VORBLATT

Probleme:

-       Grundsteuergesetz 1955: In Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen sind persönliche Steuerbefreiungen vorgesehen, die auf dem Gebiet der Grundsteuer umzusetzen sind.

-       Alkoholsteuergesetz, Biersteuergesetz 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, Tabaksteuergesetz 1995 und Mineralölsteuergesetz 1995: Papiermäßig abgegebene Anmeldungen und Ansuchen im Verbrauchsteuerbereich sind mit einem Arbeitsaufwand verbunden, der sich mit elektronischen Arbeitsmitteln verringern lässt. Die Erfordernisse der elektronischen Verbrauchsteueranmeldung sind in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen nicht ausreichend berücksichtigt.

-       IAKW-Finanzierungsgesetz: Durch ein Übereinkommen zwischen dem Bund und dem Land Wien von 2007 wurden die Kostenbeteiligungsleistungen der Stadt Wien für das Internationale Amtssitzzentrum vertraglich neu definiert.

Ziel:

-       Grundsteuergesetz 1955: Gleichstellung der internationalen Organisationen mit Botschaften auf bilateraler Ebene bezüglich der Grundsteuerbefreiung.

-       Alkoholsteuergesetz, Biersteuergesetz 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, Tabaksteuergesetz 1995 und Mineralölsteuergesetz 1995: Es wird eine anwenderfreundliche elektronische Möglichkeit geschaffen, die Verbrauchsteueranmeldungen und Vergütungen vorzunehmen. Die Anwendemöglichkeit der FinanzOnline-Verordnung 2006 in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen wird verankert.

-       IAKW-Finanzierungsgesetz: Gesetzliche Neudefinition.

Inhalt/Problemlösung:

-       Grundsteuergesetz 1955: Durch die neue Befreiungsbestimmung wird für Grundbesitz, der von einer internationalen Organisation als ständiger Amtssitz benutzt wird, die Gleichstellung der internationalen Organisationen mit Botschaften auf bilateraler Ebene erreicht.

-       Alkoholsteuergesetz, Biersteuergesetz 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, Tabaksteuergesetz 1995 und Mineralölsteuergesetz 1995: Die Möglichkeit zur Einbringung einer elektronischen Anmeldung wird vorgesehen. Die Verordnungsermächtigung (FinanzOnline-Verordnung 2006) wird geschaffen.

-       IAKW-Finanzierungsgesetz: Durch eine Novelle des IAKW-Finanzierungsgesetzes sind die Kostenbeteiligungsleistungen der Stadt Wien gesetzlich festzulegen.

Alternativen:

-       Grundsteuergesetz 1955: Keine.

-       Alkoholsteuergesetz, Biersteuergesetz 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, Tabaksteuergesetz 1995 und Mineralölsteuergesetz 1995: Keine.

-       IAKW-Finanzierungsgesetz: Beibehaltung einer nichtvertragskonformen Regelung.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

-       Grundsteuergesetz 1955: Keine, da nur wenige Befreiungsfälle zu erwarten sind.

-       Alkoholsteuergesetz, Biersteuergesetz 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, Tabaksteuergesetz 1995 und Mineralölsteuergesetz 1995: Kosten für die Erstellung des Internet-Applikations-Programms: 120.000 €. Diese Kosten sind den Projekteckdaten des Angebots entnommen. Im Betrieb ist mit keinen Aufkommensänderungen, jedoch mit einer wesentlichen Verringerung des Verwaltungsaufwandes auf Seiten der Abgabenbehörde und auf Seiten der Steuerpflichtigen zu rechnen.

-       IAKW-Finanzierungsgesetz: Entlastung des Bundeshaushaltes durch Kostenbeteiligungsleistungen der Stadt Wien.

– Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

-       Grundsteuergesetz 1955: Grundsteuerausfälle für wenige Sitzgemeinden in einem vom Gesamtaufkommen her unbedeutenden Ausmaß.

-       Alkoholsteuergesetz, Biersteuergesetz 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, Tabaksteuergesetz 1995 und Mineralölsteuergesetz 1995: Die Aufnahme des Neusiedlersees in die Gruppe der für Schifffahrtunternehmen mineralölsteuerbegünstigten Gewässer, führt zu einer Senkung des Mineralölsteueraufkommens von jährlich rund 30.000 €.

