Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 31. Sitzung / Seite 10

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Beginn der Sitzung: 12.01 Uhr

Vorsitzende: Präsident Dr. Andreas Khol, Zweiter Präsident Dr. Heinz Fischer.

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Präsident Dr. Andreas Khol: Die Sitzung ist eröffnet. Ich begrüße die Damen und Herren des Hohen Hauses sehr herzlich zur zweiten Sondersitzung in diesem Som­mer.

Einberufung des Nationalrates zu einer außerordentlichen Tagung

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Der Herr Bundespräsident hat den Nationalrat mit Entschließung vom 27. August 2003 gemäß Artikel 28 Abs. 2 Bundes-Verfassungs­ge­setz auf Grund eines von mehr als einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates unter­stützten Verlangens zu einer außerordentlichen Tagung der XXII. Gesetzge­bungs­pe­riode einberufen.

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Die nicht verlesenen Teile des Amtlichen Protokolls der 30. Sitzung sind in der Par­lamentsdirektion aufgelegen und unbeanstandet geblieben.

Als verhindert gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Alexander Van der Bellen.

Einlauf und Zuweisungen

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Hinsichtlich der eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen verweise ich gemäß § 23 Abs. 4 der Geschäftsordnung auf die im Sitzungssaal verteilte Mitteilung.

Die schriftliche Mitteilung hat folgenden Wortlaut:

A) Eingelangte Verhandlungsgegenstände:

1. Schriftliche Anfrage an den Präsidenten des Nationalrates: 7/JPR.

2. Anfragebeantwortungen: 556/AB bis 621/AB.

Anfragebeantwortung (Präsident des Nationalrates): 6/ABPR und 7/ABPR.

3. Regierungsvorlagen:

Bundesgesetz, mit dem im Konsumentenschutzgesetz Bestimmungen über den Heim­vertrag eingeführt werden (Heimvertragsgesetz – HVerG) (202 der Beilagen),

Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird (203 der Beilagen),

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Seilbahnen erlassen wird (Seilbahn­ge­setz 2003 – SeilbG 2003) und mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird (204 der Beilagen).

B) Zuweisungen:

1. Zuweisungen seit der letzten Sitzung gemäß §§ 32a Abs. 4, 80 Abs. 1, 100 Abs. 4, 100b Abs. 1 und 100c Abs. 1:

 


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