1168/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 16.06.2010
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Jarmer, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Anerkennung von Taubblindheit als eigenständige Art der Behinderung

 

Taubblindheit ist eine ausgeprägte Behinderung in Form einer Kombination von Seh- und Hörbehinderungen, wobei der Ausfall des einen Sinnes nicht mehr durch den anderen ausgeglichen werden kann. Taubblinde Menschen können mit ihrer Umgebung meist nur mit dem Tastsinn durch das sogenannte „Lormen“ kommunizieren. Dies führt zu großen Schwierigkeiten beim Zugang zu Information, Kommunikation und Mobilität. Diese müssen durch eine professionelle Unterstützung kompensiert werden.

Taubblinde Menschen stellen derzeit eine der am meisten ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen in Österreich dar.

In einer schriftlichen Erklärung der EU wurden im Jahr 2004 die Mitgliedsstaaten aufgefordert, die Rechte der taubblinden Menschen anzuerkennen und ihnen durch entsprechende Gesetze Geltung zu verschaffen. Dazu ist es notwendig, Taubblindheit als eigenständige Behinderungsform anzuerkennen. Nur ein offizielle Anerkennung dieser Behinderung dann gewährleisten, dass die Bedürfnisse taubblinder Menschen in politischen Entscheidungsprozessen Berücksichtigung finden. Dies ist in Österreich bis jetzt nicht erfolgt.

Eine Vorbildfunktion nimmt Dänemark ein. Hier ist Taubblindheit offiziell anerkannt. Es existiert ein Programm, um taubblinde Menschen statistisch erfassen zu können.

Qualifizierte Ausbildungsmöglichkeiten für Dolmetscher und AssistentInnen stellen sicher, dass taubblinde Menschen sozial integriert werden.

Auch in der UN-Konvention über die Rechte der Menschen mit Behinderungen wird im Kapitel „Bildung“ gefordert, dass gehörlose und taubblinde Menschen sowie Kinder in der für sie am besten geeigneten Sprache und Formen und Mitteln der Kommunikation unterrichtet werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden


 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die nötigen legistischen Schritte zu unternehmen, damit Taubblindheit als eigenständige Art der Behinderung anerkannt wird.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.