159/A XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, Dr. Rasinger, Mag. Maier

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesundheitstelematikgesetz (GTelG), BGBl. I Nr. 179/2004, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 wird das Datum „31.12.2008“ durch „31.12.2009“ ersetzt.

2. § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 17 Abs. 1 und 19 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

3. In § 17 Abs. 1 wird das Datum „31.12.2008“ durch „31.12.2009“ ersetzt.^

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss


Begründung:

Das Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen beim elektronischen Verkehr mit Gesundheitsdaten und Einrichtung eines Informationsmanagement – Gesundheitstelematikgesetz (GTelG), BGBl. I Nr. 179/2004, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2008, sieht als Übergangsbestimmung vor, dass der elektronische Gesundheitsdatenaustausch auch dann bis zum 31.12.2008 durchgeführt werden darf, wenn er den Bestimmungen des 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes nicht entspricht.

Die zur Sicherstellung der Datensicherheitsbestimmungen notwendigen Anforderungen sind per Verordnung zu konkretisieren. Die entsprechenden Verordnungsermächtigungen sind in den §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 5 GTelG vorgesehen. Ein darauf basierender Entwurf einer Gesundheitstelematik­ver­ord­nung (GTelV) wurde zwar erstellt und auch zur Begutachtung versandt, allerdings zeigten die Rückmeldungen  und die im Datenschutzrat einstimmig beschlossenen Kritikpunkte, dass ein reibungsloser Ablauf des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches nach dem 31. Dezember 2008 nicht vollständig gewährleistet werden könnte.

Es ist daher der in den §§ 17 Abs. 1 und 19 Abs. 2 normierte Übergangszeitraum, der mit 31. Dezember 2008 endet, um ein weiteres Jahr zu verlängern. Nur so kann einerseits der reibungslose elektronische Gesundheitsdatenaustausch auch nach dem 31. Dezember 2008 gewährleistet werden und andererseits die zur Anpassung der elektronischen System und Abläufe erforderliche Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die Verlängerung des Übergangszeitraum um ein gesamtes Jahr ist im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) und den damit verbundenen legistischen Handlungsbedarf erforderlich, da zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden kann, welche Auswirkungen die ELGA auf das Gesundheitstelematikgesetz (GTelG) und auf die möglichst bald erneut in Begutachtung zu versendende GTelV haben wird.