Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 12. Sitzung / Seite 160

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

dert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 – UrhG-Nov. 2003) in der Fassung des Aus­schuss­berichtes (51 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (40 der Beilagen): Bundesgesetz mit dem das Urheberrechtsgesetz ge­än­dert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 2003 – UrhG-Nov. 2003) in der Fassung des Aus­schuss­berichtes (51 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I Ziffer 65 soll § 90c Abs. 1 Z 1 lauten:

1. „Wenn diese Maßnahmen durch eine Person umgangen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt und die Umgehungshandlung nicht allein der Ausübung der Rechte nach § 42 dient,“

2. Im Artikel I Ziffer 65 sollen dem § 90c die Absätze 6 bis 8 angefügt werden, die lauten:

„(6) Die Ausübung der Rechte des Rechteinhabers gem. Abs. 1 bis 5 darf die Wahrnehmung der in § 42 Abs. 2 bis 3 angeführten freien Werknutzungsrechte nicht beeinträchtigen.

(7) Die Interessenvertretungen der Rechteinhaber, der Hersteller von Softwareprodukten im Sinne des § 90c haben unter Einbeziehung von Konsumentenvertretern Vereinbarungen zu schließen, die der Verwirklichung des in Abs. 6 genannten Zieles dienen.

(8) Wird innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes keine derartige Vereinbarung getroffen, hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise und in welchem Umfang auch zugangskontrollierte elektronische Werke den Begünstigten zur Ausübung ihrer Rechte nach § 42 zugänglich sein müssen.“

Begründung

Zu Ziffer 1: Diese Bestimmung soll dazu dienen, dass es nicht Sanktionen gegenüber Ver­brau­chern gibt, die Umgehungshandlungen ausschließlich zur Ausübung freier Werknutzungsrechte ergreifen. Denn § 90c Abs. 4 räumt dem Rechteinhaber u.a. Unterlassung- und Schadenersatz­an­sprüche für den Fall ein, dass nach Abs. 1 Z 1 technische Zugangskontroll- oder Kopier­schutz­einrichtungen von einer Person umgangen werden, „der bekannt sein musste, dass sie dieses Ziel verfolgt“. Es ist deshalb aus Verbrauchersicht gerechtfertigt, dass die ursprüngliche Bestimmung für den Fall gelockert wird, dass der Konsument damit nur seine rechtmäßigen Vervielfältigungsrechte durchzusetzen versuchte.

Zu Ziffer 2: Die neuen Absätze 6 bis 8 sollen zu einer Klärung des Verhältnisses „freie Werk­nutzung – technische Schutzmaßnahmen“ beitragen. Der Einsatz von Kopierschutz- bzw. Zu­gangs­­kontroll-Software in elektronischen Systemen soll die Ausübung freier Werknutzungs­rechte nicht verhindern. Es sollen sich technische Beschränkungen hinsichtlich der Zahl von Ver­vielfältigungen am durchschnittlichen Bedarf eines Privathaushaltes bzw. an den For­schungs­bedürfnissen zu orientieren haben.

*****


Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Fekter. – Bitte.

19.54


Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Werter Herr Minister! Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Gleich einmal zum Abänderungsantrag des Kollegen Jarolim. Es ist mir unverständlich, dass die SPÖ ihre Haltung zum Urheberrecht um 180 Grad ändert, denn dieser Abänderungsantrag ist ein Plädoyer für die Zulassung von Raub­kopien. Man kann nicht im Einleitungssatz, Herr Kollege Jarolim, vorgeben, die Künstler schützen zu wollen, ebenso das geistige Eigentum, dieses auch preisen – dann aber einen Ab-


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite