1266/A XXIV. GP

Eingebracht am 22.09.2010
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Rechtschutzlücke bei der Informationspflicht im Verbraucherkreditgesetz

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz –VKrG) geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz –VKrG) BGBl. I Nr. 28/2010 wird geändert wie folgt:

 

§ 24 Abs 1 VKrG lautet:

 

„ (1) Ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, muss Informationen über den Sollzinssatz, über die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes, über Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, über die vom Zeitpunkt einer Überschreitung an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls über die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, enthalten. Wird die Möglichkeit der Überschreitung erst nachträglich eingeräumt, muss der Kreditgeber dem Verbraucher diese Informationen im Zeitpunkt der Einräumung mitteilen. Darüber hinaus muss der Kreditgeber diese Informationen in regelmäßigen Abständen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen.“

 

Begründung:

 

In § 24 (1) VKrG wird derzeit ein zwingende Informationspflicht über den Sollzinssatz, über die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes, über Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, über die vom Zeitpunkt einer Überschreitung an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls über die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, statuiert. Diese Informationen müssen im Vertrag über die Eröffnung eines Kontos mit Überschreitungsmöglichkeit beigefügt werden. Da es aber durchaus üblich ist, dass zuerst ein Konto ohne Überziehungsrahmen eröffnet wird (zB bestimmte Studentenkonten), bei diesem Konto später aber ein Überziehungsrahmen gewährt wird, entsteht in diesen Fällen niemals die gesetzlich vorgesehene Informationspflicht, da das Konto bei der Kreditrahmensgewährung nicht neu eröffnet wird.

Es wäre somit sinnvoll, dass die hier statuierte Informationspflicht bzgl. des Sollzinssatzes unabhängig vom Kontoeröffnungsvertrag bei Einräumung der Überschreitungsmöglichkeiten gewährt wird.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung binnen drei Monaten verlangt.