Vorblatt

Inhalt:

Der vorliegende Gesetzentwurf soll das 2001 geschaffene Aufsichtssystem weiter verbessern und den Finanzmarkt Österreich mittels einer möglichst schlagkräftigen und effizienten Finanzmarktaufsicht stärken. Die Entwicklungen auf den Finanzplätzen haben gezeigt, dass die bestehenden Kontrolleinrichtungen hinsichtlich einer umfassenden Überprüfung bankwirtschaftlicher Geschehnisse und im Blickwinkel der Finanzmarktstabilität weiter ausgebaut werden müssen. Während seit der FMA-Gründung bisher vor allem die Aufsichtsinstrumente der FMA ausgebaut wurden, soll nun eine verstärkte Vernetzung der Einzelbank- und Kreditinstitutsgruppenaufsicht einerseits und der mikro- und makroökonomischen Analyse durch die OeNB andererseits erfolgen. Erkenntnisse daraus sollen weiters stabilitätsfördernd für den Finanzplatz Österreich wirken.

In diesem Gesetzesentwurf werden auch die Anregungen des Rechnungshofes aus der Prüfung der FMA, der Oesterreichischen Nationalbank und des Bundesministeriums für Finanzen sowie die Erkenntnisse des Untersuchungsausschusses des Nationalrats bezüglich der Finanzmarktaufsicht berücksichtigt.

Leitlinie für die Aufsichtsreform ist die Steigerung der Effizienz durch bestmögliche Nutzung der jeweiligen Expertise und Ressourcen der FMA und der OeNB sowie klare Aufgabenzuweisungen und Verantwortlichkeiten. Insbesondere wird eine einheitliche Regelung auf dem Gebiet der Vor-Ort-Prüfungen von Kreditinstituten geschaffen, es soll künftig ausschließlich die Oesterreichische Nationalbank Vor-Ort-Prüfungen durchführen. Grundsätzlich haben die Prüfungen auf Basis eines von FMA und OeNB gemeinsam erstellten Prüfungsprogramms für das nächstfolgende Kalenderjahr zu erfolgen, in dem die Prüfungen, sowie institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte und der Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Prüfungsbeginns festzulegen sind. Erweiterungen des Prüfungsgegenstandes sind bei Bedarf ad hoc bei der Prüfungsdurchführung möglich, zusätzliche Prüfungen können auch abweichend vom Prüfungsplan vorgenommen werden. In Fällen von makroökonomischer Bedeutung kann die OeNB auch ohne Auftrag der FMA Vor-Ort-Prüfungen vornehmen.

Weiters wird die Kompetenzverteilung für die Bankenanalyse klar geregelt, wobei dies auch den Bankenteil in Finanzkonglomeraten einschließt. Die Ergebnisse der Auswertung bankaufsichtlicher Meldungen durch die OeNB werden in eine gemeinsame Datenbank der OeNB und der FMA aufgenommen, die FMA stellt qualitative Informationen aus ihrer Aufsichtstätigkeit in die Datenbank ein. Die gesamte Datenlage einschließlich der FMA-Inputs wird durch die OeNB analysiert und in einzel- sowie gesamtbankwirtschaftlicher Hinsicht ausgewertet. Die Ergebnisse aus der Einzelbankanalyse werden der FMA zur Verfügung gestellt und von ihr rechtlich im Hinblick auf Aufsichtsmaßnahmen bewertet.

Die besondere Expertise der OeNB im Bereich der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken wird verstärkt für die Aufsicht genutzt, künftig erhält die OeNB auch Gutachterstellung im Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Modellansatz für das operationelle Risiko.

Das Institut der Staatskommissäre wird insofern neu geregelt, als die jahrelang nicht veränderte Wertgrenze von 375 Millionen Euro Bilanzsumme als Schwellenwert für die Bestellung eines Staatskommissärs auf nunmehr eine Milliarde Euro angehoben wird. Damit wird nicht nur der Inflationsanpassung Rechnung getragen, sondern auch eine Konzentration der Aufsicht auf größere Institute sowie eine administrative und finanzielle Entlastung kleinerer Institute bezweckt.

Des weiteren werden gesetzliche Regelungen für die Corporate Governance von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen geschaffen. Dies umfasst zum einen qualitative Anforderungen für den Aufsichtsratsvorsitz in Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, zum anderen ist in Entsprechung der Abschlussprüferrichtlinie (RL 2006/43/EG) für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen ab einer bestimmten Größe die Einrichtung eines Prüfungsausschusses vorgesehen, der insbesondere Überwachungs- und Prüfungstätigkeiten hinsichtlich der Rechnungslegung, des Jahresabschlusses und der Abschlussprüfung wahrzunehmen hat.

Darüber hinaus werden auch die Regelungen über die Interne Revision erweitert. Die Interne Revision soll insbesondere einer zusätzlichen Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsorgan unterliegen, weiters treffen den Aufsichtsratsvorsitzenden auch erhöhte Berichtspflichten gegenüber dem Gesamt-Aufsichtsrat.

Alternativen:

Die mit der Reform angestrebten Ziele lassen sich nur im Wege bundesgesetzlicher Regelungen erreichen, daher gibt es diesbezüglich keine Alternative.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Gesetzentwurf widerspricht nicht dem Recht der Europäischen Union. Die Bestimmungen über den Prüfungsausschuss bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen stellen eine Umsetzung von Teilen der EU-Richtlinie 2006/43/EG dar.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Auswirkungen sind durch die Stärkung des Finanzplatzes insgesamt als positiv einzustufen.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Mit der Erstattung der bei der Oesterreichischen Nationalbank anfallenden Kosten bis zu 4 Mio. € p.a. durch die Beaufsichtigten wird ungefähr jener Kostenanteil abgegolten, der durch die Agendenverlagerung zur OeNB verbunden ist. Nur darüber hinausgehende Kosten können durch Gewinnverminderung bei der OeNB den Ertragsanteil des Bundes schmälern. Auf Grund der Finanzierungsstruktur der Finanzmarktaufsicht wird es in absehbarer Zeit zu keiner Erhöhung des betragsmäßig fixierten Kostenbeitrages des Bundes von 3,5 Mio. € p.a. kommen.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Genderspezifische Auswirkungen sind nach dem Inhalt des vorliegenden Entwurfes nicht zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen auf die Wirtschaft:

Grundsätzlich kann jegliche Änderung der Organisations- und Personalstruktur der FMA Auswirkungen auf die von den Beaufsichtigten zu tragenden Kosten gemäß § 19 FMABG haben. Durch die neue Aufgabenverteilung entstehen bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde keine zusätzlichen Kosten, vielmehr ist ein Freiwerden der Kapazitäten der FMA zu erwarten, das den Einsatz von Mitarbeitern in anderen Aufsichtsbereichen ermöglicht. Die Abgeltung der bei der Oesterreichischen Nationalbank auf Grund der neuen Aufgabenverteilung entstehenden Mehrkosten ist mit vier Mio. € begrenzt. Durch die Anhebung der Bestellungsgrenze für Staatskommissäre wird die Anzahl jener Institute, für die in den nächsten Jahren ein Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen wäre, wesentlich reduziert. Auch kommt es nach Auslaufen der Übergangsperiode bei kleineren Kreditinstituten zu Entlastungen infolge nicht mehr zu bestellender Staatskommissäre.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Der weisungsfreie Tätigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank in der Verfassungsbestimmung des § 79 Abs. 5 BWG wird um die Durchführung selbständiger Bankaufsichtsprüfungen erweitert. Die Änderung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfes:

Durch im Jahr 2001 erfolgte Einrichtung der FMA 2001 als unabhängige und weisungsfreie Allfinanzaufsicht ist grundsätzlich eine Verbesserung der Aufsichtssituation erfolgt, was von internationalen Finanzinstitutionen bestätigt wird. Nach Abschluss der Aufbauphase der FMA und unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Entwicklungen und auch aktueller Ereignisse auf den Finanzmärkten ist das Aufsichtssystem nun einer Evaluierung nach Wirksamkeits- und Effizienzgesichtspunkten zu unterziehen. Eine Prüfung der im Aufsichtssystem mitwirkenden Institutionen – FMA, OeNB und BMF – durch den Rechnungshof erfolgte im Oktober und November 2006. Als Hauptanknüpfungspunkt des Rechnungshofes haben sich dabei Schnittstellen zwischen FMA und OeNB im Bereich der Bankenaufsicht erwiesen. Der Rechnungshof führt in seinem Prüfbericht auf Seite 68 aus: „Die Kooperation zwischen der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank in Kernbereichen des Aufsichtsprozesses war nicht zufriedenstellend. Insbesondere in den Bereichen Analyse, Vor-Ort-Prüfungen und Mitwirkung bei internationalen Angelegenheiten traten Schwachstellen und Mängel auf. Die möglichen Synergiepotenziale wurden auf Grund von Doppelgleisigkeiten und Schnittstellenproblemen zwischen der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Bankenaufsicht noch nicht ausgeschöpft.“ Zielsetzung der Reform müssen daher eine optimierte Ressourcennutzung, klare Aufgabenverteilung und Schnittstellenbereinigung sein.

Der Rechnungshof stellt in seinem Bericht fünf Modelle der Bankenaufsicht zur Diskussion, die neben den Extremlösungen (gesamte Bankenaufsicht entweder bei FMA oder OeNB) auch Modelle der Arbeitsteilung zwischen den Institutionen vorsehen.

Auch in der parallelen und anschließenden politischen Diskussion im Zuge des sogenannten Banken-Untersuchungsausschusses, der am 30. Oktober 2006 eingerichtet wurde, haben sich Überschneidungen bzw. Lücken bei der Abstimmung zwischen FMA und OeNB als kritischer Punkt erwiesen.

Nach Beendigung des Banken-Untersuchungsausschusses im Frühsommer 2007 wurde die Bundesregierung in einem gemeinsamen parlamentarischen Entschließungsantrag der Regierungsparteien aufgefordert, dem Nationalrat im Herbst 2007 einen Gesetzesvorschlag zur Reform der österreichischen Finanzmarktaufsicht vorzulegen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit dem Gesetzentwurf soll die Finanzmarktaufsicht im Bankenbereich optimiert und die Aufgabenverteilung zwischen FMA und OeNB klarer konstruiert werden. Dabei soll grundsätzlich am Modell einer unabhängigen Allfinanzaufsicht festgehalten werden, andererseits soll die fachliche Kompetenz und Erfahrung der OeNB in den Bereichen bankaufsichtliche Vor-Ort-Prüfung und Analyse verstärkt eingesetzt werden, was auch eine bessere Ressourcennutzung bei beiden Institutionen ermöglicht.

Der Unterschied zum bisherigen System besteht im wesentlichen darin, dass nunmehr ausschließlich die OeNB die Vor-Ort-Prüfungen im Bankenbereich vornehmen kann. Damit wird die Stellung der OeNB im Sinne des dritten Modells des Rechnungshofberichts gestärkt. Die Prüfungen erfolgen zum einen auf Basis eines Prüfungsplans sowie auch im Auftrag der FMA, zum anderen kann eine Vor-Ort-Prüfung durch die OeNB in Fällen von makroökonomischer Notwendigkeit auch ohne Prüfauftrag der FMA vorgenommen werden, sofern die behördlichen Prüfkompetenzen der FMA dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die behördliche Aufsicht verbleibt jedoch bei der FMA. Beide Institutionen könnten sich so verstärkt auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren. Innerorganisatorische Änderungen werden gesetzlich nicht festgeschrieben, es liegt jedoch auf der Hand, dass die neue klarere Aufgabenstellung auch Organisationsänderungen bei beiden Institutionen zur Folge haben wird. Bei der FMA frei werdende Prüfungsressourcen können so einerseits für operative Aufsichtsaufgaben eingesetzt werden, die nach Rechnungshofbeurteilung verstärkungsbedürftig sind, andererseits besteht auch die Möglichkeit eines Wechsels von Personen in die OeNB, wenn sie weiterhin prüfend tätig sein sollen und wollen.

