Nationalrat, XXIII.GPStenographisches Protokoll46. Sitzung / Seite 225

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Kraftfahrzeuge für kurzfristige Vermietung,

Kraftfahrzeuge für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen,

Leichenwagen,

Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren,

Begleitfahrzeuge der Sondertransporte und

Kraftfahrzeuge, die für Zwecke des Bundesheeres und der Heeresverwaltung verwen­det werden.

Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 Z 3. Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird.‘“

Die bisherigen Ziffern 1 und 2 im Artikel 1 erhalten die Ziffern 2 und 3.

*****

Ich bitte, diesen Antrag in die Verhandlungen aufzunehmen. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ.)

19.29


Präsidentin Dr. Eva Glawischnig-Piesczek: Der Abänderungsantrag ist ordnungs­gemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht daher auch mit zur Verhand­lung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Antrag

der Abgeordneten Weinzinger, Dr. Fichtenbauer, Kollegin und Kollegen betreffend Bun­­desgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz geändert wird

eingebracht im Zuge der Debatte zum Bericht des Finanzausschusses über die Regierungsvorlage (406 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Norm-verbrauchs­abgabegesetz und das Mineralölsteuergesetz 1995 geändert werden – Ökologisie­rungs­gesetz 2007 (ÖkoG 2007) (441 d.B.) in der 46. Sitzung des Nationalrates am 30. Jänner 2008

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die dem Bericht (406 d.B.) angeschlossene Gesetzesvorlage (441 d.B.) betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz und das Mineralöl­steuer­gesetz 1995 geändert werden, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Z 1 lautet:

㤠3 Z 3

,3. Vorgänge in Bezug auf

Vorführkraftfahrzeuge,

Fahrschulkraftfahrzeuge,

Miet-, Taxi- und Gästewagen,

Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden,

Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen

 


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