-       IAKW-Finanzierungsgesetz: Keine.

– Abgabenaufkommen verteilt auf die Gebietskörperschaften:

-       Grundsteuergesetz 1955: Grundsteuerausfälle für wenige Sitzgemeinden in einem vom Gesamtaufkommen her unbedeutenden Ausmaß.

-       Alkoholsteuergesetz, Biersteuergesetz 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, Tabaksteuergesetz 1995 und Mineralölsteuergesetz 1995: Keine Änderung.

-       IAKW-Finanzierungsgesetz: Keine.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

-       Grundsteuergesetz 1955: Keine Auswirkungen auf die Planstellen der betroffenen Gebietskörperschaften und die Beschäftigung in den Betrieben.

-       Alkoholsteuergesetz, Biersteuergesetz 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, Tabaksteuergesetz 1995 und Mineralölsteuergesetz 1995: Kurzfristig sind keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes und die Beschäftigung in den Betrieben zu erwarten. Langfristig sind Rationalisierungsmaßnahmen möglich. Durch Kostenreduktion soll der Wirtschaftsstandort gesichert werden.

-       IAKW-Finanzierungsgesetz: Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

-       Grundsteuergesetz 1955: Keine.

-       Alkoholsteuergesetz, Biersteuergesetz 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, Tabaksteuergesetz 1995 und Mineralölsteuergesetz 1995: Die Vereinfachungen und elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten führen zu einer Verminderung der Verwaltungslasten für Unternehmen um 1,3 Mio. Euro pro Jahr.

-       IAKW-Finanzierungsgesetz: Keine.

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

-       Grundsteuergesetz 1955: Keine Auswirkungen durch die neue Befreiungsbestimmung.

-       Alkoholsteuergesetz, Biersteuergesetz 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, Tabaksteuergesetz 1995 und Mineralölsteuergesetz 1995: Durch den Wegfall des Briefverkehrs sind Einsparungen an Transportleistungen und Büromittel absehbar.

-       IAKW-Finanzierungsgesetz: Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

-       Grundsteuergesetz 1955: Die vorgesehene Regelung ist EU-rechtskonform.

-       Alkoholsteuergesetz, Biersteuergesetz 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, Tabaksteuergesetz 1995 und Mineralölsteuergesetz 1995: Die vorgesehenen Regelungen sind EU-rechtskonform. Die zu erwartenden Entwicklungen im Bereich des EMCS  (Excise Movement and Control System = System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren) werden im Wesentlichen berücksichtigt.

-       IAKW-Finanzierungsgesetz: Keine Auswirkung auf das Gemeinschaftsrecht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im Grundsteuergesetz 1955:

Die Gesetzesänderung dient der Gleichbehandlung der internationalen Organisationen mit Botschaften im Sinne der bestehenden Regelung des § 2 Z 10 GrStG bei der Zuerkennung von Grundsteuerbefreiungen. Es sollen damit auch die in Amtssitzabkommen vorgesehenen persönlichen Steuerbefreiungen internationaler Organisationen umgesetzt werden.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen in den nachstehenden Gesetzen:

-       Alkoholsteuergesetz,

-       Biersteuergesetz 1995,

-       Schaumweinsteuergesetz 1995,

-       Tabaksteuergesetz 1995,

-       Mineralölsteuergesetz 1995.

Eine Maßnahme zur Verstärkung der Servicekomponente der Finanzverwaltung ist die Nutzung der IT-Verfahren für eine laufende Verbesserung der Akzeptanz der Abgabenentrichtung und sonstiger Verwaltungsmaßnahmen. Die Forcierung von E-Government in den Bereichen der Verbrauchsteuern ist der Hauptgrund der Gesetzesänderungen, wobei der Servicegedanke gegenüber den Wirtschaftsbeteiligten im Vordergrund steht. Lösungen zu einer einfachen, praktikablen und zeitgemäßen Möglichkeit elektronischer Abgabenerklärungen die den jeweiligen Prüf- und Sicherheitsanforderungen entspricht, sind erklärtes Ziel der Gesetzesänderung.

Die elektronische Verbrauchsteueranmeldung soll einen EDV-Zugang der Wirtschaftsbeteiligten sowohl über FinanzOnline, als auch über EDI (Electronic Data Interchange = elektronischer Datenaustausch) ermöglichen. Dazu sind die gegenständlichen legistischen Anpassungen in den Verbrauchsteuergesetzen erforderlich. Eine Verordnungsermächtigung (FinanzOnline-Verordnung 2006) für die elektronische Abgabe von Anmeldungen und Anträgen wird in den einzelnen Gesetzen aufgenommen. Synergien werden dabei über das System for Exchange of Excise Data (SEED) als zentrale Verbrauchsteuerdatenbank genutzt. Die Überprüfung und Verarbeitung der übermittelten Daten erfolgt durch die EDV und jene der Anmeldungs-/Erstattungsdaten durch die Zollämter. Berichtigungen sind im Rahmen der Selbstberechnung online durch den Wirtschaftsbeteiligten möglich. Die elektronische Abgabe der Verbrauchsteueranmeldungen/-Erstattungen durch die Wirtschaftsbeteiligten stellt eine Verwaltungsvereinfachung dar, wobei eine laufende Plausibilitätsprüfung erfolgt und eine statistische Auswertung der Verbrauchsteuerdaten automatisch oder auf Abfrage erfolgt.

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes für die Änderungen im IAKW-Finanzierungsgesetz:

Mit der 5. IAKW-Finanzierungsgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 40/2004, wurde dem Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung erteilt, die Planung, Errichtung und Finanzierung eines als Bundesgebäude zu errichtenden und in den Bereich des Internationalen Zentrums Wien zu integrierenden Konferenzgebäudes der IAKW-AG zu übertragen. Weiters wurde der Stadt Wien gemäß § 2 Abs. 6 leg.cit. die Verpflichtung auferlegt, dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung, Erhaltung, Instandsetzung einschließlich Asbestsanierung und Finanzierung des Internationalen Amtssitzzentrums einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 vH zu leisten.

Gemäß dem Übereinkommen aus 2007 zwischen dem Bund und dem Land Wien sollen die Kostenbeteiligungsleistungen der Stadt Wien durch eine Novelle des IAKW-Finanzierungsgesetzes neu definiert werden.

 

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand “Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;” (Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Grundsteuergesetzes 1955)

Die Gesetzesänderung dient der Gleichbehandlung der internationalen Organisationen mit Botschaften im Sinne der bestehenden Regelung des § 2 Z 10 GrStG. Weiters sollen damit die in Amtssitzabkommen vorgesehenen persönlichen Steuerbefreiungen internationaler Organisationen umgesetzt werden. Insoweit Eigentümer der betroffenen Liegenschaft eine Gebietskörperschaft ist, dient diese Bestimmung lediglich der Klarstellung.

Die Definition der internationalen Organisation entspricht jener im § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, in geltender Fassung.

Der Amtssitz einer internationalen Organisation wird (zumeist im Amtssitzabkommen oder in einem ergänzenden Notenwechsel) klar umschrieben. Da dieser Bereich grundsätzlich unverletzlich ist, erscheint die Anknüpfung daran zur Herbeiführung der Grundsteuerbefreiung sachgerecht und leicht vollziehbar. Um jedoch solche Gebäude(teile) auszuschließen, die lediglich vorübergehend, insbesondere für Tagungen, angemietet und benützt werden (vergleiche z.B. Abschnitt 2 lit. c des Amtssitzabkommens mit den Vereinten Nationen, BGBl. III Nr. 99/1998), soll sich die Grundsteuerbefreiung nur auf den „ständigen“ Amtssitz beziehen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 6 Z 3 AlkStG):

Der Begriff Brennwein ist in der kombinierten Nomenklatur (Zolltarif) mit leichten Unterschieden zum Weingesetz definiert. Eine Anpassung ist daher erforderlich.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 2 Z 2 AlkStG):

Einige Kleinverschlussbrenner mit einer Jahreserzeugung unter 400 Liter Alkohol wollen ihre alkoholischen Erzeugnisse auch in andere Mitgliedstaaten verkaufen. In diesem Fall ist der Regelsteuersatz zu entrichten. Verzichtet der Brenner auf diese Vermarktungsmöglichkeit kann er einen Antrag auf Besteuerung mir dem ermäßigten Steuersatz stellen.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 5 AlkStG):

Der Erstattungs- oder Vergütungsantrag bei der Aufnahme in ein Steuerlager soll im § 10 Abs. 2 geregelt werden und erübrigt sich dadurch im § 5.

