1728/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 16.11.2011
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

 

der Abgeordneten Kickl, Kunasek, Ing. Höbart

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Umbenennung der Lehrlingsentschädigung

 

 

Nach § 17 BAG (Berufsausbildungsgesetz) gebührt dem Lehrling eine Lehrlingsentschädigung, zu deren Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Die Lehrlingsentschädigung ist im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag geregelt. Falls kein Kollektivvertrag besteht, unterliegt die Lehrlingsentschädigung der freien Vereinbarung, doch ist dabei auf die gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung Bedacht zu nehmen.

Obwohl beim Lehrverhältnis der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, handelt es sich dennoch um ein Arbeitsverhältnis.

 

Im Sinne einer Aufwertung der Lehrberufe, nicht zuletzt um dem Facharbeitermangel entgegen zu wirken, sollte der negativ konnotierte Begriff der „Lehrlingsentschädigung“ durch eine positiv konnotierte Bezeichnung ersetzt werden. Denn beim Lehrvertrag handelt es sich um einen befristeten Dienstvertrag, nach dessen Leistungserbringung dem Lehrling ein Entgelt zusteht.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, sich für die Umbenennung der Lehrlingsentschädigung einzusetzen.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales gebeten.