkeit zu nennen. Unter Berücksichtigung des verfassungsgesetzlich normierten Gleichheitsgebotes erfolgte auf einfachgesetzlicher Ebene im gesamten Wehrrecht die grundsätzliche (insbesondere besoldungsrechtliche und disziplinäre) Gleichstellung der Frauen im Ausbildungsdienst mit den (männlichen) Soldaten im Grundwehrdienst während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes bzw. den (männlichen) Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat des Ausbildungsdienstes. Allfällige Abweichungen des Rechtsstatus der Frauen von jenem der Wehrpflichtigen konnten ausschließlich bei Vorliegen einer ausreichenden sachlichen Rechtfertigung im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes normiert werden (dies betrifft zB die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes durch die Betroffene). Seit In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes musste in der Praxis beobachtet werden, dass die verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung mit den vergleichbaren Wehrpflichtigen zunehmend einen Hinderungsgrund für eine große Anzahl von Frauen darstellt, den Soldatenberuf anzustreben. Die anlässlich der parlamentarischen Behandlung des in Rede stehenden Gesetzes projektierte langfristige Zielsetzung von einer jährlichen Anzahl von 200 Soldatinnen (siehe die diesbezügliche Regierungsvorlage, 915 BlgNR, XX. GP) konnte bei weitem nicht erreicht werden. Seit 1. Jänner 1998 haben bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt nur ca. 430 Frauen den Ausbildungsdienst abgeschlossen; die Anzahl der Frauen, die mit Stichtag 1. Jänner 2005 diesen Wehrdienst leisten, liegt überhaupt nur bei 55. Darüber hinaus sind im Bereich der Personalaufbringung und –entwicklung des Bundesheeres im Rahmen der Umsetzung des durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I Nr. 130, mit 1. Dezember 2003 geschaffenen Anreizsystems sowie bei den Offiziersfunktionen auf der Basis der derzeit geltenden Wehrrechtslage unbefriedigende Rahmenbedingungen zu beobachten. Ein internationaler Überblick zeigt, dass nahezu alle europäischen Staaten mit auf der allgemeinen Wehrpflicht beruhenden Wehrsystemen auch zunehmend Modelle entwickelt und ausgebaut haben, die neben verpflichtenden Wehrdienstleistungen auch den freiwilligen Zugang zu militärischen Dienstleistungen ermöglichen. Erfahrungsgemäß bedürfen derartige Freiwilligenmodelle in jedem Fall gezielter Personalrekrutierungsmaßnahmen zur Sicherstellung ausreichender personeller Kapazitäten.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll künftig zur umfassenden Lösung der erkannten Problembereiche für jene Personengruppe, die für eine künftige Funktion im Bundesheer auf der Basis eines (befristeten) Dienstverhältnisses in Frage kommen, der – bisher nur Frauen zugängliche – Ausbildungsdienst auch für (wehrpflichtige) Männer geöffnet werden. Die derzeit nur für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes geltenden Normen sollen materiell weitgehend beibehalten werden. Durch den damit verbundenen Wegfall der bisher zu berücksichtigenden gleichheitsrechtlichen Problematik ist als gezielte Werbemaßnahme eine sofortige höhere Besoldung ab dem ersten Tag des Ausbildungsdienstes für Frauen und Männer sowie die Normierung eines Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe während des gesamten Ausbildungsdienstes ins Auge gefasst. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Modifizierungen im Wehrgesetz 2001, Heeresdisziplinargesetz 2002, Heeresgebührengesetz 2001 und Auslandseinsatzgesetz 2001 bilden die Grundlage der vorliegenden Novelle. Neben dieser vorgesehenen Neuregelung auf gesetzlicher Ebene werden im Interesse der angestrebten Attraktivitätssteigerung eine Vielzahl anderer diesbezüglicher Werbemaßnahmen auf Vollzugsebene zu entwickeln und umzusetzen sein. Mit diesem geplanten Maßnahmenpaket kann auf Basis der bisher gemachten Erfahrungen mit einer Personalstärke von rund 600 Personen jährlich im Ausbildungsdienst gerechnet werden. Diese verhältnismäßig geringe Anzahl von Soldaten im Ausbildungsdienst führt daher zu keinen nennenswerten Änderungen der bestehenden Grundkonzeption des Bundesheeres und berührt somit nicht die im Art. 79 Abs. 1 B‑VG normierten Grundsätze eines Milizsystems.

Darüber hinaus sollen mit den geplanten Gesetzesänderungen im gesamten Wehrrecht neuerlich umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990, ein Abbau unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge sowie eine Eliminierung überschießender gesetzlicher Regelungen vorgenommen werden. Im Übrigen ist im Hinblick auf den rechtspolitischen Grundgedanken einer Deregulierung von Rechtsnormen die Beseitigung diverser Formalvorschriften mit dem Ziel eines erheblich vergrößerten Gestaltungsspielraumes für die Vollziehung ins Auge gefasst. Auf diese Weise kann ein rasches und zweckentsprechendes Reagieren auf geänderte praktische Bedürfnisse unter voller Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien – im Sinne der Bestrebungen nach einer sog. „lean legislation“ – ermöglicht werden.

Im Hinblick auf das Militärbefugnisgesetz sind vereinzelte auf Grund der praktischen Erfahrungen notwendige Adaptierungen, eine umfassende Erweiterung des Schutzes des Redaktionsgeheimnisses sowie einzelne Formalanpassungen ins Auge gefasst.

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (ausnahmsweise) Zulässigkeit einer Sammelnovelle sollen diese Änderungen gemeinsam in einem eigenen Gesetz („Wehrrechtsänderungsgesetz 2005“) zusammengefasst werden.

Da sich die geplanten Adaptierungen ausschließlich auf den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung beschränken, lässt das gegenständliche Legislativvorhaben im Hinblick auf das daraus resultierende (weitgehende) Fehlen konkreter Außenwirkungen praktisch keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder –ergänzendem Inhalt.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht in einigen Punkten von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung ab.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund des vorliegenden Entwurfes ist mit budgetwirksamen Mehrkosten für den Bund in der Höhe von ca. Euro 4,7 Millionen/Jahr zu rechnen.

Diese voraussichtlichen Mehrkosten setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:

1.     Die folgenden Berechnungen basieren auf dem generellen Bezugsansatz in der Höhe von 1.988,60 Euro nach § 2 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) iVm § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004. Die beabsichtigte Möglichkeit der Öffnung des – bisher nur Frauen zugänglichen - Ausbildungsdienstes für Wehrpflichtige lässt jährliche bugetwirksame Mehrkosten in der Höhe von ca. Euro 3,700.000,--/Jahr erwarten. Diese Mehrkosten resultieren aus der erhöhten Monatsprämie für alle den Ausbildungsdienst leistenden Personen während der gesamten Dauer des Ausbildungsdienstes (zwölf Monate) und dem neu eingeführten Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nach dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 für diese Personengruppe während des siebenten bis zwölften Monates des Ausbildungsdienstes. Die nachfolgenden Berechnungen beruhen auf der Annahme, dass auf Grund der langjährigen Erfahrungswerte bei der Vollziehung des 5. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 2001 ca. 20 Prozent der Anspruchsberechtigten Familienunterhalt und ca. 30 Prozent der Anspruchsberechtigten Wohnkostenbeihilfe zuerkannt wird. Auf Grund der weiteren bisherigen Erfahrungswerte ist weiters davon auszugehen, dass die durchschnittliche Höhe des zuerkannten Familienunterhaltes pro Person Euro 131,45/Monat (6,61 vH des Bezugsansatzes) und die durchschnittliche Höhe der zuerkannten Wohnkostenbeihilfe pro Person Euro 75,17/Monat (3,78 vH des Bezugsansatzes) gebührt. Der Anspruch auf Dienstgradzulage wird ab Beginn des fünften Monates (durchschnittliche Ernennung zum Gefreiten) berücksichtigt. Darüber hinaus wird das derzeit geltende Tageskostgeld in der Höhe von Euro 3,40 (102,-- Euro/Monat) und die durchschnittliche Höhe der Freifahrt mit Euro 36,--/Monat angenommen.

        Auf der Basis der dargestellten Annahmen ergeben sich für die in Rede stehenden Personengruppen auf der Basis der geltenden Rechtslage folgende jährliche Personalkosten:

Frauen im Ausbildungsdienst = Männer als Einjährig Freiwillige (EF) = 6 Monate Grundwehrdienst+ 6 Monate Zeitsoldat (derzeitige Besoldung):

Monatsgeld                                                                8,46 vH  *  12 Monate        =             2.018,83

Dienstgradzulage (ab 5. Monat)                              2,28 vH  *  8 Monate          =                362,72

Grundvergütung (bis 6. Monat)                              4,41 vH  *  6 Monate          =                526,18

Monatsprämie (ab 7. Monat)                                   29,57 vH  *  6 Monate        =             3.528,17

Familienunterhalt (bis 6. Monat)                             6,61 vH  *  6 Monate          =                788,68

Wohnkostenbeihilfe (bis 6. Monat)                        3,78 vH  *  6 Monate          =                451,01

                                                                                                                                                             7.675,59

Verpflegung/Kostentschädigung                           102,-  *  12 Monate                             1.224,00

Freifahrt/Fahrtkostenvergütung                              36,- *  12 Monate                   432,00

                                                                                                                                                             9.331,59

Unter Berücksichtigung der durch den vorliegenden Entwurf beabsichtigen Änderungen ergeben sich für die in Rede stehenden Personengruppen folgende jährliche Personalkosten:

Frauen im Ausbildungsdienst = Männer im Ausbildungsdienst (gemäß der vorgeschlagenen verbesserten Besoldung)

Monatsgeld                                                                8,46 vH  *  12 Monate        =               2.018,83

Dienstgradzulage (ab 5. Monat)                              2,28 vH  *  8 Monate          =                  362,72

Monatsprämie                                                            32,99 vH  *  12 Monate      =               7.872,47

Familienunterhalt                                                       6,61 vH  *  12 Monate        =               1.577,36

Wohnkostenbeihilfe                                                  3,78 vH  *  12 Monate        =                  902,03

                                                                                                                                                             12.733,41

Verpflegung/Kostentschädigung                           102,-  *  12 Monate                               1.224,00

Freifahrt/Fahrtkostenvergütung                              36,- *  12 Monate                     432,00

                                                                                                                                                             14.389,41

        Basierend auf den bisher dargestellten derzeitigen und auf Grund der geänderten Rechtslage zu erwartenden jährlichen Personalkosten wird hinsichtlich der zu erwartenden Anzahl der den künftigen Ausbildungsdienst leistenden Personen – differenziert nach Zielgruppen – von folgenden zusätzlichen Annahmen ausgegangen:

a.) Frauen im Ausbildungsdienst

Derzeit leisten jährlich ca. 70 Frauen den Ausbildungsdienst, von denen ca. 30 Frauen diesen Dienst vorzeitig beenden. Die Kosten nach geltender Rechtslage stellen sich demnach wie folgt dar:

40 * 9.332,--                          = Euro 373.280,--

30 * (9.332,-- : 2) = Euro 139.980,--

                                                                                              = Euro 513.260,--

Der folgenden Berechnung liegt die zusätzliche Annahme zu Grunde, dass auf Grund der höheren Besoldung nunmehr ca. 100 Frauen den Ausbildungsdienst leisten werden. Darüber hinaus wird unter Berücksichtigung der bisher zu beobachtenden durchschnittlichen Ausfallsrate bei annähernd gleichem Prozentsatz die Anzahl der künftigen Ausscheiderinnen mit 35 Frauen angenommen. Daraus ergeben sich folgende zu erwartende Kosten:

65 * 14.389,--                        = Euro 935.285,--

35 * (14.389,-- : 2)                = Euro 251.808,--

                                                                                              = Euro 1.187.093,--

Daraus resultierende Mehrkosten: Euro 1.187.093,-- - Euro 513.260,-- = Euro 673.833,--

b.) Einjährig-Freiwillige

Derzeit befinden sich jährlich rund 500 Wehrpflichtige in der so genannten „Einjährig-Freiwilligen“ - Ausbildung, 250 davon beenden diesen Dienst vorzeitig. Die Kosten nach geltender Rechtslage stellen sich demnach wie folgt dar:

250 * 9.332,-                         = Euro 2.333.000,--

250 * (9.332,- : 2) = Euro 1.166.500,--

                                                                                              = Euro 3.499.500,--

Der folgenden Berechnung liegt die Annahme zu Grunde, dass auf Grund der höheren Besoldung nunmehr die Zahl der diese Ausbildung beginnenden Wehrpflichtigen konstant gehalten werden kann. Die Ausfallsquote wird auf Grund der langjährigen Erfahrungswerte mit 50 vH konstant angenommen. Unter Berücksichtigung des durch diese Wehrpflichtigen nunmehr neu zu entrichtenden Rückerstattungsbetrages in der Höhe von Euro 568,34/Monat ergeben sich folgende zu erwartende Kosten:

250 * 14.389,--                      = Euro 3.597.250,--

250 * (14.389,-- : 2)              = Euro 1.798.625,--

- (250 * 568,34 * 3)              -= Euro    426.255,--

                                                                                              = Euro 4.969.620,--

Daraus resultierende Mehrkosten: Euro 4.969.620,-- – Euro 3.499.500,-- = Euro 1.470.120,--

c.) KIOP-Kaderpräsenzeinheiten

Derzeit befinden sich jährlich rund 300 Soldaten in einer KIOP/KPE - Einheit, die vor Aufnahme in ein befristetes Dienstverhältnis den Grundwehrdienst sowie den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten. Ca. 100 Soldaten beenden diesen Dienst vorzeitig. Die Kosten nach geltender Rechtslage stellen sich demnach wie folgt dar:

300 * 9.332,--                        = Euro 2.799.600,--

100 * (9.332,-- : 2)                = Euro    466.600,--

                                                                                              = Euro 3.266.200,--

Der folgenden Berechnung liegt die Annahme zu Grunde, dass auf Grund der höheren Besoldung nunmehr diese Zahlen konstant gehalten werden können. Die Ausfallsquote wird gleich bleibend mit 100 Personen angenommen. Unter Berücksichtigung des durch diese Personen nunmehr neu zu entrichtenden Rückerstattungsbetrages in der Höhe von Euro 568,34/Monat ergeben sich folgende zu erwartende Kosten:

300 * 14.389,--                      = Euro 4.316.700,--

100 * (14.389,-- : 2)              = Euro    719.450,--

- (100 * 568,34 * 3)              -= Euro  170.502,--

                                                                                              = Euro 4.865.648,--

Daraus resultierende Mehrkosten: Euro 4.865.648,-- – Euro 3.266.200,-- = Euro 1.599.448,--

Zusammenfassend ergeben sich durch die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich des Ausbildungsdienstes aufgeschlüsselt nach den Personengruppen voraussichtlich folgende Mehrkosten:

                                                    Euro 673.833,-- aus dem Bereich Frauen im Ausbildungsdienst

                                                    Euro 1.470.120,-- aus dem Bereich Einjährig-Freiwillige

                                                    Euro 1.599.448,-- aus dem Bereich der KIOP-Kaderpräsenzeinheiten

insgesamt somit:                      Euro 3.743.401.--

2.     Die geplante Erweiterung des Personenkreises, der künftig der Eignungsprüfung unterzogen wird bewirkt jährliche Mehrkosten in der Höhe von ca. Euro 40.000,--. Diese ergeben aus den Titeln Fahrtkostenvergütung (á Euro 20,-) sowie Verpflegung (2 Tage á Euro 3,40) unter der Annahme von ca. 1.500 zusätzliche Überprüfungsfällen pro Jahr. Zusätzlich ist für die Durchführung der Überprüfung ein Bedarf von je einem Bediensteten M BO 1, M BO 2 und M BUO 1 anzusetzen, die daraus resultierenden Mehrkosten betragen ca. Euro 185.365,--.

        Somit kann für den Bereich der Eignungsprüfung von budgetären Mehrkosten in der Höhe von insgesamt Euro 225.365,-- ausgegangen werden.

3.     Durch den vorliegenden Entwurf wird der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe auf die Gruppe der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von grundsätzlich jeweils sechs Monaten ausgeweitet.

Unter den getroffenen Annahmen von einer geschätzten Zahl von ca. 550 Aufnahmen von Zeitsoldaten pro Jahr ergeben sich somit ca. 3.300 Besoldungsmonate für diese  Zeitsoldaten. Auf der Basis des dargestellten durchschnittlichen Anspruches von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe in der Höhe von insgesamt Euro 206,-- pro Monat lassen sich somit Mehrkosten in Höhe von rund Euro 680.000,-- errechnen.

4.     Der mit der Vollziehung des Bereiches „Militärisches Hoheitszeichen“ verbundene Aufwand wird mit 10 % eines Bediensteten A2, somit ca. Euro 5.145,-- veranschlagt.

Hinsichtlich des Verwaltungsstraftatbestandes einer missbräuchlichen Verwendung des militärischen Hoheitszeichens werden jährliche Mehreinnahmen von ca. Euro 2.000,-- erwartet. Im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) über die Widmung von Geldstrafen wird daher für die Länder nach § 15 Z 1 VStG mit jährlichen Mehreinnahmen von ca. Euro 1.000,-- auszugehen sein.

Somit können sich durch die Vollziehung durch Bundes- und Landesbehörden des Bereiches „Militärisches Hoheitszeichen“ budgetäre Mehrkosten von insgesamt Euro 3.145,-- ergeben.

5.     Der vorliegende Entwurf sieht zwei Verschiebungen zwischen den derzeit an der Auszahlung an die betroffenen Personengruppen beteiligten Stellen Heerespersonalamt (HPA) und Bundesrechenzentrum GmbH vor.

Bei der Berechnung und Zahlbarstellung von Bezügen von Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst kommt es weiterhin zu einer Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH. Deren Mitwirkung erfolgt in der Art und Weise, dass von ihr entwickelte Applikationen für Anweisungszwecke herangezogen werden. Durch das erwartete verstärkte Personenaufkommen (Öffnung des Ausbildungsdienstes für Männer) und einer verrechneten Vergütung pro Person und Anweisung von Euro 2,06 ist ein erhöhter Jahresvergütungsbetrag abzusehen.

                               5.550 * 2,06 = Euro 11.330,--

(5.550 = Besoldungsmonate von zusätzlichen Ausbildungsdienern, inkl. Dropouts)

Gleichzeitig erfolgt die Berechnung und Zahlbarstellung von Familienunterhalt, Wohnkostenbeihilfe, Entschädigung bzw. Kostenersatz künftig ohne Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH durch das Heerespersonalamt, über PS-NT und das Kassabuchführungssystem (KBF). Letzteres steht kostenfrei zur Verfügung. Bisher fielen in diesem Zusammenhang (unter Abstützung auf Bundesrechenzentrum Applikationen) Zahlungen an das Bundesrechenzentrum von jährlich rd. Euro 8.000,-- an.

Da die Dateneingabe vorher wie nachher im und durch das Bundesministerium für Landesverteidigung erfolgt, kommt es im Zuge der Neuordnung zu keinen nennenswerten Verschiebungen hinsichtlich der personellen Belastung.

In Summe ist durch die Vollziehung des geänderten § 54 Abs. 6 HGG 2001 mit Mehrkosten von ca. Euro 3.330,-- zu rechnen, die vollständig in den Änderungen beim Ausbildungsdienst (erweiterter Personenkreis) begründet liegen.

6.     Hinsichtlich Abgeltung an den Ausgleichsfonds der Sozialversicherungsträger für die Anrechnung des Ausbildungsdienstes als Ersatzzeiten für die Pensionsversicherung nach § 447g Abs. 3 Z 1 lit. f ASVG ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Norm im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 ersatzlos aufgehoben wurde. Daher erübrigt sich eine entsprechende finanzielle Darstellung.

Summendarstellung der Mehrkosten

Kosten Ausbildungsdienst neu

3.743.725,--

Kosten Eignungsüberprüfung

   225.365,--

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe für Zeitsoldaten

   680.000,--

Administration BMLV (Hoheitszeichen)

       3.145,--

Vollziehung § 54 Abs. 6 HGG 2001

       3.330,--

Summe

 4.655.241,--

Die Bedeckung der Mehrkosten erfolgt im Rahmen des Kapitels 40 des Bundesfinanzgesetzes („Militärische Landesverteidigung“).

Für die Länder ist mit jährlichen Mehreinnahmen von ca. Euro 1.000,-- auszugehen. Im Übrigen ergeben sich für die Länder und Gemeinden keine weiteren finanziellen Auswirkungen, da alle Angelegenheiten des vorliegenden Gesetzentwurfes, insbesondere im Hinblick auf die im Wesentlichen im Art. 10 B‑VG gelegene Kompetenzgrundlage, wie bisher ausschließlich den budgetären Zuständigkeitsbereich des Bundes betreffen sowie überdies auf der Grundlage des Art. 102 Abs. 2 B‑VG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich des § 47 des Wehrgesetzes 2001 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“), hinsichtlich des § 4 Abs. 1 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (Härteausgleich) aus Art. 17 B‑VG und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zu § 3):

Mit der geplanten Modifizierung der Überschrift zu § 3 im Inhaltsverzeichnis soll ein im Rahmen der letzten Novelle (BGBl. I Nr. 137/2003) entstandenes Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Z 2 und 10 bis 12 (Inhaltsverzeichnis zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und zu den §§ 37 bis 40 sowie § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 6, Überschrift des 6. Abschnittes im 2. Hauptstück und § 37 bis § 40):

Mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 das Bundesheer für militärische Dienstleistungen von Soldatinnen auf ausschließlich freiwilliger Basis geöffnet. Als wesentliche Inhalte des genannten Gesetzes sind zu nennen:

-       die verfassungsrechtliche Verankerung des Grundsatzes der absoluten, jederzeitigen Freiwilligkeit sämtlicher militärischer Dienstleistungen von Frauen (Art. 9a Abs. 4 B‑VG),

-       die Einführung eines „Ausbildungsdienstes“ in der Dauer von zwölf Monaten als eigenständige Wehrdienstart in einem neu geschaffenen 6. Abschnitt im Rahmen des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes zur Erlangung der Voraussetzungen für den Einstieg in eine Laufbahn als Berufssoldatin und

-       die grundsätzliche im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes gebotene Gleichstellung der Frauen im (zwölfmonatigen) Ausbildungsdienst mit den (männlichen) Soldaten im Grundwehrdienst bzw. den Zeitsoldaten während der ersten bzw. zweiten sechs Monate, insbesondere in besoldungs- und disziplinarrechtlicher Hinsicht.

In weiterer Folge wurde mit der Novelle zum Wehrgesetz 1990, BGBl. I Nr. 140/2000, die Möglichkeit der Verlängerung des Ausbildungsdienstes von zwölf auf bis zu 18 Monate geschaffen, nachdem bereits mit der Wehrgesetznovelle, BGBl. I Nr. 121/1998, für Männer eine entsprechende Verlängerung des Wehrdienstes als Zeitsoldat verwirklicht worden war. Beide Neuregelungen dienten im Wesentlichen der kurzfristigen Überbrückung des offenen Zeitraumes bis zur Verfügbarkeit einer freien Planstelle für die Übernahme der Betroffenen in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit. Darüber hinaus erfolgte mit der erstgenannten Gesetzesnovelle entsprechend der Koalitionsvereinbarung der (damaligen) Regierungsparteien durch die „Eröffnung des Zuganges zur Milizlaufbahn für Frauen“ eine wesentliche Verbesserung der militärischen Karrieremöglichkeiten für Frauen.

Die bisherigen praktischen Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass mit den in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen das Potential an weiblichen Interessenten für eine mögliche freiwillige Wehrdienstleistung nicht zur Gänze ausgeschöpft werden kann. Seit der Öffnung des Bundesheeres für freiwillige Dienstleistungen von Frauen (1. Jänner 1998) haben mit Stichtag 1. Jänner 2005 ca. 18.000 Frauen ihr prinzipielles Interesse an dem Soldatenberuf bekundet. Davon haben im gleichen Beobachtungszeitraum ca. 12.000 Frauen ihr seinerzeit artikuliertes Interesse nach einer entsprechenden näheren Information wiederum zurückgezogen. Als einer der Hauptgründe für diese Entwicklung kann bei dieser Personengruppe die mangelnde Attraktivität einer militärischen Dienstleistung durch die relativ geringe Höhe der Bezüge während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes beobachtet werden. Die besoldungsrechtliche Stellung während dieses Zeitraumes musste aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen an die Rechtsstellung der (wehrpflichtigen) Soldaten im Grundwehrdienst angeglichen werden. Die Bezüge einer Frau im Ausbildungsdienst während der ersten sechs Monate umfassen somit derzeit das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, (derzeit 168,24 Euro) und die Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 HGG 2001 (derzeit 87,70 Euro). Diese Bezugsansätze sind daher nicht geeignet, bei Frauen, die nach Art. 9a Abs. 4 B‑VG – im Unterschied zu Männern – ausschließlich auf freiwilliger Basis zu militärischen Dienstleistungen herangezogen werden können, das Interesse am Soldatenberuf gegenüber anderen beruflichen Ausrichtungen in den Vordergrund zu stellen. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht daher als Lösung der dargestellten Problemlage die Öffnung des Ausbildungsdienstes auch für (wehrpflichtige) Männer vor. Damit wird es nunmehr auch möglich, die Bezüge während des Ausbildungsdienstes im vollen Einklang mit dem verfassungsrechtlich normierten Gleichheitssatz (Art. 7 Abs. 1 B‑VG) bereits ab dem ersten Monat dieses Wehrdienstes auf ein Niveau anzuheben, das eine Erhöhung der Anzahl insbesondere weiblicher Interessenten an einer tatsächlichen militärischen Dienstleistung erwarten lässt.

Über die genannten Legislativmaßnahmen hinaus wurden im Rahmen der 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I Nr. 130, mit Wirkung vom 1. Dezember 2003 in Umsetzung des Konzeptes „Kräfte für internationale Operationen (KIOP)“ die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anreizsystem geschaffen, das unter Beibehaltung des (absoluten) Freiwilligkeitsprinzips im Sinne des § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, der Sicherstellung des für die Auslandseinsätze des Bundesheeres erforderlichen Personals dienen soll. Das in Rede stehende Anreizsystem basiert inhaltlich auf einem Beschluss der Bundesregierung vom 17. November 2000, mit dem die Bereitschaft Österreichs erklärt wurde, am Aufbau einer europäischen Eingreiftruppe gemäß den Beschlüssen des Gipfels von Helsinki im Jahre 1999 teilzunehmen. In diesem Sinne wurde im Übereinkommen der derzeitigen Regierungsparteien vom Februar 2003 im Kapitel „Äußere Sicherheit und Landesverteidigung“ ua. ein „Österreichischer Beitrag von derzeit rund 1.500  Soldaten für das militärische Planungsziel der EU“ als „Österreichischer Beitrag zum Headline Goal der EU“ ins Auge gefasst. Als bedeutsame inhaltliche Schwerpunkte dieses Anreizsystems sind zu nennen

-       der gesetzliche Auftrag an den Bundesminister für Landesverteidigung zur Festlegung bestimmter Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen, sog. „Kaderpräsenzeinheiten (KPE)“ nach § 101a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, sowie

-       die Bereitstellung jener Personalressourcen, die für die Teilnahme an solchen Auslandseinsätzen – auch mit hoher Konfliktintensität – rasch verfügbar und entsprechend ausgebildet sind.

Zur Erreichung des dafür notwendigen Personalstandszieles wurde als spezieller finanzieller Anreiz für die Soldaten in den Kaderpräsenzeinheiten eine „Bereitstellungsprämie“ nach den §§ 25ff des Auslandseinsatzzulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, sowie eine gesonderte Vergütung nach § 101a GehG neu eingeführt. Während die Kommandanten- und Fachfunktionen in den Kaderpräsenzeinheiten in erster Linie durch Militärpersonen (in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) wahrzunehmen sind, werden die Mannschaftsfunktionen in den genannten Einheiten vorwiegend durch Personen mit einem zeitlich befristeten vertraglichen Dienstverhältnis wahrgenommen. Diesen Mannschaftsfunktionen wird daher grundsätzlich nur ein zeitlich befristeter Arbeitsplatz im Bundesheer angeboten, der allerdings durch eine bessere Bezahlung, durch eine interessante Tätigkeit und durch die Möglichkeit eines sozialen Aufstieges nach Ablauf der Dienstzeit durch Maßnahmen der Berufsförderung kompensiert werden soll. Auf Grund dieser Überlegungen soll daher eine solche in Rede stehende zeitlich befristete Verwendung im Bundesheer möglichst früh im Lebensalter der Betroffenen, im Idealfall unmittelbar nach Beendigung des Grundwehr- bzw. Ausbildungsdienstes, geleistet werden.

Mit den seit 1. Dezember 2003 bestehenden Normen konnte die Umsetzung des Projektes KIOP erfolgreich begonnen werden. So wurden seit dem genannten Zeitpunkt ca. 500 freiwillige Meldungen zur Auslandseinsatzbereitschaft angenommen und leisten derzeit ca. 300 Soldaten Dienst in Kaderpräsenzeinheiten des Bundesheeres auf der Basis eines vertraglichen Dienstverhältnisses. Die bisherigen praktischen Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass die primäre Zielgruppe des für eine befristete Verwendung in Kaderpräsenzeinheiten in Frage kommenden Personenkreises im Verhältnis zur Gesamtanzahl der freiwilligen Meldungen zur Auslandseinsatzbereitschaft stark unterrepräsentiert ist. Seit 1. Dezember 2003 haben ca. 1.000 Personen aus dem Milizstand (nach vollständiger Leistung des Grundwehrdienstes) solche freiwillige Meldungen eingebracht, demgegenüber jedoch nur ca. 200 Personen während des Grundwehrdienstes. Zur langfristigen Entwicklung einer den spezifischen Erfordernissen der Kaderpräsenzeinheiten dienenden Personalstruktur soll daher jene Personengruppe, die den Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst noch nicht geleistet hat, durch gezielte Maßnahmen verstärkt für einen zeitlich befristeten Dienst in den Kaderpräsenzeinheiten des Bundesheeres gewonnen werden. Die ins Auge gefasste Öffnung des Ausbildungsdienstes für Männer (unter Anrechnung auf den sonst verpflichtend zu leistenden Grundwehrdienst) sowie die Anhebung der Bezüge während des Ausbildungsdienstes für an einen solchen Dienst interessierte Frauen und Männer stellt eine solche Maßnahme zur Attraktivitätssteigerung dar.

Nach der geltenden Rechtslage ist die Beförderung zum Offizier nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig (§ 6 Abs. 3 WG 2001). Die Ausbildung zum Berufs- und Milizoffizier beginnt grundsätzlich im Rahmen der langjährig bewährten sog. „Einjährig-Freiwilligen“-Ausbildung, die von Wehrpflichtigen auf der Basis des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten sowie eines unmittelbar daran anschließenden Wehrdienstes als Zeitsoldat in der gleichen Dauer absolviert wird. Frauen absolvieren die in Rede stehende Ausbildung während des zwölfmonatigen Ausbildungsdienstes. In der Praxis ist jedoch während des letzten Jahrzehntes ein kontinuierlicher Rückgang von Wehrpflichtigen mit Interesse an der Übernahme einer Offiziersfunktion im Bundesheer zu beobachten. Während im Jahr 1995 noch 992 Wehrpflichtige die Offiziersausbildung begonnen haben, hat sich diese Zahl in den folgenden Jahren stetig verringert und lag im Jahr 2003 nur mehr bei 492 Offiziersbewerbern, sodass ohne entsprechende Entgegenwirkung mit einem weiteren Rückgang gerechnet werden muss. Zur Sicherstellung eines entsprechenden Personalnachwuchses und einer befriedigenden Personalentwicklung im Bereich der Offiziersfunktionen des Bundesheeres sind daher entsprechende Maßnahmen zur Attraktivierung der derzeitigen wehrrechtlichen Stellung des in Rede stehenden Personenkreises ins Auge gefasst. So soll künftig auch für wehrpflichtige Männer die Möglichkeit geschaffen werden, die „Einjährig-Freiwilligen“-Ausbildung einheitlich im Rahmen eines zwölfmonatigen Ausbildungsdienstes zu absolvieren.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht daher zur langfristigen Sicherstellung des Personalnachwuchses in den genannten Bereichen vor, den derzeit ausschließlich für Frauen vorgesehenen freiwilligen Ausbildungsdienst auch für Männer grundsätzlich zugänglich zu machen und gleichzeitig die Attraktivität des genannten Wehrdienstes durch gezielte Maßnahmen wesentlich zu erhöhen. Aus rechtssystematischen Erwägungen soll daher der bisherige 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 mit der neuen Überschrift „Besondere militärische Dienstleistungen“ neu strukturiert werden. Diese systematische Einordnung erscheint insbesondere deshalb geboten, da der Ausbildungsdienst auch künftig nicht als eine Art des Präsenzdienstes konstruiert werden soll, sondern – wie bisher ausschließlich für Frauen – als eigenständige Wehrdienstleistung sui generis. Im Hinblick auf die Richtlinien 11 und 12 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Notwendigkeit einer klaren Systematik von Texten einer Rechtsvorschrift und deren Gliederung in klar geordneter Abfolge sollen in den §§ 37 und 38 jene grundsätzlichen Normen zusammengefasst werden, die für alle Personen, die künftig Ausbildungsdienst leisten (Frauen und wehrpflichtige Männer) gleichermaßen gelten. Im Anschluss daran sollen in zwei neuen Paragrafen (§§ 38a und 38b) jeweils jene Bestimmungen aufgenommen werden, die geschlechtstypischen Charakter aufweisen oder auf Grund der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grundlagen der beiden Geschlechter (allgemeine Wehrpflicht für Männer nach Art. 9a Abs. 3 B‑VG, bzw. absolute und jederzeitige Freiwilligkeit jeglicher militärischer Leistungen von Frauen nach Art. 9a Abs. 4 B‑VG) unterschiedliche Regelungsinhalte beinhalten müssen.

Die derzeit ausschließlich für Frauen geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich

-       des Zuganges zum Ausbildungsdienst, der Möglichkeit der Verlängerung dieses Ausbildungsdienstes um bis zu sechs Monaten und der Eignungsprüfung zu diesem Wehrdienst (§ 37 Abs. 1 WG 2001),

-       der Möglichkeit der Zurückziehung der freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst (§ 37 Abs. 2 WG 2001),

-       des Austrittes aus dem Ausbildungsdienst (§ 37 Abs. 3 WG 2001),

-       der Einberufung zum Ausbildungsdienst (§ 38 Abs. 1 WG 2001),

-       der Möglichkeit der Absolvierung einer vorbereitenden Kaderausbildung während des Ausbildungsdienstes (§ 38 Abs. 2 WG 2001),

-       der Befreiung vom Ausbildungsdienst (§ 38 Abs. 3 WG 2001),

-       der Entlassung aus dem Ausbildungsdienst (§ 38 Abs. 4 WG 2001),

-       der Einschränkung der Weitergabe von medizinischen und psychologischen Untersuchungsergebnissen (§ 38 Abs. 6 WG 2001) sowie

-       der umfassenden erstinstanzlichen Zuständigkeit des Heerespersonalamtes in allen Angelegenheiten des Ausbildungsdienstes (§ 40 WG 2001)

haben sich in der Praxis bewährt und sollen daher in ihrer Grundkonzeption im Wesentlichen unverändert auch für Männer (§§ 37 und 38 des vorliegenden Entwurfes) zur Anwendung gelangen. Die vorgesehene Ergänzung im § 38 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes auf das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung dient ohne materielle Änderung der Anpassung an die Diktion des § 9 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999. Künftig wird auch Wehrpflichtigen die Möglichkeit offen stehen, auf Grund einer beim Heerespersonalamt einzubringenden freiwilligen Meldung ein Verwaltungsverfahren durch diese Behörde auszulösen. Im Rahmen dieses amtswegig einzuleitenden Annahmeverfahrens wird jedenfalls durch eine spezielle Eignungsprüfung – wie bisher für Frauen - die spezifische Eignung der Bewerber für diesen Wehrdienst zu beurteilen sein (§ 37 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes). Da im Rahmen des Ausbildungsdienstes grundsätzlich jene Ausbildungsinhalte vermittelt werden sollen, die zur Übernahme von Kaderfunktionen im Bundesheer befähigen, wird die Eignungsprüfung über die für Männer im Rahmen der Stellung erhobene (allgemeine) Eignung zu (jeglichem) Wehrdienst hinausgehen. Im Falle der Nichteignung wird das diesbezügliche Verfahren – wie bisher – formlos einzustellen sein; ein (konstitutiver) Bescheid ist dabei nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Richtlinie 31 der Legistischen Richtlinien 1990 über die einheitliche Bedeutung von Rechtsbegriffen wird statt dem Wort „Männer“ dem Begriff „Wehrpflichtige“ der Vorzug gegeben. Der Begriff „Wehrpflichtige“ beruht als ein zentraler Bestandteil der Wehrrechtsordnung auf der allgemeinen Wehrpflicht für Männer nach Art. 9a Abs. 3 B‑VG und den im § 10 WG 2001 normierten diesbezüglichen Altersgrenzen. Die Dauer des (erstmaligen) Ausbildungsdienstes soll wie bisher einheitlich zwölf Monate betragen. Im Hinblick darauf, dass der Ausbildungsdienst auch künftig - wie bisher - als eigenständige, von der Wehrpflicht losgelöste militärische Dienstleistung konzipiert werden soll, soll die bisherige zentrale erstinstanzliche Zuständigkeit des Heerespersonalamtes für alle Angelegenheiten des Ausbildungsdienstes erhalten bleiben. Die bisherige zeitliche Beschränkung der Möglichkeit der Leistung des Ausbildungsdienstes mit Vollendung des 40. Lebensjahres der Betroffenen erscheint im Hinblick auf den rechtspolitischen Grundgedanken der Deregulierung von Rechtsnormen entbehrlich und soll im Interesse eines breiteren Zuganges zu den militärischen Verwendungen ersatzlos entfallen. Durch diesen erheblich vergrößerten Gestaltungsspielraum soll der Vollziehung ein rasches und zweckentsprechendes Reagieren auf geänderte praktische Bedürfnisse unter voller Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien – im Sinne der Bestrebungen nach einer sog. „lean-legislation“ - ermöglicht werden. Aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen ist auch ein entsprechender Wegfall der 40-Jahres – Klausel hinsichtlich des Wehrdienstes als Zeitsoldat vorgesehen (§ 23 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes). Die Zulässigkeit zur Erlassung eines entsprechenden Annahmebescheides durch die zuständige Behörde und die damit verbundene Heranziehbarkeit zum Ausbildungsdienst wird künftig ausschließlich durch die jeweiligen militärischen Erfordernisse und die im Einzelfall zu beurteilende Eignung zu diesem Wehrdienst abhängig sein. Die für eine Heranziehung zum Ausbildungsdienst maßgebenden Altersgrenzen ergeben sich für Männer unmittelbar durch die gesetzliche Dauer der Wehrpflicht (§ 10 WG 2001). Für Frauen sind inhaltlich entsprechende Altersgrenzen geplant (§ 38a Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes). Die Heranziehung von Frauen, die bereits einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen, wird nur in jenen seltenen Einzelfällen zum Tragen kommen, in denen die dafür vorgesehene Ausbildung im Rahmen von Miliztätigkeiten nach § 39 WG 2001 abgeschlossen wurde. Im Übrigen dient die in Rede stehende Norm als Anknüpfungspunkt für andere Normen (zB § 39 Abs. 5 WG 2001 und § 2 Abs. 2 AuslEG, jeweils in der Fassung des vorgeschlagenen Entwurfes). Die Beendigung des Ausbildungsdienstes mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung stellt – wie bisher – einen zusätzlichen Fall einer vorzeitigen Entlassung kraft Gesetzes dar.

Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich

-       der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 während des Ausbildungsdienstes (§ 37 Abs. 4 WG 2001),

-       der Berichtspflicht des Bundesministers für Landesverteidigung an den Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen (§ 37 Abs.  5 WG 2001) sowie

-       der Verschwiegenheitspflicht (§ 38 Abs. 5 WG 2001)

sollen in unveränderter Form in einem eigenen auch weiters nur für Frauen geltenden Paragrafen (§ 38a des vorliegenden Entwurfes) zusammengefasst werden. Die Pflicht der Männer zur Verschwiegenheit ergibt sich aus den allgemeinen Pflichten aller Wehrpflichtigen (§ 11 Abs. 2 WG 2001); eine gesonderte Regelung erscheint in diesem Zusammenhang entbehrlich. Zur geplanten Formaländerung beider in Rede stehenden Bestimmungen siehe die Erläuterungen zu Z 8.

Nach der geltenden Rechtslage ist für (wehrpflichtige) Männer die (allgemeine) Eignung zu (jeglichem) Wehrdienst durch eigene dafür eingerichtete Stellungskommissionen festzustellen. Die Pflicht der Wehrpflichtigen, sich dieser Überprüfung zu unterziehen, ist im Wehrgesetz 2001 als Teilpflicht der sich aus Art. 9a Abs. 3 B‑VG ergebenden allgemeinen Wehrpflicht konstruiert (§ 11 Abs. 1 Z 1 WG 2001). Mit der ins Auge gefassten Neuregelung sollen künftig auch wehrpflichtige und damit stellungspflichtige Männer auf Grund einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst herangezogen werden können, deren Eignung zu diesem Wehrdienst jedenfalls im Rahmen einer speziellen Eignungsprüfung zu beurteilen sein wird. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten soll daher unter Bedachtnahme auf die verfassungsrechtlichen Verwaltungsmaximen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 126b Abs. 5 B‑VG) eine Regelung für jene – in der Praxis wohl selten auftretende – Fälle getroffen werden, in denen bei Männern zum Zeitpunkt der Erlassung eines Annahmebescheides noch kein entsprechender Stellungsbeschluss der Stellungskommission vorliegt (§ 38b Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes). Mit der vorgesehenen Neufassung soll nunmehr in diesen Fällen die Möglichkeit bestehen, die allgemein erforderliche körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung, die die grundsätzliche Aufnahmebedingung für eine Einberufung darstellt (§ 9 Abs. 1 WG 2001), während des Annahmeverfahrens zum Ausbildungsdienst durch das dafür zuständige Heerespersonalamt zu prüfen und der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Die prinzipielle Zuständigkeit der Stellungskommission zur Feststellung der Tauglichkeit der Wehrpflichtigen, insbesondere zur Durchführung einer neuerlichen Stellung nach § 18 Abs. 8 WG 2001, soll jedoch unberührt bleiben; aus diesem Grund sollen die Untersuchungsergebnisse der Eignungsprüfung zum Wehrdienst in jedem Fall der für den betroffenen Wehrpflichtigen zuständigen Stellungskommission übermittelt werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten soll weiters vorgesehen werden, dass in jenen Fällen, in denen kein Annahmebescheid erlassen wurde, hinsichtlich des Tauglichkeitsgrades des Wehrpflichtigen jedenfalls ein Beschluss der zuständigen Stellungskommission erforderlich ist. Die Möglichkeit der Stellungskommission, den Beschluss nach § 17 Abs. 2 WG 2001 allein auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse fassen zu können, stellt eine zusätzliche Möglichkeit der Beschlussfassung in Abwesenheit des betroffenen Wehrpflichtigen (§ 18 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz WG 2001) dar, eine diesbezügliche Verpflichtung ergibt sich daraus in keiner Weise. Der Eintritt der Rechtskraft des Annahmebescheides wird in jenen Fällen, in denen die Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, als Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem der Wehrpflichtige erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde im Sinne der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zu werten sein. Im Hinblick auf die genannte Verfassungsnorm, die die Ausübung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung zeitlich für mindestens sechs Monate nach Abschluss des genannten Stellungsverfahrens gewährleistet, soll nunmehr ausdrücklich gesetzlich normiert werden, dass während dieses Zeitraumes die Erlassung eines Einberufungsbefehles zum Ausbildungsdienst grundsätzlich unzulässig ist. Im Interesse des Betroffenen soll diese Frist mit dessen schriftlicher Zustimmung jedoch unterschritten werden können (§ 38b Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes). Die vorgeschlagene Regelung ist dem § 24 Abs. 1 WG 2001 hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst nachgebildet und entspricht somit vollinhaltlich den Intentionen der genannten Verfassungsnorm. Somit ist ausdrücklich klargestellt, dass die Ausübung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung durch den vorliegenden Entwurf zeitlich in keiner Weise eingeschränkt wird.

Im Interesse der betroffenen Wehrpflichtigen ist die Abgabe einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst und die Erlassung eines diesbezüglichen Annahmebescheides jederzeit – somit auch während der Leistung eines Präsenzdienstes - zulässig (§ 37 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes). Eine Einberufung zum Ausbildungsdienst während der Leistung eines Präsenzdienstes soll jedoch ausschließlich während der Leistung des Grundwehrdienstes zulässig sein (§ 38b Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes). Zur Vermeidung von Zweifelsfragen soll zunächst ausdrücklich klargestellt werden, dass der faktische Antritt des Ausbildungsdienstes nach Erlassung eines diesbezüglichen Annahmebescheides und erfolgter Einberufung zu diesem Wehrdienst die Unwirksamkeit einer Einberufung zum noch nicht angetretenen Grundwehrdienst bewirkt. Die (weiteren) Regelungen der vorzeitigen Entlassung aus dem bereits angetretenen Grundwehrdienst mit Ablauf des der Einberufung zum Ausbildungsdienst vorangegangenen Tages und die Anrechnung der entsprechenden Dienstzeit sind dem § 3 Abs. 2 und 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 nachgebildet und werden daher auch entsprechend auszulegen sein. Der Nichtantritt des Ausbildungsdienstes zu dem im diesbezüglichen Einberufungsbefehl normierten Zeitpunkt stellt den Wegfall des (vorzeitigen) Entlassungsgrundes aus dem Grundwehrdienst im Sinne des § 28 Abs. 5 WG 2001 mit den entsprechenden Rechtsfolgen dar. Zur Vermeidung von Zweifelsfragen ist darauf hinzuweisen, dass durch eine vorzeitige Entlassung aus dem Ausbildungsdienst der diesbezügliche Annahmebescheid nicht außer Kraft tritt.

Im Hinblick darauf, dass der Ausbildungsdienst wie bisher als eigenständige – von der Wehrpflicht unabhängige - Wehrdienstleistung sui generis konzipiert bleiben soll, sind im Interesse jener Wehrpflichtigen, die den Ausbildungsdienst leisten, Anrechnungsregelungen auf die Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes sowie entsprechende Harmonisierungsbestimmungen notwendig. Die im gegenständlichen Zusammenhang erforderlichen Regelungen sind in § 38b Abs. 3 und 4 des vorliegenden Entwurfes zusammengefasst. Zur Vermeidung von Unklarheiten soll zunächst klargestellt werden, dass jede Entlassung aus einem Ausbildungsdienst, der mindestens sechs Monate gedauert hat, den unmittelbaren Übertritt des betroffenen Wehrpflichtigen in den Milizstand (§ 1 Abs. 4 WG 2001) zur Folge hat. In den Fällen einer vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst vor Ablauf von sechs Monaten dieses Wehrdienstes ist der Grundwehrdienst in seiner auf die gesetzliche Gesamtdauer von sechs Monaten noch offenen Dauer (§ 20 Abs. 1 vierter Satz WG 2001) jedenfalls zu leisten. Im Interesse der betroffenen Wehrpflichtigen soll dabei in den Fällen einer vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst auf Grund einer Austrittserklärung (siehe § 37 Abs. 3 des vorliegenden Entwurfes) der restliche Grundwehrdienst unmittelbar kraft Gesetz anschließen. In allen anderen Fällen einer vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst vor Ablauf von sechs Monaten (zB als Rechtsfolge einer Befreiung von Amts wegen aus militärischen Rücksichten nach § 38 Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes) wird eine Einberufung zum restlichen Grundwehrdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes im Einzelfall zu verfügen sein. Hinsichtlich der Truppenübungen ist darauf hinzuweisen, dass die Einberufung von Wehrpflichtigen zu dieser Präsenzdienstart auf Grund einer Entscheidung des Bundesministers für Landesverteidigung vorläufig bis zum Ende des Jahres 2005 ausgesetzt wurde. Diese Maßnahme erfolgte im direkten Zusammenhang mit den diesbezüglichen Beratungen der Bundesheerreformkommission, die in ihrem einstimmig beschlossenen Endbericht unter Punkt 3.2.4 (Grundwehrdienst) empfohlen hat, unter der Voraussetzung entsprechender Rahmenbedingungen die Verkürzung des Grundwehrdienstes auf sechs Monate vorzusehen. Die konkrete Umsetzung dieser Empfehlung wird derzeit im Rahmen des beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Projektes „Management 2010“ auf Expertenebene einer umfangreichen Überprüfung unterzogen, deren Ausgang durch den vorliegenden Entwurf in keiner Weise vorgegriffen werden soll. Sofern für die Umsetzung der in Rede stehenden Empfehlung der Bundesheerreformkommission eine gesetzliche Aufhebung der Truppenübungen für erforderlich erachtet wird, werden die diesbezüglichen Regelungen des vorliegenden Entwurfes entsprechend zu adaptieren sein. Die entsprechenden ins Auge gefassten Regelungen stellen sich demnach zusammengefasst wie folgt dar:

-       Im Falle einer vorzeitigen Entlassung nach Ablauf von sechs Monaten anrechenbarer Dienstzeit des Ausbildungsdienstes erlischt die Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes. In diesem Fall ist der betreffende Wehrpflichtige ex-lege zur Leistung von Truppenübungen nach § 20 Abs. 2 WG 2001 in der Gesamtdauer von 60 Tagen verpflichtet.

-       Eine vorzeitige Entlassung vor Ablauf von sechs Monaten anrechenbarer Dienstzeit des Ausbildungsdienstes auf Grund einer Austrittserklärung bewirkt die ex-lege Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes in der restlichen noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes. Auch in diesem Fall ist der betreffende Wehrpflichtige ex-lege zur Leistung von Truppenübungen nach § 20 Abs. 2 WG 2001 in der Gesamtdauer von 60 Tagen verpflichtet.

-       Im Falle einer vorzeitigen Entlassung vor Ablauf von sechs Monaten anrechenbarer Dienstzeit des Ausbildungsdienstes aus anderen Gründen hat die Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes in der restlichen noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl zu erfolgen. Auch in diesem Fall ist der betreffende Wehrpflichtige ex-lege zur Leistung von Truppenübungen nach § 20 Abs. 2 WG 2001 in der Gesamtdauer von 60 Tagen verpflichtet.

Im Hinblick auf die generelle Konzeption des Ausbildungsdienstes als eigenständige Wehrdienstleistung sui generis ist weiters darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung nach § 2 Abs. 2 ZDG durch eine Leistung des Ausbildungsdienstes nicht berührt wird. In einem solchen – wohl selten auftretenden – Fall wird durch geeignete Vollziehungsmaßnahmen eine unverzügliche Befreiung von der Leistung des Ausbildungsdienstes aus militärischen Rücksichten und eine damit verbundene sofortige vorzeitige Entlassung aus dem Ausbildungsdienst sicherzustellen sein.

Aus sozialen Erwägungen soll der derzeit nur für Frauen vorgesehene Rechtsanspruch auf freiwillige Fortsetzung des Ausbildungsdienstes nach vorzeitiger Beendigung dieses Wehrdienstes auf Grund einer Schwangerschaft oder Geburt eines eigenen Kindes (§ 37 Abs. 4 WG 2001) in seiner Grundkonzeption auch für Männer anwendbar gemacht werden (§ 38b Abs. 5 des vorliegenden Entwurfes). Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich normierte allgemeine Wehrpflicht für Männer (Art. 9a Abs. 3 B‑VG) soll dieser Rechtsanspruch jedoch nur für jene Zeit des Ausbildungsdienstes in Betracht kommen, die über der gesetzlichen Gesamtdauer des – vergleichbaren - Grundwehrdienstes liegt. Dabei soll ausschließlich auf die erfolgte Geburt eines eigenen Kindes abgestellt werden. Gesonderte Regelungen hinsichtlich einer Schwangerschaft sind für Männer naturgemäß entbehrlich. In jenen Fällen, in denen der Austritt aus dem Ausbildungsdienst aus dem in Rede stehenden Grund vor Ablauf von sechs Monaten erfolgte und somit den ex-lege Übertritt in den Grundwehrdienst bewirkt (§ 38b Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes) kommen bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eine befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nach § 26 Abs. 1 WG 2001 in Betracht.

Der Hinweis auf die Möglichkeit der Erlassung eines Auswahlbescheides zur Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen nach § 21 Abs. 3 WG 2001 und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung nach § 21 Abs. 4 WG 2001 sowie des vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Ausbildungsdienst und dem damit ex lege verbundenen Wechsel in den Aufschubpräsenzdienst erscheint aus rechtssystematischen Gründen erforderlich (§ 38b Abs. 6 des vorliegenden Entwurfes).

Mit der ins Auge gefassten Neuregelung soll auch für (wehrpflichtige) Männer die Möglichkeit bestehen, ohne Angabe von Gründen aus dem Ausbildungsdienst auszutreten (§ 37 Abs. 3 WG 2001). Diese bisher nur auf Frauen anwendbare Regelung diente bisher ausschließlich der einfachgesetzlichen Umsetzung des verfassungsgesetzlichen Grundsatzes der absoluten Freiwilligkeit sämtlicher militärischer Dienstleistungen von Frauen (Art. 9a Abs. 4 B‑VG). Infolge des Umstandes, dass Männer der allgemeinen Wehrpflicht nach Art. 9a Abs. 3 B‑VG unterliegen und im Rahmen dieser grundsätzlich zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst sowie zu außerordentlichen Übungen (§ 19 Abs. 1 Z 6 bis 8 WG 2001) heranziehbar sind, erscheint es zweckmäßig, den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Austrittserklärung aus dem Ausbildungsdienst, die während eines Einsatzes abgegeben wurde, bis zum Ende dieses Einsatzes zu verschieben, sofern der Ausbildungsdienst nicht schon vorher durch Zeitablauf (§ 37 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes) endet (§ 38b Abs. 7 des vorliegenden Entwurfes). Eine vergleichbare Bestimmung findet sich in § 21 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333. Der Begriff der „unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes“ ist im § 2 Abs. 4 WG 2001 definiert und findet sich darüber hinaus in mehreren für die militärische Landesverteidigung relevanten Rechtsvorschriften, etwa im § 6 Abs. 2 HGG 2001, § 81 Abs. 2 HDG 2002, § 3 des Einsatzzulagengesetzes, BGBl. Nr. 423/1992, § 30 Abs. 3 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975 und im § 54 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52.

Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen erscheint es im Zusammenhang mit der geplanten Öffnung des Zuganges für Männer zum Ausbildungsdienst erforderlich, für diese die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für Frauen hinsichtlich des Ausbildungsdienstes zu schaffen (§ 38b Abs. 8 WG 2001 des vorliegenden Entwurfes). Daher sollen die derzeit nur für Frauen im Ausbildungsdienst geltenden Normen grundsätzlich auch auf diesen Wehrdienst leistende Männer anwendbar sein; dies betrifft etwa die diesbezüglichen Bestimmungen im Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl. Nr. 683 (§ 3 Abs. 2), im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 (§ 281 Abs. 2), im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993 (§ 1 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 5), im Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 (§ 1 Abs. 1, § 5, § 9 und § 97a), im Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 (§ 13 Abs. 2) und im Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998 (§ 14a Abs. 1). Hinsichtlich des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 ist darauf hinzuweisen, dass nach § 4 des genannten Gesetzes das jeweilige Arbeitsverhältnis eines Wehrpflichtigen durch die Einberufung zum Ausbildungsdienst – wie bisher für Frauen - unberührt bleibt. Da es im Rahmen des gegenständlichen Legislativvorhabens nicht möglich ist, sämtliche in Betracht kommenden Bestimmungen entsprechend anzupassen, soll im Interesse einer möglichst frühzeitigen Ermöglichung der Leistung des Ausbildungsdienstes durch Männer unter materiell gesicherten Rechtsstrukturen diese Anwendbarkeit im Wege einer umfassenden Generalregelung vorgesehen werden. Die vorgeschlagene Regelung ist verschiedenen geltenden Rechtsnormen nachgebildet (zB §§ 37 Abs. 7, § 61 Abs. 22 und 23 WG 2001) und entspricht somit einer wiederholt geübten und bewährten Legislativpraxis. Im Interesse der Rechtsklarheit wird es anlässlich künftiger Modifizierungen der von dieser Regelung materiell betroffenen Normen zweckmäßig sein, diese Anwendbarkeit durch entsprechende Novellierungen auch ausdrücklich zu normieren.

Die ins Auge gefasste Öffnung des Ausbildungsdienstes für Männer erfordert auch eine entsprechende Formalanpassung des § 28 Abs. 6 WG 2001.

Zu Z 3, 7, 14 und 15 (Inhaltsverzeichnis zu § 48a, sowie § 7 Abs. 4, § 48a und § 54):

Im Art. 8a B-VG sowie im Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, sind im Wesentlichen Gestaltung und Führen des Bundeswappens sowie des Siegels und der Bundesflagge (als Hoheitszeichen der Republik Österreich) normiert. § 21 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes und die darauf beruhende Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung, BGBl. Nr. 93/1984, sehen unter anderem ein spezifisches Hoheitszeichen für Militärluftfahrzeuge vor.

Mit der gegenständlichen Gesetzesänderung soll nunmehr, insbesondere auch zur einfacheren und unverwechselbaren Kennzeichnung von Heeresgut und militärischen Liegenschaften, ein militärisches Hoheitszeichen ausdrücklich verankert werden (§ 7 Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes). Bei der inhaltlichen Gestaltung soll weitgehend auf die vorerwähnten, materiell vergleichbaren Rechtsvorschriften Bedacht genommen werden. Dieses Zeichen ist vorrangig zur dienstlichen Verwendung im gesamten militärischen Zuständigkeitsbereich vorgesehen; die diesbezügliche Diktion ist dem § 1 Abs. 7 Z 3 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, nachgebildet. Darunter werden wie im Militärbefugnisgesetz unbewegliche Sachen, die für militärische Zwecke genutzt werden (militärische Bereiche), oder alle beweglichen Sachen, die den militärischen Organen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden (Heeresgut), zu verstehen sein. Die ins Auge gefasste Ermächtigung zur individuellen Gestaltung des Führens des militärischen Hoheitszeichens (im Bescheidwege auf Grund eines von Amts wegen einzuleitenden Verwaltungsverfahrens) soll insbesondere wehrpolitischen Interessen Rechnung tragen. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung einer Verwendung des Hoheitszeichens außerhalb des Militärs soll die diesbezügliche Behördenzuständigkeit dem Bundesminister für Landesverteidigung zukommen. Ein Rechtsanspruch auf das Führen des militärischen Hoheitszeichens soll nicht geschaffen werden. Die zeitliche Begrenzung dieser Berechtigung ist dem § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 hinsichtlich der amtswegigen Befreiungen von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes nachgebildet und wird daher entsprechend auszulegen und zu vollziehen sein. Um auch in diesen Fällen den militärischen Belangen hinreichend Rechnung tragen zu können, soll darüber hinaus die in Rede stehende Erlaubnis an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden können. Dies wird zB eine Einschränkung der Anbringung des militärischen Hoheitszeichens nur auf bestimmte Gegenstände betreffen. Im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes sollen die näheren Bestimmungen über das militärische Hoheitszeichen - in gleicher Weise wie im Luftfahrtrecht - im Verordnungsweg festgelegt werden. Dabei werden insbesondere völkerrechtliche Regelungen entsprechend zu beachten sein.

Zum Schutz des militärischen Hoheitszeichens ist ein Verwaltungsstraftatbestand in weitgehender materieller Anlehnung an die entsprechende Norm im § 8 des Wappengesetzes beabsichtigt (§ 48a). Die vorgesehene Höchststrafe (700 Euro Geldstrafe) entspricht jene für vergleichbare Delikte nach dem WG 2001 (etwa betreffend unbefugtes Tragen der Uniform - § 53 WG 2001). Ein gesonderter Strafrahmen für Ersatzfreiheitsstrafen erscheint im Hinblick auf § 16 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, und den Regeln über die Strafbemessung (§ 19 VStG) nicht erforderlich.

Die Adaptierung des § 54 WG 2001 soll die erforderliche Zitierungsanpassung umsetzen.

Zu Z 4, 5, 18 und 19 (Inhaltsverzeichnis zu § 62, § 1 Abs. 3, § 61 Abs. 24 und § 62):

Im Rahmen der 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde in Umsetzung des Projektes „Kräfte für internationale Operationen (KIOP)“ ein Anreizsystem für Berufsmilitärpersonen, Militärpersonen auf Zeit und Vertragsbedienstete des Bundes für eine Verwendung in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen verwirklicht. Um die letztgenannte Personengruppe dem für die gesamte Wehrrechtsordnung grundlegenden Soldatenbegriff zuordnen zu können, war eine entsprechende Ergänzung des Kataloges der Personen, die dem Bund auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören (§ 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001) erforderlich, die im Rahmen des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 137, erfolgte. In der Praxis hat sich die Einschränkung ausschließlich auf Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen jedoch als zu eng erwiesen. Mit der vorgesehenen Neuregelung soll nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, Vertragsbedienstete auf der Basis eines Sondervertrages auch in anderen als den genannten Organisationseinheiten des Bundesheeres sowie in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung (zB als Ärzte im Rahmen des militärmedizinischen Dienstes) als Soldaten zu verwenden. Die im Einzelfall in Frage kommende militärische Verwendung wird im jeweiligen Sondervertrag auf der Basis des § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuführen sein. Im Hinblick auf die Richtlinie 9 der Legistischen Richtlinien 1990 über die leichte Lesbarkeit von Rechtsvorschriften und der Orientierung am allgemeinen Sprachgebrauch bei deren Formulierung soll für die in Rede stehenden Personengruppe zusätzlich die Abkürzung „(Militär-VB)“ gesetzlich verankert werden.

Im Hinblick auf die vorgesehene generelle Möglichkeit des Abschlusses von Sonderverträgen für die in Rede stehende Personengruppe erscheint die eigenständige Regelung für Militärpiloten auf Zeit (§ 62 WG 2001) obsolet und soll daher ersatzlos entfallen. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll für jene Militärpiloten auf Zeit, die sich zum Stichtag 30. Juni 2005 bereits in einem solchen sondervertraglichen Dienstverhältnis befinden, durch eine entsprechende Übergangsbestimmung die materielle Anwendbarkeit des § 62 WG 2001 ohne inhaltliche Änderung sichergestellt werden (§ 61 Abs. 24 des vorliegenden Entwurfes). Aus dem Gesamtzusammenhang der relevanten Normen ergibt sich, daß diese Personen (als künftige „Militär-VB“) wie bisher dem Präsenzstand als Soldaten angehören.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 3):

In der Vergangenheit sind wiederholt Unklarheiten entstanden, ob und inwieweit auch militärische Übungen und Ausbildungsmaßnahmen der „allgemeinen Einsatzvorbereitung“ zuzurechnen sind. Zur Vermeidung derartiger Zweifelsfragen soll nunmehr - entsprechend der zugrunde liegenden Konzeption des Gesetzgebers (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 300 BlgNR, XXI. GP) - ausdrücklich vorgesehen werden, dass die militärische Ausbildung im Sinne des § 42 WG 2001 in ihrer Gesamtheit einen integrierenden Bestandteil der allgemeinen Einsatzvorbereitung nach § 2 Abs. 3 WG 2001 bildet. Sämtliche Aktivitäten finden ausnahmslos im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG) statt.

Zu Z 7 (§ 7 Abs. 4):

Siehe die Erläuterungen zu Z 3.

Zu Z 8 (§ 11 Abs. 2):

Im Hinblick auf die Richtlinien 1 und 33 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften und über die zeitgemäße Wortwahl bei deren Formulierung soll das Wort „strengstes“ entfallen. Die gegenständliche Modifizierung dient ausschließlich der sprachlichen Verbesserung und der Anpassung an vergleichbare Rechtsvorschriften über die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B‑VG, § 46 BDG 1979); materielle Änderungen sind damit keine verbunden. Die gleiche Modifikation ist auch für Frauen (§ 38a Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes) geplant.

Zu Z 9 (§ 17 Abs. 7):

Die vorgesehene Ergänzung auf das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung dient der Anpassung an die Diktion des § 9 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 10 bis 12 (§ 23 Abs. 1 und § 28 Abs. 6 sowie Überschrift des 6. Abschnittes im 2. Hauptstück und § 37 bis § 40):

Siehe die Erläuterungen zu Z 2.

Zu Z 13 (§ 41 Abs. 3):

Die wehrgesetzlichen Regelungen über die Befehlsgebundenheit der Soldaten sind im Wesentlichen seit 1955 materiell unverändert in Geltung. Insbesondere im Hinblick auf die Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die sprachliche Knappheit von Rechtsvorschriften soll diese Bestimmung nunmehr gestrafft und klarer gestaltet werden. Die ins Auge gefasste Formulierung lehnt sich einerseits an die Normen über die Weisungsgebundenheit der zivilen Bundesbediensteten (§ 44 BDG 1979 bzw. § 5a VBG), andererseits an die bereits existierenden diesbezüglichen Konkretisierungen auf Verordnungsebene nach § 2 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979, an. Damit ist auch der für alle Soldaten – also sowohl Berufssoldaten als auch jene im Präsenz- oder Ausbildungsdienst – maßgebliche „Befehl“ als ausschließlich relevante Form der „Weisung“ im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG auf gesetzlicher Ebene ausdrücklich näher umschrieben. Die hiefür in den Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979, auf Verordnungsebene normierten Konkretisierungen, insbesondere auch betreffend Abänderung von Befehlen oder Einwänden gegen Befehle (§§ 7ff) werden wie bisher uneingeschränkt für den gesamten militärischen Personalbereich relevant bleiben. Hinsichtlich der verfassungsgesetzlichen Sondernormen betreffend die Nichtbefolgung von Befehlen ist auf Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG zu verweisen, wonach die Befolgung einer Weisung nur dann abgelehnt werden kann, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Im Hinblick auf die Richtlinie 4 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend das Verbot bloßer Normwiederholungen soll von einer Wiedergabe dieser Norminhalte auf einfachgesetzlicher Ebene künftig abgesehen werden.

Mit der vorgesehenen legistischen Verbesserung sind keinerlei materiellen Änderungen verbunden. Insbesondere bleiben auch alle im Militärstrafgesetz (MilStG), BGBl. Nr. 344/1970, betreffend die Befehlsgebung normierten Bestimmungen (insbesondere § 2 Z 5, § 3 sowie die §§ 12 bis 19 MilStG) unberührt.

Zu den Z 14 und 15 (§ 48a und § 54):

Siehe die Erläuterungen zu Z 3.

Zu Z 16 und 17 (§ 60 Abs. 2c und 7):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Juli 2005 sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 18 und 19 (§ 61 Abs. 13 und 24 sowie § 62):

Die Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 13 soll auf Grund ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Gegenstandslosigkeit im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen. Hinsichtlich des Entfalles des § 62 WG 2001 und der entsprechenden Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 24 des vorliegenden Entwurfes siehe die Erläuterungen zu Z 4.

Zu Artikel 2 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002):

Zu Z 1 und 4 (Inhaltsverzeichnis zu § 44 und § 44):

Die vorgesehene Neufassung soll im Interesse der Rechtsklarheit die derzeitigen Regelungen über die Durchsuchung Festgenommener und die Abnahme bestimmter (gefährlicher) Gegenstände näher präzisieren. Aus rechtsstaatlichen Erwägungen soll dabei eine Durchsuchung nicht mehr als absolut zwingend vorgesehen werden, sondern ausdrücklich als Ermächtigung nach den Erfordernissen des Anlassfalles konstruiert werden. Überdies soll zur Vermeidung von Missverständnissen und Zweifelsfragen ausdrücklich klargestellt werden, dass die in Rede stehenden Befugnisse ebenso wie die vorläufige Festnahme selbst (wie bisher) im Extremfall auch mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden dürfen. Die ins Auge gefasste Gestaltung der Norm ist materiell weitgehend den inhaltlich entsprechenden Normen im Sicherheitspolizeigesetz (insbesondere §§ 40, 42 und 50) sowie im Militärbefugnisgesetz (insbesondere §§ 11, 14 und 16ff) nachgebildet.

Zu Z 2 und 5 (Inhaltsverzeichnis zu § 86 und § 86):

Im Hinblick auf die geplante Öffnung des – bisher nur für Frauen geltenden – Ausbildungsdienstes auch für Wehrpflichtige (siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 2 des vorliegenden Entwurfes) müssen die derzeitigen Bestimmungen, die die disziplinäre Stellung der Frauen während des Ausbildungsdienstes normieren, durch eine entsprechende geschlechtsneutrale Formulierung ersetzt werden. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 3 (§ 43 Abs. 2a):

Da der Begriff „Festnahme“ bereits definitionsgemäß die Androhung oder Ausübung physischen Zwanges voraussetzt, ist auch bei einer vorläufigen Festnahme nach § 43 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, ‑ ebenso wie bei sämtlichen Vorgängerbestimmungen in früheren Heeresdisziplinargesetzen ‑ von der Zulässigkeit eines gewissen Elements Maß haltender Gewalt auszugehen (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 2000, Rz 610). Aus dem Gesamtkontext der in Rede stehenden Bestimmungen geht jedoch auch hervor, dass der Gesetzgeber diesbezüglich – im Einklang mit dem verfassungsrechtlich normierten Grundrecht auf persönliche Freiheit ‑ vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit ausgeht. Die derzeit geltenden Festnahmebestimmungen gehen inhaltlich auf das am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994) zurück. Zu diesem Zeitpunkt gab es innerhalb der Wehrrechtsordnung keinerlei nähere Bestimmungen über die nähere Art und Weise, wie militärische Organe ihre Befugnis zur vorläufigen Festnahme zwangsweise durchzusetzen haben. Derartige Normen wurden erst durch das In-Kraft-Treten des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, mit 1. Juli 2001 geschaffen. Obwohl sich die §§ 16 bis 19 MBG formal ausschließlich auf die Durchsetzung der Befugnisse nach dem Militärbefugnisgesetz beziehen, drücken sie exakt das aus, was der Wehrrechtsgesetzgeber generell unter Maß haltender Gewalt vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit versteht. Vor diesem Hintergrund soll nunmehr eine entsprechende Verweisungsnorm – mit der keinerlei materielle Änderung verbunden ist ‑ geschaffen werden; hiebei soll auch auf § 3 MBG betreffend die „Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung“ und § 4 MBG betreffend den „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ entsprechend Bedacht genommen werden.

Zu Z 4 (§ 44):

Siehe die Erläuterungen zu Z 1.

Zu Z 5 (§ 86):

Siehe die Erläuterungen zu Z 2.

Zu Z 6 (§ 92 Abs. 4):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Juli 2005 sind Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 3 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):

Zu den Z 1, 7, 8 und 12 (Inhaltsverzeichnis zu § 49a sowie § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4 und § 49a):

Nach der geltenden Rechtslage haben ausschließlich Anspruchsberechtigte, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe. Mit der geplanten Neufassung soll als weitere Maßnahme zur Attraktivitätssteigerung des Ausbildungsdienstes in Einklang mit den grundsätzlichen Intentionen des vorliegenden Entwurfes der Anwendungsbereich des diese Ansprüche regelnden 5. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, auf die gesamte Dauer des Ausbildungsdienstes erweitert werden. Unter Bedachtnahme auf den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz sind die vergleichbaren Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr einzubeziehen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Anspruchsberechtigten, der Bemessungsgrundlage und des Ausmaßes des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe bleiben inhaltlich unverändert.

Im Hinblick auf die beabsichtigte Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe soll zur Vermeidung eines unzweckmäßigen Verwaltungsaufwandes ausdrücklich klargestellt werden, dass ein mit rechtskräftigem Bescheid festgestellter Anspruch auf eine Leistung nach dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 auch hinsichtlich eines anderen im § 23 Abs. 1 HGG 2001 des vorliegenden Entwurfes genannten Wehrdienstes gilt, sofern zwischen den genannten Wehrdienstarten keine zeitliche Unterbrechung eingetreten ist (§ 24 Abs. 4 des vorliegenden Entwurfes). Dies wird in erster Linie in den Fällen einer vorzeitigen Entlassung aus dem Grundwehrdienst in Folge des Antrittes des Ausbildungsdienstes (§ 38b Abs. 2 WG 2001 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes) oder der Einberufung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in unmittelbarem Anschluss an den Grundwehrdienst zum Tragen kommen. Die gleiche Rechtsfolge soll auch auf Grund der weitgehenden Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Sachverhalte bei einer unmittelbaren Fortsetzung der genannten Wehrdienste nach Beendigung eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes nach der im Text zitierten Gesetzesbestimmung zum Tragen kommen. In jenen Fällen, in denen kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den angeführten Wehrdiensten besteht (zB bei einer neuerlichen Einberufung zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes nach vorzeitiger Entlassung aus dem Ausbildungsdienst als Rechtsfolge einer Befreiung von Amts wegen aus militärischen Rücksichten) wird hinsichtlich des späteren Wehrdienstes über Ansprüche nach dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 – wie bisher – neuerlich mit Bescheid zu entscheiden sein.

In der Rechtsstellung der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr soll im Hinblick auf die dieser Personengruppe gebührenden höheren Bezüge (§§ 45 bis 47 HGG 2001) durch die vorgesehenen Neuregelungen keine Änderung eintreten. Daher ist aus rechtssystematischen Gründen eine entsprechende Ausschlussklausel vorgesehen (§ 49a des vorliegenden Entwurfes).

Zu Z 2 und 3 (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1):

Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Frauen im Ausbildungsdienst mit vergleichbaren Wehrpflichtigen sind die Frauen in gebührenrechtlicher Hinsicht während der ersten sechs Monate ihrer Wehrdienstleistung den Männern im Grundwehrdienst sowie ab dem siebenten Monat des Ausbildungsdienstes den Zeitsoldaten völlig gleichgestellt. So haben Frauen auf Grund der geltenden Rechtslage neben den für jede Wehrdienstleistung gebührenden Bezügen (das sind das Monatsgeld, die Dienstgradzulage sowie die Freifahrt oder Fahrtkostenvergütung) während des erstgenannten Zeitraumes Anspruch auf eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes (derzeit 87,7 Euro). Ab dem siebenten Monat des Ausbildungsdienstes gebührt Frauen an Stelle der Grundvergütung eine Monatsprämie, deren Höhe analog der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr von der konkreten Dauer des jeweiligen Wehrdienstes abhängig gestaltet ist. In Umsetzung der Intentionen des vorliegenden Entwurfes, zur langfristigen Sicherstellung des Personalnachwuchses des Bundesheeres die Attraktivität des Ausbildungsdienstes zu erhöhen und gleichzeitig auch für Männer zugänglich zu machen (siehe den allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie die Erläuterungen zu Art. 1 Z 2 des vorliegenden Entwurfes) ist nunmehr als zentrale Maßnahme dieser Attraktivitätssteigerung vorgesehen, allen Personen während des (gesamten) Ausbildungsdienstes eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes (derzeit 656,04 Euro) zukommen zu lassen. Diese Monatsprämie wird künftig allen Ausbildungsdienst leistenden Personen (neben dem Monatsgeld, der Dienstgradzulage sowie der Freifahrt oder Fahrtkostenvergütung) ab dem ersten Tag dieses Wehrdienstes gebühren. Die Grundvergütung wird daher künftig nur mehr Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen zustehen. Ein Spannungsverhältnis mit dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz auf Grund der unterschiedlich hohen Bezüge von Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen einerseits und von Wehrpflichtigen im Ausbildungsdienst andererseits kann ausgeschlossen werden, da der Ausbildungsdienst wesentlich länger dauert (bis zu 18 Monate), nur auf freiwilliger Basis zu leisten ist und darüber hinaus die körperlichen und geistigen Anforderungen im Ausbildungsdienst im Hinblick auf eine vorgesehene Einteilung des in Rede stehenden Personenkreises in eine Kommandanten- bzw. Fachfunktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres wesentlich höher sind als im Grundwehrdienst. Unter Bedachtnahme auf den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz muss jedoch den vergleichbaren Zeitsoldaten die gleiche (erhöhte) Monatsprämie während der gesamten Dauer dieses Wehrdienstes eingeräumt werden. Für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind – wie bisher – ausschließlich die diesbezüglichen (unveränderten) Sonderbestimmungen im Rahmen der Schlussbestimmungen (VII. Hauptstück, §§ 45 bis 49 HGG 2001), anzuwenden.

Die ins Auge gefasste Neuregelung der in Rede stehenden Bezüge stellt sich gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage zusammengefasst wie folgt dar:

1.     Nach der derzeitigen Rechtslage ergeben sich für Grundwehrdienst leistende Wehrpflichtige und Frauen im Ausbildungsdienst während der ersten sechs Monate folgende monatliche Bezugsansätze, wobei ein allfälliger Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe in der Aufstellung nicht berücksichtigt und eine Beförderung nach dem sechsten Monat angenommen wurde:

1. bis 6. Monat:

Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001:                8,46 vH                  =               168,24

Grundvergütung nach § 5 Abs.1 HGG 2001:                         4,41 vH                  =                 87,70

                                                                                                                                                               255,94

Ab dem siebenten Monat des Ausbildungsdienstes sowie in den ersten sechs Monaten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gebühren derzeit (Entfall der Grundvergütung, dafür Anspruch auf Monatsprämie sowie Dienstgradzulage):

Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001                                 8,46 vH                  =                168,24

Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001 (Gefreiter): 2,28 vH                  =                  45,34

Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z 1 HGG 2001:                     29,57 vH                =                588,03

                                                                                                                                                                801,61

2.     Durch das geplante Legislativvorhaben ergeben sich nunmehr für Ausbildungsdienst Leistende Frauen und Wehrpflichtige während des Ausbildungsdienstes in der Dauer von zwölf Monaten folgende monatliche Bezugsansätze (ohne allfällige Leistung eines Familienunterhaltes und einer Wohnkostenbeihilfe), wobei eine Beförderung nach dem sechsten Monat angenommen wurde:

1. bis 6. Monat des Ausbildungsdienstes:

Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001:                8,46 vH                  =                168,24

Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z 2 HGG 2001:                     32,99 vH                =                656,04

                                                                                                                                                                824,28

Ab dem siebenten Monat des Ausbildungsdienstes (zusätzlich Dienstgradzulage):

Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 HGG 2001:                8,46 vH                  =               168,24

Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001 (Gefreiter): 2,28 vH                  =                 45,34

Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z 2 HGG 2001:                     32,99 vH                =               656,04

                                                                                                                                                               869,62

Zu den Z 4 und 10 (§ 6 Abs. 4 und § 45 Abs. 5):

Die vorgesehenen Neuregelungen hinsichtlich der Attraktivierung des Ausbildungsdienstes sollen in erster Linie der Sicherstellung der künftigen Personalentwicklung des Bundesheeres dienen. Im Rahmen dieses (zunächst einheitlich auf zwölf Monate angelegten) freiwilligen Wehrdienstes sollen daher die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Dienstverhältnis als Soldat oder Soldatin geschaffen werden (siehe den allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie die Erläuterungen zu Art. 1 Z 2 des vorliegenden Entwurfes). Im Hinblick auf die jederzeitige formlose Beendigungsmöglichkeit des Ausbildungsdienstes durch die Betroffenen sowie der Anrechnung der Zeit eines geleisteten Ausbildungsdienstes auf die für Männer bestehende Verpflichtung zu Leistung des Grundwehrdienstes ist bei einer tatsächlichen Leistung des Ausbildungsdienstes von weniger als einem Jahr hinsichtlich der der allgemeinen Wehrpflicht unterliegenden Männer ein Anspruch auf die erhöhte Monatsprämie sachlich nicht gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Missbräuchen soll für jene wehrpflichtigen Männer, denen die Dauer des Ausbildungsdienstes auf die sich aus der allgemeinen Wehrpflicht (Art.  9a Abs. 3 B-VG) ergebenden Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes angerechnet wird (siehe § 38b Abs. 3 WG 2001 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes) eine Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages normiert werden. Dieser Betrag soll in der Höhe der Differenz zwischen den an den betroffenen Wehrpflichtigen ausbezahlten Monatsprämien (32,99 vH des Bezugsansatzes) und der für einen Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen vorgesehenen Grundvergütung (4,41 vH des Bezugsansatzes) anfallen. Im Hinblick auf die grundsätzlich gesetzlich festgelegte Dauer des Grundwehrdienstes mit sechs Monaten (§ 20 Abs. 1 WG 2001) soll die maximale Höchstgrenze des zu leistenden Erstattungsbetrages in jedem Fall das Sechsfache des genannten Differenzbetrages (derzeit 3.410,05 Euro) umfassen. Die entsprechende ins Auge gefasste Regelung stellt sich demnach beispielhaft wie folgt dar:

-       Eine vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen nach Ablauf von sechs Monaten bewirkt grundsätzlich die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages in der maximalen Höhe von 3.410,05 Euro.

-       Eine vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf von sechs Monaten hat grundsätzlich die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages in der Höhe von 568,34 Euro pro bereits an die betroffene Person ausbezahlter Monatsprämie zur Folge. Im Falle einer vorzeitigen Entlassung nach zB vier Monaten ist somit ein Erstattungsbetrag von 2.273,36 Euro zu entrichten.

-       Erfolgt eine Einberufung eines Wehrpflichtigen zum Ausbildungsdienst nach zB einmonatiger Leistung des Grundwehrdienstes und wird dieser Ausbildungsdienst nach zB zehnmonatiger Gesamtdienstzeit wiederum vorzeitig beendet, so ist durch den betroffenen Wehrpflichtigen ein Erstattungsbetrag in der Höhe des fünffachen genannten Differenzbetrages (2.841,70 Euro) zu entrichten, da in diesem Fall während der ersten sechs Monate der (gesamten) Wehrdienstleistung durch den betreffenden Wehrpflichtigen (ein Monat Grundwehrdienst und fünf Monate Ausbildungsdienst) nur fünf Monatsprämien nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes angefallen sind.

Aus sozialen Erwägungen ist die Verpflichtung zur Leistung des in Rede stehenden Erstattungsbetrages im Falle der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 nicht vorgesehen. In jenen Fällen, in denen die Dienstunfähigkeit in Folge einer Gesundheitsschädigung nach § 30 Abs. 5 WG 2001 von dem betroffenen Wehrpflichtigen selbst herbeigeführt wurde, wird der Erstattungsbeitrag jedoch unvermindert zu leisten sein. Darüber hinaus soll auch der freiwillige Austritt aus dem Ausbildungsdienst im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes nach § 38b Abs. 5 des vorliegenden Entwurfes sowie die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 WG 2001 vor Ablauf der zwölfmonatigen Dauer des Ausbildungsdienstes (zB wegen der vorzeitigen Erreichung des dafür notwendigen Ausbildungsprofils) einen entsprechenden Ausnahmegrund darstellen. Die vorgesehene Regelung ist dem § 45 Abs. 5 HGG 2001 weitgehend nachgebildet und wird daher in der Praxis auch entsprechend umzusetzen sein. Aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen soll auch in der letztgenannten Norm der Entfall des Erstattungsbetrages auf die Fälle einer Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 beschränkt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass besondere Härtefälle bei der Hereinbringung des Erstattungsbeitrages durch Festsetzung von Raten, der Möglichkeit der Stundung bzw. durch Abstandnahme der Hereinbringung entsprechende Berücksichtigung finden können (§ 55 HGG 2001). Diese Rückzahlungspflicht ist keinesfalls als “Straf-” oder “Bußzahlung” anzusehen, sondern entspringt den diesbezüglich unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grundlagen der Geschlechter (allgemeine Wehrpflicht für Männer nach Art. 9a Abs. 3 B-VG sowie absolute und jederzeitige Freiwilligkeit jeglicher militärischer Dienstleistungen für Frauen nach Art. 9a Abs. 4 B-VG). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die beiden genannten Verfassungsnormen nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (siehe dazu zB VfSlg. 12.830/1991) als leges speciales zum Gleichheitssatz (Art. 7 Abs. 1 B-VG) anzusehen sind.

Zu den Z 5, 6 und 9 (§ 11 Abs. 1 und 2 sowie § 44 Abs. 1):

Die derzeit normierten Auszahlungstermine betreffend das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Pauschalentschädigung bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, sollen im Interesse einer flexibleren Verwaltung sowie einer Deregulierung von Rechtsnormen ersatzlos entfallen. Die Auszahlung dieser Geldleistungen wird hinsichtlich der genannten Präsenzdienste künftig ausschließlich nach der generellen Auszahlungsbestimmung des § 54 Abs. 4 HGG 2001 erfolgen können. Hinsichtlich der Auszahlung der während des Grundwehrdienstes, des Wehrdienstes als Zeitsoldat und des Ausbildungsdienstes gebührenden Geldleistungen sollen keine materiellen Änderungen eintreten, weswegen eine entsprechende Adaptierung des § 11 Abs. 1 HGG 2001 notwendig ist.

Zu Z 7 und 8 (§ 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 4):

Siehe die Erläuterungen zu Z 1.

Zu Z 9 (§ 44 Abs. 1):

Siehe die Erläuterungen zu Z 5.

Zu Z 10 (§ 45 Abs. 5):

Siehe die Erläuterungen zu Z 4.

Zu Z 11 (§ 49 Abs. 5):

Nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, gelten jegliche Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes – somit auch eines Wehrdienstes als Zeitsoldat - in der Pensionsversicherung ab 1. Jänner 2005 als Versicherungszeiten und nicht mehr – wie bis zu dem genannten Zeitpunkt – als beitragsfreie Ersatzzeiten. Die Verpflichtung des Bundes zur Leistung eines Abgeltungsbetrages an den Ausgleichsfonds der Sozialversicherungsträger zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit entstehen, ist somit ab dem genannten Zeitpunkt materiell hinfällig und soll im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes auch formell ersatzlos entfallen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der bezugnehmende § 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, im Zuge des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 ebenfalls ersatzlos aufgehoben wurde.

Zu Z 12 (§ 49a):

Siehe die Erläuterungen zu Z 1.

Zu Z 13 (§ 54 Abs. 6):

Durch die Umstellung der Bundesbesoldung auf SAP wurde seitens der Bundesrechenzentrum GmbH die Applikation zur Berechnung und Zahlbarstellung der Ansprüche nach dem 5. und 6. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 mit Jahresende 2004 eingestellt. Als Ersatzapplikation wurde das Militärbehördliche Informationssystem (MIBIS) entsprechend adaptiert. Die derart mittels Bescheid festgestellten Ansprüche nach den in Rede stehenden Hauptstücken des genannten Gesetzes werden durch elektronische Zahlungs- und Verrechnungsaufträge der beim Heerespersonalamt eingerichteten Kasse zugeführt, von dieser zur Anweisung gebracht und in der Haushaltsverrechnung des Bundes gegen gebucht. Die dargestellten Änderungen erfordern eine entsprechende Adaptierung. Hinsichtlich der weiteren Formalanpassung siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 2.

Zu Z 14 und 15 (§ 60 Abs. 2d und 4c):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Juli 2005 sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 16 (§ 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13):

Die Übergangsbestimmungen des § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 sollen auf Grund ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Gegenstandslosigkeit im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Nach Art. 1 des durch die Republik Österreich ratifizierten und am 12. Februar 2002 in Kraft getretenen Fakultativprotokolls über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, BGBl. III Nr. 92/2002, haben die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Unter Bedachtnahme auf diese völkerrechtliche Verpflichtung wurde bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2001 im § 2 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. Nr. 55, hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 AuslEG 2001) eine entsprechende Schutzklausel auf Gesetzesebene normiert, wonach eine rechtswirksame freiwillige Meldung zum Auslandseinsatzpräsenzdienst erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden kann. Hiedurch sollte – in völliger Übereinstimmung mit den Intentionen des genannten Abkommens -  sichergestellt werden, dass sämtliche in einem Auslandseinsatzpräsenzdienst befindliche Soldaten allenfalls auch an allfälligen „Feindseligkeiten“ teilnehmen können, was im Einzelfall wohl niemals völlig ausgeschlossen werden kann. Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsentwicklungen im Bereich des Auslandseinsatzrechtes erscheint es nunmehr zweckmäßig, die in Rede stehende gesetzliche Altersschutzklausel auch auf jene Soldaten zu erweitern, die zu einem Auslandseinsatz im Rahmen eines Dienstverhältnisses (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 AuslEG 2001) entsendet werden, zu erweitern. Im Hinblick auf die im § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 57 des Wehrgesetzes 2001 eröffnete Möglichkeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst zu leisten und des im Rahmen der 2. Dienstrechtsnovelle 2003, BGBl. I Nr. 130, verwirklichten Anreizsystems (siehe Art. 1 Z 2 des vorliegenden Entwurfes) können – theoretisch – Soldaten im Anschluss an diese Wehrdienste bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres in ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag für eine Verwendung in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen aufgenommen werden. Für diese - in der Praxis wohl sehr selten auftretenden - Fälle soll nunmehr durch eine entsprechende Ergänzung des § 1 AuslEG  2001 ausdrücklich gesetzlich klargestellt werden, dass jede Entsendung eines Soldaten – also sowohl im Rahmen eines Dienstverhältnisses als auch im Rahmen eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes – zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG vor Vollendung des 18. Lebensjahres jedenfalls unzulässig ist. Mit dieser legistischen Klarstellung soll den Intentionen des genannten völkerrechtlichen Abkommens lückenlos nachgekommen werden. Eine vergleichbare Regelung hinsichtlich der Teilnahme an Feindseligkeiten im Rahmen von Einsätzen zur militärischen Landesverteidigung ist derzeit in § 41 Abs. 2 WG 2001 normiert.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 2):

Derzeit stellt eine gegenwärtige oder vorherige (faktische) Leistung eines Ausbildungsdienstes (ungeachtet der konkreten Dauer) eine formale Voraussetzung für die Heranziehung von Frauen zu einem Auslandseinsatzpräsenzdienst dar. Mit dieser Gesetzesbestimmung sollte in erster Linie eine bereits erfolgte Feststellung der grundsätzlichen Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst im Rahmen der Eignungsprüfung sichergestellt werden. Die bisherigen praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass sich das Abstellen auf eine faktische Leistung eines Ausbildungsdienstes hinsichtlich der Heranziehbarkeit zum Auslandseinsatzpräsenzdienst als zu eng erwiesen hat. Mit der vorgesehenen Neufassung soll nunmehr ausschließlich die (generelle) Heranziehbarkeit zum Ausbildungsdienst durch Vorliegen eines entsprechenden Annahmebescheides (§ 37 Abs. 1 WG 2001) als formale Voraussetzung für die Leistung eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes durch Frauen normiert werden. Die Höchstaltersgrenzen für die Heranziehbarkeit von Frauen zum Ausbildungsdienst entsprechen vollinhaltlich jenen der Wehrpflichtigen (§ 10 WG 2001) und sind im § 38a Abs. 2 WG 2001 des vorliegenden Entwurfes geregelt.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 1):

Nach der geltenden Rechtslage gebührt Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten ausschließlich eine Geldleistung, die aus dem Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage gebildet wird. Diese im wesentlichen bewährte Regelung hat in der Vergangenheit, insbesondere im Zusammenhang mit kurzfristigen Entsendungen von Grundwehrdienst leistenden Soldaten in das Ausland zu Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste nach § 1 Z 1 lit. c KSE-BVG vereinzelt zu unbilligen Härtefällen geführt. Diese Härten ergaben sich insbesondere aus der Nichtanwendbarkeit des 5. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 2001 über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe auf Soldaten, die den Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten. In den in Rede stehenden Einzelfällen betrug das Ausmaß des während des Grundwehrdienstes gebührenden Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe auf Grund der anzuwendenden Höchstbemessungsgrundlage (§ 29 Abs. 1 HGG 2001) ein Vielfaches der im Auslandseinsatzpräsenzdienst gebührenden Geldleistung. Mit der beabsichtigten Anwendbarkeit der Regelungen über den Härteausgleich nach dem § 56 des Heeresgebührengesetzes 2001 auf die Besoldung im Auslandseinsatzpräsenzdienst soll nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, derartige – selten auftretende – finanzielle Nachteile zu mildern.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 4a):

Im Interesse der betroffenen Soldaten sowie einer flexibleren Verwaltungsführung soll künftig auch eine vorzeitige Auszahlung beider Komponenten der Geldleistung (das sind der Grundbetrag und die Auslandseinsatzzulage) zulässig sein. Diese beabsichtigte Neuregelung ist dem § 54 Abs. 4 HGG 2001 nachgebildet.