Zu Z 4, und 5 (§ 10 Abs. 2 und 6 AlkStG):

Ermöglichung der Selbstberechnung und Selbstkorrektur der Alkoholsteueranmeldung und der Vergütungsbeträge.

Implementierung einer Verordnungsermächtigung zur elektronischen Alkoholsteueranmeldung durch den Steuerschuldner und des elektronischen Erstattungs- oder Vergütungsantrages durch den Berechtigten.

Zu Z 6 (§ 20 Abs. 2 AlkStG):

Klarstellung, dass der ermäßigte Alkoholsteuersatz das alleinige Kriterium ist, das ein Verbringen des begünstigten Alkohols außerhalb des Steuergebietes ausschließt.

Zu Z 7 (§ 21 Abs. 1 Z 5 AlkStG):

Bei der Errichtung einer Verschlussbrennerei entfällt die Erklärung dass eine Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von 400 lA errichtet wird. Eine derartige Erklärung ist aufgrund des Antrages auf den ermäßigten Alkoholsteuersatz in § 2 Abs. 2 Z 2 AlkStG nicht mehr notwendig.

Zu Z 8 (§ 39 Abs. 3 AlkStG):

Für Berechtigte Empfänger soll die Abgabe einer elektronischen Alkoholsteueranmeldung vorgeschrieben werden.

Zu Z 9, 10 und 11 (§ 46 Abs. 5, 6 und 7 AlkStG):

Bei Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung soll ebenfalls die Abgabe einer elektronischen Alkoholsteueranmeldung vorgeschrieben werden.

Zu Z 12 (§ 49 Abs. 5 AlkStG):

Bei Bezug zu gewerblichen Zwecken soll ebenfalls die Abgabe einer elektronischen Alkoholsteueranmeldung vorgeschrieben werden.

Zu Z 13 (§ 52 Abs. 8 AlkStG):

Beim Versandhandel soll die Abgabe einer elektronischen Alkoholsteueranmeldung vorgeschrieben werden.

Zu Z 14 (§ 54 Abs. 5 AlkStG):

Für die Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer soll die Abgabe eines elektronischen Alkoholsteuererstattungsantrages vorgeschrieben werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Biersteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 und 2, (§ 10 Abs. 2, und 7 BierStG):

Ermöglichung der Selbstberechnung und Selbstkorrektur der Biersteueranmeldung und der Vergütungsbeträge.

Implementierung einer Verordnungsermächtigung zur elektronischen Biersteueranmeldung durch den Steuerschuldner und des elektronischen Erstattungs- oder Vergütungsantrages durch den Berechtigten.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 4 BierStG):

Der letzte Satz des Abs. 4 wird zur Korrektur eines redaktionellen Versehens gestrichen und an die vorgesehene Stelle im Abs. 4 des § 14 angefügt.

Zu Z 4 (§ 14 Abs. 4 BierStG):

Dem Abs. 4 wird der letzte Satz des § 12 Abs. 4 zur Korrektur eines redaktionellen Versehens angefügt.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 3 BierStG):

Für Berechtigte Empfänger soll die Abgabe einer elektronischen Biersteueranmeldung vorgeschrieben werden.

Zu Z 6, 7 und 8 (§ 23 Abs. 5, 6 und 7 BierStG):

Bei Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung soll ebenfalls die Abgabe einer elektronischen Biersteueranmeldung vorgeschrieben werden.

Zu Z 9 (§ 29 Abs.  8 BierStG):

Beim Versandhandel soll die Abgabe einer elektronischen Biersteueranmeldung vorgeschrieben werden.

Zu Z 10 (§ 31 Abs. 4 BierStG):

Für die Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer soll die Abgabe eines elektronischen Biersteuererstattungsantrages vorgeschrieben werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1, 2, und 3 (§ 7 Abs. 2, 5 und 7 SchwStG):

Ermöglichung der Selbstberechnung und Selbstkorrektur der Schaumweinsteueranmeldung und der Vergütungsbeträge.

Implementierung einer Verordnungsermächtigung zur elektronischen Schaumweinsteueranmeldung durch den Steuerschuldner und des elektronischen Erstattungs- oder Vergütungsantrages durch den Berechtigten.

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 3 SchwStG):

Für berechtigte Empfänger soll die Abgabe einer elektronischen Schaumweinsteueranmeldung vorgeschrieben werden.

Zu Z 5, 6 und 7 (§ 20 Abs. 5, 6 und 7 SchwStG):

Bei Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung soll ebenfalls die Abgabe einer elektronischen Schaumweinsteueranmeldung vorgeschrieben werden.

Zu Z 8 (§ 23 Abs. 5 SchwStG):

Beim Bezug zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens soll ebenfalls die Abgabe einer elektronischen Schaumweinsteueranmeldung vorgeschrieben werden.

Zu Z 9 (§ 26 Abs. 8 SchwStG):

Beim Versandhandel wird die Abgabe einer elektronischen Schaumweinsteueranmeldung.

Zu Z 10 (§ 28 Abs. 5 SchwStG):

Für die Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer soll die Abgabe eines elektronischen Schaumweinsteuererstattungsantrages vorgeschrieben werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 und 2 (§ 12 Abs. 2 und 8 TabStG):

Ermöglichung der Selbstberechnung und Selbstkorrektur der Tabaksteueranmeldung und der Vergütungsbeträge.

Implementierung einer Verordnungsermächtigung zur elektronischen Tabaksteueranmeldung durch den Steuerschuldner und des elektronischen Erstattungs- oder Vergütungsantrages durch den Berechtigten.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 3 TabStG):

Für berechtigte Empfänger soll die Abgabe einer elektronischen Tabaksteueranmeldung vorgeschrieben werden. Die Möglichkeit der elektronischen Abgabe der Tabaksteueranmeldungen vereinfacht die Abgabe von Leermeldungen, sodass Ausnahmebewilligungen entbehrlich werden.

Zu Z 4, 5 und 6 (§ 24 Abs. 5, 6 und 7 TabStG):

Bei Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung soll ebenfalls die Abgabe einer elektronischen Tabaksteueranmeldung vorgeschrieben werden.

Zu Z 7 (§ 27 Abs. 5 TabStG):

Beim Bezug zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens soll ebenfalls die Abgabe einer elektronischen Tabaksteueranmeldung vorgeschrieben werden.

Zu Z 8 (§ 31 Abs. 4 TabStG):

Für die Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer soll die Abgabe eines elektronischen Tabaksteuererstattungsantrages vorgeschrieben werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 2 MinStG):

Durch die Osterweiterung ergibt sich beim Neusiedlersee in Hinblick auf die Mineralölsteuer eine gleich gelagerte Situation wie auf dem Bodensee und auf der Donau. Die Änderung dient der Anpassung an die geänderten zwischenstaatlichen Verhältnisse.

Zu Z 2 und 3 (§ 23 Abs. 3 und 9 MinStG):

Ermöglichung der Selbstberechnung und Selbstkorrektur der Mineralölsteueranmeldung und der Vergütungsbeträge.

Implementierung einer Verordnungsermächtigung zur elektronischen Mineralölsteueranmeldung durch den Steuerschuldner und des elektronischen Erstattungs- oder Vergütungsantrages durch den Berechtigten.

Zu Z 4 (§ 31 Abs. 3 MinStG):

Für Berechtigte Empfänger soll die Abgabe einer elektronischen Mineralölsteueranmeldung vorgeschrieben werden.

Zu Z 5, 6 und 7 (§ 38 Abs. 5, 6 und 7 MinStG):

Bei Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung soll ebenfalls die Abgabe einer elektronischen Mineralölsteueranmeldung vorgeschrieben werden.

Zu Z 8 (§ 41 Abs. 5 MinStG):

Beim Bezug zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens soll ebenfalls die Abgabe einer elektronischen Mineralölsteueranmeldung vorgeschrieben werden.

Zu Z 9 (§ 46 Abs. 5 MinStG):

Für die Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringung zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer soll die Abgabe eines elektronischen Mineralölsteuererstattungsantrages vorgeschrieben werden.

Zu Artikel 7 (Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes)

Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich der Erweiterung um die Konferenzhalle (Gebäude M) mit Gesamtkosten von maximal 50 Millionen Euro und der Asbestsanierung des Internationalen Amtssitzzentrums einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 vH der jeweiligen Gesamtkosten zu leisten. Dieser Kostenbeitrag ist in jährlichen Teilbeträgen entsprechend den im jeweils vorangegangenen Jahr angefallenen Aufwendungen der IAKW-AG an den Bund zu leisten.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

§ 2. Z 1 bis 10 …

§ 2. Z 1 bis 10 …

 

         11. Grundbesitz, der von einer internationalen Organisation mit Sitz in Österreich oder von einer Einrichtung einer internationalen Organisation mit Sitz im Ausland als ihr ständiger Amtssitz benutzt wird, wenn die internationale Organisation oder ihre Einrichtung in Österreich persönlich steuerbefreit ist. Internationale Organisationen im Sinne dieser Bestimmung sind

 

           a) Organisationen, die ausschließlich aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden,

 

          b) Organisationen, die entweder zur Gänze aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts mehrerer Staaten oder aus dieser Rechtsform nach gleichartigen Einrichtungen bestehen oder teilweise aus diesen und teilweise aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden.

Artikel 2

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

§ 1. (1) bis (6) …

§ 1. (1) bis (6) …

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22% vol, der als Brennwein im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.

           3. der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24% vol, der als Brennwein in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der

(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, der

           1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder

           1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder

           2. in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A

           2. über Antrag in Verschlussbrennereien (§ 20) mit einer Jahreserzeugung bis zu höchstens 400 l A

hergestellt worden ist.

hergestellt worden ist.

(3) …

(3) …

§ 5. (1) bis (4) …

§ 5. (1) bis (4) …

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Steuer ist durch den Inhaber des Steuerlagers mit der Steueranmeldung (§ 10) geltend zu machen und selbst zu berechnen. Die Vornahme einer solchen Berechnung gilt als Antrag im Sinne des Abs. 1.

 

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von der anzumeldenden Alkoholmenge jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die unter Steueraussetzung verbracht oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 von der Alkoholsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge hat der Steuerschuldner die Alkoholsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführten Zollamt zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers eines Steuerlagers zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von der anzumeldenden Alkoholmenge jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die unter Steueraussetzung verbracht oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 von der Alkoholsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge hat der Steuerschuldner die Alkoholsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats bei dem im Abs. 1 angeführten Zollamt zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers eines Steuerlagers zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldung vorgesehen, so sind diese zu verwenden.

(6) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.

§ 20. (1) …

§ 20. (1) …

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist es verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlussbrennerei herzustellen. Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A hergestellt worden ist, außerhalb des Steuergebietes durch den Inhaber der Verschlussbrennerei ist verboten.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist es verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlussbrennerei herzustellen. Wurde der ermäßigte Steuersatz gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 in Anspruch genommen, ist es für den Inhaber der Verschlussbrennerei verboten, den Alkohol außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 21. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag hat zu enthalten:

§ 21. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag hat zu enthalten:

           1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

           1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

           2. den Standort der Verschlussbrennerei und deren örtliche Begrenzung,

           2. den Standort der Verschlussbrennerei und deren örtliche Begrenzung,

           3. die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlussbrennerei,

           3. die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlussbrennerei,

           4. die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlussbrennerei,

           4. die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlussbrennerei,

           5. gegebenenfalls die Erklärung, dass eine Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A errichtet wird,

      

           6. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.

           6. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 39. (1) und (2) …

§ 39. (1) und (2) …

(3) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2 und 6 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen werden, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Erzeugnisse aufgenommen werden, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen.

(3) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Erzeugnisse nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen werden, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Erzeugnisse aufgenommen werden, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Alkoholsteuer hinweisen.

§ 46. (1) bis (4) …

§ 46. (1) bis (4) …

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

           1. der Versender,

           1. der Versender,

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Erzeugnis erlangt hat,

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Erzeugnis erlangt hat,

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Erzeugnisses, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Erzeugnisses, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

 

           4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat.

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für ein Erzeugnis, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Erzeugnis an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Für die Anmeldung gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für ein Erzeugnis, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Erzeugnis an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

(7) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

§ 49. (1) bis (4) …

§ 49. (1) bis (4) …

(5) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung dessen beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(5) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung dessen beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.

§ 52. (1) bis (3) …

§ 52. (1) bis (7) …

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß.“

(9) …

(9) …

§ 54. (1) bis (4) …

§ 54. (1) bis (4) …

(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Der Inhaber eines Steuerlagers oder ein berechtigter Empfänger kann die Erstattung oder Vergütung der Steuer mit der Steueranmeldung (§ 10) geltend machen und selbst berechnen. Die Vornahme einer solchen Berechnung gilt als Antrag im Sinne des ersten Satzes. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im § 10 Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.

(6) …

(6) …

Artikel 3

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Bier entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach § 4 von der Biersteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Biersteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Biersteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldung vorgesehen, so sind diese zu verwenden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Bier entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach § 4 von der Biersteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Biersteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Biersteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(3) bis (6)…

(3) bis (6)…

 

(7) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.

§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) …

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Bier entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Biersteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Bier entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

§ 14. (1) bis (3) …

§ 14. (1) bis (3) …

(4) Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Biersteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Bierlager in den freien Verkehr entnommenes Bier entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Abs. 2 ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.

(4) Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Biersteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Bierlager in den freien Verkehr entnommenes Bier entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Abs. 2 ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

§ 16. (1) und (2) …

§ 16. (1) und (2) …

(3) Mit der Aufnahme des Bieres in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Bier nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Bier aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen

(3) Mit der Aufnahme des Bieres in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Bier nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Bier aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer hinweisen.

§ 23. (1) bis (4) …

§ 23. (1) bis (4) …

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 bis 3

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 bis 3

           1. der Versender,

           1. der Versender,

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Bier erlangt hat,

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Bier erlangt hat,

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Bieres, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Bieres, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

 

           4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Bier entzogen hat.

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Bier entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Für die Anmeldung gilt § 10 Abs. 7 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Bier nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

(7) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Bier nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

§ 29. (1) bis (6) …

§ 29. (1) bis (7) …

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß.

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß.

(9) …

(9) …

§ 31. (1) bis (3) …

§ 31. (1) bis (3) …

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 10 Abs. 7 sinngemäß.

(5) …

(5) …

Artikel 4

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Schaumwein entfallen, der unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach § 4 von der Schaumweinsteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Schaumweinsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Schaumweinsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Schaumweinsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldung vorgesehen, so sind diese zu verwenden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Schaumwein entfallen, der unter Steueraussetzung verbracht wurde oder nach § 4 von der Schaumweinsteuer befreit ist. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Schaumweinsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Schaumweinsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 28 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Schaumweinsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(3) und (4) …

(3) und (4)…

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 2, so hat der Steuerschuldner die Schaumweinmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Schaumweinsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 2 oder 3, so hat der Steuerschuldner die Schaumweinmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Schaumweinsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(6) …

(6) …

 

(7) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.

§ 13. (1) und (2) …

§ 13. (1) und (2) …

(3) Die Steuerschuld entsteht mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des berechtigten Empfängers. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Schaumwein nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Schaumwein aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen.

(3) Mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, er ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Schaumwein nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Schaumwein aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer hinweisen.

§ 20. (1) bis (4) …

§ 20. (1) bis (4) …

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 bis 3

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 bis 3

           1. der Versender,

           1. der Versender,

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Schaumwein erlangt hat,

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Schaumwein erlangt hat,

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Schaumweins, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Schaumweins, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

 

           4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer den Schaumwein entzogen hat.“

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer den Schaumwein entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Für die Anmeldung gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

(7) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

§ 23. (1) bis (4) …

§ 23. (1) bis (4) …

(5) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(5) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 20. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden dritten Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.

§ 26. (1) bis (7) …

§ 26. (1) bis (7) …

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß.

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß.

(9) …

(9) …

§ 28. (1) bis (4) …

§ 28. (1) bis (4) …

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Zollamt Innsbruck. Für die Anträge gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.

(3) …

(3) …

Artikel 5

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Tabakwaren entfallen, die unter Steueraussetzung verbracht oder nach § 6 von der Tabaksteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 6 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Tabaksteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die gemäß § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Tabaksteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldung vorgesehen, so sind diese zu verwenden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Tabakwaren entfallen, die unter Steueraussetzung verbracht oder nach § 6 von der Tabaksteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 6 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Tabaksteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die gemäß § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Tabaksteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(3) bis (7) …

(3) bis (7)…

 

(8) Die Anmeldung grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.

