Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 153. Sitzung / Seite 91

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zuletzt – wessen Aufgabe ist? – eine Aufgabe des Staates ist, zugestimmt. Es ist in diesem Bereich für effektive Gesetze zu sorgen.

Wir hätten gerne unseren Beitrag geleistet, wenn sich diese Bestimmung in der Regie­rungsvorlage wieder gefunden hätte, so wie es ja im Ministerialentwurf vorgeschlagen wurde. Leider ist das nicht der Fall. Deshalb lehnen wir dieses Gesetz ab, außer Sie stimmen unserem Abänderungsantrag zu. Dann wäre wieder alles in Ordnung im Sinne der Erreichung des Kyoto-Ziels und des Umwelt- und Klimaschutzes in Öster­reich. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

17.39


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Frau Abgeordneter Mag. Stoisits eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher auch mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Drin. Gabriela Moser, Maga. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

zum Bericht des Justizausschusses (1531 d.B.) über die Regierungsvorlage (1182 d.B.): Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz - EAVG)

Der Nationalrat wolle in Zweiter Lesung beschließen:

Der Bericht des Justizausschusses (1531 d.B.) über die Regierungsvorlage (1182 d.B.): Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energie­ausweis-Vorlage-Gesetz - EAVG)

wird wie folgt geändert:

1. § 5 samt Überschrift hat zu lauten:

„Rechtsfolgen unterlassener/verspäteter Vorlage

§ 5. (1) Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 3 nicht bis spätestens zur Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizient als vereinbart.

(2) Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der es entgegen § 3 unterlässt, dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzu­legen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen.“

Begründung

Der Ministerialentwurf zum EAVG enthielt noch die wortgleiche Verwaltungs­strafbestimmung, die in diesem Abänderungsantrag vorgeschlagen wird, und begrün­dete sie folgendermaßen:

 


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