Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 12. Sitzung / Seite 164

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Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen be­tref­fend den Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (40 der Beilagen): Bun­desgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-No­ve­l­le 2003 – UrhG-Nov 2003) – 51 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Art. I soll nach Ziffer 20 folgende Ziffer 20a eingefügt werden:

„20a. Nach § 45 Abs. 3 sind folgende § 45 Abs. 4 und Abs. 5 einzufügen:

‚(4) Mit der Vervielfältigung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufent­halts­ort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbe­kannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im ‚Amtsblatt der Wiener Zeitung bewirkt werden.

(5) Die Verständigung gem. Abs. 4 kann auch durch elektronische (per E-Mail) erfolgen. Die näheren Bestimmungen einer solchen elektronischen Verständigung hat der Bundesminister für Justiz per Verordnung festzulegen.

2. In Art. I soll nach Ziffer 39 folgende Ziffer 39a eingefügt werden:

„39a. § 69 Abs. 1 hat zu lauten:

‚(1) Die Verwertungsrechte der in § 66 Abs. 1 genannten Personen, die an den zum Zweck der Her­stellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zwecks mitge­wirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller beziehungsweise Her­stel­ler) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche dieser Personen stehen ihnen und dem Film­her­steller beziehungsweise Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller beziehungsweise Hersteller mit diesen Personen nichts anderes vereinbart hat.

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin hat sich Frau Abgeordnete Dr. Partik-Pablé zu Wort gemeldet. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 5 Minuten. – Bitte.

20.06


Abgeordnete Dr. Helene Partik-Pablé (Freiheitliche): Sehr geehrte Damen und Herren! Es ist heute schon mehrfach von meinen Vorrednern darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Vorlage, über die wir heute sprechen, um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt.

Wir haben diese EU-Richtlinie umzusetzen. Deshalb sind verschiedene Anregungen und Wün­sche, die im Begutachtungsverfahren an alle Klubs herangetragen worden sind, nicht berück­sichtigt worden.

Man kann auch, finde ich, nicht sagen, dass es eine verunglückte Reform ist, denn wir haben bei den Beratungen vereinbart – Sie, Frau Glawischnig, waren nicht anwesend, aber einer Ihrer Klubmitarbeiter war dabei –, eine Enquete abzuhalten, bei der wir über die ver­schiedensten


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