1222/A XXIV. GP

Eingebracht am 07.07.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

des Abgeordneten Dr. Martin Graf

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz (R.H.G.) 1948), BGBl. Nr. 144/1948, geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz (R.H.G.) 1948), BGBl. Nr. 144/1948, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechungshofgesetz (R.H.G.) 1948), BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 105/2009, wird wie folgt geändert:

 

  1. §15 Abs. 4 lautet:

 

„(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung gemeinnütziger Bauvereinigungen zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.“

 

  1. Die Absätze 4,5,6,7,8 und 9 des § 15 werden zu den Absätzen 5,6,7,8,9 und 10.

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Dem Rechnungshof ist es bisher nicht möglich gemeinnützige Bauvereinigungen, und zwar unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen, in die Prüfungskompetenz mit einzubeziehen. Durch den bis dato mit der Überprüfung beauftragten Revisionsverband erscheint effiziente Kontrolle nicht gegeben, da massive persönliche Überschneidungen zwischen diesem und den zu prüfenden gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften bestehen. Dieser Umstand begünstigt Intransparenz in höchstem Maße. Angesichts der in ihrem Umfang erheblichen Steuermittel, die im Bereich des gemeinnützigen Wohn- und Siedlungsbaus zum Einsatz kommen, ist ein Höchstmaß an Transparenz und Effizienz erforderlich, dass durch die Prüfkompetenz des Rechnungshofes gewährleistet wäre.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.