1406/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 20.01.2011
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Haubner, Schenk, Markowitz, Petzner, Bucher

Kollegen

Betreffend ein Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz

 

Im Besonderen der Tod des dreijährigen Cain aus Voralberg verdeutlicht, dass aus dem Fall Luca keine ausreichenden Lehren gezogen worden sind. So gibt es bis jetzt noch keine ausreichende „Bundes-Rahmenregelung“, die klare Handlungsanordnungen für Fälle von Kindeswohlgefährdung vorschreibt. Vielmehr liegt seit dem Jahr 2008 ein   - mittlerweile sehr verwässerter - Gesetzesentwurf zu einem Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz vor, der jedoch noch immer nicht umgesetzt worden ist.

Dieser Umstand erschreckt und verdeutlicht den Reformunwillen der Bundesregierung. So sind die Probleme der bestehenden Gesetzeslage darin zusammengefasst bzw. geht aus Gesetzesbegründung des Gesetzesentwurfes hervor, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie und anderen Gefährdungen gestärkt und eine Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung eingeführt wird. Zu einer Umsetzung gereichte dieses Wissen jedoch nicht.

Alles in allem drängt sich die Frage auf, ob der Tod von Cain in Hinblick auf die scheinbare Kenntnis der Behörden durch klare Gefährdungsabklärungsregelungen vermeidbar gewesen wäre.

Im konkreten ist ein bundesweites Kinder- und Jugendhilfegesetz zu fordern, in dem für Fälle von Kindeswohlgefährdung beispielsweise eine Bearbeitung durch mindestens zwei Sozialarbeiter (Vier-Augen-Prinzip), eine gesetzliche Mindestanzahl von Kontrollbesuchen bzw. grundsätzlich automatisierte Abläufe bei Verdachtsmomenten vorgeschrieben werden. Gleichzeitig ist eine sofortige Verbesserung der Kommunikation bzw. eine Vernetzung der Behörden und Spitäler vorzusehen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat bis spätestens Ende April 2011 einen Gesetzesentwurf auf Basis des weiterzuentwickelnden Ministerialentwurfes


231/ME XXIII. GP vorzulegen, durch den ein Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz geregelt wird.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.