1001/A XXIV. GP
Eingebracht am 24.02.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
des Abgeordneten KO Heinz-Christian Strache
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zu letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:
Der Absatz 2 des § 6 entfällt und der Absatz 3 wird zu Absatz 2.
Begründung
Allein aufgrund einer Familienzugehörigkeit ist es nicht demokratisch, Personen vom passiven Wahlrecht auszuschließen. Die Monarchie ist vor über neunzig Jahren zu Ende gegangen, eine Wiedererrichtung ist nicht zu befürchten. Daher ist der Absatz 2 „Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.“ zu streichen.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.