Kraftfahrzeuge für kurzfristige Vermietung,
Kraftfahrzeuge für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen,
Leichenwagen,
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren,
Begleitfahrzeuge der Sondertransporte und
Kraftfahrzeuge, die für Zwecke des Bundesheeres und der Heeresverwaltung verwendet werden.
Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 Z 3. Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.‘“
Die bisherigen Ziffern 1 und 2 im Artikel 1 erhalten die Ziffern 2 und 3.
*****
Ich bitte, diesen Antrag in die Verhandlungen aufzunehmen. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)
19.29
Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher auch mit zur Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Antrag
der Abgeordneten Weinzinger, Dr. Fichtenbauer, Kollegin und Kollegen betreffend Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird
eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (406 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Norm-verbrauchsabgabegesetz und das Mineralölsteuergesetz 1995 geändert werden – Ökologisierungsgesetz 2007 (ÖkoG 2007) (441 d.B.) in der 46. Sitzung des Nationalrates am 30. Jänner 2008
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die dem Bericht (406 d.B.) angeschlossene Gesetzesvorlage (441 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz und das Mineralölsteuergesetz 1995 geändert werden, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Z 1 lautet:
„§ 3 Z 3
,3. Vorgänge in Bezug auf
Vorführkraftfahrzeuge,
Fahrschulkraftfahrzeuge,
Miet-, Taxi- und Gästewagen,
Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden,
Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen
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