Zu Z 5 und 6 (§ 11 Abs. 2d und 4a):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Juli 2005 sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 7 (§ 12 Abs. 5 und 6):

Die Übergangsbestimmung des § 12 Abs. 5 und 6 soll auf Grund ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Gegenstandslosigkeit im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Munitionslagergesetzes 2003):

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 2):

Nach § 15 des Art. XXXII des Außerstreit-Begleitgesetzes (AußStr-BegleitG), BGBl. I Nr. 112/2003, tritt, „soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird,“ mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 „an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.“ Diese Bestimmung bezieht sich materiell ua. auch auf § 12 Abs. 2 des Munitionslagergesetzes 2003 bewirkte jedoch – auf Grund ihres eindeutigen Wortlautes – keine gleichzeitige automatische Novellierung all jener Bestimmungen, nach denen „zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird“. Aus diesem Grund ist eine entsprechende Anpassung der in Rede stehenden Norm erforderlich.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 3):

Mit dem Außerstreit-Begleitgesetz wurde unter anderem auch das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, geändert. Der Titel dieses Gesetzes wurde in „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG“ umbenannt, wodurch eine entsprechende Formalanpassung erforderlich wurde. Weiters wurde eine klarstellende Ergänzung hinsichtlich des § 18 Abs. 2 EisbEG sowie eine Zitierungsanpassung hinsichtlich der §§ 25 und 28 EisbEG erforderlich.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 3):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Juli 2005 sind Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 6 (Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002):

Zu Z 1 und 2 (§ 2, § 7 und § 13):

Die inhaltsgleichen Bestimmungen der §§ 7 und 13 sollen im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes in die allgemeinen Bestimmungen eingefügt werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 1):

Im Hinblick auf die vorgesehene Einführung der Abkürzung „Militär-VB“ für die in § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 und in § 11 Abs. 1 Z 4a MAG 2002 genannte Personengruppe (siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 5 des vorliegenden Entwurfes) soll im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes der Langtitel im Militärauszeichnungsgesetz 2002 entfallen.

Zu Z 4 und 5 (§ 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 8):

Nach der derzeitigen Rechtslage gebührt die Einsatzmedaille nach § 12 Abs. 1 Z 4 MAG 2002 allen Personen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Auslandseinsatz nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 herangezogen wurden, sofern für den jeweiligen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritte Seite erfolgte. Nach der neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. B 1450/03-10) sind auch kurzfristige Vorbereitungs- und Unterstützungstätigkeiten logistischer und technischer Natur, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Entsendung einer militärischen Einheit nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG stehen, ebenfalls nur im Rahmen einer Entsendung nach der genannten Verfassungsnorm zulässig. Nach dieser Rechtsauffassung hätten daher auch jene kurzfristig in das Ausland im Rahmen einer Wehrdienstleistung entsendete Personen, die reine Vorbereitungstätigkeiten durchführen und somit nicht automatisch einem höheren Gefährdungspotential ausgesetzt sind, einen sachlich nicht in jedem Fall gerechtfertigten Anspruch auf eine Einsatzmedaille nach § 12 Abs. 1 Z 4 MAG 2002. Mit der vorgesehenen Adaptierung der in Rede stehenden Norm sollen daher die Voraussetzungen für die Verleihung der Einsatzmedaille für die Auslandseinsätze an die Voraussetzungen der Verleihung einer solchen Auszeichnung hinsichtlich der Einsätze des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 (sicherheitspolizeiliche Assistenzeinsätze) angeglichen werden. Sie wird daher künftig in gleicher Weise zu interpretieren sein. Der derzeit geltende Ausschluss der Einsatzmedaille hinsichtlich eines Auslandseinsatzes in den Fällen einer Zuerkennung einer sichtbaren Auszeichnung von dritter Seite wird dadurch nicht berührt.

Für jene Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der in Rede stehenden Norm bereits einen Auslandseinsatz geleistet haben oder in einem solchen Auslandseinsatz stehen, soll die derzeit geltende Rechtslage durch eine entsprechende Übergangsregelung unverändert anwendbar bleiben.

Zu Z 6 (§ 18 Abs. 3 und 4):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Juli 2005 sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 7 (Änderung des Militärbefugnisgesetzes):

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 7):

Mit der vorgesehenen Modifizierung soll zunächst aus rechtsstaatlichen Erwägungen – entsprechend der Gesetzessystematik sämtlicher Befugnisnormen im Militärbefugnisgesetz – ausdrücklich der Ermächtigungscharakter der gegenständlichen Durchsuchungsbefugnis hervorgehoben werden; ein absoluter Zwang zur konkreten Ausübung dieser Befugnis wird daher künftig nicht bestehen. Überdies sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit und -sicherheit die (bereits bisher implizierten) Zielsetzungen ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Die Gestaltung der Bestimmung lehnt sich eng an die entsprechende Befugnis der Exekutivorgane an (vgl. § 40 Abs. 1 SPG).

Zu Z 2 (§ 25 Abs. 1a):

Durch die mit 1. Oktober 2002 in Kraft getretene SPG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 104, wurde ua. normiert, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als Sicherheitsbehörden unzulässig ist, wenn für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes umgangen würde (§ 56 Abs. 4 SPG). Durch diese Bestimmung wird gewährleistet, dass die Sicherheitsbehörden weiterhin ihre Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz erfüllen können, ohne bereits im Stadium der Datenermittlung die oft schwer zu entscheidende Frage klären zu müssen, ob die Ermittlung gegen einen journalistischen Mitarbeiter gerichtet ist und zur Offenlegung seiner journalistischen Quelle führen wird. Mit dem Reorganisationsbegleitgesetz (REORGBG), BGBl. I Nr. 103/2002, wurde – auf Grund der diesbezüglichen inhaltlichen Vergleichbarkeit ‑ eine entsprechende Bestimmung im Militärbefugnisgesetz geschaffen.

Um einen noch umfassenderen Schutz des Redaktionsgeheimnisses zu gewährleisten soll nunmehr ausdrücklich normiert werden, dass militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr betraut sind, ausnahmslos keine Daten übermitteln dürfen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass hiedurch der Schutz dieses Geheimnisses umgangen würde. Mit dieser Neuregelung wird der diesbezügliche Rechtsschutz im militärischen Bereich weit über den im Exekutivbereich normierten Standard angehoben (siehe hiezu § 56 Abs. 4 SPG).

Zu Z 3 (§ 50 Abs. 3):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 5 Z 2 und 3.

Zu Z 4 (§ 61 Abs. 1e):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am 1. Juli 2005 sind Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Artikel 8 (Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben):

Durch die mit BGBl. I Nr. 37/2004 erfolgte Novellierung der §§ 4 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wurde im Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung mit 1. Jänner 2005 die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben der Buchhaltungsagentur als ausführendes Organ übertragen. Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben auf die Heeresbuchhaltung, BGBl. II Nr. 166/2003, ist somit materiell obsolet geworden und soll daher auch formell aufgehoben werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Inhaltsverzeichnis

§ 3.         Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit

Inhaltsverzeichnis

§ 3.         Ausübung der Befehlsgewalt

6. Abschnitt

Militärische Dienstleistungen von Frauen

§ 37.       Ausbildungsdienst

§ 38.       Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 39.       Miliztätigkeiten

§ 40.       Zuständigkeit

6. Abschnitt

Besondere militärische Dienstleistungen

§ 37.       Ausbildungsdienst

§ 38.       Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 38a.     Sonderbestimmungen für Frauen

§ 38b.     Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige

§ 39.       Miliztätigkeiten von Frauen

§ 40.       Zuständigkeit

 

§ 48a.     Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens

 

§ 62.       Militärpilot auf Zeit

 

§ 62.       entfällt

 

§ 1. (1) bis (3) Z 1...

§ 1. (1) bis (3) Z 1...

           2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als

                a) Militärpersonen des Dienststandes,

               b) Berufsoffiziere des Dienststandes,

                c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung,

               d) Militärpiloten auf Zeit und

                e) Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag für eine Verwendung in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen.

Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.

           2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als

                a) Militärpersonen des Dienststandes,

               b) Berufsoffiziere des Dienststandes,

                c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und

               d) Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung (Militär-VB).

Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind

(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind. Dazu gehört auch die gesamte militärische Ausbildung.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 7. (1) bis (3) ..

§ 7. (1) bis (3) ...

 

(4) Das militärische Hoheitszeichen dient der Kennzeichnung militärischer Sachgüter. Es darf auch von Personen und Dienststellen, die mit der Vollziehung militärischer Angelegenheiten betraut sind, in Ausübung dienstlicher Funktionen geführt werden. Darüber hinaus darf der Bundesminister für Landesverteidigung das Führen dieses Hoheitszeichens erlauben, wenn und solange es militärische Interessen erfordern. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Gestaltung des militärischen Hoheitszeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.

§ 11. (1) ...

§ 11. (1) ...

(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.

(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Stillschweigen zu bewahren. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall seiner Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

§ 17. (1) bis (6) ...

§ 17. (1) bis (6) ...

(7) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur

           1. mit Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und

           2. auf Wunsch des Untersuchten diesem weitergegeben werden. Die nach Z 1 weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.

(7) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur

           1. mit ausdrücklicher Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und

           2. auf Wunsch des Untersuchten diesem weitergegeben werden. Die nach Z 1 weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.

§ 23. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet.

§ 23. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 28. (1) bis (5) ...

§ 28. (1) bis (5) ...

(6) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

(6) Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

6. Abschnitt

Militärische Dienstleistungen von Frauen

Ausbildungsdienst

 

6. Abschnitt

Besondere militärische Dienstleistungen

Ausbildungsdienst

§ 37. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Frau um bis zu sechs Monate verfügt werden. Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen (Eignungsprüfung).

§ 37. (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von insgesamt zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen um bis zu sechs Monate verfügt werden. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heerespersonalamt einzubringen und bedarf der Annahme (Annahmebescheid). Dabei ist auch die Eignung der Betroffenen zum Ausbildungsdienst zu prüfen (Eignungsprüfung).

(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen treten ein bereits erlassener Annahmebescheid oder Einberufungsbefehl außer Kraft.

(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein Einberufungsbefehl zu diesem Wehrdienst außer Kraft.

(3) Eine Frau im Ausbildungsdienst kann ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehört oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen ist. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Frauen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

(3) Personen im Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

(4) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Entbindung vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Entbindung oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. Abs. 2 über die Zurückzie­hung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.

 

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.

 

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 38. (1) Frauen sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinsichtlich ihrer Zu­weisung zu den Truppenkörpern ist § 24 Abs. 2 anzuwenden, hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung § 25 Abs. 1 Z 1 und 2.

§ 38. (1) Frauen und Wehrpflichtige sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden

           1. § 24 Abs. 2 über die Zuweisung zu den Truppenkörpern und

           2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung.

(2) Frauen können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung absolvieren.

(2) Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen und Wehrpflichtige vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden an die Untersuchten selbst sowie mit deren ausdrücklicher Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten.

(3) Frauen sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 26 Abs. 4 anzuwenden.

(3) Frauen und Wehrpflichtige können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung absolvieren.

(4) Frauen sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 3 erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig

           1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes,

           2. unter Bedachtnahme auf die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes und

           3. mit Zustimmung der Betroffenen.

(4) Frauen und Wehrpflichtige sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 26 Abs. 4 über die Unwirksamkeit einer Einberufung anzuwenden.

(5) Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, strengstes Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall ihrer Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde.

(5) Frauen und Wehrpflichtige sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Dabei ist § 28 Abs. 1 über die Entlassung anzuwenden. Sie sind vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, dass eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Einberufungstermin gegeben war. Frauen und Wehrpflichtige gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 4 erlassen wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig

           1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes und

           2. mit Zustimmung der Betroffenen.

(6) Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden an die Untersuchte selbst sowie mit deren Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten.

 

 

Sonderbestimmungen für Frauen

§ 38a. (1) Bei Frauen ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen.

 

 

(2) Frauen dürfen zum Ausbildungsdienst herangezogen werden bis

           1. zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder

           2. zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.

 

(3) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weiblichen Bundesbediensteten geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Geburt oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.

 

(4) Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall ihrer Verschwiegenheitspflicht enthoben wurde.

 

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.

 

Sonderbestimmungen für Wehrpflichtige

§ 38b. (1) Bei Wehrpflichtigen, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission noch nicht festgestellt wurde, ist im Rahmen der Eignungsprüfung auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Der rechtskräftige Annahmebescheid gilt als Beschluss der Stellungskommission nach § 17 Abs. 2 mit der Feststellung „Tauglich“. Wurde kein Annahmebescheid erlassen, so kann die Stellungskommission im Stellungsverfahren von einem persönlichen Erscheinen des Betroffenen Abstand nehmen und den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund der übermittelten Untersuchungsergebnisse fassen. In allen Fällen einer Eignungsprüfung für Wehrpflichtige sind die Untersuchungsergebnisse der Stellungskommission zu übermitteln.

 

(2) Der Einberufungsbefehl zum Ausbildungsdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Diese Frist darf mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Mit Antritt des Ausbildungsdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zum Grundwehrdienst für den Betroffenen unwirksam. Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten und zum Ausbildungsdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin zum Ausbildungsdienst vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen. Im Falle einer solchen Entlassung ist die Zeit des geleisteten Grundwehrdienstes auf die Dauer des Ausbildungsdienstes anzurechnen.

 

(3) Die Dauer des Ausbildungsdienstes ist auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. Der Ausbildungsdienst gilt, sofern er mindestens sechs Monate gedauert hat, als vollständig geleisteter Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten.

 

(4) Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monates auf Grund einer Austrittserklärung vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des dem Entlassungszeitpunkt folgenden Tages als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen. In diesem Fall ist § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes nicht anzuwenden.

 

(5) Wurde der Ausbildungsdienst nach Ablauf des sechsten Monates wegen einer erfolgten Geburt eines eigenen Kindes vorzeitig beendet, so kann sich der Wehrpflichtige binnen drei Jahren nach der Geburt zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heerespersonalamt freiwillig melden. In diesem Fall ist er binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. § 37 Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden. Dies gilt nur, sofern er zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung insgesamt mindestens sechs Monate Grundwehr- oder Ausbildungsdienst geleistet hat.

 

(6) Auf den Ausbildungsdienst sind anzuwenden

           1. § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung sowie

           2. § 28 Abs. 2 über die vorläufige Aufschiebung der Entlassung.

 

(7) Abweichend von § 37 Abs. 3 wird eine während einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes abgegebene Austrittserklärung erst mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, der der Beendigung der Heranziehung des Betroffenen zum jeweiligen Einsatz folgt, sofern der Ausbildungsdienst nicht vorher endet.

 

(8) Auf Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes gelten.

Miliztätigkeiten

§ 39. (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach § 22 leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden

           1. § 24 Abs. 1 und 2 über die Einberufung,

           2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,

           3. § 28 Abs. 1, 3 und 5 über die Entlassung und

           4. § 37 Abs. 3 sowie § 38 Abs. 3, 4 dritter Satz, 5 und 6 über den Ausbildungsdienst.

Miliztätigkeiten von Frauen

§ 39. (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Auf diese Wehrdienste sind anzuwenden

           1. § 24 Abs. 1 und 2 über die Einberufung,

           2. § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,

           3. § 28 Abs. 1, 3 und 5 über die Entlassung und

           4. § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 2, 4 und 5 dritter Satz sowie § 38a Abs. 4 über den Ausbildungsdienst.

(2) Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.

(2) Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a und 6 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.

(3) Auf Frauen sind anzuwenden

           1. § 32 Abs. 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und

           2. § 35 über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.

Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 43 über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.

(3) Auf Frauen sind anzuwenden

           1. § 32 Abs. 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten und

           2. § 35 über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.

Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 43 über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.

(4) Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen

           1. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und

           2. sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen.

Dabei ist § 34 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.

(4) Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur Verfügung stellen

           1. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und

           2. sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen.

Dabei ist § 34 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.

(5) Zu Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, berechtigt

           1. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder

           2. bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.

(5) Zu Miliztätigkeiten sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind, berechtigt.

(6) Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.

(6) Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.

Zuständigkeit

§ 40. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Wehrdienstes und der Miliztätigkeiten von Frauen obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.

Zuständigkeit

§ 40. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich

           1.  des Ausbildungsdienstes und

           2. der Miliztätigkeiten von Frauen

obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.

