Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 12. Sitzung / Seite 180

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Mir ist durchaus bewusst, dass manche gewisse Vorbehalte haben, was diese Identifi­ka­tions­fra­gen betrifft. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass wir uns wirklich bemüht haben, mit dieser Vorlage größtmögliche Praxisgerechtigkeit sowie größtmögliche Kundenfreundlichkeit zu errei­chen.

Eine Kundenidentifizierung mit dem Lichtbildausweis ist nur bei der Anknüpfung neuer Ge­schäfts­verbindungen erforderlich. Eine Nachidentifizierung schon bestehender Kundenverbin­dun­gen ist nicht notwendig. Ich denke, wir haben für Sonderfälle, wie Minderjährige oder Treu­hand­schaften praxisgerechte Regelungen vorgesehen. Im Ausschuss ist auch eine unbüro­kra­ti­sche Regelung für das Schulsparen erreicht worden. Damit ist uns, wie ich meine, eine rund­um gute Umsetzung der Richtlinien gelungen.

Mit zwei Sätzen auf den Abänderungsantrag eingehend: Ich denke, es ist richtig, wenn wir den bis­­her unbedingten Ausschließungsgrund für Geschäftsleiter wegen anhängiger Strafverfahren in eine allgemeine Zuverlässigkeitsregelung überführen und der Finanzmarktaufsicht in ihrer Un­ab­hängigkeit einen Ermessensspielraum für eine angemessene Einzelfallsbeurteilung ein­räu­men. Ich darf versichern, dass wir uns da tatsächlich internationalen Standards annähern, wie für diesen Fall mit der kodifizierten Bankenrichtlinie einer vorliegt. Insofern handelt es sich auch in diesem Punkt um eine wichtige Ergänzung für die Glaubwürdigkeit, die Stabilität und auch die Vertrauensbildung in den Finanzplatz Österreich. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

21.07


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Ab­geordnete Mag. Frieser. – Bitte.

21.07


Abgeordnete Mag. Cordula Frieser (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Was bleibt einer Abgeordneten nach dieser erschöpfenden und ausführlichen Wortmeldung des Herrn Finanzministers eigentlich noch übrig, außer die ehren­volle Aufgabe, den Abänderungsantrag, den der Herr Bundesminister schon angedeutet hat, for­mal einzubringen.

Die Änderung zu § 5 Abs. 1 umfasst die Trennung der Anforderung an die Geschäftsleitung in per­sönliche Anforderungen (Z 7) und fachliche Eignung (Z 8), wobei Z 7 nunmehr auf ein per­sön­liches Zuverlässigkeitserfordernis abstellt, das sich am Text von Artikel 6 der EU-Bank­richt­linie 2000/12/EG orientiert. Diese Bestimmung tritt mit Kundmachung in Kraft.

Ferner ist dieser Abänderungsantrag in Bezug auf § 40 und 41 notwendig. Die Umsetzung der FATF-Sonderempfehlung VII über die Auftraggeberinformation im Überweisungsverkehr wird vorläufig aufgeschoben, da zwischenzeitig die EU-Kommission angekündigt hat, hiefür EU-ein­heit­liche Regelungen schaffen zu wollen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich aber doch noch Folgendes aus mei­ner Sicht zu diesem Entwurf anhängen: Gerade im Zusammenhang mit den Anschlägen auf das World Trade Center ist diese Umsetzung der Maßnahmen notwendig, gilt es doch, international tätige Kriminelle von ihren Finanzierungsquellen abzuschneiden. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Obwohl es einige Schätzungen über Ausmaß und Um­fang illegaler Geldwäsche gibt, schwanken diese sehr. Der Internationale Währungsfonds schätzt, dass weltweit 600 Milliarden Dollar oder 6 Prozent des Weltsozialproduktes gewaschen wer­den. Eine sichere Quelle sind lediglich die an den Grenzen aufgegriffenen Gelder. Allein an der luxemburgischen Grenze wurden im letzten Jahr 900 Millionen € von den Zollbehörden be­schlag­nahmt.

Dieses Beispiel als Warnung und als Bestätigung der Notwendigkeit dieser Gesetzesnovelle sei Ihnen zur Kenntnis gebracht, und in diesem Sinne darf ich schließen. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

21.10


 


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