1272/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 22.09.2010
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Entschließungsantrag

Antrag

 

 

des Abgeordneten Werner Neubauer

und weiterer Abgeordneter

 

 

betreffend Sicherstellung einer pünktlichen Auszahlung der Pensionen

 

 

In den letzten Monaten ist leider mehrfach der Fall aufgetreten, dass die Pensionen durch Banken nicht fristgerecht zur Auszahlung gelangten. Die verantwortlichen Banken haben dafür verschiedene Gründe angeführt, die allesamt für die betroffenen Pensionisten letztendlich unbefriedigend waren.

Pensionvertreter aller Couleurs sowie der Seniorenrat forderten deshalb die Banken ultimativ auf, bei den Pensionen hinkünftig die zeitgerechte Wertstellung zu garantieren. Dafür wird es erforderlich sein, eine Gesetzesänderung herbeizuführen, wonach künftig die Pensionen, die ja im Nachhinein ausbezahlt werden, bereits am Monatsletzten am Konto verfügbar sein müssen. Derzeit ist die Gesetzeslage (§ 104 Abs. 2 ASVG ) so, dass die Pensionen am Monatsersten des Folgemonats ausbezahlt werden, also z.B. die Augustpension am 1. September.

Ziel der Gesetzesänderung muss es sein, Ungereimtheiten bei der Auszahlung der Pensionen in Zukunft zu vermeiden und auch die Möglichkeit einzuräumen bei Verletzungen entsprechende Ahndungsmöglichkeiten zu schaffen. Die Pensionen müssen verpflichtend am Monatsletzten am Konto der Pensionisten sein, um am Monatsersten bereits über das Geld verfügen zu können, ohne dafür Verzugszinsen bezahlen zu müssen.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 


Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat eine Regierungsvorlage vorzulegen, welche vorsieht, dass die Bestimmung des § 104 Abs. 2 ASVG dementsprechend geändert wird, damit gewährleistet wird, dass die Pensionen hinkünftig bereits jeweils am Monatsletzten den Pensionisten zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass diese  getroffene Bestimmung nicht eingehalten wird, sind den Pensionisten von den verursachenden Banken entsprechende Verzugszinsen zu vergüten."

 

In formeller Hinsicht wird Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales beantragt.