änderungsantrag
unter dem Deckmäntelchen „Konsumentenschutz“ einbringen, der doch nichts
anderes zum Ziel hat, als Raubkopien und die Umgehung technischer Hindernisse
zuzulassen. – Daher werden wir diesem Abänderungsantrag
selbstverständlich nicht zustimmen.
Ich gehe davon
aus, dass die Sozialdemokraten auch noch einen weiteren Entschließungsantrag
einbringen werden, einen Antrag, mit dem sie das Urheberrecht dort auszuhöhlen
versuchen, wo es um Musiknoten geht. – Für mich gleichfalls
unverständlich, denn bisher standen die Sozialdemokraten doch dafür, dass ihnen
Urheberrechte und die Rechte derer, die daraus Geld lukrieren, etwas wert
sind. – Aber jetzt ist offensichtlich alles ganz anders; in der Opposition
halten die Sozialdemokraten offensichtlich nichts mehr von Urheberrechten!
Von der SPÖ
erwarte ich also – zumindest ist das so angekündigt worden – einen
Entschließungsantrag in die Richtung, dass Musiknoten vervielfältigt werden
können sollen, und zwar ohne dass Verwertungsrechte bezahlt
werden müssen. Wenn man weiß, dass gerade Musikverlage die kleinen Verlage
sind und Musiknoten ja nicht unbedingt in riesiger Stückzahl verkauft werden,
dann weiß man auch, dass ein solcher Antrag in Richtung Verwertung geradezu ein
Anschlag auf jene ist, die ihr geistiges Eigentum zu schützen
versuchen.
Die Umsetzung
einer EU-Richtlinie ist der Inhalt dieser Urheberrechtsgesetz-Novelle. Diese
hat nur die Richtlinien-Umsetzung zum Ziel, und zwar im Hinblick auf die neuen
technischen Verwertungsarten: Digitalisierung und Internet. Mit einbezogen
sind auch internationale Übereinkommen wie beispielsweise das Abkommen der
Weltorganisation für geistiges Eigentum. Dieses Abkommen verbietet
beispielsweise die Verwertung von Musiknoten – und allein aus diesem
internationalen Abkommen heraus können wir dem Wunsch, Musiknoten unentgeltlich
vervielfältigen zu dürfen, nicht nachkommen.
Ich möchte hiezu
einen Abänderungsantrag einbringen, der im Hinblick auf die Vervielfältigung
von Werken klarstellen soll, dass das nur in Bezug auf eine analoge Nutzung
geschehen darf. Das ist in der EU-Richtlinie klar geregelt, und wir haben das
auch im Gesetzentwurf drinnen, nur glaube ich, dass es zur Klarstellung
notwendig ist, diesen Text besser zu formulieren.
Weiters ist es
auch notwendig, dass wir – politically correct! – nicht „Behinderte“
in die Gesetze hineinschreiben, sondern von „behinderten Personen“ sprechen;
auch das gebietet der Respekt. Daher mein Antrag:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Dr. Fekter, Partik-Pablé und Kollegen zur Regierungsvorlage (40 der
Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird
(Urheberrechtsgesetz-Novelle 2003 – UrhG-Nov 2003) in der Fassung des
Ausschussberichtes (51 der Beilagen)
Der Nationalrat
wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die
Regierungsvorlage (40 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das
Urheberrechtsgesetz geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes
(51 der Beilagen) wird wie folgt geändert:
1. In Z 10
lautet § 42 Abs. 3 UrhG wie folgt:
„(3) Jedermann
darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht
werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen,
sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt.“
2. In Z 15
lautet die Überschrift zu § 42d „Behinderte Personen“.
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