1478/A XXIV. GP

Eingebracht am 30.03.2011
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ANTRAG

 

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch BGBl. Nr.60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch BGBl. Nr.60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Strafgesetzbuch BGBl. Nr.60/1974, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 74 Abs 1 Z 4a lit a wird nach dem Wort „Pflichten“ die Wortfolge „oder Rechte“ eingefügt.

2.    In § 305 Abs 1 wird nach § 74 Abs. 1 Z 4a die Folge lit. b bis d“ gestrichen.

3.    In § 306 Abs 2 wird nach „§ 74 Abs. 1 Z 4a die Folge lit. b bis d“ gestrichen.

4.    In § 307a Abs 1 wird nach „§ 74 Abs. 1 Z 4a die Folge lit. b bis d“ gestrichen.

Begründung:

 

Der Initiativantrag sieht vor, die strafrechtlichen Regelungen bezüglich der Vorteilsannahme, der Vorbereitung der Vorteilsannahme sowie der Vorteilszuwendung auf die Mitglieder der inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörper auszudehnen. Da in den jeweiligen Geschäftsordnungen der verfassungsmäßigen Vertretungskörper kaum Pflichten ihrer Mitglieder normiert sind, ist es unumgänglich, eine kausal auf Vorteilszuwendungen basierendes pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (etwa die Einbringung von gesetzesändernden Anträgen gemäß dem Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats) zu pönalisieren, um wirksam gegen die Korruption in der Gesetzgebung vorgehen zu können.

 

Die Einführung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung ist weiters eine ausdrückliche Verpflichtung aufgrund der Antikorruptions-Konventionen von UNO und Europarat. Die UN-Konvention sieht vor, dass die Tatbilder der „Abgeordnetenbestechung“ alle Handlungen und Unterlassungen erfassen, die bei Wahrnehmung des Mandats erfolgen. Nicht nur das Stimmverhalten im Parlament bzw. Ausschüssen soll erfasst sein, sondern auch das Verhalten dort, wo die eigentlich Meinungsbildung erfolgt, wo beispielsweise Lobbyisten das Verhalten beeinflussen. Auch Drittzuwendungen sollten laut der Konvention einbezogen werden, ebenso wie das mittelbare und unmittelbare Versprechen eines Vorteils. Sowohl materielle als auch immaterielle Vorteile müssen vom Tatbestand erfasst sein.

Auch Anfüttern (Vorbereitung einer Vorteilsannahme) soll strafbar werden: ein Abgeordneter bekommt, vorerst ohne Gegenleistung, immer wieder Vorteilszuwendungen. Später verwendet sich der Abgeordnete dann auf Grund dieser Zuwendungen in eine bestimmte Richtung für den Zuwender. Das soll verhindern, dass sich jemand „die Zuneigung“ von Abgeordneten sukzessive erkauft, um dadurch illegitime Loyalitäten zu schaffen.

Der Initiativantrag schlägt nunmehr eine Regelung vor, die den internationalen Vorgaben soweit als möglich entspricht und auch den Tatbestand des „Anfütterns“ enthält. Um nach diesem Gesetz strafbare Zuwendungen von legalen Parteispenden abgrenzen zu können, ist es sinnvoll, ein umfassendes und transparentes Parteispendengesetz zu schaffen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.