Vorblatt

Problem:

Derzeit fehlt eine Rechtsgrundlage für den Amtshilfeverkehr in Zollsachen mit der Republik Albanien, um die Erfassung der Waren im grenzüberschreitenden Verkehr und die Erhebung der Abgaben zu verbessern sowie den Schmuggel von Waren einschließlich Drogen entschiedener zu bekämpfen.

Ziel:

Die zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Zollverwaltungen ist das Mittel, diese Bemühungen wirksamer zu gestalten. Da der Wirtschaftsverkehr mit Albanien stetig zunimmt und die Republik Albanien die Handelsbeziehungen zu EU-Staaten und insbesondere zu Österreich intensivieren will, bestand auf beiden Seiten großes Interesse am Zustandekommen des Abkommens.

Inhalt:

Das Abkommen sieht eine umfassende Zusammenarbeit (Amtshilfeleistung) der beiden Zollverwaltungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vor; ausgenommen bleibt jedoch vor allem die Amtshilfe zur Einbringung von Abgaben und anderen Geldleistungen sowie die justizielle Rechtshilfe.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine Auswirkungen auf die Beschäftigung zu erwarten. Dem Wirtschaftstandort Österreich kann eine bessere Zollkooperation insofern dienlich sein, als Schmuggelimporte hintangehalten werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Gewährung von Amtshilfe an die Republik Albanien wird in Folge der Bearbeitung von Aktenvorgängen nicht konkret messbare Kosten bei Personal- und Sachaufwand verursachen, denen aber in jenen Fällen, in denen eingeholte Auskünfte aus Albanien zum Abschluss von Abgaben- und Finanzstrafverfahren führen, Einnahmen in nicht vorhersehbarer Höhe gegenüber stehen. Insgesamt ist von einer Kostenneutralität auszugehen

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

EU-Konformität ist gegeben. Eine Unterrichtung der Europäischen Kommission ist erst nach In-Kraft-Treten des Abkommens vorzunehmen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das vorliegende Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Alle seine Bestimmungen sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich zugängig, sodass eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Einer Zustimmung des Bundesrates im Sinne des Art. 50 Abs. 1, 2. Satz, B-VG bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen zweier oder mehrerer Staaten durch gegenseitige Leistung von Amtshilfe ist ein Mittel, die Erfassung der Waren im grenzüberschreitenden Verkehr und die richtige Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben zu verbessern sowie den auf vielen Gebieten zunehmend festgestellten, eindeutig in organisierter Weise betriebenen Schmuggel entschiedener bekämpfen zu können. Besonders von illegalen Aktivitäten betroffene Warenkreise sind Alkohol, Tabakwaren, Fleisch, Butter und Drogen. In Österreich liegt das Interesse an einem Amtshilfeverkehr in Zollsachen mit Albanien auch in dem Umstand, dass der Wirtschaftsverkehr sowie die österreichischen Investitionen in diesem sich öffnenden Land zunehmen.

Der Regelungsbereich des Abkommens fällt, in so weit nicht auch der vergemeinschaftete Zollbereich abgedeckt wird, in die Zuständigkeit der EG-Mitgliedstaaten. Das Abkommen sieht aber explizit vor, dass die finanziellen Interessen der Europäischen Kommission im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten unberührt bleiben.

Das vorliegende Abkommen erfüllt die gesteckten Ziele und trägt der zunehmenden Internationalisierung der Handelsströme und den damit verbundenen organisierten Zollzuwiderhandlungen Rechnung.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

In Art. 1 werden verschiedene Begriffe definiert. Als Zollverwaltung im Sinne des Abkommens wird österreichischerseits das Bundesministerium für Finanzen und von seiten Albaniens die Generalzolldirektion im Ministerium für Finanzen bestimmt. Die Definition der Zollvorschriften entspricht den schon in bilateralen Amtshilfeabkommen bestehenden und üblichen Regelungen. Auch die Definitionen „ersuchende Zollverwaltung“, „ersuchte Zollverwaltung“, „Zollzuwiderhandlung“, „Zölle“, „Person“ und „personenbezogene Daten“ entsprechen bereits bisher üblichen Formulierungen. Die Definition „Auskunft“ trägt der Unterscheidung zwischen verarbeiteten und nicht verarbeiteten Daten Rechnung. Die Definitionen „Suchtmittel“, „psychotrope Substanzen“ und „Vorläuferstoffe“ richten sich nach den einschlägigen UN-Konventionen. Bezüglich illegaler Warensendungen und insbesondere der erwähnten Sucht- und Vorläuferstoffe kann auch nach Z 9 eine „kontrollierte Lieferung“ durchgeführt werden.

