1221/A XXIV. GP

Eingebracht am 07.07.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

des Abgeordneten Dr. Martin Graf

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2009, wird wie folgt geändert:

 

§ 30 lautet:

 

„Rechnungshofkontrolle

 

§ 30.

 

(1)  Der Rechnungshof erhält alle Prüfberichte gemäß § 28 Abs. 7 sowie § 29 Abs. 2 und kann hierüber ergänzende Auskünfte verlangen.

 

(2)  Erachtet es der Rechnungshof nach Ausschöpfung seiner Möglichkeiten gemäß Abs. 1 für erforderlich, kann er selbst ergänzende Prüfungshandlungen vornehmen.

 

(3)  Bei der Ausübung der Rechnungshofkontrolle gegenüber gemeinnützigen Bauvereinigungen ist § 15 des Rechnungshofgesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.“

 

BEGRÜNDUNG

 

Sinn und Zweck dieses Antrages ist es, gemeinnützige Bauvereinigungen, und zwar unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen, in die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes einzubeziehen. Gemeinnützige Bauvereinigungen erhalten Steuermittel in wesentlichem Umfang und sind von Ertragssteuern befreit. Dieser Vorteil soll jedoch nicht der gemeinnützigen Wohnbauvereinigung direkt dienen, sondern an die Nutzer in Form möglichst niedriger Nutzungsgebühren weitergegeben werden. Derartige Vereinigungen, gleich welcher Rechtsform, haben ihr gesamtes Vermögen zur Schaffung Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben im Wohnungs- und Siedlungswesen einzusetzen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.