13/A XXIV. GP

Eingebracht am 28.10.2008
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl I Nr. 133/2005), geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl I Nr. 133/2005), geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, wird geändert wie folgt:

 

1. §1 Abs 1 lautet:

 

"(1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft in ganz Österreich mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen unter Wahrung von Leben, Gesundheit, Wohlbefinden und Eigentum der Menschen und mit Bedachtnahme auf den Schutz der Umwelt zu gewährleisten."

 

 

Begründung:

 

Seit Beginn des Mobiltelefonie-Netzaufbaus und insbesondere der breiten Anwendung dieser Technologie in Österreich besteht eine intensive Diskussion über gesundheitliche und ökologische Auswirkungen dieser und benachbarter Technologien und ihrer Anwendung sowie über die völlig unzureichende Berücksichtigung von anrainerrechtlichen Erfordernissen im Telekom-Recht.

 

Auch die von Betreibern, Vertretern aus Politik und Behörden sowie einzelnen VertreterInnen der Wissenschaft unternommenen nachdrücklichen Versuche, das bisherige Nichtvorliegen gesicherter wissenschaftlicher Beweise für biologische Schäden fälschlicherweise in eine Unbedenklichkeit umzudeuten, haben diese Diskussion nicht abwürgen können. Viele Fragen insbesondere nach Langzeitwirkungen und nichtthermischen Wirkungen sind nach wie vor unzureichend untersucht. Vorliegende kritische wissenschaftliche Ergebnisse, die auf Beeinträchtigungen von Gesundheit und Wohlbefinden hindeuten, werden auch unter Heranziehung höchst fragwürdiger Methoden verharmlost bzw. zu entkräften versucht. Die jüngsten Geschehnisse von 2007/2008 rund um die österreichischen Beiträge zur REFLEX-Studie, wo von höchsten universitären und der Politik bzw. den Betreibern nahestehenden sonstigen fachlichen Kreisen vor Fälschungsvorwürfen, anderen Unterstellungen und internationalen Intrigen gegenüber Beteiligten nicht Halt gemacht wurde, nur um so die kritischen Ergebnisse irgendwie vom Tisch zu bekommen, sind hier ein erneutes, besonders unappetitliches Beispiel, das den seit Jahren unverändert bestehenden Handlungsdruck für den Gesetzgeber unterstreicht.

 

Dem jedenfalls gebotenen Vorsorgeaspekt wird auch ein Jahrzehnt nach Beginn der Diskussionen rechtlich noch immer nicht durch weitestmögliche Minimierung der Belastung durch elektromagnetische Felder, durch neutrale Information anerkannter Institutionen und durch entsprechende klare Verortungskriterien für Basisstationen Rechnung getragen. Dies, obwohl Messergebnisse ebenso wie Strategien in anderen Staaten wie Liechtenstein oder Italien klar die technische Machbarkeit einer weitreichenden Minimierung belegen.

Nach wie vor hat auch "keine Normungsbehörde Expositionsrichtlinien mit dem Ziel erlassen, vor langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen, wie einem möglichen Krebsrisiko, zu schützen", wie von der WHO festgestellt und so auch im amtlichen "Teleletter" des BMVIT veröffentlicht.

 

Der Oberste Sanitätsrat (OSR) als Instanz des öffentlichen Gesundheitswesens in Österreich hat sich zu diesem Thema bereits am 18.11.2000 in einer Resolution (Verortung und Minimierung) unmissverständlich geäußert und diese am 8.3.2002 in meinem zentralen Punkt (Richtwert) ergänzt. Der OSR trifft darin Aussagen zur Frage der biologischen Schäden an Mensch und Tier, die eindeutig gegen jede Art genereller Entwarnung, für weitere epidemiologische und experimentelle Studien und insgesamt für einen sorgsameren Umgang mit dem Thema sprechen. Weiters trifft er auch Aussagen zur Belastung durch Endgeräte und Sendemasten, die in beiden Bereichen klare Anstrengungen von den Betreibern und Geräteanbietern fordern.

 

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll die Verpflichtung zur Berücksichtigung gesundheitlicher, ökologischer und anrainerInnenrechtlicher Aspekte grundsätzlich für den gesamten vom Telekommunikationsgesetz abgedeckten Bereich klargestellt werden. Damit könnte insbesondere möglichen budgetären Folgewirkungen der unzureichenden Berücksichtigung dieser Aspekte vorgebeugt werden, sollten etwa belegte Wirkungen zu entsprechenden Haftungsklagen führen. Zugleich soll auf die Notwendigkeit des in Zeiten zunehmender Liberalisierung immer wieder in Frage stehenden gleichwertigen Zugangs zu Telekommunikationsdiensten in ganz Österreich – also insbesondere auch im ländlichen Raum - hingewiesen werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.