Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 112. Sitzung / Seite 63

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Ungewissheit. Wir können die Dauer des Wehrdienstes heute und hier, gesetzlich ab­gesichert, mit sechs Monaten festlegen. Sie müssen es nur wollen, die SPÖ ist dazu bereit! (Beifall bei der SPÖ.)

Um das zu ermöglichen, bringe ich einen Abänderungsantrag ein und ersuche den Herrn Präsidenten, diesen entsprechend der Geschäftsordnung vervielfältigen zu lassen.

Wir sollten den jungen Männern die Sicherheit geben, dass ihr Dienst tatsächlich nur sechs Monate dauert. Die SPÖ streckt Ihnen, Herr Bundesminister, die Hand für diese Einigung entgegen. Ergreifen Sie sie im Interesse aller Grundwehrdiener und im Interesse einer stabilen Sicherheitspolitik in Österreich! (Beifall bei der SPÖ.)

11.12


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der von Herrn Abgeordnetem Prähauser eingebrachte Abänderungsantrag der Abgeordneten Gaál, Prähauser und KollegInnen ist in seinen Kernpunkten erläutert, entsprechend unterstützt und steht mit in Verhand­lung. Er wird darüber hinaus verteilt und dem Stenographischen Protokoll beigefügt werden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gaál, Prähauser und KollegInnen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitions­lagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005) (949 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (955 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der im Titel genannte Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 Z 16 lautet § 60 Abs. 2c:

"(2c) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 3, zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und zu den §§ 37 bis 40, zu § 48a sowie zu § 62, § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 4, §11 Abs. 2, § 17 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 6, der 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes und die §§ 37 bis 40, jeweils samt Überschrift, § 41 Abs. 3, § 48a samt Überschrift, § 54, § 55 Abs. 3 sowie § 61 Abs. 24, 28, 29 und 30, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

2. In Art. 1 Z 16 lautet § 60 Abs. 2d:

"(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 20 und § 21, § 19 Abs. 1, die §§ 20 und 21, jeweils samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 41 Abs.  8 sowie § 61 Abs. 2, 3 und 25 bis 27, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.'"

3. In Art. 1 Z 17 lautet § 60 Abs. 8:

"(8) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 tritt § 61 Abs. 1 außer Kraft.'"

4. In Art.1 Z19 wird in der Novellierungsanordnung die Zahl "29" durch die Zahl "30" und werden in §61 die Abs. 25 bis 29 durch folgende Abs.25, 26, 27, 28, 29 und 30 ersetzt:

 


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