Die in der Vergangenheit nicht explizit geregelte Frage, welche Analysetätigkeit im Bankenbereich der FMA und welche der OeNB obliegt und wie die diesbezüglichen gegenseitigen Informationsrechte ausgestaltet sind, wird nunmehr ebenso im Gesetzesentwurf geregelt. Insbesondere wird sichergestellt, dass durch eine gemeinsam gespeiste und genutzte Informationsplattform beide Institutionen jederzeit über ein umfassendes, vollständiges und gleichmäßiges Informationsniveau verfügen. Dadurch werden vom Rechnungshof kritisierte teils umfangreiche Abstimmungsvorgänge in der Regel entbehrlich. Auch im Analysebereich erfolgt eine Konzentration auf die jeweiligen Kernkompetenzen der Institutionen (ökonomisch – behördlich), was auch hier eine bessere Ressourcennutzung und Effizienz ermöglicht. Weiters wird der OeNB eine bessere Informationsbasis für makroökonomische Analysen und ihre Verantwortung im Rahmen der Finanzmarktstabilität zur Verfügung gestellt.

Die besondere Expertise der OeNB im Bereich der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken wird verstärkt für die Aufsicht genutzt, künftig erhält die OeNB auch Gutachterstellung im Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Modellansatz für das operationelle Risiko.

Der Entwurf soll auch Kontrollbereiche, die nicht unmittelbar in der FMA oder der OeNB angesiedelt sind, qualitativ verbessern. Die Berichtspflichten zwischen Interner Revision, Aufsichtsratsvorsitzendem und Aufsichtsrat sowie die qualitativen Anforderungen an Aufsichtsratsvorsitzende werden für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen erweitert. Das Institut der Staatskommissäre wird auf größere Banken konzentriert.

Ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufsichtsreform werden die besonderen Bestimmungen über die Liquiditätsreserve (§ 25 Abs. 13 BWG) insofern adaptiert, als nunmehr die betroffenen Kreditinstitute die Liquiditätsreserve entweder beim Zentralinstitut oder einem anderen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat halten können. Diese Anpassung zielt darauf ab, die Bedenken der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Kapitalsverkehrsfreiheit auszuräumen.

Das Bundesministerium für Finanzen nimmt in Aussicht, innerhalb der Bundesregierung, insbesondere mit der Bundesministerin für Justiz, Abstimmungen zu Verbesserungen bei weiteren aufsichtsrelevanten Themen, beispielsweise der Verhängung wirksamer Strafen verwaltungsbehördlicher oder strafrechtlicher Art anzustreben.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:

Die Novelle verursacht keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Relevante neue Informationsverpflichtungen werden durch die Novelle nicht geschaffen. Es liegen allerdings derzeit noch keine zahlenmäßigen Einschätzungen der Auswirkung der Verlagerung von Aufsichtsagenden auf die OeNB vor. Die Erhöhung der Schwellenwerte für die Bestellung eines Staatskommissärs bewirkt jedenfalls eine Entlastung von Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme unter einer Milliarde Euro.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 11 B-VG.

In-Kraft-Treten:

Der Gesetzesentwurf soll am 1. Jänner 2008 in Kraft treten.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 3 Abs. 4, 4a und 7:

Es handelt sich um einen Nachtrag zur Basel II-Novelle. Da die §§ 22 bis 22q auf Mitarbeitervorsorgekassen, Kapitalanlagegesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien nicht anwendbar sind, werden diese auch von der Verpflichtung zur Dotierung der Haftrücklage ausgenommen.

Zu § 21 Abs. 1a:

Vor Erteilung einer besonderen Bewilligung der FMA für eine Verschmelzung und Spaltung von Kreditinstituten sowie Verschmelzungen von Kreditinstituten mit Nichtbanken erhält die OeNB ein Anhörungsrecht.

Zu § 21d Abs. 1a:

Die besondere Expertise der OeNB bezüglich der Modellbewilligungen, wie der für den auf internen Ratings basierenden Ansatz, die umfassende Methode für kreditrisikomindernde Techniken oder interne Modelle gemäß den §§ 21e und 21f, soll im Sinne der Qualitätsverbesserung und Nutzung von Synergien auch im fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko zur Anwendung gelangen.

Zu § 23 Abs. 4 Z 5:

Die eingefügte Formulierung („zumindest im Ausmaß des Nominales“) wurde auf Grund der seit der gesetzlichen Einführung des Partizipationskapitals weiter entwickelten Marktverhältnisse, die zu einer Produktdifferenzierung geführt haben, erforderlich. Die Verlusttragungsfähigkeit des Partizipationskapitals wird durch diese Änderung nicht geschmälert.

Zu § 25 Abs. 13:

Das Halten liquider Mittel ist ein wichtiges Element nicht nur für die Sicherung auf Einzelinstitutsebene, sondern auch unter dem volkswirtschaftlichen Aspekt der Finanzmarktstabilität. Die Änderung ermöglicht künftig institutionelle Alternativen für das Halten liquider Mittel.

Dem Stabilitätserfordernis kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass das Halten und die Bereitstellung liquider Mittel von Kreditinstituten selbst organisiert wird, wobei die Grundzüge des Systems vom Gesetzgeber vorzugeben sind. Eine gesetzliche Mindestvorgabe ist nach österreichischem Verfassungsrecht jedenfalls erforderlich, da verpflichtende Anforderungen an Rechtssubjekte jeweils im Gesetzesrang festgelegt werden müssen (Legalitätsprinzip), dies gilt für die Zentralbank-Liquiditätshaltung in gleicher Weise wie für die selbst organisierte Liquiditätshaltung. § 25 Abs. 13 stellt eine solche gesetzliche Festlegung dar.

Festzuhalten ist, dass der „Anschluss an ein Zentralinstitut“ gesetzlich nicht für bestimmte Institute vorgeschrieben wird; vielmehr wird damit ein grundsätzlich historisch vorgefundener Zustand umschrieben, an den der Gesetzgeber lediglich anknüpft, der aber nicht gesetzlich verfügt wird.

Wird vertraglich oder statutarisch die Liquiditätshaltshaltung bei einem anderen Kreditinstitut als dem Zentralinstitut festgelegt, so muss sichergestellt sein, dass die Funktionsfähigkeit des Liquiditätsverbundes durch die Eignung dieses Kreditinstitutes gewährleistet ist. Die Beurteilung der Eignung ist an Hand rechtlicher und wirtschaftlicher Kriterien zu prüfen. Aus rechtlicher Sicht muss das Kreditinstitut berechtigt sein, Einlagen entgegenzunehmen und im Bedarfsfall rasch und ohne administrative Hindernisse Liquiditätsunterstützung zu gewährleisten, die über den Betrag der entgegengenommenen Einlagen hinausgeht. Wirtschaftlich muss Leistungsfähigkeit insoweit vorliegen, als im Bedarfsfall Unterstützung ermöglicht wird, ohne selbst illiquid zu werden. Auch kann sich das Liquidität gewährende Kreditinstitut nicht darauf berufen, zur Vermeidung eigener Kosten und Risiken seine Leistungsverpflichtung auszusetzen. Die wirtschaftliche Eignung wird daher bei Vorliegen einer Bonität, die Kapitalmarktplatzierungen zulässt, bei entsprechenden offenen Refinanzierungsrahmen und bei Risikotragungsfähigkeit im Rahmen eines außerordentlichen Liquiditätsbedarfes anzunehmen sein. Die Verpflichtung, im Rahmen des Liquiditätsverbundes Liquidität zur Verfügung zu stellen, ist zu trennen von der Übernahme von Sanierungsaufgaben, die nicht Gegenstand dieser Regelung sind.

Die in § 25 Abs. 13 festgelegte Liquiditätshaltung beim Zentralinstitut oder bei einem anderen geeigneten Kreditinstitut stellt die Funktionsfähigkeit des Liquiditätsverbundes in der Weise sicher, dass ein Gesamtsystem sowohl die erforderliche Größenordnung und Risikostreuung aufweist, als auch die notwendigen Einflussmechanismen beinhaltet. Die Zusage einer Liquiditätshilfe im Rahmen des Liquiditätsverbundes hat zwei Szenarien abzudecken; erstens, die Gewährung einer Zwischenbankrefinanzierung für den Fall eines die Primäreinlagen übersteigenden Kredit- und Veranlagungsgeschäfts und zweitens, die Zurverfügungstellung von Liquidität im Notfall. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass im Rahmen des Liquiditätsverbundes das begünstigte Institut am Markt aktiv bleiben kann, wenngleich für den Fall einer Liquiditätskrise ergänzende stabilisierende Maßnahmen vereinbart sein können, die dieser Situation entgegenwirken.

Die Kreditinstitute können sich im Rahmen des Liquiditätsverbundes für die Liquiditätshaltung beim Zentralinstitut oder einem anderen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat entscheiden. Der Liquiditätsverbund gemäß § 25 Abs. 13 beinhaltet Rechte und Pflichten, die jeweils nur von einer Partei erfüllt werden können. Andernfalls wäre es höchst unsicher, in welchem Ausmaß und zu welchen Konditionen die Liquiditätsreserve bei mehreren Instituten zu halten ist und vor allem wer in Zeiten des Liquiditätsbedarfes die entsprechenden Mittel rasch zur Verfügung stellt. Ein komplexer Abstimmungsmodus oder gar die Führung eines Rechtsstreites sind bei Bedarf einer Liquiditätshilfe höchst kontraproduktiv, es bedarf daher klarer, einfacher und rascher Entscheidungsstrukturen. Daher kann es innerhalb eines Liquiditätsverbundes immer nur ein Institut geben, bei dem die liquiden Mittel zu halten sind. Die Festlegung des Institutes und die näheren Modalitäten der Leistungsinanspruchnahme können hingegen der vertraglichen oder statutarischen Ausgestaltung überlassen werden. Natürlich steht es jedem Kreditinstitut frei, über die Teilnahme am Liquiditätsverbund hinaus sich durch Dritte entsprechende (weitere) Refinanzierungslinien einräumen zu lassen.

Auch gemeinschaftsrechtlich ist die systemstabilisierende Wirkung eines Liquiditätsverbundes und ähnlicher Einrichtungen anerkannt, so berücksichtigt das Gemeinschaftsrecht in Art. 113 Abs. 3 lit. n der Richtlinie 2006/48/EG ein gesetzliches System des Liquiditätsausgleiches.

Zu § 28a Abs. 1 und 2:

Der Geschäftsleiter soll zwei Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit keine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates des Unternehmens einnehmen dürfen, in dem er als Geschäftsleiter tätig war („Cooling-off period“). Damit soll ein direkter Wechsel von Vorstandsmitgliedern in die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden verhindert und potentielle Interessenskonflikte sollen somit vermieden werden. Im Übrigen entspricht diese Regelung im Wesentlichen auch den bisherigen Anforderungen des österreichischen Corporate Governance-Kodex.

