1580/A XXIV. GP

Eingebracht am 15.06.2011
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                                Antrag

 

der Abgeordneten  Mag. Donnerbauer, Dr. Jarolim,

Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 Z 3 wird das Klammerzitat „(WKStA)“ durch das Klammerzitat „(Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft – WKStA)“ ersetzt.

2. § 20a Abs 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 5 lautet:

         „5. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c Abs. 2 StGB) und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, Bestechlichkeit (§ 304 StGB), Vorteilsannahme (§ 305 StGB), Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme (§ 306 StGB), Bestechung (§ 307 StGB), Vorteilszuwendung (§ 307a StGB), Vorbereitung der Bestechung (§ 307b StGB) und Verbotene Intervention (§ 308 StGB);“

b) In der Z 6 wird nach der Wendung „BGBl. Nr. 569/1978“ die Wendung „, jeweils jedoch nur soweit die betroffene Gesellschaft über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügt,“ eingefügt.

3. In § 20b Abs. 3 wird das Zitat „§ 302 StGB“ durch die Wendung „§§ 302 und 304 bis 308 StGB, soweit die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro nicht übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde,“ ersetzt.

4. § 514 wird  folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) §§ 19 Abs. 1 Z 3, 20a Abs. 1 Z 5 und 6 und 20b Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/XXXX  treten mit 1. September 2011 in Kraft, § 20a Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2010 treten mit 1. September 2012 in Kraft. § 20a Abs. 1 Z 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2009 tritt mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.

5. In § 516 Abs. 7 wird das Zitat „20a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2010“ durch das Zitat „§ 20a Abs. 1 Z 1, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx“ ersetzt.

6. In § 516 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Die WKStA ist für die in § 20a Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2010 genannten Straftaten zuständig, soweit das Ermittlungsverfahren nach dem 31. August 2012 angefallen ist.“

 

Begründung

Einleitung:

Der Antrag verfolgt folgende Zielsetzungen:

Durch eine Änderung des § 20a StPO (Eigenzuständigkeit der WKStA) und der Inkrafttretensregelung in § 514 Abs. 17 StPO soll der Zuständigkeitsübergang gemildert werden, um einerseits für das Risiko vorzusorgen, dass nicht sämtliche Planstellen der WKStA fristgerecht besetzt werden können, andererseits jedoch zu ermöglichen, die neuen Strukturen (personell, sachlich und Ausbildungsstandards) der WKStA unter noch nicht vollständiger Auslastung aufbauen zu können.

Mit 1.9. 2011 sollen der WKStA die Kernkompetenzen, d.h. Wirtschaftsdelikte mit besonders hohem Schaden (§ 20a Abs. 1 Z 1 StPO), Korruptionsdelikte (§ 20a Abs. 1 Z 5 StPO) und „Bilanzfälschungsdelikte“ solcher Unternehmen, die über ein Stammkapital von zumindest 5 000 000 Euro oder über mehr als 2000 Beschäftigte verfügen (§ 20a Abs. 1 Z 6 StPO), zugewiesen werden.

Die übrigen Zuständigkeiten sollen hingegen erst mit 1.9.2012 wirksam werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen.