Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll25. Sitzung / Seite 153

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Artikel 1 Ziffer 6 lautet:

6. § 14 Abs. 4, zweiter Satz lautet:

„Entsendet werden können Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und ab­gesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.“

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Alle Beschäftigten sollen auch in den De-facto-Selbstverwaltungsorganen vertreten sein.

Geben Sie sich einen Ruck, meine sehr geehrten Damen und Herren! Da geht es nicht um eine Debatte um Wahlrecht, Staatsbürgerschaft et cetera, sondern da geht es darum, dass die Leute einfach dort mitbestimmen können sollen, wo sie auch Beiträge leisten und Leistungen erhalten sollen. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)

16.39


Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben von Herrn Abgeordnetem Öllinger eingebrachte Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unter­stützt und steht daher mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Öllinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (52 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie das Bauarbeiter-Schlechtwet­terentschädigungsgesetz 1957 geändert werden (118 d.B.)

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (52 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsge­setz 1957 geändert werden, in der Fassung des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales (118 d.B.), wird wie folgt geändert:

Artikel 1 Ziffer 6 lautet:

6. § 14 Abs. 4, zweiter Satz lautet:

„Entsendet werden können Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und ab­gesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.“

Begründung

Die Beschränkung der in die Verwaltungskörper der Urlaubs- und Abfertigungskasse entsendbaren Personen auf österreichische Staatsangehörige entspricht nicht der Realität des Bausektors und stellt einen unzulässigen Ausschluss eines großen Teils der in diesem Sektor beschäftigten Menschen dar. Die gewählte Formulierung ent-


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