Zu § 28a Abs. 3:

Diese an den Aufsichtsratsvorsitzenden eines Kreditinstituts gerichteten Anforderungen sollen sicherstellen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende über die nötige Qualifikation verfügt (sog. „fit and proper test“), um seine Überwachungsaufgaben effektiv wahrnehmen zu können. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden wird insbesondere auch vorausgesetzt, dass er die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen, d.h. Kenntnisse im Bereich des bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens, in jener Art und jenem Umfang aufweist, wie es der Vorsitzführung des Aufsichtsorgans eines Kreditinstitutes angemessen ist. Daraus ergeben sich naturgemäß wesentliche Unterschiede zum Qualifikationserfordernis für Geschäftsleiter, da die Aufgabenstellung des Aufsichtsrates Überwachung, nicht Geschäftsführung ist; insbesondere werden für Geschäftsleiter praktische Bankgeschäfts- und Leitungserfahrung verlangt, während bei Aufsichtsratsvorsitzenden eine einschlägige eigene Berufstätigkeit im Bankwesen nicht erforderlich ist. Z 3 verlangt „Kenntnisse“, lässt aber offen, auf welche Weise diese erworben werden können. Die Kenntnisse über Bankgeschäft bzw. Bankbetrieb und einschlägiges Finanz- und Rechnungswesen müssen den Vorsitzenden in die Lage versetzen, die Geschäftstätigkeiten des jeweiligen Instituts einschließlich damit verbundener Risiken, sowie Inhalt und Aussage von Finanz- und Rechnungslegungsunterlagen zu beurteilen. Auf Grund des breiteren Aufgabenbereichs der Vorsitzführung wird jedoch im Vergleich zum Finanzexperten in der Regel ein geringerer fachlicher Spezialisierungsgrad ausreichend sein. Für den Vorsitzenden des Sparkassenrates gilt diese Bestimmung gemäß § 17 Abs. 7 SpG.

Zu § 28a Abs. 4:

Nach einer erfolgten Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden ist gegenüber der FMA zu bescheinigen, dass die genannten Voraussetzungen beim Aufsichtsratsvorsitzenden auch tatsächlich vorliegen. Gelangt die FMA auf Grund der ihr vorliegenden Informationen zur Ansicht, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, ist sie zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die Wahl eines ungeeigneten Aufsichtsratsvorsitzenden verpflichtet. Im Falle eines Widerspruchs ruht die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts. Bis dahin beziehen sich die gesetzlichen Bestimmungen, die auf den Aufsichtsratsvorsitzenden abstellen, wie zB die Berichtspflichten gemäß § 42 Abs. 3, auf den Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden. Es wird zudem klargestellt, dass für Personen, die im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat als Geschäftsleiter eines Kreditinstituts tätig sind und im Inland als Vorsitzende des Aufsichtsrates bestellt sind, die Voraussetzungen für die Geschäftsleiterqualifikation im Herkunftsmitgliedstaat ausschlaggebend für die Beurteilung der Qualifikation als Aufsichtsratsvorsitzender sind. Es ist daher davon auszugehen, dass solange die betreffende Person als Geschäftsleiter tätig ist, die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 für eine Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender erfüllt sind. Für den Vorsitzenden des Sparkassenrates gilt diese Bestimmung gemäß § 17 Abs. 7 SpG.

Zu § 28a Abs. 5:

Die zusätzlichen Vorschriften für die Bestellung eines Aufsichtsratsvorsitzenden in einem Kreditinstitut sollen erst ab einer gewissen Bilanzsummengrenze zur Anwendung kommen.

Zu § 42 Abs. 3:

Die Berichtspflicht der internen Revision wird inhaltlich erweitert, es ist künftig auch über die von ihr geprüften Prüfungsfelder zu berichten. Darüber hinaus wird festgelegt, dass neben dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans (das ist der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes) auch dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten ist. Des weiteren soll sichergestellt werden, dass der Vorsitzende des Aufsichtsorgans auch dem gesamten Aufsichtsorgan über die Prüfungsgebiete und wesentlichen Prüfungsfeststellungen berichtet.

Zu § 63a Abs. 4:

Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses stützt sich auf Art. 41 der Richtlinie 2006/43/EG. Diese Verpflichtung betrifft auch Kreditinstitute als Unternehmen von öffentlichem Interesse, sofern diese den Schwellenwert überschreiten oder übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Gemäß Art. 39 der Richtlinie 2006/43/EG sind daher jene Kreditinstitute von der Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses ausgenommen, die keine solchen Wertpapiere ausgegeben haben. Grundsätzlich erfolgt die Umsetzung des Art. 41 der Richtlinie 2006/43/EG mittels einer Novellierung des § 92 Abs. 4a Aktiengesetz im Rahmen des Unternehmensrechts-Änderungsgesetzes 2008. Wie auch aus den Erläuterungen zu § 92 Abs. 4a (nF) AktG des Begutachtungsentwurfes (BMJ) hervorgeht, macht die Regelung zum Prüfungsausschuss auch hinsichtlich der Kreditinstitute im Bankwesengesetz einer Anpassung notwendig. Die Regelung zum Finanzexperten bzw. zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im BWG muss jedoch aus Gründen der Einheitlichkeit und der Konsistenz der nationalen Umsetzung im Wesentlichen auch der Regelung im AktG entsprechen. Daraus erklärt sich zum einen auch die im BWG vorgesehene „Cooling Off-Periode“ von drei Jahren für Vorsitzende des Prüfungsausschusses und zum anderen die Notwendigkeit von besonderen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen des Finanzexperten. Wie auch aus der Empfehlung der Kommission vom 15. Februar 2005 hervorgeht, werden für eine Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss gründliche Fachkenntnisse als unabdingbar angesehen. Ein besonderes Augenmerk soll dabei auf die für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss notwendige Erfahrung gelegt werden. Eine solche Erfahrung lässt sich jedoch gewöhnlich nur im Rahmen einer praktischen Tätigkeit erlangen. Wenn nun schon die Mitglieder des Prüfungsausschusses in ihrer Gesamtheit über ein ausreichendes Maß an Fachkenntnissen und Erfahrungen verfügen sollen, dann muss dies umso mehr für jene Person im Prüfungsausschuss gelten, die eine Rolle als Finanzexperte wahrnimmt. Demnach hat ein Finanzexperte jedenfalls über den fachlichen Hintergrund und die individuelle Erfahrung im Bereich des (bankbetrieblichen) Finanz- und Rechnungswesens und der Berichterstattung zu verfügen. Eine spezifische berufliche Qualifikation, durch die diese Erfahrung erlangt wurde, wird jedoch im Gesetz nicht vorgeschrieben, sodass je nach Größe und Komplexität des Geschäftsbetriebes des Kreditinstituts Spielräume über die Art der Qualifikation bestehen. Insbesondere wird eine Wirtschaftsprüfer-Qualifikation nicht vorgeschrieben.

Im Schlussteil wird klargestellt, dass dem Prüfungsausschuss die in Z 4 und 7 genannten Aufgaben dann nicht obliegen, wenn der Bankprüfer des jeweiligen Instituts eine gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtung (Revisoren, Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands) ist.

Zu § 69 Abs. 2 und 3:

Die neue Formulierung bringt die stärkere Konzentration der FMA auf ihre behördlichen Aufgaben zum Ausdruck (Beaufsichtigen statt Überwachen) sowie die Tatsache, dass Aufgaben der laufenden Überwachung verstärkt von der OeNB wahrzunehmen sind.

Zu § 70 Abs. 1, Einleitungsteil:

Da die laufenden Analyseaufgaben künftig von der OeNB durchzuführen sind, stellt die Änderung klar, dass diesbezüglich keine Überschneidungen bestehen sollen.

Zu § 70 Abs. 1 Z 3 und 4:

Gemäß Entschließung des Nationalrates sollen Maßnahmen für einen effizienten Ressourceneinsatz und die Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und Schnittstellenproblemen getroffen werden. Im Sinne einer klaren Kompetenzverteilung und um Doppelgleisigkeiten in der Prüfungstätigkeit zwischen Finanzmarktaufsichtsbehörde und Oesterreichischer Nationalbank zu vermeiden, wird nunmehr die gesamte Vor-Ort-Prüfungskompetenz im Bankenbereich (Kreditinstitute, deren ausländische Zweigstellen und Repräsentanzen, Kreditinstitutsgruppen sowie die bankbezogene Konglomeratsaufsicht) der Oesterreichischen Nationalbank übertragen. Gemäß bisheriger Rechtslage war die Vor-Ort-Prüfungskompetenz diesbezüglich insofern geteilt, als die Oesterreichische Nationalbank zwar im Falle einer Vor-Ort-Prüfung im Bereich Markt- oder Kreditrisiko (vgl. § 2 Z 57 und 57e) zu beauftragen war, nicht jedoch zB bezüglich der Überprüfung operationeller Risiken (vgl. § 2 Z 57d BWG), Geldwäsche-Prüfungen oder sogenannter „Follow-up-Prüfungen“. Dieser Zustand wurde insbesondere auch im Bericht des Rechnungshofes vom 3. Juli 2007 zum Thema „Finanzmarktaufsichtsbehörde und Aufsichtsagenden der Oesterreichischen Nationalbank und des BMF“, TZ 39, kritisiert.

Darüber hinaus musste die Oesterreichische Nationalbank eine Prüfung dann nicht durchführen, wenn sie aus Ressourcengründen die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen konnte. Letztere Bestimmung wurde aus dem Gesetzestext komplett gestrichen und durch eine Bestimmung über die Notwendigkeit der Bereithaltung ausreichender Ressourcen durch die Oesterreichische Nationalbank ersetzt. Dadurch ist sichergestellt, dass nicht in beiden Institutionen Prüfungskapazitäten bereitgehalten werden müssen. Die FMA soll grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit haben, an einer Prüfung durch die Oesterreichische Nationalbank teilzunehmen, um auch die Möglichkeit des unmittelbaren Informationsflusses zu haben, insbesondere wenn ein rascher und unmittelbarer behördlicher Informationsbedarf besteht. Von einer Prüfungsteilnahme als Regelfall wird jedoch nicht auszugehen sein, da dies auch nicht der mit der Kompetenzentflechtung verbundenen Zielsetzung der Effizienz und Sparsamkeit bzw. Vermeidung von Doppelgleisigkeiten dienen würde.

Weiters wird in Z 4 bei einer Prüfung von Unternehmen, Zweigstellen und Repräsentanzen im Ausland die entsprechende Verpflichtung, die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen, an deren in Z 3 normierte erweiterte Prüfkompetenz angepasst.

Hinsichtlich sogenannter „Follow-up-Prüfungen“, die einer nachträglichen Überprüfung der Beseitigung von in vorangegangenen Prüfungen festgestellter Mängel dienen sollen, gelten dieselben Vorschriften wie für Erstprüfungen. Auch in solchen Fällen hat die FMA daher die OeNB gemäß Z 3 zu beauftragen, sofern es sich um eine Vor-Ort-Prüfung handelt, und besteht grundsätzlich bei Bedarf ein diesbezügliches Teilnahmerecht der FMA an den von der OeNB vorgenommenen Prüfungen.

Zu § 70 Abs. 1a:

Der neue Abs. 1a gibt der OeNB die Möglichkeit, im Sinne der bestmöglichen Erreichung des jeweiligen Prüfungszwecks auch im Zuge bereits laufender Vor-Ort-Prüfungen die erforderlichen Ausweitungen des Prüfungsauftrags kurzfristig zu erlangen. Dadurch kann insbesondere auf Wahrnehmungen aus Prüfungshandlungen unmittelbar reagiert werden.

Zu § 70 Abs. 1b:

Die Bereinigung der Schnittstellen im Prüfungsbereich durch Übertragung der Vor-Ort-Prüfungskompetenz an die OeNB erfordert eine einvernehmliche Prüfungsplanung zur Erfüllung der Aufsichtszwecke. Die Prüfungsplanung hat sowohl gesamthafte Kriterien für die Auswahl der zu prüfenden Institute zu umfassen, als auch einzelinstitutsbezogen die Prüfungsthemen und Zeitpunkte. Das Recht der FMA zur Erteilung von Prüfungsaufträgen auch außerhalb des Prüfungsplans muss im Rahmen ihrer Behördenfunktion unberührt bleiben, jedoch erhält die OeNB zusätzlich die Möglichkeit, außerplanmäßige Prüfungen zu beantragen, worüber die FMA kurzfristig zu entscheiden und allfällige Ablehnungen zu begründen hat.

Zu § 70 Abs. 1c:

Die OeNB kann auch ohne einen eigenen Prüfungsauftrag der FMA Vor-Ort-Prüfungen durchführen, wenn die OeNB dies aus makroökonomischen Gründen für erforderlich hält. Makroökonomische Gründe in diesem Sinn wären beispielsweise die Prüfung systemrelevanter Institute, Ereignisse im Bereich der Währungs- und Geldmarktstabilität oder Finanzmarktstabilität oder liquiditätsrelevante Ereignisse. Die behördliche Prüfkompetenz der FMA (Prüfungsplan, Auftragsprüfungen) darf jedoch nicht beeinträchtigt werden. Die OeNB hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.

Zu § 70 Abs. 1d:

Die Durchsetzung der Prüfung gemäß Abs. 1c im Wege von Zwangsstrafen oder unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt muss im Rahmen eines behördlichen Exekutionsverfahrens durch die FMA erfolgen. Bei Prüfungen im Ausland wird für die Durchsetzung jedenfalls die Mitwirkung der ausländischen Behörde erforderlich sein, da sich die Exekutionsgewalt der FMA naturgemäß auf das Inland beschränkt.

Zu § 70a Abs. 1:

Sprachliche Anpassung.

Zu § 70a Abs. 2:

Anpassung der Regelung über die Prüfkompetenz im Falle eines Kreditinstituts, dessen Mutterunternehmen ein gemischtes Unternehmen (§ 2 Z 26) ist. Auch hier wird die alleinige Vor-Ort-Prüfkompetenz der Oesterreichischen Nationalbank übertragen und diese wie in § 70 Abs. 1 Z 3 verpflichtet, über ausreichende Prüfressourcen zu verfügen.

Zu § 73 Abs. 1 Z 17a:

Bedingt durch die vorgesehenen Meldefristen und die Dauer der Datenverarbeitung konnte die FMA bislang erst im Wege der Stammdatenmeldung – und damit mit deutlicher Verspätung – erfahren, welche der einfacheren Ansätze die Kreditinstitute zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für die Unterlegung des operationellen Risikos heranziehen. Da der Standardansatz einen nicht geringen Eingriff in das Risikomanagement des jeweiligen Kreditinstituts darstellt, sollte gerade seine beabsichtigte Verwendung von der Aufsicht zeitnah evaluiert werden können. Durch die vorgesehene Anzeigepflicht kann die FMA die Einhaltung der expliziten Voraussetzungen für die Verwendung des Standardansatzes im operationellen Risiko entsprechend beaufsichtigen. Weiters dient die durch diese Anzeige gewonnene Information auch der verbesserten Zusammenarbeit zwischen der FMA und den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten.

Zu § 76:

Der Schwellenwert, ab dem ein Staatskommissär bei einem Kreditinstitut zu bestellen ist, wird auf eine Milliarde Euro erhöht. Dabei wird nicht nur der Geldwertanpassung Rechnung getragen, sondern auch berücksichtigt, dass auf Grund der quantitativen und qualitativen Ausweitung der Aufsichtsvorschriften in den letzten Jahren bei kleineren Instituten die Aufsichtsdichte teilweise auch zurückgenommen werden kann. Diese Entlastung entspricht auch dem Reformprojekt „Verwaltungskosten senken“ der Bundesregierung.

Zu § 77a Abs. 1:

Die Änderung entspricht dem erweiterten Aufgabenbereich der OeNB im Bereich der Bankaufsicht.

Zu § 79 Abs. 2:

Durch die Reform der Aufgabenverteilung zwischen OeNB und FMA und die Neuregelung der Analysetätigkeit der OeNB in § 79 Abs. 4a, deren Kompetenz nunmehr die Analyse aller Daten gemäß § 79 Abs. 3 umfasst, wird die OeNB in datenschutzrechtlicher Hinsicht vom bloßen Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 zum Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 bezüglich aller hier erfassten Daten. Daher entfällt der Satz über die Dienstleistereigenschaft der OeNB und wird in Abs. 3 durch den Hinweis auf die Auftraggebereigenschaft gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 ersetzt.

Die Regelung über die Zulässigkeit der Auswertung der gegenständlichen Daten durch die OeNB findet sich nunmehr zusammengefasst in Abs. 4a, weshalb der dritte Satz entfallen kann.

Zu § 79 Abs. 3:

Die bisherigen Aufgaben der OeNB als datenverarbeitender Dienstleister werden um den Betrieb einer gemeinsamen FMA-OeNB-Datenbank ergänzt; diese dient insbesondere der Erstellung bankaufsichtlicher Analysen gemäß Abs. 4a. Die gemeinsame Daten- und Analyseplattform dient der Sicherstellung, dass beide Institutionen jederzeit über ein vollständiges und einheitliches Informationsniveau verfügen und Doppelgleisigkeiten im Analyse- und Datenverarbeitungsbereich vermieden werden. Da diese gemeinsame Datenbank ein Informationsverbundsystem gemäß § 4 Z 13 DSG 2000 darstellt und diesbezüglich vom DSG 2000 die Nominierung eines Betreibers des Informationsverbundsystems erforderlich ist, wird eine entsprechende Regelung in diesen Absatz aufgenommen. Die Betreibereigenschaft der OeNB ergibt sich insofern, als sie die gemeinsame Datenbank einzurichten hat.

Zu § 79 Abs. 4:

Die Übertragung von Prüfungs- und Analysekompetenzen von der FMA auf die OeNB bewirkt, dass die FMA künftig über die entsprechenden unmittelbaren Möglichkeiten zur Informationsgewinnung nicht mehr selbst verfügt. Es ist daher erforderlich, dass die FMA von der Vollständigkeit und Verlässlichkeit der OeNB-Informationen ausgehen kann, es sei denn, es gibt begründete Zweifel hieran.

Zu § 79 Abs. 4a:

Die Bestimmung legt die jeweiligen Aufgaben der FMA und der OeNB fest, um qualitativ hochwertige, aktuelle und umfassende bankaufsichtliche Analyseergebnisse zu erzielen und dabei einen effizienten Prozess ohne Doppelgleisigkeiten sicherzustellen. Auf Basis der bankaufsichtlichen Meldedaten, die wie bisher von den Instituten direkt zur OeNB gelangen, sowie der durch die FMA eingemeldeten qualitativen Inputs hat die OeNB umfassende Einzelbankanalysen zu erstellen. Die im Gesetz genannten von der FMA einzumeldenden qualitativen Inputs umfassen jene Informationen, die ihr aus ihrer Bankaufsichtstätigkeit zur Kenntnis gelangen und den gesetzlichen Vollzugsbereich betreffen. Dabei handelt es sich um die in § 77 BWG und § 14 FKG genannten Daten und Datenarten, Ergebnisse behördlicher Ermittlungsverfahren, Staatskommissärsberichte und sonstige eigene Wahrnehmungen sowie Wahrnehmungen Dritter, soweit sie den o.a. Bankaufsichtsbezug aufweisen. Somit wären beispielsweise Beschwerden von Bankkunden, die außerhalb des FMA-Zuständigkeitsbereichs liegen, nicht erfasst (zB Kundenbeschwerden über „zu hohe Kreditzinsen“ und ähnliches), wohl aber Beschwerden bezüglich möglicher Gesetzesverletzungen im Bereich der Bankaufsicht. Als von der FMA einzumeldende relevante Informationen sind jene Sachverhalte einzustufen, bei denen die FMA davon auszugehen hat, dass sie die OeNB für die Planung und Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen sowie für ihre Analysetätigkeit benötigt. Informationen, über die sowohl die FMA als auch die OeNB verfügen, sind von der OeNB in die Datenbank einzustellen. Bestehen Zweifel, ob relevante Sachverhalte und Informationen vorliegen, ist Einvernehmen herzustellen und sind diese Daten im Zweifel in der Datenbank zu berücksichtigen. Ein Zugriff der OeNB auf die bei der FMA geführten elektronischen und sonstigen Akten ist durch diese Bestimmung nicht abgedeckt.

Die OeNB hat die Einzelbankanalyse als laufende Aufgabe und umfassend den Anwendungsbereich des BWG durchzuführen. Die Analysetätigkeit umfasst auch Rückfragen und sonstige persönliche Kontakte (insbesondere Managementgespräche). Die FMA kann zusätzlich benötigte Analysen in Auftrag geben und weitere Erklärungen zu den Analyseergebnissen einholen.

Weiters ist, wie auch in Abs. 4, auf die Tatsache Bedacht zu nehmen, dass die FMA Prüfungs- und Analyseinformationen künftig nur noch mittelbar durch die OeNB erhält. Es ist daher in dieser neuen Aufgabenverteilung sicher zu stellen, dass Prüfungs- und Analyseergebnisse klare und deutliche Aussagen über jene Umstände enthalten, die Grundlage für behördliche Verfahren der FMA sein können.

Die OeNB ist weiters berechtigt, Mikro- und Makroanalysen zu erstellen, wobei Einzelbankanalysen jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen sind. Analysen in einzelwirtschaftlicher Hinsicht können sich beispielsweise mit der institutsbezogenen Ertragslage, Liquidität und Risikosituation befassen. Die Makroanalysekompetenz ist vor allem wegen der Verantwortlichkeiten der OeNB unter Stabilitätsaspekten („lender of last resort“) erforderlich und ermöglicht fundierte Entscheidungen in Krisensituationen; siehe hierzu auch § 44b NBG. Gesamtwirtschaftliche Analysen befassen sich etwa mit aggregierten Marktrisiken, Produktentwicklungen auf den Märkten und den Auswirkungen internationaler Entwicklungen auf die österreichischen Märkte und Institute. Die schon bisher zulässigen statistischen Auswertungen der OeNB sind weiterhin möglich.

Zu § 79 Abs. 4b:

Die Aufsichtsreform soll durch klare Aufgabenteilungen eine bestmögliche Ressourcennutzung sowie die Vermeidung von Schnittstellen sichern. Die künftig ausschließliche Kompetenz der OeNB für die Vor-Ort-Prüfung und die Einzelbankanalyse bewirkt eine Verschiebung von Aufgaben und somit auch Aufwand von der FMA zur OeNB. Ohne Regelungen über diese Änderung bei den Aufsichtskosten würde die neue Rechtslage eine ausschließliche Zusatzbelastung des Bundes ergeben, da die Erträge bzw. Gewinne der OeNB sich entsprechend verringern. Um das internationale best-practice-Modell der überwiegenden Aufsichtsfinanzierung durch die Marktteilnehmer aufrecht zu halten, ist daher ein Ersatz der künftig bei der OeNB zusätzlich anfallenden (dafür bei der FMA geringer werdenden) Bankaufsichtskosten vorzusehen, um das Finanzierungsgleichgewicht annähernd zu erhalten. Um eine unverhältnismäßige Belastung der Marktteilnehmer hintanzuhalten, ist eine gesetzliche Deckelung der an die OeNB zu entrichtenden Erstattungsbeträge vorgesehen; allfällig übersteigende Aufsichtskosten hat indirekt der Bund im Wege des OeNB-Ergebnisses zu tragen, was zu dem Bundesbeitrag gemäß § 19 Abs. 4 FMABG hinzu tritt.

