1152/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 20.05.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

EntschlieSSungsantrag

 

der Abgeordneten Ursula Haubner, Dolinschek

Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesrahmengesetz zur einheitlichen Regelung über die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von behinderten Menschen in der Beschäftigungstherapie

 

Für Menschen, deren Leistungsfähigkeit aufgrund ihrer Behinderung so weit herabgesetzt ist, dass eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist, gibt es die Möglichkeit der Beschäftigungstherapie. Sie wird in Tagesheimstätten und in Einrichtungen mit Wohnheimen angeboten. Dabei werden Menschen mit Behinderungen sozial eingegliedert – ähnlich wie bei einer beruflichen Tätigkeit. Durch fachkundige Betreuung, sinnvolle und nützliche Beschäftigung sollen ihre Fähigkeiten gefördert und weiterentwickelt werden. In geregelten Arbeitszeiten werden von ihnen Produkte hergestellt oder Dienstleistungen erbracht.

Doch die rechtliche Absicherung dieser beschäftigten Menschen mit Behinderung ist völlig unzureichend und in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Denn für die Arbeit in diesen Tagesheimstätten gibt es keine Entlohnung, sondern nur ein Taschengeld. Daher haben diese Menschen mit Behinderung kein sozialversicherungsrechtlich abgesichertes Beschäftigungsverhältnis.

Um diesen Menschen in Beschäftigungstherapie den Zugang zu sozialversicherungsrechtlich abgesicherten Beschäftigungsverhältnissen zu ermöglichen sollen in einem Bundesrahmengesetz einheitliche Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von behinderten Menschen in Beschäftigungstherapie umgesetzt werden.

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage für ein Bundesrahmengesetz ehest möglich zu zuleiten, damit bundeseinheitliche Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Menschen mit Behinderung in der Beschäftigungstherapie umgesetzt werden.“

 

Wien, am 20. Mai 2010

 

 In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales beantragt.