Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 12. Sitzung / Seite 161

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änderungsantrag unter dem Deckmäntelchen „Konsumentenschutz“ einbringen, der doch nichts anderes zum Ziel hat, als Raubkopien und die Umgehung technischer Hindernisse zuzu­las­sen. – Daher werden wir diesem Abänderungsantrag selbstverständlich nicht zustimmen.

Ich gehe davon aus, dass die Sozialdemokraten auch noch einen weiteren Entschließungs­an­trag einbringen werden, einen Antrag, mit dem sie das Urheberrecht dort auszuhöhlen versu­chen, wo es um Musiknoten geht. – Für mich gleichfalls unverständlich, denn bisher standen die Sozialdemokraten doch dafür, dass ihnen Urheberrechte und die Rechte derer, die daraus Geld lukrieren, etwas wert sind. – Aber jetzt ist offensichtlich alles ganz anders; in der Opposition halten die Sozialdemokraten offensichtlich nichts mehr von Urheberrechten!

Von der SPÖ erwarte ich also – zumindest ist das so angekündigt worden – einen Entschlie­ßungs­antrag in die Richtung, dass Musiknoten vervielfältigt werden können sollen, und zwar ohne dass Verwertungsrechte bezahlt werden müssen. Wenn man weiß, dass gerade Musik­verlage die kleinen Verlage sind und Musiknoten ja nicht unbedingt in riesiger Stückzahl ver­kauft werden, dann weiß man auch, dass ein solcher Antrag in Richtung Verwertung geradezu ein Anschlag auf jene ist, die ihr geistiges Eigentum zu schützen versuchen.

Die Umsetzung einer EU-Richtlinie ist der Inhalt dieser Urheberrechtsgesetz-Novelle. Diese hat nur die Richtlinien-Umsetzung zum Ziel, und zwar im Hinblick auf die neuen technischen Ver­wer­tungsarten: Digitalisierung und Internet. Mit einbezogen sind auch internationale Überein­kommen wie beispielsweise das Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum. Die­ses Abkommen verbietet beispielsweise die Verwertung von Musiknoten – und allein aus die­sem internationalen Abkommen heraus können wir dem Wunsch, Musiknoten unentgeltlich ver­vielfältigen zu dürfen, nicht nachkommen.

Ich möchte hiezu einen Abänderungsantrag einbringen, der im Hinblick auf die Vervielfältigung von Werken klarstellen soll, dass das nur in Bezug auf eine analoge Nutzung geschehen darf. Das ist in der EU-Richtlinie klar geregelt, und wir haben das auch im Gesetzentwurf drinnen, nur glaube ich, dass es zur Klarstellung notwendig ist, diesen Text besser zu formulieren.

Weiters ist es auch notwendig, dass wir – politically correct! – nicht „Behinderte“ in die Gesetze hinein­schreiben, sondern von „behinderten Personen“ sprechen; auch das gebietet der Respekt. Daher mein Antrag:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Fekter, Partik-Pablé und Kollegen zur Regierungsvorlage (40 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheber­rechts­gesetz-Novelle 2003 – UrhG-Nov 2003) in der Fassung des Ausschussberichtes (51 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (40 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechts­gesetz geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (51 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. In Z 10 lautet § 42 Abs. 3 UrhG wie folgt:

„(3) Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse ver­öffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt.“

2. In Z 15 lautet die Überschrift zu § 42d „Behinderte Personen“.

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