Zu Art. 2:

Abs. 1 bestimmt als Ziele der gegenseitigen Amtshilfe die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und die Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen. Abs. 2 stellt neben der Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften auch auf die Verwendung der im Wege der Amtshilfe erteilten Auskünfte sowohl in Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren als auch in gerichtlichen Verfahren ab. Abs. 3 erlaubt den Amtshilfeweg auch dann, wenn eine Zollverwaltung für eine Justizbehörde ermittelt, was in Österreich von der Zustimmung der Justizbehörde abhängt. Abs. 4 schließt die Festnahme von Personen sowie die Einhebung von Abgaben und sonstigen Beträgen von der Amtshilfe im Sinne des vorliegenden Abkommens aus.

Zu Art. 3:

Abs. 1 sieht eine umfassende Erledigung von Amtshilfeersuchen vor. Nach Abs. 2 sollen insbesondere Auskünfte über die Kongruenz von Warenbewegungen erteilt werden, ob - in beide Richtungen gesehen - Einfuhren jeweils ordnungsgemäße Ausfuhren gegenüber stehen, wobei auch Angaben hinsichtlich des angewendeten Zollverfahrens zu machen sind. Nach Absatz 3 können im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit und Möglichkeit auch Warenbewegungen einschließlich daran beteiligter Personen und Transportmittel vorgenommen werden. Absatz 4 betrifft die Übermittlung von Versandunterlagen.

Zu Art. 4:

Hier ist die spontane Erteilung von Auskünften, also ohne vorher gehendes Ersuchen, über Handlungen, Schmuggelmethoden, Waren und Transportmittel, die im Zusammenhang mit Zollzuwiderhandlungen stehen oder stehen könnten, sowie von Erfahrungen über Ausrüstungen und neue Verfahren vorgesehen.

Zu Art. 5:

Insbesondere sollen auf Ersuchen zollamtliche Überwachungen durchgeführt werden hinsichtlich von:

         -      Personen, die anzunehmender Weise an der Begehung von Zollzuwiderhandlungen beteiligt sind                oder waren,

         -      Transportsendungen und Beförderungsmitteln, bei denen Kenntnis besteht oder angenommen     werden kann, dass sie Gegenstand und Mittel zur Begehung von Zollzuwiderhandlungen sind             sowie

         -      Örtlichkeiten, wo Waren lagern, die Gegenstand einer Zollzuwiderhandlung werden könnten.

Zu Art. 6:

Abs. 1 sieht vor, dass Amtshilfeersuchen in schriftlicher Form erstellt werden. Mündliche Ersuchen bedürfen einer umgehenden schriftlichen Bestätigung. Die Übermittlung in elektronischer Form ist zulässig.

Abs. 2 regelt die inhaltlichen Erfordernisse von Ersuchen und Abs. 3, 4 und 5 regeln die Übermittlung von Originaldokumenten. Nach Abs. 6 kann die Verbesserung eines Ersuchens verlangt werden.

Zu Art. 7:

Nach Absatz 1 ist der Direktverkehr zwischen den Zollverwaltungen vorgesehen.

Abs. 2 sieht vor, dass die ersuchte Zollverwaltung, sofern sie nicht zuständig ist, eine Weiterleitung des Ersuchens an eine andere zuständige Behörde veranlasst, ansonsten aber mitteilt, an welche nationale Behörde ein Amtshilfeersuchen zu richten ist.

Zu Art. 8:

Abs. 1 bestimmt, dass Amtshilfeersuchen jeweils nach nationalem Recht erledigt werden.

Abs. 2 legt fest, dass Ersuchen um Amtshilfe faktisch und rechtlich genau so bearbeitet werden, als ob es um die Vollziehung eigener Aufgaben ginge.

Abs. 3 sieht insbesondere vor, dass dritte Personen oder Verdächtige befragt sowie Prüfungen und Nachschauen vorgenommen werden.

Abs. 4 und 5 sehen vor, dass mit Zustimmung der ersuchten Zollverwaltung Zollorgane der ersuchenden Zollverwaltung bei Ermittlungen im ersuchten Staat anwesend sein dürfen, wobei sie aber nur eine beratende Stellung haben und keine amtlichen Befugnisse ausüben dürfen. Dabei dürfen sie unter Assistenz der Beamten des Gebietsstaates auch Räumlichkeiten betreten und Dokumente einsehen. Weiters können sie die Überprüfungen von Geschäftsunterlagen verlangen und Ablichtungen herstellen lassen.

Nach Abs. 6 müssen sie sich jederzeit ausweisen können und sind für allenfalls begangene Straftaten verantwortlich.

Nach Abs. 7 kann die ersuchende Behörde verlangen, über den Zeitpunkt von Maßnahmen bei Erledigung ihres Ansuchens informiert zu werden.