§ 18. (1) bis (2) …

§ 18. (1) bis (2) …

(3) Die Steuerschuld entsteht mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des berechtigten Empfängers. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Tabakwaren nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Tabakwaren aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.

(3) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, er ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Tabakwaren nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Tabakwaren aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.

§ 24. (1) bis (4) …

§ 24. (1) bis (4) …

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 bis 3

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 bis 3

           1. der Versender,

           1. der Versender,

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat,

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat,

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

 

           4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat.

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Für die Anmeldung gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Tabakwaren, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffende Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist oder dass die Tabakwaren nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden sind, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

(7) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist oder dass die Tabakwaren nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden sind, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

§ 27. (1) bis (4) …

§ 27. (1) bis (4) …

(5) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(5) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß.

(6) …

(6) …

§ 31. (1) bis (3) …

§ 31. (1) bis (3) …

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß.

(5) …

(5) …

Artikel 6

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

           1. …

           1. …

           2. Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schifffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau oder auf dem Bodensee aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden;

           2. Mineralöl, das als Schiffsbetriebsstoff an Schifffahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen (einschließlich Werksverkehr) auf der Donau, dem Bodensee oder auf dem Neusiedlersee aus Steuerlagern oder Zolllagern abgegeben wird und Kraftstoffe, die an solche Unternehmen zum Einsatz zu diesen Zwecken auf diesen Gewässern abgegeben werden;

           3. bis 12. …

           3. bis 12. …

(2) …

(2) …

§ 23. (1) und (2) …

§ 23. (1) und (2) …

(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt. Sind amtliche Vordrucke oder Muster für die Anmeldung vorgesehen, so sind diese zu verwenden.

(3) Die angemeldeten Mineralöl-, Kraftstoff- und Heizstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene in der Gesamtmenge enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das unter Steueraussetzung verbracht wurde, oder die gemäß § 4 von der Mineralölsteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 4 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Steuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 oder § 46 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Mineralölsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner nicht vor Erlassung des Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(4) bis(8)…

(4) bis (8)…

 

(9) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.

§ 31. (1) und (2) …

§ 31. (1) und (2) …

(3) Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen Mineralöl nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Mineralöl aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen.

(3) Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. In jenen Fällen, in denen Mineralöl nicht regelmäßig in den Betrieb aufgenommen wird, kann das Zollamt auf Antrag zulassen, dass die Verpflichtung zur Vornahme von Anmeldungen auf jene Monate eingeschränkt wird, in denen Mineralöl aufgenommen wird, wenn der zur Abgabe der Anmeldung Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß.

§ 38. (1) bis (4) …

§ 38. (1) bis (4) …

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 bis 3

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 bis 3

           1. der Versender,

           1. der Versender,

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat,

           2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Mineralöl erlangt hat,

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Mineralöls, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

           3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer des Mineralöls, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

 

           4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat.

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Mineralöl nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

(7) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben oder dass das Mineralöl nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

§ 41. (1) bis (4) …

§ 41. (1) bis (4) …

(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.

(5) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld entstanden und das nicht steuerfrei ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Zollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig. Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.

(6) bis (9)…

(6) bis(9)…

§ 46. (1) bis (4) …

§ 46. (1) bis (4) …

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck. Für die Anträge gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.

Artikel 7

Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes

§ 2. (1) bis (5) …

§ 2. (1) bis (5) …

(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung, Erhaltung, Instandsetzung einschließlich Asbestsanierung und Finanzierung des Internationalen Amtsitzzentrums (§ 1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 von Hundert zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in Teilbeträgen entsprechend den jeweiligen Zahlungsverpflichtungen (Terminen) des Bundes zu leisten.

(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung um die Konferenzhalle (Gebäude M) mit Gesamtkosten von maximal 50 Millionen Euro und der Asbestsanierung des Internationalen Amtssitzzentrums (§ 1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 von Hundert der jeweiligen Gesamtkosten zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in jährlichen Teilbeträgen entsprechend den im jeweils vorangegangenen Jahr angefallenen Aufwendungen der IAKW AG an den Bund zu leisten.