1106/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 22.04.2010
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig, Dr. Huainigg, Ing. Hofer, Mag. Helene  Jarmer, Dolinschek

und KollegInnen

betreffend Service- und Signalhunde

 

In den letzten Jahren hat der Einsatz von Hunden zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung zunehmend an Bedeutung gewonnen.

 

Es handelt sich dabei um spezifisch ausgebildete Hunde, die unter anderem als Blindenführhunde, Servicehunde für mobilitätseingeschränkte Personen, Rehabilitationshunde, Signalhunde zur Unterstützung hörbehinderter  bzw. anfallkranker Menschen Hilfe und Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags leisten. Der Einsatz der Tiere stellt einen wertvollen Beitrag zu mehr Unabhängigkeit der Betroffenen dar und fördert im Besonderen die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung.

 

Bei der Ausbildung und dem Training von Hunden handelt es sich um ein freies Gewerbe. Dies führt zu einer breit gestreuten Angebotsvielfalt, birgt aber auch Risiken für die Konsumenten und Konsumentinnen. Eine hohe Qualität der ausgelieferten Tiere liegt sowohl im Interesse der Menschen mit Behinderung als auch der Ausbildungsstellen (ohne Benachteiligung der gewerblichen Hundeschulen)

 

Während für Blindenführhunde eine gesetzliche Definition im Bundesbehindertengesetz (BBG) und Richtlinien für die qualitätsbezogene Beurteilung erlassen wurden, stehen gleichartige Regelungen für Servicehunde und Signalhunde für gehörlose und hörbehinderte Menschen bzw. anfallkranke Menschen nicht zur Verfügung.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachfolgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird ersucht, gemeinsam mit den Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderung und den Ländern zu prüfen, wie die Schaffung einheitlicher Begriffsbestimmungen  für Service- und Signalhunde analog zu den Blindenführhunden im BBG und in weiterer Folge die Festlegung von Qualitätskriterien und die Vorgabe bundesweit anzuwendender Richtlinien über die Beurteilung ohne Benachteiligung der gewerblichen Hundeschulen umgesetzt werden kann.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Sozialausschuss