Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 127. Sitzung / Seite 125

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Unterzeichnung aufgelegt. Dieses Übereinkommen wird seit 1984 in der Europäischen Union nach einheitlichen Regelungen umgesetzt.

1997 hat die Europäische Union strenge Handelsbestimmungen zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten erlassen. Konkrete sieht der Artikel 8 der Verord­nung 338/1997 vor, dass Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vor­rätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von bestimmten Tieren und Pflanzen verboten sind. Die vorliegende Novelle dient der Umsetzung dieser entspre­chenden Verordnung.

Hohes Haus! Ich halte daher diese Novelle für äußerst wichtig, da damit die Bedingun­gen für Transport und Handel gefährdeter Arten klarer und strenger als bisher geregelt werden.

Darüber hinaus gibt es den positiven Nebeneffekt der Unterbindung einer allfälligen Krankheits- und Seuchenübertragung, wie zum Beispiel der zuletzt viel diskutierten Vogelgrippe.

Ich erinnere aber auch beispielsweise daran, dass schon öfters gefährliche Krankhei­ten durch Viren verschiedener in Zentralafrika ansässiger Affenarten übertragen wur­den.

Die Novelle sieht exakte Kennzeichnungsmethoden vor, die im Verordnungsweg fest­zulegen sind. Bei den Kennzeichnungsmethoden ist auf den neuesten Stand der biolo­gischen und veterinärmedizinischen Forschung Bedacht zu nehmen und auch darauf zu achten, dass die Kennzeichnung den geringst möglichen Eingriff in das Wohlbefin­den der Art darstellt.

Die bestmögliche medizinische Betreuung wird auch dadurch sichergestellt, dass die Kennzeichnung durch einen Tierarzt beziehungsweise eine mit Bescheid besonders er­mächtigte Person erfolgt. Im Kennzeichnungsprotokoll ist auch die Nachvollziehbarkeit einer ordnungsgemäßen Durchführung der Kennzeichnung vorzusehen. Die Daten des Kennzeichnungsprotokolls sind im Falle eines Antrages auf Erteilung einer Genehmi­gung in das zentrale Register aufzunehmen, sodass man für den Fall, dass bei einem Tier eine Krankheit festgestellt wurde, man auch die Reiseroute nachvollziehen kann und somit Rückschlüsse auf allfällige Krankheiten oder Seuchen im Herkunftsland zie­hen und auch entsprechende Schritte einleiten kann.

Besonders wichtig erscheint mir aber der Absatz 5 des § 12 dieser Novelle, der die Vollzugskompetenz der Zollorgane und Zollbehörden erweitert. Damit wird auch den Zollorganen künftig nicht nur die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr dieser exotischen Arten übertragen, sondern auch die Überwachung des Handelsverbotes gemäß Artikel 9 der EU-Verordnung. Das Wissen gerade dieser kompetenten Personen und ihre langjäh­rige Erfahrung auf diesem Gebiet können so genutzt werden.

Geschätzte Damen und Herren! Diese Novelle bedeutet mehr Schutz für gefährdete Tiere, aber indirekt auch für Menschen. Ich freue mich daher, dass dieses Gesetz die Zustimmung aller Fraktionen erhalten wird. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

14.55


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Oberhaidinger. – Bitte.

 


14.55.23

Abgeordneter Georg Oberhaidinger (SPÖ): Herr Präsident! Herr Landwirtschafts­minister! Meine Damen und Herren! Es wurde mit dem vorhin mehrheitlich beschlosse-


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