§ 41. (1) bis (2) ...

§ 41. (1) bis (2) ...

(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen. Allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Die Soldaten haben alle von einem Vorgesetzten an sie gerichtete Anordnungen zu einem bestimmten Verhalten (Befehle), soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(4) bis (8) ...

(4) bis (8) ...

 

Missbräuchliche Verwendung des militärischen Hoheitszeichens

§ 48a. Wer das militärische Hoheitszeichen entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 führt oder sonst missbräuchlich oder herabwürdigend verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

Allgemeines

§ 54. (1) In den Fällen der §§ 49 bis 53 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.

Allgemeines

§ 54. (1) In den Fällen der §§ 48a bis 53 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.

(2) In den Fällen der §§ 49 bis 53 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.

(2) In den Fällen der §§ 48a bis 53 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.

§ 60. (1) bis (2b) ...

§ 60. (1) bis (2b) ...

 

(2c) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 6, der 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die §§ 37 bis 40, jeweils samt Überschrift, § 41 Abs. 3, § 48a samt Überschrift, § 54 sowie § 61 Abs. 24, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

 

(7) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 61 Abs. 13 und § 62 samt Überschrift außer Kraft.

§ 61. (1) bis (12) ...

§ 61. (1) bis (12) ...

(13) In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des 31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.

 

(14) bis (23) ...

(14) bis (23) ...

 

(24) Auf Personen, die am 30. Juni 2005 auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 VBG als Militärpiloten auf Zeit verwendet werden, ist bis zum Ablauf dieses Dienstverhältnisses § 62 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

Militärpilot auf Zeit

§ 62. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).

 

(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.

 

(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 VBG über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne dass dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.

 

(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 VBG über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.

 

(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956(GehG), BGBl. Nr. 54, festgelegten Be­zügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren Militärpersonen zu regeln.

 

 

(6) Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 4 288 Euro einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsentgelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 254 Euro. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als

           1. Fluglehrer........................................................ 109 Euro,

           2. Stellvertretender Staffelkommandant.......... 109 Euro,

           3. Stellvertretender S 3....................................... 145 Euro,

           4. Flugsicherheitsoffizier................................... 145 Euro,

           5. Simulatoroffizier.............................................. 145 Euro,

           6. Staffelkommandant........................................ 182 Euro,

           7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant.............................. 218 Euro,

           8. Geschwaderkommandant .......................................................................... 363 Euro.

Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 73 Euro, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 GehG. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 eingereiht.

 

(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst ist § 24 VBG über die Ansprüche bei Dienstverhinderung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.

 

(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 BDG 1979 sowie § 30 Abs. 5 und 6 VBG über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.

 

(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.

 

(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 VBG. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 VBG besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

                 3 Jahren  ...........................................  das Zweifache,

                 5 Jahren  ...........................................  das Dreifache,

               10 Jahren  ...........................................  das Sechsfache,

               11 Jahren  ...........................................  das Achtfache,

               12 Jahren  ...........................................  das Zehnfache,

               13 Jahren  ...........................................  das Zwölffache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monats­entgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis nach Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.

 

(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt.

 

(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufge­nommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu er­statten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 VBG zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen.

 

(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.

 

 

(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.

 

(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.

 

(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.

 

(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluss ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.

 

Artikel 2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Inhaltsverzeichnis

§ 44.    Anhaltung im Haftraum

 

Inhaltsverzeichnis

§ 44.    Anhaltung

 

§ 86.    Sonderbestimmungen für Frauen

§ 86.    Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen

§ 43. (1) bis (2) ...

§ 43. (1) bis (2) ...

 

(2a) Wird eine Festnahme mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt, so sind die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung anzuwenden.

(3) bis (8) ...

(3) bis (8) ...

 

Anhaltung im Haftraum

§ 44. (1) Der Festgenommene ist unmittelbar vor seiner Abschließung im Haftraum zu durchsuchen. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm im Haftraum nur solche persönlichen Gebrauchsgegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,

           1. als Mittel zur Flucht zu dienen oder

           2. Verletzungen herbeizuführen oder

           3. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.

Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren. Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.

 

Anhaltung

§ 44. (1) Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Anhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Für die Dauer der Anhaltung dürfen ihm nur solche Gegenstände belassen werden, die nicht geeignet sind,

           1. als Mittel zur Flucht zu dienen oder

           2. Verletzungen herbeizuführen oder

           3. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung im Haftraum darzustellen.

§ 43 Abs. 2a über die Zulässigkeit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist anzuwenden.

(2) Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.

(2) Abgenommene Gegenstände sind bis zur Beendigung der Anhaltung ordnungsgemäß zu verwahren. Der Festgenommene hat für die Dauer der Anhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungsmittel oder Genussmittel nicht in den Haftraum mitgenommen werden.

 

(3) Der Festgenommene ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügend Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.

 

Sonderbestimmungen für Frauen

§ 86. (1) Auf Frauen, die weder Präsenzdienst leisten noch dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sind anzuwenden

           1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen,

           2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen,

           3. während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen und

           4. bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen.

 

Sonderbestimmungen für besondere militärische Dienstleistungen

§ 86. (1) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind anzuwenden

           1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen und

           2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen.

(2) § 83 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.

(2) Auf Frauen sind bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(3) Wurde gegen eine Frau im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt nicht während Ausbil­dungsdiensten im Rahmen der militärischen Nachhollaufbahn.

(3) § 83 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.

 

(4) Wurde gegen eine Person im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 92. (1) bis (3) ...

§ 92. (1) bis (3) ...

 

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 43 Abs. 2a sowie die §§ 44 und 86, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 49a.     Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, gebührt für jeden Kalendermonat einer solchen Wehrdienstleistung eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.

(2) ...

(2) ...

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt

           1. Zeitsoldaten bis zum Ablauf des sechsten Monats und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 29,57 vH des Bezugsansatzes,

           2. Zeitsoldaten ab dem siebenten Monat und Frauen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat des jeweiligen Wehrdienstes in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes.

§ 6. (1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt

           1. Personen im Ausbildungsdienst und

           2. Zeitsoldaten.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

(4) Wird ein Wehrpflichtiger aus dem Ausbildungsdienst vorzeitig entlassen, so hat er dem Bund einen Beitrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede Monatsprämie nach Abs. 1, die während der ersten sechs Monate einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen. Er entfällt bei einer vorzeitigen Beendigung dieses Wehrdienstes wegen

           1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

           2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder

           3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.

§ 11. (1) Das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie sind am 15. jeden Monates auszuzahlen.

§ 11. (1) Im Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am 15. jeden Monates auszuzahlen.

 (2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, sind das Monatsgeld und die Dienstgradzulage für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.

 

 (3) ...

 (3) ...

§ 23. (1) Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 23. (1) Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

§ 24. (1) bis (3) ...

§ 24. (1) bis (3) ...

 

(4) Leisten Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach § 23 Abs. 1 einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des § 3 Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes.

§ 44. (1) Die Pauschalentschädigung ist bei Truppenübungen, Kaderübun­gen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, bei der Entlassung auszuzahlen. In allen anderen Fällen ist diese Geldleistung jeweils am 15. jeden Monates auszuzahlen.

 

(2) ...

(2) ...

§ 45. (1) bis (4) …

§ 45. (1) bis (4) …

(5) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Abs. 1 vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 WG 2001, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen

           1. der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 und

           2. der Summe der Monatsprämien nach § 6 Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.

Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten nach Abs. 1 vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe der Differenz zwischen

           1. der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 sowie Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 und

           2. der Summe der Monatsprämien nach § 6 Abs. 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären.

Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 49. (1) bis (4) …

§ 49. (1) bis (4) …

(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger nach § 447g ASVG einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach § 45 Abs. 1 Z 4. Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Abs. 2.

 

(6) …

(6) …

 

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

§ 49a. Auf einen Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes betreffend Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nicht anzuwenden.

§ 54. (1) bis (5) ...

§ 54. (1) bis (5) ...

(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung

           1. der den Zeitsoldaten und den Frauen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt,

           2. des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und

           3. der Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2

hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und des § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.

(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung der den Zeitsoldaten und den Personen im Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung und der Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme der Freifahrt, hat die Bundesrechenzentrum GmbH unter Anwendung des § 2 Abs. 3 Z 2 und des § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, mitzuwirken.

(7) …

(7) …

§ 60. (1) bis (2c) ...

§ 60. (1) bis (2c) ...

(2d) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(3) bis (4b) ...

(3) bis (4b) ...

 

(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs.1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.

(5) …

(5) …

§ 61. (1) bis (5) ...

§ 61. (1) bis (5) ...

(6) Arbeitgeber nach §§ 42 Abs. 3 und 43 HGG 1992 können zur Erlangung eines Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 für vor dem Jahr 2000 gelegene Kalenderjahre bis zum Ablauf des 30. September 2001 einen Antrag nach § 43 Abs. 2 stellen.

 

(7) Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, gelten ab 1. April 2001 als amtswegige Verfahren nach § 33 Abs. 2. Verfahren auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe, die auf Grund einer Antragstellung nach § 35 Abs. 2 HGG 1992 eingeleitet wurden, sind auch nach Ablauf des 31. März 2001 auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahrensrechtslage fortzuführen.

 

(8) bis (10) ...

(8) bis (10) ...

(11) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst, der

           1. vor dem 1. April 2001 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder

           2. nach Ablauf des 31. März 2001 anzutreten ist,

mit Ablauf des 31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren im Falle der Z 1 für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem 5. Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ist ein anderes Verfahren auf Zuerkennung der genannten Leistungen mit Ablauf des 31. März 2001 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist es nach dem 5. Hauptstück HGG 1992 fortzuführen.

 

(12) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Wehrdienst, der vor dem 1. April 2001 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 31. März 2001 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. April 2001 liegenden Teile des Wehrdienstes nach dem 5. Hauptstück HGG 1992 und für die nach Ablauf des 31. März 2001 liegenden Teile nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

 

(13) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Wehrdienst nach Abs. 11 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. April 2001 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Anspruchsberechtigten wieder aufzunehmen und nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 31. März  2001 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem 5. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. April 2001. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Wehrdienstes nach Abs. 11 Z 2 gilt hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 23 Abs. 2.

 

Artikel 4

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl.  Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines

           1. Dienstverhältnisses oder

           2. Auslandseinsatzpräsenzdienstes.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl.  Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines

           1. Dienstverhältnisses oder

           2. Auslandseinsatzpräsenzdienstes.

Eine Entsendung von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Auslandseinsatz ist nicht zulässig.

(2) ...

(2) ...

§ 2. (1) bis (2) Z 1 ...

§ 2. (1) bis (2) Z 1 ...

           2. Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben,

                a) bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder

               b) bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.

Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.

           2. Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar sind.

Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.

§ 4. (1) bis Z 3 ...

§ 4. (1) bis Z 3 ...

           4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes und

           5. § 55 betreffend den Übergenuss.

           4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,

           5. § 55 betreffend den Übergenuss und

           6. § 56 betreffend den Härteausgleich.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

§ 5. (1) bis (4) ...

§ 5. (1) bis (4) ...

 

(4a) Eine vorzeitige Auszahlung der Geldleistung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(5) ...

(5) ...

§ 11. (1) bis (2c) ...

§ 11. (1) bis (2c) ...

 

(2d) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...

 

(4a) § 12 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(5) ...

(5) ...

§ 12. (1) bis (4) ...

§ 12. (1) bis (4) ...

(5) Auf Soldaten, die einen vor dem 1. Juli 2001 angetretenen Auslandseinsatzpräsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus leisten, ist an Stelle des § 4 auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst § 3 Abs. 3 AuslEG betreffend den Grundbetrag anzuwenden.

 

 

(6) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 2001 begangen worden sind, ist an Stelle des § 6 auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 § 4 AuslEG betreffend disziplinarrechtliche Sonderbestimmungen anzuwenden.

 

(7) ...

(7) ...

Artikel 5

Änderung des Munitionslagergesetzes 2003

 

 

§ 12. (1) ...

§ 12. (1) ...

(2) Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach

           1. dem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder

           2. der Rechtskraft eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr

den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Sofern sich jedoch die Höhe des vermögensrechtlichen Nachteiles ohne Verschulden des Anspruchswerbers von vornherein nicht oder nicht vollständig bestimmen lässt, darf ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung in Zeitabständen von jeweils mindestens einem halben Jahr nach einer Sachentscheidung eines Gerichtes erster Instanz in dieser Angelegenheit für den erst innerhalb dieses Zeitraumes bestimmbar ge­wordenen Nachteil beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.

(2) Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach

           1. dem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder

           2. der Rechtskraft eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr

den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen. Sofern sich jedoch die Höhe des vermögensrechtlichen Nachteiles ohne Verschulden des Anspruchswerbers von vornherein nicht oder nicht vollständig bestimmen lässt, darf ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung in Zeitabständen von jeweils mindestens einem halben Jahr nach einer Sachentscheidung eines Gerichtes erster Instanz in dieser Angelegenheit für den erst innerhalb dieses Zeitraumes bestimmbar ge­wordenen Nachteil beim zuständigen Gericht eingebracht werden.

(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 und § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.

(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.

§ 18. (1) bis (2)...

§ 18. (1) bis (2)...

 

(3) § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

 

§ 2. Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration zu gestalten. Die Wehrdienst-Auszeichnung besteht aus einem Kleinod und einem Band.

 

§ 2. Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration zu gestalten. Die Wehrdienst-Auszeichnung besteht aus einem Kleinod und einem Band. Im Übrigen hat der Bundesminister für Landesverteidigung die Ausstattung und die Art des Tragens der militärischen Auszeichnungen durch Verordnung näher zu bestimmen.

§ 7. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Ausstattung, die Art des Tragens und die Verleihung des Militär-Verdienstzeichens durch Verordnung näher zu bestimmen.

 

§ 11. (1) bis Z 4 …

§ 11. (1) bis Z 4 …

         4a. als Vertragsbediensteter des Bundes mit Sondervertrag für eine Verwendung in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen oder

         4a. als Militär-VB oder 

Z  5 bis (4) ...

Z  5 bis (4) ...

§ 12. (1)  Z 1 bis 3 

§ 12. (1)  Z 1 bis 3 

           4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.

           4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern

                a) eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt und

               b) für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.

(2) …

(2) …

§ 13. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Ausstattung, die Art des Tragens und die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung durch Verordnung näher zu bestimmen.

 

§ 16. (1) bis (7)

§ 16. (1) bis (7)

 

(8) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 2005 während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 herangezogen wurden, ist bis zur Beendigung des jeweiligen Einsatzes § 12 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18. (1) bis (2) …

§ 18. (1) bis (2) …

 

(3) § 2, § 11 Abs 1, § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

 

(4) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 7 und § 13 außer Kraft.

Artikel 7

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

§ 11. (1) bis (6) ...

§ 11. (1) bis (6) ...

(7) Der Festgenommene ist unmittelbar vor einer allfälligen Abschließung in einem Haftraum zu durchsuchen. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.

(7) Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.

(8) ...

(8) ...

§ 25. (1) ...

§ 25. (1) ...

(1a) Eine Datenübermittlung an andere als militärische Dienststellen ist jedenfalls unzulässig, sofern

           1. für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

           2. durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

(1a) Eine Datenübermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern

           1. für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder

           2. durch ein Bekanntwerden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.

Die Unzulässigkeit einer Datenübermittlung nach Z 2 gilt nicht hinsichtlich anderer militärischer Dienststellen.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

§ 50. (1) und (2) ...

§ 50. (1) und (2) ...

(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 28, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (EisenbEntG 1954), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.

(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.

§ 61. (1) und (1d) ...

§ 61. (1) und (1d) ...

 

(1e) § 11 Abs. 7, § 25 Abs. 1a und § 50 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...