Zu ersetzen sind die direkten Kosten der bankaufsichtlichen Tätigkeit der OeNB, diese umfasst Vor-Ort-Prüfungen sowie die Einzelbankanalyse. Die angefallenen und geprüften Kosten sind der FMA so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie in der Planung und im Jahresabschluss der FMA und der sich darauf gründenden bescheidmäßigen Kostenvorschreibung Berücksichtigung finden können (Z 1 bis 3). Daraus ergibt sich, wie auch sonst bei der Kostenbemessung bzw. Vorschreibung und Erstattung, eine periodenverschobene Abrechnung. Die weitere technische Umsetzung der Bemessung und Erstattung der OeNB-Bankaufsichtskosten wird im FMABG geregelt (Änderung der §§ 18, 19, 26b FMABG). Die geschätzten Kosten des Folgejahres benötigt die FMA zur Erstellung des Finanzplans gemäß § 17 FMABG. Die Information über den Stellenplan des Bankaufsichtspersonals der OeNB gemäß Z 4 fließt zwar nicht direkt in die Planung bzw. Kostenerstattung ein, stellt jedoch in Zusammenschau mit dem Stellenplan der FMA eine wichtige Information über die gesamten Aufsichtsressourcen dar und ist auch für die Öffentlichkeit von Interesse. Daher erhält die OeNB die Möglichkeit, der diesbezüglichen Informationspflicht entweder durch Mitteilung an BMF und FMA oder durch Veröffentlichung zu entsprechen.

Zu § 79 Abs. 5:

Auf Grund der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs bedarf die Übertragung hoheitlicher Befugnisse an private Rechtsträger, sofern sie nicht den Weisungen eines obersten Organs (Bundesminister) unterworfen sind, einer verfassungsgesetzlichen Weisungsfreistellung. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die im Entwurfsstadium befindliche Verfassungsreform zwar pro futuro auch einfachgesetzliche Weisungsfreistellungen vorsieht, jedoch wäre dies auf den Fall der OeNB auch künftig deshalb nicht anwendbar, weil die Ausgestaltung der Kontrollrechte, die bis hin zu Abberufungsmöglichkeiten der Leitungsorgane gehen, mit dem Statut des Europäischen Systems der Zentralbanken nicht vereinbar ist.

Zu § 98 Abs. 2 Z 4a:

Erweiterung des Katalogs der Verwaltungsstrafbestimmungen um die Unterlassung der Anzeige des Ergebnisses der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden.

Zu § 103g:

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c):

Die Verpflichtung zur Dotierung der Haftrücklage soll bereits für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 nicht mehr bestehen.

Zu Z 2 (§ 25 Abs. 13):

Durch die 6–monatige Übergangsfrist wird ein ausreichend langer Zeitraum für eine möglicherweise erforderliche Anpassung der jeweiligen Satzungen an die neuen Bestimmungen des § 25 Abs. 13 gewährleistet.

Zu Z 3 (§ 28a Abs. 3):

Auf Aufsichtsratsvorsitzende, die bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von § 28a Abs. 3 bestellt sind und ihre Funktion ausüben, sollen die Bestimmungen über den „fit and proper-test” erst mit 1. Jänner 2011 Anwendung finden, wenn ihre zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bestehende Funktionsperiode bis dahin andauert. Kommt es jedoch nach Ablauf dieser Funktionsperiode vor dem 1. Jänner 2011 zu einer Wiederbestellung desselben Aufsichtsratsvorsitzenden, findet § 28a Abs. 3 jedenfalls Anwendung. Aufsichtsratsvorsitzende, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens neu bestellt werden, haben jedenfalls die Anforderungen des § 28a Abs. 3 zu erfüllen.

Zu Z 4 (§ 70 Abs. 1 Z 3):

Von der FMA gemäß der früheren Rechtslage begonnene Prüfungen sind von ihr selbst in einem vorgegebenen Zeitrahmen abzuschließen. Der Informationsaustausch mit der künftig prüfungszuständigen OeNB über Prüfungshandlungen der FMA und deren Ergebnisse hat unmittelbar und direkt zu erfolgen. Somit wird im Übergangszeitraum und auch danach Doppelgleisigkeiten vorgebeugt und die bestmögliche Auswertung aller, von welcher Institution auch immer, durchgeführten Prüfungen sichergestellt. Die Übergangsbestimmung entspricht dem bereits im FMABG 2001 für die Änderung der Prüfungskompetenzen angewendeten Modell.

Zu Z 5 (§ 76 Abs. 1):

Ab In-Kraft-Treten der neuen Einstiegsschwelle gemäß § 76 Abs. 1 ist bei Kreditinstituten erst bei Übersteigen einer Bilanzsumme von einer Milliarde Euro ein Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen. Es ist jedoch sachgerecht, dass Staatskommissäre, die bei In-Kraft-Treten der neuen Einstiegsschwelle bereits bestellt waren, nicht unverzüglich abberufen werden, so dass unter Umständen innerhalb relativ kurzer Zeit eine Abberufung und eine Neubestellung erfolgen müsste, wenn die Bilanzsumme der Bank bereits knapp unterhalb des neuen Schwellenwertes liegt. Daher hat die Abberufung aller Staatskommissäre kleinerer Institute einheitlich auf Grund der Meldung zum Ende des dritten Quartals 2010 zu erfolgen. Auch im Hinblick auf zwischenzeitig ablaufende Funktionsperioden ist ein einheitlicher Abberufungszeitpunkt sinnvoll. Zum einen wäre ein uneinheitlicher Zustand nicht sachgerecht, in dem Institute gleicher Größe je nach zeitlichen Zufällen einen Staatskommissär haben, andere jedoch nicht. Neubestellungen für kurze Zeiträume würden hingegen unnötigen Verwaltungsaufwand erzeugen. Schließlich müssen auch unterschiedliche Funktionsperioden des Staatskommissärs und seines Stellvertreters bedacht werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Sparkassengesetzes)

Zu § 17 Abs. 7 und 8:

Künftig soll der Vorsitzende des Sparkassenrats der Gemeindesparkasse von den Mitgliedern des Sparkassenrates gewählt werden, wobei sich der Kreis der passiv legitimierten Wahlberechtigten auf die Mitglieder des Sparkassenrats beschränkt. Gleiches gilt für den Vorsitzenden des Sparkassenrats bei Vereinssparkassen, der ebenfalls von den Mitgliedern des Sparkassenrats der Vereinssparkasse aus den eigenen Reihen zu wählen ist. Diese Regelung ist im Hinblick auf den „fit and proper-test“ nach § 28a Abs. 3 BWG notwendig. Die Beibehaltung der Regelung eines ex lege-Vorsitzenden stünde im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bestimmung des § 28a Abs. 3 BWG. Siehe auch Erläuterungen zu § 44 Abs. 3.

Zu § 44 Abs. 2:

Ab In-Kraft-Treten der neuen Einstiegsschwelle gemäß § 76 Abs. 1 BWG ist bei Sparkassen erst bei Übersteigen einer Bilanzsumme von einer Milliarde Euro ein Staatskommissär-Stellvertreter zu bestellen. Es ist jedoch sachgerecht, dass Stellvertreter von Staatskommissären, die bei In-Kraft-Treten der neuen Einstiegsschwelle bereits bestellt waren, nicht unverzüglich abberufen werden, so dass unter Umständen innerhalb relativ kurzer Zeit eine Abberufung und eine Neubestellung erfolgen müsste, wenn die Bilanzsumme der Bank bereits knapp unterhalb des neuen Schwellenwertes liegt. Daher hat die Abberufung aller Stellvertreter von Staatskommissären kleinerer Sparkassen einheitlich auf Grund der Meldung zum Ende des dritten Quartals 2010 zu erfolgen. Auch im Hinblick auf zwischenzeitig ablaufende Funktionsperioden ist ein einheitlicher Abberufungszeitpunkt sinnvoll. Zum einen wäre ein uneinheitlicher Zustand nicht sachgerecht, in dem Sparkassen gleicher Größe je nach zeitlichen Zufällen einen Staatskommissär-Stellvertreter haben, andere jedoch nicht. Neubestellungen für kurze Zeiträume würden hingegen unnötigen Verwaltungsaufwand erzeugen.

Zu § 44 Abs. 3:

Auf Vorsitzende des Sparkassenrats einer Gemeindesparkasse bzw. einer Vereinssparkasse, die bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von § 17 Abs. 7 (nF) ihre Funktion als Vorsitzende ausüben, findet § 17 Abs. 7 in der neuen Fassung erst mit 1. Jänner 2011 Anwendung, sofern diese jeweilige Funktionsperiode bis zu diesem Datum andauert. Hinsichtlich einer Neu- bzw. Wiederbestellung von Vorsitzenden eines Sparkassenrats, die nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Novelle erfolgt, finden die neuen Bestimmungen des § 17 Abs. 7 jedenfalls Anwendung. Wie oder auf welche Art die bisherige Funktionsperiode zu Ende geht (zB Zeitablauf, Neuwahl, Zurücklegung der Funktion, usw...), spielt dabei keine Rolle. Dies bedeutet, dass die Vorsitzenden des Sparkassenrats künftig sowohl aus den Reihen der Mitglieder des jeweiligen Sparkassenrats zu wählen sind und auf sie die Bestimmungen des „fit and proper-tests“ (§ 28a Abs. 3 und 4 BWG) Anwendung finden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 5 Abs. 2:

Künftig beträgt die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder einheitlich fünf Jahre, auch bei der erstmaligen Bestellung. Dadurch wird die Unabhängigkeit der FMA gestärkt und eine Empfehlung des Rechnungshofes umgesetzt.

Zu § 18:

Die Bemessung der Aufsichtskosten gemäß § 19 knüpft an den Jahresabschluss der FMA an. Daher ist klarzustellen, dass sowohl Bankaufsichtskosten der FMA als auch solche der OeNB im FMA-Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) auszuweisen sind. Zur Obergrenze von 4 Mio. € siehe zu § 19 Abs. 1.

Zu § 19 Abs. 1:

Die Zuordnung der direkten Kosten der OeNB für die bankaufsichtliche Tätigkeit zum Rechnungskreis 1 macht diese bis zu der gesetzlich normierten Obergrenze vorschreibungs- und erstattungsfähig. Der Betrag von 4 Millionen € wird auf Basis vorsichtiger Annahmen rund 50 vH der direkten Kosten der Bankaufsicht bei der OeNB abdecken, jedenfalls aber ist der durch die von der OeNB zusätzlich übernommenen Aufgaben entstehende Mehraufwand damit abgedeckt.

Zu § 19 Abs. 5:

Soferne die direkten Kosten der OeNB die gesetzlich normierte Obergrenze erreicht haben, ist in jenem Jahr, für das die Vorauszahlungen vorgeschrieben werden, eine Erhöhung nicht mehr möglich. Es würde nicht dem Prinzip der Kostenwahrheit entsprechen, wenn für diesen Kostenteil eine höhere Vorauszahlung als die dann der OeNB erstatteten Kosten vorgeschrieben würde. Die direkten Kosten der OeNB sind daher nur solange in der Vorauszahlung mit 105 vH vorzuschreiben, als die gesetzlich normierte Obergrenze nicht erreicht wird, ab diesem Betrag sind sie in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben.

