1205/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 07.07.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Moser, Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Anpassung der Regelungen zur SchülerInnenfreifahrt an heutige familiäre Alltagserfordernisse

 

 

Die Volksanwaltschaft hat bereits wiederholt – so zB 2008 und 2009 – in ihren Jahresberichten darauf hingewiesen, „dass die Regelungen der SchülerInnenfreifahrt den heutigen Alltagserfordernissen angepasst werden müssen“. Denn immer noch ist es trotz jahrelanger Kritik vieler Betroffener so, dass weder kostenfreie Fahrten zwischen Schule und Hort, noch Fahrten von und zu Großeltern o.ä. und vor allem auch nicht Fahrten vom bzw. zum getrennt lebenden Elternteil vorgesehen sind.

 

Bisher beharrt das BMWFJ als für die SchülerInnen- und Lehrlingsfreifahrt zuständiges Ressort auf Basis des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) darauf, dass nur für die Fahrten zwischen „einer“ Wohnung und der Schule SchülerInnenfreifahrt gewährt wird. Damit ist ein „Hauptwohnsitz“ gemeint, von dem aus die Fahrt zur Schule an mindestens vier Tagen der Woche angetreten wird.

 

Diese Regelung entspricht den realen Gegebenheiten von Scheidungs- bzw. Trennungskindern aber zumeist nicht. Dies insbesondere dann nicht, wenn gemeinsame Obsorge vereinbart ist: Zugleich mit dieser werden ja oft auch Regelungen vereinbart, wonach Kinder jeweils einen etwa gleichen Teil der Woche oder des Monats beim einen und beim anderen Elternteil leben und daher auch von (mindestens) zwei Adressen aus etwa gleich häufig die Schule besuchen. Die gesetzlich (ABGB §167 Abs. 2) bei gemeinsamer Obsorge derzeit noch unumgängliche Angabe eines und nur eines „hauptsächlichen Aufenthaltsortes“ erfolgt in der Praxis des Öfteren nur pro forma.

Die realen Gegebenheiten von Scheidungs- und Trennungskindern zu ignorieren, ist letztlich eine sachlich unangebrachte Diskriminierung und finanzielle Schlechterstellung getrennt lebender Eltern.

 

Die Kostenargumente, die das BMWFJ regelmäßig zur Rechtfertigung seines Beharrens auf der nicht mehr zeitgemäßen bisherigen Regelung anführt, sind großteils nicht nachvollziehbar: Im Regelfall würden nicht mehr Fahrten, sondern nur andere Fahrtstrecken anfallen, die bei entsprechend präziser Abrechnung und Abrechnungskontrolle daher auch keinen zusätzlichen Mittelbedarf für Abgeltungen an Verkehrsunternehmen auslösen dürften.

 

Spätestens anlässlich der aktuellen regierungsseitigen Überlegungen, die gemeinsame Obsorge bei Scheidungen gesetzlich zum Regelfall zu erklären, müssen auch vielfach zwingende Begleitumstände dieses Modells bei der Gewährung von Schüler-/Lehrlingsfreifahrt zur Kenntnis genommen und entsprechende Anpassungen zB im FLAG und in seinem Vollzug angegangen werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Anpassung der Regelungen der SchülerInnenfreifahrt an die heutigen Alltagserfordernisse insbesondere von Scheidungs- und Trennungskindern zum Inhalt hat und Freifahrt auch für Fahrten zwischen Schule und Hort, Fahrten von und zu Großeltern und vor allem Fahrten vom bzw. zum getrennt lebenden Elternteil vorsieht.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.