aus dem Spiel abgedeckt. Die Haftung der
Spielbankleitung stellt auf Grund der obigen Berechnungsmethode eine lex
specialis dar, die in ihrem Anwendungsbereich sämtliche darüber hinausgehende
Ansprüche des Spielteilnehmers gegenüber der Spielbankleitung aus der
Verletzung von Warn- oder Sperrpflichten und/oder aus der Pathogenität des
Spielers unabhängig von ihrem Rechtsgrund und ihrer gesetzlichen Grundlage
(z.B. Geschäftsunfähigkeit, Bereicherungsrecht, Schadenersatzrecht u.a.)
ausschließt. Ausgenommen davon sind gewährleistungsrechtliche Ansprüche des
Spielteilnehmers sowie Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes oder bestehender
Verkehrssicherungspflichten der Spielbankleitung und dergleichen. Sie stehen
nicht im Zusammenhang mit dem Verlust, auf den der Spielerschutz abstellt. Die
Pflichten der Spielbankleitung (Überprüfung und gegebenenfalls Warnung des Spielteilnehmers,
Sperren des Spielteilnehmers bzw. Beschränken seines Besuchs) verlangen ein
beträchtliches Maß an Aktivitäten des Konzessionärs und an Einschätzung des
Spielers. Alleine der erlittene Gesamtverlust ist für eine mögliche Gefährdung
des Existenzminimums ausschlaggebend. Da die Ermittlung des Gesamtverlustes
jedoch nur unter Berücksichtigung der getätigten Einsätze, der Gewinne und
erlittenen Verluste möglich ist, ist eine Ermittlung des tatsächlich erlittenen
Verlustes in der Praxis mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich.
Die Spielbankleitung kann daher nur durch Berücksichtigung der Häufigkeit und
Intensität des Spiels Informationen sammeln, aus denen Rückschlüsse auf die
Gefährdung eines Spielteilnehmers gezogen werden können. Um diesen
Schwierigkeiten bei der Einschätzung und Klassifizierung von Spielteilnehmern
durch die Spielbank Rechnung zu tragen, ist die Haftung der Spielbank aus
dabei begangenen Fehlern zu beschränken.
Diese Neuerungen des § 25 Abs 3 sind angemessen, weil jedem Besucher einer Spielbank grundsätzlich bewusst ist, dass er auch verlieren kann; sonst könnte er umgekehrt auch nicht gewinnen, weil nicht immer nur die anderen Spieler Geld verlieren, das er dann gewinnen könnte. Ihm müssen also sämtliche negativen und positiven Folgen dieses sehr einfachen Prinzips bewusst sein. Die zu schützenden, pathogenen Spieler sind vor allem zu eigenverantwortlichem Verhalten zu bewegen, also zur Selbsthilfe, weshalb die negativen Folgen ihres Tuns spürbar und in ihrer Vorstellung real bleiben sollen. Allzu gravierende negative Auswirkungen, nämlich das Verspielen des Existenzminimums, hat der Spielbankbetreiber nach Möglichkeit – mit dem ihm zumutbaren wirtschaftlichen Aufwand – zu verhindern.
Die Präklusivfrist ist ebenso angebracht
und angemessen, weil ähnlich wie bei der Geltendmachung von Entgeltansprüchen
durch ausgeschiedene Dienstnehmer die Erinnerlichkeit und Beweisnähe nur
innerhalb dieser Zeit voll gegeben ist. Zudem treffen die Spielbankleitung
jenen des Dienstgebers vergleichbare Aufzeichnungspflichten, wobei die
Aufzeichnungen aber nicht unbegrenzt aufzubewahren sind.
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Präsident Dr. Andreas Khol: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Moser. 3 Minuten Redezeit. – Bitte, Frau Abgeordnete.
Ich bitte die Abgeordneten, im Saal zu verbleiben, denn wir werden gleich abstimmen.
21.22
Abgeordnete Dr. Gabriela Moser (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Sie haben Recht, Herr Präsident, diese Gesetzesänderung ist eine wichtige Angelegenheit, weil sie die Finanzierung und die Finanzen der Gemeinden betrifft. Sie wissen ja alle – viele von Ihnen sind Bürgermeister –, dass die