Zu § 19 Abs. 5:

Die Kosten für die Vor-Ort-Prüfung und Einzelbankanalyse sind der OeNB durch die FMA entsprechend der periodenverschobenen Vorschreibung an die Marktteilnehmer im Nachhinein zu erstatten.

Zu § 26b:

Zu Z 1: Es wird klargestellt, dass die Funktionsperiode von fünf Jahren erstmals auf jene Mitglieder des Vorstandes der FMA Anwendung finden, bei denen ihre Bestellung erst nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt ist.

Zu Z 2: Eine zeitlich unbegrenzte Tätigkeit bisheriger öffentlich Bediensteter, die gemäß § 15 FMABG der FMA zur dauernden Dienstverrichtung zugewiesen wurden, erfordert dienstrechtliche Vorkehrungen, da die OeNB keine Bundesdienststelle ist, der die betreffenden Beamten analog § 15 zugewiesen werden könnten bzw. die Einrichtung eines Personalamtes einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Daher wird die BDG-Bestimmung über dauernde Dienstfreistellungen mit geringfügigen Anpassungen auch auf Tätigkeiten bei der OeNB anwendbar gemacht. Es erfolgt der Ersatz des Aktivitätsaufwandes und des Pensionsdeckungsbeitrags von der OeNB direkt an die FMA, welche unbeschadet dessen, auch für diese Bediensteten gemäß § 15 Abs. 4 ersatzpflichtig bleibt. Gegenüber einer direkten Verrechnung zwischen OeNB und Bund bzw. FMA und Bund entfällt damit erhöhter Koordinationsbedarf zwischen OeNB, FMA und Bund im Bezug auf Planung und Budgetierung des Personalaufwandes.

Zu Z 3: Da die Echtdaten über die Aufsichtskosten der OeNB im Geschäftsjahr 2008 erst auf Grund des Jahresabschlusses im Jahr 2009 verfügbar sind, kann eine Vorschreibung an die Marktteilnehmer erst mit der Abrechnung für das Geschäftsjahr 2009 erfolgen. In Folge hat die FMA der OeNB die Aufsichtskosten für das Geschäftsjahr 2008 bis Ende März 2010 zu erstatten. Diesbezüglich tritt die OeNB bzw. der Bund im Rahmen der Ergebnisverminderung der OeNB für die Marktteilnehmer in Vorlage. Alternative wäre eine zweimalige Kostenvorschreibung, wovon die erste auf Basis vorläufiger Schätzdaten erfolgen müsste. Der Verwaltungsaufwand einer zweimaligen Berechnung und bescheidmäßigen Vorschreibung für mehrere hundert Kostenpflichtige sollte jedoch vermieden werden. Anders als bei der Aufsichtsreform 2001 steht auch kein Zahlenmaterial zur Verfügung, das die Festsetzung gesetzmäßiger Fixbeträge im Übergangszeitraum ermöglichen würde.

Zu Artikel 4 (Änderung des Nationalbankgesetzes 1984)

Zu § 44b:

Der neue § 44b trägt der neuen Aufgabenverteilung in der Bankenaufsicht gemäß BWG-Änderungen Rechnung. Insbesondere die gemeinsame Datenbank gemäß § 79 BWG, die von der FMA und der OeNB gespeist und genutzt wird, soll auch für die Aufgaben der OeNB im Bereich der Finanzmarktstabilität zur Verfügung stehen, was auch im NBG klar gestellt wird. Für die Finanzmarkstabilität sind auch Daten der sonstigen Unternehmen der Finanzbranche, die im BWG nicht erfasst sind (im wesentlichen Versicherungsunternehmen) und der Pensionskassen relevant.

Der Finanzmarktstabilitätsauftrag wird vom System der Europäischen Zentralbanken (ESZB) und von der OeNB als Mitglied des ESZB durch folgende Aktivitäten wahrgenommen, die eine entsprechende Informationsgrundlage erfordern: laufendes Monitoring der Finanzmarktstabilitätsentwicklung; Stress Tests, bei denen untersucht wird, wie sich das Eintreten eines bestimmten Krisenszenarios auf das Bankensystem bzw. auf den Finanzmarkt in seiner Gesamtheit auswirkt; Aufzeigen von Risiken, um diese den Marktteilnehmern bewusst zu machen und sie zu entsprechendem Handeln anzuhalten (vergleiche die halbjährlichen Stabilitätsberichte); Beurteilung von Krisensituationen, wobei insbesondere Ansteckungsgefahren aufgespürt und Beurteilungsgrundlagen für die Gewährung von Notfallsliquidität geschaffen werden sollen (lender of last resort-Funktion).

Abs. 2 stellt eine möglichst wenig verwaltungsaufwändige Datenerhebung sicher. Zu diesem Zweck ist auch eine direkte Einholung von Kreditinstitutsdaten durch die OeNB möglich. Alle Daten sind jedenfalls in die gemeinsame Datenbank gemäß § 79 BWG einzustellen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu § 2 Abs. 2 Z 1, § 107b Abs. 1 Z 2, § 118i Abs. 1 Z 5 und § 131 Z 1:

Diese Bestimmungen enthalten lediglich die auf Grund der Umbenennung des ursprünglichen § 11a erforderlichen technischen Anpassungen.

Zu § 11a:

Diese Bestimmung ist der Regelung des neuen § 28a Bankwesengesetz nachgebildet. Auch in Versicherungsunternehmen soll der Geschäftsleiter zwei Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit keine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats des Unternehmens einnehmen dürfen, in dem er als Geschäftsleiter tätig war („Cooling-off period“). Des Weiteren werden die gemäß § 28a Abs. 3 und 4 Bankwesengesetz an den Aufsichtsratsvorsitzenden eines Kreditinstituts gerichteten Anforderungen nunmehr auch für den Aufsichtsratsvorsitzenden eines Versicherungsunternehmens normiert (sog. „fit and proper test“).

Zu § 17b Abs. 2:

Die Erweiterung der Berichtspflicht der internen Revision entspricht den diesbezüglichen Regelung in § 42 Abs. 3 Bankwesengesetz.

Zu § 22 Abs. 3:

Derzeit ist die Höhe der Vergütung der Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks bzw. die näheren Berechnungs-, Auszahlungs- und Erstattungsmodalitäten der Gebühr durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Funktionsgebühr für Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks, BGBl. Nr. 682/1986 idF BGBl. Nr. 614/1990, (Treuhänder-Verordnung 1987) geregelt. Diese Verordnung hat auf Grund des § 129f Abs. 6 VAG unveränderte Gültigkeit. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Verordnungsermächtigung ist eine Abänderung oder Neuerlassung der Verordnung durch die FMA nicht zulässig. Dieser Mangel wird nunmehr durch die Schaffung einer ausdrücklichen Verordnungsermächtigung behoben.

Zu § 82b Abs. 4:

Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses stützt sich auf Art. 41 der Richtlinie 2006/43/EG. Diese Verpflichtung betrifft auch Versicherungsunternehmen als Unternehmen von öffentlichem Interesse, sofern diese den Schwellenwert überschreiten oder übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Gemäß Art. 39 der Richtlinie 2006/43/EG sind daher jene Versicherungsunternehmen von der Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses ausgenommen, die keine solchen Wertpapiere ausgegeben haben. Der Finanzexperte gemäß § 82b Abs. 4 ist dem Finanzexperten gemäß § 92 Abs. 4a Aktiengesetz gleichzuhalten.

Zu § 119i Abs. 21:

Neben der Inkrafttretensbestimmung enthält § 119i Abs. 21 auch die dem § 103g Z 2 Bankwesengesetz entsprechende Übergangsbestimmung für § 11a Abs. 3.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

§ 3. (1) – (3) …

§ 3. (1) – (3) …

(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten. Wenn der Wert des Fondsvermögens der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Kapitalanlagefonds einschließlich Kapitalanlagefonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Kapitalanlagefonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 22 bis 22q, 26, 26a, 39a sowie § 103 Z 9 lit. b sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 nicht anwendbar;

           1. an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten. Wenn der Wert des Fondsvermögens der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Kapitalanlagefonds einschließlich Kapitalanlagefonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Kapitalanlagefonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 22 bis 22q, 23 Abs. 6, 26, 26a, 39a sowie § 103 Z 9 lit. b sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 13 nicht anwendbar;

           2. …

           2. …

(4a) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a berechtigt sind, gilt, dass

(4a) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Immobilienfondsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 13a berechtigt sind, gilt, dass

           1. die §§ 22 bis 22q, 26, 26a sowie 39a nicht anwendbar sind;

           1. die §§ 22 bis 22q, 23 Abs. 6, 26, 26a sowie 39a nicht anwendbar sind;

           2. …

           2. …

(5) – (6) …

(5) – (6) …

(7) …

(7) …

                a) – b) …

           a) – b) …

                c) sind § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 22q, § 25 Abs. 3 bis 14, §§ 26, 26a, 29, 39a und § 74 Abs. 3 Z 3 nicht anzuwenden. § 27 ist nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden;

           c) sind § 1 Abs. 3, §§ 22 bis 22q, § 23 Abs. 6, § 25 Abs. 3 bis 14, §§ 26, 26a, 29, 39a und § 74 Abs. 3 Z 3 nicht anzuwenden. § 27 ist nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden;

               d) …

          d) …

§ 21. (1) …

§ 21. (1) …

 

(1a) Vor der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

(2) – (6) …

(2) – (6) …

§ 21d. (1) …

§ 21d. (1) …

 

(1a) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einzuholen.

(2) …

(2) …

(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA

(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute für die Kreditinstitutsgruppe haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank

           1. – 3. …

           1. – 3. …

(4) – (7) …

(4) – (7) …

§ 23. (1) – (3) …

§ 23. (1) – (3) …

(4) …

(4) …

           1. – 4. …

           1. – 4.

           5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.

           5. das mit dem Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös zumindest im Ausmaß des Nominales verbunden ist und erst nach Befriedigung oder Sicherstellung aller anderen Gläubiger zurückgezahlt werden darf.

(5) – (16) …

(5) – (16) …

§ 25. (1) – (12)…

§ 25. (1) – (12) …

(13) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben bei ihrem Zentralinstitut eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Ihr Ausmaß ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auf ein Kreditinstitut, das am 1. März 1979 eine Bilanzsumme von mindestens 40 vH der Bilanzsumme des Zentralinstitutes (ohne das Bauspargeschäft) aufgewiesen hat, keine Anwendung, wenn es diesem erklärt, daß es nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Erklärung, den Anschluß an das Zentralinstitut lösen wird. Ab dem Tag des Einlangens der schriftlichen Erklärung, mit der ein solches Kreditinstitut den Anschluß an das Zentralinstitut löst, erlischt die gesetzliche Verpflichtung dieses Kreditinstitutes, das Ausmaß der Liquiditätsreserve quartalsweise anzupassen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Liquiditätsreserve stufenweise vermindert werden. Nach Ablauf der Dreijahresfrist kann der Anschluß an das Zentralinstitut aufrechterhalten werden, indem bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut weiterhin Liquiditätsreserve gehalten werden kann, deren jeweiliges Ausmaß der Oesterreichischen Nationalbank vom Zentralinstitut monatlich zu melden ist.

(13) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:

 

           1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität im Bedarfsfall;

 

           2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;

 

           3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;

 

           4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.