Zu Art. 9:

Zollorgane können auf Ersuchen in einem Verfahren im anderen Vertragsstaat als Sachverständiger aussagen und die notwendigen Zollunterlagen vorlegen, wenn sie von ihrer Zollverwaltung ermächtigt werden. Das Ersuchen um Aussage muss gemäss Abs. 2 exakt konkretisiert sein.

Zu Art. 10:

Dieser Artikel regelt die Zustellhilfe einschließlich der Beifügung einer amtlich beglaubigten Übersetzung des behördlichen Schriftstückes in eine Amtssprache der ersuchten Vertragspartei.

Zu Art. 11:

Dieser Artikel regelt Amtshilfeverweigerungsgründe, wobei Abs. 1 die allgemeinen Gründe wie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder andere wesentliche öffentliche Interessen sowie die Gefahr der Verletzung von gesetzlich geschützten Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen anführt.

Abs. 2 regelt den Fall, wenn ein Amtshilfeersuchen laufende nationale Ermittlungen oder Verfahren stören würde, und sieht in diesem Fall bilaterale Konsultationen vor.

Abs. 3 sieht vor, dass nur insoweit ein Anspruch auf Amtshilfe besteht, als es sich um Ersuchen handelt, die auch die ersuchende Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit leisten könnte.

Nach Abs. 4 ist die Verweigerung von Amtshilfe oder ihre zeitliche Verschiebung unverzüglich zu begründen.

Zu Art. 12:

Außer den Kosten für Sachverständige sowie für nicht der Verwaltung angehörende Dolmetscher und Übersetzer wird kein Kostenersatz geleistet. Sollten aber besonders hohe Kosten bei Erledigung des Ersuchens anfallen, so nehmen die Zollverwaltungen Kontakt auf.

Zu Art. 13:

Abs. 1 enthält die allgemeine Datenschutzbestimmung, dass erteilte Auskünfte genau so wie innerstaatliche Auskünfte geschützt werden.

Abs. 2 sieht einen gleichwertigen Datenschutzstandard auf bilateraler Ebene als Voraussetzung für die Übermittlung von Auskünften vor und bestimmt, dass der Datenschutzannex mit den darin enthaltenen Datenschutzvorschriften ein integraler Bestandteil des Abkommens ist.

Abs. 3 regelt, dass erhaltene Informationen ausschließlich für die in diesem Abkommen bestimmten Zwecke, einschließlich der wegen Zollzuwiderhandlungen eingeleiteten Verfahren, verwendet werden dürfen.

Nach Abs. 4 muss die vorherige Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde eingeholt werden, wenn erteilte Auskünfte für andere Zwecke als im Ersuchen ausgeführt verwendet werden sollen.

Abs. 5 sieht eine Beweisverwertung von den Suchtmittelbereich betreffenden Auskünften auch durch andere zuständige Behörden vor, in Österreich durch das Bundesministerium für Inneres.

Abs. 6 sieht vor, dass der Umstand, dass eine Auskunft im Rahmen dieses Abkommens übermittelt wurde, die österreichische Zollverwaltung nicht daran hindert, diese Information gegebenenfalls im Rahmen ihrer Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission an diese weiterzuleiten.

Zu Art. 14:

Eine Zusammenarbeit ist auch bei der Durchführung von kontrollierten Lieferungen vorgesehen (siehe die Definition in Art. 1 Z 9).

Abs. 2 legt fest, dass die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung in jedem Einzelfall zu treffen ist und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren beider Vertragsparteien und für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen zu erfolgen hat. Zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung im Sinn dieses Abkommens bedarf es in Österreich der Zustimmung der zuständigen Justizbehörde und der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres.

Der Inhalt illegaler Warensendungen kann gemäß Abs. 3 auch gänzlich oder teilweise entfernt oder ersetzt werden.

zu Art.15:

Nach Abs. 1 ist ein unmittelbarer Verkehr in allen Zollangelegenheiten zwischen den zuständigen Zentralbehörden vorgesehen. Nach Abs. 2 dürfen aufeinander abgestimmte Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

Gemäß Abs. 3 sollen Meinungsverschiedenheiten auf Ebene der Zollverwaltungen ausgeräumt werden, erst dann soll der diplomatische Weg beschritten werden.

Zu Art. 16:

Dieser Artikel enthält die üblichen Schlussbestimmungen des In-Kraft-Tretens, der Kündigung und hinsichtlich einer allfälligen Revision des Abkommens.

Anhang

Der Anhang enthält die für derartige Abkommen üblichen Grundsätze des Datenschutzes, insbesondere was die Verwertung, Berichtigung, Aufbewahrung, Löschung von und Auskunftserteilung über übermittelte Daten betrifft sowie Regeln für die Schadenersatz. Darüber hinaus findet sich ein Verweis auf die Grundsätze des Übereinkommens des Europarates Nr. 108 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Jänner 1981.