 

Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen.

(14) …

(14) …

 

Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten

 

§ 28a. (1) Geschäftsleiter (§ 2 Z 1) dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion als Geschäftsleiter eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor als Geschäftsleiter tätig waren.

 

(2) Nimmt ein Geschäftsleiter entgegen Abs. 1 eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ein, so gilt er als nicht zum Vorsitzenden gewählt.

 

(3) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei einem Kreditinstitut nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

 

           1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

 

           2. der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben;

 

           3. der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für das betreffende Kreditinstitut angemessene Kenntnisse im Bereich des bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens voraus;

 

           4. gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.

 

(4) Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 3 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Gelangt die FMA auf Grund der ihr vorliegenden Informationen zur Ansicht, dass die in Abs. 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, hat sie gegen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates binnen vier Wochen Widerspruch zu erheben. Über den Widerspruch hat das Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrates Geschäftsleiter eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.

 

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt der Wahl 500 Millionen Euro übersteigt.

§ 42. (1) – (2) …

§ 42. (1) – (2) …

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes Bericht zu erstatten.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes sowie dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsorgans hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsorgans diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.

(4) – (7) …

(4) – (7) …

§ 63a. (1) – (3) …

§ 63a. (1) – (3) …

 

(4) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter oder Bankprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

 

           1. die Überwachung der Rechnungslegung;

 

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems;

 

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;

 

           4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Bankprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen;

 

           5. die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;

 

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;

 

           7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des Bankprüfers.

 

Z 4 und 7 finden keine Anwendung auf Institute, deren Bankprüfer gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen sind.

§ 69.

§ 69.

(1) …

(1) …

(2) Die FMA hat im Rahmen ihrer laufenden Überwachung unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b angeführten Risiken, zu überwachen.

(2) Die FMA hat unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b angeführten Risiken, zu beaufsichtigen.

(3) Die von der FMA durchgeführte Überprüfung und Bewertung hat auch das Zinsänderungsrisiko zu umfassen, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Kreditinstituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von der FMA festzulegen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 vH ihrer Eigenmittel absinkt, hat die FMA Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat auch die Begrenzung des Zinsänderungsrisikos zu umfassen, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Kreditinstituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von der FMA festzulegen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 vH ihrer Eigenmittel absinkt, hat die FMA Maßnahmen zu ergreifen.

§ 70. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

§ 70. (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen

           1. – 2a. …

           1. – 2a. …

           3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht und von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 2 Z 57e) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen;

           3. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht und von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten. Die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt. Die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;

           4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei im Falle der Prüfung von Markt oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat, Z 3 dritter Satz ist anzuwenden.

           4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen.

 

(1a) Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erteilte Prüfungsauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.

 

(1b) Die FMA und die OeNB haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf

 

           1. die Prüfung systemrelevanter Kreditinstitute,

 

           2. eine angemessene Prüfungsfrequenz nicht systemrelevanter Institute,

 

           3. Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,

 

           4. themenmäßige Prüfungsschwerpunkte,

 

           5. die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel.

 

Im Prüfungsprogramm sind jeweils institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 5 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 5 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bleibt unberührt.

 

(1c) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Abs. 1b festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfungsaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.

 

(1d) Die Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Abs. 1c schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist dem Kreditinstitut bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch das geprüfte Kreditinstitut hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß § 22 FMABG zu sorgen.

(2) – (9) …

(2) – (9) …

(10) Die FMA kann bei Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Auskünfte und sonstigen Informationen einholen und Prüfungshandlungen durchführen, um die Einhaltung der §§ 1 Abs. 1 und 73 zu überwachen; Abs. 7 ist anzuwenden. Im Fall der Verletzung dieser Bestimmungen hat die FMA unbeschadet § 98 Abs. 1

(10) Die FMA kann bei Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Auskünfte und sonstigen Informationen einholen und Prüfungshandlungen durchführen lassen, um die Einhaltung der §§ 1 Abs. 1 und 73 zu überwachen; Abs. 7 ist anzuwenden. Im Fall der Verletzung dieser Bestimmungen hat die FMA unbeschadet § 98 Abs. 1

           1. – 2. …

           1. – 2. …

§ 70a. (1) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes ein gemischtes Unternehmen, so ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über das gemischte Unternehmen als Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen zu verlangen. Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber der FMA nachkommen kann.

§ 70a. (1) Ist das Mutterunternehmen eines Kreditinstitutes ein gemischtes Unternehmen, so ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Beaufsichtigung der Kreditinstitute berechtigt, vom Kreditinstitut alle für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte über das gemischte Unternehmen als Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen zu verlangen. Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber der FMA nachkommen kann.

(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einholen und erteilte Auskünfte nachprüfen oder die Oesterreichische Nationalbank mit der Auskunftseinholung oder mit der Auskunftsnachprüfung beauftragen; § 71 ist anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs‑ und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden. Zur Auskunftseinholung und Nachprüfung der erteilten Auskünfte hinsichtlich der ordnungsgemäßen Begrenzung von Markt‑ und Kreditrisiken hat sich die FMA jedoch der Oesterreichischen Nationalbank zu bedienen; § 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einzuholen und erteilte Auskünfte nachzuprüfen; § 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz und § 71 sind anzuwenden. Mit dieser Prüfung können auch die Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände, Wirtschaftsprüfer oder sonstige vom gemischten Unternehmen unabhängige Sachverständige beauftragt werden.

(4) – (5) …

(4) – (5) …

§ 73. (1) …

§ 73. (1) …

           1. – 17. …

           1. – 17. …

 

       17a. die beabsichtigte Verwendung eines Standardansatzes gemäß § 22k;

         18. – 19. …

         18. – 19. …

(2) – (7) …

(2) – (7) …

§ 76. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 375 Millionen Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen.

§ 76. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen.

(2) – (9) …

(2) – (9) …

§ 77. (1) – (5) …

§ 77. (1) – (5) …

(6) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

(6) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

           1. ein Kreditinstitut,

           1. ein Kreditinstitut,

           2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

           2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

           3. ein Finanzinstitut,

           3. ein Finanzinstitut,

           4. eine Wertpapierfirma,

           4. eine Wertpapierfirma,

           5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

           5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

           6. ein gemischtes Unternehmen,

           6. ein gemischtes Unternehmen,

           7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen, oder

           7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen, oder

           8. eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft,

           8. eine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft,

jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.

jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist sie ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden. Nimmt die ersuchende Behörde die Prüfung nicht selbst vor, darf sie auf eigenen Wunsch dennoch bei der Prüfung anwesend sein.

(6a) – (8) …

(6a) – (8) …

§ 77a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der FMA und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:

§ 77a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:

           1. – 2. …

           1. – 2. …

(2) – (4) …

(2) – (4) …

§ 79. (1) …

§ 79. (1) …

(2) Alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat diesbezüglich für die FMA die automationsunterstützte Verarbeitung als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 durchzuführen. Eine statistische Auswertung dieser Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.

(2) Alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß § 74 sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat eine gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen zu unterhalten und der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:

           1. Daten gemäß Abs. 2;

           1. Daten gemäß Abs. 2;

           2. bankenaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 und 44a NBG;

           2. bankaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 und 44a NBG;

           3. bankenaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz.

           3. bankaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz;

 

           4. Analysedaten und –ergebnisse gemäß Abs. 4a.

 

Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind bezüglich dieser Datenbank, die ein Informationsverbundsystem gemäß § 4 Z 13 DSG 2000 darstellt, Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000, die Oesterreichische Nationalbank hat darüber hinaus die Stellung des Betreibers dieses Informationsverbundsystems gemäß § 50 DSG 2000.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2 steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Prüfungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr übertragene Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2, Gutachten im Rahmen der Bankaufsicht und Analysen gemäß Abs. 4a in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestmöglich auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie die in die Datenbank nach Abs. 3 eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ergebnisse der Prüfungen der FMA unverzüglich mitzuteilen; weiters hat sie Stellungnahmen des betroffenen Kreditinstitutes unverzüglich der FMA zu übermitteln. Die Prüfungsfeststellungen der Oesterreichischen Nationalbank gelten im Verfahren als Sachverständigengutachten; die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 und § 70a Abs. 2 steht jedoch einer allenfalls erforderlichen ergänzenden Beweisaufnahme durch eigene Erhebungen der FMA oder durch Wirtschaftsprüfer und sonstige Sachverständige nicht entgegen. Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.

 

(4a) Die FMA hat alle relevanten Informationen aus ihrer bankaufsichtlichen Tätigkeit in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Relevante Informationen in diesem Sinn sind Daten gemäß § 77 Abs. 4, bankaufsichtliche Daten gemäß § 14 FKG, Berichte der Staatskommissäre, Ermittlungsergebnisse und sonstige institutsbezogene Wahrnehmungen, soweit sie den Zuständigkeitsbereich der FMA betreffen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Abs. 3 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Bankaufsicht und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelbankanalyse). Alle Analyseergebnisse und relevanten Informationen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob eine wesentliche Veränderung der Risikolage vorliegt oder ob ein Verdacht auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht. Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Risikolage oder eines Verdachts auf Verletzung von bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen ist der FMA unverzüglich mitzuteilen. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzlich bestimmte Einzelbankanalysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelbankanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelbankanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.

 

(4b) Die Oesterreichische Nationalbank hat

 

           1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelbankanalyse erwachsenden direkten Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;

 

           2. die geprüfte Aufstellung der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;

 

           3. die geschätzten direkten Kosten aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelbankanalyse für das jeweils folgende Geschäftsjahr der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;

 

           4. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfungen und Einzelbankanalysen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Bei Durchführung der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a Nationalbankgesetz 1984 ist die Oesterreichische Nationalbank an keine Weisungen gebunden.

(5) (Verfassungsbestimmung) Bei Durchführung von Prüfungen gemäß § 70 Abs. 1c und der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a Nationalbankgesetz 1984 ist die Oesterreichische Nationalbank an keine Weisungen gebunden.

§ 98. (1) …

§ 98. (1) …

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes

           1. – 4. …

           1. – 4. …

 

         4a. die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gemäß § 28a Abs. 4 unterlässt;

           5. – 11. …

(3) – (4) …

           5. – 11. …

(3) – (4) …

 

§ 103g. Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

 

           1. (zu § 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c)

 

§ 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das am 31. Dezember 2007 endet.

 

           2. (zu § 25 Abs. 13)

 

Kredit- und Zentralinstitute haben, soweit erforderlich, ihre statutarischen Regelungen bis zum 30. Juni 2008 an § 25 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 anzupassen.

 

           3. (zu § 28a Abs. 3)

 

§ 28a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist auf Vorsitzende des Aufsichtsrates, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 bereits bestellt sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.

 

           4. (zu § 70 Abs. 1 Z 3)

 

Am 1. Jänner 2008 anhängige Prüfungen der FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 sind von der FMA fortzuführen und bis 31. März 2008 abzuschließen. Die FMA ist nach dem 31. Dezember 2007 jederzeit berechtigt und verpflichtet, Prüfungsergebnisse der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der FMA unmittelbar Auskünfte über die Prüfungen einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist.

 

           5. (zu § 76 Abs. 1)

 

Staatskommissäre und deren Stellvertreter, die bei Kreditinstituten bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstitutes im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Staatskommissärs oder Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.“

§ 107. (1) – (57) …

§ 107. (1) – (57) …

 

(58) § 3 Abs. 4 Z 1, Abs. 4a Z 1 und Abs. 7 lit. c, § 21 Abs. 1a, § 21d Abs. 1a und 3, § 23 Abs. 4 Z 5, § 25 Abs. 13, § 28a samt Überschrift, § 42 Abs. 3, § 63a Abs. 4, § 69 Abs. 2 und 3, § 70 Abs. 1 bis 1d und 10, § 70a Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 1 Z 17a, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 6, § 77a Abs. 1, § 79 Abs. 2, 3, 4, 4a und 4b, § 98 Abs. 2 Z 4a und § 103g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

 

(59) (Verfassungsbestimmung) § 79 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Sparkassengesetzes

§ 17. (1) – (6) …

§ 17. (1) – (6) …

(7) Vorsitzender des Sparkassenrats ist bei Gemeindesparkassen der Bürgermeister der Haftungsgemeinde (§ 13 Abs.2 Z 5), bei Vereinssparkassen der Vereinsvorsteher. Die Gemeindevertretung kann anstelle des Bürgermeisters ein Mitglied des Gemeinderats zum Vorsitzenden des Sparkassenrats bestellen.

(7) Der Vorsitzende des Sparkassenrats ist von den Mitgliedern des Sparkassenrats aus ihren eigenen Reihen zu wählen. § 28a Abs. 3 und 4 BWG ist anzuwenden.

(8) Die weiteren Mitglieder des Sparkassenrats sind bei Gemeindesparkassen vom Gemeinderat der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung (§ 9 Abs.2) zu wählen.

(8) Die Mitglieder des Sparkassenrats sind bei Gemeindesparkassen vom Gemeinderat der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung (§ 9 Abs. 2) zu wählen.

(9) – (10) …

(9) – (10) …

§ 42. (1) – (7) …

§ 42. (1) – (7) …

 

(8) § 17 Abs. 7 und 8 und § 44 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft

Übergangsbestimmungen zu § 29

§ 44. Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt.

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Landeshauptmann bestellten Staatskommissäre (Stellvertreter) bei Sparkassen gelten als vom Bundesminister für Finanzen im Sinne des ersten Satzes des § 29 Abs. 1 bestellt.

 

(2) Stellvertreter von Staatskommissären gemäß § 29 Abs. 1, die bei Sparkassen bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme der betreffenden Sparkasse im Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 zum 30. September 2010 eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.

 

(3) § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist auf Vorsitzende eines Sparkassenrates, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 diese Funktion ausüben, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt bei der erstmaligen Bestellung einer Person zum Mitglied des Vorstandes drei Jahre, bei einer Wiederbestellung jedoch fünf Jahre.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches - HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 18. (1) Die FMA hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches - HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen, soweit sie vier Millionen Euro nicht übersteigen.

(2) – (6) …

(2) – (6) …

§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

           1. Rechnungskreis  1 für die Kosten der Bankenaufsicht;

           2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;

           3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;

           4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.

Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen.

§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

           1. Rechnungskreis  1 für die Kosten der Bankenaufsicht;

           2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;

           3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;

           4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.

Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie vier Millionen Euro nicht übersteigen.

(2) – (4) …

(2) – (4) …

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; soferne die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von vier Millionen Euro erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten.

 

(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der Vor-Ort-Prüfung und der Einzelbankanalyse Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens vier Millionen Euro. Die Erstattung erfolgt bis spätestens Ende März des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(6) – (10) …

(6) – (10) …

 

§ 26b.

 

           1. (zu § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007)

 

§ 5 Abs. 2 ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.

 

           2. (zu § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007)

 

Beamten gemäß § 15, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 bei der FMA im Bereich Bankenaufsicht mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfung oder der Analyse betraut sind, kann eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Tätigkeit bei der Oesterreichischen Nationalbank gewährt werden. Auf diese Dienstfreistellung ist § 78c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

 

                a) es kann ausschließlich eine volle Dienstfreistellung gewährt werden;

 

               b) der Antrag auf Dienstfreistellung muss innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 gestellt werden;

 

                c) die OeNB hat für die betreffenden Beamten die in § 78c Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. § 15 Abs. 4 ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.

 

           3. (zu § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007)

 

Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.

§ 28.

§ 28.

(1) – (13) …

(1) – (13) …

 

(14) § 5 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 5 und 5a und § 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

 

§ 44b. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat im öffentlichen Interesse das Vorliegen aller jener Umstände zu beobachten, die für die Sicherung der Finanzmarktstabilität in Österreich von Bedeutung sind.

 

(2) Die FMA hat Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (§ 2 Z 7 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) sowie der Pensionskassen, die die Oesterreichische Nationalbank zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Abs. 1 benötigt, dieser auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden. Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so sind sie von der FMA zu erheben, in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und ist die Oesterreichische Nationalbank hievon zu verständigen. Liegen benötigte Daten bei der FMA nicht vor, so können sie von Kreditinstituten auch durch die Oesterreichische Nationalbank direkt erhoben werden und sind diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen.

 

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiet der Finanzmarktstabilität dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.

§ 89.

§ 89.

(1) – (5) …

(1) – (5) …

 

(6) § 44b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 2. (1) …

(2) …

§ 2. (1) …

(2) …

           1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11a, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 74 und 74a, § 75 Abs. 1, § 76, § 79b Abs. 1a bis 6, die §§ 86a bis 86m, § 99, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D,

           1. § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 6 Z 1, 1a und 3 bis 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 4a Abs. 3, § 7a Abs. 1, 3 und 4, § 7b Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 11b, § 17b, die §§ 73b bis 73d, § 73f Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4, die §§ 74 und 74a, § 75 Abs. 1, § 76, § 79b Abs. 1a bis 6, die §§ 86a bis 86m, § 99, die §§ 100 bis 102, die §§ 103 und 104, § 104a Abs. 1, 1a und 2, § 104b, § 105, § 107b Abs. 1 Z 1, 2 und 7, § 108a Abs. 1 Z 1, die §§ 109 und 110, § 112 Z 4, die §§ 115 bis 117 und Abschnitt A Z 1 der Anlage D,

           2. – 3. …

(2a) – (3) …

           2. – 3. …

(2a) – (3) …

 

Besondere Vorschriften für Organe von Versicherungsunternehmen

 

§ 11a. (1) Mitglieder des Vorstands, des Verwaltungsrats oder geschäftsführenden Direktoren dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrats innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor in dieser geschäftsleitenden Funktion tätig waren.

 

(2) Nimmt ein Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder ein geschäftsführender Direktor entgegen Abs. 1 eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ein, so gilt er als nicht gewählt und ihm gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt.

 

(3) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei einem Versicherungsunternehmen nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

 

           1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

 

           2. der Vorsitzende des Aufsichtsrats verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrats ergeben;

 

           3. der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt Kenntnisse im Bereich des Betriebes und der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens voraus;

 

           4. gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Versicherungsaufsichtsbehörde des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrats dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.

 

(4) Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 3 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Gelangt die FMA auf Grund der ihr vorliegenden Informationen zur Ansicht, dass die in Abs. 3 genannten Anorderungen nicht erfüllt sind, hat sie gegen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats binnen vier Wochen Widerspruch zu erheben. Über den Widerspruch hat das Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Ist ein Vorsitzender des Aufsichtsrats Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats oder geschäftsführender Direktor eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat, so kann die FMA von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 ausgehen, sofern ihr nichts Gegenteiliges bekannt wird.

 

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Versicherungsunternehmen, deren Bilanzsumme 500 Millionen Euro übersteigt.

§ 11a. (1) – (7) …

§ 11b. (1) – (7) …

§ 17b. (1) …

§ 17b. (1) …

(2) Die Interne Revision betreffende Verfügungen müssen von indestens zwei Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern der eschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen ersicherungsunternehmens gemeinsam getroffen werden. Die Interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten.

(2) Die Interne Revision betreffende Verfügungen müssen von indestens zwei Vorstandsmitgliedern oder Mitgliedern der eschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen ersicherungsunternehmens gemeinsam getroffen werden. Die Interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Versicherungsunternehmens sowie dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrats diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.

(3) – (5) …

(3) – (5) …

§ 22. (1) – (2) …

§ 22. (1) – (2) …

(3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu seinen Aufwendungen hiefür steht. Die der FMA dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen.

(3) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu seinen Aufwendungen hiefür steht. Die der FMA dadurch entstehenden Kosten sind von den Versicherungsunternehmen zu ersetzen. Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung die Höhe der Gebühr festzusetzen und kann, soweit dies erforderlich ist, in diesem Zusammenhang auch nähere Einzelheiten über Auszahlung und Erstattung der Gebühr regeln.

(4) – (7) …

(4) – (7) …

§ 82b. (1) – (3) …

§ 82b. (1) – (3) …

 

(4) In Versicherungsunternehmen jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Betrieb und in der Rechnungslegung eines Versicherungsunternehmens und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Versicherungsexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Mitglied des Vorstands, des Verwaltungsrats, geschäftsführender Direktor, leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

 

           1. die Überwachung der Rechnungslegung;

 

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems;

 

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;

 

           4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen;

 

           5. die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;

 

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens;

 

           7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsrats für die Auswahl des Abschlussprüfers.

§ 107b. (1) …

           1. …

§ 107b. (1) …

           1. …

           2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4,

           2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11b Abs. 1, 3 und 4,

           3. – 7. …

(2) – (3) …

           3. – 7. …

(2) – (3) …

§ 118i. (1) …

           1. - 4. …

§ 118i. (1) …

           1. - 4. …

           5. auf Verlangen der Kommission die gemäß § 11a Abs. 1 oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat wird, der nicht Vertragsstaat ist,

           5. auf Verlangen der Kommission die gemäß § 11b Abs. 1 oder 3 angezeigte Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den dieses ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB eines Unternehmens mit Sitz in einem Staat wird, der nicht Vertragsstaat ist,

           6. - 8. …

(1a) – (2) …

           6. - 8. …

(1a) – (2) …

§ 119i. (1) – (20) …

§ 119i. (1) – (20) …

 

(21) § 2 Abs. 2, § 11a, § 17b Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 82b Abs. 4, § 107b Abs. 1 Z 2, § 118i Abs. 1 Z 5 und § 131 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 11a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist auf Vorsitzende des Aufsichtsrats, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 bereits bestellt sind, bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nicht anzuwenden.

§ 131.

§ 131.

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz, des § 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, des § 61e Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61f, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 9, des § 5 Abs. 4, des § 7c Abs. 2 bis 5, des § 6 Abs. 3 und 4, des § 11 Abs. 1 zweiter Satz und 2 zweiter Satz, des § 11b Abs. 5 zweiter bis vierter Satz und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz, des § 13, des § 13c Abs. 1, 2 und 4, des § 18a Abs. 10 im Zusammenhalt mit § 41 Abs. 7 BWG, des § 21 Abs. 4, des § 23 Abs. 2 zweiter Satz, der §§ 25 und 27, des § 29 Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1, des § 33 Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55, des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und 6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13, des § 61a Abs. 1 bis 3, 4 erster und zweiter Satz und 5, des § 61b Abs. 1 und 2, 3 erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 5 und 6 erster Satz, der §§ 61c und 61d, des § 61e Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61f, des § 63 Abs. 1 zweiter Satz, der §§ 66 und 67, des § 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1, der §§ 72 und 73, des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8, des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4, des § 86n Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 4, der §§ 87 bis 96, des § 104a Abs. 4 erster und dritter Satz, der §§ 113 und 114, des § 118c Abs. 4 zweiter und vierter Satz, des § 118d Abs. 2 zweiter und vierter Satz und des § 128 der Bundesminister für Justiz;

           2. – 5. …

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